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W255 2328759-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW255 2328759-1 Spruch, W255 2328759-1/4E W255 2328762-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 49Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) und 2.) den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.08.2025, VN: XXXX , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.07.2025 bis 03.08.

§ 49Al

VG sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschlossen und zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Hubert PELIKAN und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen 1.) den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.07.2025, VN: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ab 08.07.

Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) und 2.) den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.08.2025, VN: römisch 40 , betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 08.07.2025 bis 03.08.

Paragraph 49, AlVG sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschlossen und zu Recht erkannt: A) I. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den 1.) Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.07.2025 wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. römisch eins. Das Verfahren betreffend die Beschwerde gegen den 1.) Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.07.2025 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Die Beschwerde gegen den 2.) Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 12.08.2025 wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde gegen den 2.) Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 12.08.2025 wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stand erstmalig ab 08.10.1999 im Bezug von Arbeitslosengeld und bezog in weiterer Folge wiederholt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt stand der BF ab 16.04.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 12.11.2017 im Bezug von Notstandshilfe. 1.
  3. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 01.07.2025 wurde dem BF ein Kontrollmeldetermin für den 08.07.2025 vorgeschrieben. 1.
  4. Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 01.07.2025 wurde dem BF ein Kontrollmeldetermin für den 08.07.2025 vorgeschrieben. 1.
  5. Am 01.07.2025 übermittelte der BF dem AMS ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (in der Folge: ÖGK), aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass die ÖGK die Krankmeldung des BF ab 23.06.2025 erhalten habe, dieser aber für diesen Krankenstand kein Krankengeld erhalte, da seine Höchstanspruchsdauer auf Krankengeld bereits geendet habe. 1.
  6. Am 04.07.2025 übermittelte der BF dem AMS ein Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin, laut dem der BF seit 23.06.2025 arbeitsunfähig sei. 1.
  7. Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 49 AlVG ab 08.07.2025 keine Notstandshilfe mehr erhalte. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF zu einem Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 nicht erschienen sei. Der BF habe bis dato nicht persönlich vorgesprochen und auch keine triftigen Gründe für das Kontrollmeldeterminversäumnis genannt, weswegen die Einstellung der Notstandshilfe aufrecht sei. 1.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 49, AlVG ab 08.07.2025 keine Notstandshilfe mehr erhalte. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF zu einem Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 nicht erschienen sei. Der BF habe bis dato nicht persönlich vorgesprochen und auch keine triftigen Gründe für das Kontrollmeldeterminversäumnis genannt, weswegen die Einstellung der Notstandshilfe aufrecht sei. 1.
  9. Gegen den unter Punkt 1.
  10. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass es stimme, dass er den Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen habe können, er jedoch einen triftigen Grund dafür gehabt habe. Wie das AMS wisse, leide er an einer Panikstörung und Depressionen. Er habe das AMS laufend über seine aufrechte Krankmeldung und darüber, dass er von der ÖGK ausgesteuert worden sei, informiert. Er habe auch einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt. Sobald es ihm möglich sei, werde er bei der belangten Behörde vorstellig werden. 1.
  11. Am 04.08.2025 sprach der BF persönlich beim AMS vor und wurde niederschriftlich zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 08.07.2025 befragt. Dabei gab der BF an, nach wie vor krank zu sein. Der Krankenstand werde, wie das AMS bereits wisse, von der ÖGK nicht anerkannt. Eine Beschwerde gegen die Einstellung seiner Leistung lege er bei. 1.
  12. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2025, VN: XXXX , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 08.07.2025 bis 03.08.

§ 49Al

VG keine Notstandshilfe erhalte. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.08.2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei ausgeschlossen worden, da die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, was sich umso schwieriger gestalte, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit fernbleibe. Eine vorläufige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 1.8. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2025, VN: römisch 40 , wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 08.07.2025 bis 03.08.

Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Begründend führte das AMS aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 04.08.2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei ausgeschlossen worden, da die Einhaltung einer Kontrollmeldung ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung sei und der raschen Integration in den Arbeitsmarkt diene, was sich umso schwieriger gestalte, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit fernbleibe. Eine vorläufige Auszahlung der Leistung stünde im Hinblick auf die verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeiten in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Das öffentliche Interesse überwiege gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse. 1.

  1. Gegen den unter Punkt 1.
  2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen vom 04.08.
  3. 1.
  4. Am 26.09.2025 wurde der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , zur Abklärung, ob ihm die Termineinhaltung aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen wäre, untersucht. Am 29.09.2025 wurde ein auf dieser Untersuchung basierendes Gutachten erstellt. 1.
  5. Am 26.09.2025 wurde der BF bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , zur Abklärung, ob ihm die Termineinhaltung aus gesundheitlicher Sicht möglich gewesen wäre, untersucht. Am 29.09.2025 wurde ein auf dieser Untersuchung basierendes Gutachten erstellt. 1.
  6. Am 04.11.2025 wurde in einer chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt betreffend das Gesamtleistungskalkül und die Terminfähigkeit des BF festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Terminfähigkeit sei gegeben, eine Folgebegutachtung nicht erforderlich und Therapiepotential vorhanden. 1.
  7. Am 04.12.2025 wurden die beiden Beschwerdeakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  9. Feststellungen 2.1.
  10. Der BF ist am XXXX geboren und seit 02.04.2013 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet. 2.1.
  11. Der BF ist am römisch 40 geboren und seit 02.04.2013 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. 2.1.
  12. Der BF stand zuletzt ab 16.04.2017 im Bezug von Arbeitslosengeld und ab 12.11.2017 im Bezug von Notstandshilfe. 2.1.
  13. Der BF meldete sich in der Vergangenheit während seines Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt arbeitsunfähig. Sein Höchstanspruch auf Krankengeld endete am 08.06.
  14. In einem Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.11.2022 und einer chefärztlichen Stellungnahme vom 08.02.2023 wurde festgestellt, dass der BF an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1), einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie einer überreaktiven Bronchialerkrankung, exogen allergisch (ICD-10 J45.9) und an Bluthochdruck (ICD-10 I10) leidet, und festgehalten, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Der BF erklärte am 15.02.2023 vor dem AMS, arbeitsfähig und bereit zu sein, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. 2.1.
  15. Mit Schreiben des AMS vom 01.07.2025 wurde der BF von einem Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 informiert. In diesem Schreiben wurde der BF auch über seine Verpflichtung belehrt, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls er ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle meldet, keine Notstandshilfe mehr erhält. Dieses Schreiben wurde dem BF über sein eAMS-Konto übermittelt. Der BF wurde vom AMS auch informiert, dass aufgrund seiner Aussteuerung sämtliche Termine und Maßnahmen des AMS wahrzunehmen seien und eine Krankmeldung in diesem Fall kein Nachsichtsgrund sei. 2.1.
  16. Der BF ist zu dem Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 nicht erschienen. 2.1.
  17. Das AMS holte ein aktuelles Gutachten vom 29.09.2025 zur Frage, ob dem BF die Einhaltung von Terminen zumutbar ist, ein. Der BF leidet an einer generalisierten Angststörung und Panikstörung (ICD-10 F41.1), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.9), sowie einer überreaktiven Bronchialerkrankung, exogen allergisch (ICD-10 J45.9) und an Bluthochdruck (ICD-10 I10). Das Gesamtleistungskalkül des BF reicht für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Der BF war in der Lage, den Termin am 08.07.2025 wahrzunehmen. Ein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins lag nicht vor. 2.1.
  18. Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2025, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF ab 08.07.

§ 49Al

VG keine Notstandshilfe mehr erhält. 2.1.7. Mit Bescheid des AMS vom 17.07.2025, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF ab 08.07.

Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe mehr erhält. 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid erhob der BF am 04.08.2025 fristgerecht Beschwerde. 2.1.
  3. Der BF sprach (erstmals) wieder persönlich am 04.08.2025 in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor. 2.1.
  4. Am 04.08.2025 wurde der BF durch das AMS zu der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins niederschriftlich befragt und dem BF die Möglichkeit gegeben, die Gründe, weswegen er nicht zu dem Kontrollmeldetermin erschienen sei, zu nennen. 2.1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2025, VN: XXXX , wurde mit Spruchpunkt A) festgestellt, dass der BF von 08.07.2025 bis 03.08.

§ 49Al

VG keine Notstandshilfe erhält. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. 2.1.11. Mit Bescheid des AMS vom 12.08.2025, VN: römisch 40 , wurde mit Spruchpunkt A) festgestellt, dass der BF von 08.07.2025 bis 03.08.

Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhält. Mit Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2.1.

  1. Gegen den unter Punkt 2.1.
  2. genannten Bescheid erhob der BF am 25.08.2025 fristgerecht Beschwerde. 2.
  3. Beweiswürdigung 2.2.
  4. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  5. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  6. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den vorliegenden Bezugsverlauf und sind unstrittig. 2.2.
  7. Die Feststellungen zu den wiederholten Arbeitsunfähigkeitsmeldungen des BF und der Erschöpfung seines Höchstanspruches auf Krankengeld (Punkt 2.1.3.) basieren auf dem Verfahrensakt und dem darin einliegenden Schreiben der ÖGK vom 26.06.
  8. Die Feststellungen zum Gutachten vom 10.11.2022 und der Stellungnahme vom 08.02.2023 sowie dazu, dass der BF am 15.02.2023 erklärte, arbeitsfähig und bereit zu sein, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen, stützen sich auf das im Verfahrensakt einliegende Gutachten samt Stellungnahme und die Niederschrift zum Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 15.02.
  9. 2.2.
  10. Die Feststellungen zur Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am 08.07.2025 und der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens (Punkt 2.1.4.) beruhen auf dem im Verfahrensakt enthaltenen Schreiben des AMS vom 01.07.
  11. Dass der BF das Schreiben vom 01.07.2025 erhalten hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig. Die Belehrung, dass aufgrund seiner Aussteuerung alle Termine wahrzunehmen sind und eine Krankmeldung keinen Nachsichtsgrund darstelle, stützt sich auf den Verfahrensakt und die entsprechenden Nachrichten des AMS vom 30.06.2025 und 07.07.2025 an den BF. 2.2.
  12. Dass der BF zum Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 nicht erschien (Punkt 2.1.5.), gründet sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
  13. Die Feststellungen zu den vorliegenden Erkrankungen des BF (Punkt 2.1.6.) basieren auf der Einsichtnahme in den Verfahrensakt, insbesondere auf dem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 29.09.2025 und der chefärztlichen Stellungnahme vom 04.11.
  14. Der BF wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht, die im Gutachten darlegte, dass der BF psychisch allseits orientiert und im Gedankenductus zielführend und kohärent sei. Seine Stimmungslage sei leicht gedrückt und er beklage Panikattacken. Seine mnestischen Funktionen seien ausreichend gut. Es bestehe keine produktiv psychotische Symptomatik und keine suizidale Einengung; Mimik und Gestik seien kongruent. Die begutachtende Ärztin kommt in dem Gutachten zu dem Schluss, dass dem BF aus allgemeinmedizinischer Sicht Arbeiten laut Leistungskalkül zumutbar seien. In der chefärztlichen Stellungnahme werden die Diagnosen des BF erneut festgestellt sowie ausgeführt, dass kein Berufsschutz vorliege und das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Explizit festgehalten wird, dass Terminfähigkeit gegeben ist, eine Folgebegutachtung nicht erforderlich und Therapiepotential gegeben sei. Das Gutachten ist schlüssig. Die in dem Gutachten festgehaltenen Diagnosen decken sich im Wesentlichen mit den bereits im ersten Gutachten vom 10.11.2022 enthaltenen Diagnosen; hier wurde zudem ebenfalls in der chefärztlichen Stellungnahme ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. 2.2.
  15. Die Feststellungen zu den vorliegenden Erkrankungen des BF (Punkt 2.1.6.) basieren auf der Einsichtnahme in den Verfahrensakt, insbesondere auf dem ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 29.09.2025 und der chefärztlichen Stellungnahme vom 04.11.
  16. Der BF wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin untersucht, die im Gutachten darlegte, dass der BF psychisch allseits orientiert und im Gedankenductus zielführend und kohärent sei. Seine Stimmungslage sei leicht gedrückt und er beklage Panikattacken. Seine mnestischen Funktionen seien ausreichend gut. Es bestehe keine produktiv psychotische Symptomatik und keine suizidale Einengung; Mimik und Gestik seien kongruent. Die begutachtende Ärztin kommt in dem Gutachten zu dem Schluss, dass dem BF aus allgemeinmedizinischer Sicht Arbeiten laut Leistungskalkül zumutbar seien. In der chefärztlichen Stellungnahme werden die Diagnosen des BF erneut festgestellt sowie ausgeführt, dass kein Berufsschutz vorliege und das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Explizit festgehalten wird, dass Terminfähigkeit gegeben ist, eine Folgebegutachtung nicht erforderlich und Therapiepotential gegeben sei. Das Gutachten ist schlüssig. Die in dem Gutachten festgehaltenen Diagnosen decken sich im Wesentlichen mit den bereits im ersten Gutachten vom 10.11.2022 enthaltenen Diagnosen; hier wurde zudem ebenfalls in der chefärztlichen Stellungnahme ausgeführt, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Das Vorbringen in den Beschwerden vom 04.08.2025 und vom 29.08.2025, sein Krankheitsbild hindere ihn daran, sich allzu weit von seiner Wohnung zu entfernen, und dass er laufend krank gemeldet sei, ist nicht geeignet, das Gutachten und die Stellungnahme zu entkräften. Der BF legte zwar eine Krankmeldung seiner behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin vor; bei dieser handelt es sich jedoch um ein formloses Schreiben, das an das AMS adressiert wurde. Aus diesem Schreiben geht weiters lediglich hervor, dass der BF an einer Depression und Panikattacken leidet, sowie dass er am 04.07.2025 in der Ordination zur Behandlung gewesen sei und von 23.06.2025 bis zu einem offen gelassenen Endzeitpunkt arbeitsunfähig sei. Händisch wurde zusätzlich ein Kontrolltermin am 11.07.2025 vermerkt. Auffällig ist, dass dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben eine Arbeitsunfähigkeit offenbar für 11 Tage rückwirkend attestiert wurde. Weiters ist dazu festzuhalten, dass – wie oben dargelegt - die Pensionsversicherungsanstalt bereits in einem Gutachten vom 10.11.2022 und einer chefärztlichen Stellungnahme vom 08.02.2023 festhielt, dass das Gesamtleistungskalkül des BF für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Dieses Ergebnis wurde in dem aktuellen Gutachten bzw. Stellungnahme bestätigt und die Diagnosen im Wesentlichen unverändert übernommen. Zwar wird nicht verkannt, dass auch im Falle von chronischen Erkrankungen zwischenzeitliche kürzere Krankenstände (auch) aufgrund anderer, kurzfristiger Erkrankungen auftreten können; jedoch befand sich der BF zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins laut dem Schreiben seiner Allgemeinärztin aufgrund der bereits bekannten Diagnosen im Krankenstand und nicht beispielsweise aufgrund eines kurzfristig aufgetretenen grippalen Infektes. Es handelt sich daher um dieselben Diagnosen, aufgrund derer sein Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht und vor deren Hintergrund er sich auch in der Vergangenheit vor dem AMS explizit als arbeitsfähig und bereit erklärte, der Arbeitsvermittlung (unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen) zur Verfügung zu stehen. Wenn also nun in einer Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 04.11.2025 angesichts der bestehenden Diagnosen festgestellt wird, dass der BF terminfähig ist, kann der BF sich nicht darauf berufen, aufgrund ebendieser Diagnosen an der Einhaltung des Kontrollmeldetermin gehindert gewesen zu sein. Auch der Umstand, dass der BF bei der ÖGK als ausgesteuert gilt, vermag daran nichts zu ändern. Er war daher in der Lage, den Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 einzuhalten. Das Schreiben der Allgemeinärztin ist sohin nicht geeignet, das Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt, dass der BF terminfähig ist, zu widerlegen. Ein triftiger Grund für das Kontrollmeldeterminversäumnis lag daher nicht vor. 2.2.
  17. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide vom 17.07.2025 (Punkt 2.1.7.) und 12.08.2025 (Punkt 2.1.11.) sowie der Beschwerden des BF gegen diese Bescheide (Punkt 2.1.
  18. und Punkt 2.1.12.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. 2.2.
  19. Die Feststellung hinsichtlich der persönlichen Vorsprache am 04.08.2025 (Punkt 2.1.9.) stützt sich auf den Verfahrensakt und ist unstrittig. 2.2.
  20. Die Feststellung zur niederschriftlichen Einvernahme des BF am 04.08.2025 (Punkt 2.1.10.) gründet sich auf die vorliegende Niederschrift des AMS. 2.
  21. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die beiden zu den GZ: W255 2328759-1 und W255 2328762-1 geführten Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (vgl. VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156). Die beiden zu den GZ: W255 2328759-1 und W255 2328762-1 geführten Verfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden vergleiche VwGH 17.07.2017, Ra 2017/11/0156). Zu A) 2.3.
  22. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Kontrollmeldungen § 49.

(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 2.3.2. Zu Spruchpunkt I.2.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. 2.3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat das AMS mit Bescheid vom 17.07.2025 ausgesprochen, dass der BF ab 08.07.

§ 49Al

VG keine Notstandshilfe erhalte und dies damit begründet, dass der BF den für 08.07.2025 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.2.3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat das AMS mit Bescheid vom 17.07.2025 ausgesprochen, dass der BF ab 08.07.

Paragraph 49, AlVG keine Notstandshilfe erhalte und dies damit begründet, dass der BF den für 08.07.2025 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Das AMS hat in weiterer Folge nach der Wiedermeldung des BF am 04.08.2025 einen weiteren Bescheid vom 12.08.2025 erlassen, mit dem es einen Anspruchsverlust für den Zeitraum von 08.07.2025 bis 03.08.2025 aussprach sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausschloss. Gegen diesen Bescheid erhob der BF ebenfalls Beschwerde.Das AMS hat in weiterer Folge nach der Wiedermeldung des BF am 04.08.2025 einen weiteren Bescheid vom 12.08.2025 erlassen, mit dem es einen Anspruchsverlust für den Zeitraum von 08.07.2025 bis 03.08.2025 aussprach sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausschloss. Gegen diesen Bescheid erhob der BF ebenfalls Beschwerde. 2.3.2.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (VwGH 22.05.2014, Ro 2014/15/0008). Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfalte er – ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte – keine Rechtswirkungen mehr (VwGH 21.12.2011, 2011/12/0089). Hinsichtlich der Bekämpfung des früheren Bescheides ist damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen (vgl. VwGH 29.05.2001, 98/03/0007; 01.06.2023, Ra 2022/10/0207).2.3.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide im Widerspruch stehen, der später erlassene Bescheid dem früher erlassenen. Identität der Sache vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (VwGH 22.05.2014, Ro 2014/15/0008). Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfalte er – ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte – keine Rechtswirkungen mehr (VwGH 21.12.2011, 2011/12/0089). Hinsichtlich der Bekämpfung des früheren Bescheides ist damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen vergleiche VwGH 29.05.2001, 98/03/0007; 01.06.2023, Ra 2022/10/0207). 2.3.2.
  3. Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem" - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. VwGH 28.06.2017, Ra 2015/07/0085). 2.3.2.
  4. Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem" - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben "Sache" eine nochmalige Entscheidung fordert vergleiche VwGH 28.06.2017, Ra 2015/07/0085). Nach der soeben zitierten Judikatur des VwGH liegt Identität der Sache vor, wenn sich gegenüber dem ersten Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Der mit Bescheid vom 12.08.2025 normierte Anspruchsverlust unterscheidet sich zwar von jenem mit Bescheid vom 17.07.2025 dahingehend, als im Bescheid vom 12.08.2025 nunmehr das Enddatum festgestellt wird. Der Bescheid vom 17.07.2025 stellt nur einen Anspruchsverlust gemäß § 49 AlVG ab 08.07.2025 fest und lässt das Enddatum offen. Dazu ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.03.2025, Ra 2022/08/0013, zu verweisen, in der der VwGH ausspricht, dass auch, wenn der Anspruchsverlust gemäß § 49 Abs. 2 AlVG ex lege eintritt, darüber aus Rechtsschutzgründen ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist. Enthält der Bescheid des AMS betreffend den Anspruchsverlust gemäß § 49 Abs. 2 AlVG zwar noch keinen Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts, bewegt sich das BVwG aber innerhalb der Sache des Verfahrens, wenn es auf Grund der Beschwerde gegen diesen Bescheid den (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung feststehenden) Endzeitpunkt feststellt (vgl. zur Festsetzung eines [neuen] Sanktionszeitraums im Rechtsmittelverfahren schon VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165; ebenso - zum Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG - VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132, mH auf VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114).Nach der soeben zitierten Judikatur des VwGH liegt Identität der Sache vor, wenn sich gegenüber dem ersten Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Der mit Bescheid vom 12.08.2025 normierte Anspruchsverlust unterscheidet sich zwar von jenem mit Bescheid vom 17.07.2025 dahingehend, als im Bescheid vom 12.08.2025 nunmehr das Enddatum festgestellt wird. Der Bescheid vom 17.07.2025 stellt nur einen Anspruchsverlust gemäß Paragraph 49, AlVG ab 08.07.2025 fest und lässt das Enddatum offen. Dazu ist auf die Entscheidung des VwGH vom 10.03.2025, Ra 2022/08/0013, zu verweisen, in der der VwGH ausspricht, dass auch, wenn der Anspruchsverlust gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG ex lege eintritt, darüber aus Rechtsschutzgründen ein Feststellungsbescheid zu erlassen ist. Enthält der Bescheid des AMS betreffend den Anspruchsverlust gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG zwar noch keinen Endzeitpunkt des Anspruchsverlusts, bewegt sich das BVwG aber innerhalb der Sache des Verfahrens, wenn es auf Grund der Beschwerde gegen diesen Bescheid den (zum Zeitpunkt seiner Entscheidung feststehenden) Endzeitpunkt feststellt vergleiche zur Festsetzung eines [neuen] Sanktionszeitraums im Rechtsmittelverfahren schon VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165; ebenso - zum Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG - VwGH 04.04.2024, Ra 2022/08/0132, mH auf VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114). Sache des Verfahrens des ersten Bescheides vom 17.07.2025 ist daher der ex lege ab 08.07.2025 eingetretene Anspruchsverlust inklusive des in diesem Bescheid noch nicht festgelegten Enddatums. Aus diesem Grund liegt dem Bescheid vom 12.08.2025 keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zugrunde, wenn das AMS nunmehr Beginn- und Enddatum des Anspruchsverlustes gemäß § 49 AlVG feststellt, da das im ersten Bescheid vom 17.07.2025 noch offen gelassene Enddatum des Anspruchsverlusts bereits von der Sache dieses Verfahrens erfasst ist. Sache des Verfahrens des ersten Bescheides vom 17.07.2025 ist daher der ex lege ab 08.07.2025 eingetretene Anspruchsverlust inklusive des in diesem Bescheid noch nicht festgelegten Enddatums. Aus diesem Grund liegt dem Bescheid vom 12.08.2025 keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes zugrunde, wenn das AMS nunmehr Beginn- und Enddatum des Anspruchsverlustes gemäß Paragraph 49, AlVG feststellt, da das im ersten Bescheid vom 17.07.2025 noch offen gelassene Enddatum des Anspruchsverlusts bereits von der Sache dieses Verfahrens erfasst ist. Da eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes im gegenständlichen Verfahren nicht vorliegt, besteht Identität der Sache. Der später erlassene Bescheid vom 12.08.2025 derogiert sohin in Anwendung der eingangs zitierten VwGH-Rechtsprechung dem Bescheid vom 17.07.
  5. Der Bescheid vom 12.08.2025 ist daher zur Gänze an die Stelle des früheren getreten, der keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Hinsichtlich der Bekämpfung des Bescheides vom 17.07.2025 ist damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen (vgl. etwa VwGH 29.05.2001, 98/03/0007; 01.06.2023, Ra 2022/10/0207; jeweils mwN); vgl. auch VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005). Der später erlassene Bescheid vom 12.08.2025 derogiert sohin in Anwendung der eingangs zitierten VwGH-Rechtsprechung dem Bescheid vom 17.07.
  6. Der Bescheid vom 12.08.2025 ist daher zur Gänze an die Stelle des früheren getreten, der keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Hinsichtlich der Bekämpfung des Bescheides vom 17.07.2025 ist damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen vergleiche etwa VwGH 29.05.2001, 98/03/0007; 01.06.2023, Ra 2022/10/0207; jeweils mwN); vergleiche auch VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005). § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. B
  7. Jänner 2013, 2011/03/0228; B
  8. Oktober 2013, 2013/03/0111; B
  9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden (vgl. E
  10. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027) (vgl. VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005). Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche B
  11. Jänner 2013, 2011/03/0228; B
  12. Oktober 2013, 2013/03/0111; B
  13. September 2015, Ro 2015/03/0028). Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem VwG übertragen werden vergleiche E
  14. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027) vergleiche VwGH 30.01.2025, Ra 2024/08/0005). 2.3.2.
  15. Aus diesem Grund war das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 04.08.2025 gegen den 1.) Bescheid des AMS vom 17.07.2025 mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen. 2.3.
  16. Zu Spruchpunkt II.2.3.
  17. Zu Spruchpunkt römisch zwei. 2.3.3.
  18. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.2.3.3.
  19. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Gemäß § 49 Abs 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  20. Lfg 2024) § 49 AlVG, Rz 829).Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  21. Lfg 2024) Paragraph 49, AlVG, Rz 829). 2.3.3.
  22. Der Anspruchsverlust als Sanktion eines Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  23. Lfg 2024) § 49 AlVG, Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136).2.3.3.
  24. Der Anspruchsverlust als Sanktion eines Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab. Die wirksame Vorschreibung verlangt wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung und hängt andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  25. Lfg 2024) Paragraph 49, AlVG, Rz 825; VwGH vom 20.11.2002; Zl. 2002/08/0136). Im gegenständlichen Fall wurde dem BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mit Schreiben vom 01.07.2025 der Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 vorgeschrieben und ihm dieses Schreiben per eAMS-Konto übermittelt. Der BF hat das Schreiben erhalten. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG. Er wurde zudem gesondert darüber belehrt, dass aufgrund seiner Aussteuerung alle Termine wahrzunehmen seien und eine Krankmeldung in seinem Fall kein Nachsichtsgrund sei. Der Kontrollmeldetermin wurde dem BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht.Im gegenständlichen Fall wurde dem BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mit Schreiben vom 01.07.2025 der Kontrollmeldetermin am 08.07.2025 vorgeschrieben und ihm dieses Schreiben per eAMS-Konto übermittelt. Der BF hat das Schreiben erhalten. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 49, AlVG. Er wurde zudem gesondert darüber belehrt, dass aufgrund seiner Aussteuerung alle Termine wahrzunehmen seien und eine Krankmeldung in seinem Fall kein Nachsichtsgrund sei. Der Kontrollmeldetermin wurde dem BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht. 2.3.3.
  26. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.2.3.3.
  27. Angesichts der Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes „triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht. Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  28. Lfg 2024), § 49, Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  29. Lfg 2024), Paragraph 49,, Rz 828). Da von einer ordnungsgemäßen Kontrollterminfestsetzung auszugehen ist, ist in weiterer Folge einzelfallbezogen das Vorliegen eines triftigen Entschuldigungsrundes zu prüfen. Der BF brachte vor, an einer Panikstörung und Depressionen zu leiden. Das Krankheitsbild hindere ihn mitunter daran, sich allzu weit von seiner Wohnung zu entfernen, weswegen ein triftiger Grund für die Versäumung des Kontrollmeldetermins vorgelegen sei. Der BF leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer generalisierten Angst- und Panikstörung sowie an einer überreaktiven Bronchialerkrankung und Bluthochdruck. Ein Gutachten aus dem Jahr 2022 liegt bereits vor; das AMS hat hinsichtlich des Kontrollmeldetermins am 08.07.2025 ein weiteres, aktuelles Gutachten zur Frage, ob der BF terminfähig ist, in Auftrag gegeben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der BF zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins terminfähig. Er wäre daher trotz seiner bereits bekannten Erkrankung in der Lage gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. Ein triftiger Grund als Entschuldigung iSd. § 49 Abs. 2 AlVG liegt sohin nicht vor. Der BF leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer generalisierten Angst- und Panikstörung sowie an einer überreaktiven Bronchialerkrankung und Bluthochdruck. Ein Gutachten aus dem Jahr 2022 liegt bereits vor; das AMS hat hinsichtlich des Kontrollmeldetermins am 08.07.2025 ein weiteres, aktuelles Gutachten zur Frage, ob der BF terminfähig ist, in Auftrag gegeben. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der BF zum Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins terminfähig. Er wäre daher trotz seiner bereits bekannten Erkrankung in der Lage gewesen, den Kontrollmeldetermin einzuhalten. Ein triftiger Grund als Entschuldigung iSd. Paragraph 49, Absatz 2, AlVG liegt sohin nicht vor. Der BF hat sich am 04.08.2025 persönlich beim AMS wiedergemeldet. Das AMS ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.07.2025 bis 03.08.

§ 49Al

VG verloren hat. Wie unter Punkt 2.3.2. dargelegt, hat der Bescheid vom 12.08.2025 dem Bescheid vom 17.07.2025 derogiert. Der BF hat sich am 04.08.2025 persönlich beim AMS wiedergemeldet. Das AMS ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 08.07.2025 bis 03.08.

Paragraph 49, AlVG verloren hat. Wie unter Punkt 2.3.

  1. dargelegt, hat der Bescheid vom 12.08.2025 dem Bescheid vom 17.07.2025 derogiert. 2.3.
  2. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Das AMS hat mit Spruchpunkt B) des 2.) angefochtenen Bescheides von § 13 Abs. 2 VwGVG Gebrauch gemacht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen.2.3.
  3. Das VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG) oder mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG) ausgeschlossen worden ist. Das AMS hat mit Spruchpunkt B) des 2.) angefochtenen Bescheides von Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch gemacht und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Durch die gegenständliche inhaltliche Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über Spruchpunkt B) des Bescheides. 2.3.
  4. Die Beschwerde vom 29.08.2025 gegen den 2.) Bescheid des AMS vom 12.08.2025 war daher als unbegründet abzuweisen. 2.3.
  5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W255.2328759.1.00

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