Obsah (13)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18Art. 19Art. 491Art. 490§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlI403 2316947-1 Spruch, I403 2316947-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste am 09.10.2024 mit einem Visum D für Saisoniers in das Bundesgebiet ein. Sie blieb nach Ablauf des Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 31.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass ihr Ehemann erfahren habe, dass sie eine Beziehung mit einem anderen Mann führe. Ihr Ehemann habe ihr daraufhin gedroht, dass er sie umbringe, wenn sie nach Marokko zurückkehre. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in Marokko auf ihren Namen einen Kredit für ihren Ehemann aufgenommen, den dieser jedoch nicht zurückzahle. Im Falle einer Rückkehr habe sie deshalb Angst, ins Gefängnis zu kommen. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) reiste am 09.10.2024 mit einem Visum D für Saisoniers in das Bundesgebiet ein. Sie blieb nach Ablauf des Visums unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 31.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass ihr Ehemann erfahren habe, dass sie eine Beziehung mit einem anderen Mann führe. Ihr Ehemann habe ihr daraufhin gedroht, dass er sie umbringe, wenn sie nach Marokko zurückkehre. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in Marokko auf ihren Namen einen Kredit für ihren Ehemann aufgenommen, den dieser jedoch nicht zurückzahle. Im Falle einer Rückkehr habe sie deshalb Angst, ins Gefängnis zu kommen. Am 11.06.2025 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde / BFA). Die Beschwerdeführerin brachte hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen vor, dass sich ihr Ehemann schroff und gewalttätig verhalten habe, weswegen sie sich im Jahr 2020 scheiden lassen habe. Ihre Brüder hätten mehrfach darauf gedrängt, dass sie sich mit ihrem Exmann versöhne und habe sie sich dem Druck ihrer Familie gebeugt und sich im Jahr 2024 wieder mit ihrem früheren Mann verheiratet. Während ihres Aufenthalts in Österreich habe sie eine Affäre gehabt, seitdem rede ihre Familie nicht mehr mit ihr. Ihr Ehemann habe ihr gedroht, sie umzubringen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 29.07.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin infolge einer Unzuständigkeitsanzeige vom 04.08.2025 neu zugewiesen. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2025 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
§ 18Abs.
5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 09.12.2025 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten und die Rechtssache im Beisein der Beschwerdeführerin, zweier Zeugen und ihrer Rechtsvertretung erörtert.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2025 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 09.12.2025 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten und die Rechtssache im Beisein der Beschwerdeführerin, zweier Zeugen und ihrer Rechtsvertretung erörtert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Marokko, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , wo sie zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Im Anschluss absolvierte sie eine Lehre als Köchin und war beruflich in unterschiedlichen Restaurants tätig. Zuletzt arbeitete sie als Verkäuferin. Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , wo sie zwölf Jahre lang die Schule besuchte. Im Anschluss absolvierte sie eine Lehre als Köchin und war beruflich in unterschiedlichen Restaurants tätig. Zuletzt arbeitete sie als Verkäuferin. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn. Ehemann und Sohn leben in Marokko, ebenso wie ihre Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern. Sie heiratete ihren Ehemann 2014, die Scheidung erfolgte am 19.11.
- Danach wohnte die Beschwerdeführerin bei ihrer Familie. Im April 2024 stimmte die Beschwerdeführerin aufgrund des Drucks ihrer Brüder einer Wiederverehelichung mit ihrem früheren Ehemann zu. Am 20.06.2024 reiste die Beschwerdeführerin unter Verwendung ihres Reisepasses und eines Visum C für Saisoniers, gültig vom 10.06.2024 bis 31.08.2024, auf dem Luftweg erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und arbeitete vom 22.06.2024 bis 02.07.2025 als Küchenhilfe. Am 30.08.2024 kehrte sie in ihren Herkunftsstaat zurück, bis sie am 09.10.2024 neuerlich mit einem Visum D für Saisoniers (gültig vom 20.09.2024 bis 28.02.2025) in das Bundesgebiet einreiste. Am 11.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte. Das Verfahren wurde am 06.12.2024 eingestellt. Vom 16.12.2024 bis 23.12.2024 ging die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit als Küchenhilfe nach. Nach Ablauf des Visums verblieb die Beschwerdeführerin im Inland. Am 31.05.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Grenzkontrolle von der österreichischen Polizei aufgegriffen. Noch am selben Tag stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Juni 2024 lernte die Beschwerdeführerin den syrischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: M.A.) kennen. M.A. ist in Österreich asylberechtigt. Seit circa acht Monaten führt das Paar eine Beziehung und besteht seit August 2025 ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin erwartet ein Kind, Geburtstermin ist Mai
- Im Juni 2024 lernte die Beschwerdeführerin den syrischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden: M.A.) kennen. M.A. ist in Österreich asylberechtigt. Seit circa acht Monaten führt das Paar eine Beziehung und besteht seit August 2025 ein gemeinsamer Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin erwartet ein Kind, Geburtstermin ist Mai
- Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen Hashimoto-Thyreoiditis mit beidseitiger Schilddrüsenverkleinerung und an schwangerschaftsbedingter Anämie. Die Beschwerdeführerin wird medikamentös behandelt und wurde die Einnahme von Ferretab, Levothyrox und Utrogestan empfohlen. Sie ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin: Im Falle einer Rückkehr nach Marokko würde die schwangere Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gewalt durch ihren Ehemann oder ihre Brüder erfahren. Aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung, die in Marokko strafbewehrt ist, könnte sie auch keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. 1.
- Zur Lage von Frauen in Marokko: 1.3.
- Nach dem marokkanischen Personenstandsrecht, auch Moudawana genannt, sind Frauen und Männer gleichberechtigt (BAMF 12.12.2024), jedoch festigt die innerstaatliche Gesetzgebung die Ungleichheit der Geschlechter (AI 29.4.2025). Die Verfassung garantiert Frauen zwar die gleichen Rechte und den gleichen Schutz wie Männern in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und umweltpolitischen Angelegenheiten, aber die Gesetze begünstigten die Männer bei Eigentum und Erbschaft (USDOS 23.4.2024; BS 19.3.2024). Trotz der in der Verfassung verankerten Antidiskriminierungsgesetze sehen sich Frauen stets mit rechtlichen Ungleichheiten konfrontiert. Ohne den gesetzlichen Schutz und die Durchsetzung dieser Rechte besteht die gesellschaftliche Diskriminierung fort (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Reform des Familienrechts („Moudawana“) 2004 eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung. Auf Weisung des Königs hat eine Kommission im Rahmen eines umfangreichen Konsultationsprozesses mit den verschiedenen gesellschaftlichen und religiösen Gruppen einen Vorschlag für eine Reform des Familiengesetzes (Moudawana) erarbeitet. Eine Verabschiedung der Reform durch das Parlament steht noch aus (AA 23.12.2024). Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vgl. FH 25.4.2024) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed VI. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen. Dennoch gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung (HRW 11.1.2024; vgl. AA 23.12.2024).Die Gleichstellung der Geschlechter wurde in Artikel 19 (BS 19.3.2024 vergleiche FH 25.4.2024) der Verfassung von 2011 anerkannt, aber Frauen werden auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin stark diskriminiert (FH 25.4.2024). Nach wie vor werden Frauen rechtlich und gesellschaftlich diskriminiert (BS 19.3.2024). Im September 2023 wies König Mohammed römisch sechs. den Regierungschef förmlich an, mit der Überarbeitung des Familiengesetzes von 2004, auch bekannt als Moudawana, zu beginnen. Justizminister Abdellatif Ouahbi betonte die Absicht der Regierung, die bestehenden geschlechtsspezifischen Ungleichheiten im Recht in Bezug auf Ehe, Scheidung und Vormundschaft für Kinder zu beseitigen. Dennoch gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 23.12.2024). Die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen bleibt trotz vorgesehenen Antidiskriminierungsgesetzen bestehen; es mangelt an Rechtsschutz und an der Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024). Es besteht weiterhin erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen (FH 25.4.2024). Obwohl die Verfassung Frauen mit Männern in zivilen, politischen, ökonomischen und kulturellen Angelegenheiten rechtlich gleichstellt, festigen innerstaatliche Gesetzgebungen weiterhin die Ungleichheit, unter anderem in Bezug auf Erbschaft und Sorgerecht für Kinder (AI 29.4.2025). Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April
- Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs (AA 23.12.2024). Weiters hat Marokko im September 2025 sein langjähriges Engagement für die Förderung der Rechte von Frauen in Frieden und Sicherheit bekräftigt, indem es den ersten nationalen Aktionsplan des Landes zur UN-Agenda UN Women, Peace, and Security (WPS) bis 2026 verlängert hat. Mit der Verlängerung des Plans um zwei weitere Jahre will Marokko die bisherigen Erfolge sichern und sich gleichzeitig an neue und dringende Herausforderungen anpassen. Laut Außenminister Bourita basiert diese Entscheidung auf folgenden zentralen Prioritäten: Konfliktprävention, Schutz von Frauen vor Gewalt, Stärkung der Beteiligung von Frauen an Sicherheit und Verteidigung sowie Gewährleistung des Rechtsschutzes für Frauen und Mädchen. Zu den Maßnahmen, mit denen diese Prinzipien tiefer in der marokkanischen Gesellschaft verankert werden sollen, gehören Justizreformen, eine breitere Mobilisierung der Sicherheitsinstitutionen und die Integration der Geschlechtergleichstellung in das Bildungswesen. Dennoch weisen anhaltende Lücken im Rechtsschutz, insbesondere in Bereichen, die mit dem Familienrecht zusammenhängen, ungleiche wirtschaftliche Teilhabe und wiederkehrende Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt auf die Grenzen institutioneller Reformen hin (MWN 26.9.2025). Marokko belegt im Global Gender Gap Report 2025 des Weltwirtschaftsforums Platz 137 von 148 Ländern. Auch im vergangenen Jahr schnitt Marokko schlecht ab und rangierte unter den letzten 10 Ländern des Berichts (MWN 17.6.2025). Ein System reservierter Sitze für Frauen soll ihre Beteiligung am Wahlprozess auf nationaler und lokaler Ebene fördern und damit teilweise den traditionellen sozialen Druck ausgleichen, der sie davon abhält, sich zu engagieren. Die im Jahr 2021 verabschiedeten Wahlgesetze trugen dazu bei, dass bei den Kommunalwahlen mehr Frauen kandidierten: 27 % der Kandidaten waren Frauen, im Vergleich zu 12 % im Jahr
- Trotzdem stehen Frauen nur in 1 % der Bezirke an der Spitze. Bei den nationalen Wahlen sind 60 der 395 Sitze in der Repräsentantenkammer für Frauen reserviert, ebenso wie die Hälfte der 30 Sitze, die für Jugendliche reserviert sind. Dem im Oktober 2021 gebildeten Kabinett gehörte die Rekordzahl von sieben Frauen an (FH 25.4.2024). Die Armut ist weit verbreitet. Das Lohngefälle ist nach wie vor groß. Frauen verdienen 30 % weniger als ihre männlichen Kollegen, und während nur 64 % der weiblichen Arbeitskräfte entlohnt werden, sind es bei den Männern 91 %. Laut Weltbank lag der Anteil der weiblichen Arbeitskräfte an der gesamten Erwerbsbevölkerung im Jahr 2022 bei 25,7 %. Gleichzeitig stehen acht von zehn Frauen laut der unabhängigen staatlichen Statistikbehörde HCP [Haut Commissariat au Plan] nicht auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Der Zugang von Frauen zu administrativen und wirtschaftlichen Entscheidungspositionen ist ebenfalls zurückgegangen (BS 19.3.2024). Obwohl die Gleichstellung der Geschlechter auch in der Verfassung von 2011 anerkannt wurde, werden Frauen auf gesellschaftlicher Ebene weiterhin erheblich diskriminiert und sind in der Erwerbsbevölkerung unterrepräsentiert (FH 25.4.2024). Das Gesetz fordert gleichen Lohn für gleiche Arbeit, was in der Praxis jedoch oft nicht der Fall ist (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigung steht unter Strafe. Das Strafmaß beträgt fünf bis zehn Jahre; wenn das Opfer minderjährig ist, zehn bis zwanzig Jahre (USDOS 23.4.2024). Alle außerehelichen sexuellen Aktivitäten sind illegal, was Vergewaltigungsopfer davon abschreckt, Anklage zu erheben (FH 25.4.2024). Laut lokalen NGOs meldeten Opfer die meisten sexuellen Übergriffe nicht der Polizei, aufgrund des sozialen Drucks und der Sorge, dass die Gesellschaft die Opfer höchstwahrscheinlich eher als die Täter verantwortlich machen würde. Einige Opfer sexueller Übergriffe berichteten auch, dass Polizeibeamte sie manchmal von der Einreichung eines Polizeiberichts abgewiesen oder sie gezwungen hätten, ein Bestechungsgeld zu zahlen, um den Bericht einzureichen, indem sie drohten, sie wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs außerhalb der Ehe anzuklagen, ein Verbrechen, das mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft wird (USDOS 23.4.2024). Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos (HRW 17.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden (HRW 17.1.2025). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie "Tätlicher Angriff und Körperverletzung" oder ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewaltigung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirektion für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaatsanwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt untereinander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 23.12.2024).Das marokkanische Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe und diese bleibt somit straflos (HRW 17.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, AA 7.6.2024). Frauen, die eine Vergewaltigung melden, können wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs strafrechtlich verfolgt werden (HRW 17.1.2025). In der Praxis gibt es jedoch Fälle, in denen die Vergewaltigung in der Ehe unter einen anderen Anklagepunkt wie "Tätlicher Angriff und Körperverletzung" oder ein damit zusammenhängendes aufgezähltes Verbrechen subsumiert wurde und die Vergewaltigung als ein Aspekt dieses Verbrechens betrachtet wurde, was eine Strafverfolgung ermöglichte. Eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung kann zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe führen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Generaldirektion für nationale Sicherheit - Directorate General of National Security (DGSN), die Generalstaatsanwaltschaft, das Oberste Gericht und die Ministerien für Gesundheit, Jugend und Frauen über spezialisierte Einheiten verfügen, die sich bei Fällen von geschlechtsspezifischer Gewalt untereinander abstimmen. Diese spezialisierten Stellen nehmen Fälle von geschlechtsspezifischer Gewalt auf, bearbeiten sie und bieten den Opfern psychologische Unterstützung und andere Dienstleistungen an. Mehrere NGO bieten Hotlines, Unterkünfte, Ressourcen, Beratung und rechtliche Unterstützung für Opfer von häuslicher Gewalt (USDOS 23.4.2024). Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten (AA 23.12.2024). Während das marokkanische Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen von 2018 einige Formen häuslicher Gewalt unter Strafe stellt, Präventionsmaßnahmen einführte und neue Schutzmaßnahmen für Opfer festlegte, erschwerte es zugleich auch den Zugang zu Schutzmaßnahmen für Überlebende. Es legt auch nicht die Pflichten von Polizei, Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern in Fällen häuslicher Gewalt fest oder finanziert Frauenhäuser (HRW 17.1.2025). Die Polizei handelte nur langsam in Fällen häuslicher Gewalt, und die Regierung setzte das Gesetz im Allgemeinen nicht durch und schickte manchmal Frauen gegen ihren Willen in die Haushalte zurück, in denen sie dem Missbrauch ausgesetzt waren. Die Polizei behandelt häusliche Gewalt im Allgemeinen eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit. Körperlicher Missbrauch ist ein rechtlicher Grund für die Scheidung, aber nur wenige Frauen meldeten solche Misshandlungen den Behörden (USDOS 23.4.2024). Laut einem Bericht des quasi-staatlichen Conseil National des Droits de l'Homme (CNDH) vom März 2023, blieb die Straflosigkeit bei Gewalt gegen Frauen bestehen, die teilweise auf Mängel im Justizsystem zurückzuführen sind, die den Mangel an Frauen in der Justiz sowie die Kluft zwischen Berichten von Opfern von Gewalt und rechtlichen Schritten zur Rechenschaftspflicht für die Täter dieser Gewalt einschlossen (USDOS 23.4.2024). Quellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko, Version 10, 04.12.2025): AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.12.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122822/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko, 23.12.2024.pdf, Zugriff 8.7.2025 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.6.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2023) AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World' s Human Rights; Morocco and Western Sahara 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124759.html, Zugriff 1.9.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2024): Länderkurzinformation Marokko Situation von Frauen und Mädchen; Stand: 09/2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-marokko-09-24.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.9.2025 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.12.2024): Länderkurzinformation Marokko Situation von Frauen und Mädchen; Stand: 09 aus 2024,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderkurzinformationen/2024/laenderkurzinfo-marokko-09-24.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.9.2025 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105931.html, Zugriff 31.5.2024 FH - Freedom House (25.4.2024): Freedom in the World 2024 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/document/2108054.html, Zugriff 31.5.2024 HRW - Human Rights Watch (17.1.2025): World Report 2025 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120102.html, Zugriff 2.9.2025 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Morocco and Western Sahara, https://www.ecoi.net/en/document/2103231.html, Zugriff 31.5.2024 MWN - Marocco World News (26.9.2025): Morocco Extends Women, Peace, and Security Action Plan to 2026, https://www.moroccoworldnews.com/2025/09/260727/morocco-extends-women-peace-and-security-action-plan-to-2026, Zugriff 10.11.2025 MWN - Marocco World News (17.6.2025): Morocco Struggles at 137th Place in 2025 Gender Equality Rankings, https://www.moroccoworldnews.com/2025/06/215834/morocco-struggles-at-137th-place-in-2025-gender-equality-rankings, Zugriff 9.9.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107779.html, Zugriff 13.5.2024 1.3.
- Die Lage der Frauen ist gekennzeichnet von einer Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status (Gleichstellung
Art. 19der Verfassung) und der Lebenswirklichkeit.
Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellungen fort bzw. werden von außen, vor allem durch Islamisierung aus den Golfstaaten, gefördert. Gleichzeitig spielen Frauen im Moscheebetrieb in Marokko als „Murschidas“ (geistliche Lehrerinnen) zunehmend eine Rolle. Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April 2022. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs. Der VN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) kritisiert weiter die hohe Müttersterblichkeit und den niedrigen Alphabetisierungsgrad von Frauen im ländlichen Marokko. Obwohl die Reform des Familienrechts („Moudawana“) 2004 eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung. So kommt es aufgrund des religionsgesetzlich geregelten Familienrechts weiterhin zu Ehen mit Minderjährigen sowie Diskriminierungen von Frauen und Mädchen bei Erbschaften, Scheidungen und dem Sorgerecht. Auf Weisung des Königs hat eine Kommission im Rahmen eines umfangreichen Konsultationsprozesses mit den verschiedenen gesellschaftlichen und religiösen Gruppen einen Vorschlag für eine Reform des Familiengesetzes (Moudawana) erarbeitet. Eine Verabschiedung der Reform durch das Parlament steht noch aus. Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchalische Strukturen dominieren. Laut Meinungsumfragen stehen 43 Prozent der marokkanischen Männer der beruflichen Aktivität von Frauen kritisch gegenüber. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich zu männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. 2018 wurde der Berufszweig der Adoulen (gerichtliche Notare) für Frauen geöffnet. Die Resonanz interessierter Bewerberinnen war groß. Das Gesetz zum Schutz von Frauen vor Gewalt aus dem Jahr 2018 sieht einen erhöhten Strafrahmen bei Körperverletzung durch den Ehepartner vor, Vergewaltigung in der Ehe bleibt jedoch straflos. Ein Urteil des Familiengerichts Rabat von Ende April 2022 hat die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau in der Ehe gestärkt und Diskussionen über die Vergewaltigung in der Ehe wieder aufflammen lassen. Vor allem die häufigen Fälle von innerfamiliärer Gewalt werden von den betroffenen Frauen in aller Regel gar nicht erst zur Anzeige gebracht. Kommt es doch dazu, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig. Viele Richter urteilen zugunsten des Mannes. Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten. Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht, sie werden außerdem zumeist von Angehörigen und der Gesellschaft ausgegrenzt. Eine strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten und geschieht meist auf Anzeige von Familienangehörigen – nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat. Gem. Art. 490 des Code Pénal wird außerehelicher Verkehr zwischen nicht verheirateten Personen mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr geahndet, für verheiratete Personen gilt
Art. 491eine Maximalstrafe von zwei Jahren.
Strafverfolgung erfolgt in diesen Fällen nur nach Anzeige des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin. Rufe nach Abschaffung dieser „Moralparagraphen“ werden immer wieder laut.
der NRO Mobilising for Rights Associates führt die Kriminalisierung von Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen häufig dazu, dass Opfer sexualisierter Gewalt diese Taten nicht anzeigen, wodurch Gewalt gegen Frauen häufig straflos bliebe. 2016 wurde ein Gesetzentwurf in das Parlament eingebracht, der die Straflosigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen in bestimmten restriktiven Fällen vorsieht. Das Gesetz wurde bisher nicht verabschiedet. Laut Schätzung finden täglich bis zu 600 Schwangerschaftsabbrüche in der Illegalität und unter schwierigen medizinischen Bedingungen statt. Strafrechtliche Verfolgungen der Frauen sind eher selten, kommen aber – vor allem in ländlichen Gegenden – durchaus vor, es drohen Haftstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt.1.3.2. Die Lage der Frauen ist gekennzeichnet von einer Diskrepanz zwischen dem rechtlichen Status (Gleichstellung
Artikel 19, der Verfassung) und der Lebenswirklichkeit.
Insbesondere im ländlichen Raum bestehen gesellschaftliche Zwänge aufgrund traditioneller Einstellungen fort bzw. werden von außen, vor allem durch Islamisierung aus den Golfstaaten, gefördert. Gleichzeitig spielen Frauen im Moscheebetrieb in Marokko als „Murschidas“ (geistliche Lehrerinnen) zunehmend eine Rolle. Auch in internationalen Abkommen hat sich Marokko zur Beseitigung der Diskriminierung von Frauen verpflichtet, aber den Vorrang des Islams geltend gemacht. Beispielsweise ratifizierte Marokko das Fakultativprotokoll zum VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau im April 2022. Es gibt eine meinungsstarke Zivilgesellschaft, die immer wieder die vollständige Gleichstellung von Frauen, auch unter Missachtung religiöser Vorschriften, fordert. Sie erhält dabei dezente Schützenhilfe des Königs. Der VN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) kritisiert weiter die hohe Müttersterblichkeit und den niedrigen Alphabetisierungsgrad von Frauen im ländlichen Marokko. Obwohl die Reform des Familienrechts („Moudawana“) 2004 eine deutliche Verbesserung für Frauen bedeutete, gibt es weiter Defizite in der Gleichberechtigung. So kommt es aufgrund des religionsgesetzlich geregelten Familienrechts weiterhin zu Ehen mit Minderjährigen sowie Diskriminierungen von Frauen und Mädchen bei Erbschaften, Scheidungen und dem Sorgerecht. Auf Weisung des Königs hat eine Kommission im Rahmen eines umfangreichen Konsultationsprozesses mit den verschiedenen gesellschaftlichen und religiösen Gruppen einen Vorschlag für eine Reform des Familiengesetzes (Moudawana) erarbeitet. Eine Verabschiedung der Reform durch das Parlament steht noch aus. Auch im Berufsleben bleibt die Lage der Frauen schwierig, insbesondere auf dem Land, wo patriarchalische Strukturen dominieren. Laut Meinungsumfragen stehen 43 Prozent der marokkanischen Männer der beruflichen Aktivität von Frauen kritisch gegenüber. In höheren Ämtern nimmt der weibliche Anteil im Vergleich zu männlichen Amtsinhabern rasch ab, auch wenn Frauen vereinzelt besonders exponierte Führungspositionen einnehmen. 2018 wurde der Berufszweig der Adoulen (gerichtliche Notare) für Frauen geöffnet. Die Resonanz interessierter Bewerberinnen war groß. Das Gesetz zum Schutz von Frauen vor Gewalt aus dem Jahr 2018 sieht einen erhöhten Strafrahmen bei Körperverletzung durch den Ehepartner vor, Vergewaltigung in der Ehe bleibt jedoch straflos. Ein Urteil des Familiengerichts Rabat von Ende April 2022 hat die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau in der Ehe gestärkt und Diskussionen über die Vergewaltigung in der Ehe wieder aufflammen lassen. Vor allem die häufigen Fälle von innerfamiliärer Gewalt werden von den betroffenen Frauen in aller Regel gar nicht erst zur Anzeige gebracht. Kommt es doch dazu, gestaltet sich der Nachweis der Straftat schwierig. Viele Richter urteilen zugunsten des Mannes. Landesweit gibt es 29 Beratungszentren und 48 Einrichtungen, die Mediationen bei innerfamiliären Konflikten durchführen, sowie einige Frauenhäuser, die Zuflucht bieten. Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist strafbar. Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht, sie werden außerdem zumeist von Angehörigen und der Gesellschaft ausgegrenzt. Eine strafrechtliche Verfolgung ist jedoch selten und geschieht meist auf Anzeige von Familienangehörigen – nur in Ausnahmefällen auch direkt durch den Staat. Gem. Artikel 490, des Code Pénal wird außerehelicher Verkehr zwischen nicht verheirateten Personen mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr geahndet, für verheiratete Personen gilt
Artikel 491, eine Maximalstrafe von zwei Jahren.
Strafverfolgung erfolgt in diesen Fällen nur nach Anzeige des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin. Rufe nach Abschaffung dieser „Moralparagraphen“ werden immer wieder laut.
der NRO Mobilising for Rights Associates führt die Kriminalisierung von Ehebruch und außerehelichen sexuellen Beziehungen häufig dazu, dass Opfer sexualisierter Gewalt diese Taten nicht anzeigen, wodurch Gewalt gegen Frauen häufig straflos bliebe. 2016 wurde ein Gesetzentwurf in das Parlament eingebracht, der die Straflosigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen in bestimmten restriktiven Fällen vorsieht. Das Gesetz wurde bisher nicht verabschiedet. Laut Schätzung finden täglich bis zu 600 Schwangerschaftsabbrüche in der Illegalität und unter schwierigen medizinischen Bedingungen statt. Strafrechtliche Verfolgungen der Frauen sind eher selten, kommen aber – vor allem in ländlichen Gegenden – durchaus vor, es drohen Haftstrafen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt. Quelle: Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Marokko (Stand: November 2024) 1.3.
- In Politik und Erwerbsleben gleichgestellt, gestaltet sich die Position von Frauen in familien- und strafrechtlichen Regelungen doch deutlich schwächer. So ist generell im Fall einer Scheidung der Vater der Vormund des Kindes, das Kind kann ohne schriftliche Zustimmung des Vaters das Land nicht verlassen. Spezielle Regelungen zu sexueller Gewalt in der Ehe fehlen. Frauen ist es untersagt, in ihrer Heimatstadt ein Hotelzimmer zu buchen. Sexuelle Belästigung und geschlechtsspezifische Gewalt sind verbreitete Phänomene, wie zuletzt für das Umfeld der Universitäten im Menschenrechtsreport von Human Rights Watch herausgestellt. Dabei fehlen institutionelle (Beschwerde-)Mechanismen zum Schutz von Frauen. 2004 wurde das Familienrecht, Moudawana, überarbeitet und die Position der Frauen im Vergleich zu anderen arabischen Ländern deutlich gestärkt. 2023 forderte der König zu einem erneuten Reformprozess auf. Seither wird debattiert, ob tiefgreifende Veränderungen oder bloße kosmetische Verbesserungen zu erwarten sind, da der König gleichzeitig ankündigte, „nichts zu erlauben, was Gott verboten hat und nichts zu verbieten, was Gott erlaubt hat“. Zu den strittigsten Punkten, da im islamischen Recht verankert, gehören das vollständige Verbot von Kinderehen und das Erbrecht: Bis dato ist die Verheiratung Minderjähriger auf richterliche Genehmigung hin zulässig. 14 % der neuverheirateten Marokkanerinnen im Zeitraum 2015-2021 waren unter
- Im Zuge des Erdbebens vom 08.09.2023 kam es verstärkt zu sexuellen Übergriffen an verwaisten Minderjährigen, aber auch zu Verheiratungen, um mittellose Minderjährige wieder in familiäre Strukturen zu bringen. Nach islamischem Erbrecht erhalten Erbinnen 50 % von dem, was männliche Erben erhalten. Beide Regelungen werden von konservativen Teilen der Gesellschaft vehement verteidigt und von FrauenrechtlerInnen vehement bekämpft. Im Strafrecht fehlen spezielle Regelungen für geschlechtsspezifische Gewalt. Betroffene Mädchen und (Ehe-)Frauen müssen auf allgemeine Vorschriften gegen Gewalt Bezug nehmen. Rechtlich liegt ein schweres gewalttätiges Vergehen vor, wenn die Verletzungen in 20 Tagen Arbeitsunfähigkeit resultieren, unter 20 Tagen wird von einem leichten Vergehen ausgegangen. Gerichtsverfahren aufgrund solcher „leichten“ Vergehen sind selten; insgesamt berichten NGOs, dass betroffene Frauen selten zu Anzeigen oder Anklagen schreiten. Gesellschaftliche Sensibilität fehlt häufig: Opfer häuslicher Gewalt müssen damit rechnen, selbst mit Schuldvorwürfen konfrontiert zu werden, auf Polizeibeamte zu stoßen, die das Problem als soziales abtun, oder sogar, gegen ihren Willen wieder nach Hause zu ihrem Ehemann gebracht zu werden. Verschiedene NGOs bieten Hotlines, rechtliche Unterstützung und Notunterkünfte für betroffene Frauen und Mädchen an. Allerdings stehen diese Angebote in begrenzter Zahl und nicht für Menschen mit Behinderung zur Verfügung. Es besteht eine Kluft zwischen den rechtlichen Instrumenten und ihrer tatsächlichen Anwendung. Laut NGOs befinden sich die meisten weiblichen Häftlinge aufgrund von Akten der Selbstverteidigung in Haft. Besonders schwierig ist die Situation von Opfern einer Vergewaltigung und von unehelichen Müttern. Oftmals werden sie von der Gesellschaft verachtet und von den öffentlichen Institutionen ignoriert. Hinzu kommt der erschwerte Zugang zu Verhütungsmitteln. Geschätzte 600-800 illegale Abtreibungen werden pro Tag oft unter gefährlichen Bedingungen durchgeführt. Migrantinnen, insbesondere aus Subsahara-Afrika, sind noch stärker gefährdet. Vereine wie 100% Mamans in Tanger, Solidarité Féminine in Casablanca oder INSAF in Rabat sind zwar sehr engagiert, angesichts der immensen Herausforderungen aber völlig überfordert. Mangelnde öffentliche Finanzierung, räumlich und zeitlich begrenzte Aufnahmekapazität (oft 2 Monate), unterbezahltes Personal, fehlende Koordination mit öffentlichen Diensten (Gesundheit, Justiz, Sicherheit) erschweren ihre Tätigkeit. Außerhalb der großen Städte gibt es so gut wie keine Aufnahmeeinrichtungen. Vergewaltigte Frauen auf dem Land haben oft keine andere Wahl, als bei den Tätern zu verbleiben. Quelle: Österreichische Botschaften: Asylländerbericht zu Marokko,
- Oktober 2025
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.12.
- 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin konnte anhand des von ihr vor den österreichischen Behörden vorgelegten marokkanischen Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellungen zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Ehe, ihrer Konfession und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Herkunft, ihren Lebensumständen sowie ihrer Bildung und Berufserfahrung sowie ihren Familienverhältnissen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen, etwa zur Wiederverehelichung. Hinsichtlich ihrer im Herkunftsstaat absolvierten Kochlehre brachte die Beschwerdeführerin Beweismittel in Form von Prüfungsnachweisen für zwei Ausbildungsjahre sowie ein Abschlussdiplom vom 27.07.2019 in Vorlage und legte in diesem Zusammenhang zudem zwei Arbeitsbescheinigungen vor. Die Feststellungen zur zweimaligen Ausreise aus dem Herkunftsstaat, zum Aufenthalt im Bundesgebiet, zur Antragstellung auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte und der Einstellung des Verfahrens sowie zur Antragstellung, nachdem die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Grenzkontrolle aufgegriffen wurde, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit dem syrischen Staatsangehörigen M.A. führt und das Paar ein Kind erwartet, basiert auf einem mit Urkundenvorlage vom 24.09.2025 eingebrachten Schreiben des Ambulatoriums der Caritas, auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Stellungnahme vom 24.09.2025 und vor dem erkennenden Gericht sowie auf der Aussage des M.A. im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Stellungnahme vom 26.11.2025 und den in diesem Zusammenhang in Vorlage gebrachten Dokumenten, unter anderem einem Befund vom 02.10.2025 nach erfolgter Sonographie der Schilddrüse.
einem am 20.11.2025 ausgestellten Rezept wird der Beschwerdeführerin die Einnahme von Utrogestan empfohlen. Vor dem erkennenden Gericht brachte die Beschwerdeführerin zudem vor, dass sie Ferretab und Levothyrox einnehme. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin begründete ihren verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen mit privaten Problemen, die sie mit ihren Brüdern bzw. ihrem Ehemann im Herkunftsstaat habe. Erstbefragt brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt vor, in ihrem Namen einen Kredit für ihren Mann in Höhe von 8000 € aufgenommen zu haben. Ihr Mann zahle diesen jedoch nicht zurück, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr befürchte, ins Gefängnis zu kommen. Des Weiteren habe ihr Ehemann erfahren, dass sie eine Affäre mit einem anderen Mann gehabt habe, weshalb er ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie nach Marokko zurückkehre. Vor der belangten Behörde führte die Beschwerdeführerin aus, 2014 – im Alter von 19 Jahren – geheiratet zu haben. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe ihr gegenüber einen schroffen Umgang gepflegt und sei gewalttätig gewesen. Er habe ihr von Anfang an vorgeschrieben, was sie anziehen solle und habe gewollt, dass sie den Niqab trage. Ihr Mann habe ihr ihren Lohn weggenommen und sich davon Alkohol und Drogen gekauft. Als die Beschwerdeführerin ihn um Geld gebeten habe, um Hygieneartikel zu kaufen, habe er dies abgelehnt, da es nur Geldverschwendung sei. Aufgrund der Vorkommnisse habe die Beschwerdeführerin Anzeige bei Gericht eingebracht, um sich wegen der von ihrem Mann ausgehenden Gewalt scheiden zu lassen. Nach einer Gerichtsverhandlung sei die Scheidung am 19.11.2020 ausgesprochen worden. Nach der Scheidung habe die Beschwerdeführerin Probleme mit ihrem älteren Bruder – mit dem sie zu diesem Zeitpunkt im Haus der Mutter zusammengewohnt habe – bekommen. Dieser habe mehrmals versucht, die Beschwerdeführerin mit ihrem Exmann zu versöhnen und habe ihr gedroht, sie mit einem älteren Mann, der bereits Kinder habe, zu verheiraten. Infolge des Druckes, der von Seiten ihrer Geschwister ausgeübt worden sei, habe die Beschwerdeführerin im April 2024 einer erneuten Eheschließung mit ihrem früheren Ehemann zugestimmt. In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin zwei Dokumente als Beweismittel der „Wiederverehelichung“ als Kopie in Vorlage. Seitdem ihre Familie zuletzt erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich eine Affäre geführt habe, rede ihre Familie nicht mehr mit ihr und sei ihr von ihrem Ehemann gedroht worden, dass er sie umbringe, wenn sie in den Herkunftsstaat zurückkehre. In der mündlichen Verhandlung wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie sich von ihrem Ehemann und ihren Brüdern bedroht fühle. Während ihres zweiten Aufenthaltes in Österreich habe sie Fotos vom Ausgehen auf ihrem Mobiltelefon gespeichert und ihr Mann habe diese im November 2024 aufgrund der automatischen Speicherung auf ihrem Gmail-Account gesehen und sie in der Folge bedroht. Er habe diese Fotos ihren Brüdern gezeigt, woraufhin auch diese Bedrohungen gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochen hätten. Auch der Partner der Beschwerdeführerin M.A. bestätigte die Drohungen, die sich auch gegen ihn gerichtet hätten. Die belangte Behörde bezweifelte im angefochtenen Bescheid, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Kenntnis von ihrer Beziehung erlangt haben sollte und führte dazu aus: „Dass Ihr Ehemann von Ihrem Freund in Österreich wissen würde, erscheint der Behörde ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es der Behörde auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass Ihr Ehemann, welcher Ihren Angaben zufolge von Beruf Tischler und Abhängig von Drogen sei, die Fähigkeit haben sollte, Ihren Zugang zu Mailadresse und WhatsApp zu hacken.“ Tatsächlich ist es aber nicht notwendig, Hackerkenntnisse zu haben, wenn der Ehemann etwa das Passwort gekannt haben sollte bzw. das Passwort auf einem in der Vergangenheit gemeinsam genützten Gerät gespeichert war. Zudem hat sich die Situation insofern maßgeblich verändert, als dass aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ihre außereheliche Beziehung für jedermann evident ist. Dass außerehelicher Geschlechtsverkehr in Marokko strafbar ist und dass häusliche Gewalt in der Ehe kaum polizeilich bzw. juristisch verfolgt wird, ergibt sich aus den unter Punkt 3.
- wiedergegebenen Länderberichten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und erwartet aus einer außerehelichen Beziehung mit einem in Österreich lebenden syrischen Staatsbürger ein Kind. Ihr Ehemann übte bereits in der Vergangenheit Gewalt gegen sie und den gemeinsamen Sohn aus. Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Ehemann und ihren Brüdern telefonisch bedroht und kehrte nicht, wie ursprünglich geplant, im Februar 2025 nach Marokko zurück. Wenn sie nach Marokko zurückkehren würde, würde sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Ehemann oder ihren Brüdern verletzt, misshandelt, im schlimmsten Fall getötet werden. Artikel 9 der Statusrichtlinie definiert Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention. Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 12, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinien) (vgl. etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 12; 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, jeweils mwN). Entscheidend für das Vorliegen einer Verfolgung ist die Schwere der Handlung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Marokko und einer Begegnung mit ihrem Ehemann bzw. ihren Brüdern heftige Gewalt befürchtet.Artikel 9 der Statusrichtlinie definiert Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention. Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 12, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinien) vergleiche etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 12; 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, jeweils mwN). Entscheidend für das Vorliegen einer Verfolgung ist die Schwere der Handlung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein muss, dass sie eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellt. Verfolgungshandlungen sind etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt. Es ist plausibel und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Marokko und einer Begegnung mit ihrem Ehemann bzw. ihren Brüdern heftige Gewalt befürchtet. Nunmehr stellt sich die Frage, ob der festgestellte Sachverhalt asylrelevant ist. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN). Nunmehr stellt sich die Frage, ob der festgestellte Sachverhalt asylrelevant ist. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand (vgl. VwGH 29.6.2015, Ra 2015/01/0067; 26.6.2007, 2007/01/0479, jeweils mwN). Ausgehend von Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 7.11.2013, X u.a., C-199/12 bis C-121/12, Rn. 45; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89) gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. zu alldem VwGH 14.8.2020, Ro 2020/14/0002, Rn. 13 bis 15, mwN).Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand vergleiche VwGH 29.6.2015, Ra 2015/01/0067; 26.6.2007, 2007/01/0479, jeweils mwN). Ausgehend von Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 7.11.2013, römisch zehn u.a., C-199/12 bis C-121/12, Rn. 45; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89) gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche zu alldem VwGH 14.8.2020, Ro 2020/14/0002, Rn. 13 bis 15, mwN). Der EuGH stellte in seiner Entscheidung C-621/21 vom 16.01.2024 zunächst fest, dass nach Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens von Istanbul Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden muss. Zum anderen verlangt Art. 60 Abs. 2 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien, sicherzustellen, dass alle in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe geschlechtersensibel ausgelegt werden und dass in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Verfolgung aus einem oder mehreren dieser Gründe befürchtet wird, den Antragstellerinnen und Antragstellern der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird. Weiters stellte der EuGH fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht, um die in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 vorgesehene, erste Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zu erfüllen.Der EuGH stellte in seiner Entscheidung C-621/21 vom 16.01.2024 zunächst fest, dass nach Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens von Istanbul Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden muss. Zum anderen verlangt Artikel 60, Absatz 2, dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien, sicherzustellen, dass alle in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe geschlechtersensibel ausgelegt werden und dass in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Verfolgung aus einem oder mehreren dieser Gründe befürchtet wird, den Antragstellerinnen und Antragstellern der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird. Weiters stellte der EuGH fest, dass die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht, um die in Artikel 10, Absatz eins, Buchst. d Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 vorgesehene, erste Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zu erfüllen. Zentral sind aber die Ausführungen des EuGH zur zweiten Voraussetzung für die Identifizierung einer „bestimmten sozialen Gruppe“, die sich auf die „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe im Herkunftsland bezieht. So stellte der EuGH fest, „dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können. Diese zweite Voraussetzung für die Identifizierung wird auch von Frauen erfüllt, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, wie eines der in den Rn. 50 und 51 des vorliegenden Urteils genannten (Anmerkung: etwa der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben), wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.“ Dass die Beschwerdeführerin als Frau ein angeborenes Merkmal im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 erfüllt, steht zweifelsfrei fest. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des EuGH vom 16.01.2024 in der Rechtssache C-621/21 geht das Bundesverwaltungsgericht aber auch davon aus, dass die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer „bestimmten sozialen Gruppe“ vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits einmal von ihrem Ehemann scheiden lassen und kehrte – nach der Wiederverehelichung – von Österreich nicht mehr zu ihm zurück, sondern begann eine Beziehung mit einem anderen Mann, von dem sie nun ein Kind erwartet. Sie hat damit die traditionellen Geschlechterrollen Marokkos verlassen und nach dem marokkanischen Rechtssystem eine Straftat begangen.Dass die Beschwerdeführerin als Frau ein angeborenes Merkmal im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Buchst. d Absatz eins, der Richtlinie 2011/95 erfüllt, steht zweifelsfrei fest. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des EuGH vom 16.01.2024 in der Rechtssache C-621/21 geht das Bundesverwaltungsgericht aber auch davon aus, dass die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer „bestimmten sozialen Gruppe“ vorliegt. Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits einmal von ihrem Ehemann scheiden lassen und kehrte – nach der Wiederverehelichung – von Österreich nicht mehr zu ihm zurück, sondern begann eine Beziehung mit einem anderen Mann, von dem sie nun ein Kind erwartet. Sie hat damit die traditionellen Geschlechterrollen Marokkos verlassen und nach dem marokkanischen Rechtssystem eine Straftat begangen. Aus der unter 1.3.
- zitierten ACCORD Anfragebeantwortung ergibt sich, dass Frauen in der marokkanischen Gesellschaft generell stigmatisiert werden; dies muss umso mehr für eine Frau gelten, die aufgrund einer außerehelichen Beziehung schwanger ist. Die in Marokko geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen führen dazu, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die Beschwerdeführerin wird bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatort daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Ehemann und anderen männlichen Verwandten wegen ihres aus Sicht der traditionellen marokkanischen Gesellschaft „unehrenhaften“ Verhaltens und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Frauen, die ihren Ehemann verlassen haben und denen eine außereheliche Beziehung vorgeworfen wird, verfolgt werden. Unter Berücksichtigung des Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens von Istanbul ist dies als eine Form der Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen.Die Beschwerdeführerin wird bei ihrer Rückkehr in ihren Heimatort daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Ehemann und anderen männlichen Verwandten wegen ihres aus Sicht der traditionellen marokkanischen Gesellschaft „unehrenhaften“ Verhaltens und ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Frauen, die ihren Ehemann verlassen haben und denen eine außereheliche Beziehung vorgeworfen wird, verfolgt werden. Unter Berücksichtigung des Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens von Istanbul ist dies als eine Form der Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziff. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Es handelt sich dabei im gegenständlichen Fall um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415 bis 0416, mwN).Es handelt sich dabei im gegenständlichen Fall um eine Verfolgung durch Privatpersonen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415 bis 0416, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung handelt und dies generell für eine staatliche Schutzfähigkeit und –willigkeit spricht. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen auch darauf, dass sich die Beschwerdeführerin an Polizei oder Justiz wenden könne, schließlich habe sie sich ja bereits einmal von ihrem Ehemann scheiden lassen. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten – von ihrem Mann und ihren Brüdern ausgehenden – Drohungen handelt es sich um eine private Auseinandersetzung mit Familienangehörigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es der Beschwerdeführerin 2020 möglich war, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, doch wurde sie letztlich von ihrem familiären Umfeld in eine Wiederverehelichung mit ihrem früheren Ehemann gedrängt. Die Umstände haben sich inzwischen geändert, da die Beschwerdeführerin von einem anderen Mann schwanger ist und die maßgebliche Gefahr besteht, dass sie von ihrem Ehemann oder ihren Brüdern aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung in ihrer körperlichen Integrität verletzt wird. Ein staatlicher Schutz ist nicht anzunehmen, nachdem außereheliche Beziehungen strafbar sind, wie unter Punkt 1.
- vermerkt wurde: Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht, sie werden außerdem zumeist von Angehörigen und der Gesellschaft ausgegrenzt.
Art. 490
des Code Pénal wird außerehelicher Verkehr zwischen nicht verheirateten Personen mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr geahndet, für verheiratete Personen gilt
Art. 491eine Maximalstrafe von zwei Jahren.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaatenverordnung handelt und dies generell für eine staatliche Schutzfähigkeit und –willigkeit spricht. Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen auch darauf, dass sich die Beschwerdeführerin an Polizei oder Justiz wenden könne, schließlich habe sie sich ja bereits einmal von ihrem Ehemann scheiden lassen. Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten – von ihrem Mann und ihren Brüdern ausgehenden – Drohungen handelt es sich um eine private Auseinandersetzung mit Familienangehörigen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es der Beschwerdeführerin 2020 möglich war, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, doch wurde sie letztlich von ihrem familiären Umfeld in eine Wiederverehelichung mit ihrem früheren Ehemann gedrängt. Die Umstände haben sich inzwischen geändert, da die Beschwerdeführerin von einem anderen Mann schwanger ist und die maßgebliche Gefahr besteht, dass sie von ihrem Ehemann oder ihren Brüdern aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung in ihrer körperlichen Integrität verletzt wird. Ein staatlicher Schutz ist nicht anzunehmen, nachdem außereheliche Beziehungen strafbar sind, wie unter Punkt 1.3. vermerkt wurde: Alle ledigen Mütter sind damit von strafrechtlicher Verfolgung bedroht, sie werden außerdem zumeist von Angehörigen und der Gesellschaft ausgegrenzt.
Artikel 490
, des Code Pénal wird außerehelicher Verkehr zwischen nicht verheirateten Personen mit einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr geahndet, für verheiratete Personen gilt
Artikel 491, eine Maximalstrafe von zwei Jahren.
Während das marokkanische Gesetz gegen Gewalt gegen Frauen von 2018 einige Formen häuslicher Gewalt unter Strafe stellt, Präventionsmaßnahmen einführte und neue Schutzmaßnahmen für Opfer festlegte, erschwerte es zugleich auch den Zugang zu Schutzmaßnahmen für Überlebende. Es legt auch nicht die Pflichten von Polizei, Staatsanwälten und Ermittlungsrichtern in Fällen häuslicher Gewalt fest oder finanziert Frauenhäuser. Die Polizei behandelt häusliche Gewalt im Allgemeinen eher als soziale denn als kriminelle Angelegenheit. Körperlicher Missbrauch ist ein rechtlicher Grund für die Scheidung, aber nur wenige Frauen meldeten solche Misshandlungen den Behörden. Opfer häuslicher Gewalt müssen damit rechnen, selbst mit Schuldvorwürfen konfrontiert zu werden, auf Polizeibeamte zu stoßen, die das Problem als soziales abtun, oder sogar, gegen ihren Willen wieder nach Hause zu ihrem Ehemann gebracht zu werden. Verschiedene NGOs bieten Hotlines, rechtliche Unterstützung und Notunterkünfte für betroffene Frauen und Mädchen an. Allerdings stehen diese Angebote in begrenzter Zahl und nicht für Menschen mit Behinderung zur Verfügung. Es besteht eine Kluft zwischen den rechtlichen Instrumenten und ihrer tatsächlichen Anwendung. Laut NGOs befinden sich die meisten weiblichen Häftlinge aufgrund von Akten der Selbstverteidigung in Haft. Besonders schwierig ist die Situation von Opfern einer Vergewaltigung und von unehelichen Müttern. Oftmals werden sie von der Gesellschaft verachtet und von den öffentlichen Institutionen ignoriert. Vereine wie 100% Mamans in Tanger, Solidarité Féminine in Casablanca oder INSAF in Rabat sind zwar sehr engagiert, angesichts der immensen Herausforderungen aber völlig überfordert. Mangelnde öffentliche Finanzierung, räumlich und zeitlich begrenzte Aufnahmekapazität (oft 2 Monate), unterbezahltes Personal, fehlende Koordination mit öffentlichen Diensten (Gesundheit, Justiz, Sicherheit) erschweren ihre Tätigkeit. Außerhalb der großen Städte gibt es so gut wie keine Aufnahmeeinrichtungen. Vergewaltigte Frauen auf dem Land haben oft keine andere Wahl, als bei den Tätern zu verbleiben. Auf Basis dieser Länderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der marokkanische Staat in der Lage oder willens sein sollte, die Beschwerdeführerin vor einer Bedrohung durch ihren Ehemann oder ihre Brüder zu schützen. Auch wenn es der Beschwerdeführerin 2020 gelungen sein mag, eine Scheidung aufgrund der vom Ehemann ausgehenden Gewalt durchzusetzen, ist davon auszugehen, dass sich dessen Gewaltbereitschaft aufgrund ihrer Schwangerschaft gesteigert hat, während die Beschwerdeführerin auf der anderen Seite nicht mehr mit dem Schutz ihrer Familie rechnen kann. Selbst wenn es ihr daher irgendwann möglich sein sollte, eine Scheidung zu erlangen, wird sie davor Opfer von Gewalt werden. Ihr steht als alleinerziehende Mutter bzw. schwangere Frau, deren Kind nicht der Ehe entstammt, auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, ist doch davon auszugehen, dass es ihr nicht möglich wäre, zugleich das Kind zu bekommen bzw. aufzuziehen und eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Unterstützung ihrer Familie, zu der der Kontakt abgebrochen ist, kann sie nicht rechnen. Vielmehr müsste sie aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung mit einer Haftstrafe in der Dauer von bis zu zwei Jahren rechnen. Im angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit verwiesen, sich an die Hilfsorganisation „FRIEDA“, wenden könne, um dort Unterstützung zu erhalten. Dabei handelt es sich um eine Schweizer Organisation, die in Marokko über Partnerorganisationen Frauen unterstützt. Die Partnerorganisation, die unverheirateten Müttern eine Unterkunft bietet, ist „100% Mamans“ (Homepage von FRIEDA, abrufbar unter https://www.frieda.org/de/projekte/rhizhommes), ein Verein, der laut Länderbericht engagiert, aber vollkommen überfordert ist. Ein ausreichender Schutz für die Beschwerdeführerin ist damit auch nicht anzunehmen. Zusammengefasst bietet sich der Beschwerdeführerin außerhalb ihres Familienverbandes keine Möglichkeit, als Schwangere oder alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind unterzukommen. Innerhalb ihres Familienverbandes wird sie (ebenso wie das ungeborene Kind) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer außerehelichen Beziehung Opfer von Gewalt. In diesem Zusammenhang muss nochmals betont werden, dass sich die Umstände durch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich geändert haben. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und der Beschwerdeführerin
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberichtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I403.2316947.1.00