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{'item': 'L515 2310824-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 27§ 45§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlL515 2310824-1 Spruch, L515 2310824-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen. Herr XXXX , geb. XXXX , gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gehört seit dem 05.09.2022 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG an. Dem im Ermittlungs-verfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 21.10.2022 wurde als führendes Leiden die koronare Herzkrankheit mit akutem Posterolateralinfarkt unter der Pos.Nr. 05.05.02

der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und mit einem GdB von 40 v. H. bewertet. Als Leiden Nr. 2 wurde die obstruktive Lungenerkrankung der Pos.Nr. 06.06.02 zugeordnet und mit einem GdB von 30 v. H. bewertet. Jenes Leiden Nr. 2 steigerte aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um 10 %, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Die Hypertonie als Leiden Nr. 3 wurde der Pos.Nr. 05.01.01 zugeordnet und mit 10 % bewertet. Aufgrund der Geringfügigkeit steigerte das dritte Leiden den GdB nicht weiter.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend „bP“) gehört seit dem 05.09.2022 aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung (nachfolgend „GdB“) von 50 v. H. dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG an. Dem im Ermittlungs-verfahren zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten vom 21.10.2022 wurde als führendes Leiden die koronare Herzkrankheit mit akutem Posterolateralinfarkt unter der Pos.Nr. 05.05.02

der Anlage zur Einschätzungsverordnung festgestellt und mit einem GdB von 40 v. H. bewertet. Als Leiden Nr. 2 wurde die obstruktive Lungenerkrankung der Pos.Nr. 06.06.02 zugeordnet und mit einem GdB von 30 v. H. bewertet. Jenes Leiden Nr. 2 steigerte aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um 10 %, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt. Die Hypertonie als Leiden Nr. 3 wurde der Pos.Nr. 05.01.01 zugeordnet und mit 10 % bewertet. Aufgrund der Geringfügigkeit steigerte das dritte Leiden den GdB nicht weiter. Eine Nachuntersuchung zur Verlaufskontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden bei obstruktiver Atemwegserkrankung wurde mit 10/2023 angeregt.Eine Nachuntersuchung zur Verlaufskontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden bei obstruktiver Atemwegserkrankung wurde mit 10 aus 2023, angeregt. I.

  1. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozial-ministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) gegenständliches Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein.römisch eins.
  2. In weiterer Folge leitete das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozial-ministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, als nunmehr belangte Behörde (nachfolgend „bB“) gegenständliches Verfahren zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. Im Zuge dessen wurde die bP am 07.02.2024 einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Facharzt für Allgemeinmedizin) unterzogen und darüber ein Gutachten am 10.03.2024 (vidiert am 20.03.2024) erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. Der medizinische Sachverständige ging davon aus, dass die Reduktion des GdB darauf zurückzuführen sei, dass in Bezug auf die Leiden Nr. 1 und Nr. 2 eine Besserung eingetreten sei und bewertete die koronare Herzkrankheit mit 30 % der Pos.Nr. 05.05.02 aufgrund der Besserung nach einem Reha-Aufenthalt und die chronisch obstruktive Lungener-krankung mit 10 % der Pos.Nr. 06.06.
  3. mangels Facharztbefunde, mangels Medikation und mangels pulmonaler Diagnose im Rahmen des Reha-Aufenthalts. I.
  4. Das eingeholte Gutachten wurde der bP mittels Schreiben der bB vom 12.06.2024 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein.römisch eins.
  5. Das eingeholte Gutachten wurde der bP mittels Schreiben der bB vom 12.06.2024 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeräumt. Eine Stellungnahme langte nicht ein. I.
  6. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 15.07.2024 wurde der Grad der Behinderung der bP von Amts wegen mit 30 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das zugrundeliegende Gutachten vom 20.03.2024 wurde dem Bescheid beigelegt. römisch eins.
  7. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der bB vom 15.07.2024 wurde der Grad der Behinderung der bP von Amts wegen mit 30 v. H. festgesetzt sowie festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Das zugrundeliegende Gutachten vom 20.03.2024 wurde dem Bescheid beigelegt. I.
  8. Mit Schreiben vom 13.08.2024 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Ihrer Meinung entspreche der festgesetzte Behinderungsgrad von 30 v.H. nicht ihrem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand. Aufgrund ihrer Herz- und Lungenerkrankung leide sie weiterhin unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere unter Atemnot. Um erneute Überprüfung und Stattgabe des Antrags werde gebeten. In weiterer Folge wurden neue Befunde vorgelegt.römisch eins.
  9. Mit Schreiben vom 13.08.2024 erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Ihrer Meinung entspreche der festgesetzte Behinderungsgrad von 30 v.H. nicht ihrem tatsächlichen gesundheitlichen Zustand. Aufgrund ihrer Herz- und Lungenerkrankung leide sie weiterhin unter schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere unter Atemnot. Um erneute Überprüfung und Stattgabe des Antrags werde gebeten. In weiterer Folge wurden neue Befunde vorgelegt. I.
  10. Am 04.03.2025 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Anästhesie, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 28.03.2025 (vidiert am 07.04.2025) ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.römisch eins.
  11. Am 04.03.2025 wurde die bP einer weiteren Begutachtung durch eine medizinische Sachverständige (FÄ für Anästhesie, Allgemeinmedizinerin) zugeführt und darüber ein Gutachten erstellt. Das Gutachten vom 28.03.2025 (vidiert am 07.04.2025) ergab abermals einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. I.
  12. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 10.04.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.
  13. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 10.04.2025 erfolgte die Beschwerdevorlage durch die bB, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. I.
  14. Seitens des ho. Gerichts wurde die bB mit Schreiben vom 26.05.2025 ersucht, allfällige erklärungsbedürftige Umstände hinsichtlich des unterschiedlich beurteilten Lungenleidens der bP in den jeweiligen Sachverständigengutachten zu begründen.römisch eins.
  15. Seitens des ho. Gerichts wurde die bB mit Schreiben vom 26.05.2025 ersucht, allfällige erklärungsbedürftige Umstände hinsichtlich des unterschiedlich beurteilten Lungenleidens der bP in den jeweiligen Sachverständigengutachten zu begründen. I.
  16. Am 05.06.2025 langte folgende Stellungnahme seitens der bB ein (die wesentlichen Passagen werden wie folgt zitiert; Formatierung nicht im Original):römisch eins.
  17. Am 05.06.2025 langte folgende Stellungnahme seitens der bB ein (die wesentlichen Passagen werden wie folgt zitiert; Formatierung nicht im Original): „… Laut Gutachten von XXXX vom 28.3.2025 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aufgrund der neu vorgelegten Befunde folgende Einschätzung:Laut Gutachten von römisch 40 vom 28.3.2025 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aufgrund der neu vorgelegten Befunde folgende Einschätzung: Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nach Pos. Nr. 06.11.02 mit 30% (Bislang noch keine Therapie - anamnestisch solle ab 05/25 die nächtliche Maskenbeatmung gestartet werden, damit ist Besserung zu erwarten), koronare Herzkrankheit nach Pos. Nr. 05.05.02 mit 30% und COPD nach Pos.Nr. 06.06.01 mit 20%. Laut letztem Lungenbefund (18.3.2024) leichtgradige Atemkapazitätseinschränkung, Bedarfsmedikation, klinisch unauffällig. Gesamtgrad der Behinderung: 30%. Zur Herabsetzung des COPD von 30% auf 20%: Auch bei chronischem Lungenleiden kann sich im Grad des COPD eine Besserung einstellen. Es gibt je nach Beeinträchtigung der Lungenfunktion Grad 1 bis Grad
  18. Oft kommt es - z.B. infektbedingt - zu einer stärkeren Einschränkung der Lungenfunktion und somit zu einem höheren Grad des COPD, bei der nächsten Untersuchung kann die Funktion wieder besser sein und somit der Grad wieder niedriger. Laut letztem Lungenbefund liegt eine leichtgradige Atemkapazitätseinschränkung vor. […] Laufende Nummer 3 des Gutachtens von XXXX (COPD) wird mit 20% bewertet, anders als im Gutachten von XXXX (10%). Es handelt sich somit um eine Herabsetzung von 30% auf 20% für das Leiden COPD, im Vergleich zum Gutachten aus
  19. Dazu kam das Leiden Schlafapnoe-Syndrom mit 30% und das Herzleiden wird mit 30% bewertet, (im Gutachten aus 2022 war das Herzleiden mit 40% bewertet)Laufende Nummer 3 des Gutachtens von römisch 40 (COPD) wird mit 20% bewertet, anders als im Gutachten von römisch 40 (10%). Es handelt sich somit um eine Herabsetzung von 30% auf 20% für das Leiden COPD, im Vergleich zum Gutachten aus
  20. Dazu kam das Leiden Schlafapnoe-Syndrom mit 30% und das Herzleiden wird mit 30% bewertet, (im Gutachten aus 2022 war das Herzleiden mit 40% bewertet) Der Gesamt-GdB beträgt 30%, das Gutachten wird nach Schlüssigkeitsprüfung als schlüssig erachtet. …“ I.
  21. Die behördliche Stellungnahme als auch das jüngste Sachverständigengutachten wurden der bP seitens des ho. Gerichts zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme seitens der bP langte nicht ein.römisch eins.
  22. Die behördliche Stellungnahme als auch das jüngste Sachverständigengutachten wurden der bP seitens des ho. Gerichts zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme seitens der bP langte nicht ein. I.
  23. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 22.12.2025 die Beschwerde abzuweisen.römisch eins.11. Der

der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des ho. Gerichts beschloss am 22.12.2025 die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  2. Die bP ist Drittstaatsangehöriger mit einer gültigen Daueraufenthaltskarte EU und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. 1.
  3. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang, sowie einer Zusammenschau der Gutachten vom 20.03.2024 und 07.04.2025: Medizinisches Sachverständigengutachten vom 07.04.2025: „… Anamnese: Vorgutachten 03/24 XXXX mit 30% wegen Herz 30%, Lunge/COPD 10%Vorgutachten 03/24 römisch 40 mit 30% wegen Herz 30%, Lunge/COPD 10% Nun Beschwerde gegen den Bescheid. Derzeitige Beschwerden: Kommt alleine, ohne HM. Spricht schlecht deutsch. Habe eine schwere OSAS, bekomme deshalb im Mai eine Maske. Eine bereits bei Aufnahme präsentierte Dyspnoe wirkt deutlich psychisch alteriert, unphysiologisch. Meint wegen dem OSAS müsse er so schnaufen, das sei ganz schlecht. Habe ja einen Herzinfarkt gehabt, danach nicht mehr arbeiten können. Blutdruck sei immer hoch, habe deshalb den Nitrospray immer mit, müsse ihn manchmal nehmen, wenn der Blutdruck sehr hoch. Auch den Luftspray (Anm.: Serevent) habe er immer mit. Mache aktuell Physio. Klagt darüber, dass er gekündigt worden sei, nachdem das Arbeiten nach dem Infarkt nicht mehr gegangen sei.Habe eine schwere OSAS, bekomme deshalb im Mai eine Maske. Eine bereits bei Aufnahme präsentierte Dyspnoe wirkt deutlich psychisch alteriert, unphysiologisch. Meint wegen dem OSAS müsse er so schnaufen, das sei ganz schlecht. Habe ja einen Herzinfarkt gehabt, danach nicht mehr arbeiten können. Blutdruck sei immer hoch, habe deshalb den Nitrospray immer mit, müsse ihn manchmal nehmen, wenn der Blutdruck sehr hoch. Auch den Luftspray Anmerkung, Serevent) habe er immer mit. Mache aktuell Physio. Klagt darüber, dass er gekündigt worden sei, nachdem das Arbeiten nach dem Infarkt nicht mehr gegangen sei. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation 01/25 AM: Escitalopram, Trittico, Candesartan HCT, NitroSpray bB, Serevent DA bB, Pantoloc, Amlodipin, Spirobene, Rosuvastatin, T-Ass, Concor cor, Urogelan […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: 01/25 KH XXXX :01/25 KH römisch 40 : Hypopnoelastiges, überwiegend obstruktives Schlafapnoe-/Hypoventilationssyndrom, AHI 25,2, Epworth Sleepiness Scale 10 Indikation zur n-CPAP Einstellung 01/25 XXXX , LungenFA, Untersucung von 09/24:01/25 römisch 40 , LungenFA, Untersucung von 09/24: Schweres OSAS obstruktive Atemwegserkrankung Myokardinfarkt 06/2022 koronare Herzkrankheit Zusammenfassung/Therapieempfehlung: Eine Zuweisung an das Schlaflabor im XXXX (Lungenabteilung) wird von mir - wie mit dem Patienten besprochen - veranlasst. Er wird bezüglich eines Termins für die Polysomnographie bzw. Einstellung auf ein CPAP-System vom Schlaflabor telefonisch kontaktiert werdenEine Zuweisung an das Schlaflabor im römisch 40 (Lungenabteilung) wird von mir - wie mit dem Patienten besprochen - veranlasst. Er wird bezüglich eines Termins für die Polysomnographie bzw. Einstellung auf ein CPAP-System vom Schlaflabor telefonisch kontaktiert werden 01/25 XXXX , HNO:01/25 römisch 40 , HNO: Restitutio einer Trommelfellperforation rechts, rezid. Tubenfunktionsstörung rechts leichtes Gehörgangsekzem rechts. Cerumen bds . chronischer Wattestäbchenabusus 08/24 XXXX , Int.:08/24 römisch 40 , Int.: Echokardiographie: LV: Linker Ventrikel normal dimensioniert, leicht hypertrophiert; EF 55% geschätzt, E/A Wellen Umkehr RV: Unauffällig; TAPSE> 2cmRegierungsvorlage, Unauffällig; TAPSE> 2cm Vorhöfe: Normal groß; LA 13 cm2 Klappen: Kein Hinweis auf höhergradiges Vitium; Sonstiges: Kein Perikarderguss; Aortenwurzel normal weit 03/24 XXXX Lungenfunktionsbefund:03/24 römisch 40 Lungenfunktionsbefund: Spiro - Beurteilung: Leichtgradige Atemkapazitätseinschränkung einerseits bedingt durch eine Restriktion, zudem auch leicht erhöhte Atemwegswiderstände als Obstruktionshinweise, jedoch Zeichen für Bronchialkollaps - diese auf Broncholyse etwas verbessert. BGA-Analyse: In Ruhe: alveoläre Normoventilation, normale 02-Spannung, kein Oxigenationsproblem, ausgeglichene Säure-Basen-Balance. Kontrollblutgase: mit leichter Hyperventilation und verschlechterter 02- Spannung. Nach Belastung über 20Watt 2 min wieder weiter zugenommenen Hyperventilation, normale 02-Spannung. CO-Diff.messung: unauff. Atemdrücke: Deutlich erhöhter p0.1, MIP und MEP sind schwer vermindert - Complianceproblematik seitens des Patienten bei der Testdurchführung gegeben- Atemdrücke nicht adäquat verwertbar, Lungenfunktionsbefunde nur eingeschränkt verwertbar. 07/23 - 05/24 cardiomed: Ambulante kardiologische Rehabilitation, Phase III Refresh07/23 - 05/24 cardiomed: Ambulante kardiologische Rehabilitation, Phase römisch drei Refresh KHK - akuter posterolateraler MCI 12.06.2022 - Stent LAD und RCX - infra-laterale Schwiele - EF 50% -125.2 art Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung und Vertigo IV 2023art Hypertonie mit hypertensiver Entgleisung und Vertigo römisch vier 2023 Hypercholesterinämie, lat NIDDM, Zn Nphrolithiasis Seromucotympanon rechts - Paracentese 15.05.2022 --- Epikrise: Nach einer 6 monatigen Betreuungsphase wurde im Anschluss an eine mehrmonatige Heimtrainingsphase die Teilnahme an einem Refresher vereinbart. Die Leistungsfähigkeit ist auf gleich niedrigem Niveau geblieben. Der Patient präsentiert sich wieder mit anamnestisch erhöhten bzw. schwankenden Blutdruckwerten. Eine medikamentöse Optimierung wurde bereits auswärtig vorgenommen. Zusätzlich klagt er über Müdigkeit und unverändert bestehende Dyspnoe- eine neuerliche Kontrolle bei XXXX ist bereits fixiert. Die Stoffwechselwerte sind zufriedenstellend eingestellt.Nach einer 6 monatigen Betreuungsphase wurde im Anschluss an eine mehrmonatige Heimtrainingsphase die Teilnahme an einem Refresher vereinbart. Die Leistungsfähigkeit ist auf gleich niedrigem Niveau geblieben. Der Patient präsentiert sich wieder mit anamnestisch erhöhten bzw. schwankenden Blutdruckwerten. Eine medikamentöse Optimierung wurde bereits auswärtig vorgenommen. Zusätzlich klagt er über Müdigkeit und unverändert bestehende Dyspnoe- eine neuerliche Kontrolle bei römisch 40 ist bereits fixiert. Die Stoffwechselwerte sind zufriedenstellend eingestellt. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut. Zeigt tlw. forcierte "Dyspnoe", deutlich psychisch alteriert, demonstrativ, leidendes Verhalten. Deutlich hypotone Grundhaltung. Klinischer Status – Fachstatus: Sensorium: unauff. Haut: intakt, gut durchblutet Kopf/Hals unauff. Herz: rhy, nf Lunge: reines VA, keine RGs, keine konkrete Dyspnoe Abdomen: unauff., über Th-Niveau bei deutlich hypotoner Grundhaltung. WS: Rundrücken, frei beweglich, FBA 0cm, Aufrichten mit Halten an den OS. OE: die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft uneingeschränkt und symm., grobneur. unauff. UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, grobe Kraft uneingeschränkt und symm., grobneurol. unauff., leichte US-Ödeme, keine Varizen Gesamtmobilität – Gangbild: frei, zügig, symm., Zehen-/Fersengang bds und Einbeinstand bds durchführbar, Hocke bis Anschlag. Status Psychicus: unauffällig in Orientierung, Gedankenablauf, Antrieb, Stimmung leicht depressiv, stark leidend, demonstrativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS). Bislang noch keine Therapie - anamnestisch solle ab 05/25 die nächtliche Maskenbeatmung gestartet werden, damit ist Besserung zu erwarten. Pos. Nr. 06.11.02, GdB 30 % 2) Koronare Herzkrankheit. Z.n. Herzinfarkt und Stenting 06/
  4. Hypertonie miterfasst. Linksherzfunktion unauffällig, zufriedenstellend (zuletzt 08/24 EF 55%). Subjektiv wird über Arbeitsunfähigkeit und Müdigkeit geklagt. Pos. Nr. 05.05.02, GdB 30 % 3) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD). Laut letztem Lungenbefund leichtgradige Atemkapazitätseinschränkung, Bedarfsmedikation, klinisch unauffällig. Pos. Nr. 06.06.01, GdB 20 % Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Pos
  5. Die übrigen Positionen ohne Wechselwirkung zur führenden Position bzw geringfügig, daher nicht stufensteigernd. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Behandelte Hypercholesterinämie Prädiabetes ohne Medikation Z.n. Seromukotympanon rechts mit Paracentese, Z.n. Trommelfellperforation - abgeheilt. Z.n. Nephrolithiasis. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu ist Pos
  6. Erhöhung um eine Stufe in Pos 3, nicht steigerungswürdig. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Unveränderter Gesamt-GdB von 30%. …“ 1.
  7. Auszugsweise wird jenes medizinische Sachverständigengutachten vom 21.10.2022, welches zu einem GdB von 50 v.H. führte, wie folgt zitiert: „… Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1) Koronare Herzkrankheit Akuter Posterolateralinfarkt Koronarangiographie und Stentimplantation am 12.6.2022; erhaltenen Linksventrikelfunktion; Belastbarkeit anamnestisch reduziert; Pos. Nr. 05.05.02, GdB 40 % 2) obstruktive Lungenerkrankung obstruktive Lungenerkrankung; lt. vorliegendem Befund Anzeichen einer mittelschweren, nicht reversiblen peripheren Atemstrombehinderung; inhalative Therapie erforderlich, Belastbarkeit eingeschränkt Pos. Nr. 06.06.02, GdB 30 % 3) Hypertonie Monotherapie ausreichend Pos .Nr. 05.01.01, GdB 10 % Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist Leiden Nr. 1, Leiden Nr. 2 steigert aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um 10%; Leiden Nr. 3 ist zu gering, um weiter zu steigern. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine weiteren Grunderkrankungen Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten. […] Nachuntersuchung 10/2023 - Verlaufskontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden bei obstruktiver Atemwegserkrankung.Nachuntersuchung 10 aus 2023, - Verlaufskontrolle mit aktuellen fachärztlichen Befunden bei obstruktiver Atemwegserkrankung. …“
  8. Beweiswürdigung: 2.
  9. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des außer Zweifel stehenden Akteninhaltes fest. 2.
  10. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Ausführungen der bB erweisen sich als tragfähig und stellen die nachfolgenden Ausführungen hierzu lediglich Konkretisierungen und Abrundungen dar. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungs-methoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der oa. Entscheidungen, sind die zitierten Gutachten mit Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen schlüssig. Sofern das ho. Gericht die bB um eine Stellungnahme zu den beiden jüngeren Gutachten im Hinblick auf das Erstgutachten aufforderte, kam die bB dieser Aufforderung nach und konnte nachvollziehbar darlegen, dass die beiden jüngeren Gutachten miteinander korrelieren und die aktuellen Leiden der bP schlüssig im Lichte der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden. Im Übrigen kamen beide Gutachten zu einem gleichlautenden Ergebnis. Dem Gutachten vom 07.04.2025 war gegenüber jenem vom 20.03.2024 der Vorzug zu geben, weil es auf einer jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt und eine persönliche Untersuchung mitumfasste. Im Hinblick auf jenes Gutachten wurde von der Sachverständigen - basierend auf der klinischen Untersuchung, der vorgelegten jüngsten Befunde, der behaupteten Medikamenteneinnahme sowie den Angaben der bP folgend – das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) als nunmehr führendes Leiden der Pos.Nr. 06.11.02 (Rahmensatz 20 – 40 %) zugeordnet und mit einem Rahmensatz im mittleren Bereich in der Höhe von 30 v.H. bewertet. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt beim Obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom der „mittelschweren Form“

der gewählten Pos.Nr. auf eine „Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Ent-sättigung“ ab. Begründend zum GdB von 30 % führte die Sachverständige schlüssig aus, dass bei der bP bislang zwar noch keine Therapie erfolgt sei, allerdings ab 05/2025 die nächtliche Beatmung gestartet werde, womit eine Besserung zu erwarten sei.Dem Gutachten vom 07.04.2025 war gegenüber jenem vom 20.03.2024 der Vorzug zu geben, weil es auf einer jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt und eine persönliche Untersuchung mitumfasste. Im Hinblick auf jenes Gutachten wurde von der Sachverständigen - basierend auf der klinischen Untersuchung, der vorgelegten jüngsten Befunde, der behaupteten Medikamenteneinnahme sowie den Angaben der bP folgend – das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) als nunmehr führendes Leiden der Pos.Nr. 06.11.02 (Rahmensatz 20 – 40 %) zugeordnet und mit einem Rahmensatz im mittleren Bereich in der Höhe von 30 v.H. bewertet. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt beim Obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom der „mittelschweren Form“

der gewählten Pos.Nr. auf eine „Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgreich eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit/ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Ent-sättigung“ ab. Begründend zum GdB von 30 % führte die Sachverständige schlüssig aus, dass bei der bP bislang zwar noch keine Therapie erfolgt sei, allerdings ab 05 aus 2025, die nächtliche Beatmung gestartet werde, womit eine Besserung zu erwarten sei. Die nunmehr als zweites Leiden eingestufte koronare Herzkrankheit (im GA vom 20.03.2024 als

  1. Position und führendes Leiden) wurde in beiden Gutachten mit der Pos. Nr. 05.05.02 (30 – 40 %) bewertet und ident dem unteren Rahmensatz von 30 v. H. zugeordnet. Hierbei wurde im jüngsten Gutachten eine aktuell vorgelegte Echokardiografie aus 08/24 herangezogen, welche eine normale Dimensionierung des linken Ventrikels (EF von 55 % - Verbesserung im Hinblick auf den Befund 05/2023 mit EF 45-50%), und eine unauffällige Ultraschalluntersuchung des Rechtsventrikels aufweist. Ferner wurden die Vorhöfe als normal groß beschrieben und es würde kein Hinweis auf ein höhergradiges Vitium, kein Perikarderguss bestehen und seien die Aortenwurzel normal weit. Die Pos.Nr. 05.05.02 mit dem Rahmensatz von 30 % wird in der Anlage zur Einschätzungsverordnung insofern beschrieben, als sich jene Zuordnung ergeben würde, wenn die Linksventrikelfunktion gut erhalten sei und eine erfolgreiche Gefäßaufdehnung/ Stent-Implantation stattgefunden habe. Ein erfolgreiches Stenting der bP fand 06/22 statt. Im Lichte der oa. Ausführungen wurde das Herzleiden schlüssig mit dem Rahmensatz von 30 v.H. bewertet.Die nunmehr als zweites Leiden eingestufte koronare Herzkrankheit (im GA vom 20.03.2024 als
  2. Position und führendes Leiden) wurde in beiden Gutachten mit der Pos. Nr. 05.05.02 (30 – 40 %) bewertet und ident dem unteren Rahmensatz von 30 v. H. zugeordnet. Hierbei wurde im jüngsten Gutachten eine aktuell vorgelegte Echokardiografie aus 08/24 herangezogen, welche eine normale Dimensionierung des linken Ventrikels (EF von 55 % - Verbesserung im Hinblick auf den Befund 05 aus 2023, mit EF 45-50%), und eine unauffällige Ultraschalluntersuchung des Rechtsventrikels aufweist. Ferner wurden die Vorhöfe als normal groß beschrieben und es würde kein Hinweis auf ein höhergradiges Vitium, kein Perikarderguss bestehen und seien die Aortenwurzel normal weit. Die Pos.Nr. 05.05.02 mit dem Rahmensatz von 30 % wird in der Anlage zur Einschätzungsverordnung insofern beschrieben, als sich jene Zuordnung ergeben würde, wenn die Linksventrikelfunktion gut erhalten sei und eine erfolgreiche Gefäßaufdehnung/ Stent-Implantation stattgefunden habe. Ein erfolgreiches Stenting der bP fand 06/22 statt. Im Lichte der oa. Ausführungen wurde das Herzleiden schlüssig mit dem Rahmensatz von 30 v.H. bewertet. Als drittes Leiden wurde schließlich die chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD) erfasst und als „leichte Form“ der Pos.Nr. 06.06.01 (Rahmensatz 10 – 20 %) zugeordnet. Gefolgt wird dabei dem aktuellst vorgelegten Befund in dem die Lungenfunktion mit einer leichtgradigen Atemkapazitätseinschränkung bedingt durch eine Restriktion, zudem auch leicht erhöhte Atemwegswiderstände als Obstruktionshinweise ausgewiesen wurden. Schlüssig wurde das Leiden mit dem höheren Rahmensatz von 20 v.H. der Pos.Nr. bewertet, um eine Stufe höher als im Vorgutachten zumal der oa. aktuelle Lungenfunktionsbefund vorgelegt wurde. In Ermangelung eines Krankheitswertes bzw. der Behandlungsnotwendigkeit erreichen das abgeheilte Mittelohr-, Trommelfellleiden; der Zustand nach den Nierensteinen; die behandelte Hypercholesterinämie und die Prädiabetes mangels Medikation keinen Grad der Behinderung. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass, sofern die bP in ihrem Beschwerdeschreiben weitere gesundheitliche Gebrechen und Befunde vorlegte, jene neuen Vorbringen im Sachverständigengutachten vom 07.04.2025 Berücksichtigung fanden. Das durch die bB im Beschwerdevorentscheidungsverfahren erhobene Sachverständigengutachten wurde der bP seitens des ho. Gerichts zur Kenntnis gebracht und äußerte sich die bP zu diesem Gutachten nicht, obwohl ihr hierzu die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme ausdrücklich eingeräumt wurde. Letztlich wurde die bB um Stellungnahme im Hinblick auf das chronische Lungenleiden ersucht, zumal jenes Leiden im Erstgutachten als „nicht reversibel“ mit einem GdB von 30 % eingeschätzt wurde und im Bescheid zugrundeliegenden Gutachten - ohne Befundlage - auf 10 % herabgesetzt wurde. Die bB vermochte unter Bezugnahme auf das jüngste Gutachten und dem zugrundeliegenden Facharztbefund stimmig darlegen, dass es in Bezug auf die Lungenfunktion zu einer stärkeren Einschränkung - etwa infektbedingt - kommen kann und somit zu einem höheren Grad des COPD. Im Umkehrschluss kann auch durchaus eine Besserung eintreten, wie der letzte Lungenfunktionsbefund beweist. Der bP wurde die Möglichkeit geboten sich zur Stellungnahme der bB zu äußern, was sie allerdings nicht nutzte. In den jeweiligen Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Vor allem im Beschwerdevorentscheidungsverfahren wurden aktuelle Befunde vorgelegt und im jüngsten Gutachten berücksichtigt. So erfolgte eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP neu beigebrachten Befunden und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf der Seite 2 und 3 des Gutachtens eine solche Zusammenfassung eben jener Befunde, die dem aktuellen Sachverständigengutachten schlüssig zugrunde gelegt wurden und können auch jene neu vorgelegten Befunde nicht dazu gereichen, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Zwar sind der Beschwerde gewisse Zweifel in Bezug auf die Senkung des Behinderungsgrades von vormals 50 v.H. auf 30 v.H. zu entnehmen, dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass in der gutachterlichen Lage die zwischenzeitig eingetretene Verbesserung des Gesundheits-zustandes der bP schlüssig und nachvollziehbar dargelegt wurde. Abgestellt wird dabei auf die aktuellen Erhebungen im Rahmen der fachärztlichen Untersuchungen. Auch war in der Beschwerdeschrift der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus wäre die bP nicht verhalten gewesen, mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten das gegenständliche Gutachten zu erschüttern. Überdies wurde im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens der Administrativ-behörde ein weiteres Gutachten erstellt, welches – wie bereits angeführt – der bP durch das ho. Gericht als Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde. Dem Vorbringen der bP und den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist letztlich kein Anhaltspunkt zu entnehmen, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Seitens des ho. Gerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden sachverständigen Ausführungen. Da diese auch mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, werden sie in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

diesem zuletzt im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholten Sachver-ständigengutachten vom 07.04.2025 (mitsamt Stellungnahme der bB vom 05.06.2025) - als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen –, ist den Ausführungen der bB zu folgen und ist somit davon auszugehen, dass der Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. beträgt.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19b Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und in den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 2Abs. 4 BEinst

G findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Nach § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Nach Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktions-beeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktions-beeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Die oa. Sachverständigengutachten, insbesondere das aktuellere Gutachten vom 07.04.2025 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Das Gutachten erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet.

diesem Gutachten vom 07.04.2025 ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auszugehen. Da die bP jedoch erst ab einem Gesamtgrad von 50 v.H. dem Grad der Begünstigten Behinderten zuzuzählen wäre, ist die Beschwerde abzuweisen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 30 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 30 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. 3.5. Das Gutachten vom 07.04.2025 wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht

§ 45Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die b

P hatte somit nicht im Administrativverfahren, sondern erst in der Beschwerde bzw. im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern.3.5. Das Gutachten vom 07.04.2025 wurde der bP im Rahmen des Administrativverfahrens nicht

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht. Die bP hatte somit nicht im Administrativverfahren, sondern erst in der Beschwerde bzw. im ergänzenden Ermittlungsverfahren die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern und enthielt die bB der bP somit im Administrativverfahren das Recht vor, sich im Rahmen des zu gewährenden Parteiengehörs zum Ergebnis des Beweisverfahrens zu äußern. Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist. Um im gegenständlichen Erkenntnis Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf die nähere Relevanz auf eine Vielzahl ho. Erkenntnisse verwiesen, in welchem sich das ho. Gericht hiermit auseinandersetzte (vgl. exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.2.2022, L515 2248191-1/3E).Hierbei handelt es sich um einen schweren Verfahrensfehler, auf den das ho. Gericht die bB bereits zum wiederholten Male in vergleichbaren Fällen hinweist. Um im gegenständlichen Erkenntnis Tiraden zu vermeiden, wird in Bezug auf die nähere Relevanz auf eine Vielzahl ho. Erkenntnisse verwiesen, in welchem sich das ho. Gericht hiermit auseinandersetzte vergleiche exemplarisch das ho. Erkenntnis vom 14.2.2022, L515 2248191-1/3E). Im konkreten Fall erging trotz der im zitierten Erkenntnis getroffenen Ausführungen, welche hier sinngemäß gelten, letztlich dennoch eine meritorische Entscheidung, weil aufgrund des –durch Vorenthaltung des Parteiengehörs– erstmaligen Vorbringens in der Beschwerde und im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und dessen Inhalts eine Prüfung und Entscheidung durch das ho. Gericht im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall zweckmäßig erschien. 3.

  1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  2. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.
  3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
  4. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte – Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch substantiierte Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10, Ra 2017/11/0288-3, 19.12.2017): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. § 19

(1)BEinstG) verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot (hier gem. Paragraph 19,
(1)BEinstG) verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind und sich die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis in Abrundungen bzw. Konkretisierungen zu den Ausführungen der bP erschöpften, konnte eine Verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Zum allfälligen Erfordernis einer Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Letztlich sei auch angeführt, dass es sich bei der Zuordnung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu einer Pos.Nr. der Anlage der Einschätzungsverordnung und der damit einhergehenden Festlegung des Grades der Behinderung nicht um einen Akt der Sachverhaltsfeststellung, sondern um einen nicht dem Parteiengehör unterliegenden Akt der rechtlichen Beurteilung handelt. 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Auch lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L515.2310824.1.00

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