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{'item': 'W154 2274908-1'}

Obsah (18)§ 35Art 133§ 6Art. 130§ 53§ 12a§ 34§ 28§ 31§ 7§ 3§§ 36§§ 56§ 77§ 46§ 22a§ 153§ 41

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW154 2274908-1 Spruch, W154 2274908-1/16E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und betrat am 30.05.2023 um 06:15 Uhr mit dem Flugzeug aus Jerewan/Armenien kommend den Flughafen Wien Schwechat und wies sich mit einem gefälschten mexikanischen Reisepass bei der Grenzkontrolle aus. Zudem konnte die Beschwerdeführerin zwei russische Reisepässe und ein gültiges französisches Visum vorweisen. Die Grenzpolizei verweigerte der Beschwerdeführerin die Einreise, vernahm sie am 30.05.2023 niederschriftlich und führte eine Visa-Aufhebung durch. Bei der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie im Gegenzug zu einem 150.000 US Dollar Investment in Mexiko nicht nur einen mexikanischen Pass, sondern auch eine Staatbürgerschaft erhalten habe. Sie sei nach Österreich zu touristischen Zwecken gereist und wäre nach zwei Tagen weiter nach Bratislava und danach nach Budapest gereist. Sie wisse, dass der mexikanische Pass gefälscht sei und sei sich ihrer Schuld bewusst, zahle die Strafe und es täte ihr leid. Wegen des Krieges sei es schwierig geworden mit einem russischen Reisepass zu reisen und habe sie sich ein französisches Visum für Tourismuszwecken in der EU sowie für ihre Reisen als professionelle Tänzerin besorgt. Die Beschwerdeführerin wurde seitens der Grenzpolizei schriftlich am 30.05.2023 in Kenntnis gesetzt, dass ihre Einreise verweigert werde, zumal sie im Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedokuments sei. Die Staatsanwaltschaft ordnete eine Anzeige wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie die Einhebung von € 600,00 im Rahmen einer diversionellen Erledigung. Mit Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums vom 30.05.2023, persönlich übernommen am 30.05.2023, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass ihr Visum mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 10.09.2021, seitens der LPD Niederösterreich aufgehoben werde, zumal die Beschwerdeführerin u.a. ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt habe.Mit Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums vom 30.05.2023, persönlich übernommen am 30.05.2023, wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass ihr Visum mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 10.09.2021, seitens der LPD Niederösterreich aufgehoben werde, zumal die Beschwerdeführerin u.a. ein falsches, gefälschtes oder verfälschtes Reisedokument vorgelegt habe. Gegen die Aufhebung des Schengenvisums vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 11.07.2023 Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023, GZ: XXXX , wurde die eingebrachte Beschwerde

§ 6AVG i

Vm mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet.Gegen die Aufhebung des Schengenvisums vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 11.07.2023 Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde die eingebrachte Beschwerde

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit mit Paragraphen 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet. Die Beschwerdeführerin wurde am 30.05.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Amtshandlung war die Abklärung fremdenrechtlicher Sicherungsmaßnahmen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf ein Einreiseverbot. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge ihrer Einvernahme an, dass ihre zwei Reisepässe bei der Polizei deponiert seien. Sie sei Tänzerin und nehme an Turnieren weltweit teil. In der Vergangenheit habe sie schon viele Visa für Europa besessen, aber sei noch nie in Österreich gewesen. Sie habe für zwei Tage Wien besuchen wollen, habe ein Hotel reserviert und wäre danach weiter für jeweils zwei Tage nach Budapest und Bratislava gereist. Dass der mexikanische Reisepass echt gewesen sei, sei ihr von einem mexikanischen Juristen erklärt worden. Zudem gab die Beschwerdeführerin an, dass sie beabsichtige, noch am selben Tag wieder nach Armenien zurückzufliegen. Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.05.2023, persönlich ausgefolgt am 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Zudem erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.-VI.).Das Bundesamt erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 30.05.2023, persönlich ausgefolgt am 30.05.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Zudem erließ das Bundesamt gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.-VI.). Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023 erhob die Beschwerdeführerin am 27.06.2023 fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 2 BV-VG ein, welche sich unter anderem gegen die behauptete Festnahme am 30.05.2023 und die anschließende Anhaltung der Beschwerdeführerin bis 22:52 Uhr richtete. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Festnahme am 30.05.2023 nicht über den Grund ihrer Festnahme und Anhaltung unterrichtet worden sei. Es sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet und aufgrund falscher Tatsachen ein Festnahmeauftrag angeordnet worden. Beantragt wurde, die Festnahmeanordnung und die daraufhin durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in XXXX , 1300 Flughafen, Österreich, für rechtswidrig zu erklären und deren Wirkung aufzuheben. Auch wurde beantragt, den Ersatz der entstandenen Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen.Mit Schriftsatz vom 11.07.2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht die an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete gegenständliche Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, BV-VG ein, welche sich unter anderem gegen die behauptete Festnahme am 30.05.2023 und die anschließende Anhaltung der Beschwerdeführerin bis 22:52 Uhr richtete. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Festnahme am 30.05.2023 nicht über den Grund ihrer Festnahme und Anhaltung unterrichtet worden sei. Es sei zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet und aufgrund falscher Tatsachen ein Festnahmeauftrag angeordnet worden. Beantragt wurde, die Festnahmeanordnung und die daraufhin durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in römisch 40 , 1300 Flughafen, Österreich, für rechtswidrig zu erklären und deren Wirkung aufzuheben. Auch wurde beantragt, den Ersatz der entstandenen Aufwendungen im gesetzlichen Ausmaß zuzusprechen. Weiters richtete sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.07.2023, welche gleichzeitig auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer XXXX , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, gegen die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin, gegen die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände, gegen die Verweigerung der Verständigung der Kommunikation mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin, insbesondere der Bilder und offenbare Belustigung der männlichen Beamten über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin, gegen die Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie gegen die Erniedrigungen und Entziehung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenrechte.Weiters richtete sich die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde vom 11.07.2023, welche gleichzeitig auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht wurde, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023 durch Organe der Landespolizeidirektion Niederösterreich, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer römisch 40 , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, gegen die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin, gegen die Durchsuchung mitgeführter Gegenstände, gegen die Verweigerung der Verständigung der Kommunikation mit dem Ehegatten der Beschwerdeführerin bis zur Ausreise aus dem Bundesgebiet, gegen die Durchsuchung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin, insbesondere der Bilder und offenbare Belustigung der männlichen Beamten über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin, gegen die Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie gegen die Erniedrigungen und Entziehung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Menschenrechte. Am 21.07.2023 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde im Hinblick auf die behauptete Festnahme durch das Bundesamt ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme nicht in einem psychisch desolaten Zustand befunden habe, zumal dies durch einen Arzt festgestellt und auch in der Einvernahme kein solcher Zustand mitgeteilt worden sei. Die Bestellung des Dolmetschers für 15:00 Uhr habe dazu gedient, um die Amtshandlung des Bundesamtes durchführen zu können. Alle Amtshandlungen die davor stattgefunden hätten, würden nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde fallen. Die Partei sei zudem mehrmals manuduziert worden, dass sie nach der Annullierung ihres Visums nicht mehr in den Schengenraum einreisen könne. Zudem sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass, wenn sie dennoch einreisen würde, sie in Schubhaft genommen werden müsste, um sie aus der Schubhaft heraus abschieben zu können. Es werde noch ausgeführt, dass das Bundesamt nicht zuständig für Strafverfahren nach dem StGB bzw. fremdenpolizeilichen Maßnahmen die nicht in den Bereich des 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des FPG fallen würden, sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., V. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt I.). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf zwölf Monate herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch fünf. und römisch sechs. stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt römisch eins.). Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides insofern stattgegeben, als das Einreiseverbot auf zwölf Monate herabgesetzt wurde. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 28.11.2023, XXXX , ablehnte und die Beschwerde unter einem an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 28.11.2023, römisch 40 , ablehnte und die Beschwerde unter einem an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.02.2024, XXXX , wurde über die Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen der Grenzpolizei Schwechat, LPD Niederösterreich am 30.05.2023 abgesprochen und die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin am 30.05.2023 am Gelände des Flughafens Wien Schwechat durch Organe, zuzurechnen der Grenzpolizei Schwechat, stattgegeben und festgestellt, dass diese Maßnahme rechtswidrig war. Die Beschwerde gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023, wurde abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen die Einbehaltung von persönlichen Gegenständen während der Anhaltung abgewiesen und der Bund sowie die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtet.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.02.2024, römisch 40 , wurde über die Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen der Grenzpolizei Schwechat, LPD Niederösterreich am 30.05.2023 abgesprochen und die Durchsuchung und Besichtigung des unbekleideten Körpers der Beschwerdeführerin am 30.05.2023 am Gelände des Flughafens Wien Schwechat durch Organe, zuzurechnen der Grenzpolizei Schwechat, stattgegeben und festgestellt, dass diese Maßnahme rechtswidrig war. Die Beschwerde gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) am Flughafen Schwechat am 30.05.2023, wurde abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde gegen die Einbehaltung von persönlichen Gegenständen während der Anhaltung abgewiesen und der Bund sowie die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtet. Zudem fasste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschluss und wies die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer XXXX , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, als unzulässig zurück. Die Beschwerde gegen die Anhaltung durch Beamte des BFA sowie die damit zusammenhängende behauptete Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie die behauptete Belustigung von männlichen Beamten bei Durchsuchung des Mobiltelefons über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin wurde als unzulässig zurückgewiesen.Zudem fasste das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschluss und wies die Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von Organen, zuzurechnen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, gegen die Aufhebung des Schengenvisums mit der Nummer römisch 40 , Typ “C-Visum”, Multi, ausgestellt am 10.09.2021, als unzulässig zurück. Die Beschwerde gegen die Anhaltung durch Beamte des BFA sowie die damit zusammenhängende behauptete Nötigung verbunden mit einer Drohung einer längeren Festnahme, sofern die Beschwerdeführerin die Beiziehung eines Arztes nicht widerrufe sowie die behauptete Belustigung von männlichen Beamten bei Durchsuchung des Mobiltelefons über die persönlichen Bilder der Beschwerdeführerin wurde als unzulässig zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2025, XXXX , wurde die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vorliegend unstrittig sei, dass die Revisionswerberin das Bundesgebiet am Tag ihrer Anreise (30.05.2023) sogleich wieder freiwillig verlassen habe. Das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten habe

§ 53Abs.

4 FPG mit der Ausreise der Revisionswerberin zu laufen begonnen und ein Jahr später (am 30.05.2024) geendet. Die

§ 12aAbs. 6 Asyl

G 2005 für die Rückkehrentscheidung geltende “Sperrfrist” von 18 Monaten habe ebenso mit der Ausreise zu laufen begonnen und habe eineinhalb Jahre später geendet (am 30.11.2024). Davon ausgehend sei nicht zu ersehen, dass es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin – sowohl in Bezug auf die Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als auch in Bezug auf das Einreiseverbot – noch einen Unterschied mache, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Gegenteiliges sei von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden. Die Revision sei deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen gewesen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.09.2025, römisch 40 , wurde die Revision der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.10.2023 als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vorliegend unstrittig sei, dass die Revisionswerberin das Bundesgebiet am Tag ihrer Anreise (30.05.2023) sogleich wieder freiwillig verlassen habe. Das vom Bundesverwaltungsgericht erlassene Einreiseverbot für die Dauer von zwölf Monaten habe

Paragraph 53, Absatz 4, FPG mit der Ausreise der Revisionswerberin zu laufen begonnen und ein Jahr später (am 30.05.2024) geendet. Die

Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 für die Rückkehrentscheidung geltende “Sperrfrist” von 18 Monaten habe ebenso mit der Ausreise zu laufen begonnen und habe eineinhalb Jahre später geendet (am 30.11.2024). Davon ausgehend sei nicht zu ersehen, dass es für die Rechtsstellung der Revisionswerberin – sowohl in Bezug auf die Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung als auch in Bezug auf das Einreiseverbot – noch einen Unterschied mache, ob das angefochtene Erkenntnis aufrecht bleibe oder aufgehoben werde. Gegenteiliges sei von der Revisionswerberin auch nicht behauptet worden. Die Revision sei deshalb als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen gewesen. Mit Parteiengehör vom 03.11.2025 wurden der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen des Bundesamtes vom 21.07.2023 und vom 17.10.2025 sowie der Amtsvermerk der LPD übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer hiefür bestimmten Frist eine Stellungnahme hiezu zu erstatten. Mit Stellungnahme vom 05.11.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 30.05.2023 mehrere Stunden in polizeilicher Anhaltung gewesen und in einer Zelle eingesperrt worden sei, bevor es zur Einvernahme vor dem Bundesamt gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe zudem weiterhin in der Zelle gewartet, bis die Dolmetscherin für die Einvernahme gekommen sei. Der einvernehmende Organwalter des Bundesamtes habe, nachdem die Beschwerdeführerin eine Panikattacke gehabt habe, dieser folgendes mitgeteilt: “Ich habe so etwas oft gesehen und wenn du wirklich einen Arzt benötigst, werde ich dafür sorgen, dass du für sechs Wochen in das Einwanderungsgefängnis kommst”. In weiterer Folge habe der Organwalter der Beschwerdeführerin gegenüber weitere herabwürdigenden Bemerkungen getätigt. Die Einvernahme habe insgesamt zu einer extrem nervlichen Anspannung und schließlich zu einem Nervenzusammebruch bei der Beschwerdeführerin geführt. Im Übrigen sei das in der Folge erlassene Einreiseverbot unter Berücksichtigung der Umstände nicht angemessen gewesen und sei dieses auch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts lediglich mit zwölf Monaten befristet worden. Mit Bekanntgabe vom 21.11.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie per Videokonferenz an der Verhandlung am 01.12.2025 teilnehmen werde. Weiters wurde die E-Mail-Adresse des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welcher als Zeuge beantragt wurde, für die Teilnahme an der Verhandlung per Videokonferenz bekanntgegeben. Am 01.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin per Videokonferenz zugeschalten, zur behaupteten Festnahme und Anhaltung am 30.05.2023 im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat sowie der handelnde Organwalter des Bundesamtes befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der behaupteten Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte.Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der behaupteten Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin betrat am 30.05.2025 gegen 06:15 Uhr von Jerewan/Armenien kommend den Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat und wies sich bei der Passkontrolle mit einem vermeintlich gefälschten mexikanischen Reisepass aus. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer eingehenden Kontrolle unterzogen und von zwei Organen der Grenzpolizei aufgefordert, auf ihre Dienststelle zu folgen. Diese Vorführung erfolgte zur sofortigen Vernehmung hinsichtlich des Verdachts der Urkundenfälschung des Reisepasses. Die Beschwerdeführerin wurde während ihrer Anhaltung aufgefordert, weitere Reisepässe auszufolgen. Dieser Aufforderung kam sie nach und händigte zwei russische Reisepässe aus. In einem dieser Reisepässe fand sich ein gültiges Schengenvisum. Nachdem die Beschwerdeführerin zum Vorhalt des gefälschten Reisedokumentes befragt worden war, wurde nach Rücksprache und im Auftrag des zuständigen Journaldienst-Staatsanwaltes eine Diversion wegen der Urkundenfälschung in englischer Sprache ausgesprochen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Formular “Einreiseverweigerung” ausgehändigt und als Grund der Einreiseverweigerung angeführt, dass sie im Besitz eines falschen, gefälschten und verfälschten Reisedokumentes sei. Das gefälschte Reisedokument wurde sichergestellt und das französische Schengenvisum mit der Nummer XXXX kenntlich als “Aufgehoben” markiert.Nachdem die Beschwerdeführerin zum Vorhalt des gefälschten Reisedokumentes befragt worden war, wurde nach Rücksprache und im Auftrag des zuständigen Journaldienst-Staatsanwaltes eine Diversion wegen der Urkundenfälschung in englischer Sprache ausgesprochen. Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Formular “Einreiseverweigerung” ausgehändigt und als Grund der Einreiseverweigerung angeführt, dass sie im Besitz eines falschen, gefälschten und verfälschten Reisedokumentes sei. Das gefälschte Reisedokument wurde sichergestellt und das französische Schengenvisum mit der Nummer römisch 40 kenntlich als “Aufgehoben” markiert. Die Beschwerdeführerin wurde nach der erfolgten Passkontrolle am 30.05.2025 mehrere Stunden auf der Diensstelle der Grenzpolizei angehalten und über die Möglichkeit einer Diversion aufgeklärt. In der Folge gab die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmung vor der Grenzpolizei an, sich ihrer Schuld bewusst zu sein und einer Diversion in Höhe von € 600,00 zuzustimmen. Schließlich bezahlte die Beschwerdeführerin auch den Betrag in Höhe von € 600,00 und wurde das Strafverfahren wegen Urkundenfälschung diversionell erledigt. Im Rahmen der Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei wurde diese erkennungsdienstlich behandelt, wobei ihre Effekten in einer Box gelagert wurden, zu der sie keinen selbständigen Zugriff hatte. Ihre persönlichen Gegenstände wurden ihr erst am Ende der Amtshandlung dauerhaft ausgehändigt. Gegen die Beschwerdeführerin erging kein Festnahmeauftrag seitens des Bundesamtes und wurde am 30.05.2023 auch keine Festnahme und Anhaltung durch Anordnung des Bundesamtes von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Am 30.05.2023, 15:00 Uhr, erfolgte im Beisein einer Dolmetscherin für Russisch die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt. Gegenstand der Einvernahme war die Abklärung einer fremdenpolizeilichen Sicherungsmaßnahme, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen in Bezug auf ein Einreiseverbot. In der Folge erging gegen die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023 eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren. Die Ausreise der Beschwerdeführerin wurde durch Organe der Grenzpolizei überwacht und die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Rückflug in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten. Sie kehrte daraufhin freiwillig am 30.05.2023 um 22:52 Uhr via Flug XXXX nach Jerewan/Armenien zurück.Die Ausreise der Beschwerdeführerin wurde durch Organe der Grenzpolizei überwacht und die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Rückflug in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten. Sie kehrte daraufhin freiwillig am 30.05.2023 um 22:52 Uhr via Flug römisch 40 nach Jerewan/Armenien zurück. Die Beschwerdeführerin war in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich, war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig und hatte keinen aufrechten Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie das Zentrale Fremdenregister. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzt. Die Feststellung, dass sie Staatsangehörige der Russischen Föderation ist, geht aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2023 hervor. Dass die Beschwerdeführerin volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Die Feststellungen zum Betreten des Sondertransitbereiches des Flughafens Wien Schwechat am 30.05.2025, zu ihrer eingehenden Passkontrolle und anschließenden Verbringung zur Dienststelle der Grenzpolizei ergibt sich aus dem vorgelegten Informationsblatt betreffend eine Kontrolle in der zweiten Kontrollinie (Beilage ./3), dem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, XXXX vom 30.05.2023 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 4). Die Feststellungen zum Betreten des Sondertransitbereiches des Flughafens Wien Schwechat am 30.05.2025, zu ihrer eingehenden Passkontrolle und anschließenden Verbringung zur Dienststelle der Grenzpolizei ergibt sich aus dem vorgelegten Informationsblatt betreffend eine Kontrolle in der zweiten Kontrollinie (Beilage ./3), dem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 30.05.2023 und den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 4). Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei, zu ihrer Vernehmung aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung, zur Vorlage von zwei russischen Reisepässen und einem gültigen Schengenvisum sowie des Ausspruches einer Diversion ergeben sich einerseits aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.02.2024, GZ: XXXX und andererseits aus dem im Akt einligenden Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, XXXX vom 30.05.2023.Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei, zu ihrer Vernehmung aufgrund des Verdachts der Urkundenfälschung, zur Vorlage von zwei russischen Reisepässen und einem gültigen Schengenvisum sowie des Ausspruches einer Diversion ergeben sich einerseits aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28.02.2024, GZ: römisch 40 und andererseits aus dem im Akt einligenden Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 30.05.
  3. Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung, zur Sicherstellung des gefälschten Reisedokumentes und zur Aufhebung des französischen Schengenvisums ergeben sich aus dem vorgelegten Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums (Beilage ./10), aus dem Formular „Einreiseverweigerung“ (Beilage ./9), aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der LPD Niederösterreich, XXXX vom 30.05.2023 (Beilage ./4) und aus der Kopie des im russischen Reisepass der Beschwerdeführerin angebrachten franzözischen Schengenvisums, XXXX , mit dem Vermerk „Aufgehoben“ (Beilage ./11).Die Feststellungen zur Einreiseverweigerung, zur Sicherstellung des gefälschten Reisedokumentes und zur Aufhebung des französischen Schengenvisums ergeben sich aus dem vorgelegten Standardformular zur Mitteilung der Gründe für die Verweigerung, Annulierung oder Aufhebung eines Visums (Beilage ./10), aus dem Formular „Einreiseverweigerung“ (Beilage ./9), aus dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 30.05.2023 (Beilage ./4) und aus der Kopie des im russischen Reisepass der Beschwerdeführerin angebrachten franzözischen Schengenvisums, römisch 40 , mit dem Vermerk „Aufgehoben“ (Beilage ./11). Die Feststellungen zur Vernehmung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren in der Dienststelle der Grenzpolizei und zur diversionellen Erledigung des Verfahrens ergeben sich aus dem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, XXXX vom 30.05.2023, aus dem Abschluss-Bericht vom 31.05.2023 (Beilage ./1), dem Protokoll über die Durchführung einer Diversion (Beilage ./6), der im Akt einliegenden Einzahlungsbestätigung über € 600,00 und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 6).Die Feststellungen zur Vernehmung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren in der Dienststelle der Grenzpolizei und zur diversionellen Erledigung des Verfahrens ergeben sich aus dem Amtsvermerk der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 30.05.2023, aus dem Abschluss-Bericht vom 31.05.2023 (Beilage ./1), dem Protokoll über die Durchführung einer Diversion (Beilage ./6), der im Akt einliegenden Einzahlungsbestätigung über € 600,00 und den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 6). Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei, zu ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Lagerung ihrer Effekten in der genannten Dienststelle ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 4 ff), dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich, XXXX vom 31.05.2023 und wurde auch unzweifelhaft den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 28.02.2024, GZ: XXXX , zugrunde gelegt.Die Feststellungen zur Anhaltung der Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei, zu ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung und zur Lagerung ihrer Effekten in der genannten Dienststelle ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 4 ff), dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich, römisch 40 vom 31.05.2023 und wurde auch unzweifelhaft den Feststellungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 28.02.2024, GZ: römisch 40 , zugrunde gelegt. Die Feststellungen, dass gegen die Beschwerdeführerin kein Festnahmeauftrag seitens des Bundesamtes erging und am 30.05.2023 auch keine Festnahme und Anhaltung durch Anordnung der belangten Behörde erfolgte, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin – wie bereits ausgeführt – in der Dienststelle der Grenzpolizei aufgrund der Amtshandlungen im Rahmen des Strafverfahrens angehalten wurde. Die weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat erfolgte aus dem Grund, zumal die Einreise der Beschwerdeführerin verweigert wurde und die Beschwerdeführerin seitens der Grenzpolizei überwacht werden musste, bis sie schließlich am 30.05.2023 um 22:52 Uhr wieder freiwillig via Flug nach Jerewan/Armenien zurückkehrte. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung anführte, dass, nachdem sie einige Stunden in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten worden sei, ein nicht uniformierter Beamter von einem anderen Amt zu ihr gekommen sei und angekündigt habe, dass er auf einen Dolmetscher warte und sobald dieser antreffe, die Beschwerdeführerin einvernehmen würde. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie während des Zuwartens weiterhin in der Zelle angehalten worden sei. Dabei handelte es sich weiterhin um die Dienststelle der Grenzpolizei, zumal die Beschwerdeführerin zu Beginn ihrer Vernehmung anführte, in dieser angehalten worden zu sein und während ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht auch nicht anführte, dass sie in eine andere Dienststelle bzw. Zelle verbracht worden wäre. Nachdem die Dolmetscherin angekommen sei, sei die Beschwerdeführerin mit dem Organwalter des Bundesamtes und der Dolmetscherin in einen Raum gegangen und habe dort eine niederschriftliche Einvernahme stattgefunden. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einvernahme im Transitbereich aufgehalten habe, verneinte sie dies und gab an, dass sie in der Polizeistelle, in der Zelle, also in Haft gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht genau sagen könne, wo sie wirklich angehalten worden sei, man habe sie durch diese Passkontrollstellen hin- und hergeführt. Das bedeute, dass sie auch die Transitzone mit den Beamten verlassen habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob sie in dem Moment in Österreich eingereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur am Flughafen gewesen sei. Sie habe den Flughafenbereich nicht verlassen, weil man sie in einer Zelle untergebracht, sie dort eingesperrt und ihr verboten habe, den Raum zu verlassen. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nicht, ob sie nach Österreich eingereist sei, sie kenne sich nicht aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 8 f).Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob es der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sei, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einvernahme im Transitbereich aufgehalten habe, verneinte sie dies und gab an, dass sie in der Polizeistelle, in der Zelle, also in Haft gewesen sei. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht genau sagen könne, wo sie wirklich angehalten worden sei, man habe sie durch diese Passkontrollstellen hin- und hergeführt. Das bedeute, dass sie auch die Transitzone mit den Beamten verlassen habe. Auf die Frage der erkennenden Richterin, ob sie in dem Moment in Österreich eingereist sei, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nur am Flughafen gewesen sei. Sie habe den Flughafenbereich nicht verlassen, weil man sie in einer Zelle untergebracht, sie dort eingesperrt und ihr verboten habe, den Raum zu verlassen. Die Beschwerdeführerin wisse jedoch nicht, ob sie nach Österreich eingereist sei, sie kenne sich nicht aus vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 8 f). Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach erfolgter Vernehmung durch den Organwalter des Bundesamtes wieder in die Zelle gebracht worden sei. Daraufhin sei sie noch eine Zeit lang in der Zelle gewesen und sei dann von zwei Polizeibeamten abgeholt worden, die sie zum Flugzeug begleitet hätten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin dann ausgereist (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 10).Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach erfolgter Vernehmung durch den Organwalter des Bundesamtes wieder in die Zelle gebracht worden sei. Daraufhin sei sie noch eine Zeit lang in der Zelle gewesen und sei dann von zwei Polizeibeamten abgeholt worden, die sie zum Flugzeug begleitet hätten. Schließlich sei die Beschwerdeführerin dann ausgereist vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 10). Der Organwalter des Bundesamtes, welcher auch der Behördenvertreter ist, wurde ebenso im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt und gab zunächst an, dass sich Personen, denen die Einreise am Flughafen nicht gestattet werde, im Transitbereich befinden würden. Von diesem Transitbereich sei auch ein direkter Zugang zur Grenzpolizeidienststelle möglich. Daduch sei noch keine Einreise erfolgt. Der gesamte Vorgang, den die Beschwerdeführerin durchlaufen habe, falle in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion. Es seien jedoch auch täglich zwei Beamte des Bundesamtes in dieser Grenzpolizeidienststelle aufhältig, um die verschiedensten Fälle zu bearbeiten. Im konkreten Fall sei ihm morgens mitgeteilt worden, dass sich eine russische Staatsbürgerin mit gefälschtem mexikanischen Reisepass auf der Dienststelle befinde und zu diesem Zeitpunkt die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft am Laufen gewesen seien. Die Polizei habe im Zuge dessen die gesamte Zuständigkeit Landespolizeidirektion und Landesgericht für Strafsachen XXXX inne. Es sei zudem nicht notwendig, im Transitbereich eine Person festzunehmen, da man dort weder vor noch zurück könne. Außer es werde aus irgendeinem Grund die Einreise gestattet, dann wäre man eingereist. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich alles den ganzen Tag hingezogen. Dies sei aber auch daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin schon sehr früh am Morgen eingereist sei und die Umsetzung der Zurückweisung der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion erst durch den späten Rückflug derselben Fluglinie nach Jerewan möglich gewesen sei.Der Organwalter des Bundesamtes, welcher auch der Behördenvertreter ist, wurde ebenso im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht befragt und gab zunächst an, dass sich Personen, denen die Einreise am Flughafen nicht gestattet werde, im Transitbereich befinden würden. Von diesem Transitbereich sei auch ein direkter Zugang zur Grenzpolizeidienststelle möglich. Daduch sei noch keine Einreise erfolgt. Der gesamte Vorgang, den die Beschwerdeführerin durchlaufen habe, falle in die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion. Es seien jedoch auch täglich zwei Beamte des Bundesamtes in dieser Grenzpolizeidienststelle aufhältig, um die verschiedensten Fälle zu bearbeiten. Im konkreten Fall sei ihm morgens mitgeteilt worden, dass sich eine russische Staatsbürgerin mit gefälschtem mexikanischen Reisepass auf der Dienststelle befinde und zu diesem Zeitpunkt die Gespräche mit der Staatsanwaltschaft am Laufen gewesen seien. Die Polizei habe im Zuge dessen die gesamte Zuständigkeit Landespolizeidirektion und Landesgericht für Strafsachen römisch 40 inne. Es sei zudem nicht notwendig, im Transitbereich eine Person festzunehmen, da man dort weder vor noch zurück könne. Außer es werde aus irgendeinem Grund die Einreise gestattet, dann wäre man eingereist. Im Falle der Beschwerdeführerin habe sich alles den ganzen Tag hingezogen. Dies sei aber auch daran gelegen, dass die Beschwerdeführerin schon sehr früh am Morgen eingereist sei und die Umsetzung der Zurückweisung der Beschwerdeführerin durch die Landespolizeidirektion erst durch den späten Rückflug derselben Fluglinie nach Jerewan möglich gewesen sei. Die incoming-Fluglinie sei auch für die outgoing-Fluglinie zuständig, weil es ein Fehler der Fluglinie gewesen sei und diese erkennen hätte müssen, dass der mexikanische Reisepass gefälscht gewesen sei und die Beschwerdeführerin gar nicht nach Wien hätte mitnehmen dürfen. Das Bundesamt sei bemüht, dass der Zurückweisungsrückflug auch erreichbar sei, darauf würde man den zeitlichen Verlauf der Amtshandlungen auch abstellen. Nach Beendigung der Amtshandlung habe die Beschwerdeführerin auch den Bescheid der belangten Behörde bekommen und sei die Amtshandlung dann zu Ende gewesen. Diese sei weiterhin in der Polizeitransitzone geblieben, aber dies sei lediglich aufgrund des Zuwartens auf den Abflug nach Jerewan erfolgt. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum in der Niederschrift vom 30.05.2023 protokolliert worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG erteilt an die GREKO Schwechat durch die Exekutive festgenommen worden sei und aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr die Festnahme und Schubhaft angeordnet werde, gab der Organwalter des Bundesamtes an, dass diese Protokollierung falsch sei. Die Schubhaft sei gar nicht angeordnet worden. Wenn eine Festnahme angeordnet worden wäre, hätte dies die Polizei dokumentieren müssen, er habe jedenfalls kein Protokoll darüber erhalten. Es sei keine Festnahme nach dem BFA-VG oder die Schubhaft angeordnet worden. Er hätte in der Zurückweisungszone gar keine Befugnis gehabt, eine Festnahme anzuordnen.Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, warum in der Niederschrift vom 30.05.2023 protokolliert worden sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines mündlichen Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erteilt an die GREKO Schwechat durch die Exekutive festgenommen worden sei und aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr die Festnahme und Schubhaft angeordnet werde, gab der Organwalter des Bundesamtes an, dass diese Protokollierung falsch sei. Die Schubhaft sei gar nicht angeordnet worden. Wenn eine Festnahme angeordnet worden wäre, hätte dies die Polizei dokumentieren müssen, er habe jedenfalls kein Protokoll darüber erhalten. Es sei keine Festnahme nach dem BFA-VG oder die Schubhaft angeordnet worden. Er hätte in der Zurückweisungszone gar keine Befugnis gehabt, eine Festnahme anzuordnen. Hinsichtlich der Protokollierung führte der Organwalter des Bundesamtes weiters aus, dass dies offensichtlich von einer anderen Vorlage übernommen worden sei. Weiters gab er an, dass es für das Bundesamt auch möglich sei, Personen, die sich aus anderen Gründen in Haft befinden, einzuvernehmen. Dabei brauche es keine gesonderte Festnahme

dem BFA-VG. Auch müsse die Festnahme ein Ziel haben. Er habe dort jedoch kein bestimmtes Ziel verfolgt, weil er keine Abschiebung einleiten hätte können. Der Zweck seiner Einvernahme sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gewesen, dafür würde er keine Festnahme benötigen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 12 f und S 14). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht während ihrer detailreichen Schilderung der Abläufe im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass der Organwalter des Bundesamtes ihr gegenüber eine mündliche Festnahme angeordnet oder gegen sie einen Festnahmeauftrag erlassen hätte. Die Beschwerdeführerin beharrte lediglich darauf, dass sie stundenlang in einer Zelle angehalten worden sei. Nähere Angaben, auf welcher Grundlage ihre Anhaltung erfolgt sei bzw. ob der nicht uniformierte Organwalter des Bundesamtes den Organen des öffentlichen Sicherheitdienstes Weisungen im Hinblick auf ihre Festnahme erteilte, konnte die Beschwerdeführerin nicht tätigen. Hinzutritt, dass auch eine amtswegig eingeholte Abfrage der Anhaltedatei keine Ergebnisse lieferte, wonach die Beschwerdeführerin am 30.05.2025 festgenommen und angehalten worden wäre (vgl. Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2025). Auch liegt im Akt kein Anhalteprotokoll über eine Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin

dem BFA-VG vor.Hinsichtlich der Protokollierung führte der Organwalter des Bundesamtes weiters aus, dass dies offensichtlich von einer anderen Vorlage übernommen worden sei. Weiters gab er an, dass es für das Bundesamt auch möglich sei, Personen, die sich aus anderen Gründen in Haft befinden, einzuvernehmen. Dabei brauche es keine gesonderte Festnahme

dem BFA-VG. Auch müsse die Festnahme ein Ziel haben. Er habe dort jedoch kein bestimmtes Ziel verfolgt, weil er keine Abschiebung einleiten hätte können. Der Zweck seiner Einvernahme sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gewesen, dafür würde er keine Festnahme benötigen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 12 f und S 14). Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem erkennenden Gericht während ihrer detailreichen Schilderung der Abläufe im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat zu keinem Zeitpunkt erwähnte, dass der Organwalter des Bundesamtes ihr gegenüber eine mündliche Festnahme angeordnet oder gegen sie einen Festnahmeauftrag erlassen hätte. Die Beschwerdeführerin beharrte lediglich darauf, dass sie stundenlang in einer Zelle angehalten worden sei. Nähere Angaben, auf welcher Grundlage ihre Anhaltung erfolgt sei bzw. ob der nicht uniformierte Organwalter des Bundesamtes den Organen des öffentlichen Sicherheitdienstes Weisungen im Hinblick auf ihre Festnahme erteilte, konnte die Beschwerdeführerin nicht tätigen. Hinzutritt, dass auch eine amtswegig eingeholte Abfrage der Anhaltedatei keine Ergebnisse lieferte, wonach die Beschwerdeführerin am 30.05.2025 festgenommen und angehalten worden wäre vergleiche Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres vom 16.10.2025). Auch liegt im Akt kein Anhalteprotokoll über eine Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin

dem BFA-VG vor. Die Feststellungen, wonach der Rückflug der Beschwerdeführerin durch die Grenzpolizei überwacht und diese bis zu ihrem Abflug in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten wurde und sodann freiwillig am 30.05.2023 um 22:52 Uhr wieder nach Jerewan/Armenien zurückkehrte, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht vom 31.05.2023 (Beilage ./1), den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Organwalters des Bundesamtes vor dem erkennenden Gericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 10 und S 12) und der im Akt einliegenden Airline Notification (Beilage ./14). Die Feststellungen, wonach der Rückflug der Beschwerdeführerin durch die Grenzpolizei überwacht und diese bis zu ihrem Abflug in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten wurde und sodann freiwillig am 30.05.2023 um 22:52 Uhr wieder nach Jerewan/Armenien zurückkehrte, ergibt sich aus dem Abschluss-Bericht vom 31.05.2023 (Beilage ./1), den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Organwalters des Bundesamtes vor dem erkennenden Gericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 10 und S 12) und der im Akt einliegenden Airline Notification (Beilage ./14). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist, folgt aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin über keine familiären, beruflichen oder sozialen Kontakte in Österreich verfügt, in keiner Weise im Bundesgebiet erwerbstätig ist und über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt, ergeben sich aus der Aktenlage und den bisherigen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem fremdenpolizeilichen Verfahren. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Zurückweisung der Beschwerde):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde):

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Artikel 130 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise:Artikel 130 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes lautet auszugsweise: „

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden […] 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; […]“

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (§§ 46 – 81 FPG).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, – 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Paragraphen 46, – 81 FPG).

§ 3Abs.

2 FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

Paragraph 3, Absatz 2, FPG werden im Rahmen des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig.

§ 6

BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. §§ 36 – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen.

Paragraph 6, BFA-VG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch die Wahrnehmung der ihnen gem. Paragraphen 36, – 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse zu unterstützen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet auszugsweise, wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet auszugsweise, wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ Der mit „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ betitelte § 6 BFA-VG lautet:Der mit „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ betitelte Paragraph 6, BFA-VG lautet: „§ 6. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

§§ 36bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.“„§ 6.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen

Paragraphen 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.“ Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ Der mit „Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt“ betitelte § 47 BFA-VG lautet:Der mit „Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 47, BFA-VG lautet: „§ 47.
(1)Zur Durchsetzung der Befugnisse nach diesem Hauptstück sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt ermächtigt; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Betroffenen die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(2)Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis

„§§ 38 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2, 39 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (§ 2 Abs. 5 BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“

(2)Wäre zur Durchsetzung einer Befugnis

„§§ 38 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, 39, Absatz eins, sowie 42 Absatz eins, die Überwindung eines Widerstands des Betroffenen erforderlich, haben die ermächtigten Organe des Bundesamtes (Paragraph 2, Absatz 5, BFA-G) ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes um die Vornahme der Amtshandlung zu ersuchen.“ 3.1.2. Zur Judikatur: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014) kommt

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zu.Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014) kommt

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dem Bundesverwaltungsgericht zu.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Eine gegen eine Person gerichtete (dem Staat zurechenbare) Maßnahme stellt nur dann eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn damit dem Betroffenen (ohne dass ein Bescheid erlassen wird) entweder im Sinne eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird oder aber durch eine zwangsbewehrte faktische Handlung in die Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen wird. Daraus ist abzuleiten, dass der Eingriff in die Rechtsposition des Betroffenen unmittelbare Folge der durch das Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung gesetzten Maßnahme ist (VfGH vom 26.09.2007, B505/07). Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029).Werden keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, so liegt keine vor den Verwaltungsgerichten bekämpfbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor vergleiche VwGH 04.05.2022, Ra 2022/09/0029). Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn es keines dazwischengeschalteten weiteren Handelns mehr bedarf, um den behördlich gewollten Zustand herzustellen (VwGH vom 27.06.2013, 2011/07/0191). Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342).Ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Eine Maßnahmenbeschwerde an das VwG kann sich nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienst richten. Akte anderer Staatsfunktionen (Gesetzgebung oder Gerichtsbarkeit) sind grundsätzlich keine tauglichen Beschwerdegegenstände vergleiche VwGH 04.07.2024, Ra 2023/01/0342). Eine Maßnahmenbeschwerde kann erst gegen eine bereits gesetzte, in der Rechtssphäre des Betroffenen bereits wirksam gewordene Maßnahme erhoben werden. Gegen drohende, somit erst allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu setzende Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann eine solche Beschwerde nicht erhoben werden. Bloß in Aussicht genommenen und in Zukunft möglichen Maßnahmen ist bei jenen Behörden zu begegnen, von denen die befürchteten Maßnahmen zu setzen wären (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Die bloße Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt selbst keine solche Maßnahme dar (VwGH vom 29.11.2018, Ra 2016/06/0124). Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211).Ob es sich um eine Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vergleiche VwGH 10.11.2021, Ra 2021/01/0211). 3.1.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 11.07.2023 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte in den Beschwerdegründen unter anderem aus, dass sich die Beschwerde gegen die Festnahmeanordnung und die darauf durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in XXXX , Flughafen Wien Schwechat, richte. Zudem wurde angeführt, dass eine Festnahme nicht in jedem Fall pauschal und ohne Interessenabwägung angeordnet werden könne und § 34 Abs. 1 und Abs. 3 BFA-VG die Möglichkeit einer Festnahmeanordnung nur in bestimmten Fällen vorsehe. Auch würde § 41 Abs. 1 BFA-VG eine Verständigungspflicht vorsehen. Schließlich wurde ausgeführt, dass gegenständlich die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Vorführung

§ 153St

PO wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB nicht in einer ihr verständlichen Sprache unterrichtet worden sei. Spätestens um 10:56 Uhr, als die diversionelle Erledigung und Anzeige auf freiem Fuß durch den Staatsanwalt angeordnet worden sei, habe somit kein Recht auf Anhaltung nach der StPO bestanden und hätte die Beschwerdeführerin spätestens dann nach der Bestimmung des § 41 Abs. 1 BFA-VG unterrichtet werden müssen. Es liege kein Nachweis vor, dass dies vorgenommen worden sei.Die Beschwerdeführerin brachte mit Eingabe vom 11.07.2023 eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte in den Beschwerdegründen unter anderem aus, dass sich die Beschwerde gegen die Festnahmeanordnung und die darauf durchgeführte Festnahme am 30.05.2023 bis 22:52 Uhr in römisch 40 , Flughafen Wien Schwechat, richte. Zudem wurde angeführt, dass eine Festnahme nicht in jedem Fall pauschal und ohne Interessenabwägung angeordnet werden könne und Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, BFA-VG die Möglichkeit einer Festnahmeanordnung nur in bestimmten Fällen vorsehe. Auch würde Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG eine Verständigungspflicht vorsehen. Schließlich wurde ausgeführt, dass gegenständlich die Beschwerdeführerin bei der ursprünglichen Vorführung

Paragraph 153, StPO wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224, StGB nicht in einer ihr verständlichen Sprache unterrichtet worden sei. Spätestens um 10:56 Uhr, als die diversionelle Erledigung und Anzeige auf freiem Fuß durch den Staatsanwalt angeordnet worden sei, habe somit kein Recht auf Anhaltung nach der StPO bestanden und hätte die Beschwerdeführerin spätestens dann nach der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG unterrichtet werden müssen. Es liege kein Nachweis vor, dass dies vorgenommen worden sei. Weiters führte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass das Bundesamt die individuelle Situation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen russischen Reisepass samt gültigem Schengenvisum verfügt, eine Hotelreservierung vor der Einreise vorgenommen habe und nicht mittellos und unbescholten sei, gänzlich außer Acht gelassen. Das Bundesamt habe stattdessen pauschal einen Festnahmeauftrag aufgrund falscher Tatsachen erlassen, ohne sich auch nur in irgendeiner Weise mit deren Notwendigkeit – und der Verhältnismäßigkeit – auseinanderzusetzen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie am 30.05.2023 um 06:15 Uhr von Jerewan/Armenien kommend den Flughafen Wien Schwechat betrat und eine Passkontrolle durchlief, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in die Dienststelle der Grenzpolizei gebracht wurde, um Maßnahmen gegen diese zu erlassen, zumal der Verdacht vorlag, dass sich die Beschwerdeführerin im Zuge der Passkontrolle mit einem gefälschten mexikanischen Reisepass ausgewiesen haben könnte. In der Folge wurde die Einreise der Beschwerdeführerin, welche sich nach wie vor im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat aufhielt, durch die Grenzpolizei verweigert und die Beschwerdeführerin aufgrund des weiteren Prozederes in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten. Im Laufe des Vormittags erfolgte sodann eine diversionelle Erledigung aufgrund der Urkundenfälschung, welche mit der Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 600,00 durch die Beschwerdeführerin abgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch weiterhin in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten und war die belangte Behörde erst am Nachmittag des 30.05.2023 in das fremdenrechtliche Verfahren involviert, zumal eine Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgen hätte sollen. Schließlich erfolgte die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Beisein des Organwalters des Bundesamtes und einer Dolmetscherin für die russische Sprache in einem separaten Raum, wobei sich die Beschwerdeführerin weiterhin in der Transitzone des Flughafens Wien Schwechat aufhielt. Nach erfolgter Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt von 15:00 Uhr bis 16:45 Uhr kehrte diese wieder an die Dienststelle der Grenzpolizei zurück, um ihren Rückflug – die Beschwerdeführerin kündigte vor dem Bundesamt an, wieder freiwillig nach Armenien zurückzukehren – abzuwarten, welcher erst spätabends erfolgte. Die gegenständliche Einvernahme richtete sich darauf, dass eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot aufgrund des Strafverfahrens erlassen werden sollte. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin am 30.05.2023 nicht in das österreichische Bundesgebiet einreiste, zumal ihr die Einreise verweigert wurde und sie sich bis zu ihrem Rückflug im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat aufhielt. Wie bereits festgestellt, gab der Organwalter des Bundesamtes dazu an, dass zu keinem Zeitpunkt eine Festnahme ausgesprochen bzw. eine Festnahmeanordnung gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden sei. Die Protokollierung in der Niederschrift vom 30.05.2023 sei falsch und vermutlich aus einer anderen Vorlage übernommen worden. Auch wurde ausgeführt, dass das Bundesamt keinen Grund gehabt hätte, gegen die Beschwerdeführerin eine Festnahme oder die Schubhaft anzuordnen. Die Festnahme müsse ein Ziel verfolgen, dieses Ziel liege gegenständlich nicht vor. Der Zweck der Einvernahme sei lediglich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gewesen. Dafür bedürfe es jedoch keiner Festnahme. Nach Beendigung der Amtshandlung sei die Beschwerdeführerin weiterhin in der Polizeitransitzone verblieben, dies sei aufgrund des Zuwartens auf den Abflug nach Jerewan erfolgt. Ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzt das Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus" (Hinweis E vom

  1. April 2010, 2009/10/0240 mwN, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.299/1990) bzw. dass das mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (VwGH vom 20.10.2011, 2008/11/0159).Ein mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt setzt das Handeln "im Rahmen der Hoheitsverwaltung voraus" (Hinweis E vom
  2. April 2010, 2009/10/0240 mwN, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 12.299 aus 1990,) bzw. dass das mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Handeln hoheitlich veranlasst wurde und damit einer Behörde zurechenbar ist (VwGH vom 20.10.2011, 2008/11/0159). Dass im vorliegenden Fall ein solches Handeln, welches dem Bundesamt zuzurechnen gewesen wäre, vorliegt, ist für das Bundesverwaltungsgericht somit nicht ersichtlich, erfolgte doch nach den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der Aktenlage die Anhaltung nach der Passkontrolle am 30.05.2023, 06:15 Uhr, vorerst zum Zwecke des weiteren Prozederes im Hinblick auf das Strafverfahren. Erst am Nachmittag wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen vor dem Bundesamt einvernommen. Da gegen die Beschwerdeführerin eine Einreiseverweigerung vorlag, wurde sie weiterhin in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten, um ihre Rückreise nach Armenien zu überwachen. Vor diesem Hintergrund geht aus dem ermittelten Sachverhalt auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Anordnung oder lediglich eines unförmlichen Ersuchens durch das Bundesamt in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten worden wäre (vgl. VwGH vom 08.11.2023, Ko 2023/03/0001). Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am Nachmittag bis spätabens weiterhin in der Dienststelle der Grenzpolizei im Sondertransitbereich angehalten wurde, war dem Umstand geschuldet, dass sie ihren Rückflug mit derselben Fluglinie, mit welcher sie nach Wien reiste, abwarten musste.Dass im vorliegenden Fall ein solches Handeln, welches dem Bundesamt zuzurechnen gewesen wäre, vorliegt, ist für das Bundesverwaltungsgericht somit nicht ersichtlich, erfolgte doch nach den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit der Aktenlage die Anhaltung nach der Passkontrolle am 30.05.2023, 06:15 Uhr, vorerst zum Zwecke des weiteren Prozederes im Hinblick auf das Strafverfahren. Erst am Nachmittag wurde die Beschwerdeführerin zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen vor dem Bundesamt einvernommen. Da gegen die Beschwerdeführerin eine Einreiseverweigerung vorlag, wurde sie weiterhin in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten, um ihre Rückreise nach Armenien zu überwachen. Vor diesem Hintergrund geht aus dem ermittelten Sachverhalt auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Anordnung oder lediglich eines unförmlichen Ersuchens durch das Bundesamt in der Dienststelle der Grenzpolizei angehalten worden wäre vergleiche VwGH vom 08.11.2023, Ko 2023/03/0001). Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am Nachmittag bis spätabens weiterhin in der Dienststelle der Grenzpolizei im Sondertransitbereich angehalten wurde, war dem Umstand geschuldet, dass sie ihren Rückflug mit derselben Fluglinie, mit welcher sie nach Wien reiste, abwarten musste. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte hinsichtlich der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde in seinem Erkenntnis vom 28.02.2024, GZ: XXXX , aus, dass eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Festnahme durch Beamte dem Bundesamt zuzurechnen sei, zumal die Beschwerdeführerin dies bereits in ihrer Beschwerde mit Verweis auf das BFA-VG auch nicht in Frage gestellt habe. Auch das Landesverwaltungsgericht habe keinen Grund gesehen, von einer Festnahme im Rahmen des Einsatzes der Grenzpolizei gestützt auf das FPG auszugehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte hinsichtlich der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde in seinem Erkenntnis vom 28.02.2024, GZ: römisch 40 , aus, dass eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Festnahme durch Beamte dem Bundesamt zuzurechnen sei, zumal die Beschwerdeführerin dies bereits in ihrer Beschwerde mit Verweis auf das BFA-VG auch nicht in Frage gestellt habe. Auch das Landesverwaltungsgericht habe keinen Grund gesehen, von einer Festnahme im Rahmen des Einsatzes der Grenzpolizei gestützt auf das FPG auszugehen. Zwar hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Festnahme oder Anhaltung des Fremden (die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der §§ 34, 40 BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001) sowie, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes

§ 41Abs.

1 BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine – dem BFA zurechenbare – Rechtswidrigkeit begründen kann (vgl. erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), doch kam es bei den dieser Rechtsprechung zugrundliegenden Sachverhalten jeweils zu einem Wechsel des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von § 39 FPG auf §§ 34, 40 BFA-VG, in Folge eines entsprechenden Auftrages durch das Bundesamt, womit eine Zuständigkeitsänderung, mithin eine Änderung der maximalen Anhaltedauer, verbunden war.Zwar hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass eine Festnahme oder Anhaltung des Fremden (die zu einer Zuständigkeit des BVwG führt), auch dann vorliegen kann, wenn keine förmliche Festnahme im Sinne der Paragraphen 34, 40, BFA-VG erfolgt, aber keine Zweifel bestehen, dass die Sicherheitsorgane die Festnahme bzw. Anhaltung entsprechend den Aufträgen des BFA vorgenommen haben vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001) sowie, dass die Unterrichtung über die Änderung des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes

Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG ehestens zu erfolgen hat und ein Unterlassen derartiger Informationen durch die Sicherheitsorgane eine – dem BFA zurechenbare – Rechtswidrigkeit begründen kann vergleiche erneut VwGH 31.08.2023, Ra 2023/21/0044; 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), doch kam es bei den dieser Rechtsprechung zugrundliegenden Sachverhalten jeweils zu einem Wechsel des Festnahme- bzw. Anhaltegrundes von Paragraph 39, FPG auf Paragraphen 34, 40, BFA-VG, in Folge eines entsprechenden Auftrages durch das Bundesamt, womit eine Zuständigkeitsänderung, mithin eine Änderung der maximalen Anhaltedauer, verbunden war. Im gegenständichen Fall geht weder aus der Aktenlage noch aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin und des Organwalters des Bundesamtes vor dem erkennenden Gericht hervor, dass der Anhaltegrund in der Dienststelle der Grenzpolizei geändert wurde und es zu einer Änderung der maximal zulässigen Anhaltedauer gekommen wäre. Hierbei ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme auch nicht vorbrachte, dass sie über die Änderung des Anhaltegrundes unterrichtet worden wäre oder – wie fälschlicherweise in der Niederschrift des Bundesamtes protokolliert – über sie die Schubhaft verhängt worden wäre. Zumal die Einreise der Beschwerdeführerin nicht gestattet wurde, war sie angehalten, in der Dienststelle der Grenzpolizei auf ihren Rückflug zu warten. Die Vorführung und Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt erfolgte lediglich aus dem Grund, dass gegen sie ein Einreiseverbot (verbunden mit einer Rückkehrentscheidung) erlassen werden sollte. Auch war es im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt nicht (mehr) notwendig, über die Beschwerdeführerin die Schubhaft anzuordnen oder sie festzunehmen, zumal diese erklärte, noch am selben Tag wieder freiwillig nach Armenien zurückzukehren. 3.1.

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte zudem ihren Ehemann vor dem erkennenden Gericht zeugenschaftlich einzuvernehmen. In der mündlichen Verhandlung begründete die Beschwerdeführerin ihren Beweisantrag damit, dass ihr Ehemann zwar am 30.05.2023 in Armenien gewesen sei, jedoch bezeugen könne, dass er Anwälte beauftragt habe, die dort [gemeint: am Flughafen] nicht zugelassen worden seien. Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2023/19/0006, VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0289-11, mwN).Beweisanträgen ist grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vergleiche VwGH 26.2.2025, Ra 2023/19/0006, VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0289-11, mwN). Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin wird insofern abgelehnt, als die Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin als Zeugen nicht dazu dient, eigene Wahrnehmungen darüber zu machen, dass eine Festnahme und Anhaltung der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt im Sondertransitbereich des Flughafens Wien Schwechat erfolgte, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin zu dem Zeitpunkt in Armenien war und die Beschwerdeführerin alleine nach Wien reiste. Auch dient die Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wonach dieser Anwälte beauftragt hätte, welchen der Zutritt zum Flughafen Wien Schwechat verwehrt worden sei, nicht der Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Ungeachtet dessen verkennt das erkennende Gericht nicht, dass die Beschwerdeführerin in der Dienststelle der Grenzpolizei im Sondertransitbereich angehalten wurde. Allerdings wird es dem Ehemann der Beschwerdeführerin mangels eigener Wahrnehmungen nicht möglich sein, dahingehend auszusagen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Festnahmeanordnung seitens des Bundesamtes festgenommen worden sei, zumal diese Angaben nicht einmal von der Beschwerdeführerin selbst getätigt werden konnten. Das Bundesverwaltungsgericht hätte auch im Falle einer Einvernahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht zu einem anderen Ergebnis kommen können. Im Übrigen richtete sich der Beweisantrag auch nicht auf die Bezeugung der behaupteten Festnahme durch das Bundesamt und war somit abzulehnen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II. (Ersatz der Aufwendungen):3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Ersatz der Aufwendungen):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren hat lediglich die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) gestellt.Im gegenständlichen Verfahren hat lediglich die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) gestellt. Die belangte Behörde ist aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei. Diese stellte jedoch keinen Antrag auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Zu B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W154.2274908.1.00

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