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{'item': 'I425 2307702-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlI425 2307702-2 Spruch, I425 2307702-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. RUANDA (alias XXXX , geb. XXXX , StA. RUANDA, alias XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUANDA (alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. RUANDA, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA), vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 20.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 23.10.2013 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Unter einem wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofs vom 12.11.2013 abgewiesen. Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn konnte letztlich nicht effektuiert werden, da dieser in die Anonymität abtauchte und sich dadurch dem Zugriff der Behörden entzog. Am 22.01.2023 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wobei er im Rahmen seiner Erstbefragung angab, seinen Herkunftsstaat Ruanda als Kind verlassen zu haben, warum wisse er (deshalb) nicht. Er habe keine Verwandten mehr in Ruanda und dort auch kein Leben mehr, da er dort nichts mehr habe. Am 12.12.2024 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Strafhaft anlässlich seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen, wobei er angab, dass er an dem Verfahren gar nicht interessiert sei und die Einvernahme nicht durchführen wolle. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 03.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen ihn in Anbetracht seiner gehäuften Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ruanda festgestellt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, Zl. I412 2307702-1/13E rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Einem in der Folge noch gestellten Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht stattgegeben. Am 22.04.2025 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag, sohin seinen insgesamt dritten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag nunmehr damit begründete, dass er homosexuell sei und in seiner Heimat aufgrund seiner sexuellen Orientierung „von den dortigen Menschen gelyncht“ würde. Am 10.09.2025 wurde der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in einer Justizanstalt anlässlich seines verfahrensgegenständlichen dritten Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er an, dass er nicht nach Afrika zurückkehren könne, da er homosexuell sei und es dort keine Menschenrechte gebe. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.11.2025, Zl. XXXX , wurde der nunmehr dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.11.2025, Zl. römisch 40 , wurde der nunmehr dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.04.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.12.2025 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.12.2025 vorgelegt und infolge einer Unzuständigkeitsanzeige durch eine weibliche Richterin dem erkennenden Richter neu zugewiesen. Am 09.01.2026 wurde unter Beiziehung eines Englisch-Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, an der der sich in einer Justizanstalt in Strafhaft befindliche Beschwerdeführer sowie seine Rechtsvertretung via Videokonferenz teilnahmen und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Ruanda. Er gehört der Volksgruppe der Tutsi sowie dem christlichen Glauben an. Seine Muttersprache ist Englisch. Er ist gesund und erwerbsfähig, ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest. Er hat sein Herkunftsland als Kind verlassen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Verwandten oder maßgebliche private und familiäre Beziehungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer reiste erstmals 2013 in Österreich ein und verbrachte den Großteil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Haft. Konkret weist der Beschwerdeführer folgende Aufenthalte in Haftanstalten auf:  JA XXXX : 13.10.2013 – 10.01.2014 JA römisch 40 : 13.10.2013 – 10.01.2014  JA XXXX : 28.09.2014 – 13.11.2014 JA römisch 40 : 28.09.2014 – 13.11.2014  JA XXXX : 13.11.2014 – 26.06.2015 JA römisch 40 : 13.11.2014 – 26.06.2015  JA XXXX : 28.04.2016 – 04.08.2016 JA römisch 40 : 28.04.2016 – 04.08.2016  JA XXXX : 04.08.2016 – 31.07.2017 JA römisch 40 : 04.08.2016 – 31.07.2017  JA XXXX : 05.12.2017 – 27.02.2018 JA römisch 40 : 05.12.2017 – 27.02.2018  JA XXXX : 27.02.2018 – 04.12.2018 JA römisch 40 : 27.02.2018 – 04.12.2018  JA XXXX : 08.08.2019 – 10.02.2020 JA römisch 40 : 08.08.2019 – 10.02.2020  JA XXXX : 10.02.2020 – 07.02.2022 JA römisch 40 : 10.02.2020 – 07.02.2022  JA XXXX : 30.07.2023 – 05.12.2023 JA römisch 40 : 30.07.2023 – 05.12.2023  JA XXXX : 05.12.2023 – 28.02.2025 JA römisch 40 : 05.12.2023 – 28.02.2025  JA XXXX : laufend JA römisch 40 : laufend Der Beschwerdeführer wurde in Österreich neunmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.11.2013, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall und § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt verurteilt.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.11.2013, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon drei Monate unbedingt verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 14.10.2014, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
  9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 14.10.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  10. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 10.06.2016, Zl XXXX wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1
  12. Fall und § 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 10.06.2016, Zl römisch 40 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Gebrauchs eines fremden Ausweises nach § 231 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  16. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom 18.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Gebrauchs eines fremden Ausweises nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
  17. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.01.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 2a
  18. Fall und § 27 Abs. 3 SMG sowie §§ 27 Abs 1 Z 1
  19. Fall und 27 Abs. 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
  20. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.01.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a,
  21. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG sowie Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  22. Fall und 27 Absatz 2, SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt.
  23. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 25.11.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 vierter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften § 27 Abs 1 Z 1
  24. und
  25. Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  26. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 25.11.2019, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, a Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, Absatz eins, vierter Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  27. und
  28. Fall rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
  29. Mit Urteil des BG XXXX vom 02.05.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Gebrauchs fremder Ausweise nach §§ 231 Abs 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  30. Mit Urteil des BG römisch 40 vom 02.05.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraphen 231, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
  31. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 05.09.2023, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
  32. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 05.09.2023, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.
  33. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 01.10.2025, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
  34. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 01.10.2025, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,, zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. 1.
  35. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2023 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, seinen Herkunftsstaat Ruanda als Kind verlassen zu haben, warum wisse er (deshalb) nicht. Er habe keine Verwandten mehr in Ruanda und dort auch kein Leben mehr, da er dort nichts mehr habe. Am 12.12.2024 wurde er während seiner Anhaltung in Strafhaft anlässlich seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei er angab, dass er an dem Verfahren gar nicht interessiert sei und die Einvernahme nicht durchführen wolle. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 03.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, Zl. XXXX rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.Seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2023 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, seinen Herkunftsstaat Ruanda als Kind verlassen zu haben, warum wisse er (deshalb) nicht. Er habe keine Verwandten mehr in Ruanda und dort auch kein Leben mehr, da er dort nichts mehr habe. Am 12.12.2024 wurde er während seiner Anhaltung in Strafhaft anlässlich seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei er angab, dass er an dem Verfahren gar nicht interessiert sei und die Einvernahme nicht durchführen wolle. Sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit Bescheid des BFA vom 03.01.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ruanda abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, Zl. römisch 40 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen dritten Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.11.2025 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen. Im gegenständlichen zweiten Folgeverfahren wurden vom Beschwerdeführer keine neuen Fluchtgründe vorgebracht, die zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Ruanda nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.
  36. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ruanda (Stand 29.10.2018) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: KI vom 29.10.2018: Neueste Ereignisse Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vgl. DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018).Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vergleiche DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018). Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vgl. SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018).Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vergleiche SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018). Im Feber 2018 haben Sicherheitskräfte gegen protestierende Flüchtlinge im Lager Kiziba Waffengewalt angewandt. Von den ca. 700 Demonstranten wurden mindestens fünf getötet, weitere 15 verletzt (SO 23.2.2018). Es gibt auch weiterhin zahlreiche Berichte über willkürliche und extra-legale Tötungen und einige Berichte über Verschwindenlassen. Außerdem gibt es zahlreiche Berichte über die Misshandlung von Verhafteten und Häftlingen. Regelmäßig kommt es zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen ohne ordentliches Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Politische Lage Ruanda ist eine Präsidialrepublik. Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Amtierender Präsident und damit Staatschef ist seit April 2000 Paul Kagame (RPF – Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der Präsident wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden planmäßig, fast auf den Tag genau nach sieben Jahren Amtszeit, am 4.8.2017 statt. Mit dem amtlichen Endergebnis von 98,79 Prozent wurde der amtierende Präsident Kagame zum dritten Mal im Amt bestätigt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel am Ausgang dieser Präsidentschaftswahlen. Einzig festzuhaltende Beobachtungen dabei sind die landesweit friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Das außergewöhnlich hohe Wahlergebnis für Präsident Paul Kagame wurde weitgehend kaum in Frage gestellt. Die eigentliche Fragestellung gilt dem außergewöhnlichen Wahlkampf. Dabei demonstrierten der Präsident und seine Regierungspartei RPF ihre überwältigende Überlegenheit. In allen 30 Distrikten des Landes wurden Wahlkampfveranstaltungen mit Volksfestcharakter abgehalten. Dagegen konnten die zwei weiteren Kandidaten jeweils nur bescheidene Menschenmengen um sich versammeln (GIZ 9.2017a). Der Politiker der Grünen Partei Frank Habineza (DGPR) erhielt 0,5 Prozent, der unabhängige Kandidat Philippe Mpayimana 0,7 Prozent. Die Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen verlief nach Ansicht von Beobachtern kritisch. Bemängelt wurde z.B. die Transparenz des Zulassungsverfahrens. So wurden nur zwei oppositionelle Kandidaten zur Wahl zugelassen, während alle anderen die Voraussetzungen nicht erfüllt haben sollen. Von den Parteien stellte neben der regierenden RPF (Kagame) nur die außerparlamentarisch operierende grüne Partei (DGPR) einen Kandidaten auf. Alle übrigen verzichteten und unterstützten Präsident Kagames Kampagne (AA 8.2017a). Bereits im Dezember 2015 wurde die ruandische Verfassung per Referendum geändert, um eine erneute Kandidatur Präsident Kagames bei den Wahlen zu ermöglichen. 98,1 Prozent der Teilnehmer am Referendum (Wahlbeteiligung 98,3 Prozent) stimmten für die Verfassungsänderung. Nach dem neuen Wortlaut der Verfassung hat Präsident Kagame das Recht zur Kandidatur für eine weitere siebenjährige sowie anschließend zwei fünfjährige Amtszeiten (insgesamt bis 2034) (AA 8.2017a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: der Chamber of Deputies mit 80 Sitzen und dem Senat mit 26 Sitzen. Mitte 2015 wurden konkrete Schritte zur Umsetzung der intensiv diskutierten Verfassungsreform eingeleitet. Als erstes wurde eine groß angelegte Mobilisierungskampagne angestoßen, welche mehr als 3,7 Millionen Bürger hinter sich brachte. Die daraus resultierende Unterschriftensammlung wurde in einer Petition bei der Parlamentspräsidentin eingereicht. Dadurch wurde der Verfassungsreformprozess in Gang gesetzt. Inhaltlich ging es darum, dem amtierenden Staatsoberhaupt Paul Kagame eine dritte Kandidatur bei den im Jahr 2017 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf wurden entsprechende Artikel durch das Parlament geändert. Ein neuer Verfassungsentwurf wurde von beiden Parlamentskammern einstimmig verabschiedet und schließlich der Bevölkerung in einem Referendum vorgelegt (GIZ 9.2017a). Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a. nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel, gemäß der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Auch Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 9.2017a). Langanhaltende Spannungen im Land gipfelten im Jahr 1994 in einem staatlich instrumentalisierten Genozid, bei welchem bis zu eine Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte, welche auch die Mitglieder von acht politischen Parteien miteinschloss. Die Regierung wendet sich gegen die Völkermord-Ideologie und ethnischen Divisionismus (USDOS 3.3.2017). Sicherheitslage Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018). Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018). Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 3.3.2017). In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a). Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 8.2017a). "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 8.2017a). Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Eingliederung geflohener Hutu und vormals exilierter Tutsi funktioniert hat. Die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ 9.2017a). Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich den schwierigen Auftrag, eine umfassende Aufarbeitung unter Berücksichtigung versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande. Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt. 2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein (GIZ 9.2017a). Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA 8.2017a). Neue Verfahren werden nicht mehr aufgelegt. Im Juni 2012 wurde in einer Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren angesichts mehrerer 100.000 Beschuldigter gewaltig: Landesweit waren über 15.000 Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter. Im September 2013 wurde eine überarbeitete Fassung des Gesetzes zur Genozidideologie mit enger gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a). Sicherheitsbehörden Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sicherheit untersteht die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) nunmehr dem Justizministerium. Trotz Mangel an grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die ruandische Armee (RDF – Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Allerdings arbeitet sie auch im Bereich der inneren Sicherheit und in nachrichtendienstlichen Belangen. Die RDF weist einen hohen Grad an militärischer Professionalität auf. Im Dezember 2016 wurde beim Justizministerium das Rwanda Investigation Bureau eingerichtet, das nunmehr als Kriminalpolizei abseits der RNP operiert. Die zivilen Behörden üben im Wesentlichen die Kontrolle über RNP und RDF aus, und die Regierung verfügt über Mechanismen, um Korruption und (Amts-)Missbrauch zu untersuchen und zu bestrafen. Der Generalinspektor der RNP verfügt gegen Polizisten wegen exzessiver Gewaltanwendung Disziplinarstrafen und verfolgt Korruption strafrechtlich. Es gibt allerdings auch Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte manchmal außerhalb der öffentlichen Kontrolle agieren. Die RNP institutionalisierte in der Ausbildung Themen wie eine verhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Menschenrechte (USDOS 3.3.2017). Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung und per Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten. Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen von Gefangenen seitens der Polizei, des Militärs und des Geheimdienstes (NISS - National Intelligence and Security Services) berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei zeitweise geschlagen. Berichte weisen darauf hin, dass auch die SSF (State Security Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere unmenschliche Praktiken anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Straflosigkeit ist ein Problem. Es gibt jedoch auch Berichte von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitlieder der Sicherheitskräfte, die solche Praktiken anwenden. Im Gegensatz zum Vorjahr gab es mehrere Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Berichten zufolge sollen Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 3.3.2017). Gemäß HRW halten die Behörden weiterhin Personen in inoffiziellen Militärgefängnissen gefangen, in welchen zahlreiche Häftlinge gefoltert werden. Zudem nutzen die Behörden außergerichtlichen Hinrichtungen als Warnung. Regierungsvertreter verleugnen die Berichte über Morde. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit angeklagt werden, werden weiterhin unrechtmäßig in Militärlagern festgehalten. Viele Menschen in diesen Lagern werden gefoltert. Behörden inhaftieren Straßenhändler, Sexarbeiter, Straßenkinder und arme Menschen weiterhin in Transitzentren im ganzen Land. Die Zustände in diesen Zentren sind hart und unmenschlich und Prügel sind üblich (HRW 18.1.2018). Korruption Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in Ruanda. Das Gesetz sieht Haft und Geldstrafen für Korruption bei Beamten und Privatpersonen vor. Bürger, die Bestechungsgeldforderungen durch Beamte anzeigen, haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung. Transparency International Ruanda und anderen Organisationen berichten, dass die Regierung Untersuchungen durchführt und Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen gegen diese durch (USDOS 3.3.2017). Das Büro des Ombudsmannes arbeitete in Zusammenarbeit mit Exekutivagenturen und ergriff Maßnahmen in Fällen von Korruption und anderen Verstößen, einschließlich Menschenrechtsfällen. Des Weiteren leitet das Büro des Ombudsmannes den Nationalen Antikorruptionsrat und verfügt über ein aktives Good Governance-Programm und mehrere lokale Antikorruptionseinheiten. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass sich Korruptionsuntersuchungen vorwiegend auf lokale Beamte und Privatpersonen konzentrieren. Die Regierung verfolgte 2016 keinen leitenden Angestellten wegen Korruption. Kabinettsminister und andere an Korruption beteiligte, leitende Angestellte wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 3.3.2017). Wehrdienst Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen Staatsbürgersaft und unter anderem eine abgeschlossene
  37. Schulstufe (CIA 20.2.2018). Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Unabhängigkeit. Mehrere unabhängige Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe (AA 8.2017a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 3.3.2017). Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017). Haftbedingungen Problematisch bleibt die Menschenrechtslage vor allem in den Gefängnissen (GIZ 9.2018a). Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt. Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung zu erhalten. Darüber hinaus gibt es Beschwerden über unzureichende Sanitärversorgung in einigen Gefängnissen und Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 3.3.2017). Insassen müssen oft jahrelang auf Gerichtsverhandlungen warten (GIZ 9.2018a). Es gibt auch zahlreiche Berichte über schlechte Bedingungen für Zivilisten in militärischen Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln ist es Gefangenen und Häftlingen erlaubt, Besuch zu empfangen. Auch die freie Religionsausübung ist erlaubt (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz sieht eine Ombudsmannorganisation (NHRC – Nationale Menschenrechtskommission) vor, der die Durchführung von Untersuchungen von Gefängnissen obliegt. Die Regierung finanziert und kooperiert mit dem NHRC. Nach Ansicht vieler Beobachter verfügte der NHRC nicht über ausreichende Ressourcen, um alle gemeldeten Verstöße zu untersuchen. Wenige Opfer von Menschenrechtsverletzungen melden dem NHRC von Verstößen. Das Ministerium des Staatssekretärs für innere Sicherheit untersucht Gefängnisse und hat Mitarbeiter für eine Menschenrechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Ministeriums eingestellt. Die Regierung erlaubt unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch Diplomaten, HRW, und lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 3.3.2017). Todesstrafe Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a).Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a). Religionsfreiheit Die Bevölkerung Ruandas ist zu 50,2 protestantisch (Adventisten 12 Prozent und 38,2 Prozent gehören anderen christlichen Konfessionen an), 44,3 Prozent sind römisch-katholisch, 2 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,9 Prozent und 2,5 Prozent der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 7.2.2018). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religions- und Glaubenfreiheit vor. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger bei einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Alle Schüler in einer öffentlichen Grundschule und in den ersten drei Jahre der Sekundarstufe, müssen einen Religionsunterricht besuchen, in dem verschiedene Religionen besprochen werden. Es gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift. Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der Regierung vorgeschriebenen Aktivitäten aus Gewissensgründen nicht teilnehmen. Zahlreiche religiöse Gruppen tragen zu Toleranz und Verständnis bei, indem sie an interkonfessionellen Treffen teilnehmen und gemeinsame Projekte organisieren (USDOS 15.8.2017). Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien vorherrschenden Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord

(1994)etwa zwei Drittel der Bevölkerung angehörten. Wegen ihrer umstrittenen Rolle im Völkermord wird die katholische Kirche bis heute oft kritisiert (GIZ 9.2017c). Ethnische Minderheiten Das Land wird von drei Bevölkerungsgruppen bewohnt. Den Bahutu, die Schätzungen zufolge 80-90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, den Batutsi (ca. 10-20 Prozent) und den Batwa mit circa 1 Prozent. Die Bezeichnung "Ethnie" ist für die Charakterisierung der ruandischen Bevölkerungsgruppen wissenschaftlich nicht korrekt. Bei "Hutu" oder "Tutsi" handelt es sich auch nicht um verschiedene Stämme, wie es in zahlreicher Literatur zu lesen ist. Sie sprechen die gleiche Bantusprache, "Kinyarwanda", bilden eine gemeinsame Sozialstruktur und teilen religiöse Überzeugungen. Sie haben die gleiche Kultur und eine gemeinsame Geschichte. Auch eine bestimmte regionale Herkunft wird keiner der drei Gruppen zugeordnet. Auch Eheschließungen zwischen Hutu- und Tutsifamilien sind keine Seltenheit. Tatsächlich ist jedoch im Laufe der Geschichte ein "ethnisches" Bewusstsein und eine Identifikation mit einer der Gruppen entstanden (GIZ 9.2017c). Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab. Ebenso wurde verboten, dass Identitätsdokumente auf die Ethnie hinweisen und dass soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet werden (USDOS 3.3.2016). Homosexuelle Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Ruanda nicht strafbar. Regierungsbeamte auf Kabinettsebene bekundeten ihre Unterstützung für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI). LGBTI-Personen berichteten von gesellschaftlicher Diskriminierung und Missbrauch und gelegentlichen Schikanen durch Nachbarn und Polizei. Es gibt keine bekannten Berichte über physische Angriffe auf LGBTI-Personen und es gab auch keine Berichte über LGBTI-Personen, die aufgrund von Belästigungen oder Angriffen aus dem Land geflohen sind (USDOS 3.3.2017). Allerdings ist gleichgeschlechtlicher Kontakt mit Beteiligung von Personen unter 18 Jahren gesetzwidrig und wird mit einer Geld- bzw. Haftstrafe bedroht (BMEIA 20.2.2018) Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und weiteren humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu gewährleisten. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist im Gesetz verankert und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen ausgearbeitet. Behörden haben die Sicherheit und den physischen Schutz innerhalb von Flüchtlingslagern verbessert. Die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) und UNHCR arbeiten gemeinsam an der allgemeinen Verbesserung innerhalb der Camps, da es bereits zu GBV (gender based violence) Vorfällen innerhalb der Flüchtlingsgemeinschaft gekommen ist (USDOS 3.3.2017). Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 8.2017c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 9.2017b). Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 8.2017c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 9.2017b). Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2016: Platz 159 von 188). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungsstrategie für 2013-
  1. Als eines von wenigen Ländern hat Ruanda fast alle Milleniumsentwicklungsziele (MDG) erreicht - so u.a. das zentrale Ziel der Halbierung der extremen oder absoluten Armut (2015: 16,3 Prozent – 2005: 35,8 Prozent). Auch die Ziele zur Verringerung der Kindersterblichkeit, Müttersterblichkeit und Gesundheit wurden erreicht. Durch das von der Regierung angestrebte Wirtschaftswachstum sollen sich die Zahlen weiter verbessern (AA 8.2017c). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vgl. AA 20.2.2018). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vergleiche AA 20.2.2018). Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kinder- und Müttersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinder- u. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich hat Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium-Entwicklungsziele erreicht. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 9.2017c). Behandlung nach Rückkehr Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der DR Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF (Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 74) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Child Rehabilitation Center, das 2015 aus der Ostprovinz umgesiedelt wurde, betreut nun ehemalige Kindersoldaten in der Nordprovinz (USDOS 3.3.2017). Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht „2024 Country Reports on Human Rights Practices: Rwanda“ von USDOS vom 12.08.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters): Zusammenfassende Bewertung Im Jahr 2024 gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Ruanda. Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: ● Willkürliche oder rechtswidrige Tötungen ● Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ● Willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen ● Transnationale Repression gegen Personen im Ausland ● Schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten ● Unrechtmäßige Rekrutierung oder Nutzung von Kindern in bewaffneten Konflikten durch regierungsunterstützte Gruppen ● Erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Drohungen gegen Journalistinnen und Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen sowie Zensur ● Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit ● Erhebliche Verbreitung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit Die Regierung unternahm einige Schritte, um für Menschenrechtsverletzungen verantwortliche Amtsträger – auch innerhalb der Sicherheitskräfte – zu identifizieren und zu bestrafen. Straffreiheit, insbesondere bei zivilen Beamten und Teilen der Sicherheitskräfte, blieb jedoch ein ernstes Problem. Eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, die Bewegung des
  2. März (M23), operierte im Osten der Demokratischen Republik Kongo (DRK) mit Unterstützung der ruandischen Regierung und beging zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, darunter zivile Todesfälle, gewaltsames Verschwindenlassen, Entführungen, Zwangsumsiedlungen, Folter, körperliche Misshandlungen sowie konfliktbezogene sexuelle Gewalt. Diese Taten wurden nicht untersucht oder strafrechtlich verfolgt. Abschnitt 1: Recht auf Leben a. Außergerichtliche Tötungen Es gab mehrere Berichte, wonach staatliche Stellen willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen haben. Medien und soziale Netzwerke berichteten, dass Polizeikräfte Personen töteten, die sich angeblich einer Festnahme widersetzten oder aus dem Gewahrsam zu fliehen versuchten. Beobachter berichteten auch von Fällen, in denen Polizei oder Militär Personen töteten, die des Diebstahls verdächtigt wurden. b. Zwangsmaßnahmen bei Bevölkerungskontrolle Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch staatliche Stellen. c. Kriegsverbrechen und konfliktbezogene Menschenrechtsverletzungen Die Gewalt im Osten der DRK entlang der Grenze zu Ruanda und Uganda hielt an. UN-Berichte und unabhängige Analysen bestätigten, dass Ruanda weiterhin die M23 unterstützte. Ein UN-Bericht schätzte, dass 3.000–4.000 ruandische Soldaten gemeinsam mit der M23 kämpften. Berichte zeigten, dass die M23 Zivilisten gezielt angriff, standrechtlich hinrichtete und Vergewaltigungen beging. Abschnitt 2: Freiheit a. Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung garantiert Meinungsfreiheit „im gesetzlich vorgesehenen Rahmen“, doch die Regierung schränkte dieses Recht stark ein. Journalistinnen und Journalisten berichteten über Verhöre, Drohungen und Festnahmen, wenn sie sich kritisch zu sensiblen Themen äußerten. Angriffe auf Medienschaffende wurden häufig nicht untersucht, was zu Selbstzensur führte. Gesetze gegen „Spaltung“, „Völkermordideologie“ und „Leugnung des Völkermords“ wurden breit ausgelegt und schränkten die öffentliche Kritik erheblich ein. Kritik an Präsident, Sicherheits- und Menschenrechtspolitik wurde in der Regel nicht toleriert. Einschüchterung und Zensur ● Lange Verhöre, Drohungen und Einschüchterung von Journalist:innen ● Beschlagnahmung von Material per Gerichtsbeschluss möglich ● Verpflichtende Registrierung von Medien ● YouTube-Journalist:innen wurden nicht als Presse anerkannt ● Weitverbreitete Selbstzensur b. Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen Das Gesetz erlaubt Gewerkschaften und Streiks, schränkt diese Rechte jedoch stark ein: ● Lange Registrierungsverfahren ● Ausschluss von Militär, Polizei und Sicherheitskräften ● Weit gefasste Definition „essenzieller Dienste“, wodurch Streiks faktisch unmöglich sind ● Kein wirksamer Schutz vor gewerkschaftsfeindlicher Diskriminierung ● Tarifverhandlungen wurden meist nicht respektiert. Die Regierung griff regelmäßig ein. Arbeitsbedingungen ● Kein gesetzlicher Mindestlohn ● 40-Stunden-Woche gesetzlich vorgesehen ● Arbeitsschutzvorschriften existieren, werden aber unzureichend durchgesetzt ● Besonders gefährdet: Bergbau, Subunternehmen, informeller Sektor (über 75 % der Beschäftigten) Abschnitt 3: Sicherheit der Person a. Folter und Misshandlung Folter ist gesetzlich verboten, dennoch gab es glaubwürdige Berichte über systematische Misshandlung in Haftanstalten. Human Rights Watch dokumentierte Folter in mehreren Gefängnissen, darunter Scheinexekutionen, erzwungene Geständnisse und schwere Misshandlungen. Gerichte ordneten keine Untersuchungen an, selbst wenn Folter im Prozess geltend gemacht wurde. b. Schutz von Kindern ● Kinderarbeit ist weiterhin verbreitet ● Ruanda unterstützte laut US-Außenministerium eine bewaffnete Gruppe (M23), die Kindersoldaten rekrutierte ● Mindestheiratsalter: 21 Jahre (weitgehend durchgesetzt) c. Flüchtlinge Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, stellte jedoch für viele Asylsuchende keinen formellen Flüchtlingsstatus fest, was den Zugang zu Rechten einschränkte. d. Transnationale Repression Es gab glaubwürdige Berichte über: ● Einschüchterung von Oppositionellen im Ausland ● Digitale Überwachung, inklusive Pegasus-Spionagesoftware ● Missbrauch internationaler Polizeiinstrumente (z. B. INTERPOL) ● Diplomatischen Druck auf andere Staaten, um ruandische Kritiker oder Flüchtlinge zu beeinflussen Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht „The State of the World's Human Rights; Rwanda 2024“ von Amnesty International vom 29.04.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters): Überblick Amnesty International berichtet, dass in Ruanda im Jahr 2024 mehrere Menschenrechtsprobleme dokumentiert wurden. Dazu zählen Folter, erzwungene Verschleppungen, Einschränkungen für NGOs, Repression gegen Oppositionelle, sowie Fortschritte und Herausforderungen im Flüchtlings- und Justizbereich.
  3. Hintergrund und politischer Kontext Präsident Paul Kagame wurde im Juli 2024 für eine vierte Amtszeit wiedergewählt mit über 99 % der Stimmen. Oppositionsführern wie Victoire Ingabire und Bernard Ntaganda wurde die rechtliche Rehabilitation verweigert, wodurch ihnen politische Rechte und Wahlteilnahme verwehrt blieben. Ruanda ist weiterhin militärisch in die östliche Demokratische Republik Kongo (DRK) involviert und unterstützt dort die Rebellenbewegung M
  4. Folter und Misshandlungen Amnesty berichtet von Belastungsmaterial, das Folter und andere schwere Misshandlungen in Haft belegt. Ein Journalist trug vor Gericht deutliche Verletzungen vor, die auf Misshandlungen zurückgeführt wurden, doch es gab keine ernsthafte Untersuchung seiner Vorwürfe. Einige Gefängnisbeamte und Häftlinge wurden zwar angeklagt (u. a. wegen Totschlags), doch keine Verantwortlichen wurden wegen Folter verurteilt.
  5. Verschwindenlassen („enforced disappearances“) Zwangsverschleppungen bleiben ein ernstes Problem. Amnesty zitiert Fälle, in denen Personen spurlos verschwanden – darunter ein Menschenrechtsverteidiger, der in Nairobi entführt worden sein soll. Weder kenianische noch ruandische Behörden klärten die Fälle auf. Ruanda hat weiterhin die UN-Konvention zum Schutz von Personen vor erzwungenem Verschwindenlassen nicht ratifiziert.
  6. Meinungs- und Vereinigungsfreiheit Eine neue NGO-Gesetzgebung beschränkt die Unabhängigkeit nichtstaatlicher Organisationen, z. B. durch strikte Budget-Regeln und breite Gründe für mögliche Schließungen. Ausländischen Menschenrechtsforschern wurde mehrfach die Einreise verweigert. Oppositionspolitikerinnen und -politiker sowie Journalisten, die an gewaltfreien Trainings teilgenommen hatten, werden weiterhin strafrechtlich verfolgt.
  7. Flüchtlinge und Asylrecht Das Asylrecht wurde reformiert, u. a. mit klaren Verfahren für Asylanträge und einem Berufungsgericht für Asylfälle. Ruanda beherbergt weiterhin große Flüchtlings- und Asylsuchendengruppen, vor allem aus der DRK und Burundi. Ein geplanter UK-Rwanda-Asylpakt wurde zwar gesetzlich gebilligt, aber später aufgehoben bzw. nicht umgesetzt.
  8. Recht auf Wahrheit, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung Im Jahr 2024 fanden mehrere Prozesse gegen mutmaßliche Täter des Völkermords von 1994 statt, sowohl in Ruanda als auch im Ausland. Mehrere Verurteilungen wegen Völkermord, Mitwisserschaft oder Kriegsverbrechen wurden in Ruanda, Belgien und Frankreich verhängt. Einige hochrangige, international gesuchte Verdächtige sind inzwischen tot oder wurden nicht vor Gericht gestellt.
  9. Frauenrechte Ein UN-Ausschuss würdigte Bemühungen Ruandas zur Förderung der Gleichstellung, äußerte aber Bedenken über bestehende Ungleichheiten, insbesondere für Behinderte, ländliche Frauen und Flüchtlingsfrauen. Patriarchale Einstellungen und stereotype Rollenverteilungen tragen weiterhin zu geschlechtsspezifischer Gewalt bei; z. B. wird Eheliche Vergewaltigung oft milder bestraft als andere Sexualdelikte. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht „World Report 2025 - Rwanda“ von Human Rights Watch vom 16.01.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters): Politischer und allgemeiner Kontext Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 gewann Präsident Paul Kagame mit 99,15 % der Stimmen, fanden jedoch in einem Klima statt, das von Repression und Unterdrückung kritischer Stimmen geprägt war. Kritiker, Journalist*innen und Oppositionsmitglieder konnten ihre Ansichten nicht frei äußern oder wurden strafrechtlich verfolgt. Rechtsstaatlichkeit und Justiz Die Justiz wird als politisiert und befangen beschrieben. Verfahren gegen Regierungskritiker oder Aktivist*innen entsprachen häufig nicht internationalen Menschenrechtsstandards. Mehrere Menschen verbrachten mehr als drei Jahre in Untersuchungshaft ohne fairen Prozess; andere wurden zu unverhältnismäßigen oder politisch motivierten Strafen verurteilt. Ein prominenter Fall: Menschenrechtsverteidiger François-Xavier Byuma wurde wegen eines fehlerhaften Verfahrens entlassen, nachdem er lange inhaftiert war. Willkürliche Haft, Folter und Gefängnisbedingungen Schwere Menschenrechtsverletzungen in Haft sind weit verbreitet. Dazu gehören Misshandlungen, Folter und schlechte Haftbedingungen. Ein ehemaliger Gefängnisdirektor und mehrere Beamte wurden zwar wegen Mordes und Körperverletzung verurteilt (z. B. im Fall Rubavu), doch viele Vorwürfe von Folter wurden nicht ausreichend untersucht oder sanktioniert. Ein Journalist, der über längere Zeit inhaftiert war, berichtete vor Gericht über inhumane Bedingungen, häufige Schläge und medizinische Schäden infolge der Haft. Einschränkungen von Freiheiten
  10. Meinungs- und Pressefreiheit Kritische Journalist*innen und Regierungskritiker sind weiterhin Ziel von Verfolgung, Einschüchterung oder Haft.
  11. Einschränkungen der religiösen Freiheit Im August 2024 wurden über 8 000 Kirchen und Gebetshäuser geschlossen, weil ihnen angeblich Gesundheits- und Sicherheitsstandards fehlten, und die Aktivitäten von 43 religiösen Gruppen verboten.
  12. Einschränkungen für Menschenrechtsbeobachter Eine leitende Forscherin von Human Rights Watch wurde bei ihrer Einreise nach Ruanda im Mai zurückgewiesen und des Landes verwiesen. Militärisches Engagement in der DR Kongo Ruanda unterstützte weiterhin operativ die bewaffnete Gruppe M23 im Osten der Demokratischen Republik Kongo. Die Unterstützung umfasste logistische Hilfe und militärische Aktivitäten, bei denen es zu unrechtmäßigen Angriffen auf Zivilisten, Raketenbeschuss von Flüchtlingslagern und anderen Verletzungen des humanitären Völkerrechts kam. Dabei wurden Zivilpersonen getötet, darunter Kinder, und Frauen Opfer sexueller Gewalt durch M23-Kämpfer. Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen sind in Ruanda nicht strafbar, doch LGBT-Personen könnten nach § 143 des Strafgesetzbuchs wegen „öffentlicher Unzucht“ mit bis zu zwei Jahren Haft belangt werden. Einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen sind in Ruanda nicht strafbar, doch LGBT-Personen könnten nach Paragraph 143, des Strafgesetzbuchs wegen „öffentlicher Unzucht“ mit bis zu zwei Jahren Haft belangt werden. Der Oberste Gerichtshof wies im April 2024 eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Bestimmung ab.
  13. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in die zitierten Länderberichte zu Ruanda. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Darüber hinaus wurde Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zu den vorangegangenen hg. Verfahren des Beschwerdeführers ( XXXX ; XXXX ) genommen.Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Darüber hinaus wurde Einsicht in die elektronischen Gerichtsakten zu den vorangegangenen hg. Verfahren des Beschwerdeführers ( römisch 40 ; römisch 40 ) genommen. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.01.
  14. 2.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte, steht seine Identität nicht fest. Zudem sind im Akt diverse unterschiedliche Alias-Identitäten des Beschwerdeführers dokumentiert. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seinen Sprachkenntnissen, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seit 28.02.2025 gar nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, jedoch ist aktenkundig und auch evident, dass er aktuell wiederum laufend eine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX verbüßt (zuletzt war er im Oktober 2025 wegen Suchtgiftkriminalität rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden), von wo aus er auch an der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverhandlung teilnahm.Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer seit 28.02.2025 gar nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet ist, jedoch ist aktenkundig und auch evident, dass er aktuell wiederum laufend eine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt (zuletzt war er im Oktober 2025 wegen Suchtgiftkriminalität rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden), von wo aus er auch an der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverhandlung teilnahm. Die neun rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sind durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  16. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, Zl. I412 2307702-1/13E, mit welchem sein zweiter Antrag vom 22.01.2023 nach inhaltlicher Prüfung seines Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen zweiten Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025, Zl. I412 2307702-1/13E, mit welchem sein zweiter Antrag vom 22.01.2023 nach inhaltlicher Prüfung seines Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 22.01.2023 im Wesentlichen damit begründet, seinen Herkunftsstaat Ruanda als Kind verlassen zu haben, warum wisse er (deshalb) nicht. Er habe keine Verwandten mehr in Ruanda und dort auch kein Leben mehr, da er dort nichts mehr habe. Am 12.12.2024 wurde er während seiner Anhaltung in Strafhaft anlässlich seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen, wobei er angab, dass er an dem Verfahren gar nicht interessiert sei und die Einvernahme nicht durchführen wolle. Diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025 zugrunde gelegt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Ruanda keine asylrelevante Verfolgung oder sonstige Rückkehrgefährdung droht. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen dritten Antrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.11.2025 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. Hinsichtlich des nunmehr erstmalig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er homosexuelle sei und aufgrund dessen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchte, ist zu betonen, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20, in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten, vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).Hinsichtlich des nunmehr erstmalig erstatteten Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er homosexuelle sei und aufgrund dessen Verfolgung in seinem Herkunftsstaat befürchte, ist zu betonen, dass eine behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (diese Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch nach der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021, Zl. Rs C-18/20, in Bezug auf ein Vorabentscheidungsersuchen zu Zl. Ro 2019/14/006 bezüglich der Auslegung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) im Hinblick auf die dort verwendeten Wortfolgen „neue Elemente oder Erkenntnisse“, die „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“, aufrecht erhalten, vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). Ein glaubhafter Kern war dem nunmehr erstmals geltend gemachten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angebliche Homosexualität jedoch zu versagen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind und auch der EuGH ausdrücklich betont, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe, da angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, geschlossen werden könne, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143), erscheint das Kalkül des Beschwerdeführers, in seinem nunmehr dritten Asylverfahren erstmals aus asyltaktischen Gründen eine angebliche Homosexualität in den Raum zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindrucks evident.Ein glaubhafter Kern war dem nunmehr erstmals geltend gemachten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine angebliche Homosexualität jedoch zu versagen. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind und auch der EuGH ausdrücklich betont, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe, da angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, geschlossen werden könne, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143), erscheint das Kalkül des Beschwerdeführers, in seinem nunmehr dritten Asylverfahren erstmals aus asyltaktischen Gründen eine angebliche Homosexualität in den Raum zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund des seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Verhandlung unmittelbar gewonnenen Eindrucks evident. Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich sämtliche Antworten des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Bezug auf seine angebliche, nunmehr behauptete Homosexualität gänzlich vage, oberflächlich und einsilbig gestalteten und er – wie bereits in seinem Vorverfahren – einen weitgehend desinteressierten Eindruck vermittelte. Auf die Frage, wie viele homosexuelle Beziehungen er denn in Österreich geführt habe, replizierte er etwa nur mit „viele“ und auf die Folgefrage, wer denn seine letzte homosexuelle Beziehung gewesen sei und er doch etwas detaillierter beschreiben möge, wie diese Beziehung ausgesehen habe, gab er nur noch zu Protokoll, dass diese Person „ XXXX “ geheißen habe (Protokoll S. 5).Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich sämtliche Antworten des Beschwerdeführers in der Verhandlung in Bezug auf seine angebliche, nunmehr behauptete Homosexualität gänzlich vage, oberflächlich und einsilbig gestalteten und er – wie bereits in seinem Vorverfahren – einen weitgehend desinteressierten Eindruck vermittelte. Auf die Frage, wie viele homosexuelle Beziehungen er denn in Österreich geführt habe, replizierte er etwa nur mit „viele“ und auf die Folgefrage, wer denn seine letzte homosexuelle Beziehung gewesen sei und er doch etwas detaillierter beschreiben möge, wie diese Beziehung ausgesehen habe, gab er nur noch zu Protokoll, dass diese Person „ römisch 40 “ geheißen habe (Protokoll S. 5). Bemerkenswert erscheinen zudem die auffallenden Widersprüche, in die sich der Beschwerdeführer verstrickte. Vor dem BFA hatte er auf Nachfrage erklärt, seit 2002 – als er in der Türkei gewesen sei – zu wissen, dass er homosexuell sei (AS 151). In der Verhandlung gab er wiederum an, er habe sich bereits im Jahr 2000 in Afrika zum eigenen Geschlecht hingezogen gefühlt, dies sei bei einem Schiffskapitän aus Russland gewesen (Protokoll S. 4). Zugleich gab er in der Verhandlung zu Protokoll, sich im Dezember 2000 gegenüber dem russischen Kapitän das erste Mal geoutet zu haben (Protokoll S. 5), vor dem BFA sagte er indessen, er habe sich erstmals am Tag der Erstbefragung seines gegenständlichen Asylantrags geoutet (AS 149). Einen russischen Schiffskapitän hatte er zudem bereits vor dem BFA erwähnt, dieser habe ihn von Kenia aus nach Istanbul gebracht (AS 147). In der Verhandlung gab er im Widerspruch dazu wiederum an, der russische Schiffskapitän habe ihn von Kamerun aus in die Türkei gebracht (Protokoll S. 5). Zusammengefasst bleibt sohin festzuhalten, dass sich die seitens des Beschwerdeführers nunmehr behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf seine angebliche Homosexualität als ein offenkundig aus asyltaktischen Gründen vorgebrachtes Gedankenkonstrukt erweist und keinen glaubhaften Kern aufweist. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Ruanda wurde im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Das bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025 zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ruanda vom 26.02.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.10.2018) stellt nach wie vor die aktuell verfügbare Version dar und ist auch aus den aktuellen herangezogenen Berichten von USDOS vom 12.08.2025, von Amnesty International vom 29.04.2025 sowie von Human Rights Watch vom 16.01.2025 keine rezente Lageänderung abzuleiten, die nahelegen würde, dass gleichsam jeder, der nach Ruanda zurückkehrt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson das reale Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde (vgl. Punkt II.1.3.). Unter diesen Gesichtspunkten hat sich die allgemeine Lage in Ruanda seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers somit nicht entscheidungswesentlich geändert.Eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Ruanda wurde im Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht substantiiert aufgezeigt und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Das bereits dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2025 zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ruanda vom 26.02.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.10.2018) stellt nach wie vor die aktuell verfügbare Version dar und ist auch aus den aktuellen herangezogenen Berichten von USDOS vom 12.08.2025, von Amnesty International vom 29.04.2025 sowie von Human Rights Watch vom 16.01.2025 keine rezente Lageänderung abzuleiten, die nahelegen würde, dass gleichsam jeder, der nach Ruanda zurückkehrt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist und besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson das reale Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Unter diesen Gesichtspunkten hat sich die allgemeine Lage in Ruanda seit rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers somit nicht entscheidungswesentlich geändert. Es sind seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 11.03.2025 auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Zuletzt bestätigte er in der Verhandlung ausdrücklich, an keinen chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Verhandlungsprotokoll, S 3). Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  17. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
  18. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
  19. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Zuletzt erfolgte eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.Zuletzt erfolgte eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  21. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
  22. Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf seine angebliche Homosexualität war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
  23. dargelegt – jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat.Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall. Der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Sachverhaltsänderung in Bezug auf seine angebliche Homosexualität war – wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
  24. dargelegt – jeglicher glaubhafte Kern zu versagen, sodass er in seinem nunmehr dritten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Ruanda wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Ruanda wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
  25. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  26. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und wurden im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I425.2307702.2.00

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