← Österreich

{'item': 'I406 2322701-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlI406 2322701-2 Spruch, I406 2322701-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte am 14.08.2023 in Slowenien, am 10.08.2023 in Kroatien und am 04.09.2023 in der Schweiz einen Asylantrag. Zu einem unbekannten Zeitpunkt reiste der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet ein und stellte am 19.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei der Erstbefragung am selben Tag mit wirtschaftlichen Gründen begründete. Auch bei der Einvernahme am 21.05.2025 gab der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe an. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 29.07.2025 erstinstanzlich in Rechtskraft. Am 30.07.2025 wurde Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Am 30.07.2025 wurde Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, nach § 241e Abs 1 StGB, § 229 Abs 1 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben vom 03.09.2025 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erlassen und die Verhängung der Schubhaft zu verhängen und räumte die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den persönlichen Verhältnissen ein. Das per RSa-Brief zugesandte und vom Beschwerdeführer am 09.09.2025 nachweislich und persönlich übernommene Schreiben ließ dieser unbeantwortet. Mit Bescheid vom 18.09.2025 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG unvollständig war. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG unvollständig war. Mit Bescheid vom 10.11.2025 erteilte das BFA eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang. Am 30.12.2025 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein. In Beantwortung eines dementsprechenden Parteiengehörs teilte das BFA mit Schreiben vom 09.01.2026 mit, es werde zur Kenntnis genommen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei und in einem solchen Fall eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben sei. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Marokko. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Marokko. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2025 wurde dieser Asylantrag hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Abschluss des Asylverfahrens verblieb der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und ist er zweimal strafgerichtlich verurteilt worden: Am 30.07.2025 wurde Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Am 30.07.2025 wurde Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter der Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Am 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , zur Zahl XXXX , wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, 15 StGB, nach § 241e Abs 1 StGB, § 229 Abs 1 StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt.Am 03.09.2025 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , zur Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB, nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Schreiben vom 03.09.2025 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erlassen und die Verhängung der Schubhaft zu verhängen und räumte die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den persönlichen Verhältnissen ein. Das per RSa-Brief zugesandte und vom Beschwerdeführer am 09.09.2025 nachweislich und persönlich übernommene Schreiben ließ dieser unbeantwortet. Mit Bescheid vom 18.09.2025 erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG unvollständig war. Mit Erkenntnis vom 22.10.2025 behob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom 18.09.2025, da der Spruch des Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG unvollständig war. Mit Bescheid vom 10.11.2025 erteilte das BFA eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist, gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in vollem Umfang. Am 30.12.2025 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz beim BFA ein.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der Identifizierung des Beschwerdeführers durch die Botschaft von Marokko. Die Feststellungen zum Verfahren ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegnehmen (vgl. E
  6. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegnehmen vergleiche E
  7. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  8. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. E
  9. Mai 2016, Ra 2016/21/0101“; vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  10. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche E
  11. Mai 2016, Ra 2016/21/0101“; vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten (vgl. das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 4.8.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). Dies hat in gleicher Weise auch für ein anhängiges Verfahren über einen Asylantrag zu gelten vergleiche das Erk. des VwGH vom 31.8.2017, Zl. Ra 2017/21/0078).
  12. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I406.2322701.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.