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{'item': 'G311 2249775-2'}

Obsah (13)§ 70Art 133§ 66§ 55§ 53a§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 53§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlG311 2249775-2 Spruch, G311 2249775-2/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Zum Vorverfahren: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der BF beziehe monatliche Pensionsleistungen iHv gesamt rund 400 Euro, womit er zukünftig nicht in der Lage wäre, auf ihn zukommende Mietkosten sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt zu bestreiten und vermöge daran auch seine Ersparnisse nichts zu ändern. Er verfüge somit nicht über ausreichende Existenzmittel und habe zudem auch keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen können. Der BF halte sich zweifelsfrei seit XXXX im Bundesgebiet auf, jedoch habe er kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da der BF immer wieder mit Unterbrechungen bis zum Beginn seines Pensionsbezug im XXXX in unterschiedlichen Dienstverhältnissen beschäftigt gewesen sei und es zu einigen Unterbrechungen seiner Erwerbstätigkeit gekommen sei und diese jedenfalls mit Beginn seines Pensionsbezugs im XXXX geendet habe. Hinweise, dass sich der BF in diesen Zeiträumen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt bzw. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt habe, seien jedoch nicht hervorgekommen. Darüberhinaus habe der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, zu denen eine besondere Abhängigkeit bestehen würde und verfüge er auch über kein berücksichtigungswürdiges Privatleben. Daher sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 , wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der BF beziehe monatliche Pensionsleistungen iHv gesamt rund 400 Euro, womit er zukünftig nicht in der Lage wäre, auf ihn zukommende Mietkosten sowie seinen sonstigen Lebensunterhalt zu bestreiten und vermöge daran auch seine Ersparnisse nichts zu ändern. Er verfüge somit nicht über ausreichende Existenzmittel und habe zudem auch keinen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen können. Der BF halte sich zweifelsfrei seit römisch 40 im Bundesgebiet auf, jedoch habe er kein Daueraufenthaltsrecht erworben, da der BF immer wieder mit Unterbrechungen bis zum Beginn seines Pensionsbezug im römisch 40 in unterschiedlichen Dienstverhältnissen beschäftigt gewesen sei und es zu einigen Unterbrechungen seiner Erwerbstätigkeit gekommen sei und diese jedenfalls mit Beginn seines Pensionsbezugs im römisch 40 geendet habe. Hinweise, dass sich der BF in diesen Zeiträumen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellt bzw. die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt habe, seien jedoch nicht hervorgekommen. Darüberhinaus habe der BF keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, zu denen eine besondere Abhängigkeit bestehen würde und verfüge er auch über kein berücksichtigungswürdiges Privatleben. Daher sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen. Gegenständliches Verfahren Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer (BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit XXXX wieder durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei. Es sei bereits im Jahr XXXX gegen den BF eine Ausweisung erlassen worden, da er die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfüllt habe. Ermittlungen der Niederlassungsbehörde hätten ergeben, dass er die Erteilungsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weiterhin nicht erfülle, da er es unterlassen habe nachzuweisen, wie er seinen Aufenthalt finanziere. Eine Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt habe ergeben, dass er derzeit keine Ausgleichszulage beziehe und über eine rumänische Pension in der Höhe von 1862 Lei (374,14 Euro) verfüge. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es müsse in Frage gestellt werden, dass er über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er erfülle somit nicht die Voraussetzungen um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können und halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem bestehe die Gefahr, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit römisch 40 wieder durchgehend im Bundesgebiet gemeldet sei. Es sei bereits im Jahr römisch 40 gegen den BF eine Ausweisung erlassen worden, da er die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Aufenthalt nicht erfüllt habe. Ermittlungen der Niederlassungsbehörde hätten ergeben, dass er die Erteilungsvoraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weiterhin nicht erfülle, da er es unterlassen habe nachzuweisen, wie er seinen Aufenthalt finanziere. Eine Anfrage bei der Pensionsversicherungsanstalt habe ergeben, dass er derzeit keine Ausgleichszulage beziehe und über eine rumänische Pension in der Höhe von 1862 Lei (374,14 Euro) verfüge. Der BF gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und es müsse in Frage gestellt werden, dass er über ausreichende Existenzmittel verfüge. Er erfülle somit nicht die Voraussetzungen um sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können und halte sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem bestehe die Gefahr, dass er zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatzes seiner Rechtsvertretung vom XXXX , bei der belangten Behörde mit E-Mail vom selben Tag einlangend, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sein Freizügigkeitsrecht wahrnehme und gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er lebe und arbeite in Österreich seit etwa 15 Jahren. Er verfüge über ein aufrechtes und beachtenswertes Privatleben in Österreich sowie über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis. In Rumänien hingegen habe der BF keine Verwandten mehr. Darüberhinaus sei auf das fortgeschrittene Alter und den angeschlagenen Gesundheitszustand des BF Rücksicht zu nehmen. Der BF leide unter Herz- und Lungenproblemen und müsse deswegen regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen. Er sei krankenversichert, verfüge über ausreichende Existenzmittel und nehme weder Sozialhilfe noch die Ausgleichszulage in Anspruch. Er erhalte neben seiner rumänischen Pension iHv 419,67 Euro auch eine österreichische Pension iHv 95,53 Euro sowie finanzielle Unterstützung von Freunden iHv ca. 530,-- Euro monatlich. Zudem erhalte er von seiner in Deutschland lebenden Tochter regelmäßig Überweisungen per Western Union iHv ungefähr 300,-- Euro im Monat. Von einem Verwandten, welcher in London lebe, würden durchschnittlich weitere 100,-- Euro an ihn überwiesen werden. Er wohne bei einem Freund und habe er keine Mietkosten zu tragen. Zudem verfüge er über ein Bankvermögen iHv 3.098,-- Euro (Stand 11.03.2025). Somit ergebe sich eine Deckung der notwendigen Existenzmittel. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mittels Schriftsatzes seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 , bei der belangten Behörde mit E-Mail vom selben Tag einlangend, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF sein Freizügigkeitsrecht wahrnehme und gut in die österreichische Gesellschaft integriert sei. Er lebe und arbeite in Österreich seit etwa 15 Jahren. Er verfüge über ein aufrechtes und beachtenswertes Privatleben in Österreich sowie über einen weiten Freundes- und Bekanntenkreis. In Rumänien hingegen habe der BF keine Verwandten mehr. Darüberhinaus sei auf das fortgeschrittene Alter und den angeschlagenen Gesundheitszustand des BF Rücksicht zu nehmen. Der BF leide unter Herz- und Lungenproblemen und müsse deswegen regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen. Er sei krankenversichert, verfüge über ausreichende Existenzmittel und nehme weder Sozialhilfe noch die Ausgleichszulage in Anspruch. Er erhalte neben seiner rumänischen Pension iHv 419,67 Euro auch eine österreichische Pension iHv 95,53 Euro sowie finanzielle Unterstützung von Freunden iHv ca. 530,-- Euro monatlich. Zudem erhalte er von seiner in Deutschland lebenden Tochter regelmäßig Überweisungen per Western Union iHv ungefähr 300,-- Euro im Monat. Von einem Verwandten, welcher in London lebe, würden durchschnittlich weitere 100,-- Euro an ihn überwiesen werden. Er wohne bei einem Freund und habe er keine Mietkosten zu tragen. Zudem verfüge er über ein Bankvermögen iHv 3.098,-- Euro (Stand 11.03.2025). Somit ergebe sich eine Deckung der notwendigen Existenzmittel. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu einen angemessenen Durchsetzungsaufschub erteilen. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden eidesstattliche Erklärungen betreffend die finanzielle Unterstützung des BF, Kontoauszüge des BF, der Versicherungsdatenauszug des BF, ein Auszug bezüglich Krankenversicherungsauszahlungen der NÖGK, medizinische Unterlagen, eine Bestätigung über den rumänischen Pensionsbezug sowie einen Bankauszug betreffend den Bezug einer österreichischen Pension in Vorlage gebracht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte. Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein handschriftliches Schreiben von XXXX XXXX vom XXXX vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF in seiner Wohnung lebe und keine Miete zu bezahlen habe. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde dem BF binnen Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt Schlussausführungen zu erstatten und allfällige Nachweise über den Erhalt von Unterhaltszahlungen vorzulegen. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein handschriftliches Schreiben von römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der BF in seiner Wohnung lebe und keine Miete zu bezahlen habe. Am Ende der Beschwerdeverhandlung wurde dem BF binnen Fristsetzung die Möglichkeit eingeräumt Schlussausführungen zu erstatten und allfällige Nachweise über den Erhalt von Unterhaltszahlungen vorzulegen. Der BF ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und sind bislang keine entsprechenden Unterlagen eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines rumänischen Personalausweises fest. Der BF wurde in XXXX /Rumänien geboren, ist in seinem Heimatland aufgewachsen, hat seine Schul- und Berufsausbildung dort absolviert und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Seine Muttersprache ist Rumänisch (vgl. Kopie des rumänischen Personalausweises; AS 54; Erkenntnis BVwG vom XXXX GZ XXXX , S 3; Verhandlungsniederschrift 26.08.2025, S 3) Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht aufgrund einer aktenkundigen Kopie seines rumänischen Personalausweises fest. Der BF wurde in römisch 40 /Rumänien geboren, ist in seinem Heimatland aufgewachsen, hat seine Schul- und Berufsausbildung dort absolviert und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Seine Muttersprache ist Rumänisch vergleiche Kopie des rumänischen Personalausweises; AS 54; Erkenntnis BVwG vom römisch 40 GZ römisch 40 , S 3; Verhandlungsniederschrift 26.08.2025, S 3) Laut eigenen Angaben leidet der BF an Herzproblemen und muss Kontrolltermine bezüglich seiner Lunge und seines Herzens wahrnehmen. Im November 2017 hat er sich einer zweifachen Bypassoperation unterzogen und wurden ihm im Jahr 2018 Stents implantiert bzw. musste er sich in der Vergangenheit mehrerer medizinischer Eingriffe unterziehen. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 3; Patientenbrief XXXX vom XXXX , AS 126; weitere medizinische Unterlagen, AS 124 ff.)Laut eigenen Angaben leidet der BF an Herzproblemen und muss Kontrolltermine bezüglich seiner Lunge und seines Herzens wahrnehmen. Im November 2017 hat er sich einer zweifachen Bypassoperation unterzogen und wurden ihm im Jahr 2018 Stents implantiert bzw. musste er sich in der Vergangenheit mehrerer medizinischer Eingriffe unterziehen. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 3; Patientenbrief römisch 40 vom römisch 40 , AS 126; weitere medizinische Unterlagen, AS 124 ff.) Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint erstmals mit XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Demnach weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf:Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheint erstmals mit römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Demnach weist der BF folgende Wohnsitzmeldungen auf: - XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitzmeldung - XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitzmeldung - XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitzmeldung - XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitzmeldung - XXXX bis XXXX Nebenwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Nebenwohnsitzmeldung - XXXX bis XXXX Hauptwohnsitzmeldung- römisch 40 bis römisch 40 Hauptwohnsitzmeldung - seit XXXX Hauptwohnsitzmeldung- seit römisch 40 Hauptwohnsitzmeldung (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 ) Der BF weist seit XXXX einen durchgehenden österreichischen Pensionsbezug iHv derzeit 119,58 Euro auf. Zuvor ging der BF im Bundesgebiet immer nur kurzzeitig einer Beschäftigung nach. Desweiteren scheinen Krankengeldbezüge, ein Übergangsgeldbezug, ein Arbeitslosengeldbezug sowie ein Pensionsvorschussbezug auf. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug gehen auch immer wieder Unterbrechungen seiner Versicherungszeiten vor XXXX hervor. (vgl. AJWEB Auszug vom XXXX )Der BF weist seit römisch 40 einen durchgehenden österreichischen Pensionsbezug iHv derzeit 119,58 Euro auf. Zuvor ging der BF im Bundesgebiet immer nur kurzzeitig einer Beschäftigung nach. Desweiteren scheinen Krankengeldbezüge, ein Übergangsgeldbezug, ein Arbeitslosengeldbezug sowie ein Pensionsvorschussbezug auf. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug gehen auch immer wieder Unterbrechungen seiner Versicherungszeiten vor römisch 40 hervor. vergleiche AJWEB Auszug vom römisch 40 ) Der BF erhält darüberhinaus auch einen rumänischen Pensionsbezug. Im Jahr XXXX hat er demnach 2120 LEI (umgerechnet 416,59 Euro) im Monat erhalten. (vgl. Bestätigungen über den rumänischen Pensionsbezug samt deutscher Übersetzung, AS 241 ff.)Der BF erhält darüberhinaus auch einen rumänischen Pensionsbezug. Im Jahr römisch 40 hat er demnach 2120 LEI (umgerechnet 416,59 Euro) im Monat erhalten. vergleiche Bestätigungen über den rumänischen Pensionsbezug samt deutscher Übersetzung, AS 241 ff.) Aktuelle Ersparnisse sowie Überweisungen seiner Tochter und seines Enkelkindes sowie anderer Personen wurden vom BF nicht belegt. Der BF lebt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Wohnung eines Bekannten und liegt eine Bestätigung über die unentgeltliche Mitbenutzung dieser Wohnung vor. (vgl. handschriftliche Bestätigung vom XXXX )Der BF lebt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Wohnung eines Bekannten und liegt eine Bestätigung über die unentgeltliche Mitbenutzung dieser Wohnung vor. vergleiche handschriftliche Bestätigung vom römisch 40 ) Der BF wurde im XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten. Dabei wurde ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet, eine unerlaubte Arbeitsaufnahme und eine Übertretung des Meldegesetzes festgestellt. Der BF wurde ohne Ausweis und mittellos betreten und wurde über ihn sodann die Schubhaft verhängt. Im Folgenden wurde von der Bundespolizeidirektion Wien ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und wurde er daraufhin außer Landes gebracht. (vgl. Anhaltemeldung der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 1 ff.; Bescheid über die Anordnung der Schubhaft der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 3 ff.; Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , AS 27 ff.; Verständigung über die Rückführung vom 21.01.2004, AS 45) Der BF wurde im römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet betreten. Dabei wurde ein unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet, eine unerlaubte Arbeitsaufnahme und eine Übertretung des Meldegesetzes festgestellt. Der BF wurde ohne Ausweis und mittellos betreten und wurde über ihn sodann die Schubhaft verhängt. Im Folgenden wurde von der Bundespolizeidirektion Wien ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen und wurde er daraufhin außer Landes gebracht. vergleiche Anhaltemeldung der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , AS 1 ff.; Bescheid über die Anordnung der Schubhaft der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , AS 3 ff.; Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , AS 27 ff.; Verständigung über die Rückführung vom 21.01.2004, AS 45) Dem BF wurde am XXXX eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ vom XXXX ausgestellt. (vgl. Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 237)Dem BF wurde am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ vom römisch 40 ausgestellt. vergleiche Kopie der Anmeldebescheinigung, AS 237) Am XXXX brachte der BF einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts bei der XXXX ein. Da der BF weder ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz noch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hatte, wurde von der Niederlassungsbehörde festgestellt, dass er das Daueraufenthaltsrecht nach § 53a NAG nicht erworben hat und wurde die belangte Behörde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. (vgl. Mitteilung

§ 55Abs. 3 NAG der XXXX vom XXXX , AS 52)

Am römisch 40 brachte der BF einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts bei der römisch 40 ein. Da der BF weder ausreichende Existenzmittel oder einen umfassenden Krankenversicherungsschutz noch eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hatte, wurde von der Niederlassungsbehörde festgestellt, dass er das Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, NAG nicht erworben hat und wurde die belangte Behörde mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst. vergleiche Mitteilung

Paragraph 55, Absatz 3, NAG der römisch 40 vom römisch 40 , AS 52) Am XXXX ist der BF aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist. Laut Angaben des BF war er kurz in Rumänien und anschließend bei seiner Tochter in Deutschland und ist einen Monat später wieder in das Bundesgebiet eingereist. (vgl. Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom XXXX ; Kopie Ticket vom XXXX , AS 101; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)Am römisch 40 ist der BF aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist. Laut Angaben des BF war er kurz in Rumänien und anschließend bei seiner Tochter in Deutschland und ist einen Monat später wieder in das Bundesgebiet eingereist. vergleiche Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom römisch 40 ; Kopie Ticket vom römisch 40 , AS 101; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5) Am XXXX beantragte der BF abermals die Bescheinigung des Daueraufenthalts bei der XXXX , welcher ihm in weiterer Folge wiederum nicht erteilt wurde. (vgl. Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom XXXX )Am römisch 40 beantragte der BF abermals die Bescheinigung des Daueraufenthalts bei der römisch 40 , welcher ihm in weiterer Folge wiederum nicht erteilt wurde. vergleiche Auszug Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom römisch 40 ) Der dem BF am Ende der Beschwerdeverhandlung eingeräumten Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen Schlussausführungen zu erstatten bzw. allfällige Nachweise über den Erhalt von Unterhaltszahlungen vorzulegen, kam der BF nicht nach und legte bislang keine entsprechenden Bestätigungen vor. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)Der dem BF am Ende der Beschwerdeverhandlung eingeräumten Möglichkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen Schlussausführungen zu erstatten bzw. allfällige Nachweise über den Erhalt von Unterhaltszahlungen vorzulegen, kam der BF nicht nach und legte bislang keine entsprechenden Bestätigungen vor. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5) Laut eigenen Angaben lebt ein Cousin des BF im Bundesgebiet, mit welchem er in Kontakt steht. Desweiteren lebt seine Tochter in Deutschland und ein Enkelkind in Großbritannien. In Rumänien lebt eine Stiefschwester, zu welcher er, seiner Aussage nach, keinen Kontakt hat. (vgl. Beschwerde vom XXXX , AS 205, Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5)Laut eigenen Angaben lebt ein Cousin des BF im Bundesgebiet, mit welchem er in Kontakt steht. Desweiteren lebt seine Tochter in Deutschland und ein Enkelkind in Großbritannien. In Rumänien lebt eine Stiefschwester, zu welcher er, seiner Aussage nach, keinen Kontakt hat. vergleiche Beschwerde vom römisch 40 , AS 205, Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5) Der BF ist unbescholten, es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX )Der BF ist unbescholten, es scheinen keine strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 ) 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie seines rumänischen Personalausweises im Akt steht die Identität des BF fest. Seine Schul- und Berufsausbildung sowie die Erwerbstätigkeit im Heimatland gehen aus dem, dem Akt hinzugefügten, Erkenntnis des BVwG vom XXXX GZ XXXX hervor. Dass seine Muttersprache Rumänisch ist, steht unzweifelhaft fest. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Aufgrund der Kopie seines rumänischen Personalausweises im Akt steht die Identität des BF fest. Seine Schul- und Berufsausbildung sowie die Erwerbstätigkeit im Heimatland gehen aus dem, dem Akt hinzugefügten, Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 GZ römisch 40 hervor. Dass seine Muttersprache Rumänisch ist, steht unzweifelhaft fest. Dass sich der BF in der Vergangenheit medizinischen Eingriffen unterziehen musste, wird durch die vorgelegten Befunde im Akt belegt. Die aktenkundigen Befunde sind jedoch nicht mehr aktuell, da sie sich auf einen Zeitraum von XXXX bis XXXX beziehen. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, an Herz- und Lungenproblemen zu leiden und regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen zu müssen, jedoch wurden von ihm keine aktuellen medizinischen Befunde in Vorlage gebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass er regelmäßige Arzttermin im Bundesgebiet wahrzunehmen hat.Dass sich der BF in der Vergangenheit medizinischen Eingriffen unterziehen musste, wird durch die vorgelegten Befunde im Akt belegt. Die aktenkundigen Befunde sind jedoch nicht mehr aktuell, da sie sich auf einen Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 beziehen. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, an Herz- und Lungenproblemen zu leiden und regelmäßige Kontrolltermine wahrnehmen zu müssen, jedoch wurden von ihm keine aktuellen medizinischen Befunde in Vorlage gebracht. Es ist somit nicht ersichtlich, dass er regelmäßige Arzttermin im Bundesgebiet wahrzunehmen hat. Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich unzweifelhaft aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Sein ununterbrochener österreichischer Pensionsbezug seit XXXX sowie seine kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten, seine früheren Krankengeldbezüge, ein Übergangsgeldbezug, ein Arbeitslosengeldbezug sowie ein Pensionsvorschussbezug können durch die Abfrage seine Sozialversicherungsdaten belegt werden. Sein ununterbrochener österreichischer Pensionsbezug seit römisch 40 sowie seine kurzzeitigen Erwerbstätigkeiten, seine früheren Krankengeldbezüge, ein Übergangsgeldbezug, ein Arbeitslosengeldbezug sowie ein Pensionsvorschussbezug können durch die Abfrage seine Sozialversicherungsdaten belegt werden. Hinsichtlich des rumänischen Pensionsbezuges wurden vom BF entsprechende Unterlagen samt deutscher Übersetzung vorgelegt, womit ein solcher festzustellen war. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden vom BF drei eidesstattliche Erklärungen von angeblichen Bekannten des BF vorgelegt, welche bestätigen hätten sollen, dass der BF von diesen monatlich insgesamt 530 Euro erhalten solle. In der Beschwerdeverhandlung machte er jedoch keine diesbezüglichen Angaben mehr. Vielmehr wurde seitens des Rechtsvertreters, im Gegensatz zu den Angaben in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF von seiner in Deutschland lebenden Tochter monatlich 500 Euro und von seinem in Großbritannien lebenden Sohn monatlich 300 Euro erhalten solle. In der Beschwerde wurde noch vorgebracht, dass der BF 300 Euro von der Tochter und 100 Euro von einem Verwandten in Großbritannien erhalte. Bestätigungen hinsichtlich dieser von ihm behaupteten Überweisungen wurden vom BF trotz Gewährung einer Nachreichfrist bislang nicht eingebracht. Desweiteren hat der BF im Zuge der Beschwerdeerhebung Kontoauszüge vom XXXX vorgelegt, welche ein Kontoguthaben an diesem Tag iHv 3.124,90 Euro belegen sollen. Eine aktuelle Bestätigung hinsichtlich seiner Ersparnisse wurde vom BF jedoch ebensowenig nachgereicht. Somit ist davon auszugehen, dass der BF über keine weitere finanzielle Unterstützung über seinen Pensionsbezug hinaus erhält bzw. über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden vom BF drei eidesstattliche Erklärungen von angeblichen Bekannten des BF vorgelegt, welche bestätigen hätten sollen, dass der BF von diesen monatlich insgesamt 530 Euro erhalten solle. In der Beschwerdeverhandlung machte er jedoch keine diesbezüglichen Angaben mehr. Vielmehr wurde seitens des Rechtsvertreters, im Gegensatz zu den Angaben in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF von seiner in Deutschland lebenden Tochter monatlich 500 Euro und von seinem in Großbritannien lebenden Sohn monatlich 300 Euro erhalten solle. In der Beschwerde wurde noch vorgebracht, dass der BF 300 Euro von der Tochter und 100 Euro von einem Verwandten in Großbritannien erhalte. Bestätigungen hinsichtlich dieser von ihm behaupteten Überweisungen wurden vom BF trotz Gewährung einer Nachreichfrist bislang nicht eingebracht. Desweiteren hat der BF im Zuge der Beschwerdeerhebung Kontoauszüge vom römisch 40 vorgelegt, welche ein Kontoguthaben an diesem Tag iHv 3.124,90 Euro belegen sollen. Eine aktuelle Bestätigung hinsichtlich seiner Ersparnisse wurde vom BF jedoch ebensowenig nachgereicht. Somit ist davon auszugehen, dass der BF über keine weitere finanzielle Unterstützung über seinen Pensionsbezug hinaus erhält bzw. über keine nennenswerten Ersparnisse verfügt. Der BF legte eine handschriftliche Bestätigung über die unentgeltliche Mitbenutzung der Wohnung eines Bekannten vor. Dennoch ist vor dem Hintergrund seiner lediglich in geringer Höhe vorhandenen monatlichen Pensionsbezüge davon auszugehen, dass der BF über keine in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG geforderten ausreichenden Existenzmittel verfügt. Der BF legte eine handschriftliche Bestätigung über die unentgeltliche Mitbenutzung der Wohnung eines Bekannten vor. Dennoch ist vor dem Hintergrund seiner lediglich in geringer Höhe vorhandenen monatlichen Pensionsbezüge davon auszugehen, dass der BF über keine in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG geforderten ausreichenden Existenzmittel verfügt. Die Feststellung, dass dem BF im XXXX eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ seitens der XXXX ausgestellt wurde, geht aus der aktenkundigen Kopie der Anmeldebescheinigung hervor. Die Feststellung, dass dem BF im römisch 40 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ seitens der römisch 40 ausgestellt wurde, geht aus der aktenkundigen Kopie der Anmeldebescheinigung hervor. Aus der Mitteilung

§ 55Abs.

3 NAG der XXXX vom XXXX ergibt sich, dass der BF im XXXX erstmals einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts eingebracht hat und aufgrund des Umstandes, dass er keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen hat, ein Daueraufenthaltsrecht als nicht gegeben erachtet und das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Aus der Mitteilung

Paragraph 55, Absatz 3, NAG der römisch 40 vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF im römisch 40 erstmals einen Antrag auf Bescheinigung des Daueraufenthalts eingebracht hat und aufgrund des Umstandes, dass er keine ausreichenden Existenzmittel nachgewiesen hat, ein Daueraufenthaltsrecht als nicht gegeben erachtet und das BFA mit einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Dass der BF am XXXX aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist ist, wird durch die entsprechende Eintragung im IZR belegt. Desweiteren ist ein schlecht leserliches Ticket im Akt befindlich. Der BF hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er sich nur kurz im Heimatland und anschließend bei seiner Tochter in Deutschland aufgehalten habe und nach einem Monat wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Es ist somit von keiner tatsächlichen und wirksamen Beendigung seines damaligen Aufenthalts auszugehen. Dass der BF am römisch 40 aus dem Bundesgebiet freiwillig ausgereist ist, wird durch die entsprechende Eintragung im IZR belegt. Desweiteren ist ein schlecht leserliches Ticket im Akt befindlich. Der BF hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er sich nur kurz im Heimatland und anschließend bei seiner Tochter in Deutschland aufgehalten habe und nach einem Monat wieder in das Bundesgebiet eingereist sei. Es ist somit von keiner tatsächlichen und wirksamen Beendigung seines damaligen Aufenthalts auszugehen. Die Feststellungen des BF hinsichtlich seiner Angehörigen im Bundesgebiet und außerhalb von Österreich sowie in seinem Heimatland basieren auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich seines in Österreich lebenden Cousins hat der BF zwar in der Beschwerde angegeben mit diesem in Kontakt zu stehen, jedoch ist kein maßgebliches Abhängigkeitsverhältnis zu diesem hervorgekommen. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.): Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  6. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  9. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  10. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  11. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  12. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  13. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  14. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  15. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
  16. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“

§ 53aAbs.

1 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52 NAG), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 NAG nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: § 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat. Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: § 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union.Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürger der Europäischen Union. Nach der Judikatur des EuGH ist Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen. (EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, RN 104)Nach der Judikatur des EuGH ist Artikel 15, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass eine auf der Grundlage dieser Bestimmung erlassene Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt ist. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände, die die besondere Situation des betreffenden Unionsbürgers kennzeichnen, der Fall ist. Ergibt eine solche Prüfung, dass der Unionsbürger seinen vorübergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, ist dieser Mitgliedstaat nicht verpflichtet, auf der Grundlage desselben Sachverhalts, der zu der gegen diesen Unionsbürger ergangenen Ausweisungsverfügung geführt hat, eine neuerliche Ausweisungsverfügung zu erlassen, sondern er kann sich auf die bereits ergangene Entscheidung stützen, um ihn zu verpflichten, sein Hoheitsgebiet zu verlassen. (EuGH 22.06.2021, Rs C-719/19, FS/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, RN 104) Im gegenständlichen Fall hat der das Bundesgebiet zwar im XXXX physisch verlassen. Er hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er sich nur kurzzeitig in Rumänien und anschließend in Deutschland bei seiner Tochter aufgehalten hat, um einen Monat später wieder in das Bundesgebiet einzureisen (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5). Somit ist davon auszugehen, dass er seinen damaligen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, sondern ist aufgrund der zuvor beschriebenen Umstände vielmehr der Fortbestand seines Aufenthalts zu erblicken, da er leidglich einen Monat lang nicht in Österreich anwesend war. Eine vorübergehende vollkommene Verlagerung seines Lebensmittelpunktes lässt sich darin nicht erkennen. Im gegenständlichen Fall hat der das Bundesgebiet zwar im römisch 40 physisch verlassen. Er hat jedoch in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass er sich nur kurzzeitig in Rumänien und anschließend in Deutschland bei seiner Tochter aufgehalten hat, um einen Monat später wieder in das Bundesgebiet einzureisen vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5). Somit ist davon auszugehen, dass er seinen damaligen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht tatsächlich und wirksam beendet hat, sondern ist aufgrund der zuvor beschriebenen Umstände vielmehr der Fortbestand seines Aufenthalts zu erblicken, da er leidglich einen Monat lang nicht in Österreich anwesend war. Eine vorübergehende vollkommene Verlagerung seines Lebensmittelpunktes lässt sich darin nicht erkennen. Selbst unter der Annahme, dass der BF im Jahr XXXX seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat, lässt sich dadurch kein anderes Ergebnis gewinnen. Selbst unter der Annahme, dass der BF im Jahr römisch 40 seinen Aufenthalt im Bundesgebiet tatsächlich und wirksam beendet hat, lässt sich dadurch kein anderes Ergebnis gewinnen. Dem BF kommt jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht nach § 53a Abs. 1 NAG zu, wonach ein EWR-Bürger ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wenn er 5 Jahre hindurch rechtmäßig iSd § 51 NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Dem BF kommt jedenfalls kein Daueraufenthaltsrecht nach Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG zu, wonach ein EWR-Bürger ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erwirbt, wenn er 5 Jahre hindurch rechtmäßig iSd Paragraph 51, NAG und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig ist. Er ist zum Entscheidungszeitpunkt weder als Arbeitnehmer oder Selbstständiger (§ 51 Abs. 1 Z 1 NAG) zu qualifizieren noch ist der Hauptzweck seines Aufenthalts eine Ausbildung iSd § 51 Abs. 1 Z 3 NAG.Er ist zum Entscheidungszeitpunkt weder als Arbeitnehmer oder Selbstständiger (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) zu qualifizieren noch ist der Hauptzweck seines Aufenthalts eine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. So ist im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14).So ist im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage des Aufnahmemitgliedsstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese auch von einem Drittstaatsangehörigen – etwa dem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers – stammen können (VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149, mit Verweis auf EuGH 19.10.2004, Zhu und Chen, C-200/02; EuGH 16.07.2015, Singh u., C-218/14). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047; 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG 2005 – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047; 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12). „EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art 8 Abs 4 RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey).“ (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(2016), § 51, II. B. 13)„EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: in Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhaltes die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, RL 2004/38/EG weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden darf (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey). Die Behörden der Mitgliedstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden vergleiche EuGH 13.3.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn 40 ff). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.5.2000, C-424/98, Kommission/Italien, Rn 37). Höchstgerichtlich bestätigt wurde, dass die österreichische Ausgleichszulage als Leistung mit Sozialhilfecharakter zu qualifizieren ist (EuGH 19.9.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey).“ (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG-Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2016), Paragraph 51,, römisch zwei. B. 13) Der BF erhält nachweislich eine österreichische Pension iHv von derzeit 119,58 Euro. Darüberhinaus hat er einen rumänischen Pensionsbezug in der Höhe von 2120 LEI (umgerechnet 416,59 Euro) pro Monat im Jahr XXXX nachgewiesen. Zwar wurden im Zuge der Beschwerdeerhebung eidesstattliche Erklärungen von Bekannten hinsichtlich einer angeblichen monatlichen finanziellen Unterstützung von insgesamt 530 Euro pro Monat in Vorlage gebracht, jedoch wurden vom BF in der Beschwerdeverhandlung diese Zahlungen nicht erwähnt bzw. wurden auch keine aktuellen diesbezüglichen Unterlagen trotz Gewährung einer Nachreichfrist dargelegt. Ebenso hat der BF keine Nachweise hinsichtlich der von ihm in Rahmen der Beschwerdeverhandlung behaupteten Überweisungen seiner Tochter und seines Enkelkindes nachgereicht und hat er auch keine aktuellen Belege hinsichtlich Ersparnisse vorgewiesen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der BF über keine weiteren finanziellen Mittel verfügt. Dem BF ist es somit nicht gelungen ausreichende finanzielle Existenzmittel vorzuweisen, zumal sich die Höhe der von ihm bezogenen Pensionen deutlich unter den geforderte Sozialhilfegrenze von 1.209 Euro pro Monat liegt. Daran vermag auch der Umstand, dass er nachweislich die Wohnung eines Bekannten unentgeltlich mitbenutzen kann, nichts zu verändern. Der BF erhält nachweislich eine österreichische Pension iHv von derzeit 119,58 Euro. Darüberhinaus hat er einen rumänischen Pensionsbezug in der Höhe von 2120 LEI (umgerechnet 416,59 Euro) pro Monat im Jahr römisch 40 nachgewiesen. Zwar wurden im Zuge der Beschwerdeerhebung eidesstattliche Erklärungen von Bekannten hinsichtlich einer angeblichen monatlichen finanziellen Unterstützung von insgesamt 530 Euro pro Monat in Vorlage gebracht, jedoch wurden vom BF in der Beschwerdeverhandlung diese Zahlungen nicht erwähnt bzw. wurden auch keine aktuellen diesbezüglichen Unterlagen trotz Gewährung einer Nachreichfrist dargelegt. Ebenso hat der BF keine Nachweise hinsichtlich der von ihm in Rahmen der Beschwerdeverhandlung behaupteten Überweisungen seiner Tochter und seines Enkelkindes nachgereicht und hat er auch keine aktuellen Belege hinsichtlich Ersparnisse vorgewiesen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der BF über keine weiteren finanziellen Mittel verfügt. Dem BF ist es somit nicht gelungen ausreichende finanzielle Existenzmittel vorzuweisen, zumal sich die Höhe der von ihm bezogenen Pensionen deutlich unter den geforderte Sozialhilfegrenze von 1.209 Euro pro Monat liegt. Daran vermag auch der Umstand, dass er nachweislich die Wohnung eines Bekannten unentgeltlich mitbenutzen kann, nichts zu verändern. Auch aufgrund der im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Ausweisung kein Abstand zu nehmen:Auch aufgrund der im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen war im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles von der Erlassung einer Ausweisung kein Abstand zu nehmen: Der BF ist seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war er durchgehend von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet aufhältig. Der BF wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Damals wurde bereits festgestellt, dass er über keine Familienangehörigen, zu welchen eine besondere Abhängigkeit bestehen würde, im Bundesgebiet leben würden und er über kein berücksichtigungswürdiges Privatleben verfüge. So sind auch gegenwärtig keine maßgeblichen Anbindungen des BF an Österreich zu erkennen. Der BF hat zwar in der Beschwerde ausgeführt, dass ein Cousin im Bundesgebiet leben würde und er mit diesem in Kontakt stehe, jedoch wurde kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem behauptet. Er verfügt über keine eigene Wohnung im Bundesgebiet, sondern darf unentgeltlich die Wohnung eines Bekannten mitbenützen. Eine maßgebliche Integration in Österreich war ebensowenig festzustellen. Als Grund für seinen Verbleib im Bundesgebiet führte der BF aus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme wieder hier in Österreich sei und er hier gut seine ärztlichen Untersuchungen wahrnehmen könne (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 5). Im Zuge der Beschwerdeerhebung legte er zwar medizinische Unterlagen vor, jedoch bezogen sich diese allesamt auf einen Zeitraum vor XXXX . Aktuelle Befunde oder Bestätigungen über laufende medizinische Behandlungen wurden nicht vorgelegt. Dem BF ist es somit zumutbar seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet vom Ausland aus weiterzuführen und auch bei Bedarf dort eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Der BF ist seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Davor war er durchgehend von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig. Der BF wurde bereits mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Damals wurde bereits festgestellt, dass er über keine Familienangehörigen, zu welchen eine besondere Abhängigkeit bestehen würde, im Bundesgebiet leben würden und er über kein berücksichtigungswürdiges Privatleben verfüge. So sind auch gegenwärtig keine maßgeblichen Anbindungen des BF an Österreich zu erkennen. Der BF hat zwar in der Beschwerde ausgeführt, dass ein Cousin im Bundesgebiet leben würde und er mit diesem in Kontakt stehe, jedoch wurde kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem behauptet. Er verfügt über keine eigene Wohnung im Bundesgebiet, sondern darf unentgeltlich die Wohnung eines Bekannten mitbenützen. Eine maßgebliche Integration in Österreich war ebensowenig festzustellen. Als Grund für seinen Verbleib im Bundesgebiet führte der BF aus, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme wieder hier in Österreich sei und er hier gut seine ärztlichen Untersuchungen wahrnehmen könne vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 5). Im Zuge der Beschwerdeerhebung legte er zwar medizinische Unterlagen vor, jedoch bezogen sich diese allesamt auf einen Zeitraum vor römisch 40 . Aktuelle Befunde oder Bestätigungen über laufende medizinische Behandlungen wurden nicht vorgelegt. Dem BF ist es somit zumutbar seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet vom Ausland aus weiterzuführen und auch bei Bedarf dort eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Er hat den Großteil seines Lebens in Rumänien verbracht. Zwar hat er angegeben, dass sich noch eine Stiefschwester in Rumänien aufhält, zu welcher er keinen Kontakt habe, jedoch ist davon auszugehen, dass er dennoch soziale Anbindungen zu seinem Heimatland hat und durch seine rumänische und österreichische Pension sein Lebensunterhalt dort gesichert ist. Desweiteren lebt seine Tochter in Deutschland und steht es ihm auch frei seinen Lebensmittelpunkt dorthin zu verlagern. Aufgrund dessen ist im konkreten Fall von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen und war auch aus diesem Grund kein Abstand von einer Ausweisung des BF aus Österreich zu nehmen. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Seitens der belangten Behörde wurde kein Durchsetzungsaufschub mit der Begründung erteilt, dass der der BF keine wichtigen persönlichen Dinge im Bundesgebiet zu klären habe, er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge und auch keine Angehörigen in Österreich namhaft gemacht habe. Er habe sein Freizügigkeitsrecht offenkundig missbraucht. Er zeige keinen Willen sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und die sofortige Umsetzung der Ausweisung sei im Interesse der Bevölkerung geboten. Der BF mag sich zwar abermals unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, jedoch ist der BF unbescholten und der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt noch keine derart schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, womit eine Versagung des Durchsetzungsaufschubes zu rechtfertigen wäre. Desweiteren sind auch keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der weitere Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit besonders gefährde. Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen.Daher war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat zu erteilen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2249775.2.00

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