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{'item': 'G312 2331197-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlG312 2331197-1 Spruch, G312 2331197-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG zuerkannt. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) ist Staatsbürgerin von Rumänien, ledig, befand sich von 2010 bis 2019 in Österreich, kehrte nach Rumänien zurück und kam 2021 neuerlich nach Österreich. Sie hat drei Söhne, welche in Österreich leben, der Sohn aus der ersten Beziehung lebt beim Kindesvater, dieser hat die Obsorge. Die zwei weiteren Söhne leben ebenfalls in Österreich, die Obsorge hat das Jugendamt Krems übernommen, alle drei Söhne sind rumänische Staatsbürger. In Österreich lebt der Onkel der BF, bei dem sie sich – ohne Anmeldung – teilweise aufhält. Die BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung, welche bis XXXX befristet ist. Die BF ist derzeit ohne Sozialversicherung und ohne Einkommen.Die BF verfügt über eine Anmeldebescheinigung, welche bis römisch 40 befristet ist. Die BF ist derzeit ohne Sozialversicherung und ohne Einkommen. Sie wurde in Österreich bereits mehrmals straffällig und liegen folgende Verurteilungen vor: 1) Mit XXXX wurde die BF vom LG XXXX , XXXX , wegen §§ 287, 83 und 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt, dies wurde am XXXX auf 5 Jahre verlängert.1) Mit römisch 40 wurde die BF vom LG römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraphen 287, 83 und 84 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt, dies wurde am römisch 40 auf 5 Jahre verlängert. 2) Mit XXXX wurde die BF vom LG XXXX , XXXX , wegen § 15, 144 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt.2) Mit römisch 40 wurde die BF vom LG römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 15, 144, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verurteilt. 3) Mit XXXX wurde die BF vom BG XXXX , XXXX , wegen § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt.3) Mit römisch 40 wurde die BF vom BG römisch 40 , römisch 40 , wegen Paragraph 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, bedingt auf drei Jahre verurteilt. 4) Mit XXXX , XXXX , wurde die BF wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt4) Mit römisch 40 , römisch 40 , wurde die BF wegen Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt 5) Mit XXXX , XXXX , wurde die BF wegen §§ 297 Abs. 1 erster Fall, 288 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt5) Mit römisch 40 , römisch 40 , wurde die BF wegen Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall, 288 Absatz 2 und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt Den Verurteilungen liegen die Vergehen der Sachbeschädigung, versuchten Diebstahl, falscher Beweisaussage, Verleumdung, Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Erpressung zu Grunde. Die BF wurde am XXXX festgenommen und in die JA XXXX verbracht, wo sie die Freiheitsstrafen der dritten, vierten und fünften Verurteilung – insgesamt 12 Monate – verbüßt.Die BF wurde am römisch 40 festgenommen und in die JA römisch 40 verbracht, wo sie die Freiheitsstrafen der dritten, vierten und fünften Verurteilung – insgesamt 12 Monate – verbüßt. Mit Schriftsatz vom 22.09.2025 wurde die BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Aufenthaltsverbot informiert und ihr unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zu gesondert gestellten Fragen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 22.09.2025 wurde die BF über die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot informiert und ihr unter Fristsetzung die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zu gesondert gestellten Fragen eingeräumt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die BF wegen Vergehen der falschen Beweisaussage sowie der Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, sowie die bedingten verhängten Freiheitsstrafen zum Teil widerrufen.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die BF wegen Vergehen der falschen Beweisaussage sowie der Verleumdung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, sowie die bedingten verhängten Freiheitsstrafen zum Teil widerrufen. Am XXXX wurde die BF in der JA XXXX seitens des BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, Deutsch und Rumänisch zu sprechen. Sie nehme Medikamente gegen Depressionen und Halluzinationen, habe psychische Probleme und sei im Gefängnis im Substitolprogramm – sie sei kokainsüchtig. Sie habe ihre Dokumente voriges Jahr in Albanien verloren, sei dort auf Urlaub gewesen, sie habe eine Kopie ihres Reisepasses hier im Gefängnis. Sie sei vor ihrer Einreise nach Österreich in Rumänien gewesen, sie lebte in einem Haus in XXXX , welches ihren Eltern gehörte, heute gehöre es einer anderen Person, ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater lebe in England. Die letzte Adresse in Rumänien sei das Elternhaus in XXXX , XXXX , XXXX , sie habe auch in einem Mietshaus in XXXX , XXXX in XXXX gewesen. Sie sei nach Österreich gekommen, da ihre Mutter hier gelebt und gearbeitet habe, sie habe mit ihr in Krems zusammengelebt, mittlerweile sei sie verstorben. Sie sei 2019 nach Bukarest zurückgekehrt, habe dort mit ihrem mittlerweile verstorbenen Lebensgefährten und den minderjährigen Kindern gelebt, ihr erstes Kind stamme aus einer vorigen Beziehung. Seit August 2024 habe sie bei Freunden in Österreich ohne Wohnsitzmeldung gewesen, auch bei ihrem Onkel in der Nähe von Amstetten. Sie sei auch bei einer Freundin ihrer Mutter gewesen. Sie lebe derzeit in keiner Partnerschaft, ihr erster Sohn XXXX lebe beim Kindesvater XXXX , einem kosovarischen Staatsbürger, in Amstetten, ihre zwei anderen Söhne XXXX und XXXX werden vom Jugendamt Amstetten versorgt. Alle drei Kinder seien rumänische Staatsbürger und sie sei für keines ihrer Kinder obsorgeberechtigt. Sie habe Kontakt zu ihrem erstgeborenen Sohn, dieser komme mit dem Kindesvater in der Haftanstalt besuchen, ca. 1 Mal pro Monat. Sie habe auch einen Onkel und eine Tante in Österreich. Sie habe in Rumänien noch einen Stiefbruder, sowie Cousins und Cousinen. Zu ihnen habe sie keinen Kontakt. Zu ihren Verwandten in Österreich pflege sie laufend Kontakt, sie habe auch bei ihrem Onkel gewohnt. Sie habe in Rumänien 8 Jahre Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt. Sie besitze kein Vermögen, sie lebe von ihrem Onkel und ihrer Tante. Auf die Frage, ob sie der illegalen Prostitution nachgehe, verneinte sie dies, bestätigte aber, nicht sozialversichert zu sein. Auf Vorhalt ihres bisherigen Verhaltens sowie den Verurteilungen erklärte sie, dass es ihr leid tue, sie sei in eienr schwierigen Lage gewesen, ihre Mutter und ihr Lebensgefährte sei binnen kürzester Zeit verstorben, 2018 ihre Mutter und 2021 ihr Lebensgefährte, sie sei dann mit den drei Kindern plötzlich allein gewesen. Die Drogen und der Alkohol hätten dann große Probleme gebracht, sie wolle nach der Haftentlassung ein normales Leben führen, arbeiten gehen und sich um die Kinder kümmern, sowie früher einmal. Ihr Onkel und ihre Tante unterstützen sie regelmäßig, mit Geld und Unterkunft. Sie wolle keine Probleme mehr machen, aber hier bleiben und nicht nach Rumänien zurück. Am römisch 40 wurde die BF in der JA römisch 40 seitens des BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen zusammengefasst an, Deutsch und Rumänisch zu sprechen. Sie nehme Medikamente gegen Depressionen und Halluzinationen, habe psychische Probleme und sei im Gefängnis im Substitolprogramm – sie sei kokainsüchtig. Sie habe ihre Dokumente voriges Jahr in Albanien verloren, sei dort auf Urlaub gewesen, sie habe eine Kopie ihres Reisepasses hier im Gefängnis. Sie sei vor ihrer Einreise nach Österreich in Rumänien gewesen, sie lebte in einem Haus in römisch 40 , welches ihren Eltern gehörte, heute gehöre es einer anderen Person, ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater lebe in England. Die letzte Adresse in Rumänien sei das Elternhaus in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , sie habe auch in einem Mietshaus in römisch 40 , römisch 40 in römisch 40 gewesen. Sie sei nach Österreich gekommen, da ihre Mutter hier gelebt und gearbeitet habe, sie habe mit ihr in Krems zusammengelebt, mittlerweile sei sie verstorben. Sie sei 2019 nach Bukarest zurückgekehrt, habe dort mit ihrem mittlerweile verstorbenen Lebensgefährten und den minderjährigen Kindern gelebt, ihr erstes Kind stamme aus einer vorigen Beziehung. Seit August 2024 habe sie bei Freunden in Österreich ohne Wohnsitzmeldung gewesen, auch bei ihrem Onkel in der Nähe von Amstetten. Sie sei auch bei einer Freundin ihrer Mutter gewesen. Sie lebe derzeit in keiner Partnerschaft, ihr erster Sohn römisch 40 lebe beim Kindesvater römisch 40 , einem kosovarischen Staatsbürger, in Amstetten, ihre zwei anderen Söhne römisch 40 und römisch 40 werden vom Jugendamt Amstetten versorgt. Alle drei Kinder seien rumänische Staatsbürger und sie sei für keines ihrer Kinder obsorgeberechtigt. Sie habe Kontakt zu ihrem erstgeborenen Sohn, dieser komme mit dem Kindesvater in der Haftanstalt besuchen, ca. 1 Mal pro Monat. Sie habe auch einen Onkel und eine Tante in Österreich. Sie habe in Rumänien noch einen Stiefbruder, sowie Cousins und Cousinen. Zu ihnen habe sie keinen Kontakt. Zu ihren Verwandten in Österreich pflege sie laufend Kontakt, sie habe auch bei ihrem Onkel gewohnt. Sie habe in Rumänien 8 Jahre Grundschule besucht, keinen Beruf erlernt. Sie besitze kein Vermögen, sie lebe von ihrem Onkel und ihrer Tante. Auf die Frage, ob sie der illegalen Prostitution nachgehe, verneinte sie dies, bestätigte aber, nicht sozialversichert zu sein. Auf Vorhalt ihres bisherigen Verhaltens sowie den Verurteilungen erklärte sie, dass es ihr leid tue, sie sei in eienr schwierigen Lage gewesen, ihre Mutter und ihr Lebensgefährte sei binnen kürzester Zeit verstorben, 2018 ihre Mutter und 2021 ihr Lebensgefährte, sie sei dann mit den drei Kindern plötzlich allein gewesen. Die Drogen und der Alkohol hätten dann große Probleme gebracht, sie wolle nach der Haftentlassung ein normales Leben führen, arbeiten gehen und sich um die Kinder kümmern, sowie früher einmal. Ihr Onkel und ihre Tante unterstützen sie regelmäßig, mit Geld und Unterkunft. Sie wolle keine Probleme mehr machen, aber hier bleiben und nicht nach Rumänien zurück. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihr kein Durchsetzungsaufschub gewährt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei. Sie begehe wiederkehrende Straftaten, stelle eine aktuelle, gegenwärtige Gefahr dar, dem eine große Wiederholungsgefahr innewohne und müsse einen positiven Lebenswandel erst über einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit zeigen müsse, um einen Gesinnungswandel daran zu messen sei. Die sofortige Ausreise sei dringend erforderlich, da die BF mit ihrem Verhalten zum Ausdruck bringe, dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiere Die BF brachte hinsichtlich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung über ihre Rechtsvertretung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie ihre Taten bereue, bereits eine Drogentherapie absolviere und zukünftig ein straffreies Leben führen möchte. Sie verfüge über ein Privat- und Familienleben in Österreich, ihre drei minderjährigen Kinder leben hier und habe die belangte Behörde dies und dem Kindeswohl zu wenig Beachtung beigemessen. Sie beantrage daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung des persönlichen Eindruckes, die bekämpfte Entscheidung ersatzlos zu beheben in eventu auf eine geringe Dauer zu reduzieren. Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und teilte mit, dass sich die BF in Haft befindet und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister. Rechtliche Beurteilung: Die BF ist als Staatsangehörige von Rumänien Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 und Z 8 FPG und EU-Bürgerin. Die BF ist als Staatsangehörige von Rumänien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 8, FPG und EU-Bürgerin.

§ 18

Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

§ 18

Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18

Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten der BF, begründet, sondern auch, dass die BF mit ihrem Verhalten die Nichteinhaltung der österreichischen Rechtsordnung zeigt. Ihre sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Sie habe mit ihrem fortgesetzten, delinquenten Verhalten (Sachbeschädigung, versuchten Diebstahl, falscher Beweisaussage, Verleumdung, Körperverletzung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und Erpressung) gezeigt, dass sie nicht bereit sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Sie gefährde damit die Sicherheit und Ordnung in Österreich und stelle eine Gefahr dar. Dem widerspricht die BF in ihrer Beschwerde und bringt vor, über ein Privat- und Familienleben in Österreich zu verfügen - die drei minderjährigen Söhne der BF, alle drei rumänische Staatsbürger, wobei die BF über keines der Kinder die Obsorge innehat. Die BF ist Drogen- und Alkoholabhängig, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe und besucht seit 3 Monaten eine Entzugstherapie. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) ein Überwiegen der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen und kann eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) ein Überwiegen der Interessen der BF gegenüber den öffentlichen Interessen und kann eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis aufzuheben und der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG Folge zu erteilen.

Es ist der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis aufzuheben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs 6a BFA-VG.

Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2331197.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.