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{'item': 'W200 2320639-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW200 2320639-1 Spruch, W200 2320639-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer war im Besitz eines bis 31.05.2025 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent sowie eines ebenso bis 31.05.2025 befristeten Parkausweises. Er stellte am 16.01.2025 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen einen Antrag auf Verlängerung des Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie auf Verlängerung des Parkausweises. Das Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) holte aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.06.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2025, ein. Dieses ergab einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vom Hundert (vH) bzw. Prozent und gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „Anamnese: VORLIEGENDE VORGUTACHTEN: ----Ärztliches Sachverständigengutachten, BEINSTG 25 05 2023: Guillain-Barre-Syndrom mit sensiblen und motorischen Ausfällen mittleren Grades GdB 50% NU 5/2025 ZE: "UZM" AKTUELL: Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und "UZM" 23 12 2024 angeführte Antragsleiden/ Gesundheitsschädigungen: siehe beiliegende Befunde ANAMNESE: Leistenhodenbruch rechts OP in der Jugend - Hodenentfernung rechts Neurodermitis seit der Jugend Schulteroperation links vor 6 Jahren (Sehnenproblem) 6/22 Lähmung der Extremitäten, Gesichtslähmung links Dg. eines GBS. Beatmung, Plasmapherese und Immunglobulintherapie 6/ 22 Herpes zoster opthalmicus rechts, dann Rehab Derzeitige Beschwerden: Er nehme einen Gehstock beim Gehen. Der Zustand wechsle. Am Abend schwellen die Zehen an und Schmerzen dort, auch in der Nacht. Die Gehstrecke sei verschieden, es sei tagesabhängig. Mit Einhängen könne er ca. 500 Meter gehen mit Pausen. Die linke Gesichtsseite sei gelähmt, er müsse beim Essen aufpassen, dass er sich nicht hineinbeiße, manchmal rinne Flüssigkeit hinaus. Zuckungen im Gesicht habe er keine mehr. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Atorvastatin 20 1x1 Duxipent Pen 300 alle 2 Wo s.c. (spritzt selbst) Pregabalin 75 0-0-1 Salben alle 6 Monate bei Neurologin Sozialanamnese: VS, HS, Installateur mit LAP, arbeitete nicht im Beruf dann Papierfacharbeiter bis 2022, dann Krankenstand, dann Rehabgeldbezug bis dato seit 12/ 2023 10 Stunden Tätigkeit in seiner Firma - er könne es sich ein bisschen einteilen, je nachdem wie es ihm gehe verheiratet, 1 erw. Sohn Führerschein: ja, fahre Kurzstrecken Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Schreiben PV 07 08 2024: ....daher vorübergehende Invalidität weiterhin vorliegt....... Befund Neurologin Dr. XXXX 28 08 02024:Befund Neurologin Dr. römisch 40 28 08 02024: Diagnose: Z.n. GBS mit Tetraparese und respiratorischer Insuffizienz 6/22 Z.n. Myoklonien brachiofacial DD psychogen im Rahmen des KH-Aufenthaltes 8/22 Er hat nach wie vor neuropathische Schmerzen sowie manchmal einschießende Schmerzen in den Füssen. Das Gangbild ist sehr unsicher, zusätzlich leidet er noch unter trockenem Auge bei bekannter peripherer Facialisparese li. Die Medikation mit Pregabalin wurde ausgeschlichen, da die Beschwerden mit Medikation nicht merklich besser waren. Neurostatus: Caput: kein Meningismus; Pupillen: rund, mittelweit, isocor, direkte und indirekte LR o.B.; Okulomotorik o.B., kein Nystagmus, 5.HN o.B., peripherer Facialis li. mit kompletten aber abgeschwächtem Lidschluß li., hängender Mundwinkel li., Velum hebt stgl., Zunge kommt gerade OE- Trophik, Tonus unauffällig, Kraft: Faustschluß bds. KG5, übrige Kraft auch unauffällig, Sensibilität: unauffällig, MER: BSR bds. mittel, ASR bds. fehlend, AW und FNV stgl. o.B., minimale Dysdiadochokinese bds. UE: Trophik Tonus unauffällig, Kraft: geringgradige VF und GZ-Parese li. mehr als re.,, Vorfußsenker bds. KG5, Hüftbeuger bds. kräftig, und Sensibilität bds. Hypsäthesie strumpfförmig bis unterhalb der Knie bds. ..Lasegue bds. neg., Femoraliszug bds. neg., MER: PSR bds. mittel, ASR fehlend., BHV stgl. o.B., KHV bds. diskret ataktisch, Babinski bds. neg. Gangbild: unsicher, ataktisch, Einbeinstand bds. unsicher, Zehengang möglich, Fersengang Abkippen li. mehr als neg. re., Blindgang nicht möglich. Procedere: Es zeigen sich weiterhin Defizite im Bereich der Tiefensensibiltät der Füsse bds., unsicheres Gangbild, Blindgang nicht möglich (das heißt, Problem auf unebenem Grund, bei Finsternis, ohne Augenkontrolle Gehen sehr unsicher), darüber hinaus leidet der Pat. unter neuropathische Schmerzen im Bereich der Füsse bds., zunehmend bei engem Schuhwerk und langem Stehen Schreiben AfA Dr. XXXX 01 10 2024:Schreiben AfA Dr. römisch 40 01 10 2024: bei bekannter Grunderkrankung- Gullain-Barre-Syndrom besteht weiterhin ein deutliches Defizit in der Bewegungsfähigkeit und Belastungsfähigkeit der Unteren Extremität. Die Gehfähigkeit ist aber dzt gegeben ohne Hilfsmittel, zumindest auf kurze Strecken. Weiteres besteht noch immer ein sensibles Defizit im Bereich beider Vorfüße. Therapie mit Pregabalin auf Dauer. Der Patient nimmt aktuell weiterhin und wiederholt an einer Physiotherapie im niedergelassen Bereich zur Verbesserung der Gehleistung und der Belastbarkeit. Es wird mit der Fertigstellung des Gutachtens 2 Wochen gewartet, da mit dem AW vereinbart wurde, den aktuellen Rehabbefund nachzureichen (nachgereichter Befund am 30 06 2025): Arztbrief RZ Buchenberg Neurologie 12 03- 09 04 2025: Anmerkung: unvollständig (nur Seite 1,3, 5, 7, 9, 11 von 11) DIAGNOSEN mit ICD-10 Codierung (4-stellig): G61.0 GBS mit respiratorischer Insuffizienz und Tetraparese in Remission, 6/2022 Z.n Plasmapherese und i.v, Immunglobuline 6 x J45.9 Asthma bronchiale L20.9 Neurodermitis mit Dupixent Therapie derzeit ausgesetzt E78.2 Hyperlipidämie Z.n.Pneumonie Z.n.Herpes ophthalmicus EPIKRiSE Herr […] kam bei oben genannten Diagnosen zum Wiederholungsaufenthalt an unser Therapiezentrum. Aus medizinischer Sicht gestaltete sich der Aufenthalt komplikationslos. Die Therapieeinheiten wurden vom Patienten hochmotiviert absolviert. Details dazu entnehmen Sie bitte den beigelegten Therapeutenberichten. Die Fallneigung nach hinten am Beginn der Bewegungen konnte deutlich verringert werden. Die Gesichtsmimik und die posttraumatischen Schulterschmerzen links zeigten teilweise eine Besserung. Beim Abschlussgespräch zeigte sich Herr […] mit dem Verlauf des Aufenthaltes sehr zufrieden. Die Entlassung erfolgte plangemäß am 9.4.25, eine neuerliche Wiederaufnahme ist aus medizinischer Sicht absolut empfehlenswert....... ICF Problemerhebung Ergotherapie: ICF: d445 Hand- und Armgebrauch Quelle: Patient, Untersuchender Rehaziel: Schmerzreduktion in der linken Schulter beim Bewegen im Alltag - Hr. […] beschreibt zB eine Verbesserung beim Ergreifen eines Gegenstandes aus einem Regal in Augenhöhe oder beim Jacke anziehen. Beurteilung: teilweise erreicht ICF Problemerhebung Logopädie: ICF: d3358 Non-verbale Mitteilungen produzieren, anders bezeichnet Rehaziel: Hr. […] kann für Fotos symmetrisch Lächeln ohne Synkinesien auszulösen. Beurteilung: erreicht Rehaziel: weniger unwillkürliche Muskelkontraktionen am Auge (Synkinesien) beim Essen und Sprechen Beurteilung: erreicht ICF Problemerhebung Physiotherapie: ICF: b2351 Gleichgewichtssinn Rehaziel: Gleichgewichtstraining auf hohem Niveau Beurteilung: erreicht LCF: b7303 Kraft der Muskeln der unteren Körperhälfte Rehaziel: Kräftigung Vorfußheber und Zehenstrecker, um Sturzrisiko weiterhin gering zu halten Beurteilung: erreicht ICF; b25Q-b279 Weitere Sinnesfunktionen Rehaziel: Sensibilitätstraining Usch/Fuß beidseits, um das Sturzrisiko weiterhin gering zu halten, Beurteilung: erreicht.... Hr […] kommt sb. gehend zur physiotherapeutischen Befundaufnahme. Die Kommunikation ist gut möglich, die Orientierung ist in allen Bereichen gegeben. Subjektives Hauptproblem ~> Schmerzen in der Fußsohle: lat> med; Dauerschmerz 1-6/10: Verstärkung durch zu langes Stehen/Gehen, morgensund abends Linderung: durch Socken/Schuhe ausziehen, Fußbad (kalt und Backpulver, Hochlagern --> ab und zu beim Umdrehen, Autofahren: elektrisierender Impuls 6-9/10 --> Schmerzen im Vorfuß / Zehengrundgelenksbereich: wie wenn zu eng wäre bei Berührung/Bewegung --> verminderte/veränderte Sensibilität im Usch/Fußsohle: lat>medial: sanfte Berührung wie elektrischer Schlag, Warm/Kalt verzögert, Rindenmulch im Schuh spürt er z. B. nicht, Nachtruhe nicht gestört aufgrund von Schmerzen, schläft aber mit Schmerz ein und wacht mit Schmerz auf ADL`s: sb. ....Bzgl. der feinmotorischen Geschicklichkeit bestehen im Alltag keine Probleme.......... Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 52 jähriger in gutem AZ Ernährungszustand: Übergewicht, BMI 28,6 Größe: 185,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: Stirnrunzeln/ Naserümpfen/ Mundwinkelinnervation auch links möglich aber geringer ggü rechts, Cigne de ciel links, aber kompletter Lidschluß Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR) : seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: fehlend Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch : zielsicher bds. Sensibilität: ab Knie abwärts dysästhetisch angegeben Stand und Gang: etwas wechselnd ohne Gehhilfe: teils unsicheres etwas bizarres Gangbild, teils auch unauffällig. Flottes Gangbild mit einem Gehstock beobachtbar. Romberg: Angabe von Unsicherheit Unterberger Tretversuch: Angabe von Unsicherheit - praktisch nicht durchgeführt Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einem Walkingstock gehend alleine zur Untersuchung, wurde vom Freund hergebracht Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Entzündung des peripheren Nervensystems- Guillain-Barré-Syndrom 6/2022 Oberer Rahmensatz, obwohl keine relevanten Lähmungen mehr vorliegen, aber Gefühlsstörungen mit Gangbeeinträchtigung, Reste einer Gesichtslähmung links 04.06.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Reduktion um 1 Stufe zum Vorgutachten 5/23, da Besserung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: s.o. […] Dauerzustand […]“ Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum Gutachten ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens verwiesen. Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung im Wesentlichen vor, seitens des SMS sei festgestellt worden, dass Leiden 1 um eine Stufe zu reduzieren sei, da eine Besserung eingetreten sei. Die belangte Behörde führe auch nicht einmal aus, worin die Besserung bestehe. Eine Verbesserung sei auch nicht eingetreten, was auch im neurologischen Befundbericht vom 22.07.2025 bestätigt werde. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie. Der Beschwerde beigelegt war der genannte neurologische Befundbericht vom 22.07.

  1. Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht Beschwerde samt Akt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH bzw. Prozent. 1.
  4. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung: beschwerderelevanter Status: Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Visus: Brille Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: Stirnrunzeln/ Naserümpfen/ Mundwinkelinnervation auch links möglich aber geringer ggü rechts, Cigne de ciel links, aber kompletter Lidschluss Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: fehlend Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie-Hacke-Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: ab Knie abwärts dysästhetisch angegeben Stand und Gang: etwas wechselnd ohne Gehhilfe: teils unsicheres etwas bizarres Gangbild, teils auch unauffällig. Flottes Gangbild mit einem Gehstock beobachtbar. Romberg: Angabe von Unsicherheit Unterberger Tretversuch: Angabe von Unsicherheit - praktisch nicht durchgeführt Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einem Walkingstock gehend alleine zur Untersuchung, wurde vom Freund hergebracht Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik 1.
  5. Beurteilung der Funktionseinschränkung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Entzündung des peripheren Nervensystems- Guillain-Barré-Syndrom 6/2022 Oberer Rahmensatz, obwohl keine relevanten Lähmungen mehr vorliegen, aber Gefühlsstörungen mit Gangbeeinträchtigung, Reste einer Gesichtslähmung links 04.06.01 40 Der (durch das einzige Leiden 1 bestimmte) Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 Prozent.
  6. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer war im Besitz eines befristeten Behindertenpasses und eines befristeten Parkausweises. Grundlage hierfür war das allgemeinmedizinische Gutachten vom 31.05.2023, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt worden war. Darin wurde das „Guillain-Barre-Syndrom mit sensiblen und motorischen Ausfällen mittleren Grades“ der (einzigen) Leidensposition 1 zugeordnet und unter Positionsnummer 04.06.02 mit einem GdB von 50 Prozent eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes wurde damit begründet, dass ein Zustand nach respiratorischer Insuffizienz und Tetraparese in Remission vorliegt und die bestehende zentrale Facialisparese und Hypästhesie beidseits ab den Knien abwärts mit Gangunsicherheit in der Einschätzung mitberücksichtigt werden. In diesem Gutachten war jedoch auch eine mögliche Besserung beschrieben worden (konkret: „Nachuntersuchung 05/2025 – da nach weiterer Rehabilitation langfristige Besserung des Zustandes möglich erscheint“), die mittlerweile – wie sich aus dem aktuellen vom SMS eingeholten Gutachten einer Neurologin und Psychiaterin vom 30.06.2025, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2025 – ergibt, auch eingetreten ist.Der Beschwerdeführer war im Besitz eines befristeten Behindertenpasses und eines befristeten Parkausweises. Grundlage hierfür war das allgemeinmedizinische Gutachten vom 31.05.2023, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt worden war. Darin wurde das „Guillain-Barre-Syndrom mit sensiblen und motorischen Ausfällen mittleren Grades“ der (einzigen) Leidensposition 1 zugeordnet und unter Positionsnummer 04.06.02 mit einem GdB von 50 Prozent eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes wurde damit begründet, dass ein Zustand nach respiratorischer Insuffizienz und Tetraparese in Remission vorliegt und die bestehende zentrale Facialisparese und Hypästhesie beidseits ab den Knien abwärts mit Gangunsicherheit in der Einschätzung mitberücksichtigt werden. In diesem Gutachten war jedoch auch eine mögliche Besserung beschrieben worden (konkret: „Nachuntersuchung 05 aus 2025, – da nach weiterer Rehabilitation langfristige Besserung des Zustandes möglich erscheint“), die mittlerweile – wie sich aus dem aktuellen vom SMS eingeholten Gutachten einer Neurologin und Psychiaterin vom 30.06.2025, basierend auf der Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2025 – ergibt, auch eingetreten ist. Das eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde befasste Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich. Aus diesem Gutachten ergibt sich nachvollziehbar der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent. Die festgestellte Funktionseinschränkung wurde nachvollziehbar nach der Einschätzungsverordnung bzw. Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt: Das nunmehrige Leiden 1 „Zustand nach Entzündung des peripheren Nervensystems- Guillain-Barré-Syndrom 6/2022“ wurde nachvollziehbar unter Positionsnummer 04.06.01 (Polyneuropathien und Polyneuritiden – Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades, 10 bis 40 Prozent) mit einem GdB von 40 Prozent eingestuft. Der obere Rahmensatz wird mit der nachvollziehbaren Begründung herangezogen, dass zwar keine relevanten Lähmungen mehr vorliegen, aber Gefühlsstörungen mit Gangbeeinträchtigung und Reste einer Gesichtslähmung links gegeben sind. Dem Beschwerdevorbringen, wonach eine Verbesserung nicht eingetreten sei, was auch im neurologischen Befundbericht vom 22.07.2025 bestätigt werde, ist jedenfalls nicht zu folgen, da sich aus dem aktuellen neurologischen Gutachten verglichen zum oben genannten Vorgutachten vom 31.05.2023 eindeutig eine Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers ergibt. So wird darin nachvollziehbar dargelegt, dass keine relevanten Lähmungen mehr vorliegen und nun Gefühlsstörungen mit Gangbeeinträchtigung und Reste einer Gesichtslähmung links gegeben sind. Weiters wird im neu vorgelegten Befund vom 22.07.2025 im Wesentlichen der Status im Befund derselben Neurologin vom 28.08.2024, welcher bereits von der Gutachterin berücksichtigt wurde, wiederholt. Zu erwähnen bleibt auch, dass im Befund vom 28.08.2024 noch „Fersengang Abkippen li. mehr als rechts“ beschrieben ist, wohingegen im Befund vom 22.07.2025 nur noch ein „Fersengang Abkippen li.“ festgehalten ist. Im Neurostatus im Befund vom 28.08.2024 wurde zudem „Blindgang nicht möglich“ erhoben, im neu vorgelegten Befund vom 22.07.2025 ist nunmehr „Blindgang kurz möglich“ festgehalten. Auch ist im Neurostatus im Befund vom 22.07.2025 keine wesentliche Verschlechterung im Vergleich zum von der Gutachterin im aktuellen Gutachten vom 30.06.2025 erhobenen Status zu erkennen. Die Medikation wurde im Gutachten ebenso berücksichtigt (vgl. Gutachten vom 30.06.2025, Seite 2).Auch ist im Neurostatus im Befund vom 22.07.2025 keine wesentliche Verschlechterung im Vergleich zum von der Gutachterin im aktuellen Gutachten vom 30.06.2025 erhobenen Status zu erkennen. Die Medikation wurde im Gutachten ebenso berücksichtigt vergleiche Gutachten vom 30.06.2025, Seite 2). Der sehr allgemein gehaltene Satz „Insgesamt zeigt sich aus neurologischer Sicht in den letzten Jahren keine Verbesserung des klinischen Zustands.“ im Befund vom 22.07.2025 ist im Hinblick auf das ausführliche aktuelle Gutachten vom 30.06.2025, das nur kurze Zeit vor dem Befund vom 22.07.2025 erstellt wurde, auch nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens aufkommen zu lassen. Was die Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 31.05.2023 betrifft ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damals noch eine Unterarmstützkrücke verwendet hat, was nunmehr nicht mehr dokumentiert ist – im aktuellen Gutachten wurde die Verwendung eines Geh-/Walkingstockes beschrieben, unter dessen Verwendung ein flottes Gangbild beobachtbar war. Bei der Untersuchung 2023 war jedoch auch unter Verwendung einer Unterarmstützkrücke das Gangbild verlangsamt, breitbasig, schwankend und unsicher. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten und auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vom SMS eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat er mit der Beschwerde auch keine neuen Gesundheitsschädigungen geltend gemacht. Sein Beschwerdevorbringen (samt Befund) ist nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom SMS eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent abzuweichen. Insbesondere liegt dem Bundesverwaltungsgericht kein schlüssiges ärztliches Sachverständigengutachten (vgl. § 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung) vor, das auf einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 40 Prozent schließen lassen würde.Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt, vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent abzuweichen. Insbesondere liegt dem Bundesverwaltungsgericht kein schlüssiges ärztliches Sachverständigengutachten vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) vor, das auf einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als 40 Prozent schließen lassen würde. Auf Grundlage der im Verfahren vorgelegten (relevanten) medizinischen Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch die Sachverständige konnte somit kein höherer Grad der Behinderung als 40 Prozent objektiviert werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Vorliegend ist somit Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  8. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  9. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  10. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  11. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  12. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören
  13. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).(Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  14. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  15. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  16. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  17. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  18. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt
  19. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).(Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (§ 46 BBG, auszugsweise).In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden (Paragraph 46, BBG, auszugsweise). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das vom SMS eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, worin nachvollziehbar ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 Prozent festgestellt wurde. Im vorliegenden Fall wurde eine nachvollziehbare Einschätzung nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung vorgenommen. Zum Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie in der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114) kein weiteres Gutachten mehr einzuholen war.Zum Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie in der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114) kein weiteres Gutachten mehr einzuholen war. Es wird im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls verkannt, dass bei ihm eine Funktionseinschränkung vorliegt, die für ihn mit Herausforderungen verbunden ist. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor, da kein Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent objektiviert werden konnte. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom
  20. Dezember 2018, Ra 2018/11/0204-7, Rz 24, betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: „§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“„§ 43 Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung.“ Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten.Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) festgehalten, dass Abs. 1 leg. cit. besagt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist.Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) festgehalten, dass Absatz eins, leg. cit. besagt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist. Wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. In weiterer Folge liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vor, zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.Wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. In weiterer Folge liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vor, zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einer (belegten) Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice (nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG) in Betracht kommt.Abschließend wird darauf hingewiesen, dass bei einer (belegten) Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice (nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG) in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
  21. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).In seinem Urteil vom
  22. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfGH 08.10.2020, E 1873 aus 2020,, mwN). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad bzw. Gesamtgrad der Behinderung ist die Funktionseinschränkung. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein Gutachten einer Neurologin und Psychiaterin ein. Wie unter Punkt II.
  23. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vom SMS eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat er kein Gegengutachten vorgelegt, aus dem sich ein höherer Grad der Behinderung ergeben würde.Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein Gutachten einer Neurologin und Psychiaterin ein. Wie unter Punkt römisch zwei.
  24. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vom SMS eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat er kein Gegengutachten vorgelegt, aus dem sich ein höherer Grad der Behinderung ergeben würde. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Vorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorliege und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – trotz Antrages – unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2320639.1.00

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