Obsah (14)
Art 133§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 14§ 19§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW217 2328953-1 Spruch, W217 2328953-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin gehört seit 24.04.2018 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung wurde aufgrund des Leidens „Zustand nach ischämischem Insult, spastische Resthemiparese linke obere und untere Extremität“ unter der Pos.Nr. 04.01.02 mit 50% eingestuft.
- Mit Antrag eingelangt am 09.01.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. 2.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, ein. Diese hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 21.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, nachstehenden Klinischen Status-Fachstatus fest:2.
- In der Folge holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, ein. Diese hält in ihrem Sachverständigengutachten vom 21.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, nachstehenden Klinischen Status-Fachstatus fest: „Neurologischer Status: wach, voll orientiert, kein Meningismus. Caput: HN II-XII unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus distal betont links erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5 bds, Fingerextension rechts verlangsamt, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: Spur unsicher links, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Feinmotorik links reduziert, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus links distal betont erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: links reduzierte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unsicher Zehen- und Fersengang: unauffällig.“ Sodann stellt sie folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, fest: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Insult 2001 Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz bei Spastik links mit dystoner Komponente und reglmäßigen Botoxinjektionen. Keine maßgeblichen Paresen. Inkludiert symptomatische Epilepsie - unter Therapie anfallsfrei. 04.01.01 30 2 Depression Unterer Rahmensatz bei Therapiebedarf 03.06.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v. H. eingestuft. Verglichen mit dem Vorgutachten 07/2018 wurde Leiden 1 um 2 Stufen abgesenkt, da sich dieses Leiden gebessert habe. Leiden 2 wurde neu aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v. H. eingestuft. Verglichen mit dem Vorgutachten 07 aus 2018, wurde Leiden 1 um 2 Stufen abgesenkt, da sich dieses Leiden gebessert habe. Leiden 2 wurde neu aufgenommen.
- Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.05.2025 zur Kenntnis gebracht. 3.
- Die Beschwerdeführerin nahm hierzu mit E-Mail vom 01.06.2025 Stellung und brachte vor, Leiden 1 habe sich nicht verbessert, sondern verschlechtert. Hinzugekommen sei nun eine neue Erkrankung (Epilepsie). Der aktuelle Grad der Behinderung (50 %) sei medizinisch weiterhin gerechtfertigt – laut neurologischer Fachmeinung sogar tendenziell zu niedrig angesetzt. Der mit der Herabstufung verbundene Verlust des Kündigungsschutzes gefährde ihre soziale und berufliche Stabilität massiv. 3.
- In ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 führt die bereits befasste Fachärztin für Neurologie hierzu aus: „Antwort(en): Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 05/2025) nicht einverstanden und erhebt am 01.06.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 05 aus 2025,) nicht einverstanden und erhebt am 01.06.2025 Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Vorgebracht wird: ‚[…] hiermit erhebe ich Widerspruch gegen den oben genannten Bescheid, mit dem mein Grad der Behinderung (GdB) von 50 % auf 30 % reduziert wurde. Die Herabsetzung ist aus meiner Sicht weder sachlich noch medizinisch begründet, da sich mein Gesundheitszustand nicht verbessert hat - im Gegenteil: Es sind neue gesundheitliche Belastungen hinzugekommen. Begründung Laut dem ärztlichen Befundbericht von Univ. -Prof Dr. XXXX vom 30.05.2025, Facharzt für Neurologie, ergibt sich folgendes Bild: Laut dem ärztlichen Befundbericht von Univ. -Prof Dr. römisch 40 vom 30.05.2025, Facharzt für Neurologie, ergibt sich folgendes Bild: - Fortbestehende und chronische Spastik infolge eines ischämischen Schlaganfalls im Jahr 2001 mit Hemiparese links, regelmäßiger Therapie (u. a. Botox, Physiotherapie). - Dauerhafte funktionelle Einschränkungen im Bereich der linken oberen Extremität, u. a. durch Spastik, Fehlstellung und zusätzliche Arthrose. - Chronische depressive Störung mit medikamentöser Behandlung (Duloxetin) und Psychotherapie, weiterhin bestehende Durchschlafstörungen, die die Spastik zusätzlich verstärken. - Neu hinzugekommene Epilepsie: Erstmals aufgetretener fokaler Status epilepticus im September 2024 mit neurologischer Beeinträchtigung und Entzug der Fahrerlaubnis. - Deutliche Reduktion der Belastbarkeit, chronische Erschöpfung sowie Gangunsicherheit mit Sturzgefahr. Prof. XXXX schreibt wörtlich: Prof. römisch 40 schreibt wörtlich: ‚Insgesamt besteht aus fachärztlich neurologischer Sicht eine Behinderung im Ausmaß von zumindest 50 %, da die Symptome und Einschränkungen erheblich sind und unter Belastung weiter zunehmen […]‘. Es werden keine neuen Befunde vorgelegt. Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind anhand der klinischen Untersuchung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Dabei konnte eine Funktionseinschränkung leichten Grades im Rahmen der Grunderkrankung festgestellt werden (siehe dazu auch Neurologischer Status vom GA). Im Rahmen der klinischen Untersuchung stellten sich ein guter Allgemeinzustand und ein guter Ernährungszustand dar. Erhebliche funktionelle Einschränkungen der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten lagen nicht vor. Greif- und Haltefunktion beidseits insgesamt gegeben. Das Gangbild stellte sich ohne Verwendung von Hilfsmitteln sicher dar. Es wurde im Rahmen der Untersuchung insgesamt eine leichtgradige Bewegungseinschränkung objektiviert und
EVO korrekt eingeschätzt. Stellungnahme: Das Wesen eines Gutachtens ist die objektive Beurteilung und Einschätzung. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Begutachtung nicht objektiviert werden. Die Spastik im Bereich des linken Arms mit dystoner Komponente wurde ausreichend im führenden Leiden gewürdigt, ebenso die symptomatische Epilepsie. Bezüglich der im Beschwerdeschreiben angeführten dauerhaften funktionellen Einschränkungen (u.a. Arthrose) werden keine fachärztlich-orthopädischen Befunde vorgelegt. Die Depression wurde ausreichend in Leiden 2 berücksichtigt. Fachärztlich-psychiatrische Kontrollen mit Anpassung der Therapie sind bei im Beschwerdeschreiben berichteten Beschwerden noch offen. Um die berichtete Sturzgefahr hintanzuhalten, ist der BF ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Insbesondere wird auf das Ergebnis der klinischen Untersuchung verwiesen. Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben vom 01.06.2025 angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“ 3.
- In einer weiteren Stellungnahme vom 11.06.2025 führt die bereits befasste Sachverständige nach Vorlage des ärztlichen Befundberichtes vom 30.05.2025 sodann aus: „Antwort(en): Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 05/2025) nicht einverstanden und erhebt neuerlich Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Die AW ist mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (siehe GA vom 05 aus 2025,) nicht einverstanden und erhebt neuerlich Einspruch im Rahmen des Parteiengehörs. Es wird ein neuer Befund vorgelegt: Univ.-Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 30.05.2025 Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 30.05.2025 Bei Frau H. bestehen seit dem Schlaganfall eine Hemiparese links mit in den letzten Jahren zunehmender Spastizität trotz physiotherapeutischer, medikamentöser und Botox-Behandlung. Die Funktionsfähigkeit der li. OE ist durch die Spastik und eine Störung der Feinmotilität eingeschränkt, in Folge der Spastik und damit verbundenen Fehlstellung der Finger der li. Hand kam es mittlerweile zu einer Arthrose im Dig III und IV der li. Hand. Durch die Spastik und einen latenten Hemineglect li. kommt es auch zu einer Gehbeeinträchtigung mit Stolperneigung und erschwertem Stufengehen. Bei längerem Gehen oder Stehen kommt es zu einer Verstärkung der Spastik und Gangstörung. Bei Frau H. bestehen seit dem Schlaganfall eine Hemiparese links mit in den letzten Jahren zunehmender Spastizität trotz physiotherapeutischer, medikamentöser und Botox-Behandlung. Die Funktionsfähigkeit der li. OE ist durch die Spastik und eine Störung der Feinmotilität eingeschränkt, in Folge der Spastik und damit verbundenen Fehlstellung der Finger der li. Hand kam es mittlerweile zu einer Arthrose im Dig römisch drei und römisch vier der li. Hand. Durch die Spastik und einen latenten Hemineglect li. kommt es auch zu einer Gehbeeinträchtigung mit Stolperneigung und erschwertem Stufengehen. Bei längerem Gehen oder Stehen kommt es zu einer Verstärkung der Spastik und Gangstörung. Weiters kam es im September 2024 zu einem erstmaligen fokalen Status epilepticus und es wurde eine Medikation mit Levetiracetam etabliert, die zu erheblicher Müdigkeit führt aber derzeit weitergeführt werden muss (Lamotrigin musste wegen Hautreaktionen abgesetzt werden). Weiters besteht eine chronische depressive Störung mit derzeitiger Medikation mit Duloxetin 30 mg/d und Psychotherapie. Es bestehen jedoch Durchschlafstörungen, welche durch die bestehende Spastik verstärkt werden. Die nun eingelangte Stellungnahme der BF und der im Parteiengehör vom 01.06.2025 berichtete Befund wurden bereits in der Stellungnahme vom 03.06.2025 behandelt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten somit keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Verwiesen wird nochmals auf die ausführliche Stellungnahme vom 03.06.
- Nach nochmaliger Durchsicht sämtlicher Befunde, des Untersuchungsergebnisses und der im Beschwerdeschreiben angeführten Einwendungen kommt es zu keiner Änderung der getroffenen Einschätzung.“
- Mit Bescheid vom 27.07.2025 wurde der Grad der Behinderung ab 09.01.2025 mit 30 vom Hundert festgesetzt. Weiters wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, fristgerecht Beschwerde: Sie habe im Jahr 2001 einen ischämisch-zerebralen Infarkt gehabt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin eine Hemiparese links mit in den letzten Jahren zunehmender Spastizität trotz physiotherapeutischer, medikamentöser und Botoxbehandlung. Die Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität sei durch die Spastik und eine Störung der Feinmotilität eingeschränkt; infolge der Spastik und der damit verbundenen Fehlstellung der Finger der linken Hand sei es mittlerweile zu einer Arthrose im Dig III und IV der linken Hand gekommen. Durch die Spastik und einen latenten Hemineglect links komme es auch zu einer Gehbeeinträchtigung mit Stolperneigung und erschwertem Stufengehen. Bei längerem Gehen oder Stehen komme es zu einer Verstärkung der Spastik und Gangstörung. Weiters sei es im September 2024 zu einem erstmaligen fokalen Status epilepticus gekommen, die Beschwerdeführerin müsse seitdem Medikamente nehmen. Durch diese bestünden erhebliche Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Erschöpfung. Zudem bestehe eine chronische depressive Störung und sei die Beschwerdeführerin seit 5 Jahren in psychotherapeutischer Behandlung und benötige psychiatrische Medikation. Die Beschwerdeführerin sei weinerlich, müsse viel grübeln, mache sich Sorgen; außerdem bestünden Durchschlafstörungen, welche durch die bestehende Spastik noch verstärkt würden. Es bestehe ferner bei der Beschwerdeführerin eine chronische Erschöpfung aufgrund ihrer Erkrankungen und eine deutlich verminderte Belastbarkeit; bei stärkerer körperlicher Anforderung oder unter Stress komme es zudem nochmals zu einer Verstärkung der Beeinträchtigungen. Weiters bestehe bei der Beschwerdeführerin Stuhlinkontinenz und müsse sie deswegen operiert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde den vorhandenen Grad der Behinderung von 50 v.H. auf 30 v.H. herabgesetzt habe, da es zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Unter einem wurden neue Befunde (Befundbericht von Dr. XXXX vom 12.08.2025, und fachärztlicher Befundbericht von Dr. XXXX vom 25.08.2025) vorgelegt.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, fristgerecht Beschwerde: Sie habe im Jahr 2001 einen ischämisch-zerebralen Infarkt gehabt. Bei der Beschwerdeführerin bestehe weiterhin eine Hemiparese links mit in den letzten Jahren zunehmender Spastizität trotz physiotherapeutischer, medikamentöser und Botoxbehandlung. Die Funktionsfähigkeit der linken oberen Extremität sei durch die Spastik und eine Störung der Feinmotilität eingeschränkt; infolge der Spastik und der damit verbundenen Fehlstellung der Finger der linken Hand sei es mittlerweile zu einer Arthrose im Dig römisch drei und römisch vier der linken Hand gekommen. Durch die Spastik und einen latenten Hemineglect links komme es auch zu einer Gehbeeinträchtigung mit Stolperneigung und erschwertem Stufengehen. Bei längerem Gehen oder Stehen komme es zu einer Verstärkung der Spastik und Gangstörung. Weiters sei es im September 2024 zu einem erstmaligen fokalen Status epilepticus gekommen, die Beschwerdeführerin müsse seitdem Medikamente nehmen. Durch diese bestünden erhebliche Müdigkeit, Abgeschlagenheit und Erschöpfung. Zudem bestehe eine chronische depressive Störung und sei die Beschwerdeführerin seit 5 Jahren in psychotherapeutischer Behandlung und benötige psychiatrische Medikation. Die Beschwerdeführerin sei weinerlich, müsse viel grübeln, mache sich Sorgen; außerdem bestünden Durchschlafstörungen, welche durch die bestehende Spastik noch verstärkt würden. Es bestehe ferner bei der Beschwerdeführerin eine chronische Erschöpfung aufgrund ihrer Erkrankungen und eine deutlich verminderte Belastbarkeit; bei stärkerer körperlicher Anforderung oder unter Stress komme es zudem nochmals zu einer Verstärkung der Beeinträchtigungen. Weiters bestehe bei der Beschwerdeführerin Stuhlinkontinenz und müsse sie deswegen operiert werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde den vorhandenen Grad der Behinderung von 50 v.H. auf 30 v.H. herabgesetzt habe, da es zu keiner Besserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Unter einem wurden neue Befunde (Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 12.08.2025, und fachärztlicher Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 25.08.2025) vorgelegt.
- Die belangte Behörde holte in der Folge weitere Gutachten ein: 6.
- Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, hält in ihrem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.09.2025 fest:6.
- Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, hält in ihrem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 23.09.2025 fest: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Aktengutachten im Rahmen einer BVE; die AW ist mit dem GA vom 05/2025 und der Stellungnahme vom 06/2025 nicht einverstanden; es werden neue Befunde vorgelegt. Aktengutachten im Rahmen einer BVE; die AW ist mit dem GA vom 05 aus 2025, und der Stellungnahme vom 06 aus 2025, nicht einverstanden; es werden neue Befunde vorgelegt. Die letzte Begutachtung erfolgte am 21.05.2025 mit Anerkennung von 30 % GdB Dauerzustand für die Diagnosen ‚Zustand nach Insult 2001 30%, Depression 10%‘. Vorgelegte Befunde: Univ.-Prof. Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, 30.05.2025 Univ.-Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, 30.05.2025 Befundbericht für Frau XXXX , geb. am XXXX , die von mir erstmal im Rahmen eines stationären Aufenthalts wegen eines ischämischen zerebralen Infarkts im Jahr 2001 neurologisch untersucht wurde. für Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , die von mir erstmal im Rahmen eines stationären Aufenthalts wegen eines ischämischen zerebralen Infarkts im Jahr 2001 neurologisch untersucht wurde. Bei Frau XXXX bestehen seit dem Schlaganfall eine Hemiparese links mit in den letzten Jahren zunehmender Spastizität trotz physiotherapeutischer, medikamentöser und Botox-Behandlung. Die Funktionsfähigkeit der li. OE ist durch die Spastik und eine Störung der Feinmotilität eingeschränkt, in Folge der Spastik und damit verbundenen Fehlstellung der Finger der li. Hand kam es mittlerweile zu einer Arthrose im Dig III und IV der li. Hand. Durch die Spastik und einen latenten Hemineglect li. kommt es auch zu einer Gehbeeinträchtigung mit Stolperneigung und erschwertem Stufengehen. Bei längerem Gehen oder Stehen kommt es zu einer Verstärkung der Spastik und Gangstörung. Bei Frau römisch 40 bestehen seit dem Schlaganfall eine Hemiparese links mit in den letzten Jahren zunehmender Spastizität trotz physiotherapeutischer, medikamentöser und Botox-Behandlung. Die Funktionsfähigkeit der li. OE ist durch die Spastik und eine Störung der Feinmotilität eingeschränkt, in Folge der Spastik und damit verbundenen Fehlstellung der Finger der li. Hand kam es mittlerweile zu einer Arthrose im Dig römisch drei und römisch vier der li. Hand. Durch die Spastik und einen latenten Hemineglect li. kommt es auch zu einer Gehbeeinträchtigung mit Stolperneigung und erschwertem Stufengehen. Bei längerem Gehen oder Stehen kommt es zu einer Verstärkung der Spastik und Gangstörung. Weiters kam es im September 2024 zu einem erstmaligen fokalen Status epilepticus und es wurde eine Medikation mit Levetiracetam etabliert, die zu erheblicher Müdigkeit führt aber derzeit weitergeführt werden muss (Lamotrigin musste wegen Hautreaktionen abgesetzt werden). Weiters besteht eine chronische depressive Störung mit derzeitiger Medikation mit Duloxetin 30 mg/d und Psychotherapie. Es bestehen jedoch Durchschlafstörungen, welche durch die bestehende Spastik verstärkt werden. Diese Faktoren führen auch zu einer chronischen Erschöpfung und deutlich verminderter Belastbarkeit. Bei stärkerer körperlicher Anforderung oder unter Stress (zeitlich, beruflich etc.) kommt es zu einer Verstärkung der neurologischen Beeinträchtigungen. Dr. XXXX , FA f. Psychiatrie und Neurologie, 25.08.2025Dr. römisch 40 , FA f. Psychiatrie und Neurologie, 25.08.2025 D: rez. Depressio, ggw. Mittelgr. Burn out Syndrom Epilepsie, Z.n. Schlaganfall Patientin leidet seit der Reduktion des GdB auf 30% erneut unter Depressionen, ist weinerlich, muss viel grübeln, macht sich Sorgen, dass sie nun den Arbeitsplatz verlieren könnte. Die Arbeit bringt ihr die notwendige Stabilität um ihren Alltag zu gestalten und ihre Defizite seit dem Schlaganfall zu kompensieren. Für die psychische Stabilität wäre die Erhöhung des GdB um 50% dringend empfehlenswert. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Insult 2001 Spastik links mit dystoner Komponente und regelmäßigen Botoxinjektionen. Frei gehend mobil. Keine maßgeblichen Paresen. Symptomatische Epilepsie - unter Therapie anfallsfrei. 04.01.01 30 2 Depression Therapiebedarf gegeben. Kürzlich erfolgte Therapieanpassung mit ggfs. weiterer Optimierung noch ausständig. 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Chirurgisches Leiden-wird gesondert eingeschätzt Fachärztlich-neurologisch berichtete Arthrose - hierzu keine fachärztliche-rheumatologische Stellungnahme vorliegend. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten 05/2025: Leiden 1 und 2 unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Siehe Gesamtgutachten X Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Begutachtung aus 05/2025 nicht objektiviert werden. Das Gangbild stellte sich ohne Hilfsmittel sicher dar. Die Mobilität ist sohin für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Um die berichtete Sturzgefahr hintanzuhalten, ist der BF ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Keine. Maßgebliche Paresen konnten im Rahmen der Begutachtung aus 05 aus 2025, nicht objektiviert werden. Das Gangbild stellte sich ohne Hilfsmittel sicher dar. Die Mobilität ist sohin für das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung ausreichend; das Überwinden von Niveauunterschieden, das Be- und Entsteigen sind nicht auf erhebliche Weise erschwert. Um die berichtete Sturzgefahr hintanzuhalten, ist der BF ein einfaches Hilfsmittel wie ein Gehstock zumutbar. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein (…) Begründung: Anmerkungen: Das Wesen eines Gutachtens ist die objektive Beurteilung und Einschätzung. Aus gutem Grund sieht der Gesetzgeber vor, dass behandelnde Ärzte/Ärztinnen kein objektiv-neutrales Gutachten über ihre eigene Behandlung bzw. ihre eigenen Patienten erstellen dürfen. Wie aus dem nachgereichten psychiatrischen Befund aus 08/2025 ersichtlich ist die antidepressive Therapie vn 60 mg auf 90 mg Tagesdosis erhöht worden, hier ist der Therapieeffekt noch abzuwarten bzw. ggfs. auch eine Optimierung der Medikation bei im Beschwerdeschreiben berichteter chronischer Erschöpfung und deutlich verminderter Belastbarkeit noch offen. Regelmäßige Psychotherapien sind noch ausständig.“Wie aus dem nachgereichten psychiatrischen Befund aus 08 aus 2025, ersichtlich ist die antidepressive Therapie vn 60 mg auf 90 mg Tagesdosis erhöht worden, hier ist der Therapieeffekt noch abzuwarten bzw. ggfs. auch eine Optimierung der Medikation bei im Beschwerdeschreiben berichteter chronischer Erschöpfung und deutlich verminderter Belastbarkeit noch offen. Regelmäßige Psychotherapien sind noch ausständig.“ 6.
- Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 10.11.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag fest:6.
- Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, hält in seinem Gutachten vom 10.11.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag fest: „Anamnese: St.p. sakraler Neuromodulation, definitive Implantation 11/2025 St.p. sakraler Neuromodulation, definitive Implantation 11 aus 2025, bei Stuhlinkontinenzbeschwerden Derzeitige Beschwerden: vor ca. 1 Woche sakrale Neuromodulation bzw. definitive Implantation bekommen, damit nun besser, kann Stuhl besser halten, vor allem bei fester / breiiger Konsistenz, bei flüssigem Stuhl schwierig, vor allem bei Streß, spürt Drang, dann muss es schnell gehen, keine OP im Analbereich gehabt, im Grunde sei die Inkontinenz ohne erkennbare Ursache aufgetreten Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: T - Ass, Duloxetin, Levetiracetam Sozialanamnese: Angestellte bei der Firma XXXX , geschieden, 1 Sohn Angestellte bei der Firma römisch 40 , geschieden, 1 Sohn Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief Dr. XXXX , Fachärztin für Chirurgie vom 12.08.2025: Seit ca. 10 Jahren Stuhlinkontinenzbeschwerden, die Toilette wird immer rechtzeitig erreicht. Es besteht zusätzlich ein Gefühl der inkompletten Entleerung. Immer wieder durch Druck auf den Damm leichte Besserung. Arztbrief Dr. römisch 40 , Fachärztin für Chirurgie vom 12.08.2025: Seit ca. 10 Jahren Stuhlinkontinenzbeschwerden, die Toilette wird immer rechtzeitig erreicht. Es besteht zusätzlich ein Gefühl der inkompletten Entleerung. Immer wieder durch Druck auf den Damm leichte Besserung. Arztbrief Chirurgie, XXXX vom 02.11.2025 - 04.11.2025: Arztbrief Chirurgie, römisch 40 vom 02.11.2025 - 04.11.2025: Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Guter AZ Ernährungszustand: Guter EZ Größe: 175,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds Abdomen: weich, unauffällig Schultergelenke: in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich Wirbelsäule: Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Haut: Pflasterverband rechts gluteal Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Stuhlinkontinenzbeschwerden zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, Zustand nach sakraler Neuromodulation (definitive Implantation) 11/2025 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, Zustand nach sakraler Neuromodulation (definitive Implantation) 11 aus 2025, 07.04.15 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten X Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz-oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Nach erfolgreicher OP (sakraler Neuromodulation, definitive Implantation 11/2025) ist eine Stuhlinkontinenz, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte, nicht objektivierbar. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist (nach Neutral – Null Methode im Normbereich) und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Es kann keine Einschränkung der Herz-oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Nach erfolgreicher OP (sakraler Neuromodulation, definitive Implantation 11 aus 2025,) ist eine Stuhlinkontinenz, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren könnte, nicht objektivierbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein (…)“ 6.
- In seiner Gesamtbeurteilung vom 11.11.2025, in der die beiden unter 6.
- und 6.
- dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, führt Dr. XXXX sodann aus:6.
- In seiner Gesamtbeurteilung vom 11.11.2025, in der die beiden unter 6.
- und 6.
- dargestellten Gutachten einen wesentlichen Bestandteil bilden, führt Dr. römisch 40 sodann aus: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Insult 2001 Spastik links mit dystoner Komponente und regelmäßigen Botoxinjektionen. Frei gehend mobil. Keine maßgeblichen Paresen. Symptomatische Epilepsie - unter Therapie anfallsfrei. 04.01.01 30 2 Stuhlinkontinenzbeschwerden zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, Zustand nach sakraler Neuromodulation (definitive Implantation) 11/2025 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, Zustand nach sakraler Neuromodulation (definitive Implantation) 11 aus 2025, 07.04.15 30 3 Depression Therapiebedarf gegeben. Kürzlich erfolgte Therapieanpassung mit ggfs. weiterer Optimierung noch ausständig. 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch restliche Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht erhöht, da dieses Leiden nur geringe funktionelle Relevanz aufweist. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 3 werden übernommen Neuerfassung von Leiden 2 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der GdB bleibt gleich X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA
- Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten mit Schreiben vom 04.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. 7.
- Das BVwG übermittelte der Beschwerdeführerin sodann das Aktengutachten vom 23.09.2025, das Gutachten vom 10.11.2025 sowie die Gesamtbeurteilung vom 11.11.2025 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme. Innerhalb offener Frist wandte die Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage eines neuen Befundberichtes vom 12.12.2025 ein, die Beschwerdeführerin sei in einer zunehmend labilisierten psychischen Befindlichkeit mit Schlafstörungen, Panikzuständen und Depressionen. Sie habe Panikattacken entwickelt, habe quälende Gedankenketten und fürchte den Verlust des Arbeitsplatzes. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine negativ getönte Befindlichkeit, der Affekt sei belastet, der Antrieb reduziert und habe sie bereits gravierende Angst- und Depressionssymptome. Zudem habe sie aufgrund eines Schlaganfalls eine ausgeprägte Spastik links und benötige regelmäßig Botoxinjektionen, um überhaupt arbeiten und ihren Alltag bewältigen zu können. Neben der offensichtlichen Behinderung von Seiten der Halbseitensymptomatik leide sie zudem an einer störungsbedingten Stuhlinkontinenz, wo sie u.U. 20-mal und öfter das WC im Tagesablauf aufsuchen habe müssen und sich deswegen einen Schrittmacher einoperieren habe lassen. Auch dies wirke sich auf die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin aus. Ferner müsse die Beschwerdeführerin zusätzlich auch Antiepileptika einnehmen und sei aus psychischer Sicht zu befürchten, dass die Patientin im Zuge der nun bestehenden chronischen Stressbelastung eine Aggravierung der psychiatrischen Symptomatik entwickle, was früher oder später zur Kündigung durch den Arbeitgeber führen könnte. Wie dem fachärztlichen Befundbericht des behandelnden Psychiaters vom 12.12.2025 zu entnehmen sei, sei aus psychiatrischer Sicht die Wiederanhebung des Behindertenstatus auf 50% geboten. Frau Dr.in XXXX beschreibe in ihrem Aktengutachten vom 23.09.2025, dass die antidepressive Therapie auf 90 mg Tagesdosis erhöht wurde und hier der Therapieeffekt noch abzuwarten sei. Laut dem nun vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 12.12.2025 ergebe sich jedoch eindeutig, dass bei der Beschwerdeführerin trotz psychopharmakologisch und jahrelanger psychotherapeutischer Behandlung zunehmend Ängste, Depressionen, Panikattacken, quälende Gedankenketten, Schlafstörungen und zunehmend labilisierte psychische Befindlichkeit vorliegen würden.Frau Dr.in römisch 40 beschreibe in ihrem Aktengutachten vom 23.09.2025, dass die antidepressive Therapie auf 90 mg Tagesdosis erhöht wurde und hier der Therapieeffekt noch abzuwarten sei. Laut dem nun vorgelegten fachärztlichen Befundbericht vom 12.12.2025 ergebe sich jedoch eindeutig, dass bei der Beschwerdeführerin trotz psychopharmakologisch und jahrelanger psychotherapeutischer Behandlung zunehmend Ängste, Depressionen, Panikattacken, quälende Gedankenketten, Schlafstörungen und zunehmend labilisierte psychische Befindlichkeit vorliegen würden. In Zusammenschau aller bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen sei daher der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. eindeutig zu niedrig angesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.1.
- Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und überschreitet das
- Lebensjahr nicht. Sie bezieht auch nicht nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. 1.
- Sie gehört seit 24.04.2018 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50% für das Leiden „Zustand nach ischämischem Insult, spastische Resthemiparese linke obere und untere Extremität (Pos.Nr. 04.01.02)“ dem Kreis der begünstigten Behinderten an. 1.
- Am 09.01.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Die Beschwerdeführerin leidet nunmehr an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Insult 2001 Spastik links mit dystoner Komponente und regelmäßigen Botoxinjektionen. Frei gehend mobil. Keine maßgeblichen Paresen. Symptomatische Epilepsie - unter Therapie anfallsfrei. 04.01.01 30 2 Stuhlinkontinenzbeschwerden zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, Zustand nach sakraler Neuromodulation (definitive Implantation) 11/2025 zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, Zustand nach sakraler Neuromodulation (definitive Implantation) 11 aus 2025, 07.04.15 30 3 Depression Therapiebedarf gegeben. Kürzlich erfolgte Therapieanpassung mit ggfs. weiterer Optimierung noch ausständig. 03.06.01 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nun 30 v. H. Leiden 1 wird durch die restlichen Leiden nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Leiden 1 wird durch Leiden 3 nicht erhöht, da dieses Leiden nur geringe funktionelle Relevanz aufweist. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 % erfüllt die Beschwerdeführerin nicht mehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister sowie dem mit Stichtag vom 05.12.2025 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen in erster Linie auf den beiden oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX Fachärztin für Neurologie, vom 23.09.2025, basierend auf der Aktenlage und von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.11.2025, sowie dessen Gesamtbeurteilung vom 11.11.2025, in welcher beide zuvor genannten Gutachten zusammengefasst beurteilt werden.Zu 1.3) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen in erster Linie auf den beiden oben in Teilen wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 Fachärztin für Neurologie, vom 23.09.2025, basierend auf der Aktenlage und von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 10.11.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.11.2025, sowie dessen Gesamtbeurteilung vom 11.11.2025, in welcher beide zuvor genannten Gutachten zusammengefasst beurteilt werden. Die Sachverständigen haben sich ausführlich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, deren Leiden, den (dazu) vorliegenden medizinischen Befunden und der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen auseinandergesetzt. Sie gehen in ihren jeweiligen Gutachten ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei auf die Leiden der Beschwerdeführerin und das Ausmaß ein. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Leidensbeeinträchtigungen. Pos.Nr. 04 Nervensystem der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 04 Nervensystem der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 04.01 Cerebrale Lähmungen 04.01.01 Leichten Grades 10 – 40 % 10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen Schlüssig und nachvollziehbar stufte die Sachverständige Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie, in ihrem Gutachten Leiden 1 unter der Pos.Nr. 04.01.01 mit einem GdB in Höhe von 30% ein und begründete die Einstufung damit, dass die Beschwerdeführerin frei gehend mobil ist und keine maßgeblichen Paresen vorliegen. Bei ihrer Beurteilung konnte sich die Sachverständige insbesondere auf ihren eigenen Untersuchungsbefund vom 21.05.2025 stützen. Im Rahmen der Begutachtung am
- Mai 2025 stellte sich das Gangbild ohne Hilfsmittel als sicher dar (vgl. „Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel“) und konnten keine maßgeblichen Paresen, lediglich eine leichtgradige Bewegungseinschränkung (vgl. im Klinischen Befund: „Feinmotorik links reduziert“), objektiviert werden, worauf sie auch in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 hinwies. Dass die Beschwerdeführerin Antiepileptika einnimmt, wird ebenfalls berücksichtigt, wobei die Sachverständige betont, dass die symptomatische Epilepsie unter Therapie anfallsfrei ist. Schlüssig und nachvollziehbar stufte die Sachverständige Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, in ihrem Gutachten Leiden 1 unter der Pos.Nr. 04.01.01 mit einem GdB in Höhe von 30% ein und begründete die Einstufung damit, dass die Beschwerdeführerin frei gehend mobil ist und keine maßgeblichen Paresen vorliegen. Bei ihrer Beurteilung konnte sich die Sachverständige insbesondere auf ihren eigenen Untersuchungsbefund vom 21.05.2025 stützen. Im Rahmen der Begutachtung am
- Mai 2025 stellte sich das Gangbild ohne Hilfsmittel als sicher dar vergleiche „Gangbild: sicher ohne Hilfsmittel“) und konnten keine maßgeblichen Paresen, lediglich eine leichtgradige Bewegungseinschränkung vergleiche im Klinischen Befund: „Feinmotorik links reduziert“), objektiviert werden, worauf sie auch in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 hinwies. Dass die Beschwerdeführerin Antiepileptika einnimmt, wird ebenfalls berücksichtigt, wobei die Sachverständige betont, dass die symptomatische Epilepsie unter Therapie anfallsfrei ist. Die Einstufung unter der Pos.Nr. 04.01.01 mit einem GdB in Höhe von 30% deckt sich auch mit den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.05.2025 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. „OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus distal betont links erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5 bds, Fingerextension rechts verlangsamt, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: Spur unsicher links, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Feinmotorik links reduziert, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus links distal betont erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: links reduzierte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unsicher Zehen- und Fersengang: unauffällig“).Die Einstufung unter der Pos.Nr. 04.01.01 mit einem GdB in Höhe von 30% deckt sich auch mit den Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.05.2025 im Rahmen der Statuserhebung vergleiche „OE: Rechtshändigkeit, Trophik unauffällig, Tonus distal betont links erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5 bds, Fingerextension rechts verlangsamt, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: Spur unsicher links, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Eudiadochokinese beidseits, Feinmotorik links reduziert, Pyramidenzeichen negativ. UE: Trophik unauffällig, Tonus links distal betont erhöht, grobe Kraft proximal und distal 5/5, Positionsversuch der Beine: unauffällig, Knie-Hacke-Versuch: keine Ataxie, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: links reduzierte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger: unsicher Zehen- und Fersengang: unauffällig“). Mag auch Dr. XXXX in seinem Befund vom 30.05.2025 ausführen, dass es zu einer Arthrose im Dig III und IV der linken Hand gekommen sei, so weist die sachverständige Fachärztin für Neurologie in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 nachvollziehbar darauf hin, dass bezüglich der im Beschwerdeschreiben angeführten dauerhaften funktionellen Einschränkungen (wie etwa die Arthrose, aber auch Stolperneigung und erschwertes Stufengehen) keine fachärztlich-orthopädischen Befunde vorgelegt wurden. Sie betonte darüber hinaus, dass, um die berichtete Sturzgefahr hintanzuhalten, der Beschwerdeführerin die Benützung eines einfachen Hilfsmittels, wie etwa ein Gehstock, sehr wohl zumutbar ist. Die Einstufung ist sohin nicht zu beanstanden.Mag auch Dr. römisch 40 in seinem Befund vom 30.05.2025 ausführen, dass es zu einer Arthrose im Dig römisch drei und römisch vier der linken Hand gekommen sei, so weist die sachverständige Fachärztin für Neurologie in ihrer Stellungnahme vom 03.06.2025 nachvollziehbar darauf hin, dass bezüglich der im Beschwerdeschreiben angeführten dauerhaften funktionellen Einschränkungen (wie etwa die Arthrose, aber auch Stolperneigung und erschwertes Stufengehen) keine fachärztlich-orthopädischen Befunde vorgelegt wurden. Sie betonte darüber hinaus, dass, um die berichtete Sturzgefahr hintanzuhalten, der Beschwerdeführerin die Benützung eines einfachen Hilfsmittels, wie etwa ein Gehstock, sehr wohl zumutbar ist. Die Einstufung ist sohin nicht zu beanstanden. Pos.Nr. 07.04.15 lautet: 07.04.15 Schließmuskelschwäche 10 – 40 % 30-40%: Schon bei leichten Tätigkeiten unwillkürlicher Stuhlabgang, Einlagenversorgung Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, stuft Leiden 2 („Stuhlinkontinenzbeschwerden“) nachvollziehbar mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz mit der Begründung ein, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach sakraler Neuromodulation (definitive Implantation) 11/2025 besteht. Dabei konnte er sich auch auf sein eigenes Untersuchungsgespräch mit der Beschwerdeführerin am 10.11.2025 stützen (vgl. „Anamnese: St.p. sakraler Neuromodulation, definitive Implantation 11/2025 bei Stuhlinkontinenzbeschwerden. Derzeitige Beschwerden: vor ca. 1 Woche sakrale Neuromodulation bzw. definitive Implantation bekommen, damit nun besser, kann Stuhl besser halten, vor allem bei fester/breiiger Konsistenz, bei flüssigem Stuhl schwierig, vor allem bei Streß, spürt Drang, dann muss es schnell gehen, ….“). Letztlich kam er in seinem Gutachten auch zum Ergebnis, dass nach erfolgreicher OP (sakraler Neuromodulation, definitive Implantation 11/2025) eine Stuhlinkontinenz, die das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde, nicht objektivierbar ist.Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, stuft Leiden 2 („Stuhlinkontinenzbeschwerden“) nachvollziehbar mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz mit der Begründung ein, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach sakraler Neuromodulation (definitive Implantation) 11 aus 2025, besteht. Dabei konnte er sich auch auf sein eigenes Untersuchungsgespräch mit der Beschwerdeführerin am 10.11.2025 stützen vergleiche „Anamnese: St.p. sakraler Neuromodulation, definitive Implantation 11 aus 2025, bei Stuhlinkontinenzbeschwerden. Derzeitige Beschwerden: vor ca. 1 Woche sakrale Neuromodulation bzw. definitive Implantation bekommen, damit nun besser, kann Stuhl besser halten, vor allem bei fester/breiiger Konsistenz, bei flüssigem Stuhl schwierig, vor allem bei Streß, spürt Drang, dann muss es schnell gehen, ….“). Letztlich kam er in seinem Gutachten auch zum Ergebnis, dass nach erfolgreicher OP (sakraler Neuromodulation, definitive Implantation 11 aus 2025,) eine Stuhlinkontinenz, die das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde, nicht objektivierbar ist. Hinsichtlich Leiden 3 („Depression“) begründet die Fachärztin für Neurologie in ihrem Gutachten vom 24.09.2025 die Einstufung unter der Pos.Nr. 03.06.01 mit 10% damit, dass ein Therapiebedarf gegeben sei. Eine Therapieanpassung sei zwar kürzlich erfolgt, der Therapieeffekt sei allerdings noch abzuwarten. Mag auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2025 auf den fachärztlichen Befundbericht vom 12.12.2025 verweisen und vorbringen, daraus ergebe sich eindeutig, dass bei der Beschwerdeführerin trotz psychopharmakologisch und jahrelanger psychotherapeutischer Behandlung zunehmend Ängste, Depressionen, Panikattacken, quälende Gedankenketten, Schlafstörungen und zunehmend labilisierte psychische Befindlichkeit vorliegen würden, so sind sämtliche von der Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde in die Beurteilung eingeflossen. Alle nach der Beschwerdevorlage vorgelegten ärztlichen Unterlagen unterliegen jedoch dem Neuerungsverbot (siehe hiezu die nachfolgend rechtliche Beurteilung). Die Einstufung des Leidens 3 unter Pos.Nr. 03.06.01 mit 10% GdB ist sohin ebenfalls nicht zu beanstanden. Das vom Neuerungsverbot
BEinstG betroffene Beweismittel betrifft den fachärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.12.2025. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, auf Grundlage der zuletzt genannten medizinischen Unterlage neuerlich die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft zu beantragen.Das vom Neuerungsverbot
BEinstG betroffene Beweismittel betrifft den fachärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 12.12.
- Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, auf Grundlage der zuletzt genannten medizinischen Unterlage neuerlich die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft zu beantragen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt es gerechtfertigter Weise im Vergleich zum Vorgutachten vom 12.07.2018 nunmehr zu einer Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 30% und daher zu einer Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung um zwei Stufen. Dies ist auf die oben angeführte Besserung des Leidens 1 der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Bislang wurden keine aktuellen fachärztlich-orthopädischen Befunde vorgelegt. Im Vergleich zum Vorgutachten, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt wurde, wurde nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% ermittelt. Demnach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht mehr erfüllt. Die Beschwerdeführerin kann trotz der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Wenn sich nunmehr die Beschwerdeführerin gegen das Ergebnis eines ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 30% wendet, verkennt das erkennende Gericht auch keineswegs, dass mit der Feststellung der Begünstigteneigenschaft u.a. auch Schutzmaßnahmen verbunden sind. Gegenstand und Zweck des Behinderteneinstellungsgesetzes ist allerdings, die Eingliederung von schwer behinderten Menschen in den Arbeitsmarkt durch besondere Maßnahmen zu sichern. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sicherungsmaßnahmen liegen bei der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht mehr vor, da – wie oben bereits ausgeführt – zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. mehr besteht. Zusammenfassend ist vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse nicht ersichtlich, dass die medizinischen Sachverständigen die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig beurteilt hätten. Die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden von den beigezogenen Sachverständigen umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern und auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und zutreffend berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie oben ausgeführt - keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der oben genannten vorliegenden Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs. 3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG)
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
§ 19Abs. 1 dritter Satz BEinst
G dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz BEinstG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30% vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (05.12.2025) einen neuen Befundbericht nachgereicht hat, so musste dieser aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben (§ 19 Abs. 1 dritter Satz). Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (05.12.2025) einen neuen Befundbericht nachgereicht hat, so musste dieser aufgrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung unberücksichtigt bleiben (Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz). Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es
§ 14BEinst
G zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es
Paragraph 14, BEinstG zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat vom zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (vgl. VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter vergleiche VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2328953.1.00