RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW164 2290520-1 SpruchW164 2290520-1/6E , W164 2290520-1/6E M NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 12.01.2024, Zl. XXXX , AMS 301-Amstetten, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF der Bezug der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) an Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 24.11.2023 bis 24.12.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von EUR 451,98 verpflichtet sei.
- Mit Bescheid vom 12.01.2024, Zl. römisch 40 , AMS 301-Amstetten, sprach das Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) aus, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF der Bezug der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) an Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 24.11.2023 bis 24.12.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von EUR 451,98 verpflichtet sei. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe das Weiterbildungsgeld für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie die Ausbildung bereits mit 16.11.2023 beendet habe. Die gesetzliche Nachlaufzeit von sieben Tagen werde der BF gewährt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, ihre Bildungskarenz sei bis 24.12.2023 genehmigt worden. Laut einer Mitteilung des AMS hätte sie ihr Zertifikat bis spätestens zwei Wochen nach diesem Datum hochladen müssen. Daran habe sie sich gehalten. Es habe ihr niemand gesagt, dass sie bis unmittelbar vor Ablauf der Bildungskarenz in einem Kurs sein müsse. Hätte sie dies gewusst, dann hätte sie noch eine Kurserweiterung gebucht bzw. hätte sie für die rechtzeitige Beendigung noch mehr Zeit gehabt. Da die Korrektur ihrer Prüfungsarbeit zur Diplom XXXX mit zwei Wochen anberaumt gewesen sei und sie zusätzlich die Ausstellung bzw. das Zusenden des Zertifikates per Post einrechnen hätte müssen, habe sie ihre Prüfung rechtzeitig in dem Wissen abgegeben, dass ansonsten die Beurteilung und die Zertifikatsausstellung genau in die Urlaubszeit fallen würden und sie die vom AMS geforderte zweiwöchige Frist nicht hätte einhalten können. Sie ersuche um Nachsicht.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, ihre Bildungskarenz sei bis 24.12.2023 genehmigt worden. Laut einer Mitteilung des AMS hätte sie ihr Zertifikat bis spätestens zwei Wochen nach diesem Datum hochladen müssen. Daran habe sie sich gehalten. Es habe ihr niemand gesagt, dass sie bis unmittelbar vor Ablauf der Bildungskarenz in einem Kurs sein müsse. Hätte sie dies gewusst, dann hätte sie noch eine Kurserweiterung gebucht bzw. hätte sie für die rechtzeitige Beendigung noch mehr Zeit gehabt. Da die Korrektur ihrer Prüfungsarbeit zur Diplom römisch 40 mit zwei Wochen anberaumt gewesen sei und sie zusätzlich die Ausstellung bzw. das Zusenden des Zertifikates per Post einrechnen hätte müssen, habe sie ihre Prüfung rechtzeitig in dem Wissen abgegeben, dass ansonsten die Beurteilung und die Zertifikatsausstellung genau in die Urlaubszeit fallen würden und sie die vom AMS geforderte zweiwöchige Frist nicht hätte einhalten können. Sie ersuche um Nachsicht.
- Im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens forderte das AMS die BF auf, Unterlagen von Telefonschulungen, Schulungspläne oder Einloggzeiten für das behauptete Online-Skriptum zum Nachweis eines Online-Studiums im zeitlichen Mindestausmaß vorzulegen. Die BF brachte diesbezüglich ein Dokument „Vollständige Zugriffsstatistik“ in Vorlage.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024, Zl. WF 2024-0566-3-001425, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 12.01.2024 dahingehend abgeändert, dass gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 widerrufen und die BF gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes entstandenen Übergenuss in Höhe von EUR 5.321,70 verpflichtet sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2024, Zl. WF 2024-0566-3-001425, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vom 12.01.2024 dahingehend abgeändert, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 widerrufen und die BF gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des durch den Widerruf des Weiterbildungsgeldes entstandenen Übergenuss in Höhe von EUR 5.321,70 verpflichtet sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die BF habe beim AMS am 07.12.2022 Weiterbildungsgeld für die vereinbarte Bildungskarenz vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 beantragt. Die BF sei über ihre Meldepflichten informiert worden und habe sie eine Anmeldebestätigung für einen Onlinekurs des Instituts XXXX über einen Diplomlehrgang zur XXXX vorgelegt. Aufgrund ihrer Angaben im Antrag und der vorgelegten Kursbestätigung sei der BF Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 in Höhe von EUR 14,58 täglich zuerkannt worden. Laut dem von der BF am 28.12.2023 übermittelten Diplom habe die BF ihre letzte Prüfung am 16.11.2023 abgelegt und die Ausbildung damit abgeschlossen. Der BF sei bewusst gewesen, dass ihre Weiterbildungsmaßnahme damit beendet gewesen sei. Den Abschluss habe die BF jedoch dem AMS nicht mitgeteilt, weshalb das Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 24.11.2023 bis 24.12.2023 widerrufen und rückgefordert worden sei. Aufgrund der von der BF eingebrachten Beschwerde habe das AMS vom Kursinstitut XXXX die Zugriffsstatistik betreffend die BF angefordert. Demnach habe sich die BF nur sehr unregelmäßig und nur für wenige Minuten in die Lernplattform eingeloggt. Die BF sei vom AMS über den festgestellten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und aufgefordert worden, entsprechende Nachweise für den Lernaufwand laut dem gesetzlichen Mindestausmaß vorzulegen. Die BF habe jedoch keine Nachweise in Vorlage gebracht, aus denen sich die Betreibung einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden hätte ergeben können. Der BF sei bewusst gewesen, dass sie die für den Bezug von Weiterbildungsgeld erforderlichen Lernzeiten nicht erfüllte, weshalb das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG zu widerrufen sei. Durch „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ sei ein Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt weshalb die BF zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von EUR 5.321,70 (365 Tage x EUR 14,58 Tagsatz) zu verpflichten sei.Zur Begründung wurde ausgeführt, die BF habe beim AMS am 07.12.2022 Weiterbildungsgeld für die vereinbarte Bildungskarenz vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 beantragt. Die BF sei über ihre Meldepflichten informiert worden und habe sie eine Anmeldebestätigung für einen Onlinekurs des Instituts römisch 40 über einen Diplomlehrgang zur römisch 40 vorgelegt. Aufgrund ihrer Angaben im Antrag und der vorgelegten Kursbestätigung sei der BF Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 in Höhe von EUR 14,58 täglich zuerkannt worden. Laut dem von der BF am 28.12.2023 übermittelten Diplom habe die BF ihre letzte Prüfung am 16.11.2023 abgelegt und die Ausbildung damit abgeschlossen. Der BF sei bewusst gewesen, dass ihre Weiterbildungsmaßnahme damit beendet gewesen sei. Den Abschluss habe die BF jedoch dem AMS nicht mitgeteilt, weshalb das Weiterbildungsgeld für die Zeit vom 24.11.2023 bis 24.12.2023 widerrufen und rückgefordert worden sei. Aufgrund der von der BF eingebrachten Beschwerde habe das AMS vom Kursinstitut römisch 40 die Zugriffsstatistik betreffend die BF angefordert. Demnach habe sich die BF nur sehr unregelmäßig und nur für wenige Minuten in die Lernplattform eingeloggt. Die BF sei vom AMS über den festgestellten Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und aufgefordert worden, entsprechende Nachweise für den Lernaufwand laut dem gesetzlichen Mindestausmaß vorzulegen. Die BF habe jedoch keine Nachweise in Vorlage gebracht, aus denen sich die Betreibung einer Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden hätte ergeben können. Der BF sei bewusst gewesen, dass sie die für den Bezug von Weiterbildungsgeld erforderlichen Lernzeiten nicht erfüllte, weshalb das Weiterbildungsgeld für den Zeitraum vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 gemäß Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu widerrufen sei. Durch „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ sei ein Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfüllt weshalb die BF zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes in der Höhe von EUR 5.321,70 (365 Tage x EUR 14,58 Tagsatz) zu verpflichten sei.
- Die BF beantragte durch ihre im Spruch genannte rechtliche Vertretung fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde ausgeführt, dass die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Ausweitung des Rückforderungszeitraums nicht zulässig sei. Zudem seien die Feststellungen der belangten Behörde inhaltlich unrichtig, da keine dauernde Online-Präsenz erforderlich gewesen sei, sondern die Kursinhalte auch heruntergeladen werden konnten. Die entsprechenden Kurszeiten seien seitens des Kursinstituts in Form von schriftlichen Wochenprüfungen überprüft worden. Die BF habe die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und das diesbezügliche Zertifikat der belangten Behörde übermittelt. Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Zugriffsstatistik rechtfertige für sich genommen nicht deren Vorgehen, zumal die Online-Präsenz nicht ausschließlich durch die Login-Zeiten bemessen werden könne.
- Das AMS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer Stellungnahme führte das AMS aus, dass die Ungebührlichkeit der Leistung für den gesamten Zeitraum erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens hervorgetreten sei und daher der Übergenuss der Leistung von Beginn an (ab 25.12.2022) zurückzufordern sei. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelte der Grundsatz der reformatio in peius nach dem VwGVG nicht und liege mit dem Ausspruch der Rückforderung in der Beschwerdevorentscheidung eine Überschreitung der materiellen Sache nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF stellte am 07.12.2022 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Mit diesem Antrag bestätigte sie auch die Verpflichtungserklärung des AMS zur Kenntnis genommen zu haben und sich damit einverstanden zu erklären. In der Verpflichtungserklärung wird auf die (gem. § 50 AlVG bestehende gesetzliche) Pflicht hingewiesen, alle wirtschaftlichen und sonstigen Änderungen dem AMS umgehend zu melden. Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass Änderungen zu Fortbildung rechtzeitig bekannt zu geben sind und dass die Geldleistung nur bis zum Ausstellungsdatum des Diploms ausbezahlt werden könne, falls die Ausbildung vor Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen werde.Die BF stellte am 07.12.2022 einen Antrag auf Weiterbildungsgeld. Mit diesem Antrag bestätigte sie auch die Verpflichtungserklärung des AMS zur Kenntnis genommen zu haben und sich damit einverstanden zu erklären. In der Verpflichtungserklärung wird auf die (gem. Paragraph 50, AlVG bestehende gesetzliche) Pflicht hingewiesen, alle wirtschaftlichen und sonstigen Änderungen dem AMS umgehend zu melden. Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass Änderungen zu Fortbildung rechtzeitig bekannt zu geben sind und dass die Geldleistung nur bis zum Ausstellungsdatum des Diploms ausbezahlt werden könne, falls die Ausbildung vor Ablauf des vereinbarten Ausbildungsendes abgeschlossen werde. Dem Antrag hatte die BF eine Bescheinigung über die Bildungskarenz beigelegt: Mit ihrer Dienstgeberin, XXXX – die BF war dort als XXXX beschäftigt – hatte die BF Bildungskarenz von 25.
- 2022 bis 24.12.2023 vereinbart.Dem Antrag hatte die BF eine Bescheinigung über die Bildungskarenz beigelegt: Mit ihrer Dienstgeberin, römisch 40 – die BF war dort als römisch 40 beschäftigt – hatte die BF Bildungskarenz von 25.
- 2022 bis 24.12.2023 vereinbart. Als Weiterbildungsmaßnahme hatte die BF eine Anmeldebestätigung für den Onlinekurs „Diplomlehrgang zur XXXX “ beim Kursinstitut „ XXXX GmbH & Co KG“ beigelegt. In der Anmeldebestätigung war eine Kursdauer vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 angegeben worden. Als Weiterbildungsmaßnahme hatte die BF eine Anmeldebestätigung für den Onlinekurs „Diplomlehrgang zur römisch 40 “ beim Kursinstitut „ römisch 40 GmbH & Co KG“ beigelegt. In der Anmeldebestätigung war eine Kursdauer vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 angegeben worden. Vom 25.12.2022 bis 24.12.2023 bezog die BF Weiterbildungsgeld in Höhe EUR 14,58 täglich. Die BF absolvierte den Diplomlehrgang zur XXXX in der Zeit vom 26.12.2022 bis 16.11.
- Die BF absolvierte den Diplomlehrgang zur römisch 40 in der Zeit vom 26.12.2022 bis 16.11.
- Am 16.11.2023 legte die BF die schriftliche Abschlussprüfung ab. Sie hat den Diplomlehrgang mit Auszeichnung bestanden. Das Diplom bestätigt eine Ausbildung von 26.12.2022 bis 16.11.
- Mit dem erstinstanzlichen Bescheid hat das AMS dem Datum der Abschlussprüfung 7 Tage gesetzliche Nachlaufzeit hinzugefügt. Für die Zeit von 24.11.2023 bis 24.12.2023 wurde das Weiterbildungsgeld widerrufen. Es wurden € 451,98 zurückgefordert.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unstrittig. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erübrigt sich.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Zu A) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens: Die belangte Behörde hat mit der Beschwerdevorentscheidung den im erstinstanzlichen Bescheid für den Zeitraum 24.11.2023 bis 24.12.2023 ausgesprochene Widerruf und und die diesem Zeitraum entsprechende Rückforderung (€ 451,98) auf die Zeit von 25.12.2022 bis 24.12.2023 ausgedehnt und einen entsprechend höheren Rückforderungsbetrag (€ 5.321,70) ausgesprochen. Die BF hält dem zu Recht entgegen, dass damit die Sache des Verfahrens überschritten wurde: Zwar gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG grundsätzlich nicht (vgl. VwGH Ra 2019/08/0114-7 vom
- Mai 2020). Diese Judikatur bezieht sich allerdings auf den Fall der Verwirklichung einer Pflichtverletzung gem. § 10 AlVG, somit auf Tatbestände, die durch die Pflichtverletzung an sich bestimmt werden, sodass der Zeitraum der daraus resultierenden Sanktion eine bloße Rechtsfolge bildet. Die Sache des Verfahrens in den Verfahren eines Anspruchsverlusts nach § 10 AlVG 1977 ist die Erfüllung eines der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände, sodass eine Korrektur des Zeitraums, für den es ex lege zu einem Verlust des Anspruchs kommt, keine Überschreitung der Sache darstellt.Zwar gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG grundsätzlich nicht vergleiche VwGH Ra 2019/08/0114-7 vom
- Mai 2020). Diese Judikatur bezieht sich allerdings auf den Fall der Verwirklichung einer Pflichtverletzung gem. Paragraph 10, AlVG, somit auf Tatbestände, die durch die Pflichtverletzung an sich bestimmt werden, sodass der Zeitraum der daraus resultierenden Sanktion eine bloße Rechtsfolge bildet. Die Sache des Verfahrens in den Verfahren eines Anspruchsverlusts nach Paragraph 10, AlVG 1977 ist die Erfüllung eines der in dieser Bestimmung genannten Tatbestände, sodass eine Korrektur des Zeitraums, für den es ex lege zu einem Verlust des Anspruchs kommt, keine Überschreitung der Sache darstellt. Dem gegenüber spricht der Spruch des hier gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich einen Widerruf des Bezugs von Weiterbildungsgeld für einen bestimmten Zeitraum (24.11.2023 bis 24.12.2023) aus. Die Beschwerdevorentscheidung hätte diesen Zeitraum nicht ausweiten dürfen. Vielmehr hätte allenfalls – unter Beachtung der in § 24 Abs 2 AlVG genannten Frist - die Erlassung eines weiteren erstinstanzlichen Bescheides über den Zeitraum 25.12.2022 bis 23.11.2023 veranlasst werden müssen. Dem gegenüber spricht der Spruch des hier gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich einen Widerruf des Bezugs von Weiterbildungsgeld für einen bestimmten Zeitraum (24.11.2023 bis 24.12.2023) aus. Die Beschwerdevorentscheidung hätte diesen Zeitraum nicht ausweiten dürfen. Vielmehr hätte allenfalls – unter Beachtung der in Paragraph 24, Absatz 2, AlVG genannten Frist - die Erlassung eines weiteren erstinstanzlichen Bescheides über den Zeitraum 25.12.2022 bis 23.11.2023 veranlasst werden müssen. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 04.04.2024, Ra 2022/08/0132-6 aus: Die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. § 14 VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf § 27 VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Sache der Beschwerdevorentscheidung ist - entsprechend dem Verfahren der VwG - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 04.04.2024, Ra 2022/08/0132-6 aus: Die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG ist - nicht anders als die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraphen 28 und 31 VwGVG - eine Entscheidung über die Beschwerde, die diese, soweit kein Vorlageantrag gestellt wird, auch endgültig erledigt. Schon daraus folgt, dass die Sache des Verfahrens in diesem Stadium nicht anders begrenzt werden kann als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht selbst. Paragraph 14, VwGVG verweist zudem (auch) ausdrücklich auf Paragraph 27, VwGVG, der den zulässigen Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht festlegt. Sache der Beschwerdevorentscheidung ist - entsprechend dem Verfahren der VwG - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat. Die Überschreitung der Sache durch die Beschwerdevorentscheidung berechtigt das Bundesverwaltungsgericht nicht zu deren Behebung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrages innerhalb der durch den Ausgangsbescheid begrenzten Sache des Verfahren zu entscheiden. Zu prüfen ist die Berechtigung der Beschwerde und es ist eine Entscheidung in der Sache zu treffen, die dann an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH Ro 2018/08/0011 vom 08.05.2018). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Rechtsfrage, ob der Bezug von Weiterbildungsgeld durch die BF im Zeitraum 24.11.2023 bis 24.12.2023 zu Recht widderrufen wurde und der Betrag von € 451,98 zurecht zurückgefordert wurde. In der Sache: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der hier zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)–
(7)[…] Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
(1)Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:
- Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.
- –
- […]
(2)–
(6)[…]
(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.
(8)[…] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)[…] Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), BGBl. 1993/459, idgF lauten: § 11
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.Paragraph 11,
(1)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(1a)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (§ 53 Abs. 6 ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(1a)Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr auch in einem befristeten Arbeitsverhältnis in einem Saisonbetrieb (Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG) vereinbaren, sofern das befristete Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Bildungskarenz oder einer neuerlichen Bildungskarenz eine Beschäftigung zum selben Arbeitgeber im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Bildungskarenz und gegebenenfalls nach Rückkehr aus der mit diesem Arbeitgeber zuletzt vereinbarten Bildungskarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen. Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.
(2)Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt § 15f Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt § 15f Abs. 2 MSchG mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt.
(2)Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes - EStG 1988) und für Rechtsansprüche des Arbeitnehmers, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gilt Paragraph 15 f, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, mit Ausnahme des letzten Satzes, für den Urlaubsanspruch gilt Paragraph 15 f, Absatz 2, MSchG mit der Maßgabe, dass anstelle des Begriffes "Karenz" der Begriff "Bildungskarenz" tritt.
(3)Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3)Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3, oder 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, eines Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, oder eines Ausbildungsdienstes gemäß §§37ff des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, oder eines Zivildienstes gemäß Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
(3a)Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 11a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 12 unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(3a)Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 11 a und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach Paragraph 12, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
(4)Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), BGBl. Nr. 107/1979, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, oder der Ersatzleistung gemäß § 10 des Urlaubsgesetzes (UrlG), BGBl. Nr. 390/1976, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, ist für die Berechnung der Monatsentgelte § 13d Abs. 2 BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt.
(4)Wird das Arbeitsverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz (ArbAbfG), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 1979,, und dem Gutsangestelltengesetz (GAngG), Bundesgesetzblatt Nr. 538 aus 1923,, oder der Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, des Urlaubsgesetzes (UrlG), Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, das für den letzten Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen; bei der Berechnung einer Abfertigung nach dem Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist für die Berechnung der Monatsentgelte Paragraph 13 d, Absatz 2, BUAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Antritt der Bildungskarenz als beendet gilt. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die BF wäre gesetzlich verpflichtet gewesen dem AMS zeitgerecht zu melden, dass nach Ablegung der Prüfung vom 16.11.2023 kein weiterer Kursbesuch mehr erfolgte. Auf diese gesetzliche Verpflichtung war die BF seitens des AMS in geeigneter Weise hingewiesen worden. Soweit die BF einwendet, dass sie die Prüfung aus dem Motiv, das Prüfungszertifikat dem AMS jedenfalls rechtzeitig vorlegen zu können, bereits am 16.11.2023 abgelegt habe, muss ihr entgegengehalten werden, dass diesbezüglich jedenfalls eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgen hätte müssen, dies auch, wenn die BF selbst der Meinung war, dass sich die vorzeitige Ablegung der Abschlussprüfung nicht auf ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld auswirken würde. Der Zweck des § 50 Abs 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die arbeitslose Person eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag (vgl VwGH 2010/08/0119). Soweit die BF einwendet, dass sie die Prüfung aus dem Motiv, das Prüfungszertifikat dem AMS jedenfalls rechtzeitig vorlegen zu können, bereits am 16.11.2023 abgelegt habe, muss ihr entgegengehalten werden, dass diesbezüglich jedenfalls eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem AMS erfolgen hätte müssen, dies auch, wenn die BF selbst der Meinung war, dass sich die vorzeitige Ablegung der Abschlussprüfung nicht auf ihren Anspruch auf Weiterbildungsgeld auswirken würde. Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Daher hat die arbeitslose Person eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch dann dem Arbeitsamt zu melden, wenn sie ihrer Auffassung nach den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nicht zu beeinflussen vermag vergleiche VwGH 2010/08/0119). Die BF hat mit der Unterlassung einer zeitgerechten Meldung an das AMS bewusst in Kauf genommen, dass ihr Weiterbildungsgeld ohne entsprechende gesetzliche Grundlage gewährt würde. Widerruf und Rückforderung erfolgen im verfahrensgegenständlichen Ausmaß zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2290520.1.00