Obsah (9)
§ 169fArt. 133§ 169c§ 6§ 28§ 169g§ 12§ 113§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW122 2248750-1 Spruch, W122 2248750-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 169fGehaltsgesetz 1956 (Geh
G) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 21.10.2021, Zl. römisch 40 , wegen Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird dieser
§ 169fGeh
G in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.098,3334 Tage beträgt.In Erledigung der Beschwerde wird dieser
Paragraph 169 f, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Stichtag 28.02.2015 10.098,3334 Tage beträgt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
§ 169fAbs. 1 und 4 Geh
G in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.736,3334 Tagen neu festgesetzt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers
Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, zum Ablauf des 28.02.2015 mit 9.736,3334 Tagen neu festgesetzt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.11.2021 „Einspruch“, in welchem er vorbrachte, dass ein in selbiger Angelegenheit beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängiges Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten sei.
- Mit am 29.11.2021 eingelangtem Schriftsatz legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 03.01.2024).
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht seit XXXX durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.1.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht seit römisch 40 durchgehend in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Vom XXXX absolvierte er eine Lehre als Maschinenschlosser bei den Österreichischen Bundesbahnen. Ab XXXX war er dort Maschinenschlosser und zuletzt Werkmann.Vom römisch 40 absolvierte er eine Lehre als Maschinenschlosser bei den Österreichischen Bundesbahnen. Ab römisch 40 war er dort Maschinenschlosser und zuletzt Werkmann. In der Zeit nach dem
- Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: XXXX ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist er folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit nach dem
- Juni des Kalenderjahres, in dem er die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert hat (hier: römisch 40 ) bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist er folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert 100% 42,86% Sonstige Zeiten XXXX römisch 40 1.319 Tage Gebietskörperschaft XXXX römisch 40 329 Tage Bundesheer XXXX römisch 40 179 Tage Gebietskörperschaft XXXX römisch 40 129 Tage Bundesheer XXXX römisch 40 13 Tage Gebietskörperschaft XXXX römisch 40 683 Tage Bundesheer XXXX römisch 40 10 Tage Gebietskörperschaft XXXX römisch 40 323 Tage Bundesheer XXXX römisch 40 19 Tage Gebietskörperschaft XXXX römisch 40 231 Tage Bundesheer XXXX römisch 40 1 Tag Gebietskörperschaft XXXX römisch 40 123 Tage Bundesheer XXXX römisch 40 10 Tage Gebietskörperschaft XXXX römisch 40 254 Tage Summe 100%ig anrechenbare Zeiten 2.304 Tage Summe sonstige Zeiten 1.319 Tage (ungedeckelt) zu berücksichtigende sonstige Zeiten 1.319 Tage Summe anrechenbare sonstige Zeiten (= zu berücksichtigende sonstige Zeiten x 42,86 %) 565,3234 Tage Anrechenbare Zeiten für Stichtag 2.869,3234 Tage Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Anfangstermin Vorrückungsstichtag XXXX römisch 40 Anfangstermin Vergleichsstichtag XXXX römisch 40 Differenz Anfangstermin Vorrückungs- u. Vergleichsstichtag 365 Tage BDA pauschaliert 9.733,3334 Tage Korrektur in BDA-Tagen 365 Tage BDA neu 10.098,3334 Tage Mit Bescheid vom XXXX wurde erstmals der XXXX als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor der Vollendung seines
- Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Seine Lehrzeiten bei den ÖBB wurden ihm ab Vollendung seines
- Lebensjahres ( XXXX ) zur Gänze angerechnet. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde erstmals der römisch 40 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Zeiten vor der Vollendung seines
- Lebensjahres wurden nicht berücksichtigt. Seine Lehrzeiten bei den ÖBB wurden ihm ab Vollendung seines
- Lebensjahres ( römisch 40 ) zur Gänze angerechnet. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
- Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung seines
- Lebensjahres erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter nach der Überleitung
§ 169cGeh
G betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 9.733,3334 Tage.Der Beschwerdeführer befand sich am 08.07.2019 im Dienststand. Sein pauschales Besoldungsdienstalter nach der Überleitung
Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 9.733,3334 Tage. Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der XXXX .Der nach Paragraph 169 g, GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der römisch 40 . Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 beträgt 10.098,3334 (9.733,3334 + 365) Tage.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHP) unstrittig zu entnehmen. 2.
- Die Lehrzeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser ergeben sich aus dem Lehrzeugnis der ÖBB vom XXXX , den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei er bestätigte, auch am XXXX (seinem
- Geburtstag) im Lehrverhältnis gestanden zu sein sowie aus dem einliegenden Versicherungsdatenauszug. Diesem sind auch die übrigen Zeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen, die er anhand der Tabelle laut Beilage ./1 zum VHP ebenso vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte. Eine Berichtigung nahm er lediglich dahingehend vor, dass die neunte Schulstufe im Jahr XXXX und nicht im Jahr XXXX absolviert worden sei. Sein pauschaliertes Besoldungsdienstalter nach der Überleitung wurde ebenfalls nicht substantiiert angezweifelt. Strittig ist lediglich, in welchem Ausmaß seine Lehrzeiten anzurechnen sind (VHP, S. 3).2.
- Die Lehrzeiten des Beschwerdeführers als Maschinenschlosser ergeben sich aus dem Lehrzeugnis der ÖBB vom römisch 40 , den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei er bestätigte, auch am römisch 40 (seinem
- Geburtstag) im Lehrverhältnis gestanden zu sein sowie aus dem einliegenden Versicherungsdatenauszug. Diesem sind auch die übrigen Zeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen, die er anhand der Tabelle laut Beilage ./1 zum VHP ebenso vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte. Eine Berichtigung nahm er lediglich dahingehend vor, dass die neunte Schulstufe im Jahr römisch 40 und nicht im Jahr römisch 40 absolviert worden sei. Sein pauschaliertes Besoldungsdienstalter nach der Überleitung wurde ebenfalls nicht substantiiert angezweifelt. Strittig ist lediglich, in welchem Ausmaß seine Lehrzeiten anzurechnen sind (VHP, S. 3).
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A) 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, in der geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und
- die sich am Tag der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
- die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
- die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter
§ 169c
um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
- Februar
- Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
- von
- Jänner bis
- März der
- Jänner desselben Kalenderjahres,
- von
- April bis
- September der
- Juli desselben Kalenderjahres und
- von
- Oktober bis
- Dezember der
- Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde. […]
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist. […]
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
§ 169gin der geltenden Fassung tritt.
Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9)Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)Bei der Beamtin oder dem Beamten, 1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter
Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder 2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin
Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung
Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“ „Vergleichsstichtag § 169g.Paragraph 169 g,
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(1)Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
(2)Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
- § 12 in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
- Paragraph 12, in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
- § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
- Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
- § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
- Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
- § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
- Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
- die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,. Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
(3)Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5 1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden; […] 3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
- a)vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
- b)nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft; […] 4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte; 5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist; […]
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
§ 169fAbs.
4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
(4)Waren nach den für den Vorrückungsstichtag
Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten
Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“ 3.
- § 12 GehG in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: 3.
- Paragraph 12, GehG in der Fassung der
- Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten,
- a)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- a)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
- b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2)
Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(2)
Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
- a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […] zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; 4. die Zeit […]
- d)[…] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling, […]“ 3.3. § 113 in der
§ 169gAbs. 2 Z 3 Geh
G anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 lautete auszugsweise wie folgt:3.3. Paragraph 113, in der
Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, lautete auszugsweise wie folgt: „Vorrückungsstichtag § 113
(1)Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.Paragraph 113,
(1)Ist ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet worden, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2)Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
(2)Eine Berücksichtigung nach Absatz eins, ist ausgeschlossen, wenn
- dem Beamten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst in der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
- der Beamte beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat. […]
(5)Auf Beamte, die
- vor dem
- Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
- seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.“sind die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
- April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2, 3.4.
§ 12Geh
G in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen:3.4.
Paragraph 12, GehG in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen: „Vorrückungsstichtag § 12.
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- a)die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
- a)die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
- b)die sonstigen Zeiten zur Hälfte. […]“ 3.5. Umgelegt auf den konkreten Fall ergibt sich daraus wie folgt: Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
§ 169gGeh
G zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich
§ 169fAbs. 4 Geh
G für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zunächst ist der letzte Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, festzustellen. In einem weiteren Schritt ist der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, GehG zu ermitteln und der Anfangstermin, der sich
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG für den Vergleichsstichtag ergibt, mit dem Anfangstermin, der sich für den letzten unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzten Vorrückungsstichtag ergibt, zu vergleichen. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter
§ 169cGeh
G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Zuletzt ist das pauschale Besoldungsdienstalter
Paragraph 169 c, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums zu erhöhen, wenn der Anfangstermin für den Vergleichsstichtag vor dem Anfangstermin für den maßgeblichen Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese Dauer zu vermindern. Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
- Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den XXXX als Vorrückungsstichtag fest.Der letzte ohne Berücksichtigung der Zeiten vor der Vollendung des
- Lebensjahres des Beschwerdeführers erstellte Vorrückungsstichtagsbescheid setzte den römisch 40 als Vorrückungsstichtag fest. Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, trat mit XXXX in Kraft. Nach seinem § 1 Abs. 1 wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte auch keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046).Das Bundesbahngesetz 1992, BGBl. Nr. 825, trat mit römisch 40 in Kraft. Nach seinem Paragraph eins, Absatz eins, wurde der als Zweig der Betriebsverwaltung des Bundes gebildete Wirtschaftskörper "Österreichische Bundesbahnen" Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfüllen die ÖBB nicht das Tatbestandsmerkmal der (inländischen) Gebietskörperschaft. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte auch keine Regelungslücke hinsichtlich der im Wege der Ausgliederung auf sondergesetzlicher Basis entstandenen Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vergleiche VwGH 22.06.2005, 2005/12/0046). Der Beschwerdeführer absolvierte damit einen Teil seiner bei den ÖBB zurückgelegten Zeiten, nämlich vom XXXX bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX , nach der Ausgliederung.
§ 113Abs.
1 in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 ist jedoch dann, wenn ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet wurde, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen hat, die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Dass Umstände
§ 113leg.
cit. vorliegen würden, die eine Berücksichtigung als Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausschließen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch die Zeiten des Beschwerdeführers bei den ÖBB ab XXXX zur Gänze als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft berücksichtigt. Der Beschwerdeführer absolvierte damit einen Teil seiner bei den ÖBB zurückgelegten Zeiten, nämlich vom römisch 40 bis zum Tag vor seiner Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 , nach der Ausgliederung.
Paragraph 113, Absatz eins, in der anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, ist jedoch dann, wenn ein früheres Bundesdienstverhältnis des Beamten beendet wurde, weil die Einrichtung, in der er tätig war, aus dem Bund ausgegliedert worden ist, und der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen hat, die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln. Dass Umstände
Paragraph 113, leg. cit. vorliegen würden, die eine Berücksichtigung als Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausschließen würden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Ebenso hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch die Zeiten des Beschwerdeführers bei den ÖBB ab römisch 40 zur Gänze als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft berücksichtigt. Die Zeiten des Beschwerdeführers beim Bundesheer sowie bei den ÖBB als Maschinenschlosser und Werkmann fließen daher zur Gänze in die Berechnung des Vergleichsstichtages ein (2.304 Tage).
§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh
G sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.19 XXXX ) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen.
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG sind jene sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem
- Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde (somit konkret sonstige Zeiten ab 01.07.19 römisch 40 ) und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.319 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen auch die Lehrzeiten des Beschwerdeführers bei den ÖBB im Zeitraum vom XXXX , die er somit vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 und damit vor der Ausgliederung absolvierte. Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt (ungedeckelt betrachtet) 1.319 Tage. Unter diese sonstigen Zeiten fallen auch die Lehrzeiten des Beschwerdeführers bei den ÖBB im Zeitraum vom römisch 40 , die er somit vor dem Inkrafttreten des Bundesbahngesetzes 1992 und damit vor der Ausgliederung absolvierte. Nach dem expliziten Wortlaut des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn – was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist – der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.Nach dem expliziten Wortlaut des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn – was beim Beschwerdeführer nicht der Fall ist – der Beamte nach dem 31.03.2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist. Die Regelung des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft erst mit § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG in der ab 01.04.2000 geltenden Fassung (Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94/2000) ausdrücklich vorgesehen wurde. § 169g Abs. 3 GehG normiert die Geltung von § 169g Abs. 3 Z 5 GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen des § 12 idF BGBl. I Nr. 96/
- Die Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG ist darauf zurückzuführen, dass die Anrechnung von Zeiten als Lehrling bei einer Gebietskörperschaft erst mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, GehG in der ab 01.04.2000 geltenden Fassung (Dienstrechts-Novelle 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,) ausdrücklich vorgesehen wurde. Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG normiert die Geltung von Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG ausdrücklich als Abweichung von den für die Ermittlung des Vergleichsstichtags anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,. Laut EuGH ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich (vgl. EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; siehe auch VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Laut EuGH ist hierin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters nicht zu erblicken und unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Vermeidung einer unzulässigen Altersdiskriminierung eine vom Eintrittsalter in den öffentlichen Dienst unabhängige Anrechnung dieser Lehrzeiten zur Gänze nicht erforderlich vergleiche EuGH 20.04.2023, C-650/21, Rz 84 bis 92; siehe auch VwGH 03.10.2023, Ro 2023/12/0055). Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte hinsichtlich der Regelung des § 169g Abs. 3 Z 5 GehG in einem vergleichbaren Fall keine Bedenken und erachtete es nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob er als Lehrling bei den ÖBB etwas Ähnliches gemacht habe wie im Polizeidienst, ohnehin verneinte (VHP, S. 4). Ebenso wenig einschlägig ist damit bereits aus diesem Grund § 169g Abs. 3 Z 3 GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten nicht als „Berufstätigkeit“
§ 12Abs. 2 Z 1a bzw. Abs. 3 Geh
G anzurechnen sind (vgl. VwGH 03.04.2025, Ra 2023/12/0046).Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte hinsichtlich der Regelung des Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 5, GehG in einem vergleichbaren Fall keine Bedenken und erachtete es nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber die vollständige Anrechnung von Lehrzeiten bei einer inländischen Gebietskörperschaft im Zuge einer Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters davon abhängig macht, wann der Beamte in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist und keine weitere Differenzierung danach vornimmt, ob die Lehrausbildung für die spätere Verwendung als Beamter von konkreter Bedeutung war oder nicht (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5). Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob er als Lehrling bei den ÖBB etwas Ähnliches gemacht habe wie im Polizeidienst, ohnehin verneinte (VHP, S. 4). Ebenso wenig einschlägig ist damit bereits aus diesem Grund Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, GehG, wonach unter bestimmten Umständen Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit zur Gänze zu berücksichtigen sind, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten nicht als „Berufstätigkeit“
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bzw. Absatz 3, GehG anzurechnen sind vergleiche VwGH 03.04.2025, Ra 2023/12/0046). Hinsichtlich des Umstands, dass dem Beschwerdeführer mit Vorrückungsstichtagsbescheid vom XXXX – ebenso wie mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid – seine Lehrzeiten bei den ÖBB ab Vollendung seines
- Lebensjahres (somit ab XXXX ) zur Gänze angerechnet wurden, ist darauf zu verweisen, dass § 169g Abs. 6 GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 153/2020, mit BGBl. I Nr. 137/2023 aufgehoben wurde. Nach § 169g Abs. 6 GehG idF BGBl. I Nr. 153/2020 war – soweit die Abs. 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (§ 169f Abs. 4 letzter Satz) nach den Bestimmungen
Abs. 2 Z 1 bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Hinsichtlich des Umstands, dass dem Beschwerdeführer mit Vorrückungsstichtagsbescheid vom römisch 40 – ebenso wie mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid – seine Lehrzeiten bei den ÖBB ab Vollendung seines
- Lebensjahres (somit ab römisch 40 ) zur Gänze angerechnet wurden, ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG in der bis zum 15.11.2023 geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, aufgehoben wurde. Nach Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, war – soweit die Absatz 3 bis 5 keine abweichenden Regelungen vorsahen – bei der Voranstellung von Zeiten von entschiedener Sache hinsichtlich der nach Vollendung des
- Lebensjahres zurückgelegten Zeiten auszugehen, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags (Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz) nach den Bestimmungen
Absatz 2, Ziffer eins bis 5 oder nach früher geltenden Fassungen dieser Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt wurden. Aufgrund des Entfalls von § 169g Abs. 6 GehG war daher auch hinsichtlich der nach Vollendung des
- Lebensjahres absolvierten – und mit Bescheid vom XXXX und dem angefochtenen Bescheid ab diesem Zeitpunkt zur Gänze berücksichtigten – Lehrzeiten des Beschwerdeführers eine Neuberechnung anhand der aktuellen Gesetzeslage vorzunehmen. Aufgrund des Entfalls von Paragraph 169 g, Absatz 6, GehG war daher auch hinsichtlich der nach Vollendung des
- Lebensjahres absolvierten – und mit Bescheid vom römisch 40 und dem angefochtenen Bescheid ab diesem Zeitpunkt zur Gänze berücksichtigten – Lehrzeiten des Beschwerdeführers eine Neuberechnung anhand der aktuellen Gesetzeslage vorzunehmen. Den vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zu entgegnen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist (vgl. etwa VwGH 17.04.2023, Ra 2021/12/0068, unter Verweis auf VfSlg 16.176/2001, VfSlg 17.452/2005; VfGH 07.06.2013, B 1345/2012; VfGH 29.11.2023, G323/2023). Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte in einem vergleichbaren Fall, in welchem ebenfalls eine Neubewertung von – im damaligen Vorrückungsstichtagsbescheid bereits zur Gänze angerechneten – Lehrzeiten nach dem
- Lebensjahr im Sinne einer Berücksichtigung nur als sonstige Zeiten vorgenommen wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-5.Den vom Beschwerdeführer diesbezüglich geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zu entgegnen, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist vergleiche etwa VwGH 17.04.2023, Ra 2021/12/0068, unter Verweis auf VfSlg 16.176 aus 2001,, VfSlg 17.452 aus 2005,; VfGH 07.06.2013, B 1345 aus 2012,; VfGH 29.11.2023, G323/2023). Auch der Verfassungsgerichtshof äußerte in einem vergleichbaren Fall, in welchem ebenfalls eine Neubewertung von – im damaligen Vorrückungsstichtagsbescheid bereits zur Gänze angerechneten – Lehrzeiten nach dem
- Lebensjahr im Sinne einer Berücksichtigung nur als sonstige Zeiten vorgenommen wurde, keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 25.02.2025, E 4710/2024-
- Daraus folgt, dass die Lehrzeiten des Beschwerdeführers bei den ÖBB lediglich als sonstige Zeiten und nicht zur Gänze anzurechnen sind. § 169g Abs. 2 Z 3 GehG iVm § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004 verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, auf die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung. Paragraph 169 g, Absatz 2, Ziffer 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, verweist betreffend Beamte, die – wie der Beschwerdeführer – vor dem 01.05.1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden sind, auf die Regelungen des Paragraph 12, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30.04.1995 geltenden Fassung.
§ 12Abs. 1 lit. b Geh
G idF BGBl. I Nr. 43/1995 sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen.
Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 1995, sind sonstige Zeiten ungedeckelt zur Hälfte anzurechnen. Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
§ 169gAbs. 3 Z 4 Geh
G jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.319 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 565,3234 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind.Die sonstigen – somit nicht zur Gänze anzurechnenden – Zeiten des Beschwerdeführers sind daher unlimitiert hinsichtlich des Ausmaßes zur Berechnung heranzuziehen,
Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 4, GehG jedoch auf 42,86 % zu kürzen. Der Beschwerdeführer weist somit 1.319 Tage an berücksichtigungswürdigen sonstigen Zeiten auf, die ihm zu 42,86 %, somit 565,3234 Tage, als Vordienstzeiten anzurechnen sind. Die in § 169g Abs. 4 GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer am XXXX in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Die in Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG in der geltenden Fassung vorgesehene Deckelung der sonstigen Zeiten ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer am römisch 40 in das Bundesdienstverhältnis eingetreten ist und die damalige Gesetzeslage eine höchstmögliche Anrechnung von drei zur Hälfte zu berücksichtigenden Jahren an sonstigen Zeiten (noch) nicht vorsah. Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.304 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 565,3234 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( XXXX ) voranzustellen waren (gesamt 2.869,3234 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den XXXX .Ausgehend von den zur Gänze anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 2.304 Tagen und den sonstigen zu 42,86 % anzurechnenden Zeiten im Ausmaß von 565,3234 Tagen, die dem Tag der Anstellung des Beschwerdeführers im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ( römisch 40 ) voranzustellen waren (gesamt 2.869,3234 Tage), fällt der ermittelte Vergleichsstichtag auf den römisch 40 . Da der für den Vergleichsstichtag ( XXXX ) ermittelte Anfangstermin ( XXXX ) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag ( XXXX ) ergibt ( XXXX ), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (9.733,3334 Tage)
§ 169fAbs. 4 Geh
G um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (365 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.098,3334 Tage zu betragen. Da der für den Vergleichsstichtag ( römisch 40 ) ermittelte Anfangstermin ( römisch 40 ) vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den letzten maßgebenden Vorrückungsstichtag ( römisch 40 ) ergibt ( römisch 40 ), war das anhand des Überleitungsbetrages ermittelte pauschale Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 (9.733,3334 Tage)
Paragraph 169 f, Absatz 4, GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums (365 Tage) zu erhöhen und hat das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 daher 10.098,3334 Tage zu betragen. Eine aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers resultierende Nachzahlung von Bezügen wird durch die belangte Behörde zu effektuieren sein. Hinsichtlich des Verjährungszeitpunkts ist darauf zu verweisen, dass ein Abspruch darüber nicht verfahrensgegenständlich war und daher im Rechtsmittelverfahren zu unterbleiben hatte. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche und über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlt, ob das Bundesverwaltungsgericht auch nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, für die bei ihm anhängigen Verfahren zuständig bleibt. Während § 169f Abs. 3 GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Abs. 9 leg. cit., dass bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG bestimmt, dass die Neufestsetzung im Rahmen der am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren erfolgt, statuiert Absatz 9, leg. cit., dass bei dem Beamten, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist. Während § 169f Abs. 3 GehG von BGBl. I Nr. 137/2023 unberührt blieb, wurde Abs. 9 leg. cit. durch BGBl. I Nr. 137/2023 neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie § 169f Abs. 3 GehG und Abs. 9 leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt.Während Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, unberührt blieb, wurde Absatz 9, leg. cit. durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, neu hinzugefügt und bildet insofern die lex posterior. Höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu, wie Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG und Absatz 9, leg. cit. im Verhältnis zueinander interpretiert werden müssen, fehlt. Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 stammen, aufgrund der durch BGBl. I Nr. 137/2023 und nunmehr BGBl. I Nr. 25/2025 neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden.Es stellt sich die Frage, ob die Dienstbehörden auch die besoldungsrechtliche Stellung jener Beamten, deren Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und aus einer Zeit vor Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, stammen, aufgrund der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und nunmehr Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, neu geschaffenen Rechtslage amtswegig und bescheidmäßig neu festzusetzen haben (und das Bundesverwaltungsgericht diese Verfahren allenfalls einzustellen bzw. mangels Zuständigkeit die Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen hat) oder ob das Bundesverwaltungsgericht für die bei ihm anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bleibt und selbst die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, geschaffene Rechtslage anzuwenden hat. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts könnte bei rechtschutzbegrenzender enger Interpretation der zitierten Bestimmungen auch verneint werden. Je nachdem, wie § 169f Abs. 9 erster Satz GehG idF BGBl. I Nr. 137/2023 gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt:Je nachdem, wie Paragraph 169 f, Absatz 9, erster Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, gelesen und verstanden werden muss, könnten sich verschiedene Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Bespielhaft sei dies plastisch anhand der leg. cit. und deren möglichen unterschiedlichen Lesarten, die sich im Klammerausdruck finden, dargestellt: „Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits
Abs. 1, 2 oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
§ 169g
in der geltenden Fassung tritt.“„Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits
Absatz eins, 2, oder 3 [(- wenn auch nicht rechtskräftig -) oder(rechtskräftig)] neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung
Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag
Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt.“ Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Es stellt sich die Frage, ob die leg. cit. dahingehend zu lesen ist, dass sie die rechtskräftige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erfordert, oder ob es genügt, dass die besoldungsrechtliche Stellung (ohne bereits eingetretene Rechtskraft) festgesetzt wurde. Wenn die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung von der leg. cit. gefordert wäre, könnte das bezogen auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht für die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren nach wie vor zuständig bliebe, da die Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung noch nicht rechtskräftig erfolgt ist und die Dienstbehörden somit diese nicht von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 137/2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte. Sollte die leg. cit. die Rechtskraft der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht erfordern, könnte das für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, anhängigen Verfahren bedeuten, dass die Dienstbehörden die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen hätten. Dies könnte die bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren obsolet erscheinen lassen, da der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers durch diese von der leg. cit. – derart verstanden – geforderten Vorgehensweise nachträglich als weggefallen erachtet werden könnte. Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war.Für den vorliegenden Fall stellt sich die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts – unabhängig von den soeben angeführten Erörterungen – insbesondere dadurch, da dieses Verfahren nicht bereits zum Zeitpunkt der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, (Datum der Kundmachung: 08.07.2019), beim Bundesverwaltungsgericht anhängig war. Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von § 169f Abs. 3 erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängig wurde und nach wie vor anhängig ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt.Eine auf den Wortlaut abzielende Auslegung von Paragraph 169 f, Absatz 3, erster Satz GehG könnte suggerieren, dass die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Anhängigkeit des Verfahrens im Zeitpunkt der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, gerade nicht „im Rahmen dieser Verfahren“ erfolgt. Das rechtliche Schicksal eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, das nach der Kundmachung der
- Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängig wurde und nach wie vor anhängig ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Weiters existiert zu den jüngsten Entdiskriminierungsversuchen des Gesetzgebers durch BGBl. I Nr. 137/2023 und BGBl. I Nr. 25/2025 noch keine bzw. keine umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung. Weiters existiert zu den jüngsten Entdiskriminierungsversuchen des Gesetzgebers durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, noch keine bzw. keine umfassende höchstgerichtliche Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W122.2248750.1.00