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{'item': 'L521 2329787-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlL521 2329787-1 Spruch, L521 2329787-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit von Amts wegen gefasstem Beschluss des Landesgerichtes Wels als Firmenbuchgericht vom 04.04.2025, XXXX , infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters gemäß § 131 Z. 5 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) aufgelöst.
  2. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit von Amts wegen gefasstem Beschluss des Landesgerichtes Wels als Firmenbuchgericht vom 04.04.2025, römisch 40 , infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters gemäß Paragraph 131, Ziffer 5, des Unternehmensgesetzbuches (UGB) aufgelöst.
  3. Aufgrund eines seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 27.03.2025 erhobenen Rekurses hob das Oberlandesgericht Linz diesen mit Beschluss vom 22.05.2025, XXXX , ersatzlos auf.
  4. Aufgrund eines seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 27.03.2025 erhobenen Rekurses hob das Oberlandesgericht Linz diesen mit Beschluss vom 22.05.2025, römisch 40 , ersatzlos auf.
  5. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Lastschriftanzeige vom 12.05.2025 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 23.06.2025 zur Zahlung von Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z. 3 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für das erhobene Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Betrag von EUR 44,00 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 zuzüglich eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von EUR 23,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verhalten.
  6. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Lastschriftanzeige vom 12.05.2025 und mangels Einzahlung sodann mit Zahlungsauftrag vom 23.06.2025 zur Zahlung von Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 3, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) für das erhobene Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Betrag von EUR 44,00 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 zuzüglich eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einhebungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 verhalten.
  7. Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung und der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Wels den hier angefochtenen Bescheid vom 23.10.2025, womit die beschwerdeführende Gesellschaft abermals zur Zahlung von Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z. 3 GGG für das erhobene Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Betrag von EUR 44,00 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 und eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von (nunmehr) EUR 28,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 – mithin eines Gesamtbetrages von EUR 103,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde. Unter einem wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wels einen gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.
  8. Nach einer dagegen erhobenen Vorstellung und der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Präsidentin des Landesgerichtes Wels den hier angefochtenen Bescheid vom 23.10.2025, womit die beschwerdeführende Gesellschaft abermals zur Zahlung von Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 3, GGG für das erhobene Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Betrag von EUR 44,00 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 und eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von (nunmehr) EUR 28,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 – mithin eines Gesamtbetrages von EUR 103,00 bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verpflichtet wurde. Unter einem wies die Präsidentin des Landesgerichtes Wels einen gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die beschwerdeführenden Gesellschaft habe gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Firmenbuchgericht vom 04.04.2025 am 24.04.2025 per Telefax und in der Folge postalisch das Rechtsmittel des Rekurses erhoben. Gemäß Anmerkung 1 lit. d zu TP 10 I lit. a GGG unterlägen Rechtsmittel in Firmenbuchsachen der Eingabegebühr nach TP 10 I lit. a GGG. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr werde Anmerkung 4 zu TP 10 I lit. a GGG zufolge vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Eingabegebühr aufgrund des Erfolges des eingebrachten Rechtsmittels nicht entrichten zu müssen, erweise sich daher als nicht zielführend.Begründend wird in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die beschwerdeführenden Gesellschaft habe gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Firmenbuchgericht vom 04.04.2025 am 24.04.2025 per Telefax und in der Folge postalisch das Rechtsmittel des Rekurses erhoben. Gemäß Anmerkung 1 Litera d, zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG unterlägen Rechtsmittel in Firmenbuchsachen der Eingabegebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, GGG. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr werde Anmerkung 4 zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG zufolge vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft, die Eingabegebühr aufgrund des Erfolges des eingebrachten Rechtsmittels nicht entrichten zu müssen, erweise sich daher als nicht zielführend. Da es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um eine Kommanditgesellschaft handle, sei die Eingabegebühr in der in TP 10 I lit. a Z. 3 GGG angeführten Höhe festzusetzen. Aufgrund der Übermittlung des Rechtsmittels außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs falle ein Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 an. Die unterbliebene Entrichtung der Eingabegebühr bedinge außerdem die Festsetzung eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von richtigerweise EUR 28,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG. Der Zahlungsauftrag sei mit der Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getreten, für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Vorschreibungsverfahren fehle die gesetzliche Grundlage. Da es sich bei der beschwerdeführenden Gesellschaft um eine Kommanditgesellschaft handle, sei die Eingabegebühr in der in TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 3, GGG angeführten Höhe festzusetzen. Aufgrund der Übermittlung des Rechtsmittels außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs falle ein Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 an. Die unterbliebene Entrichtung der Eingabegebühr bedinge außerdem die Festsetzung eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von richtigerweise EUR 28,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Der Zahlungsauftrag sei mit der Erhebung einer Vorstellung außer Kraft getreten, für einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Vorschreibungsverfahren fehle die gesetzliche Grundlage.
  9. Gegen den der beschwerdeführenden Gesellschaft am 31.10.2025 zugestellten Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle Rechtsvorschriften mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sein bzw. müssten diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch § 4 Abs. 4 GGG dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Aus diesem Grund erweise sich auch die Einhebung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG als nicht zulässig, da „diese Problematik selbstverständlich auch für RA XXXX “ gelte, die ein vergleichbares Risiko auf sich nehme. In ihrem Rechtsmittel hält die beschwerdeführende Partei der Begründung des angefochtenen Bescheides entgegen, „sämtliches rechtliches Handeln Österreich muss den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz eins, Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen“ und daher müssten alle Rechtsvorschriften mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sein bzw. müssten diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit „faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip gemäß Artikel 18 B-VG umgangen“. Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Ein Rechtsanwalt sei außerdem durch Paragraph 4, Absatz 4, GGG dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Das Erfordernis der zwingenden Angabe eines Abbuchungskontos widerspreche der „Entscheidung der Europäischen Gerichte“, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Aus diesem Grund erweise sich auch die Einhebung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG als nicht zulässig, da „diese Problematik selbstverständlich auch für RA römisch 40 “ gelte, die ein vergleichbares Risiko auf sich nehme. In weiterer Folge wendet sich die Beschwerde mit umfangreichen Ausführungen gegen das „System der Gerichtsgebühren“, dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Prozessgegners nach dem Obsiegen im Grundverfahren (sodass sich der „Gewinner die Gerichtskosten in die Haare schmieren“ könne), den „extrem hohen zuzusprechenden Anwaltsgebühren“, der Abgabenquote in Österreich im Allgemeinen und einer behaupteten Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren im Besonderen, die eine Art „verbotene Steuer“ darstellen würden. Die beschwerdeführende Gesellschaft fechte daher „vorsichtshalber sämtliche Gerichtsgebühren im Rechtsweg“ an, da „analog zur Aufhebung der Kopierkosten, über kurz oder lang auch eine ähnliche Entscheidung für die zivilrechtlichen Gerichtskosten zu erwarten“ sei. Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorliegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art. 140 B-VG stellen und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird“, hilfsweise „die Gebühren herabsetzen, da es sich in der Gesamtheit um „Unsummen“ handelt, welche Gebühren in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“. Das Verlangen nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV sowie eines Gesetzprüfungsverfahrens gemäß Art. 140 B-VG wird damit begründet, dass „wegen der exorbitanten Grundkosten“ ein verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in das Eigentum bestehen würde.Beantragt werde, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorliegen bzw. einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, B-VG stellen und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird“, hilfsweise „die Gebühren herabsetzen, da es sich in der Gesamtheit um „Unsummen“ handelt, welche Gebühren in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“. Das Verlangen nach Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV sowie eines Gesetzprüfungsverfahrens gemäß Artikel 140, B-VG wird damit begründet, dass „wegen der exorbitanten Grundkosten“ ein verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidriger Eingriff in das Eigentum bestehen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Das Landesgerichtes Wels als Firmenbuchgericht verfügte mit von Amts wegen gefasstem Beschluss vom 04.04.2025, XXXX , die Eintragung der Rechtstatsache der Auflösung der beschwerdeführende Kommanditgesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters gemäß § 131 UGB im Firmenbuch. 1.
  12. Das Landesgerichtes Wels als Firmenbuchgericht verfügte mit von Amts wegen gefasstem Beschluss vom 04.04.2025, römisch 40 , die Eintragung der Rechtstatsache der Auflösung der beschwerdeführende Kommanditgesellschaft infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters gemäß Paragraph 131, UGB im Firmenbuch. 1.
  13. Gegen den am 10.04.2025 zugestellten Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft am 24.04.2025 per Telefax sowie (infolge eines Verbesserungsauftrages) am 05.05.2025 das Rechtsmittel des Rekurses und beantragte unter anderem dessen ersatzlose Aufhebung durch das im Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht. 1.
  14. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs mit Beschluss vom 22.05.2025, XXXX , Folge, hob den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025, XXXX , ersatzlos auf und verpflichtete das Erstgericht zum Vollzug der Entscheidung. 1.
  15. Das Oberlandesgericht Linz gab dem Rekurs mit Beschluss vom 22.05.2025, römisch 40 , Folge, hob den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025, römisch 40 , ersatzlos auf und verpflichtete das Erstgericht zum Vollzug der Entscheidung. 1.
  16. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Lastschriftanzeige vom 12.05.2025 zur Zahlung von Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z. 3 GGG für das erhobene Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Betrag von EUR 44,00 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 aufgefordert. Eine Einzahlung des Betrages von insgesamt EUR 67,00 erfolgte nicht.1.
  17. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Lastschriftanzeige vom 12.05.2025 zur Zahlung von Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 3, GGG für das erhobene Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Betrag von EUR 44,00 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 aufgefordert. Eine Einzahlung des Betrages von insgesamt EUR 67,00 erfolgte nicht. Sodann wurde die beschwerdeführende Gesellschaft mit Zahlungsauftrag vom 23.06.2025 zur Zahlung von Eingabengebühr gemäß TP 10 I lit. a Z. 3 GGG für das erhobene Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Betrag von EUR 44,00 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 zuzüglich eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von EUR 23,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 verhalten. Auch daraufhin erfolgte keine Einzahlung des Betrages von nunmehr insgesamt EUR 98,
  18. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob vielmehr das Rechtsmittel der Vorstellung, was zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führte. Sodann wurde die beschwerdeführende Gesellschaft mit Zahlungsauftrag vom 23.06.2025 zur Zahlung von Eingabengebühr gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 3, GGG für das erhobene Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Betrag von EUR 44,00 zuzüglich eines Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 zuzüglich eines Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 23,00 sowie einer Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 verhalten. Auch daraufhin erfolgte keine Einzahlung des Betrages von nunmehr insgesamt EUR 98,
  19. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob vielmehr das Rechtsmittel der Vorstellung, was zur Erlassung des angefochtenen Bescheides führte. 1.
  20. Für die Einbringung des Rekurses entrichtete die beschwerdeführende Gesellschaft bislang keine Eingabegebühr gemäß TP 10 GGG. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat im Grundverfahren keinen Verfahrenshilfeantrag eingebracht.
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 540 Jv 12/25x der Präsidentin des Landesgerichtes Wels, der Kopien der wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens XXXX des Landesgerichtes Wels enthält. 2.
  23. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der vollständig vorgelegten Aktes des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens 540 Jv 12/25x der Präsidentin des Landesgerichtes Wels, der Kopien der wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens römisch 40 des Landesgerichtes Wels enthält. 2.
  24. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig, zumal sich die beschwerdeführende Gesellschaft undifferenziert und ohne Rücksichtnahme auf die Sache des Verfahrens erster Instanz mit bereits aus anderen Verfahren wohlbekannten Argumenten gegen die „zu hoch bemessenen Gerichtsgebühren“ wendet. Die am 24.04.2025 per Telefax sowie (infolge eines Verbesserungsauftrages) am 05.05.2025 vorgenommene Einbringung eines Rekurses gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025 sowie dessen Erledigung in der Sache durch das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht ist durch unbedenkliche Urkunden erwiesen und blieb seitens der beschwerdeführende Gesellschaft unbestritten.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Rechtslage: 3.1.1 Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs.3.1.1 Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne des GGG nach Maßgabe des angeschlossenen, einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird § 2 Z. 2 GGG zufolge bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird Paragraph 2, Ziffer 2, GGG zufolge bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift begründet. 3.1.
  27. In Ermangelung entgegenstehender Vorschriften über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht grundsätzlich jene Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes maßgebend (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN; spezifisch zum GGG siehe VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086; 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Die rechtliche Beurteilung des in den Feststellungen dargestellten Sachverhaltes hat daher anhand der am 24.04.2024 – dem Zeitpunkt der Überreichung des Rekurses – geltenden Rechtslage zu erfolgen. 3.1.
  28. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die rechtskräftigen Entscheidungen des im Grundverfahren tätigen Gerichtes gebunden (statt aller VwGH 27.05.2024, Ra 2023/16/0128 mwN). 3.1.
  29. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.3.1.
  30. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit als unzulässig zurückzuweisen.Der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels enthält keinen Abspruch über eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG. Der gegenständlichen Beschwerde kommt somit bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Eine gesetzliche Grundlage für einen (weiteren) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wenn der Beschwerde ohnehin kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, besteht nicht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit als unzulässig zurückzuweisen. 3.
  31. In der Sache: 3.2.
  32. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat gegen den am 10.04.2025 zugestellten Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025, XXXX , am 24.04.2025 per Telefax sowie (infolge eines Verbesserungsauftrages) am 05.05.2025 das Rechtsmittel des Rekurses erhoben. 3.2.
  33. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat gegen den am 10.04.2025 zugestellten Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025, römisch 40 , am 24.04.2025 per Telefax sowie (infolge eines Verbesserungsauftrages) am 05.05.2025 das Rechtsmittel des Rekurses erhoben. Der Rekurs wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 22.05.2025, XXXX , einer Erledigung zugeführt. Das Oberlandesgericht Linz hob Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025 ersatzlos auf und verpflichtete das Erstgericht zum Vollzug der Entscheidung. Der Rekurs wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 22.05.2025, römisch 40 , einer Erledigung zugeführt. Das Oberlandesgericht Linz hob Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025 ersatzlos auf und verpflichtete das Erstgericht zum Vollzug der Entscheidung. 3.2.
  34. Die Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterwirft nicht jegliche Eingabe, sondern nur Eingaben mit bestimmten Anträgen der Eingabengebühr nach TP 10 I lit. a GGG. Ob es sich um einen Antrag im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, ist danach zu beurteilen, ob ein auf eine Amtshandlung des Gerichtes abzielendes Begehren gestellt wird (VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/16/0138). Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren außerdem an die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081 mwN). 3.2.
  35. Die Anmerkung 1 zu TP 10 GGG unterwirft nicht jegliche Eingabe, sondern nur Eingaben mit bestimmten Anträgen der Eingabengebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, GGG. Ob es sich um einen Antrag im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, ist danach zu beurteilen, ob ein auf eine Amtshandlung des Gerichtes abzielendes Begehren gestellt wird (VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/16/0138). Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren außerdem an die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes durch das Gericht gebunden (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/16/0081 mwN). Gemäß Anmerkung 1 lit. d zu TP 10 I lit. a GGG unterliegen Rechtsmittel in Firmenbuchsachen der Eingabegebühr nach TP 10 I lit. a GGG.Gemäß Anmerkung 1 Litera d, zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG unterliegen Rechtsmittel in Firmenbuchsachen der Eingabegebühr nach TP 10 römisch eins Litera a, GGG. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrem Rekurs vom 24.04.2024 unter anderem die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025, XXXX , durch das im Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht beantragt. Schon deshalb ist der Rekurs als Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Sinn der Anmerkung 1 lit. d zu TP 10 I lit. a GGG anzusehen. Da das Oberlandesgericht Linz den Rekurs vom 24.04.2025 außerdem als Rechtsmittel in einer Firmenbuchsache behandelt, woran das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan gebunden ist. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat in ihrem Rekurs vom 24.04.2024 unter anderem die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichtes Wels vom 04.04.2025, römisch 40 , durch das im Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht beantragt. Schon deshalb ist der Rekurs als Rechtsmittel in Firmenbuchsachen im Sinn der Anmerkung 1 Litera d, zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG anzusehen. Da das Oberlandesgericht Linz den Rekurs vom 24.04.2025 außerdem als Rechtsmittel in einer Firmenbuchsache behandelt, woran das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan gebunden ist. Der am 24.04.2025 eingebrachte Rekurs war daher gemäß Anmerkung 1 lit. d zu TP 10 I lit. a GGG gebührenpflichtig. Die Eingabegebühr betrug aufgrund der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach dem 01.04.2025 EUR gemäß TP 10 I lit. a Z. 3 GGG EUR 44,00, da es sich bei der beschwerdeführende Gesellschaft um eine Kommanditgesellschaft handelt. Der am 24.04.2025 eingebrachte Rekurs war daher gemäß Anmerkung 1 Litera d, zu TP 10 römisch eins Litera a, GGG gebührenpflichtig. Die Eingabegebühr betrug aufgrund der Verwirklichung des Abgabentatbestandes nach dem 01.04.2025 EUR gemäß TP 10 römisch eins Litera a, Ziffer 3, GGG EUR 44,00, da es sich bei der beschwerdeführende Gesellschaft um eine Kommanditgesellschaft handelt. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wird, ist es gemäß Anmerkung 4 zu TP 10 GGG für die Eingabengebühr unerheblich ist, wie das Verfahren ausgegangen ist (siehe dazu abermals VwGH 22.02.2012, Zl. 2009/16/0138). Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft beklagt, dass ihr aus dem behauptetermaßen rechtswidrigen Handeln des Erstgerichtes ein Schaden aufgrund der angefallenen Eingabegebühr erwachsen sein bzw. die Auferlegung einer Eingabegebühr sich in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsmittelgerichtes als unbillig erweise, ist auf die dafür in der Rechtsordnung vorgesehenen Instrumente (Geltendmachung von Amtshaftung oder Beantragung des Nachlasses des Eingabegebühr gemäß § 9 Abs. 2 GEG) hinzuweisen. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft beklagt, dass ihr aus dem behauptetermaßen rechtswidrigen Handeln des Erstgerichtes ein Schaden aufgrund der angefallenen Eingabegebühr erwachsen sein bzw. die Auferlegung einer Eingabegebühr sich in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsmittelgerichtes als unbillig erweise, ist auf die dafür in der Rechtsordnung vorgesehenen Instrumente (Geltendmachung von Amtshaftung oder Beantragung des Nachlasses des Eingabegebühr gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG) hinzuweisen. 3.2.
  36. Da die Eingabe nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wurde (obwohl eine Einbringung im Wege des Portals JustizOnline möglich gewesen wäre), war ein Erhöhungsbetrag gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG im Betrag von EUR 23,00 festzusetzen. 3.2.
  37. Aufgrund der nicht erfolgten Einzahlung der Gebührenschuld trotz Zumittlung der Lastschriftanzeige vom 12.05.2025 sind außerdem aufgrund des Vorliegens einer mit der Überreichung der Eingabe entstehenden Gebühr gemäß § 2 Z. 2 GGG ein Mehrbetrag gemäß § 31 GGG von EUR 28,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entrichten. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass der Mehrbetrag gemäß § 31 GGG und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch eine fristgerechte Einzahlung der Gebührenschuld hätten vermieden werden können. Da die beschwerdeführende Gesellschaft die Gebühr nicht beigebracht hat, hat sie die dahingehenden gebührenrechtlichen Folgen zu tragen. 3.2.
  38. Aufgrund der nicht erfolgten Einzahlung der Gebührenschuld trotz Zumittlung der Lastschriftanzeige vom 12.05.2025 sind außerdem aufgrund des Vorliegens einer mit der Überreichung der Eingabe entstehenden Gebühr gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG ein Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 28,00 sowie eine Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entrichten. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde ist festzuhalten, dass der Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, GGG und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch eine fristgerechte Einzahlung der Gebührenschuld hätten vermieden werden können. Da die beschwerdeführende Gesellschaft die Gebühr nicht beigebracht hat, hat sie die dahingehenden gebührenrechtlichen Folgen zu tragen. Der zu entrichtende Gesamtbetrag beläuft sich den vorstehenden Ausführungen zufolge auf insgesamt EUR 103,00 und wurde im angefochtenen Bescheid rechnerisch richtig ermittelt. Da die beschwerdeführende Gesellschaft bislang keine Zahlungen leistete, sind keine Zahlungen anzurechnen. 3.2.
  39. Der beschwerdeführende Gesellschaft setzt der mit dem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig erfolgten Festsetzung von Gerichtsgebühren der Sache nach nichts Substantiiertes entgegen. Vielmehr offenbart der Satz, dass „diese Problematik selbstverständlich auch für RA XXXX “ gelte, die ein vergleichbares Risiko auf sich nehme, die unreflektierte Verwendung von dem Bundesverwaltungsgericht aus anderen Rechtsmitteln wohlbekannten Textbausteinen. Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie sich keiner rechtsfreundlichen Vertretung bedient (insbesondere nicht der in der Beschwerde namentlich bezeichneten und nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene ehemalige Rechtsanwältin). Die Eingabegebühr wurde deshalb auch nicht von einem Einziehungskonto einer Rechtsanwältin abgebucht und es liegt der Gebührenfestsetzung auch kein im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachter Schriftsatz zugrunde. Die bezughabenden weitwendigen Beschwerdeausführungen gehen an der Sache des Beschwerdeverfahrens vorbei.3.2.
  40. Der beschwerdeführende Gesellschaft setzt der mit dem angefochtenen Bescheid rechtsrichtig erfolgten Festsetzung von Gerichtsgebühren der Sache nach nichts Substantiiertes entgegen. Vielmehr offenbart der Satz, dass „diese Problematik selbstverständlich auch für RA römisch 40 “ gelte, die ein vergleichbares Risiko auf sich nehme, die unreflektierte Verwendung von dem Bundesverwaltungsgericht aus anderen Rechtsmitteln wohlbekannten Textbausteinen. Der beschwerdeführenden Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sie sich keiner rechtsfreundlichen Vertretung bedient (insbesondere nicht der in der Beschwerde namentlich bezeichneten und nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragene ehemalige Rechtsanwältin). Die Eingabegebühr wurde deshalb auch nicht von einem Einziehungskonto einer Rechtsanwältin abgebucht und es liegt der Gebührenfestsetzung auch kein im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachter Schriftsatz zugrunde. Die bezughabenden weitwendigen Beschwerdeausführungen gehen an der Sache des Beschwerdeverfahrens vorbei. Auf die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde über verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen das System der „überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwertes keine sachliche Rechtfertigung gibt“ ist in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht im Detail einzugehen. Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg. 19.666/2012, 19.943/2014; VfGH 07.03.2018, G 97/2017). Auf die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde über verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen das System der „überhöhten Gerichtsgebühren, für die es oftmals nur aufgrund des Streitwertes keine sachliche Rechtfertigung gibt“ ist in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht im Detail einzugehen. Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu und es steht ihm frei, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg. 19.666 aus 2012,, 19.943 aus 2014,; VfGH 07.03.2018, G 97 aus 2017,). Gerichtsgebühren sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. (VfGH 18.06.2018, E 421/2018; VfSlg 17.958/2006). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 19.666/2012; VfGH 07.03.2018, G 97/2017 und 18.06.2018, E 421/2018; VfGH 07.06.2021, E 1149/2021, und 22.09.2021, E 705/2021 [jeweils unveröffentlicht]). Es steht dem Gesetzgeber auch frei, an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen (VfSlg. 18.070/2007; VfGH 15.12.2021, E 3118/2021 [unveröffentlicht]). Gerichtsgebühren sind nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-)Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt. (VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,; VfSlg 17.958 aus 2006,). Eine strenge Äquivalenz im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich (VfSlg. 19.666 aus 2012,; VfGH 07.03.2018, G 97 aus 2017, und 18.06.2018, E 421 aus 2018,; VfGH 07.06.2021, E 1149 aus 2021,, und 22.09.2021, E 705 aus 2021, [jeweils unveröffentlicht]). Es steht dem Gesetzgeber auch frei, an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu ermöglichen (VfSlg. 18.070 aus 2007,; VfGH 15.12.2021, E 3118 aus 2021, [unveröffentlicht]). Soweit vorgebracht wird, dass die Gerichtsgebühren den Zugang zum Recht beeinträchtigen und damit gegen Art. 6 und 13 EMRK verstoßen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der §§ 63 ff ZPO, der Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG als hinreichend angesehen hat, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und § 9 Abs. 1 und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem ebenfalls noch ein Vorgehen nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG offensteht und die festgesetzten Gebühren darüber hinaus allesamt gering sind. Die gegenwärtige Ausgestaltung der Eingabegebühren in Angelegenheiten des Firmenbuches sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unsachlich. Soweit vorgebracht wird, dass die Gerichtsgebühren den Zugang zum Recht beeinträchtigen und damit gegen Artikel 6 und 13 EMRK verstoßen würden, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in dieser Hinsicht die Institute der Verfahrenshilfe im Sinne der Paragraphen 63, ff ZPO, der Stundung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG sowie des Nachlasses von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG als hinreichend angesehen hat, um besondere Härten für den Zahlungspflichtigen abzuwenden (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, erkannt, dass das Gerichtsgebührensystem in Österreich ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichert, da im Wege der Verfahrenshilfe eine Gebührenbefreiung erlangt werden kann und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ebenfalls Maßnahmen vorsähen, die zu einer gewissen Beweglichkeit des Systems beitragen würden (Rn 63 und 64). Die Gerichtsgebühren in Österreich bewirken somit aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine Verletzung von durch die EMRK gewährleisteten Rechten. Nichts Anderes hat im Übrigen für den gegenständlichen Fall zu gelten, in welchem ebenfalls noch ein Vorgehen nach Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG offensteht und die festgesetzten Gebühren darüber hinaus allesamt gering sind. Die gegenwärtige Ausgestaltung der Eingabegebühren in Angelegenheiten des Firmenbuches sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht unsachlich. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat es außerdem unterlassen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, woraus abgeleitet werden kann, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Aufbringung der Gebühren verfügt. Schließlich fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft sowohl die Festsetzung des Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG aus auch die Festsetzung des Mehrbetrages gemäß § 31 GGG von EUR 28,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie durch eine zeitgerechte Entrichtung der Eingabengebühr hätte abwenden können. Die Festsetzung dieser Beträge ist daher alleine den Unterlassungen der beschwerdeführende Gesellschaft geschuldet. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat es außerdem unterlassen, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, woraus abgeleitet werden kann, dass sie über die notwendigen finanziellen Mittel zur Aufbringung der Gebühren verfügt. Schließlich fällt ins Gewicht, dass die beschwerdeführende Gesellschaft sowohl die Festsetzung des Erhöhungsbetrages gemäß Anmerkung 1a zu TP 10 GGG aus auch die Festsetzung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, GGG von EUR 28,00 sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sowie durch eine zeitgerechte Entrichtung der Eingabengebühr hätte abwenden können. Die Festsetzung dieser Beträge ist daher alleine den Unterlassungen der beschwerdeführende Gesellschaft geschuldet. Zu einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen und jüngst erst wieder bekräftigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheitert an dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren kein Unionsrecht anzuwenden ist. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Art. 140 B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren als unzulässig zurückzuweisen.Zu einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG sieht sich das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der zitierten ständigen und jüngst erst wieder bekräftigten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht veranlasst. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheitert an dem Umstand, dass im gegenständlichen Verfahren kein Unionsrecht anzuwenden ist. Da weder hinsichtlich einer Antragstellung nach Artikel 140, B-VG, noch hinsichtlich einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV ein Antragsrecht der Partei besteht, sind die diesbezüglichen Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Die im erhobenen Rechtsmittel eventualiter begehrte Herabsetzung der geschuldeten Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht „da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehe[n]“ kommt mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen nicht in Betracht, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen. Hinsichtlich des in der Beschwerde ferner gestellten Antrages auf Stundung der „Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ ist festzuhalten, dass über Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht von Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 GEG nicht die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde, sondern § 9 Abs. 4 GEG zufolge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle nach Rechtskraft der Vorschreibung entscheidet. Der diesbezügliche Eventualantrag ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 9 Abs. 4 GEG zurückzuweisen.Die im erhobenen Rechtsmittel eventualiter begehrte Herabsetzung der geschuldeten Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht „da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehe[n]“ kommt mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein solches Vorgehen nicht in Betracht, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen. Hinsichtlich des in der Beschwerde ferner gestellten Antrages auf Stundung der „Zahlung der Gebühren bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ ist festzuhalten, dass über Anträge auf Stundung bzw. Nachsicht von Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 GEG nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde, sondern Paragraph 9, Absatz 4, GEG zufolge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Wege der beim Oberlandesgericht Wien eingerichteten Einbringungsstelle nach Rechtskraft der Vorschreibung entscheidet. Der diesbezügliche Eventualantrag ist daher mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GEG zurückzuweisen. 3.
  41. Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung 3.3.
  42. Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 3.3.
  43. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994/2010; VfSlg. 19.632/2012; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da sich der Sachverhalt unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind, die keine besondere Komplexität aufweisen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat von ihrem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhaltung keinen Gebrauch gemacht.3.3.
  44. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (VfSlg. 18.994 aus 2010,; VfSlg. 19.632 aus 2012,; VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR). Ein solcher Fall liegt vor, da sich der Sachverhalt unzweifelhaft aus Urkunden ergibt, er im Verfahren unbestritten blieb und lediglich Rechtsfragen zu entscheiden sind, die keine besondere Komplexität aufweisen. Die beschwerdeführende Gesellschaft hat von ihrem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhaltung keinen Gebrauch gemacht. Zu B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht vor. Ist die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159 mwN).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ausweislich der vorstehenden Erwägungen ebenfalls nicht vor. Ist die Rechtslage wie im gegenständlichen Fall nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser maßgeblichen Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergangen ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L521.2329787.1.00

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