GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 04.08.2025, Zl. XXXX , das Verfahren
1 Z 7 ASVG betreffend die bescheidmäßige Feststellung des Bestands einer freiwilligen Selbstversicherung
ASVG im Zeitraum Februar 2021 bis November 2024 aufgrund des Bescheidantrags von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 28.07.2025 bis zu den rechtskräftigen Entscheidungen der Vorfragen über den Bestand einer Teilversicherung in der Unfallversicherung
Vm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX , geb. XXXX , verstorben, im Zeitraum ab 18.01.2021 bis laufend sowie über den Bestand einer Teilversicherung in der Unfallversicherung
Vm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX , geb. XXXX , im Zeitraum ab 01.12.2021 bis laufend ausgesetzt. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 04.08.2025, Zl. römisch 40 , das Verfahren
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG betreffend die bescheidmäßige Feststellung des Bestands einer freiwilligen Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG im Zeitraum Februar 2021 bis November 2024 aufgrund des Bescheidantrags von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 28.07.2025 bis zu den rechtskräftigen Entscheidungen der Vorfragen über den Bestand einer Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und , Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 , geb. römisch 40 , verstorben, im Zeitraum ab 18.01.2021 bis laufend sowie über den Bestand einer Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 , geb. römisch 40 , im Zeitraum ab 01.12.2021 bis laufend ausgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass wesentliche Voraussetzung für den (Weiter-)Bestand einer freiwilligen Selbstversicherung
Der Bestand geringfügiger Beschäftigungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei Verfahrensgegenstand zweier Verfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Gegenständliches Verfahren sei daher im Sinne des § 38 AVG auszusetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass wesentliche Voraussetzung für den (Weiter-)Bestand einer freiwilligen Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung sei. Der Bestand geringfügiger Beschäftigungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei Verfahrensgegenstand zweier Verfahren, die noch nicht rechtskräftig abgeschlossen seien. Gegenständliches Verfahren sei daher im Sinne des Paragraph 38, AVG auszusetzen. 2. Gegen diesen Bescheid der ÖGK wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.09.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass es sich gegenständlich um keine Vorfragenkonstellation im Sinne des § 38 AVG handle, zumal es in den beiden vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren um die Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung gehe und bilde in diesen beiden Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage „Bestand geringfügiger Beschäftigungen“ lediglich eine Vorfrage für die Hauptfrage der Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung. Es fehle an einer Verfahrenskonstellation im Sinne des § 38 AVG, weil in verschiedenen Verfahren zwar über denselben Sachverhalt, jedoch einerseits über die Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung und andererseits über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses aufgrund der freiwilligen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 19a ASVG abzusprechen sei. Die Rechtsfrage „Bestand von geringfügigen Beschäftigungen“ bilde keine Vorfrage
AVG, zumal in den vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausschließlich über die Hauptfrage der Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung zu entscheiden sei, nicht jedoch über die Hauptfrage des Bestandes der genannten geringfügigen Beschäftigungen. Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher zu Unrecht erfolgt.2. Gegen diesen Bescheid der ÖGK wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.09.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er zusammengefasst aus, dass es sich gegenständlich um keine Vorfragenkonstellation im Sinne des Paragraph 38, AVG handle, zumal es in den beiden vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren um die Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung gehe und bilde in diesen beiden Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage „Bestand geringfügiger Beschäftigungen“ lediglich eine Vorfrage für die Hauptfrage der Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung. Es fehle an einer Verfahrenskonstellation im Sinne des Paragraph 38, AVG, weil in verschiedenen Verfahren zwar über denselben Sachverhalt, jedoch einerseits über die Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung und andererseits über das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses aufgrund der freiwilligen Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 19 a, ASVG abzusprechen sei. Die Rechtsfrage „Bestand von geringfügigen Beschäftigungen“ bilde keine Vorfrage
Paragraph 38, AVG, zumal in den vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausschließlich über die Hauptfrage der Teilpflichtversicherung in der Unfallversicherung zu entscheiden sei, nicht jedoch über die Hauptfrage des Bestandes der genannten geringfügigen Beschäftigungen. Die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sei daher zu Unrecht erfolgt.
Vm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG begründendem Beschäftigungsverhältnis stand.Die ÖGK hat mit Bescheid vom 15.03.2022 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei römisch 40 im Zeitraum ab 18.01.2021 bis laufend in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG begründendem Beschäftigungsverhältnis stand. Gegen diesen Bescheid vom 15.03.2022 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2025 Beschwerde erhoben und ist das Verfahren derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die ÖGK hat mit Bescheid vom 16.05.2025 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei XXXX im Zeitraum ab 01.12.2021 bis laufend in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung
Vm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG begründendem Beschäftigungsverhältnis stand.Die ÖGK hat mit Bescheid vom 16.05.2025 festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei , römisch 40 im Zeitraum ab 01.12.2021 bis laufend in keinem die Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG begründendem Beschäftigungsverhältnis stand. Gegen diesen Bescheid vom 16.05.2025 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.06.2025 Beschwerde erhoben und ist das Verfahren derzeit am Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer hatte in den – in den Bescheiden vom 15.03.2022 und 16.05.2025 genannten – Zeiträumen eine freiwillige Selbstversicherung
Diese wurde seitens der ÖGK aufgrund der angeführten Bescheide storniert. Der Beschwerdeführer hatte in den – in den Bescheiden vom 15.03.2022 und 16.05.2025 genannten – Zeiträumen eine freiwillige Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG. Diese wurde seitens der ÖGK aufgrund der angeführten Bescheide storniert. Mit Schreiben vom 27.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßge Feststellung des Bestehens einer freiwilligen Selbstversicherung
Mit Schreiben vom 27.07.2025 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßge Feststellung des Bestehens einer freiwilligen Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG im Zeitraum Februar 2021 bis November
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt
2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach , Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da gegenständlich kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt wurde, liegt
, Paragraph 414, Absatz 2, ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A.) Abweisung der Beschwerde:
1 ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung
1 Z 2 oder Teilversicherung nach § 7 Z 4 ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
Paragraph 19 a, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die von der Vollversicherung
, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, oder Teilversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 4, ausgenommen und auch sonst weder in der Krankenversicherung noch in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern.
3 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
Paragraph 19 a, Absatz 3, ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Wegfall der Voraussetzungen.
AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212). Wie festgestellt, wurde gegen die beiden Bescheide der ÖGK vom 15.03.2022 und 16.05.2025, mit denen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weder bei XXXX im Zeitraum ab 18.01.2021 bis laufend noch bei XXXX im Zeitraum ab 01.12.2021 bis laufend in einem die Teilversicherung in der Unfallversicherung
Vm § 5 Abs. 2 und § 7 Z 3 lit. a ASVG begründendem Beschäftigungsverhältnis stand, Beschwerde erhoben und sind diese Verfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Wie festgestellt, wurde gegen die beiden Bescheide der ÖGK vom 15.03.2022 und 16.05.2025, mit denen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer weder bei römisch 40 im Zeitraum ab 18.01.2021 bis laufend noch bei römisch 40 im Zeitraum ab 01.12.2021 bis laufend in einem die Teilversicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG begründendem Beschäftigungsverhältnis stand, Beschwerde erhoben und sind diese Verfahren derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Bestand der genannten geringfügigen Beschäftigungen stellt eine Vorfrage für gegenständliches Verfahren betreffend den Bestand der freiwilligen Selbstversicherung
Dies aus folgenden Erwägungen: Der Bestand der genannten geringfügigen Beschäftigungen stellt eine Vorfrage für gegenständliches Verfahren betreffend den Bestand der freiwilligen Selbstversicherung
Paragraph 19 a, ASVG dar. Dies aus folgenden Erwägungen: (Freie) Dienstnehmer, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) nicht überschreitet, sind nur in der Unfallversicherung teilversichert (§ 7 Abs. 3 lit. a ASVG). Bis zum ASRAG 1997 bestand für diese Personen die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn sie mehrfach geringfügig beschäftigt waren. Seither ist in diesen Fällen eine Pflichtversicherung in allen drei Sparten nach dem ASVG vorgesehen, sofern das daraus erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Soweit das nicht der Fall ist, besteht nach dem damals neugefassten § 19a ASVG eine Selbstversicherungsmöglichkeit in der Kranken- und Pensionsversicherung (vgl. Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Kommentar, § 19a ASVG, RZ 1). (Freie) Dienstnehmer, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) nicht überschreitet, sind nur in der Unfallversicherung teilversichert (Paragraph 7, Absatz 3, Litera a, ASVG). Bis zum ASRAG 1997 bestand für diese Personen die Möglichkeit einer Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn sie mehrfach geringfügig beschäftigt waren. Seither ist in diesen Fällen eine Pflichtversicherung in allen drei Sparten nach dem ASVG vorgesehen, sofern das daraus erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Soweit das nicht der Fall ist, besteht nach dem damals neugefassten Paragraph 19 a, ASVG eine Selbstversicherungsmöglichkeit in der Kranken- und Pensionsversicherung vergleiche Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Kommentar, Paragraph 19 a, ASVG, RZ 1). Daraus – wie auch bereits aus der Überschrift des § 19a ASVG („Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung“) – folgt, dass Voraussetzung für eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung ist. Daraus – wie auch bereits aus der Überschrift des Paragraph 19 a, ASVG („Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung“) – folgt, dass Voraussetzung für eine Selbstversicherung nach , Paragraph 19 a, ASVG das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung ist. Die Vorfrage des Bestehens der oben genannten geringfügigen Beschäftigungen ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die belangte Behörde hat daher mit Bescheid vom 04.08.2025 im Sinne der Verfahrensökonomie das gegenständliche Verfahren zu Recht
AVG ausgesetzt.Die Vorfrage des Bestehens der oben genannten geringfügigen Beschäftigungen ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die belangte Behörde hat daher mit Bescheid vom 04.08.2025 im Sinne der Verfahrensökonomie das gegenständliche Verfahren zu Recht
Paragraph 38, AVG ausgesetzt. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach keine Verfahrenskonstellation im Sinne des § 38 AVG vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach keine Verfahrenskonstellation im Sinne des , Paragraph 38, AVG vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.08.2025 ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W198.2324241.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.