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{'item': 'W265 2323685-1'}

Obsah (6)Art. 133§§ 1b§§ 21§ 24§ 27§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.01.2026 GeschäftszahlW265 2323685-1 Spruch, W265 2323685-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 05.06.2024 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadengesetz (ISchG). Darin brachte sie vor, dass bei ihr nach der am 22.12.2021 verabreichten zweiten COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty im Februar 2022 Bauchschmerzen und sehr laute Darmgeräusche aufgetreten seien, welche sehr unangenehm gewesen seien. Den ersten Ausbruch der Colitis, mit blutigen Durchfällen sowie starken Schmerzen, habe sie im Februar 2023 gehabt und habe sie daraufhin Cortisontabletten eingenommen, welche den Schub etwas beruhigt hätten. In weiterer Folge seien mehrere, leichte Schübe aufgetreten, die medikamentös gut in den Griff zu bekommen gewesen seien. Der im Dezember 2023 aufgetretenen Schub habe sich trotz diverser Öle, Vitaminpräparate und Privatärzte bis März 2024 nicht gebessert und habe sie sich in dieser Zeit immer schlecht gefühlt sowie fast vier Monate durchgehend blutige Durchfälle mit starken Krämpfen gehabt. In dieser Zeit habe sie auch oft nicht zur Arbeit gehen können. Am 25.03.2024 sei sie schließlich ins Krankenhaus gegangen und habe dort eine starke Cortisonstoßtherapie erhalten, welche ihr gesamtes Immunsystem zusammenfallen habe lassen, sodass sie wegen einer normalen Magengrippe die Rettung rufen und eine Nacht im Krankenhaus bleiben habe müssen. Bei der Coloskopie am 03.05.2024 sei nun endgültig die chronisch entzündliche Darmerkrankung Colitis ulcerosa bestätigt worden. 2. Mit Schreiben vom 05.06.2024 bestätigte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Erhalt ihres Antrages und ersuchte sie eine Impfbestätigung über die Impfung vom 22.12.2021 vorzulegen. Diesem Ersuchen kam die Beschwerdeführerin am 11.06.2024 nach. 3. Mit Schreiben vom 05.06.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen mit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer am 22.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff von BioNTech/Pfizer einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz eingebracht habe und eine Colitis Ulcerosa als Gesundheitsschädigung geltend gemacht habe. 4. Mit Schreiben vom 05.06.2024 ersuchte die belangte Behörde die XXXX um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) der Beschwerdeführerin, soweit sie bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. 4. Mit Schreiben vom 05.06.2024 ersuchte die belangte Behörde die römisch 40 um Bekanntgabe aller behandelnden Ärzte und Krankenanstalten innerhalb der letzten fünf Jahre (mit Angabe der jeweiligen Diagnose) der Beschwerdeführerin, soweit sie bei dieser Kasse versichert (gewesen) sei. 5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2024, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.11.2024 führte der Gutachter XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert):5. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2024, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 08.11.2024 führte der Gutachter römisch 40 Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert): „Diagnosen:

  1. a)Colitis (ED 2/2020), Colitis ulcerosaa) Colitis (ED 2 aus 2020,), Colitis ulcerosa
  2. b)HP-lnfektion, Eradikationstherapie 2/2020
  3. c)St. p. Covid-19 Infektion (2020/21?)
  4. d)Varikositas, st.p. Varizenverödung 2020
  5. e)Hashimoto Thyroiditis mit substituierter Hypothyreose seit 2020
  6. f)Covid 19 Infektion 11/2020
  7. g)Allergien: Keine Krankengeschichte: Ich möchte zuerst auf die Vorerkrankungen und dann auf den Krankheitsverlauf nach der Impfung eingehen. Vorerkrankungen: Verschiedene im Mutter Kindpass vorgesehene Impfungen und auch die Zeckenimpfungen im Kindesalter wurden problemlos toleriert. Es wurden mehrere Kindererkrankungen (u.a. Varicellen) ohne Komplikationen durchgemacht. Mit 5 Jahren erfolgte eine Tonsillektomie. Der vorliegende Akt beginnt mit einem Befundbericht des niedergelassenen Chirurgen Herrn XXXX in XXXX vom 06.07.2020. Darin wird die Diagnose einer Insuffizienz der Vena accessoria lateralis rechts und das Vorliegen von vereinzelten retikulären Varizen und Besenreiservarizen angeführt, und eine Varizenverödung als Therapiemöglichkeit vorgeschlagen. Diese Behandlung ist dann später auch tatsächlich durchgeführt worden.Der vorliegende Akt beginnt mit einem Befundbericht des niedergelassenen Chirurgen Herrn römisch 40 in römisch 40 vom 06.07.2020. Darin wird die Diagnose einer Insuffizienz der Vena accessoria lateralis rechts und das Vorliegen von vereinzelten retikulären Varizen und Besenreiservarizen angeführt, und eine Varizenverödung als Therapiemöglichkeit vorgeschlagen. Diese Behandlung ist dann später auch tatsächlich durchgeführt worden. Herr XXXX berichtet in einem späteren Arztbrief darüber, dass sich Frau XXXX im Zuge der Venenkontrollen bei ihm bereits am 17.12.2020 bezüglich einer Kontroll-Gastroskopie und -Coloskopie erkundigt hatte. Sie hatte derartige Untersuchungen demnach bereits anderenorts im Februar 2020 gehabt, und damals sei eine HP-Infektion sowie eine infektiöse Colitis mit einem erhöhten Calprotectin-Wert von 170 μg/g festgestellt worden. Dies deckt sich mit den Angaben in der Patientenkartei des Hausarztes, wo im selben Zeitraum über das Vorliegen von Bauch- und Magenschmerzen berichtet wird. Die Patientin bestätigt diese Angaben, ein diesbezüglicher Befund liegt aber nicht vor.Herr römisch 40 berichtet in einem späteren Arztbrief darüber, dass sich Frau römisch 40 im Zuge der Venenkontrollen bei ihm bereits am 17.12.2020 bezüglich einer Kontroll-Gastroskopie und -Coloskopie erkundigt hatte. Sie hatte derartige Untersuchungen demnach bereits anderenorts im Februar 2020 gehabt, und damals sei eine HP-Infektion sowie eine infektiöse Colitis mit einem erhöhten Calprotectin-Wert von 170 μg/g festgestellt worden. Dies deckt sich mit den Angaben in der Patientenkartei des Hausarztes, wo im selben Zeitraum über das Vorliegen von Bauch- und Magenschmerzen berichtet wird. Die Patientin bestätigt diese Angaben, ein diesbezüglicher Befund liegt aber nicht vor. Im elektronischen Impfpass sind zwei Covid-19 Impfungen mit Comirnaty (Biontech/Pfizer) vermerkt, wobei die erste Impfung am 30.11.2021 und die zweite Impfung am 22.12.2021 vorgenommen wurden. Darüber hinaus ist im Impfpass der zweimalige Nachweis von SARS CoV-2 Antikörpern IgG vermerkt, nämlich am 13.7.2021 und am 7.10.2021. Die Patientin berichtet, dass im November 2020 eine Covid-19 Infektion aufgetreten war, die mit Rückenschmerzen und Störungen des Geruchssinns, aber ohne höheres oder länger anhaltendes Fieber oder Atemnot einhergegangen war. Erkrankungsverlauf nach der angeschuldigten Covid-19 Impfung am 22.12.2021: Unmittelbar nach der Impfung war vorübergehend eine erhöhte Temperatur aufgetreten, sodass die Patientin Mexalen einnahm. Ab dem Silvestertag 2021 waren dann rezidivierende Bauchschmerzen aufgetreten und laute Darmgeräusche aufgefallen. Im Februar 2022 traten laut Angaben der Patientin stärkere Bauchschmerzen und Durchfälle auf, sodass eine Coloskopie veranlasst wurde. Das Calprotectin im Stuhl war zu diesem Zeitpunkt auf 80 μg/g erhöht. Die Coloskopie wurde dann am 24.06.2022 beim niedergelassenen Chirurgen XXXX in XXXX durchgeführt und zeigte makroskopisch einen unauffälligen Befund. In der Stufenbiopsie auf der linken Seite ergab sich jedoch der Hinweis für eine infektiöse Colitis (Mayo I). Es wurde zunächst noch keine medikamentöse Dauer-Therapie verordnet.Unmittelbar nach der Impfung war vorübergehend eine erhöhte Temperatur aufgetreten, sodass die Patientin Mexalen einnahm. Ab dem Silvestertag 2021 waren dann rezidivierende Bauchschmerzen aufgetreten und laute Darmgeräusche aufgefallen. Im Februar 2022 traten laut Angaben der Patientin stärkere Bauchschmerzen und Durchfälle auf, sodass eine Coloskopie veranlasst wurde. Das Calprotectin im Stuhl war zu diesem Zeitpunkt auf 80 μg/g erhöht. Die Coloskopie wurde dann am 24.06.2022 beim niedergelassenen Chirurgen römisch 40 in römisch 40 durchgeführt und zeigte makroskopisch einen unauffälligen Befund. In der Stufenbiopsie auf der linken Seite ergab sich jedoch der Hinweis für eine infektiöse Colitis (Mayo römisch eins). Es wurde zunächst noch keine medikamentöse Dauer-Therapie verordnet. Bei den regelmäßigen klinischen Kontrollen war dann ein stetiges Wechselbild zwischen Beschwerdefreiheit bis hin zu Bauchschmerzen, Durchfällen und Blutabgängen zu beobachten. Im Februar 2023 kam es zum Auftreten von vermehrten blutigen Durchfällen und starken Bauchschmerzen. Zeitgleich musste bei einer der Töchter der Patientin eine HNO-Operation vorgenommen werden, was von Frau XXXX als große seelische Belastung empfunden wurde. Nach Einnahme von Prednisolon trat Besserung auf. Danach erfolgte eine Dauertherapie mit Budesonid (Entocort) und Mesalazin (Pentasa).Im Februar 2023 kam es zum Auftreten von vermehrten blutigen Durchfällen und starken Bauchschmerzen. Zeitgleich musste bei einer der Töchter der Patientin eine HNO-Operation vorgenommen werden, was von Frau römisch 40 als große seelische Belastung empfunden wurde. Nach Einnahme von Prednisolon trat Besserung auf. Danach erfolgte eine Dauertherapie mit Budesonid (Entocort) und Mesalazin (Pentasa). Nach weiteren kleineren Schüben kam es dann ab Dezember 2023 zu einer erneuten deutlichen Verschlechterung mit blutigen Diarrhoen und starken Bauchkrämpfen. Auch diesmal erlebte die Patientin eine aktuelle Stresssituation infolge einer Erkrankung einer der beiden Töchter. Das Calprotectin betrug nun 1400 μg/g. Die Patientin unterbrach daraufhin die laufende Therapie mit Entocort und Pentasa. Sie musste nun auch wiederholt in den Krankenstand gehen, da oft 10-15 blutige Durchfälle/Tag auftraten. Das Labor am 09.01.2024 und am 07.03.2024 zeigte jeweils ein unauffälliges Blutbild, unauffällige Entzündungswerte (CRP, BSG) sowie unauffällige Elektrolyte und Nierenparameter, weiter jedoch einen deutlich erhöhten Calprotectinwert und ein erniedrigtes Serum Ferritin. Am 25.03.2024 erfolgte eine tagesklinische Aufnahme im XXXX . Im Labor bestanden keine Auffälligkeiten. Sonomorphologisch zeigte sich in Projektion auf das Sigma und das Colon descendens eine langstreckige leichtgradige Darmwandverdickung auf max. 4mm. Die Patientin erhielt nun neben Pentasa und Salofalk-Clysmen eine Cortisonstoss-Therapie (beginnend mit 75mg) über 10 Tage verordnet.Am 25.03.2024 erfolgte eine tagesklinische Aufnahme im römisch 40 . Im Labor bestanden keine Auffälligkeiten. Sonomorphologisch zeigte sich in Projektion auf das Sigma und das Colon descendens eine langstreckige leichtgradige Darmwandverdickung auf max. 4mm. Die Patientin erhielt nun neben Pentasa und Salofalk-Clysmen eine Cortisonstoss-Therapie (beginnend mit 75mg) über 10 Tage verordnet. Am 31.03.2024 bis 01.04.2024 wurde die Patientin wegen Fieber und Erbrechen im Krankenhaus XXXX aufgenommen werden. Es wurden diesmal die aktuellen Beschwerden mit einem grippalen Infekt in Verbindung gebracht.Am 31.03.2024 bis 01.04.2024 wurde die Patientin wegen Fieber und Erbrechen im Krankenhaus römisch 40 aufgenommen werden. Es wurden diesmal die aktuellen Beschwerden mit einem grippalen Infekt in Verbindung gebracht. Laut Arztbrief von XXXX vom 17.4.2024 wurde nun eine Therapieumstellung auf Humira empfohlen, dies aber von der Patientin abgelehnt, sodass wieder die Therapie mit Budesonid und Mesalazin aufgenommen wurde.Laut Arztbrief von römisch 40 vom 17.4.2024 wurde nun eine Therapieumstellung auf Humira empfohlen, dies aber von der Patientin abgelehnt, sodass wieder die Therapie mit Budesonid und Mesalazin aufgenommen wurde. Die Colosopie am 03.05.2024 zeigte makroskopisch eine vollständige Remission der Colitis ulcerosa. Histologisch fanden sich lediglich geringe bis mäßiggradige entzündliche Veränderung vereinbar mit der Diagnose einer Colitis ulcerosa. Am 28.5.2024 erfolgte eine weitere ambulante Kontrolle im Krankenhaus XXXX , wobei von einer erneuten Verstärkung der Durchfälle und einem Anstieg des Calprotectin berichtet wird. Es wurde die Lokaltherapie mit Salofalk und Cortiment gesteigert, aber auch eine Therapieeskalation mit Gabe von Entyvio (Vendolizumab) begonnen.Am 28.5.2024 erfolgte eine weitere ambulante Kontrolle im Krankenhaus römisch 40 , wobei von einer erneuten Verstärkung der Durchfälle und einem Anstieg des Calprotectin berichtet wird. Es wurde die Lokaltherapie mit Salofalk und Cortiment gesteigert, aber auch eine Therapieeskalation mit Gabe von Entyvio (Vendolizumab) begonnen. Laut einem von der Patientin vorgelegten aktuellen Arztbrief aus dem Krankenhaus XXXX vom 07.10.2024 hat die Patientin mittlerweile ab 06/2024 zwei Infusionen mit Entyvio erhalten, eine weitere Infusion und die anschließende Injektion mittels Pen sind geplant. Bis dato ist es jedoch nur zu einer geringen Verbesserung der Beschwerden gekommen. Ein kürzlich festgestellter Eisenmangel wurde mit einer Eisengabe iv. und ein Vitamin D-Defizit mit Oleovit gtt behandelt. Die aktuelle Coloskopie während des Schubs am 07.10.2024 zeigte nun das eindeutige Bild einer Proktitis ulcerosa mit Darmwandödem, Einblutungen und Erosionen bis in den Sigmabereich.Laut einem von der Patientin vorgelegten aktuellen Arztbrief aus dem Krankenhaus römisch 40 vom 07.10.2024 hat die Patientin mittlerweile ab 06 aus 2024, zwei Infusionen mit Entyvio erhalten, eine weitere Infusion und die anschließende Injektion mittels Pen sind geplant. Bis dato ist es jedoch nur zu einer geringen Verbesserung der Beschwerden gekommen. Ein kürzlich festgestellter Eisenmangel wurde mit einer Eisengabe iv. und ein Vitamin D-Defizit mit Oleovit gtt behandelt. Die aktuelle Coloskopie während des Schubs am 07.10.2024 zeigte nun das eindeutige Bild einer Proktitis ulcerosa mit Darmwandödem, Einblutungen und Erosionen bis in den Sigmabereich. Derzeitige Beschwerden: Derzeit bestehen lediglich wässrige Durchfälle (7-8x/Tag) und eher leichte Bauchschmerzen. Die Patientin ist derzeit problemlos mobil und es bestehen keine weiteren Einschränkungen. Vegetative Anamnese und klinischer Status (Untersuchung am 6.11.2024) Familienanamnese: Vater Schilddrüsen-Überfunktion, Mutter Hypertonie, 2 Brüder gesund. Keine Darmerkrankungen bekannt. Kardiovaskuläre Risikofaktoren: keine Sozialanamnese: Die Pat. ist verheiratet und wohnt mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Töchtern (5 und 7 Jahre) in einem gemeinsamen Haushalt. Sie ist seit mehreren Jahren in einer Bankfiliale tätig. 178cm große, 77 kg schwere Patientin. Zuletzt leichte Gewichtszunahme. Medikamente: Pentasa, Cortiment, Pantoprazol, Euthyrox, Entyvio Rauchen: nein Alkohol: gelegentlich Schlaf: gut Appetit: meist gut Stuhl: aktuell häufig wässrige Durchfälle 7-8x/Tag RR: normal Haut: unauffällig Bewusstsein: klar, orientiert Gedanken: kohärent, Ductus klar Patientin: kooperativ Klinischer Status: AZ und EZ erscheinen unauffällig. Caput: unauffällig. Collum: unauffällig. Schilddrüse nicht vergrößert. Thorax: symmetrisch, unauffällig. Cor: Herztöne rein, rhythmisch, kein Geräusch. Pulmo: VA bds. Abdomen: leichter Druckschmerz vor allem linker Oberbauch bis Unterbauch, Darmgeräusche sehr lebhaft. Leber und Milz nicht palpabel. Nierenlager frei. Extremitäten: Besenreiser vereinzelt an den UE, keine Ödeme, Pulse unauffällig. Haut: unauffällig Gelenke: unauffällig beweglich und schmerzfrei. Ich gliedere nun meine weitere Stellungnahme entsprechend dem übermittelten Fragenkatalog: 1. Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Die Colitis ulcerosa Die Colitis ulcerosa ist eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung. Sie ist durch einen entzündlichen Befall des Dickdarms gekennzeichnet und verläuft in Schüben. Die Ursache der Erkrankung ist unbekannt. Ähnlich wie beim Morbus Crohn nimmt man eine genetisch prädisponierte, krankhaft gesteigerte Immunreaktion gegen die Darmflora als Ursache an. Eine positive Familienanamnese gilt als der wichtigste unabhängige Risikofaktor für die Entwicklung einer Colitis ulcerosa. Auch NSAR und orale Kontrazeptiva sind positiv mit dem Auftreten der Erkrankung assoziiert. Daneben können Krankheitsschübe durch Ernährungsfaktoren und psychischen Stress ausgelöst werden. Die ungünstige Bedeutung einer ungesunden und ultra-prozessierten Ernährung wurde in letzter Zeit zunehmend diskutiert. Bei der Colitis ulcerosa steht eine gastrointestinale Barrierestörung durch Zerstörung von Tight Junctions des Darmepithels und des Mukosafilms im Mittelpunkt der Pathogenese. Hierdurch kommt es zu einer erhöhten Permeabilität des Epithels und zur vermehrten Aufnahme von Antigenen in die tieferen Darmwandschichten. Zellen des angeborenen Immunsystems wie Makrophagen und dendritische Zellen werden aktiviert und durch die Aktivierung von NF-KB-Signalwegen kommt es zu einer erhöhten Produktion proinflammatorischer Zytokine wie dem Tumornekrosefaktor TNF-α und den Interleukinen IL-12,-23,-6 und 1ß. Es kommt zudem zu einer Invasion von darmspezifischen T-Zellen in die Lamina propria mit Hochregulierung von inflammatorischen Chemokinen. Durch die Rekrutierung von zirkulierenden Leukozyten wird die Entzündung aufrechterhalten. Die Colitis ulcerosa tritt meist zwischen dem 20. und 35. beziehungsweise zwischen dem 60. und 80. Lebensjahr auf. Die Inzidenz der Erkrankung liegt in Deutschland bei ca. 5/100.000 Einwohner/Jahr. Die Prävalenz liegt bei etwa 160-250/100.000 Einwohner in der westlichen Welt. Weiße Bevölkerungsgruppen und Frauen erkranken häufiger als dunkelhäutige Menschen. Klinisch stehen rezidivierende Diarrhoen, Darmblutungen und Koliken im Vordergrund. Nachdem in erster Linie der Enddarm betroffen ist, treten häufig Tenesmen oder eine Stuhlinkontinenz auf. Bei akuten Schüben kann es zusätzlich zu Allgemeinsymptomen wie Fieber kommen. Häufig ist die Erkrankung mit Ängsten und Depressionen verbunden, die aber umgekehrt wieder den Krankheitsverlauf negativ beeinflussen können. Auch eine gleichzeitig vorliegende Laktose- oder Fruktose-Unverträglichkeit ist häufig. Weiter können extraintestinale Manifestationen wie Gelenksentzündungen, eine ankylosierende Spondylitis, eine Sakroileitis, ein Erythema nodosum oder eine Uveitis auftreten. Die Diagnose wird durch das histologische Ergebnis einer endoskopischen Darmbiopsie gestellt. Hier gelingt es auch die Colitis ulcerosa von anderen entzündlichen Erkrankungen wie dem Morbus Crohn, einer infektiösen oder medikamentös bedingten Kolitis bzw. von einer pseudomembranösen oder ischämischen Kolitis abzugrenzen. Bei Colitis ulcerosa findet sich eine ödematöse Schwellung der Darmschleimhaut sowie eine Infiltration mit Lymphozyten und Histiozyten. Typisch ist das Auftreten von Ulcerationen und histologisch von Kryptenabszessen. Als Komplikation kann ein toxisches Megakolon mit Peritonitis auftreten. Erhöhtes CRP, erhöhte Blutsenkung und Leukozytose können bei akuten Phasen der Erkrankung auftreten. Weiter ist eine Anämie als Folge der Blutung möglich. In 60 % der Fälle findet man antineutrophile cytoplasmatische Antikörper (p-ANCA). Als Krankheitsfolge können weiter ein Eisenmangel, ein 25-OH-Vitamin D-Mangel, ein Folsäuremangel und ein Zink- bzw. Selenmangel auftreten. Nicht selten ist bei längerem Verlauf eine Osteoporose festzustellen. Daneben besteht nach längerer Erkrankungszeit und ausgedehntem Krankheitsverlauf (8-10 Jahre bei Befall des gesamten Colons, 12-15 Jahre nach linksseitiger Colitis) ein erhöhtes Risiko für eine maligne Entartung, sodass bei entsprechenden Patienten eine jährliche Coloskopie empfohlen wird. Die Behandlung eines akuten Schubes erfolgt mit 5-Aminosalizylsäure (= Mesalazin, 5-ASA) und Glucocorticoiden. Mesalazin wird oral als Magensaft-resistente Tablette oder als Granulat verabreicht oder rektal als Suppositorium oder Schaum appliziert. Es wirkt als Cox-Hemmer lokal entzündungshemmend. Glukocorticoide werden ebenfalls oral oder rektal und bei Bedarf auch intravenös angewandt. Bei ungenügendem Ansprechen können zur intensivierten Therapie vor allem TNFalpha-lnhibitoren (Infliximab, Adalimumab), Calcineurin-Inhibitoren (Ciclosporin A und Tacrolimus) und weitere Immunsuppressiva (Januskinase-Inhibitor Tofacitinib, Integrin-Antagonist Vedolizumab) eingesetzt werden. Nach Beherrschung des akuten Schubes wird eine Erhaltungstherapie durchgeführt. In besonders schweren Fällen kann auch eine chirurgische Therapie mit Resektion der betroffenen Darmabschnitte notwendig sein. 2. Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Bei unserer Patientin bestanden zumindest seit 2/2020 abdominelle Beschwerden, die damals bereits zur Durchführung einer Gastroskopie und einer Coloskopie Anlass gaben. Laut den Ausführungen des Chirurgen Herrn XXXX fanden diese Untersuchungen bereits im Februar 2020 statt, und damals sei eine HP-Infektion sowie eine infektiöse Colitis mit einem erhöhten Calprotectin-Wert von 170 festgestellt worden. Dies deckt sich mit den Angaben in der Patientenkartei, wo im betreffenden Zeitraum über das Vorliegen von Bauch- und Magenschmerzen berichtet wird. Informationen über die damaligen Detailbefunde, zB. über das Ergebnis der Histologie oder jenes von Stuhlkulturen liegen im Akt nicht vor und sind der Patientin nicht bekannt.Bei unserer Patientin bestanden zumindest seit 2 aus 2020, abdominelle Beschwerden, die damals bereits zur Durchführung einer Gastroskopie und einer Coloskopie Anlass gaben. Laut den Ausführungen des Chirurgen Herrn römisch 40 fanden diese Untersuchungen bereits im Februar 2020 statt, und damals sei eine HP-Infektion sowie eine infektiöse Colitis mit einem erhöhten Calprotectin-Wert von 170 festgestellt worden. Dies deckt sich mit den Angaben in der Patientenkartei, wo im betreffenden Zeitraum über das Vorliegen von Bauch- und Magenschmerzen berichtet wird. Informationen über die damaligen Detailbefunde, zB. über das Ergebnis der Histologie oder jenes von Stuhlkulturen liegen im Akt nicht vor und sind der Patientin nicht bekannt. Die beiden Covid-19 Impfungen mit Comirnaty (Biontech/Pfizer) erfolgten bei unserer Patientin am 30.11.2021 und am 22.12.2021. Darüber hinaus ist eine vor den Impfungen aufgetretene Covid-19 Infektion anzunehmen, da am 13.7.2021 und am 7.10.2021 jeweils ein positives SARS CoV-19 IgG-AK Ergebnis vorlag (was sich auch mit dem Bericht der Patientin deckt). Bereits eine Woche nach der zweiten Covid Impfung verspürte die Patientin Bauchschmerzen und es traten auffallend heftige und laute Darmgeräusche auf. Im Februar 2022 (also mindestens 5 Wochen nach der letzten Impfung) traten laut Angaben der Patientin dann stärkere Bauchschmerzen auf, sodass eine weitere Coloskopie am 24.06.2022 durchgeführt wurde. Diese beim niedergelassenen Chirurgen XXXX durchgeführte Untersuchung zeigte makroskopisch einen unauffälligen Befund. In der Stufenbiopsie auf der linken Seite ergab sich jedoch der Hinweis auf eine infektiöse Colitis (Mayo I). Es wurde zunächst keine medikamentöse Dauer-Therapie verordnet.Bereits eine Woche nach der zweiten Covid Impfung verspürte die Patientin Bauchschmerzen und es traten auffallend heftige und laute Darmgeräusche auf. Im Februar 2022 (also mindestens 5 Wochen nach der letzten Impfung) traten laut Angaben der Patientin dann stärkere Bauchschmerzen auf, sodass eine weitere Coloskopie am 24.06.2022 durchgeführt wurde. Diese beim niedergelassenen Chirurgen römisch 40 durchgeführte Untersuchung zeigte makroskopisch einen unauffälligen Befund. In der Stufenbiopsie auf der linken Seite ergab sich jedoch der Hinweis auf eine infektiöse Colitis (Mayo römisch eins). Es wurde zunächst keine medikamentöse Dauer-Therapie verordnet. Bei den regelmäßigen klinischen Kontrollen war dann ein stetiges Wechselbild zwischen Beschwerdefreiheit bis hin zu Perioden mit Bauchschmerzen und Durchfällen zu beobachten. Ab Frühling 2023 erfolgte eine Dauertherapie mit Budesonid (Entocort) und Mesalazin (Pentasa), nachdem es zu dieser Zeit wieder zu vermehrten blutigen Durchfällen und Bauchschmerzen gekommen war. Unter dieser Therapie trat vorübergehend Besserung auf, bis dann ab Dezember 2023 erneut eine deutliche Verschlechterung zu beobachten war. Das Calprotectin betrug damals bis 1400 μg/g. Die Patientin unterbrach die laufende Therapie mit Entocort und Pentasa und musste wegen der starken Durchfälle nun wiederholt in Krankenstand gehen. Das Labor am 09.01.2024 und am 07.03.2024 zeigte ein unauffälliges Blutbild, unauffällige Entzündungswerte (CRP, BSG) und unauffällige Elektrolyte und Nierenparameter, weiter jedoch einen deutlich erhöhten Calprotectinwert und ein erniedrigtes Serum Ferritin. Bei einer tagesklinischen Untersuchung im KH XXXX am 25.03.2024 zeigte sich sonomorphologisch eine langstreckige leichtgradige Darmwandverdickung in Projektion auf das Sigma und das Colon descendens. Die Patientin erhielt nun neben Pentasa und Salofalk-Clysmen eine Cortisonstoss-Therapie (beginnend mit 75mg) über 10 Tage verordnet.Ab Frühling 2023 erfolgte eine Dauertherapie mit Budesonid (Entocort) und Mesalazin (Pentasa), nachdem es zu dieser Zeit wieder zu vermehrten blutigen Durchfällen und Bauchschmerzen gekommen war. Unter dieser Therapie trat vorübergehend Besserung auf, bis dann ab Dezember 2023 erneut eine deutliche Verschlechterung zu beobachten war. Das Calprotectin betrug damals bis 1400 μg/g. Die Patientin unterbrach die laufende Therapie mit Entocort und Pentasa und musste wegen der starken Durchfälle nun wiederholt in Krankenstand gehen. Das Labor am 09.01.2024 und am 07.03.2024 zeigte ein unauffälliges Blutbild, unauffällige Entzündungswerte (CRP, BSG) und unauffällige Elektrolyte und Nierenparameter, weiter jedoch einen deutlich erhöhten Calprotectinwert und ein erniedrigtes Serum Ferritin. Bei einer tagesklinischen Untersuchung im KH römisch 40 am 25.03.2024 zeigte sich sonomorphologisch eine langstreckige leichtgradige Darmwandverdickung in Projektion auf das Sigma und das Colon descendens. Die Patientin erhielt nun neben Pentasa und Salofalk-Clysmen eine Cortisonstoss-Therapie (beginnend mit 75mg) über 10 Tage verordnet. Die Coloskopie am 03.05.2024 zeigte makroskopisch eine vollständige Remission der Colitis ulcerosa. Histologisch fanden sich lediglich geringe bis mäßiggradige entzündliche Veränderung vereinbar mit der Diagnose einer Colitis ulcerosa. Am 28.5.2024 erfolgte eine weitere ambulante Kontrolle im Krankenhaus XXXX , nachdem es zu einer erneuten Verschlechterung der Durchfälle und einem Anstieg des Calprotectin gekommen war. Vorerst wurde die Lokaltherapie mit Salofalk und Cortiment gesteigert, aber auch eine Therapieeskalation mit Gabe von Entyvio (Vendolizumab) vorgenommen.Am 28.5.2024 erfolgte eine weitere ambulante Kontrolle im Krankenhaus römisch 40 , nachdem es zu einer erneuten Verschlechterung der Durchfälle und einem Anstieg des Calprotectin gekommen war. Vorerst wurde die Lokaltherapie mit Salofalk und Cortiment gesteigert, aber auch eine Therapieeskalation mit Gabe von Entyvio (Vendolizumab) vorgenommen. Insgesamt zeigt die Krankengeschichte unserer Patientin den typischen schubhaften Verlauf einer Colitis ulcerosa, wobei die ersten Colitis-Beschwerden offensichtlich schon vor den Covid-Impfungen begonnen hatten. Etwa 5 Wochen nach der zweiten Impfung mit Comirnaty, also ab 2/2022, haben die Schübe dann offensichtlich an Intensität zugenommen. Es wurde die übliche Lokaltherapie mit 5-ASA Präparaten und Corticoiden verschrieben, die aber nur teilweise erfolgreich war. Eine Therapieeskalation ist dann 06/2024 nach einem erneuten Schub erfolgt. Trotz der zum Teil deutlichen klinischen Beschwerden war die Entzündung im gegenständlichen Fall offensichtlich immer lokal begrenzt, denn es traten keine systemischen Entzündungszeichen (Fieber, CRP Erhöhung) auf. Auch die beiden im Akt beschriebenen Coloskopien zeigten keine oder nur minimale makroskopische endoskopische Veränderungen und auch histologisch nur eine leichte bis mittelgradige Entzündungsaktivität. Dieser nur geringe Befund könnte mit der vorangegangenen Anbehandlung der Erkrankung in Zusammenhang stehen und auch die definitive Diagnosestellung erschwert haben, da in beiden Fällen lediglich der Verdacht auf das Vorliegen einer Colitis ulcerosa geäußert werden konnte. Erst das jetzt nachgereichte Ergebnis einer aktuellen Coloskopie vom 10/2024 zeigte eindeutig die typische Morphologie und Histologie einer Colitis ulcerosa. Der bei unserer Patientin dokumentierte Eisenmangel wird wohl mit den wiederholten blutigen Durchfällen in Zusammenhang stehen und wurde substituiert. Insgesamt zeigt die Krankengeschichte unserer Patientin den typischen schubhaften Verlauf einer Colitis ulcerosa, wobei die ersten Colitis-Beschwerden offensichtlich schon vor den Covid-Impfungen begonnen hatten. Etwa 5 Wochen nach der zweiten Impfung mit Comirnaty, also ab 2 aus 2022,, haben die Schübe dann offensichtlich an Intensität zugenommen. Es wurde die übliche Lokaltherapie mit 5-ASA Präparaten und Corticoiden verschrieben, die aber nur teilweise erfolgreich war. Eine Therapieeskalation ist dann 06 aus 2024, nach einem erneuten Schub erfolgt. Trotz der zum Teil deutlichen klinischen Beschwerden war die Entzündung im gegenständlichen Fall offensichtlich immer lokal begrenzt, denn es traten keine systemischen Entzündungszeichen (Fieber, CRP Erhöhung) auf. Auch die beiden im Akt beschriebenen Coloskopien zeigten keine oder nur minimale makroskopische endoskopische Veränderungen und auch histologisch nur eine leichte bis mittelgradige Entzündungsaktivität. Dieser nur geringe Befund könnte mit der vorangegangenen Anbehandlung der Erkrankung in Zusammenhang stehen und auch die definitive Diagnosestellung erschwert haben, da in beiden Fällen lediglich der Verdacht auf das Vorliegen einer Colitis ulcerosa geäußert werden konnte. Erst das jetzt nachgereichte Ergebnis einer aktuellen Coloskopie vom 10 aus 2024, zeigte eindeutig die typische Morphologie und Histologie einer Colitis ulcerosa. Der bei unserer Patientin dokumentierte Eisenmangel wird wohl mit den wiederholten blutigen Durchfällen in Zusammenhang stehen und wurde substituiert. 3. Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
  8. a)Der zeitliche Zusammenhang mit dem Auftreten der Erkrankung Die Verschlechterung der Colitis-typischen Symptomatik (bei vorbestehenden Colitisbeschwerden) ist nach Schilderung der Patientin 1 Woche nach der 2. Covid Impfung aufgetreten. Eine weitere deutliche Verschlechterung ist dann im Februar 2022 aufgetreten. Ein zeitlicher Zusammenhang lag also meines Erachtens durchaus vor. Die Colitis ulcerosa ist allerdings eine schubhafte Erkrankung, wobei akute Verschlechterungen meist ohne erkennbare Ursache jederzeit auftreten können.
  9. b)Die Berichte über das Auftreten von Colitis ulcerosa nach Impfungen. Die entsprechende Datenlage stützt sich hier lediglich auf einige Fallberichte, in denen das Erst-Auftreten oder eine Verschlechterung der Erkrankung kurz (Stunden bis Tage) nach der Impfung (meist mRNA Impfstoffe) aufgetreten ist. Eine systematische Analyse des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Impfzeitpunkt und der Manifestation eines Schubes zeigte dagegen keine überzufällige Koinzidenz dieser Ereignisse (siehe Punkt 7b). Auch die aktuellen und sehr spezifisch die Impfung bewertenden S3-Leitlinien zur Colitis ulcerosa können keinen entsprechenden Zusammenhang mit der Covid-19 Impfung sehen, und geben eine starke Empfehlung zur Covid-19 Impfung auch bei diesen Patienten ab. Auf die entsprechenden Besonderheiten bei laufender immunsuppressiver Therapie wird darin ebenfalls eingegangen, wobei bei unserer Patientin im betreffenden Zeitraum jedoch keine derartige Therapie verabreicht wurde.
  10. c)Berichte über das Auftreten von Colitis ulcerosa nach einer Covid-19 Erkrankung. Auch diese Beobachtungen beschränken sich auf Fallberichte, die eine zeitliche Koinzidenz einer Covid Erkrankung mit dem nachfolgenden Auftreten einer Colitis ulcerosa beschrieben haben. Systematische Untersuchungen existieren zu diesem Thema meines Wissens nicht und auch in den aktuellen S3 Leitlinien wird ein derartiger Zusammenhang nicht erwähnt. Andererseits zählt Durchfall zu den häufigen Symptomen einer Coronavirus Infektion und kann mitunter auch eines der Symptome eines Long Covid Syndroms darstellen. Blutige Durchfälle sind in diesem Zusammenhang, abgesehen von den zitierten Fallberichten (siehe Punkt 7b), jedoch nicht beschrieben. 4. Wie gewichtig ist jede dieser pro-Schlussfolgerungen? Ich halte keines der angeführten Pro Argumente für gewichtig, und ich habe auch im vorigen Punkt bereits meine Gründe für diese Annahme dargelegt. Selbst der bestehende zeitliche Zusammenhang erlaubt es gerade bei der typischerweise in Schüben verlaufenden Erkrankung nicht, auch auf einen kausalen Zusammenhang zu schließen. Auch die zahlreichen nachfolgenden Schübe sind bei unserer Patientin ja ohne Zusammenhang mit Impfungen aufgetreten. 5. Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung?
  11. a)Die „Spontaninzidenz" für das jährliche Auftreten einer Colitis ulcerosa beträgt in Deutschland etwa 5-10/100.000. Unsere Patientin repräsentiert die typische Altersgruppe (20-35 Jahre) für das Erstauftreten der Erkrankung. Von etwa 1 Million geimpften Personen würden also spontan etwa 10 Personen in der entsprechenden Altersgruppe innerhalb eines Monats nach der Impfung erstmals eine Colitis ulcerosa entwickeln. Geht man davon aus, dass bei unserer Patientin bereits vor der Impfung Anzeichen einer Colitis Vorlagen, so ist von einer deutlich häufigeren „zufälligen" Koinzidenz zwischen der Covid Impfung und einem Colitis-Schub auszugehen.
  12. b)Wie bereits in Punkt 3b gesagt, beziehen sich die Literaturangaben lediglich auf einzelne Fallberichte, die keinesfalls einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Darmerkrankung belegen können. Die einzige systematische Analyse an 1.911 CED-Patienten aus dem Clinical Practice Research Datalink (CPRD), ergab keinen Anhaltspunkt für die Auslösung von Schüben nach der Covid-19 Impfung. Dementsprechend ist das durch eine Impfung verursachte Auftreten einer Colitis ulcerosa oder einer anderen chronischen Darmerkrankung in keiner nationalen oder internationalen Richtlinie beschrieben. Die Fachinformation zu Comirnaty enthält zwar den Hinweis, dass Durchfälle und Erbrechen häufig nach der Impfung auftreten können, doch bezieht sich dies auf den unmittelbar nach der Impfung vorliegenden Zeitraum. In Bezug auf das Auftreten von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen bestehen dagegen keine Hinweise. Im Gegenteil, hier besteht unter Experten die einhellige Ansicht, dass die Covid Impfung bei allen Patienten mit chronischen Darmerkrankungen vorgenommen werden soll.
  13. c)Unsere Patientin hat bereits vor der angeschuldigten Impfung eine Covid Infektion durchgemacht, was durch die zwei durchgeführten Antikörper Bestimmungen dokumentiert ist. Auch zu dieser Koinzidenz (Covid-Erkrankung und Auftreten einer Colitis ulcerosa) liegen mehrere Fallberichte vor (Arab J Gastroenterol 2022 May;23

(2):134-137; Cureus 15
(1): e34369. DOI 10.7759/cureus.34369 und Cureus 13
(6): e
  1. doi:10.7759/cureus.15870). Eine kausale Zuordnung der Darmerkrankung der Patientin zur vorangehenden Covid Erkrankung ist aber ebenso wenig möglich wie eine Zuordnung zur verabreichten Impfung.
  2. Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Contra-Schlussfolgerung? Ich halte die vorhin genannten Contra Argumente für sehr gewichtig. Vor allem die genannte Datenlage ermöglicht es mir nicht, in unserem Fall von einem Impfschaden auszugehen. Auch das Vorbestehen von Colitis Beschwerden und die nicht zu vernachlässigende Spontaninzidenz von akuten Schüben bestärkt mich in dieser Annahme.
  3. A) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Ich habe diese Frage schon in Punkt 3a erörtert. Die Verschlechterung der Colitis-typischen Symptomatik ist nach Schilderung der Patientin 1 Woche nach der
  4. Covid Impfung aufgetreten. Eine weitere deutliche Verschlechterung ist dann im Februar 2022 aufgetreten. Ein zeitlicher Zusammenhang lag also meines Erachtens durchaus vor. Einschränkend muss man aber sagen, dass bei vorbestehenden Colitis Beschwerden die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schubs bzw. eine Verschlechterung recht hoch ist, sodass dieser zeitliche Zusammenhang nicht als beweisend für einen kausalen Zusammenhang gesehen werden kann. Dieser Argumentationspunkt scheint mir umso gewichtiger, da ja auch die Datenlage prinzipiell keinen kausalen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung nahelegt.
  5. B) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Es gibt zu diesem Thema eine Reihe von Fallberichten, die einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Impfung und Auftreten einer Colitis ulcerosa beschreiben. Eine japanische Arbeit berichtet über das Auftreten einer ulcerativen Colitis 12 Stunden nach Impfung mit einem Pfizer mRNA Impfstoff bei einer 37-jährigen Patientin (Clinical Journal of Gastroenterology
(2024)17:447-450). Ein weiterer Fallbericht beschreibt das Auftreten einer Colitis ulcerosa 2 Tage nach Applikation eines mRNA Impfstoffes (ACG Case Rep J. 2022 Jul 1;9
(7)) bei einem 39-jährigen Patienten. Weiter berichtet eine Arbeit über das nach flare up bei bestehender Colitis ulcerosa 2 Tage nach der Impfung (American Journal of Gastroenterology 116():p S1029, 2021). Am interessantesten erscheint mir eine im Dtsch Arztebl 2023; 120
(15): A-669 / B-571 zitierte britische selbstkontrollierte Fallserienanalyse, die untersuchte, ob Impfungen gegen COVID-19 bei Patienten mit chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (CED) Schübe auslösen können. Eingeschlossen waren 1.911 CED-Patienten aus dem Clinical Practice Research Datalink (CPRD), die zwischen dem
  1. Dezember 2020 und dem
  2. Dezember 2021 mindestens 1 Schub erlitten hatten und gegen COVID-19 geimpft worden waren. Fast 2/3 der Teilnehmer (63 %) hatten eine Colitis ulcerosa (CU), etwa 1/3 (32 %) einen Morbus Crohn und bei weiteren 5 % war die genaue CED nicht bekannt. Gut die Hälfte (53 %) erhielt 3 und 42 % 2 COVID-19-lmpfungen sowie 5 % 1 Impfung. Die Mehrheit der Betroffenen (91,8 %) wies 1 Schub im Untersuchungszeitraum auf, 2 Schübe kamen bei 7,2 % und mehr als 2 Schübe bei 1 % vor. Die COVID-19-lmpfungen waren nicht mit einer Zunahme der CED-Schübe verbunden (adjustiertes Inzidenzratenverhältnis [aIRR] 0,89; 95-%-Konfidenzintervall [Kl] 0,77-1,02). Das war unabhängig davon, ob eine Colitis ulcerosa (aIRR 0,79; 95-%-KI 0,66-0,95) oder ein Morbus Crohn (aIRR 1,00; 95-%-KI 0,79-1,27) vorlag. Ähnliches galt für die Anzahl der Impfungen, weder nach der 1., der
  3. noch nach der
  4. Impfung konnte eine erhöhtes Schubrisiko festgestellt werden. Dabei spielte es keine Rolle, ob die Patienten einen mRNA- oder einen Vektorimpfstoff erhalten hatten. Laut den Autoren zeigen diese Daten, dass COVID-19-lmpfungen das Risiko für CED-Schübe nicht erhöhen. In den kürzlich publizierten S3 Leitlinien (Schmidt C et al. Z Gastroenterol 2024; 62: 517-534) wird ausführlich die Frage der Covid Impfung bei Patienten mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen erörtert. Demnach sind die Risiken einer SARS-CoV-2-lmpfung bei Patienten mit CED gering und vergleichbar mit gesunden Kontrollgruppen (Li D et al. Postvaccination Symptoms After a Third Dose of mRNA SARS-CoV-2 Vaccination in Patients With Inflammatory Bowel Disease: Results From CORALE-IBD. Inflamm Bowel Dis 2023; 29: 883-887). Eine bestehende immunsuppressive Therapie, oder eine Therapie mit Biologika oder eine small molecule-Therapie stellen keine Kontraindikation für eine Impfung gegen SARS-CoV-2 dar. Auch eine Verzögerung einer Impfung gegen SARS-CoV-2 sollte aufgrund einer bestehenden Therapie mit Immunsuppressiva, Biologika oder small molecules nicht erfolgen. Auch

den aktuellen Empfehlungen der STIKO des Robert-Koch-Instituts sollen alle Patienten mit CED Impfungen gegen SARS-CoV-2 erhalten. Patientinnen und Patienten können mit jedem der zugelassenen Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 geimpft werden. 7. C) Gibt es eine andere wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Ja, ein „spontanes" Vorliegen bzw. Auftreten eines Erkrankungsschubs. Dazu verweise ich auf meine Ausführungen in Punkt 5a). 8. Spricht im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr für oder gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Es spricht daher aus meiner Sicht eindeutig mehr gegen den ursächlichen Zusammenhang. 9. Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Es ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. 10. Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nachdem ich keinen wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Entstehung oder der Verschlechterung der Colitis ulcerosa annehme, muss ich die Frage mit Nein beantworten. 11. Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung bewirkt? Nachdem ich keinen wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Entstehung oder der Verschlechterung der Colitis ulcerosa annehme, muss ich die Frage ebenfalls mit Nein beantworten.“ 6. Mit Schreiben vom 12.11.2024 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen dem bei ihr vorliegenden Leidenszustand „Colitis ulcerosa“ und der am 22.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) gegeben sei. Der Beschwerdeführerin wurde das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. 7. Mit Schreiben vom 02.12.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.12.2024, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass sie vor der Impfung noch keine Colitis ulcerosa gehabt habe. Der Befund vom Februar 2020 zeige lediglich eine geringgradige floride Colitis im Rahmen eines abklingenden infektiösen Prozesses. Zu diesem Zeitpunkt sei keine immunsuppressive Therapie in Betracht gezogen worden und hätten sich die Symptome sowie histologischen Befunde deutlich von jenen nach der Impfung unterschieden. Die chronische Form der Colitis ulcerosa sei erst nach der zweiten COVID-19-Impfung diagnostiziert worden, als deutliche Symptome wie starke Durchfälle, Blut im Stuhl und anhaltenden Entzündungswerte aufgetreten seien. Es sei wissenschaftlich belegt, dass mRNA-Impfstoffe in seltenen Fällen autoimmune Reaktionen auslösen könnten, insbesondere bei prädisponierten Personen. Dies betreffe auch chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (CED) wie Colitis ulcerosa. Darüber hinaus sei der im Sachverständigengutachten angestellte Vergleich mit Studien aus Japan unangebracht, da die epidemiologischen Gegebenheiten in Österreich unterschiedlich seien und genetische, umweltbedingte sowie immunologische Unterschiede bestünden. Die Inzidenz von CED sei in Japan deutlich geringer als in Mitteleuropa und habe Europa etwa die zwei- bis vierfache Prävalenz von CED. 8. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen der Stellungnahme ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen um eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom 10.09.2025 führte der Gutachter XXXX Folgendes aus: 8. Aufgrund der Einwendungen im Rahmen der Stellungnahme ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen um eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme vom 10.09.2025 führte der Gutachter römisch 40 Folgendes aus: „Die im Einspruch der Patientin enthaltenen Einwände betreffen zwei Punkte: 1) Die Fehldeutung des Befundes der Coloskopie aus dem Jahre 2020. Dieser Befund wurde jetzt mit dem Einspruch übermittelt. Die Patientin hält fest, dass der damalige Befund keinen Hinweis auf eine chronisch entzündliche Darmerkrankung ergeben hatte und erst eine erneute Coloskopie nach der 2. Covid-19 Impfung eine entsprechende Diagnose ergeben hatte. 2) Die Patientin stellt in den Raum, dass Studien zeigen, dass bestimmte prädisponierte Personen nach einer mRNA Impfung Autoimmunerkrankungen entwickeln können und dass dies auch chronisch entzündliche Darmerkrankungen wie die Colitis Ulcerosa betreffen kann. Im Besonderen stellt sie in Hinblick auf die epidemiologische Situation einen unangemessenen Vergleich mit japanischen Studien fest und meint, dass sich die Ablehnung des Antrags unter anderem auf Studien aus Japan bezieht. Zusammenfassung der Krankengeschichte: Diagnosen:

  1. a)Colitis (ED 2/2020), Colitis ulcerosa (ED 06/2022)
  2. a)Colitis (ED 2 aus 2020,), Colitis ulcerosa (ED 06 aus 2022,)
  3. b)HP-lnfektion, Eradikationstherapie 2/2020
  4. c)St. p. Covid-19 Infektion (2020/21?)
  5. d)Varikositas, st.p. Varizenverödung 2020
  6. e)Hashimoto Thyroiditis mit substituierter Hypothyreose seit 2020
  7. f)Covid 19 Infektion 11/2020
  8. g)Allergien: Keine Am 24.02.2020 wurde bei der Patientin wegen rezidivierender Diarrhoe, Bauchschmerzen und Meteorismus eine Gastroskopie und eine Coloskopie durchgeführt. Calprotectin war mit 140 μg/g leicht erhöht. In dem mit dem Einspruch der Patientin jetzt nachgereichtem Befund (Ordination XXXX ) wurde eine HP-Infektion mit Pangastritis und Refluxösophagitis sowie eine geringgradige floride Colitis im Colon Deszendens- und Sigmabereich festgestellt. Die Veränderungen wurden am ehesten als infektiöse Colitis bei abklingendem Infekt interpretiert.Am 24.02.2020 wurde bei der Patientin wegen rezidivierender Diarrhoe, Bauchschmerzen und Meteorismus eine Gastroskopie und eine Coloskopie durchgeführt. Calprotectin war mit 140 μg/g leicht erhöht. In dem mit dem Einspruch der Patientin jetzt nachgereichtem Befund (Ordination römisch 40 ) wurde eine HP-Infektion mit Pangastritis und Refluxösophagitis sowie eine geringgradige floride Colitis im Colon Deszendens- und Sigmabereich festgestellt. Die Veränderungen wurden am ehesten als infektiöse Colitis bei abklingendem Infekt interpretiert. Im November 2020 war eine Covid-19 Infektion aufgetreten, die mit Rückenschmerzen und Störungen des Geruchssinns, aber ohne höheres oder länger anhaltendes Fieber oder Atemnot einhergegangen war. Die beiden Covid-19 Impfungen mit Comirnaty (Biontech/Pfizer) wurden danach am 30.11.2021 und am 22.12.2021 vorgenommen. Nach der 2. Covid-19 Impfung am 22.12.2021 waren ab dem Silvestertag 2021 wieder rezidivierende Bauchschmerzen aufgetreten. Im Februar 2022 traten stärkere Bauchschmerzen und Durchfälle auf. Calprotectin war mit 80 μg/g wieder leicht erhöht. Die Coloskopie am 24.06.2022 beim niedergelassenen Chirurgen XXXX in XXXX zeigte makroskopisch jedoch einen unauffälligen Befund. In der Stufenbiopsie auf der linken Seite ergab sich jedoch wieder der Hinweis auf eine infektiöse Colitis. Obwohl sich also auch histologisch kein Hinweis auf eine CED fand, wurde aufgrund der Klinik für diesen Zeitpunkt die Erstdiagnose einer Colitis ulcerosa ( XXXX , Arztbrief vom 01.04.2024) angesetzt.Nach der 2. Covid-19 Impfung am 22.12.2021 waren ab dem Silvestertag 2021 wieder rezidivierende Bauchschmerzen aufgetreten. Im Februar 2022 traten stärkere Bauchschmerzen und Durchfälle auf. Calprotectin war mit 80 μg/g wieder leicht erhöht. Die Coloskopie am 24.06.2022 beim niedergelassenen Chirurgen römisch 40 in römisch 40 zeigte makroskopisch jedoch einen unauffälligen Befund. In der Stufenbiopsie auf der linken Seite ergab sich jedoch wieder der Hinweis auf eine infektiöse Colitis. Obwohl sich also auch histologisch kein Hinweis auf eine CED fand, wurde aufgrund der Klinik für diesen Zeitpunkt die Erstdiagnose einer Colitis ulcerosa ( römisch 40 , Arztbrief vom 01.04.2024) angesetzt. Im Februar 2023 kam es zum Auftreten von vermehrten blutigen Durchfällen und starken Bauchschmerzen. Nach Einnahme von Prednisolon trat Besserung auf. Danach erfolgte eine Dauertherapie mit Budesonid (Entocort) und Mesalazin (Pentasa). Ab Dezember 2023 kam es zu einer deutlichen Verschlechterung mit blutigen Diarrhoen und starken Bauchkrämpfen. Das Calprotectin betrug nun 1400 μg/g. Am 25.03.2024 zeigte sich sonographisch eine langstreckige Darmwandverdickung in Projektion auf das Sigma und das Colon descendens. Die Patientin erhielt nun neben Pentasa und Salofalk-Klysmen eine Cortisonstoß-Therapie (beginnend mit 75mg) über 10 Tage. Die Coloskopie am 03.05.2024 zeigte makroskopisch wiederum einen unauffälligen Befund. Histologisch fand sich eine gering-mäßiggradig floride Colitis vereinbar mit einer Colitis ulcerosa. Histologisch fanden sich lediglich geringe bis mäßiggradige entzündliche Veränderung vereinbar mit der Diagnose einer Colitis ulcerosa. Eine Coloskopie während eines Schubs am 07.10.2024 zeigte dann das eindeutige Bild einer Proktitis ulcerosa mit Darmwandödem, Einblutungen und Erosionen bis in den Sigmabereich. Stellungnahme zu den Einwänden der Patientin: 1) Der Zeitpunkt der Erstdiagnose der Colitis ulcerosa ist bei unserer Patientin nicht mit Sicherheit festzustellen. Mehrere Coloskopien ergaben unauffällige Befunde oder nur unspezifische (histologische) Veränderungen, die initial als postinfektiöse Colitis und erst in der Folge (retrospektiv) als Hinweise auf eine Colitis ulcerosa gedeutet wurden. Im Arztbrief des XXXX vom 01.04.2024 wurde vor allem aufgrund der klinischen Beschwerden erstmals die Diagnose einer Colitis ulcerosa gestellt und die Erstdiagnose retrospektiv mit der Coloskopie am 24.06.2022 (also 6 Monate nach der 2. Covid-19 Impfung) angesetzt. Erst am 07.10.2024 wurden dann tatsächlich eindeutige endoskopische Veränderungen im Sinne einer Proktitis ulcerosa bis in den Sigmabereich mit Darmwandödem, Einblutungen und Erosionen beschrieben.1) Der Zeitpunkt der Erstdiagnose der Colitis ulcerosa ist bei unserer Patientin nicht mit Sicherheit festzustellen. Mehrere Coloskopien ergaben unauffällige Befunde oder nur unspezifische (histologische) Veränderungen, die initial als postinfektiöse Colitis und erst in der Folge (retrospektiv) als Hinweise auf eine Colitis ulcerosa gedeutet wurden. Im Arztbrief des römisch 40 vom 01.04.2024 wurde vor allem aufgrund der klinischen Beschwerden erstmals die Diagnose einer Colitis ulcerosa gestellt und die Erstdiagnose retrospektiv mit der Coloskopie am 24.06.2022 (also 6 Monate nach der 2. Covid-19 Impfung) angesetzt. Erst am 07.10.2024 wurden dann tatsächlich eindeutige endoskopische Veränderungen im Sinne einer Proktitis ulcerosa bis in den Sigmabereich mit Darmwandödem, Einblutungen und Erosionen beschrieben. Nachdem zumindest ab 02/2020 Durchfälle und Bauchschmerzen Vorlagen, die damals bereits zu einer Coloskopie Anlass gaben, liegt die Vermutung nahe, dass die chronische Darmerkrankung wohl schon vor den Impfungen auf niedrigem Aktivitätsniveau begonnen hat. Auch die Coloskopie 06/2022 erbrachte selbst bei stärkeren Beschwerden nicht den eindeutigen Befund einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung (CED). Dennoch wurde aufgrund des klinischen Verlaufs für diesen Zeitpunkt retrospektiv die Erstdiagnose angesetzt.Nachdem zumindest ab 02 aus 2020, Durchfälle und Bauchschmerzen Vorlagen, die damals bereits zu einer Coloskopie Anlass gaben, liegt die Vermutung nahe, dass die chronische Darmerkrankung wohl schon vor den Impfungen auf niedrigem Aktivitätsniveau begonnen hat. Auch die Coloskopie 06 aus 2022, erbrachte selbst bei stärkeren Beschwerden nicht den eindeutigen Befund einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung (CED). Dennoch wurde aufgrund des klinischen Verlaufs für diesen Zeitpunkt retrospektiv die Erstdiagnose angesetzt. Der Einwand der Patientin ist also insofern korrekt, als vor der Impfung am 24.02.2020 in der Coloskopie keine CED festgestellt werden konnte. Dies gilt allerdings auch für die Coloskopie am 24.06.2022, sodass aufgrund der Ergebnisse der Coloskopie ein Krankheitsbeginn im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Covid-19 Impfungen nicht festzustellen ist. Auch klinisch lässt sich der Erkrankungsbeginn nicht weiter einengen, da, wie schon erwähnt, deutliche Darmbeschwerden schon zumindest ab 02/2020 Vorlagen. An dieser Stelle sei auch nochmals erwähnt, dass es sich bei der Colitis ulcerosa um eine schubhafte Erkrankung handelt, wobei klinisches Bild und endoskopische Veränderungen von Zeit zu Zeit stark variieren können.Der Einwand der Patientin ist also insofern korrekt, als vor der Impfung am 24.02.2020 in der Coloskopie keine CED festgestellt werden konnte. Dies gilt allerdings auch für die Coloskopie am 24.06.2022, sodass aufgrund der Ergebnisse der Coloskopie ein Krankheitsbeginn im engen zeitlichen Zusammenhang mit den Covid-19 Impfungen nicht festzustellen ist. Auch klinisch lässt sich der Erkrankungsbeginn nicht weiter einengen, da, wie schon erwähnt, deutliche Darmbeschwerden schon zumindest ab 02 aus 2020, Vorlagen. An dieser Stelle sei auch nochmals erwähnt, dass es sich bei der Colitis ulcerosa um eine schubhafte Erkrankung handelt, wobei klinisches Bild und endoskopische Veränderungen von Zeit zu Zeit stark variieren können. 2.) Die genaue Pathogenese der Colitis ulcerosa ist nicht bekannt. Vermutet wird u.a. eine genetisch prädisponierte, krankhaft gesteigerte Immunreaktion gegen die Darmflora. Letztlich kommt es zur Freisetzung von proinflammatorischen Zytokinen und zur Rekrutierung von zirkulierenden Leukozyten in der Darmwand. Auch wenn ich zustimme, dass verschiedener Autoimmunerkrankungen nach mRNA Impfungen beschrieben wurden, ist die Datenlage in Bezug auf das Auftreten von CED-Erkrankungen äußerst limitiert. Nur wenige Fallberichte beschreiben das Auftreten einer Colitis ulcerosa im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung. Einer der 3 im Gutachten zitierten Fallberichte stammt aus Japan und sollte ebenso wie die weiteren Fallberichte als Pro-Argument für einen möglichen Zusammenhang zwischen Impfung und Erkrankung dienen. Der Einwand der Patientin würde also dieses von mir angeführte Pro-Argument abschwächen, obwohl ich nicht der Meinung bin, dass die von der Patientin vorgebrachten Gründe bei einem Fallbericht eine wesentliche Rolle spielen sollten. Wesentlicher erscheinen mir die im Gutachten zitierte britische Fallserienanalyse mit einer großen Patientenzahl (Dtsch Arztebl 2023; 120

(15): A-669 / B-571) und die zur Impfung getätigten Aussagen in den publizierten S3 Leitlinien zur CED (Schmidt C et al. Z Gastroenterol 2024; 62: 517-534), wo sich in beiden Quellen kein Hinweis für ein vermehrtes Auftreten oder eine Verschlechterung einer Colitis ulcerosa nach der Impfung findet. Die Inzidenz der Erkrankung liegt in Deutschland bei ca. 5/100.000 Einwohner/Jahr. Die Prävalenz liegt bei etwa 160-250/100.000 Einwohnern. Demgegenüber enthält die medizinische Fachliteratur lediglich einzelne Fallberichte, die in keinem Fall einen kausalen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten der Darmerkrankung belegen können. Das durch eine Impfung verursachte Auftreten einer Colitis ulcerosa oder einer anderen chronischen Darmerkrankung ist auch in keiner nationalen oder internationalen Richtlinie beschrieben. Die Fachinformation zu Comirnaty enthält zwar den Hinweis, dass Durchfälle und Erbrechen häufig nach der Impfung auftreten können, doch bezieht sich dies auf den unmittelbar nach der Impfung vorliegenden Zeitraum. In Bezug auf das Auftreten von chronisch entzündlichen Darmerkrankungen bestehen dagegen auch hier keine Hinweise. Im Gegenteil, es besteht unter Experten die einhellige Ansicht, dass die Covid Impfung bei allen Patienten mit chronischen Darmerkrankungen vorgenommen werden soll. Ich muss daher aus medizinischer Sicht aufgrund der dargelegten Argumente an meiner Einschätzung im Gutachten festhalten, dass im gegebenen Fall kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Darmerkrankung und den Covid-19 Impfungen angenommen werden kann.“ 9. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.20.2025 wies die belangte Behörde den am 05.06.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (ISchG)

§§ 1bund 3 des ISch

G ab.9. Mit angefochtenem Bescheid vom 06.20.2025 wies die belangte Behörde den am 05.06.2024 eingebrachten Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (ISchG)

Paragraphen eins b und 3 des ISchG ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den am 30.11.2021 und 22.12.2021 vorgenommenen Impfungen (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) um Impfungen im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei XXXX mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser führe in seinem Gutachten aus, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand (Colitis ulcerosa) und den COVID-19-Impfungen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien durch die dem Bescheid beigelegte Stellungnahme entkräftet worden. Der Krankheitsbeginn lasse sich klinisch nicht weiter einengen und hätten Darmbeschwerden bereits ab Februar 2020 vorgelegen. Zudem fänden sich in der Literatur keine wesentlichen Hinweise für ein vermehrtes Auftreten oder eine Verschlechterung einer Colitis ulcerosa. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei den am 30.11.2021 und 22.12.2021 vorgenommenen Impfungen (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) um Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die bloße Möglichkeit einer Verursachung reiche für die Feststellung einer Kausalität nicht aus. Nach Einholung aller relevanten Unterlagen sei römisch 40 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser führe in seinem Gutachten aus, dass zwischen dem geltend gemachten Leidenszustand (Colitis ulcerosa) und den COVID-19-Impfungen kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien durch die dem Bescheid beigelegte Stellungnahme entkräftet worden. Der Krankheitsbeginn lasse sich klinisch nicht weiter einengen und hätten Darmbeschwerden bereits ab Februar 2020 vorgelegen. Zudem fänden sich in der Literatur keine wesentlichen Hinweise für ein vermehrtes Auftreten oder eine Verschlechterung einer Colitis ulcerosa.

  1. Mit Schreiben vom 06.10.2025 teilte die belangte Behörde dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen das Ergebnis des nun abgeschlossenen Verfahrens mit.
  2. Mit Schreiben vom 14.10.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.10.2025, erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass sie zwischen 2020 und der Impfung keine chronischen Darmbeschwerden gehabt habe, es in diesem Zeitraum keine Hinweise auf eine CED und keine laufende Therapie gegeben habe. Erst nach der zweiten COVID-19-Impfung seien die massiven Symptome mit blutigen Durchfällen, starken Schmerzen sowie wiederholt pathologisch erhöhte Calprotectinwerten aufgetreten und die Diagnose einer Colitis ulcerosa gestellt worden, die seither mit Cortison, Mesalazin sowie mittlerweile Immunsuppressiva behandelt werden müsse. mRNA-Impfstoffe würden über Toll-like-Rezeptoren das Immunsystem aktivieren und zur Produktion entzündungsfördernder Zytokine führen, welche an der Entstehung und Aufrechterhaltung der Colitis ulcerosa beteiligt seien. Dies könne bei genetisch oder immunologisch prädisponierten Personen überschießende Entzündungen oder Autoimmunprozesse auslösen, was durch mehrere wissenschaftliche Arbeiten belegt sei. Die TNF-α-Überaktivierung würde nicht nur die entzündlichen Schübe nach der Impfung erklären, sondern auch, weshalb die Beschwerdeführerin nun mit TNF-Blockern behandelt werden müsse. Damit zeige sich ein klarer medizinischer Mechanismus, der den zeitlichen und biologischen Zusammenhang zwischen Impfung und Krankheitsmanifestation untermauere. Die gesetzliche Aufklärungspflicht sei in den Impfstraßen nicht erfüllt worden, wodurch die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine informierte Entscheidung über die Impfung zu treffen. Wäre sie vor der Impfung über die immunstimulierende Wirkweise der mRNA-Impfung informiert worden, hätte sie sich ärztlich beraten lassen und die Impfung unter ärztlicher Beobachtung durchführen lassen. Aufgrund der nachweislich seit der zweiten COVID-19-Impfung bestehenden und bis heute fortdauernden chronischen Erkrankung beantrage sie eine Einmalzahlung in Höhe von € 20.000,-- bis € 30.000,--, um die durch den Impfschaden entstandenen und weiterhin bestehenden erheblichen gesundheitlichen, beruflichen sowie finanziellen Belastungen abzugelten. Zudem beantrage die Beschwerdeführerin die Gewährung einer monatlichen Versehrtenrente und die vollständige Kostenübernahme aller künftigen Medikamente, Therapien sowie ärztlichen Behandlungen, die im Zusammenhang mit der Colitis ulcerosa stünden. Hilfsweise beantrage sie die Einholung eines unabhängigen Zweitgutachtens durch einen Facharzt für Gastroenterologie mit immunologischer Zusatzqualifikation, um den medizinischen Zusammenhang objektiv zu bewerten.
  3. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 21.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 27.10.2025 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Sie erhielt am 30.11.2021 die erste und am 22.12.2021 die zweite Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan
  5. Bereits vor diesen Impfungen, zumindest seit Februar 2020, litt die Beschwerdeführerin an wiederkehrenden Darmbeschwerden. So litt sie am 12.02.2020 an wechselnden Stuhlverhalten mit Diarrhoe-Phasen, Blähungen und rezidivierenden abdominellen Schmerzen. Bei einer daraufhin durchgeführten endoskopischen Abklärung wurde eine HP-Infektion mit Pangastritis und Refluxösophagitis sowie eine fokalbetonte, geringgradige floride Colitis im Colon Deszendens- und Sigmabereich festgestellt. Das Calprotectin war mit 174 μg/g erhöht und die festgestellten Veränderungen im Colon Deszendens- sowie Sigmabereich wurden am ehesten als infektiöse Colitis bei abklingendem Infekt interpretiert. Im November 2020 erkrankte die Beschwerdeführerin an einer COVID-19-Infektion, mit Rückenschmerzen und Störungen des Geruchssinns, aber ohne höheres oder länger anhaltendes Fieber oder Atemnot. Daraufhin litt die Beschwerdeführerin am 17.12.2020 erneut unter Magen- und Bauchschmerzen sowie wechselnden Stuhlverhalten und erkundigte sich bei einem niedergelassenen Chirurgen bezüglich einer Gastroskopie und Coloskopie. Kurz nach der am 22.12.2021 verabreichten zweiten COVID-19-Impfung traten bei der Beschwerdeführerin abermals rezidivierende Bauchschmerzen und laute Darmgeräusche auf. Im Februar 2022 verschlimmerten sich die Beschwerden und traten Durchfälle auf, sodass eine Coloskopie veranlasst wurde. Die Coloskopie wurde dann am 24.06.2022 „bei bekannter Colitis“ durchgeführt und zeigte einen Calprotectinwert von 80 μg/g. In der Stufenbiopsie auf der linken Seite ergab sich der Hinweis für eine infektiöse Colitis (Mayo I), makroskopisch war die Schleimhaut unauffällig. Der eindeutige Befund einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (CED) konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht werden und wurde zunächst keine medikamentöse Dauertherapie verordnet. Kurz nach der am 22.12.2021 verabreichten zweiten COVID-19-Impfung traten bei der Beschwerdeführerin abermals rezidivierende Bauchschmerzen und laute Darmgeräusche auf. Im Februar 2022 verschlimmerten sich die Beschwerden und traten Durchfälle auf, sodass eine Coloskopie veranlasst wurde. Die Coloskopie wurde dann am 24.06.2022 „bei bekannter Colitis“ durchgeführt und zeigte einen Calprotectinwert von 80 μg/g. In der Stufenbiopsie auf der linken Seite ergab sich der Hinweis für eine infektiöse Colitis (Mayo römisch eins), makroskopisch war die Schleimhaut unauffällig. Der eindeutige Befund einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (CED) konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht erbracht werden und wurde zunächst keine medikamentöse Dauertherapie verordnet. Bei den folgenden regelmäßigen klinischen Kontrollen war ein stetiges Wechselbild zwischen Beschwerdefreiheit bis hin zu Bauchschmerzen, Durchfällen und Blutabgängen zu beobachten. Insgesamt zeigt die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin den typischen schubhaften Verlauf einer Colitis ulcerosa. Obwohl sich auch im Juni 2022 noch kein Hinweis auf eine CED fand, wurde aufgrund des klinischen Verlaufs für diesen Zeitpunkt retrospektiv die Erstdiagnose einer chronischen Colitis ulcerosa angesetzt. Nachdem bereits im Februar 2020 Durchfälle und Bauchschmerzen vorlagen, liegt jedoch die Vermutung nahe, dass die chronische Darmerkrankung wohl schon damals auf niedrigem Aktivitätsniveau begonnen hat. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin am 30.11.2021 sowie am 22.12.2021 verabreichten COVID-19-Impfungen mit Comirnaty und der Entstehung oder der Verschlechterung der Colitis ulcerosa ist nicht wahrscheinlich.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 29.10.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 29.10.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die der Beschwerdeführerin verabreichten COVID-19-Impfungen sind durch die vorgelegten Impfbestätigungen dokumentiert (vgl. AS 10-11).Die der Beschwerdeführerin verabreichten COVID-19-Impfungen sind durch die vorgelegten Impfbestätigungen dokumentiert vergleiche AS 10-11). Dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (vgl. https://www.basg.gv.at/marktbeobachtung/amtliche-nachrichten/detail/covid-19-1). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, www.sozialministerium.gv.at).Dass der Impfstoff von BioNTech/Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit vergleiche https://www.basg.gv.at/marktbeobachtung/amtliche-nachrichten/detail/covid-19-1). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, www.sozialministerium.gv.at). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2020 bestandenen Darmbeschwerden ergeben sich aus dem vorgelegten Befund von XXXX vom 24.02.2020 (vgl. AS 40-41). Die Feststellungen zur COVID-19-Infektion im November 2020 gründen sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 06.11.2024 durch XXXX (vgl. AS 29), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Dass sich die Beschwerdeführerin am 17.12.2020 mit Magen- und Bauchschmerzen bezüglich einer Gastroskopie und Coloskopie erkundigte ergibt sich aus dem Arztbrief von XXXX vom 17.04.2024 und dessen Karteiauszug (vgl. medizinischer Akt).Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2020 bestandenen Darmbeschwerden ergeben sich aus dem vorgelegten Befund von römisch 40 vom 24.02.2020 vergleiche AS 40-41). Die Feststellungen zur COVID-19-Infektion im November 2020 gründen sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung am 06.11.2024 durch römisch 40 vergleiche AS 29), an denen das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund zu zweifeln hat. Dass sich die Beschwerdeführerin am 17.12.2020 mit Magen- und Bauchschmerzen bezüglich einer Gastroskopie und Coloskopie erkundigte ergibt sich aus dem Arztbrief von römisch 40 vom 17.04.2024 und dessen Karteiauszug vergleiche medizinischer Akt). Die Feststellungen zu den nach der am 22.12.2021 verabreichten zweiten COVID-19-Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 08.11.2024 (vgl. AS 28-35) und der ergänzenden Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 10.09.2025 (vgl. AS 46-48). Das medizinische Gutachten von XXXX stützt sich auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2024, die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und die vorliegenden medizinischen Unterlagen, etwa den Coloskopie-Befund vom 24.06.2022 sowie den Arztbrief vom 17.04.2024 jeweils von XXXX (vgl. medizinischer Akt). Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf ab Februar 2022 decken sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 4).Die Feststellungen zu den nach der am 22.12.2021 verabreichten zweiten COVID-19-Impfung aufgetretenen Gesundheitsschädigungen und Beschwerden der Beschwerdeführerin gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 08.11.2024 vergleiche AS 28-35) und der ergänzenden Stellungnahme dieses Sachverständigen vom 10.09.2025 vergleiche AS 46-48). Das medizinische Gutachten von römisch 40 stützt sich auf eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.11.2024, die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und die vorliegenden medizinischen Unterlagen, etwa den Coloskopie-Befund vom 24.06.2022 sowie den Arztbrief vom 17.04.2024 jeweils von römisch 40 vergleiche medizinischer Akt). Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf ab Februar 2022 decken sich auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 4). Obwohl im Coloskopie-Befund vom 24.06.2022 von XXXX explizit festgehalten wurde, dass kein Hinweis für eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung vorliege, wurde im Jahr 2024 retrospektiv die Erstdiagnose mit Juni 2022 angesetzt (vgl. etwa den Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 25.03.2024 oder den Ambulanzbefund desselben Krankenhauses vom 28.05.2024 im medizinischen Akt).Obwohl im Coloskopie-Befund vom 24.06.2022 von römisch 40 explizit festgehalten wurde, dass kein Hinweis für eine chronisch-entzündliche Darmerkrankung vorliege, wurde im Jahr 2024 retrospektiv die Erstdiagnose mit Juni 2022 angesetzt vergleiche etwa den Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 25.03.2024 oder den Ambulanzbefund desselben Krankenhauses vom 28.05.2024 im medizinischen Akt). In seinem Gutachten vom 08.11.2024 schilderte der Sachverständige XXXX zunächst ausführlich und auch für Laien verständlich was eine Colitis ulcerosa ist. Die Colitis ulcerosa ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung des Dickdarms mit typischerweise schubweisem Verlauf und unklarer Ursache, welche meist zwischen dem
  7. und
  8. Lebensjahr oder im höheren Lebensalter auftritt. Die Diagnose wird durch das histologische Ergebnis einer endoskopischen Darmbiopsie gestellt, wobei die Colitis ulcerosa von anderen entzündlichen Erkrankungen wie etwa Morbus Crohn, einer infektiösen oder medikamentös bedingten Kolitis abgegrenzt werden kann. Die Colitis ulcerosa verläuft in Schüben (Phasen aktiver Entzündung) und beschwerdearmen oder beschwerdefreien Intervallen. Krankheitsschübe können ohne erkennbare Ursache auftreten oder durch verschiedene Faktoren wie psychischen Stress oder Ernährungsfaktoren ausgelöst bzw. verstärkt werden. Klinisch äußern sich Schübe vor allem durch rezidivierende Diarrhoen, blutige Stühle, abdominelle Schmerzen sowie gegebenenfalls Allgemeinsymptome wie Fieber. Die Behandlung akuter Schübe erfolgt primär medikamentös und zwischen den Schüben wird eine Erhaltungstherapie durchgeführt.In seinem Gutachten vom 08.11.2024 schilderte der Sachverständige römisch 40 zunächst ausführlich und auch für Laien verständlich was eine Colitis ulcerosa ist. Die Colitis ulcerosa ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung des Dickdarms mit typischerweise schubweisem Verlauf und unklarer Ursache, welche meist zwischen dem
  9. und
  10. Lebensjahr oder im höheren Lebensalter auftritt. Die Diagnose wird durch das histologische Ergebnis einer endoskopischen Darmbiopsie gestellt, wobei die Colitis ulcerosa von anderen entzündlichen Erkrankungen wie etwa Morbus Crohn, einer infektiösen oder medikamentös bedingten Kolitis abgegrenzt werden kann. Die Colitis ulcerosa verläuft in Schüben (Phasen aktiver Entzündung) und beschwerdearmen oder beschwerdefreien Intervallen. Krankheitsschübe können ohne erkennbare Ursache auftreten oder durch verschiedene Faktoren wie psychischen Stress oder Ernährungsfaktoren ausgelöst bzw. verstärkt werden. Klinisch äußern sich Schübe vor allem durch rezidivierende Diarrhoen, blutige Stühle, abdominelle Schmerzen sowie gegebenenfalls Allgemeinsymptome wie Fieber. Die Behandlung akuter Schübe erfolgt primär medikamentös und zwischen den Schüben wird eine Erhaltungstherapie durchgeführt. Basierend auf diesen Ausführungen kam der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin den typischen schubhaften Verlauf einer Colitis ulcerosa zeige, wobei die ersten Colitis-Beschwerden schon vor den COVID-19-Impfungen begonnen hätten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2025 setzte sich der Sachverständige auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinander, dass im Februar 2020 noch keine chronisch-entzündliche Darmerkrankung (CED) diagnostiziert worden sei, sondern die Diagnose der Colitis ulcerosa erst nach der zweiten COVID-19-Impfung gestellt worden sei (vgl. AS 38). So führte der Sachverständige schlüssig aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin der tatsächliche Zeitpunkt des Krankheitsbeginn der Colitis ulcerosa nicht mit Sicherheit festzustellen sei. Mehrere Coloskopien in den Jahren 2022 bis 2024 hätten lediglich unauffällige Befunde oder nur unspezifische (histologische) Veränderungen ergeben, welche initial als postinfektiöse Colitis gedeutet worden seien. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass in der Coloskopie vom Februar 2020 noch keine CED festgestellt worden sei, sei somit zwar korrekt, allerdings gelte dies ebenso für die Coloskopie vom 24.06.
  11. Dennoch sei in weiterer Folge aufgrund des klinischen Verlaufs die Erstdiagnose der Colitis ulcerosa retrospektiv mit Juni 2022 angesetzt worden. Tatsächlich seien eindeutige endoskopische Veränderungen im Sinne einer Proktitis ulcerosa bis in den Sigmabereich mit Darmwandödem, Einblutungen und Erosionen erstmals in einem von der Beschwerdeführerin im Zuge der gutachterlichen Untersuchung am 06.11.2024 vorgezeigten Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 07.10.2024 beschrieben worden (vgl. AS 29b und 47-47b). Basierend auf diesen Ausführungen kam der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin den typischen schubhaften Verlauf einer Colitis ulcerosa zeige, wobei die ersten Colitis-Beschwerden schon vor den COVID-19-Impfungen begonnen hätten. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2025 setzte sich der Sachverständige auch mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinander, dass im Februar 2020 noch keine chronisch-entzündliche Darmerkrankung (CED) diagnostiziert worden sei, sondern die Diagnose der Colitis ulcerosa erst nach der zweiten COVID-19-Impfung gestellt worden sei vergleiche AS 38). So führte der Sachverständige schlüssig aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin der tatsächliche Zeitpunkt des Krankheitsbeginn der Colitis ulcerosa nicht mit Sicherheit festzustellen sei. Mehrere Coloskopien in den Jahren 2022 bis 2024 hätten lediglich unauffällige Befunde oder nur unspezifische (histologische) Veränderungen ergeben, welche initial als postinfektiöse Colitis gedeutet worden seien. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass in der Coloskopie vom Februar 2020 noch keine CED festgestellt worden sei, sei somit zwar korrekt, allerdings gelte dies ebenso für die Coloskopie vom 24.06.
  12. Dennoch sei in weiterer Folge aufgrund des klinischen Verlaufs die Erstdiagnose der Colitis ulcerosa retrospektiv mit Juni 2022 angesetzt worden. Tatsächlich seien eindeutige endoskopische Veränderungen im Sinne einer Proktitis ulcerosa bis in den Sigmabereich mit Darmwandödem, Einblutungen und Erosionen erstmals in einem von der Beschwerdeführerin im Zuge der gutachterlichen Untersuchung am 06.11.2024 vorgezeigten Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 07.10.2024 beschrieben worden vergleiche AS 29b und 47-47b). Der Sachverständige erläuterte in seiner ergänzenden Stellungnahme erneut, dass es sich bei der Colitis ulcerosa um eine schubhafte Erkrankung handle, wobei das klinisches Bild und die endoskopischen Veränderungen von Zeit zu Zeit stark variieren könnten. Auch im Fall der Beschwerdeführerin lasse sich daher der tatsächliche Erkrankungsbeginn klinisch nicht weiter einengen. Jedoch liege dem Sachverständigen zufolge die Vermutung nahe, dass die chronische Darmerkrankung bereits vor den der Beschwerdeführerin Ende 2021 verbreichten COVID-19-Impfungen auf niedrigem Arbeitsniveau begonnen habe, nachdem zumindest ab Februar 2020 bereits deutliche Darmbeschwerden mit Durchfällen sowie Bauchschmerzen aufgetreten seien, die damals schon Anlass für eine Coloskopie gegeben hätten. Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen und brachte sie lediglich erneut vor, dass die Diagnose der Colitis ulcerosa erst nach den Impfungen gestellt worden sei (vgl. AS 53). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie zwischen 2020 und den Impfungen keine chronischen Darmbeschwerden gehabt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch am 17.12.2020 Magen- und Bauchschmerzen sowie wechselndes Stuhlverhalten im Karteiauszug von XXXX dokumentiert sind. Zudem ist im Arztbrief von XXXX vom 17.04.2024 ebenfalls festgehalten, dass die Coloskopie am 24.06.2022 bei „bekannter Colitis“ durchgeführt worden sei (vgl. medizinischer Akt).Der Sachverständige erläuterte in seiner ergänzenden Stellungnahme erneut, dass es sich bei der Colitis ulcerosa um eine schubhafte Erkrankung handle, wobei das klinisches Bild und die endoskopischen Veränderungen von Zeit zu Zeit stark variieren könnten. Auch im Fall der Beschwerdeführerin lasse sich daher der tatsächliche Erkrankungsbeginn klinisch nicht weiter einengen. Jedoch liege dem Sachverständigen zufolge die Vermutung nahe, dass die chronische Darmerkrankung bereits vor den der Beschwerdeführerin Ende 2021 verbreichten COVID-19-Impfungen auf niedrigem Arbeitsniveau begonnen habe, nachdem zumindest ab Februar 2020 bereits deutliche Darmbeschwerden mit Durchfällen sowie Bauchschmerzen aufgetreten seien, die damals schon Anlass für eine Coloskopie gegeben hätten. Diesen Ausführungen trat die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht substantiiert entgegen und brachte sie lediglich erneut vor, dass die Diagnose der Colitis ulcerosa erst nach den Impfungen gestellt worden sei vergleiche AS 53). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie zwischen 2020 und den Impfungen keine chronischen Darmbeschwerden gehabt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch am 17.12.2020 Magen- und Bauchschmerzen sowie wechselndes Stuhlverhalten im Karteiauszug von römisch 40 dokumentiert sind. Zudem ist im Arztbrief von römisch 40 vom 17.04.2024 ebenfalls festgehalten, dass die Coloskopie am 24.06.2022 bei „bekannter Colitis“ durchgeführt worden sei vergleiche medizinischer Akt). Die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten COVID-19-Impfungen und der Entstehung oder der Verschlechterung der Colitis ulcerosa nicht wahrscheinlich ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“ besteht, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien - passende Inkubationszeit, - entsprechende Symptomatik und - keine andere wahrscheinlichere Ursache erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin XXXX vom 08.11.2024 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 10.09.2025, dass diese Kriterien (überwiegend) nicht erfüllt sind und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich ist. Das Gutachten ist schlüssig und plausibel, es stützt sich auf medizinische Fachliteratur sowie die ausführlich erhobene Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin römisch 40 vom 08.11.2024 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 10.09.2025, dass diese Kriterien (überwiegend) nicht erfüllt sind und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Impfungen und den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich ist. Das Gutachten ist schlüssig und plausibel, es stützt sich auf medizinische Fachliteratur sowie die ausführlich erhobene Krankengeschichte der Beschwerdeführerin. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag habe sie im Februar 2022 komische Bauchschmerzen und sehr laute Darmgeräusche bemerkt, welche sehr unangenehm gewesen seien (vgl. AS 4). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, dass bereits ab dem Silvestertag 2021 rezidivierende Bauchschmerzen und laute Darmgeräusche aufgetreten seien (vgl. AS 28). Unter Berücksichtigung der dargelegten, bereits seit Februar 2020 bestehenden wiederkehrenden Colitis-Beschwerden führte der Sachverständige diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang der Verschlechterung der Colitis-typischen Symptomatik nach der zweiten am 22.12.2021 verabreichten zweiten COVID-19-Impfung durchaus vorliegen könne. Allerdings sei aus gutachterlicher Sicht einschränkend zu sagen, dass die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schubes bzw. eine Verschlechterung generell recht hoch sei und dies auch ohne erkennbare Ursache jederzeit auftreten könne. Sohin sei der zeitliche Zusammenhang gerade bei der typischerweise in Schüben verlaufenden Colitis ulcerosa noch nicht beweisend für einen kausalen Zusammenhang, zudem auch die zahlreichen nachfolgenden Schübe bei der Beschwerdeführerin ohne Zusammenhang mit einer Impfung aufgetreten seien (vgl. AS 32b-33b).Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag habe sie im Februar 2022 komische Bauchschmerzen und sehr laute Darmgeräusche bemerkt, welche sehr unangenehm gewesen seien vergleiche AS 4). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung gab die Beschwerdeführerin an, dass bereits ab dem Silvestertag 2021 rezidivierende Bauchschmerzen und laute Darmgeräusche aufgetreten seien vergleiche AS 28). Unter Berücksichtigung der dargelegten, bereits seit Februar 2020 bestehenden wiederkehrenden Colitis-Beschwerden führte der Sachverständige diesbezüglich nachvollziehbar aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang der Verschlechterung der Colitis-typischen Symptomatik nach der zweiten am 22.12.2021 verabreichten zweiten COVID-19-Impfung durchaus vorliegen könne. Allerdings sei aus gutachterlicher Sicht einschränkend zu sagen, dass die Wahrscheinlichkeit eines neuerlichen Schubes bzw. eine Verschlechterung generell recht hoch sei und dies auch ohne erkennbare Ursache jederzeit auftreten könne. Sohin sei der zeitliche Zusammenhang gerade bei der typischerweise in Schüben verlaufenden Colitis ulcerosa noch nicht beweisend für einen kausalen Zusammenhang, zudem auch die zahlreichen nachfolgenden Schübe bei der Beschwerdeführerin ohne Zusammenhang mit einer Impfung aufgetreten seien vergleiche AS 32b-33b). Auch das Kriterium der entsprechenden Symptomatik ist im vorliegenden Fall überwiegend nicht erfüllt. Der Sachverständige setzte sich in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar mit dem aktuellen Forschungsstand zu einem möglichen Zusammenhang zwischen COVID-19-Impfungen mit dem Impfstoff Comirnaty und dem Auftreten von Colitis ulcerosa auseinander. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verneinte der Sachverständige nicht pauschal die Möglichkeit eines Zusammenhangs, sondern führte schlüssig aus, dass sich die entsprechende Datenlage lediglich auf einzelne, näher genannte, Fallberichte stütze, in denen das Erst-Auftreten oder eine Verschlechterung der Erkrankung kurz (Stunden bis Tage) nach der Impfung (meist mit mRNA-Impfstoffen) aufgetreten sei. Insbesondere habe eine systematische Analyse an 1.911 CED-Patienten keinen Anhaltspunkt für die Auslösung von Schüben nach der COVID-19-Impfung ergeben, unabhängig von der Anzahl der Impfungen oder, ob die Patienten einen mRNA- oder einen Vektorimpfstoff erhalten hätten. Laut den Autoren dieser Studie würden diese Daten zeigen, dass COVID-19-lmpfungen das Risiko für CED-Schübe nicht erhöhen. Dementsprechend sei das durch eine Impfung verursachte Auftreten einer Colitis ulcerosa oder einer anderen chronischen Darmerkrankung in keiner nationalen oder internationalen Richtlinie beschrieben. Den im Jahr 2024 publizierten S3-Leitlinien zufolge seien die Risiken einer COVID-19-Impfung bei Patienten mit einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (CED) gering und vergleichbar mit gesunden Kontrollgruppen. Die Fachinformation zu Comirnaty würden zwar den Hinweis enthalten, dass Durchfälle und Erbrechen häufig nach der Impfung auftreten können, doch beziehe sich dies auf den unmittelbar nach der Impfung liegenden Zeitraum. In Bezug auf das Auftreten von chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen bestünden dagegen keine Hinweise. Im Gegenteil, bestehe unter Experten – etwa

den aktuellen Empfehlungen der STIKO des Robert-Koch-Instituts – die einhellige Ansicht, dass die COVID-19-Impfung auch bei allen Patienten mit chronischen Darmerkrankungen vorgenommen werden soll und zwar mit jedem der zugelassenen Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 (vgl. AS 32b-34).Die Fachinformation zu Comirnaty würden zwar den Hinweis enthalten, dass Durchfälle und Erbrechen häufig nach der Impfung auftreten können, doch beziehe sich dies auf den unmittelbar nach der Impfung liegenden Zeitraum. In Bezug auf das Auftreten von chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen bestünden dagegen keine Hinweise. Im Gegenteil, bestehe unter Experten – etwa

den aktuellen Empfehlungen der STIKO des Robert-Koch-Instituts – die einhellige Ansicht, dass die COVID-19-Impfung auch bei allen Patienten mit chronischen Darmerkrankungen vorgenommen werden soll und zwar mit jedem der zugelassenen Impfstoffe gegen SARS-CoV-2 vergleiche AS 32b-34). Schließlich ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob andere Ursachen als eine Reaktion auf den Impfstoff von BioNTech/Pfizer für die Leidenszustände der Beschwerdeführerin wahrscheinlich sind. Dazu führte der medizinische Sachverständige einerseits aus, dass es auch Berichte über das das Auftreten von Colitis ulcerosa nach einer COVID-19-Erkrankung gebe, allerdings würden sich diese Beobachtungen ebenfalls lediglich auf einzelne Fallberichte beschränken, die eine zeitliche Koinzidenz einer COVID-19-Erkrankung mit dem nachfolgenden Auftreten einer Colitis ulcerosa beschrieben hätten. Systematische Untersuchungen würden zu diesem Thema seines Wissens nicht existieren und auch in den aktuellen S3 Leitlinien werde ein derartiger Zusammenhang nicht erwähnt. Eine kausale Zuordnung der Darmerkrankung der Beschwerdeführerin zu der den Impfungen vorangegangen COVID-19-Erkrankung sei daher ebenso wenig möglich, wie eine Zuordnung zur verabreichten Impfung. Anderseits legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass die „Spontan-Inzidenz“ für das jährliche Auftreten einer Colitis ulcerosa in Deutschland bei ca. 5-10/100.000 Einwohner und die Prävalenz bei etwa 160-250/100.000 Einwohner in der westlichen Welt liege. Weiße Bevölkerungsgruppen und Frauen würden häufiger als dunkelhäutige Menschen erkranken und repräsentiere die Beschwerdeführerin die typische Altersgruppe (20-35 Jahre) für das Erstauftreten der Erkrankung. Von etwa einer Million geimpften Personen würden also spontan etwa zehn Personen in der entsprechenden Altersgruppe innerhalb eines Monats nach der Impfung erstmals eine Colitis ulcerosa entwickeln. Unter Berücksichtigung, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor den Impfungen (zumindest) Anzeichen einer Colitis vorgelegen seien, so sei von einer deutlich häufigeren „zufälligen" Koinzidenz zwischen der COVID-19-Impfung und einem Colitis-Schub auszugehen (vgl. AS 30b, 33).Anderseits legte der Sachverständige nachvollziehbar dar, dass die „Spontan-Inzidenz“ für das jährliche Auftreten einer Colitis ulcerosa in Deutschland bei ca. 5-10/100.000 Einwohner und die Prävalenz bei etwa 160-250/100.000 Einwohner in der westlichen Welt liege. Weiße Bevölkerungsgruppen und Frauen würden häufiger als dunkelhäutige Menschen erkranken und repräsentiere die Beschwerdeführerin die typische Altersgruppe (20-35 Jahre) für das Erstauftreten der Erkrankung. Von etwa einer Million geimpften Personen würden also spontan etwa zehn Personen in der entsprechenden Altersgruppe innerhalb eines Monats nach der Impfung erstmals eine Colitis ulcerosa entwickeln. Unter Berücksichtigung, dass bei der Beschwerdeführerin bereits vor den Impfungen (zumindest) Anzeichen einer Colitis vorgelegen seien, so sei von einer deutlich häufigeren „zufälligen" Koinzidenz zwischen der COVID-19-Impfung und einem Colitis-Schub auszugehen vergleiche AS 30b, 33). Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem überzeugenden Schluss, dass in einer Gesamtschau der dargestellten Erwägungen, mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin am 30.11.2021 sowie 22.12.2021 verabreichten COVID-19-Impfungen mit Comirnaty und der Entstehung oder der Verschlechterung der Colitis ulcerosa spricht. Auch in der Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 02.12.2024 wiederholte, trat sie den Ausführungen des Sachverständigen nicht substantiiert entgegen und legte keine medizinischen Befunde vor, die das eingeholte Gutachten entkräften könnte oder eine dem Gutachten widersprechende Beurteilung zulassen würde. Die in der Beschwerde zitierten wissenschaftlichen Arbeiten konnten lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Autoimmunerkrankungen nach COVID-19-Impfungen aufzeigen (vgl. AS 53b). Allerdings vermochte die Beschwerdeführerin damit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die COVID-19-Impfungen für ihre Gesundheitsbeschwerden ursächlich waren.Zusammenfassend kam der Sachverständige zu dem überzeugenden Schluss, dass in einer Gesamtschau der dargestellten Erwägungen, mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin am 30.11.2021 sowie 22.12.2021 verabreichten COVID-19-Impfungen mit Comirnaty und der Entstehung oder der Verschlechterung der Colitis ulcerosa spricht. Auch in der Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin in inhaltlicher Hinsicht im Wesentlichen ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 02.12.2024 wiederholte, trat sie den Ausführungen des Sachverständigen nicht substantiiert entgegen und legte keine medizinischen Befunde vor, die das eingeholte Gutachten entkräften könnte oder eine dem Gutachten widersprechende Beurteilung zulassen würde. Die in der Beschwerde zitierten wissenschaftlichen Arbeiten konnten lediglich die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen Autoimmunerkrankungen nach COVID-19-Impfungen aufzeigen vergleiche AS 53b). Allerdings vermochte die Beschwerdeführerin damit keine überwiegende Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die COVID-19-Impfungen für ihre Gesundheitsbeschwerden ursächlich waren. Auch legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen Facharzt für Gastroenterologie mit immunologischer Zusatzqualifikation die Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen entkräften könnte. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde lediglich allgemeinen Ausführungen zur besonderen Wirkweise von mRNA-Impfstoffen (vgl. AS 53b) betreffen nicht konkret die Person der Beschwerdeführerin und erlauben keine Rückschlüsse auf deren individuelle immunologische Situation nach den erhaltenen Impfungen. Eine abstrakte Darstellung immunologischer Vorgänge nach Impfungen vermag an der hier zu treffenden Einzelfallbeurteilung nichts zu ändern und ist zur Entscheidungsfindung nicht geeignet.Auch legte die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Einholung eines weiteren Gutachtens durch einen Facharzt für Gastroenterologie mit immunologischer Zusatzqualifikation die Schlussfolgerungen des beigezogenen Sachverständigen entkräften könnte. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde lediglich allgemeinen Ausführungen zur besonderen Wirkweise von mRNA-Impfstoffen vergleiche AS 53b) betreffen nicht konkret die Person der Beschwerdeführerin und erlauben keine Rückschlüsse auf deren individuelle immunologische Situation nach den erhaltenen Impfungen. Eine abstrakte Darstellung immunologischer Vorgänge nach Impfungen vermag an der hier zu treffenden Einzelfallbeurteilung nichts zu ändern und ist zur Entscheidungsfindung nicht geeignet. Das medizinische Sachverständigengutachten von XXXX enthält die Erhebung des Gesundheitszustandes vor den angeschuldigten Impfungen, eine ausführliche Darstellung des Krankheitsverlaufes nach den angeschuldigten Impfungen und einen Befund über die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den ärztlichen Gutachter. Bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigte der Sachverständige die vorliegenden medizinischen Befunde sowie die Angaben der Beschwerdeführerin, die diese im verfahrenseinleitenden Antrag sowie anlässlich der gutachterlichen Untersuchung tätigte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts beantwortete der herangezogene ärztliche Sachverständige die von der belangten Behörde gestellten Fragen abschließend sowie widerspruchsfrei und stützte sie sich auf im Gutachten näher genannte medizinische Fachliteratur. Daher bestand kein weiterer Klärungsbedarf in Form der geforderten Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens.Das medizinische Sachverständigengutachten von römisch 40 enthält die Erhebung des Gesundheitszustandes vor den angeschuldigten Impfungen, eine ausführliche Darstellung des Krankheitsverlaufes nach den angeschuldigten Impfungen und einen Befund über die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den ärztlichen Gutachter. Bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigte der Sachverständige die vorliegenden medizinischen Befunde sowie die Angaben der Beschwerdeführerin, die diese im verfahrenseinleitenden Antrag sowie anlässlich der gutachterlichen Untersuchung tätigte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts beantwortete der herangezogene ärztliche Sachverständige die von der belangten Behörde gestellten Fragen abschließend sowie widerspruchsfrei und stützte sie sich auf im Gutachten näher genannte medizinische Fachliteratur. Daher bestand kein weiterer Klärungsbedarf in Form der geforderten Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 08.11.2024 und dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 10.09.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem freigestanden, so sie der Meinung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Beschwerdeführerin ist dem vorliegenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin vom 08.11.2024 und dessen ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 10.09.2025 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wäre der Beschwerdeführerin zudem freigestanden, so sie der Meinung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Da die drei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik und keine andere wahrscheinlichere Ursache) im vorliegenden Fall daher jeweils überwiegend nicht erfüllt sind, war festzustellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht wahrscheinlich ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISchG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise:3.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ISchG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lauten auszugsweise: „§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b

(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer

Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
  1. a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
  2. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
  3. b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
  4. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
  5. c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente

§§ 21und 23 bis 25 HVG.

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

§ 24Abs.

8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Beschädigtenrente

Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung

Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem

  1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
  2. Pflegezulage

§ 27HVG;2.

Pflegezulage

Paragraph 27, HVG; […] § 2a

(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht. […]“ Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020 lautet auszugsweise:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020, lautet auszugsweise: „§
  1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
  2. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
  3. COVID-19, […]“ 3.
  4. Der Beschwerdeführerin wurden am 30.11.2021 sowie am 22.12.2021 jeweils Impfungen gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer), welcher zu dieser Zeit in Österreich zugelassen war, verabreicht. Für Schäden aus diesen Impfungen ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

§ 3Abs. 3 ISch

G anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des

Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, 0092, mit Hinweis auf VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20). Gegenständlich ergibt sich, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, aus dem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin und dessen ergänzender Stellungnahme, dass diese Kriterien jeweils überwiegend nicht erfüllt sind und ein Kausalzusammenhang zwischen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Colitis ulcerosa und der ihr verabreichten COVID-19-Impfungen daher nicht wahrscheinlich ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, genehmigten und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung weder beantragt noch vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin erstattete kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, insbesondere das eingeholte Sachverständigengutachten, wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011

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