← Österreich

{'item': 'W208 2291076-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW208 2291076-1 Spruch, W208 2291076-1/36E W208 2304920-1/32E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschuldigte (B) stand im Tatzeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist und war der Landesverkehrsabteilung XXXX (LVA) zur Dienstleistung zugeordnet. Seit 01.08.2024 befindet er sich im vorzeitigen Ruhestand.
  2. Der Beschuldigte (B) stand im Tatzeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist und war der Landesverkehrsabteilung römisch 40 (LVA) zur Dienstleistung zugeordnet. Seit 01.08.2024 befindet er sich im vorzeitigen Ruhestand.
  3. Am 27.02.2023 leitete die Dienstbehörde (der Landespolizeidirektor von XXXX ) eine Disziplinaranzeige des Leiters der LVA vom 06.02.2023, gegen den B an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter. Darin ist angeführt, dass der Dienstbehörde erstmals am 16.01.2023 die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei.
  4. Am 27.02.2023 leitete die Dienstbehörde (der Landespolizeidirektor von römisch 40 ) eine Disziplinaranzeige des Leiters der LVA vom 06.02.2023, gegen den B an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) weiter. Darin ist angeführt, dass der Dienstbehörde erstmals am 16.01.2023 die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei.
  5. Am 24.03.2023 leitete die Dienstbehörde eine
  6. Disziplinaranzeige der LVA vom 14.03.2024, gegen den B an die BDB weiter. Darin ist angeführt, dass der Dienstbehörde erstmals am 07.02.2023 die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt sei.
  7. Am 14.06.2023 fasste die BDB einen Einleitungsbeschluss (EB) in dem B das Folgende vorgeworfen wird: „1) er habe am ● 24.02.2020 von 07 bis 19 Uhr ● 23.04.2020 von 07 bis 19 Uhr ● 29.05.2020 von 07 bis 19 Uhr ● 22.06.2020 von 08 bis 12 Uhr ● 30.03.2021 von 07 bis 17 Uhr und ● 21.04.2021 von 15 bis 18 Uhr Pflegefreistellung in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und seine Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informierte und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 Ivm 76 BDG sowie 43 Abs 2 BDG verletzt; Pflegefreistellung in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und seine Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informierte und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins, Ivm 76 BDG sowie 43 Absatz 2, BDG verletzt; 2) er sei einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA […] einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG verletzt.“2) er sei einer schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA […] einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG verletzt.“ Die gegen den EB eingebrachte Beschwerde vom 12.07.2023 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.09.2023, W116 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die gegen den EB eingebrachte Beschwerde vom 12.07.2023 wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.09.2023, W116 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  8. Am 25.01.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB in Abwesenheit des B, (der kurzfristig erkrankt war, wie sein Rechtsvertreter angab) statt. Die in der Verhandlung aufgetretenen Fragen, die vom anwesenden Rechtsvertreter nicht beantwortet werden konnten, wurden in der VHS protokolliert und dem B aufgetragen, diese schriftlich zu beantworten. Was dieser mit Stellungnahme vom 23.02.2024 auch tat.
  9. Am 25.03.2024 erging das Disziplinarerkenntnis (dem Rechtsvertreter des B und dem Disziplinaranwalt am 26.03.2024 zugestellt) mit dem der B wie folgt schuldig gesprochen wurde: „[Der B] ist schuldig er hat 1) am • 24.02.2020 von 07 bis 19 Uhr • 23.04.2020 von 07 bis 19 Uhr • 29.05.2020 von 07 bis 19 Uhr • 22.06.2020 von 08 bis 12 Uhr • 30.03.2021 von 07 bis 17 Uhr und • 21.04.2021 von 15 bis 18 Uhr Pflegefreistellung in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und seine Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informierte und hat dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 iVm 76 BDG sowie 43 Abs 2 BDG schuldhaft verletzt; Pflegefreistellung in Anspruch genommen, obwohl dafür keine Rechtsgrundlage bestand, da die von ihm genannte Person nicht in gemeinsamen Haushalt lebte und seine Vorgesetzten diesbezüglich wissentlich nicht informierte und hat dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins, in Verbindung mit 76 BDG sowie 43 Absatz 2, BDG schuldhaft verletzt; 2) er ist der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA […] einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach § 44 BDG schuldhaft verletzt.“2) er ist der schriftlichen Weisung seines Vorgesetzten vom 23.01.2023, sich am 06.02.2023 zu einer niederschriftlichen Einvernahme beim Leiter der LVA […] einzufinden, unentschuldigt nicht nachgekommen und habe dadurch seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, BDG schuldhaft verletzt.“ Gegen den [B] wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.500,-- verhängt. Gegen den [B] wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von € 7.500,-- verhängt. Dem Beschuldigten werden gem § 117 Abs Z 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. […]“Dem Beschuldigten werden gem Paragraph 117, Abs Ziffer 2, BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,-- vorgeschrieben. […]“
  10. Der Disziplinaranwalt (DA) brachte mit Schriftsatz vom 07.04.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde ein. Er beantragte mit näherer Begründung die ENTLASSUNG. Mit Schriftsatz vom 22.04.2023 brachte der B gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe ein. Er beantragte einen Freispruch in eventu eine Herabsetzung der Geldstrafe.
  11. Mit Schreiben vom 25.04.2024 (eingelangt beim BVwG am 29.04.2024) wurden die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Offenbar auf Grund eines Versehens wurde im Vorlageschreiben nur auf die Beschwerde des B verwiesen. Die Beschwerde des B wurde beim BVwG daher mit der GZ W116 2291076-1 registriert und der Gerichtsabteilung (GA) W116 zur Entscheidung zugewiesen.
  12. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 17.12.2024 wurde das Verfahren der GA W116 – wegen nicht absehbarer Dauer einer längeren Abwesenheit – abgenommen und am 18.12.2024 der GA W208 neu zugewiesen. Erst zu diesem Zeitpunkt stellte sich heraus, dass mit dem Akt auch die Beschwerde des DA vorgelegt wurde. Diese Beschwerde wurde beim BVwG mit der GZ W208 2304920-1 registriert.
  13. Mit Ladungen vom 22.01.2025 wurde eine Verhandlung für den 06.03.2025 beim BVwG anberaumt und Obst XXXX (der stvKdt der LVA, der die Disziplinaranzeigen verfasst hatte, im Folgenden: R) sowie XXXX (die ehemalige Lebensgefährtin des B, im Folgenden: E) geladen.
  14. Mit Ladungen vom 22.01.2025 wurde eine Verhandlung für den 06.03.2025 beim BVwG anberaumt und Obst römisch 40 (der stvKdt der LVA, der die Disziplinaranzeigen verfasst hatte, im Folgenden: R) sowie römisch 40 (die ehemalige Lebensgefährtin des B, im Folgenden: E) geladen. Die Zeugin die bereits vor der BDB erfolglos geladen wurde und aus gesundheitlichen Gründen nicht erschien, brachte am 13.02.2025 eine mit 03.02.2025 datierte fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX ein, nach der sie bis voraussichtlich Ende Mai aus psychischen Gründen (F43.1 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, F62.0 Anhaltende Persönlichkeitsänderung und F44.2 Dissoziativer Stupor) nicht vernehmungsfähig sei (OZ 6 [Anmerkung: Alle folgenden OZ-Angaben beziehen sich auf den Beschwerdeakt des B, nunmehr 2291076-1 und finden sich parallel, aber mit anderer OZ auch im Akt 2304920-1]).Die Zeugin die bereits vor der BDB erfolglos geladen wurde und aus gesundheitlichen Gründen nicht erschien, brachte am 13.02.2025 eine mit 03.02.2025 datierte fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. römisch 40 ein, nach der sie bis voraussichtlich Ende Mai aus psychischen Gründen (F43.1 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, F62.0 Anhaltende Persönlichkeitsänderung und F44.2 Dissoziativer Stupor) nicht vernehmungsfähig sei (OZ 6 [Anmerkung: Alle folgenden OZ-Angaben beziehen sich auf den Beschwerdeakt des B, nunmehr 2291076-1 und finden sich parallel, aber mit anderer OZ auch im Akt 2304920-1]). Am 03.03.2025 brachte der B eine fachärztliche Stellungnahme des Allgemeinmediziners und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin OA Dr. XXXX vom 24.02.2025 ein, wonach auch er aus psychiatrischer Sicht dzt nicht vernehmungsfähig sei und beantragte die Vertagung der Verhandlung (OZ 7). Am 03.03.2025 brachte der B eine fachärztliche Stellungnahme des Allgemeinmediziners und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin OA Dr. römisch 40 vom 24.02.2025 ein, wonach auch er aus psychiatrischer Sicht dzt nicht vernehmungsfähig sei und beantragte die Vertagung der Verhandlung (OZ 7).
  15. Die Verhandlung wurde abberaumt und avisiert, dass diese für den 15.09.2025 geplant sei. Daraufhin teilte der B am 25.06.2025 mit, dass die beantragte und unverzichtbare Zeugin E im September einen sehr engmaschigen Therapieplan habe und auch der B noch am 11.09.2025 einen Termin bei seinem Psychiater habe. Es werde angeregt die Verhandlung auf Oktober 2025 zu verlegen (OZ 12). Am 26.08.2025 wurde vom B eine Stellungnahme des klinischen Psychologen Mag. XXXX vom 18.07.2025 vorgelegt. Dieser teilte mit, dass sich der B bei ihm, wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) und einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) in Behandlung befinde. Im Rahmen der Erkrankung könne es zu Konzentrationsstörungen, Wortfindungsproblemen und stressbedingter Vergesslichkeit bis hin zu einem Blackout kommen. Es sei daher erforderlich dem B die Verwendung eines „Stichwortzettels“ bei der Verhandlung zu gestatten (OZ 14).Am 26.08.2025 wurde vom B eine Stellungnahme des klinischen Psychologen Mag. römisch 40 vom 18.07.2025 vorgelegt. Dieser teilte mit, dass sich der B bei ihm, wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1) und einer Erschöpfungsdepression (ICD-10: F32.9) in Behandlung befinde. Im Rahmen der Erkrankung könne es zu Konzentrationsstörungen, Wortfindungsproblemen und stressbedingter Vergesslichkeit bis hin zu einem Blackout kommen. Es sei daher erforderlich dem B die Verwendung eines „Stichwortzettels“ bei der Verhandlung zu gestatten (OZ 14).
  16. Das BVwG beraumte in der Folge mit Ladungen vom 26.08.2025 einen Verhandlungstermin am 13.10.2025 an.
  17. Am 08.10.2025 beantragte der B (!) die Einvernahme der Zeugin E per Video, da ihr eine Aussage vor Gericht aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Als Beweis dafür wurde eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass sich die E in Behandlung bei ihr befinde und ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Aussage in WIEN nicht zumutbar sei, eine Aussage in einer Videokonferenz erscheine aus psychiatrischer Sicht möglich (OZ 17).
  18. Am 08.10.2025 beantragte der B (!) die Einvernahme der Zeugin E per Video, da ihr eine Aussage vor Gericht aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Als Beweis dafür wurde eine fachärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. römisch 40 vorgelegt. Darin ist ausgeführt, dass sich die E in Behandlung bei ihr befinde und ihr aus gesundheitlichen Gründen eine Aussage in WIEN nicht zumutbar sei, eine Aussage in einer Videokonferenz erscheine aus psychiatrischer Sicht möglich (OZ 17). Der B wurde vom BVwG in der Folge aufgefordert die E-Mail-Adresse und Telefonnummer der E bekannt zu geben, damit eine Videokonferenz über Zoom stattfinden könne. Dieser Aufforderung kam der B mit Mitteilung vom 08.10.2025 nach (OZ 19).
  19. Am 13.10.2025 morgens – dem Tag der Verhandlung – teilte der Rechtsvertreter (RV) des B telefonisch mit, dass sich der B wegen massiv hohen Blutdruckes auf dem Weg ins Spital befinde. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass der B eine ärztliche Bestätigung vorzulegen habe, aus der für das Gericht nachprüfbar und eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht. Da der B rechtlich vertreten und zwei Zeugen geladen worden seien, werde die Verhandlung wie geplant stattfinden.
  20. Am 13.10.2025 morgens – dem Tag der Verhandlung – teilte der Rechtsvertreter Regierungsvorlage des B telefonisch mit, dass sich der B wegen massiv hohen Blutdruckes auf dem Weg ins Spital befinde. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, dass der B eine ärztliche Bestätigung vorzulegen habe, aus der für das Gericht nachprüfbar und eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht. Da der B rechtlich vertreten und zwei Zeugen geladen worden seien, werde die Verhandlung wie geplant stattfinden.
  21. Aus der noch in der Verhandlung vorgelegten Bestätigung des Landeskrankenhauses geht hervor, dass sich der B mit einem Blutdruck von 180/115 mit der Rettung hat einliefern lassen und dieser Blutdruck durch Therapiemaßnahmen rasch wieder auf 130/70 gesenkt werden konnte. Es wurde aktuell kein Hinweis auf eine akut stationär behandlungsbedürftige internistische Erkrankung, insbesondere auch kein Anhalt für akute myokardiale Ischämie festgestellt. Dem B wurde im Wesentlichen empfohlen dreimal am Tag seinen Blutdruck zu messen und darüber Buch zu führen und bei einem Facharzt für Innere Medizin eine Echokardiografie, evtl Ergometrie sowie Risikoratifizierung zu machen.
  22. In der Verhandlung am 13.10.2025, sagte der ehemalige Vorgesetzte des B Obst R aus. Um 14:25 Uhr, übermittelte der B seinem RV eine E-Mail, mit dem folgenden Text:
  23. In der Verhandlung am 13.10.2025, sagte der ehemalige Vorgesetzte des B Obst R aus. Um 14:25 Uhr, übermittelte der B seinem Regierungsvorlage eine E-Mail, mit dem folgenden Text: „Hallo Martin, eine wichtige Nachricht für den Richter: Ich melde mich sozusagen im Namen von Frau [E]. Diese hätte heute beim BVwG um 15 Uhr eine Videoeinvernahme. Frau [E] ist nicht einvernahmefähig, da sie einen dissoziativen Stupor hat und somit sozusagen gelähmt ist und nicht sprechen kann. Ich habe bereits mit ihrer Psychiaterin Kontakt aufgenommen und aktuell kann man nur warten bis sich der Zustand verbessert. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass Frau [E] in 45 Minuten fit ist. Ich wollte Ihnen das mitteilen, damit die Beteiligten im Verhandlungssaal nicht umsonst auf Frau [E] warten. Es tut mir und mit Sicherheit auch Frau [E] sehr leid für das heutige Chaos!“ Die geplante Videoeinvernahme konnte daher nicht stattfinden und wurde ein neuer Verhandlungstermin für den 10.12.2025 festgelegt. Von der Zeugin E wurde am 16.10.2025 eine Bestätigung von Dr. XXXX per E-Mail vorgelegt, wonach sie am Vortag an einem dreistündigen dissoziativen Stupor gelitten habe.Von der Zeugin E wurde am 16.10.2025 eine Bestätigung von Dr. römisch 40 per E-Mail vorgelegt, wonach sie am Vortag an einem dreistündigen dissoziativen Stupor gelitten habe. Zu dem neuen Verhandlungstermin wurde die Zeugin E mittels Ladungsbeschluss vom 20.10.2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe geladen. In der Verhandlung hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Zeugin in der Vergangenheit immer wieder gemeinsam mit dem B, dessen RV in RIED im Innkreis aufgesucht hat, obwohl sie seit 30.04.2019 in XXXX und seit 30.04.2025 in XXXX (südlich von GRAZ) ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat. Sodass davon auszugehen war, dass ihr auch eine Fahrt von ihrem Wohnsitz nach WIEN in Begleitung des B oder des RV zumutbar ist. Zu dem neuen Verhandlungstermin wurde die Zeugin E mittels Ladungsbeschluss vom 20.10.2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe geladen. In der Verhandlung hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Zeugin in der Vergangenheit immer wieder gemeinsam mit dem B, dessen Regierungsvorlage in RIED im Innkreis aufgesucht hat, obwohl sie seit 30.04.2019 in römisch 40 und seit 30.04.2025 in römisch 40 (südlich von GRAZ) ihren Hauptwohnsitz gemeldet hat. Sodass davon auszugehen war, dass ihr auch eine Fahrt von ihrem Wohnsitz nach WIEN in Begleitung des B oder des Regierungsvorlage zumutbar ist.
  24. Mit Schreiben vom 10.11.2025 beantragte der B die Einvernahme zweier im Ruhestand befindlicher ehemaliger Kollegen: CI XXXX (L) und CI XXXX (D) zum Beweis dafür, dass er entgegen der Aussage des R seinen Dienst ordnungsgemäß versehen habe (OZ 21).
  25. Mit Schreiben vom 10.11.2025 beantragte der B die Einvernahme zweier im Ruhestand befindlicher ehemaliger Kollegen: CI römisch 40 (L) und CI römisch 40 (D) zum Beweis dafür, dass er entgegen der Aussage des R seinen Dienst ordnungsgemäß versehen habe (OZ 21). Das BVwG ermittelte in der Folge bei der LPD, dass lediglich L, als Fachbereichsleiter des Fachbereiches (FB) XXXX ., in einem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zum B stand. D hingegen nicht. Er war Fachbereichsleiter des FB XXXX (OZ 26). Demzufolge wurde lediglich der L als Zeuge geladen.Das BVwG ermittelte in der Folge bei der LPD, dass lediglich L, als Fachbereichsleiter des Fachbereiches (FB) römisch 40 ., in einem unmittelbaren Vorgesetztenverhältnis zum B stand. D hingegen nicht. Er war Fachbereichsleiter des FB römisch 40 (OZ 26). Demzufolge wurde lediglich der L als Zeuge geladen.
  26. Mit einem weiteren Schreiben des B (!) vom 04.12.2025 wurde mitgeteilt, dass E aufgrund ihrer psychischen Probleme – trotz des Ladungsbeschlusses – neuerlich nicht zur Verhandlung nach WIEN kommen könne, eine Videoeinvernahme aber möglich sei. Vorgelegt wurden neuerlich ein Patientenbrief, Stellungnahmen und Bestätigungen von Dr. XXXX vom 01.08.2019, Mag. XXXX vom 18.02.2021, Dr. XXXX vom 09.05.2023 und aktuell einen Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. XXXX vom 10.10.
  27. Aus letzterem geht hervor, dass die E nach wie vor an einer komplexen Traumafolgestörung (F43.8) und Dissoziativem Stupor (F44.2) leidet.
  28. Mit einem weiteren Schreiben des B (!) vom 04.12.2025 wurde mitgeteilt, dass E aufgrund ihrer psychischen Probleme – trotz des Ladungsbeschlusses – neuerlich nicht zur Verhandlung nach WIEN kommen könne, eine Videoeinvernahme aber möglich sei. Vorgelegt wurden neuerlich ein Patientenbrief, Stellungnahmen und Bestätigungen von Dr. römisch 40 vom 01.08.2019, Mag. römisch 40 vom 18.02.2021, Dr. römisch 40 vom 09.05.2023 und aktuell einen Befundbericht von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin Dr. römisch 40 vom 10.10.
  29. Aus letzterem geht hervor, dass die E nach wie vor an einer komplexen Traumafolgestörung (F43.8) und Dissoziativem Stupor (F44.2) leidet. Beigelegt war auch ein vierseitiges Schreiben der E, wo sie ausführlich begründet, warum sie nicht zur Verhandlung nach WIEN kommen könne. Zur Beschwerdesache selbst führt sie nur zwei Sätze (Seite 3 vorletzter Absatz) an: „Der [B] hat sich pflegfrei genommen, um mich zu pflegen, dies hat er auch in seiner Freizeit immer wieder mal gemacht. Die Symptomatik ist leider oftmals so stark, dass Pflege dann unumgänglich ist. Ich muss bspw. immer zu Terminen gebracht werden, es kommt vor, dass ich mich bei Albträumen verletze und dann am nächsten Tag körperlich noch mehr eingeschränkt bin etc..“ (OZ 30)
  30. Bei der Verhandlung am 10.12.2025, erschien der B mit seinem RV, die Zeugin E wurde per Video einvernommen, ebenso der Zeuge L. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  31. Feststellungen: 1.
  32. Zur Person des B Der am XXXX 1988 geborene B stand seit XXXX 2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seite August 2016 war er bei der LPD XXXX und dort der LVA XXXX – Fachbereich (FB) XXXX zur Dienstverrichtung zugeordnet. Der am römisch 40 1988 geborene B stand seit römisch 40 2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seite August 2016 war er bei der LPD römisch 40 und dort der LVA römisch 40 – Fachbereich (FB) römisch 40 zur Dienstverrichtung zugeordnet. Vorgesetzte des B, waren Obst XXXX , BA, (S), dessen Stellvertreter, Oberst R und darunter der Fachbereichsleiter Chefinspektor L (dieser von 01.04.2019 bis zum Dauerkrankenstand des B ab 27.07.2022). S befindet sich, so wie auch R und L, mittlerweile im Ruhestand. Vorgesetzte des B, waren Obst römisch 40 , BA, (S), dessen Stellvertreter, Oberst R und darunter der Fachbereichsleiter Chefinspektor L (dieser von 01.04.2019 bis zum Dauerkrankenstand des B ab 27.07.2022). S befindet sich, so wie auch R und L, mittlerweile im Ruhestand. Es gab in der LVA ab Mai 2017, diverse Vorfälle, ua Beschwerden von von B beamtshandelten Personen (VHS 15) und stand er unter besonderer Dienstaufsicht durch den damaligen Leiter der LVA, S. Auch weil er gehäuft Pflegeurlaubstage und Krankenstände hatte (AS 1-4), Vorgesetzte gegeneinander ausspielte, diese nicht akzeptierte, deren Ansicht nach, getan hat was er wollte und trotz Gesprächen keine Änderung seiner Verhaltensweise an den Tag gelegt hat (VHS 12). Eine Zeit lang war er deswegen auch einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt (
  33. VHS 19). L wurde als Fachvorgesetzter in dienstrechtliche Maßnahmen den B betreffend nicht einbezogen, sodass er auch keine Kenntnis von den Beschwerden oder Ermahnungen hatte (
  34. VHS 16, 17). L hat dem B bescheinigt, dass dieser seine Arbeit korrekt und dem Gesetz entsprechend erledigt hat, er aber einen schwierigen Charakter und Probleme mit den ihnen übergeordneten Vorgesetzten (gemeint S und R) gehabt habe (
  35. VHS 16). B verfügte über sehr gute Fachkenntnisse und hat im August 2020 gemeinsam mit seiner Streifenkollegin eine Belobigung für sein überdurchschnittliches Engagement und kluges taktische Vorgehen im Zusammenhang mit der Sicherstellung von Suchtgift bei einer Verkehrskontrolle erhalten (Beilage Beschwerde und AS 1-4). Am 09.02.2021 wurde der B schriftlich ermahnt, weil er den Mund-Nasen-Schutz in den Begegnungszonen auf den Dienststellen und in Dienst-KFZ wiederholt nicht getragen hatte. Am 24.03.2021 wurde er ein weiteres Mal schriftlich ermahnt, weil er einer Weisung sich bei Dienstbeginn bei der FBL (Fachbereichsleitung) Dienstplanung zu melden, nicht entsprochen hatte. Bereits am 06.02.2021 wurde die schriftliche Weisung erlassen, dass er sich bei Dienstantritt bei seinem Streifenkommandanten und der FBL-Dienstplanung persönlich zu melden hat, weil er davor im Büro sitzend und mit dem Handy spielend betreten wurde, anstatt in den vorgesehenen Außendienst zu gehen. B hat keine disziplinären oder strafrechtlichen Vorstrafen. Die enge Dienstaufsicht, die Ermahnungen und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch Anzeige vom 04.09.2021, dass nach einer Beschwerde seinerseits gegen den Einleitungsbeschluss zurückverwiesen (BVwG 30.12.2021, W170 2249092-1) und schließlich eingestellt wurde, empfand der B als Mobbing und war seit 27.07.2022 im Dauerkrankenstand. Seit 01.08.2024 befindet sich der B aus psychischen Gründen, die mit dem Polizeidienst im Zusammenhang standen, im vorzeitigen Ruhestand (OZ 24). Er hat einen Ruhegenuss iHv € 1.746,-- netto (Blg 3/
  36. VHS). Der B verfügte im Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB über einen ungekürzten Monatsbezug von € 2.676,50 brutto (Blg 2/2.VHS). Zur privaten Vermögenslage hat er angeführt zur Miete in einem Haus zu wohnen, wofür er monatliche Ausgaben von € 850,-- (warm) hat. Weitere Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten liegen keine vor. Er hat keine Sorgepflichten und ist dzt zu 50 % aufgrund von psychischen Problemen, wegen denen er auch in Therapie ist, behindert (
  37. VHS 20). 1.
  38. Zum Sachverhalt 1.2.
  39. Zum Kontext Am 24.11.2022 hat der B in seinem Schreiben an die Finanzprokuratur (bezeichnet als Disziplinaranzeige) Vorwürfe gegen den damaligen Leiter der LVA Oberst S wegen Mobbing erstattet. In diesem Schreiben führte der B iZm mit einer Waffenkontrolle, die bei ihm durchgeführt worden war, unter anderem an, dass er „alleine wohne“. Da er in der Vergangenheit immer wieder Pflegefreistellungen gem § 76 Abs 1 Z 1 BDG, zur Pflege der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Lebensgefährtin E – diese hatte aufgrund eines Sexualdelikts (Vergewaltigung) immer wieder psychische Probleme – beantragt hatte, ging die Dienstbehörde dem nach und stellte fest, dass sich E bereits am 30.04.2019 vom gemeinsamen Wohnsitz behördlich abgemeldet hatte. Am 24.11.2022 hat der B in seinem Schreiben an die Finanzprokuratur (bezeichnet als Disziplinaranzeige) Vorwürfe gegen den damaligen Leiter der LVA Oberst S wegen Mobbing erstattet. In diesem Schreiben führte der B iZm mit einer Waffenkontrolle, die bei ihm durchgeführt worden war, unter anderem an, dass er „alleine wohne“. Da er in der Vergangenheit immer wieder Pflegefreistellungen gem Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG, zur Pflege der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Lebensgefährtin E – diese hatte aufgrund eines Sexualdelikts (Vergewaltigung) immer wieder psychische Probleme – beantragt hatte, ging die Dienstbehörde dem nach und stellte fest, dass sich E bereits am 30.04.2019 vom gemeinsamen Wohnsitz behördlich abgemeldet hatte. 1.2.
  40. Zum konkreten Vorwurf in Spruchpunkt 1 E hatte laut ZMR-Auszug von 22.05.2015 bis 05.02.2018 einen Nebenwohnsitz bei B in dessen damaliger Wohnung in WIEN und gleichzeitig von 02.09.2016 bis 05.02.2018 einen Hauptwohnsitz bei B in XXXX ( XXXX ). Der B beschrieb die Beziehung zu diesem Zeitpunkt als eine platonische Beziehung mit wirtschaftlich getrennten Haushalten (
  41. VHS 5). E hatte laut ZMR-Auszug von 22.05.2015 bis 05.02.2018 einen Nebenwohnsitz bei B in dessen damaliger Wohnung in WIEN und gleichzeitig von 02.09.2016 bis 05.02.2018 einen Hauptwohnsitz bei B in römisch 40 ( römisch 40 ). Der B beschrieb die Beziehung zu diesem Zeitpunkt als eine platonische Beziehung mit wirtschaftlich getrennten Haushalten (
  42. VHS 5). Bereits in diesen Zeitraum beantragte der B immer wieder Pflegefreistellungen zur Betreuung der E. Danach war die E rund ein Jahr bis 01.03.2019 nicht mehr an der Adresse des B, sondern in XXXX gemeldet und wohnte dort auch tatsächlichen nicht. Die Beziehung zu B blieb freundschaftlich (
  43. VHS 12).Danach war die E rund ein Jahr bis 01.03.2019 nicht mehr an der Adresse des B, sondern in römisch 40 gemeldet und wohnte dort auch tatsächlichen nicht. Die Beziehung zu B blieb freundschaftlich (
  44. VHS 12). Von 01.03.2019 bis 30.04.2019 begründete E ihren Hauptwohnsitz für rund ein Monat wieder bei B, an der Adresse XXXX ). Von 01.03.2019 bis 30.04.2019 begründete E ihren Hauptwohnsitz für rund ein Monat wieder bei B, an der Adresse römisch 40 ). Danach war sie durchgehend nicht mehr beim B gemeldet, sondern ab 30.04.2019 in XXXX und ab 30.04.2025 wieder in die XXXX ( XXXX ). Die Beziehung zu B blieb freundschaftlich, sie wohnte aber nicht mehr bei ihm (
  45. VHS 12, 13).Danach war sie durchgehend nicht mehr beim B gemeldet, sondern ab 30.04.2019 in römisch 40 und ab 30.04.2025 wieder in die römisch 40 ( römisch 40 ). Die Beziehung zu B blieb freundschaftlich, sie wohnte aber nicht mehr bei ihm (
  46. VHS 12, 13). Der B hätte am • 24.02.2020 von 07:00 bis 19:00 Uhr • 23.04.2020 von 07:00 bis 19:00 Uhr • 29.05.2020 von 07:00 bis 19:00 Uhr • 22.06.2020 von 08:00 bis 12:00 Uhr • 30.03.2021 von 07:00 bis 17:00 Uhr und am • 21.04.2021 von 15:00 bis 18:00 Uhr Dienst gehabt. Er beantragte aber gem § 76 Abs 1 Z 1 BDG, zur Pflege der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Angehörigen, seiner Lebensgefährtin E, Pflegefreistellungen und hat diese ohne nähere Prüfung (die Diagnose der E war an der Dienststelle bekannt AS 1-11) erhalten. Erst am 21.04.2021 (AS 1-10) wurde er aufgefordert eine ärztliche Bestätigung für die Pflegebedürftigkeit der E vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er am 10.05.2021 nach mehreren Urgenzen nach (AS 1-10 – 1-13). Er beantragte aber gem Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG, zur Pflege der im gemeinsamen Haushalt wohnenden Angehörigen, seiner Lebensgefährtin E, Pflegefreistellungen und hat diese ohne nähere Prüfung (die Diagnose der E war an der Dienststelle bekannt AS 1-11) erhalten. Erst am 21.04.2021 (AS 1-10) wurde er aufgefordert eine ärztliche Bestätigung für die Pflegebedürftigkeit der E vorzulegen. Dieser Aufforderung kam er am 10.05.2021 nach mehreren Urgenzen nach (AS 1-10 – 1-13). In der Bestätigung ist angeführt, dass E vielfältige psychische Beschwerdebilder hat und unregelmäßig in der Ordination des Facharztes für Psychiatrie und gerichtlich beeideten Sachverständigen Prim. Dr. med. univ. XXXX , in Behandlung ist und intermittierend immer wieder Pflegepersonen benötigt (Bestätigung vom 10.05.2021 – AS 1-13). In der Bestätigung ist angeführt, dass E vielfältige psychische Beschwerdebilder hat und unregelmäßig in der Ordination des Facharztes für Psychiatrie und gerichtlich beeideten Sachverständigen Prim. Dr. med. univ. römisch 40 , in Behandlung ist und intermittierend immer wieder Pflegepersonen benötigt (Bestätigung vom 10.05.2021 – AS 1-13). Die Wohnsitzmeldung der E wurde zum damaligen Zeitpunkt noch nicht überprüft. Dies erfolgte erst nach dem oa Schreiben vom 24.11.2022 an die Finanzprokuratur. Dabei stellte sich heraus, dass der B von 05.11.2018 an der Adresse XXXX gemeldet war. Die E – wie bereits oben ausgeführt – aber nur von 01.03.2019 bis 30.04.2019, danach zog sie bis 30.04.2025 nach XXXX . Dabei stellte sich heraus, dass der B von 05.11.2018 an der Adresse römisch 40 gemeldet war. Die E – wie bereits oben ausgeführt – aber nur von 01.03.2019 bis 30.04.2019, danach zog sie bis 30.04.2025 nach römisch 40 . Es steht fest, dass der gemeinsame Haushalt mit dem B nach dem Auszug der E am 30.04.2019 nicht mehr vorlag. Es lag auch keine Lebensgemeinschaft der E mit dem B mehr vor, sondern nur mehr ein freundschaftliche On-/off-Beziehung, wo der B die E bei Bedarf unterstützt bzw gepflegt hat, wenn niemand anderer der zur Verfügung stehenden Pflegepersonen Zeit hatte (
  47. VHS 14). Der B hat sich nicht erkundigt, wie die Formulierung „gemeinsamer Haushalt“ im Gesetz zu verstehen war (2.VHS, 7). Es ist nicht glaubhaft, dass er bei bloßem Lesen der Bestimmung, diese individuell so ausgelegt hat, dass damit auch die Art der Unterstützung der E umfasst war bzw dass die Unterstützung der E (als Behinderte) davon erfasst war, auch wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand und sie ausgezogen war. 1.2.
  48. Zum konkreten Vorwurf in Spruchpunkt 2 Am 23.01.2023 sendete der Vorgesetzte des B, Obst R um 11:25 Uhr die folgende E-Mail an den B, der sich zu diesem Zeitpunkt seit 27.07.2022 durchgehend im Krankenstand befand (Hervorhebungen durch BVwG): „[…] Herrn XXXX römisch 40 Landesverkehrsabteilung XXXX Landesverkehrsabteilung römisch 40 Sie haben sich am Montag, 6.2.2023, 10:00 h zur niederschriftlichen Einvernahme zum Thema „Pflegfreistellungen“ beim Leiter des Landesverkehrsabteilung XXXX in dessen Büro einzufinden. Sie haben sich am Montag, 6.2.2023, 10:00 h zur niederschriftlichen Einvernahme zum Thema „Pflegfreistellungen“ beim Leiter des Landesverkehrsabteilung römisch 40 in dessen Büro einzufinden. Hinweis: Sollten Sie den Termin unentschuldigt nicht wahrnehmen, werden die weiteren Verfahrensschritte ohne ihre Stellungnahme gesetzt. Oberst XXXX B.A. Oberst römisch 40 B.A. […]“ Dieses E-Mail ist bei objektiver Betrachtung als Weisung zu verstehen („Sie haben …“) und dem B zur Kenntnis gelangt. Von seinem Anwalt wurde am 25.01.2023 nachgefragt zu welchem Sachverhalt im Detail die Einvernahme erfolgen solle und verlangte er die Übermittlung zugrundeliegender Unterlagen. Am 30.01.2023 wurden dem RV in einer E-Mail, Informationen dahingehend gegeben, dass es sich um Pflegefreistellungen des B handle und seine Meldungen nach dem Meldegesetz als Beweismittel herangezogen würden. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass in der Phase der Ermittlungen des Dienstvorgesetzten gem § 109 BDG noch keine Akteneinsicht erfolgen könne. Der B könne aber die Aussage verweigern. Am 30.01.2023 wurden dem Regierungsvorlage in einer E-Mail, Informationen dahingehend gegeben, dass es sich um Pflegefreistellungen des B handle und seine Meldungen nach dem Meldegesetz als Beweismittel herangezogen würden. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass in der Phase der Ermittlungen des Dienstvorgesetzten gem Paragraph 109, BDG noch keine Akteneinsicht erfolgen könne. Der B könne aber die Aussage verweigern. Der B brachte keine Remonstration ein und erschien nicht zur Einvernahme, obwohl ihm zumindest das Erscheinen möglich und – trotz seines Krankenstandes – zumutbar gewesen wäre. Er erschien ausschließlich deshalb nicht weil er die Ansicht vertrat, dass er eine ordentliche Ladung hätte erhalten müssen (2.VHS 8). Ein Irrtum über den Weisungscharakter und die Pflicht zumindest zum Erscheinen, ist aufgrund der Formulierung der E-Mail und der Einbeziehung des RV auszuschließen. Ein Irrtum über den Weisungscharakter und die Pflicht zumindest zum Erscheinen, ist aufgrund der Formulierung der E-Mail und der Einbeziehung des Regierungsvorlage auszuschließen.
  49. Beweiswürdigung: 2.
  50. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des B und den in der
  51. VHS vorgelegten Monatsabrechnungen (Blg 1 – 3). Die Feststellungen zu den beiden schriftlichen Ermahnungen und zum sonstigen dienstlichen Verhalten ergeben sich aus der Disziplinaranzeige, den glaubhaften Aussagen des Zeugen R und des L. Beide sind bereits im Ruhestand und ist nicht ersichtlich, warum sie sich dem Risiko einer Falschaussage aussetzen sollten. Die Antworten des R kamen spontan, er räumte Erinnerungslücken ein und er verzichtete auch auf eine Mehrbelastung des B (VHS 11 f). Der L gab zu, dass er von den Beschwerden und Ermahnungen gegen den B nicht informiert worden ist, nie über Pflegfreistellungen gesprochen wurde und sogar die Diensteinteilungen und Urlaubsplanungen von einer eigenen Abteilung gemacht wurden. Einzig zur Belobigung, hatte er eigenen Wahrnehmungen (
  52. VHS 16) und sprach von einer tollen Amtshandlung. Der Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen D wird abgewiesen, da dieser nicht der Vorgesetzte des B war (OZ 26) und selbst der L (als nur Fachvorgesetzter) einräumte keine weiteren Angaben zu allfälligen Beschwerden machen zu können, weil er von der Abteilungsleitung nicht eingebunden war (
  53. VHS 17). Es ist daher nicht nachvollziehbar, was der D dazu hätte aussagen können. Der RV hat seinen Beweisantrag in der Verhandlung, nach Hinweis auf die nichtvorhandene Vorgesetztenfunktion des D und deshalb Ablehnung des Beweisantrages auch nicht mehr wiederholt (
  54. VHS 4, 22). Der Beweisantrag hinsichtlich des Zeugen D wird abgewiesen, da dieser nicht der Vorgesetzte des B war (OZ 26) und selbst der L (als nur Fachvorgesetzter) einräumte keine weiteren Angaben zu allfälligen Beschwerden machen zu können, weil er von der Abteilungsleitung nicht eingebunden war (
  55. VHS 17). Es ist daher nicht nachvollziehbar, was der D dazu hätte aussagen können. Der Regierungsvorlage hat seinen Beweisantrag in der Verhandlung, nach Hinweis auf die nichtvorhandene Vorgesetztenfunktion des D und deshalb Ablehnung des Beweisantrages auch nicht mehr wiederholt (
  56. VHS 4, 22). Die Feststellung zum tatsächlich vorliegenden Bruttobezug, ergibt sich aus dem vom BehV eingeräumten (nachvollziehbaren) Irrtum (VHS 15) und der vom B vorgelegten Monatsabrechnung (Blg 1/
  57. VHS). Er betrug € 2.676,50 im Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB. 2.
  58. Strittig war, ob zu den im Spruch genannten Zeitpunkten eine Lebensgemeinschaft und ein gemeinsamer Haushalt bestand, weil die amtliche Meldung (der ZMR-Auszug aus denen sich die Ab- und Anmeldung des B und der E ergeben) nur ein Indiz darstellt und keinen Beweis (VwGH 15.03.2010, 2007/01/1415). Der B selbst hat in seiner vom RV eingebrachten Stellungnahme vom 14.03.2023 (AS 1-48) ausgeführt: „[…] Vielmehr verhält es sich so, dass sich [B] auch über einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau [E] in derselben Lebensgemeinschaft befand. [B] hat auch nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht, um die Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen“Der B selbst hat in seiner vom Regierungsvorlage eingebrachten Stellungnahme vom 14.03.2023 (AS 1-48) ausgeführt: „[…] Vielmehr verhält es sich so, dass sich [B] auch über einen längeren Zeitraum nach dem Auszug von Frau [E] in derselben Lebensgemeinschaft befand. [B] hat auch nicht absichtlich über Tatsachen getäuscht, um die Pflegefreistellung in Anspruch zu nehmen“ In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2025 führte er dann aus, dass ihm die Pflegefreistellung zugestanden ist und vom damaligen Leiter der LPD Dr. XXXX „genehmigt“ worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser seine Rechtsansicht geteilt habe, und sei ihm deshalb keine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Er habe sich in Lebensgemeinschaft befunden und setze diese nicht zwingend einen gemeinsamen Wohnsitz voraus. Es könnten nach der Rsp des OGH sogar zwei Haushalte bei einer besonderen familiären Situation vorliegen. Frau E habe den eigenen Wohnsitz als Rückzugsort benötigt, dennoch aufgrund ihrer komplexen Erkrankung Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags benötigt. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich in XXXX (dort wo sie gemeldet war) befunden. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 23.02.2025 führte er dann aus, dass ihm die Pflegefreistellung zugestanden ist und vom damaligen Leiter der LPD Dr. römisch 40 „genehmigt“ worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass dieser seine Rechtsansicht geteilt habe, und sei ihm deshalb keine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen. Er habe sich in Lebensgemeinschaft befunden und setze diese nicht zwingend einen gemeinsamen Wohnsitz voraus. Es könnten nach der Rsp des OGH sogar zwei Haushalte bei einer besonderen familiären Situation vorliegen. Frau E habe den eigenen Wohnsitz als Rückzugsort benötigt, dennoch aufgrund ihrer komplexen Erkrankung Hilfe bei der Bewältigung ihres Alltags benötigt. Ihr Lebensmittelpunkt habe sich in römisch 40 (dort wo sie gemeldet war) befunden. In der Beschwerde vom 22.04.2024 gab der B dann an, dass bei seinem Gesprächstermin mit Dr. XXXX (A) die Situation erläutert worden sei und dieser ihm gesagt habe, dass sobald die Stunden für die Pflegefreistellung verbraucht seien, Urlaubstage zu verwenden seien. Es sei bei ihm nie direkt um Pflegefreistelltung angesucht worden (Seite 3 der Beschwerde). Damit hat der B implizit eingeräumt, dass auch keine Genehmigung des A für die konkreten Tage vorlag. In der Beschwerde vom 22.04.2024 gab der B dann an, dass bei seinem Gesprächstermin mit Dr. römisch 40 (A) die Situation erläutert worden sei und dieser ihm gesagt habe, dass sobald die Stunden für die Pflegefreistellung verbraucht seien, Urlaubstage zu verwenden seien. Es sei bei ihm nie direkt um Pflegefreistelltung angesucht worden (Seite 3 der Beschwerde). Damit hat der B implizit eingeräumt, dass auch keine Genehmigung des A für die konkreten Tage vorlag. A war bis Mai 2020 Landespolizeidirektor von XXXX . Ein Beamter hat im Jahr gem § 76 Abs 3 BDG Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß seiner Wochendienstzeit (hier also 40 Stunden). Der B hatte Ende Mai 2020 bereits 30 Stunden verbraucht und dann im Juni noch weitere 4 Stunden. Die ihm zustehende Pflegefreistellung war daher noch gar nicht verbraucht, als A nicht mehr sein Vorgesetzter war. A war bis Mai 2020 Landespolizeidirektor von römisch 40 . Ein Beamter hat im Jahr gem Paragraph 76, Absatz 3, BDG Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß seiner Wochendienstzeit (hier also 40 Stunden). Der B hatte Ende Mai 2020 bereits 30 Stunden verbraucht und dann im Juni noch weitere 4 Stunden. Die ihm zustehende Pflegefreistellung war daher noch gar nicht verbraucht, als A nicht mehr sein Vorgesetzter war. Zudem steht bereits im Gesetz, § 76 Abs 8 BDG, – dass der B nach seinen Angaben ja gelesen hat (
  59. VHS 7) –, dass bei einer Erschöpfung des Pflegeurlaubsanspruches, Erholungsurlaub verbraucht werden kann, sodass es nicht plausibel ist, dass die zuständige Personalabteilung oder der Vorgesetzte ihm diese Lösung nicht vorgeschlagen hätte und es dafür eines Gesprächs mit A bedurfte. Der B hat diese (angebliche) Kontaktaufnahme mit A in seiner ersten Stellungnahme und auch beim BVwG nicht erwähnt, was wohl zu erwarten gewesen wäre, hätte es sie tatsächlich gegeben. Dass der B von A eine falsche Rechtsauskunft erhalten hätte, hat er nicht behauptet und in seiner Beschwerde, wie oben bereits angeführt, eine Genehmigung des Pflegeurlaubs relativiert. Das angeführte Gespräch – sollte es tatsächlich stattgefunden haben – ist daher nicht geeignet, denn B zu entlasten. Zudem steht bereits im Gesetz, Paragraph 76, Absatz 8, BDG, – dass der B nach seinen Angaben ja gelesen hat (
  60. VHS 7) –, dass bei einer Erschöpfung des Pflegeurlaubsanspruches, Erholungsurlaub verbraucht werden kann, sodass es nicht plausibel ist, dass die zuständige Personalabteilung oder der Vorgesetzte ihm diese Lösung nicht vorgeschlagen hätte und es dafür eines Gesprächs mit A bedurfte. Der B hat diese (angebliche) Kontaktaufnahme mit A in seiner ersten Stellungnahme und auch beim BVwG nicht erwähnt, was wohl zu erwarten gewesen wäre, hätte es sie tatsächlich gegeben. Dass der B von A eine falsche Rechtsauskunft erhalten hätte, hat er nicht behauptet und in seiner Beschwerde, wie oben bereits angeführt, eine Genehmigung des Pflegeurlaubs relativiert. Das angeführte Gespräch – sollte es tatsächlich stattgefunden haben – ist daher nicht geeignet, denn B zu entlasten. Zum gemeinsamen Haushalt wurde in der Beschwerde neuerlich betont, dass zu den relevanten Zeitpunkten eine Lebensgemeinschaft bzw ein gemeinsamer Haushalt vorgelegen habe. Der gemeinsame Haushalt setze keine Meldung voraus, es habe sich um eine On-Off-Beziehung mit mehreren Trennungsphasen von unterschiedlich langer Dauer gehandelt, sodass eine Zukunftsprognose schwierig bzw unmöglich gewesen sei und ein ständiges An- und Abmelden ein enormer und unnötiger bürokratischer Aufwand. Das Gesetz ermögliche, so wie es hier der Fall gewesen sei, dass jeder Haushalt/Partner selbstständig wirtschafte. Außerdem sei nach der geänderten Rechtslage kein gemeinsamer Haushalt mehr gefordert (Beschwerde 9). Ob der B die E tatsächlich an den angeführten Tagen gepflegt hat, obwohl die E bereits seit 30.04.2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und in XXXX lebte, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Im Zweifel ist aber aufgrund der Aussagen der E und des B davon auszugehen, weil das Gegenteil nicht zu beweisen ist. Ob der B die E tatsächlich an den angeführten Tagen gepflegt hat, obwohl die E bereits seit 30.04.2019 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und in römisch 40 lebte, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Im Zweifel ist aber aufgrund der Aussagen der E und des B davon auszugehen, weil das Gegenteil nicht zu beweisen ist. Die glaubhaften Aussagen der E haben für den Senat klar gezeigt, dass der B die E tatsächlich (nur) gepflegt hat, wenn andere nicht konnten. Dass weder der B noch die E eine Erinnerung an die konkreten Tätigkeiten an den vorgeworfenen Tagen hatten, ist dem Umstand geschuldet, dass die Dienstbehörde bzw der Vorgesetzte, über lange Zeit keinerlei Bescheinigungsmittel vom B verlangt haben. Es ist nachvollziehbar, dass nach vier bzw fünf Jahren Fragen dahingehend nicht mehr konkret, sondern nur mehr allgemein beantwortet werden konnten (
  61. VHS 6, 14). Zweifellos lag zu den vorgeworfenen Zeitpunkten weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine Lebensgemeinschaft mehr vor. Vielmehr waren die B und der E nur mehr freundschaftlich verbunden. Die E hat ausgesagt, dass es „immer ein freundschaftliches Verhältnis“ war (
  62. VHS 12) und dass es das auch nach dem Auszug „gleich wie zuvor“ geblieben ist (
  63. VHS 13). Der B hat nicht mehr bei der E gewohnt, sondern nur mehr im Anlassfall dort genächtigt bzw sie bei ihm, wenn der Zustand der E das erfordert hat (
  64. VHS 13). Eine sexuelle Beziehung hat es aufgrund des Traumas der E durch die Vergewaltigungen im Jahr 2005/2006 ohnehin nie gegeben (
  65. VHS 7) und zumindest nach dem Auszug gab es auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr (
  66. VHS 12). Der B hat nicht mehr bei der E gewohnt, sondern nur mehr im Anlassfall dort genächtigt bzw sie bei ihm, wenn der Zustand der E das erfordert hat (
  67. VHS 13). Eine sexuelle Beziehung hat es aufgrund des Traumas der E durch die Vergewaltigungen im Jahr 2005 aus 2006, ohnehin nie gegeben (
  68. VHS 7) und zumindest nach dem Auszug gab es auch keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr (
  69. VHS 12). In der Verhandlung räumten sowohl die Zeugin E als auch der B selbst ein, dass keine Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe (
  70. VHS 12 und 5) und der B nur fallweise von der E herangezogen wurde, wenn keine andere Betreuungsperson Zeit gehabt habe bzw sich die Freunde der E die Pflege aufgeteilt hätten (
  71. VHS 14, 6). Zusammengefasst erweisen sich die Angaben des B zum Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft und eines gemeinsamen Haushaltes, zu den Zeitpunkten im Disziplinarerkenntnis wo er den Pflegeurlaub in Anspruch genommen hat, als nicht glaubhaft und Schutzbehauptungen. Dass ein Irrtum hinsichtlich der Auslegung der gesetzlichen Bestimmung vorgelegen ist, ist aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft. Der B kannte die gesetzlichen Voraussetzungen des § 76 BDG, weil er die Bestimmung gelesen hat, wie er selbst eingeräumt hat (VHS 7). Dass er die Wortgruppe „gemeinsamer Haushalt“ bzw „Lebensgemeinschaft“ falsch interpretiert hat, und tatsächlich geglaubt hat, dass auch bei unterschiedlichen Wohnsitzen, getrenntem Wirtschaften und nur gelegentlichen Übernachtungen, wenn der Zustand der E es erfordert hat, bei einem ansonsten nur mehr freundschaftlichen Verhältnis, noch ein gemeinsamer Haushalt bzw eine Lebensgemeinschaft vorlag, ist nicht glaubhaft. Das zeigt die Entwicklung seiner Aussagen, seine wechselnden Verantwortungen und der Umstand, dass er in der Personalabteilung bzw bei der Dienstplanung nicht nachgefragt hat, was aber seine Pflicht gewesen wäre, wenn er sich unsicher gewesen wäre. Der B kannte die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 76, BDG, weil er die Bestimmung gelesen hat, wie er selbst eingeräumt hat (VHS 7). Dass er die Wortgruppe „gemeinsamer Haushalt“ bzw „Lebensgemeinschaft“ falsch interpretiert hat, und tatsächlich geglaubt hat, dass auch bei unterschiedlichen Wohnsitzen, getrenntem Wirtschaften und nur gelegentlichen Übernachtungen, wenn der Zustand der E es erfordert hat, bei einem ansonsten nur mehr freundschaftlichen Verhältnis, noch ein gemeinsamer Haushalt bzw eine Lebensgemeinschaft vorlag, ist nicht glaubhaft. Das zeigt die Entwicklung seiner Aussagen, seine wechselnden Verantwortungen und der Umstand, dass er in der Personalabteilung bzw bei der Dienstplanung nicht nachgefragt hat, was aber seine Pflicht gewesen wäre, wenn er sich unsicher gewesen wäre. Spätestens nach dem endgültigen Auszug der E am 30.04.2019 bestand keine Lebensgemeinschaft mehr, sondern nur mehr ein „freundschaftliches Verhältnis“, wie die E glaubhaft angab (
  72. VHS 12) und auch kein gemeinsamer Haushalt mehr, was für den juristischen Laien – und damit auch für den B – ganz klar erkennbar war. Der B ging vielmehr davon aus, dass – nachdem die psychische Erkrankung der E bei der LVA bekannt war – und das Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft und eines gemeinsamen Haushaltes jahrelang nicht hinterfragt wurde, dass das auch künftig nicht geschehen würde und hat er damit bewusst in Kauf genommen, dass er an den genannten Tagen eigentlich ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war. 2.
  73. Die Feststellungen zum Inhalt der E-Mail vom 23.01.2023 und das diese nur als Weisung verstanden werden konnte, ergibt sich schon aus dem Text. Seine Behauptung, dass er die Weisung als „Einladung“ (Mitteilung vom 23.02.2024, Seite 4) und nicht als Weisung verstanden habe, ist angesichts des Textes („Sie haben sich … einzufinden“) nicht nachvollziehbar. Der B wusste zweifellos, dass es sich um eine Weisung handelt und ist diese von einem Durchschnittbeamten aus dem Kreis des B ganz klar als Handlungsanweisung zu sehen. Zudem war er zum Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung auch schon rechtlich vertreten, sodass nicht glaubhaft ist, dass diesbezüglich ein Rechtsirrtum vorlag und er tatsächlich davon ausging, dass er im Hinblick auf Auskünfte zu seinen Pflegefreistellungen eine „ordentliche Ladung“ erhalten müsste (
  74. VHS, 8). Dem RV – dessen Verhalten sich der B zurechnen lassen muss – wurde von R schriftlich mitgeteilt, dass es sich bei der Befragung um Vorerhebung nach § 109 BDG aufgrund seiner Pflegefreistellungsanträge seit Anfang 2020 handelt und ihm in dieser Phase des Verfahrens noch keine Akteneinsicht zusteht. Er wurde auch auf das Recht die Aussage zu verweigern hingewiesen und dass als Beweismittel, die Meldungen nach dem Meldegesetz herangezogen würden (AS 1-23). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des B nicht zur Einvernahme zu erscheinen, mit anderen Worten die Weisung nicht zu befolgen, war der B daher sogar rechtlich beraten, was einen Rechtsirrtum ausschließt. Dem Regierungsvorlage – dessen Verhalten sich der B zurechnen lassen muss – wurde von R schriftlich mitgeteilt, dass es sich bei der Befragung um Vorerhebung nach Paragraph 109, BDG aufgrund seiner Pflegefreistellungsanträge seit Anfang 2020 handelt und ihm in dieser Phase des Verfahrens noch keine Akteneinsicht zusteht. Er wurde auch auf das Recht die Aussage zu verweigern hingewiesen und dass als Beweismittel, die Meldungen nach dem Meldegesetz herangezogen würden (AS 1-23). Zum Zeitpunkt der Entscheidung des B nicht zur Einvernahme zu erscheinen, mit anderen Worten die Weisung nicht zu befolgen, war der B daher sogar rechtlich beraten, was einen Rechtsirrtum ausschließt. Er hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass er zu krank gewesen wäre, um der Weisung nachzukommen. Dass die E-Mail mit der Weisung den B erreicht hat, er keine Remonstration eingebracht und er zur Einvernahme nicht erschienen ist, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der B bei dieser Einvernahme als Beschuldigter eine Aussage hätte verweigern können, sodass die Folgen der Nichtbefolgung der Weisung, rein formaler Natur waren.
  75. Rechtliche Beurteilung: 3.
  76. Verfahren und Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gemäß § 6 BVwGG iVm mit § 135a BDG hat die Entscheidung des BVwG im vorliegenden Fall aufgrund der Beschwerde des Disziplinaranwalts durch einen Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit mit Paragraph 135 a, BDG hat die Entscheidung des BVwG im vorliegenden Fall aufgrund der Beschwerde des Disziplinaranwalts durch einen Senat zu erfolgen. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  77. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  78. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  79. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  80. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  81. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG) Die einschlägigen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) in der im Tatzeitraum lautenden Fassung lauteten: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.

(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Dienstplan § 48.
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen. Pflegefreistellung § 76.
(1)Der Beamte hat - unbeschadet des § 74 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: Paragraph 76,
(1)Der Beamte hat - unbeschadet des Paragraph 74, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
  1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt oder
  2. […]
  3. […]
(2)Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt.“ § 93 BDG lautet: Paragraph 93, BDG lautet: Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. 3.
  1. Beurteilung des konkreten Falles 3.3.
  2. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden 3.3.1.
  3. Zu Spruchpunkt 1 behauptet der B zunächst, dass die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Jahr 2020 verjährt wären (Beschwerde, 6). Eine nähere Begründung dafür bleibt er schuldig und liegt diese auch nicht vor. Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004).Durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss wird - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.4.1989, 88/09/0004). Die Verjährungstatbestände des § 94 Abs 1 Z 1-3 und Abs 1a BDG waren bereits zum Zeitpunkt der Einleitung zu prüfen und lagen damals nicht vor, weil hier ein sogenanntes fortgesetztes Delikt vorlag, sodass hinsichtlich § 94 Abs 1 Z 3 BDB vom Zeitpunkt der Beendigung der letzten Dienstpflichtverletzung auszugehen, war. Es handelte sich bei der Beantragung der Pflegefreistellungen 2020 (nach dem Auszug der E am 30.04.2019) um gleichartige Dienstpflichtverletzungen, die mit einem einheitlichen Tatvorsatz und in einem zeitlichen Zusammenhang (Februar, April, Mai und Juni 2020) gesetzt wurden und sich gegen das gleiche Rechtsgut richteten (vgl VwGH 14.01.1993, 92/09/0286), sodass es darauf ankam, dass die letzte Pflichtverletzung 2020 am 22.06.2020 erfolgt ist und zum Zeitpunkt der Zustellung des EB am 15.06.2023 an den B, noch keine drei Jahre ab Beendigung vergangen waren. Bei den Pflichtverletzungen im März 2021 und April 2021 liegt dies ohnehin auf der Hand. Die Verjährungstatbestände des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins -, 3 und Absatz eins a, BDG waren bereits zum Zeitpunkt der Einleitung zu prüfen und lagen damals nicht vor, weil hier ein sogenanntes fortgesetztes Delikt vorlag, sodass hinsichtlich Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, BDB vom Zeitpunkt der Beendigung der letzten Dienstpflichtverletzung auszugehen, war. Es handelte sich bei der Beantragung der Pflegefreistellungen 2020 (nach dem Auszug der E am 30.04.2019) um gleichartige Dienstpflichtverletzungen, die mit einem einheitlichen Tatvorsatz und in einem zeitlichen Zusammenhang (Februar, April, Mai und Juni 2020) gesetzt wurden und sich gegen das gleiche Rechtsgut richteten vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/09/0286), sodass es darauf ankam, dass die letzte Pflichtverletzung 2020 am 22.06.2020 erfolgt ist und zum Zeitpunkt der Zustellung des EB am 15.06.2023 an den B, noch keine drei Jahre ab Beendigung vergangen waren. Bei den Pflichtverletzungen im März 2021 und April 2021 liegt dies ohnehin auf der Hand. Dass seit der Zustellung der Einleitung am 16.06.2023 an den B auch noch keine drei Jahre vergangen sind (§ 94 Abs 2a BDG), ist offensichtlich und besteht daher kein Hindernis für eine Bestrafung des B, auch für die im Jahr 2020 begangenen Dienstpflichtverletzungen. Dass seit der Zustellung der Einleitung am 16.06.2023 an den B auch noch keine drei Jahre vergangen sind (Paragraph 94, Absatz 2 a, BDG), ist offensichtlich und besteht daher kein Hindernis für eine Bestrafung des B, auch für die im Jahr 2020 begangenen Dienstpflichtverletzungen. 3.3.1.
  4. Im vorliegenden Fall ist zu Spruchpunkt 1 strittig, ob zu den inkriminierten Zeitpunkten ein „gemeinsamer Haushalt“ iSd § 76 Abs 1 Z 1 BDG (idF vor dem 01.01.2023) vorgelegen ist und ob eine Lebensgemeinschaft vorgelegen ist. 3.3.1.
  5. Im vorliegenden Fall ist zu Spruchpunkt 1 strittig, ob zu den inkriminierten Zeitpunkten ein „gemeinsamer Haushalt“ iSd Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in der Fassung vor dem 01.01.2023) vorgelegen ist und ob eine Lebensgemeinschaft vorgelegen ist. Der B und seine Rechtsvertretung führen zusammengefasst an (Beschwerde, 9), es habe auch nach dem Auszug eine Lebensgemeinschaft bestanden. Abgesehen davon, dass das gerade nicht festgestellt werden konnte, reicht das nicht aus, weil es nach der damals geltenden Rechtslage zusätzlich auf das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushalts“ ankam. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich – soweit für das BVwG überblickbar – zwar im konkreten Kontext des § 76 Abs 1 Z 1 BDG noch nicht mit dem Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ auseinandergesetzt, doch in zahlreichen Entscheidungen zu anderen Gesetzen. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist nicht anzunehmen, dass die dort erarbeiteten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht auch anwendbar sein sollten. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich – soweit für das BVwG überblickbar – zwar im konkreten Kontext des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG noch nicht mit dem Begriff des „gemeinsamen Haushalts“ auseinandergesetzt, doch in zahlreichen Entscheidungen zu anderen Gesetzen. Im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist nicht anzunehmen, dass die dort erarbeiteten Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht auch anwendbar sein sollten. Ein gemeinsamer Haushalt setzt nach der Rechtsprechung jedenfalls eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft (vgl zB das Urteil des OGH vom 19.09.2003, 10 Ob 201/03m) und grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden (vgl den Beschluss des OGH vom 28.03.2002, 8 Ob 65/02w; vgl zB auch VwGH 26.04.2013, 2011/11/0188). Ein gemeinsamer Haushalt setzt nach der Rechtsprechung jedenfalls eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vergleiche zB das Urteil des OGH vom 19.09.2003, 10 Ob 201/03m) und grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden vergleiche den Beschluss des OGH vom 28.03.2002, 8 Ob 65/02w; vergleiche zB auch VwGH 26.04.2013, 2011/11/0188). Mit dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes nach § 11a StbG aF im Verhältnis zu § 55a EheG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  6. Juni 2009, 2007/01/1051 auseinandergesetzt. Danach setzt der gemeinsame Haushalt nach § 11a StbG aF das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht schaden (VwGH 17.
  7. 2011, 2007/01/1144, mwN; 15.03.2012, 2010/01/0065).Mit dem Begriff des gemeinsamen Haushaltes nach Paragraph 11 a, StbG aF im Verhältnis zu Paragraph 55 a, EheG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  8. Juni 2009, 2007/01/1051 auseinandergesetzt. Danach setzt der gemeinsame Haushalt nach Paragraph 11 a, StbG aF das Zusammenleben der Ehegatten in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus, wobei kurzfristige Unterbrechungen dieses Zusammenlebens bei grundsätzlich aufrechtem gemeinsamem Wohnsitz und gemeinsamer Wirtschaftsführung nicht schaden (VwGH 17.
  9. 2011, 2007/01/1144, mwN; 15.03.2012, 2010/01/0065). § 2 Abs 5 FLAG fordert für einen gemeinsamer Haushalt eine einheitliche Wirtschaftsführung in einer Wohnung mit einer Person (VwGH 19.04.2007, 2004/15/0044). Paragraph 2, Absatz 5, FLAG fordert für einen gemeinsamer Haushalt eine einheitliche Wirtschaftsführung in einer Wohnung mit einer Person (VwGH 19.04.2007, 2004/15/0044). Ein Blick in einen einschlägigen Kommentar (Reissner/Neumayr, Zeller Kommentar zum Öffentlichen Dienstrecht, Pflegefreistellung BDG Rz 22 (Stand 1.10.2023, rdb.at) bestätigt die Notwendigkeit eines gemeinsamen Wohnens und Wirtschaftens: „Der zweite Personenkreis, dessen notwendige Pflege den Beamten an der Dienstleistung hindern kann, sind alle erkrankten oder verunglückten Personen, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Beamten leben. Insb ist es nicht notwendig, dass es sich dabei um nahe Angehörige handelt, entscheidend ist nur der gemeinsame Haushalt. Für diesen maßgebend ist nicht die Meldung nach dem MeldeG, sondern das gemeinsame Wohnen und Wirtschaften auf längere Zeit (Vgl VwGH 2011/11/0188 ZfVB 2013/1583 zum HGG) als Faktum. Es kommt dabei weder darauf an, ob der Mitbewohner seine Unterhaltskosten selbst trägt oder vom Beamten unterhalten wird, noch ob der Beamte erziehungsberechtigt ist. Liegt jedoch ein völlig abgesondertes Wirtschaften innerhalb eines gemeinsamen Wohnungsverbandes vor, etwa in bloßen Wohngemeinschaften, so ist ein gemeinsamer Haushalt nicht gegeben. Aus dem Wort „lebenden“ kann abgeleitet werden, dass der gemeinsame Haushalt schon vor der Pflegefreistellung bestanden hat und nicht erst aus Anlass der Pflegebedürftigkeit begründet wird. Eine nur vorübergehende Abwesenheit unmittelbar vor der Pflegefreistellung (zB Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalt) zerstört den gemeinsamen Haushalt jedoch nicht. Auch ist ein gemeinsamer Haushalt nicht allein deshalb zu verneinen, weil die zu pflegende Person einen Zweitwohnsitz (zB am Studienort) hat.“ Der VwGH hat auch bereits klargestellt, dass die Frage, ob ein Beamter ungerechtfertigt Pflegefreistellung in Anspruch genommen hat, Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, wenn gegen den Beamten ein derartiger Vorwurf erhoben wird. Dort ist die Tatbildmäßigkeit einer solchen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung (Verstoß gegen § 48 Abs 1 BDG wegen ungerechtfertiger Abwesenheit vom Dienst) zu klären (VwGH 24.01.1996, 93/12/0103). Der VwGH hat auch bereits klargestellt, dass die Frage, ob ein Beamter ungerechtfertigt Pflegefreistellung in Anspruch genommen hat, Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, wenn gegen den Beamten ein derartiger Vorwurf erhoben wird. Dort ist die Tatbildmäßigkeit einer solchen zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung (Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG wegen ungerechtfertiger Abwesenheit vom Dienst) zu klären (VwGH 24.01.1996, 93/12/0103). Daraus ergibt sich zunächst, dass dem B nicht ein Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG vorzuwerfen ist, sondern ein Verstoß gegen § 48 Abs 1 BDG. Daraus ergibt sich zunächst, dass dem B nicht ein Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG vorzuwerfen ist, sondern ein Verstoß gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG. Weiters hat der VwGH im selben Erkenntnis vom 24.01.1996 ausgeführt, dass der Beamte den Nachweis für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem § 76 BDG für die angestrebte bzw in Anspruch genommene Pflegefreistellung zu erbringen hat. Dies schließt mit ein, dass der Beamte von sich aus (allenfalls nach entsprechender Belehrung über die Rechtslage durch die Dienstbehörde) alles vorzubringen hat (einschließlich der Vorlage von Unterlagen wie zB Krankenbestätigungen), was zur Darlegung seines geltend gemachten Anspruches erforderlich ist.Weiters hat der VwGH im selben Erkenntnis vom 24.01.1996 ausgeführt, dass der Beamte den Nachweis für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gem Paragraph 76, BDG für die angestrebte bzw in Anspruch genommene Pflegefreistellung zu erbringen hat. Dies schließt mit ein, dass der Beamte von sich aus (allenfalls nach entsprechender Belehrung über die Rechtslage durch die Dienstbehörde) alles vorzubringen hat (einschließlich der Vorlage von Unterlagen wie zB Krankenbestätigungen), was zur Darlegung seines geltend gemachten Anspruches erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der zu den Tatzeitpunkten geltenden Rechtslage (§ 76 Abs 1 Z 1 BDG idF vor dem 01.01.2023) und der Beweisergebnisse eindeutig, dass der B nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Frau E (zu deren Pflege er eine Freistellung beantragt und bekommen hat) gelebt hat. Er hat mit Ausnahme der Krankenbestätigung, die einen grundsätzlichen Pflegebedarf der E anführt, keinerlei Beweismittel vorgelegt, dass er im gemeinsamen Haushalt mit der E gelebt hat und spricht die Indizienlage und auch seine eigenen Aussagen und jene der Zeugin E gegen die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes. Es war nicht so, dass die Lebensgemeinschaft bzw der gemeinsame Haushalt durch einzelne kurzfristige Abwesenheiten oder einen Zweitwohnsitz der E unterbrochen gewesen ist, sondern bestand dieser gemeinsame Haushalt seit deren Auszug am 30.04.2019 nicht mehr. Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag auch keine Lebensgemeinschaft vor, weil es weder ein auf Dauer eingerichtetes gemeinsamen Wirtschaften noch ein Zusammenleben an Tisch und im Bett gab, sondern nurmehr gelegentliche Hilfeleistungen mit allenfalls Übernachtung in einem freundschaftlichen Verhältnis. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der zu den Tatzeitpunkten geltenden Rechtslage (Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG in der Fassung vor dem 01.01.2023) und der Beweisergebnisse eindeutig, dass der B nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Frau E (zu deren Pflege er eine Freistellung beantragt und bekommen hat) gelebt hat. Er hat mit Ausnahme der Krankenbestätigung, die einen grundsätzlichen Pflegebedarf der E anführt, keinerlei Beweismittel vorgelegt, dass er im gemeinsamen Haushalt mit der E gelebt hat und spricht die Indizienlage und auch seine eigenen Aussagen und jene der Zeugin E gegen die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes. Es war nicht so, dass die Lebensgemeinschaft bzw der gemeinsame Haushalt durch einzelne kurzfristige Abwesenheiten oder einen Zweitwohnsitz der E unterbrochen gewesen ist, sondern bestand dieser gemeinsame Haushalt seit deren Auszug am 30.04.2019 nicht mehr. Spätestens ab diesem Zeitpunkt lag auch keine Lebensgemeinschaft vor, weil es weder ein auf Dauer eingerichtetes gemeinsamen Wirtschaften noch ein Zusammenleben an Tisch und im Bett gab, sondern nurmehr gelegentliche Hilfeleistungen mit allenfalls Übernachtung in einem freundschaftlichen Verhältnis. Die objektiven Voraussetzungen für eine Beantragung einer Pflegefreistellung lagen nicht vor. Dass der B subjektiv geglaubt hat, dass die Voraussetzungen vorlägen und er einem Rechtsirrtum unterlegen ist, war angesichts des Auszuges der E vor Beantragung der Pflegefreiststellungen und der Formulierung „gemeinsamer Haushalt“ im Gesetz nicht glaubhaft. Der B hat das Gesetz gelesen. Er wusste, dass nach dem Auszug eben kein „gemeinsamer Haushalt“ mehr vorlag und hat sich damit abgefunden, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs 1 in der damaligen Fassung (vor dem 01.01.2023) nicht vorlagen und seine Abwesenheit vom Dienst damit nicht gerechtfertigt war. Ein pflichtmäßiges Verhalten, nämlich bei Zweifeln die Nachfrage, ob auch bei einem Auszug der E, die Voraussetzungen für eine Pflegfreistellung noch vorliegen, wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, hätte er tatsächlich Zweifel gehabt. Dass der B subjektiv geglaubt hat, dass die Voraussetzungen vorlägen und er einem Rechtsirrtum unterlegen ist, war angesichts des Auszuges der E vor Beantragung der Pflegefreiststellungen und der Formulierung „gemeinsamer Haushalt“ im Gesetz nicht glaubhaft. Der B hat das Gesetz gelesen. Er wusste, dass nach dem Auszug eben kein „gemeinsamer Haushalt“ mehr vorlag und hat sich damit abgefunden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, in der damaligen Fassung (vor dem 01.01.2023) nicht vorlagen und seine Abwesenheit vom Dienst damit nicht gerechtfertigt war. Ein pflichtmäßiges Verhalten, nämlich bei Zweifeln die Nachfrage, ob auch bei einem Auszug der E, die Voraussetzungen für eine Pflegfreistellung noch vorliegen, wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, hätte er tatsächlich Zweifel gehabt. Selbst ein fahrlässiger Rechtsirrtum, den er durch entsprechendes Nachfragen zu beseitigen verpflichtet gewesen wäre, würde den Vorsatz nicht ausschließen (Hinweis E
  10. März 1997, 93/18/0350; E
  11. Juni 2002, 98/21/0267; VwGH 28.05.2008, 2007/21/0021). Der B hat bewusst nicht nachgefragt und offengelegt, dass er nicht mehr einen gemeinsamen Wohnsitz mit der E hat und die Beziehung keine Lebensgemeinschaft, sondern nur mehr eine Freundschaft ist. Das Täuschen eines Vorgesetzten über das Vorliegen der Umstände für eine Pflegefreistellung ist zwar eine Verletzung der Treuepflicht des § 43 Abs 1 BDG, sie ist aber als Deckungshandlung der Dienstpflichtverletzung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst nach § 48 Abs 1 BDG zu betrachten (vgl den VwGH oben). Sie ist daher nicht separat strafbar, weil die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst iSd § 48 Abs 1 BDG die speziellere Norm ist. Für die ebenfalls im Spruch angeführte Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs 2 BDG (Vertrauenswahrung) gilt das gleiche, weil auch hier die speziellere Norm des § 48 Abs 1 BDG vorgeht, da mit einer diesbezüglichen Täuschungshandlung bzw der Unterlassung relevanter Angaben, immer auch ein Vertrauensverlust einhergeht. Das Täuschen eines Vorgesetzten über das Vorliegen der Umstände für eine Pflegefreistellung ist zwar eine Verletzung der Treuepflicht des Paragraph 43, Absatz eins, BDG, sie ist aber als Deckungshandlung der Dienstpflichtverletzung der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG zu betrachten vergleiche den VwGH oben). Sie ist daher nicht separat strafbar, weil die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst iSd Paragraph 48, Absatz eins, BDG die speziellere Norm ist. Für die ebenfalls im Spruch angeführte Dienstpflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Vertrauenswahrung) gilt das gleiche, weil auch hier die speziellere Norm des Paragraph 48, Absatz eins, BDG vorgeht, da mit einer diesbezüglichen Täuschungshandlung bzw der Unterlassung relevanter Angaben, immer auch ein Vertrauensverlust einhergeht. Die Einhaltung der Arbeitszeit gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung und liegt damit eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs 1 BDG vor (vgl VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211).Die Einhaltung der Arbeitszeit gehört zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung und liegt damit eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG vor vergleiche VwGH 31.05.2012, 2011/09/0211). Diesbezüglich ist der Schuldspruch durch Anführung der richtigen Rechtsgrundlage zu korrigieren, da spätesten im Disziplinarerkenntnis die richtige rechtliche Subsumtion zu erfolgen hat und keine Bindung an jene im Einleitungsbeschluss besteht (vgl VwGH 21.04.2015, Ra2014/09/0042). Diesbezüglich ist der Schuldspruch durch Anführung der richtigen Rechtsgrundlage zu korrigieren, da spätesten im Disziplinarerkenntnis die richtige rechtliche Subsumtion zu erfolgen hat und keine Bindung an jene im Einleitungsbeschluss besteht vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra2014/09/0042). 3.3.1.
  12. Zu Spruchpunkt 2 gibt der B an, er habe nicht erkannt, dass es sich bei der E-Mail 23.01.2023 um eine Weisung gehandelt habe und sich eine Ladung erwartet. Aufgrund der Formulierung (haben Sie […] zu erscheinen) ist das nicht glaubhaft. Der B hat gewusst, dass er zur Einvernahme hätte erscheinen müssen und eine diesbezügliche Weisung vorlag. Der Hinweis, dass bei einem Nichterscheinen das Verfahren ohne seine Stellungnahme fortgeführt werde, konnte er nicht so deuten, dass lediglich eine Einladung vorgelegen wäre, zumal er auch rechtlich vertreten war und vom Vorgesetzten sogar auf § 109 BDG hingewiesen wurde. Dazu der VwGH: 3.3.1.
  13. Zu Spruchpunkt 2 gibt der B an, er habe nicht erkannt, dass es sich bei der E-Mail 23.01.2023 um eine Weisung gehandelt habe und sich eine Ladung erwartet. Aufgrund der Formulierung (haben Sie […] zu erscheinen) ist das nicht glaubhaft. Der B hat gewusst, dass er zur Einvernahme hätte erscheinen müssen und eine diesbezügliche Weisung vorlag. Der Hinweis, dass bei einem Nichterscheinen das Verfahren ohne seine Stellungnahme fortgeführt werde, konnte er nicht so deuten, dass lediglich eine Einladung vorgelegen wäre, zumal er auch rechtlich vertreten war und vom Vorgesetzten sogar auf Paragraph 109, BDG hingewiesen wurde. Dazu der VwGH: „Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen" oder ein „Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann (vgl die VwGH Erkenntnisse vom 18.05.1994, 93/09/0009, 20.11.2003, 2002/09/0088 und VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).“„Eine Weisung in einer Verwaltungsorganisation muss nicht in Form eines Befehles ergehen, um verbindlich zu sein. Ein „Ersuchen" oder ein „Gebetenwerden" durch einen Vorgesetzten bzw. eine vorgesetzte Stelle genügt jedenfalls dann, wenn aus dem Zusammenhang klar hervorgeht, an wen (Organwalter) es sich richtet und dass sein Inhalt (ungeachtet der gewählten Formulierung) bei verständiger Würdigung nur als Festlegung einer Pflicht verstanden werden kann vergleiche die VwGH Erkenntnisse vom 18.05.1994, 93/09/0009, 20.11.2003, 2002/09/0088 und VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035).“ „Der nachgeordnete Organwalter handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom
  14. Mai 1980, 91/80, VwSlg 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).“„Der nachgeordnete Organwalter handelt pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
  15. Mai 1980, 91/80, VwSlg 10134 A/1980, VwGH 11.10.2006 2003/12/0177).“ Gemäß § 44 Abs 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Die Anordnung des Vorgesetzten R an den B war vollkommen eindeutig und dem B war es zumutbar (er gab nicht an zu krank für ein Erscheinen zur Einvernahme gewesen zu sein oder remonstriert zu haben) zur Einvernahme zu erscheinen und allenfalls dort die Aussage zu verweigern. Sein Nichterscheinen ist aufgrund der Formulierung und der rechtlichen Vertretung auch nicht auf einen Rechtsirrtum zurückzuführen und ist ihm die Nichtbefolgung daher subjektiv vorwerfbar. Der B hat den Weisungsverstoß erkannt und bewusst in Kauf genommen. Die Beurteilung der belangten Behörde zum Verschuldensgrad Vorsatz, kann daher nicht als unvertretbar erkannt werden. 3.3.
  16. Zur Strafbemessung Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: „Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  17. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  18. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:„Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  19. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  20. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt: ‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission [nunmehr BDB] setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission [nunmehr BDB] setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“ Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Die BDB hat die mehrmaligen Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs 1 BDG - richtig § 48 Abs 1 BDG - zu Spruchpunkt 1 als schwerste erkannt. Da der B vorsätzlich gleich sechsmal seinen Vorgesetzten über das Vorliegen der Voraussetzungen des „gemeinsamen Haushalts“ gem § 76 Abs 1 Z 1 BDG getäuscht hat. Die BDB hat die mehrmaligen Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG - richtig Paragraph 48, Absatz eins, BDG - zu Spruchpunkt 1 als schwerste erkannt. Da der B vorsätzlich gleich sechsmal seinen Vorgesetzten über das Vorliegen der Voraussetzungen des „gemeinsamen Haushalts“ gem Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG getäuscht hat. Wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass der Gesetzgeber mit 01.01.2023 § 76 Abs 1 Z 1 BDG insofern geändert hat, dass bei der Pflege eines Angehörigen der „gemeinsame Haushalt“ keine notwendige Voraussetzung mehr ist, steht im Vordergrund, dass zu den Tatzeitpunkten eben kein „gemeinsamer Haushalt“ mehr vorgelegen ist, der B seinen Vorgesetzten über diesen Umstand nicht informiert, sondern im Glauben gelassen hat, dass dies nach wie vor der Fall wäre und somit ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Wenngleich das BVwG nicht verkennt, dass der Gesetzgeber mit 01.01.2023 Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BDG insofern geändert hat, dass bei der Pflege eines Angehörigen der „gemeinsame Haushalt“ keine notwendige Voraussetzung mehr ist, steht im Vordergrund, dass zu den Tatzeitpunkten eben kein „gemeinsamer Haushalt“ mehr vorgelegen ist, der B seinen Vorgesetzten über diesen Umstand nicht informiert, sondern im Glauben gelassen hat, dass dies nach wie vor der Fall wäre und somit ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist. Selbst bei Anwendung der neuen Rechtslage würden die Voraussetzungen nach den Beweisergebnissen nicht vorliegen, weil zwischen dem B und der E auch keine Lebensgemeinschaft mehr bestand. Zusammenfassend erfordert bereits eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach § 48 Abs 1 BDG, wie sie in Spruchpunt 1 angeführt ist, aufgrund ihrer Schwere zumindest eine hohe Geldbuße. Für das Funktionieren eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die planmäßige Anwesenheit im Dienst essentiell bzw stellt jedes ungerechtfertigte Fernbleiben eine massive Störung des Dienstbetriebes dar, die auch das Betriebsklima innerhalb einer Dienststelle schwer belastet, weil die verbliebenen Kolleginnen und Kollegen die fehlende Dienstleistung kompensieren müssen. Zusammenfassend erfordert bereits eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 48, Absatz eins, BDG, wie sie in Spruchpunt 1 angeführt ist, aufgrund ihrer Schwere zumindest eine hohe Geldbuße. Für das Funktionieren eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes ist die planmäßige Anwesenheit im Dienst essentiell bzw stellt jedes ungerechtfertigte Fernbleiben eine massive Störung des Dienstbetriebes dar, die auch das Betriebsklima innerhalb einer Dienststelle schwer belastet, weil die verbliebenen Kolleginnen und Kollegen die fehlende Dienstleistung kompensieren müssen. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). 3.3.2.
  21. Zu den Erschwerungsgründen Hier ist die mehrmalige (konkret insgesamt sechsmalige) Wiederholung der Dienstpflichtverletzung verteilt auf zwei Jahre des § 48 Abs 1 BDG im Spruchpunkt 1 - der durchaus erhebliches Gewicht zukommt (vgl oben) - sowie der vorsätzliche Verstoß gegen § 44 Abs 1 BDG im Spruchpunkt 2 als erschwerend anzuführen. Hier ist die mehrmalige (konkret insgesamt sechsmalige) Wiederholung der Dienstpflichtverletzung verteilt auf zwei Jahre des Paragraph 48, Absatz eins, BDG im Spruchpunkt 1 - der durchaus erhebliches Gewicht zukommt vergleiche oben) - sowie der vorsätzliche Verstoß gegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG im Spruchpunkt 2 als erschwerend anzuführen. Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt ebenfalls nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu, sodass auch bei einem Weisungsverstoß die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt ist, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd § 93 Abs 1 BDG entgegenzuwirken (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Dabei ist aber zu beachten, dass nach der Rsp des VwGH eine Verletzung der Gehorsamspflicht zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten ist, jedoch nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist (vgl VwGH 21.09.2005, 2002/09/0143; VwGH 14.10.2024 Ra 2024/09/0033). Der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten kommt ebenfalls nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu, sodass auch bei einem Weisungsverstoß die Verhängung einer Geldbuße gerechtfertigt ist, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte iSd Paragraph 93, Absatz eins, BDG entgegenzuwirken (VwGH 12.11.2013, 2013/09/0044). Dabei ist aber zu beachten, dass nach der Rsp des VwGH eine Verletzung der Gehorsamspflicht zwar nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten ist, jedoch nicht jede derartige Pflichtverletzung im Ergebnis - ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist vergleiche VwGH 21.09.2005, 2002/09/0143; VwGH 14.10.2024 Ra 2024/09/0033). Bei einem Weisungsverstoß ist daher der Inhalt der Weisung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde der B als Beschuldigter im Vorverfahren nach § 109 BDG aufgefordert zu einer Einvernahme zu erscheinen. Dieser Weisung hätte er zweifellos nachkommen müssen. Zu einer Aussage hätte er allerdings nicht gezwungen werden können, sodass die Konsequenzen des Nichterscheinens (auf die er in der Weisung auch hingewiesen wurde) einem Erscheinen und einer anschließenden Aussageverweigerung gleichgekommen wären. Das mindert das Gewicht der Weisungsverletzung und damit des Erschwerungsgrundes erheblich. Bei einem Weisungsverstoß ist daher der Inhalt der Weisung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde der B als Beschuldigter im Vorverfahren nach Paragraph 109, BDG aufgefordert zu einer Einvernahme zu erscheinen. Dieser Weisung hätte er zweifellos nachkommen müssen. Zu einer Aussage hätte er allerdings nicht gezwungen werden können, sodass die Konsequenzen des Nichterscheinens (auf die er in der Weisung auch hingewiesen wurde) einem Erscheinen und einer anschließenden Aussageverweigerung gleichgekommen wären. Das mindert das Gewicht der Weisungsverletzung und damit des Erschwerungsgrundes erheblich. Der B hat zusammengefasst mehrere disziplinär strafbare Handlungen begangen und die wesentlichen disziplinär strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum (Februar 2020 bis April 2021) gesetzt und liegt damit der gewichtige Erschwerungsgrund des § 33 Abs Z 1 StGB vor. Die BDB (Disziplinarerkenntnis BDB, 20) hat diesen Erschwerungsgrund richtig angeführt. Diesbezüglich kann daher kein Ermessensfehler erkannt werden. Der B hat zusammengefasst mehrere disziplinär strafbare Handlungen begangen und die wesentlichen disziplinär strafbaren Handlungen über einen längeren Zeitraum (Februar 2020 bis April 2021) gesetzt und liegt damit der gewichtige Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Abs Ziffer eins, StGB vor. Die BDB (Disziplinarerkenntnis BDB, 20) hat diesen Erschwerungsgrund richtig angeführt. Diesbezüglich kann daher kein Ermessensfehler erkannt werden. 3.3.2.
  22. Zu den Milderungsgründen An Milderungsgründen hat die BDB die disziplinäre Unbescholtenheit des B berücksichtigt (BDB, 20). Der DA erachtet das in seiner Beschwerde als nicht gerechtfertigt, weil § 34 Abs 1 Z 2 StGB kumulativ einen ordentlichen Lebenswandel und einen auffälligen Widerspruch zum sonstigen Verhalten fordere, was angesichts der Ermahnungen und der negativen Dienstbeschreibung nicht gegeben sei. An Milderungsgründen hat die BDB die disziplinäre Unbescholtenheit des B berücksichtigt (BDB, 20). Der DA erachtet das in seiner Beschwerde als nicht gerechtfertigt, weil Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB kumulativ einen ordentlichen Lebenswandel und einen auffälligen Widerspruch zum sonstigen Verhalten fordere, was angesichts der Ermahnungen und der negativen Dienstbeschreibung nicht gegeben sei. Fakt ist, dass es die Dienstbehörde bis zum gegenständlichen Disziplinarverfahren immer bei Belehrungen und Ermahnungen beließ und das einmal angestrengte Disziplinarverfahren nach Zurückweisung des Einleitungsbeschlusses eingestellt wurde. Der B hat auch eine Belobigung erhalten. Der B ist also einerseits zwar disziplinär unbescholten, andererseits liegen die beiden schriftlichen Ermahnungen vor. Vor dem Hintergrund der nur zwölfjährigen Dienstzeit kann daher tatsächlich nicht mehr von einem ordentlichen Lebenswandel und einem zu seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehenden Verhalten gesprochen werden, zumal die Belobigung bereits im August 2020 war und die beiden Ermahnungen im Februar und im März 2021 ebenfalls Weisungsverstöße betrafen. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht entspricht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen (vgl die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur). Es muss daher um diesen Milderungsgrund annehmen zu können sowohl der ordentlichen Lebenswandel als auch eine unbeanstandete Dienstversehung vorliegen, um diesen Milderungsgrund (als einen) annehmen zu können (vgl dazu VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) im Disziplinarrecht entspricht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen vergleiche die in Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S. 112, wiedergegebene Judikatur). Es muss daher um diesen Milderungsgrund annehmen zu können sowohl der ordentlichen Lebenswandel als auch eine unbeanstandete Dienstversehung vorliegen, um diesen Milderungsgrund (als einen) annehmen zu können vergleiche dazu VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Diesen Milderungsgrund hätte die BDB daher vor dem Hintergrund der Ermahnungen nicht annehmen dürfen. Der B moniert in seiner Beschwerde, dass die Geschichte bzw der Verlauf der On-Off-Beziehung mit mehreren Trennungsphasen und Wohnsitzwechseln nicht berücksichtigt worden sei. Die E habe sich wegen ihrer psychischen Erkrankung schwergetan „außer Haus zu gehen“ und habe sie sich nicht jedes Mal an- und abgemeldet und auch er nicht, wegen der Nichtvorhersehbarkeit (Beschwerde 9). Dazu ist zunächst zu sagen, dass die An- und Abmeldung nicht ausschlaggebend für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bzw einer Lebensgemeinschaft war, sondern festgestellt wurde, dass beides zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht (mehr) vorlag (vgl dazu oben). Der B moniert in seiner Beschwerde, dass die Geschichte bzw der Verlauf der On-Off-Beziehung mit mehreren Trennungsphasen und Wohnsitzwechseln nicht berücksichtigt worden sei. Die E habe sich wegen ihrer psychischen Erkrankung schwergetan „außer Haus zu gehen“ und habe sie sich nicht jedes Mal an- und abgemeldet und auch er nicht, wegen der Nichtvorhersehbarkeit (Beschwerde 9). Dazu ist zunächst zu sagen, dass die An- und Abmeldung nicht ausschlaggebend für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes bzw einer Lebensgemeinschaft war, sondern festgestellt wurde, dass beides zu den inkriminierten Zeitpunkten nicht (mehr) vorlag vergleiche dazu oben). Im Recht ist der B hingegen, wenn er die Geschichte der Beziehung und damit die Hintergründe der Pflegebedürftigkeit der E anspricht. Bei ihr handelt es sich um ein schwer traumatisiertes arbeitsunfähiges Vergewaltigungsopfer, dass immer wieder auf Pflege bzw Unterstützung durch Freunde angewiesen ist und hatte der B tatsächlich ab Mai 2015 eine Beziehung die einer Lebensgemeinschaft zumindest ähnlich war. Im damaligen Zeitraum bestand auch (großteils) ein gemeinsamer Haushalt. Das änderte sich jedoch mit dem endgültigen Auszug der E am 30.04.
  23. Seit diesem Zeitpunkt bestand nur mehr eine Freundschaft und unterstützte der B die E aus durchaus achtenswerten Beweggründen, nämlich auf Grund der psychischen Erkrankung und deren Hilfsbedürftigkeit, bei Nichtverfügbarkeit sonstiger Pflegepersonen. Es liegt daher der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 3 StGB vor. Aufgrund der sowohl von der Zeugin E als auch vom B glaubhaft geschilderten Situation, hat dieser auch ein hohes Gewicht. Eine Berücksichtigung war der BDB aber aufgrund der nicht zustande gekommenen Einvernahmen des B und der E nicht möglich. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Notwendigkeit die E zu pflegen bzw zu unterstützen tatsächlich gegeben war. Der Milderungsgrund ist daher nunmehr vom BVwG zu berücksichtigen. Es liegt daher der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, StGB vor. Aufgrund der sowohl von der Zeugin E als auch vom B glaubhaft geschilderten Situation, hat dieser auch ein hohes Gewicht. Eine Berücksichtigung war der BDB aber aufgrund der nicht zustande gekommenen Einvernahmen des B und der E nicht möglich. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Notwendigkeit die E zu pflegen bzw zu unterstützen tatsächlich gegeben war. Der Milderungsgrund ist daher nunmehr vom BVwG zu berücksichtigen. Es ist ein nur leichtes qualitatives Überwiegen des gewichtigen Erschwerungsgrundes über den ebenfalls schwer zu gewichtenden einen Milderungsgrund bei einer Gesamtbetrachtung festzustellen. Die wiederholten ungerechtfertigten Abwesenheiten haben immer der Pflege der E und damit achtenswerten Bewegründen gedient, sodass sich das aufwiegt und „nur“ der Weisungsverstoß, der aufgrund der möglichen Aussageverweigerung allerdings gering zu bewerten war, überwiegt. Da eine hohe Geldbuße schon für jeden einzelnen der festgestellten Verstöße gegen § 48 Abs 1 BDG tat- und schuldangemessen wäre, bedarf es vor dem vorliegenden Hintergrund auf jeden Fall einer GELDSTRAFE. Da eine hohe Geldbuße schon für jeden einzelnen der festgestellten Verstöße gegen Paragraph 48, Absatz eins, BDG tat- und schuldangemessen wäre, bedarf es vor dem vorliegenden Hintergrund auf jeden Fall einer GELDSTRAFE. Der Forderung des DA auf ENTLASSUNG des B kann aber nicht gefolgt werden, weil die in der Anzeige sonst angeführten 16 Vorfälle keine Erschwerungsgründe darstellen, bereits länger zurückliegen und auch (mit Ausnahme der beiden schriftlichen Ermahnungen) nicht dokumentiert sind, dass es sich dabei um Dienstpflichtverletzungen handelte. Das Nichtvorliegen des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 2 StGB wurde nunmehr ohnehin angenommen. Der Forderung des DA auf ENTLASSUNG des B kann aber nicht gefolgt werden, weil die in der Anzeige sonst angeführten 16 Vorfälle keine Erschwerungsgründe darstellen, bereits länger zurückliegen und auch (mit Ausnahme der beiden schriftlichen Ermahnungen) nicht dokumentiert sind, dass es sich dabei um Dienstpflichtverletzungen handelte. Das Nichtvorliegen des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wurde nunmehr ohnehin angenommen. Zudem führen die ua spezialpräventive Erwägungen dazu, dass eine ENTLASSUNG bzw ein Verlust aller Rechte aus dem Dienstverhältnis, nicht (mehr) vertretbar ist, weil sich der B mittlerweile im vorzeitigen Ruhestand befindet und wie oben angeführt ein massiver Milderungsgrund zutage getreten ist. 3.3.2.
  24. Zur Spezialprävention Aus spezialpräventiver Sicht hat der B bis heute nicht zur Kenntnis genommen, dass die Voraussetzung des „gemeinsamen Haushaltes“ bzw einer Lebensgemeinschaft nicht (mehr) vorgelegen sind und er demnach zu Unrecht dem Dienst ferngeblieben ist. Das kann aber künftig – aufgrund der Versetzung in den Ruhestand – keine Rolle mehr spielen, weil der B keine Dienstpflicht mehr hat, bestimmte Dienstzeiten einzuhalten. Dennoch fallen die spezialpräventiven Gründe nicht vollständig weg, dazu der VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014: „Die Versetzung in den Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung (vgl § 133 BDG 1979) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zu einem stellt nämlich § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten läßt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (§ 63 iVm § 133 BDG 1979; Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0014;).“„Die Versetzung in den Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung vergleiche Paragraph 133, BDG 1979) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zu einem stellt nämlich Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus Paragraph 20, BDG 1979 schlüssig ableiten läßt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 133, BDG 1979; Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0014;).“ Gerade die Tendenz des B Rechtsvorschriften nach seiner Einschätzung auszulegen und nicht nachzufragen, erfordert nach wie vor eine Bestrafung des B, weil er auch im Ruhestand Dienstpflichten hat. Der erkennende Senat ist auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des B aber überzeugt, dass es zwar einer spürbaren Bestrafung bedarf, um dem B das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen, aber die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der B keine weiteren Dienstpflichtverletzungen mehr begehen wird. 3.3.2.
  25. Zur Generalprävention Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl ErläutRV 500 BlgNR
  26. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.“ (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen vergleiche ErläutRV 500 BlgNR
  27. Gesetzgebungsperiode 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde.“ (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Im gegenständlichen Fall stehen aufgrund der Art und Schwere der dem B nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen die generalpräventiven Aspekte im Vordergrund und können die Milderungsgründe und der nunmehr geringe spezialpräventive Bedarf einer Bestrafung, die Schwere der Taten und den Erschwerungsgrund nicht aufwiegen, sodass die Verhängung einer Geldstrafe über den B auch aus generalpräventiven Gründen unabdingbar ist, um der Kollegenschaft vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen – selbst bei achtenswerten Motiven – nicht toleriert werden. Ein Vorgesetzter muss sich auf die Redlichkeit seiner Mitarbeiter verlassen können, wenn diese Anträge auf Pflegefreistellung und damit Abwesenheit vom Dienst stellen, weil nur so eine reibungsloser Dienstbetrieb gewährleistet ist und sind Weisungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung gerade in einem militärisch organisierten Wachkörper wie der Polizei zu befolgen, selbst wenn die Konsequenzen der Nichtbefolgung – wie hier – gering sind. Die verhängte Geldstrafe von € 3.500,--, die spürbar höher ist als der zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB lukrierte Bruttomonatsbezug von € 2.676,50, reicht nach der Überzeugung des Senates dafür aus, ist aber vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls aber auch erforderlich, um die notwendige abschreckende Wirkung für die Kollegenschaft zu erreichen und dem Unrecht der Taten Rechnung zu tragen. 3.3.
  28. Verkraftbarkeit der Geldstrafe und Kosten Die Tragung der Geldstrafe ist dem B vor dem Hintergrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar. Der B lebt alleine und hat keine Sorgepflichten. Seine finanziellen Aufwendungen für Miete und Betriebskosten seiner Wohnung betragen € 850,-- pro Monat. Sein Ruhegenuss beträgt netto € 1.746,-- und ist nicht ersichtlich, dass er mit seinen 37 Jahren, trotz seiner psychischen Probleme, nicht einer zumindest geringfügigen Arbeit nachgehen kann. Waren die psychischen Probleme doch durch den Polizeidienst indiziert. Im Übrigen kann er bei der BDB (§ 127 Abs 2 BDG) auch um Ratenzahlung ansuchen, wenn er die Geldstrafe nicht auf einmal zahlen kann.Im Übrigen kann er bei der BDB (Paragraph 127, Absatz 2, BDG) auch um Ratenzahlung ansuchen, wenn er die Geldstrafe nicht auf einmal zahlen kann. Zum Kostenausspruch ist auf § 117 BDG hinzuweisen: Zum Kostenausspruch ist auf Paragraph 117, BDG hinzuweisen: „Kosten § 117.
(1)Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117,
(1)Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
  1. das Verfahren eingestellt,
  2. der Beamte freigesprochen oder
  3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2)Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
  1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,
  2. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
  3. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,
  4. einer Entlassung 500 €. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3)Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“
(3)Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“ Im konkreten Fall hat der BF daher einen Kostenbeitrag von € 350,-- zu leisten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine so

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.