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{'item': 'W150 2294205-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW150 2294205-1 Spruch, W150 2294205-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN

Art. 132Abs.

1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,1.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.

Art. 132Abs.

1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,2.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat, 3.

Art. 132Abs.

2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und3.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und 4.

Art. 132Abs.

4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“4.

Artikel 132

, Absatz 4, B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“ „5. Abschnitt: Fristen § 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ „§ 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  2. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
  3. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“ 3.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person einräumt, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach § 10 Abs. 1 AVG das Vorliegen einer – auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen – Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nach § 10 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/02/0115). 3.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person einräumt, sich anstelle des urkundlichen Nachweises lediglich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Das bedeutet nicht, dass die Berufung auf die erteilte Vollmacht nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG das Vorliegen einer – auch im Innenverhältnis wirksam zustande gekommenen – Vollmacht ersetzen kann; es entfällt lediglich die Pflicht des urkundlichen Nachweises eines zustande gekommenen Bevollmächtigungsverhältnisses. Treten Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand einer Vertretungsbefugnis auf, so ist die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nach Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG befugt, sich Klarheit darüber zu verschaffen und die Vollmacht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen. Bestehen konkrete Zweifel, ob der betreffende Parteienvertreter tatsächlich bevollmächtigt war, so hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen entsprechende Ermittlungen vorzunehmen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/02/0115). Des Weiteren kann die Behörde laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

§ 10Abs.

4 AVG von der Vorlage der nach Abs. 1 leg cit geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der tatsächlichen Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses. Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter „amtsbekannt“ ist und er sich in einem im § 10 Abs. 4 AVG umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in § 10 Abs. 4 AVG bezeichneten Personenkreis genügt also – um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können – das Fehlen entsprechender Zweifel. Die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach § 10 Abs. 4 AVG gerade abgesehen werden kann (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167). Des Weiteren kann die Behörde laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraph 10, Absatz 4, AVG von der Vorlage der nach Absatz eins, leg cit geforderten Vollmacht absehen, nicht aber von der tatsächlichen Einräumung von Vollmacht und der Offenlegung des Vertretungsverhältnisses. Voraussetzung für diese Begünstigung ist einerseits, dass der Vertreter „amtsbekannt“ ist und er sich in einem im Paragraph 10, Absatz 4, AVG umschriebenen Naheverhältnis zum Vertretenen befindet, andererseits das Fehlen von Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis. In Bezug auf den in Paragraph 10, Absatz 4, AVG bezeichneten Personenkreis genügt also – um von der Vorlage der Vollmacht absehen zu können – das Fehlen entsprechender Zweifel. Die Behörde braucht daher zunächst in einem solchen Fall nicht Untersuchungen in der Richtung anzustellen, die auf einen Nachweis einer ausdrücklichen Vollmacht hinauslaufen würden, von der nach Paragraph 10, Absatz 4, AVG gerade abgesehen werden kann (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167). Verzögert sich die Bescheidzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, so wurde der Bescheid zwar durch Zustellung an den Asylwerber erlassen, mangels Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Vertreter jedoch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Dies hindert den Asylwerber aber nicht an der eigenständigen Erhebung einer Berufung. Der Zustellbevollmächtigte hat unverzüglich eine Ausfertigung des Bescheides zu erhalten, wobei der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, dass es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 11 BFA-VG, Rz 9, E2). Verzögert sich die Bescheidzustellung an den Zustellungsbevollmächtigten, so wurde der Bescheid zwar durch Zustellung an den Asylwerber erlassen, mangels Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Vertreter jedoch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Dies hindert den Asylwerber aber nicht an der eigenständigen Erhebung einer Berufung. Der Zustellbevollmächtigte hat unverzüglich eine Ausfertigung des Bescheides zu erhalten, wobei der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat, dass es sich hierbei um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung nicht die Rechtswidrigkeit der Schubhaft nach sich zieht (Lipphart-Kirchmeir in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 11, BFA-VG, Rz 9, E2). 3.

  1. Der BF berief sich in der am 07.05.2024 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen auf ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu seiner Rechtsvertretung. Die Bestätigung des Erhalts der Unterlagen des BFA durch die Rechtsvertretung mit E-Mail vom 10.05.2024 sowie der Umstand, dass im Namen des BF in weiterer Folge Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde, begründen keine Zweifel, dass zwischen dem BF und seiner gewillkürten Rechtsvertretung bereits vor seiner Inschubhaftnahme ein existentes Vollmachtsverhältnis bestand. Angesichts der Regelung in § 10 Abs. 4 AVG und der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war die belangte Behörde jedenfalls nicht verpflichtet, im konkreten Fall weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der – unzweifelhaft gegebenen – Vertretungsbefugnisse zu setzen. 3.
  2. Der BF berief sich in der am 07.05.2024 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen auf ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu seiner Rechtsvertretung. Die Bestätigung des Erhalts der Unterlagen des BFA durch die Rechtsvertretung mit E-Mail vom 10.05.2024 sowie der Umstand, dass im Namen des BF in weiterer Folge Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde, begründen keine Zweifel, dass zwischen dem BF und seiner gewillkürten Rechtsvertretung bereits vor seiner Inschubhaftnahme ein existentes Vollmachtsverhältnis bestand. Angesichts der Regelung in Paragraph 10, Absatz 4, AVG und der hierzu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war die belangte Behörde jedenfalls nicht verpflichtet, im konkreten Fall weitere Ermittlungsschritte hinsichtlich der – unzweifelhaft gegebenen – Vertretungsbefugnisse zu setzen. Der BF wurde am 07.05.2024 in Schubhaft genommen, am selben Tage wurde ihm der hierzu ergangene Mandatsbescheid der belangten Behörde persönlich übergeben. Gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG wurde die Zustellung an den BF bereits mit der eigenhändigen Übergabe des Mandatsbescheides bewirkt. Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begann jedoch die Rechtsmittelfrist gegen den Mandatsbescheid noch nicht mit diesem Tage zu laufen. Der BF hat im vorliegenden Fall auch nicht selbst ein Rechtsmittel erhoben. Der BF wurde am 07.05.2024 in Schubhaft genommen, am selben Tage wurde ihm der hierzu ergangene Mandatsbescheid der belangten Behörde persönlich übergeben. Gemäß Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG wurde die Zustellung an den BF bereits mit der eigenhändigen Übergabe des Mandatsbescheides bewirkt. Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begann jedoch die Rechtsmittelfrist gegen den Mandatsbescheid noch nicht mit diesem Tage zu laufen. Der BF hat im vorliegenden Fall auch nicht selbst ein Rechtsmittel erhoben. Aus der im Akt vorhandenen Korrespondenz geht hervor, dass es am 08.05.2024 zu einem erstmaligen Zustellversuch des Mandatsbescheides durch die belangte Behörde an den Rechtsvertreter des BF kam. Ebenso ist den Unterlagen zu entnehmen, dass eine Zustellung der Dokumente per Fax nicht möglich war und die Zusendung in weiterer Folge am 10.05.2024 an die E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters erfolgte. Eine entsprechende Empfangsbestätigung erteilte dieser noch am selben Tage. Somit begann – im Hinblick auf vorstehende Erwägungen zum Beginn des Fristenlaufes – die Rechtsmittelfrist gegen den erlassenen Mandatsbescheid mit Freitag, den 10.05.2024 zu laufen. Aus § 7 Abs. 4 VwGVG und §§ 32, 33 AVG folgend ergibt sich, dass die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf von Freitag, den 21.06.2024 endete. Aus Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG folgend ergibt sich, dass die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf von Freitag, den 21.06.2024 endete. Die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde langte allerdings erst am Montag, den 24.06.2024 beim BVwG ein und ist daher als verspätet zurückzuweisen. 3.
  3. Spruchpunkt A) II. – Kostenentscheidung:3.
  4. Spruchpunkt A) römisch zwei. – Kostenentscheidung: 3.2.
  5. Der für die Kostenentscheidung anzuwendende § 35 VwGVG lautet wie folgt:3.2.
  6. Der für die Kostenentscheidung anzuwendende Paragraph 35, VwGVG lautet wie folgt: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ 3.2.
  1. Vorliegend wurde die Maßnahmenbeschwerde des BF wegen Fristüberschreitung zurückgewiesen. Folglich ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die obsiegende Partei, ihr gebührt daher Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF steht als unterlegener Partei kein Kostenersatz zu. 3.2.
  2. Vorliegend wurde die Maßnahmenbeschwerde des BF wegen Fristüberschreitung zurückgewiesen. Folglich ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die obsiegende Partei, ihr gebührt daher Kostenersatz im Ausmaß der zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Dem BF steht als unterlegener Partei kein Kostenersatz zu. 3.
  3. Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren hervorgekommen und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W150.2294205.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.