RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW261 2257436-2 Spruch, W261 2257436-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals am 09.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- In seiner Erstbefragung am 10.12.2021 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Krankenpfleger beim Militär gewesen und zu Beginn des Krieges geflohen sei.
- Bei seiner Ersteinvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) am 27.04.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er 2012 desertiert sei und bis zum Jahr 2013 in seinem Heimatdorf in der Provinz Idlib gelebt habe.
- Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. a Z 13 AsylG mit Bescheid vom 02.06.2022 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. a Ziffer 13, AsylG mit Bescheid vom 02.06.2022 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 15.07.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.06.2023, Zl. W 241 2257436-1/11E nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung als unbegründet ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter dem Einfluss der HTS stehen würde. Er laufe daher nicht Gefahr, aufgrund einer Desertation oder anderer Delikte verhaftet oder bestraft zu werden, da sein Herkunftsgebiet nicht vom syrischen Regime kontrolliert werde. Es würde ihm auch keine Zwangsrekrutierung durch die HTS drohen. Der Beschwerdeführer habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er in Syrien einer individuellen, konkreten Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei und ihm drohe auch bei seiner Rückkehr nach Syrien individuell und konkret keine Lebensgefahr bzw. kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der HTS.
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2023 einen Folgeantrag Asyl. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er die alten Gründe aufrecht erhalten würde. Sein Leben sei in Syrien in Gefahr, er sei fahnenflüchtig und würde bei seiner Rückkehr sofort eingesperrt und getötet werden.
- Die Ersteinvernahme durch die belangte Behörde fand am 28.11.2023 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er vom Militär desertiert sei. Im Falle seiner Rückkehr würde er vom Regime eingesperrt oder getötet werden. Sein Leben sei in Gefahr, er sei desertiert. Der Beschwerdeführer legte bei dieser Verhandlung ein Schreiben der “Freien Syrischen Gemeinde Österreichs” und eine Kopie eines Schreibens in Arabisch vor, wonach er von der Al-Nusra Front geladen worden sei, weil diese sein Auto und sein Haus beschlagnahmt hätten. Es sei eine Vorladung wegen seiner Besitztümer.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status auf internationalen Schutz vom 11.09.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. a Z. 13 AsylG ab. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, aktuell sei oder er pro futuro asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sein werde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status auf internationalen Schutz vom 11.09.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Abs. a Ziffer 13, AsylG ab. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei, aktuell sei oder er pro futuro asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt sein werde.
- Mit Eingabe vom 22.11.2024 erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte er zusammengefasst vor, dass der von der HTS verfolgt werde. Er sei vor ein Scharia Gericht geladen worden, als Beweis hierfür habe er die Ladung auch im Original vorgelegt, diese würde sich jedoch nicht im Akt befinden, was einen groben Verfahrensfehler darstellen würde. Die HTS sei von der EU und den USA als terroristische Organisation eingestuft. Zudem habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass er Mitglied der “Freien Syrischen Gemeinde Österreich” sei. Er würde nachweislich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnehmen. Dies würde seine offensichtliche Gegnerschaft sowohl zur HTS als auch dem syrischen Regime dokumentieren und würde die Wahrscheinlichkeit seiner Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Der Beschwerdeführer könne nicht über den Grenzübergang Bab-Al-Hawa nach Syrien zurückkehren. Der Beschwerdeführer sei dem Regime und der HTS gegenüber oppositionell eingestellt, weswegen ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Es werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 25.11.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 29.11.2024 in der Gerichtsabteilung W139 einlangte.
- Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2025 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W139 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 zugewiesen, wo dieses am 26.09.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahren Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Der Beschwerdeführer stellte am 09.12.2021 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.06.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer in diesem ersten Verfahren an, dass er desertiert sei und daher Gefahr laufen würde vom syrischen Regime verfolgt zu werden. Er würde auch durch die HTS asylrelevant verfolgt werden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2023, Zl.W241 2257436-1/11E wurde die vom Beschwerdeführer durch seine Vertretung gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2023, Zl.W241 2257436-1/11E wurde die vom Beschwerdeführer durch seine Vertretung gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, weil er mittlerweile Mitglied der „Freien Syrischen Gemeinde Österreichs“ sei und eine Ladung von einem Gericht in Idlib erhalten habe. Seit dem Zeitpunkt der Antragstellung für den Folgeantrag hat sich die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, der Arabischen Republik Syrien, insoweit geändert, als das ASSAD Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und seither eine neue syrische Regierung unter der Leitung von Al-Sharaa, einem ehemaligen Führer der HTS an der Macht ist. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist mit XXXX verheiratet und hat mit dieser vier Kinder, zwei Söhne und zwei Töchter. Seine Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Kindern und den Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie finanziell. Die finanziellen Verhältnisse seiner Familie sind schlecht.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 verheiratet und hat mit dieser vier Kinder, zwei Söhne und zwei Töchter. Seine Ehefrau lebt mit den gemeinsamen Kindern und den Eltern des Beschwerdeführers in der Türkei. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie finanziell. Die finanziellen Verhältnisse seiner Familie sind schlecht. Der Beschwerdeführer hat noch Verwandte in Syrien, drei Onkel väterlicherseits samt deren Familien im Gouvernement Tartus und eine Tante mütterlicherseits samt deren Familie im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem
- Lebensjahr in seinem Geburtsort. Er meldete sich sodann freiwillig zum Armeedienst beim ehemaligen syrischen Regime und war in Aleppo und in Damaskus stationiert. Er arbeitete als Krankenpfleger. Er verließ die syrische Armee in etwa im Jahr 2012 und zog wieder zurück in sein Heimatdorf, wo er bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2013 lebte. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf römisch 40 im Gouvernement Idlib, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer verließ Syrien spätestens im Jahr 2013 in Richtung Türkei. Der Beschwerdeführer lebt spätestens seit 09.12.2021 in Österreich und ist subsidiär Schutzberechtigt. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.3.
- Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der neuen syrischen Regierung aufgrund seiner Mitgliedschaft in der „Freien Syrischen Gemeinde Österreichs“ bedroht zu werden. 1.3.
- Der Beschwerdeführe läuft nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der neuen syrischen Regierung aufgrund einer behaupteten Ladung zu einem Gericht in Idlib wegen einer Enteignung seines Hauses und seines Autos in seinem Heimatdorf bedroht zu werden. 1.3.
- Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.3.
- Eine Einreise in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist diesem beispielsweise über den Flughafen Damaskus oder den Flughafen Aleppo möglich. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12, veröffentlicht am 08.05.2025 (LIB); - EUAA, Country Focus Syria, März 2025 (EUAA 1); - EUAA, Country Focus Syria, Juli 2025 (EUAA 2) - EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025 (EUAA 3) 1.4.
- Politische Lage - Regierungsführung unter der neuen syrischen Regierung 1.4.1.
- Politischer Übergang Nach dem Sturz der Regierung von Baschar al-Assad am
- Dezember 2024 wurde eine Übergangsregierung eingesetzt. Der ehemalige Premierminister Mohammed al-Jalali übergab die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Funktionen, wie Al-Jalali erklärte, einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst, sicherzustellen. Al-Sharaa erklärte, die Organisation nationaler Wahlen könne aufgrund des notwendigen Wiederaufbaus der Wahlinfrastruktur bis zu fünf Jahre dauern. Er bekräftigte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutive“ strukturiert sein werde. (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.4.1.
- Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo. Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa' al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt. Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „
- Division“ zu stärken. 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet. Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay'at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an. Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen. Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen. Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen, die Inghamasiyin genannt werden und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören. Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand und verfügt über Spezialwaffen. Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit. Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf. Die HTS war es, die die Operation "Abschreckung der Aggression" im November und Dezember 2024 anführte (LIB). Ash-Shara' kündigte gegenüber al-'Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird. Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (LIB). 1.4.1.
- Regierungsbildung Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine Übergangsregierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte. Al-Sharaa bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zur Wahrung der Stabilität und Wiederherstellung der Grundversorgung. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, während einige Beamte und Staatsbedienstete der ehemaligen Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Am 29.1.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch die HTS (LIB). 1.4.1.
- Reformen im öffentlichen Sektor In der Anfangsphase des Übergangs beabsichtigte die neue Regierung, wichtige staatliche Institutionen zu erhalten und zu reaktivieren, um die Grundversorgung aufrechtzuerhalten. Infolgedessen blieben viele wichtige staatliche Institutionen funktionsfähig. Im Berichtszeitraum leitete die neue Regierung einige institutionelle Reformen ein. Nach der Machtübernahme stellte die Übergangsregierung zuvor wegen ihrer Beteiligung an der syrischen Revolution entlassene öffentliche Angestellte wieder ein und entließ gleichzeitig im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme Hunderte von Angestellten einer einzigen Direktion mit dem erklärten Ziel, Institutionen zu verkleinern und ineffizientes Personal abzubauen. Während die Übergangsregierung wirtschaftliche Gründe für die Entlassungen angibt, werfen einige ehemalige Angestellte der neuen Regierung konfessionelle und politische Gründe vor. Katar kündigte an, die von der Übergangsregierung zugesagte 400-prozentige Lohnerhöhung im öffentlichen Sektor mitzufinanzieren. Die ausländische Finanzierung war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts noch nicht bestätigt. Um die von der Baath-Partei ernannten Mitglieder der Anwaltskammer zu entfernen, ersetzte die Übergangsregierung den Rat der Zentralen Anwaltskammer Syriens durch Mitglieder der Freien Anwaltskammer aus Idlib. Khitam Haddad, seit 2023 stellvertretende Justizministerin, behielt ihr Amt und kündigte Anfang Januar an, dass Straf- und Zivilverfahren unter der Übergangsregierung wiederaufgenommen würden, während des vorherigen Regimes begangene Verbrechen jedoch noch nicht behandelt würden. Einige Anwälte kritisierten den nicht gewählten Anwaltsrat der Übergangsregierung als autoritär, während die Rechtsstrukturen aus der Assad-Ära, einschließlich des Terrorismusgesetzes, intakt blieben. Weitere Schritte der neuen Regierung umfassten die Übertragung der Kontrolle über Grenzübergänge zur Türkei – wie Bab Al-Salama, Al-Rai und Jarablus – an die Übergangsregierung sowie die Integration von Bildungseinrichtungen wie der Universität Aleppo in das Ministerium für Hochschulbildung und wissenschaftliche Forschung in Damaskus. Schließlich wurden die NGOs vom Ministerium für Soziales und Arbeit dazu verpflichtet, sich erneut registrieren zu lassen. Dem Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNPF) zufolge hat dies die Wiederherstellung zahlreicher Gesundheits- und Schutzeinrichtungen behindert und ihre Fähigkeit, weiterhin medizinische und soziale Dienste bereitzustellen, eingeschränkt (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.4.1.
- Wirtschaftliche Reformen und Sanktionen Die Übergangsverwaltung begann mit der Einleitung wirtschaftlicher Reformen, wobei HTS seine Absicht ankündigte, ein System der freien Marktwirtschaft umzusetzen. Institutionelle Reformen umfassten die Entlassungen von Staatsangestellten zur Verkleinerung staatlicher Institutionen, mit Plänen, ein Drittel aller Mitarbeiter im öffentlichen Sektor - einschließlich sogenannter "Gespenstermitarbeiter" - zu entlassen und zu einer Marktwirtschaft überzugehen. Maysaa Sabrine wurde zur Gouverneurin der Zentralbank ernannt, und der Übergangsfinanzminister Mohammed Abazeed stellte Pläne zur Umstrukturierung der Regierungsministerien für verbesserte Effizienz und Verantwortlichkeit vor, obwohl spezifische Modernisierungsmaßnahmen unklar blieben. Abazeed schlug auch eine Überarbeitung des Steuersystems vor. Um potenziellen Engpässen bei Gütern entgegenzuwirken, öffnete die Regierung den Grenzübergang Nasib zu Jordanien, eine wichtige Handelsroute, und wies die staatliche Syrische Petroleumgesellschaft an, den Betrieb wiederaufzunehmen. In der Zwischenzeit signalisierte die Türkei ihre Bereitschaft, in Syriens Wirtschaft zu investieren. Anfang Januar erließ die Vereinigten Staaten eine sechsmonatige Ausnahme von den Sanktionen, die bis zum
- Juli wirksam ist, um humanitäre Hilfe nach dem Abgang Assads zu erleichtern. Die Ausnahme erlaubte spezifische Transaktionen mit Regierungsinstitutionen auf allen Ebenen, einschließlich Krankenhäusern, Schulen und Versorgungsunternehmen sowie Einrichtungen, die mit HTS in ganz Syrien verbunden sind. Während die Sanktionen selbst in Kraft blieben, erlaubte die Ausnahme Aktivitäten in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung und die Lagerung von Energie, einschließlich Erdöl und Elektrizität, und ermöglichte persönliche Überweisungen sowie bestimmte energienahe Transaktionen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung. Am
- Februar beschloss der Rat der EU, verschiedene restriktive Maßnahmen, einschließlich solcher, die die Energie- und Transportsektoren betreffen, aufzuheben. Außerdem wurden vier Banken und die Syrische Arabische Fluggesellschaft von der Liste der vom Vermögenseinfrieren betroffenen Unternehmen ausgeschlossen und der Syrischen Zentralbank der Zugang zu finanziellen Ressourcen erlaubt. Darüber hinaus wurden Ausnahmen gemacht, um Bankbeziehungen zwischen syrischen Banken und Finanzinstitutionen innerhalb der Mitgliedstaaten zuzulassen. Die bestehende humanitäre Ausnahme wurde unbegrenzt verlängert, und eine neue Ausnahme wurde für den persönlichen Gebrauch hinsichtlich des Exportverbots für Luxusgüter nach Syrien eingeführt (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.4.1.
- Politischer Übergang gemäß UN-Resolution 2254 Ahmad Al-Sharaa kritisierte internationale Organisationen, insbesondere die Vereinten Nationen, für ihre vermeintliche Ineffektivität bei der Bewältigung der humanitären Krisen in Syrien. Er betonte das Versagen der UN, in den letzten 14 Jahren die Freilassung von Gefangenen zu erreichen und die Rückkehr von Flüchtlingen zu erleichtern. Al-Sharaa betonte die Notwendigkeit nationaler Lösungen und forderte eine Aktualisierung der UN-Resolution 2254, die ursprünglich im Dezember 2015 verabschiedet wurde, um den politischen Übergang in Syrien zu lenken. Ihr Rahmen sei seit dem Sturz Bashar Al-Assads nicht mehr vollständig auf die Situation anwendbar. In einem Interview mit Al Arabiya bekräftigte Al-Sharaa seine Kritik an den UN und plädierte für einen alternativen Übergangsprozess. Er schlug vor, die Wahlen um bis zu vier Jahre zu verschieben, um die Entwicklung eines überarbeiteten politischen Rahmens zu ermöglichen. Bei einem Treffen mit UN-Sondergesandtem Geir Pedersen lehnte er das starre Festhalten an seiner Ansicht nach überholten Resolutionen ab und skizzierte seine Vision eines Übergangsprozesses, der die aktuellen Realitäten Syriens widerspiegelt. Trotz seiner Kritik bekräftigte Al-Sharaa, dass Syrien bereit sei, die Stationierung von UN-Truppen innerhalb der von den Vereinten Nationen eingerichteten Pufferzone entlang der israelischen Grenze zu akzeptieren. Am
- Februar verlängerte die Übergangsregierung die UN-Ermächtigung, humanitäre Hilfe über den Grenzübergang Bab al-Hawa zu liefern, um weitere sechs Monate bis zum
- August (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.4.
- Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 Trotz des Sturzes der 54-jährigen Diktatur der Familie al-Assad ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei. Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, beschreibt die Lage vor Ort als "fluid". Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln. Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Bashar al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Außenminister ash-Shaybani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelvorfälle: Offenbar hat die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, ihre teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Regimestraftätern und Racheakten vor allem gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die al-Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) gezielten Angriffen von Zellen des Islamischen Staates (IS) und anhaltenden Feindseligkeiten mit der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) ausgesetzt. Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (LIB). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Die Lebensbedingungen, wie Kochen, Heizen, Transport usw. sind an Strom gekoppelt. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedingt eine funktionierende Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein "collapse of law and order" praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (LIB). 1.4.2.
- Gouvernement Idlib Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen Das Gouvernement Idlib ist in fünf Verwaltungsbezirke unterteilt (Al Ma'ra, Ariha, Harim, Idlib und Jisr-Ash-Shugur), die wiederum in insgesamt 26 Unterbezirke unterteilt sind. Die Hauptstadt des Gouvernements ist Idlib-Stadt. Im März 2025 belief sich die Bevölkerung des Gouvernements Idlib nach Schätzungen der IOM auf 2 848 168, einschließlich der Einwohner, Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus dem Ausland. Zum Vergleich: Die WHO schätzte die Einwohnerzahl von Idlib im März 2025 auf 3 179 920.941 (EUAA 1) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure Die Provinz Idlib steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung, deren Streitkräfte jedoch weiterhin zersplittert sind. Zu den dominierenden Akteuren zählen Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und bewaffnete Fraktionen innerhalb der Syrischen Nationalarmee (SNA). Berichten zufolge sind auch ausländische Dschihadisten präsent (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Sicherheitsentwicklungen Die Gebiete im Süden und Westen sind durch eine „pro-regimefreundliche Rebellenpräsenz“ gekennzeichnet. Im März 2025 starteten die Streitkräfte der Übergangsregierung Sicherheitsoperationen und richteten Kontrollpunkte ein, um die Kontrolle zu verstärken. Das Harmoon Center beschrieb Idlib im Vergleich zu anderen Provinzen als „relativ stabil“, wobei neue Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher Bedrohungen von außen eine feste Kontrolle aufrechterhielten. Pro-Assad-Rebellen führten Angriffe gegen Regierungstruppen durch, was zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Regimeanhänger und Kollaborateure führte. Bis Mitte April hatten die Behörden Berichten zufolge die Beziehungen zur lokalen Bevölkerung verbessert und mit der Rekrutierung vor Ort begonnen. (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Sicherheitsvorfälle ACLED verzeichnete im Zeitraum vom
- Dezember 2024 bis zum
- Mai 2025 136 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 5,5 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Idlib. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, über die während dieses Zeitraums kontinuierlich berichtet wurde. Sie erreichten im Januar 2025 ihren Höhepunkt und gingen in den folgenden Monaten leicht zurück. Nach einem Höhepunkt im Februar folgte die Zahl der registrierten Kämpfe einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewaltvorfälle gegen Zivilisten blieb während dieses Zeitraums stabil, wobei im Dezember und März im Vergleich zu den anderen Monaten ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Zeitraum vom
- Juni bis zum
- September 2025 wurden in Idlib 52 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Vom
- Dezember 2024 bis zum
- September 2025 verzeichnete ACLED 188 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 4,5 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem
- Mai 2025 dokumentierte SNHR 170 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies etwa 6 zivilen Todesopfern pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 33 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 1 zivilem Todesopfer pro 100 000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 203 Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 7 zivilen Todesfällen pro 100 000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Sicherheitsvorfälle wurden in allen fünf Bezirken registriert, wobei der Bezirk Al Ma'ra am stärksten betroffen war (33 Vorfälle), gefolgt vom Bezirk Idlib. Die Bezirke Ariha und Harim verzeichneten die wenigsten Vorfälle. (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Zivile Todesopfer UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen, die in Lagern leben, auf 1 208 927 und die Zahl derjenigen außerhalb von Lagern auf 753 696 (Stand: Juni 2025). Darüber hinaus kehrten seit November 2024 175 161 Personen aus der Binnenvertreibung und seit Anfang 2024 87 646 Personen aus dem Ausland zurück – die meisten davon in die Bezirke Idlib und Harim. Zum
- September 2025 meldete das UNHCR 2 132 759 Binnenvertriebene und 732 359 kürzlich zurückgekehrte Personen. Darüber hinaus kehrten seit dem
- Dezember 2024 134 436 Personen aus dem Ausland zurück. (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Konfliktbedingte Infrastrukturschäden und explosive Kampfmittelrückstände Nicht explodierte Kampfmittel (UXOs), explosive Kriegsrückstände (ERWs), Minen und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in der Provinz Idlib. Landminen und Kriegsrückstände stellen weiterhin eine ernsthafte Gefahr dar. Eine einzige Klinik behandelte zwischen Dezember und Mai 500 Opfer. Besonders betroffen sind ländliche Gebiete und ehemalige Frontlinien, wo es zu Zwischenfällen mit Kindern und Bauern gekommen ist. (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr Eine Umfrage vom März 2025 ergab, dass 95 % der Binnenvertriebenen, die eine Rückkehr in die Frontgebiete in Idlib und Hama planen, angaben, dass ihre Häuser schwer beschädigt oder zerstört seien. (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Zusammenfassung Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über die gesamte Provinz und des stetigen Rückgangs sowohl der Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch der Zahl der zivilen Todesopfer kann geschlossen werden, dass es in der Provinz Idlib zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht. (EUAA 3) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.4.
- Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes seit 08.12.2024 Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (LIB). Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden. Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren. Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (LIB). 1.4.
- Justizsystem Die Verfassungserklärung bekräftigt die Unabhängigkeit der Justiz, enthält jedoch keine konkreten Garantien, um diese zu gewährleisten. Artikel 47 erlaubt es dem Präsidenten, alle sieben Mitglieder des Obersten Verfassungsgerichts ohne parlamentarische oder externe Kontrolle zu ernennen. Human Rights Watch kam zu dem Schluss, dass ohne Mechanismen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Justiz oder zur Einrichtung einer unabhängigen Stelle zur Überwachung von Ernennungen, Beförderungen, Disziplinarmaßnahmen und Entlassungen in der Justiz die Möglichkeiten der Justiz, den Präsidenten zur Rechenschaft zu ziehen, eingeschränkt sein könnten. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Den Behörden zufolge befindet sich der Strafverfolgungsapparat noch immer in der Reaktivierungsphase, und die Justiz benötigt zusätzliche Zeit, um wirksam gegen die Situation der Syrer vorzugehen, denen von der früheren Regierung ihre Bürgerrechte entzogen wurden. Laut einem Bericht des Global Protection Cluster (GPC) ist in den Gebieten unter der Kontrolle der Übergangsregierung der Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte eingeschränkt, und die Gerichte funktionieren nur teilweise oder gar nicht, was den Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln einschränkt. Gleichzeitig kam die Quelle zu dem Schluss, dass schwache Regierungsführung, das Fehlen voll funktionsfähiger Gerichte und das anhaltende Sicherheitsvakuum zu einem Anstieg der Kriminalität geführt haben und die Zivilbevölkerung „keinen Zugang zur Justiz” hat. Ende Mai 2025 berichtete das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC), dass in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten nur Familien- und Zivilgerichte funktionierten. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Justizreformen und Übergangsjustizprozess Die Übergangsregierung kündigte die Auflösung der Anti-Terror-Gerichte an und hat 87 ihrer Richter zur Untersuchung überwiesen. Mit dem Beschluss Nr. 120 vom
- Januar 2025 wurde die Entlassung mehrerer Richter angeordnet, die zuvor der Arabischen Sozialistischen Baath-Partei oder Sitze in der Volksversammlung innehatten. Weitere Entlassungen von Richtern wurden im Januar gemeldet, darunter 20 Richter, die unter der Assad-Regierung tätig waren. Es wurden keine weiteren Informationen bereitgestellt. Unterdessen setzte das Justizministerium im April eine Frist für Richter, die während des Assad-Regimes desertiert waren, um die Wiederaufnahme ihres Amtes zu beantragen, angeblich mit dem Ziel, erfahrene Juristen wieder zu integrieren. Die Antragsteller müssen sich einer Untersuchung unterziehen und eine formelle Erklärung zur politischen Neutralität unterzeichnen. Im Juni wurde ein Präsidialdekret erlassen, mit dem Richter, die während des Assad-Regimes desertiert waren, wieder in ihr Amt eingesetzt wurden. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Wohnungs-, Land- und Eigentumsfragen SJAC hat drei Hauptkategorien von Eigentumsfragen identifiziert, die in Syrien auftreten: Personen, die bei ihrer Rückkehr feststellen, dass ihre Häuser de facto von ehemaligen Regierungsbeamten besetzt sind; Fälle, in denen Eigentum nicht nur de facto enteignet, sondern auch rechtlich auf Dritte übertragen wurde; und Situationen, in denen mit der aktuellen Regierung verbündete bewaffnete Gruppen bestimmte Grundstücke beschlagnahmt haben, mit der Begründung, diese gehörten ehemaligen Regierungsbeamten. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten (HLP), wie Streitigkeiten, fehlende Eigentumsunterlagen und Zerstörung, wurden von den derzeitigen Behörden weiterhin nicht behandelt. Lokale Behörden gaben gegenüber Refugees International zu, dass ihnen ein klarer Mechanismus zur Beilegung von HLP-Streitigkeiten fehlt, wodurch sowohl Rückkehrer als auch derzeitige Bewohner in rechtlicher Unsicherheit leben. Im Mai erließ al-Sharaa ein Dekret zur Aufhebung der zwischen 2012 und 2024 gegen Syrer verhängten vorsorglichen Vermögensbeschlagnahmungen, von denen laut Finanzministerium 91 000 Syrer betroffen waren. Das Dekret wird vom Finanzministerium in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium umgesetzt werden. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) Nach dem Sturz der Assad-Regierung entstanden in Damaskus und anderen Städten informelle „Streitbeilegungsausschüsse“, die sich in erster Linie mit Eigentumsstreitigkeiten, aber auch mit finanziellen und sozialen Streitigkeiten wie Eheschließungen und Scheidungen befassten. Diese von der Gemeinschaft geführten Gremien, die von Moscheen aus operieren und in lokalen Bräuchen verwurzelt sind, zielen darauf ab, schnelle und einvernehmliche Lösungen außerhalb des formellen Gerichtssystems zu finden, das als weitgehend ineffektiv bewertet wurde. Obwohl sie für die Wiederherstellung des Vertrauens und die Vermeidung von Rechtskosten gelobt werden, verfügen die Ausschüsse über keine rechtliche Autorität, sind mit Ressourcenengpässen konfrontiert und anfällig für lokalen politischen Druck, was Bedenken hinsichtlich ihrer Neutralität und Durchsetzbarkeit aufkommen lässt. Forscher von Syrians for Truth and Justice (STJ) stellten fest, dass diese Ausschüsse ohne formelle Rechtsgrundlage oder Verwaltungsmandat arbeiten und sich organisch aus den lokalen Gemeinschaften heraus entwickelt haben. Ihre Entscheidungen sind aufgrund fehlender Exekutivgewalt nicht rechtsverbindlich und erlangen nur dann Rechtskraft, wenn sie formell durch anerkannte Gerichtsverfahren bestätigt werden – eine Unsicherheit, die zu weiteren Streitigkeiten führen kann, wenn die Parteien sich nicht daran halten. (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version) 1.4.
- Bewegungsfreiheit – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Laut Aussage des syrischen Verkehrsministers bei einem Interview mit der kurdischen Zeitung Rudaw haben die neuen syrischen Machthaber vom ersten Tag der Befreiung an damit begonnen, die Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, insbesondere durch die Sicherstellung der Grundversorgung, z. B. mit Brot und Treibstoff, zusätzlich zur Sicherung des Transportsektors, damit sich die Menschen zwischen den Provinzen bewegen können. Sie haben damit begonnen, Treibstoff für Fahrzeuge zu sichern, damit sie in Abstimmung mit dem Ölministerium eingesetzt werden können, und Fahrten zwischen Damaskus und den restlichen Provinzen, zwischen Idlib und den restlichen Provinzen und zwischen Aleppo und restlichen Provinzen zu organisieren, zusätzlich zum internen Transport innerhalb jeder Provinz. Sie haben mit der Umsetzung eines Plans zur Festlegung spezifischer Preise, die für Fahrzeugbesitzer und für Menschen mit sehr begrenztem Einkommen angemessen sind, begonnen. Etwa 70 bis 80 % der Preis- bzw. Transporttarifstruktur wurden fertiggestellt und umgesetzt. Was die Versorgung der Öffentlichkeit betrifft, so wurden etwa 50 bis 60 % der Strecken, ob intern oder extern, gesichert (LIB). In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Die beiden Flughäfen funktionieren gut. Der Flughafen Hmeimim in Latakia könnte laut syrischem Verkehrsminister bald in Betrieb genommen werden. Der Flughafen funktioniert, aber aufgrund der Präsenz der russischen Basis wird erst ein Plan entwickelt, um dieses Problem bezüglich ihrer Anwesenheit zu lösen. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Am 8.1.2025 landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad auf dem Flughafen von Damaskus. Der Internationale Flughafen von Damaskus wurde in der Nacht vom
- auf den 8.12.2024 geplündert, nachdem die Flughafenwachen geflohen waren, als Oppositionskräfte die Hauptstadt einnahmen. Der Großteil der technischen und ingenieurwissenschaftlichen Ausrüstung und des Zubehörs wurde gestohlen. Am 18.12.2024 wurde der Flughafen teilweise wiedereröffnet, als ein Inlandsflug in die nördliche Stadt Aleppo startete. Beamte des Flughafens gaben damals an, dass die Wiedereröffnung aufgrund von Vandalismus und Diebstählen nur teilweise erfolgte. Der Hauptflughafen Syriens in der Hauptstadt Damaskus nahm seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder auf. Es gibt nur sehr wenige syrische Flugzeuge. Der Staat besitzt nur zwei einsatzfähige Flugzeuge und es gibt einige Flugzeuge, die gewartet werden müssen, was vielleicht so teuer ist wie der Wert des Flugzeugs selbst. Zusätzlich gibt es ein unabhängiges syrisches Unternehmen, das vielleicht fünf oder sechs einsatzfähige Flugzeuge hat, und es gibt Verträge mit vielen Unternehmen. Das Problem liegt nicht in der Verfügbarkeit syrischer Flugzeuge, sondern in den Beschränkungen des Regimes für Verträge, in die der Luftfahrtsektor investieren könnte. In der nächsten Phase sollen die Flughäfen von Damaskus und Aleppo eine gute Anzahl von Flugzeugen erhalten. Nur wenige Fluggesellschaften fliegen Syrien wieder an oder haben angekündigt, ihre Flüge ins Land wieder aufzunehmen. Die Zahl der Flüge nach Damaskus nehme laut syrischem Verkehrsminister jeden Tag zu. Der Flughafen in Qamishli wurde drei Tage nach der Befreiung Syriens vom Assad-Regime von den SDF übernommen. Sie unterbrachen die Kommunikation mit Damaskus. Nach der Befreiung des Gebiets von den SDF, wird der Flughafen Qamishli aktiviert werden, so der Verkehrsminister (LIB). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Züge und Lokomotiven und alle Bahnhöfe müssen gewartet werden, und es werden Ersatzteile gebraucht. Der Zugbetrieb wurde für den Transport von Grundstoffen wie Treibstoff und anderen Materialien von der Küste nach Aleppo und Damaskus wieder aufgenommen, und die Eisenbahn funktioniert, aber alle Gleise sind alt, und wenn der Transport zunimmt, müssen sie neu und kostspielig gewartet werden. Es gibt Gleise, die nicht mehr gewartet werden können, sondern komplett ausgetauscht werden müssen. Einige Strecken, die den Irak und Syrien verbinden und durch al-Hasaka führen, sind außer Betrieb, andere haben einige ihrer Bestandteile verloren und wieder andere funktionieren, aber aus Sicherheitsgründen wurden diese Strecken gesperrt. Es werden die Möglichkeiten für eine Hochbahn oder eine U-Bahn in Damaskus geprüft. Derzeit ist der Plan für ein U-Bahnnetz nur für Damaskus vorgesehen, da es in Damaskus zu viele Staus gibt. Wenn der Plan durch internationale Unternehmen erfolgreich ist, wird die Übergangsregierung vielleicht mit der Umsetzung beginnen (LIB). 1.3.
- Rückkehrtrends Ungefähr 8 Millionen Syrer standen zuvor auf den Fahndungslisten der Sicherheitsbehörden der ehemaligen Regierung. Laut Aussagen von Rückkehrern, die von der New York Times zitiert wurden, haben Personen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung aus dem Ausland zurückgekehrt sind, im Allgemeinen keine Repressalien seitens der aktuellen Behörden erfahren. Einige konnten sogar ihren früheren „gesuchten” Status unter dem vorherigen Regime bestätigen. Die Übergangsregierung hat angekündigt, dass Personen, die wegen Militär oder Reservedienst gesucht werden, keine Probleme zu erwarten haben. Personen mit früheren zivilrechtlichen Urteilen oder zivilrechtlichen Anklagen werden jedoch weiterhin einer Überprüfung unterzogen. Die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus gab an, über 50 % der von der Assad-Regierung gegen mehr als 8 Millionen Syrer verhängten Reiseverbote aufgehoben zu haben. Die Reiseverbote betrafen Personen, die als Gegner der Assad-Regierung galten und strafrechtlich oder gerichtlich gesucht wurden. Die von einer der vier Geheimdienste des ehemaligen Regimes oder von der Militärpolizei wegen Militärdienstes erlassenen Haftbefehle werden nicht vollstreckt (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version). Laut SJAC wurden keine Fälle von Misshandlungen oder gezielter Verfolgung von Rückkehrern aus dem Ausland dokumentiert. Die Übergangsregierung hat alle von Assad erlassenen Haftbefehle aufgehoben (EUAA 2) (Übersetzt mit DeepL.com - kostenlose Version).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahren Diese Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt und sind im gesamten Verfahren unbestritten geblieben. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in den Beschwerden und in den beiden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren in etwa gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, XXXX im Gouvernement Idlib von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 08.01.2026, S. 5).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, römisch 40 im Gouvernement Idlib von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 08.01.2026, S. 5). Der Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien, der Aufenthalt in der Türkei und die Einreise in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren. Das Datum der Antragstellung für den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag Asyl ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 08.01.2026, S 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, in der Türkei und in Österreich (vgl. OZ 6).Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 08.01.2026, S 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, in der Türkei und in Österreich vergleiche OZ 6). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.3.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.3.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt vergleiche VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.3.
- Zu den „alten Fluchtgründen“ des Beschwerdeführers Bereits im Vorverfahren stellte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 23.06.2023, Zl. W241 2257436-1/11E fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er in Syrien einer individuellen, konkreten Verfolgungshandlung oder Bedrohung ausgesetzt war oder ihm auch bei einer Rückkehr nach Syrien individuell und konkret keine Lebensgefahr bzw. kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Angehörige der HTS oder des (ehemaligen) syrischen Regimes droht. Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag Asyl am 11.09.2023 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie folgt: „Mein Leben in Syrien ist in Gefahr, ich bin fahnenflüchtig und würde bei einer Rückkehr sofort eingesperrt und getötet werden.“ (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom 11.09.2023, S 4).Der Beschwerdeführer begründete seinen Folgeantrag Asyl am 11.09.2023 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie folgt: „Mein Leben in Syrien ist in Gefahr, ich bin fahnenflüchtig und würde bei einer Rückkehr sofort eingesperrt und getötet werden.“ vergleiche Protokoll der Erstbefragung vom 11.09.2023, S 4). Bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes aus: „Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich bin desertiert vom Militär.“ (vgl. Protokoll der Ersteinvernahme vom 28.11.2023, S 5) Bei seiner Ersteinvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes aus: „Die alten Fluchtgründe bleiben aufrecht. Ich bin desertiert vom Militär.“ vergleiche Protokoll der Ersteinvernahme vom 28.11.2023, S 5) Hinsichtlich dieser „alten Fluchtgründe“, wie es der Beschwerdeführer nennt, liegt eine entschiedene Sache vor, zumal das Bundesverwaltungsgericht bereits endgültig über diese Fluchtgründe abgesprochen hat. Hinzu kommt, dass das ehemalige syrische Regime am 08.12.2024 gestürzt wurde und dem Beschwerdeführer sohin von dieser Seite auch keinerlei Gefahr mehr drohen kann. Der Beschwerdeführer legte jedoch bei seiner Ersteinvernahme am 28.11.2023 zwei Dokumente vor, welche bisher noch nicht Gegenstand des Erstverfahrens gewesen sind. Es sind dies ein Schreiben der „Freien Syrischen Gemeinde Österreichs“ und eine Ladung zu einem Gericht in Idlib. Der Beschwerdeführer führt dazu insbesondere in seiner Beschwerde aus, dass ihm aus diesen Gründen unter anderem eine Bedrohung durch die damalige HTS drohen würde. Sohin ist im Folgenden eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen im Zuge des Folgeverfahrens Asyl erforderlich. 2.3.
- Zur behaupteten Bedrohung aufgrund der Mitgliedschaft in der „Freien Syrischen Gemeinde Österreichs“ durch die neue syrische Regierung: Der Beschwerdeführer führte zu dem bei der Ersteinvernahme am 28.11.2023 vorgelegten Schreiben vom 13.11.2023 Folgendes aus: „Wir unterstützen die syrischen Flüchtlinge, wie gehen mit ihnen zum Amt, machen Behördengänge und demonstrieren auch gegen das syrische Regime.“ Er habe die Demonstrationen bereits beim BVwG (gemeint im Erstverfahren) angegeben. (vgl. Protokoll der Ersteinvernahme vom 28.11.2023, S 5)Der Beschwerdeführer führte zu dem bei der Ersteinvernahme am 28.11.2023 vorgelegten Schreiben vom 13.11.2023 Folgendes aus: „Wir unterstützen die syrischen Flüchtlinge, wie gehen mit ihnen zum Amt, machen Behördengänge und demonstrieren auch gegen das syrische Regime.“ Er habe die Demonstrationen bereits beim BVwG (gemeint im Erstverfahren) angegeben. vergleiche Protokoll der Ersteinvernahme vom 28.11.2023, S 5) In der Beschwerde führte die Rechtsvertretung dazu aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes nicht nur von Seiten des ehemaligen syrischen Regimes, sondern auch von Seiten der HTS bedroht werden würde (vgl. Beschwerde vom 22.11.2024, S 3).In der Beschwerde führte die Rechtsvertretung dazu aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Umstandes nicht nur von Seiten des ehemaligen syrischen Regimes, sondern auch von Seiten der HTS bedroht werden würde vergleiche Beschwerde vom 22.11.2024, S 3). Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2026 erwähnte der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft bei der „Freien Syrischen Gemeinde Österreichs“ mit keinem Wort. Auch auf die Frage der erkennenden Richterin, ob er einen Grund nennen könne, weswegen er von der neuen syrischen Regierung bedroht werden würde, gab der Beschwerdeführer als Grund nicht an, dass dies in einem Zusammenhang mit dieser Mitgliedschaft stehen würde. Auch aus den zitierten Länderinformationen ist nicht zu entnehmen, dass Syrern, welche sich im Ausland für syrische Flüchtlinge einsetzen und gegen das ehemalige syrische Regime demonstriert haben, Gefahr laufen würden aus diesem Grund von der neuen syrischen Regierung einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Sohin ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm behaupteten Mitgliedschaft in der „Freien Syrischen Gemeinde Österreichs“ im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung durch die neue syrische Regierung ausgesetzt sein wird, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. 2.3.
- Zu einer Bedrohung aufgrund einer Ladung zu einem Gericht in Idlib: Der Beschwerdeführer legte bei seiner Ersteinvernahme bei der belangten Behörde eine Kopie einer Ladung zu einem Gericht wegen einer Enteignung vor. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (vgl. Beschwerde vom 22.11.2024, S 3f) liegt das Original dieser Ladung nicht im Verfahrensakt auf. Der Beschwerdeführer legte bei seiner Ersteinvernahme bei der belangten Behörde eine Kopie einer Ladung zu einem Gericht wegen einer Enteignung vor. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vergleiche Beschwerde vom 22.11.2024, S 3f) liegt das Original dieser Ladung nicht im Verfahrensakt auf. Ganz grundsätzlich ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen, wonach es sich bei diesem Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Nachdem das Originaldokument vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurde, war auch eine Echtheitsüberprüfung nicht möglich. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2026 wurde dieses Dokument ins Deutsche übersetzt (vgl. Niederschrift vom 08.01.2026, S 7). Demnach ist der Gegenstand der behaupteten Vorladung zu einem Gericht in Idlib eine Enteignung. Der Beschwerdeführer selbst gab bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sein Haus enteignet worden sei (vgl. Niederschrift vom 08.01.2026, S 6: „Ich besaß mal ein Haus, das ist jetzt weg“ … „Es wurde enteignet durch die Al Nusra Front“.)Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2026 wurde dieses Dokument ins Deutsche übersetzt vergleiche Niederschrift vom 08.01.2026, S 7). Demnach ist der Gegenstand der behaupteten Vorladung zu einem Gericht in Idlib eine Enteignung. Der Beschwerdeführer selbst gab bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass sein Haus enteignet worden sei vergleiche Niederschrift vom 08.01.2026, S 6: „Ich besaß mal ein Haus, das ist jetzt weg“ … „Es wurde enteignet durch die Al Nusra Front“.) Aus den zitierten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit in Syrien zu vielen Enteignungen gekommen ist. Im Mai 2025 erließ al-Sharaa ein Dekret zur Aufhebung der zwischen 2012 und 2024 gegen Syrer verhängten vorsorglichen Vermögensbeschlagnahmungen, von denen laut Finanzministerium 91 000 Syrer betroffen waren. (vgl. 1.4.4.) Selbst wenn es stimmen sollte, dass der Beschwerdeführer enteignet worden sein sollte, so ist davon auszugehen, dass auch er von der Aufhebung dieser Vermögensbeschlagnahmung betroffen sein wird. Aus den zitierten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass es in der Vergangenheit in Syrien zu vielen Enteignungen gekommen ist. Im Mai 2025 erließ al-Sharaa ein Dekret zur Aufhebung der zwischen 2012 und 2024 gegen Syrer verhängten vorsorglichen Vermögensbeschlagnahmungen, von denen laut Finanzministerium 91 000 Syrer betroffen waren. vergleiche 1.4.4.) Selbst wenn es stimmen sollte, dass der Beschwerdeführer enteignet worden sein sollte, so ist davon auszugehen, dass auch er von der Aufhebung dieser Vermögensbeschlagnahmung betroffen sein wird. Von der erkennenden Richterin befragt, ob ihm bekannt sei, ob in Syrien nach ihm gefahndet wird, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er gehe stark davon aus, dass er verfolgt werde, er wisse nicht aus welchem Grund. Er weiß auch keinen Grund, weswegen er von der (ehemaligen) HTS festgenommen werden sollte. (vgl. Niederschrift vom 08.01.2026, S 8).Von der erkennenden Richterin befragt, ob ihm bekannt sei, ob in Syrien nach ihm gefahndet wird, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht wisse. Er gehe stark davon aus, dass er verfolgt werde, er wisse nicht aus welchem Grund. Er weiß auch keinen Grund, weswegen er von der (ehemaligen) HTS festgenommen werden sollte. vergleiche Niederschrift vom 08.01.2026, S 8). Eine Bedrohung des Beschwerdeführers lässt sich durch diese behauptete Ladung zu einer Enteignungsverhandlung durch ein Gericht in Idlib nicht erkennen. Der Beschwerdeführer selbst vermochte auch nicht anzugeben, worin die behauptete Bedrohung bestehen soll und aus welchen asylrelevanten Gründen er bedroht werden könnte (vgl. Niederschrift vom 08.01.2026, S 8f). Eine Bedrohung des Beschwerdeführers lässt sich durch diese behauptete Ladung zu einer Enteignungsverhandlung durch ein Gericht in Idlib nicht erkennen. Der Beschwerdeführer selbst vermochte auch nicht anzugeben, worin die behauptete Bedrohung bestehen soll und aus welchen asylrelevanten Gründen er bedroht werden könnte vergleiche Niederschrift vom 08.01.2026, S 8f). Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aufgrund dieser Ladung zu einem Gericht in Idlib einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte, weswegen die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. 2.3.
- Weitere Fluchtgründe: Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2026 gab der Beschwerdeführer durch die erkennende Richterin befragt an, dass er ein sunnitischer Araber, der sich nie politisch betätigt hat und insbesondere nie öffentlich kritisch gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der Al Nusra Front oder der HTS gegenüber auftrat, der verheiratet und auch keiner sozialen Gruppe angehört, ist (vgl. Niederschrift vom 08.01.2026, S 8). Bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.01.2026 gab der Beschwerdeführer durch die erkennende Richterin befragt an, dass er ein sunnitischer Araber, der sich nie politisch betätigt hat und insbesondere nie öffentlich kritisch gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der Al Nusra Front oder der HTS gegenüber auftrat, der verheiratet und auch keiner sozialen Gruppe angehört, ist vergleiche Niederschrift vom 08.01.2026, S 8). Nachdem der Beschwerdeführer selbst trotz mehrfacher Nachfrage nicht angegeben konnte, aus welchen Gründen er befürchte bedroht zu werden, für die erkennende Richterin aufgrund der oben genannten Fakten auch kein Hinweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer aus einem der in der GKF genannten Asylgründe bedroht werden könnte vor. 2.3.
- Wiedereinreise: Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad. Auch der Flughafen in Aleppo ist wieder offiziell geöffnet. Eine sicher Einreise ist dem Beschwerdeführer möglich, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.
- § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
- Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
- Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
- Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 11.09.2023 einen Folgeantrag auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten. Hinsichtlich seiner ursprünglich bei seiner Erstbefragung genannten „alten Fluchtgründe“ liegt eine entschiedene Sache vor. Seine behauptete Desertation vom syrischen Regime und die behauptete Bedrohung durch die damaligen Machthaber im Gouvernement Idlib waren bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurden im Erkenntnis vom 23.06.2023 behandelt. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Sohin konnte eine (neuerliche) Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben. 3.1.
- Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in der „Freien Syrischen Gemeinde Österreichs“ in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die neue syrische Regierung ausgesetzt sein wird. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. 3.1.
- Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund einer behaupteten Ladung durch ein Gericht in Idlib im Zusammenhang mit einer Enteignung in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch die neue syrische Regierung ausgesetzt sein wird. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher auch aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor. 3.1.
- Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. 3.1.
- Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm neu ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung. Daher war seine Beschwerde vom 24.11.2024 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2024 hinsichtlich seines Folgeantrages auf Zuerkennung des Satus des Asylberechtigten vom 11.09.2023 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W261.2257436.2.01