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{'item': 'W108 2279154-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW108 2279154-1 Spruch, W108 2279154-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zl. 1348226800/230682505, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zl. 1348226800/230682505, in einer asylrechtlichen Angelegenheit nach mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt/Vorbringen:

  1. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 04.04.2023, zu dem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf das Wesentlichste zusammengefasst angab, er habe in XXXX gelebt und werde von der Assad-Regierung verfolgt. Er sei alleine im Libanon gewesen, nach Rückkehr nach Syrien sei er in Damaskus von der Polizei verhaftet, monatelang festgehalten und danach in die Armee der Assad-Regierung eingezogen worden, aus dieser Armee sei er desertiert und in seinen Heimatort unter kurdischer Kontrolle geflüchtet, von wo er illegal in die Türkei zu seiner Familie, die bereits früher geflohen sei, ausgereist sei. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst.
  2. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Beschwerdeführers, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) vom 04.04.2023, zu dem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangte Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) auf das Wesentlichste zusammengefasst angab, er habe in römisch 40 gelebt und werde von der Assad-Regierung verfolgt. Er sei alleine im Libanon gewesen, nach Rückkehr nach Syrien sei er in Damaskus von der Polizei verhaftet, monatelang festgehalten und danach in die Armee der Assad-Regierung eingezogen worden, aus dieser Armee sei er desertiert und in seinen Heimatort unter kurdischer Kontrolle geflüchtet, von wo er illegal in die Türkei zu seiner Familie, die bereits früher geflohen sei, ausgereist sei. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst.
  3. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt
  4. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Unter einem erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den unter Punkt
  6. dargestellten Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus begründend insbesondere aus, dass aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers sein Fluchtvorbringen bezüglich seiner Verhaftung und Desertion aus der syrischen Armee nicht den Tatsachen entspreche und er Syrien aus anderen als asylrechtlichen Gründen verlassen habe. Eine Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung im Falle einer Rückkehr nach Syrien seitens des Assad-Regimes sei nicht maßgeblich wahrscheinlich, da laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers das Assad-Regime in seinem Herkunftsort keine Kontrolle besitze.
  7. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher neben der Verfolgung durch die Assad-Regierung auch eine Verfolgung durch kurdische Kräfte durch Zwangsrekrutierung behauptet wurde; die Kurden hätten ihn zweimal aufgefordert, sich ihrer Gruppe anzuschließen.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher neben der Verfolgung durch die Assad-Regierung auch eine Verfolgung durch kurdische Kräfte durch Zwangsrekrutierung behauptet wurde; die Kurden hätten ihn zweimal aufgefordert, sich ihrer Gruppe anzuschließen.
  9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers zwei öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß § 24 VwGVG, § 21 BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer jeweils gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers zwei öffentliche mündliche Verhandlungen gemäß Paragraph 24, VwGVG, Paragraph 21, BFA-VG durch, an welcher sich der Beschwerdeführer jeweils gemeinsam mit seiner Rechtsvertretung persönlich beteiligte. In den Verhandlungen wurde die Sach- und Rechtslage, insbesondere durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einräumung von Parteiengehör und Aktualisierung der Länderberichte, erörtert und geklärt. In der ersten Verhandlung, die vor dem Sturz der Assad-Regierung stattfand, wurde eine Beweismittelvorlage/Stellungnahme des Beschwerdeführers erörtert, mit der er zum einen ein Schreiben des Leiters der Kriminalpolizei XXXX (zum Beweis dafür, dass er desertiert sei und von der Assad-Regierung gesucht werde) und zum anderen ein Bild, das ihn auf einer Demonstration zeige, (zum Beweis dafür, dass er eine oppositionelle Gesinnung gegen die Assad-Regierung verinnerlicht habe) vorlegte. Der Beschwerdeführer wurde hierzu und zu seinem Vorbringen im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde befragt, wobei er im Kern vorbrachte, er sei nach seiner Rückkehr vom Libanon nach Syrien inhaftiert, in den Militärdienst eingezogen und aus der syrischen Armee desertiert, nach seiner Flucht in seinen Heimatort hätten kurdische Milizen zweimal versucht, ihn zu rekrutieren, worauf er sich entschlossen habe, in die Türkei zu fliehen. In der ersten Verhandlung, die vor dem Sturz der Assad-Regierung stattfand, wurde eine Beweismittelvorlage/Stellungnahme des Beschwerdeführers erörtert, mit der er zum einen ein Schreiben des Leiters der Kriminalpolizei römisch 40 (zum Beweis dafür, dass er desertiert sei und von der Assad-Regierung gesucht werde) und zum anderen ein Bild, das ihn auf einer Demonstration zeige, (zum Beweis dafür, dass er eine oppositionelle Gesinnung gegen die Assad-Regierung verinnerlicht habe) vorlegte. Der Beschwerdeführer wurde hierzu und zu seinem Vorbringen im behördlichen Verfahren und in der Beschwerde befragt, wobei er im Kern vorbrachte, er sei nach seiner Rückkehr vom Libanon nach Syrien inhaftiert, in den Militärdienst eingezogen und aus der syrischen Armee desertiert, nach seiner Flucht in seinen Heimatort hätten kurdische Milizen zweimal versucht, ihn zu rekrutieren, worauf er sich entschlossen habe, in die Türkei zu fliehen. In der nach dem Sturz der Assad-Regierung abgehaltenen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer über Vorhalt der Lageänderung in Syrien im Wesentlichen aus: Die Situation sei noch immer instabil. Seine Region sei kurdisches Gebiet, die neue syrische Regierung bzw. die HTS kontrolliere die Stadt und die Region XXXX , bis auf den Stadtteil XXXX , in dem er gelebt habe. Dieser Teil werde von den Kurden kontrolliert und es gebe bereits Demonstrationen, dass sich die Kurden aus diesem Stadtteil zurückziehen sollen, was die Kurden aber nicht täten. In seinem Heimatort gebe es einen Feueraustausch zwischen der Übergangsregierung, HTS, und den Kurden.In der nach dem Sturz der Assad-Regierung abgehaltenen Verhandlung sagte der Beschwerdeführer über Vorhalt der Lageänderung in Syrien im Wesentlichen aus: Die Situation sei noch immer instabil. Seine Region sei kurdisches Gebiet, die neue syrische Regierung bzw. die HTS kontrolliere die Stadt und die Region römisch 40 , bis auf den Stadtteil römisch 40 , in dem er gelebt habe. Dieser Teil werde von den Kurden kontrolliert und es gebe bereits Demonstrationen, dass sich die Kurden aus diesem Stadtteil zurückziehen sollen, was die Kurden aber nicht täten. In seinem Heimatort gebe es einen Feueraustausch zwischen der Übergangsregierung, HTS, und den Kurden. Die Rechtsvertretung führte aus: Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befinde sich unter kurdischer Kontrolle und es komme es in dieser Region zu Demonstrationen von Zivilisten gegen die SDF-Milizen, welche mit Gewalt aufgelöst würden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit bereits der Rekrutierung durch die Kurden widersetzt und es sei derzeit nicht absehbar, welche Konsequenzen der aus XXXX stammende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr erwarten müsste. Eine asylrelevante Verfolgung sei auf Grund der notorisch chaotischen Situation hinsichtlich der Mächteverhältnisse nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Rechtsvertretung führte aus: Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befinde sich unter kurdischer Kontrolle und es komme es in dieser Region zu Demonstrationen von Zivilisten gegen die SDF-Milizen, welche mit Gewalt aufgelöst würden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit bereits der Rekrutierung durch die Kurden widersetzt und es sei derzeit nicht absehbar, welche Konsequenzen der aus römisch 40 stammende Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr erwarten müsste. Eine asylrelevante Verfolgung sei auf Grund der notorisch chaotischen Situation hinsichtlich der Mächteverhältnisse nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Hinsichtlich der Lage in Syrien: EUAA Syria: Country Focus vom März 2025 und Juli 2025, SYRIA Title Reference period Topics Major human rights, security, and socio-economic developments 1 June to 30 September 2025, und Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025: Jüngste Entwicklungen in Syrien Am
  14. Dezember 2024 führte eine zwölftägige Offensive unter Führung von Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Sturz des Assad-Regimes und beendete damit über fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am
  15. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, deren Präsident Ahmad al-Sharaa wurde. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und zentrale staatliche Institutionen – darunter Parlament, Militär und Sicherheitsdienste – aufgelöst. Al-Sharaa leitete weitreichende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am
  16. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, die eine fünfjährige Übergangsphase einleitete. Es führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam zur Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung zur wichtigsten Gesetzgebungsquelle und bekräftigte die richterliche Unabhängigkeit und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Schutzmaßnahmen. Am
  17. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern vorgestellt, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelt, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Ein Prozess der Übergangsjustiz wurde jedoch noch nicht eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen des Assad-Regimes. Im Juni 2025 wurde per Präsidialerlass der Oberste Wahlausschuss gegründet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsabgeordneten überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig. Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung stellt weiterhin eine große Herausforderung dar. Obwohl die Syrische Nationalarmee (SNA) nominell dem Verteidigungsministerium untersteht, operiert sie weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen in offizielle Einheiten des Verteidigungsministeriums umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind nach wie vor völlig unabhängig, und die Integrationsverhandlungen dauern an. Extremistische Gruppen, darunter der IS, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen dauern an. Die Neue Syrische Armee setzt sich aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten zusammen, es mangelt ihr jedoch an einer grundlegenden Reform. Einige Gruppierungen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen die Rechte von Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Bevölkerungsmehrheit. Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen Assad-treuen Gruppen und den Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zu Hunderten von zivilen Todesopfern, vorwiegend unter den Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Suwaida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Beduinenkämpfern. Weitere Kämpfe zwischen dem
  18. und
  19. Juli, an denen auch die Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren, forderten über tausend Todesopfer. In beiden Fällen kam es zu standrechtlichen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtslage verdeutlicht. Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 bleibt die humanitäre Lage katastrophal. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Beschädigte Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und der eingeschränkte Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind weiterhin 7,4 Millionen vertrieben, und es kommt aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme in den Bereichen Wohnen, Land und Eigentum weiterhin zu Vertreibungen. Innerstaatliche Vertreibung und Rückkehr Die durch den Konflikt bedingte Vertreibung nahm nach dem
  20. November 2024 sprunghaft zu und erreichte am
  21. Dezember 2024 mit 1,1 Millionen ihren Höhepunkt, bevor sie sich bis zum
  22. Februar 2025 bei rund 650.000 stabilisierte. Im Dezember 2024 wurden in Nordsyrien erhebliche Vertreibungswellen verzeichnet. Schwere Sicherheitsvorfälle in Küstengebieten im März 2025 führten ebenfalls zu erheblicher Vertreibung; die meisten Binnenvertriebenen sind seither zurückgekehrt. Darüber hinaus führten Zusammenstöße zwischen regierungstreuen und drusischen bewaffneten Gruppen im ländlichen Damaskus Ende April und Anfang Mai 2025 zur Vertreibung von 15.000 Menschen Zwischen dem
  23. November 2024 und dem
  24. Juni 2025 kehrten etwa 1,34 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, wobei über 533.000 seit dem
  25. Dezember 2024 die Lager für Binnenvertriebene verlassen haben. Die meisten Rückkehrer kamen aus den Gouvernements Aleppo, Hama, Idlib und Homs. Trotzdem sind laut UNHCR schätzungsweise 7,4 Millionen Menschen innerhalb Syriens weiterhin vertrieben. Diese Muster spiegeln die anhaltende Volatilität und Unsicherheit im Land wider und unterstreichen die Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr sowie die Notwendigkeit von Stabilisierungs- und Schutzmaßnahmen in den betroffenen Regionen. Rückkehrer aus dem Ausland Laut UNHCR-Schätzungen vom
  26. September 2025 sind seit dem
  27. Dezember 2024 988.134 Syrer aus dem Ausland zurückgekehrt. Die häufigsten Herkunftsländer waren die Türkei (41 %), der Libanon (32 %) und Jordanien (20 %). Die am häufigsten anvisierten Gouvernements für die Rückkehr waren Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128.531). Bei den Rückkehrern aus den Nachbarländern handelte es sich um Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, darunter Frauen, Haushalte mit weiblicher Haushaltsvorständin, Kinder, Männer im wehrfähigen Alter (früher 18–40 Jahre) und ältere Menschen. Die Nachhaltigkeit dieser Rückkehr ist jedoch stark eingeschränkt. Viele Rückkehrer stoßen auf erhebliche Hindernisse beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, rechtlichen Dokumenten und Möglichkeiten zur Existenzsicherung. Als Hauptprobleme für eine nachhaltige Rückkehr nannten die Rückkehrer Arbeitslosigkeit (77 %), hohe Lebenshaltungskosten (74 %), mangelhafte Infrastruktur und Lebensbedingungen (57 %) sowie fehlende humanitäre Hilfe und Entwicklungszusammenarbeit (52 %). Anforderungen und Bedingungen bei der Rückkehr Syrische Staatsangehörige, die nach Syrien zurückkehren, müssen einen gültigen Ausweis, wie beispielsweise einen Reisepass oder Personalausweis, vorlegen. Dokumente der ehemaligen Regierung werden weiterhin akzeptiert. Personen, die in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, aber keine Ausweispapiere besitzen, können nach Identitätsprüfung über die Datenbank der Zivilbehörden einreisen. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland können zur Erleichterung der Rückkehr befristete Reisedokumente ausstellen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes sind Rückkehrer im Allgemeinen nicht mit Repressalien seitens der Behörden konfrontiert worden. Haftbefehle ehemaliger Geheimdienste oder der Militärpolizei werden Berichten zufolge nicht vollstreckt. Personen mit zivilrechtlichen Urteilen oder Anklagen werden jedoch weiterhin überprüft, was trotz ungelöster Strafverfahren und einer funktionsunfähigen Justiz zu einem liberaleren Rückkehrklima beiträgt. Berichte von Rückkehrern aus dem Libanon, Jordanien und anderen Nachbarländern schildern die Grenzübertritte als kurz und freundlich, systematische Misshandlungen wurden nicht gemeldet. Dennoch sind Spannungen mit den Gastgemeinden entstanden, die oft mit wahrgenommenen politischen oder religiösen Zugehörigkeiten zusammenhängen. Die Behörden überprüfen die Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht. Laut einer Studie der IOM (Internationale Organisation für Migration) sind 78 % der Rückkehrer in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrt. Zu den größten Herausforderungen für eine nachhaltige Rückkehr zählen die sich verschlechternde Wirtschaftslage (94 %), Arbeitslosigkeit (74 %), eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen (55 %) und Spannungen innerhalb der Gemeinschaften (33 %). Eine weitere Studie hebt Wohnungs- und Eigentumsfragen hervor, insbesondere das Fehlen von Eigentumsdokumenten, als wesentliche Hindernisse für die Wiedereingliederung. Täter von Verfolgung oder schwerem Schaden Kontroll- und Einflussbereiche Die Übergangsregierung kontrolliert den Großteil des syrischen Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens und des mehrheitlich von Drusen kontrollierten Gouvernements Suwaida. Die Truppen der Übergangsregierung und der SDF operieren in den Gouvernements Rakka und Deir ez-Zor in unmittelbarer Nähe zueinander. Die Übergangsregierung kontrolliert Dörfer im östlichen und nördlichen Umland von Suwaida. Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist trotz reduzierter Präsenz weiterhin in Afrin, Ras al-Ayn und Tall Abyad aktiv. Sie kontrolliert die Gebiete zwischen Afrin, Azaz und Jarabulus (Gouvernement Aleppo) sowie die Gebiete zwischen Tall Abyad (Gouvernement Raqqa) und Ras al-Ayn (Gouvernement Hasaka), die unter dem Einfluss der SNA stehen. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren den nördlichen und nordöstlichen Teil von Deir ez-Zor, Gouvernement Hasaka und Teile von Raqqa, insbesondere um die Stadt Raqqa herum. Während die SDF die meisten irakischen Grenzübergänge in Ostsyrien kontrollieren, unterhalten die Übergangsregierung und die Regierungstruppen eine Präsenz am Grenzübergang Albu Kamal-Al Qa'im. Der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) unterhält Zellen, die vorwiegend in der Badiya-Wüste bei Homs und in Deir ez-Zor aktiv sind. ISIL-Präsenz und -Aktivitäten wurden auch aus Aleppo, Hasaka, Idlib, Raqqa, dem ländlichen Damaskus, Suwaida und Wüstengebieten gemeldet. Der größte Teil des Gouvernements Suwaida, einschließlich seiner Hauptstadt, steht unter der Kontrolle drusischer Lokalregierungen/Fraktionen. Mit Assad verbündete Restgruppen sind in Homs, Hama, Latakia und Tartus sowie in kleineren Gebieten in Al-Mayadin, Abu Kamal und im östlichen Deir ez-Zor präsent. Israel besetzt Teile Südsyriens und führt umfangreiche Luftangriffe durch, insbesondere in Daraa, Damaskus und Latakia. Es unterhält eine Präsenz auf den Golanhöhen und pflegt aktive Beziehungen zur drusischen Minderheit, wobei es sich gegen die syrische Militärpräsenz südlich von Damaskus ausspricht. Die Türkei und die USA unterhalten weiterhin eine Militärpräsenz in Syrien und führen dort Operationen durch. Die ungefähren Kontroll- und Einflussgebiete der wichtigsten Akteure sind in der untenstehenden Karte umrissen. Abbildung
  28. Bewertete Geländekontrolle in Syrien, © Institute for the Study of War und AEI's Critical Threats Project,
  29. September
  30. EUAA, Country of Origin Information Query, Syrien: Wichtige Entwicklungen in den Bereichen Menschenrechte, Sicherheit und sozioökonomische Entwicklung. Oktober
  31. Die Übergangsregierung Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 erlebte Syrien bedeutende Veränderungen in der territorialen Kontrolle und der Regierungsführung. Am
  32. November 2024 startete Hayat Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad al-Sharaa eine großangelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum
  33. Dezember 2024 mit minimalem Widerstand. Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium und dem Verteidigungsministerium aufgeteilt. Das Innenministerium, einschließlich der Polizei und des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS), die mit ehemaligen Angehörigen der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Leitungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium befehligt eine lose integrierte Armee ehemaliger Oppositionsfraktionen, die nur wenig Zusammenhalt aufweist und mit Einheiten des Innenministeriums, insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten, immer wieder aneinandergerät. Genauer gesagt, wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch Neurekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu fordern, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend in offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Die Regierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte ihren Einflussbereich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) im Nordosten kontrollierten Gebiete und des von Drusen kontrollierten Gouvernements Suwaida Gruppierungen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halbunabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit. Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell mit der Regierung verbundenen Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Allerdings blieben die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst Die Übergangsregierung befindet sich noch in der Anfangsphase des Aufbaus einer effektiven Sicherheitslage in Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar die Fähigkeit zu begrenzten Bodenangriffen, Drohneneinsätzen und Raketenangriffen unter Beweis gestellt, verfügen jedoch nur über minimale Luftverteidigungsfähigkeiten und haben lediglich eine begrenzte Ausbildung an modernen Waffensystemen erhalten. Die der Übergangsregierung unterstellten Sicherheitskräfte haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, wie willkürliche Verhaftungen, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, darunter auch Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung standen und Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama zum Tod Hunderter Zivilisten, die meisten davon Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen am
  34. Juli zwischen Drusen und der drusischen Armee und Milizen und Beduinenkämpfer in Sweida rapide. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem
  35. und
  36. Juli 2025 im Zuge des Einsatzes von Truppen der Übergangsregierung in Sweida. Beide Gewaltausbrüche umfassten standrechtliche Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte. Die Syrische Nationalarmee (SNA) Die Syrische Nationalarmee (SNA) ist ein Bündnis lose verbundener Milizen, das von der Türkei unterstützt wird. Trotz ihrer formellen Eingliederung in das syrische Verteidigungsministerium operiert die Syrische Nationalarmee (SNA) weitgehend innerhalb ihrer ursprünglichen Strukturen und Kontrollgebiete weiter. Viele ihrer Fraktionen verfügen über unabhängige Finanzierungsquellen, vorwiegend durch türkische Finanzhilfe, und agieren weitgehend autonom vom Verteidigungsministerium. Nach dem Einsatz der Truppen der Übergangsregierung in Afrin im Februar 2025 haben die SNA-Fraktionen ihre Präsenz in der Region deutlich reduziert. Einige SNA-Einheiten sind auch westlich des Tishreen-Staudamms im Gouvernement Aleppo aktiv. Obwohl sie nominell in offizielle Armeedivisionen integriert sind, werden die SNA-Fraktionen in verschiedenen Teilen Syriens eingesetzt, insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Hama. Bestimmte Gruppierungen, wie die Suleiman-Shah-Brigade, üben erheblichen Einfluss aus. Ihre Autonomie spiegelt sich in der Häufigkeit und Schwere der ihnen zugeschriebenen Verstöße wider. Kommandeure der Staatlichen Nationalarmee (SNA), die in schwere Verstöße verwickelt waren, wurden in hohe Positionen innerhalb der militärischen Struktur der Regierung berufen. Die SNA hat zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Nach der Rückeroberung von Manbij im Gouvernement Aleppo bedrohte und beraubte die SNA Zivilisten und erpresste von ihnen Bestechungsgelder und Wertgegenstände, um Kontrollpunkte passieren zu lassen. Sie verübte außerdem standrechtliche Hinrichtungen, Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter an Zivilisten. Im Mai 2025 verhängte die Europäische Union Sanktionen gegen drei SNA-Fraktionen – die Suleiman-Shah-Brigade, die Hamza-Division und die Sultan-Murad-Division – sowie deren Kommandeure aufgrund ihrer Beteiligung an gewalttätigen Vorfällen in Küstengebieten im März
  37. Seit Ende März bis 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) sind ein Militärbündnis, in dem die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) die wichtigste Komponente darstellen. Im März 2025 vereinbarten die SDF und die Übergangsregierung die Integration der SDF-Streitkräfte in das nationale Militär und das Verteidigungsministerium, die Einstellung der Kampfhandlungen und die Übergabe der Kontrolle über strategische Standorte. Zu den ersten Schritten gehörten der Rückzug der SDF aus den kurdischen Vierteln Sheikh Maksoud und Ashrafieh in Aleppo Anfang April sowie die teilweise Übergabe des Tishreen-Staudamms. Gemeinsame Patrouillen markierten erste Fortschritte. Ein kurdischer Ruf nach Föderalismus verschärfte jedoch die Spannungen und veranlasste beide Seiten, ihre Stellungen in der Nähe des Staudamms zu verstärken. Ende Mai 2025 blieben die Verhandlungen über den Staudamm ungelöst, ohne dass eine endgültige Einigung erzielt worden war. Dies verdeutlichte die anhaltenden Spannungen trotz anfänglicher Kooperation. Am
  38. August 2025 berichtete die staatliche syrische Nachrichtenagentur, dass die Übergangsregierung die geplanten Gespräche mit den SDF in Paris abgebrochen habe, nachdem eine von den SDF unterstützte Konferenz eine Dezentralisierung gefordert hatte. Dies unterstrich die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Abkommens vom
  39. März zur Integration der SDF in staatliche Institutionen. Die SDF haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Sie nahmen Personen fest, die als Gegner der SDF/YPG galten, Unterstützer der Übergangsregierung, Zivilisten und Angehörige der syrischen Nationalarmee, die nach vorheriger Vertreibung in ihre Häuser in von der SDF kontrollierten Gebieten zurückgekehrt waren, Überläufer der SDF und deren Familienangehörige sowie Personen mit Verbindungen zur ehemaligen syrischen Regierung. Bei einigen von der SDF durchgeführten Razzien sollen Mitglieder der SDF Frauen und Mädchen körperlich angegriffen haben. Berichte beschreiben auch Gewalt gegen Journalisten und andere Medienschaffende und Fälle von Personen, die befürchten, von kurdisch geführten Streitkräften zwangsweise oder als Kinder rekrutiert zu werden Der Islamische Staat im Irak und der Levante (ISIL) Die Bedrohung durch den Islamischen Staat im Irak und der Levante (ISIL) besteht fort. Die Gruppe nutzte die instabile Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin opportunistisch aus. Der IS hat seine Angriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) fortgesetzt. Gleichzeitig wuchsen die Bedenken hinsichtlich der Sicherheit der Haftanstalten im Nordosten Syriens, in denen IS-Kämpfer untergebracht sind, da die Finanzierung ihrer Instandhaltung und ihres Personals ungewiss geworden ist. Mehrere Ausbruchsversuche konnten kürzlich vereitelt werden. Es wurde von sporadischen ISIL-Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, insbesondere im Gouvernement Deir Ez-Zor, berichtet. Andere Akteure Ehemalige hochrangige Militär- und Geheimdienstmitarbeiter der Assad-Regierung bildeten neue Gruppen und Netzwerke, die gegen die Übergangsregierung kämpften. Mehrere bewaffnete Formationen entstanden. Einige dieser Gruppen wurden beschuldigt, konfessionelle Spaltungen anzuheizen, während sie sich als Verteidiger der alawitischen Gemeinschaft ausgaben. Unter ihnen gelten die in den syrischen Küstenregionen operierenden Gruppierungen als die am besten organisierten Aufständischen. Berichten zufolge haben die Angriffe von mit dem ehemaligen Regime verbundenen alawitischen Milizen – die sich vorwiegend gegen staatliche Infrastruktur und sunnitische Gemeinden richten – nach ihrem Höhepunkt im März 2025 abgenommen und treten nun seltener auf. Nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes rückte das israelische Militär in die UN-überwachte Pufferzone auf den Golanhöhen und weiter in syrisches Gebiet vor, wobei es gezielt Gebiete im Süden von Quneitra und im Südwesten von Dar'a angriff. Anfang Dezember 2024 führte Israel mehrere hundert Luftangriffe in Syrien durch, die vorwiegend der Zerstörung von Waffenanlagen dienten. Über die Hälfte dieser Angriffe erfolgten in den Gouvernements Dar'a, Damaskus, Damaskus-Land und Latakia. Die israelischen Operationen im Südwesten Syriens, einschließlich Bodenoperationen, wurden fortgesetzt. Israel hat wiederholt strategische Ziele, insbesondere in der Nähe des Präsidentenpalastes in Damaskus, mit Luftangriffen und Übergriffen bedroht. Israel hat sich stets gegen den Einsatz der Truppen der Übergangsregierung südlich von Damaskus ausgesprochen und aktiv mit der drusischen Minderheit in der Region interveniert, indem es ihr angeblich Schutz angeboten und ihre Unterstützung gesucht hat. Die Türkei führte Militärangriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) durch und flog Luft- und Drohnenangriffe in Nordsyrien, bei denen Zivilisten und wichtige zivile Einrichtungen/Infrastruktur getroffen wurden. Seit Ende März 2025 haben die Türkei und die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) von Kampfhandlungen abgesehen. Diese Kampfpause erstreckte sich von Kobane entlang des Euphrat bis nach Raqqa Die „Revolutionäre Jugendbewegung“, auch bekannt als „Patriotische Revolutionäre Jugend“ Die mit der YPG/PKK verbündete bewaffnete Gruppe „Bewegung“ nahm Kinder zur Rekrutierung fest. Andere Akteure, wie etwa kriminelle Banden, ungebundene Bewaffnete und andere bewaffnete Gruppen wie Saraya Ansar al-Sunnah beging ebenfalls Menschenrechtsverletzungen. Beispiele hierfür sind Rachemorde an Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung und den Alawiten in Verbindung standen, sowie Menschenhandel mit Frauen und Mädchen, unter anderem zum Zweck der sexuellen Ausbeutung. Auch Familienmitglieder und die Gesellschaft im Allgemeinen können als Akteure der Verfolgung oder des schweren Schadens betrachtet werden, da sie häusliche, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangs- und Frühverheiratung sowie Ehrenverbrechen gegen Frauen und Mädchen und Gewalt gegen Personen mit unterschiedlicher SOGIESC begangen haben. Risikoprofile Unter den am häufigsten anzutreffenden Profilen von Antragstellern auf internationalen Schutz würden die folgenden Profile wahrscheinlich nicht für den Flüchtlingsstatus in Frage kommen: ● Profile mit Bezug zum Militärdienst ● Sunnitische Araber, allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum sunnitischen arabischen Glauben Folgende Personen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Flüchtlingsstatus haben: ● Personen mit unterschiedlicher SOGIESC (sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität und Ausdruck und Geschlechtsmerkmale) ● Personen mit vermuteten Verbindungen zum IS (Ausschlussgründe sind für dieses Profil besonders relevant) Weiterführende Hinweise werden zu den risikobeeinflussenden Umständen gegeben, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung des Flüchtlingsstatus für die folgenden Profile beeinflussen können: ● Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens in Verbindung standen ● Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte befürchten ● Personen, die als Gegner der SDF/YPG (Kurdische Volksverteidigungseinheiten) wahrgenommen werden ● Journalisten und andere Medienschaffende ● Kurden ● Alawiten ● Drusen ● Frauen und Mädchen ● Kinder Angesichts der Tatsache, dass Verfolgungsakte gegen Christen und gegen Personen, die im Verdacht stehen, gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen zu haben, selten vorkommen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung unter diesen Profilen nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Da zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes (Anmerkung: Dezember 2025) nur begrenzte Informationen über die Situation von Personen vorliegen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden, sollte eine individuelle Beurteilung solcher Fälle auf den aktuellsten verfügbaren Informationen basieren. Palästinenser, die zuvor den Schutz oder die Hilfe des UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, erhalten automatisch den Flüchtlingsstatus, sofern Artikel 12

(2)und 12
(3)erfüllt sind, QD/QR finden keine Anwendung. Für Palästinenser, die zuvor nicht vom Schutz oder der Hilfe des UNRWA profitiert haben, führt allein die Tatsache, dass eine Person ein palästinensischer Flüchtling in Syrien oder ein Nachkomme einer solchen Person ist, nicht automatisch zu dem Risikograd, der für die Begründung einer begründeten Furcht vor Verfolgung erforderlich ist. Bezüglich Artikel 15(
  1. a)QD/QR: Todesstrafe oder Hinrichtung, liegen zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Dokuments (Anmerkung: Dezember 2025) zwar keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor, jedoch wurden in den letzten Monaten Hinrichtungen gemeldet. Besteht eine begründete Wahrscheinlichkeit einer Hinrichtung und kann kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden, wird subsidiärer Schutz nach Artikel 15(
  2. a)QD/QR gewährt. Artikel 15(
  3. b)QD/QR: Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung kann in bestimmten Fällen anwendbar sein. Beispielsweise wurden Fälle von Folter, lebensbedrohlichen Haftbedingungen und krimineller Gewalt gemeldet. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes nach Artikel 15(
  4. c)QD/QR: wahllose Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte enthält die Leitlinie eine Bewertung pro Gouvernement wie folgt: ● Es gibt keine Gebiete in Syrien, in denen das Ausmaß wahlloser Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht. ● In den Gouvernoraten Aleppo, Dar'a, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, in Latakia, Quneitra, Raqqa, dem ländlichen Damaskus, Suwaida und Tartus kommt es zwar zu wahlloser Gewalt, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Daher bedarf es eines höheren Maßes an individuellen Elementen, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass ein Zivilist, der in diese Gebiete zurückkehrt, einem realen Risiko schwerer Verletzungen ausgesetzt wäre. ● Im Gouvernement Damaskus geht man davon aus, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko der schweren Schädigung gemäß Artikel 15(
  5. c)QD/QR besteht. Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung verbunden waren (Ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen Nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für Militärangehörige, die während der Assad-Ära zum Wehrdienst eingezogen worden waren. Personen, die sich und ihre Waffen ergaben, erhielten eine „Sicherheitsbescheinigung“ und waren Berichten zufolge vor Strafverfolgung geschützt, sofern sie nicht im Verdacht standen, an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen zu sein. Berichten zufolge haben Tausende, darunter hochrangige Mitglieder der Streitkräfte des Assad-Regimes, dieses Verfahren erfolgreich durchlaufen. Obwohl das Verfahren systematisch angewendet zu werden scheint, gibt es keine Hinweise darauf, dass Rückkehrer aus dem Ausland es durchlaufen müssen. Ehemaligen Soldaten und Sicherheitsbeamten wurde die Wiedereingliederung in das zivile Leben gestattet, „sofern sie während des Bürgerkriegs nicht an Massakern oder Kriegsverbrechen beteiligt waren“. Übergelaufene Offiziere des syrischen Militärs unter dem Assad-Regime wurden in die Struktur der neuen syrischen Armee integriert, auch in hohe Positionen. Dennoch deuten Berichte darauf hin, dass trotz der Amnestie Tausende Soldaten, darunter auch hochrangige Offiziere, weiterhin inhaftiert sind. Vor diesem Hintergrund sind Personen mit diesem Profil von verschiedenen Akteuren ins Visier genommen worden. Bis Mitte Januar 2025 wurden Berichten zufolge über 9.000 Kämpfer und Offiziere von der Übergangsregierung inhaftiert, unter Folter und der Einschränkung des Kontakts zu ihren Familien. Hunderte dieser Inhaftierten wurden freigelassen, da festgestellt wurde, dass sie an keinen Verbrechen beteiligt waren. Zwischen März und Mai 2025 führten dem Innenministerium unterstellte Kräfte Razzien gegen Personen durch, die Verstöße gegen das Assad-Regime begangen haben sollen, darunter auch solche, die angeblich an Angriffen auf die Streitkräfte der Übergangsregierung beteiligt waren. Diese Verhaftungen, die sich auf Latakia, Homs, Hama und Damaskus konzentrierten, führten aufgrund der Untätigkeit der Justiz nicht zu formellen Anklagen oder Gerichtsverfahren. Berichte über Folter, Misshandlungen und Todesfälle in Haft dauern an. Hochrangige Personen, die mit Gräueltaten in Verbindung standen, wurden öffentlich namentlich genannt und festgenommen, während Beamte niedrigerer Ränge und Informanten oft auf freiem Fuß blieben. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nahmen außerdem mutmaßliche Assad-Loyalisten, darunter Milizionäre, fest. Die Übergangsregierung soll von Vergeltungsmaßnahmen gegen Assad-Verbündete abgeraten haben. Es herrschte jedoch ein Klima der Gesetzlosigkeit, in dem bewaffnete Gruppen, darunter solche, die mit den staatlichen Sicherheitskräften verbunden oder faktisch in diese integriert waren, Verstöße wie außergerichtliche Hinrichtungen begingen. Seit Dezember 2024 wurden gezielte Rachemorde an Männern dokumentiert, die mutmaßlich Verbindungen zu Assads Militär oder Geheimdiensten unterhielten. Diese Angriffe, verübt von unbekannten Bewaffneten und salafistisch-jihadistischen Gruppierungen wie Saraya Ansar al-Sunnah, richteten sich gegen Angehörige sunnitischer, alawitischer und schiitischer Gemeinschaften aufgrund ihrer mutmaßlichen Beteiligung an früheren Verstößen. Im Juni 2025 erließ die Übergangsregierung eine Fatwa. Das Verbot von Rachemorden und die Aufforderung zur Beilegung von Streitigkeiten auf dem Rechtsweg sind noch nicht abschließend geklärt. Darüber hinaus bekannte sich die Special Accountability Force, eine neu entstandene Gruppe im Norden Aleppos, zur Eliminierung ehemaliger Kollaborateure des Regimes, was zu einem Anstieg von Selbstjustizangriffen in mehreren Gouvernements beitrug. Die bloße Tatsache, dass man (ehemaliges) Mitglied von Assads Streitkräften und pro-Assad-bewaffneten Gruppen war, würde an sich nicht zu einem Risiko führen, das eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen würde. Daher sollten bei der individuellen Beurteilung, ob für (ehemalige) Mitglieder der Streitkräfte Assads und pro-Assad-bewaffnete Gruppen eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, risikobeeinflussende Umstände wie die folgenden berücksichtigt werden: Ob der Antragsteller das Vergleichsverfahren durchlaufen hat: Mitglieder von Assads Streitkräften (z. B. ehemalige Mitglieder der Polizei, des Militärs, der Geheimdienste) und Pro-Assad-bewaffnete Gruppen, die sich dem Friedensprozess entzogen haben, wurden von der Übergangsregierung durch Sicherheitsoperationen, die zu Verhaftungen und Inhaftierungen führten, ins Visier genommen. Folglich haben diejenigen, die sich dem Einigungsverfahren entzogen haben, ein höheres Risiko. Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben: Hunderte von Personen, denen vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben, während sie dem Assad-Regime nahestanden, darunter auch pro-iranische Kämpfer, wurden von der Übergangsregierung festgenommen. Außerdem wurden Racheakte, darunter Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, gemeldet. Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen. Beispielsweise leben Personen dieses Profils in Gebieten, in denen Alawiten einen großen Teil der Bevölkerung ausmachen. Ein Teil der Bevölkerung könnte einem höheren Risiko ausgesetzt sein. Ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben. Dieses Profil behandelt die Situation von Zivilisten, die (vermeintlich) mit dem Assad-Regime kollaboriert haben, wie etwa Regierungsangestellte, Ärzte, die mit Militärkrankenhäusern verbunden sind, Medienschaffende, die früher bei staatlichen Medien angestellt waren, ehemalige Mitglieder der Baath-Partei und Informanten. Genauer gesagt, hat die Übergangsregierung sporadisch Personen festgenommen, die im Verdacht stehen, an Verstößen unter dem Assad-Regime beteiligt gewesen zu sein. Dazu gehören Regierungsangestellte, Ärzte von Militärkrankenhäusern mit Verbindungen zu den Sicherheitsdiensten sowie ehemalige Mitarbeiter staatlicher Medien. Eine frühere Mitgliedschaft in der Baath-Partei allein scheint nicht zu einer gezielten Festnahme zu führen. Die Festnahme ehemaliger ziviler Beamter erfolgt jedoch Berichten zufolge willkürlich. Prominente Personen, die während des vorherigen Regimes in der Öffentlichkeit standen oder sich öffentlich geäußert haben, werden möglicherweise ins Visier genommen, vermutlich um das Gerechtigkeitsempfinden der Behörden zu demonstrieren. Weniger bekannte Personen werden hingegen in der Regel nicht festgenommen, es sei denn, sie sind in konkrete Verbrechen verwickelt oder haben nachweislich Verbindungen zu Geheimdiensten. Seit April 2025 haben die Angriffe von Selbstjustizgruppen auf ehemalige Kollaborateure des Regimes Berichten zufolge zugenommen. Zu den dokumentierten Vorfällen zählen Hinrichtungen sunnitischer Kollaborateure und Angriffe auf Alawiten, die beschuldigt wurden, die ehemalige Regierung unterstützt oder als Informanten gearbeitet zu haben. Zwischen Januar und April 2025 wurden in den Gouvernements Homs und Hama mindestens 361 Zivilisten außergerichtlich getötet, wobei die meisten Vorfälle in Gebieten mit alawitischer Bevölkerungsmehrheit stattfanden. In Homs scheinen die Angriffe auf Alawiten sektiererisch motiviert zu sein und beruhen auf der Annahme einer kollektiven Mitschuld an den Verbrechen des Regimes. Darüber hinaus sollen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) willkürliche Festnahmen von Zivilisten, darunter mutmaßliche Anhänger des Assad-Regimes, durchgeführt haben. Als Reaktion auf die eskalierende Vergeltungsgewalt erließ die Übergangsregierung im Juni 2025 eine Fatwa, die Rachemorde und außergerichtliche Vergeltungsmaßnahmen untersagt und zur Beilegung des Konflikts auf dem Rechtsweg aufruft. Die Auswirkungen dieser Maßnahme sind noch nicht bestätigt. Die bloße Tatsache, dass jemand als Zivilist dem Assad-Regime nahestand, einschließlich einer früheren Mitgliedschaft in der Baath-Partei, würde an sich noch kein ausreichendes Risiko darstellen, um eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daher sollte die individuelle Beurteilung, ob für ehemalige Beamte der Assad-Regierung und andere Zivilisten, die (mutmaßlich) mit dem Assad-Regime zusammengearbeitet haben, eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, risikobeeinflussende Umstände berücksichtigen, wie zum Beispiel: Ob dem Antragsteller vorgeworfen wird, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben: Personen, denen vorgeworfen wird, im Rahmen ihrer Verbindung zum Assad-Regime Straftaten begangen zu haben, einschließlich ehemaliger Informanten des Regimes, sind einem höheren Risiko ausgesetzt. Religiöser Hintergrund: obwohl Personen sunnitischer und anderer religiöser Zugehörigkeit Auch Angehörige der alawitischen Minderheit sind Zielscheibe von Angriffen, insbesondere durch nichtstaatliche Akteure. Wohngebiet: Die demografische Zusammensetzung eines Gebiets kann das Risiko ebenfalls beeinflussen. Beispielsweise könnten Personen mit diesem Profil, die in Gebieten mit einem hohen Anteil an Alawiten leben, einem höheren Risiko ausgesetzt sein. Personen, die als Gegner der Übergangsregierung wahrgenommen werden Dieses Profil bezieht sich auf Zivilisten, die von der Übergangsregierung als Gegner wahrgenommen werden. Es umfasst eine Reihe von Aktivitäten, wie beispielsweise die Äußerung von Kritik an der Politik, den Maßnahmen oder der Autorität der Übergangsregierung sowie die Mitgliedschaft in politischen Parteien und Aktivismus wie die Teilnahme an Protesten. Am 29. Januar 2025 verkündete die Übergangsregierung offiziell die Auflösung aller Oppositionsparteien. Die Verfassungserklärung etabliert ein starkes Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Befugnisse bei minimaler Kontrolle einräumt. Sie garantiert zwar Meinungsfreiheit, Medienfreiheit und richterliche Unabhängigkeit, enthält aber keine spezifischen Schutzmechanismen, um diese Rechte zu gewährleisten. Es liegen nur wenige Informationen über die Behandlung von Personen vor, die sich der Übergangsregierung widersetzen oder von denen angenommen wird, dass sie sich ihr widersetzen. Es gibt keine dokumentierten Fälle, in denen die Übergangsregierung Personen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in politischen Parteien oder ihres Aktivismus ins Visier genommen hätte. Die Informationen über den Umgang der Übergangsregierung mit abweichenden Meinungen sind zum jetzigen Zeitpunkt begrenzt. Profile im Zusammenhang mit dem Militärdienst Dieser Abschnitt behandelt die Behandlung von Wehrdienstverweigerern, Deserteuren und Überläufern aus der syrischen Armee des Assad-Regimes durch die Übergangsregierung sowie von Personen, die eine Einberufung durch die neue syrische Armee (d. h. die Armee der Übergangsregierung) befürchten. Unmittelbar nach dem Regimewechsel verkündete die Übergangsregierung eine Generalamnestie für alle, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihrer Dienstzeit unter Assad desertiert waren. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Amnestie nicht wie angekündigt umgesetzt wird. Übergelaufene Offiziere der ehemaligen syrischen Armee wurden in das neue Verteidigungsministerium aufgenommen. Auch auf Überläufer unter Assad wird in der neuen Armee zurückgegriffen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes kündigte die neu gebildete Übergangsregierung die Abschaffung der Wehrpflicht an, außer in Fällen, die als nationale Notstände eingestuft werden. Die syrische Armee befindet sich Berichten zufolge im Wandel zu einer Freiwilligenarmee, wobei die Bemühungen darauf abzielen, die Bevölkerung zur Sicherung der Landesgrenzen zu motivieren. Dennoch kann die Möglichkeit einer Wiedereinführung der Wehrpflicht im Notfall nicht ausgeschlossen werden. Es wurden keine Verfolgungsakte gegen Personen gemeldet, die sich dem Militärdienst entzogen oder während ihres Dienstes unter der Assad-Regierung desertiert waren, sowie gegen Überläufer aus der syrischen Armee des Assad-Regimes. Darüber hinaus muss, obwohl die Übergangsregierung die Wehrpflicht abgeschafft hat, darauf hingewiesen werden, dass die Wehrpflicht selbst, die ein legitimes Recht eines Staates ist, im Allgemeinen nicht den Anforderungen von Artikel 9 QD/QR entsprechen würde. Bei Profilen mit Bezug zum Militärdienst wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen nicht nachvollziehbar. Personen, die eine Zwangsrekrutierung oder die Rekrutierung von Kindern durch kurdisch geführte Streitkräfte befürchten Dieses Profil bezieht sich auf das Thema der Rekrutierung durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF)/YPG und durch die „Patriotische Revolutionäre Jugendbewegung“ Während die SDF-Führer im März 2025 vereinbarten, ihre Streitkräfte und zivilen Institutionen in die Übergangsregierung zu integrieren, lehnten Vertreter kurdischer politischer und bewaffneter Gruppen, einschließlich der SDF, den Versuch einer Zentralisierung der Macht in Damaskus geschlossen ab. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Textes (Anmerkung: Dezember 2025) war das Abkommen vom März 2025 noch nicht umgesetzt. Folglich sind die von Kurden geführten Streitkräfte weiterhin als autonom zu betrachten, bis neue Informationen vorliegen, die ihre Integration in das neue syrische Militär belegen. Die SDF/YPG sind nichtstaatliche bewaffnete Kräfte; daher gilt die nicht freiwillige Rekrutierung durch die SDF/YPG als Zwangsrekrutierung. Zwangsrekrutierung und die Rekrutierung von Kindern sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen. Es gibt weiterhin Fälle von Kinderrekrutierung durch die SDF und die Kurdische Frauenunion (KWU). Die YPG und die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) rekrutierten und setzten Jungen und Mädchen im Alter von nur 12 Jahren ein. Im Jahr 2025 wurden alle Fälle von Kinderrekrutierung der kurdischen Revolutionären Jugendbewegung zugeschrieben. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts (Anmerkung: Dezember 2025) lagen nur sehr wenige Informationen über den Hintergrund der rekrutierten Kinder vor. Bei der individuellen Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass Personen von kurdisch geführten Kräften zwangsrekrutiert werden, sollten risikobeeinflussende Umstände wie die folgenden berücksichtigt werden: Geschlecht und Alter: Männer zwischen 18 und 31 Jahren sind gefährdet. Stand: Juni 2019 Die kurdische Verwaltung verabschiedete ein Gesetz über die „Pflicht zur Selbstverteidigung“, wo die Wehrpflicht für alle männlichen Einwohner des DAANES-Gebiets, einschließlich syrischer Staatsangehöriger und staatenloser Kurden, im Alter zwischen 18 und 31 Jahren eingeführt wurde. Frauen können der YPJ auf freiwilliger Basis beitreten. Ethnisch-religiöser Hintergrund: Kurden sind die Hauptzielgruppe. Andere ethnisch-religiöse Gruppen waren einem geringeren Risiko ausgesetzt. Genauer gesagt, unterlagen Christen nicht der gleichen Durchsetzung des Selbstverteidigungsrechts wie Kurden. Zudem soll DAANES bei der Anwendung des Selbstverteidigungsrechts in arabisch geprägten Regionen vorsichtiger vorgegangen sein. Personen, die unter eine Ausnahmeregelung fallen, sind nicht gefährdet, da Ausnahmeregelungen im Allgemeinen respektiert werden. Ausnahmen von der Selbstverteidigungspflicht umfassen medizinische Gründe, Behinderungen, Familienangehörige von Gefallenen mit einem entsprechenden Nachweis sowie Einzelsöhne. Zusätzlich zu diesen risikobeeinflussenden Umständen sollte bei der individuellen Beurteilung, ob für Kinder im Zusammenhang mit der Rekrutierung durch kurdisch geführte Streitkräfte eine begründete Wahrscheinlichkeit besteht, Verfolgung zu erleiden, der folgende risikobeeinflussende Umstand berücksichtigt werden: Vertreibung: Kinder in Binnenflüchtlingslagern sind einem höheren Risiko ausgesetzt. Die YPG und YPJ rekrutierten und nutzten Berichten zufolge Jungen und Mädchen aus Binnenflüchtlingslagern im Nordosten Syriens. Während das Risiko der Zwangsrekrutierung an sich im Allgemeinen keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund implizieren mag, könnten die Folgen einer Verweigerung je nach den individuellen Umständen einen solchen Zusammenhang untermauern, unter anderem aufgrund einer (unterstellten) politischen Meinung, als die Verweigerung einer solchen Rekrutierung als politische Meinung wahrgenommen würde. Bei der Rekrutierung von Kindern müssen die individuellen Umstände des Antragstellers berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nachgewiesen werden kann. Beispielsweise kann die Verfolgung von Kindern, die sich weigern, den kurdischen Streitkräften beizutreten, auf einer (vermeintlichen) politischen Überzeugung beruhen. Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden. Dieses Profil bezieht sich auf verschiedene Gruppen, die von den SDF/YPG als Gegner wahrgenommen werden. Dazu gehören politische Gegner, wie beispielsweise Anhänger der Übergangsregierung, sowie Personen mit Verbindungen zu Türkei und/oder der SNA. Berichte beschreiben körperliche Übergriffe auf Frauen während einiger von den SDF durchgeführter Razzien. Es wurden auch Fälle von Gewalt gegen Medienschaffende durch die SDF sowie Verhaftungen und Inhaftierungen von Zivilisten gemeldet, die die SDF kritisierten und/oder ihre Unterstützung für die Übergangsregierung zum Ausdruck brachten. Darüber hinaus wurden Zivilisten und Angehörige der Syrischen Nationalarmee (SNA) verhaftet, nachdem sie nach ihrer Vertreibung in ihre Häuser im SDF-Gebiet zurückgekehrt waren. Die individuelle Beurteilung, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Personen, die als Gegner der SDF/YPG wahrgenommen werden und mit Verfolgung rechnen müssen, sollten risikobehaftete Umstände berücksichtigen, wie zum Beispiel: Heimatregion und regionale Besonderheiten: Personen, die aus von den SDF kontrollierten Gebieten stammen haben ein höheres Risiko als diejenigen, die sich vorübergehend in von der SNA kontrollierten Gebieten aufhielten. Öffentliche Kritik: Wer sich öffentlich gegen die SDF ausspricht oder sie kritisiert, erhöht das Risiko. Dazu gehören beispielsweise die Berichterstattung über sensible Themen, die das Verhalten der SDF offenlegen, und die öffentliche Unterstützung der Übergangsregierung. Bekanntheit bei den SDF/YPG: Die Kenntnis der SDF/YPG über eine frühere Beteiligung an von der Türkei unterstützten Kräften und/oder die Tatsache, dass die Person in der Vergangenheit von den SDF/YPG festgenommen wurde, erhöht das Risiko. Wenn bei einem Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an einer (unterstellten) politischen Meinung, da die Ablehnung der SDF/YPG als politische Meinung wahrgenommen wird. Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS Dieses Profil bezieht sich auf Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS, auf Familienangehörige solcher Personen sowie auf Personen, die sich in einem ehemals vom IS kontrollierten Gebiet aufgehalten haben. Es ist zu beachten, dass eine sehr sorgfältige Prüfung des internationalen Schutzbedarfs und möglicher Ausschlussgründe erforderlich ist. Die Überprüfung sollte sich auf Personen mit tatsächlicher IS-Zugehörigkeit beziehen. Beispielsweise sollten Anträge von Personen, die zuvor in den von den SDF betriebenen Lagern Al-Hol und Al-Roj sowie anderen Hafteinrichtungen in Nordostsyrien inhaftiert waren, sorgfältig im Hinblick auf ihre mögliche tatsächliche IS-Zugehörigkeit und ihre individuelle Verantwortung geprüft werden. Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS wurden von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und dem Allgemeinen Sicherheitsdienst (GSS) der Übergangsregierung ins Visier genommen. Zwischen März und Mai 2025 führten die SDF unter dem Vorwand der IS-Bekämpfung Massenrazzien und Verhaftungen von Zivilisten durch. Berichten zufolge führte auch die Übergangsregierung Sicherheitsoperationen gegen den IS durch, die zum Tod von IS-Kämpfern und mutmaßlichen IS-Anhängern führten. Rund 9.000 männliche IS-Verdächtige befinden sich in Nordostsyrien in Haft ohne ordentliches Verfahren, und etwa 42.500 Personen, hauptsächlich Frauen und Kinder, darunter Familienangehörige und IS-Sympathisanten, werden in Lagern wie Al-Hol und Al-Roj festgehalten. Zivilisten, die im Verdacht standen, ISIL-Anhänger zu sein, wurden mindestens bis Ende September 2025 weiterhin ins Visier genommen. Angesichts der Härte der Behandlung, der sie von den SDF und dem GSS der Übergangsregierung ausgesetzt sind, wäre für Personen mit vermeintlichen Verbindungen zum ISIL und die Familienangehörigen solcher Personen im Allgemeinen eine begründete Furcht vor Verfolgung gerechtfertigt. Darüber hinaus gibt es keine verfügbaren Informationen, die belegen, dass die bloße Tatsache, sich in einem Gebiet aufgehalten zu haben, das zuvor vom IS kontrolliert wurde, für sich genommen ausreicht, um vermeintliche Verbindungen zum IS herzustellen. Die Verfolgung von Antragstellern mit diesem Profil erfolgt höchstwahrscheinlich aufgrund ihrer (unterstellten) politischen Meinung, da eine Zugehörigkeit zum ISIL als politische Meinung wahrgenommen wird. Journalisten und andere Medienschaffende Ein Journalist ist ein Fachmann, der am Prozess des Sammelns, Bewertens, Erstellens und Verbreitens von Nachrichten und Informationen in Zeitungen, Zeitschriften, im Internet und auf Social Media, im Radio oder im Fernsehen beteiligt ist. Zu den weiteren Medienschaffenden gehören Produzenten, Regisseure, Techniker und viele andere, die an der Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten beteiligt sind. Syrische Journalisten im Exil und ausländische Reporter berichten seit Dezember 2024 vermehrt aus Syrien, auch aus Gebieten, die früher von der Assad-Regierung kontrolliert wurden. Aufgrund ihrer Arbeit sind Journalisten und andere Medienschaffende jedoch Zielscheibe verschiedener Akteure geworden. Journalisten und andere Medienschaffende könnten Handlungen ausgesetzt sein, die so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkämen, wie etwa Tötungen, willkürliche Inhaftierungen und Angriffe. Konkret wurden Journalisten und andere Medienschaffende von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), der Syrischen Nationalarmee (SNA) und anderen (nicht identifizierten) bewaffneten Gruppen und Einzelpersonen verfolgt. Journalisten, die über Konfliktsituationen wie die Gewalt in den Küstengebieten im März 2025 berichteten, wurden gezielt angegriffen. Andere Journalisten wurden in Suwaida von lokalen bewaffneten Gruppen angegriffen und bedroht, als sie im Mai 2025 über die Unterzeichnung eines Abkommens mit der Übergangsregierung berichteten. Insgesamt liegen nur sehr wenige Informationen über die Behandlung von Journalisten und anderen Medienschaffenden durch die Übergangsregierung vor. Eine Quelle erwähnt willkürliche Verhaftungen von Journalisten durch die Übergangsregierung. Bei der individuellen Beurteilung, ob für Journalisten und andere Medienschaffende eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, sollten risikobeeinflussende Umstände berücksichtigt werden, wie zum Beispiel: Thema ihrer Berichterstattung: Journalisten und andere Medienschaffende, die über Konflikte berichten Situationen und/oder andere sensible Themen (z. B. Berichterstattung über Straftaten, die von diesem oder jenem Akteur begangen wurden) bergen ein höheres Risiko. Wahrgenommene Kritik: Journalisten und andere Medienschaffende, die als kritisch gegenüber den SDF und/oder der SNA wahrgenommen werden, sind in Gebieten, in denen diese Gruppen operieren, einem höheren Risiko ausgesetzt. Es wurden Fälle gezielter Angriffe und Inhaftierungen durch diese Gruppen gemeldet. Personen, die mutmaßlich gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften verstoßen haben. Eine Vielzahl von Personen und/oder Verhaltensweisen kann von dem einen oder anderen Akteur der Verfolgung als Verstoß gegen religiöse/moralische Gesetze, Normen oder Vorschriften angesehen werden. Im Kontext Syriens zählen zu den Verhaltensweisen, die als Verstoß gegen moralische oder religiöse Gebote wahrgenommen werden können, die Konversion vom Islam, Atheismus und Apostasie sowie die Nichtbeachtung islamischer Pflichten wie der Verkauf und Konsum von Alkohol, das Brechen des Fastens in der Öffentlichkeit während des Ramadan, gemischtgeschlechtliche Unterhaltung und die Verletzung einer bestimmten Kleiderordnung in der Öffentlichkeit. Praktiken, die als Verstoß gegen diese Normen wahrgenommen werden, hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem lokalen Kontext, den beteiligten Akteuren und deren Interpretation dieser Normen. Einige Verhaltensweisen von Frauen und Mädchen sowie von Personen mit unterschiedlicher SOGIESC können von der Familie, der Gemeinschaft und/oder der Gesellschaft insgesamt als Verstoß gegen diese Normen angesehen werden. Die gegen Personen dieses Profils begangenen Handlungen stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar. Genauer gesagt hat die Übergangsregierung keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder die Vermischung der Geschlechter einschränken, noch hat sie Frauen zum Tragen von Kopftüchern verpflichtet oder ihre Rechte beschnitten. Viele Einwohner berichten jedoch, dass sich in Damaskus eine Atmosphäre religiösen Konservatismus breitgemacht hat und es vereinzelt zu Geschlechtertrennung in Bussen und zu öffentlicher Missionierung zum Islam gekommen ist. Der Übertritt vom Islam war verboten, es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass dieses Gesetz von der Übergangsregierung aktiv durchgesetzt wird. Es wurden jedoch vereinzelt Gewalttaten gemeldet, die als Verfolgung gewertet werden könnten. So berichten Berichte beispielsweise von gewalttätigen Angriffen bewaffneter Männer oder islamistischer Gruppen auf Nachtclubs in und um Damaskus, bei denen eine Frau getötet und Gäste angegriffen wurden. Auch ein Alkoholgeschäft in Homs wurde von Unbekannten angegriffen, die einen jungen Mann verletzten und den Laden plünderten. Zudem wurden Festnahmen von Personen gemeldet, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben. Darüber hinaus wurden in Syrien seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet Da die oben genannten Handlungen im Allgemeinen keine Verfolgung darstellen, wäre eine begründete Furcht vor Verfolgung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Daher muss jeder Fall einzeln geprüft und individuell und unter Berücksichtigung der aktuellsten verfügbaren Informationen beurteilt werden. Ethnisch-religiöse Gruppen Dieser Abschnitt befasst sich mit der Situation bestimmter ethnisch-religiöser Gruppen: sunnitische Araber, Kurden, Drusen, Alawiten, Christen und Palästinenser. Sunnitische Araber Die sunnitischen Araber bilden die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien und leben im ganzen Land. Die Übergangsregierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert, und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, und die islamische Rechtswissenschaft bildet die primäre Quelle der Gesetzgebung. Sunnitische Araber können nicht als homogene Gruppe betrachtet werden, da sie sich hinsichtlich ihrer politischen Zugehörigkeit, ihrer religiösen Praxis und ihrer Identität sowie ihrer regionalen und stammesbezogenen Loyalitäten unterscheiden. Es liegen keine Informationen über Handlungen vor, die einer Verfolgung gleichkommen und die gegen Personen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sunnitischen arabischen Welt begangen wurden. Genauer gesagt, beschreiben Berichte Angriffe von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 sowie Zusammenstöße zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, ohne jedoch den Grund für diese Ereignisse zu nennen. Sollte ein sunnitischer Araber ins Visier genommen werden, stünde dies im Zusammenhang mit anderen Umständen als der bloßen Tatsache, dass er ein sunnitischer Araber ist. Die bloße Tatsache, sunnitischer Araber zu sein, begründet im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung. Artikel 15(
  6. a)QD/QR: Todesstrafe oder Hinrichtung Die Übergangsregierung kündigte die Auflösung der Anti-Terror-Gerichte an und hat 87 seiner Richter zur Untersuchung gemeldet. Unter dem Assad-Regime waren diese Gerichte für die Verhängung zahlreicher Todesurteile verantwortlich. Die Übergangsregierung gewährte einigen hochrangigen Persönlichkeiten aus dem Umfeld des Assad-Regimes Amnestie und startete gleichzeitig umfangreiche Kampagnen zur Festnahme anderer. Sie behauptete, diese Kampagnen richteten sich gegen Personen, die im Auftrag des Assad-Regimes Verbrechen begangen hätten. Allein in einer Woche wurden in Damaskus, Latakia, Tartus, Homs, Hama und Deir ez-Zor fast 300 Personen festgenommen, darunter ehemalige Informanten des Regimes, pro-iranische Kämpfer und Offiziere niedrigeren Ranges. Berichten zufolge wurden einige der Festgenommenen, die beschuldigt wurden, dem Assad-Regime Informationen geliefert zu haben, unmittelbar nach ihrer Verhaftung hingerichtet. Ende Januar 2025 führten Kämpfer der Übergangsregierung Berichten zufolge 35 standrechtliche Hinrichtungen durch, vorwiegend an Offizieren aus der Assad-Ära. Im Juli 2025 exekutierten sie drusische Zivilisten. Die Syrische Nationalarmee (SNA) soll im Dezember 2024 für erhebliche Menschenrechtsverletzungen, darunter standrechtliche Hinrichtungen, verantwortlich gewesen sein. Berichten zufolge wurden 15 Personen getötet. Angehörige der SDF/YPG oder der inneren Polizeikräfte von DAANES (Asayish) wurden hingerichtet. Im März und April 2025 tauchten Berichte über „sektiererische Angriffe, Hinrichtungen und andere Übergriffe gegen Zivilisten“ durch Gruppierungen auf, die nominell den Sicherheitskräften der Übergangsregierung angehörten, unter anderem in Latakia, Saqoubin und in der Nähe von Masaytara. Im Mai 2025 verhaftete und exekutierte der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS) Berichten zufolge zwei mutmaßliche ISIL-Mitglieder, die beschuldigt wurden, einen Offizier des Verteidigungsministeriums getötet zu haben. Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2024 behielt Syrien die Todesstrafe bei und wandte sie weiterhin an, allerdings lagen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung [Anmerkung: Dezember 2025] keine Informationen über die Beibehaltung oder Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Berichts [Anmerkung: Dezember 2025] liegen zwar keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die Übergangsregierung vor, jedoch wurden in den letzten Monaten Hinrichtungen gemeldet. Daher könnten bestimmte Gruppen von Antragstellern aus Syrien von der Hinrichtung bedroht sein, beispielsweise Personen mit Verbindungen zur ehemaligen syrischen Regierung, Kurden und Alawiten. In einigen Fällen wäre dieses Risiko mit einem Verfolgungsgrund verbunden, sodass der Flüchtlingsstatus anwendbar wäre. Besteht kein Bezug zu einem Konventionsgrund, sollte der Bedarf an subsidiärem Schutz gemäß Artikel 15(
  7. a)QD/QR geprüft werden. Willkürliche Verhaftungen, rechtswidrige Inhaftierung und Haftbedingungen Besonderes Augenmerk sollte auf willkürliche Verhaftungen und rechtswidrige Inhaftierungen sowie auf die Haftbedingungen gelegt werden. Bei der Beurteilung der Haftbedingungen sollten beispielsweise folgende Aspekte kumulativ berücksichtigt werden: Anzahl der Inhaftierten auf engstem Raum, Angemessenheit der sanitären Anlagen, Heizung, Beleuchtung, Schlafmöglichkeiten, Verpflegung, Freizeitangebote und Kontakt zur Außenwelt. Berichten zufolge wurden Folterpraktiken in Gefängnissen zwar weitgehend eingestellt, die Haftbedingungen bleiben jedoch weiterhin schlecht. Überfüllte und unhygienische Behelfseinrichtungen ersetzen geplünderte oder verlassene Gefängnisse aus der Assad-Ära. Eingeschränkter humanitärer Zugang, fehlende unabhängige Kontrollen und vernichtete Akten behindern die Justizbemühungen zusätzlich, schwächen den Schutz der Inhaftierten und gefährden die langfristige Stabilität. Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) berichtete von vereinzelten Fällen von Folter und Misshandlung von Gefangenen, die aus strafrechtlichen oder sicherheitsrelevanten Gründen festgehalten wurden, darunter auch Vorfälle im Gefängnis von Adra. Im Februar 2025 wurden in Homs Todesfälle infolge von Folter gemeldet. Der Allgemeine Sicherheitsdienst (GSS) der Übergangsregierung übernahm für einige dieser Todesfälle die Verantwortung und versprach, Ermittlungen einzuleiten Gesundheitsversorgung und sozioökonomische Bedingungen Das Gesundheitssystem in Syrien befindet sich in einer katastrophalen Lage. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – auf humanitäre Gesundheitshilfe angewiesen sind. Im Dezember 2024 waren 57 % der Krankenhäuser und 37 % der Einrichtungen der Primärversorgung voll funktionsfähig, während die übrigen teilweise oder vollständig außer Betrieb waren. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gestaltet sich Berichten zufolge besonders schwierig in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und in Dar'a. In der nordwestlichen Region ist die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch das Einfrieren der US-finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt. Die Eskalation der Kampfhandlungen Anfang März 2025 betraf mindestens ein Krankenhaus in Tartus und Latakia. Das Krankenhaus in Mar'at Numman (Provinz Idlib) wurde durch Luftangriffe zerstört, und das Krankenhaus in Daraya (Provinz Damaskus) wurde als schwer beschädigt beschrieben. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung stellt in allen Gouvernements, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde, eine anhaltende Herausforderung dar. Die Möglichkeiten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere in vulnerablen Bevölkerungsgruppen, sind daher weiterhin begrenzt. Syrien litt weiterhin unter schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Im Februar 2025 kämpfte Syrien Berichten zufolge immer noch mit einer massiven humanitären Krise, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen waren. Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Bedürftigen (ein Indikator, der sowohl Infrastrukturschäden als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen widerspiegelt) in allen humanitären Sektoren weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten, und 75 % waren auf humanitäre Hilfe angewiesen – im Vergleich zu nur 5 % im ersten Konfliktjahr. Derselbe Bericht zeigte, dass 66 % der Bevölkerung (15,8 Millionen Menschen) in extremer Armut lebten und 60 % (13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte, wonach Konfliktparteien gezielt Gesundheitseinrichtungen angriffen und unter anderem in einigen Gebieten die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern einschränkten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies in Syrien noch immer der Fall ist. Persönliche Umstände wie der Wohnort des Antragstellers, sein Geschlecht, sein Status als Binnenvertriebener oder seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit sind bei der Beurteilung des tatsächlichen Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund der sozioökonomischen Bedingungen zu berücksichtigen. Kriminelle Gewalt Seit Dezember 2024 ist in städtischen Gebieten ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen. Berichten zufolge bestehen in allen Gouvernements weiterhin Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit Diebstahl, Belästigung, Entführung und Rachemord. Kriminalität wurde insbesondere in Damaskus, Homs, Latakia, Suwaida und Tartus gemeldet. Im Gouvernement Suweida wird von Gesetzlosigkeit berichtet. Im Gouvernement Tartus kommt es zu Kleinkriminalität. Kriminelle Netzwerke in Latakia sind Ziel von Sicherheitsoperationen zur Zerschlagung dieser Netzwerke. In den Vororten von Damaskus werden Entführungen und andere Straftaten gemeldet, und die Reiserouten zwischen Damaskus und Dar'a, Suweida und Homs sind insbesondere nachts unsicher. In Homs errichteten die Behörden im März/April 2025 stadtweite Kontrollpunkte, um die Kriminalität einzudämmen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung, darunter Kontrollpunkte des Allgemeinen Sicherheitsdienstes (GSS) an den Stadteinfahrten, dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere auf Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an. Einige Zivilisten werfen den Behörden vor, die Morde zu dulden oder gar zu ermöglichen. Persönliche Umstände wie der Wohnort des Antragstellers, sein Geschlecht, sein Status als Binnenvertriebener und/oder seine Zugehörigkeit zu einer Minderheit sind bei der Beurteilung des tatsächlichen Risikos krimineller Gewalt zu berücksichtigen. Ein tatsächliches Risiko eines Gewaltverbrechens, wie etwa Entführung, Mord, Raub oder Gewalt im Zusammenhang mit Menschenhandel und Kinderarbeit, erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 15(
  8. b)QD/QR. Besteht kein Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der Flüchtlingsdefinition, aber eine begründete Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person einem Gewaltverbrechen ausgesetzt sein wird, erfüllt dieses Risiko die Voraussetzungen gemäß Artikel 15(
  9. b)QD/QR. Bewaffneter Konflikt (international oder intern) Syrien ist derzeit von mehreren sich überschneidenden Konflikten im Sinne von Artikel 15(
  10. c)QD/QR betroffen. Syrien war weiterhin in einen internationalen bewaffneten Konflikt mit der von den USA geführten Armee verwickelt. Koalition gegen ISIL, aufgrund der militärischen Intervention der Koalition im Land ohne Zustimmung der Übergangsregierung. Auch Syrien war weiterhin in einen internationalen bewaffneten Konflikt mit Israel verwickelt. Israel hat die Luftangriffe auf zahlreiche Ziele im Land verstärkt und die Kontrolle über die bereits besetzten Gebiete Syriens hinaus erlangt. Die entmilitarisierte Pufferzone zwischen den von Israel kontrollierten Golanhöhen und Syrien wurde aufgehoben und Bodeninvasionen auf südlichem syrischem Gebiet jenseits der Pufferzone durchgeführt. Syrien war weiterhin in mehrere interne bewaffnete Konflikte mit verschiedenen bewaffneten Gruppen verwickelt, die die Autorität der Übergangsregierung in Frage stellten, insbesondere mit pro-Assad-Überresten und dem IS. Mindestens bis März 2025 befindet sich die Türkei in einem internen bewaffneten Konflikt in Syrien mit kurdischen Kräften und dem IS und kontrolliert Teile Nordsyriens mit Hilfe von türkisch unterstützten bewaffneten Gruppen. Zu den internen bewaffneten Konflikten auf syrischem Territorium gehörten auch andauernde Kämpfe zwischen verschiedenen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, insbesondere zwischen pro-Assad-Überresten und bewaffneten Gruppen, die der Übergangsregierung angehören, sowie zwischen der SNA und den SDF/kurdischen Streitkräften. Willkürliche Gewalt Sicherheitslage in Syrien: Aktuelle Ereignisse Der bewaffnete Konflikt in Syrien begann 2011 als Bürgeraufstand gegen Präsident Baschar al-Assad, inspiriert von den Protesten des Arabischen Frühlings im Nahen Osten. 2012 eskalierte die Situation zu einem umfassenden Bürgerkrieg, in dem bewaffnete Oppositionsgruppen gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung kämpften und wichtige Gebiete einnahmen. Der Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 und die Bildung der Übergangsregierung 2025 markierten einen entscheidenden Wendepunkt für Syrien. Die Sicherheitslage bleibt jedoch weiterhin äußerst fragil Obwohl der Staatsapparat des Assad-Regimes zerschlagen wurde, sind zahlreiche Akteure des Bürgerkriegs weiterhin aktiv. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung befinden sich noch im Aufbau und sind Berichten zufolge außerhalb der größeren Städte überlastet, was ihre Effektivität einschränkt. Einige bewaffnete Gruppen, die nominell in die neue syrische Armee integriert sind, operieren weiterhin weitgehend unabhängig. Es wurden Fälle von Vergeltungs- und sektiererischer Gewalt gemeldet. Zwischen dem 6. und 10. März 2025 führten Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und ihren Verbündeten einerseits und den Überresten des Assad-Regimes andererseits Berichten zufolge zum Tod Hunderter Zivilisten, vorwiegend in den Küstengouvernements Latakia und Tartus sowie in geringerem Maße in Hama und Homs. Mitte August 2025 verstärkten die Assad-Anhänger Berichten zufolge ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten. Im Nordosten Syriens bestehen seit Langem bestehende Spannungen. Die Spannungen zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA) bestehen fort und wurzeln in den kurdischen Autonomieforderungen. Auch zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen weiterhin Meinungsverschiedenheiten, insbesondere hinsichtlich der Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in die Staatsstruktur, trotz einer im März 2025 getroffenen Vereinbarung. Im August 2025 kam es im Gouvernement Deir ez-Zor zu vereinzelten Zusammenstößen zwischen lokalen Stammeskämpfern und den SDF. Seit Anfang September 2025 haben sich die Kämpfe zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft. Im Süden Syriens kam es zu Sicherheitsvorfällen mit Beteiligung der drusischen Gemeinschaft, die Ende April 2025 in einer Eskalation der Gewalt gegen Drusen gipfelten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt im Gouvernement Suwaida nach heftigen Gefechten zwischen drusischen Milizen und Beduinenstämmen. Es wurden über tausend Opfer unter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, drusischen Kämpfern und Zivilisten gemeldet. In diesem Kontext setzte Israel seine Angriffe und Luftangriffe im Süden Syriens fort und flog Ziele im ganzen Land, darunter auch in Damaskus. Präsenz, Methoden und Taktiken der Akteure Die Übergangsregierung befindet sich in der Anfangsphase des Aufbaus einer effektiven Sicherheitslage im ganzen Land. Sie hat die Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo und Hama gefestigt und ihre Präsenz in den zentralen, nördlichen und südlichen Regionen ausgebaut. Die Übergangsregierung kontrollierte Dörfer im östlichen und nördlichen Umland von Suwaida. Die Sicherheitskräfte führten Razzien gegen verbliebene Anhänger Assads und Personen durch, die im Verdacht standen, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben. Sie stehen weiterhin vor erheblichen Herausforderungen bei der Bekämpfung verschiedener Bedrohungen, darunter sektiererische Gewalt, Entführungen und Plünderungen. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren Nord- und Nordostsyrien, darunter Teile von Aleppo (östlich des Euphrat), Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka. Die SDF führen Hinterhalte, Artillerieangriffe und Drohnenangriffe durch, die sich hauptsächlich gegen die Streitkräfte der Syrischen Nationalarmee (SNA) und den IS richten. Die Syrische Nationalarmee (SNA) operiert hauptsächlich in den nördlichen Grenzregionen, darunter die Gouvernements Aleppo, Raqqa und Hasaka. SNA-Gruppierungen, die nominell in Armeedivisionen integriert sind, wurden auch in anderen Gebieten, insbesondere in Aleppo und Hama, eingesetzt. Die SNA führte Artillerieangriffe und Drohnenangriffe gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) durch, beschoss wahllos zivile Gebiete, vertrieb Zivilisten gewaltsam und hinderte sie an der Rückkehr in ihre Häuser, erpresste Zivilisten an Kontrollpunkten usw. Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich nachgelassen. Zwar greift ISIL weiterhin die SDF an, doch gibt es auch Berichte über Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, vorwiegend im Nordosten des Landes. ISIL setzte dabei improvisierte Sprengsätze (IEDs) und Raketenwerfer (RPGs) ein. Mitte September 2025 befand sich der größte Teil des Gouvernements Suwaida, einschließlich seiner Hauptstadt, unter der Kontrolle drusischer lokaler Gruppierungen. Es sind neue Gruppen und Netzwerke entstanden, die sich aus ehemaligen hochrangigen Militär- und Geheimdienstmitarbeitern der Assad-Regierung zusammensetzen. Diese Gruppierungen, insbesondere jene, die in den Küstenregionen Syriens operieren, zählen zu den am besten organisierten Rebellengruppen und leisten Widerstand gegen die neue Regierung. Sie waren bereits in bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Kräften der Übergangsregierung und den SDF verwickelt. Sicherheitsvorfälle und geografischer Geltungsbereich Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereignete sich die höchste Anzahl von Sicherheitsvorfällen, die von ACLED dokumentiert wurden, im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel, insbesondere im November, Dezember 2024 und Januar 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft. Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2025 und waren größtenteils auf Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, vor allem aufgrund von Konfrontationen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und verbündeten bewaffneten Gruppen einerseits und regierungsfeindlichen Milizen andererseits. Hinzu kamen mutmaßliche Gewalttaten gegen Zivilisten, die von den Streitkräften der Übergangsregierung und nicht identifizierten bewaffneten Akteuren verübt wurden. Im April und Mai 2025 ging die Zahl der Vorfälle deutlich zurück. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Monaten Juli und August 2025. Drei Gouvernements verzeichneten die meisten Sicherheitsvorfälle: Deir Ez-Zor
(332), Sweida
(206)und Aleppo
(187). Die meisten Kämpfe in Deir Ez-Zor waren Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Im Gouvernement Sweida wurden die meisten Sicherheitsvorfälle im Juli 2025 von ACLED registriert und Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und drusischen Milizen sowie zwischen Beduinen und drusischen Milizen zugeschrieben. Im Gouvernement Aleppo betrafen die meisten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF, die meisten davon im September 2025 in Frontnähe. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Tartus
(24), Latakia
(41)und Damaskus
(41)verzeichnet. Zivile Todesopfer Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 2.854 zivile Todesopfer. Mit Ausnahme der Monate Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten dieser Todesfälle auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Der sprunghafte Anstieg der Todeszahlen im März stand in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch von Gewalt in den syrischen Küstenregionen. Zwischen Juni und September 2025 dokumentierte SNHR 1.402 Todesopfer in ganz Syrien. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Todesopfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße auf Angriffe der Übergangsregierung und der SDF. Konfliktbedingte Vertreibung Mitte September 2025 gab es in Syrien rund 7 Millionen Binnenvertriebene, die in Gastgemeinden (ca. 4,8 Millionen) und in Lagern für Binnenvertriebene lebten. Die meisten Binnenvertriebenen befanden sich in den Gouvernements Idlib (30,06 %), Aleppo (22,5 %), dem ländlichen Damaskus (13,15 %) und Damaskus (8,3 %). Die Offensive, die im November 2024 begann und zum Sturz des Assad-Regimes führte, sowie die Gewalt im Juli in Suwaida lösten weitere Vertreibungen aus. Bis zum 18. September 2025 wurden mehr als 892.000 neue Binnenvertriebene gemeldet. Bezüglich der Rückkehr von Binnenvertriebenen berichtete das UNHCR, dass seit dem 27. November 2024 1.855.698 Personen in ihre Heimat zurückgekehrt sind (972.085 seit dem 8. Dezember 2024). Die meisten Rückkehrer von Binnenvertriebenen wurden in den Gouverariaten Aleppo (39,9 %), Hama (16,2 %), Idlib (14,1 %) und Homs (14 %) verzeichnet. Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Syriens Infrastruktur und Dienstleistungen sind durch den jahrelangen Konflikt schwer beeinträchtigt. Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Dies betrifft unter anderem Wohnraum, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und in Daraa weiterhin besonders schwierig. Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Landminen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und betreffen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege – insbesondere in den Gouvernements Idlib, Deir ez-Zor, Aleppo, Rakka, Hasaka und im ländlichen Damaskus. Deir ez-Zor gehört zu den am stärksten betroffenen Regionen und ist für etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle verantwortlich. Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 ereigneten sich 532 Vorfälle mit Sprengkörpern, die 1.052 Opfer (428 Tote und 624 Verletzte) zur Folge hatten, darunter 360 Kinder. Die am stärksten von Sprengkörpern kontaminierten Gebiete waren Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib und Hama. Mindestens ein Viertel aller registrierten Vorfälle ereigneten sich in Deir ez-Zor. Die Opferzahlen sind Anfang 2025 stetig gestiegen, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Partner. Zu den betroffenen Gebieten zählen unter anderem Manbij, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und das Gouvernement Deir ez-Zor. Bewertung der willkürlichen Gewalt pro Gouvernement Gebiete, in denen das Ausmaß wahlloser Gewalt ein außergewöhnlich hohes Niveau erreicht, dass hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine in das betreffende Gebiet zurückgeführte Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem realen Risiko ausgesetzt wäre, der in Artikel 15 Buchstabe c QD/QR genannten schweren Bedrohung ausgesetzt zu sein, wurden in Syrien nicht identifiziert. Gebiete, in denen wahllose Gewalt ein hohes Ausmaß erreicht, wurden in Syrien nicht identifiziert. In Syrien finden sich Gebiete, in denen wahllos Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße. Aleppo Das Gouvernement Aleppo ist weiterhin territorial zersplittert. Ende Mai 2025 stand die südwestliche Region an der Grenze zu Idlib unter der Kontrolle der Übergangsregierung, während ein kleines Gebiet westlich der Stadt Aleppo weiterhin von Assad-treuen Resttruppen gehalten wurde. Die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA), die nun formell dem Verteidigungsministerium untersteht, kontrolliert Teile der nordwestlichen und nördlichen Gebiete an der Grenze zur Türkei. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) halten die nordöstlichen und östlichen Gebiete, wobei die Gebiete nahe der Wasseraufbereitungsanlage Khafsah und westlich des Luftwaffenstützpunkts Jirah zwischen SDF und SNA umkämpft sind. Beide Seiten führen dort Operationen durch, ohne die vollständige Kontrolle zu besitzen. Nach dem Abkommen vom 10. März 2025 zwischen den SDF und der Übergangsregierung reduzierten kurdische Streitkräfte Berichten zufolge ihre Präsenz in Aleppo, und pro-türkische Gruppen zogen sich im Bezirk Afrin zurück. Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen wie der IS und Saraya Ansar al-Sunna, eine sunnitische Sekte, die Alawiten ins Visier nimmt, waren im genannten Zeitraum ebenfalls aktiv. Die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA gingen nach dem Abkommen im März deutlich zurück, obwohl türkische Luftangriffe bis Mitte März andauerten. Es wurden Spannungen und Zusammenstöße zwischen den SDF und der Übergangsregierung gemeldet, hauptsächlich im ländlichen Raum des Gouvernements Aleppo. Vereinzelte Gewalttaten hielten an, darunter Angriffe von Saraya Ansar Al-Sunnah, Tötungen durch nicht identifizierte Bewaffnete, Entführungen und Überfälle. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Aleppo 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Explosionen/Fernangriffe, die im Januar und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und in den Folgemonaten rückläufig waren. Die Anzahl der in den Vormonaten regelmäßig gemeldeten Gefechte folgte einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg aber im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 pro Woche entspricht. Die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij wiesen die höchsten Vorfallsraten auf. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 1235 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 29,4 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 444 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Von Juni – September 2025 verzeichnete das SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 465 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies neun zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum. Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Ausland im Juni 2025 auf 1.545.049 (Stand: Juni 2025). Zusätzlich kehrten seit Anfang 2024 197.265 Personen aus dem Ausland zurück, die sich mehrheitlich in Jebel Saman, Al-Bab und Manbij niederließen. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 1.596.832 Binnenvertriebene und 740.365 kürzlich Rückkehrer. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 159.450 Personen aus dem Ausland zurück. Damit ist Aleppo das Gouvernement mit den meisten Binnenvertriebenen und Rückkehrern in Syrien. Über 400.000 Menschen in Manbij und Ain al-Arab waren aufgrund des Dammbruchs des Tishreen-Staudamms von Wasser- und Stromausfällen betroffen. Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere im Gouvernement Aleppo. Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo verbessert, die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Während die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle die höchste aller Gouvernements ist, ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungsdichte vergleichsweise niedrig, und die Zahl der Todesopfer ist seit März 2025 stark rückläufig. Unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Rückkehrern von Binnenvertriebenen und aus dem Ausland lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Aleppo wahllose Gewalt nicht auf hohem Niveau stattfindet. Gouvernement Aleppo
  1. a)Verwaltungsgliederung und Bevölkerungsschätzungen Das Gouvernement Aleppo ist in acht Verwaltungsbezirke unterteilt: Afrin (oder Efrin), Ain Al-Arab (oder Kobane), Al-Bab, As-Safira, A’zaz (oder Azaz), Jarabulus, Jebel Saman (Bezirk am Berg Simeon) und Menbij (oder Manbij), die wiederum in insgesamt 40 Unterbezirke unterteilt ist. Die Hauptstadt ist Aleppo. Im März 2025 schätzte die IOM die Bevölkerung des Gouvernements auf 5.184.674, darunter Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland. Die WHO schätzte sie auf 4.754.560.864. (
  2. b)Territoriale Kontrolle und wichtigste bewaffnete Akteure Ende Mai 2025 wurde der südwestliche Teil des Gouvernements Aleppo, der an das Gouvernement Idlib grenzt, vom ISW und CTP als unter der Kontrolle der Übergangsverwaltung stehend erfasst. Es gab jedoch einen kleinen Bereich westlich von Aleppo, in dem Assad-treue Reste präsent waren. In den Städten Afrin, A’zaz, Al-Bab und Menbij sowie rund um den Tischreen-Staudamm war die Übergangsverwaltung Berichten zufolge präsent. Der nordwestliche und nördliche Teil des an die Türkei grenzenden Gouvernements wurde kartiert und steht unter der Kontrolle der von der Türkei unterstützten SNA, die zusammen mit anderen bewaffneten Gruppierungen formell unter die Kontrolle des syrischen Verteidigungsministeriums gelangte. Im März 2025 behauptete die Übergangsregierung, die bewaffneten Gruppierungen des Landes, einschließlich der SNA, seien in die syrische Armee integriert worden. In der Praxis schien die SNA jedoch weder vollständig unter dem Kommando und der Kontrolle des neuen syrischen Verteidigungsministeriums zu stehen noch sich aufgelöst zu haben. Der Nordosten und Osten des Gouvernements Aleppo wurden als weitgehend unter Kontrolle der SDF kartiert, obwohl einige östliche Gebiete rund um die Wasseraufbereitungsanlage Khafsah und westlich des Luftwaffenstützpunkts Jirah als zwischen der SNA und den SDF umkämpft markiert wurden. Laut ISW und CTP handelte es sich hierbei um Gebiete, in denen sowohl die SDF als auch die SNA offensive und defensive Manöver durchführten, ohne dass eine der beiden Gruppen die Gebiete vollständig kontrollierte. Ein Gebiet im Südosten des Gouvernements wurde als „Gebiet des verlorenen Regimes“ kartiert. Im März 2025 berichtete der GPC, dass die Übergangsregierung und SNA-Gruppen den größten Teil Nordsyriens, einschließlich des Gouvernements Aleppo, beherrschten, während die SDF Teile des Nordostens des Landes behielten. Nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den SDF und der Übergangsregierung am 10. März 2025 berichteten ISW und CTP, dass die kurdischen Streitkräfte ihre Militärpräsenz in der Stadt Aleppo reduziert hätten. Anfang April 2025 wurde zwischen der Übergangsregierung und den SDF eine vorübergehende Vereinbarung getroffen, die es den Truppen der Übergangsregierung erlaubte, in SDF-Gebiete in Aleppo einzumarschieren und Seite an Seite mit kurdischen Streitkräften zu operieren. Ein Rudaw-Artikel von Anfang April 2025 stellte fest, dass beide Seiten vereinbart hatten, dass die Asayish, die mit den SDF verbundenen internen Sicherheitskräfte, in den überwiegend kurdischen Vierteln Ashrafiyeh und Sheikh Maqsood in Aleppo präsent blieben. The New Arab berichtete Mitte April, dass sich die SDF-Streitkräfte aus den beiden Vierteln zurückziehen und in Richtung Nordost-Syrien vorrücken sollten. Einzelne Berichte deuteten darauf hin, dass ehemalige Asayish-Mitglieder in die örtlichen Polizeikräfte integriert worden waren. Anfang April 2025 berichtete Agence France-Presse (AFP), dass pro-türkische syrische Gruppen laut einem Beamten des syrischen Verteidigungsministeriums ihre Präsenz im Bezirk Afrin nach dem Abkommen vom März 2025 reduziert hätten. Es wurde auch berichtet, dass allgemeine Sicherheitskräfte bis Anfang April 2025 in der Stadt Afrin stationiert waren. Darüber hinaus wurden im Berichtszeitraum Luftangriffe türkischer Streitkräfte gemeldet, darunter im Gebiet des Tischrin-Staudamms im Distrikt Menbidsch und rund um die Qara-Qozak-Brücke nahe der Stadt Ain Al-Arab. Zu den nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen im Gouvernement, deren Aktivitäten oder Präsenz im Berichtszeitraum gemeldet wurden, gehören der IS und Saraya Ansar Al-Sunnah, eine sunnitische Sekte, die sich zu Angriffen auf Alawiten bekannt und ihre ideologische Ausrichtung auf den IS signalisiert hat. Darüber hinaus wurde im Berichtszeitraum die Bildung einer neuen „Special Accountability Task Force“ im Gouvernement Aleppo gemeldet, die aus bewaffneten Männern ehemaliger Oppositionsgruppen besteht, die Reste der Assad-Regierung verfolgen wollen. Damaskus Das Gouvernement Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen. Dazu gehören Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechischorthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22. Juni 2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Explosionen und andere Gewalttaten erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt, gingen in den folgenden Monaten zurück und stiegen im Mai 2025 leicht auf drei Vorfälle an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Damaskus 41 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED insgesamt 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR sechs zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR 38 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies zwei zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 44 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15. Mai 2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, neben 5.935 Personen, die seit dem 27. November 2024 aus dem Inland zurückgekehrt waren. Am 18. September 2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst und von Wohnungen zusammenhingen. Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern, Munition und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom-, Wasser- und Grundversorgung geführt. Damaskus bietet jedoch im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, auch wenn es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und dem Vorhandensein von Kriegsresten kommt. Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung kann geschlossen werden, dass im Gouvernement Damaskus kein wirkliches Risiko besteht, dass ein Zivilist persönlich von wahlloser Gewalt betroffen wird. Reise und Einreise Seit Januar 2025 werden wieder internationale Flüge zum internationalen Flughafen Damaskus (DAM) angeboten. Inlandsflüge zwischen Damaskus und Aleppo wurden bereits am 18. Dezember 2024 wieder aufgenommen. In der zweiten Junihälfte 2025 führte die militärische Eskalation im Nahen Osten zur vorübergehenden Schließung des Luftraums und der Luftkorridore nach DAM. Der Flughafen Aleppo war davon nicht betroffen, und der Bodentransport zwischen Aleppo und DAM wurde regelmäßig aufrechterhalten. Die Bewegungsfreiheit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert, und es wurden keine Verstöße gegen die Bewegungsfreiheit im Land gemeldet. Zivilisten können im Allgemeinen ohne Einschränkungen zwischen den größeren Städten reisen. Die meisten festen Kontrollpunkte/Kontrollen innerhalb städtischer Gebiete wurden eingestellt, und die verbleibenden, hauptsächlich an Fernstraßen, sind weniger zahlreich und führen weniger strenge Kontrollen durch. Die Straße vom Flughafen Damaskus in die Stadt ist gut gesichert. Syrer, die in ihr Land zurückkehren, müssen bei der Einreise einen nationalen Reisepass oder Personalausweis vorlegen. Von der ehemaligen Regierung ausgestellte Pässe und Personalausweise behalten ihre Gültigkeit. Personen ohne Dokumente, die jedoch in den syrischen Melderegistern eingetragen sind, können nach Überprüfung ihrer Identität anhand der Datenbank des Zivilamts an den Grenzübergängen dennoch einreisen. Ihnen wird dann ein Auszug aus dem Melderegister für die Einreise ausgestellt. Darüber hinaus sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, befristete Reisedokumente und Pässe auszustellen, um die Rückkehr von Staatsangehörigen zu erleichtern, die ihre Dokumente verloren haben. Kinder, die nach Syrien einreisen, müssen eine Geburtsurkunde vorlegen und von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Für im Ausland geborene Kinder, die nicht über diplomatische Vertretungen oder Standesämter in Syrien registriert sind, ist eine Geburtsurkunde aus dem Geburtsland erforderlich. In Ausnahmefällen können an der Grenze auch Geburtsanzeigen von Krankenhäusern für nicht registrierte Kinder akzeptiert werden Die Übergangsregierung hat alle von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellten Haftbefehle für ungültig erklärt, jene in Bezug auf Strafverfahren jedoch beibehalten. Da die Justiz weiterhin nicht funktionsfähig ist, befinden sich viele Rückkehrer aufgrund ungeklärter Strafanzeigen in einer rechtlichen Grauzone und werden häufig an der erneuten Ausreise gehindert. Die Behörden arbeiten an einem Mechanismus zur Aufhebung solcher Haftbefehle, die von der ehemaligen Kriminalpolizei auf falschen Gründen ausgestellt wurden. Über etwaige Misshandlungen oder gezielte Übergriffe auf Rückkehrer aus dem Ausland ist nichts bekannt. Für Personen, die sich in Damaskus durch Anmietung oder Kauf einer Immobilie niederlassen möchten, gibt es keine gesetzlichen Voraussetzungen. Daraus lässt sich schließen, dass eine Person im Allgemeinen risikofrei nach Damaskus reisen, legal dorthin gelangen und sich dort niederlassen kann. Mittel zum Lebensunterhalt und zur Erwerbstätigkeit Trotz der Aufhebung mehrerer Sanktionen und der Lockerung oder des Verzichts auf andere Sanktionen durch Großbritannien, die USA und/oder die EU im Mai 2025 sowie der Begleichung der syrischen Zahlungsrückstände bei der Weltbank, leidet Syrien weiterhin unter schweren wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die sozioökonomische Lage in Damaskus gilt insgesamt als gerade noch tragfähig. Die Lebenshaltungskosten sind bis 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der Armutsgrenze für Haushalte mit mittlerem Einkommen von 3,65 US-Dollar liegen. Die monatlichen Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie in Damaskus erreichten Ende März 2025 8 Millionen Syrische Pfund. Die Ausgaben überstiegen weiterhin die Einnahmen. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der syrischen Bevölkerung die nötigsten Güter nicht mehr leisten, und 75 % waren auf humanitäre Hilfe angewiesen. 66 % der Bevölkerung lebten in extremer Armut, wobei die Armutsquote in Haushalten mit weiblicher Haushaltsvorständin und in Haushalten von Binnenvertriebenen am höchsten war. Ab Dezember 2024 entließ die Übergangsregierung Zehntausende bis Hunderttausende Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Beamte in ehemals von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten waren mit den größten wirtschaftlichen Problemen konfrontiert; ihre Löhne deckten lediglich 5,6 % ihres Grundbedarfs. Die Arbeitslosigkeit in Syrien erreichte 2024 24%, und der Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten in Damaskus gilt als schwierig. In Damaskus wurden 25 % der Industrie- und Produktionsbetriebe als stillgelegt beschrieben. Der Mangel an wirtschaftlichen Perspektiven und grundlegenden Dienstleistungen stellt die größte Herausforderung für Rückkehrer dar. Viele Haushalte sahen sich gezwungen, Kredite aufzunehmen, Produktionsmittel zu verkaufen oder risikoreiche, entwürdigende Arbeit anzunehmen. Viele sind in schlecht bezahlte und unsichere informelle Beschäftigungen gedrängt. Die Bargeldliquidität blieb aufgrund anhaltender Beschränkungen bei Bankabhebungen und Störungen im Online-Zahlungssystem begrenzt. Im April 2025 führte das Finanzministerium die digitale Gehaltszahlung ein und wies öffentliche Einrichtungen an, ihre Angestellten ab Mai 2025 über die elektronische Anwendung „Sham Cash“ zu bezahlen. Ernährungssicherheit Syrien blieb stark von Lebensmittelimporten abhängig und war dadurch anfällig für Schwankungen der globalen Rohstoffpreise und Wechselkurse. Die galoppierende Inflation und die Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich reduziert und Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich gemacht. Laut UNDP waren im Februar 2025 60 % der Bevölkerung (entsprechend 13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen. Im April 2025 verzeichnete Damaskus laut Angaben des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) den dritten Monat in Folge den höchsten Bedarf an Lebensmitteln im Land (entsprechend 2.403.097 Syrischen Pfund), bedingt durch die hohen Preise für Kartoffeln, Äpfel, Auberginen und weiße Bohnen. Unterkunft und Obdach Etwa ein Drittel der Wohneinheiten in Syrien wurde im Zuge des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Dies führte in den Vororten von Damaskus zu einer akuten Wohnungsnot und einem begrenzten Angebot an Wohngebieten. Hinzu kommt, dass die hohen Immobilienpreise in Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich machen, während die Wohnverhältnisse in den Außenbezirken oder abgelegeneren Gebieten oft schlecht sind. Es gibt eine gewisse soziale Diskriminierung gegenüber Personen, die aus anderen Landesteilen nach Damaskus ziehen. Einheimische zögern oft, an Neuankömmlinge zu vermieten oder verlangen höhere Preise, da sie befürchten, diese könnten die Immobilie nicht ordnungsgemäß instand halten. Wasser und Sanitärversorgung Zum ersten Mal seit 50 Jahren leidet Damaskus unter einer akuten Wasserknappheit, die die strengsten Rationierungen seit den 1950er Jahren zur Folge hat. Die Einwohner erhalten nur noch alle drei Tage Wasser, viele sind jedoch auf teure private Tankwagen angewiesen, die 35–70 US-Dollar pro 1.000 Liter verlangen. In den umliegenden ländlichen Gebieten wie Qudsia, Jabal al-Ward und al-Arein müssen Haushalte mit Wasserausfällen von über 90 Stunden rechnen, was Familien in eine Zwickmühle zwischen Durst und finanzieller Not bringt. Syrien erlebt eine schwere Dürre – die schlimmste seit über 36 Jahren –, die die ohnehin schon fragile humanitäre Lage weiter verschärft. Die Dürre hat verheerende Auswirkungen auf Grundnahrungsmittel, Vieh, die Wasserversorgung und die öffentliche Gesundheit. Laut einer von der IOM zwischen März und April 2025 durchgeführten Studie hatten 26 % der befragten Schlüsselpersonen in Damaskus keinen Zugang zu Trinkwasser, 21 % kein Wasser für die Körperpflege und 19 % keinen Zugang zu einer Kanalisation. Grundlegende Gesundheitsversorgung Mehr als 65 % der syrischen Bevölkerung waren auf humanitäre Gesundheitshilfe angewiesen. Es herrscht Mangel an Medikamenten für Notfälle wie Schmerzen und Infektionen. In 48 % der Fälle mangelte es an Leistungen im Bereich der Mütter- und Kindergesundheit. In Gebieten wie Damaskus blieben Krankenhäuser größtenteils außer Betrieb. Laut IOM hatten 7 % der befragten Schlüsselpersonen in Damaskus keinen Zugang zu Einrichtungen der Primärversorgung, 69 % keinen Zugang zu spezialisierten Gesundheitseinrichtungen und 19 % keinen Zugang zu Notfallversorgungseinrichtungen. In Damaskus waren 34 % der Gesundheitszentren (29 von 86) unterfinanziert, was Auswirkungen auf etwa 712.000 Menschen hatte. Syrien leidet zudem unter einem akuten Mangel an Gesundheitspersonal, der durch niedrige Gehälter noch verschärft wird und den Zugang zu Gesundheitsleistungen erheblich behindert. Ärzte, die in Gebieten wie Damaskus arbeiten, erhielten Berichten zufolge monatliche Gehälter von nur 30 US-Dollar. Die in Damaskus herrschenden allgemeinen Umstände stellen unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren eine erhebliche Härte dar. Sie schließen jedoch nicht aus, dass ein Aufenthalt in Damaskus grundsätzlich zumutbar ist. Die Fähigkeit einer Person, mit diesen Umständen umzugehen, hängt maßgeblich vom Zugang zu finanziellen Mitteln ab, und in manchen Fällen kann die Voraussetzung der Zumutbarkeit erfüllt sein. Bei der Beurteilung sind die individuellen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen. Angesichts der allgemeinen Lage in Damaskus und unter Berücksichtigung der individuellen Umstände kann innerstaatlicher Schutz in manchen Fällen eine sinnvolle Alternative darstellen. Dies betrifft beispielsweise erwachsene Antragsteller mit ausreichenden finanziellen oder sonstigen Mitteln oder mit einem Unterstützungsnetzwerk, das bereit und in der Lage ist, sie bei der Deckung ihres Grundbedarfs zu unterstützen, sollten sie sich in der Stadt niederlassen. Dabei sind die wirtschaftliche Lage, die Gesundheitsversorgung und die Ernährungssicherheit zu berücksichtigen. Umsetzung islamischer Regeln Die Verfassungserklärung legt fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft die primäre Quelle der Gesetzgebung ist. Dies stellt eine deutliche Abkehr von der vorherigen Verfassung dar, in der das islamische Recht als „eine der Hauptquellen” der Gesetzgebung angesehen wurde. Der Präsident hat einen neuen Fatwa-Rat eingerichtet, der die Übereinstimmung der Gesetzgebung mit dem islamischen Recht überprüfen soll. Der 14-köpfige Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern, von denen nur wenige direkt der HTS angehören, während andere losere Verbindungen und vielfältigere religiöse Ausrichtungen haben. Er wird vom Großmufti Osama Rifai geleitet, der in der Vergangenheit ein lautstarker Kritiker der HTS war. Beobachter vermuten, dass HTS sich eher darauf konzentriert, radikale Dissidenten in Schach zu halten und den religiösen Diskurs zu kontrollieren, als eine strenge salafistische Doktrin durchzusetzen. Im Januar 2025 tauchten Berichte auf, wonach die neuen Behörden islamische Lehren zur Ausbildung einer noch jungen Polizei nutzten. Dieser Schritt zielte laut hochrangigen Polizeibeamten darauf ab, den Rekruten ein Gefühl für Moral zu vermitteln, und sollte nicht der gesamten Bevölkerung aufgezwungen werden. Während des Ramadan soll das syrische Interimsministerium für religiöse Stiftungen die Schließung von Restaurants, Cafés und Straßenverkäufern während der Tagesstunden angeordnet haben. Obwohl es keine offizielle Anordnung der Regierung dazu gab, soll Berichten zufolge das öffentliche Essen oder Trinken mit bis zu drei Monaten Haft bestraft werden. Nach Angaben des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SNHR) nahmen die Behörden Personen fest, die beschuldigt wurden, während des Ramadan öffentlich das Fasten gebrochen zu haben, insbesondere in der Stadt Hama. Es wurden keine weiteren Informationen bereitgestellt, und die Angaben konnten nicht aus anderen Quellen bestätigt werden. Zwar wurden keine neuen Gesetze zur formellen Einschränkung des sozialen Lebens eingeführt, doch gab es Berichte über Versuche einzelner Personen, islamische Normen in der Praxis durchzusetzen, beispielsweise durch die Verteilung von Flugblättern in Bussen und in der Umayyaden-Moschee in Damaskus, in denen Frauen zum Tragen von Vollverschleierungen aufgefordert wurden, sowie durch Prediger, die in christlichen Vierteln der Hauptstadt für den Islam warben. Im Juni erließ die Übergangsregierung eine Verordnung, wonach Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Ganzkörper-Badebekleidung tragen müssen. Männer müssen außerhalb des Schwimmbereichs ein Hemd tragen und dürfen sich nicht mit nacktem Oberkörper aufhalten. Private Strände und touristische Einrichtungen sind von der Verordnung ausgenommen. Die Regierung stellte klar, dass die Anweisung nur als Leitlinie gedacht sei und dass bei Nichteinhaltung keine rechtlichen Sanktionen verhängt würden. Laut der International Crisis Group haben einige lokale Beamte unabhängig voneinander Beschränkungen für die Anwesenheit von Frauen in öffentlichen und beruflichen Bereichen eingeführt, darunter die Trennung der Geschlechter in Bussen, Krankenhäusern und Gerichten. Diese Maßnahmen wurden jedoch nach öffentlichen Protesten oft von den Behörden wieder rückgängig gemacht. Zwei gewalttätige Angriffe auf Nachtclubs in und um Damaskus Anfang Mai lösten weit verbreitete Angst aus, als bewaffnete Angreifer mehrere Lokale stürmten, Gäste attackierten und die Einrichtungen gewaltsam schlossen. Bei den Übergriffen wurde eine Frau getötet, und die zunehmenden Vorfälle gegen gemischtgeschlechtliche Unterhaltungslokale, in denen Alkohol ausgeschenkt wird, haben die Sorge vor einem wachsenden Einfluss islamistischer bewaffneter Gruppen geschürt. Zwar kündigten die Behörden nach dem Vorfall Festnahmen an, doch blieb die Skepsis in der Bevölkerung Berichten zufolge groß, da die Regierung schwieg und mehrere wichtige Regierungsvertreter konservativ eingestellt sind. Im Juni 2025 stellten Reporter der Agence France-Presse (AFP) fest, dass sie in Bussen an einem großen Bahnhof in Damaskus keine Geschlechtertrennung beobachteten. Eine Reisende, die von Damaskus nach Nordsyrien unterwegs war, berichtete jedoch, ein Fahrer habe sie gebeten, sich von ihrem männlichen Freund fernzuhalten, falls der Bus an einer Sicherheitskontrolle angehalten werden sollte. Darüber hinaus wurden islamische Botschaften bei langsamer Fahrt durch die Straßen von Damaskus gesehen. Ein Journalist, der im Mai 2025 vom dänischen Einwanderungsdienst (DIS) interviewt wurde, gab an, dass in Bussen gelegentlich Geschlechtertrennung beobachtet wurde, diese Praxis jedoch eher ad hoc als formalisiert sei. In seltenen Fällen wies das Kontrollpersonal die Fahrgäste an, wie sie sitzen sollten. Die neuen Behörden haben keine Gesetze erlassen, die Alkohol, Musik oder Geschlechtermischung einschränken, noch haben sie Frauen zum Tragen eines Kopftuchs verpflichtet oder ihre Rechte eingeschränkt. Viele Einwohner berichten jedoch, dass in Damaskus eine Atmosphäre des religiösen Konservatismus herrscht. Einige säkulare und nichtmuslimische Frauen berichten, dass sie sich unter Druck gesetzt fühle

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