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{'item': 'W185 2309665-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW185 2309665-1 Spruch, W185 2309670-1/11E W185 2309665-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX und 2). XXXX , geb. XXXX , die Minderjährige gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche StA. Syrien, beide vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2). römisch 40 , geb. römisch 40 , die Minderjährige gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtliche StA. Syrien, beide vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2024, zu Recht: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (in der Folge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen XXXX (BF2) und der (inzwischen) volljährigen XXXX (Anm: gesonderte Entscheidung). römisch 40 (in der Folge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen römisch 40 (BF2) und der (inzwischen) volljährigen römisch 40 Anmerkung, gesonderte Entscheidung). Dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2, XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.03.2023, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 17.03.2023, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Nach Stellung eines Einreiseantrags nach § 35 AsylG bei der ÖB Abu Dhabi erging am 17.05.2024 eine positive Prognoseentscheidung seitens des Bundesamtes (AS 45). Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der BF und der vorgelegten Dokumente das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben als erwiesen anzunehmen sei. Eine Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren sei als wahrscheinlich anzusehen. . Der Einreiseantrag sei innerhalb der Frist von 3 Monaten nach rk Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugsperson gestellt worden.Nach Stellung eines Einreiseantrags nach Paragraph 35, AsylG bei der ÖB Abu Dhabi erging am 17.05.2024 eine positive Prognoseentscheidung seitens des Bundesamtes (AS 45). Es wurde ausgeführt, dass aufgrund der Angaben der BF und der vorgelegten Dokumente das behauptete Familienverhältnis und das tatsächliche Familienleben als erwiesen anzunehmen sei. Eine Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren sei als wahrscheinlich anzusehen. . Der Einreiseantrag sei innerhalb der Frist von 3 Monaten nach rk Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an die Bezugsperson gestellt worden. Am 04.07.2024 reisten die BF mit Visa D legal auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten - die BF1 als gesetzliche Vertreterin für BF2 – am 09.07.2024 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz. Sie begehrten denselben Schutz wie der Ehemann der BF1 bzw Vater der mj BF

  1. Sie führten an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Auf eine weitere Einvernahme durch die Behörde wurde ausdrücklich verzichtet. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist am 09.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes kein Bescheid erlassen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 brachten die BF, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, einen Antrag gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Säumnis der Behörde ein. Das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung treffe die Behörde. Das BVwG möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 brachten die BF, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, einen Antrag gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Säumnis der Behörde ein. Das ausschließliche, jedenfalls aber das überwiegende Verschulden an der Verzögerung treffe die Behörde. Das BVwG möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen. Am 17.04.2025, eingelangt am 24.03.2025, wurde die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In einem Aktenvermerk wurde mitgeteilt, dass das BFA über den Antrag auf Grundlage der vorhandenen Berichtslage zu Syrien nicht zu entscheiden vermocht habe. Da die Staatendokumentation des BFA ihre Länderinformationen zu Syrien zwar aktualisiere, dieser Prozess jedoch nicht abgeschlossen sei, sei eine Nachholung des Bescheides nicht möglich gewesen (AS 81). Mit Fristsetzungsantrag vom 06.10.2025, verfasst vom Rechtsvertreter, stellten die BF1 und BF2 den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof solle dem BVwG eine Frist zur Entscheidung setzen. Mit Verfahrensanordnung vom 22.10.2025, GZ Fr 2025/20/0020 bis 0022-2, trug der VwGH dem BVwG auf, binnen 3 Monaten die Entscheidung zu erlassen.
  2. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Darüber hinaus wird folgender Sachverhalt festgestellt: Der Bezugsperson, dem Ehemann der BF1 und Vater der mj BF2, wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2023 rk der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Am 09.07.2024 stellten die BF, die mj BF2 durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verneinung eigener Fluchtgründe und ausschließlicher Berufung auf die Fluchtgründe des Vaters bzw Ehemanns der BF. Bis zum Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist am 09.01.2025 wurde seitens des Bundesamtes kein Bescheid erlassen.
  3. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen gründen sich auf den mit der Säumnisbeschwerde vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, den Gerichtsakt des BVwG, Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG die Bezugsperson betreffend, sowie auf Auszüge aus dem IZR, ZMR und GVS der Bezugsperson und der BF1 und BF
  4. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum) der BF beruhen auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden Reisepässen. Die Feststellungen bezüglich der Asylantragstellung der Bezugsperson und der Asylzuerkennung an diese folgen aus der Einsichtnahme in die Entscheidung des BVwG vom 17.03.2023 und decken sich mit den Angaben der BF1 und dem Inhalt der Prognoseentscheidung des Bundesamtes. Die Feststellungen zur Asylantragstellung der BF ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144). Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass die Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu Spruchpunkt A): Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG idgF lauten: §
  6. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 8

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. (…) § 16
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. § 28
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.Paragraph 28,
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt. Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG idgF lauten: § 73
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Paragraph 73,
(1)Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2)Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3)Für die Berufungsbehörde beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF lauten: § 2 Abs. 1 Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, Absatz eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…) Z 22 Familienangehöriger:Ziffer 22, Familienangehöriger: a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten; b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. § 3
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(4b)In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde: Die BF stellten am 05.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ein Bescheid wurde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht erlassen. Die in der Folge durch die RV der BF erhobene Säumnisbeschwerde wurde dem BVwG durch das Bundesamt innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist vorgelegt.Die BF stellten am 05.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ein Bescheid wurde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist nicht erlassen. Die in der Folge durch die Regierungsvorlage der BF erhobene Säumnisbeschwerde wurde dem BVwG durch das Bundesamt innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist vorgelegt. Nach § 8 VwGVG kann eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.Nach Paragraph 8, VwGVG kann eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. § 73 Abs. 1 AVG normiert, dass die Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (…).Paragraph 73, Absatz eins, AVG normiert, dass die Behörden verpflichtet sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (…). Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach § 73 Abs. 1 AVG.Mangels verfahrensrechtlicher Sondervorschrift richtet sich die Entscheidungsfrist des BFA nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG. § 16 VwGVG normiert, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.Paragraph 16, VwGVG normiert, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist wurde seitens des Bundesamtes überschritten, sodass sich die Behörde als säumig erweist. Die BF machten somit zu Recht von der Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde iSd § 8 Abs. 1 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Gebrauch.Die BF machten somit zu Recht von der Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Gebrauch. Zu prüfen war weiter, ob die Säumnisbeschwerde allfällig abzuweisen wäre. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Zu prüfen war weiter, ob die Säumnisbeschwerde allfällig abzuweisen wäre. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die nachstehend wiedergegebene Judikatur Bedacht zu nehmen: Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in § 73 Abs. 2 AVG für jene Fälle, in denen auch nach Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörde. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen (vgl. E
  5. November 2015, Ra 2015/08/0102; VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063).Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient - neben dem in Paragraph 73, Absatz 2, AVG für jene Fälle, in denen auch nach Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe (noch ausnahmsweise) Berufung erhoben werden kann, vorgesehenen Devolutionsantrag - dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörde. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache zu erlangen vergleiche E
  6. November 2015, Ra 2015/08/0102; VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063, mwN; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin gesehen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. März 2016, Zl. Ra 2015/10/0063, mwN; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden hätten können (VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2017/11/0289; VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069).Die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt somit - als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung - grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre vergleiche etwa VwGH 8.3.2018, Ra 2017/11/0289; VwGH 24.02.2022, Ra 2020/06/0069). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073). Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist (VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036; 18.12.2014, 2012/07/0087; VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035). Gründe, die die Behörde allenfalls unverschuldet an einer fristgerechten Entscheidung gehindert haben könnten, sind gegenständlich nicht ersichtlich. Soweit sich das Bundesamt darauf beruft, dass ihm auf Basis der vorhandenen Berichtslage zu Syrien eine Entscheidung nicht möglich gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass nicht zu ersehen ist, weshalb das BFA im konkreten Fall nicht in der Lage gewesen sein sollte, über den Antrag der BF zu entscheiden. Die Bezugsperson, der Ehemann der BF1 und Vater der mj BF2, ist in Österreich asylberechtigt; es wurde kein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet. Die BF haben keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Fluchtgründe der Bezugsperson berufen. Die BF stellten am 09.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Schreiben vom 14.03.2025 - sohin rund acht Monate nach Antragstellung - wurde Säumnisbeschwerde erhoben. In der Folge machte das BFA auch von der ihm eingeräumten Möglichkeit, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde die Entscheidung zu erlassen, keinen Gebrauch. Zur Entscheidung in der Sache selbst: Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. etwa VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391, mwN).Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist - im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen vergleiche etwa VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0391, mwN). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c AsylG 2005 ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005 ist Familienangehöriger ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten. Die BF1 ist die Ehefrau und die BF2 ist das minderjährige ledige Kind der in Österreich asylberechtigten Bezugsperson. Die BF fallen somit unter den für eine Asylantragstellung im Familienverfahren in Betracht kommenden Personenkreis. Die BF haben als Familienangehörige von Fremden, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag gilt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 20054 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Die BF haben als Familienangehörige von Fremden, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag gilt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 20054 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Aktuellen IZR-Auszügen der Bezugsperson der BF war keine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des Schutzstatus zu entnehmen. Da de Bezugsperson der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war auch den BF in Ableitung von der Bezugsperson (Ehemann bzw Vater) gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 fallen würden, sind nicht hervorgekommen.Da de Bezugsperson der BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, war auch den BF in Ableitung von der Bezugsperson (Ehemann bzw Vater) gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 fallen würden, sind nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung verbunden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung verbunden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Verfahrensgegenständlich ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem bisher erstatteten Vorbringen, dass den BF der abgeleitete Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Verfahrensgegenständlich ergibt sich bereits aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und dem bisher erstatteten Vorbringen, dass den BF der abgeleitete Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen ist. Eine mündliche Erörterung lässt daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf die Rechtsprechung des BVwG stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W185.2309665.1.00

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