← Österreich

{'item': 'W165 2254364-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW165 2254364-1 Spruch, W165 2254364-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022, Zl. 1286480606-211532315, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2022, Zl. 1286480606-211532315, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste spätestens am 14.10.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der polizeilichen Erstbefragung am 15.10.2021 gab der BF an, dass er keine die Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Seine Eltern, seine Ehefrau, drei Brüder und zwei Schwestern würden in Afghanistan leben. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Er habe seinen Herkunftsstaat Ende August 2021 mit Hilfe der Amerikaner per Flugzeug nach Usbekistan verlassen und sei von dort weiter nach Ungarn geflogen worden. Er habe nach Deutschland gewollt, weshalb er versucht habe, über Österreich nach Deutschland zu reisen, sei jedoch an der deutschen Grenze kontrolliert und wieder zurückgeschickt worden. In Ungarn hätten ihn die Behörden nicht gewollt und ihm erklärt, dass sie ihn nicht annehmen würden, da er nicht für sie gearbeitet habe. Seinen Reisepass habe er am Flughafen in Kabul verloren, seine Tazkira befinde sich zu Hause. Er habe in keinem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht und habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nunmehr habe er kein bestimmtes Reiseziel, er wolle in Österreich bleiben. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er in seiner Heimat Journalist gewesen und sein Leben in Gefahr gewesen sei, als die Taliban das Land übernommen hätten. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 25.10.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Hinweis auf die Angaben des BF ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Ungarn. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 25.10.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), unter Hinweis auf die Angaben des BF ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr.604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO), an Ungarn. Mit Schreiben vom 29.10.2021 teilte die ungarische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass der BF auf Grundlage der übermittelten Angaben nicht identifiziert werden könne und ersuchte um Übermittlung eines allenfalls vorhandenen Identitätsdokumentes des BF. Am 03.01.2022 richtete das BFA ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Darin wurde auf die Angaben des BF zu seiner Reiseroute hingewiesen. Dem Schreiben waren zum Beleg des Ungarnaufenthaltes des BF diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, wie eine ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig vom 02.09.2021 bis 03.12.2021 und ungarische Bahntickets.Am 03.01.2022 richtete das BFA ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Darin wurde auf die Angaben des BF zu seiner Reiseroute hingewiesen. Dem Schreiben waren zum Beleg des Ungarnaufenthaltes des BF diverse Unterlagen in Kopie angeschlossen, wie eine ungarische Aufenthaltsberechtigungskarte, gültig vom 02.09.2021 bis 03.12.2021 und ungarische Bahntickets. Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim BFA eingelangt am 08.02.2022, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF zwecks Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie im August 2021 im Rahmen einer ungarischen Operation aus Afghanistan evakuiert worden und ihm eine Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke mit der Nr. XXXX , gültig bis 30.12.2021, erteilt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei aufgrund der Pandemiesituation bis 30.06.2022 verlängert worden. Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim BFA eingelangt am 08.02.2022, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF zwecks Prüfung des Asylantrages auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Es wurde ausgeführt, dass der BF gemeinsam mit seiner Familie im August 2021 im Rahmen einer ungarischen Operation aus Afghanistan evakuiert worden und ihm eine Aufenthaltserlaubnis für andere Zwecke mit der Nr. römisch 40 , gültig bis 30.12.2021, erteilt worden sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei aufgrund der Pandemiesituation bis 30.06.2022 verlängert worden. Am 22.03.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Der BF gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Seine Eltern, drei Brüder, zwei Schwestern und seine Ehefrau, mit der er traditionell verheiratet sei, seien in Afghanistan. Er habe mit seiner Mutter zwei bis drei Mal pro Woche über WhatsApp Kontakt. Sein Vater sei seit August 2021 verschollen. Er selbst sei mit den Amerikanern von Afghanistan per Flugzeug nach Usbekistan gereist, dort habe er rund zwei Nächte verbracht und sei dann von Usbekistan nach Ungarn geflogen worden. Seine Einreise nach Ungarn sei im August 2021 erfolgt. Sein Zielland zum Zeitpunkt des Verlassens seines Herkunftsstaates sei Deutschland gewesen, da er dort Verwandte habe. Dass er sich in Ungarn befinde, habe er erst erfahren, als er in Ungarn aus dem Flugzeug gestiegen sei. In Ungarn sei er zehn Tage in Quarantäne, dann in Balassagyarmat (Anmerkung: einem offenen Lager) gewesen. Dort habe er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich befunden. Er habe im Camp gelebt und zu essen bekommen. Medizinische Versorgung und Kleidung habe es nicht wirklich gegeben. Die Unterkunft (Camp) sei vom Staat finanziert worden. Zugang zu einer Krankenversicherung habe er nicht gehabt. Sie seien nicht registriert worden, man haben ihnen das Gefühl vermittelt, dass sie gehen könnten, wohin sie wollten. Er habe einen Daumenabdruck abgeben müssen, um eine Karte zu erhalten. Alle hätten das Camp dann verlassen, er sei nach Österreich gereist. Er glaube, dass er Ungarn am 07.10.2021 verlassen habe. Auf Hinweis, dass ihm nach Auskunft der ungarischen Behörden eine ungarische Aufenthaltsberechtigung bis 30.06.2022 erteilt worden und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Ungarn zu veranlassen, erklärte der BF, dass er Afghanistan in der Hoffnung auf ein besseres Leben verlassen habe. Im Camp in Ungarn seien sie nicht gefragt worden, wo sie hinwollen würden. Er habe dort angegeben, dass er nach Deutschland wolle. Das einzige Land, in dem er um Asyl angesucht habe, sei Österreich. Er wolle in Österreich bleiben, da er in Ungarn für sich keine Zukunft sehe. Man habe sich in Ungarn nicht um sie gekümmert, sie hätten unter schlechten Bedingungen gelebt. Nachgefragt, verneinte der BF, dass er in Ungarn persönliche Probleme gehabt hätte. Auf nochmaligen Vorhalt, dass er in Ungarn eine Aufenthaltserlaubnis für sonstige Zwecke erhalten habe, erklärte der BF, dass er keinen Aufenthaltstitel habe und in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe. Man habe ihm nur einen Daumenabdruck für eine Karte abgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art.12 Abs.1 Dublin III.-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs.2 FPG seine Abschiebung nach (Anmerkung: der Staat, in den abgeschoben werden soll, ist nicht genannt), zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin römisch drei.-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach (Anmerkung: der Staat, in den abgeschoben werden soll, ist nicht genannt), zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Ungarn wurden im Bescheid folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 02.04.2020 Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit

  1. Juli 2019 von Büro für Immigration und Asyl (Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, BMH; englisch: Immigration and Asylum Office, IAO) in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Transitzonen und die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019). In Ungarn gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2019; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle ). Im Juli 2016 traten Gesetzesänderungen in Kraft, denen zufolge illegal eingereiste Migranten, die in einer 8 km von der Staatsgrenze zu Serbien ins Landesinnere reichenden Kontrollzone betreten werden, keine Asylanträge im Landesinneren mehr stellen können, sondern ohne Erfassung ihrer Daten durch das nächstgelegene Tor des Grenzzauns zurückgeführt und aufgefordert werden, offiziell durch die nächstgelegene Transitzone einzureisen und dort ihren Antrag zu stellen (AIDA 3.2019).  Am
  2. März 2017 trat ein Gesetzespaket in Kraft, das während einer „Krisensituation wegen Massenmigration“ die 8-km-Zone auf das gesamte ungarische Territorium ausweitet. Diese „Krisensituation wegen Massenmigration“ kann immer für ein halbes Jahr ausgerufen werden und sieht vor, alle in Ungarn betretenen illegal aufhältigen Personen ohne Möglichkeit zur Asylantragstellung auf die andere Seite des Grenzzauns zu verbringen, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Asylantragstellung ist faktisch nur in den Transitzonen möglich, es sei denn man darf sich legal in Ungarn aufhalten, das gilt auch für Minderjährige ab 14 Jahren. Auch ist das gesamte Asylverfahren in der Transitzone abzuwarten (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019). Zuletzt wurde dieabzuwarten (AIDA 3.2019; vergleiche CoE 21.5.2019). Zuletzt wurde die „Krisensituation“ im März 2020 bis
  3. September 2020 verlängert (VB 6.3.2020). Seit
  4. Jänner 2018 wird in jeder der beiden Transitzonen nur mehr eine Person pro Tag zugelassen. Seit Herbst 2016 sieht die Praxis so aus, dass die Migranten nicht mehr vor der Transitzone auf Einlass warten, sondern ihren Wunsch nach Ungarn zu gehen, bereits in temporären Unterbringungszentren in Serbien deponieren und dann, wenn sie an der Reihe sind, üblicherweise einen Tag im Voraus zur Grenze gebracht werden. Auswahlkriterien sind Datum der Ankunft und Grad der Vulnerabilität. Der Rest des Auswahlprozesses ist intransparent. Für Röszke führen die Serben drei verschiedene Wartelisten – eine für Familien, eine für unbegleitete Minderjährige und eine für alleinstehende Männer. Für Tompa gibt es nur eine Warteliste für alle diese Gruppen. Die ungarischen und serbischen Behörden kommunizieren nicht direkt miteinander, sondern die Kommunikation läuft über einen sogenannten „community leader“, das ist ein Insasse eines serbischen Unterbringungszentrums (seit April 2018 nimmt diese Aufgabe abwechselnd immer ein Vater einer Familie im Unterbringungszentrum Subotica für jeweils vier Tage wahr), der von der serbischen Behörde eingesetzt wird um in der sogenannten „pre-transit zone“ (dem abgegrenzten Bereich vor der eigentlichen Transitzone; de facto zum Teil auf ungarischem Boden, nach ungarischer Lesart jedoch Niemandsland) die serbische Liste mit den ungarischen Behörden abzugleichen und an die serbische Behörde rückzumelden, wer in die Transitzone gelassen wird. Es kann demnach Monate dauern, bis ein Migrant in die Transitzone gelassen wird, was Gegenstand der Kritik ist. In den Transitzonen läuft ein beschleunigtes Verfahren mit verkürzten Beschwerdefristen ab (AIDA 3.2019). Die Europäische Kommission hat in den letzten Jahren mehrere Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen dessen Asylgesetzgebung eröffnet. So wurde Ungarn etwa in einem im Dezember 2015 begonnenen Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2018 vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Bezug auf seine Transitzonen wegen Unvereinbarkeit seiner Asyl- und Rückführungsvorschriften mit EURecht verklagt und erhielt ein Aufforderungsschreiben in Bezug auf die Einführung neuer Gründe für die Unzulässigkeit von Asylanträgen, die das Recht auf Asyl ausschließlich auf Personen beschränken, die direkt von einem Ort, an dem ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet ist, nach Ungarn kommen (EK 19.7.2018). Im Juli 2019 folgte dem genannten Aufforderungsschreiben eine Klage wegen Einschränkung des Rechtes auf Asyl (Unzulässigkeit der Antragstellung bei Personen, die aus einem Land nach Ungarn eingereist sind, in dem sie nicht verfolgt wurden, das jedoch die Kriterien eines sicheren Drittstaats nicht erfüllt) und es erging ein weiteres Aufforderungsschreiben, weil Ungarn für Personen im Rückführungsverfahren, die in den ungarischen Transitzonen an der Grenze zu Serbien festgehalten werden, keine Nahrungsmittel bereitstellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bereits mehrfach einstweilige Anordnungen erlassen, mit denen Ungarn verpflichtet wird, Lebensmittel für Personen bereitzustellen, die in den Transitzonen festgehalten werden (EK 25.7.2019). Im Oktober 2019 wurde das Verfahren wegen der unterlassenen Nahrungsmittelbereitstellung in den Transitzonen mittels einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission auf die nächste Stufe gehoben (EK 10.10.2019). Am
  5. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können. Jedoch urteilte die Große Kammer auch, dass Ungarn durch eine unzureichende Prüfung der Drittstaatssicherheit Serbiens (Risiko mangelnden Zugangs zum Verfahren und der Kettenabschiebung) Artikel 3 der EMRK verletzt hat (CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020 • CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v. HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber), https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff 20.1.2020 • CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291 3+- +Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 • ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR: Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR, https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungaryfailure-to-assessrisk- of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020 • EK – Europäische Kommission (19.7.2018): Kommission ergreift weitere Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-184522_de.htm, Zugriff 16.1.2020 • EK – Europäische Kommission (25.7.2019): Kommission verklagt Ungarn wegen Strafbarstellung von Hilfeleistungen an Asylbewerber und leitet neues Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Nahrungsmittelbereitstellung in Transitzonen ein, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_4260, Zugriff 16.1.2020 • EK – Europäische Kommission (10.10.2019): Ungarn: Die Kommission leitet nächsten Schritt im Vertragsverletzungsverfahren wegen unterlassener Nahrungsmittelbereitstellung in Transitzonen ein, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_5994, Zugriff 16.1.2020 • OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (1.7.2019): Präsentation des OIF, per E-Mail • VB des BM.I in Ungarn (6.3.2020): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 02.04.2020 Ein Asylverfahren wird, unabhängig vom Verfahrensstand, 30 Tage nachdem sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat (z.B. durch Verlassen des Landes) (BAH 29.10.2015), bzw. wenn er die zugewiesene Unterkunft ungerechtfertigt ohne Erlaubnis für mehr als 48 Stunden verlässt, eingestellt (EASO 24.10.2017). Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens in Ungarn: • Während der derzeit geltenden „Krisensituation wegen Massenmigration“ werden alle Dublin-Rückkehrer in eine der beiden Transitzonen verbracht und müssen ihr Verfahren dort durchlaufen (AIDA 3.2019). • Wurde noch kein Asylantrag in Ungarn gestellt, besteht die Möglichkeit dies zu tun (AIDA 3.2019). • Wenn das Verfahren bei Rückkehr noch läuft, wird es fortgesetzt (AIDA 3.2019). • Wenn der Erstantrag des Rückkehrers als zurückgezogen eingestellt wurde (entweder ausdrücklich zurückgezogen oder stillschweigend, etwa weil der Antragsteller das Land verlassen hat), kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer muss also einen Folgeantrag stellen. Für dessen Zulässigkeit sind neue Elemente nötig. Folgeantragsteller haben jedenfalls kein Recht auf Unterbringung. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ bedeutet das, dass sie zwar weiterhin in der Transitzone bleiben können, jedoch keine Verpflegung mehr erhalten, sondern nur ein Bett. (AIDA 3.2019; vgl. HRW 14.1.2020).sondern nur ein Bett. (AIDA 3.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). • Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten und sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wurde diese bindend und das Verfahren kann nicht fortgesetzt werden. Ein Folgeantrag ist jedoch möglich (siehe oben) (AIDA 3.2019). Mehrere Dublin-Länder haben Dublin-Überstellungen nach Ungarn suspendiert. UNHCR hat 2017 dazu aufgerufen von Überstellungen nach Ungarn abzusehen (AIDA 3.2019; vgl. UNHCR 10.4.2017). Laut dem ungarischen Asylgesetz können3.2019; vergleiche UNHCR 10.4.2017). Laut dem ungarischen Asylgesetz können legal in Ungarn aufhältige Personen, die einen Asylantrag stellen wollen, dies nur dann außerhalb der Transitzone (also im Land selbst) tun, wenn sie keine staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen wollen, also sich privat unterbringen (AIDA 3.2019). Wenn ein Dublin-Rückkehrer einen gültigen Aufenthaltstitel in Ungarn besitzt, kann laut ungarischer Asylbehörde davon ausgegangen werden, dass dessen Asylverfahren nicht in einer Transitzone durchgeführt wird, da in einem solchen Fall anzunehmen ist, dass er über eine eigene Unterkunft in Ungarn verfügt und für seinen Aufenthalt sorgen kann. Falls der Aufenthaltstitel während des Asylverfahrens abläuft, muss vorher geklärt werden, ob der Asylwerber einer Betreuung durch die ungarischen Behörden bedarf. Falls er für sich selbst sorgen kann, kommt er grundsätzlich nicht in eine Transitzone. Eine Unterbringung in einer anderen Betreuungseinrichtung wäre im Einzelfall zu prüfen (VB 4.11.2019). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020 • BAH – ungarisches Büro für Immigration und Nationalität (29.10.2015): Arbeitsgespräch mit BAH • EASO – European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query. Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail • HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022777.html, Zugriff 18.2.2020 • UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (10.4.2017): UNHCR urges suspension of transfers of asylum-seekers to Hungary under Dublin, https://www.unhcr.org/news/press/201 urgessuspension- transfers-asylum-seekers-hungary-under-dublin.html, Zugriff 23.1.2020 • VB des BM.I für Ungarn (4.11.2019): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion Ungarn, per E-Mail Non-Refoulement Letzte Änderung: 02.04.2020 In Ungarn gelten mehrere Länder als sichere Drittstaaten, die u.a. das Non- Refoulement-Prinzip in Einklang mit der Genfer Konvention beachten müssen. Unter diesen sicheren Drittstaaten befindet sich auch Serbien, was auf Kritik stößt. So hat etwa UNHCR empfohlen, Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten. Die Kritiker sehen wegen mangelnden Zugangs zum Asylverfahren in Serbien in der ungarischen Vorgehensweise eine massive Verletzung seiner Non-Refoulement-Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (AIDA 3.2019; vgl. USDOS 13.3.2019).Union (AIDA 3.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Seit 15.9.2015 nimmt Serbien nur noch Drittstaatsangehörige aus Ungarn zurück, die über gültige Reisedokumente verfügen und in Serbien von der Visapflicht ausgenommen sind. Unter den 182 im Jahr 2016 von Ungarn nach Serbien zurückgeschobenen Personen waren hauptsächlich Serben, Kosovaren und Albaner, jedoch keine Syrer, Iraker, Afghanen oder Somali. Ungarn fragt auch nicht bei Serbien vorher an, ob es bereit wäre den Fremden zurückzunehmen. Wenn der Drittstaat den Fremden aber nicht zurücknimmt, ist die Zurückweisung aufzuheben und Das Verfahren in Ungarn fortzusetzen. In der Praxis wird dies jedoch nicht befolgt. Selbst in Fällen, in denen eindeutig war, dass Serbien diese nicht zurücknehmen würde, mussten solche Personen erneut um Asyl ansuchen (zum Teil sogar mehrmals) bevor ihr Antrag nicht mehr als unzulässig abgelehnt wurde (AIDA 3.2019). 2017 hörte Ungarn auf, Unzulässigkeitsentscheidungen auf Basis der Drittstaatssicherheit Serbien zu fällen. Stattdessen werden seit einer Gesetzesänderung im Juli 2018 (eine Änderung der Gesetze und der Verfassung, welche festschreibt, dass jeder Asylantrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller aus einem Land eingereist ist, in dem ihm keine Verfolgung droht), faktisch alle Asylanträge aus Serbien kommender Antragsteller als unzulässig abgelehnt. Im Gegensatz zu früheren Unzulässigkeitsentscheidungen wegen Drittstaatssicherheit, haben bei der neuen Regelungen Gerichte im Instanzenzug wenig Raum, die Entscheidung infrage zu stellen, da Ungarn Serbien als sicheres Drittland betrachtet (AIDA 3.2019; vgl. FRA 31.10.2018). Der Antragsteller hat drei Tage Zeit um die3.2019; vergleiche FRA 31.10.2018). Der Antragsteller hat drei Tage Zeit um die Annahme der Unzulässigkeitsentscheidung zu widerlegen. Danach ergeht eine negative Entscheidung und die Außerlandesbringung wird angeordnet. Kritiker sehen in der neuen Regelung eine unzulässige Vermischung der Konzepte von Drittstaatssicherheit und erstem Asylland (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019). Die Menschenrechtskommissarin des Europarates Dunja Mijatovic geht daher davon aus, dass Asylwerber in Ungarn keinen Zugang zu einer wirksamen Beschwerde gegen Unzulässigkeitsentscheidungen haben und dass die Betroffenen einem Refoulementrisiko ausgesetzt sind. Auch das Antifolterkomitee des Europarats (CPT) spricht von einem Risiko der Kettenabschiebung (CoE 21.5.2019). Im Juli 2018 kam es diesbezüglich auch zur Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (siehe Abschnitt 1, Anm.) (AIDAGerichtshof der Europäischen Union (EuGH) (siehe Abschnitt 1, Anmerkung (AIDA 3.2019; vgl. EK 19.7.2018).3.2019; vergleiche EK 19.7.2018). Ungarn selbst besteht darauf, dass Personen, die den Wunsch äußern in die Transitzone vorgelassen zu werden, das auch dürfen und somit die Gelegenheit zur Asylantragsstellung erhalten. Das treffe auch auf Personen zu, die nach illegaler Einreise wieder auf die andere Seite des Grenzzauns gebracht werden. Auch ihnen stehe es frei eine Transitzone aufzusuchen und dort einen Asylantrag zu stellen. In Bezug auf die neuen Unzulässigkeitsgründe verwehrt sich Ungarn dagegen, dass diese zu einer systematischen Ablehnung von Anträgen geführt hätten und es keine wirksame Beschwerde dagegen gebe. Ungarische Gerichte hätten bei Beschwerden gegen Unzulässigkeitsentscheidungen immer wieder gegen die Behörde entschieden. Die Bestimmungen sind daher aus ungarischer Sicht mit der ungarischen Verfassung und der Genfer Konvention vereinbar. Ungarn betrachtet den Aufenthalt in einer Transitzone auch nicht als Haft, da diese jederzeit Richtung Serbien verlassen werden kann (Gov 21.5.2019). Am
  6. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger Ungarn durch eine unzureichende Prüfung der Drittstaatssicherheit Serbiens (Risiko mangelnden Zugangs zum Verfahren und der Kettenabschiebung)Artikel 3 der EMRK verletzt hat. Jedoch urteilte die Große Kammer auch, dass im Falle der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können (CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019). Migranten, die den Grenzzaun zu Ungarn illegal überqueren von der ungarischen Polizei wieder nach Serbien zurückgeschickt werden, berichten laufend von Gewaltanwendung seitens der ungarischen Polizei (ECRE 31.1.2020; vgl. CoE 21.5.2019) Menschenrechtsorganisationen zufolge31.1.2020; vergleiche CoE 21.5.2019) Menschenrechtsorganisationen zufolge wollen viele Betroffene nicht Anzeige erstatten und die Regierung unternimmt selten offizielle Schritte gegen die angeblichen Täter (USDOS 13.3.2019). Ungarn sagt dazu, dass Fremde auch gerechtfertigte Zwangsmaßnahmen der Polizei grundsätzlich als Misshandlung betrachten würden. Dennoch würden Misshandlungsvorwürfe stets an die zuständigen Stellen zur Untersuchung und Strafverfolgung weitergeleitet (Gov 21.5.2019). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 3.2.2020 • CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291 3++Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 • CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v. HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber), https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff 20.1.2020 • ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR: Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR, https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungaryfailure-to-assessrisk- of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020 • ECRE - European Council on Refugees and Exiles (31.1.2020): ECRE Weekly Bulletin, per E-Mail • EK – Europäische Kommission (19.7.2018): Kommission ergreift weitere Schritte in Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn, http://europa.eu/rapid/press-release_IP-184522_de.htm, Zugriff 16.1.2020 • FRA European Union Agency for Fundamental Rights (31.10.2018): Periodic data collection on the migration situation in the EU. November 2018 Highlights, https://fra.europa.eu/en/publication/2018/.migration-overviewsnovember- 2018, Zugriff 23.1.2020 • Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of the authorities of Hungary on the report of the Commissioner, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%28201 9%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff 20.2.2020 • USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 • Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff 20.2.2020 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 02.04.2020 Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Es gibt in Ungarn kein automatisches Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen – dies wird aber auch in allen Asylinterviews abgefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt (AIDA 3.2019). Vulnerable haben das Recht auf kostenlose medizinische Betreuung, Rehabilitation, psychologische, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, sofern nötig. In der Praxis mangelt es aber an spezialisierten medizinischen Diensten für Vulnerable, insbesondere solchen mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung mit Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Cordelia bietet solche Betreuung in einigen Unterbringungszentren und für privat untergebrachte Asylwerber in Budapest an, hat aber nur begrenzte Kapazitäten. Zu den Transitzonen hat Cordelia keinen Zutritt (AIDA 3.2019). Es gibt in Ungarn keinen festgelegten Identifikationsmechanismus für unbegleitete Minderjährige. Eine medizinische Altersfeststellung kann angeordnet werden, wenn es Zweifel am Alter des Antragstellers gibt. Der Antragsteller bzw. dessen Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen. Eine Verweigerung der Zustimmung darf nicht alleiniger Grund für eine negative Entscheidung sein, aber der Antragsteller wird dann nicht als Minderjähriger behandelt. Die Altersfeststellung wird seit März 2017 in der Transitzone von einem Militärarzt anhand einer oberflächlichen physischen Untersuchung vorgenommen. Gegen das Ergebnis einer Altersfeststellung ist kein Rechtsmittel möglich. Es gibt starke Kritik an diesem System der Altersfeststellung, da seit März 2017 nur noch unbegleitete Minderjährige (UM) unter 14 Jahren die Transitzone verlassen und ihr Verfahren in Ungarn abwarten dürfen, währen UM ab 14 Jahren in den Transitzonen bleiben müssen. Kritiker bezweifeln, dass Transitzonen überhaupt geeignet ausgestattet sind, um Altersfeststellungen vorzunehmen. Betroffenen zufolge dauert die Altersfeststellung nur einige Minuten. Im Zweifel wird üblicherweise die Minderjährigkeit angenommen. 2017 wurden 30 Altersfeststellungen unbekannten Ergebnisses in den Transitzonen vorgenommen, 2018 hingegen keine einzige (AIDA 3.2019). Auch Familien mit Kindern und Vulnerable werden in Transitzonen untergebracht, obwohl Kritiker die Zonen für Vulnerable als ungeeignet erachten. Es gibt in den Transitzonen auch Schulunterricht, dessen Besuch für Kinder unter 16 Jahren verpflichtend ist (AIDA 3.2019). Minderjährige in der Transitzone (also begleitete Minderjährige jeden Alters und unbegleitete Minderjährige ab 14 Jahren) werden seit September 2017 in den Transitzonen verpflichtend unterrichtet (Gov 21.5.2019). Einem unbegleiteten Minderjährigen (UM) ist in Ungarn binnen acht Tagen von der Vormundschaftsbehörde ein Vormund zu bestellen, der für dessen allgemeines Wohlergehen und für dessen Vertretung im Asylverfahren verantwortlich ist. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ sind UM über 14 Jahren, die ihr Verfahren jedenfalls in der Transitzone abwarten müssen, von dieser Regelung ausgenommen. Sie erhalten keinen permanenten, sondern einen temporären „ad-hoc Vormund“ (auch als „Einzelvormund“ bezeichnet), welche weniger Anforderungen erfüllen müssen als herkömmliche Vormunde und ihre Schützlinge üblicherweise nur während des Interviews und während der Verkündigung des Bescheids sehen (AIDA 3.2019). Unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern (UMA) über 14 Jahren in den Transitzonen stehen fünf Mahlzeiten am Tag und bei Bedarf Bekleidung, medizinische Versorgung, Schulbildung, usw. zur Verfügung. Sie werden von Sozialarbeitern beaufsichtigt, die rund um die Uhr anwesend sind. Im Zuge der Aufnahme wird jeder Asylwerber medizinisch untersucht, wobei der Gesundheitszustand eingeschätzt und eventuell erforderliche Behandlungen durchgeführt werden. In den Transitzonen wurden vier verschiedene, voneinander getrennte Unterkunftstypen errichtet: für Familien, für alleinstehende Männer, für alleinstehende Frauen und für unbegleitete Minderjährige im Alter von 14-18 Jahren. Die verschiedenen Unterkünfte beinhalten eigene Container für Speisesäle, Gesellschaftsräume, Abstellräume und soziale Versorgungsräume. In den Bereichen, die zur Unterbringung von Familien und unbegleiteten Minderjährigen dienen, gibt es Außenspielbereiche mit Außenspielplatzgeräten und Lernräume. Die medizinische Versorgung erfolgt in der Transitzone. UMA werden getrennt von Erwachsenen untergebracht. Auch Sachmittel für den Zugang zu Bildung werden in der Transitzone zur Verfügung gestellt (VB 31.8.2018). Die im Kinderheim Fót untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen erhalten die gleiche Versorgung wie ungarische Minderjährige. Vormunde werden für sie als gesetzliche Vertreter bestellt (VB 31.8.2018). Unbegleitete Minderjährige unter 14 Jahren, sowie UM über 14 Jahren, die Asyl erhalten haben und aus der Transitzone entlassen wurden, erhalten einen herkömmlichen Vormund und werden im Károlyi István Kinderheim in Fót untergebracht. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. Darüber hinaus gibt es kein eigenes Unterbringungszentrum für Vulnerable. Verständigungsschwierigkeiten zwischen Vormund und Mündel, sowie eine hohe Zahl von zu betreuenden UM pro Vormund sind ein Problem. Es gibt Schulungen für Vormunde durch NGOs (AIDA 3.2019). Fót verfügt über 34 Plätze (130 Plätze im Notfall) (CoE 21.5.2019). Andere Angaben sprechen von einer Kapazität von 50 Plätzen. Schulbildung ist bis zum Alter von 16 Jahren in Ungarn verpflichtend. Ältere Minderjährige erhalten Zugang zu Schulbildung eventuell erst, nachdem sie einen Schutztitel erhalten haben. In der Praxis richtet sich das nach verfügbaren Schulplätzen und dem Engagement von Vormund und Personal des Kinderheims. Flüchtlingskinder kommen oft in Vorbereitungsklassen mit Fokus auf den Spracherwerb und können in normale Klassen wechseln, wenn dieser ausreicht. Viele lokale Schulen zögern ausländische Schüler zuzulassen. Die in Fót untergebrachten Minderjährigen besuchen eine Volks- und eine Mittelschule in Budapest (die Mittelschule nur für zwei Tage in der Woche). Die NGO Menedék bietet UM, die noch nicht die Schule besuchen, alternative Bildungsmöglichkeiten an (AIDA 3.2019). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ werden grundsätzlich alle Antragsteller in Ungarn in Transitzonen untergebracht, auch Vulnerable und Familien mit Kindern. Nur Minderjährige unter 14 Jahren und Antragsteller mit legalem Aufenthalt in Ungarn sind Ausnahmen. Es gibt wenige Ausnahmen, in denen aus medizinischen Gründen Antragsteller auch im Land offen untergebracht wurden (AIDA 3.2019). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 23.1.2020 • CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291 3++Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 • Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of the authorities of Hungary on the report of the Commissioner, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%28201 9%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff 20.2.2020 • VB des BM.I für Ungarn (31.8.2018): Auskunft ungarisches Ministerium für Humanressourcen, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung: 02.04.2020 Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ werden jedoch Erstantragsteller ohne Aufenthaltserlaubnis oder Visum für Ungarn, nur mehr in den Transitzonen untergebracht, die sie in der Regel nicht verlassen dürfen. Sie können auch keine private Unterbringung im Land mehr beantragen. Asylwerber, die bei Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für Ungarn verfügen und die keine staatliche Unterbringung wünschen, können weiterhin private Unterbringung beantragen. Sie erhalten dann keinerlei Unterstützung, da davon ausgegangen wird, dass ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Laut ungarischem Asylgesetz können legal in Ungarn aufhältige Personen, welche staatliche Unterbringung in Anspruch nehmen wollen, ihren Asylantrag nur in einer Transitzone stellen können. Es sind aber keine solchen Fälle bekannt (AIDA 3.2019). Erwachsene, die sich in einem fremdenpolizeilichen Verfahren befinden und sich in einer Transitzone aufhalten müssen, haben generell nur noch Anspruch auf medizinische Versorgung (HHC 23.4.2019). Folgeantragsteller ohne Recht auf Aufenthalt erhalten folglich nur noch den Unterbringungsplatz, während ihre Verpflegung (außer bei Minderjährigen und stillenden Müttern) von NGOs übernommen werden muss (AIDA 3.2019; vgl. CoE 21.5.2019; USDOS 13.3.2019). Es gab diesbezüglich in den3.2019; vergleiche CoE 21.5.2019; USDOS 13.3.2019). Es gab diesbezüglich in den letzten Jahren in mehreren Fällen interim measures des EGMR, welche die Einstellung dieser Praxis verlangten (CoE 21.5.2019; Gov 21.5.2019). Ungarn bestreitet jedoch die Unrechtmäßigkeit dieses Vorgehens, da die Möglichkeit zur Selbstversorgung durch Verlassen der Zone in Richtung Serbien gegeben sei (Gov 21.5.2019). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ habenAsylwerber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA 3.2019). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 5.2.2020Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of the authorities of Hungary on the report of the Commissioner, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%28201 9%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff 20.2.2020Transit Zones, https://www.helsinki.hu/wpcontent/ uploads/Starvation-2019.pdf, Zugriff 21.2.2020 • CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291 3++Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 • Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of the authorities of Hungary on the report of the Commissioner, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGovRep%28201 9%296+-+Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff 20.2.2020 • HHC – Hungarian Helsinki Committee (23.4.2019): Hungary Continues to Starve Detainees in the Transit Zones, https://www.helsinki.hu/wpcontent/ uploads/Starvation-2019.pdf, Zugriff 21.2.2020 • USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 • Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff 20.2.2020 Unterbringung Letzte Änderung: 02.04.2020 Es gibt in Ungarn derzeit zwei operative offene Unterbringungszentren für Asylwerber und Inhaber eines Schutztitels. Es sind dies die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze) und das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze). Sie unterstehen der Fremdenpolizeilichen Landesdirektion (OIF) und dürfen ohne Erlaubnis für weniger als 24 Stunden verlassen werden. Eine längere Abwesenheit erfordert eine Erlaubnis. Balassagyarmat wird genutzt für Asylwerber, Tolerierte, Personen in einem Immigrationsverfahren und Fremde, welche die maximale Dauer der Immigrationshaft (12 Monate, bzw. 30 Tage bei Familien mit Kindern (USDOS 13.3.2019)) überschritten haben, sowie Schutzberechtigte. Vámosszabadi beherbergt aus den Transitzonen entlassene Schutzberechtigte (OIF 30.7.2019a; vgl. OIF 1.7.2019; AIDAentlassene Schutzberechtigte (OIF 30.7.2019a; vergleiche OIF 1.7.2019; AIDA 3.2019). Es werden während der „Krisensituation wegen Massenmigration“ nur in wenigen Ausnahmefällen (z.B. medizinische Gründe) Asylwerber offen untergebracht (AIDA 3.2019). Außerdem betreibt OIF noch ein Asylhaftzentrum in Nyírbátor (Kapazität: 105 Plätze) für die geschlossene Unterbringung von Asylwerbern (OIF 30.7.2019b; vgl. OIF 1.7.2019).30.7.2019b; vergleiche OIF 1.7.2019). Die beiden Transitzonen in Röszke und Tompa (Kapazität zusammen: 720 Plätze), an der Grenze zu Serbien, bestehen im Wesentlichen aus einer umzäunten Ansammlung von Containern. Sie dienen der Abwicklung von Asylanträgen während einer aufrechten sogenannten „Krisensituation wegen Massenmigration“. Sie können jederzeit, allerdings nur in Richtung Serbien, verlassen werden. An Versorgungsleistungen bieten die Transitzonen drei Mahlzeiten pro Tag (für Minderjährige unter 14 Jahren fünf Mahlzeiten pro Tag; für Schwangere und für Mütter mit Kleinkindern sowie für Kinder unter 14 Jahren: Milchprodukte und Obst); Medizinische und soziale Versorgung (unter besonderer Berücksichtigung spezieller Bedürfnisse); Unterbringung; Zugang zu Medien und Telekommunikationsgeräten; ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitgestaltung; Kinderbetreuung; Spielplatz; Sport- und Erholungsmöglichkeiten (OIF 30.7.2019c; vgl. OIF 1.7.2019). In denErholungsmöglichkeiten (OIF 30.7.2019c; vergleiche OIF 1.7.2019). In den Transitzonen wurden vier verschiedene, voneinander getrennte Bereiche eingerichtet: für Familien, für alleinstehende Männer, für alleinstehende Frauen und für unbegleitete Minderjährige im Alter von 14-18 Jahren. In den Bereichen, die zur Unterbringung von Familien und unbegleiteten Minderjährigen dienen, gibt es Außenspielbereiche mit Außenspielplatzgeräten und Lernräume. Die medizinische Versorgung erfolgt in gemeinsamen Containern in der Transitzone (VB 31.8.2018). Das ungarische Rote Kreuz, der Hungarian Reformed Charity Service, UNHCR und IOM haben Zugang zu den Transitzonen und bieten dort zusätzliche Unterstützung. Die Familieneinheit wird respektiert. Sozialarbeiter betreuen Personen mit besonderen Bedürfnissen und melden Verdachtsfälle bezüglich Menschenhandel oder sexuellen Missbrauch an Psychologen oder Psychiater in der Transitzone (Gov 21.5.2019). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ werden grundsätzlich alle Antragsteller in Ungarn in Transitzonen untergebracht, auch Vulnerable und Familien mit Kindern. Nur Minderjährige unter 14 Jahren und Antragsteller mit legalem Aufenthalt in Ungarn sind Ausnahmen. Es gibt wenige Ausnahmen, in denen aus medizinischen Gründen Antragsteller auch im Land offen untergebracht wurden (AIDA 3.2019). Die Transitzonen werden von Kritikern als Hafteinrichtungen gewertet, doch die ungarischen Behörden betrachten denAufenthalt dort nicht als Haft (AIDA3.2019; vgl. CoE 21.5.2019).Am
  7. November 2019 hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Ilias und Ahmed gegen Ungarn“ entschieden, dass im Falle der Kläger die Bedingungen in der Transitzone Röszke keine unmenschliche Behandlung darstellten und der Aufenthalt nicht als Freiheitsentziehung zu werten war, da sie diese jederzeit Richtung Serbien hätten verlassen können (CoE 21.11.2019; ECRE 22.11.2019). Weiters gibt es noch Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr. Sie werden von der regulären ungarischen Polizei betrieben (OIF 1.7.2019; vgl. AIDA 3.2019).(OIF 1.7.2019; vergleiche AIDA 3.2019). In der
  8. Kalenderwoche 2020 befanden sich in Ungarn 19 Personen in offener Unterbringung und 14 in Asylhaft. Weitere 327 waren in den Transitzonen aufhältig. Insgesamt gab es in Ungarn im Jahr 2020 bis zur
  9. Kalenderwoche 43 Asylanträge (VB 10.2.2020). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 5.2.2020 • CoE – Council of Europe (21.5.2019): Commission for Human Rights of the Council of Europe Dunja Mijatović; Report following her visit to Hungary from 4 to 8 February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009128/CommDH%282019%291 3++Report+on+Hungary_EN.docx.pdf, Zugriff 19.2.2020 • CoE – Council of Europe (21.11.2019): CASE OF ILIAS AND AHMED v. HUNGARY (Application no. 47287/15) (Grand Chamber), https://www.refworld.org/cases,ECHR,5dd6b4774.html, Zugriff 20.1.2020 • ECRE - European Council on Refugees and Exiles (22.11.2019): ECtHR: Failure to Assess Risk of Return Violated Article 3 ECHR, https://www.ecre.org/ilias-and-ahmed-v-hungaryfailure-to-assessrisk- of-return-violated-article-3-echr/, Zugriff 20.1.2020 • Gov - Government of Hungary (veröffentlicht von CoE - Council of Europe - Commissioner for Human Rights) (21.5.2019): Comments of the authorities of Hungary on the report of the Commissioner, https://www.ecoi.net/en/file/local/2009129/CommDHGov- Rep%282019%296+- +Comments+of+the+Hungarian+authorities.pdf.pdf, Zugriff 20.2.2020 • OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (1.7.2019): Präsentation des OIF, per E-Mail • OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (30.7.2019a): Reception Centre and CommunityAccommodation, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout =item&id=539&Itemid=1287&lang=en#, Zugriff 4.2.2020 • OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (30.7.2019b): Guarded Asylum Reception Centre, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout =item&id=537&Itemid=1285&lang=en#, Zugriff 4.2.2020 • OIF - Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (30.7.2019c): Transit Zone, http://www.bmbah.hu/index.php?option=com_k2&view=item&layout =item&id=1220&Itemid=1791&lang=en#, Zugriff 4.2.2020 • USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 • Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004301.html, Zugriff 20.2.2020 • VB des BM.I für Ungarn (31.8.2018): Auskunft ungarisches Ministerium für Humanressourcen, per E-Mail • VB des BM.I in Ungarn (10.2.2020): Bericht des VB, per E-Mail Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 02.04.2020 Essenzielle kostenlose medizinische Versorgung ist Teil der materiellen Versorgung von Asylwerbern. Diese haben Anspruch auf Untersuchung und Behandlung durch Allgemeinmediziner. Spezialisierte Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern sind nur dann kostenlos, wenn es sich um einen Notfall handelt oder eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner vorliegt. AW haben mehrmals die Woche Zugang zu Allgemeinmedizinern und täglichen Zugang zum Krankenpflegepersonal in den Unterbringungszentren. Der Zugang wird allerdings durch die Sprachbarriere geschmälert. Übersetzer sind nicht immer verfügbar. Medizinische Spezialbehandlung wird in den umliegenden Spitälern gewährleistet. Aber auch dort gibt es Verständigungsprobleme. Auch privat untergebrachte Asylwerber haben Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung, weil beim medizinischen Personal eine gewisse Unwissenheit die Rechte von Asylwerbern betreffend herrscht. Oft werden etwa Krankenversicherungskarten verlangt, obwohl ihre Aufenthaltskarte ausreichend wäre. Wenn, aus welchen Gründen auch immer, Leistungen reduziert oder gestrichen werden, bleibt das Recht auf medizinische Notversorgung bestehen (AIDA 3.2019). Neuankömmlinge in den Transitzonen werden üblicherweise am Tag ihrer Ankunft einem medizinischen Screening unterzogen (VB 31.8.2018). In jeder Transitzone gibt es ein Krankenrevier, das in der Lage ist zehn Patienten gleichzeitig stationär zu versorgen. An Werktagen ist ein Allgemeinmediziner für je vier Stunden verfügbar, ein Kinderarzt ordiniert zweimal pro Woche. Wenn nötig können Spitäler außerhalb (Unikliniken Szeged, Spital und Poliklinik Kiskunhalas) für medizinische Spezialbehandlung aufgesucht werden. Schwangere werden von Polizisten zu ärztlichen Untersuchungen in nahegelegene Spitäler gebracht. Es gibt Beschwerden wegen fehlender Übersetzer. Seit Mitte November 2017 besucht ein klinischer Psychologe beide Transitzonen einmal wöchentlich. Dieser spricht Englisch und kann einen Übersetzer anfordern, wenn seine Patienten dies nicht sprechen. Spezielle psychologische Versorgung für Kinder gibt es nicht (AIDA 3.2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EUMitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: • AIDA – Asylum Information Database (3.2019): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Hungary, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/reportdownload/ aida_hu_2018update.pdf, Zugriff 6.2.2020 • MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail • VB des BM.I für Ungarn (31.8.2018): Auskunft ungarisches Ministerium für Humanressourcen, per E-Mail Schutzberechtigte Letzte Änderung: 02.04.2020 Schutzberechtigte erhalten in Ungarn eine Aufenthaltsberechtigung (in Form eines ungarischen Ausweises) für drei Jahre (internationaler wie auch subsidiärer Schutz). Alle drei Jahre wird der Schutzstatus überprüft. Bis der Ausweis ausgestellt ist, dauert es etwa einen Monat. Schutzberechtigte dürfen nach der Asylentscheidung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Es kann also passieren, dass sie die Unterkunft verlassen müssen, aber noch keinen Ausweis haben. Das wiederum kann zu Problemen bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft führen. In der Praxis verlassen jedoch die meisten Schutzberechtigten ein paar Tage nach Erhalt des Schutztitels das Land. Die Ausstellung des Ausweises dauert vor allem in jenen Fällen länger, die Ungarn verlassen haben, ohne auf ihre persönlichen Dokumente zu warten und dann rücküberstellt werden. NGOs und Sozialarbeiter berichten von extremen praktischen Schwierigkeiten für Schutzberechtigte, die aus den Unterbringungszentren ausziehen, sich in die lokalen Gemeinden zu integrieren (AIDA 3.2019). Im Jahr 2016 hat das ungarische Parlament die Unterstützung für Personen mit einem Schutztitel reduziert, unter der Prämisse, dass diese nicht mehr Vorteile haben sollten, als ungarische Bürger. Eingeführt wurde u.a. eine Verkürzung des Förderzeitraums für Basisgesundheitsleistungen nach Anerkennung von einem Jahr auf sechs Monate und die Abschaffung von Wohnzulagen, Erziehungszulagen und monatlichen Handgeldern (USDOS 13.3.2019). Das setzt Schutzberechtigte Kritikern zufolge der Gefahr der Armut und Obdachlosigkeit aus. Nur noch Kirchen und NGOs bieten seither Unterstützung bei der Integration, wie kostenlose Unterkunft, Hilfe bei Arbeitssuche, Spracherwerb usw. Die Regierung hat 2018 die Finanzierung von Integrationsprojekten durch AMIF eingestellt, wodurch ab Mitte 2018 alle auf diese Mittel angewiesenen Projekte beendet wurden. Ohne staatliche Unterbringungsleistungen bleiben nur noch Notunterkünfte für Obdachlose, etwa das Baptistische Integrationszentrum, und einige Programme von NGOs und kirchlichen Organisationen für Schutzberechtigte verfügbar. In Budapest gibt es das Budapest Methodological Centre of Social Policy (BMSZKI), das temporäre Unterkünfte und Notschlafstellen für Obdachlose bereitstellt, die auch Schutzberechtigten offenstehen. Doch es gibt begrenzte Kapazitäten und lange Wartelisten. Aufgrund des Mangels an Wohnungen auf dem freien Markt sind die Mieten zu hoch für Schutzberechtigte, die gerade einen Status erhalten haben. Außerdem vermieten viele Vermieter nicht gerne an Ausländer. Schutzberechtigte dürfen sich innerhalb Ungarns frei bewegen (AIDA 3.2019). In Ungarn ist der Wohnungsmarkt privatisiert. Es gibt kaum kommunalen Wohnraum und das soziale Wohnungsangebot für Flüchtlinge ist sehr gering. Mindestmeldeerfordernisse erschweren den Zugang zusätzlich. Die Schutzberechtigten müssen während der 30 Tage, die sie nach Anerkennung noch im Unterbringungszentrum zubringen dürfen, Identitäts-, Krankenversicherungs- und Steuerdokumente besorgen und zusätzlich noch Wohnraum suchen. So bleibt oft nur der Zugang zu Obdachlosenunterkünften. Beim Zugang zum Arbeitsmarkt herrscht ebenfalls rechtliche Gleichheit mit Staatsbürgern (außer gewisse Bereiche des öffentlichen Dienstes), ohne Erfordernis einer weiteren Arbeitserlaubnis. Aufgrund des Arbeitskräftemangels in Ungarn ist es relativ leicht Arbeit zu finden. Erschwerende Umstände sind mangelnde Sprachkenntnisse und mangelndes Wissen bezüglich rechtlicher Möglichkeiten der Beschäftigung von Flüchtlingen. Es gibt Schulungsprogramme von NGOs in diesen Bereichen, etwa das MentoHRing- Projekt der NGO Menedék (PiN 6.2019). Anerkannte Flüchtlinge genießen drei Monate ab Anerkennung günstigere Bedingungen für Familienzusammenführung. Sie müssen in dieser Zeit die üblichen Parameter für eine Familienzusammenführung nicht erfüllen (Selbsterhaltungsfähigkeit, Wohnung, Krankenversicherung usw.). Nach Ablauf der drei Monate gelten dieselben Regeln wie für subsidiär Schutzberechtigte, welche keine der genannten Vergünstigungen genießen, was diese fast immer von der Familienzusammenführung ausschließt (AIDA 3.2019). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis (AIDA 3.2019). Die NGO Kalunba bietet kostenlose Sprachkurse für Personen, die gerade einen Schutzstatus erhalten haben, sowie eine Nachmittagsschule für Kinder und Erwachsene (AIDA 3.2019). Das Gesetz sieht für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Die Sozialhilfe wird entweder von den zuständigen Bezirksregierungen oder von den lokalen Regierungen bereitgestellt. Einige Sozialhilfen (z.B. Zugang zu Sozialwohnungen), die von der lokalen Gemeinde angeboten werden, setzen jedoch voraus, dass man schon einige Jahre in der Gemeinde gemeldet sein muss. Darüber hinaus werden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst ausgezahlt, wenn man zumindest ein Beitragsjahr in den letzten drei Jahren nachweisen kann, was für Schutzberechtigte, die gerade ihren Status erhalten haben, nicht möglich ist. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere (AIDA 3.2019). Asyl- und Schutzberechtigte haben für 6 Monate ab Statuszuerkennung Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere 6 Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. In der Praxis beantragt aber die Behörde noch während sich die Betreffenden im Zentrum befinden, eine Krankenversicherungskarte für Bedürftige, deren Ausstellung lange Zeit in Anspruch nimmt. Nach den 6 Monaten haben gemäß ungarischem Health Care Act Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2017 fühlen sich Flüchtlinge im ungarischen Gesundheitssystem marginalisiert. Diese Probleme betreffen auch unbegleitete Minderjährige (AIDA 3.2019). Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung leiden würde. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht feststellbar. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Der BF sei von den Amerikanern von Afghanistan nach Usbekistan und weiter nach Ungarn geflogen worden. Die ungarischen Behörden hätten bereits mit Schreiben vom 13.01.2022 ihre Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO erklärt und mitgeteilt, dass dem BF eine Aufenthaltserlaubnis bis 30.06.2022 erteilt worden sei. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 13.01.2022 ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass dem BF der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verwehrt würde. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststehe. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder einer schweren psychischen Störung leiden würde. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich sei nicht feststellbar. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar. Der BF sei von den Amerikanern von Afghanistan nach Usbekistan und weiter nach Ungarn geflogen worden. Die ungarischen Behörden hätten bereits mit Schreiben vom 13.01.2022 ihre Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO erklärt und mitgeteilt, dass dem BF eine Aufenthaltserlaubnis bis 30.06.2022 erteilt worden sei. Ungarn habe sich mit Schreiben vom 13.01.2022 ausdrücklich bereit erklärt, den BF im Rahmen der Verpflichtungen aus der Dublin-VO zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen und könne daher nicht erkannt werden, dass dem BF der Zugang zum Asylverfahren in Ungarn verwehrt würde. Besondere Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte im Falle einer Überstellung wahrscheinlich erscheinen ließen, seien nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 14.04.2022 fristgerecht Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF mit Hilfe der Amerikaner aus Afghanistan ausgeflogen worden sei, als die Taliban die Macht übernommen hätten. Als Journalist sei er in seinem Heimatland in höchster Lebensgefahr gewesen. Er sei nach Ungarn gebracht worden, obwohl man ihm gesagt habe, dass er nach Deutschland geflogen würde. Er habe Ungarn verlassen, da er keine ausreichende medizinische Versorgung und unzureichend Kleidung erhalten habe, schlecht behandelt worden sei und ihm die Behörden zu verstehen gegeben hätten, dass er weiterziehen könne. Von einem Aufenthaltstitel in Ungarn habe er erst bei der Behörde in Österreich erfahren. Dem BF würde im Falle einer Überstellung nach Ungarn womöglich eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohen. Nach der Judikatur des VfGH wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vorzunehmen gewesen, ob dem BF in Ungarn die Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Gemäß Art. 17 Dublin III-VO wären das Selbsteintrittsrecht und damit die Zuständigkeit Österreichs wahrzunehmen gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF am 14.04.2022 fristgerecht Beschwerde ein. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF mit Hilfe der Amerikaner aus Afghanistan ausgeflogen worden sei, als die Taliban die Macht übernommen hätten. Als Journalist sei er in seinem Heimatland in höchster Lebensgefahr gewesen. Er sei nach Ungarn gebracht worden, obwohl man ihm gesagt habe, dass er nach Deutschland geflogen würde. Er habe Ungarn verlassen, da er keine ausreichende medizinische Versorgung und unzureichend Kleidung erhalten habe, schlecht behandelt worden sei und ihm die Behörden zu verstehen gegeben hätten, dass er weiterziehen könne. Von einem Aufenthaltstitel in Ungarn habe er erst bei der Behörde in Österreich erfahren. Dem BF würde im Falle einer Überstellung nach Ungarn womöglich eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohen. Nach der Judikatur des VfGH wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage vorzunehmen gewesen, ob dem BF in Ungarn die Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Gemäß Artikel 17, Dublin III-VO wären das Selbsteintrittsrecht und damit die Zuständigkeit Österreichs wahrzunehmen gewesen. Mit Beschluss des BVwG vom 03.05.2022, GZ W 165 2254364-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 03.05.2022, GZ W 165 2254364-1/4Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit E-Mail vom 18.08.2022 übermittelte das BFA die an die ungarische Dublin-Behörde ergangene Verständigung, dass die Überstellungsfrist gemäß Art 29 Abs. 1 Dublin III-VO aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen beginne.Mit E-Mail vom 18.08.2022 übermittelte das BFA die an die ungarische Dublin-Behörde ergangene Verständigung, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit der Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen beginne. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022, GZ: W165 2254364-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.03.2022 gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG abgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022, GZ: W165 2254364-1/6E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.03.2022 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG abgewiesen. Zum ungarischen Asylwesen einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern wurden seitens des BVwG ergänzend zu den der Entscheidung der Behörde zugrunde gelegten, zum damaligen Zeitpunkt in Geltung gestandenen Länderfeststellungen die Länderfeststellungen in ihrer im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts, wie auch im Zeitpunkt der Überstellung des BF nach Ungarn aktuellen Fassung der Version 2 vom 12.04.2022, in das Erkenntnis einbezogen, die keine Verschlechterung der Situation für Asylsuchende bzw Dublin-Rückkehrer mit sich gebracht haben. Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 12.04.2022 Es ist derzeit nicht bekannt, inwieweit sich der russische Angriff auf die Ukraine am 24.2.2022 und die dortigen kriegerischen Handlungen auf das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn auswirkt. Die Ausführungen mit zum "Botschaftsverfahren" in diesem LIB stellen daher, sofern nicht anders angemerkt, ausdrücklich den Informationsstand bis zum 23.2.2022 dar! Am 3.3.2022 wurde von den Innenministern der EU die Aktivierung der "Massenzustrom-Richtlinie" (Richtlinie über vorübergehenden Schutz) beschlossen. Diese Richtlinie ermöglicht es den EU-Mitgliedsstaaten, ukrainischen Kriegsflüchtlingen rasch und unbürokratisch eine befristete Aufenthaltserlaubnis innerhalb der EU zu gewähren. Sollte spezifischer Informationsbedarf bestehen, möge bitte mit der Staatendokumentation Kontakt aufgenommen werden (BFA-Staatendokumentation@bmi.gv.at). COVID-19 Letzte Änderung: 12.04.2022 Seit
  10. März 2022 sind in Ungarn sämtliche COVID-Sonderregelungen aufgehoben. Auch die COVID-Schutzmaßnahmen wurden aufgehoben: es gibt keine Maskenpflicht (Ausnahmen: gesundheitliche Einrichtungen und Sozialheime) und keine Einschränkung bei Veranstaltungen mehr; es gilt jedoch seit
  11. November 2020 eine Notstandslage. Seit
  12. Mai 2021 dürfen sich auch dauerhaft in Ungarn lebende Ausländer – auch ohne Sozialversicherungsnummer in Ungarn – für eine Corona-Schutzimpfung anmelden und seit
  13. Juni 2021 auch einen Impftermin buchen (WKO 11.4.2022). Da die Impfung gegen COVID-19 keine Pflicht ist, ist die Asylbehörde nicht verpflichtet, Asylwerber damit zu versorgen. NGOs stellen relevante Informationen zur COVID-19-Pandemie für Asylsuchende online zur Verfügung (AIDA 4.2021). Die COVID-Impfung von Asylwerbern folgt den allgemeinen Prioritäten, die für die Bevölkerung in den EU+-Ländern (hauptsächlich nach Altersgruppen, Erkrankungen usw.) auf der Grundlage einer risikobasierten Strategie festgelegt wurden. Es wurde noch kein konkreter Zeitplan definiert. Die Impfung von Schutzsuchenden erfolgt auf freiwilliger Basis. Es wurde nicht festgelegt, wo die Impfungen von Schutzsuchenden durchgeführt werden und es wurde noch keine Informationskampagne gestartet. Die Impfung Schutzsuchender wird kostenlos angeboten (AQ o.D.) Bezüglich der COVID-19-Strategie der Regierung gelten für Schutzberechtigte dieselben Regelungen wie für ungarische Bürger (AIDA 4.2021; vgl. AQ o.D.). Die Netzseite zur Impfregistrierung ist nur auf Ungarisch verfügbar (AIDA 2.2021).Bezüglich der COVID-19-Strategie der Regierung gelten für Schutzberechtigte dieselben Regelungen wie für ungarische Bürger (AIDA 4.2021; vergleiche AQ o.D.). Die Netzseite zur Impfregistrierung ist nur auf Ungarisch verfügbar (AIDA 2.2021). Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Ungarn wurden bisher 1.899.633 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 46.187 Personen verstorben sind. Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 12.04.2022 Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit
  14. Juli 2019 von Büro für Immigration und Asyl (Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal, BMH; englisch: Immigration and Asylum Office, IAO) in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019). In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten. (AIDA 4.2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle). In Ungarn gilt derzeit eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal 6 Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende. Die Polizei ist befugt alle irregulär aufhältigen Migranten und Asylsuchenden ohne Formalität und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben, egal wo sie nach Ungarn eingereist sind (AIDA 4.2021). Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) sind neue Asylbestimmungen in Kraft, das sogenannte "Botschaftsverfahren". Diesem zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben (AIDA 4.2021). Asylsuchende Migranten, die in Ungarn ankommen oder sich dort aufhalten, müssen nach Serbien oder in die Ukraine reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen. Das neue Verfahren sieht auch die sofortige Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet jeder Person vor, welche die Grenze widerrechtlich übertritt und die Absicht bekundet, Asyl zu suchen (UNHCR 2.2021). Die ungarischen Botschaften in Kiew bzw. Belgrad leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die NDGAP in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylbewerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er in Ungarn den Asylantrag stellen kann. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältiger Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die Europäische Kommission hat aufgrund dieser Änderungen des Asylsystems am
  15. Oktober 2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet, das fünfte in Bezug auf Asylfragen seit 2015 (AIDA 4.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Kritiker meinen, durch das Botschaftsverfahren sei Asyl in Ungarn praktisch unerreichbar geworden (FH 28.4.2022). Bislang wurde im Zuge dieses Verfahrens 4 Personen (einer Familie) die Einreise zur Asylantragstellung gewährt (AIDA 4.2021; vgl. AI 7.4.2021). 2021 gingen durch die beschriebenen Gesetzesverschärfungen die Antragszahlen stark zurück (HRW 13.1.2022).Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) sind neue Asylbestimmungen in Kraft, das sogenannte "Botschaftsverfahren". Diesem zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben (AIDA 4.2021). Asylsuchende Migranten, die in Ungarn ankommen oder sich dort aufhalten, müssen nach Serbien oder in die Ukraine reisen und bei der dortigen ungarischen Botschaft ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen. Das neue Verfahren sieht auch die sofortige Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet jeder Person vor, welche die Grenze widerrechtlich übertritt und die Absicht bekundet, Asyl zu suchen (UNHCR 2.2021). Die ungarischen Botschaften in Kiew bzw. Belgrad leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die NDGAP in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylbewerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er in Ungarn den Asylantrag stellen kann. Gegen eine solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel vorgesehen. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältiger Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die Europäische Kommission hat aufgrund dieser Änderungen des Asylsystems am
  16. Oktober 2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet, das fünfte in Bezug auf Asylfragen seit 2015 (AIDA 4.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Kritiker meinen, durch das Botschaftsverfahren sei Asyl in Ungarn praktisch unerreichbar geworden (FH 28.4.2022). Bislang wurde im Zuge dieses Verfahrens 4 Personen (einer Familie) die Einreise zur Asylantragstellung gewährt (AIDA 4.2021; vergleiche AI 7.4.2021). 2021 gingen durch die beschriebenen Gesetzesverschärfungen die Antragszahlen stark zurück (HRW 13.1.2022). Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn jemand (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) der Antragsteller durch ein Land gereist ist in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau vorhanden ist (AIDA 4.2021). Zuletzt wurde die „Krisensituation wegen Massenmigration“ im März 2022 bis
  17. September 2022 verlängert (VB 8.3.2022). 2022 wurden in Ungarn mit Stand
  18. Kalenderwoche insgesamt 9 Asylanträge gestellt (VB 11.4.2022). Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 12.04.2022 Die Situation von Dublin-Rückkehrern in Ungarn richtet sich nach dem Stand ihres Verfahrens im Land: ● Personen, die zuvor keinen Asylantrag in Ungarn gestellt haben und Personen, deren Asylverfahren noch laufen, werden normalerweise wie Asylerstantragssteller behandelt. Wenn eine Person, die noch keinen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, gemäß der Dublin-Verordnung zurückgeführt würde, müsste sie bei Rückkehr Asyl beantragen, aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften lassen diese Möglichkeit nicht zu. Dublin-Rückkehrer gehören nicht zu den Ausnahmen, die innerhalb des ungarischen Hoheitsgebiets Asyl beantragen dürfen (diese sind: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind) (AIDA 4.2021). ● Wenn der Erstantrag des Rückkehrers als zurückgezogen eingestellt wurde (entweder ausdrücklich zurückgezogen oder stillschweigend, etwa weil der Antragsteller das Land verlassen hat), kann die Fortsetzung des Verfahrens nicht beantragt werden. Der Rückkehrer müsste also einen Folgeantrag stellen, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (AIDA 4.2021). ● Hat der Rückkehrer bereits eine negative Entscheidung erhalten oder wurde diese in Abwesenheit getroffen und der Betreffende hat sich nicht in der Frist dagegen beschwert, wurde diese bindend und das Verfahren kann nicht fortgesetzt werden. Ein Folgeantrag wäre nötig, für dessen Zulässigkeit neue Elemente nötig wären. Aber die derzeit geltenden Rechtsvorschriften erlauben Dublin-Rückkehrern keine Antragstellung auf ungarischem Hoheitsgebiet (AIDA 4.2021). Non-Refoulement Letzte Änderung: 12.04.2022 Aufgrund der immer noch aufrechten sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht. Im Jahr 2020 wurden 25.603 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben und 14.131 wurde am Grenzzaun der Zutritt zum Territorium verwehrt. Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Dezember 2020 entschieden, dass Ungarn mit einer derartigen Legalisierung von Pushbacks gegen EU-Recht verstößt. Die ungarische Regierung weigert sich, das Urteil umzusetzen und Pushbacks finden weiterhin statt. Seit
  19. Januar 2021 ist das Regierungsdekret 570/2020 in Kraft, das Asylsuchenden bei Verstößen gegen Epidemieregeln oder bei Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung einer Ausweisung verwehrt (AIDA 4.2021; vgl. FH 28.4.2022, AI 7.4.2022). Diese auf COVID-19 abzielende Bestimmung behindert laut Kritikern den Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel und stellt ein Refoulement-Risiko dar (HHC/Men 25.3.2021).Aufgrund der immer noch aufrechten sogenannten "Krisensituation wegen Massenmigration" kann Ungarn weiterhin illegale Migranten über die Grenze zurückschieben, egal ob diese Asyl suchen oder nicht. Im Jahr 2020 wurden 25.603 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben und 14.131 wurde am Grenzzaun der Zutritt zum Territorium verwehrt. Im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Dezember 2020 entschieden, dass Ungarn mit einer derartigen Legalisierung von Pushbacks gegen EU-Recht verstößt. Die ungarische Regierung weigert sich, das Urteil umzusetzen und Pushbacks finden weiterhin statt. Seit
  20. Januar 2021 ist das Regierungsdekret 570 aus 2020, in Kraft, das Asylsuchenden bei Verstößen gegen Epidemieregeln oder bei Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung einer Ausweisung verwehrt (AIDA 4.2021; vergleiche FH 28.4.2022, AI 7.4.2022). Diese auf COVID-19 abzielende Bestimmung behindert laut Kritikern den Zugang zu einem effektiven Rechtsmittel und stellt ein Refoulement-Risiko dar (HHC/Men 25.3.2021). In Ungarn gelten mehrere Länder als sichere Drittstaaten, die u.a. das Non-Refoulement-Prinzip in Einklang mit der Genfer Konvention beachten müssen. Es existiert eine Liste solcher sicherer Drittstaaten. Hatte der Asylwerber Gelegenheit dort um Asyl zu bitten, ist das in Ungarn ein Unzulässigkeitskriterium. Unter diesen sicheren Drittstaaten befindet sich auch Serbien, wo Kritiker einen mangelnden Zugang zum Asylverfahren, ein mangelhaftes Asylsystem und die Gefahr der Kettenabschiebung orten (AIDA 4.2021). Auch UNHCR erhob wegen des mangelhaften Asylverfahrens wiederholt Einwände gegen die Einstufung Serbiens als sicheres Drittland (USDOS 30.3.2021). Die Pushbacks von Ungarn nach Serbien gingen auch 2021 weiter (HRW 13.1.2022). Aufgrund der Kontroversen um die ungarischen Pushbacks hat die EU-Grenzschutzagentur Frontex Anfang 2021 ihre Arbeit in Ungarn eingestellt (GDP/HHC 2021). Ungarn hat 2022 bis zur
  21. Kalenderwoche 20.222 Grenzübertritte verhindert. Im selben Zeitraum wurden 23.447 Migranten auf ungarischem Territorium aufgegriffen und ohne weiteres Verfahren an die Grenzsperre zu Serbien zurückgeführt (VB 11.4.2022). Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 12.04.2022 Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. In der ungarischen Asylbehörde (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion, NDGAP) gibt es in Budapest eine spezialisierte Einheit, die für den Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen und der Führung ihrer Asylinterviews und Asylverfahren trainiert ist. Es gibt jedoch in Ungarn keinen vorgegebenen Identifikationsmechanismus für Vulnerable, sondern lediglich die Vorgabe, dass deren spezielle Bedürfnisse zu berücksichtigen sind. Antragsteller müssen von sich aus sagen, dass sie spezielle Betreuung brauchen. In den Asylinterviews wird nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt (AIDA 4.2021). Unter dem derzeitigen Asylsystem ("Botschaftsverfahren", siehe dazu Kapitel "Allgemeines zum Asylverfahren") müssen auch unbegleitete Minderjährige über die ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew Asyl beantragen. Sobald sie in Ungarn sind, muss für sie binnen acht Tagen ein Vormund bestellt werden. Allerdings gibt es wegen einer Änderung bei der Vormundschaftsbehörde erhebliche, wochenlange Verzögerungen bei der Ernennung von Vormunden und der Zustellung von Verwaltungsbescheiden. Dem bestellten Vormund obliegt nicht nur die Vertretung des Minderjährigen im Asylverfahren und anderen Gerichtsverfahren, sondern auch sich um seine Schulbildung, medizinische Versorgung, etc. zu kümmern und sicherzustellen, dass das beste Interesse des Minderjährigen gewahrt bleibt (AIDA 4.2021). Obwohl das ungarische Recht einen Verweis auf das Kindeswohl enthält, konkretisiert es nicht, wie der Grundsatz in der Praxis anzuwenden ist (UNHCR 2.2021). Gemäß Kinderschutzgesetz kann ein Vormund gleichzeitig für 30 Minderjährige verantwortlich sein, diese Zahl wird aber Berichten zufolge oft überschritten. Das führt dazu, dass Vormunde in der Praxis nicht immer allen Minderjährigen, die sie vertreten, ausreichend Zeit widmen können. Die Sprachbarriere ist ein Problem (AIDA 4.2021). Unbegleitete Minderjährige werden im Károlyi István Kinderheim in Fót untergebracht. Es verfügt über 130 Plätze. Dort sind soziale und psychologische Dienste verfügbar. Schulbildung ist bis zum Alter von 16 Jahren in Ungarn verpflichtend. Ältere Minderjährige erhalten Zugang zu Schulbildung eventuell erst, nachdem sie einen Schutztitel erhalten haben. Die in Fót untergebrachten Minderjährigen besuchen eine Volks- und eine Mittelschule in Budapest. Flüchtlingskinder kommen oft in Vorbereitungsklassen mit Fokus auf den Spracherwerb und können in normale Klassen wechseln, wenn dieser ausreicht. Viele lokale Schulen zögern, ausländische Schüler zuzulassen. Sich für formale Bildung anzumelden erfordert eine Reihe von Dokumenten und daher die Unterstützung von NGOs. In den letzten Jahren hat die NGO Menedék diesbezüglich Hilfe geleistet (AIDA 4.2021). 2020 gab es 13 registrierte unbegleitete Minderjährige in Ungarn, von denen zwei einen Asylantrag stellten (AIDA 4.2021). Außer dem Kinderheim in Fót gibt es kein eigenes Unterbringungszentrum für Vulnerable. Diese werden in herkömmlichen Zentren untergebracht. Die medizinische Betreuung schwer geistig behinderter Menschen ist ungeklärt. Bewohner mit Suchterkrankungen haben keinen Zugang zu allgemeinen Gesundheitsdiensten (AIDA 4.2021). Versorgung Letzte Änderung: 12.04.2022 Gemäß Asylgesetz haben Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung. Seit im Mai 2020 das "Botschaftsverfahren" (siehe Abschnitt "Allgemeines zum Asylverfahren") neu eingeführt wurde, haben nur noch folgende Personenkreise das Recht in Ungarn Asyl zu beantragen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Nur noch diese Personen haben im Falle eines Asylantrags das Recht auf materielle Versorgung, solange sie mittellos sind. Ist ein Asylbewerber nicht mittellos, kann die Asylbehörde anordnen, dass er sich an den Kosten für die materielle und medizinische Versorgung zumindest beteiligen muss. Basis dafür ist eine finanzielle Eigendeklaration der Antragsteller. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (AIDA 4.2021). Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ ist die materielle Versorgung beschränkt auf Unterbringung, Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren. Alle anderen Unterstützungen sind während der "Krisensituation" suspendiert, ebenso wie die Möglichkeit sich unter einer privaten Adresse privat unterzubringen (AIDA 4.2021). Unterbringung Letzte Änderung: 12.04.2022 Von März 2017 bis zum Mai 2020 wurden Asylwerber hauptsächlich in den Transitzonen untergebracht. Am
  22. Mai 2020 urteilte der EuGH, dass die automatische und unbefristete Unterbringung von Asylsuchenden in den beiden Transitzonen Röszke und Tompa an der der ungarischen Grenze zu Serbien eine rechtswidrige Inhaftierung darstellt. Eine Woche nach der Urteilsverkündung schloss die ungarische Regierung die Transitzonen und kündigte eine Überarbeitung des Asylsystems an. Am
  23. Mai 2020 stellte Ungarn das neue Asylsystem "Botschaftsverfahren" vor (siehe Kapitel "Allgemeines zum Asylverfahren") (AIDA 4.2021; vgl. FH 28.4.2021). Mit Schließung der Transitzonen wurden alle 280 Asylwerber aus den Transitzonen in die offenen Unterbringungszentren Vámosszabadi und Balassagyarmat verlegt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie mussten die umgesiedelten Asylsuchenden zunächst für 2 Wochen in Quarantäne bleiben, danach galten für sie die gleichen pandemiebedingten Einschränkungen wie für ungarische Staatsbürger. Bis Ende Juli 2020 gingen die Unterbringungszahlenzahl in den beiden Zentren wieder deutlich zurück. Im Rahmen des neu eingeführten "Botschaftsverfahrens" (siehe Abschnitt "Allgemeines zum Asylverfahren") kamen nur vier neue Antragsteller (eine Familie) nach Ungarn, die anschließend in Vámosszabadi untergebracht wurden (AIDA 4.2021). Von März 2017 bis zum Mai 2020 wurden Asylwerber hauptsächlich in den Transitzonen untergebracht. Am
  24. Mai 2020 urteilte der EuGH, dass die automatische und unbefristete Unterbringung von Asylsuchenden in den beiden Transitzonen Röszke und Tompa an der der ungarischen Grenze zu Serbien eine rechtswidrige Inhaftierung darstellt. Eine Woche nach der Urteilsverkündung schloss die ungarische Regierung die Transitzonen und kündigte eine Überarbeitung des Asylsystems an. Am
  25. Mai 2020 stellte Ungarn das neue Asylsystem "Botschaftsverfahren" vor (siehe Kapitel "Allgemeines zum Asylverfahren") (AIDA 4.2021; vergleiche FH 28.4.2021). Mit Schließung der Transitzonen wurden alle 280 Asylwerber aus den Transitzonen in die offenen Unterbringungszentren Vámosszabadi und Balassagyarmat verlegt. Aufgrund der COVID-19-Pandemie mussten die umgesiedelten Asylsuchenden zunächst für 2 Wochen in Quarantäne bleiben, danach galten für sie die gleichen pandemiebedingten Einschränkungen wie für ungarische Staatsbürger. Bis Ende Juli 2020 gingen die Unterbringungszahlenzahl in den beiden Zentren wieder deutlich zurück. Im Rahmen des neu eingeführten "Botschaftsverfahrens" (siehe Abschnitt "Allgemeines zum Asylverfahren") kamen nur vier neue Antragsteller (eine Familie) nach Ungarn, die anschließend in Vámosszabadi untergebracht wurden (AIDA 4.2021). Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber: ● Die Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von 12 Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (AIDA 4.2021). ● Das Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (AIDA 4.2021). ● Für unbegleitete Minderjährige (UM) gibt es das Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 130 Plätze; für unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (AIDA 4.2021). Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (AIDA 4.2021). Laut ungarischer Asylbehörde (NDGAP) befanden sich am
  26. Dezember 2020 insgesamt 4 Asylwerber in Vámosszabadi, 2 Asylwerber in Balassagyarmat und drei UM in Fót (AIDA 4.2021). Unter dem neu eingeführten Botschaftsverfahren können seit Mai 2020 Personen mit einer Erlaubnis zur Einreise zum Zweck der Asylantragstellung während der Registrierung ihres Antrags für vier Wochen geschlossen untergebracht werden. Dagegen ist kein Rechtsmittel möglich. Die vier Personen (Familie), denen bislang die Einreise zur Asylantragstellung gewährt wurde, wurden über ihre Quarantäne hinaus nicht geschlossen untergebracht (AIDA 4.2021). Ungarn verfügt über Schubhaftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Győr (AIDA 4.2021). In der
  27. Kalenderwoche 2022 befanden sich in Ungarn keine Personen in offener Unterbringung und zwei in Asylhaft (VB 11.4.2022). Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 12.04.2022 Essenzielle kostenlose medizinische Versorgung ist Teil der materiellen Versorgung von Asylwerbern. Diese haben Anspruch auf Untersuchung und Behandlung durch Allgemeinmediziner. Spezialisierte Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern sind nur dann kostenlos, wenn es sich um einen Notfall handelt oder eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner vorliegt (AIDA 4.2021). Asylwerber mit speziellen Bedürfnissen haben das Recht auf kostenlose medizinische Betreuung, Rehabilitation, psychologische, klinisch-psychologische oder psychotherapeutische Behandlung, sofern nötig. Es gibt wenige Experten mit den nötigen Fremdsprachenkenntnissen oder Erfahrung mit Folteropfern bzw. Traumatisierten. Die NGO Stiftung Cordelia in Budapest ist die einzige Organisation mit der nötigen Expertise und Spezialisierung, Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern Hilfe zu bieten. Doch ihre Kapazitäten sind begrenzt und ihre Finanzierung erfolgt auf Projektbasis. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale, Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung (AIDA 4.2021). Laut der Asylbehörde haben minderjährige Asylwerber regelmäßigen Zugang zu einem Kinderarzt in Vámosszabadi, und seit dem
  28. Juni 2020 steht ein Hausarzt für Erwachsene zur Verfügung und eine Krankenschwester ist regelmäßig anwesend. Eine spezialisierte medizinische Versorgung wird in den umliegenden Krankenhäusern angeboten (in Győr), wobei die Sprachbarriere ein Problem darstellt, wenn kein Sozialarbeiter verfügbar ist um bei der Kommunikation mit Ärzten zu helfen. In Balassagyarmat ist regelmäßig eine Krankenschwester anwesend, aber es ist kein Dolmetscher verfügbar. Asylwerber können die örtlichen Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen (AIDA 4.2021). In Balassagyarmat sind Sozialarbeiter in ausreichender Zahl anwesend, aber psychosoziale Unterstützungsleistungen sind nicht regelmäßig vor Ort verfügbar, während ein Psychologe auf Anfrage kontaktiert wird. Eine ähnliche Situation wird für Vamosszabadi gemeldet (USDOS 30.3.2021) […]. In rechtlicher Hinsicht führte das BVwG in seinem Erkenntnis vom 07.09.2022 insbesondere Folgendes aus: […] Zunächst ist festzuhalten, dass dem BF in Ungarn ein Aufenthaltstitel zu besonderen Zwecken erteilt wurde. Damit im Zusammenhang stehend wurde der BF auch nach eigener Angabe während seines rund zweimonatigen Aufenthaltes in einem Camp untergebracht und versorgt. So hat der BF angegeben, dass er im Camp gewesen sei und zu essen bekommen habe. Der unspezifischen Äußerung des BF, wonach es medizinische Versorgung (siehe hierzu weiter unten) und Kleidung nicht wirklich gegeben habe, lässt sich noch keine problematische Versorgungssituation entnehmen. Ebenso wenig kann dies aus der allgemeinen, in keiner Weise konkretisierten Behauptung, dass sie in Ungarn unter schlechten Bedingungen gelebt hätten, geschlossen werden […]. Ungarn hat der Aufnahme des BF nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich und überdies mit der Zusicherung zugestimmt, dass der Asylantrag geprüft wird, womit der Zugang des BF zum Asylverfahren als gesichert anzusehen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass das sogenannte Botschaftsverfahren (Anmerkung: Zulässigkeit eines Asylantrages innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes grundsätzlich nur für in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind), im konkreten Fall des BF keine Anwendung findet. Ungarn hat sich dezidiert bereit erklärt, den BF aufzunehmen und dessen Asylantrag zu prüfen. Der BF ist sohin grundsätzlich als Asylerstantragsteller einzustufen, dem nach den Länderfeststellungen während seines Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung zukommt. Weiter verdient der Umstand Beachtung, dass Ungarn den BF mittels Evakuierungsfluges aus Afghanistan freiwillig ins Land holen hat lassen, sodass Ungarn auch nicht unterstellt werden kann, dass der BF nach seiner Dublin-Rückstellung sich selbst überlassen und unversorgt bliebe und so in einen Zustand extremer existentieller Not geraten würde. Schließlich wurde der BF auch bereits während seines bisherigen lediglich zweimonatigen Ungarnaufenthaltes untergebracht und versorgt. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ (Anmerkung: Situation aufgrund des Russischen Angriffskrieges auf die Ukraine) ist laut den Länderberichten die materielle Versorgung zwar auf Unterbringung, Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren beschränkt. Alle anderen Unterstützungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert, ebenso die Möglichkeit, sich unter einer privaten Adresse privat unterzubringen. Daraus ist jedoch zu erschließen, dass die elementaren Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren grundsätzlich auch weiterhin gewährleistet werden […].Ungarn hat der Aufnahme des BF nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich und überdies mit der Zusicherung zugestimmt, dass der Asylantrag geprüft wird, womit der Zugang des BF zum Asylverfahren als gesichert anzusehen ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass das sogenannte Botschaftsverfahren (Anmerkung: Zulässigkeit eines Asylantrages innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes grundsätzlich nur für in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind), im konkreten Fall des BF keine Anwendung findet. Ungarn hat sich dezidiert bereit erklärt, den BF aufzunehmen und dessen Asylantrag zu prüfen. Der BF ist sohin grundsätzlich als Asylerstantragsteller einzustufen, dem nach den Länderfeststellungen während seines Asylverfahrens Zugang zu Unterbringung und medizinischer Versorgung zukommt. Weiter verdient der Umstand Beachtung, dass Ungarn den BF mittels Evakuierungsfluges aus Afghanistan freiwillig ins Land holen hat lassen, sodass Ungarn auch nicht unterstellt werden kann, dass der BF nach seiner Dublin-Rückstellung sich selbst überlassen und unversorgt bliebe und so in einen Zustand extremer existentieller Not geraten würde. Schließlich wurde der BF auch bereits während seines bisherigen lediglich zweimonatigen Ungarnaufenthaltes untergebracht und versorgt. Während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ (Anmerkung: Situation aufgrund des Russischen Angriffskrieges auf die Ukraine) ist laut den Länderberichten die materielle Versorgung zwar auf Unterbringung, Verpflegung (drei Mahlzeiten am Tag oder Essensgeld, Hygieneartikel oder entsprechenden Geldersatz) und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren beschränkt. Alle anderen Unterstützungen sind während der „Krisensituation“ suspendiert, ebenso die Möglichkeit, sich unter einer privaten Adresse privat unterzubringen. Daraus ist jedoch zu erschließen, dass die elementaren Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung in den Unterbringungszentren grundsätzlich auch weiterhin gewährleistet werden […]. Die bisherige Vorgehensweise der ungarischen Behörden einschließlich der ausdrücklich bekundeten Bereitschaft zur Übernahme des BF und zur Prüfung seines Asylantrages lässt somit den berechtigten Schluss zu, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus der Dublin III-VO dem BF gegenüber nachkommen wird. So wurden dem BF auch bereits während seiner relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Vergangenheit ein Aufenthaltstitel für sonstige Zwecke erteilt und Unterkunft und Verpflegung beigestellt. Festzuhalten ist auch, dass der BF in seiner Einvernahme ausdrücklich angab, dass es während seines bisherigen Aufenthalts in Ungarn zu keinen persönlichen Problemen gekommen ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der BF in Ungarn eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der BF in Ungarn eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte. Die Befürchtung einer Kettenabschiebung nach Afghanistan ist im Sinne des Gesagten ebenfalls ins Leere gerichtet. Auch im Übrigen konnte der BF keine individuellen und detaillierten besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG im konkreten Fall zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet […]. Auch im Übrigen konnte der BF keine individuellen und detaillierten besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG im konkreten Fall zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet […]. Wie festgestellt, leidet der BF an keinen lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen und ist nach eigenem Bekunden gesund. Der BF befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt auch keine Medikamente ein. Es sind keinerlei gesundheitliche Probleme aktenkundig. Was die nachträglich in der Beschwerde aufgestellte Behauptung betrifft, dass er in Ungarn unter starken Zahnschmerzen gelitten hätte, deren Behandlung ihm verwehrt geblieben sein soll, ist darauf zu verweisen, dass Derartiges, bei Zutreffen, wohl spätestens im Zuge der Einvernahme vor dem BFA reklamiert worden wäre. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es liegen daher jedenfalls keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Ungarn als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass essenzielle kostenlose medizinische Versorgung Teil der materiellen Versorgung von Asylwerbern ist. Diese haben Anspruch auf Untersuchung und Behandlung durch Allgemeinmediziner und kostenlose spezialisierte Behandlungen, wenn es sich um einen Notfall handelt oder eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner vorliegt […]. Am 21.12.2022 wurde der BF fristgerecht auf dem Landweg nach Ungarn überstellt. Mit Schriftsatz vom 21.04.2023 erhob der BF gegen das Erkenntnis des BVwG eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.Mit Schriftsatz vom 21.04.2023 erhob der BF gegen das Erkenntnis des BVwG eine auf Artikel 144, B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Verfügung vom 24.04.2023, E 2621/2022-12, übermittelte der VfGH die Beschwerde an das BVwG mit dem Hinweis, dass es diesem freistehe, innerhalb von zwei Wochen eine Gegenschrift zu erstatten. Das BVwG machte hiervon Gebrauch und erstattete mit Schreiben vom 04.05.2023 eine Gegenschrift an den VfGH, in der es insbesondere wie folgt ausführte: […] Das BVwG hat sich in der rechtlichen Begründung seines Erkenntnisses sehr wohl mit dem sog. Botschaftsverfahren auseinandergesetzt und dessen Essentialia dargestellt. (Siehe S. 48: „Zulässigkeit eines Asylantrages innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes grundsätzlich nur für in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind“). In einem zweiten Schritt ist das BVwG jedoch zu dem begründeten Ergebnis gelangt, dass das Botschaftsverfahren in der vorliegenden speziellen Sachverhaltskonstellation nicht zur Anwendung gelangt. Auf eine Wiedergabe und Thematisierung der Verfahrensdetails (wie Asylantragstellung grundsätzlich nur über die ungarischen Botschaften in Kiew und Belgrad nach dortiger Abgabe einer Absichtserklärung, und, bei Zulassung, Erteilung einer einmaligen Einreiseerlaubnis nach Ungarn zwecks Asylantragstellung im Land etc) konnte im Erkenntnis als fallgegenständlich nicht von Relevanz jedoch verzichtet werden. Zur Nichtanwendbarkeit des Botschaftsverfahrens führte das BVwG aus, dass die ungarischen Behörden der Rücknahme des BF auf der Grundlage eines erteilten Aufenthaltstitels nicht nur ausdrücklich zugestimmt, sondern darüber hinaus auch ausdrücklich die Bereitschaft bekundet haben, über den Asylantrag des BF zu entscheiden. So wird der Zweck der Rücknahme des BF in der Zustimmungserklärung Ungarns sogar explizit damit angegeben, über dessen Asylantrag zu entscheiden. Vgl. den Wortlaut der in englischer Sprache abgegebenen Rücknahmeerklärung Ungarns (OZ 5 des Gerichtaktes): „According to Article 12

(1)of Regulation (EU) No 604/2013 Hungary accepts the transfer of the below referred person for determination of the asylum application“. [„Determine“ bedeutet „decide fix precisely, siehe Oxford advanced learner´s dictionary of current English, AS Hornby; „determination“ bedeutet im gegebenen Kontext „Entscheidung“, siehe Langenscheidts Handwörterbuch Englisch]. Darüber hinaus lautet es in der Zustimmungserklärung Ungarns: „Because of the above mentioned fact Hungary accepts responsibility for taking charge of the applicant“. Damit sicherte Ungarn ein weiteres Mal explizit und unmissverständlich zu, die Zuständigkeit, Sorge und Verantwortung für den (Asyl) bewerber („applicant“) zu übernehmen. […] Das BVwG hat sich in der rechtlichen Begründung seines Erkenntnisses sehr wohl mit dem sog. Botschaftsverfahren auseinandergesetzt und dessen Essentialia dargestellt. (Siehe S. 48: „Zulässigkeit eines Asylantrages innerhalb des ungarischen Hoheitsgebietes grundsätzlich nur für in Ungarn aufhältige subsidiär Schutzberechtigte, Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind“). In einem zweiten Schritt ist das BVwG jedoch zu dem begründeten Ergebnis gelangt, dass das Botschaftsverfahren in der vorliegenden speziellen Sachverhaltskonstellation nicht zur Anwendung gelangt. Auf eine Wiedergabe und Thematisierung der Verfahrensdetails (wie Asylantragstellung grundsätzlich nur über die ungarischen Botschaften in Kiew und Belgrad nach dortiger Abgabe einer Absichtserklärung, und, bei Zulassung, Erteilung einer einmaligen Einreiseerlaubnis nach Ungarn zwecks Asylantragstellung im Land etc) konnte im Erkenntnis als fallgegenständlich nicht von Relevanz jedoch verzichtet werden. Zur Nichtanwendbarkeit des Botschaftsverfahrens führte das BVwG aus, dass die ungarischen Behörden der Rücknahme des BF auf der Grundlage eines erteilten Aufenthaltstitels nicht nur ausdrücklich zugestimmt, sondern darüber hinaus auch ausdrücklich die Bereitschaft bekundet haben, über den Asylantrag des BF zu entscheiden. So wird der Zweck der Rücknahme des BF in der Zustimmungserklärung Ungarns sogar explizit damit angegeben, über dessen Asylantrag zu entscheiden. Vgl. den Wortlaut der in englischer Sprache abgegebenen Rücknahmeerklärung Ungarns (OZ 5 des Gerichtaktes): „According to Article 12
(1)of Regulation (EU) No 604 aus 2013, Hungary accepts the transfer of the below referred person for determination of the asylum application“. [„Determine“ bedeutet „decide fix precisely, siehe Oxford advanced learner´s dictionary of current English, AS Hornby; „determination“ bedeutet im gegebenen Kontext „Entscheidung“, siehe Langenscheidts Handwörterbuch Englisch]. Darüber hinaus lautet es in der Zustimmungserklärung Ungarns: „Because of the above mentioned fact Hungary accepts responsibility for taking charge of the applicant“. Damit sicherte Ungarn ein weiteres Mal explizit und unmissverständlich zu, die Zuständigkeit, Sorge und Verantwortung für den (Asyl) bewerber („applicant“) zu übernehmen. Seitens des BVwG war somit der Schluss zu ziehen, dass Ungarn mit seiner Übernahmezusage gleichzeitig eine Prüfung des Asylantrags, somit die Durchführung eines Asylverfahrens im Land, zugesichert hat, sodass der BF nach seiner Rückkehr nach Ungarn nicht zunächst nach Kiew oder Belgrad ausreisen müsse, um an der dortigen ungarischen Botschaft das Prozedere des Botschaftsverfahrens zu durchlaufen. Da sohin der Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren im Land als gesichert anzunehmen war, schloss das BVwG daraus in weiterer Folge den Länderfeststellungen entsprechend, dass der BF demgemäß als (iSd oben Gesagten: in Ungarn akzeptierter) Erstantragsteller zu qualifizieren sei, dem als solchem die nach den aktuellen Länderfeststellungen für einen Erstantragsteller vorgesehene Unterbringung und medizinische Versorgung zukommen werden. Ebenso widmete sich das BVwG den laut Länderberichten während aufrechter „Krisensituation wegen Massenmigration“ verfügten Versorgungseinschränkungen und verwies darauf, dass laut Länderberichten die elementaren Versorgungsleistungen einschließlich der medizinischen Betreuung dessen ungeachtet weiterhin gewährleistet sind. Vor diesem Hintergrund war auch die allfällige Einholung einer weiteren individuellen Versorgungszusage Ungarns nicht geboten. Der VfGH blendete den Inhalt der Gegenschrift zur Gänze aus, wie bereits den Umstand, dass seitens des BVwG eine Gegenschrift erstattet worden war. Der VfGH hob das Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022 mit Erkenntnis vom 27.11.2023, E 2621/2022-17, wegen Verletzung des BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf. Zusammengefasst führte der VfGH aus: […] Das BVwG geht zwar - gestützt auf eine von der ungarischen Dublin-Behörde ausgestellte „transfer acceptance“ davon aus, dass Ungarn der Aufnahme des BF ausdrücklich mit dem Hinweis zugestimmt habe, dessen Asylantrag dort zu prüfen, weshalb das „Botschaftsverfahren“ nicht auf ihn anwendbar sei. Diese formelhafte „transfer acceptance“ der ungarischen Dublin-Behörde erweist sich jedoch auf Grund der wiedergegebenen Länderberichte zur Anwendung des „Botschaftsverfahrens“ in Ungarn als unzureichend, weil damit nicht gesichert ist, dass der BF tatsächlich innerhalb Ungarns einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können wird. Angesichts dessen wäre das BVwG daher verpflichtet gewesen, näher zu überprüfen, ob der BF in Ungarn tatsächlich Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte […].[…] Das BVwG geht zwar - gestützt auf eine von der ungarischen Dublin-Behörde ausgestellte „transfer acceptance“ davon aus, dass Ungarn der Aufnahme des BF ausdrücklich mit dem Hinweis zugestimmt habe, dessen Asylantrag dort zu prüfen, weshalb das „Botschaftsverfahren“ nicht auf ihn anwendbar sei. Diese formelhafte „transfer acceptance“ der ungarischen Dublin-Behörde erweist sich jedoch auf Grund der wiedergegebenen Länderberichte zur Anwendung des „Botschaftsverfahrens“ in Ungarn als unzureichend, weil damit nicht gesichert ist, dass der BF tatsächlich innerhalb Ungarns einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können wird. Angesichts dessen wäre das BVwG daher verpflichtet gewesen, näher zu überprüfen, ob der BF in Ungarn tatsächlich Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte […]. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Der BF, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger stellte am 14.10.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde im August 2021 im Zuge eines ungarischen Evakuierungsfluges von Afghanistan nach Ungarn gebracht, wo er sich rund zwei Monate in einem Camp aufhielt und versorgt wurde. Ein Eurodac-Treffer zu Ungarn ist nicht vorhanden. Am 03.01.2022 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF in der Erstbefragung ein auf Art. 12 Abs. 1 oder Abs. 3 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Am 03.01.2022 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF in der Erstbefragung ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim BFA eingelangt am 08.02.2022, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF zwecks Prüfung seines Asylantrages auf der Grundlage des Art.12 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 13.01.2022, beim BFA eingelangt am 08.02.2022, stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Aufnahme des BF zwecks Prüfung seines Asylantrages auf der Grundlage des Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Dem BF wurde in Ungarn ein Aufenthaltstitel für andere Zwecke, zunächst gültig bis 30.12.2021 erteilt, der in der Folge pandemiebedingt bis 30.06.2022 verlängert wurde. Der BF hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Ungarns beendet hätte, liegt nicht vor. Der BF ist gesund, nimmt keine Medikamente ein und befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF hat von erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Zahnschmerzen, die in Ungarn nicht behandelt worden sein sollen, abgesehen, keinerlei gesundheitlichen Probleme vorgetragen. Solche sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen und sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis bestünde. Sonstige private oder berufliche Bindungen des BF in Österreich sind nicht vorhanden. Der BF läuft nicht Gefahr, in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Als Dublin-Rückkehrer hat der BF in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, sodass auch die damit im Zusammenhang stehenden Unterbringungs- und versorgungsleistungen einschließlich medizinischer Versorgung zur Verfügung stehen. Ergänzend zu den von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen vom 02.04.2020, Version 1, den im Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022 darüber hinaus berücksichtigten Länderfeststellungen vom 12.04.2022, Version 2, werden seitens des BVwG die Länderfeststellungen vom 13.11.2023, Version 3, und die aktuellen Länderfeststellungen vom 16.10.2024, Version 4, in die gegenständliche Entscheidung einbezogen. In der im Folgenden wiedergegebenen Version 3 der Länderfeststellungen vom 13.11.2023, wie auch in der diesbezüglich unveränderten Version 4 der Länderfeststellungen vom 16.10.2024, wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass das sog. Botschaftsverfahren auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet:  Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-11-13 07:41 Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1.7.2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs, sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019). In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten: AIDA HU 4.2023 Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (AIDA HU 4.2023), zuletzt bis 7.3.2024 (VB Budapest 6.9.2023). Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft, das weithin kritisiert wird (AIDA HU 4.2023; USDOS 20.3.2023). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaften in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaften leiten die Absichtserklärung der Asylsuchenden an die OIF in Budapest weiter, welche sie innerhalb von 60 Tagen prüft. Wird der Antrag zugelassen, stellt die Botschaft dem Asylwerber eine spezielle einmalige Einreiseerlaubnis aus, damit er binnen 30 Tagen nach Ungarn reisen und dort den Asylantrag stellen kann. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen den beschriebenen Prozess nicht durchlaufen: subsidiär Schutzberechtigte, die sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; und Häftlinge, die nicht auf illegale Weise eingereist sind. Für alle anderen, einschließlich rechtmäßig in Ungarn aufhältige Ausländer, ist ein Asylantrag in Ungarn oder an der Grenze nicht mehr möglich. Die ungarische Regierung hat die Maßnahme mittlerweile mehrmals verlängert (AIDA HU 4.2023). Die Europäische Kommission hat aufgrund dieser Änderungen des Asylsystems am 30.10.2020 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn eröffnet, das fünfte in Bezug auf Asylfragen seit
  2. Am 15.7.2021 beschloss die Kommission, Ungarn vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen (AIDA HU 4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). In seinem Urteil vom 22.6.2023 (C-823/21) stellte der EuGH fest, dass das Botschaftsverfahren gegen EU-Recht verstößt. Dennoch ist das Botschaftsverfahren weiterhin in Kraft (HHC 31.7.2023). 2022 wurde 17-mal im Botschaftsverfahren eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags abgegeben. Vier davon wurden zugelassen, wovon zwei Ende des Jahres 2022 noch anhängig waren (AIDA HU 4.2023). Der russisch-ukrainische Krieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023).Seit Mai/Juni 2020 (Gesetz LVIII, sogen. Transitional Act) ist das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Kraft, das weithin kritisiert wird (AIDA HU 4.2023; USDOS 20.3.2023). Diesem Verfahren zufolge müssen Personen, die in Ungarn Asyl suchen, persönlich eine Absichtserklärung zum Zweck der Stellung eines Asylantrags bei einer der ungarischen Botschaf

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.