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{'item': 'W200 2330057-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW200 2330057-2 Spruch, W200 2330057-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist aktuell im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von

  1. Kausal dafür war eine koronare Herzkrankheit, deg. Veränderungen am Stütz und Bewegungsapparat, insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Nabelhernie mit einem GdB von 50 von
  2. Gegenständliches Verfahren: Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b StVO sowie um Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass. Das eingeholte fachärztliche unfallchirurgische und allgemeinmedizinische Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 13.08.2025 ergab einen GdB von 40%. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit Myokardinfarkt, Stentimplantation und aortokoronarer Dreifachbypass, Arterielle Hypertonie oberer Rahmensatz da Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt 05.05.02 40 2 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei stabiler Stoffwechsellage unterer Rahmensatz bei gutem Allgemeinzustand 09.02.02 30 3 Degenerative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat, oberer Rahmensatz, da rezidivierende Schmerzsymptomatik, keine neurologischen Ausfallserscheinungen, beginnender Fersensporn rechts, Springdaumen rechts, insgesamt klinisch keine relevante funktionelle Einschränkung objektivierbar 02.02.01 20 4 Nabelhernie unterer Rahmensatz, gut reponierbar 07.08.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.“ In weiteren Stellungnahmen blieb die befasste Ärztin bei ihrer Einschätzung. Mit Bescheid vom 24.11.2025 wurde der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist seit 2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von
  5. 1.
  6. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2024 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung” in den Behindertenpass. Über diesen Antrag wurde noch nicht abgesprochen. 1.
  7. Mit Bescheid vom 24.11.2025 wurde der Grad der Behinderung mit 40 Prozent neu festgesetzt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf der Aktenlage.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Ersatzlose Behebung des Bescheides § 43 Abs. 1 BBG besagt:Paragraph 43, Absatz eins, BBG besagt: Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH unter Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018 wie folgt entschieden: „22 II.3.2.
  10. Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt gemäß § 40 Abs. 1 BBG - soweit im Revisionsfall von Bedeutung - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).„22 römisch zwei.3.2.
  11. Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG - soweit im Revisionsfall von Bedeutung - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus Paragraph 41, Absatz 2, BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen). 23 § 43 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall "ist der Behindertenpass einzuziehen" (vgl. zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.23 Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall "ist der Behindertenpass einzuziehen" vergleiche zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß Paragraph 45, Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa Paragraph 14, Absatz 2, des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung vergleiche zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131). 24 § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.24 Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung. 25 II.3.2.
  12. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes:25 römisch zwei.3.2.
  13. Für den Revisionsfall ergibt sich daraus Folgendes: 26 II.3.2.2.
  14. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom
  15. April 2018 ausgesprochen, dass die Revisionswerberin mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Diesen Spruch hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestätigt.26 römisch zwei.3.2.2.
  16. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid vom
  17. April 2018 ausgesprochen, dass die Revisionswerberin mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle. Diesen Spruch hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis bestätigt. 27 Nach den Ausführungen unter Pkt. II.3.2.
  18. findet ein solcher Ausspruch im BBG keine Deckung.27 Nach den Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.2.
  19. findet ein solcher Ausspruch im BBG keine Deckung. 28 Die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom
  20. April 2018 als ohne Antrag, also von Amts wegen erlassenen Bescheids und auch seine Bestätigung durch das Verwaltungsgericht hängen im Besonderen davon ab, ob der Revisionswerberin in dem der Erlassung vorausgehenden Verfahren ausreichend Parteiengehör eingeräumt wurde. 29 In der Begründung des Bescheids vom
  21. April 2018 wird zwar nicht ausgeführt, dass die Erlassung des Bescheids eine Erledigung eines Antrags der Revisionswerberin darstellt, der Antrag der Revisionswerberin vom
  22. Dezember 2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird aber eingangs erwähnt. Da die Zurückziehung des Antrags in der Bescheidbegründung nicht erwähnt wird, sondern nur hervorgehoben wird, dass innerhalb der gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, und die belangte Behörde den Bescheid auf die §§ 41, 43 und 45 BBG stützte, war für die Revisionswerberin nicht erkennbar, dass ihr gegenüber - nach Zurückziehung ihres Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Schreiben vom
  23. März 2018 - in einem anderen, von Amts wegen eröffneten Verwaltungsverfahren ein Bescheid erlassen wurde. Sollte es zutreffen, dass die belangte Behörde im Rahmen einer E-mail-Nachricht zu erkennen gegeben hat, sie hätte die Antragsrückziehung übersehen, so wäre die Revisionswerberin, die die Bescheiderlassung diesfalls als auf einem Versehen beruhend erachten konnte, nicht gehalten gewesen, schon in ihrer Beschwerde den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen entgegenzutreten.29 In der Begründung des Bescheids vom
  24. April 2018 wird zwar nicht ausgeführt, dass die Erlassung des Bescheids eine Erledigung eines Antrags der Revisionswerberin darstellt, der Antrag der Revisionswerberin vom
  25. Dezember 2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird aber eingangs erwähnt. Da die Zurückziehung des Antrags in der Bescheidbegründung nicht erwähnt wird, sondern nur hervorgehoben wird, dass innerhalb der gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten eine Stellungnahme nicht eingelangt sei, und die belangte Behörde den Bescheid auf die Paragraphen 41, 43 und 45 BBG stützte, war für die Revisionswerberin nicht erkennbar, dass ihr gegenüber - nach Zurückziehung ihres Antrags auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mit Schreiben vom
  26. März 2018 - in einem anderen, von Amts wegen eröffneten Verwaltungsverfahren ein Bescheid erlassen wurde. Sollte es zutreffen, dass die belangte Behörde im Rahmen einer E-mail-Nachricht zu erkennen gegeben hat, sie hätte die Antragsrückziehung übersehen, so wäre die Revisionswerberin, die die Bescheiderlassung diesfalls als auf einem Versehen beruhend erachten konnte, nicht gehalten gewesen, schon in ihrer Beschwerde den dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Ausführungen des medizinischen Sachverständigen entgegenzutreten. 30 Die fehlende Einräumung von Parteiengehör - etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - zur Annahme des Verwaltungsgerichtes, die belangte Behörde habe (nach Antragsrückziehung) ihren Bescheid von Amts wegen in einem daraufhin eingeleiteten weiteren Verwaltungsverfahren erlassen, stellt im Ergebnis eine unzulässige "Überraschung" der Revisionswerberin dar.“ Nichts anderes kann im verfahrensgegenständlichen Fall gelten: 1.) § 43 Abs 1 BBG sieht die Möglichkeit des vom SMS erlassenen Bescheides mit dem Inhalt, dass der GdB mit 40% neu festgesetzt wird, nicht vor. (vgl. Rz 23)1.) Paragraph 43, Absatz eins, BBG sieht die Möglichkeit des vom SMS erlassenen Bescheides mit dem Inhalt, dass der GdB mit 40% neu festgesetzt wird, nicht vor. vergleiche Rz 23) 2.) Das SMS hat – bei Vorliegen der Voraussetzungen - im Sinne des § 43 Abs. 1 BBG vorzugehen und den Behindertenpass einzuziehen. (vgl. Rz 23)2.) Das SMS hat – bei Vorliegen der Voraussetzungen - im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, BBG vorzugehen und den Behindertenpass einzuziehen. vergleiche Rz 23) 3.) Das SMS hat zuvor im Parteiengehör den Antragsteller einem von Amts wegen eröffneten Verwaltungsverfahren darauf hinzuweisen, dass ein amtswegiges Verfahren geführt wird. (vgl. Rz 28 und 29)3.) Das SMS hat zuvor im Parteiengehör den Antragsteller einem von Amts wegen eröffneten Verwaltungsverfahren darauf hinzuweisen, dass ein amtswegiges Verfahren geführt wird. vergleiche Rz 28 und 29) 4.) Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ist immer noch offen. Mangels rechtlicher Grundlage für den angefochtenen Bescheid war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn (…) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (…) ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn (…) bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (…) ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die entsprechende Judikatur des VwGH wurde unter II. 3.zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die entsprechende Judikatur des VwGH wurde unter römisch zwei. 3.zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2330057.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.