Obsah (11)
Art. 32Art. 133§ 20Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 11Art. 25§ 18§ 292§ 11aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW175 2314879-1 Spruch, W175 2314879-1/5E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 32Abs.
1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine russische Staatsangehörige, stellte am 19.08.2024 bei der Österreichischen Botschaft Moskau (in der Folge: ÖB Moskau) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“, gültig für 30 Tage, wobei sie angab, ihre in Österreich lebende Tochter in der Zeit von 03.09.2024 bis 02.10.2024 besuchen zu wollen. Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zur Einladenden. Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein: Schreiben „Antrag auf Anerkennung “ vom 19.08.2024, Elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden vom 20.08.2024, Meldeauskunft der Einladenden, Kopie NAG-Aufenthaltskarte der Einladenden, Kopie russischer Reisepass der Einladenden, Kopie österreichischer Reisepass des Ehegatten der Einladenden, Kopie russische Aufenthaltsgenehmigung des Ehegatten der Einladenden, Geburtsurkunde der Einladenden samt deutscher Übersetzung, Heiratsurkunde der Einladenden, Angestellten-Dienstvertrag der Einladenden, Lohn- und Gehaltszettel der Einladenden für den Zeitraum März 2024 bis Juni 2024, Mietvertrag der Einladenden, Pensionskarte der BF, Reisekrankenversicherung, gültig von 26.08.2024 bis 09.10.2024, Garantiebrief der Einladenden, Grundbuchsbestätigung der BF samt deutscher Übersetzung, Kopie russischer Reisepass der BF, Kopie der letzten Schengen-Visa (AT: gültig von 13.08.2011 bis 18.09.2011), inkl. Ein- und Ausreisestempel, Kopie russische Meldebestätigung der BF, VFS-Checkliste zum Visaantrag,
- Mit Mandatsbescheid vom 22.08.2024 wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass die Antragstellerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht nachgewiesen habe, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und begründete Zweifel an ihrer Absicht bestünden, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.09.2024 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass aus dem Schreiben der ÖB Moskau nicht im Detail hervorgehe, auf welche Gründe sich die drei angegebenen Punkte stützen würden. Die BF werde – falls notwendig – mit plausiblen Erklärungen ihrerseits reagieren und auf alle negativen Beweggründe aus dem Bescheid eingehen sowie versuchen, diese zu widerlegen. Gleichzeitig ersuchte die BF den Bescheid an die E-Mail-Adresse ihrer Tochter mittels E-Mail zu übermitteln. Weiters gab die BF an, dass sie mit gegenständlichem Schreiben ihre Tochter, XXXX , mit einer Vollmacht ausstatte, damit diese die BF in dieser Angelegenheit vollumfänglich vertreten könne.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.09.2024 das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin legte die BF zunächst dar, dass aus dem Schreiben der ÖB Moskau nicht im Detail hervorgehe, auf welche Gründe sich die drei angegebenen Punkte stützen würden. Die BF werde – falls notwendig – mit plausiblen Erklärungen ihrerseits reagieren und auf alle negativen Beweggründe aus dem Bescheid eingehen sowie versuchen, diese zu widerlegen. Gleichzeitig ersuchte die BF den Bescheid an die E-Mail-Adresse ihrer Tochter mittels E-Mail zu übermitteln. Weiters gab die BF an, dass sie mit gegenständlichem Schreiben ihre Tochter, römisch 40 , mit einer Vollmacht ausstatte, damit diese die BF in dieser Angelegenheit vollumfänglich vertreten könne.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.02.2025, elektronisch zugestellt am 25.02.2025, verweigerte die ÖB Moskau das Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der BF oder der von ihr bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen würden. Weiters führte die ÖB Moskau aus, dass die BF keine ausreichende Verwurzelung in Russland nachweisen habe können. Sie sei eine verwitwete Pensionistin und habe keine weitere, relevante wirtschaftliche Verwurzelung nachgewiesen. Sie sei noch nie in den Schengenraum gereist. Es sei daher aufgrund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag der BF auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 22.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin legte sie zunächst dar, dass sie laut des Bescheides der ÖB Moskau nach § 9 Abs. 1 VwGVG verpflichtet worden sei, eine Gebühr in Höhe von € 200,00 zu entrichten. Allerdings seien Beschwerden gegen die Versagung eines Einreisetitels im Familienverfahren von der Gebühr befreit (§ 35 Abs. 1 AsylG 2005). Die BF sehe sich daher nicht verpflichtet, die € 200,00 zu bezahlen. Zudem führte die BF aus, dass der vermeintliche Erstbescheid (Mandatsbescheid) vom 22.08.2024 keinen ordnungsgemäßen Bescheid darstelle, zumal die Unterschrift der ausführenden Person auf dem Bescheid fehle. Weiters würden im ersten Bescheid jeweilige Gründe (Begründungspflicht) fehlen, welche maßgeblich für den negativen Bescheid gewesen seien. Insofern sei auch der zweite Bescheid nicht ganz rechtskonform mit den Bestimmungen zustande gekommen. Der Bescheid sei zwar amtssigniert worden, es fehle jedoch wiederum der Name des Sachbearbeiters. Auch beim zweiten Bescheid würden jeweilige Gründe (Begründungspflicht) fehlen. Die BF bekämpfe somit den Bescheid und ersuche, ihr ein Visum für ein Jahr auszustellen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 22.03.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin legte sie zunächst dar, dass sie laut des Bescheides der ÖB Moskau nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG verpflichtet worden sei, eine Gebühr in Höhe von € 200,00 zu entrichten. Allerdings seien Beschwerden gegen die Versagung eines Einreisetitels im Familienverfahren von der Gebühr befreit (Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005). Die BF sehe sich daher nicht verpflichtet, die € 200,00 zu bezahlen. Zudem führte die BF aus, dass der vermeintliche Erstbescheid (Mandatsbescheid) vom 22.08.2024 keinen ordnungsgemäßen Bescheid darstelle, zumal die Unterschrift der ausführenden Person auf dem Bescheid fehle. Weiters würden im ersten Bescheid jeweilige Gründe (Begründungspflicht) fehlen, welche maßgeblich für den negativen Bescheid gewesen seien. Insofern sei auch der zweite Bescheid nicht ganz rechtskonform mit den Bestimmungen zustande gekommen. Der Bescheid sei zwar amtssigniert worden, es fehle jedoch wiederum der Name des Sachbearbeiters. Auch beim zweiten Bescheid würden jeweilige Gründe (Begründungspflicht) fehlen. Die BF bekämpfe somit den Bescheid und ersuche, ihr ein Visum für ein Jahr auszustellen. Weiters gab die BF zusammengefasst noch an, dass sie in der Vergangenheit ein Visum der österreichischen Botschaft erhalten habe und im Jahr 2011 über München in den Schengenraum eingereist sei. Betreffend die Verwurzelung in Russland werde ausgeführt, dass noch die erste Tochter der BF, ihr Schwiegersohn und ein Enkelkind in Russland lebten. Darüber hinaus gebe es auch weitere Verwandtschaftsverhältnisse in Russland. Es bestehe auch in Österreich eine familiäre Verwurzelung durch eine weitere Tochter, Schwiegersohn und Enkelkind, welche die BF besuchen wolle. Laut Europarecht stehe der BF aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit ein längerfristiger Aufenthaltstitel in der EU zu. Für den Titel EU-Familienangehöriger nach Art. 10 RL 2004/38/EG benötige die BF kein Visum D. Laut mehrmaliger Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sei nur ein längerfristiges Visum C notwendig um den Antrag vor Ort stellen zu können. Die Möglichkeit eines längerfristigen Visums erlaube es der ÖB Moskau nicht, der BF zu unterstellen, Österreich nicht in gewissen Zeitabständen wieder zu verlassen. Diese Karte würde zudem die BF nicht verpflichten, die nächsten fünf Jahr in Österreich zu verbringen.Weiters gab die BF zusammengefasst noch an, dass sie in der Vergangenheit ein Visum der österreichischen Botschaft erhalten habe und im Jahr 2011 über München in den Schengenraum eingereist sei. Betreffend die Verwurzelung in Russland werde ausgeführt, dass noch die erste Tochter der BF, ihr Schwiegersohn und ein Enkelkind in Russland lebten. Darüber hinaus gebe es auch weitere Verwandtschaftsverhältnisse in Russland. Es bestehe auch in Österreich eine familiäre Verwurzelung durch eine weitere Tochter, Schwiegersohn und Enkelkind, welche die BF besuchen wolle. Laut Europarecht stehe der BF aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit ein längerfristiger Aufenthaltstitel in der EU zu. Für den Titel EU-Familienangehöriger nach Artikel 10, RL 2004/38/EG benötige die BF kein Visum D. Laut mehrmaliger Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sei nur ein längerfristiges Visum C notwendig um den Antrag vor Ort stellen zu können. Die Möglichkeit eines längerfristigen Visums erlaube es der ÖB Moskau nicht, der BF zu unterstellen, Österreich nicht in gewissen Zeitabständen wieder zu verlassen. Diese Karte würde zudem die BF nicht verpflichten, die nächsten fünf Jahr in Österreich zu verbringen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.06.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 26.06.2025, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 19.08.2024 bei der ÖB Moskau einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum 03.09.2024 bis 17.10.2024 gültigen Visums der Kategorie C. Die BF ist verwitwet und hat keine Sorgepflichten. Die Kinder der BF sind allesamt volljährig. Eine Tochter der BF lebt mit Ehegatten und Kind in der Russischen Föderation, eine weitere Tochter der BF lebt mit Ehegatten und Kind in Österreich. Die BF gab an, ihre in Österreich lebende Tochter, die Einladende, ihre Enkelin und ihren Schwiegersohn besuchen zu wollen. Die in Österreich lebende Tochter der BF ist russische Staatsangehörige und verfügt über ein NAG-Aufenthaltstitel “EU-Familienangehörige”. Sie ist im Bundesgebiet erwerbstätig. Die BF legte eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden vor. Die Einladende verfügt über ein Nettoeinkommen von € 5.468,00 und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 700,
- Die Einladende hat keine Kreditverbindlichkeiten, ist jedoch sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind. Das Vorliegen eines weiteren Sparvermögens oder eines Bankguthabens der Einladenden geht aus der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Einladende in der Lage ist, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen. Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine ausreichende familiäre, berufliche oder soziale Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Moskau. Die Feststellungen betreffend die volljährigen Kinder der BF ergeben sich ebenso aus dem Verwaltungsakt, den Angaben der BF sowie den von der BF im Verfahren vorgelegten standesamtlichen Dokumenten. Die Feststellung, dass die BF verwitwet ist und keine Sorgepflichten hat, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF und der Aktenlage. Die Feststellung, dass die Einladende verheiratet ist und eine minderjährige Tochter hat, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde und aus der elektronischen Verpflichtungserklärung. Die Feststellungen zur Berufstätigkeit der Einladenden in Österreich sowie zu ihrem Aufenthaltsstatus ergeben sich aus den im Akt einliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung, aus der Kopie ihrer NAG-Aufenthaltskarte und dem im Akt einliegenden Angestellten-Dienstvertrag. Laut der elektronischen Verpflichtungserklärung und des vorgelegten Mietvertrages ist die Einladende Mieterin einer Wohnung und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 700,
- Die elektronische Verpflichtungserklärung der Einladenden ist aufgrund ihres Einkommens von monatlich durchschnittlich € 5.468,00 und unter Bedachtnahme auf ihre Sorgepflichten sowie der monatlich zu entrichtenden Mietaufwendungen in Höhe von € 700,00 tragfähig. Der Einladenden ist es somit möglich, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 30 Tagen zu finanzieren und ihr in ihrer Mietwohnung Unterkunft zu gewähren. Dass die BF nicht über eine berufliche- bzw. ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat verfügt, geht daraus hervor, dass sie im Verfahren anführte, eine Pension zu beziehen und keiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Betreffend die wirtschaftliche Verwurzelung legte die BF eine Bestätigung des Grundbuchs vor, wonach sie zu 3/5-Anteilen Miteigentümerin einer 4-Zimmerwohnung, Moskauer Region, Bezirk Taldomsky, sei. Das Vorliegen weiterer Einkünfte bzw. Vermögensanteile brachte die BF nicht vor. Die vorgelegte grundbücherliche Bestätigung betreffend die Eigentumswohnung reicht nicht aus, um den Nachweis einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in der Russischen Föderation glaubhaft zu machen. Auch unter der Annahme, dass die BF ein Miteigentumsrecht an einer Immobilie hat, ist darauf hinzuweisen, dass sie die Liegenschaften jederzeit verkaufen oder auf im Herkunftsstaat lebende Angehörige übertragen kann. Vor diesem Hintergrund bestehen in Zusammenschau des Umstandes, dass die BF durch Vorlage einer Pensionskarte lediglich Einkünfte aus der Pension nachweisen konnte, auch keine berufliche Verwurzelung der BF in ihrem Heimatstaat. Zudem gab die BF in ihrer Beschwerde an, dass sie in Österreich und in Russland familiäre Verwurzelungen habe. In Russland würden ihre erstgeborene Tochter, ihr Schwiegersohn und ihr Enkelkind leben. Zudem gab die BF an, dass noch weitere Verwandte in Russland leben würden. Dass die BF Familienangehörige in Russland habe, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, brachte sie im Verfahren jedoch nicht vor. Darüber hinaus gab die BF an, dass sie verwitwet sei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Dass die BF Sorgepflichten in ihrem Heimatstaat treffen würden, gab sie ebenso wenig an, wie Umstände, die auf eine Pflegebedürftigkeit eines Familienangehörigen in Russland deuten würden. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Auch legte die BF keinerlei tragfähige Unterlagen vor, welche die Wiederausreiseabsicht der BF belegen sollten. Den Ausführungen der Behörde im Bescheid, wonach Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten. Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Europa bei ihrer Tochter bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Vor diesem Hintergrund änderte die BF mittels Beschwerdeschrift auch ihren Antrag und beantragte, ihr ein Visum für ein Jahr zu erteilen. Insbesondere auch der Umstand, dass die BF – wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht – sich bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel betreffend die Stellung eines Antrages für die Erlangung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet erkundigte, lässt ebenso Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht aufkommen. Der Abschluss einer Reiseversicherung für den beabsichtigten Zeitraum des Aufenthaltes ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen: §§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
§ 20Abs.
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. §§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet: Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt: Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009 Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. [ … ]“ 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid seitens der ÖB Moskau ordnungsgemäß amtssigniert wurde. Auch der Mandatsbescheid wurde ordnungsgemäß unterfertigt.
§ 11Abs.
3 FPG bedarf die Ausfertigung der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid seitens der ÖB Moskau ordnungsgemäß amtssigniert wurde. Auch der Mandatsbescheid wurde ordnungsgemäß unterfertigt.
Paragraph 11, Absatz 3, FPG bedarf die Ausfertigung der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Der Mandatsbescheid vom 22.08.2024 wurde
§ 11Abs.
3 FPG mit Datum und dem Amtssiegel der Republik Österreich versehen. Die Unterschrift wurde daher mit dem Amtssiegel ersetzt. Auch geht der Name des Bearbeiters aus dem Verwaltungsakt hervor (vgl. Namensstempel auf dem Erstantrag der BF). Der angefochtene Bescheid vom 25.02.2025 wurde mit der Amtssignatur versehen.
Art. 25Abs. 1 el
DAS (VO (EU) 2014/910) darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat
Abs. 2 die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift.Der Mandatsbescheid vom 22.08.2024 wurde
Paragraph 11, Absatz 3, FPG mit Datum und dem Amtssiegel der Republik Österreich versehen. Die Unterschrift wurde daher mit dem Amtssiegel ersetzt. Auch geht der Name des Bearbeiters aus dem Verwaltungsakt hervor vergleiche Namensstempel auf dem Erstantrag der BF). Der angefochtene Bescheid vom 25.02.2025 wurde mit der Amtssignatur versehen.
Artikel 25, Absatz eins, el
DAS (VO (EU) 2014/910) darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder weil sie die Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturen nicht erfüllt. Eine qualifizierte elektronische Signatur hat
Absatz 2, die gleiche Rechtswirkung wie eine handschriftliche Unterschrift. Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht. Eine Amtssignatur kann daher nach dem zuvor dargestellten die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen.Aus den EB zur Regierungsvorlage 294 dB römisch 23 . GP, 14 (BGBl römisch eins 2008/5; aktuelle Fassung des Paragraph 18, Absatz 4, AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Absatz 3,) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht. Eine Amtssignatur kann daher nach dem zuvor dargestellten die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen. Im vorliegenden Fall weist der bekämpfte Bescheid eine Amtssignatur des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten auf. Davon ausgehend entspricht die Ausfertigung auch den Anforderungen
§ 18Abs.
4 zweiter Satz AVG. Nach dieser Bestimmung müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass solche Ausfertigungen daher keine über die Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG hinausgehenden Daten enthalten müssen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden müssen solche Ausfertigungen nicht aufweisen (vgl. jüngst VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032; weiters VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; zuvor hingegen VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195).Im vorliegenden Fall weist der bekämpfte Bescheid eine Amtssignatur des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten auf. Davon ausgehend entspricht die Ausfertigung auch den Anforderungen
Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG. Nach dieser Bestimmung müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass solche Ausfertigungen daher keine über die Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten enthalten müssen; eine Fertigungsklausel und insbesondere den Namen des Genehmigenden müssen solche Ausfertigungen nicht aufweisen vergleiche jüngst VwGH 20.12.2023, Ra 2022/08/0032; weiters VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140; zuvor hingegen VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195). Folglich ist bei der Ausfertigung der ÖB Moskau vom 25.02.2025 die Bescheidqualität gegeben. 3.2.2 Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).3.2.2 Artikel 32, Absatz eins, Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor). Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Artikel 21, Absatz 7, des Visakodex vorsieht. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Insofern gab die BF selbst an, in Österreich und in Russland über eine familiäre Verwurzelung zu verfügen. Dass die BF in Russland verwitwet ist und keiner Beschäftigung nachgeht, deutet ebenso darauf, dass die BF über keine ausreichende Bindung in ihrem Herkunftsstaat verfügt, welche geeignet ist, einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib der BF in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften. Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Art. 32Abs.
1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Artikel 32
, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird vergleiche VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E
- Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen. Vor dem Hintergrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und der nicht vorhandenen wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Moskau nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.Hinsichtlich der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 vergleiche Paragraph 293, Absatz eins, ASVG Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind (Paragraph 252, ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht. Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens der Einladenden in Höhe von € 5.468,00 und der Mietaufwendungen über die freie Station
§ 292Abs.
3 ASVG (€ 700,00 - € 376,27 = € 323,73) steht dieser monatlich ein Betrag von € 5.144,27 zur Verfügung. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einladende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit. a sublit. aa ASVG zuzüglich den Richtsatz für ein sorgepflichtiges Kind zu erreichen.Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens der Einladenden in Höhe von € 5.468,00 und der Mietaufwendungen über die freie Station
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (€ 700,00 - € 376,27 = € 323,73) steht dieser monatlich ein Betrag von € 5.144,27 zur Verfügung. Aus Sicht der erkennenden Richterin kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einladende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG zuzüglich den Richtsatz für ein sorgepflichtiges Kind zu erreichen. Damit steht jedenfalls unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte der Einladenden ausreichend sind und die elektronische Verpflichtungserklärung mit dem Gehalt der Einladenden als tragfähig zu qualifizieren ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. Wie bereits unter Punkt II.
- beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der BF jedoch nicht, die Bedenken der ÖB Moskau durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, Österreich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die BF eine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatland nicht nachzuweisen vermochte.Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
- beweiswürdigend ausgeführt, gelang es der BF jedoch nicht, die Bedenken der ÖB Moskau durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Begründete Zweifel an der Absicht der BF, Österreich vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder zu verlassen, ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere daraus, dass die BF eine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Verwurzelung im Heimatland nicht nachzuweisen vermochte. Im konkreten Fall hat die ÖB Moskau die BF also keineswegs unter „Generalverdacht“ gestellt und deshalb das Visums versagt, sondern liegen vielmehr entsprechende Anhaltspunkte dafür vor, die für den Verbleib der BF in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus sprechen, und ist es der BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen. Der BF ist es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass – wie von der BF in ihrer Beschwerdeschrift behauptet – die Einbringung der Beschwerde nicht gebührenbefreit ist. Bis Juni 2025 betrug die Eingabengebühr für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland
Anlage 1 Tarifpost 1 Abs. 6 des Konsulargebührengesetzes (KGG 1992) € 200,00. Dieser Betrag wurde von der BF auch im Verfahren entrichtet. Per 30.06.2025 erfolgte eine Valorisierung der Bundesgebühren, darunter auch der Gebühren nach dem Konsulargebührengesetz, sodass die Eingabengebühr auf € 260,00 erhöht wurde.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass – wie von der BF in ihrer Beschwerdeschrift behauptet – die Einbringung der Beschwerde nicht gebührenbefreit ist. Bis Juni 2025 betrug die Eingabengebühr für Beschwerden an ein Verwaltungsgericht in konsularischen Angelegenheiten österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland
Anlage 1 Tarifpost 1 Absatz 6, des Konsulargebührengesetzes (KGG 1992) € 200,00. Dieser Betrag wurde von der BF auch im Verfahren entrichtet. Per 30.06.2025 erfolgte eine Valorisierung der Bundesgebühren, darunter auch der Gebühren nach dem Konsulargebührengesetz, sodass die Eingabengebühr auf € 260,00 erhöht wurde.
§ 11aAbs.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W175.2314879.1.00