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{'item': 'L515 2301176-3'}

Obsah (22)Art 133Art. 4§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28§ 7§ 6§ 27§ 1§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 68Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlL515 2301176-3 Spruch, L515 2301176-3/23E L515 2301178-3/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgeri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RAe Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch RAe Blum & Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF werden die Spruchpunkte Spruchpunkte V, VI, VIII behoben und in Erledigung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt IV. wird ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.A) Gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF werden die Spruchpunkte Spruchpunkte römisch fünf, römisch sechs, römisch acht behoben und in Erledigung der Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt römisch vier. wird ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien und der Republik Armenien. I.

  1. Die bP1 und bP2 sind Eheleute. römisch eins.
  2. Die bP1 und bP2 sind Eheleute. I.
  3. Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf inter-nationalen Schutz brachten die bP1 und bP2 im Rahmen der Befragung zu ihrer Staats-bürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft ver-schwiegen sie.römisch eins.
  4. Anlässlich ihrer Einreise in das Bundesgebiet und der Stellung eines Antrages auf inter-nationalen Schutz brachten die bP1 und bP2 im Rahmen der Befragung zu ihrer Staats-bürgerschaft vor, syrische Staatsbürger zu sein. Die armenische Staatsbürgerschaft ver-schwiegen sie. I.
  5. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) auf Basis des Vorbringens der bP davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Entscheidungszeitpunkt – Bescheide der bB bis zur Wiederauf-nahme des Verfahrens in Rechtskraft seit 13.12.2014 - der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.
  6. In den die bP betreffenden Asylverfahren ging die das Bundesamt für fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde („bB“) auf Basis des Vorbringens der bP davon aus, dass diese ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen und wurde ihnen in weiterer Folge aufgrund der angenommenen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Arabischen Republik Syrien zum damaligen Entscheidungszeitpunkt – Bescheide der bB bis zur Wiederauf-nahme des Verfahrens in Rechtskraft seit 13.12.2014 - der Status von Asylberechtigten zuerkannt. I.
  7. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind und über eine armenische Meldeadresse verfügen. römisch eins.
  8. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens stellte sich nunmehr auf Basis des Rechercheergebnisses einer fachkundigen Person unter Heranziehung eines armenischen Rechtsanwaltes heraus, dass die volljährigen bP in das armenische Wählerverzeichnis eingetragen sind und über eine armenische Meldeadresse verfügen. I.5.
  9. Die bP wurden daraufhin am 22.08.2024 durch eine Organwalterin der bB einvernommen, dabei das Rechercheergebnis erläutert und den bP die Möglichkeit gegeben, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen. Die bP beharrten darauf, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen.römisch eins.5.
  10. Die bP wurden daraufhin am 22.08.2024 durch eine Organwalterin der bB einvernommen, dabei das Rechercheergebnis erläutert und den bP die Möglichkeit gegeben, zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen. Die bP beharrten darauf, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen. I.5.
  11. Datiert mit 04.09.2024 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein, in der geschildert wird, dass die bP durch die Einleitung des Wiederaufnahme-verfahrens sehr belastet seien und nicht gewusst hätten, welche Maßnahmen der Schlepper zur Organisation der Flucht nach Europa getroffen hätte. Den bP sei bis zur Konfrontation mit dem Rechercheergebnis nicht bewusst gewesen, die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen und würden sie bereit sein, diese abzulegen. Darüber hinaus hätten sie in Armenien keinerlei Anknüpfungspunkte. römisch eins.5.
  12. Datiert mit 04.09.2024 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein, in der geschildert wird, dass die bP durch die Einleitung des Wiederaufnahme-verfahrens sehr belastet seien und nicht gewusst hätten, welche Maßnahmen der Schlepper zur Organisation der Flucht nach Europa getroffen hätte. Den bP sei bis zur Konfrontation mit dem Rechercheergebnis nicht bewusst gewesen, die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen und würden sie bereit sein, diese abzulegen. Darüber hinaus hätten sie in Armenien keinerlei Anknüpfungspunkte. I.5.
  13. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederauf-genommen. römisch eins.5.
  14. Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses ging die bB davon aus, dass die bP auch über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen, sie diesen Umstand der bB bis dato verschwiegen und wurde in weiterer Folge das Asylverfahren amtswegig wiederauf-genommen. I.5.
  15. Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseres Wissen verschwiegen und so den Status eines Asylberechtigten erschlichen hätten.römisch eins.5.
  16. Die bB ging davon aus, dass die volljährigen bP ihre armenische Staatsbürgerschaft wider besseres Wissen verschwiegen und so den Status eines Asylberechtigten erschlichen hätten. I.
  17. Jeweils mit angefochtenem Bescheid der bB vom 07.09.2024 wurde das Asylverfahren gem. § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wiederaufgenommen.römisch eins.
  18. Jeweils mit angefochtenem Bescheid der bB vom 07.09.2024 wurde das Asylverfahren gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wiederaufgenommen. I.
  19. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die Verwurzelung in Syrien wiederholt und neuerlich hervorgehoben, dass den bP der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft nicht bewusst gewesen sei und sie auf die Organisation des Schleppers vertraut hätten. Ebenso monierte die rechtliche Vertretung das Rechercheergebnis sowie die Qualifikation der beigezogenen sach- und ortskundigen Person (armenischer Rechtsanwalt) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.römisch eins.
  20. Gegen die og. Bescheide wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde die Verwurzelung in Syrien wiederholt und neuerlich hervorgehoben, dass den bP der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft nicht bewusst gewesen sei und sie auf die Organisation des Schleppers vertraut hätten. Ebenso monierte die rechtliche Vertretung das Rechercheergebnis sowie die Qualifikation der beigezogenen sach- und ortskundigen Person (armenischer Rechtsanwalt) im Rahmen des Ermittlungsverfahrens. I.
  21. Nach Einlangen der Beschwerdeakte bei ho. Gericht wurde der armenische Vertrauens-anwalt um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, in deren Rahmen sich herausstellte, dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung sich im Besitze von armenischen Reisepässen befanden. Daraufhin wurde den bP die Möglichkeit geboten zu den ergänzenden Ermittlungen Stellung zu nehmen:römisch eins.
  22. Nach Einlangen der Beschwerdeakte bei ho. Gericht wurde der armenische Vertrauens-anwalt um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, in deren Rahmen sich herausstellte, dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung sich im Besitze von armenischen Reisepässen befanden. Daraufhin wurde den bP die Möglichkeit geboten zu den ergänzenden Ermittlungen Stellung zu nehmen: I.
  23. Am 23.12.2024 langte eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung ein, welche im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und das Rechercheergebnis bestrittenrömisch eins.
  24. Am 23.12.2024 langte eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung ein, welche im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und das Rechercheergebnis bestritten I.
  25. Das ho. Gericht führte 11.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser Einvernahme konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den bP verschaffen.römisch eins.
  26. Das ho. Gericht führte 11.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser Einvernahme konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den bP verschaffen. I.
  27. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht ging von nachfolgendem Sachverhalt aus:römisch eins.
  28. Mit im Akt ersichtlichen Erkenntnissen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht ging von nachfolgendem Sachverhalt aus: „… II.1.
  29. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  30. Die beschwerdeführenden Parteien Die aP sind sowohl armenische als auch syrische Staatsbürger und haben die aP gegenüber der Asylbehörde ihre armenische Staatsbürgerschaft sichtlich wider besseren Wissens verschwiegen. Den aP wurde der Status von Asylberechtigten zuerkannt, weil die bB davon ausging, dass die aP ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft besitzen. Wäre der aP der Umstand bekannt gewesen, dass die aP auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, wäre es naheliegend gewesen, dass diesen der Status eines international Schutzberechtigten mangels Schilderung eines entsprechenden Sachverhalts in Bezug auf Armenien nicht zuerkannt worden wäre. … Seitens der bB hätte jedenfalls eine Prüfung des Antrages in Bezug auf den weiteren Herkunftsstaat Armenien stattgefunden. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass ausschließlich armenische Staatsbürger in armenische Wählerregister eingetragen werden. Wird von Drittstaatsangehörigen die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft beantragt, ist das persönliche Erscheinen bei der Staatsbürgerschafts- bzw. Vertretungs-behörde zwecks Ausfüllens des Antragsformulars erforderlich.

Art. 4

des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt.

Artikel 4

, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. In Armenien wurden im Jahr 2012 biometrische Reisepässe eingeführt. Das persönliche Erscheinen bei der Behörde ist notwendig, ua. weil das Foto und die Fingerabdrücke vor Ort persönlich digital erfasst werden müssen.“ I.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.5.2025 beantragten die bP die Wiederaufnahme der im Spruch genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Begründend brachten sie vor, dass nunmehr aufgrund einer Auskunft der zuständigen armenischen Behörde vom 5.5.2025 feststehe, dass der pP1 die armenische Staatsbürgerschaft verliehen und ihr am 6.6.2014 ein Reisepass ausgestellt wurde und dass der bP2 armenische Staatsbürgerschaft verliehen und ihr am 5.6.2013 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Beide Reisepässen wären nicht von jener Behörde ausgestellt worden, welche das ho. Gericht nannte und handle es sich in beiden Fällen entgegen dem bisherigen Ermittlungsergebnis um keine biometrischen Pässe.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.5.2025 beantragten die bP die Wiederaufnahme der im Spruch genannten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren. Begründend brachten sie vor, dass nunmehr aufgrund einer Auskunft der zuständigen armenischen Behörde vom 5.5.2025 feststehe, dass der pP1 die armenische Staatsbürgerschaft verliehen und ihr am 6.6.2014 ein Reisepass ausgestellt wurde und dass der bP2 armenische Staatsbürgerschaft verliehen und ihr am 5.6.2013 ein armenischer Reisepass ausgestellt wurde. Beide Reisepässen wären nicht von jener Behörde ausgestellt worden, welche das ho. Gericht nannte und handle es sich in beiden Fällen entgegen dem bisherigen Ermittlungsergebnis um keine biometrischen Pässe. I.
  3. Mit ho. Erkenntnissen vom 01.07.2025 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren abgewiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass keine neuen Tatsachen hervorkamen, welche zu einem anderen Spruch in jenem Erkenntnis, dessen Wiederaufnahme begehrt wurde, führen würde.römisch eins.
  4. Mit ho. Erkenntnissen vom 01.07.2025 wurden die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren abgewiesen. Das ho. Gericht ging davon aus, dass keine neuen Tatsachen hervorkamen, welche zu einem anderen Spruch in jenem Erkenntnis, dessen Wiederaufnahme begehrt wurde, führen würde. I.
  5. Eine gegen die oa. Erkenntnisse eingebrachte Revision wurde zurückgewiesen.römisch eins.
  6. Eine gegen die oa. Erkenntnisse eingebrachte Revision wurde zurückgewiesen. I.
  7. Seitens der bB erfolgte eine weitere Einvernahme der bP. Hierbei gaben sie an, über keine Bindungen zu und keine Existenzgrundlage in Armenien zu verfügen. römisch eins.
  8. Seitens der bB erfolgte eine weitere Einvernahme der bP. Hierbei gaben sie an, über keine Bindungen zu und keine Existenzgrundlage in Armenien zu verfügen. In Österreich halte sich ein Sohn, welcher bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie eine Tochter mit ihrem Gatten und den beiden minderjährigen Kindern, (deren Anträge auf internationalen Schutz wurden nach Wiederaufnahme der Verfahren inzwischen rechtskräftig abgewiesen, sowie Rückkehrentscheidungen erlassen und sind die angefochtenen Erkenntnisse beim VwGH im Stande der Revision [diesen wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt] anhängig). Die Familienmitglieder würden sich in praktischen Dingen unterstützen. Weiters ist ein Sohn in Dubai aufhältig. Die bP1 gab an, Probleme mit der Prostata zu haben und einen Asthmaspray zu benötigen. Die bP2 gab an, Medikamente gegen Bluthochdruck und Cholesterin einzunehmen. Die bP brachte vor, ihr Leben aus Mitteln der Öffentlichen Hand zu bestreiten und dauerhaft in Österreich bleiben zu wollen. Die bP1 spreche Deutsch auf dem Niveau A1, die bP2 auf dem Niveau A
  9. Die bP hätten sich sporadisch zu Besuchszwecken in Armenien aufgehalten. I.16.
  10. In weiterer Folge wurde jeweils mit im Spruch genannten Bescheiden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

§ 46FPG zulässig sei.

Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern

§ 55Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die b

B aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1, 3 und

  1. BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.römisch eins.16.
  2. In weiterer Folge wurde jeweils mit im Spruch genannten Bescheiden die Anträge der bP auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Des Weiteren wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und sprach die bB aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen die bP1 und bP2 ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 „Jahre/Jahren“ erlassen.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die bP1 und bP2 ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 „Jahre/Jahren“ erlassen. I.16.

  1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen. römisch eins.16.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde Feststellungen. I.16.
  3. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die bP neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würden und ihre Doppelstaatsbürgerschaft bislang verschwiegen hätten. Die gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden im Hinblick auf Armenien geprüft und stellte sich heraus, dass die bP keine Bedrohungssituation respektive Verfolgung in Armenien zu gewärtigen hätten.römisch eins.16.
  4. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass die bP neben der syrischen Staatsbürgerschaft auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen würden und ihre Doppelstaatsbürgerschaft bislang verschwiegen hätten. Die gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden im Hinblick auf Armenien geprüft und stellte sich heraus, dass die bP keine Bedrohungssituation respektive Verfolgung in Armenien zu gewärtigen hätten. I.16.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gegen die bP wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.römisch eins.16.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stellt die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und keine Verfolgungsgründe vorgebracht wurden, wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Gegen die bP wurde zudem ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. I.17.
  7. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.17.
  8. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.17.
  9. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung und Bekräftigung bisheriger Argumente und allgemeinen rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ebenso hätte sich die bB auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt. Die bP hätten und Syrien gelebt und hätten das Land aufgrund des Bürgerkrieges und der hieraus resultierenden Lage verlassen. Sie hätten niemals in Armenien gelebt und keinesfalls wissentlich ihre armenische Staatsbürgerschaft beantragt bzw. verschwiegen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass den bP keine biometrischen Reisepässe ausgestellt worden wären, wie dies seitens des ho. Gerichts im ursprünglichen Beschwerdeverfahren festgestellt worden sei. Den Reisepass hätte der Schlepper besorgt.römisch eins.17.
  10. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung und Bekräftigung bisheriger Argumente und allgemeinen rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Ebenso hätte sich die bB auf ein unzureichendes Ermittlungsverfahren gestützt. Die bP hätten und Syrien gelebt und hätten das Land aufgrund des Bürgerkrieges und der hieraus resultierenden Lage verlassen. Sie hätten niemals in Armenien gelebt und keinesfalls wissentlich ihre armenische Staatsbürgerschaft beantragt bzw. verschwiegen. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass den bP keine biometrischen Reisepässe ausgestellt worden wären, wie dies seitens des ho. Gerichts im ursprünglichen Beschwerdeverfahren festgestellt worden sei. Den Reisepass hätte der Schlepper besorgt. Das bloß formale Band der armenischen Staatsbürgerschaft reiche in der genannten Fallkonstellation nicht aus. Die bP verfügen in Armenien über keine Existenzgrundlage, sowie über kein soziales Netzwerkt und stellen sich die entsprechenden gegenteiligen Ausführungen seitens der bB als spekulativ dar. Ebenso wären die bP gesundheitlich stark eingeschränkt und sprechen neben der arabischen Sprache den westarmenischen Dialekt. Alle diese Umstände würden gegen eine Rückkehr nach Armenien sprechen, zumal die bP im Falle einer Abschiebung in eine aussichtslose Lage gedrängt würden. Die bP wären seitens der befragenden Organwalterin der bB in suggestiver Form befragt und so in ihren Möglichkeiten, ihr Vorbringen zu schildern, eingeschränkt worden. Sie seien nunmehr einen langen Zeitraum durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, und verfügen über relevante familiäre Anknüpfungspunkte zur Tochter und deren Familie, sowie zum Sohn. Insbesondere der Sohn sei eine unverzichtbare Bezugsperson. Seitens der bB sei eine ungenügende Interessensabwägung durchgeführt worden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung stellten sich aufenthaltsbeendende Maßnahmen jedenfalls unverhältnismäßig und rechtswidrig dar. 1.17.
  11. Mit ho. Erkenntnissen vom 24.7.2025, L515 2301176-3/3E L515 2301178-3/3E wurden die Beschwerden gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die zeitliche Dauer des erlassenen Einreiseverbotes 2,5 Jahre (30 Monate) beträgt.

§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18

(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Revision wurde zum Teil zugelassen.1.17.3. Mit ho. Erkenntnissen vom 24.7.2025, L515 2301176-3/3E L515 2301178-3/3E wurden die Beschwerden gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die zeitliche Dauer des erlassenen Einreiseverbotes 2,5 Jahre (30 Monate) beträgt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,

(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wurde festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Revision wurde zum Teil zugelassen. 1.18.
  1. Gegen die ho. Erkenntnissen vom 24.7.2025, L515 2301176-3/3E und L515 2301178-3/3E wurden Revisionen eingebracht. I.18.
  2. Mit Erkenntnis vom 13.10.2025 (ho. eingelangt am 11.11.2025), Ro 2025/20/0003 und 0004-8) hob der VwGH das ho. Erkenntnis, soweit die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV-VIII der angefochtenen Bescheide abgewiesen wurden, jeweils die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen. Das Höchstgericht führte ua. aus, dass es sich bei der Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 BFA-VG um eine Ermessensentscheidung handle und -unter Anführung einer näheren Begründung- es der angefochtenen Entscheidung an einer nachvollziehbaren Ermessensprüfung fehle. Da es sich -unter Verweis auf die europäische Judikatur- beim Abspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise und der Rückkehr-entscheidung um untrennbare Entscheidungsteile handle, sei somit auch die Rückkehrent-scheidung trotz grundsätzlicher Schlüssigkeit zu beheben, was wiederum die Behebung der weiteren Spruchpunkte zur Folge hat.römisch eins.18.
  3. Mit Erkenntnis vom 13.10.2025 (ho. eingelangt am 11.11.2025), Ro 2025/20/0003 und 0004-8) hob der VwGH das ho. Erkenntnis, soweit die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV-VIII der angefochtenen Bescheide abgewiesen wurden, jeweils die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Unterlassung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Im Übrigen wurden die Revisionen zurückgewiesen. Das Höchstgericht führte ua. aus, dass es sich bei der Entscheidung gem. Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG um eine Ermessensentscheidung handle und -unter Anführung einer näheren Begründung- es der angefochtenen Entscheidung an einer nachvollziehbaren Ermessensprüfung fehle. Da es sich -unter Verweis auf die europäische Judikatur- beim Abspruch über die Frist für die freiwillige Ausreise und der Rückkehr-entscheidung um untrennbare Entscheidungsteile handle, sei somit auch die Rückkehrent-scheidung trotz grundsätzlicher Schlüssigkeit zu beheben, was wiederum die Behebung der weiteren Spruchpunkte zur Folge hat. I.18.
  4. Mit ho. Erkenntnis vom 18.11.2025 wurden die Spruchpunkte VII der angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 in Entsprechung der im Vorabsatz beschriebenen Rechtsansicht des VwGH behoben.römisch eins.18.
  5. Mit ho. Erkenntnis vom 18.11.2025 wurden die Spruchpunkte römisch sieben der angefochtenen Bescheide gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungs-gerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Entsprechung der im Vorabsatz beschriebenen Rechtsansicht des VwGH behoben. 1.19.
  6. Zwischenzeitig wurde von der NAG-Behörde der bP1 ein Aufenthaltstitel „Dauer-aufenthalt -EU“ erteilt. In Bezug auf die bP1 ist ein diesbezüglicher Antrag ersichtlich. 1.19.
  7. Mit ho. Schreiben vom 18.11.2025 wurde bei der NAG-Behörde auf Basis des vorliegenden Sachverhalts angeregt, das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt -EU“ wieder aufzunehmen, da nach ho. Ansicht die Voraussetzungen zu dessen Erteilung nicht (mehr) vorliegen. Mit Eingabe vom 16.12.2025 teilte die NAG-Behörde dem ho. Gericht mit, dass sie dieser Anregung entsprochen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche ursprünglich aus Syrien/Aleppo stammen. Für die bP wurden, nachdem ihnen die armenische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, von den zuständigen armenischen Behörden armenische Reisepässe ausgestellt. Die bP1 und bP2 sind im armenischen Wählerverzeichnis eingetragen und verfügt die bP2 über eine Meldeadresse in Armenien. Seit ihrer Einreise nach Österreich hielten sich die bP sporadisch zu Besuchszwecken in Armenien auf. Die bP besitzen neben der syrischen auch die armenische Staatsbürgerschaft. Die bP gehören der armenischen Volksgruppe an, bekennen sich zum christlichen Glauben und sind in der Lage, sich in der armenischen Sprache auszudrücken. Bei den bP1 und bP2 handelt es sich um mobile, nicht invalide und zumindest noch eingeschränkt arbeits- und anpassungsfähige Menschen. In Armenien ist die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet. Dies gilt auch für Armenier, die in Reaktion auf die kriegerischen Ereignisse in Syrien ihren Wohnsitz von Syrien nach Armenien verlegten. Die bP leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar wären und haben sie als armenische Staatsbürger auch Zugang zum armenischen Gesundheitssystem. Die bP haben in Armenien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer Abstammung aus Syrien mit keinen relevanten Repressalien zu rechnen. Die bP haben Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihnen frei, zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, wobei das ho. Gericht nicht verkennt, dass sie sich in einem fortgeschrittenen Alter befinden, in welchem das Leben nicht mehr vorwiegend aus dem Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis bezogen wird. Dennoch steht es ihnen frei, sich im Rahmen einer altersentsprechenden Gelegenheitsarbeit ihr Einkommen aufzubessern. Ungeachtet dessen befinden sie sich in einem Alter, in welchem sie entsprechend der den bP seitens der bB zur Kenntnis gebrachten Quellenlage Anspruch auf eine Alterspension haben. Ebenso haben die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem ihres Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Ebenso stünde es den bP frei die Unterstützung durch ihre Kinder im jeweils ihnen zumutbaren Umfang in Anspruch zu nehmen. Die bP verfügen im Rahmen einer Gesamtschau über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Armenien ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Den bP ist die armenische Kultur nicht völlig fremd. Wenn die angeben, den westarmenischen Dialekt zu sprechen, ist festzuhalten, dass es dem ho. Gericht auf Basis einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen nicht unbekannt ist, dass sich dieser dialektisch von dem in Armenien gesprochenen ostarmenischen Dialekt unterscheidet, es handelt sich hierbei jedoch nicht um verschiedene Sprachen und ist eine Verständigung zwischen diesen beiden Dialekten möglich, mag es auch vereinzelt zu Missverständnissen kommen. Auch haben sie sich in der Vergangenheit sporadisch in Armenien aufgehalten und kam nicht hervor, dass sie während dieser Aufenthalte sprachlich völlig desorientiert gewesen wären. Die bP halten sich mittlerweile seit etwas mehr 10 ½ Jahren im Bundesgebiet auf. Die bP verfügen über die beschriebenen Deutschkenntnisse. Die bP verfügen über - ihre Aufenthaltsdauer entsprechend - soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Im Bundesgebiet halten sich die Tochter mit deren Familie auf. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurde abgewiesen, es wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und wurden gegen die ho. Entscheidungen Revisionen eingebracht. Ein Sohn der bP hat die österreichische Staatsbürgerschaft erworben. Ein weiterer Sohn lebt in Dubai. Die bP verschleierten anlässlich ihrer Antragstellung ihre armenische Staatsbürgerschaft und konnten ihren Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz und im Anschluss durch die Zuerkennung des Asylstatus (ausschließlich in Bezug auf Syrien) legalisieren. Die bP finanzierten Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch öffentliche Mittel. Die bP sind strafrechtlich unbescholten, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass Leistungen der öffentlichen Hand bezogen, zu denen sie nur auf Basis der beschriebenen Täuschungshandlung Zugang fanden. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.
  9. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
  10. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
  11. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
  12. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB auf Basis des den bP zur Kenntnis gebrachten Quellenlage davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnische Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at. In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert (vgl. ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu (vgl. auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN).In der Vergangenheit wurden mehrere Tausend ethnische Armenier aus Syrien in die armenische Gesellschaft integriert vergleiche ho. Erk. vom 5.2.2016, L515 2114261-1/26E ua mwN, sowie das in den angefochtenen Bescheiden genannte Quellenmaterial). Eine systematische Diskriminierung oder die Vorenthaltung der Bürgerrechte, soweit sie die armenische Staatsbürgerschaft annahmen, kann der Berichtslage nichts entnommen werden. Aus Syrien stammenden armenischen Staatsbürgern kommen sämtliche Rechte armenischer Staatsbürger zu vergleiche auch ho. Erk. vom 28.12.2023, L515 2274622-1/34E ua. mwN). II.1.2.
  13. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.römisch zwei.1.2.
  14. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. II.1.2.3.

Art. 4

des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. römisch zwei.1.2.3.

Artikel 4

, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien stellt ein armenischer Reisepass den Nachweis der armenischen Staatsbürgerschaft dar. Ebenso werden in das öffentlich zugängliche armenische Wählerregister ausschließlich wahl-berechtigte armenische Staatsbürger eingetragen. Exkurs: Neben der armenischen Botschaft in Damaskus existiert ein armenisches General-konsulat in Aleppo (Consulate General of Armenia in Aleppo, Syria), zu deren Leistungsumfang die Visaerteilung, Passangelegenheiten, notarielle Beglaubigungen, die Registrierung armenischer Staatsbürger und die Notfallhilfe zählt. Laut eine KI-unterstützten Internetrecherche waren im Juni 2013 Flugreisen von Syrien nach Armenien möglich, es war jedoch in einem Drittstaat ein Umsteigen erforderlich. Die Botschaft war während der kriegerischen Auseinandersetzung durchgehend geöffnet, das Generalkonsulat verlegte im Jahre 2014 seinen Sitz vorübergehend nach Damaskus (Armenisches Konsulat verlegt seinen Sitz nach Damaskus inmitten der syrischen Unruhen - Caucasus Watch) Nach der Erlassung jener Bescheide, mit welchen den bP der Status von international Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ergab sich zu einem späteren Zeitpunkt sukzessive auf Basis einer Mehrzahl von – zwischenzeitig im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlichen durch Erkenntnisse des ho. Gerichts abgeschlossenen – Verfahren die Verdachts- und darüberhinausgehende Kenntnislage, dass eine nicht unerhebliche Zahl von ethnischen armenischen Syrern die armenische Staatsbürgerschaft erwarben (welche diese entsprechend dem nunmehrigen Kenntnisstandverhältnismäßig leicht erhalten), zum einen um sich hierdurch die beschwerliche auf dem Landweg stattfindende Schleppung nach Europa zu ersparen bzw. um von Syrien nach Armenien zu reisen und dort die weiteren Perspektiven zu erkunden. Aus der nunmehr notorisch bekannten, (auch elektronisch) öffentlich zugänglichen Berichts-lage ergibt sich weiters nunmehr, dass eine Übersiedlung von ethnischen armenischen Syrern nach Armenien dort in vielen Fällen zu einer erheblichen Senkung des Lebensstandards führte und sie in weiterer Folge Armenien wieder verließen. Ebenso kann es zwischenzeitig aus der sich aus einer Mehrzahl von Verfahren, welche mit im RIS veröffentlichten Erkenntnissen abgeschlossen wurden, dass aus Syrien stammende Armenier die armenische Staatsbürgerschaft und einen armenischen Reisepass erwarben um eine Reise in einen Staat zu buchen, in welchen sie zu touristischen Zwecken visafrei einreisen können (z. B. Montenegro [Visumfreie Länder für Inhaber eines Reisepasses von Armenien 2025] oder Albanien [Visumfreie Länder für den armenischen Pass - GLOBAL CONNECT]), wobei die Reiseroute mit einer Zwischenlandung in Österreich gewählt wurde, um im Rahmen der Zwischenlandung –nachdem sie sich der armenischen Reisepässe entledigten- ihre Reisebewegung abbrachen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wobei sie hierbei die armenische Staatsbürgerschaft verschwiegen und lediglich ihre syrische Staatsbürgerschaft angeben. II.1.

  1. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  2. Behauptete Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP sind armenische Syrer, die aus Aleppo stammen und ihre Ausreisegründe ausschließlich in Bezug auf Syrien abstellen. Die bP sind in Armenien keinen Gefährdungen ausgesetzt. Die bP finden im Falle einer Rückkehr in die Republik Armenien eine ausreichende Existenzgrundlage vor und es ist ihnen auch möglich und zumutbar, sich in die armenische Gesellschaft zu integrieren. Den bP steht im Falle einer Rückkehr nach Armenien (bei Bedarf) das armenische Gesundheitssystem offen. Sie leiden an keinen Erkrankungen, welche in Armenien nicht behandelbar sind. Die bP sind im Falle einer Rückkehr in der Lage, ihre dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten.
  3. Beweiswürdigung: II.2.
  4. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  5. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Soweit sich das ho. Gericht auf Umstände bezieht, welche den Parteien nicht vorgehalten wurden, geht das ho. Gericht davon aus, dass diese für die bB als Spezialbehörde und die bB als armenische Staatsbürger und der armenischen Volksgruppe zugehörig, als notorisch bekannt anzusehen sind und daher keines weiteren Vorhaltes bedürfen. In Bezug auf den festgestellten maßgeblichen Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als detailreich, schlüssig und stimmig darstellt. II.2.
  6. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht substantiiert widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem behörd-lichen Ermittlungsergebnis ua. unter Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes.römisch zwei.2.
  7. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht substantiiert widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln und dem behörd-lichen Ermittlungsergebnis ua. unter Einbeziehung eines Vertrauensanwaltes. In Bezug auf die syrische Staatsbürgerschaft geht das ho. Gericht aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sowie den vorgelegten Beweismitteln davon aus, dass die bP diese besitzen. In Bezug auf die armenische Staatsbürgerschaft geht das ho. Gericht aufgrund des Umstandes, dass sie ins armenische Wählerregister eingetragen sind und für die armenische Reisepässe ausgestellt wurden, davon aus, dass sie diese besitzen. Insbesondere wird es für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen, dass der armenische Staat ein zentrales Melde- und ein zentrales, öffentlich einsehbares Wählerregister betreibt (www.elections.am), in welches nur jene Einwohner Armeniens eingetragen werden, welche das Wahlrecht und die armenische Staatsbürgerschaft besitzen (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 29.10.2019 L515 2125043-1/68E; 24.6.2015, L515 3136238-3/11E ua.). Letztlich wurde der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft im bereits beschriebenen beantragten Wiederaufnahmeverfahren selbst eingestanden.In Bezug auf die armenische Staatsbürgerschaft geht das ho. Gericht aufgrund des Umstandes, dass sie ins armenische Wählerregister eingetragen sind und für die armenische Reisepässe ausgestellt wurden, davon aus, dass sie diese besitzen. Insbesondere wird es für die bB als Spezialbehörde als auch für die bP als armenische Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen, dass der armenische Staat ein zentrales Melde- und ein zentrales, öffentlich einsehbares Wählerregister betreibt (www.elections.am), in welches nur jene Einwohner Armeniens eingetragen werden, welche das Wahlrecht und die armenische Staatsbürgerschaft besitzen vergleiche hierzu auch ho. Erk. vom 29.10.2019 L515 2125043-1/68E; 24.6.2015, L515 3136238-3/11E ua.). Letztlich wurde der Besitz der armenischen Staatsbürgerschaft im bereits beschriebenen beantragten Wiederaufnahmeverfahren selbst eingestanden. Wie bereits im ho. die bP betreffenden Erkenntnis vom 30.4.2025 festgehalten wurde, stellt es sich als lebensfremd dar, dass die Schlepper oder sonstige dritte Personen ohne erkennbaren Zweck und Nutzen weder für sie noch für die bP den administrativen Aufwand auf sich nehmen würden um die Eintragung der bP in das armenische Wählerregister, sowie in das armenische Melderegister zu veranlassen. Ebenso ist es als lebensfremd zu bezeichnen, dass die bP sich die armenische Staatsbürgerschaft nach dem Erhalt eines Schutzstatus in Österreich verschafften bzw. neuerlich einen armenischen Reisepass ausstellen ließen (lt. Ermittlungen Ausstellung am 20.08.2021, gültig bis 20.08.2031), weil hierzu ebenfalls kein nachvollziehbarer Zweck erkannt werden kann. Viel mehr ist davon auszugehen, dass die bP die Erlangung der armenischen Staatsbürgerschaft vor ihrer Einreise nach Österreich selbst veranlassten, sei es im Einklang mit der Berichtslage um in Armenien Fuß zu fassen oder um sich hierdurch die Reisebewegung von Syrien nach Europa zu erleichtern. Ebenso im oa. Erkenntnis darauf hingewiesen, dass zwecks der Erlangung der Staatsbürger-schaft die persönliche Vorsprache bei der Pass- bzw. Vertretungsbehörde erforderlich ist und somit die Verleihung der armenischen Staatsbürgerschaft ohne aktives Zutun bzw. ohne Wissen der Parteien undenkbar ist. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat Armenien herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sofern die rechtsfreundliche Vertretung der bP behauptet, dass die bP nie in Armenien gelebt hätten und sohin weder eine asylrelevante Verfolgung vorbringen könnten, noch Auskunft über ein Leben in Armenien geben könnten, darf auf das Länderin-formationsblatt verwiesen werden und darauf, dass staatliche und nichtstaatliche Einrichtungen zur Unterstützung von ‚Rückkehrern‘ im Sinne von armenischen Staatsbürgern - unabhängig ihrer Abstammung und ihres ursprünglichen Aufenthaltsortes - zur Verfügung stehen. Ferner darf auf den Umstand hingewiesen werden, dass seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien über 20.000 Flüchtlinge nach Armenien (99 % armenisch-stämmige Christen) kamen, wovon ein Großteil aufgrund des gegenüber Immigranten armenischer Abstammung liberalen armenischen Staatsangehörigkeitsrechts mittlerweile eingebürgert wurde. Darüber hinaus wird festgehalten, dass den bP Armenien nicht gänzlich unbekannt ist und sie sich dort zumindest sporadisch zu Besuchszwecken aufhielten. Zudem sprechen sie die armenische Sprache, gehören der armenischen Volksgruppe an, weshalb davon auszugehen sein wird, dass eine Eingliederung wesentlich leichter fallen wird, als dies vor rund 10 Jahren in Österreich der Fall gewesen sein dürfte. Darüber hinausgehende Ausführungen ergeben sich aus sowohl für die bP als armenische Staatsbürger als auch für die bB als Spezialbehörde notorisch bekannten Tatsachen, welche sich auch aus dem Inhalt einer Mehrzahl öffentlich –auch elektronisch- zugänglichen Quellen, die in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmen. II.2.
  8. Hervorgehoben wird an dieser Stelle nochmals, dass die bP1 und bP2 während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Angaben zu ihrer Identität, hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft verschwiegen. Die bP täuschten jahrelang sämtliche Einrichtungen im Bundesgebiet in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaft und war dieser Umstand dafür kausal, dass ihnen zu Beginn der Status der Asylberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt wurde und eine Prüfung – mangels Kenntnis– im Hinblick auf Armenien bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stattfand. Im Einklang mit der bB geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP ihre Doppelstaatsbürgerschaft aus dem Grund verschwiegen, um sich einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erschleichen und so die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vereiteln. römisch zwei.2.
  9. Hervorgehoben wird an dieser Stelle nochmals, dass die bP1 und bP2 während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet ihre Angaben zu ihrer Identität, hinsichtlich ihrer Staatsbürgerschaft verschwiegen. Die bP täuschten jahrelang sämtliche Einrichtungen im Bundesgebiet in Bezug auf ihre Staatsbürgerschaft und war dieser Umstand dafür kausal, dass ihnen zu Beginn der Status der Asylberechtigten in Bezug auf Syrien zuerkannt wurde und eine Prüfung – mangels Kenntnis– im Hinblick auf Armenien bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stattfand. Im Einklang mit der bB geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP ihre Doppelstaatsbürgerschaft aus dem Grund verschwiegen, um sich einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erschleichen und so die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu vereiteln. Hervorgehoben wird, dass - hätten sich die bP von Anbeginn rechtskonform verhalten, der Aufenthalt bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhaltes bereits vor ca. 10,5 Jahren beendet worden wäre. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, vom Herkunftsstaat aus - auf rechtskonformen Weg

den österreichischen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen - die Einreise und den Aufenthalt zu begründen. Wiederholt darf werden, dass sich im gegenständlichen Fall die Aufenthaltsdauer daraus ergibt, dass die bP ihre Doppelstaatsbürgerschaft verschwiegen und vorgaben ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu genießen, somit über ihre wahre Identität täuschten. Aufgrund ihrer fälschlicherweise vorgetragenen, ausschließlich syrischen Staatsbürgerschaft wurde den bP der Status der Asylberechtigten zuerkannt und der rechtmäßige Aufenthalt für das Bundesgebiet begründet. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass es den bP gelingen wird, in Armenien insbesondere sprachlich, sozial und dort auch wirtschaftlich im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. II.2.

  1. Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreiten, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten.römisch zwei.2.
  2. Soweit die bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bestreiten, ist festzuhalten, dass bloßes Leugnen und Bestreiten oder eine allgemeine Behauptung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreicht (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch weiters, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das bloße Bestreiten des Ermittlungsergebnisses durch die bP nicht ausreicht, um das Ermittlungsergebnis in Zweifel ziehen zu können und sie kein konkretes Vorbringen erstatteten oder das Gegenteil des Ermittlungsergebnisses bescheinigende, unbedenkliche Unterlagen vorlegten. Wenn die rechtsfreundliche Vertretung die –zum Teil tatsächlich stattgefundene- suggestive Befragung der bP moniert, schließt sich das ho. Gericht der Einschätzung, dass Suggestion den Wahrheitsgehalt einer Aussage trübt, dennoch ist auch darauf hinzuweisen, dass seitens der bB auch eine offene Fragestellung stattfand und es den bP im Rahmen einer Gesamtschau möglich war, sie frei und umfassend zu äußern. Letztlich weist das ho. Gericht darauf hin, dass –der höchstgerichtlichen Judikatur folgend- der Grundsatz „in dubio pro reo“ im Gegensatz zu den Ausführungen der rechtsfreundlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren nicht gilt, sondern vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszugehen it.
  3. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  5. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Sicherer Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.3.1.5. Sicherer Herkunftsstaat Armenien Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Armenien auch davon ausgegangen werden, dass die armenischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem armenischen Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). II.3.1.

  1. Exkurs: Rechtswirkung der verfügten Wiederaufnahme der Asylverfahrenrömisch zwei.3.1.
  2. Exkurs: Rechtswirkung der verfügten Wiederaufnahme der Asylverfahren Mit der rechtskräftig verfügten Wiederaufnahme der Asylverfahrens traten jene Bescheide, mit welchen den bP der Status eines Asylberechtigten gewährt wurde rückwirkend ex tunc und somit auch sein Status des Asylberechtigten außer kraft und kann nicht mehr als Grundlage für den Erwerb von daran gebundenen Anwartschaften oder Berechtigungen herangezogen werden (vgl. VwGH 13.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8)). Mit der rechtskräftig verfügten Wiederaufnahme der Asylverfahrens traten jene Bescheide, mit welchen den bP der Status eines Asylberechtigten gewährt wurde rückwirkend ex tunc und somit auch sein Status des Asylberechtigten außer kraft und kann nicht mehr als Grundlage für den Erwerb von daran gebundenen Anwartschaften oder Berechtigungen herangezogen werden vergleiche VwGH 13.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8)). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
  3. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
  4. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Diesbezüglich liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung und somit kein weiterer Beschwerdegegenstand vor. II.3.
  5. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Diesbezüglich liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung und somit kein weiterer Beschwerdegegenstand vor. II.3.
  7. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylGrömisch zwei.3.
  8. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG Diesbezüglich liegt bereits eine rechtskräftige Entscheidung und somit kein weiterer Beschwerdegegenstand vor. II.3.
  9. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung römisch zwei.3.
  10. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung II.3.5.
  11. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):römisch zwei.3.5.
  12. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise): § 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:Paragraph 10, AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme: „§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)...“ § 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:Paragraph 57, AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)
(4)…“ § 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:Paragraph 9, BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)-
(6)…“ § 52 FPG, Rückkehrentscheidung:Paragraph 52, FPG, Rückkehrentscheidung: „§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. … und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (Anm.: Unterstreichung nicht im Originaltext). Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt Anmerkung, Unterstreichung nicht im Originaltext). Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(11)...“ § 55 FPG, Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG, Frist für die freiwillige Ausreise „§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.„§ 55.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)… „ Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ II.3.5.
  1. Die gegenständlichen - nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten - Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG.römisch zwei.3.5.
  3. Die gegenständlichen - nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellten - Anträge auf internationalen Schutz waren abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel der drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fallen die bP nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG. Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG und liegt hierzu bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor.Die bB erteilte den bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 57, AsylG und liegt hierzu bereits eine rechtskräftige Entscheidung vor.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. II.3.5.
  2. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.römisch zwei.3.5.
  3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRKist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8 E, M, R, K, i, s, t, nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991). II.3.5.
  1. In Bezug auf die bP1 steht fest, dass diese aktuell (noch) über ein Aufenthaltsrecht gem. den Bestimmungen des NAG verfügt, weshalb gem. 52 Abs. 2 FPG („und ihm kein Aufenthalt nach anderen Bundesgesetzen zukommt“) keine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, und die Spruchpunkt IV und daraus folgend auch die weiteren im Spruch des ho. Erkenntnisses genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die bP1 zu beheben sind.römisch zwei.3.5.
  2. In Bezug auf die bP1 steht fest, dass diese aktuell (noch) über ein Aufenthaltsrecht gem. den Bestimmungen des NAG verfügt, weshalb gem. 52 Absatz 2, FPG („und ihm kein Aufenthalt nach anderen Bundesgesetzen zukommt“) keine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, und die Spruchpunkt römisch vier und daraus folgend auch die weiteren im Spruch des ho. Erkenntnisses genannten Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die bP1 zu beheben sind. Das Gericht weist darauf hin, dass im Falle eines Widerrufs bzw. Aufhebung des Aufenthalts-rechts der bP der Sachverhalt neu zu beurteilen ist und sich die bB neuerlich mit der Frage zu befassen haben wird, ob eine Rückkehrentscheidung mit den dazugehörigen Spruchpunkten zu erlassen sein wird. II.3.5.
  3. In Bezug auf die bP2 ist Folgendes anzuführen (Anm.: Der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit wegen wird auch auf die bP1 und deren Verhalten eingegangen):römisch zwei.3.5.
  4. In Bezug auf die bP2 ist Folgendes anzuführen Anmerkung, Der Vollständigkeit und Übersichtlichkeit wegen wird auch auf die bP1 und deren Verhalten eingegangen): Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben sowie in das Recht auf Privatleben darstellt. II.3.5.6.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.5.6.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8

(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. II.3.5.
  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.5.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP sind seit etwas mehr 10,5 Jahren in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, verkennt das ho. Gericht nicht, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen einer Verweildauer von mehr als 10 Jahren (wie sie in Bezug auf die bP vorliegt) regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen ist, doch stellten die Höchstgerichte auch fest, dass es sich hierbei um eine Richtschnur handelt und dann nicht zwingend zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen führen kann, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. In gegenständlicher Angelegenheit liegen im Lichte des (Fehl-)Verhaltens der bP derartige relativierende Umstände (Verschweigen ihrer armenischen Staatsbürgerschaft; Zuerkennung des Asylstatus aufgrund ihrer angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit ohne die bB über ihre Doppelstaats-bürgerschaft in Kenntnis gesetzt zu haben), weshalb im gegenständlichen Fall trotz der über 10-jährigen Verweildauer nicht per se von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist. Die bP sind seit etwas mehr 10,5 Jahren in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, verkennt das ho. Gericht nicht, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen einer Verweildauer von mehr als 10 Jahren (wie sie in Bezug auf die bP vorliegt) regelmäßig von einem Überwiegen der privaten Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen ist, doch stellten die Höchstgerichte auch fest, dass es sich hierbei um eine Richtschnur handelt und dann nicht zwingend zu einem Überwiegen der persönlichen Interessen führen kann, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken oder die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. In gegenständlicher Angelegenheit liegen im Lichte des (Fehl-)Verhaltens der bP derartige relativierende Umstände (Verschweigen ihrer armenischen Staatsbürgerschaft; Zuerkennung des Asylstatus aufgrund ihrer angegebenen syrischen Staatsangehörigkeit ohne die bB über ihre Doppelstaats-bürgerschaft in Kenntnis gesetzt zu haben), weshalb im gegenständlichen Fall trotz der über 10-jährigen Verweildauer nicht per se von einem Überwiegen der privaten Interessen auszugehen ist. Wären die bP ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nachgekommen und hätten sie ihre armenische Staatsangehörigkeit preisgegeben, so hätten sie – den gegenständlichen Ermittlungsergebnissen folgend – keinen Asylstatus erhalten, sondern wären sie vor rund 10 Jahren zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet worden und hätten somit die Möglichkeit gehabt sich um eine legale (Wieder-)Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Im Lichte des beschriebenen, täuschenden Verhaltens der bP sprechen gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib der bP im Bundesgebiet (vgl. hierzu auch noch die an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses folgenden Ausführungen zu EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20).Im Lichte des beschriebenen, täuschenden Verhaltens der bP sprechen gravierende Gründe gegen das private Interesse am Verbleib der bP im Bundesgebiet vergleiche hierzu auch noch die an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses folgenden Ausführungen zu EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20). Mit negativem Abschluss der jeweiligen Asylverfahren lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialem Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Mit negativem Abschluss der jeweiligen Asylverfahren lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts wieder auf vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. Paragraph 120, Absatz eins a, leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialem Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet. Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Asylantragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähigen bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung ihrer Anträge auf internationalen Schutz vornahmen und die Behörden über ihre Identität täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtliche Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, berührt. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügen über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, sowie unter Verschweigen ihrer wahren Identität/ihrer Doppelstaatsbürgerschaft erschlichen wurde. Es ist festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es den bP frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- frei sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Die bP begründeten ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde, sowie unter Verschweigen ihrer wahren Identität/ihrer Doppelstaatsbürgerschaft erschlichen wurde. Es ist festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen sind, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es den bP frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es den bP –so wie jedem anderen Fremden auch- frei sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Die bP vorbringen, dass es sich insbesondere bei ihrem Sohn um eine unerlässliche Kontaktperson handelt, es festzuhalten, dass sowohl die bP als auch ihr Sohn volljährig sind und weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerdeschrift konkrete Umstände oder Tätigkeiten beschrieben wurden, welche eine Trennung vom Sohn unvertretbar erscheinen ließen. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall aufgrund der beschriebenen Umstände nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall aufgrund der beschriebenen Umstände nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt worden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. - Grad der Integration Die bP verfügen über sich aus der Aufenthaltsdauer ergebende soziale Anknüpfungspunkte. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und sprechen die deutsche Sprache auf dem bereits beschriebenen Niveau. Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130), zumal sie damit rechnen mussten, dass ihr legaler Aufenthalt ein Ende finden wird, falls der Umstand, dass sie auch armenische Staatsbürger sind, bekannt wird.Zudem geht auch der VwGH davon aus, dass es iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130), zumal sie damit rechnen mussten, dass ihr legaler Aufenthalt ein Ende finden wird, falls der Umstand, dass sie auch armenische Staatsbürger sind, bekannt wird. Von einer außergewöhnlichen Integration kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Von einer außergewöhnlichen Integration kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann und ihnen schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP gehören der Mehrheits- und Titularethnie Armeniens an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten sind, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts. Dass falsche Angaben zur Identität sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt (vgl. EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3/2022, 253 ff; vgl. auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). Dass falsche Angaben zur Identität sogar die Beendigung eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts und die Trennung von Familienangehörigen (auch von minderjährigen Kindern eines Fremden) rechtfertigen können, wurde etwa auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geteilt vergleiche EGMR 23.6.2022, Alleleh u.a./Norwegen, 569/20, auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 3 aus 2022,, 253 ff; vergleiche auch VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298). Dem im Vorabsatz genannten Urteil lag die mit einem auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Einreiseverbot verbundenen Ausweisung einer mit einem Norweger verheiratete Mutter von 4 Kindern zu Grunde, welche ursprünglich eine falsche Staatsangehörigkeit angab zu Grunde und in der Ausweisung [sowie einem zweijährigem Einreiseverbot] zu Grunde und das Gericht keine Verletzung von Ar. 8 EMRK feststellte). Die Beschwerdeführerin, eine dschibutische Staatsangehörige, lebte seit 2001 in Norwegen, wo sie einen norwegischen Staatsangehörigen heiratete und sie vier Kinder hatten. Die Kinder sind norwegische Staatsbürger und in Norwegen geboren. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Land basierte auf wiederholten falschen Angaben über einen langen Zeitraum. Die zuständigen Behörden erließen -nach der Aberkennung der Staatsbürgerschaft- eine Ausweisung und ein zweijähriges Einreiseverbot. Die norwegischen Behörden gingen insbesondere davon aus, dass durch das Verweilen der Beschwerdeführerin in Norwegen unter falscher Identität und Staatsbürgerschaft die öffentlichen Interessen besonders beeinträchtigt würden. Die Behörden gingen davon aus, dass eine Trennung der Mutter und Kinder vertretbar sei, verwies aber auch auf die Möglichkeit der Familie, der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu folgen, bzw. dass es den Familienmitgliedern ebenso offen stünde, in Norwegen zu verbleiben, falls sie dies nicht wünschten und auch von Norwegen aus mit der Beschwerdeführerin in Kontakt bleiben könnten. Ebenso verwiesen die Behörden auf die Möglichkeit von Besuchen außerhalb des Schengenraumes, sowie auf die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich (von ihrem Herkunftsstaat aus) um einen legalen Aufenthalt in Norwegen zu bemühen. Ihre Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges machte sie vor dem EGMR die Verletzung des Rechts auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK geltend.Ihre Nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges machte sie vor dem EGMR die Verletzung des Rechts auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK geltend. Der Gerichtshof wiederholte, dass in Fällen, in denen die Abschiebung eines Familienmitglieds angeordnet wird, die für die Verhältnismäßigkeitsanalyse relevanten Umstände im Allgemeinen das Ausmaß umfassen, in dem das Familienleben erheblich gestört wird, und ob es Gründe der öffentlichen Ordnung gibt, die den Ausschluss überwiegen. Wenn Kinder beteiligt sind, muss deren Wohl berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall stellte der EGMR fest, dass die gegen die Beschwerdeführerin verhängte Sanktion ihre Kinder gleichermaßen, wenn nicht sogar noch mehr betraf, betonte jedoch, dass das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Wiedereinreiseverbot auf zwei Jahre und die entsprechende Rechtsprechung des EGMR stellte bisher eine Verletzung des Familienlebens fest, wenn die Sanktion fünf Jahre beträgt. Der EGMR stellte fest, dass die innerstaatlichen Behörden mit einer Interessenabwägung konfrontiert seien, die in einer Situation vorgenommen werden müsse, in der besonders wichtige Interessen der Einwanderungskontrolle für die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprächen, obwohl eine Abschiebung gleichzeitig eine erhebliche Härte für sie als auch für ihre Familienmitglieder darstellen würde. Der EGMR stellte fest, dass die Behörden des beklagten Staates nach sorgfältiger Abwägung der Fakten und angemessener Abwägung der konkurrierenden Interessen den Ermessensspielraum nicht überschritten. Folglich liege keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor. Das ho. Gericht geht davon aus, dass die beschriebenen Ausführungen des EGMR aufgrund der vergleichbaren Interessenslage entgegen der Einschätzung der rechtsfreundlichen Vertretung auch im gegenständlichen Fall ihre Anwendung finden, zumal auch im gegenständ-lichen Fall Täuschungshandlungen in Bezug auf die Staatsbürgerschaft der bP fanden. Im Lichte der oa. Ausführungen erscheint im gegenständlichen Fall – selbst nach einem über zehn-jährigen Aufenthalt im Inland – eine Aufenthaltsbeendigung als verhältnismäßig. Die seitens der rechtsfreundlichen Vertretung beschriebenen vermeintlichen Unterschiede in den beiden Fällen stellten sich nicht als dermaßen relevant dar, um von einer nicht vergleichbaren Sach- und Rechtslage sprechen zu können. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Den bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle des Aufkommens des wahren Sachverhalts in Bezug auf die Doppelstaatsbürgerschaft und einer folglich allfälligen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorüber-gehender ist und sich dies auch auf ihre Kinder auswirken wird. Ebenso indiziert die Einreise unter den bekannten Umständen den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden bzw. dem ho. Gericht kann aus der Aktenlage -unter Verweis auf das Fehlverhalten der erwachsenen bP und der erst verspäteten Kenntnislage und Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens- nicht entnommen werden, weshalb unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur selbst nach einer gegenständlich über 10 Jahre langen Verweildauer im Bundesgebiet die Aufenthaltsbe-endigung für zulässig anzusehen ist. - Auswirkung der allgemeinen Lage in Armenien auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden - Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt stehenden - Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Armenien ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Wiederholt darf werden, dass die bP der armenischen Volksgruppe angehören, wenn auch in Syrien geboren und aufgewachsen, ist ihnen die armenische Kultur und Sprache vertraut und auch das Land selber - vor allem den erwachsenen bP - nicht gänzlich unbekannt. - weitere Erwägungen Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348). Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es

den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführer gem. § 21

(2)und
(3)NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass die bP mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es

den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeführer gem. Paragraph 21,

(2)und
(3)NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass die bP mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf. Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK

der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK

der Rechtsprechung des EGMR vergleiche a

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