GVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der im Akt einliegenden Sendebestätigung am selben Tag, dem 28.11.2021, um 14:06 Uhr an Dr XXXX , der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde, übermittelt. Da die Übersendung der Beschwerde an einem Sonntag erfolgte, ist sie am darauffolgenden Werktag, am Montag, den 29.11.2021, bei der belangten Behörde eingelangt. Aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin Dr. XXXX , der Telefonnotiz vom 02.11.2021 und der Empfangsbestätigung betreffend den Eingang des Bescheides AZ GZ XXXX , ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass die behauptete Verwechslung der Kuverts betreffend die Bescheide AZ: GZ XXXX und AZ. GZ XXXX , nicht den Tatsachen entspricht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin Dr XXXX , an deren Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit keine Zweifel bestehen, in der Telefonnotiz keine diesbezügliche Erwähnung gemacht hat und auch die Empfangsbestätigung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den Eingang des Bescheides AZ: GZ XXXX am 02.11.2021 bestätigt hat. Hätte die behauptete Verwechslung tatsächlich stattgefunden, wäre diese im Telefonat sicherlich angesprochen worden und hätte die Zeugin Dr XXXX auch ein solches Vorbringen der Partei erwähnt. Die Telefonnotiz erwähnt aber eine solche Verwechslung nicht. Ebenfalls nicht plausibel ist es, wenn der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in seiner Empfangsbestätigung den angefochtenen Bescheid nicht anführt, hätte eine solche Verwechslung stattgefunden. Wäre eine Verwechslung tatsächlich erfolgt, hätte er den Bescheid GZ XXXX , also den angefochtenen Bescheid, genannt. Dass dieser Bescheid aber in dieser Empfangsbestätigung nicht aufscheint, ist ein starkes Indiz, dass es gerade nicht zu der behaupteten Verwechslung gekommen ist. Daher ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und auch die entsprechende eidesstattliche Erklärung der Zeugin XXXX nicht glaubhaft. Nicht zuletzt fehlt es dieser Erklärung auch einer der Zeugin zuzurechnenden Unterschrift. Die Zeugin XXXX konnte letztlich nichts zur Aufklärung beitragen, zumal der Rückschein nicht von ihr unterzeichnet wurde. Dass sie angab, dass sie sich erinnern könne, dass es zwei Kuverts gegeben habe, wo eine Verwechslung der beiden Gesellschaften geschehen sei, erweist sich als derart vage und unbestimmt, dass hieraus nicht geschlossen werden kann, es sei zu der behaupteten Verwechslung im gegenständlichen Fall gekommen, zumal die Zeugin selbst angibt, sich nicht konkret zu erinnern und auch nie etwas damit zu tun gehabt zu haben. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 27.10.2021 entsprechend dem im Akt einliegenden Rückschein zugestellt worden ist und die von der beschwerdeführenden Partei angegebene Verwechslung nicht erfolgt ist.Die mit Sonntag, den 28.11.2021 datierte Beschwerde wurde
der im Akt einliegenden Sendebestätigung am selben Tag, dem 28.11.2021, um 14:06 Uhr an Dr römisch 40 , der Sachbearbeiterin bei der belangten Behörde, übermittelt. Da die Übersendung der Beschwerde an einem Sonntag erfolgte, ist sie am darauffolgenden Werktag, am Montag, den 29.11.2021, bei der belangten Behörde eingelangt. Aufgrund der überzeugenden Aussage der Zeugin Dr. römisch 40 , der Telefonnotiz vom 02.11.2021 und der Empfangsbestätigung betreffend den Eingang des Bescheides AZ GZ römisch 40 , ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass die behauptete Verwechslung der Kuverts betreffend die Bescheide AZ: GZ römisch 40 und AZ. GZ römisch 40 , nicht den Tatsachen entspricht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zeugin Dr römisch 40 , an deren Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit keine Zweifel bestehen, in der Telefonnotiz keine diesbezügliche Erwähnung gemacht hat und auch die Empfangsbestätigung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin den Eingang des Bescheides AZ: GZ römisch 40 am 02.11.2021 bestätigt hat. Hätte die behauptete Verwechslung tatsächlich stattgefunden, wäre diese im Telefonat sicherlich angesprochen worden und hätte die Zeugin Dr römisch 40 auch ein solches Vorbringen der Partei erwähnt. Die Telefonnotiz erwähnt aber eine solche Verwechslung nicht. Ebenfalls nicht plausibel ist es, wenn der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in seiner Empfangsbestätigung den angefochtenen Bescheid nicht anführt, hätte eine solche Verwechslung stattgefunden. Wäre eine Verwechslung tatsächlich erfolgt, hätte er den Bescheid GZ römisch 40 , also den angefochtenen Bescheid, genannt. Dass dieser Bescheid aber in dieser Empfangsbestätigung nicht aufscheint, ist ein starkes Indiz, dass es gerade nicht zu der behaupteten Verwechslung gekommen ist. Daher ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei und auch die entsprechende eidesstattliche Erklärung der Zeugin römisch 40 nicht glaubhaft. Nicht zuletzt fehlt es dieser Erklärung auch einer der Zeugin zuzurechnenden Unterschrift. Die Zeugin römisch 40 konnte letztlich nichts zur Aufklärung beitragen, zumal der Rückschein nicht von ihr unterzeichnet wurde. Dass sie angab, dass sie sich erinnern könne, dass es zwei Kuverts gegeben habe, wo eine Verwechslung der beiden Gesellschaften geschehen sei, erweist sich als derart vage und unbestimmt, dass hieraus nicht geschlossen werden kann, es sei zu der behaupteten Verwechslung im gegenständlichen Fall gekommen, zumal die Zeugin selbst angibt, sich nicht konkret zu erinnern und auch nie etwas damit zu tun gehabt zu haben. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung gelangt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 27.10.2021 entsprechend dem im Akt einliegenden Rückschein zugestellt worden ist und die von der beschwerdeführenden Partei angegebene Verwechslung nicht erfolgt ist. Die Feststellung betreffend das Ende der Beschwerdefrist ergibt sich aus der Fristberechnung der Beschwerdefrist von 4 Wochen ab dem Tag der Zustellung des bekämpften Bescheides am 27.10.2021. Der letzte Tag der Beschwerdefrist ist somit der 24.11.2021. Aufgrund des Aufgabedatums der Beschwerde am 28.11.2021 ergibt sich, dass die Beschwerde verspätet überreicht worden ist. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der Beschwerde wurde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Gegenständlich liegt
Abs 2 AVSG Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In der Beschwerde wurde die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Gegenständlich liegt
Paragraph 414, Absatz 2, AVSG Senatszuständigkeit vor. Zu A) 3.1.1 Rechtslage
Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer 1).
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Ziffer 1).
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Abs 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Abs 2 Z 1 B-VG vier Wochen.
GVG beginnt die Frist in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Frist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, […].
G) vorzunehmen. Entsprechend § 1 ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Paragraph 21, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen. Entsprechend Paragraph eins, ZustG regelt das Zustellgesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden. Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
GVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen (vgl VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen. Dazu hat das VwG nach amtswegigen Erhebungen Tatsachen festzustellen und der Partei auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung bereits im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde Gelegenheit zu geben, zu dabei hervorkommenden Tatsachen und Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). 3.1.2 Zur Anwendung auf den gegenständlichen Sachverhalt Zumal es sich bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit um eine von Amts wegen zu überprüfende Rechtsfrage handelt, war diese vom erkennenden Richter aufzugreifen. Entsprechend den Feststellungen wurde im Zuge der amtswegigen Prüfung der Rechtzeitigkeit mit Verspätungsvorhalt vom 03.01.2022 der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, schriftlich Stellung zu nehmen. Ein diesbezügliches Schreiben wurde mit 24.01.2022 eingebracht. Generell gilt festzuhalten, dass der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch
Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 01.04.2018, 2006/06/0243). Generell gilt festzuhalten, dass der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht wird, gegen den jedoch
Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 01.04.2018, 2006/06/0243). Gegenständlich ist am Rückschein sowohl die Zl. ÖGK XXXX als auch die Zustellung an den Empfänger am 27.10.2021 zu erkennen. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde die Inhalte der Umschläge der Zlen. Zl. ÖGK XXXX und ÖGK XXXX (betreffend die XXXX GmbH) vertauscht haben soll, konnte nicht erwiesen werden und ist daher nicht geeignet, zu widerlegen, dass in dem Kuvert mit dem explizit mit der Zl. ÖGK XXXX versehenen Rückschein ein anderer Bescheid als der angeführte enthalten gewesen sein soll. Insbesondere vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach deren Geschäftsführer in der Zeit vom 18.01.2021 bis 28.10.2021 im Krankenstand gewesen sei – wobei seine Stellungnahme vom 24.01.2022 die seinerseits angeführte Anlage vermissen lässt – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens – nicht substantiiert darzulegen, weshalb er erst am 02.11.2021 die Posteingänge mit seiner Sekretärin habe bearbeiten können, insbesondere, da der 29.10.2021 ein Freitag und damit ein Werktag gewesen ist. Gegenständlich ist am Rückschein sowohl die Zl. ÖGK römisch 40 als auch die Zustellung an den Empfänger am 27.10.2021 zu erkennen. Die bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die belangte Behörde die Inhalte der Umschläge der Zlen. Zl. ÖGK römisch 40 und ÖGK römisch 40 (betreffend die römisch 40 GmbH) vertauscht haben soll, konnte nicht erwiesen werden und ist daher nicht geeignet, zu widerlegen, dass in dem Kuvert mit dem explizit mit der Zl. ÖGK römisch 40 versehenen Rückschein ein anderer Bescheid als der angeführte enthalten gewesen sein soll. Insbesondere vermögen auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach deren Geschäftsführer in der Zeit vom 18.01.2021 bis 28.10.2021 im Krankenstand gewesen sei – wobei seine Stellungnahme vom 24.01.2022 die seinerseits angeführte Anlage vermissen lässt – selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens – nicht substantiiert darzulegen, weshalb er erst am 02.11.2021 die Posteingänge mit seiner Sekretärin habe bearbeiten können, insbesondere, da der 29.10.2021 ein Freitag und damit ein Werktag gewesen ist. Der in der Stellungnahme vom 24.01.2022 zitierte Beschluss des Bundesfinanzgerichtes, welcher sich mit dem Beweis des Zuganges einer Erklärung mittels Einschreiben befasst, vermag nicht – wie die Beschwerdeführerin vermeint – den Rückschluss darauf zulassen, dass die Behörde den Beweis zu erbringen hat, dass in den Umschlägen tatsächlich der vermerkte Inhalt sei. Vielmehr trifft die Beweislast – wie in der zuvor zitierten Entscheidung ersichtlich – die Beschwerdeführerin. Zumal die Beschwerdeführerin jedoch entsprechend den obigen Darlegungen keine Beweise vorgelegt hat, welche geeignet wären, auf einen Zustellmangel schließen zu lassen, war die am 29.11.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
GVG bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde beschlussgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zumal die Beschwerdeführerin jedoch entsprechend den obigen Darlegungen keine Beweise vorgelegt hat, welche geeignet wären, auf einen Zustellmangel schließen zu lassen, war die am 29.11.2021, somit nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde beschlussgemäß als verspätet zurückzuweisen. Zu dem am Freitag, 12.12.2025, per E-Mail eingelangten Anbringen betreffend die Zurückziehung der Beschwerde ist auszuführen, dass
G-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Ein physisches oder in zulässiger Weise auf elektronischem Weg übermittelten Schreiben ist bei Aufruf der Sache nicht vorgelegen. Daher war auf dieses Anbringen nicht einzugehen. Zu dem am Freitag, 12.12.2025, per E-Mail eingelangten Anbringen betreffend die Zurückziehung der Beschwerde ist auszuführen, dass
Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Ein physisches oder in zulässiger Weise auf elektronischem Weg übermittelten Schreiben ist bei Aufruf der Sache nicht vorgelegen. Daher war auf dieses Anbringen nicht einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Fragen des Einzelfalls, wozu auch Fragen die Beweiswürdigung betreffend zählen, sind nicht reversibel. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Fragen des Einzelfalls, wozu auch Fragen die Beweiswürdigung betreffend zählen, sind nicht reversibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2250077.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.