RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW217 2330846-1 Spruch, W217 2330846-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren: 1.
- Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit 03.11.2024 Inhaberin eines mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. festgestellten Behindertenpasses.1.
- Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit 03.11.2024 Inhaberin eines mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. festgestellten Behindertenpasses. 1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.03.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Grundlage bildete ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin ist ausgeführt:1.
- Mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.03.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Grundlage bildete ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 15.01.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag. Darin ist ausgeführt: „Anamnese: 2015 Hüftprothese rechts 2017 Hüftprothese links 2022 Knietotalendoprothese links 2/2023 N ovarii pT3cN1, HE, Adnexektomie 2 aus 2023, N ovarii pT3cN1, HE, Adnexektomie Vordere tiefe Rectumresektion Chemotherapie Antikörpertherapie, zuletzt 9/2024 Chemotherapie Antikörpertherapie, zuletzt 9 aus 2024, Neuropathie 11/2024 OP Narbenhernie, Wundheilungsstörung, VAC, Wundverschluss 12.12.2024 bzw. 8.1.2025 11 aus 2024, OP Narbenhernie, Wundheilungsstörung, VAC, Wundverschluss 12.12.2024 bzw. 8.1.2025 Derzeitige Beschwerde ‚Seit 2 Jahren habe ich Operationen, Chemotherapie, Antikörpertherapie, habe keine Kraft Hatte Psychotherapie bis 10/
- Hatte Psychotherapie bis 10 aus 2024,. Habe Neuropathie in den Füßen, ambulante Physiotherapie, keine Besserung, Gefühlsstörungen im Vorfußbereich und den Fersen. Stuhlgang funktioniert. Schmerzen habe ich im Bauch. Die Gelenke tun auch weh. Hergekommen bin ich mit dem Taxi.‘ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Amlodipin Ezerosu Allergie: Penicillin, Wespe Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Sozialanamnese: ledig, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im
- Stwk mit Lift Berufsanamnese: Pensionistin, Finanzdienstleistung Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Univklinik für Frauenheilkunde 13.5.2023 (N ovarii pT3cN1, HE, Adenxektomie Vordere tiefe Rectumresektion Gyn. Ambulanz 18.9.2024 (
- Zyklus Avastin) OP bericht 17.5.2022 (Knietotalendoprothese links) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 70 a Ernährungszustand: gut Größe: 163,00 cm Gewicht: 88,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: Verband, kurz zurückliegende OP, Nähte in situ daher kein Öffnen des Pflasters, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Einbeinstand möglich. Fersenstand kurz möglich, Zehenballenstand nicht möglich Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Gefühlsstörungen Füße beidseits Hüftgelenk rechts links bds: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese links, ggr Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella zentriert, verbacken, in allen Ebenen stabil, endlagige Beugeschmerzen Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/90, R 10/0/30, Knie beidseits 0/0/120, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Deutlich Hartspann. Klopfschmerz über der ges. Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: derzeit nicht durchgeführt Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, geringgradig endlagig gehemmtes Abrollen, Spur physiologisch, angedeutet Oberkörperpendeln. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen leicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; euthym. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 N ovarii pT3cN1, HE, Adenxektomie, Vordere tiefe Rectumresektion Unterer Rahmensatz da kein Hinweis für Fernabsiedelungen 13.01.03 50 2 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, bei HTEP bds und KTEP links mit mäßigen funktionellen Einschränkungen. 02.02.02 30 3 Polyneuropathiesyndrom 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz da kein höhergradiges motorisches Defizit vorliegt. 04.06.01 20 4 Narbenhernie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da protrahierter Verlauf. 07.08.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es sind belastungsabhängige Probleme der Hüft- und Kniegelenke und Füße bei Neuropathie im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen ist möglich. An den oberen Extremitäten sind keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Es liegen keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor, kardiopulmonal kompensierter Zustand liegt vor. Insgesamt ist daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein (…)“
- Gegenständliches Verfahren: 2.
- Mit Antrag vom 21.10.2025 begehrte die Beschwerdeführerin erneut die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. 2.
- Die Beschwerdeführerin legte einen Patientenbrief der Klinik für Frauenheilkunde vom 16.10.2025, den CT-Befund vom 06.10.2025, Seite 2 eines stationären Patientenbriefes samt Therapieblatt, einen Arztbrief vom 30.10.2025 sowie eine Tumorboard-Empfehlung vom 16.10.2025 vor. 2.
- In einer sofortigen Beantwortung vom 31.10.2025 führt Frau XXXX aus:2.
- In einer sofortigen Beantwortung vom 31.10.2025 führt Frau römisch 40 aus: „Frage(n): . Liegen die Voraussetzungen für die beantragte/n Zusatzeintragung/en (siehe unten) vor? . Könnten die Voraussetzungen für eine oder mehrere Zusatzeintragungen wegfallen? Falls ja: für welche? Nachuntersuchungstermin angeben. . Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar (ja/nein) Antwort(en): Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine offenkundige anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes. Somit keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten mit Untersuchung von 15.1.2025 (Gesamt GdB 60 v.H., Dauerzustand). Bei laufender Chemotherapie kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.“ 2.
- In einer weiteren sofortigen Beantwortung vom 31.10.2025 führt Frau XXXX aus:2.
- In einer weiteren sofortigen Beantwortung vom 31.10.2025 führt Frau römisch 40 aus: „Frage(n): . Liegen die Voraussetzungen für die beantragte/n Zusatzeintragung/en (siehe unten) vor? . Könnten die Voraussetzungen für eine oder mehrere Zusatzeintragungen wegfallen? Falls ja: für welche? Nachuntersuchungstermin angeben. . Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar (ja/nein) Antwort(en): P29-Antrag innerhalb der Jahresfrist Es werden neue Befunde vorgelegt: University Hospital XXXX : unvollständig University Hospital römisch 40 : unvollständig Befundbericht AKH Tumorboard vom 16.10.2025: Anamnese: HGSOC FIGO IIIC ED 4/23 HRD Status: negativ Bisheriger onkologischer Verlauf -St.p. Debulking am 27.04.23 - Ro - Histo: High grade seröses Adenokarzinom ausgehend von der linken Tube mit ausgedehnten, teils extrapelvinen peritonealen Metastasen, einer Lymphknotenmetastase, einem Blutgefässeinbruch und Infiltration der muskulären Sigmawand. In Zusammenschau aller Befunde: pT3c, pN1 (1/4), FIGO Stadium IIIC. -St.p. Revision am 8.
- bei suprafaszialer Wunddehiszenz -St.p.
- Zyklus Carbo / Taxol am 8.9.23 -St.p.
- Zyklus Avastin am 2.9.23 -
- Zyklus Avastin am 18.09.24 – Therapieende Aktuelle Befunde: CT T/A intern 02.10.25 keine TM vorhanden Fragestellung: BB (Progress im CT- Procedere erbeten) Empfehlung: BB: siehe Befund im Haus; Procedere: multifokales Rezidiv, Platin eine Option, daher Beginn mit Carboplatin/Caelyx, bei Ansprechen anschließend PARPi CT Lunge, Leber/Abdomen vom 2.10.2025: Zusammenfassung / Ergebnis: Bei St.p. N. ovarii zeigt sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18.09.2024 eine Befundverschlechterung: - Neu aufgetretene Lymphknoten-SBL supradiaphragmal (inkl. parakardial und entlang der Mammaria-interna Gruppe links) und retroperitoneal sowie mehrere neu aufgetretene Peritonealkarzinose-suspekte Läsionen mesenterial und entlang des Peritoneums mit linksseitiger Betonung. - Bei St.p. HTEP bds. und konsekutiven hochgradigen Metallartefakten im kleinen Becken ist dieses insuffizient beurteilbar. Zwischenzeitlich St.p. Bauchwandhernienplastik, kein Nachweis einer Rezidivhernie. Dr. XXXX , FA für Frauenheilkunde, vom 30.10.2025: Dr. römisch 40 , FA für Frauenheilkunde, vom 30.10.2025: Bei meiner Patientin, Frau XXXX , geboren am XXXX , wurde leider ein Rezidiv der Grunderkrankung diagnostiziert. Eine neuerliche Chemotherapie ist daher notwendig, gefolgt von einem PARP-Inhibitor (siehe Anhang). Durch die therapie-bedingte Immunsschwäche und Polyneuropathie ist es meiner Patientin nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, die damit verbundene Infektions- und Verletzungsgefahr durch Sturz (Polyneuropathie!) ist für die Patientin nicht zumutbar. Bei meiner Patientin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde leider ein Rezidiv der Grunderkrankung diagnostiziert. Eine neuerliche Chemotherapie ist daher notwendig, gefolgt von einem PARP-Inhibitor (siehe Anhang). Durch die therapie-bedingte Immunsschwäche und Polyneuropathie ist es meiner Patientin nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, die damit verbundene Infektions- und Verletzungsgefahr durch Sturz (Polyneuropathie!) ist für die Patientin nicht zumutbar. SN: keine Befundbelegung der Polyneuropathie (aktuelle NLG, FA-Befund, Medikation) – ein Polyneuropathiesyndrom wurde bereits beim Gutachten am 15.1.2025 unter Leiden 3 berücksichtigt; bei laufender Chemotherapie kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine offenkundige anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes. Somit keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten mit Untersuchung von 15.1.2025 (Gesamt GdB 60 v.H., Dauerzustand), ÖVM zumutbar.“ 2.
- In einer weiteren sofortigen Beantwortung vom 13.11.2025 führt Frau XXXX aus:2.
- In einer weiteren sofortigen Beantwortung vom 13.11.2025 führt Frau römisch 40 aus: „(…) Antwort(en): P29-Antrag innerhalb der Jahresfrist Es werden neue Befunde vorgelegt:
- Stationärer Patientenbrief (kein Datum ersichtlich), University Hospital XXXX :
- Stationärer Patientenbrief (kein Datum ersichtlich), University Hospital römisch 40 : unvollständig (nur Seite 2 von 3 vorhanden)
- Befundbericht AKH Tumorboard vom 16.10.2025: Anamnese: HGSOC FIGO IIIC ED 4/23 HRD Status: negativ Bisheriger onkologischer Verlauf -St.p. Debulking am 27.04.23 - Ro - Histo: High grade seröses Adenokarzinom ausgehend von der linken Tube mit ausgedehnten, teils extrapelvinen peritonealen Metastasen, einer Lymphknotenmetastase, einem Blutgefässeinbruch und Infiltration der muskulären Sigmawand. In Zusammenschau aller Befunde: pT3c, pN1 (1/4), FIGO Stadium IIIC. -St.p. Revision am 8.
- bei suprafaszialer Wunddehiszenz -St.p.
- Zyklus Carbo / Taxol am 8.9.23 -St.p.
- Zyklus Avastin am 2.9.23 -
- Zyklus Avastin am 18,09.24 – Therapieende Aktuelle Befunde: CT T/A intern 02.10.25 keine TM vorhanden Fragestellung: BB (Progress im CT- Procedere erbeten) Empfehlung: BB: siehe Befund im Haus; Procedere: multifokales Rezidiv, Platin eine Option, daher Beginn mit Carboplatin/Caelyx, bei Ansprechen anschließend PARPi
- CT Lunge, Leber/Abdomen vom 2.10.2025: Zusammenfassung / Ergebnis: Bei St.p. N. ovarii zeigt sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18.09.2024 eine Befundverschlechterung: - Neu aufgetretene Lymphknoten-SBL supradiaphragmal (inkl. parakardial und entlang der Mammaria-interna Gruppe links) und retroperitoneal sowie mehrere neu aufgetretene Peritonealkarzinose-suspekte Läsionen mesenterial und entlang des Peritoneums mit linksseitiger Betonung. - Bei St.p. HTEP bds. und konsekutiven hochgradigen Metallartefakten im kleinen Becken ist dieses insuffizient beurteilbar. Zwischenzeitlich St.p. Bauchwandhernienplastik, kein Nachweis einer Rezidivhernie.
- Dr. XXXX , FA für Frauenheilkunde, vom 30.10.2025:
- Dr. römisch 40 , FA für Frauenheilkunde, vom 30.10.2025: Bei meiner Patientin, Frau XXXX , geboren am XXXX , wurde leider ein Rezidiv der Grunderkrankung diagnostiziert. Eine neuerliche Chemotherapie ist daher notwendig, gefolgt von einem PARP-Inhibitor (siehe Anhang). Durch die therapie-bedingte Immunsschwäche und Polyneuropathie ist es meiner Patientin nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, die damit verbundene Infektions- und Verletzungsgefahr durch Sturz (Polyneuropathie!) ist für die Patientin nicht zumutbar. Bei meiner Patientin, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , wurde leider ein Rezidiv der Grunderkrankung diagnostiziert. Eine neuerliche Chemotherapie ist daher notwendig, gefolgt von einem PARP-Inhibitor (siehe Anhang). Durch die therapie-bedingte Immunsschwäche und Polyneuropathie ist es meiner Patientin nicht möglich öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, die damit verbundene Infektions- und Verletzungsgefahr durch Sturz (Polyneuropathie!) ist für die Patientin nicht zumutbar. SN: keine Befundbelegung der Polyneuropathie (aktuelle NLG, FA-Befund, Medikation) – ein Polyneuropathiesyndrom wurde bereits beim Gutachten am 15.1.2025 unter Leiden 3 berücksichtigt Bei laufender Chemotherapie kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes nur zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung bzw. erhöhte Infektanfälligkeit resultiert daraus nicht. Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine offenkundige anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes. Somit keine Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten mit Untersuchung von 15.1.2025 (Gesamt GdB 60 v.H., Dauerzustand), ÖVM zumutbar.“ 2.
- Mit Bescheid vom 21.11.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 05.03.2025 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 21.10.2025 eingebrachten Antrag habe die Beschwerdeführerin keine offenkundige Änderung ihrer Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend machen können. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, die Ausstellung ihres Behindertenausweises sei am 04.03.2025 erfolgt. Am 06.10.2025 sei eine CT-Kontrolle im Rahmen ihrer OVARII Krebs Nachsorge erfolgt. Bei dieser Untersuchung sei ein neu aufgetretener Krebs, REZIDIV, der Grunderkrankung festgestellt worden. Eine neuerliche Chemotherapie sei sofort notwendig, gefolgt von einem PARP Inhibitor (Tumor Board Protokoll). Diese Informationen würden bereits vorliegen. Univ. Prof. Dr. XXXX , der die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Krebsdiagnose im März 2023 medizinisch begleite, bestätige in seinem Schreiben, dass es für die Beschwerdeführerin durch die therapie-bedingte Immunschwäche und Polyneuropathie nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es bestehe eine Infektions- und Verletzungsgefahr durch Sturz (Polyneuropathie). Der erste Chemo Termin innerhalb der neuen Serie sei am 15.10.2025 erfolgt und werde laufend in 4w Intervallen bis heute fortgesetzt. Das REZIDIV ihrer Grunddiagnose OVARII Krebs sei im Oktober 2025 festgestellt worden und die Chemotherapie habe unmittelbar danach wieder erneut begonnen. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien eine Folge dieser neuen akuten Sachlage und daraus resultierender sofort gestarteter medizinischer Maßnahmen.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, die Ausstellung ihres Behindertenausweises sei am 04.03.2025 erfolgt. Am 06.10.2025 sei eine CT-Kontrolle im Rahmen ihrer OVARII Krebs Nachsorge erfolgt. Bei dieser Untersuchung sei ein neu aufgetretener Krebs, REZIDIV, der Grunderkrankung festgestellt worden. Eine neuerliche Chemotherapie sei sofort notwendig, gefolgt von einem PARP Inhibitor (Tumor Board Protokoll). Diese Informationen würden bereits vorliegen. Univ. Prof. Dr. römisch 40 , der die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Krebsdiagnose im März 2023 medizinisch begleite, bestätige in seinem Schreiben, dass es für die Beschwerdeführerin durch die therapie-bedingte Immunschwäche und Polyneuropathie nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Es bestehe eine Infektions- und Verletzungsgefahr durch Sturz (Polyneuropathie). Der erste Chemo Termin innerhalb der neuen Serie sei am 15.10.2025 erfolgt und werde laufend in 4w Intervallen bis heute fortgesetzt. Das REZIDIV ihrer Grunddiagnose OVARII Krebs sei im Oktober 2025 festgestellt worden und die Chemotherapie habe unmittelbar danach wieder erneut begonnen. Ihre gesundheitlichen Einschränkungen seien eine Folge dieser neuen akuten Sachlage und daraus resultierender sofort gestarteter medizinischer Maßnahmen. 2.
- Am 29.12.2025 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis ein, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden, die eine Beschwerdevorentscheidung rechtfertigen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 05.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2025 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des beantragten Zusatzvermerkes nicht vorliegen. Eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen wurde nicht geltend gemacht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde ergibt sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Dass die Beschwerdeführerin am 21.10.2025 erneut bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stellte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt. Die belangte Behörde hat die aufgrund des Antrags vom 21.10.2025 vorgelegten Befunde einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen. Bereits im Sachverständigengutachten vom 15.01.2025 stellte DDr.in XXXX folgende Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin fest:Bereits im Sachverständigengutachten vom 15.01.2025 stellte DDr.in römisch 40 folgende Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin fest: 1 N ovarii pT3cN1, HE, Adenxektomie, Vordere tiefe Rectumresektion Unterer Rahmensatz da kein Hinweis für Fernabsiedelungen 2 Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates Unterer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Hüft- und Kniegelenke, bei HTEP bds und KTEP links mit mäßigen funktionellen Einschränkungen. 3 Polyneuropathiesyndrom 2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz da kein höhergradiges motorisches Defizit vorliegt. 4 Narbenhernie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz da protrahierter Verlauf. Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von Frau XXXX in ihrer sofortigen Beantwortung vom 31.10.2025 mit dem Hinweis, dass die im Befund vom 30.10.2025 zitierte Polyneuropathie nicht durch Befunde belegt sei (aktuelle NLG, FA-Befund, Medikation) – ein Polyneuropathiesyndrom bereits beim Gutachten am 15.1.2025 unter Leiden 3 berücksichtigt worden sei, schlüssig und nachvollziehbar verneint. Mag es auch bei laufender Chemotherapie im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu einem tageweisen Absinken der Abwehrkraft kommen, so resultiert daraus nicht eine anhaltende Funktionseinschränkung bzw. erhöhte Infektanfälligkeit. Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von Frau römisch 40 in ihrer sofortigen Beantwortung vom 31.10.2025 mit dem Hinweis, dass die im Befund vom 30.10.2025 zitierte Polyneuropathie nicht durch Befunde belegt sei (aktuelle NLG, FA-Befund, Medikation) – ein Polyneuropathiesyndrom bereits beim Gutachten am 15.1.2025 unter Leiden 3 berücksichtigt worden sei, schlüssig und nachvollziehbar verneint. Mag es auch bei laufender Chemotherapie im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu einem tageweisen Absinken der Abwehrkraft kommen, so resultiert daraus nicht eine anhaltende Funktionseinschränkung bzw. erhöhte Infektanfälligkeit. Die neu vorgelegten Befunde ergeben keine offenkundige anhaltende Verschlechterung des Leidenszustandes. Somit kommt es zu keiner Änderung zum bereits erstellten Sachverständigengutachten mit Untersuchung von 15.01.2025, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. und Dauerzustand festgehalten wurde, sowie die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für zumutbar erklärt wurden mit der Begründung, es würden keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten. Es stünden belastungsabhängige Probleme der Hüft- und Kniegelenke und Füße bei Neuropathie im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränkten. Die Gesamtmobilität sei ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300-400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einsteigen sei möglich. An den oberen Extremitäten seien keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen sei nicht erheblich beeinträchtigt. Es würden keine Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, ein kardiopulmonal kompensierter Zustand liege vor. Insgesamt sei daher, unter Berücksichtigung der objektivierbaren Funktionsdefizite, eine erhebliche Erschwernis der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar. Ebenso liege kein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten würden. Die vorgelegten Befunde sind somit nicht geeignet, eine Verschlechterung des Leidenszustandes im Hinblick auf die begehrte Zusatzeintragung zu dokumentieren.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (Paragraph 41, Absatz 2, BBG) Die Beschwerdeführerin stellte ihren neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.Die Beschwerdeführerin stellte ihren neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht. "Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083) Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 05.03.2025 abgewiesen. Grundlage hierfür bildete das Gutachten DDr.in XXXX . Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2025 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist somit noch kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall der Beschwerdeführerin wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 05.03.2025 abgewiesen. Grundlage hierfür bildete das Gutachten DDr.in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin stellte am 21.10.2025 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist somit noch kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend zu machen, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Dies wird auch durch die sofortige Beantwortung vom 13.11.2025 bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden von der Beschwerdeführerin weder in ihrem Antrag noch in ihrer Beschwerde behauptet.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend zu machen, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Dies wird auch durch die sofortige Beantwortung vom 13.11.2025 bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden von der Beschwerdeführerin weder in ihrem Antrag noch in ihrer Beschwerde behauptet. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt: „§ 1 Abs. 2 Z 3:„§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien. Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde, und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, da es bei laufender Chemotherapie im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes nur zu einem tageweisen Absinken der Abwehrkraft kommt. Eine anhaltende Funktionseinschränkung bzw. erhöhte Infektanfälligkeit resultiert daraus jedoch nicht, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin glaubhaft geltend gemacht wurde. Wie unter Punkt II.
- bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2330846.1.00