Obsah (14)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 28§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlI412 2309240-1 SpruchI412 2309242-1/6EI412 2309240-1/6E, I412 2309242-1/6E, I412 2309240-1/6E IM NAMEN DER REPUBL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sierra Leones stellte am 12.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass es in ihrem Heimatland eine Organisation gäbe, die Frauen im Genitalbereich beschneide. Diese hätte sie, ihre Schwester und ihre Tochter auch in die Organisation reinziehen und sie beschneiden wollen. Ihre Großmutter sei auch in dieser Organisation und führe auch Beschneidungen durch. Ihre Eltern seien verstorben und die Organisation zwinge sie dazu. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und sei über das Wasser geflüchtet. Sie sorge sich sehr um ihre Tochter und ihre Schwester. Auch befinde sich der Kindesvater des (zu diesem Zeitpunkt noch ungeborenen) Kindes der Erstbeschwerdeführerin in Sierra Leone im Gefängnis, da es Proteste gegeben habe und er dort mitgemacht habe, weshalb ihn die Polizei mitgenommen habe. Im November 2023 sei er aus dem Gefängnis geflüchtet und wisse die Beschwerdeführerin nicht, wo er sich im Moment befinde. Am XXXX wurde im Bundesgebiet der Sohn der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) geboren und für diesen ebenfalls ein Asylantrag gestellt; eigene Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht.Am römisch 40 wurde im Bundesgebiet der Sohn der Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) geboren und für diesen ebenfalls ein Asylantrag gestellt; eigene Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Nach Durchführung eines Dublin-Verfahren (Zulassung der Verfahren der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Entscheidungen des BVwG vom 10.10.2024 W232 2294979-1/5E sowie 2293977-1/5E) wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 30.01.2025 niederschriftlich einvernommen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 08.02.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 – 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde vom 08.02.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 12.03.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert. Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Am 02.12.2025 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Englisch- Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführer sowie ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und Staatsangehörige von Sierra Leone. Ihre Identität steht nicht fest. Sie gehört der Volksgruppe der Temene und der christlichen Glaubensgemeinschaft an. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren, er ist ebenfalls Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren, er ist ebenfalls Staatsangehöriger von Sierra Leone. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, ebenfalls ein Staatsangehöriger Sierra Leones ist unbekannten Aufenthalts, zuletzt hielt er sich den Informationen der Erstbeschwerdeführerin zu Folge in Liberia auf. Es besteht unregelmäßiger Kontakt. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Sierra Leone die Schule und arbeitete anschließend bis zu ihrer Ausreise als Händlerin. Sie stammt aus Freetown, der Hauptstadt Sierra Leones, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Die Beschwerdeführer haben familiäre und soziale Anbindungen in Sierra Leone, wo insbesondere eine sechsjährige Tochter der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Schwester und weitere Familienangehörige leben. Die Erstbeschwerdeführerin steht zumindest in Kontakt mit ihrer Schwester und ihrer Tochter. Die Tochter der Erstbeschwerdeführerin lebt bei ihrem Vater bzw. dessen Mutter, ebenso wie die Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind gesund und die Erstbeschwerdeführerin arbeitsfähig. Die Erstbeschwerdeführerin ist unbescholten. In Österreich verfügen die Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Beziehungen. Es besteht keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet. 1.
- Zu einer Verfolgung und Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführer in Sierra Leone: Es ist nicht glaubhaft, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund einer drohenden Beschneidung, der Befürchtung, derartige Praktiken als Nachfolgerin ihrer Großmutter durchführen zu müssen oder aus Angst vor Dorfbewohnern des Herkunftsortes ihrer Mutter aufgrund eines ausgelösten Brandes aus Sierra Leone geflüchtet ist. Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr nach Sierra Leone keiner Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr nach Sierra Leone werden die Beschwerdeführer auch nicht in eine existenzielle Notlage geraten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsland Sicherheitslage Es kann zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen (BMEIA 18.2.2025) und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann (EDA 31.5.2024). Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 31.5.2024). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 18.2.2025). Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Obwohl die Verfassung und das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024), sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht für alle Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch wird dieses Recht nicht immer durchgesetzt bzw. wird es in der Praxis manchmal eingeschränkt. Die begrenzte Anzahl von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten führt zu langen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund schwerfälliger Gerichtsverfahren und hohen Gerichtsgebühren ist der Zugang zur Justiz für die meisten Bürger eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Häufig haben Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, vor dem Prozess keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Die auf öffentliche Kosten tätigen Anwälte sind überlastet. Die Angeklagten werden nicht immer rechtzeitig oder ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und verfügen im Allgemeinen nicht über angemessene Möglichkeiten, ihre Verteidigung vorzubereiten. Die Berufungsverfahren verzögern sich übermäßig und dauern manchmal mehr als zwei Jahre (USDOS 23.4.2024).Obwohl die Verfassung und das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024), sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht für alle Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch wird dieses Recht nicht immer durchgesetzt bzw. wird es in der Praxis manchmal eingeschränkt. Die begrenzte Anzahl von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten führt zu langen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund schwerfälliger Gerichtsverfahren und hohen Gerichtsgebühren ist der Zugang zur Justiz für die meisten Bürger eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Häufig haben Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, vor dem Prozess keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Die auf öffentliche Kosten tätigen Anwälte sind überlastet. Die Angeklagten werden nicht immer rechtzeitig oder ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und verfügen im Allgemeinen nicht über angemessene Möglichkeiten, ihre Verteidigung vorzubereiten. Die Berufungsverfahren verzögern sich übermäßig und dauern manchmal mehr als zwei Jahre (USDOS 23.4.2024). Das Fehlen klarer Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht die Verfahren anfällig für Missbrauch. Korruption in der Justiz, niedrige Gehälter und unzureichende Ressourcen untergraben außerdem die richterliche Autonomie. Die APC hat sich dafür entschieden, das Wahlergebnis von 2023 nicht vor Gericht anzufechten, da sie der Meinung waren, dass die Institution politisch vereinnahmt ist, und haben den Obersten Richter zum Rücktritt aufgefordert. Unabhängig davon wurde der Oberste Richter im Dezember 2023 auf unbestimmte Zeit beurlaubt und im selben Monat wurde er kommissarisch ersetzt (FH 25.4.2024). Die Justizbehörden haben 2023 die Zahl an Gerichtsverhandlungen in Justizvollzugsanstalten erhöht, um den erheblichen Rückstau an nicht zugewiesenen Fällen abzubauen und dadurch die Gefängnisse zu entlasten und die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am
- August 2023 startete die Justiz ihre dritte "Woche für den Zugang zum Recht durch die Justiz". Im Auftrag des Obersten Richters bearbeitete ein Team von 23 Richtern innerhalb von zwei Wochen 802 Fälle von Sexualdelikten, Diebstahl, Einbruch und Mord im Schnellverfahren, um das Strafmaß [Anm,: überlange Untersuchungshaft] zu verringern und die Gefängnisse und Haftanstalten zu entlasten (USDOS 23.4.2024).Die Justizbehörden haben 2023 die Zahl an Gerichtsverhandlungen in Justizvollzugsanstalten erhöht, um den erheblichen Rückstau an nicht zugewiesenen Fällen abzubauen und dadurch die Gefängnisse zu entlasten und die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am
- August 2023 startete die Justiz ihre dritte "Woche für den Zugang zum Recht durch die Justiz". Im Auftrag des Obersten Richters bearbeitete ein Team von 23 Richtern innerhalb von zwei Wochen 802 Fälle von Sexualdelikten, Diebstahl, Einbruch und Mord im Schnellverfahren, um das Strafmaß [Anm,: überlange Untersuchungshaft] zu verringern und die Gefängnisse und Haftanstalten zu entlasten (USDOS 23.4.2024). Neben dem formellen Gerichtssystem üben lokale Häuptlingsgerichte mit Laienrichtern das Gewohnheitsrecht aus, vor allem in ländlichen Gebieten. Die Chiefs in den Dörfern unterhalten ihre eigene Polizei und ihre eigenen Gerichte, um das lokale Gewohnheitsrecht durchzusetzen. Die Polizei und die Gerichte der Häuptlinge haben die Befugnis, Personen zu verhaften, vor Gericht zu stellen und zu inhaftieren. Nach Angaben des Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) und von NGOs in Bo, Kenema und Port Loko sind die traditionellen Gerichtsverfahren im Allgemeinen fair, aber es gibt glaubwürdige Hinweise darauf, dass viele Fälle durch Korruption beeinflusst werden, da die als Richter fungierenden Oberhäupter regelmäßig Bestechungsgelder annehmen und wohlhabendere Angeklagte bevorzugen. Der Campaign for Human Rights and Development International (CHRDI) zufolge ist Korruption in der Militärjustiz weniger verbreitet als in der zivilen Strafjustiz (USDOS 23.4.2024). Die District Human Rights Monitoring Groups (DHRMGs) der Polizei berichten, dass die traditionellen Behörden Straftaten anklagen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und bei der Verhängung von Strafen die Rechte von Personen verletzen. Ferner werden laut Angaben der DHRMG die Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter uneinheitlich angewandt, und viele traditionelle Gerichte ignorieren die Rechte von Frauen in Bezug auf Familienrecht und Erbschaft. Jugendlichen werden im traditionellen Rechtssystem nur wenige Rechte zugestanden (USDOS 23.04.2024). Sicherheitsbehörden Die Polizei von Sierra Leone (SLP) ist in erster Linie für die Strafverfolgung und Verbrechensaufklärung im ganzen Land zuständig (SLP 2022). Sie untersteht dem Ministerium für innere Angelegenheiten (CIA 12.2.2025). Die Polizisten der SLP sind schlecht bezahlt und kaum ausgebildet und werden nur selten für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen, selbst wenn sie gewaltsam vorgehen (FH 25.4.2024). Vor allem innerhalb der SLP stellt Straflosigkeit ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024).Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Die Bürgerrechte sind gesetzlich festgeschrieben, und Sierra Leone hat mit der Ratifizierung wichtiger internationaler Menschenrechtsverträge de jure erhebliche Fortschritte erzielt. Das Land arbeitet mit internationalen Institutionen wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, UNICEF und UN Women sowie auf nationaler Ebene mit dem parlamentarischen Menschenrechtsausschuss und dem Nationalen Forum für Menschenrechte zusammen, das als Dachorganisation für zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft dient. Die Regierung hat eine Reihe von Gesetzen zum Schutz der Menschenrechte erlassen (z.B. das Gesetz über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2007, das Gesetz über Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2011, die Änderung des Gesetzes über Sexualdelikte aus dem Jahr 2019). Im Jahr 2020 wurden Strategien wie die Gender Equality and Women's Empowerment Policy und die National Male Involvement Strategy for the Prevention of Sexual and Gender-Based Violence veröffentlicht. Im März 2020 hob die Regierung das Ausbildungsverbot für schwangere Schülerinnen auf (BS 2024). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten 2023 glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge. Ferner auch erhebliche Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit, und schwerwiegende staatliche Korruption. Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung und ausbeuterischen Witwenriten. Kinderarbeit, Früh- und Zwangsheirat und Menschenhandel sind nach wie vor ein ernstes Problem (BS 2024). Es kommt zu Genitalverstümmelung und - beschneidung bei Frauen (USDOS 23.4.2024). Randgruppen, wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, leben meist unter prekären Bedingungen, und die Rechte von sexuellen Minderheiten werden vernachlässigt (BS 2024). Es gibt zudem Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, auch wenn sie nicht durchgesetzt werden und Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten begangen werden (USDOS 23.4.2024). De facto kommt es auch immer wieder zu Verletzungen der Bürgerrechte (BS 2024). Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Teilen des Landes zu Protesten, ausgelöst durch die zunehmende Frustration über den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Einige Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Bio (AI 20.3.2023). Im April 2023 veröffentlichte die Sonderermittlungskommission (SIC) einen Bericht nach ihrer Untersuchung der Tötung von sechs Polizisten und mindestens 27 Demonstranten und Zuschauern während der Proteste im August
- Der Bericht beschrieb die Proteste als Aufstand und Versuch, die Regierung zu stürzen. Obwohl die SIC die Ausbildung von Polizeibeamten empfahl, um „Willkür“ zu vermeiden, wurde keine Untersuchung des Einsatzes übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte empfohlen (AI 24.4.2024) . Frauen Das Gesetz sieht den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte für Männer wie für Frauen in den Bereichen Familie, Arbeit, Eigentum und Erbrecht vor, jedoch setzt die Regierung dieses nicht wirksam um (USDOS 23.4.2024), die Rechte von Frauen werden verletzt (AI 24.4.2024). Die Vertretung der Frauen in öffentlichen Ämtern ist gestiegen. Im Jänner 2023 wurde ein Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau verabschiedet, das vorschreibt, dass 30 % der Sitze in öffentlichen Ämtern von Frauen besetzt werden müssen. Bis Juli hatte sich der Anteil der Frauen im Parlament auf 41 verdoppelt, und der Anteil der Frauen, die zu Kabinettsmitgliedern ernannt wurden, erreichte 30 %. Im September erklärte das Ministerium für Gleichstellungsfragen und Kinderangelegenheiten, es werde damit beginnen, das Gender- Mainstreaming in verschiedenen Ministerien, Abteilungen und Behörden landesweit zu verfolgen und zu bewerten (AI 24.4.2024). Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigungen von Frauen und Männern, das Mindeststrafmaß beträgt 15 Jahre Haft. Das Gesetz verbietet auch Vergewaltigung in der Ehe sowie häusliche Gewalt, die mit einer hohen Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren bestraft werden kann. Obwohl das Bewusstsein für Vergewaltigung und häusliche Gewalt im Laufe der Jahre zugenommen hat, kommt es laut Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) selten zu Anklagen, vor allem in ländlichen Gebieten. Gründe dafür sind medizinische Meldepflichten, hohe Gerichtsgebühren, Korruption und ein ineffizientes Justizsystem (USDOS 23.4.2024). Zudem führen Anzeigen wegen Vergewaltigung und häuslicher Gewalt nur selten zu einer Verurteilung. Die für die Untersuchung und Verfolgung dieser Verbrechen zuständige Polizeieinheit ist nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (FH 25.4.2024). Vergewaltigungen sind keine Seltenheit, und die Opfer von Sexualdelikten neigen dazu, sich - oft auf Ermunterung ihrer Familien - außergerichtlich mit den Tätern zu einigen. Infolgedessen herrscht eine Kultur der Straflosigkeit, die die geschlechtsspezifische Gewalt aufrechterhält. Im Vergleich zu 2022 meldete die Family Support Unit (FSU) der Polizei 2023 einen Rückgang an Vergewaltigungsfällen (USDOS 23.4.2024). Weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) ist nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024; vgl. FH, mitunter weil diese Praxis nicht gesetzlich verboten ist (FH 25.4.2024; vgl. USDOSWeibliche Genitalverstümmelung (FGM/C) ist nach wie vor weit verbreitet (AI 24.4.2024; vergleiche FH, mitunter weil diese Praxis nicht gesetzlich verboten ist (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS Ein BBC-Bericht vom 1.5.2023 schätzte, dass etwa 83 % der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren FGM/C erfahren haben, ein Rückgang gegenüber einem Bericht aus dem Jahr 2013 (90 %). Der Prozentsatz der Frauen ist in ländlichen Gebieten höher als in städtischen Gebieten (USDOS 23.4.2024). Im März 2023 starb eine Zweijährige, nachdem sie während eines Aufnahmeverfahrens in den Geheimbund "Bondo" dieser Praxis unterzogen worden ist. Eine nationale Strategie zur Beendigung von FGM/C ist zwar ausgearbeitet, aber nie umgesetzt worden (AI 24.4.2024). Frauen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung und beim Zugang zu Krediten diskriminiert. Das Gender Equality and Women's Empowerment-Gesetz (GEWE-Gesetz) von 2022 enthält Bestimmungen zur Lohngleichheit und zur Verlängerung des bezahlten Mutterschaftsurlaubs für Frauen, deren Einhaltung jedoch noch wirksam überwacht werden muss (FH 25.4.2024). Behörden und lokale NGOs erklären, dass Frauen den gleichen Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, aber nicht die gleichen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder sozialen Freiheiten haben. Frauen werden bei der Einstellung diskriminiert, und die Arbeitgeber entlassen häufig Frauen, die im ersten Jahr ihrer Beschäftigung schwanger wurden; die Entlassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen ist gesetzlich nicht untersagt (USDOS 23.4.2024). Berichte über wirtschaftliche Ausbeutung von Arbeitnehmern im Rohstoffsektor sind weit verbreitet. Der Menschenhandel ist nach wie vor ein Problem, auch wenn sich die Regierung darauf konzentriert, die Verurteilung von Menschenhändlern zu verbessern. Die ersten Verurteilungen von Menschenhändlern seit 15 Jahren erfolgten im Jahr
- Das gesetzliche Umfeld wurde durch die Verabschiedung des Gesetzes zur Bekämpfung des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten im Jahr 2022 verbessert, mit dem strengere Strafen für Menschenhandelsdelikte eingeführt worden sind. Im Bericht des US-Außenministeriums über Sierra Leone zum Thema Menschenhandel aus dem Jahr 2023 wird festgehalten, dass die Betreuung der Opfer weiterhin völlig unzureichend ist (FH 25.4.2024). Kinder Die Geburtenregistrierung erfolgt auf einer diskriminierenden Grundlage. Die Verfassung beschränkt die durch Geburt erworbene Staatsbürgerschaft auf Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil oder Großelternteil „negro-afrikanischer“ [Negro-African] Abstammung ist bzw. war. NichtAfrikaner können um eine Staatsbürgerschaft ansuchen, wenn sie zumindest fünf Jahre im Land gelebt haben. Kinder, welche die Kriterien nicht erfüllen, müssen im Herkunftsland ihrer Eltern registriert werden (USDOS 23.4.2024). Die Rechte von Kindern werden verletzt, und der Gesetzesentwurf zum besseren Schutz der Kinderrechte ist weiterhin anhängig. Im April 2023 forderte die Child Rights Coalition die Regierung auf, das Kinderrechtsgesetz 2022 zu verabschieden, da es kinderfreundliche Beschwerdemechanismen innerhalb der Nationalen Kommission für Kinder vorsieht und Lücken bei der Behandlung von Themen wie Kinderjustiz sowie Früh- und Kinderheirat schließen möchte (AI 24.4.2024).
dem Kinderrechtsgesetz von 2007 beträgt das gesetzliche Mindestalter für eine Ehe 18 Jahre. Allerdings erlaubt das Gesetz über Custumary Marriage and Divorce von 2009 eine Heirat mit der Zustimmung der Eltern - ohne Angabe eines Mindestalters. Die Regierung hat somit Schwierigkeiten, das gesetzliche Mindestalter im Kinderrechtsgesetz durchzusetzen (USDOS 23.4.2024). In einem Dokument vom Oktober 2022 berichteten UNICEF und der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, dass die Zahl der Kinderehen zwischen 2006 und 2016 zurückgegangen ist (FH 25.4.2024). Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die NGO Girls Not Brides gab an, dass die Kinderehe in Kambia, Koinadugu, Port Loko und Tonkolili am weitesten verbreitet ist. 30 % der Mädchen heiraten Berichten zufolge, bevor sie 18 Jahre alt sind (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024), und 9 % heiraten vor dem
- Lebensjahr. Indes heiraten 7 % der Burschen vor dem
- Lebensjahr (FH 25.4.2024). Ein Gesetz, das die Kinderheirat verbietet, wurde von Sierra Leones Präsident Julius Maada Bio Anfang Juli 2024 unterzeichnet. Fatima Maada Bio, die First Lady von Sierra Leone, hat sich mit ihrer Kampagne "Hands Off Our Girls" für die Gesetzgebung eingesetzt (IPS 11.6.2024). Diese Initiative befasste sich mit der Kinderehe und der Reduzierung der Teenager-Schwangerschaft.In einem Dokument vom Oktober 2022 berichteten UNICEF und der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, dass die Zahl der Kinderehen zwischen 2006 und 2016 zurückgegangen ist (FH 25.4.2024). Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr liegt bei 18 Jahren (USDOS 23.4.2024). Die NGO Girls Not Brides gab an, dass die Kinderehe in Kambia, Koinadugu, Port Loko und Tonkolili am weitesten verbreitet ist. 30 % der Mädchen heiraten Berichten zufolge, bevor sie 18 Jahre alt sind (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024), und 9 % heiraten vor dem
- Lebensjahr. Indes heiraten 7 % der Burschen vor dem
- Lebensjahr (FH 25.4.2024). Ein Gesetz, das die Kinderheirat verbietet, wurde von Sierra Leones Präsident Julius Maada Bio Anfang Juli 2024 unterzeichnet. Fatima Maada Bio, die First Lady von Sierra Leone, hat sich mit ihrer Kampagne "Hands Off Our Girls" für die Gesetzgebung eingesetzt (IPS 11.6.2024). Diese Initiative befasste sich mit der Kinderehe und der Reduzierung der Teenager-Schwangerschaft. Im April 2023 verabschiedete das Parlament den Basic and Senior Secondary Education Act 2023, der es Eltern oder Erziehungsberechtigten verbietet, ihre Kinder nicht in die Schule zu schicken. Zudem verbietet das Gesetz körperliche Züchtigung sowie eine Diskriminierung in Bezug auf die Zulassung zu oder die Behandlung in Schulen. Das Gesetz sieht auch einen besseren Zugang zum Schulunterricht für schwangere Mädchen vor (AI 24.4.2024). Das Gesetz verbietet Kindesmissbrauch, einschließlich des sexuellen Missbrauchs. Die Regierung setzt das Gesetz effektiv durch, und die Behörden nehmen Fälle von sexuellem Missbrauch von Kindern im Allgemeinen ernster als Fälle von Vergewaltigungen von Erwachsenen. Die Family Support Unit (FSU) der Polizei und die DHRMGs (District Human Rights Monitoring Groups) haben gemeldet, dass Eltern von Kindern, die von sexuellen Übergriffe betroffen waren, oft eher eine Zahlung akzeptieren, anstatt Täter vor Gericht zu bringen. Die FSU hat im Jahr 2024 einen Anstieg von Fällen sexueller Übergriffe auf Kinder gemeldet (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz kriminalisiert die sexuelle Ausbeutung und den Verkauf, das Anwerben, das Anbieten oder den Gebrauch von Kindern zum Zwecke der Ausbeutung, den sexuellen Kinderhandel und Kinderpornografie. Die Durchsetzung dieses Gesetzes bleibt problematisch, die Zahl der Verurteilungen ist gering (USDOS 23.4.2024). Der Mangel an Unterkünften für gefährdete Kinder behindert den Kampf gegen Kinderarbeit. Im Juli 2023 wurde in einem Bericht der African Programming and Research Initiative to End Slavery festgestellt, dass der Kinderhandel in der Nordwest-Region zugenommen hat. 34 % der 5-17-Jährigen im Bezirk Kambia waren demnach von Kinderhandel betroffen, während etwa 40 % Kinderarbeit verrichten mussten (AI 24.4.2024). Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt.Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Nach dem Putschversuch im November 2023 wurde für drei Wochen eine nächtliche Ausgangssperre verhängt (FH 25.4.2024). Zudem kommt es vor, dass es vorübergehend zur kurzfristigen Schließung der Grenzübergänge kommt, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 31.5.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vgl. ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024).Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vergleiche ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024). Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024). Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft vorherrschend, Holz und Kakao gehen in den Export. Eine kleine Industriezone ist in der Hauptstadt Freetown angesiedelt. Die Nahrungsmittelproduktion vor Ort soll ausgeweitet werden; für die Finanzierung vieler Projekte sorgen internationale Geber (ABG 8.2024). Sierra Leone hat bedeutende Bauxit-, Diamanten-, Eisenerz-, Rutil- und Titanvorkommen. In den letzten Jahren konnte der Bergbausektor zulegen. Wachstumsimpulse gab es zuletzt auch in den Bereichen Mobilfunk und Tourismus (ABG 8.2024). In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Cöte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vgl. GTAIMegawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024) . Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024). Die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Im Oktober 2023 rief der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern. Darüber hinaus soll die Initiative Kleinbauern mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen und private Investitionen in die landwirtschaftliche Infrastruktur fördern (AI 24.4.2024). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (1524 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro (LI 2.2025a). Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 23.4.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht nicht fest, da sie keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegte. Ihre Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die sonstigen Feststellungen zu ihrer Person ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Zweitbeschwerdeführer ergeben sich aus der im Akt aufliegenden österreichischen Geburtsurkunde. Die Erstbeschwerdeführerin gab zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass es ihr aufgrund ihrer Sorgepflichten für ihren Sohn derzeit nicht möglich sei, einen Deutschkurs zu besuchen und führte eine einmalige ehrenamtliche Tätigkeit ins Treffen. Eine maßgeblich ausgeprägte Integration ist somit im Falle der seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Erstbeschwerdeführerin nicht erkennbar. 2.
- Zu einer Verfolgung und Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführers in Sierra Leone: Die Erstbeschwerdeführerin brachte erstbefragt vor, aus Sierra Leone geflüchtet zu sein, da eine Organisation, bei der auch ihre Großmutter sei, Frauen im Genitalbereich beschneide und man sie, ihre Schwester und ihre Tochter auch in die Organisation einbeziehen hätte wollen. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.01.2025 gab die Erstbeschwerdeführerin ebenfalls an, sie habe ihre Heimat aus Angst vor Beschneidung verlassen und wiederholte auf weitere Befragung, sie sei grundsätzlich mit der Beschneidung von kleinen Mädchen nicht einverstanden, weshalb sie ihre Heimat verlassen habe. Erst auf neuerliche Befragung, warum sie in diesem Fall ihre Tochter in der Heimat zurückgelassen habe, gab sie an, sie habe Probleme mit den Einwohnern ihres Heimatdorfes gehabt, da sie den Wald um ihr Heimatdorf mit Kerosin in Brand gesteckt habe, woraufhin diese ihr mit Gewalt gedroht hätten. Bei einer Rückkehr befürchte sie die Beschneidung sowie von den Dorfbewohnern gefangen genommen oder getötet zu werden. Bereits diese Aussagen der Beschwerdeführerin zeigen, dass es ihr nicht gelungen ist, einen konkreten Anlass für ihre Ausreise glaubhaft zu machen. Aufgrund ihrer widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Angaben ist nicht eindeutig erkennbar, welche konkreten Befürchtungen sie zu ihrer Ausreise veranlasst haben. Im weiteren ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin tatsächlich eine Beschneidung im Falle einer Rückkehr oder die Gefahr, derartige Praktiken selbst ausführen zu müssen droht. Bereits die Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde zur von ihr wahrgenommenen Praxis von Beschneidungen in Sierra Leone (bzw. dem Umfeld der Erstbeschwerdeführerin) zeigen nicht auf, dass sie befürchten hätte müssen, dass diese zwangsweise an ihr durchgeführt worden wäre. Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei an, ihre Großmutter mütterlicherseits habe dies gewollt, aber da sie dagegen gewesen sei, sei die Beschneidung nicht durchgeführt worden. Es sei nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin so, dass das Einverständnis der Frau, die beschnitten werden sollte, eingeholt werden müsse. Gegen den Willen der Frau werde in ihrer Heimat eine Beschneidung nicht durchgeführt. Die Erstbeschwerdeführerin ergänzte, dass wenn ein Mädchen zehn Jahre alt sei, werde sie gefragt, ob sie beschnitten werden möchte und wenn sie oder die gesetzliche Vertretung dem nicht zustimme, erfolge die Beschneidung nicht. Eigenen Angaben zu Folge hat die Erstbeschwerdeführerin noch eine Tochter, die derzeit bei deren Vater bzw. dessen Mutter lebe, ebenso wie die Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Dieser habe die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Forderung, dass man bei der gemeinsamen Tochter keine Beschneidung durchführe, solange sie nicht selbst im Alter von 18 Jahre darüber entscheiden könne, unterstützt. Auch die Schwester der Erstbeschwerdeführerin konnte die Anwendung von FGM, ebenso wie diese selbst, offenbar verhindern. Es ist damit nicht anzunehmen, dass eine derartige Gefahr für die Erstbeschwerdeführerin selbst drohen könnte und ist auch nicht nachvollziehbar, warum sie, wenn sie von einer ernstzunehmenden dahingehenden Gefahr ausgegangen wäre, ihre sechsjährige Tochter in Sierra Leone hätte zurücklassen sollen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass bei den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstatteten Ausführungen nicht ersichtlich ist, wieso die Erstbeschwerdeführerin jeweils zunächst die Angst vor einer drohenden Beschneidung bzw. der diese durchführenden Organisation ins Treffen führt, wo doch ihre Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung darauf hindeuten, dass sie letztlich aus Furcht vor Dorfbewohnern des Heimatdorfes ihrer Mutter aufgrund eines von ihr ausgelösten Brandes Sierra Leone verlassen hat. Insgesamt ist eine Angst vor ihrer Großmutter bzw. einer dieser angehörenden Organisation auch angesichts des Umstandes, dass es der Erstbeschwerdeführerin eigenen Angaben zu Folge gelungen ist, aus dem Ausland eine Beschneidung ihrer Tochter durch Überzeugung deren Vaters zu verhindern, nicht glaubhaft und ist anzunehmen, dass es ihr ebenso gelungen wäre, in ihrer Heimat ihre eigene Beschneidung im Alter von mittlerweile 25 Jahren zu verhindern. Auch wenn nicht verkannt wird, dass weibliche Genitalverstümmelung in Sierra Leone weit verbreitet und in der Gesellschaft fest verankert bzw. nicht verboten ist, ist nicht glaubhaft, dass der Erstbeschwerdeführerin diese Gefahr bei einer Rückkehr drohen würde und sind auch weitere Bedrohungen durch ihre Großmutter nicht glaubhaft, wobei nicht zuletzt darauf hinzuweisen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin aus Freetown, der Hauptstadt Sierra Leones stammt, wo sie geboren und aufgewachsen bzw. ihr ganzes Leben verbracht hat. In dem Heimatdorf ihrer Mutter habe sie nur jeweils die Ferien verbracht, wie sie selbst angibt. Auch aus diesem Grund ist eine Bedrohung durch die mehrere Stunden Fahrtzeit entfernt lebende Großmutter oder eine Organisation, der diese angehöre, nicht anzunehmen. Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Vorfällen in dem Dorf, aus dem ihre Mutter gestammt habe, ist ebenso nicht nachvollziehbar und unglaubhaft. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin zu den Vorfällen im September 2023 in der Einvernahme durch die belangte Behörde und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung deutlich voneinander abweichen. Vor der belangten Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin dazu wie folgt an: „Am 09.08.2023 (…) habe (ich) meine restliche Ware verkauft bzw. verschenkt. Teilweise habe ich die Sachen zurückgelassen. Ab dem 10.08.2023 habe ich nichts mehr gemacht und auch an diesem Tag Freetown verlassen. Ich ging in die Stadt XXXX und weiter nach XXXX . Ich blieb in XXXX während der Begräbnisfeierlichkeiten zwei Tage und kehrte nach Freetown zurück und blieb dann ab dem 10.08.2023 vierzig Tage in Freetown. Dann kehrte ich nach XXXX zurück wegen weiterer Feierlichkeiten am 17.09.2023, die drei Tage dauerten. Dann reiste ich nach Guinea. Ich habe in Guinea Freunde, ich blieb dann bis 10.01.2024 in der Stadt XXXX in Guinea.“ Weiter gab sie an, sie befürchte, getötet zu werden, weil sie den Busch rund um ihr Heimatdorf angezündet habe. Man habe ihr gesagt, dass der Busch rund um das Dorf noch nie gebrannt hätte. Aus diesem Grunde habe man ihr mit Steinigung oder Gefangenschaft gedroht. „Am 09.08.2023 (…) habe (ich) meine restliche Ware verkauft bzw. verschenkt. Teilweise habe ich die Sachen zurückgelassen. Ab dem 10.08.2023 habe ich nichts mehr gemacht und auch an diesem Tag Freetown verlassen. Ich ging in die Stadt römisch 40 und weiter nach römisch 40 . Ich blieb in römisch 40 während der Begräbnisfeierlichkeiten zwei Tage und kehrte nach Freetown zurück und blieb dann ab dem 10.08.2023 vierzig Tage in Freetown. Dann kehrte ich nach römisch 40 zurück wegen weiterer Feierlichkeiten am 17.09.2023, die drei Tage dauerten. Dann reiste ich nach Guinea. Ich habe in Guinea Freunde, ich blieb dann bis 10.01.2024 in der Stadt römisch 40 in Guinea.“ Weiter gab sie an, sie befürchte, getötet zu werden, weil sie den Busch rund um ihr Heimatdorf angezündet habe. Man habe ihr gesagt, dass der Busch rund um das Dorf noch nie gebrannt hätte. Aus diesem Grunde habe man ihr mit Steinigung oder Gefangenschaft gedroht. Auf die Frage, warum sie ihre Tochter zurücklassen haben müssen, gab die Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde an: „Ich hatte Probleme mit den Einwohnern meines Heimatdorfes nachdem ich am 14.09.2023 den umliegenden Wald (Gebüsch) um mein Heimatdorf mit Kerosin in Brand steckte. Sie wurden zornig und drohten mir deswegen mit Gewalt.“ Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Folge hätten nach dem Tod ihrer Mutter in deren Heimatdorf XXXX Begräbnisfeierlichkeiten stattgefunden, dieses Dorf liege ca. dreieinhalb Stunden von Freetown entfernt. Bei diesem Anlass habe ihre Großmutter, welche diese Praktiken durchführe, gefordert, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Platz anstelle der verstorbenen Mutter einnehmen solle, was die Erstbeschwerdeführerin verweigert habe. Um die Durchführung derartiger Praktiken auch in der Zukunft zu verhindern, habe die Erstbeschwerdeführerin die Hütte, in der dies ausgeübt worden sei, in Brand gesetzt, woraufhin die Dorfbewohner wütend geworden seien und sie bedroht hätten. Sie sei eingesperrt worden und hätte dem “Chief” des Dorfes am nächsten Tag für eine Entscheidung über die weiteren Maßnahmen vorgeführt werden sollen, die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch in der Nacht von zwei Männern befreit worden und von einem über die Grenze nach Guinea gebracht worden. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Folge hätten nach dem Tod ihrer Mutter in deren Heimatdorf römisch 40 Begräbnisfeierlichkeiten stattgefunden, dieses Dorf liege ca. dreieinhalb Stunden von Freetown entfernt. Bei diesem Anlass habe ihre Großmutter, welche diese Praktiken durchführe, gefordert, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Platz anstelle der verstorbenen Mutter einnehmen solle, was die Erstbeschwerdeführerin verweigert habe. Um die Durchführung derartiger Praktiken auch in der Zukunft zu verhindern, habe die Erstbeschwerdeführerin die Hütte, in der dies ausgeübt worden sei, in Brand gesetzt, woraufhin die Dorfbewohner wütend geworden seien und sie bedroht hätten. Sie sei eingesperrt worden und hätte dem “Chief” des Dorfes am nächsten Tag für eine Entscheidung über die weiteren Maßnahmen vorgeführt werden sollen, die Erstbeschwerdeführerin sei jedoch in der Nacht von zwei Männern befreit worden und von einem über die Grenze nach Guinea gebracht worden. Im Vergleich mit den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in den einzelnen Einvernahmen fällt auf, dass vor der belangten Behörde weder von einer in Brand gesetzten Hütte, noch von den dafür in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angeführten Gründen die Rede war. Ebenso gab die Erstbeschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde an, selbst nach Guinea gereist zu sein, während sie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, von einem der Männer, die sie befreit hätten, über die Grenze gebracht worden zu sein. Abgesehen von den auch sonst wenig nachvollziehbaren, vagen und inhaltsleeren Angaben zu diesen Vorfällen ist weder plausibel nachvollziehbar, wieso die Erstbeschwerdeführerin der Meinung gewesen sei sollte, durch das Verbrennen einer Hütte die weitere Ausübung von FGM bei sich, ihrer Tochter sowie ihrer Schwester oder weiteren Mädchen verhindern zu können, noch kann schlüssig nachvollzogen werden, warum diese sich bei Zutreffen ihrer Schilderungen nicht bemüht hätte, auch ihre Tochter und ihre Schwester aus dem Dorf zu befreien und deren Beschneidung zu verhindern. Ebenso nicht glaubhaft ist, wenn die Erstbeschwerdeführerin erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, dass nach ihrer Ausreise jeden Tag (nicht näher konkretisierte) Dorfbewohner zu ihrer Wohnung ins mehrere Stunden entfernte Freetown gekommen seien, wie ihr ihre Schwester mitgeteilt habe, um nach ihr zu suchen. Das ganze Vorbringen ist derart von Unstimmigkeiten und Widersprüchen geprägt, dass es nicht als glaubwürdig anerkennt werden kann. Abgesehen davon würde es sich bei dem Vorbringen einer Bedrohung durch die Dorfbewohner um eine Privatverfolgung handeln bzw. wäre Brandstiftung – ohne auf die vorgebrachten und unglaubhaften Motive der Erstbeschwerdeführerin einzugehen – auch in Österreich ein Straftatbestand. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang auf die vor allem in ländlichen Gebieten vorhandenen lokalen Häuptlingsgerichte hingewiesen, in den zugrundeliegenden Berichten ist jedoch ebenso ausgeführt, dass diese traditionellen Gerichtsverfahren im Allgemeinen fair sind und eine Berufung gegen diese Urteile möglich ist, woraufhin die Angelegenheit von den Magistrate Courts behandelt würde. Das nicht näher begründete Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie befürchte, von den Dorfbewohnern getötet zu werden, ist somit auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde genannten Berichte nicht nachvollziehbar. Soweit in der Beschwerde die Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin in der Sprache Krio beantragt wurde, obwohl diese gut Englisch spreche, ist darauf zu verweisen, dass in der Niederschrift zur Erstbefragung Englisch als Muttersprache sowie gute diesbezügliche Sprachkenntnisse angegeben wurden; auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde gab die Erstbeschwerdeführerin nach erfolgter Rückübersetzung an, die Dolmetscherin für die englische Sprache einwandfrei verstanden zu haben, wie dies auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung der Fall war. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch der von der belangten Behörde beweiswürdigend getroffenen Feststellung an, wonach den Beschwerdeführern keine existentielle Gefährdung im Falle ihrer Rückkehr drohe. Die Beschwerdeführer sind gesund, die Erstbeschwerdeführerin ist arbeitsfähig und verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. Sie können auf aufrechte familiäre und soziale Beziehungen im Herkunftsstaat zurückgreifen und war die Erstbeschwerdeführerin auch vor ihrer Ausreise offenbar in der Lage, für sich und ihre noch dort lebende Tochter zu sorgen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre sozialen und familiären Beziehungen nutzen kann, um sich zumindest für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr Unterstützung zu sichern, bevor es ihr möglich sein wird, aus eigenem den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder, insbesondere den Zweitbeschwerdeführer, zu verdienen, wobei durch ihre vorhandenen Kontakte auch Hilfe bei dessen Betreuung gesichert sein sollte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Rückkehr geraten sollten. 2.
- Zur Lage in Sierra Leone: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das unter 1.
- zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 04.03.
- Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. dargelegt, konnte die Erstbeschwerdeführerin im gegenständlichen Fall nicht glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückkehr Gefahr im Zusammenhang mit der Durchführung von FGM oder durch Dorfbewohner droht. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten der Beschwerdeführerin behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Zudem wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen betreffend die Verfolgung durch Dorfbewohner aufgrund einer von der Erstbeschwerdeführerin verübten Brandstiftung – bei hypothetischer Wahrunterstellung – auch keine Asylrelevanz aufzeigt, sondern eine Verfolgung durch Privatpersonen darstellt bzw. Brandstiftung auch in Österreich strafrechtlich relevant ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Ein darauf abzielendes Vorbringen wurde von der Erstbeschwerdeführerin nicht erstattet. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Den Beschwerdeführern ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Sierra Leone keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Sierra Leone keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide): 3.
- Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Sicherheitslage in Sierra Leone derart problematisch ist, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr gefährdet wäre. Abgesehen von den Grenzgebieten zu Liberia, somit nicht im Umfeld von Freetown, der Heimatstadt der Erstbeschwerdeführerin, beurteilt das österreichische Außenministerium das Sicherheitsrisiko mit Sicherheitsstufe 2, was diese Annahme unterstützt. Eine Rückkehr für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen bringt somit keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Eine Rückkehr nach Sierra Leone führt auch nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es wurden im Verfahren keine derartigen exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Sierra Leone die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt 2.2.). Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, um ihren Lebensunterhalt sowie den ihres Sohnes selbstständig zu sichern. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat über tragfähige familiäre und soziale Bindungen verfügt, von denen sie Unterstützung, sei es in der Frage einer Unterkunft oder durch Übernahme von Betreuungstätigkeiten für ihren Sohn, erwarten kann und war es ihr bereits vor ihrer Ausreise möglich, den Lebensunterhalt für sich und ein Kind zu verdienen.Eine Rückkehr nach Sierra Leone führt auch nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Es wurden im Verfahren keine derartigen exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Sierra Leone die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt 2.2.). Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, um ihren Lebensunterhalt sowie den ihres Sohnes selbstständig zu sichern. Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Heimat über tragfähige familiäre und soziale Bindungen verfügt, von denen sie Unterstützung, sei es in der Frage einer Unterkunft oder durch Übernahme von Betreuungstätigkeiten für ihren Sohn, erwarten kann und war es ihr bereits vor ihrer Ausreise möglich, den Lebensunterhalt für sich und ein Kind zu verdienen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 04.06.2021, Ra 2021/01/0008, mwN). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Sierra Leone möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 04.06.2021, Ra 2021/01/0008, mwN). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Sierra Leone möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihnen wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob Rückkehrentscheidungen auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären sind. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben.Im gegenständlichen Fall verfügen die Beschwerdeführer weder in Österreich noch auf dem Gebiet anderer Mitgliedstaaten über ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in ihr Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen (vgl. VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jänner 2024 von etwa zwei Jahren nicht als so lange zu bewerten, als dass es ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch als verhältnismäßig anzusehen vergleiche VwGH 17.09.2021, Ra 2020/19/0420, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht, und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“, ist die gegenständliche Aufenthaltsdauer der Erstbeschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Jänner 2024 von etwa zwei Jahren nicht als so lange zu bewerten, als dass es ihr Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich aufwerten würde. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. zuletzt VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf sonstige Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche zuletzt VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Gegenständlich wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für nennenswerte Deutschkenntnisse und wurden etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein nachhaltiger Freundeskreis von ihr im Verfahren nicht einmal angedeutet. Außerdem ging sie in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Vielmehr ist sie nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet ihren Lebensunterhalt seit ihrer verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung über die staatliche Grundversorgung. In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich der noch nicht einmal zweijährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist) und auch noch keine Kinderbetreuungseinrichtung besucht. Er lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und wurde dort in seiner Muttersprache sozialisiert, sodass eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle seiner Rückkehr gemeinsam mit dieser nicht anzunehmen ist. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr ausgegangen werden kann, ist überdies auch die Betreuung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Sierra Leone, wo noch weitere Familienangehörige leben, sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten.In Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich der noch nicht einmal zweijährige Sohn der Erstbeschwerdeführerin in einem anpassungsfähigen Alter befindet vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist) und auch noch keine Kinderbetreuungseinrichtung besucht. Er lebt mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt und wurde dort in seiner Muttersprache sozialisiert, sodass eine das Kindeswohl beeinträchtigende Entwurzelung im Falle seiner Rückkehr gemeinsam mit dieser nicht anzunehmen ist. Nachdem von einer gemeinsamen Rückkehr ausgegangen werden kann, ist überdies auch die Betreuung des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers in Sierra Leone, wo noch weitere Familienangehörige leben, sichergestellt und eine inadäquate Beaufsichtigung fallbezogen nicht zu befürchten. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt im Fall der Beschwerdeführer jedoch ebenfalls nicht vor. Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246).Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365; 03.05.2005, 2005/18/0076; 17.01.2006, 2006/18/0001; 09.09.2014, 2013/22/0246). Angesichts der nicht besonders langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und des Umstandes, dass diese in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führen, überwiegt im Rahmen einer Gesamtschau letztlich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.Angesichts der nicht besonders langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer und des Umstandes, dass diese in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben führen, überwiegt im Rahmen einer Gesamtschau letztlich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer darstellt. Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerden waren daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): In den angefochtenen Bescheiden wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, mwN).In den angefochtenen Bescheiden wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche zuletzt VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0399, mwN). Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren. 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide): 3.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):
§ 55Abs.
1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
§ 55Abs.
2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt
Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"
§ 55Abs.
2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände"
Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt. Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wenden und waren daher
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch sechs., wenden und waren daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I412.2309240.1.00