GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und betrat am 30.05.2023 um 06:15 Uhr mit dem Flugzeug aus Jerewan/Armenien kommend den Flughafen Wien Schwechat und wies sich mit einem gefälschten mexikanischen Reisepass bei der Grenzkontrolle aus. Zudem konnte die Beschwerdeführerin zwei russische Reisepässe und ein gültiges französisches Visum vorweisen. Die Grenzpolizei verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise, vernahm sie am 30.05.2023 niederschriftlich und führte eine Visa-Aufhebung durch. Bei der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie im Gegenzug zu einem 150.000 US Dollar Investment in Mexiko nicht nur einen mexikanischen Pass, sondern auch eine Staatbürgerschaft erhalten habe. Sie sei nach Österreich zu touristischen Zwecken gereist und wäre nach zwei Tagen weiter nach Bratislava und danach nach Budapest gereist. Sie wisse, dass der mexikanische Pass gefälscht sei und sei sich ihrer Schuld bewusst, zahle die Strafe und es täte ihr leid. Wegen des Krieges sei es schwierig geworden mit einem russischen Reisepass zu reisen und habe sie sich ein französisches Visum für Tourismuszwecken in der EU sowie für ihre Reisen als professionelle Tänzerin besorgt. Die Beschwerdeführerin wurde seitens der Grenzpolizei schriftlich am 30.05.2023 in Kenntnis gesetzt, dass ihre Einreise verweigert werde, zumal sie im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete eine Anzeige wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie die Einhebung von € 600,00 im Rahmen einer diversionellen Erledigung. Mit Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums vom 30.05.2023, persönlich übernommen am 30.05.2023, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass ihr Visum mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 10.09.2021, seitens der LPD Niederösterreich aufgehoben werde, zumal die Beschwerdeführerin u.a. ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt habe.Mit Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums vom 30.05.2023, persönlich übernommen am 30.05.2023, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass ihr Visum mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 10.09.2021, seitens der LPD Niederösterreich aufgehoben werde, zumal die Beschwerdeführerin u.a. ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt habe. Gegen die Aufhebung des Schengenvisums vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 11.07.2023 Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023, GZ: XXXX , wurde die eingebrachte Beschwerde
Vm mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet.Gegen die Aufhebung des Schengenvisums vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 11.07.2023 Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde die eingebrachte Beschwerde
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit mit Paragraphen 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin wurde am 30.05.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Amtshandlung war die Abklärung fremdenrechtlicher Sicherungsmaßnahmen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf ein Einreiseverbot. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass ihre zwei Reisepässe bei der Polizei deponiert seien. Sie sei Tänzerin und nehme an Turnieren weltweit teil. In der Vergangenheit habe sie schon viele Visa für Europa besessen, aber sei noch nie in Österreich gewesen. Sie habe für zwei Tage Wien besuchen wollen, habe ein Hotel reserviert und wäre danach weiter für jeweils zwei Tage nach Budapest und Bratislava gereist. Dass der mexikanische Reisepass echt gewesen sei, sei ihr von einem mexikanischen Juristen erklärt worden. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beabsichtige, noch am selben Tag wieder nach Armenien zurückzufliegen. Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.05.2023, persönlich ausgefolgt am 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.-VI.).Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.05.2023, persönlich ausgefolgt am 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.-VI.). Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 27.06.2023 fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
1 Z 2 BV-VG ein, welche sich unter anderem gegen die behauptete Festnahme am 30.05.2023 und die anschließende Anhaltung der Beschwerdeführerin bis 22:52 Uhr richtete. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Festnahme am 30.05.2023 nicht über den Grund ihrer Festnahme und Anhaltung unterrichtet worden sei. Es sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet und aufgrund falscher Tatsachen ein Festnahmeauftrag angeordnet worden. Beantragt wurde, die Festnahmeanordnung und die daraufhin durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in XXXX , 1300 Flughafen, Österreich, für rechtswidrig zu erklären und deren Wirkung aufzuheben. Auch wurde beantragt, den Ersatz der entstandenen Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete gegenständliche Maßnahmenbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich unter anderem gegen die behauptete Festnahme am 30.05.2023 und die anschließende Anhaltung der Beschwerdeführerin bis 22:52 Uhr richtete. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Festnahme am 30.05.2023 nicht über den Grund ihrer Festnahme und Anhaltung unterrichtet worden sei. Es sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet und aufgrund falscher Tatsachen ein Festnahmeauftrag angeordnet worden. Beantragt wurde, die Festnahmeanordnung und die daraufhin durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in römisch 40 , 1300 Flughafen, Österreich, für rechtswidrig zu erklären und deren Wirkung aufzuheben. Auch wurde beantragt, den Ersatz der entstandenen Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Weiters richtete sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.07.2023, welche gleichzeitig auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer XXXX , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, gegen die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin, gegen die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände, gegen die Verweigerung der Verständigung der Kommunikation mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin, insbesondere der Bilder und offenbare Belustigung der männlichen Beamten über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin, gegen die Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie gegen die Erniedrigungen und Entziehung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenrechte.Weiters richtete sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.07.2023, welche gleichzeitig auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer römisch 40 , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, gegen die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin, gegen die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände, gegen die Verweigerung der Verständigung der Kommunikation mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin, insbesondere der Bilder und offenbare Belustigung der männlichen Beamten über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin, gegen die Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie gegen die Erniedrigungen und Entziehung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenrechte. Am 21.07.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde im Hinblick auf die behauptete Festnahme durch das Bundesamt ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme nicht in einem psychisch desolaten Zustand befunden habe, zumal dies durch einen Arzt festgestellt und auch in der Einvernahme kein solcher Zustand mitgeteilt worden sei. Die Bestellung des Dolmetschers für 15:00 Uhr habe dazu gedient, um die Amtshandlung des Bundesamtes durchführen zu können. Alle Amtshandlungen die davor stattgefunden hätten, würden nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen. Die Partei sei zudem mehrmals manuduziert worden, dass sie nach der Annullierung ihres Visums nicht mehr in den Schengenraum einreisen könne. Zudem sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass, wenn sie dennoch einreisen würde, sie in Schubhaft genommen werden müsste, um sie aus der Schubhaft heraus abschieben zu können. Es werde noch ausgeführt, dass das Bundesamt nicht zuständig für Strafverfahren nach dem StGB bzw. fremdenpolizeilichen Maßnahmen die nicht in den Bereich des 7.,
4 FPG mit der Ausreise der Revisionswerberin zu laufen begonnen und ein Jahr später (am 30.05.2024) geendet. Die
G 2005 für die Rückkehrentscheidung geltende “Sperrfrist” von 18 Monaten habe ebenso mit der Ausreise zu laufen begonnen und habe eineinhalb Jahre später geendet (am 30.11.2024). Davon ausgehend sei nicht zu ersehen, dass es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin – sowohl in Bezug auf die Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als auch in Bezug auf das Einreiseverbot – noch einen Unterschied mache, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Gegenteiliges sei von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden. Die Revision sei deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen gewesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2025, römisch 40 , wurde die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vorliegend unstrittig sei, dass die Revisionswerberin das Bundesgebiet am Tag ihrer Anreise (30.05.2023) sogleich wieder freiwillig verlassen habe. Das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten habe
Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit der Ausreise der Revisionswerberin zu laufen begonnen und ein Jahr später (am 30.05.2024) geendet. Die
Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für die Rückkehrentscheidung geltende “Sperrfrist” von 18 Monaten habe ebenso mit der Ausreise zu laufen begonnen und habe eineinhalb Jahre später geendet (am 30.11.2024). Davon ausgehend sei nicht zu ersehen, dass es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin – sowohl in Bezug auf die Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als auch in Bezug auf das Einreiseverbot – noch einen Unterschied mache, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Gegenteiliges sei von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden. Die Revision sei deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen gewesen. Mit Parteiengehör vom 03.11.2025 wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen des Bundesamtes vom 21.07.2023 und vom 17.10.2025 sowie der Amtsvermerk der LPD übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer hiefür bestimmten Frist eine Stellungnahme hiezu zu erstatten. Mit Stellungnahme vom 05.11.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 30.05.2023 mehrere Stunden in polizeilicher Anhaltung gewesen und in einer Zelle eingesperrt worden sei, bevor es zur Einvernahme vor dem Bundesamt gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem weiterhin in der Zelle gewartet, bis die Dolmetscherin für die Einvernahme gekommen sei. Der einvernehmende Organwalter des Bundesamtes habe, nachdem die Beschwerdeführerin eine Panikattacke gehabt habe, dieser folgendes mitgeteilt: “Ich habe so etwas oft gesehen und wenn du wirklich einen Arzt benötigst, werde ich dafür sorgen, dass du für sechs Wochen in das Einwanderungsgefängnis kommst”. In weiterer Folge habe der Organwalter der Beschwerdeführerin gegenüber weitere herabwürdigenden Bemerkungen getätigt. Die Einvernahme habe insgesamt zu einer extrem nervlichen Anspannung und schließlich zu einem Nervenzusammebruch bei der Beschwerdeführerin geführt. Im Übrigen sei das in der Folge erlassene Einreiseverbot unter Berücksichtigung der Umstände nicht angemessen gewesen und sei dieses auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts lediglich mit zwölf Monaten befristet worden. Mit Bekanntgabe vom 21.11.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie per Videokonferenz an der Verhandlung am 01.12.2025 teilnehmen werde. Weiters wurde die E-Mail-Adresse des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher als Zeuge beantragt wurde, für die Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz bekanntgegeben. Am 01.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin per Videokonferenz zugeschalten, zur behaupteten Festnahme und Anhaltung am 30.05.2023 im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat sowie der handelnde Organwalter des Bundesamtes befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 Z 1 BFA-VG erteilt an die GREKO Schwechat durch die Exekutive festgenommen worden sei und aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr die Festnahme und Schubhaft angeordnet werde, gab der Organwalter des Bundesamtes an, dass diese Protokollierung falsch sei. Die Schubhaft sei gar nicht angeordnet worden. Wenn eine Festnahme angeordnet worden wäre, hätte dies die Polizei dokumentieren müssen, er habe jedenfalls kein Protokoll darüber erhalten. Es sei keine Festnahme nach dem BFA-VG oder die Schubhaft angeordnet worden. Er hätte in der Zurückweisungszone gar keine Befugnis gehabt, eine Festnahme anzuordnen.Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum in der Niederschrift vom 30.05.2023 protokolliert worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erteilt an die GREKO Schwechat durch die Exekutive festgenommen worden sei und aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr die Festnahme und Schubhaft angeordnet werde, gab der Organwalter des Bundesamtes an, dass diese Protokollierung falsch sei. Die Schubhaft sei gar nicht angeordnet worden. Wenn eine Festnahme angeordnet worden wäre, hätte dies die Polizei dokumentieren müssen, er habe jedenfalls kein Protokoll darüber erhalten. Es sei keine Festnahme nach dem BFA-VG oder die Schubhaft angeordnet worden. Er hätte in der Zurückweisungszone gar keine Befugnis gehabt, eine Festnahme anzuordnen. Hinsichtlich der Protokollierung führte der Organwalter des Bundesamtes weiters aus, dass dies offensichtlich von einer anderen Vorlage übernommen worden sei. Weiters gab er an, dass es für das Bundesamt auch möglich sei, Personen, die sich aus anderen Gründen in Haft befinden, einzuvernehmen. Dabei brauche es keine gesonderte Festnahme
dem BFA-VG. Auch müsse die Festnahme ein Ziel haben. Er habe dort jedoch kein bestimmtes Ziel verfolgt, weil er keine Abschiebung einleiten hätte können. Der Zweck seiner Einvernahme sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gewesen, dafür würde er keine Festnahme benötigen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 12 f und S 14). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht während ihrer detailreichen Schilderung der Abläufe im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass der Organwalter des Bundesamtes ihr gegenüber eine mündliche Festnahme angeordnet oder gegen sie einen Festnahmeauftrag erlassen hätte. Die Beschwerdeführerin beharrte lediglich darauf, dass sie stundenlang in einer Zelle angehalten worden sei. Nähere Angaben, auf welcher Grundlage ihre Anhaltung erfolgt sei bzw. ob der nicht uniformierte Organwalter des Bundesamtes den Organen des öffentlichen Sicherheitdienstes Weisungen im Hinblick auf ihre Festnahme erteilte, konnte die Beschwerdeführerin nicht tätigen. Hinzutritt, dass auch eine amtswegig eingeholte Abfrage der Anhaltedatei keine Ergebnisse lieferte, wonach die Beschwerdeführerin am 30.05.2025 festgenommen und angehalten worden wäre (vgl. Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2025). Auch liegt im Akt kein Anhalteprotokoll über eine Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin
dem BFA-VG vor.Hinsichtlich der Protokollierung führte der Organwalter des Bundesamtes weiters aus, dass dies offensichtlich von einer anderen Vorlage übernommen worden sei. Weiters gab er an, dass es für das Bundesamt auch möglich sei, Personen, die sich aus anderen Gründen in Haft befinden, einzuvernehmen. Dabei brauche es keine gesonderte Festnahme
dem BFA-VG. Auch müsse die Festnahme ein Ziel haben. Er habe dort jedoch kein bestimmtes Ziel verfolgt, weil er keine Abschiebung einleiten hätte können. Der Zweck seiner Einvernahme sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gewesen, dafür würde er keine Festnahme benötigen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 12 f und S 14). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht während ihrer detailreichen Schilderung der Abläufe im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass der Organwalter des Bundesamtes ihr gegenüber eine mündliche Festnahme angeordnet oder gegen sie einen Festnahmeauftrag erlassen hätte. Die Beschwerdeführerin beharrte lediglich darauf, dass sie stundenlang in einer Zelle angehalten worden sei. Nähere Angaben, auf welcher Grundlage ihre Anhaltung erfolgt sei bzw. ob der nicht uniformierte Organwalter des Bundesamtes den Organen des öffentlichen Sicherheitdienstes Weisungen im Hinblick auf ihre Festnahme erteilte, konnte die Beschwerdeführerin nicht tätigen. Hinzutritt, dass auch eine amtswegig eingeholte Abfrage der Anhaltedatei keine Ergebnisse lieferte, wonach die Beschwerdeführerin am 30.05.2025 festgenommen und angehalten worden wäre vergleiche Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2025). Auch liegt im Akt kein Anhalteprotokoll über eine Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin
dem BFA-VG vor. Die Feststellungen, wonach der Rückflug der Beschwerdeführerin durch die Grenzpolizei überwacht und diese bis zu ihrem Abflug in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten wurde und sodann freiwillig am 30.05.2023 um 22:52 Uhr wieder nach Jerewan/Armenien zurückkehrte, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht vom 31.05.2023 (Beilage ./1), den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Organwalters des Bundesamtes vor dem erkennenden Gericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 10 und S 12) und der im Akt einliegenden Airline Notification (Beilage ./14). Die Feststellungen, wonach der Rückflug der Beschwerdeführerin durch die Grenzpolizei überwacht und diese bis zu ihrem Abflug in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten wurde und sodann freiwillig am 30.05.2023 um 22:52 Uhr wieder nach Jerewan/Armenien zurückkehrte, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht vom 31.05.2023 (Beilage ./1), den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Organwalters des Bundesamtes vor dem erkennenden Gericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 10 und S 12) und der im Akt einliegenden Airline Notification (Beilage ./14). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin über keine familiären, beruflichen oder sozialen Kontakte in Österreich verfügt, in keiner Weise im Bundesgebiet erwerbstätig ist und über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem fremdenpolizeilichen Verfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde):
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:Artikel 130 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise: „
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
dem
2 FPG werden im Rahmen des 7.,
Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,
BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.
Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. Paragraphen 36, – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise, wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise, wie folgt: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ Der mit „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ betitelte § 6 BFA-VG lautet:Der mit „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ betitelte Paragraph 6, BFA-VG lautet: „§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen
Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.“ Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
„§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“
„§§ 38 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 42 Absatz eins, die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
1 Z 3 BFA-VG 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zu.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zu.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Eine gegen eine Person gerichtete (dem Staat zurechenbare) Maßnahme stellt nur dann eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn damit dem Betroffenen (ohne dass ein Bescheid erlassen wird) entweder im Sinne eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird oder aber durch eine zwangsbewehrte faktische Handlung in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird. Daraus ist abzuleiten, dass der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen unmittelbare Folge der durch das Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzten Maßnahme ist (VfGH vom 26.09.2007, B505/07). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029).Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH vom 27.06.2013, 2011/07/0191). Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342).Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände vergleiche VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342). Eine Maßnahmenbeschwerde kann erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine solche Maßnahme dar (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211). 3.1.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 11.07.2023 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte in den Beschwerdegründen unter anderem aus, dass sich die Beschwerde gegen die Festnahmeanordnung und die darauf durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in XXXX , Flughafen Wien Schwechat, richte. Zudem wurde angeführt, dass eine Festnahme nicht in jedem Fall pauschal und ohne Interessenabwägung angeordnet werden könne und § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG die Möglichkeit einer Festnahmeanordnung nur in bestimmten Fällen vorsehe. Auch würde § 41 Abs. 1 BFA-VG eine Verständigungspflicht vorsehen. Schließlich wurde ausgeführt, dass gegenständlich die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Vorführung
PO wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB nicht in einer ihr verständlichen Sprache unterrichtet worden sei. Spätestens um 10:56 Uhr, als die diversionelle Erledigung und Anzeige auf freiem Fuß durch den Staatsanwalt angeordnet worden sei, habe somit kein Recht auf Anhaltung nach der StPO bestanden und hätte die Beschwerdeführerin spätestens dann nach der Bestimmung des § 41 Abs. 1 BFA-VG unterrichtet werden müssen. Es liege kein Nachweis vor, dass dies vorgenommen worden sei.Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 11.07.2023 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte in den Beschwerdegründen unter anderem aus, dass sich die Beschwerde gegen die Festnahmeanordnung und die darauf durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, richte. Zudem wurde angeführt, dass eine Festnahme nicht in jedem Fall pauschal und ohne Interessenabwägung angeordnet werden könne und Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG die Möglichkeit einer Festnahmeanordnung nur in bestimmten Fällen vorsehe. Auch würde Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG eine Verständigungspflicht vorsehen. Schließlich wurde ausgeführt, dass gegenständlich die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Vorführung
Paragraph 153, StPO wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, StGB nicht in einer ihr verständlichen Sprache unterrichtet worden sei. Spätestens um 10:56 Uhr, als die diversionelle Erledigung und Anzeige auf freiem Fuß durch den Staatsanwalt angeordnet worden sei, habe somit kein Recht auf Anhaltung nach der StPO bestanden und hätte die Beschwerdeführerin spätestens dann nach der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG unterrichtet werden müssen. Es liege kein Nachweis vor, dass dies vorgenommen worden sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass das Bundesamt die individuelle Situation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen russischen Reisepass samt gültigem Schengenvisum verfügt, eine Hotelreservierung vor der Einreise vorgenommen habe und nicht mittellos und unbescholten sei, gänzlich außer Acht gelassen. Das Bundesamt habe stattdessen pauschal einen Festnahmeauftrag aufgrund falscher Tatsachen erlassen, ohne sich auch nur in irgendeiner Weise mit deren Notwendigkeit – und der Verhältnismäßigkeit – auseinanderzusetzen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 30.05.2023 um 06:15 Uhr von Jerewan/Armenien kommend den Flughafen Wien Schwechat betrat und eine Passkontrolle durchlief, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Dienststelle der Grenzpolizei gebracht wurde, um Maßnahmen gegen diese zu erlassen, zumal der Verdacht vorlag, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge der Passkontrolle mit einem gefälschten mexikanischen Reisepass ausgewiesen haben könnte. In der Folge wurde die Einreise der Beschwerdeführerin, welche sich nach wie vor im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat aufhielt, durch die Grenzpolizei verweigert und die Beschwerdeführerin aufgrund des weiteren Prozederes in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten. Im Laufe des Vormittags erfolgte sodann eine diversionelle Erledigung aufgrund der Urkundenfälschung, welche mit der Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 600,00 durch die Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch weiterhin in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten und war die belangte Behörde erst am Nachmittag des 30.05.2023 in das fremdenrechtliche Verfahren involviert, zumal eine Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgen hätte sollen. Schließlich erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein des Organwalters des Bundesamtes und einer Dolmetscherin für die russische Sprache in einem separaten Raum, wobei sich die Beschwerdeführerin weiterhin in der Transitzone des Flughafens Wien Schwechat aufhielt. Nach erfolgter Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt von 15:00 Uhr bis 16:45 Uhr kehrte diese wieder an die Dienststelle der Grenzpolizei zurück, um ihren Rückflug – die Beschwerdeführerin kündigte vor dem Bundesamt an, wieder freiwillig nach Armenien zurückzukehren – abzuwarten, welcher erst spätabends erfolgte. Die gegenständliche Einvernahme richtete sich darauf, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot aufgrund des Strafverfahrens erlassen werden sollte. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin am 30.05.2023 nicht in das österreichische Bundesgebiet einreiste, zumal ihr die Einreise verweigert wurde und sie sich bis zu ihrem Rückflug im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat aufhielt. Wie bereits festgestellt, gab der Organwalter des Bundesamtes dazu an, dass zu keinem Zeitpunkt eine Festnahme ausgesprochen bzw. eine Festnahmeanordnung gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei. Die Protokollierung in der Niederschrift vom 30.05.2023 sei falsch und vermutlich aus einer anderen Vorlage übernommen worden. Auch wurde ausgeführt, dass das Bundesamt keinen Grund gehabt hätte, gegen die Beschwerdeführerin eine Festnahme oder die Schubhaft anzuordnen. Die Festnahme müsse ein Ziel verfolgen, dieses Ziel liege gegenständlich nicht vor. Der Zweck der Einvernahme sei lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gewesen. Dafür bedürfe es jedoch keiner Festnahme. Nach Beendigung der Amtshandlung sei die Beschwerdeführerin weiterhin in der Polizeitransitzone verblieben, dies sei aufgrund des Zuwartens auf den Abflug nach Jerewan erfolgt. Ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzt das Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus" (Hinweis E vom
1 BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine – dem BFA zurechenbare – Rechtswidrigkeit begründen kann (vgl. erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), doch kam es bei den dieser Rechtsprechung zugrundliegenden Sachverhalten jeweils zu einem Wechsel des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von § 39 FPG auf §§ 34, 40 BFA-VG, in Folge eines entsprechenden Auftrages durch das Bundesamt, womit eine Zuständigkeitsänderung, mithin eine Änderung der maximalen Anhaltedauer, verbunden war.Zwar hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Festnahme oder Anhaltung des Fremden (die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der Paragraphen 34, 40, BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001) sowie, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes
Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine – dem BFA zurechenbare – Rechtswidrigkeit begründen kann vergleiche erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), doch kam es bei den dieser Rechtsprechung zugrundliegenden Sachverhalten jeweils zu einem Wechsel des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von Paragraph 39, FPG auf Paragraphen 34, 40, BFA-VG, in Folge eines entsprechenden Auftrages durch das Bundesamt, womit eine Zuständigkeitsänderung, mithin eine Änderung der maximalen Anhaltedauer, verbunden war. Im gegenständichen Fall geht weder aus der Aktenlage noch aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Organwalters des Bundesamtes vor dem erkennenden Gericht hervor, dass der Anhaltegrund in der Dienststelle der Grenzpolizei geändert wurde und es zu einer Änderung der maximal zulässigen Anhaltedauer gekommen wäre. Hierbei ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme auch nicht vorbrachte, dass sie über die Änderung des Anhaltegrundes unterrichtet worden wäre oder – wie fälschlicherweise in der Niederschrift des Bundesamtes protokolliert – über sie die Schubhaft verhängt worden wäre. Zumal die Einreise der Beschwerdeführerin nicht gestattet wurde, war sie angehalten, in der Dienststelle der Grenzpolizei auf ihren Rückflug zu warten. Die Vorführung und Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt erfolgte lediglich aus dem Grund, dass gegen sie ein Einreiseverbot (verbunden mit einer Rückkehrentscheidung) erlassen werden sollte. Auch war es im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nicht (mehr) notwendig, über die Beschwerdeführerin die Schubhaft anzuordnen oder sie festzunehmen, zumal diese erklärte, noch am selben Tag wieder freiwillig nach Armenien zurückzukehren. 3.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren hat lediglich die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) gestellt.Im gegenständlichen Verfahren hat lediglich die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) gestellt. Die belangte Behörde ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei. Diese stellte jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Zu B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2274908.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.