← Österreich

I413 2325479-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlI413 2325479-1 Spruch, I413 2325479-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX beantragte am 15.05.2025 die Ausstellung eines Behindertenpasses und der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen Behindertenpass. römisch 40 beantragte am 15.05.2025 die Ausstellung eines Behindertenpasses und der Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in diesen Behindertenpass. Nach Aufnahme eines Sachverständigenbeweises am 13.07.2025 stellte die belangte Behörde einen Behindertenpass am 01.10.2025 aus und wies mit angefochtenem Bescheid vom 30.09.2025 die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ab, weil die Voraussetzungen für die Vornahme dieser Zusatzeintragung nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.10.2025 per E-Mail von XXXX "stellvertretend für meine Klientin XXXX " erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass Frau XXXX nicht möglich sei, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, um die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung zu erhalten. Nach Bewältigung der akuten Krise sei es möglich, dieses Anliegen mit ihrer Psychiaterin zu besprechen, die wiederum in einem angeführten ärztlichen Befundbericht die psychische Situation und die damit einhergehende Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs bestätige und zusätzlich eine Panikstörung attestiere. Eine Vollmacht legte die Einschreiterin nicht vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.10.2025 per E-Mail von römisch 40 "stellvertretend für meine Klientin römisch 40 " erhobene Beschwerde. Zusammengefasst wird vorgebracht, dass Frau römisch 40 nicht möglich sei, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, um die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung zu erhalten. Nach Bewältigung der akuten Krise sei es möglich, dieses Anliegen mit ihrer Psychiaterin zu besprechen, die wiederum in einem angeführten ärztlichen Befundbericht die psychische Situation und die damit einhergehende Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrs bestätige und zusätzlich eine Panikstörung attestiere. Eine Vollmacht legte die Einschreiterin nicht vor. Mit Schreiben vom 06.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Schreiben vom 20.11.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, die Beschwerde um die näher genannten Mindestinhalte zu ergänzen und den Nachweis einer Bevollmächtigung der Einschreiterin durch eine schriftliche auf den Namen oder Firma lautende Vollmacht nachzuweisen. Sollte die hierfür gesetzte Frist ungenützt verstreichen lassen, werde die Beschwerde zurückgewiesen. Es langte keine Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Am 09.10.2025 versandte XXXX für XXXX an die belangte Behörde ein Anbringen, welches diese als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid deutete und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.Am 09.10.2025 versandte römisch 40 für römisch 40 an die belangte Behörde ein Anbringen, welches diese als Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid deutete und dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte. Diesem Anbringen ist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, zu entnehmen. Ferner mangelt es dem Anbringen am urkundlichen Nachweis eines Vollmachtverhältnisses zwischen der Absenderin und Verfasserin des Anbringens und XXXX .Diesem Anbringen ist die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, zu entnehmen. Ferner mangelt es dem Anbringen am urkundlichen Nachweis eines Vollmachtverhältnisses zwischen der Absenderin und Verfasserin des Anbringens und römisch 40 . Es langte innerhalb der gesetzten Frist keine Verbesserung der Beschwerde ein, aus der sich die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, entnehmen ließen. Zudem wies die Einschreiterin nicht durch urkundlichen Nachweis ihrer Bevollmächtigung ihr Vertretungsverhältnis zu XXXX nach.Es langte innerhalb der gesetzten Frist keine Verbesserung der Beschwerde ein, aus der sich die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist, entnehmen ließen. Zudem wies die Einschreiterin nicht durch urkundlichen Nachweis ihrer Bevollmächtigung ihr Vertretungsverhältnis zu römisch 40 nach.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs 3 BBG Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG Senatszuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5), zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Ziffer 5,), zu enthalten. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen, sofern ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist. Bevollmächtigte haben sich durch schriftliche, auf Namen lautende Vollmacht auszuweisen. Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen vergleiche VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags). Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 1 (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides), Z 2 (Bezeichnung der belangten Behörde), Z 3 (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt), Z 4 (Begehren) und Z 5 (Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) VwGVG nicht zu entnehmen. Ferner hat sich die Einschreiterin nicht als Bevollmächtigte durch eine auf sie lautende schriftliche Vollmacht ausgewiesen. Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (Bezeichnung des angefochtenen Bescheides), Ziffer 2, (Bezeichnung der belangten Behörde), Ziffer 3, (Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt), Ziffer 4, (Begehren) und Ziffer 5, (Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist) VwGVG nicht zu entnehmen. Ferner hat sich die Einschreiterin nicht als Bevollmächtigte durch eine auf sie lautende schriftliche Vollmacht ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs 3 AVG, der sinngemäß gemäß § 17 VwGVG anzuwenden ist, zur Verbesserung aufgefordert. Hierauf hat erfolgte keine Reaktion. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, der sinngemäß gemäß Paragraph 17, VwGVG anzuwenden ist, zur Verbesserung aufgefordert. Hierauf hat erfolgte keine Reaktion. Nachdem die eingeräumte Frist somit ungenützt verstreichen ist und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.Nachdem die eingeräumte Frist somit ungenützt verstreichen ist und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß Paragraphen 17, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG die Beschwerde zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2325479.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.