Obsah (21)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 20§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Art. 18Artikel 46Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW235 2323712-1 Spruch, W235 2323712-1/6E W235 2323717-1/5E W235 2323714-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 14.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX .07.2025 in Kroatien einen Asylantrag stellte. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .07.2025 in Kroatien einen Asylantrag stellte. 1.
- Am 15.08.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Kindern gereist zu sein. Seine Ehegattin bzw. die Mutter seiner Kinder sei in Slowenien verstorben. Der Erstbeschwerdeführer habe – abgesehen von den beiden mitgereisten minderjährigen Beschwerdeführern – keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Die Beschwerdeführer hätten Somalia am XXXX .01.2025 verlassen und seien mit gefälschten Reisepässen nach Montenegro geflogen. Dann seien sie weiter nach Bosnien gereist und hätten sich dort bis Juni 2025 aufgehalten. Von Bosnien aus seien sie nach Kroatien gelangt. Über Kroatien könne der Erstbeschwerdeführer nichts sagen. Ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach einem Aufenthalt von einem Tag in Kroatien seien sie weiter nach Slowenien gereist, wo sie von XXXX .07.2025 bis XXXX .08.2025 aufhältig gewesen seien. In Slowenien sei die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers verstorben. Seine Frau habe in Somalia die Tötung eines Onkels miterlebt und habe sich von diesem Schock nicht mehr erholt. Außerdem sei der Drittbeschwerdeführer Autist und habe in Somalia keine Behandlungsmöglichkeiten. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer hätten sonst keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien seit ihrer Geburt in der Obhut des Erstbeschwerdeführers. 1.
- Am 15.08.2025 wurde der Erstbeschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Kindern gereist zu sein. Seine Ehegattin bzw. die Mutter seiner Kinder sei in Slowenien verstorben. Der Erstbeschwerdeführer habe – abgesehen von den beiden mitgereisten minderjährigen Beschwerdeführern – keine Familienangehörigen in Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union und leide an keinen Krankheiten. Die Beschwerdeführer hätten Somalia am römisch 40 .01.2025 verlassen und seien mit gefälschten Reisepässen nach Montenegro geflogen. Dann seien sie weiter nach Bosnien gereist und hätten sich dort bis Juni 2025 aufgehalten. Von Bosnien aus seien sie nach Kroatien gelangt. Über Kroatien könne der Erstbeschwerdeführer nichts sagen. Ihm seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach einem Aufenthalt von einem Tag in Kroatien seien sie weiter nach Slowenien gereist, wo sie von römisch 40 .07.2025 bis römisch 40 .08.2025 aufhältig gewesen seien. In Slowenien sei die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers verstorben. Seine Frau habe in Somalia die Tötung eines Onkels miterlebt und habe sich von diesem Schock nicht mehr erholt. Außerdem sei der Drittbeschwerdeführer Autist und habe in Somalia keine Behandlungsmöglichkeiten. Die beiden minderjährigen Beschwerdeführer hätten sonst keine eigenen Fluchtgründe. Sie seien seit ihrer Geburt in der Obhut des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben. Dem Erstbeschwerdeführer wurde im Rahmen der Erstbefragung eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Kroatien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Erstbeschwerdeführer am selben Tag nachweislich übergeben. 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.09.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.09.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien. Mit Schreiben vom 12.09.2025 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 65 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Mit Schreiben vom 12.09.2025 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 65 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G vom 23.09.2025 wurde dem Erstbeschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Erstbeschwerdeführer nachweislich am 24.09.2025 übernommen und die Übernahmebestätigung wurde von ihm unterfertigt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 23.09.2025 wurde dem Erstbeschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Kroatien für ihre Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Erstbeschwerdeführer nachweislich am 24.09.2025 übernommen und die Übernahmebestätigung wurde von ihm unterfertigt. 1.
- Am 07.10.2025 fand eine Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, im Zuge derer er zunächst angab, dass seine Angaben auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer gelten würden. Der Erstbeschwerdeführer sei zuckerkrank und nehme Medikamente. Er sei beim Arzt in der Betreuungsstelle gewesen und habe dort Medikamente erhalten. Medizinische Unterlagen habe er nicht. Der Drittbeschwerdeführer leide an Autismus und die Zweitbeschwerdeführerin habe psychische Probleme, weil ihre Mutter kürzlich verstorben sei. Weder die Zweit- noch der Drittbeschwerdeführer seien in ärztlicher Behandlung und würden auch keine Medikamente nehmen. Abgesehen von den beiden minderjährigen Beschwerdeführern habe der Erstbeschwerdeführer niemanden in Österreich. In Kroatien seien die Beschwerdeführer nur eine Nacht in Gewahrsam gewesen. Am nächsten Tag hätten sie wieder gehen können. Daher seien sie auch nicht in medizinischer Behandlung gewesen. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine kranke Frau und sein kranker Sohn (= Drittbeschwerdeführer) nicht medizinisch behandelt worden seien. Er könne es den minderjährigen Beschwerdeführern nicht „antun“, dass sie „dorthin“ zurückkehren. Deshalb habe er in Österreich um Asyl angesucht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe geweint, als sie gesehen habe, dass sie nach Kroatien zurück müssten. Ihre Mutter sei in Kroatien krank geworden. Sie habe in Kroatien Medikamente erhalten. Die Beschwerdeführer hätten diese Medikamente allerdings in der Apotheke nicht abgeholt, sondern seien weitergereist. Seine Ehefrau sei in Kroatien medizinisch untersucht worden und man habe ihr Medikamente verschrieben. Weitere Vorfälle habe es in Kroatien nicht gegeben. Die kroatische Polizei habe den Erstbeschwerdeführer Unterlagen unterschreiben lassen, ohne dass er gewusst habe, worum es dabei gegangen sei. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Kroatien gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er diese nicht gelesen habe und nichts dazu sagen wolle. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, sondern wolle in Österreich bleiben. 1.
- In den Verwaltungsakten finden sich nachstehende Unterlagen: ● Sterbeurkunde und Obduktionsbericht betreffend die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer (in slowenischer Sprache verfasst;
Angaben des Dolmetschers nicht leserlich genug für eine Übersetzung); ● Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ der BBU GmbH vom XXXX .10.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer, dem zu entnehmen ist, dass dieser seit seinem zweiten Lebensjahr an Autismus leidet, nicht spricht und vom Erstbeschwerdeführer rund um die Uhr betreut werden muss und Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ der BBU GmbH vom römisch 40 .10.2025 betreffend den Drittbeschwerdeführer, dem zu entnehmen ist, dass dieser seit seinem zweiten Lebensjahr an Autismus leidet, nicht spricht und vom Erstbeschwerdeführer rund um die Uhr betreut werden muss und ● Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ der BBU GmbH vom XXXX .10.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Diabetes mellitus und der empfohlenen Medikation Metformin 1000mg Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ der BBU GmbH vom römisch 40 .10.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer mit der Diagnose Diabetes mellitus und der empfohlenen Medikation Metformin 1000mg 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte I.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge aller drei Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
Artikel 20
, Absatz 5, Dublin III-VO für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den jeweiligen Spruchpunkten römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Kroatien zulässig ist.
- Gegen diese Bescheide erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die minderjährige Zweit- und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 22.10.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Kroatien keine Unterstützung bei der Pflege der beiden minderjährigen Beschwerdeführer bekomme. Der Drittbeschwerdeführer und seine später in Slowenien verstorbene Mutter hätten in Kroatien keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl sie diese benötigt hätten. Auch könne man derzeit nicht mehr gesichert davon ausgehen, dass der Drittbeschwerdeführer an Autismus leide, sondern liege eine erhebliche Entwicklungsstörung vor, wobei noch nicht sicher sei, welche das sei. Dies müsse noch final evaluiert werden. Daher sei der Drittbeschwerdeführer mittlerweile beim Zentrum für Entwicklungshilfe der Lebenshilfe XXXX angebunden. Ohne Hilfe des Erstbeschwerdeführers könne der Drittbeschwerdeführer nicht selbständig essen, sich waschen oder pflegen. Eine Überstellung nach Kroatien würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr nach Kroatien besonders vulnerable Personen, die komplett allein und ohne ausreichende Unterstützung dastünden. Überdies seien die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien gefährdet nach Somalia abgeschoben zu werden.
- Gegen diese Bescheide erhob der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die minderjährige Zweit- und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung fristgerecht am 22.10.2025 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer in Kroatien keine Unterstützung bei der Pflege der beiden minderjährigen Beschwerdeführer bekomme. Der Drittbeschwerdeführer und seine später in Slowenien verstorbene Mutter hätten in Kroatien keine medizinische Versorgung erhalten, obwohl sie diese benötigt hätten. Auch könne man derzeit nicht mehr gesichert davon ausgehen, dass der Drittbeschwerdeführer an Autismus leide, sondern liege eine erhebliche Entwicklungsstörung vor, wobei noch nicht sicher sei, welche das sei. Dies müsse noch final evaluiert werden. Daher sei der Drittbeschwerdeführer mittlerweile beim Zentrum für Entwicklungshilfe der Lebenshilfe römisch 40 angebunden. Ohne Hilfe des Erstbeschwerdeführers könne der Drittbeschwerdeführer nicht selbständig essen, sich waschen oder pflegen. Eine Überstellung nach Kroatien würde nicht dem Kindeswohl entsprechen. Die Beschwerdeführer wären bei einer Rückkehr nach Kroatien besonders vulnerable Personen, die komplett allein und ohne ausreichende Unterstützung dastünden. Überdies seien die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kroatien gefährdet nach Somalia abgeschoben zu werden. Weiters wäre in den konkreten Fällen eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. Das Bundesamt hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden – wie im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014) - einholen müssen. In der Folge verwies bzw. zitierte die Beschwerde aus Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte sowie des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 2014 und
- Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und da sie vom April 2023 stammen würden auch veraltet. Seither habe sich die Länderberichtslage zu Kroatien entscheidend geändert. Daher werde auf fünf aktuellere Berichte zu Kroatien verwiesen. In der Folge nannte die Beschwerde einen Bericht des Croatien Law Centre vom Juli 2023, den ACCORD-Bericht vom 09.04.2024, eine Stellungnahme von ECCHR an das Verwaltungsgericht München vom 27.04.2023, einen Bericht des Croatien Law Center bezogen auf das Jahr 2022 und den EUAA Bericht vom 20.04.
- Ausgeführt wurde zusammengefasst unter Anführung von Quellen, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. In das von der Behörde zitierte aktuelle LIB hätten zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationaler Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien
der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt. Danach zitierte die Beschwerde aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 29.07.2024, in der von systemischen Mängeln in Kroatien ausgegangen wurde sowie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023, in welchen ausgeführt wird, dass man nicht darauf vertrauen könne, dass Kroatien grundlegende Menschenrechte einhalte. Ferner wurde auf weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte aus dem Jahr 2022 verwiesen, in denen Überstellungen nach Kroatien für unzulässig erklärt wurden, und wurde vorgebracht, dass in der behördlichen Praxis in Kroatien keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die von diesen Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen nach wie vor aktuell seien. Weiters gehe aus den Länderberichten hervor, dass die Gesundheitsversorgung in der Praxis regelmäßig nicht zugänglich sei. Nach Zitierung aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, bezogen auf die Jahre 2022 und 2023, wurde ausgeführt, dass die Vereinbarung mit „MdM“ Ende 2022 ausgelaufen sei und den Länderberichten nicht zu entnehmen sei, wie die Versorgung nach Auslaufen des Vertrages geregelt sei. Die Schweizer Flüchtlingshilfe fordere daher ausdrücklich, von Überstellungen abzusehen, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Forderung sei erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten glaubhaft gemacht, dass sie in Kroatien nicht menschenwürdig behandelt worden seien, dass sie Gewalt durch staatliche Behörden erfahren hätten und, dass ihre gesundheitliche und psychisch Situation eine Rückkehr unzumutbar mache. Es gebe ausreichend Hinweise, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. Insbesondere seien die Ausführungen zur polizeilicher Gewalt im gegenständlichen Fall relevant, da die Beschwerdeführer bereits von Gewalterfahrungen und Konflikten mit den Behörden in Kroatien berichtet hätten. Weiters wäre in den konkreten Fällen eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführern in Kroatien eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Diese habe die Behörde gerade nicht durchgeführt. Das Bundesamt hätte jedenfalls eine individuelle Zusicherung der kroatischen Behörden – wie im Fall Tarakhel gegen die Schweiz (Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014) - einholen müssen. In der Folge verwies bzw. zitierte die Beschwerde aus Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte sowie des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 2014 und 2016. Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen unvollständig und da sie vom April 2023 stammen würden auch veraltet. Seither habe sich die Länderberichtslage zu Kroatien entscheidend geändert. Daher werde auf fünf aktuellere Berichte zu Kroatien verwiesen. In der Folge nannte die Beschwerde einen Bericht des Croatien Law Centre vom Juli 2023, den ACCORD-Bericht vom 09.04.2024, eine Stellungnahme von ECCHR an das Verwaltungsgericht München vom 27.04.2023, einen Bericht des Croatien Law Center bezogen auf das Jahr 2022 und den EUAA Bericht vom 20.04.2024. Ausgeführt wurde zusammengefasst unter Anführung von Quellen, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien. In das von der Behörde zitierte aktuelle LIB hätten zahlreiche Berichte von verschiedenen NGOs sowie internationaler Organisationen über rechtswidrige und gewaltsame Push-Backs von Kroatien nach Bosnien in das Kapitel „Non-Refoulement“ Eingang gefunden. Die Vielzahl an dokumentieren Fällen, auf die auch das LIB verweise, indiziere, dass die Push-Backs und die dabei aufgewendete Polizeigewalt systematisch erfolgten. Dem Bericht des Verbindungsbeamten vom 06.02.2023, demzufolge es am 01.01.2023 keine Berichte über Pushbacks gebe, widerspreche jedoch der aktuelle Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023, in welchem empfohlen werde, Überstellungen nach Kroatien
der Dublin III-VO auszusetzen. In der Folge zitierte die Beschwerde aus diesem Bericht wörtlich und führte hierzu aus, dass aktuell wieder Fälle von Push-Backs dokumentiert worden seien. Personen, mit denen HRW gesprochen habe, hätten angegeben, dass sie nicht zu ihren Asylgründen befragt worden seien. Auch seien sie nicht über Rechtsmittel aufgeklärt und es sei keine Übersetzung angeboten worden. Im aktuellen LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt. Danach zitierte die Beschwerde aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes München vom 29.07.2024, in der von systemischen Mängeln in Kroatien ausgegangen wurde sowie aus einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Braunschweig vom 08.05.2023, in welchen ausgeführt wird, dass man nicht darauf vertrauen könne, dass Kroatien grundlegende Menschenrechte einhalte. Ferner wurde auf weitere Einzelfallentscheidungen deutscher Gerichte aus dem Jahr 2022 verwiesen, in denen Überstellungen nach Kroatien für unzulässig erklärt wurden, und wurde vorgebracht, dass in der behördlichen Praxis in Kroatien keine wesentliche Änderung eingetreten sei, weshalb die von diesen Gerichten getroffenen Schlussfolgerungen nach wie vor aktuell seien. Weiters gehe aus den Länderberichten hervor, dass die Gesundheitsversorgung in der Praxis regelmäßig nicht zugänglich sei. Nach Zitierung aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, bezogen auf die Jahre 2022 und 2023, wurde ausgeführt, dass die Vereinbarung mit „MdM“ Ende 2022 ausgelaufen sei und den Länderberichten nicht zu entnehmen sei, wie die Versorgung nach Auslaufen des Vertrages geregelt sei. Die Schweizer Flüchtlingshilfe fordere daher ausdrücklich, von Überstellungen abzusehen, wenn eine Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Forderung sei erfüllt. Die Beschwerdeführer hätten glaubhaft gemacht, dass sie in Kroatien nicht menschenwürdig behandelt worden seien, dass sie Gewalt durch staatliche Behörden erfahren hätten und, dass ihre gesundheitliche und psychisch Situation eine Rückkehr unzumutbar mache. Es gebe ausreichend Hinweise, dass Kroatien die Grundrechte nicht einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. Insbesondere seien die Ausführungen zur polizeilicher Gewalt im gegenständlichen Fall relevant, da die Beschwerdeführer bereits von Gewalterfahrungen und Konflikten mit den Behörden in Kroatien berichtet hätten. Der Beschwerde waren nachstehende Unterlagen beigelegt: ● Klinisch-psychologischer Kurzbericht vom XXXX .10.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer, in welchem regelmäßige psychologische Gespräche und Beratungen empfohlen werden; Klinisch-psychologischer Kurzbericht vom römisch 40 .10.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer, in welchem regelmäßige psychologische Gespräche und Beratungen empfohlen werden; ● Befundbericht eines Labors vom XXXX .09.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer, dem leicht erhöhte Blutzuckerwerte zu entnehmen sind und Befundbericht eines Labors vom römisch 40 .09.2025 betreffend den Erstbeschwerdeführer, dem leicht erhöhte Blutzuckerwerte zu entnehmen sind und ● Anmeldung des Drittbeschwerdeführers in ein Zentrum für Entwicklungsförderung vom XXXX .10.2025 Anmeldung des Drittbeschwerdeführers in ein Zentrum für Entwicklungsförderung vom römisch 40 .10.2025
- Mit E-Mail vom 05.01.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Informationen zur positiven Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien. Diesem Konvolut an Unterlagen ist zu entnehmen, dass die drei Beschwerdeführer am 21.11.2025 komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt wurden. Ferner wurde den kroatischen Behörden mit Schreiben vom 05.11.2025 bekannt gegeben, dass der Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt an Autismus leidet und wurden die sich in den Verwaltungsakten befindlichen medizinischen Unterlagen vollständig übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweibeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter Anfang des Jahres 2025 Somalia und reisten über Montenegro nach Bosnien, wo sie bis Juni 2025 blieben. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erstbeschwerdeführer am XXXX .07.2025 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einem Tag bzw. einer Nacht in Kroatien gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter nach Slowenien, wo diese verstorben ist. Nach einem Aufenthalt von Mitte Juli bis Mitte August 2025 in Slowenien reisten die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 14.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweibeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Alle drei Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Somalia. Die Beschwerdeführer verließen gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter Anfang des Jahres 2025 Somalia und reisten über Montenegro nach Bosnien, wo sie bis Juni 2025 blieben. Von Bosnien aus reisten sie über Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo der Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .07.2025 einen Asylantrag stellte. Nach Zurückziehung seines Antrags während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates begaben sich die Beschwerdeführer nach einem Aufenthalt von einem Tag bzw. einer Nacht in Kroatien gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter nach Slowenien, wo diese verstorben ist. Nach einem Aufenthalt von Mitte Juli bis Mitte August 2025 in Slowenien reisten die Beschwerdeführer unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Erstbeschwerdeführer für sich und als gesetzlicher Vertreter auch für die beiden minderjährigen Beschwerdeführer am 14.08.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.09.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 12.09.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller drei Beschwerdeführer
Art. 20Abs.
5 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 02.09.2025 ein Wiederaufnahmegesuch an Kroatien, welches von der kroatischen Dublinbehörde am 12.09.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme aller drei Beschwerdeführer
Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Kroatien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die drei Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus, wogegen er das Medikament Metformin 1000mg nimmt. Bei einer Laboruntersuchung am XXXX .09.2025 wurden leicht erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt und wurden dem Erstbeschwerdeführer am XXXX .10.2025 regelmäßige psychologische Gespräche und Beratungen empfohlen. Ob der Erstbeschwerdeführer nach dem XXXX .10.2025 derartige Gespräche und Beratungen tatsächlich wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund des Todes ihrer Mutter psychisch belastet, jedoch nicht behandlungsbedürftig. Der Drittbeschwerdeführer leidet seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Form von Autismus, wodurch er im alltäglichen Leben – u.a. beim Essen und bei der Körperpflege – auf die Hilfe und Unterstützung des Erstbeschwerdeführers angewiesen ist. Da auch der Verdacht einer Entwicklungsstörung besteht, wurde der Drittbeschwerdeführer am XXXX .10.2025 an einem Zentrum für Entwicklungsförderung angemeldet. Ob der Drittbeschwerdeführer in diesem Zentrum tatsächlich betreut und/oder behandelt wurde, kann nicht festgestellt werden. Ferner sind in Kroatien alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente verfügbar und für die Beschwerdeführer auch zugänglich. Festgestellt wird, dass den kroatischen Behörden die Erkrankungen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers vor der Überstellung bekanntgegeben und ihren die medizinischen Unterlagen übermittelt wurden. Daher wird in einer Gesamtbetrachtung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Der Erstbeschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus, wogegen er das Medikament Metformin 1000mg nimmt. Bei einer Laboruntersuchung am römisch 40 .09.2025 wurden leicht erhöhte Blutzuckerwerte festgestellt und wurden dem Erstbeschwerdeführer am römisch 40 .10.2025 regelmäßige psychologische Gespräche und Beratungen empfohlen. Ob der Erstbeschwerdeführer nach dem römisch 40 .10.2025 derartige Gespräche und Beratungen tatsächlich wahrgenommen hat, kann nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin ist aufgrund des Todes ihrer Mutter psychisch belastet, jedoch nicht behandlungsbedürftig. Der Drittbeschwerdeführer leidet seit seinem zweiten Lebensjahr an einer Form von Autismus, wodurch er im alltäglichen Leben – u.a. beim Essen und bei der Körperpflege – auf die Hilfe und Unterstützung des Erstbeschwerdeführers angewiesen ist. Da auch der Verdacht einer Entwicklungsstörung besteht, wurde der Drittbeschwerdeführer am römisch 40 .10.2025 an einem Zentrum für Entwicklungsförderung angemeldet. Ob der Drittbeschwerdeführer in diesem Zentrum tatsächlich betreut und/oder behandelt wurde, kann nicht festgestellt werden. Ferner sind in Kroatien alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente verfügbar und für die Beschwerdeführer auch zugänglich. Festgestellt wird, dass den kroatischen Behörden die Erkrankungen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers vor der Überstellung bekanntgegeben und ihren die medizinischen Unterlagen übermittelt wurden. Daher wird in einer Gesamtbetrachtung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leiden, die einer Überstellung nach Kroatien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet. Am 21.11.2025 wurden die drei Beschwerdeführer gemeinsam komplikationslos auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt. 1.2. Zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien: Zum kroatischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien wurden in den angefochtenen Bescheiden unter Anführung von Quellen umfangreiche und hinreichend aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022, USDOS 12.4.2022). […] Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.4.2022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). b). Dublin Rückkehrer: Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). c). Non-Refoulement: Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern
(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021
HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und
USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023). d). Versorgung: Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023). e). Unterbringung:
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022). Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022). In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023). In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022). Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.). Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). […] In diesen Länderberichten finden sich neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Kroatien den Feststellungen des Bundesamtes in den angefochtenen Bescheiden zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu ihrem familiären Bezug zueinander, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Somalia gemeinsam mit ihrer Ehegattin bzw. Mutter, zum weiteren Reiseweg bis Bosnien sowie zur dortigen Aufenthaltsdauer, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Bosnien aus über Kroatien sowie zur Dauer des Aufenthalts, zur Weiterreise nach Slowenien, zum Tod der Ehegattin bzw. Mutter der Beschwerdeführer in Slowenien sowie zum dortigen Aufenthalt von Mitte Juli bis Mitte August 2025, zu ihrer unrechtmäßigen Einreise nach Österreich und zur Stellung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem in Bezug auf diese Feststellungen glaubhaften Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Erstbeschwerdeführers in Kroatien am XXXX .07.2025 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Erstbeschwerdeführer stellte die Asylantragstellung in Kroatien nicht in Abrede, sondern gab an, dass ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und ihn die kroatische Polizei Unterlagen habe unterschreiben lassen, ohne dass er gewusst habe, worum es gehe. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Antragstellung des Erstbeschwerdeführers in Kroatien am römisch 40 .07.2025 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Auch der Erstbeschwerdeführer stellte die Asylantragstellung in Kroatien nicht in Abrede, sondern gab an, dass ihm in Kroatien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und ihn die kroatische Polizei Unterlagen habe unterschreiben lassen, ohne dass er gewusst habe, worum es gehe. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung des Antrags des Erstbeschwerdeführers während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zunächst nach Slowenien und dann unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer auf der Basis von Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.09.2025 ausdrücklich zugestimmt hat. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführer nach Zurückziehung des Antrags des Erstbeschwerdeführers während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zunächst nach Slowenien und dann unrechtmäßig nach Österreich begeben haben, gründet auf dem Umstand, dass Kroatien der Wiederaufnahme aller drei Beschwerdeführer auf der Basis von Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 12.09.2025 ausdrücklich zugestimmt hat. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der drei Beschwerdeführer durch Kroatien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Kroatiens beendet worden wäre, finden sich in den Verfahren keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers widersprüchlich und teilweise unstimmig bzw. nicht nachvollziehbar sind und darüber hinaus das Beschwerdevorbringen weitere Widersprüche und Steigerungen aufweist. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst im Rahmen der Erstbefragung lediglich vor, dass ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er über Kroatien nichts sagen könne. Eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt blieb der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen bei dieser Angabe, indem er ausführte, dass die Beschwerdeführer in Kroatien eine Nacht in Gewahrsam gewesen seien und am nächsten Tag wieder hätten gehen können. Daher seien sie auch nicht in medizinischer Behandlung gewesen (vgl. AS 97 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Erst als ihm die geplante Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, zur Kenntnis gebracht wurde, gab der Erstbeschwerdeführer nunmehr an, dass seine kranke Ehefrau und der kranke Drittbeschwerdeführer in Kroatien nicht behandelt worden seien. Allerdings relativierte der Erstbeschwerdeführer diese Aussage unmittelbar darauf, indem er vorbrachte, dass seine Ehegattin in Kroatien Medikamente erhalten habe. Sie sei in Kroatien medizinisch untersucht worden und man habe ihr Medikamente verschrieben. Die Beschwerdeführer hätten diese Medikamente allerdings in der Apotheke nicht abgeholt, sondern seien weitergereist (vgl. AS 101 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, der Drittbeschwerdeführer und seine später in Slowenien verstorbene Mutter hätten in Kroatien keine medizinische Versorgung bekommen, obwohl sie diese benötigt hätten, wohl als gravierender Widerspruch und nicht glaubhaft zu werten. Betreffend die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers findet sich ein weiterer Widerspruch in seinem Vorbringen. Gab er in seiner Erstbefragung noch an, dass seine Ehegattin in Somalia die Tötung eines Onkels miterlebt und sich von diesem Schock nicht mehr erholt habe, führte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt nunmehr an, dass seine Ehegattin in Kroatien krank geworden sei. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Erstbeschwerdeführers widersprüchlich und teilweise unstimmig bzw. nicht nachvollziehbar sind und darüber hinaus das Beschwerdevorbringen weitere Widersprüche und Steigerungen aufweist. Zu seinem Aufenthalt in Kroatien brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst im Rahmen der Erstbefragung lediglich vor, dass ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und er über Kroatien nichts sagen könne. Eingangs der Einvernahme vor dem Bundesamt blieb der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen bei dieser Angabe, indem er ausführte, dass die Beschwerdeführer in Kroatien eine Nacht in Gewahrsam gewesen seien und am nächsten Tag wieder hätten gehen können. Daher seien sie auch nicht in medizinischer Behandlung gewesen vergleiche AS 97 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Erst als ihm die geplante Vorgehensweise des Bundesamtes eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Kroatien zu treffen, zur Kenntnis gebracht wurde, gab der Erstbeschwerdeführer nunmehr an, dass seine kranke Ehefrau und der kranke Drittbeschwerdeführer in Kroatien nicht behandelt worden seien. Allerdings relativierte der Erstbeschwerdeführer diese Aussage unmittelbar darauf, indem er vorbrachte, dass seine Ehegattin in Kroatien Medikamente erhalten habe. Sie sei in Kroatien medizinisch untersucht worden und man habe ihr Medikamente verschrieben. Die Beschwerdeführer hätten diese Medikamente allerdings in der Apotheke nicht abgeholt, sondern seien weitergereist vergleiche AS 101 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen, der Drittbeschwerdeführer und seine später in Slowenien verstorbene Mutter hätten in Kroatien keine medizinische Versorgung bekommen, obwohl sie diese benötigt hätten, wohl als gravierender Widerspruch und nicht glaubhaft zu werten. Betreffend die Ehegattin des Erstbeschwerdeführers findet sich ein weiterer Widerspruch in seinem Vorbringen. Gab er in seiner Erstbefragung noch an, dass seine Ehegattin in Somalia die Tötung eines Onkels miterlebt und sich von diesem Schock nicht mehr erholt habe, führte er in der Einvernahme vor dem Bundesamt nunmehr an, dass seine Ehegattin in Kroatien krank geworden sei. Darüber hinaus stellt die Beschwerde Behauptungen auf, die mit den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren nicht in Einklang zu bringen sind. Beispielsweise führt die Beschwerde an, dass die Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätten, dass sie in Kroatien nicht menschenwürdig behandelt worden seien und, dass sie Gewalt durch staatliche Behörden erfahren hätten. An anderer Stelle behauptet die Beschwerde, dass insbesondere die Ausführungen zur polizeilichen Gewalt im gegenständlichen Fall relevant seien, da die Beschwerdeführer bereits von Gewalterfahrungen und Konflikten mit den Behörden in Kroatien berichtet hätten. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers im gesamten Verfahren ist nicht zu entnehmen, dass er bzw. die beiden minderjährigen Beschwerdeführer in Kroatien „nicht menschenwürdig behandelt“ worden seien oder, dass sie „Gewalt durch staatliche Behörden“ erfahren hätten. Ebenso wenig sind aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auch nur ansatzweise Berichte von „Gewalterfahrungen und Konflikten mit den Behörden in Kroatien“ ersichtlich, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen nicht glaubhaft ist (vgl. zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Darüber hinaus stellt die Beschwerde Behauptungen auf, die mit den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren nicht in Einklang zu bringen sind. Beispielsweise führt die Beschwerde an, dass die Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hätten, dass sie in Kroatien nicht menschenwürdig behandelt worden seien und, dass sie Gewalt durch staatliche Behörden erfahren hätten. An anderer Stelle behauptet die Beschwerde, dass insbesondere die Ausführungen zur polizeilichen Gewalt im gegenständlichen Fall relevant seien, da die Beschwerdeführer bereits von Gewalterfahrungen und Konflikten mit den Behörden in Kroatien berichtet hätten. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers im gesamten Verfahren ist nicht zu entnehmen, dass er bzw. die beiden minderjährigen Beschwerdeführer in Kroatien „nicht menschenwürdig behandelt“ worden seien oder, dass sie „Gewalt durch staatliche Behörden“ erfahren hätten. Ebenso wenig sind aus dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auch nur ansatzweise Berichte von „Gewalterfahrungen und Konflikten mit den Behörden in Kroatien“ ersichtlich, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen aufgrund von Widersprüchen und Steigerungen nicht glaubhaft ist vergleiche zur Lage in Kroatien die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers (Diabetes mellitus, Einnahme von Metformin 1000mg, leicht erhöhte Blutzuckerwerte, empfohlene psychologische Gespräche und Beratungen) ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er zuckerkrank sei und Medikamente nehme. Die festgestellte Diagnose Diabetes mellitus sowie die Medikamenteneinnahme gründen auf dem Begleitblatt Überstellung LVS „Medizin“ vom XXXX .10.
- Weiters basiert die Feststellung zu den leicht erhöhten Blutzuckerwerten auf dem Befundbericht eines Labors vom XXXX .09.2025, jene zu den empfohlenen psychologischen Gesprächen und Beratungen auf einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom XXXX .10.
- Die diesbezügliche Negativfeststellung beruht auf dem Umstand, dass weitere Nachweise der Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung nach dem XXXX .10.2025 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. bis zum Überstellungszeitpunkt am 21.11.2025 nicht vorgelegt wurden. Dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Todes ihrer Mutter psychisch belastet, jedoch nicht behandlungsbedürftig ist, gründet auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin psychische Probleme habe, weil ihre Mutter kürzlich verstorben sei, aber nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine Medikamente nehme (vgl. AS 95, AS 97 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers (Autismus, benötigte Unterstützung im alltäglichen Leben, Verdacht einer Entwicklungsstörung samt Anmeldung in einem Zentrum für Entwicklungsförderung) ergeben sich ebenso aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Der Erstbeschwerdeführer brachte während des gesamten Verfahrens gleichbleibend vor, dass der Drittbeschwerdeführer an Autismus leide. Genaueres lässt sich dem vorgelegten Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ vom XXXX .10.2025 entnehmen, demzufolge der Drittbeschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr an Autismus leidet, nicht spricht und rund um die Uhr vom Erstbeschwerdeführer betreut werden muss, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Dass der Verdacht einer Entwicklungsstörung besteht, gründet auf der Anmeldung des Drittbeschwerdeführers in ein Zentrum für Entwicklungsförderung vom XXXX .10.
- Da darüber hinaus keine weiteren medizinischen und/oder sonstige Unterlagen vorgelegt wurden und auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, kann nicht festgestellt werden, ob der Drittbeschwerdeführer in diesem Zentrum tatsächlich betreut und/oder behandelt wurde. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung in Kroatien gründet auf den unbedenklichen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, denen zu entnehmen ist, dass in Kroatien der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert ist. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden und ihnen wird eine spezialisierte Betreuung angeboten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Vereinbarung mit Medicines du Monde Ende 2022 ausgelaufen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich den unbedenklichen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden entnehmen lässt, dass nunmehr Teams von Medicines du Monde, die aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher bestehen, bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung anbieten. Sohin ist auch das Beschwerdevorbringen zur unzureichenden medizinischen Versorgung in Kroatien als Schutzbehauptung zu werten, um die Lage in Kroatien schlechter darzustellen als sie tatsächlich ist. Die Feststellung zur Bekanntgabe der Erkrankungen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers an die kroatischen Behörden samt Übermittlung der Unterlagen beruht auf den vom Bundesamt mit E-Mail vom 05.01.2026 übermittelten Unterlagen. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers (Diabetes mellitus, Einnahme von Metformin 1000mg, leicht erhöhte Blutzuckerwerte, empfohlene psychologische Gespräche und Beratungen) ergeben sich aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass er zuckerkrank sei und Medikamente nehme. Die festgestellte Diagnose Diabetes mellitus sowie die Medikamenteneinnahme gründen auf dem Begleitblatt Überstellung LVS „Medizin“ vom römisch 40 .10.
- Weiters basiert die Feststellung zu den leicht erhöhten Blutzuckerwerten auf dem Befundbericht eines Labors vom römisch 40 .09.2025, jene zu den empfohlenen psychologischen Gesprächen und Beratungen auf einem klinisch-psychologischen Kurzbericht vom römisch 40 .10.
- Die diesbezügliche Negativfeststellung beruht auf dem Umstand, dass weitere Nachweise der Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung nach dem römisch 40 .10.2025 bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bzw. bis zum Überstellungszeitpunkt am 21.11.2025 nicht vorgelegt wurden. Dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund des Todes ihrer Mutter psychisch belastet, jedoch nicht behandlungsbedürftig ist, gründet auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt. Er brachte vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin psychische Probleme habe, weil ihre Mutter kürzlich verstorben sei, aber nicht in ärztlicher Behandlung sei und auch keine Medikamente nehme vergleiche AS 95, AS 97 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers (Autismus, benötigte Unterstützung im alltäglichen Leben, Verdacht einer Entwicklungsstörung samt Anmeldung in einem Zentrum für Entwicklungsförderung) ergeben sich ebenso aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen. Der Erstbeschwerdeführer brachte während des gesamten Verfahrens gleichbleibend vor, dass der Drittbeschwerdeführer an Autismus leide. Genaueres lässt sich dem vorgelegten Begleitblatt Überstellung LGVS „Medizin“ vom römisch 40 .10.2025 entnehmen, demzufolge der Drittbeschwerdeführer seit seinem zweiten Lebensjahr an Autismus leidet, nicht spricht und rund um die Uhr vom Erstbeschwerdeführer betreut werden muss, sodass die diesbezüglichen Feststellungen zu treffen waren. Dass der Verdacht einer Entwicklungsstörung besteht, gründet auf der Anmeldung des Drittbeschwerdeführers in ein Zentrum für Entwicklungsförderung vom römisch 40 .10.
- Da darüber hinaus keine weiteren medizinischen und/oder sonstige Unterlagen vorgelegt wurden und auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde, kann nicht festgestellt werden, ob der Drittbeschwerdeführer in diesem Zentrum tatsächlich betreut und/oder behandelt wurde. Die Feststellung zur medizinischen Versorgung in Kroatien gründet auf den unbedenklichen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, denen zu entnehmen ist, dass in Kroatien der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert ist. Asylwerber haben in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden und ihnen wird eine spezialisierte Betreuung angeboten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Vereinbarung mit Medicines du Monde Ende 2022 ausgelaufen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich den unbedenklichen Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden entnehmen lässt, dass nunmehr Teams von Medicines du Monde, die aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher bestehen, bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung anbieten. Sohin ist auch das Beschwerdevorbringen zur unzureichenden medizinischen Versorgung in Kroatien als Schutzbehauptung zu werten, um die Lage in Kroatien schlechter darzustellen als sie tatsächlich ist. Die Feststellung zur Bekanntgabe der Erkrankungen des Erst- und des Drittbeschwerdeführers an die kroatischen Behörden samt Übermittlung der Unterlagen beruht auf den vom Bundesamt mit E-Mail vom 05.01.2026 übermittelten Unterlagen. Aus all diesen Gründen war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er – abgesehen von den beiden minderjährigen Beschwerdeführern – in Österreich und im Gebiet der Europäischen Union keine Familienangehörigen bzw. sonst niemanden in Österreich habe (vgl. AS 35 bzw. AS 99 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich ergibt sich im Wesentlichen aus den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen. Sowohl in seiner Erstbefragung als auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er – abgesehen von den beiden minderjährigen Beschwerdeführern – in Österreich und im Gebiet der Europäischen Union keine Familienangehörigen bzw. sonst niemanden in Österreich habe vergleiche AS 35 bzw. AS 99 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Letztlich ergibt sich die Feststellung zur gemeinsamen komplikationslosen Überstellung der drei Beschwerdeführer am 21.11.2025 auf dem Luftweg nach Kroatien aus den vom Bundesamt mit E-Mail vom 05.01.2026 vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus dem „Abschiebeauftrag Luftweg“. 2.
- Die Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Kroatien beruhen auf den in den angefochtenen Bescheiden angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden um ausreichend ausgewogenes und zumindest im Überstellungszeitpunkt hinreichend aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass er die Länderberichte nicht gelesen habe und nichts dazu sagen wolle. Er wolle nicht nach Kroatien zurück (vgl. AS 101 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Beschwerde tritt diesen Länderberichten zwar entgegen, in dem sie ausführt, dass diese veraltet seien und auch auf alternative Berichte verweist, was sich allerdings nicht konsequent durch die gesamte Beschwerde zieht, da sich diese an anderer Stelle selbst auf die Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden bezieht und sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs sowie (an anderer Stelle) betreffend Gesundheitsversorgung heranzieht. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde alternativ genannten Berichte – abgesehen von zwei – genauso alt sind wie die Berichte, die in den Bescheiden enthalten sind. Weiters führt die Beschwerde – unter Verweis auf diese beiden Berichte – zwar aus, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien, bezeichnet allerdings in diesem Zusammenhang das von der Behörde zitierte LIB als aktuell, sodass aufgrund der Beschwerdeausführungen nicht nachvollzogen werden kann, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen richtet. Weiters wurde auch das Vorbringen, im – auch hier wieder als aktuell bezeichneten - LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Ferner ist zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt sowohl dieser als auch andere in der Beschwerde genannte Berichte lediglich die Meinung dieser Organisationen wider und sind diese ohne bezughabendes Vorbringen sohin nicht geeignet, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatlichen Quellen gründen. So wurden Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Erstbeschwerdeführer nicht dargelegt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er lediglich an, dass er die Länderberichte nicht gelesen habe und nichts dazu sagen wolle. Er wolle nicht nach Kroatien zurück vergleiche AS 101 im Akt des Erstbeschwerdeführers). Die Beschwerde tritt diesen Länderberichten zwar entgegen, in dem sie ausführt, dass diese veraltet seien und auch auf alternative Berichte verweist, was sich allerdings nicht konsequent durch die gesamte Beschwerde zieht, da sich diese an anderer Stelle selbst auf die Länderberichte in den angefochtenen Bescheiden bezieht und sie für ihre eigene Argumentation betreffend Polizeigewalt und Push-Backs sowie (an anderer Stelle) betreffend Gesundheitsversorgung heranzieht. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerde alternativ genannten Berichte – abgesehen von zwei – genauso alt sind wie die Berichte, die in den Bescheiden enthalten sind. Weiters führt die Beschwerde – unter Verweis auf diese beiden Berichte – zwar aus, dass auch im Jahr 2023 zahlreiche Push-Backs von Kroatien nach Bosnien dokumentiert worden seien, bezeichnet allerdings in diesem Zusammenhang das von der Behörde zitierte LIB als aktuell, sodass aufgrund der Beschwerdeausführungen nicht nachvollzogen werden kann, wogegen sich die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden im Einzelnen richtet. Weiters wurde auch das Vorbringen, im – auch hier wieder als aktuell bezeichneten - LIB werde die tatsächliche Situation, insbesondere was das Ausmaß der Rechtsverletzungen betreffe, nicht dargestellt, lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt. Ferner ist zu dem in der Beschwerde zitierten Bericht von Human Rights Watch vom Mai 2023 anzumerken, dass es in dem Bericht (unter anderem) um ein förmliches Verfahren bzw. um ein Rückübernahmeabkommen zwischen Kroatien und Bosnien (und nicht ausschließlich um rechtswidrige bzw. illegale Push-Backs) geht. Weiters spiegelt sowohl dieser als auch andere in der Beschwerde genannte Berichte lediglich die Meinung dieser Organisationen wider und sind diese ohne bezughabendes Vorbringen sohin nicht geeignet, die Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden in Zweifel zu ziehen, die auf einer Zusammenstellung der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation basieren. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Kroatien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen. Auch lässt sich den Quellenangaben in den angefochtenen Bescheiden entnehmen, dass die Feststellungen nicht ausschließlich auf staatlichen Quellen gründen. So wurden Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe, von Freedom House, der International Organization for Migration, des Jesuit Refugee Service, UNHCR und UNICEF bei den Quellenangaben angeführt, sodass von einer Unausgewogenheit der Quellen wohl auch unter diesem Aspekt nicht gesprochen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens
(1)bis
(4)[…]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben.In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat – Bosnien - kommend, die Grenze von Kroatien illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt sowie diese auch tatsächlich bereits übernommen. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO, nachdem die Beschwerdeführer in Kroatien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, die sie noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat Anträge gestellt haben. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise. Weiters wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritten und hat Kroatien der Übernahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt sowie diese auch tatsächlich bereits übernommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
§ 5Asyl
G und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und Vf
GH auslegen. 3.2.
- Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.
- Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.4.1.
Art. 3EMRK bzw.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1.
Artikel 3, EMRK bzw.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/067