Obsah (27)
Art 133§ 10§ 63§ 21§ 11§ 55§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1§ 9§ 57§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 52§ 61§ 66§ 67§ 46§ 68§ 18§ 50§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlL515 2323708-1 Spruch, L515 2323708-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) reiste am 13.09.2020 in das Bundesgebiet ein und ist seit 14.09.2020 aufrecht - und bis dato durchgehend - im Bundesgebiet gemeldet.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) reiste am 13.09.2020 in das Bundesgebiet ein und ist seit 14.09.2020 aufrecht - und bis dato durchgehend - im Bundesgebiet gemeldet. I.
- Die bP stellte am 08.10.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG. Im Rahmen der Antragstellung wurde ein Konvolut an Beweismittel vorgelegt, wie die Geburtsurkunde inkl. deutscher Übersetzung, Kopie des Reisepasses, Mitversicherungs-bestätigung ÖGK, Lohnzettel der in Österreich lebenden Großmutter, Kontoauszüge der bP, Jahreszeugnisse der bP, Bestätigungen zu Schulbesuch und schulischen Aktivitäten.römisch eins.
- Die bP stellte am 08.10.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Im Rahmen der Antragstellung wurde ein Konvolut an Beweismittel vorgelegt, wie die Geburtsurkunde inkl. deutscher Übersetzung, Kopie des Reisepasses, Mitversicherungs-bestätigung ÖGK, Lohnzettel der in Österreich lebenden Großmutter, Kontoauszüge der bP, Jahreszeugnisse der bP, Bestätigungen zu Schulbesuch und schulischen Aktivitäten. I.
- Nach wiederholtem Ersuchen der bP auf Terminverlegung zur Einvernahme (aufgrund bevorstehender Schularbeiten bzw. wegen des Heimaturlaubs in Georgien) fand schließlich am 02.09.2025 die Einvernahme der bP vor einem Organwalter der bB, in Anwesenheit der Vertretung und Vertrauensperson der bP statt. Gleich zu Beginn der Einvernahme legte die bP einen georgischen Reisepass Nr. XXXX - ausgestellt am 26.07.2024 gültig bis 26.07.2034 - vor. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:römisch eins.
- Nach wiederholtem Ersuchen der bP auf Terminverlegung zur Einvernahme (aufgrund bevorstehender Schularbeiten bzw. wegen des Heimaturlaubs in Georgien) fand schließlich am 02.09.2025 die Einvernahme der bP vor einem Organwalter der bB, in Anwesenheit der Vertretung und Vertrauensperson der bP statt. Gleich zu Beginn der Einvernahme legte die bP einen georgischen Reisepass Nr. römisch 40 - ausgestellt am 26.07.2024 gültig bis 26.07.2034 - vor. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „… LA: Haben Sie Beweismittel, die Sie vorlegen wollen? VP: Eine Anmeldung für die XXXX . Bestätigung über Mitversicherung, Auszug über die Überweisung finanzieller Mittel von den Eltern. Überweisung von Frau XXXX (Mutter).VP: Eine Anmeldung für die römisch 40 . Bestätigung über Mitversicherung, Auszug über die Überweisung finanzieller Mittel von den Eltern. Überweisung von Frau römisch 40 (Mutter). Anmerkung: Wird in Kopie vorgelegt und zum Akt genommen. … Anmerkung: VP spricht ausgezeichnet Deutsch. LA: Wie geht es Ihnen derzeit gesundheitlich? Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente ein? VP: Ich bin gesund. LA: Werden Sie rechtlich vertreten? Wenn ja, von wem? VP: Ja, von RA KLAMMER. Anmerkung: es besteht auch eine Zustellvollmacht. LA: Nennen Sie mir bitte Ihren Namen, wann und wo wurden Sie geboren. VP: Ich heiße XXXX , geb. am XXXX .VP: Ich heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 . LA: Wie ist Ihr Personenstand? Haben Sie Obsorgepflichten? VP: Ledig. Ich habe keine Obsorgepflichten. LA: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich? VP: Mein Oma, sie heißt XXXX . Befragt gebe ich an, sie hat einen Daueraufenthalt EU.VP: Mein Oma, sie heißt römisch 40 . Befragt gebe ich an, sie hat einen Daueraufenthalt EU. LA: Welche Angehörigen haben Sie in Georgien? VP: Meine ganze Familie, meine Mutter, mein Vater meine Schwester. LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen? VP: Ja. Sicher. LA: Sie haben vorgelegt, dass Sie von Ihren Eltern finanziell unterstützt werden. Wie viel Geld bekommen Sie? VP: Ich bekomme im Monat 500 Euro von meinen Eltern seit letztem Jahr und voriges Jahr waren es 700 Euro, ich brauche nicht so viel, ich brauche nicht mehr als 500 Euro, ich wohne bei meiner Großmutter unentgeltlich und ich brauche die 500 Euro für meine privaten Bedürfnisse. LA: Das heißt Ihre Großmutter kommt zur Gänze für Ihre Lebenserhaltungskosten auf? VP: Ja. LA: Sie haben eine Bestätigung der XXXX vorgelegt, wonach sie in Wien studieren möchten.LA: Sie haben eine Bestätigung der römisch 40 vorgelegt, wonach sie in Wien studieren möchten. VP: Ja, ich studiere schon. LA: Müssen Sie Studiengebühren zahlen? VP: Ja, ca. 750 Euro pro Semester. LA: Wer bezahlt die Gebühren? VP: Meine Eltern. LA: Was macht Großmutter beruflich? VP: Sie ist Reinigungskraft. Befragt gebe ich an, sie verdient bis zu 2.000 Euro im Monat. LA: Hat Ihre Großmutter eine Verpflichtungserklärung unterschrieben für Sie? VP: Nein, aber das kann sie machen. Sie hat die Obsorge übernommen, als ich 15 Jahre alt hat sie die Obsorge übernommen, am 14 September
- LA: Beschreiben Sie mir seit wann und weshalb Sie in Österreich sind? VP: Ich bin seit 13.09.2020 da. Und der Grund war hochwertige Ausbildung und bessere Zukunft für mich, und weil ich meine Oma hier habe sie ist nicht jung sie ist alt und sie braucht eine Person hier. Ich bin die Enkelin, man soll schon jemanden haben, nicht allein und einsam sein. Befragt gebe ich an meine Oma ist 64 Jahre alt geworden. Befragt gebe ich an, es gibt keinen Großvater. Anmerkung: Vertreter gibt an die Großmutter lebt schon seit 20 Jahre in Österreich allein. LA: Haben Sie seither Österreich verlassen? VP: Ja. Ich habe Urlaub gemacht. In Georgien und wo anders auch aber meisten in Georgien. Die Sommerferien habe ich außerhalb Österreichs mit der Familie verbracht. LA: Haben Sie sonst Verwandte im EU Raum oder in einem anderen Land außer Georgien? VP: Nein. LA: Was war der Zweck (Aufenthaltszweck) Ihrer Einreise in Österreich? VP: Ich wollte hier die Schule fertig machen und dann studieren und der Aufenthalt bei der Großmutter. Ich habe vor meiner Einreise im September 2020 jeden Sommer hier in Österreich verbracht und ich kannte Wien sehr gut und ich war sehr froh, dass ich mit meiner Oma Zeit verbringen konnte. Und ich bin froh, dass ich hier bin, und ich hoffe ich kann hierbleiben und studieren und was Gutes zurückgeben. LA: Welch Ausbildung abgeschlossen und wo? VP: Ich habe die HAK Matura. Befragt gebe ich an, in Georgien bin ich bis zur 10 Schulstufe in die Schule gegangen. LA: Haben Sie in Georgien gearbeitet? VP: Nein. Nur Praktikum für die Schule, bei einer Bank. In den Sommerferien. Letze und vorletzten Sommer, habe ich in Georgien ein Praktikum in einer Bank gemacht, das Praktikum war für die Ausbildung in Österreich. LA: Wie haben Sie sich Ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert? VP: Meine Eltern haben mich unterstützt. LA: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bisher in Österreich gesetzt? VP: Ich habe die Schule absolviert. Ich wurde als „ XXXX “ nominiert. Das ist auf YouTube zu sehen. Ich habe eine Medaille bekommen, weil ich einen Notendurchschnitt von 1,8 hatte. Und ich habe hier Freunde, mehr als in Georgien und ich bin schon seit fünf Jahren da. Und wir haben sehr hart gearbeitet für die Matura, ich habe die Mathe Maturabeispiele projiziert und eine Studi-Session gemacht. Ich kann mir nicht vorstellen, ohne sie zu studieren. Wir wollen den Bachelor machen und es ist nicht leicht, wir haben Vieles vor.VP: Ich habe die Schule absolviert. Ich wurde als „ römisch 40 “ nominiert. Das ist auf YouTube zu sehen. Ich habe eine Medaille bekommen, weil ich einen Notendurchschnitt von 1,8 hatte. Und ich habe hier Freunde, mehr als in Georgien und ich bin schon seit fünf Jahren da. Und wir haben sehr hart gearbeitet für die Matura, ich habe die Mathe Maturabeispiele projiziert und eine Studi-Session gemacht. Ich kann mir nicht vorstellen, ohne sie zu studieren. Wir wollen den Bachelor machen und es ist nicht leicht, wir haben Vieles vor. LA: Verfügen Sie über eine Sozialversicherung? VP: Ich bin mit der Großmutter mitversichert. LA: Warum haben Sie diesen Aufenthaltstitel beantragt? Begründen Sie dies bitte konkret und ausführlich! VP: Ich finde, dass ich integriert bin. Österreich ist mein zweites Zuhause ich wollte mit meiner Oma wohnen, ich habe hier Freunde, ich bin hier, seit ich 15 Jahre alt bin und ich sehe meine Zukunft hier. Ich möchte eine hochwertige Ausbildung haben und einen akademischen Titel der international gültig ist und ich möchte hier arbeiten und hier meine Zukunft gestalten und ich sehe meine Zukunft hier und natürlich möchte bei meiner Oma wohnen, und natürlich möchte sie, dass ich bei ihr wohne, wenn ich in Georgien bin vermisst sie mich und ich sie und ich glaube sie kann nicht mehr ohne mich leben, wir unterstützten einander. Vertreter: Sie spricht fließend Italienisch und ist hochbegabt und wird das Studium vermutlich in Rekordzeit abschließen und hätte durch die Gewährung eines Aufenthaltstitels die Möglichkeit in Zukunft in Österreich eine qualifiziert hochwertige Beschäftigung aufzunehmen. LA: Stehen Sie in Österreich zu irgendwelchen Personen in Abhängigkeitsverhältnis? VP: Mit der Oma. LA: Haben Sie Ersparnisse oder andere Vermögenswerte? VP: Nein. Ich habe bis zu 1.000 Euro am Konto. LA: Sind Sie in Österreich oder einem anderen Land mit dem Gesetz in Konflikt geraten, wurden Sie jemals in Österreich strafrechtlich verurteilt oder Verwaltungsübertretungen begangen? VP: Nein. LA: Sie haben eine offene Strafverfügung vom Flughafen? Anmerkung: Vertreter gibt an, das ist geklärt und erledigt, das BFA am Flughafen hatte ein Einreiseverbot eingetragen, das nicht existierte und daher wieder gelöscht. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, wenn ja, in welche Funktion stehen Sie? Sind sie ehrenamtlich tätig. VP: Nein. LA: Haben Sie Kredite oder Schulden? VP: Nein. LA: Werden Sie in Georgien strafrechtlich oder politisch verfolgt? VP: Nein. LA: Würde etwas gegen eine Rückkehr in das Herkunftsland sprechen? VP: Nein. Ich bin sehr westlich orientiert und die Werte, die die EU und Österreich repräsentieren die Gleichheit, Demokratie und Freiheit sind sehr wichtig für mich und deshalb möchte ich eine Ausbildung und auch wohnen in einem Land wo diese Werte gelebt und unterreichtet werden. Ich habe viele Freunde hier und kann mir ein Studium ohne sie nicht vorstellen. Anmerkung: Vertreter gibt an: In Georgien gibt es im Moment schwierige Verhältnisse die Unis werden von der Regierung überwacht, es gibt keine Freiheit. LA: Wäre es möglich, dass Sie ausreise und über die MA 35 einen Aufenthalt „Studierender“ beantragen? VP: Das kann ich nicht beantworten, dass kann mein Anwalt sagen. Anmerkung: Vertreter gibt an: Die MA 35 hat den damaligen Schüleraufenthaltstitel abgewiesen, weil das Einkommen der Eltern nicht ausreichend dokumentiert werden konnte, daran hat sich nichts geändert, die Wahrscheinlichkeit, dass die MA 35 nunmehr einen Aufenthaltstitel erteilten wird, ist sehr gering. LA: Was machen Ihre Eltern beruflich in Georgien? VP: Meine Mutter ist Zahnärztin und hat eine eigene Praxis, mein Vater ist selbstständig und vermietet Räume für Geschäfte. LA: Möchten Sie noch etwas angeben, dass nicht gefragt wurde? VP: Ich möchte einfach danke sagen, dass ich hier in der Schule lernen durfte und hoffentlich hier studieren darf, man muss dankbar sein, was man hat. Anmerkung: an den Vertreter: LA: Möchten Sie noch etwas angeben oder Fragen stellen? Vertreter: Nein, Fragen gibt es keine aber ich möchte angebe, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen, nicht nur ist das familiäre Verhältnis mit der Großmutter sehr eng, es besteht auch eine enge Verbindung mit Schulfreunden, die sich jetzt in der Universität fortsetzen sollte. XXXX ist versichert, sie hat ausreichend Einkommen, es besteht keine Gefahr, dass sie der Republik Österreich zur Last fällt.Vertreter: Nein, Fragen gibt es keine aber ich möchte angebe, dass die Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels bestehen, nicht nur ist das familiäre Verhältnis mit der Großmutter sehr eng, es besteht auch eine enge Verbindung mit Schulfreunden, die sich jetzt in der Universität fortsetzen sollte. römisch 40 ist versichert, sie hat ausreichend Einkommen, es besteht keine Gefahr, dass sie der Republik Österreich zur Last fällt. …“ Weitere Beweismittel, wie das Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Nominierung als XXXX HAK 2025, die Studienbestätigung für das Wintersemester 2025/26, das Studienblatt, diverse Kontoauszüge der Angehörigen der bP, unentgeltliche Wohnrechts-vereinbarung zwischen der Großmutter und der bP, eine Haftungserklärung der Großmutter für die bP wurden vorgelegt.Weitere Beweismittel, wie das Reife- und Diplomprüfungszeugnis, Nominierung als römisch 40 HAK 2025, die Studienbestätigung für das Wintersemester 2025/26, das Studienblatt, diverse Kontoauszüge der Angehörigen der bP, unentgeltliche Wohnrechts-vereinbarung zwischen der Großmutter und der bP, eine Haftungserklärung der Großmutter für die bP wurden vorgelegt. I.
- Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 20.09.2025 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Absatz 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und die Abschiebung als zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt IV.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde abgewiesen, zumal die bP letztlich einen georgischen Reisepass vorlegen konnte (Spruchpunkt V.)römisch eins.4. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 20.09.2025 wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Abschiebung als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Antrag auf Mängelheilung wurde abgewiesen, zumal die bP letztlich einen georgischen Reisepass vorlegen konnte (Spruchpunkt römisch fünf.) I.4.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.4.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.4.
- Nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der bP ging die bB letztlich davon aus, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen – die bP befand sich den überwiegenden Teil ihres Aufenthalts im Bundesgebiet unrechtmäßig in Österreich - in den Hintergrund treten würden. Die bB kam daher zu dem Entschluss, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten sei und in diesem Zusammenhang eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. römisch eins.4.
- Nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der bP ging die bB letztlich davon aus, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen – die bP befand sich den überwiegenden Teil ihres Aufenthalts im Bundesgebiet unrechtmäßig in Österreich - in den Hintergrund treten würden. Die bB kam daher zu dem Entschluss, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei und in diesem Zusammenhang eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde der bB eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung und mangelhafte Begründung vorgeworfen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. So sei die bP entgegen der Meinung der bB am 13.09.2020 rechtmäßig nach Österreich gereist. Die bP habe das NAG-Verfahren abgewartet, welches sich schließlich bis 24.06.2024 gezogen habe. Zudem sei die bP bestmöglich integriert, habe ein inniges Verhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Großmutter und sei ihr Lebensunterhalt durch diese und ihre in Georgien berufstätigen Eltern gesichert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd § 55 AsylG sei in Anbetracht aller Umstände gerechtfertigt und werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde der bB eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung und mangelhafte Begründung vorgeworfen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. So sei die bP entgegen der Meinung der bB am 13.09.2020 rechtmäßig nach Österreich gereist. Die bP habe das NAG-Verfahren abgewartet, welches sich schließlich bis 24.06.2024 gezogen habe. Zudem sei die bP bestmöglich integriert, habe ein inniges Verhältnis zu ihrer in Österreich lebenden Großmutter und sei ihr Lebensunterhalt durch diese und ihre in Georgien berufstätigen Eltern gesichert. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd Paragraph 55, AsylG sei in Anbetracht aller Umstände gerechtfertigt und werde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. I.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag dar.römisch eins.
- Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag dar. I.
- Exkurs: Das von der bP betriebene Verfahren nach dem NAGrömisch eins.
- Exkurs: Das von der bP betriebene Verfahren nach dem NAG Sie stellte am 01.10.2020 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“
§ 63Abs.
1 Niederlassungs- und Aufenthalts-gesetz (NAG). Weiters beantragte sie die Zulassung der Inlandsantragstellung
§ 21Abs.
3 NAG. Mit Bescheid vom 20.11.2020 wies die zuständige NAG-Behörde den Antrag wegen Nichterfüllung mehrerer Erteilungsvoraussetzungen iSd § 11 NAG ab. Mit am 17.05.2021 mündlich verkündetem und mit 14.06.2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/023/16829/2020-18, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2024, Ra 2021/22/0156 zurückgewiesen. Das Höchstgericht ging davon aus, dass von der Verwirklichung des Erteilungshindernisses
§ 11Abs.
1 Z 5 NAG sowie der Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 11Abs. 3 NAG i
Vm Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Sie stellte am 01.10.2020 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Schüler“
Paragraph 63, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthalts-gesetz (NAG). Weiters beantragte sie die Zulassung der Inlandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG. Mit Bescheid vom 20.11.2020 wies die zuständige NAG-Behörde den Antrag wegen Nichterfüllung mehrerer Erteilungsvoraussetzungen iSd Paragraph 11, NAG ab. Mit am 17.05.2021 mündlich verkündetem und mit 14.06.2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-151/023/16829/2020-18, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision wurde durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2024, Ra 2021/22/0156 zurückgewiesen. Das Höchstgericht ging davon aus, dass von der Verwirklichung des Erteilungshindernisses
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG sowie der Verneinung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK auszugehen ist. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Die bP stellte am 07.10.2021 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher letztlich mit Bescheid am 02.10.2024 durch die zuständige Magistratsabteilung (MA 35) abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Inlandsantragstellung damit begründet, dass die Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts (von 90 Tagen) deutlich überschritten wurde und eine anders-lautende Entscheidung auch Art. 8 EMRK nicht zulässt. Im Bescheid wird zudem festgehalten, dass gem. § 21 Abs. 6 NAG die Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffen würde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Die bP stellte am 07.10.2021 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher letztlich mit Bescheid am 02.10.2024 durch die zuständige Magistratsabteilung (MA 35) abgewiesen wurde. Im Wesentlichen wurde die Abweisung der Inlandsantragstellung damit begründet, dass die Dauer des erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts (von 90 Tagen) deutlich überschritten wurde und eine anders-lautende Entscheidung auch Artikel 8, EMRK nicht zulässt. Im Bescheid wird zudem festgehalten, dass gem. Paragraph 21, Absatz 6, NAG die Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffen würde. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Die Identität der bP steht fest. Sie führt die im Spruch genannte Identität. Die bP ist volljährig, ledig, Staatsangehörige von Georgien, stammt aus dem von der international ankerkannten Regierung kontrollierten Gebiet und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Die Identität der bP steht fest. Sie führt die im Spruch genannte Identität. Die bP ist volljährig, ledig, Staatsangehörige von Georgien, stammt aus dem von der international ankerkannten Regierung kontrollierten Gebiet und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die bP reiste am 13.09.2020 – aufrecht gemeldet seit 14.09.2020 bei der Großmutter XXXX in Wien – aufgrund der Aufnahme an der XXXX , Handels-akademie und Handelsschule der Wiener Kaufmannschaft in das Bundesgebiet ein. Die bP reiste am 13.09.2020 – aufrecht gemeldet seit 14.09.2020 bei der Großmutter römisch 40 in Wien – aufgrund der Aufnahme an der römisch 40 , Handels-akademie und Handelsschule der Wiener Kaufmannschaft in das Bundesgebiet ein. Die bP stellte am 08.10.2024 - persönlich - gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. § 55 Abs. 1 AsylG vor der bB.Die bP stellte am 08.10.2024 - persönlich - gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vor der bB. Die bP absolvierte am 10.06.2025 im Bundesgebiet die XXXX und studiert aktuell als ordentliche Studentin an der XXXX Wien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Die bP verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Die bP lebt gemeinsam mit ihrer Großmutter (unentgeltlich) in deren Wohnung. Seit 14.09.2020 scheint die bP als aufrecht gemeldet bei ihrer in Wien lebenden Großmutter im Zentralen Melderegister auf. Die bP ist seit diesem Tag an durchgehend im Bundesgebiet bei ihrer Großmutter gemeldet. Die Großmutter hält sich rechtmäßig seit über 23 Jahren im Bundesgebiet auf und besuchte die bP bereits als Kind ihre Großmutter während der Ferien.Die bP absolvierte am 10.06.2025 im Bundesgebiet die römisch 40 und studiert aktuell als ordentliche Studentin an der römisch 40 Wien Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. Die bP verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Die bP lebt gemeinsam mit ihrer Großmutter (unentgeltlich) in deren Wohnung. Seit 14.09.2020 scheint die bP als aufrecht gemeldet bei ihrer in Wien lebenden Großmutter im Zentralen Melderegister auf. Die bP ist seit diesem Tag an durchgehend im Bundesgebiet bei ihrer Großmutter gemeldet. Die Großmutter hält sich rechtmäßig seit über 23 Jahren im Bundesgebiet auf und besuchte die bP bereits als Kind ihre Großmutter während der Ferien. Die bP erhält regelmäßig Unterhaltszahlungen durch ihre in Georgien aufhältigen Eltern. Sie bezieht keine Leistungen aus der öffentlichen Hand. Die bP ist nicht selbsterhaltungsfähig und bei ihrer Großmutter bei der ÖGK mitversichert. Die Großmutter der bP ist im Bundesgebiet als Reinigungskraft beschäftigt. Die bP verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ebenso reiste sie rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, zumal sie sichtlich nicht beabsichtigte für einen die Dauer von 90 Tagen nicht überschreitenden Einreisezweck aus touristischen oder geschäftlichen Gründen oder zu Besuchsgründen einzureisen, sondern mit ihrer Einreise einen zumindest mehrjährigen Aufenthalt zu Schul- und Studienzwecken bezweckte. Ihre Einreise im Rahmen der Visafreiheit georgischer Staatsbürger unter bestimmten Voraussetzungen und die nunmehrige Antragstellung erfolgte sichtlich in Umgehungsabsicht fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen. Die bP hat den Großteil ihrer Angehörigen in Georgien. Die Mutter der bP ist Zahnärztin, der Vater ist selbstständig in der Immobilienbranche. Außerdem hat die bP eine Schwester in Georgien sowie weitere Verwandte. Die bP verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage im Herkunftsstaat sowie über enge familiäre Bindungen. Den Großteil ihrer Ferien verbrachte die bP bei ihrer Familie im Herkunftsstaat und absolvierte sie während der letzten beiden Sommerferien ein Schulpraktikum bei einer Bank in Georgien. Die bP ist als gesunder Mensch anzusprechen und bedarf keiner ärztlichen Betreuung. Darüber hinaus steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitssystem offen. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. I.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch eins.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und geht davon aus, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch zwei.1.2.
- Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und geht davon aus, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Dazu wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche in Bezug auf den seitens der bB beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse mit dem objektiven Aussagekern der Beschwerdeschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch stehen. II.2.
- Die Identität der bP wurde von der bB zweifelsfrei festgestellt, indem die bP ein georgisches Reisedokument sowie ihre Geburtsurkunde vorlegte. römisch zwei.2.
- Die Identität der bP wurde von der bB zweifelsfrei festgestellt, indem die bP ein georgisches Reisedokument sowie ihre Geburtsurkunde vorlegte. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Pkt. II.3.1.5.).römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.5.). Der festgestellte Einreisezweck ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der bP und dem beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse. Darüber hinaus wird festgehalten, dass die bP ihre Schulbildung mittlerweile abschließen konnte, indem sie im Juni 2025 mit ausgezeichnetem Erfolg die Reife- und Diplomprüfung im Bundesgebiet ablegte. Seit Juli 2025 ist die bP an der XXXX Wien für das Bachelorstudium XXXX als ordentliche Studentin inskribiert. Seit Juli 2025 ist die bP an der römisch 40 Wien für das Bachelorstudium römisch 40 als ordentliche Studentin inskribiert. II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist und nach Ansicht des ho. Gerichts die Ausführungen der bB für sich als tragfähig anzusehen sind.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist und nach Ansicht des ho. Gerichts die Ausführungen der bB für sich als tragfähig anzusehen sind. Die Feststellungen zum einstigen NAG-Verfahren und dem bisherigen Aufenthalt ergehen unter Zugrundelegung der im RIS veröffentlichten höchstgerichtlichen Entscheidung, VwGH vom 24.06.2024, Ra 2021/22/0156 sowie aus computergenerierten Abfragen im Fremdenregister, Zentralen Melderegister, den Auszügen der Sozialversicherung und den vorgelegten Unterlagen der bP. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP, welche im Einklang mit den vorgelegten Unterlagen betreffend ihre Integration stehen. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten der bB und des ho. Gerichts.Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG bzw. die Verfahrensausgänge ergeben sich aus den unzweifelhaften diesbezüglichen Akten der bB und des ho. Gerichts. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylGrömisch zwei.3.
- Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG Die hier relevanten Bestimmungen lauten: § 55 AsylG:Paragraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG:Paragraph 58, AsylG: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58
(1)–
(4)…Paragraph 58,
(1)–
(4)…
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.
I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)…
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (…)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (…) § 9 BFA-VG:Paragraph 9, BFA-VG: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…) Art. 8 EMRK:Artikel 8, EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 10Abs. 3 Asyl
G ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“) zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
, 56 oder 57 abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“) zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird. § 52 FPGParagraph 52, FPG Rückkehrentscheidung (auszugsweise) § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungs-verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)…
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)–
(8)…
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)… § 55 FPGParagraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
§ 68
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)–
(5)… II.3.2.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der durch eine Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074-19; vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0428, mwN).römisch zwei.3.2.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der durch eine Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074-19; vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0428, mwN). II.3.2.
- Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über die beschriebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2.2. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über die beschriebenen privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. II.3.2.3. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.2.3. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist seit ihrer Einreise ungewiss und unsicher.
§ 58Abs. 13 Asyl
G 2005 und § 16 Abs. 5 BFA-VG begründen auch weder die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Ebenso begründete die Antragstellung
den Bestimmungen des NAG kein Bleiberecht der bP und wäre sie verpflichtet gewesen, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Viel mehr verstärkt dieser die öffentlichen Interessen.Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist seit ihrer Einreise ungewiss und unsicher.
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründen auch weder die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, noch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde ein Aufenthalts- oder Bleiberecht in Österreich und stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Ebenso begründete die Antragstellung
den Bestimmungen des NAG kein Bleiberecht der bP und wäre sie verpflichtet gewesen, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Viel mehr verstärkt dieser die öffentlichen Interessen. Ein sonstiger Aufenthaltstitel der bP ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Zwar stellte die bP kurz nach ihrer Einreise, am 01.10.2020 eine Erstantrag auf den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“, allerdings wurde dieser Antrag mangels Erteilungsvoraussetzung(
- en)rechtskräftig abgewiesen. Im Bescheid selber wurde zudem auf den Umstand hingewiesen, dass iSd § 21 Abs. 3 NAG eine Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Aufenthalt der bB auch unmittelbar nach ihrer Einreise nicht durch jene Bestimmungen rechtlich gedeckt war, welche die visafreie Einreise und den visafreien Aufenthalt georgischer Staatsbürger regeln.Ein sonstiger Aufenthaltstitel der bP ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Zwar stellte die bP kurz nach ihrer Einreise, am 01.10.2020 eine Erstantrag auf den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung Schüler“, allerdings wurde dieser Antrag mangels Erteilungsvoraussetzung(
- en)rechtskräftig abgewiesen. Im Bescheid selber wurde zudem auf den Umstand hingewiesen, dass iSd Paragraph 21, Absatz 3, NAG eine Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Aufenthalt der bB auch unmittelbar nach ihrer Einreise nicht durch jene Bestimmungen rechtlich gedeckt war, welche die visafreie Einreise und den visafreien Aufenthalt georgischer Staatsbürger regeln. Georgische Staatsbürger benötigen für touristische und geschäftliche Kurzaufenthalte in Österreich (Schengen-Raum) kein Visum bis zu 90 Tagen ihres Aufenthaltes innerhalb eines 180-Tage-Zeitraums. Die bP reiste in Absicht ihre schulische Ausbildung im Bundesgebiet fortzusetzen nicht nur kurzfristig ein und geht das ho. Gericht davon aus, dass die bP aus diesem Grund bereits ab ihrer Einreise eines Visums bedurft hätte und die bP, als georgische Staatsbürgerin, zu keinem Zeitpunkt einer Visabefreiung unterlag und folglich auch zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war. Auch der Umstand, dass die bP auf Anraten ihres rechtsfreundlichen Vertreters gehandelt habe und das NAG-Verfahren zugewartet habe, lässt keine andere Schlussfolgerung, vor allem aber keinen gerechtfertigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu. Der bP musste schließlich spätestens seit der bescheidmäßigen Abweisung des Antrags auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung Schüler“ am 20.11.2020 an bewusst sein, dass ihr Aufenthalt nicht durch die Bestimmungen des NAG gedeckt ist, sie einer Verpflichtung zur Ausreise unterliegt und ihr Aufenthalt daher unsicher ist. Sofern als Einreise- und Aufenthaltszweck eine hochwertigere Schulbildung im Vergleich zum Herkunftsstaat angegeben wurde, so erscheint dies einerseits als rein subjektiv betrachtet, zumal das georgische Schulsystem ebenfalls eine Schulpflicht bis zur 9. Klasse vorsieht, eine Allgemeinbildung von 12 Jahren und sich das georgische Hochschulsystem an europäischen Standards mit Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien orientiert und andererseits der Wunsch nach einer vermeintlich ‚besseren‘ Schulbildung keinen gesetzlich normierten Zweck eines Aufenthaltstitel iSd § 55 AsylG rechtfertigt. Auch sehr gute Noten ändern daran nichts und wird auf die noch folgenden Ausführungen hingewiesen, wonach der allfällige Umstand, dass sich die Bildungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat als mit jenen in Österreich als nicht gleichwertig darstellen mögen, im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 EMKR ebensowenig relevant sind, wie dem Interesse des Fremden an einer Fortsatzung einer Ausbildung im Aufnahmestaat zukommt und hieran auch ein bereits erzielter Erfolg nicht ändern kann.Sofern als Einreise- und Aufenthaltszweck eine hochwertigere Schulbildung im Vergleich zum Herkunftsstaat angegeben wurde, so erscheint dies einerseits als rein subjektiv betrachtet, zumal das georgische Schulsystem ebenfalls eine Schulpflicht bis zur 9. Klasse vorsieht, eine Allgemeinbildung von 12 Jahren und sich das georgische Hochschulsystem an europäischen Standards mit Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien orientiert und andererseits der Wunsch nach einer vermeintlich ‚besseren‘ Schulbildung keinen gesetzlich normierten Zweck eines Aufenthaltstitel iSd Paragraph 55, AsylG rechtfertigt. Auch sehr gute Noten ändern daran nichts und wird auf die noch folgenden Ausführungen hingewiesen, wonach der allfällige Umstand, dass sich die Bildungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat als mit jenen in Österreich als nicht gleichwertig darstellen mögen, im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, EMKR ebensowenig relevant sind, wie dem Interesse des Fremden an einer Fortsatzung einer Ausbildung im Aufnahmestaat zukommt und hieran auch ein bereits erzielter Erfolg nicht ändern kann. Im Einklang mit der bB erkennt auch das ho. Gericht, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliegt. Die bP ist volljährig, ledig, hat keine Obsorge-verpflichtungen und ist einzig als Angehörige, ihre Großmutter im Bundesgebiet aufhältig, bei der sie seit ihrer Ankunft im September 2020 auch wohnt. Dass die bP – wie behauptet - zu ihrer Großmutter ein inniges Verhältnis hat, wird seitens des ho. Gerichts nicht bestritten. Die Großmutter der bP ist 64 Jahre alt, ebenfalls georgische Staatsangehörige, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig. Die Großmutter ist selbsterhaltungsfähig und kommt für die Unterkunft der bP auf. Allerdings sind die familiären Bindungen der bP in ihren Herkunftsstaat - wo sich ihre Kernfamilie aufhält - deutlich stärker. Auch verbrachte die bP den Großteil ihres Lebens in Georgien und besuchte dort bis zur 10. Schulstufe die Schule. Eine Abhängigkeit bzw. eine dem Art. 8 EMRK zuwiderlaufende Beziehungsintensität zur Großmutter konnte nicht abgeleitet werden. Zudem kann der Kontakt auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten bleiben, wie dies auch in der Vergangenheit der Fall war, indem die bP ihren eigenen Angaben zufolge während der Ferien bei der Großmutter in Wien auf Besuch war. Im Einklang mit der bB erkennt auch das ho. Gericht, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliegt. Die bP ist volljährig, ledig, hat keine Obsorge-verpflichtungen und ist einzig als Angehörige, ihre Großmutter im Bundesgebiet aufhältig, bei der sie seit ihrer Ankunft im September 2020 auch wohnt. Dass die bP – wie behauptet - zu ihrer Großmutter ein inniges Verhältnis hat, wird seitens des ho. Gerichts nicht bestritten. Die Großmutter der bP ist 64 Jahre alt, ebenfalls georgische Staatsangehörige, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und erwerbstätig. Die Großmutter ist selbsterhaltungsfähig und kommt für die Unterkunft der bP auf. Allerdings sind die familiären Bindungen der bP in ihren Herkunftsstaat - wo sich ihre Kernfamilie aufhält - deutlich stärker. Auch verbrachte die bP den Großteil ihres Lebens in Georgien und besuchte dort bis zur 10. Schulstufe die Schule. Eine Abhängigkeit bzw. eine dem Artikel 8, EMRK zuwiderlaufende Beziehungsintensität zur Großmutter konnte nicht abgeleitet werden. Zudem kann der Kontakt auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten bleiben, wie dies auch in der Vergangenheit der Fall war, indem die bP ihren eigenen Angaben zufolge während der Ferien bei der Großmutter in Wien auf Besuch war. Die Kernfamilie der bP befindet sich in Georgien, von wo auch die bP finanziell unterstützt wird. Die bP bekommt regelmäßig finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern. Die Mutter ist als Zahnärztin tätig, der Vater in der Immobilienbranche. Außerdem hat die bP noch eine Schwester in Georgien. Die bP verbrachte den Großteil ihrer Ferien in ihrem Herkunftsstaat und konnte vor Ort auch Berufserfahrung im Rahmen zweier Schulpraktika bei einer Bank in Georgien sammeln. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in der Republik Georgien ergaben sich auch keine die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zuwiderlaufenden Umstände. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Familie der bP im Herkunftsstaat gut situiert ist und sohin über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Eine Schutzbedürftigkeit der bP war nicht festzustellen und ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass es der bP nicht möglich sein wird, in Georgien Fuß zu fassen und gegebenenfalls eigenständig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Im Hinblick auf den Grad der Integration wird der bP zugutegehalten, dass sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt (welche sie sich grundlegend in Georgien mittels Deutschkurse aneignete, wodurch die Integrationsleistung relativiert betrachtet werden muss, siehe VwGH 24.06.2024, Ra 2021/22/0156), sie sich im Laufe ihrer schulischen Ausbildung in Österreich als Klassenbeste entwickelte und als sehr fleißige Schülerin beschrieben wird, was letztlich auch ihre Schulnoten belegen. Die bP absolvierte ihre Reife- und Diplomprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg und wurde an ihrer Schule als ‚ XXXX ‘ nominiert. Ohne die Lernerfolge und schulischen Leistungen der bP schmälern zu wollen, können jene Umstände zu keiner anderslautenden Entscheidung führen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, woran auch ein bereits erzielter Erfolg bei der Ausbildung nichts ändern kann (vgl. VwGH 24.06.2024, Ra 2021/22/0156; vgl. VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158, Rn. 10, mwN; 04.10.2018, Ra 2018/22/0126, Rn. 9). Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK ebenso nicht entscheidend (vgl. VwGH 24.06.2024, Ra 2021/22/0156; etwa auch VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156, Rn. 38, mwN).Im Hinblick auf den Grad der Integration wird der bP zugutegehalten, dass sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügt (welche sie sich grundlegend in Georgien mittels Deutschkurse aneignete, wodurch die Integrationsleistung relativiert betrachtet werden muss, siehe VwGH 24.06.2024, Ra 2021/22/0156), sie sich im Laufe ihrer schulischen Ausbildung in Österreich als Klassenbeste entwickelte und als sehr fleißige Schülerin beschrieben wird, was letztlich auch ihre Schulnoten belegen. Die bP absolvierte ihre Reife- und Diplomprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg und wurde an ihrer Schule als ‚ römisch 40 ‘ nominiert. Ohne die Lernerfolge und schulischen Leistungen der bP schmälern zu wollen, können jene Umstände zu keiner anderslautenden Entscheidung führen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, kommt dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, woran auch ein bereits erzielter Erfolg bei der Ausbildung nichts ändern kann vergleiche VwGH 24.06.2024, Ra 2021/22/0156; vergleiche VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158, Rn. 10, mwN; 04.10.2018, Ra 2018/22/0126, Rn. 9). Der allfällige Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Herkunftsland nicht gleichwertig sind, ist bei der Abwägung nach Artikel 8, EMRK ebenso nicht entscheidend vergleiche VwGH 24.06.2024, Ra 2021/22/0156; etwa auch VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0156, Rn. 38, mwN). Nicht verkannt wird auch, dass sich die bP - bedingt durch ihre Schulbildung und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet - einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen konnte, allerdings stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Freundeskreis für sich genommen kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar, das einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (vgl. etwa VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Darüber hinaus muss kein Abbruch der Freundschaft erfolgen, sondern kann auch hier durch gegenseitige Besuche oder via Telefonie, E-Mails, Messenger-Apps aufrecht gehalten werden.Nicht verkannt wird auch, dass sich die bP - bedingt durch ihre Schulbildung und ihren Aufenthalt im Bundesgebiet - einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen konnte, allerdings stellt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ein Freundeskreis für sich genommen kein über das übliche Maß hinausgehendes Integrationsmerkmal dar, das einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht vergleiche etwa VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Darüber hinaus muss kein Abbruch der Freundschaft erfolgen, sondern kann auch hier durch gegenseitige Besuche oder via Telefonie, E-Mails, Messenger-Apps aufrecht gehalten werden. Schließlich stellt auch die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass manche Verfahrensschritte zu einem früheren Zeitpunkt gesetzt werden hätten können, ist festzuhalten, dass sich keine derartigen Verzögerungen ergaben, wodurch die zeitliche Komponente in den Vordergrund getreten wäre. Anzumerken bleibt, dass die Einvernahmetermine auf Ersuchen der bP wegen bevorstehender Schularbeiten bzw. ihres Heimaturlaubs verschoben wurden und sich das Verfahren sohin eigenverschuldet – vermutlich ua. in Anbetracht des bevorstehenden Schulabschlusses intendiert – verzögerte. Ebenso wird auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, wonach die Verweildauer in den Fällen der Antragstellung zur Umgehung fremden- und niederlassungsrechtliche Bestimmungen in den Hintergrund tritt. II.3.2.4. Im Lichte der oa. Ausführungen erachtete das ho. Gericht im Einklang mit der bB, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Wiederholt darf werden, dass der Aufenthalt der bP zu keinem Zeitpunkt legalisiert wurde und bereits die Einreise aufgrund der beabsichtigten Schulbildung im Bundesgebiet unrechtmäßig erfolgte. Die bP baute sich zwar im Rahmen ihres Aufenthalts ein Privatleben auf, jedoch spielt jener Umstand, ob der Ungewissheit ihres Aufenthalts eine untergeordnete Rolle. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen in den Herkunftsstaat und kann der Kontakt zur in Österreich lebenden Großmutter bzw. Freunden durch gegenseitige Besuche oder Video-Telefonie, Messenger Apps aufrecht gehalten werden. römisch zwei.3.2.4. Im Lichte der oa. Ausführungen erachtete das ho. Gericht im Einklang mit der bB, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Wiederholt darf werden, dass der Aufenthalt der bP zu keinem Zeitpunkt legalisiert wurde und bereits die Einreise aufgrund der beabsichtigten Schulbildung im Bundesgebiet unrechtmäßig erfolgte. Die bP baute sich zwar im Rahmen ihres Aufenthalts ein Privatleben auf, jedoch spielt jener Umstand, ob der Ungewissheit ihres Aufenthalts eine untergeordnete Rolle. Es bestehen nach wie vor starke Bindungen in den Herkunftsstaat und kann der Kontakt zur in Österreich lebenden Großmutter bzw. Freunden durch gegenseitige Besuche oder Video-Telefonie, Messenger Apps aufrecht gehalten werden. Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass es der bP unbenommen bleibt, die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Ausland aus zu betreiben und etwa bei der zuständigen Behörde einen Erstantrag auf „Aufenthaltsbewilligung Student“ zu stellen. Ebenso wird auf die Möglichkeit des Betreibens eines Fernstudiums hingewiesen. Schließlich ging die bB aus Sicht des ho. Gerichts zurecht davon aus, dass eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK nicht geboten erscheint und der Antrag abzuweisen war. Schließlich ging die bB aus Sicht des ho. Gerichts zurecht davon aus, dass eine Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheint und der Antrag abzuweisen war. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremden-polizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. II.3.2.5.
§ 52Abs.
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
§ 46
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). römisch zwei.3.2.5.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.
2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür und wurden auch nicht dargetan, dass die bP im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer im Vorabsatz genannten Gefahr ausgesetzt wäre und wird neuerlich auf den Umstand verwiesen, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG stammt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt.Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür und wurden auch nicht dargetan, dass die bP im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer im Vorabsatz genannten Gefahr ausgesetzt wäre und wird neuerlich auf den Umstand verwiesen, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG stammt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt. Die Abschiebung in einen Staat ist
§ 50Abs.
3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Georgien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Georgien nicht. Soweit sich die bP zur Lage in Georgien äußert, sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass derartige Umstände nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern im Rahmen eines Verfahrens anlässlich eines allenfalls zu beantragenden internationalen Schutzes über den hier angewandten Maßstab hinausgehend genauer zur prüfen wären und die bP einen solchen Antrag nicht stellte. Hierüber war sie nicht zu manudizieren, weil sie rechtsfreundliche vertreten ist und es sich bei der Manuduktion um eine Schutzmaßnahme für rechtsunkundige, nicht vertretene Einschreiterinnen und Einschreiter handelt. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234).Soweit sich die bP zur Lage in Georgien äußert, sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass derartige Umstände nicht im gegenständlichen Verfahren, sondern im Rahmen eines Verfahrens anlässlich eines allenfalls zu beantragenden internationalen Schutzes über den hier angewandten Maßstab hinausgehend genauer zur prüfen wären und die bP einen solchen Antrag nicht stellte. Hierüber war sie nicht zu manudizieren, weil sie rechtsfreundliche vertreten ist und es sich bei der Manuduktion um eine Schutzmaßnahme für rechtsunkundige, nicht vertretene Einschreiterinnen und Einschreiter handelt. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
- 9 2016, Ra 2016/21/0234). II.3.2.
- Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen. römisch zwei.3.2.
- Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen. II.3.2.
- Im Hinblick auf den Mängelheilungsantrag wurde von Seiten der bB rechtsrichtig festgestellt, dass der Mangel nicht mehr vorliegen würde, indem der georgische Reisepass vorgelegt wurde (Spruchpunkt V.). römisch zwei.3.2.
- Im Hinblick auf den Mängelheilungsantrag wurde von Seiten der bB rechtsrichtig festgestellt, dass der Mangel nicht mehr vorliegen würde, indem der georgische Reisepass vorgelegt wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). II.3.2.
- Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in Bezug auf alle angefochtenen Spruchpunkte abzuweisen.römisch zwei.3.2.
- Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in Bezug auf alle angefochtenen Spruchpunkte abzuweisen. II.3.2.
- Soweit dem Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides nach dem Wort „nach“ die Benennung des Zielstaates fehlt, ist festzuhalten, dass sich im Rahmen dessen Auslegung aus einer Zusammenschau des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei ergibt, dass der normative Wille der bP in der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der bB in die Republik Georgien liegt, weshalb die Abweisung der Beschwerde unter der im Betreff ersichtlichen Maßgabe durch das ho. Gericht rechtlich zulässig ist.römisch zwei.3.2.
- Soweit dem Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides nach dem Wort „nach“ die Benennung des Zielstaates fehlt, ist festzuhalten, dass sich im Rahmen dessen Auslegung aus einer Zusammenschau des Spruches und der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei ergibt, dass der normative Wille der bP in der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung der bB in die Republik Georgien liegt, weshalb die Abweisung der Beschwerde unter der im Betreff ersichtlichen Maßgabe durch das ho. Gericht rechtlich zulässig ist. II.3.
- Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP verpflichtet sind, innerhalb einer Frist von 14 Tagen von sich aus auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegen-heit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.römisch zwei.3.
- Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP verpflichtet sind, innerhalb einer Frist von 14 Tagen von sich aus auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegen-heit von der bB als Vollstreckungsbehörde (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG vergleiche Paragraph 46, leg. cit) bzw. des VVG vergleiche etwa Paragraph 5, leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG letzter Satz, Paragraph 12, VVG), durchzusetzen ist. Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur fristge-rechten Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd § 5 VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzu-setzen ist.
§ 3Abs.
3 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt (vgl. auch § 12 VVG).Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur fristge-rechten Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd Paragraph 5, VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzu-setzen ist.
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt vergleiche auch Paragraph 12, VVG). Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, fällt gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, fällt gem. Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen. Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 1a VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (Paragraph eins a, VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten). Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung iVm der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet fristgerecht zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis (Anm: bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen).Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet fristgerecht zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis Anmerkung, bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. Paragraph 55, FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen). Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. § 4 VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. § 5 VVG zu vollstrecken ist.Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. Paragraph 4, VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. Paragraph 5, VVG zu vollstrecken ist. Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mitteln, welche das BPG zur Verfügung stellt- gem. § 5 VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mitteln, welche das BPG zur Verfügung stellt- gem. Paragraph 5, VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken. II.3.4. Eine Übersetzung der relevanten Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der festgestellten Deutschkenntnisse der bP unterbleiben.römisch zwei.3.4. Eine Übersetzung der relevanten Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der festgestellten Deutschkenntnisse der bP unterbleiben. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall erschien der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10): - Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf. - Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. - In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt. - Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen. Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reichen jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Nicht verkannt wird, dass der VwGH wiederholt darauf hinwies, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).Nicht verkannt wird, dass der VwGH wiederholt darauf hinwies, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände vergleiche etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5). Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen und Beweismittelvorlagen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war. Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP – eine Befragung fand bereits vor der bB statt - ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorge-kommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. II.5. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der beschriebenen Deutschkenntnisse der bP unterbleiben.römisch zwei.5. Eine Übersetzung der maßgeblichen Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses konnte aufgrund der beschriebenen Deutschkenntnisse der bP unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus zeigt sich der Wortlaut der hier anzuwendenden Rechtsnormen als klar und lässt keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Darüber hinaus zeigt sich der Wortlaut der hier anzuwendenden Rechtsnormen als klar und lässt keine andere als die hier gewählte Auslegung zu. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L515.2323708.1.00