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{'item': 'W226 2160176-4'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 55Art 8§ 56§ 60§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW226 2160176-4 Spruch, W226 2160176-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig. I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Asylverfahren im Bundesgebiet: 1.
  2. Der BF reiste spätestens am 20.10.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Zu diesem Antrag wurde der BF am 21.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 22.09.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) einvernommen. 1.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1091831005-151593029, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.10.2015

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.05.2018 erteilt.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1091831005-151593029, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.10.2015

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 10.05.2018 erteilt. 1.

  1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.1.
  2. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der BF wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 1.
  3. In der Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mehrfach verlängert. Zuletzt wurde diese mit Bescheid vom 12.07.2024, Zl. 1091831005-151593029, um weitere 2 Jahre verlängert. 1.
  4. Am 21.10.2024 wurde das BFA von den ungarischen Behörden darüber informiert, dass der BF am XXXX geflogen ist, von wo aus er weiter nach XXXX reiste. Bei seiner Einreise nach Ungarn wies sich der BF mit seinem österreichischen Fremdenpass aus. 1.
  5. Am 21.10.2024 wurde das BFA von den ungarischen Behörden darüber informiert, dass der BF am römisch 40 geflogen ist, von wo aus er weiter nach römisch 40 reiste. Bei seiner Einreise nach Ungarn wies sich der BF mit seinem österreichischen Fremdenpass aus.
  6. Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 2.
  7. Mit Aktenvermerk vom 08.11.2024 leitete das BFA gegen den BF ein Aberkennungsverfahren ein, da sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für subsidiären Schutz infolge geänderter Verhältnisse und infolge geänderter persönlicher Umstände nicht mehr vorliegen würden. 2.
  8. Am 09.01.2025 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines ihm einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, muttersprachlich Paschtu, jedoch auch Dari, Farsi, Englisch und Deutsch zu sprechen. Der BF habe in Österreich nur einen A1 Deutschkurs besucht, weil er in Afghanistan keine Schule besucht habe, daher tue er sich schwer. Der BF sei gesund und nehme keine Medikamente. Er könne arbeiten gehen. Der BF gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei am XXXX in der Provinz XXXX geboren und habe keine Schule besucht. Danach habe der BF als Verkäufer gearbeitet. In Österreich habe er nach Erhalt des Status des subsidiär Schutzberechtigten begonnen zu arbeiten. 5 Jahre lang habe er auf Baustellen gearbeitet. Danach sei er 3 Monate lang bei einer Firma in XXXX gewesen. Derzeit sei der BF auf Arbeitssuche. Einen Deutschkurs habe er für 3 Monate besucht, die Prüfung jedoch nicht abgelegt. Im Bundesgebiet habe der BF viele Freunde aus Österreich und aus Afghanistan. Der BF bekomme Notstandshilfe, 2 Monate lang habe er EUR 500,- bekommen. Der BF sei im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er besuche in Österreich weder die Schule, noch Kurse, Vereine oder die Universität, sondern versuche Arbeit zu finden. 2018 habe der BF Probleme wegen strafbarer Handlungen gehabt und sei 2 Monate lang in Haft gewesen. Er habe eine 8-monatige (bedingte) Haftstrafe aufgrund von Drogenproblemen erhalten. Der BF gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei sunnitischer Moslem. Er sei am römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren und habe keine Schule besucht. Danach habe der BF als Verkäufer gearbeitet. In Österreich habe er nach Erhalt des Status des subsidiär Schutzberechtigten begonnen zu arbeiten. 5 Jahre lang habe er auf Baustellen gearbeitet. Danach sei er 3 Monate lang bei einer Firma in römisch 40 gewesen. Derzeit sei der BF auf Arbeitssuche. Einen Deutschkurs habe er für 3 Monate besucht, die Prüfung jedoch nicht abgelegt. Im Bundesgebiet habe der BF viele Freunde aus Österreich und aus Afghanistan. Der BF bekomme Notstandshilfe, 2 Monate lang habe er EUR 500,- bekommen. Der BF sei im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Er besuche in Österreich weder die Schule, noch Kurse, Vereine oder die Universität, sondern versuche Arbeit zu finden. 2018 habe der BF Probleme wegen strafbarer Handlungen gehabt und sei 2 Monate lang in Haft gewesen. Er habe eine 8-monatige (bedingte) Haftstrafe aufgrund von Drogenproblemen erhalten. Die Eltern des BF würden sich freuen, dass er sich in Österreich befinde. Der BF verfüge noch über seine Eltern, seine Frau und seine Stiefkinder, die 4 Kinder seines Bruders (Anm.: die Ehefrau des BF ist die Witwe seines (verstorbenen) Bruders). Eine Tochter sei verheiratet und lebe in Afghanistan. Ein Sohn sei vor 3 Jahren verstorben, ein Sohn lebe im Iran und ein weiterer Sohn lebe in Afghanistan. Ein Onkel des BF vs. sei durch die Taliban getötet worden. Der BF habe auch noch 3 Onkel ms. im Herkunftsstaat, die in XXXX leben würden. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie, zuletzt habe er vor 2 Tagen mit seinem Vater telefoniert. Seiner Familie gehe es mittelmäßig, sie hätten ein eigenes Haus und sein Vater arbeite als Landwirt. Der BF schicke seiner Familie manchmal Geld. Sein Sohn im Iran arbeite in einer Firma, die Aluminium verarbeite. Die Familie des BF würde diesen bei Bedarf, soweit es ginge, auch unterstützen. Die Umstände seien jedoch nicht gut. Politisch sei es immer noch schlecht. Die Onkel des BF seien Bauern und habe sein Vater ein Grundstück von 3 bis 4 Jirib in der Nähe eines Berges. Die Eltern des BF würden sich freuen, dass er sich in Österreich befinde. Der BF verfüge noch über seine Eltern, seine Frau und seine Stiefkinder, die 4 Kinder seines Bruders Anmerkung, die Ehefrau des BF ist die Witwe seines (verstorbenen) Bruders). Eine Tochter sei verheiratet und lebe in Afghanistan. Ein Sohn sei vor 3 Jahren verstorben, ein Sohn lebe im Iran und ein weiterer Sohn lebe in Afghanistan. Ein Onkel des BF vs. sei durch die Taliban getötet worden. Der BF habe auch noch 3 Onkel ms. im Herkunftsstaat, die in römisch 40 leben würden. Der BF habe Kontakt zu seiner Familie, zuletzt habe er vor 2 Tagen mit seinem Vater telefoniert. Seiner Familie gehe es mittelmäßig, sie hätten ein eigenes Haus und sein Vater arbeite als Landwirt. Der BF schicke seiner Familie manchmal Geld. Sein Sohn im Iran arbeite in einer Firma, die Aluminium verarbeite. Die Familie des BF würde diesen bei Bedarf, soweit es ginge, auch unterstützen. Die Umstände seien jedoch nicht gut. Politisch sei es immer noch schlecht. Die Onkel des BF seien Bauern und habe sein Vater ein Grundstück von 3 bis 4 Jirib in der Nähe eines Berges. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF nichts. Er habe sich jedoch in Österreich ein Leben aufgebaut. In Afghanistan habe er private Feinde und könne er dort nicht arbeiten. Sein Onkel habe Probleme mit „ihnen“ gehabt, weshalb es nun Probleme der Familie seien. Der BF habe selbst XXXX einen Monat für die Taliban gearbeitet, dann sei er vor ihnen weggelaufen. Sein Onkel sei für die Republik tätig gewesen. Deshalb gäbe es Probleme. Die Taliban hätten den BF für den Krieg trainiert. Es sei möglich, dass der BF noch gesucht werde, weil er eine andere Einstellung habe. Sie hätten viele Bekannte bei den Taliban, die den BF kennen würden. In den letzten 3 Jahren sei einer seiner Söhne von den Taliban getötet worden und ein Bruder des BF sei bereits zuvor getötet worden. Zuletzt seit der BF 2013 in Afghanistan gewesen, danach nicht mehr. Er sei in der Türkei und im Iran gewesen. Seine Reisepässe seien zu Hause. Auf Vorhalt seiner Reise nach XXXX gab der BF zunächst an, dass er im Iran gewesen sei. Auf neuerlichen Vorhalt gab er zu, seine Familie besucht zu haben. Seine Frau und sein Sohn seien nach XXXX gekommen. 3 Monate lang sei der BF im Herkunftsstaat gewesen. Davon habe er einen Monat und 10 Tage im Iran verbracht. Es sei richtig, dass der BF ca. einen Monat und 20 Tage in Afghanistan verbracht habe. In den Iran sei der BF dann über den Landweg gefahren. Der BF habe keine Probleme in Afghanistan gehabt. Er sei eingereist und zu Hause gewesen. Der BF habe eine Wohnung gemietet und dort hätten sie sich aufgehalten. Bei der Einreise habe es keine Probleme gegeben, da er über den Landweg aus dem Iran gekommen sei. Am Flughafen bei der Ausreise habe es auch keine Probleme gegeben. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte der BF nichts. Er habe sich jedoch in Österreich ein Leben aufgebaut. In Afghanistan habe er private Feinde und könne er dort nicht arbeiten. Sein Onkel habe Probleme mit „ihnen“ gehabt, weshalb es nun Probleme der Familie seien. Der BF habe selbst römisch 40 einen Monat für die Taliban gearbeitet, dann sei er vor ihnen weggelaufen. Sein Onkel sei für die Republik tätig gewesen. Deshalb gäbe es Probleme. Die Taliban hätten den BF für den Krieg trainiert. Es sei möglich, dass der BF noch gesucht werde, weil er eine andere Einstellung habe. Sie hätten viele Bekannte bei den Taliban, die den BF kennen würden. In den letzten 3 Jahren sei einer seiner Söhne von den Taliban getötet worden und ein Bruder des BF sei bereits zuvor getötet worden. Zuletzt seit der BF 2013 in Afghanistan gewesen, danach nicht mehr. Er sei in der Türkei und im Iran gewesen. Seine Reisepässe seien zu Hause. Auf Vorhalt seiner Reise nach römisch 40 gab der BF zunächst an, dass er im Iran gewesen sei. Auf neuerlichen Vorhalt gab er zu, seine Familie besucht zu haben. Seine Frau und sein Sohn seien nach römisch 40 gekommen. 3 Monate lang sei der BF im Herkunftsstaat gewesen. Davon habe er einen Monat und 10 Tage im Iran verbracht. Es sei richtig, dass der BF ca. einen Monat und 20 Tage in Afghanistan verbracht habe. In den Iran sei der BF dann über den Landweg gefahren. Der BF habe keine Probleme in Afghanistan gehabt. Er sei eingereist und zu Hause gewesen. Der BF habe eine Wohnung gemietet und dort hätten sie sich aufgehalten. Bei der Einreise habe es keine Probleme gegeben, da er über den Landweg aus dem Iran gekommen sei. Am Flughafen bei der Ausreise habe es auch keine Probleme gegeben. Der Stiefsohn des BF sei vor etwa 3 Jahren getötet worden, der BF habe es erst in Afghanistan erfahren. Dem BF habe niemand von seinem Tod erzählt. In seinem Dorf gäbe es kein Internet, in der Hauptstadt von XXXX könne man telefonieren. Sein Stiefsohn sei durch amerikanische Bombardierungen getötet worden. Der Stiefsohn des BF sei vor etwa 3 Jahren getötet worden, der BF habe es erst in Afghanistan erfahren. Dem BF habe niemand von seinem Tod erzählt. In seinem Dorf gäbe es kein Internet, in der Hauptstadt von römisch 40 könne man telefonieren. Sein Stiefsohn sei durch amerikanische Bombardierungen getötet worden. Auf dem Grundstück der Familie könne der BF nicht arbeiten, weil er seine Heimat nicht betreten könne. Nach XXXX könne er, dort könne er jedoch nicht arbeiten und würden ebendort täglich Menschen getötet. Auf dem Grundstück der Familie könne der BF nicht arbeiten, weil er seine Heimat nicht betreten könne. Nach römisch 40 könne er, dort könne er jedoch nicht arbeiten und würden ebendort täglich Menschen getötet. Der BF bitte ihm den Status nicht abzuerkennen und ihm eine weitere Chance zu geben. 2.
  9. Mit dem Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025 wurde dem BF der mit Bescheid vom 10.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 12.07.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55AAbs.

1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 2.3. Mit dem Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025 wurde dem BF der mit Bescheid vom 10.05.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm die mit Bescheid vom 12.07.2024 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, AAbs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für die Aberkennung und zu seiner Rückkehrsituation, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht mehr dergestalt, dass gleichsam jeder Zivilist durch seine Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts unterliegen würde. Dem BF sei bei einer Rückkehr auch die notdürftigste Lebensgrundlage nicht mehr entzogen. Der BF verfüge über eine hinreichende Existenzgrundlage im Herkunftsstaat, zumal er ein junger, arbeitsfähiger Mann sei, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zuzumuten ist. Außerdem verfüge der BF über ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat. In einer Gesamtschau sei nunmehr davon auszugehen, dass der BF seine Lebensbedürfnisse in Afghanistan befriedigen könne, was der BF mit seiner freiwilligen Heimreise auch gezeigt habe. Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG sei nicht zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig, da der BF im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehe und über keine nennenswerten Bindungen verfüge. Der BF habe die deutsche Sprache nicht erlernt und lediglich einen A1 Deutschkurs besucht. Zu seinen Lasten falle die begangene Straftat ins Gewicht. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF, zu den Gründen für die Aberkennung und zu seiner Rückkehrsituation, insbesondere zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie dem Privat- und Familienleben des BF in Österreich, sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorlägen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei nicht mehr dergestalt, dass gleichsam jeder Zivilist durch seine Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts unterliegen würde. Dem BF sei bei einer Rückkehr auch die notdürftigste Lebensgrundlage nicht mehr entzogen. Der BF verfüge über eine hinreichende Existenzgrundlage im Herkunftsstaat, zumal er ein junger, arbeitsfähiger Mann sei, dem die Teilnahme am Erwerbsleben zuzumuten ist. Außerdem verfüge der BF über ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk im Herkunftsstaat. In einer Gesamtschau sei nunmehr davon auszugehen, dass der BF seine Lebensbedürfnisse in Afghanistan befriedigen könne, was der BF mit seiner freiwilligen Heimreise auch gezeigt habe. Ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei verhältnismäßig, da der BF im Bundesgebiet keiner Arbeit nachgehe und über keine nennenswerten Bindungen verfüge. Der BF habe die deutsche Sprache nicht erlernt und lediglich einen A1 Deutschkurs besucht. Zu seinen Lasten falle die begangene Straftat ins Gewicht. 2.4. Mit Information zur Rechtsberatung vom 15.01.2025 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.2.4. Mit Information zur Rechtsberatung vom 15.01.2025 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 2.

  1. Mit Stellungnahme vom 21.01.2025 verwies der BF auf höchstgerichtliche Judikatur zu den Aberkennungsgründen und führte aus, dass eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Lage nicht eingetreten sei. Dem BF sei im Jahr 2017 subsidiärer Schutz aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Logar und Nangarhar erteilt worden. Zudem wurde festgestellt, dass der BF in einer anderen Provinz nicht ortskundig sei und ebendort über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Seit der letzten erfolgten Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hätten sich die Umstände nicht geändert. Es wurde auf weitere Länderberichte hingewiesen und auf die schlechte Menschenrechtslage verwiesen. Rückkehrer aus Europa seien darüber hinaus ebenfalls in Afghanistan in Gefahr. Der BF lebe bereits seit 9 Jahren in Österreich, weshalb er im Herkunftsstaat als von westlichen Werten beeinflusst angesehen würde. Das erhöhe das Risiko von Diskriminierung, Schikane und Angriffen auf seine Person. Darüber hinaus sei auf näher genannte Erkenntnisse des BVwG zu verweisen. Insgesamt werde daher beantragt das Aberkennungsverfahren einzustellen. 2.
  2. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 21.01.2025, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, dass das Vorbringen des BF dem normierten Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG nicht entgegenstehe. Der BF habe den Dialekt des Dolmetschers nicht einwandfrei verstanden und sich aufgrund der Einvernahme zu einer möglichen Aberkennung nach einem fast 10-jährigen Aufenthalt in Österreich in einer Ausnahmesituation befunden. 2.
  3. Mit Schriftsatz vom 11.02.2025, wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen den Bescheid des BFA, zugestellt am 21.01.2025, erhoben. Zunächst wurde der Sachverhalt dargestellt und ausgeführt, dass das Vorbringen des BF dem normierten Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG nicht entgegenstehe. Der BF habe den Dialekt des Dolmetschers nicht einwandfrei verstanden und sich aufgrund der Einvernahme zu einer möglichen Aberkennung nach einem fast 10-jährigen Aufenthalt in Österreich in einer Ausnahmesituation befunden. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich insbesondere mangelhafter Feststellungen bedient. Der BF verfüge über kein ausreichend gesichertes familiäres Netzwerk im Herkunftsstaat, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Die Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz sei im Übrigen nicht als ausreichend sicher zu beurteilen. Der BF verfüge dort auch nicht über eine hinreichende Existenzgrundlage. Eine tiefergreifende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei nicht erfolgt. Verwiesen werde auf die EUAA Country Guidance aus Mai 2024 und auf die UNHCR-Richtlinien aus
  4. Insbesondere gehöre der BF als verwestlicht wahrgenommene Person einer Risikogruppe an, wobei dazu aus den Länderberichten zitiert wurde. Außerdem wurde auf die schlechte wirtschaftliche Lage, die mangelhafte Grundversorgung und die allgemein schlechte humanitäre Situation hingewiesen. Dem BF sei insgesamt eine Rückkehr aufgrund der volatilen Sicherheits- und Wirtschaftslage nach Afghanistan unzumutbar. Außerdem habe sich die belangte Behörde einer mangelhaften Beweiswürdigung bedient. Der BF könne gerade keine Unterstützung von seiner Familie im Herkunftsstaat erhalten, weil er seine Familie aus Österreich unterstütze. Diese könnten sich nicht selbsterhalten. Zudem habe der BF seit Jahren keinen Kontakt zu seinen Onkeln in Afghanistan. Auch die Lage am Arbeitsmarkt sei prekär, der BF könne im Herkunftsstaat keine Arbeit finden. Die belangte Behörde habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung getroffen. Diesbezüglich wurde höchstgerichtliche Judikatur umfassend dargestellt und zur Sicherheits- sowie Versorgungslage neuerlich Stellung genommen. Die Lage habe sich keinesfalls verbessert, sondern sogar verschlechtert. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der BF befinde sich seit 2015 in Österreich und habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF über Freunde und soziale Kontakte im Bundesgebiet verfüge. Er habe sich beruflich verfestigt und sei der Eingriff in sein schützenswertes Privatleben als unverhältnismäßig anzusehen. Eine Rückkehrentscheidung sei als dauerhaft unzulässig zu bewerten. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) sämtliche zu Lasten des BF gehende Rechtswidrigkeiten aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und feststellen, dass die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sei; 4.) dem Antrag des BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entsprechen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilen; 5.) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel nach Art. 8 ERMK erteilt wird; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 7.) in eventu die ordentliche Revision zulassen. Beantragt wurde das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; 2.) sämtliche zu Lasten des BF gehende Rechtswidrigkeiten aufgreifen; 3.) den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und feststellen, dass die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sei; 4.) dem Antrag des BF auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung entsprechen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung erteilen; 5.) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel nach Artikel 8, ERMK erteilt wird; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; 7.) in eventu die ordentliche Revision zulassen. 2.
  5. Die Beschwerdevorlage vom 14.02.2025 und der Verwaltungsakt langten bei beim Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2025 ein. 2.
  6. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX wurde der BF wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.2.
  7. Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. 2.
  8. Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 übermittelte das BVwG dem BF eine Auflistung der aktuellen Feststellungen zur Situation in Afghanistan (Beweismittelliste Stand Februar 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Dem BF wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Zugleich wurden der BF und sein Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 geladen. 2.
  9. Mit Schriftsatz vom 16.04.2025 verlegte das BVwG die mündliche Verhandlung auf 02.05.
  10. 2.
  11. Am 02.05.2025 fand vor dem BVwG unter der Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde und dieser auch teilnahm. Die Befragung des BF fand mit Zuhilfenahme des anwesenden Dolmetschers auf Paschtu statt. 2.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 05.06.2025, W247 2160176-3/13E, die Beschwerde als unbegründet ab. Dies mit folgender – soweit relevant – wiedergegebenen Begründung: „1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum muslimischen Glauben, sunnitischer Ausrichtung. Der BF ist verheiratet und hat 2 leibliche Kinder, sowie 4 Stiefkinder. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX geboren. Er hat keine Schule besucht und im Herkunftsstaat als Verkäufer gearbeitet. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung. Der BF ist im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Er hat keine Schule besucht und im Herkunftsstaat als Verkäufer gearbeitet. Der BF verfügt über keine Berufsausbildung. Spätestens am 20.10.2015 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1091831005-151593029,

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 12.07.2024 um weitere 2 Jahre, verlängert. Spätestens am 20.10.2015 reiste der BF unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhältig und wurde dem Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom 10.05.2017, Zl. 1091831005-151593029,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde als unbegründet abgewiesen. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter wurde mehrfach, zuletzt mit Bescheid vom 12.07.2024 um weitere 2 Jahre, verlängert. Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass die Sicherheitslage, sowohl in seiner Heimatprovinz XXXX als auch in der Provinz Nangarhar, wo er ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge zu den volatilen Provinzen in Afghanistan zählen würden. Die Sicherheitslage sei prekär. In den andere Provinzen Afghanistans sei der BF nicht ortskundig und verfüge auch über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.Begründet wurde die ursprüngliche Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten damit, dass die Sicherheitslage, sowohl in seiner Heimatprovinz römisch 40 als auch in der Provinz Nangarhar, wo er ebenfalls über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge zu den volatilen Provinzen in Afghanistan zählen würden. Die Sicherheitslage sei prekär. In den andere Provinzen Afghanistans sei der BF nicht ortskundig und verfüge auch über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Im Herkunftsstaat verfügt der BF noch über seine Eltern, seine Ehefrau (ca. XXXX Jahre), 3 Stiefkinder im Alter von XXXX Jahren. Ein Stiefsohn des BF ist vor ca. 3 Jahren beim Bombardement eines Dorfs ums Leben gekommen. Die Ehefrau des BF war zuvor mit dem verstorbenen Bruder des BF verheiratet. Der BF hat mit seiner Ehefrau Zwillingstöchter, die am XXXX in Afghanistan geboren sind. Diese sind während des Aufenthalts des BF im Herkunftsstaat entstanden. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus samt Grundstück in XXXX und eine 3-4 Jirib große Landwirtschaft, welche der Vater des BF bewirtschaftet. Die Eltern des BF, seine Ehefrau und deren Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in ihrem Eigentumshaus. Der Vater des BF kümmert sich um dessen Familie vor Ort, der BF unterstützt diese mit EUR 200,- bis EUR 300,- im Monat. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat hat der BF zumindest 2-3 Mal pro Monat Kontakt über das Telefon. Auch mit Freunden in Afghanistan telefoniert der BF gelegentlich. Im Herkunftsstaat verfügt der BF noch über seine Eltern, seine Ehefrau (ca. römisch 40 Jahre), 3 Stiefkinder im Alter von römisch 40 Jahren. Ein Stiefsohn des BF ist vor ca. 3 Jahren beim Bombardement eines Dorfs ums Leben gekommen. Die Ehefrau des BF war zuvor mit dem verstorbenen Bruder des BF verheiratet. Der BF hat mit seiner Ehefrau Zwillingstöchter, die am römisch 40 in Afghanistan geboren sind. Diese sind während des Aufenthalts des BF im Herkunftsstaat entstanden. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus samt Grundstück in römisch 40 und eine 3-4 Jirib große Landwirtschaft, welche der Vater des BF bewirtschaftet. Die Eltern des BF, seine Ehefrau und deren Kinder leben im gemeinsamen Haushalt in ihrem Eigentumshaus. Der Vater des BF kümmert sich um dessen Familie vor Ort, der BF unterstützt diese mit EUR 200,- bis EUR 300,- im Monat. Mit seiner Familie im Herkunftsstaat hat der BF zumindest 2-3 Mal pro Monat Kontakt über das Telefon. Auch mit Freunden in Afghanistan telefoniert der BF gelegentlich. 2 verheiratete Schwestern des BF leben in XXXX in der Provinz XXXX . Mehrere Onkel des BF ms. arbeiten als Tagelöhner und leben ebenfalls in XXXX . Die Brüder der Ehefrau des BF gehören zu den Taliban. Insgesamt verfügt der BF über etwa 300 Verwandte im Herkunftsstaat. 2 verheiratete Schwestern des BF leben in römisch 40 in der Provinz römisch 40 . Mehrere Onkel des BF ms. arbeiten als Tagelöhner und leben ebenfalls in römisch 40 . Die Brüder der Ehefrau des BF gehören zu den Taliban. Insgesamt verfügt der BF über etwa 300 Verwandte im Herkunftsstaat. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen und er befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 2024 reiste der BF in den Iran und anschließend in den Herkunftsstaat. Der BF hielt sich zumindest insgesamt 3 Monate lang in Afghanistan und im Iran auf. Am XXXX flog der BF von XXXX und von dort weiter nach Budapest. Bei seiner Einreise in Budapest hat sich der BF mit seinem österreichischen Fremdenpass ausgewiesen. Der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt 2024 reiste der BF in den Iran und anschließend in den Herkunftsstaat. Der BF hielt sich zumindest insgesamt 3 Monate lang in Afghanistan und im Iran auf. Am römisch 40 flog der BF von römisch 40 und von dort weiter nach Budapest. Bei seiner Einreise in Budapest hat sich der BF mit seinem österreichischen Fremdenpass ausgewiesen. Der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses. Im Bundesgebiet war der BF von 22.08.2018 - 23.09.2018, von 01.11.2018 - 20.11.2018, von 29.04.2019 - 26.09.2019, von 01.10.2019 - 13.12.2019, von 20.01.2020 - 30.01.2020, von 06.02.2020 - 12.03.2020, von 08.04.2020 - 06.05.2020, von 26.05.2020 - 15.06.2020, von 16.06.2020 - 23.09.2020, von 17.05.2021 - 14.06.2021, von 21.06.2021 - 24.06.2021, von 06.07.2021 - 14.07.2021, von 27.07.2021 - 19.11.2021, am 23.07.2021, von 28.04.2022 - 31.05.2022, von 07.06.2022 - 29.09.2022, von 12.10.2022 - 02.12.2022, von 02.10.2023 - 17.11.2023, von 11.07.2023 - 15.09.2023, von 20.01.2025 - 11.04.2025 als Arbeiter, insbesondere auf Baustellen, tätig. Von 09.12.2024 - 15.12.2024, von 23.11.2023 - 04.04.2024, von 10.05.2021 - 16.05.2021 und von 22.10.2018 - 31.10.2018 war der BF geringfügig beschäftigt. Nunmehr ist der BF seit 14.04.2025 ebenfalls auf einer Baustelle Vollzeit erwerbstätig. Zwischenzeitig bezog der BF immer wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Der BF besuchte in Österreich von 03.04.2018 bis 08.05.2018 einen A1 Deutschkurs. Er verfügt über allenfalls rudimentäre Deutschkenntnisse. Darüber hinaus ist der BF keiner sonstigen Berufs-, Aus-, oder Weiterbildung in Österreich nachgegangen. Derzeit ist er weder Mitglied in einem Verein, noch einer sonstigen Organisation. Der BF hat einen Kollegen- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Der BF ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher Betreuung. Der BF wurde im Bundesgebiet straffällig und seither insgesamt 2 Mal strafgerichtlich verurteilt. Im Strafregister der Republik Österreich ist eine Verurteilung ersichtlich. Eine Verurteilung des BF wurde bereits getilgt: 01) LG F.STRAFS. XXXX 01) LG F.STRAFS. römisch 40 § 27

(2a)2. Fall SMG § 15 StGBParagraph 27,
(2a)
  1. Fall SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 16.02.2025 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar am Vorplatz des Bahnhofs XXXX , öffentlich, nämlich für zumindest zehn Personen wahrnehmbar, I./ überlassen hat, und zwar einem näher genannten verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes XXXX zwei Kugeln zu 2,4 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) um EUR 20,-; II./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB) hat, indem er es zum unmittelbaren Verkauf bereithielt, und zwar 1,1 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) und 7,8 Gramm (brutto) Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC).Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar am Vorplatz des Bahnhofs römisch 40 , öffentlich, nämlich für zumindest zehn Personen wahrnehmbar, römisch eins./ überlassen hat, und zwar einem näher genannten verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes römisch 40 zwei Kugeln zu 2,4 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) um EUR 20,-; römisch zwei./ zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB) hat, indem er es zum unmittelbaren Verkauf bereithielt, und zwar 1,1 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) und 7,8 Gramm (brutto) Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC). Der BF hat sich dadurch des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache Tatbegehung gewertet, als mildern wurde hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Bereits zuvor wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bereits zuvor wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana in Straßenqualität gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem Vorplatz der U-Bahn Station „ XXXX “ öffentlich, und zwar für mindestens 10 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt I./ überlassen hat, und zwar an einen unbekannten Abnehmer 2 Baggys zu je ca. 1 Gramm Marihuana gegen Zahlung von EUR 20,-; II./ zu überlassen versucht hat, indem er 42 Baggys mit insgesamt 46,2 Gramm Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana in Straßenqualität gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem Vorplatz der U-Bahn Station „ römisch 40 “ öffentlich, und zwar für mindestens 10 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt römisch eins./ überlassen hat, und zwar an einen unbekannten Abnehmer 2 Baggys zu je ca. 1 Gramm Marihuana gegen Zahlung von EUR 20,-; römisch zwei./ zu überlassen versucht hat, indem er 42 Baggys mit insgesamt 46,2 Gramm Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt. Im Zuge der Strafzumessung wurde als erschwerend kein Umstand gewertet, als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewertet. Diese Verurteilung ist bereits getilgt. Der BF befand sich von 30.12.2018 bis 28.02.2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. 1.
  2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Die Lage im Herkunftsstaat des BF hat sich seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich und nachhaltig geändert. Es liegen keine stichhaltigen Gründe (mehr) vor, dass der BF bei Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Der BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.“….Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.“…. Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan verwies das BVwG in der Beweiswürdigung auf folgende Überlegungen: „2.
  3. Die Feststellungen zum fehlenden Schulbesuch des BF, seiner fehlenden Berufsausbildung und seinen beruflichen Tätigkeiten im Herkunftsstaat, sowie im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BVwG (S. 5 des VH-Prot.) in Zusammenschau mit einem AJ-Web Auszug. Die Feststellungen zum Eigentumshaus der Familie und der in ihrem Besitz befindlichen Landwirtschaft im Herkunftsstaat, welche der Vater des BF betreibt, beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA (S. 4ff des VH-Prot.). Erstmals vor dem BVwG führte der BF aus, dass die familieneigenen Grundstücke nicht bewirtschaftet werden könnten, weil es kein Wasser gäbe und dort nichts wachsen würde. Außerdem handle es sich bei dem Eigentumshaus seiner Familie lediglich um ein „Lehmhaus“ (S. 8 des VH-Prot.). Insgesamt erscheint dieses Vorbringen nicht glaubhaft, zumal der BF dies nunmehr erstmals vor dem BVwG so darstellte. Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass der BF die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie als schlechter darzustellen versucht als sie tatsächlich sind, um seine Chancen auf Erhalt seines Schutzstatus zu mehren. Der diesbezüglichen Schilderung des BF in der mündlichen Verhandlung wurde daher kein Glauben geschenkt. Dass die Eltern des BF, seine Ehefrau und seine leiblichen Kinder, sowie seine Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt leben, beruht ebenfalls auf den Angaben des BF im Verfahren. Zunächst führte der BF jedoch aus, dass diese im Eigentumshaus der Familie in XXXX leben würden. Wenig später vermeinte der BF auf Frage des erkennenden Richters, ob seine Familie im Herkunftsstaat noch am selben Ort, wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise, lebe, dass diese vor ca. 3 Monaten in einen anderen Distrikt in XXXX gezogen seien, weil es an ihrem vorherigen Wohnort kein Kinderspital gegeben habe. Die nunmehrige Ortschaft sei nahe an XXXX (S. 9 des VH-Prot.). Da der BF zunächst angab, dass seine Familie immer noch in ihrem Eigentumshaus wohne und der BF erst auf weitere Nachfrage von deren Umzug berichtete, konnte dieser den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, zumal der Eindruck erweckt wurde, der BF wollte eine Gefahrenlage für seine Familie am ursprünglichen Wohnort kreieren, um diese auch für seine Person in Anspruch nehmen zu können. Wenig später vermeinte der BF nämlich, dass sie auf der „schwarzen Liste“ der nunmehrigen Regierung stehen würden (S. 9 des VH-Prot.; s. dazu noch unten). Dass die Eltern des BF, seine Ehefrau und seine leiblichen Kinder, sowie seine Stiefkinder im gemeinsamen Haushalt leben, beruht ebenfalls auf den Angaben des BF im Verfahren. Zunächst führte der BF jedoch aus, dass diese im Eigentumshaus der Familie in römisch 40 leben würden. Wenig später vermeinte der BF auf Frage des erkennenden Richters, ob seine Familie im Herkunftsstaat noch am selben Ort, wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise, lebe, dass diese vor ca. 3 Monaten in einen anderen Distrikt in römisch 40 gezogen seien, weil es an ihrem vorherigen Wohnort kein Kinderspital gegeben habe. Die nunmehrige Ortschaft sei nahe an römisch 40 (S. 9 des VH-Prot.). Da der BF zunächst angab, dass seine Familie immer noch in ihrem Eigentumshaus wohne und der BF erst auf weitere Nachfrage von deren Umzug berichtete, konnte dieser den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, zumal der Eindruck erweckt wurde, der BF wollte eine Gefahrenlage für seine Familie am ursprünglichen Wohnort kreieren, um diese auch für seine Person in Anspruch nehmen zu können. Wenig später vermeinte der BF nämlich, dass sie auf der „schwarzen Liste“ der nunmehrigen Regierung stehen würden (S. 9 des VH-Prot.; s. dazu noch unten). 2.
  4. Die Feststellungen zur Reise des BF nach Afghanistan im Jahr XXXX beruhen auf den Informationen der ungarischen Grenzpolizei, die auch das Rückflugticket des BF an die österreichischen Behörden übermittelten (AS 5ff), den Angaben des BF vor dem BFA (S. 6f des BFA-Prot.) und in der mündlichen Verhandlung (S. 11f des VH-Prot.). Zwar führte der BF vor dem BFA aus, insgesamt 3 Monate im Herkunftsstaat und im Iran gewesen zu sein, wobei er etwa ein Monat und 20 Tage lang in Afghanistan verbracht habe, vermeinte der BF in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls etwa 1 ½ Monate im Herkunftsstaat gewesen, sowie im Oktober XXXX nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Der BF gab auch selbst an, dass seine Zwillingstöchter im Zeitraum dieses Besuchs entstanden seien. Vor dem Hintergrund des Geburtstermins seiner Zwillingstöchter am XXXX ist jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF bereits spätestens Anfang Juli im Herkunftsstaat aufgehalten haben muss. 2.
  5. Die Feststellungen zur Reise des BF nach Afghanistan im Jahr römisch 40 beruhen auf den Informationen der ungarischen Grenzpolizei, die auch das Rückflugticket des BF an die österreichischen Behörden übermittelten (AS 5ff), den Angaben des BF vor dem BFA (S. 6f des BFA-Prot.) und in der mündlichen Verhandlung (S. 11f des VH-Prot.). Zwar führte der BF vor dem BFA aus, insgesamt 3 Monate im Herkunftsstaat und im Iran gewesen zu sein, wobei er etwa ein Monat und 20 Tage lang in Afghanistan verbracht habe, vermeinte der BF in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls etwa 1 ½ Monate im Herkunftsstaat gewesen, sowie im Oktober römisch 40 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Der BF gab auch selbst an, dass seine Zwillingstöchter im Zeitraum dieses Besuchs entstanden seien. Vor dem Hintergrund des Geburtstermins seiner Zwillingstöchter am römisch 40 ist jedoch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der BF bereits spätestens Anfang Juli im Herkunftsstaat aufgehalten haben muss. Die Feststellung, dass der BF im Besitz eines afghanischen Reisepasses ist, ergibt sich aus seinen Reisebewegungen (s. dazu 2.8.3.). 2.
  6. Die Feststellung, wonach der BF in keinem Verein tätig ist und bis dato nicht ehrenamtlich tätig war, fußt ebenfalls auf seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht (S. 13f des VH-Prot.) und dem Umstand, dass er keine diesbezüglichen Unterlagen in Vorlage gebracht hat. 2.
  7. Die Feststellungen zu den rudimentären Deutschkenntnissen des BF ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung, wobei der BF die vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten Fragen verstehen und – ohne Zuhilfenahme des im Verhandlungssaal anwesenden Dolmetschers – in sehr einfachen Worten bruchstückhaft beantworten konnte (S. 14 des VH-Prot.). 2.
  8. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet fußen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und der Einsicht in die beiden im Akt einliegenden Strafurteile. Die Feststellung zu seiner Inhaftierung ergibt sich aus einem eingeholten ZMR-Auszug. Anzumerken ist, dass nur mehr eine strafgerichtliche Verurteilung des BF im Strafregister ersichtlich ist, weil seine Verurteilung aus dem Jahr 2019 bereits getilgt wurde. 2.
  9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf seinen persönlichen Angaben im Verfahren, wonach der BF gesund ist, keine Medikamente nimmt und sich nicht in ärztlicher Behandlung befindet (S. 14f des VH-Prot.). …….. 2.10.
  10. Der volljährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Der BF ist in Afghanistan geboren und hat den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich etwa XXXX Jahre, im Herkunftsstaat verbracht. Wenngleich der BF über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt, hat er in Afghanistan als Verkäufer gearbeitet und war im Bundesgebiet immer wieder auf Baustellen erwerbstätig. Die Familie des BF verfügt darüber hinaus über 3-4 Jirib Landwirtschaft, welche vom Vater des BF bewirtschaftet werden. Dem BF wäre es daher als jungen, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung grundsätzlich möglich im Herkunftsstaat einen Job zu finden und unabhängig von etwaiger familiärer Unterstützung zu leben. Der BF ist ein junger, gesunder, XXXX jähriger arbeitsfähiger Mann ohne besonderen Schutzbedarf, weshalb es ihm möglich und zumutbar wäre seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. 2.10.
  11. Der volljährige BF ist gesund und arbeitsfähig. Er nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Der BF ist in Afghanistan geboren und hat den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich etwa römisch 40 Jahre, im Herkunftsstaat verbracht. Wenngleich der BF über keine Schul- oder Berufsausbildung verfügt, hat er in Afghanistan als Verkäufer gearbeitet und war im Bundesgebiet immer wieder auf Baustellen erwerbstätig. Die Familie des BF verfügt darüber hinaus über 3-4 Jirib Landwirtschaft, welche vom Vater des BF bewirtschaftet werden. Dem BF wäre es daher als jungen, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung grundsätzlich möglich im Herkunftsstaat einen Job zu finden und unabhängig von etwaiger familiärer Unterstützung zu leben. Der BF ist ein junger, gesunder, römisch 40 jähriger arbeitsfähiger Mann ohne besonderen Schutzbedarf, weshalb es ihm möglich und zumutbar wäre seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst zu erwirtschaften, wenn auch zunächst durch etwaige Gelegenheitsjobs. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Der BF ist mit den Gegebenheiten und den gebräuchlichen Sprachen in seinem Herkunftsstaat gut vertraut, zumal er muttersprachlich Paschtu und gut Dari spricht. Zuletzt war es dem BF im Übrigen ebenfalls möglich mehrmonatig problemlos im Herkunftsstaat bzw. im Iran zu leben, sich dort zu bewegen, eine Wohnung zu mieten und für sein eigenes Fortkommen zu sorgen. Weshalb es dem BF nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Der BF hat auch in Österreich auf Baustellen (weitere) Berufserfahrung gesammelt, welche er sich am afghanischen Arbeitsmarkt zu Nutzen machen könnte. Der BF verfügt überdies über ein sehr umfangreiches familiäres Netzwerk von 300 Verwandten im Herkunftsstaat. Seine Familie verfügt über ein Eigentumshaus, sowie eine Landwirtschaft und leben seine Eltern im gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau, sowie den Kindern des BF. Bei einer Rückkehr wäre der BF daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vor Obdachlosigkeit bewahrt, da er ebenfalls bei seiner Familie Unterkunft finden könnte. Anzumerken ist noch, dass es dem BF auch in Österreich gelungen ist völlig auf sich alleine gestellt, nach einer Flucht über ihm unbekannte Länder, nach einer Anfangsphase, Fuß zu fassen und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl er im Bundesgebiet über keinerlei Familie, Freunde oder Bekanntschaften verfügte und keine Schulbildung erfahren hat. Dieser Umstand spricht für ein durchaus hohes Maß an Anpassungsfähigkeit des BF, weshalb insgesamt davon auszugehen ist, dass dem BF dies neuerlich auch im Herkunftsstaat gelingen wird. Aufgrund der obigen Überlegungen wird es dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich sein mit Unterstützung seiner Familie – vor allem in der Anfangsphase – im Herkunftsstaat wieder Fuß zu fassen, sich bald ein ausreichendes Einkommen zu sichern und in keine aussichtslose Lage geraten. 2.10.
  12. Zudem hat der BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.“…. Zur Rückkehrentscheidung führte das BVwG aus wie folgt: „3.7.
  13. Was einen allfälligen Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, lässt sich das Bundesverwaltungsgericht von nachstehenden Erwägungen leiten: Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffs des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, die miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH vom 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH vom 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur). 3.7.
  14. Im vorliegenden Fall fällt die

Art 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus:3.7.2. Im vorliegenden Fall fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt zu Lasten des Beschwerdeführers aus: 3.7.2.

  1. Der BF lebt seit Oktober 2015, sohin seit etwas mehr als 9 ½ Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf und befindet er sich auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet iSd Art. 8 ERMK, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte, liegt daher nicht vor. 3.7.2.
  2. Der BF lebt seit Oktober 2015, sohin seit etwas mehr als 9 ½ Jahren, im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich halten sich keine Familienangehörigen des BF auf und befindet er sich auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Ein Familienleben des BF im Bundesgebiet iSd Artikel 8, ERMK, in welches durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingegriffen werden könnte, liegt daher nicht vor. 3.7.2.2 Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:3.7.2.2 Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR

  1. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  2. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  3. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  4. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR
  5. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06;
  6. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
  7. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
  8. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,
  9. Aufl., § 10, Rn. 52).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1,
  10. Aufl., Paragraph 10,, Rn. 52). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  11. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH vom
  12. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.).Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde vergleiche VwGH vom
  14. 2005, 2002/21/0124; VwGH vom 22.6.2006, 2006/21/0109; VwGH vom 5.7.2005, 2004/21/0124 u.a.). Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Art. 8 EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein.Artikel 8, EMRK schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität, als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum geschützten Privatleben gehört das Netzwerk der gewachsenen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen (EGMR vom 09.10.2003, 48321/99, Slivenko gg. Lettland). So können persönliche Beziehungen, die nicht unter das Familienleben fallen, sehr wohl als „Privatleben“ relevant sein. 3.7.2.
  15. Insbesondere ins Gewicht zu Gunsten des BF fällt sein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet, nämlich seit seiner Asylantragstellung im Oktober 2015, sohin seit mehr als 9 ½ Jahren. Seit Mai 2017 verfügt der BF über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Bundesgebiet. Das Privatleben des BF im Bundesgebiet ist daher auch nicht zu einem Zeitpunkt entstanden, in welchem er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste. Der BF lebt seit seinem XXXX Lebensjahr in Österreich und hat im Bundesgebiet Arbeitserfahrung gesammelt. Auch derzeit arbeitet der BF auf einer Baustelle und ist selbsterhaltungsfähig. Auch dieser Umstand ist, ebenso wie der Aufbau eines Kollegen- und Bekanntenkreises in Österreich, zu Gunsten des BF zu werten. Der BF lebt seit seinem römisch 40 Lebensjahr in Österreich und hat im Bundesgebiet Arbeitserfahrung gesammelt. Auch derzeit arbeitet der BF auf einer Baustelle und ist selbsterhaltungsfähig. Auch dieser Umstand ist, ebenso wie der Aufbau eines Kollegen- und Bekanntenkreises in Österreich, zu Gunsten des BF zu werten. 3.7.2.
  16. Zu seinen Lasten wirkt sich jedoch aus, dass der BF lediglich rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist und die Zeit für seine sprachliche Integration in den letzten 9 ½ Jahren daher nicht genutzt hat. Er hat lediglich einen Deutschkurs auf Sprachniveau A1 abgeschlossen, jedoch keine Deutschprüfung absolviert. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung zwar die auf Deutsch gestellten Fragen des erkennenden Richters verstehen, diese jedoch nur sehr bruchstückhaft beantworten. Darüber hinaus hat der BF in Österreich zwar gearbeitet, jedoch immer nur wenige Monate am Stück, wobei er zwischenzeitig wieder Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Der BF hat daher seine lange Zeit im Bundesgebiet auch für seine berufliche Integration nur zum Teil genutzt. Auch ist der BF in Österreich in keinem Verein oder einer sonstigen Organisation Mitglied und nicht ehrenamtlich tätig. 3.7.2.
  17. Besonders stark ins Gewicht zu seinen Lasten fallen jedoch seine beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Dabei wurde der BF 2 Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt. Festzuhalten ist, dass eine der beiden Verurteilungen (vom XXXX ) bereits getilgt ist. 3.7.2.
  18. Besonders stark ins Gewicht zu seinen Lasten fallen jedoch seine beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen. Dabei wurde der BF 2 Mal wegen Suchtmitteldelikten verurteilt. Festzuhalten ist, dass eine der beiden Verurteilungen (vom römisch 40 ) bereits getilgt ist. Dabei ist die Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen, wonach auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Art. 8MRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. Vw

GH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mwN). Dabei ist die Rechtsprechung des VwGH zu berücksichtigen, wonach auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht dazu führt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Artikel 8, MRK nicht berücksichtigt werden dürfe vergleiche Vw

GH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mwN). Zuletzt wurde der BF am XXXX wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27

(2a)2. Fall SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zuletzt wurde der BF am römisch 40 wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27,
(2a)
  1. Fall SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar am Vorplatz eines näher genannten Bahnhofs, öffentlich, nämlich für zumindest zehn Personen wahrnehmbar, I./ überlassen hat, und zwar einem näher genannten verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes XXXX zwei Kugeln zu 2,4 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) um EUR 20,-; II./ zu überlassen versucht (§ 15 StGB) hat, indem er es zum unmittelbaren Verkauf bereithielt, und zwar 1,1 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) und 7,8 Gramm (brutto) Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC).Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, und zwar am Vorplatz eines näher genannten Bahnhofs, öffentlich, nämlich für zumindest zehn Personen wahrnehmbar, römisch eins./ überlassen hat, und zwar einem näher genannten verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes römisch 40 zwei Kugeln zu 2,4 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) um EUR 20,-; römisch zwei./ zu überlassen versucht (Paragraph 15, StGB) hat, indem er es zum unmittelbaren Verkauf bereithielt, und zwar 1,1 Gramm (brutto) Cannabisharz (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC) und 7,8 Gramm (brutto) Cannabiskraut (Wirkstoff THCA und Delta-9-THC). Im Zuge der Strafbemessung wurden als erschwerend die mehrfache Tatbegehung gewertet, als mildern wurde hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts gewertet. Bereits zuvor wurde der BF am XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Bereits zuvor wurde der BF am römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate davon unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana in Straßenqualität gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem Vorplatz einer näher genannten U-Bahn Station öffentlich, und zwar für mindestens 10 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt I./ überlassen hat, und zwar an einen unbekannten Abnehmer 2 Baggys zu je ca. 1 Gramm Marihuana gegen Zahlung von EUR 20,-; II./ zu überlassen versucht hat, indem er 42 Baggys mit insgesamt 46,2 Gramm Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana in Straßenqualität gewerbsmäßig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich dem Vorplatz einer näher genannten U-Bahn Station öffentlich, und zwar für mindestens 10 Personen wahrnehmbar anderen gegen Entgelt römisch eins./ überlassen hat, und zwar an einen unbekannten Abnehmer 2 Baggys zu je ca. 1 Gramm Marihuana gegen Zahlung von EUR 20,-; römisch zwei./ zu überlassen versucht hat, indem er 42 Baggys mit insgesamt 46,2 Gramm Marihuana zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt. Im Zuge der Strafzumessung wurde als erschwerend kein Umstand gewertet, als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis gewertet. Der BF befand sich in der Vergangenheit von 30.12.2018 bis 28.02.2019 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Der BF ist derzeit nicht in Haft, seine letzte Verurteilung datiert jedoch vom 11.03.
  2. Der Wohlverhaltenszeitraum von etwa 3 Monaten ist daher noch viel zu kurz, um einen Gesinnungswandel des BF anzunehmen. 3.7.2.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0060-5 Rz 11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden. Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den BF daher nicht anzuwenden. 3.7.2.
  4. Die Einsicht seines strafbaren Verhaltens und ein echter Gesinnungswandel sind beim BF im Allgemeinen anzuzweifeln. Wenngleich der BF vermeinte, seine Straftaten zu bereuen, tue es ihm leid (S. 11 des VH-Prot.), übernimmt er keine tatsächliche Verantwortung für seine Taten, sondern vermeinte vielmehr keine Straftaten begangen, sondern nur geraucht zu haben. 2018 sei der BF einmal „erwischt“ worden, danach habe er nicht mehr rauchen wollen. 2025 habe ein Freund des BF jedoch jemandem Suchtgift gegeben und der BF sei dabei gewesen. Sie hätten auch den BF erwischt, er sei jedoch nur dabei gewesen und habe nichts verkauft (S. 10ff des VH-Prot.). Echte Reue und Verantwortungsübernahme kann vom BF in casu aufgrund dieser Angaben nicht erkannt werden, sondern entsteht der Eindruck einer floskelhaften Entschuldigung für seine Taten, um den Anschein von Reue beim erkennenden Gericht zu erwecken. Insgesamt ist auch davon auszugehen, dass der BF in Hinblick auf Suchtmitteldelikte neuerlich straffällig wird, da ihm diesbezüglich jedes Unrechtsbewusstsein zu fehlen scheint. So führte der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Frage, ob er derzeit drogenabhängig sei, aus: „Wenn ich mit der Arbeit fertig bin, gegen Abend, dann rauche ich eine“. Nachgefragt, rauche er dann Marihuana, er sei nicht süchtig, aber rauche seit 15, 16 Jahren. In Afghanistan würden viele rauchen (S. 15 des VH-Prot.). Aufgrund dieser Aussagen des BF kann daher insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass dieser in Zukunft von seinem Marihuanakonsum Abstand nehmen wird, weshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Suchtmitteldelikte durch den BF auszugehen ist. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH vom 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH vom 8.7.2020, Ra 2019/14/0272, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Der BF hat bis dato auch keine Drogen- oder Entwöhnungstherapie absolviert oder auch nur Interesse an einer solchen bekundet. Vor dem Hintergrund der fehlenden sprachlichen Integration des BF im Bundesgebiet, seiner beiden strafgerichtlichen Verurteilungen und des Fehlens familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich, gelangt das erkennende Gericht - trotz des langen Aufenthalts des BF von bald 10 Jahren - zu dem Schluss, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in casu gerechtfertigt ist.“ 2.
  5. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2025, Ra 2025/14/0212, zurückgewiesen. Gegenständliches Verfahren: Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 28.08.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen).Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte am 28.08.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen). Gemeinsam mit der Antragstellung übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine Stellungnahme, in welcher der bisherige Verfahrensgang in Form einer “kurzen Rekapitulation” dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe sich darum bemüht, einen passenden Arbeitsplatz zu finden, er sei seit dem 07.07.2025 unbefristet als Hilfskraft bei einem näher genannten Unternehmen gemeldet. Der Stellungnahme war ein aktueller Mietvertrag sowie eine Lohn/Gehaltsabrechnung Juli 2025 beigelegt. Am 11.06.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde, in welcher der BF ausführte, seit einer Woche keine Arbeit mehr zu haben. Der Chef werde ihn aber anrufen, weshalb das Arbeitsverhältnis also noch bestehe. Der BF habe aber Angst bekommen, dass er dort hingebracht werde, wo man die Leute deportiere (gemeint Polizeianhaltezentrum). Er habe deshalb Angst gehabt. Er wisse, dass gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und der Aufenthalt somit nicht mehr rechtmäßig sei. Von der negativen Entscheidung im Asylverfahren wisse der Arbeitgeber nichts. Auf die Frage, warum er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen habe, führte der BF aus, dass Österreich für ihn wie eine Heimat sei. Er fühle sich wohl hier, er arbeite und habe sich eine Existenz aufgebaut. In Afghanistan habe er keine Sicherheit, dort würde er getötet werden. Auf Vorhalt seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung führte der BF aus: “Schauen Sie, ich war mit einem Freund zusammen, der eigentlich Drogen bei sich hatte. Nicht ich. Ich habe damit nichts zu tun….” Er habe noch nie Drogen konsumiert, einmal Marihuana, aber jetzt nicht mehr. So etwas mache er schon lange nicht mehr. Eine Suchttherapie habe er nicht in Anspruch genommen, aber er sei froh, dass sein Anwalt mit ihm darüber gesprochen habe. Er bereue das auch, es sei hart gewesen und er habe es durchgezogen. Es werde nicht mehr vorkommen, dass er etwas rauche, denn dies sei ungesund, bringe ihn nicht weiter. Auf weitere Fragestellung führte der BF aus, in der EU bzw. in Österreich keine nahen Angehörigen zu haben, aber “weiter entfernte Verwandte” zu denen aber kein Kontakt bestehe. Der BF habe Freunde und Bekannte in Österreich, dazu führte der BF auf Fragestellung aus, dass es afghanische Staatsbürger seien, mit denen er befreundet und bekannt sei. Er kenne auch österreichische Personen von der Arbeit her, diese würden Rene und Hermann heißen, die Nachnamen kenne er nicht. Seine Deutschkenntnisse beschrieb der BF dahingehend, dass er ein A1-Zertifikat gemacht habe, seine Deutschkenntnisse würde er durch deutsches Fernsehen und digitale Medien verbessern. Zu seiner Unterkunft führte der BF aus, dass er leider ein Problem habe. Die Polizei sei wegen der geplanten Abschiebung zweimal hier gewesen und habe die Tür aufgebrochen. Jetzt wolle ihn der Vermieter ab

  1. Oktober draußen haben, weshalb er auf der Suche nach einer neuen Unterkunft sei. Auch der Freund, bei dem er jetzt sei, habe ihm gesagt, dass er sich eine neue Unterkunft suchen soll, weil es eng bei ihm geworden sei. Aktuell lebe er in einer Wohnung mit 35 m2, es gebe nicht einmal ein Bett, nur drei Matratzen am Boden. Auf zwei Matratzen schlafe der Freund und auf einer weiteren Matratze schlafe der BF. Der BF überweise an seine Familie monatlich Geld. Früher sei er ehrenamtlich beim XXXX gemeldet gewesen, aufgrund der Arbeitszeiten gelinge ihm das derzeit nicht mehr. Er habe in Österreich seinen Freundeskreis, arbeite hier, im Geburtsland Afghanistan kenne er niemanden mehr und kenne sich dort nicht aus. Außerdem bestehe dort für ihn Lebensgefahr. Hier in Österreich wolle er eine ordentliche Wohnung haben, die Kinder zu sich holen, dafür sorgen, dass sich die Frau und die Kinder hier integrieren. In XXXX gefalle ihm die spanische XXXX . 2017, als er eingereist sei, sei er auch einmal in einem Museum gewesen, dies in der Nähe des XXXX . Er mache sich auch zu Hause selbst Palatschinken. Auf weitere Fragestellung führte der BF aus, in der EU bzw. in Österreich keine nahen Angehörigen zu haben, aber “weiter entfernte Verwandte” zu denen aber kein Kontakt bestehe. Der BF habe Freunde und Bekannte in Österreich, dazu führte der BF auf Fragestellung aus, dass es afghanische Staatsbürger seien, mit denen er befreundet und bekannt sei. Er kenne auch österreichische Personen von der Arbeit her, diese würden Rene und Hermann heißen, die Nachnamen kenne er nicht. Seine Deutschkenntnisse beschrieb der BF dahingehend, dass er ein A1-Zertifikat gemacht habe, seine Deutschkenntnisse würde er durch deutsches Fernsehen und digitale Medien verbessern. Zu seiner Unterkunft führte der BF aus, dass er leider ein Problem habe. Die Polizei sei wegen der geplanten Abschiebung zweimal hier gewesen und habe die Tür aufgebrochen. Jetzt wolle ihn der Vermieter ab
  2. Oktober draußen haben, weshalb er auf der Suche nach einer neuen Unterkunft sei. Auch der Freund, bei dem er jetzt sei, habe ihm gesagt, dass er sich eine neue Unterkunft suchen soll, weil es eng bei ihm geworden sei. Aktuell lebe er in einer Wohnung mit 35 m2, es gebe nicht einmal ein Bett, nur drei Matratzen am Boden. Auf zwei Matratzen schlafe der Freund und auf einer weiteren Matratze schlafe der BF. Der BF überweise an seine Familie monatlich Geld. Früher sei er ehrenamtlich beim römisch 40 gemeldet gewesen, aufgrund der Arbeitszeiten gelinge ihm das derzeit nicht mehr. Er habe in Österreich seinen Freundeskreis, arbeite hier, im Geburtsland Afghanistan kenne er niemanden mehr und kenne sich dort nicht aus. Außerdem bestehe dort für ihn Lebensgefahr. Hier in Österreich wolle er eine ordentliche Wohnung haben, die Kinder zu sich holen, dafür sorgen, dass sich die Frau und die Kinder hier integrieren. In römisch 40 gefalle ihm die spanische römisch 40 . 2017, als er eingereist sei, sei er auch einmal in einem Museum gewesen, dies in der Nähe des römisch 40 . Er mache sich auch zu Hause selbst Palatschinken. Mit Bescheid vom 09.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Asyl

G 2005 ab.Mit Bescheid vom 09.11.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, AsylG 2005 ab. Die belangte Behörde verwies auf den bisherigen Verfahrensgang und die aktuelle familiäre Situation des BF, die Frau und die Kinder seien nicht in Österreich aufhältig. Nicht festgestellt werden könne, dass, wie behauptet, sich seine Familienangehörigen nicht mehr in Afghanistan befinden würden, denn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hätten die Eltern, die Frau, die Kinder und die Stiefkinder noch in Afghanistan gelebt. Dass diese Angehörigen nun, wenige Monate danach, nicht mehr in Afghanistan leben würden, habe der BF nicht nachweisen können und sei das Vorbringen, ob des Verdachts seiner Schutzbehauptung nicht glaubhaft. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF zweimal straffällig geworden sei, er sei zweimal wegen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt am XXXX BF verfüge kaum über Existenzmittel, könne keinen hohen Grad an Integration aufweisen und sei kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegend. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF zweimal straffällig geworden sei, er sei zweimal wegen Suchtmitteldelikten strafgerichtlich verurteilt worden, zuletzt am römisch 40 BF verfüge kaum über Existenzmittel, könne keinen hohen Grad an Integration aufweisen und sei kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegend. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der BF sich nunmehr illegal im Bundesgebiet aufhalte, er sei derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und habe kaum Existenzmittel. Er sei weiters nicht Mitglied eines Vereins, übe keine ehrenamtliche Beschäftigung aus und seien seine besten Freunde in Österreich afghanische Staatsbürger. Der BF habe keinen Nachweis über einen Rechtsanspruch einer ortsüblichen Unterkunft übermittelt, die ehemalige Unterkunft könne keinesfalls als ortsüblich angesehen werden. Er sei von der letzten Wohnung hinausgeworfen worden, das Mietverhältnis sei beendet worden. Da der BF mit einem Mitbewohner auf dem Boden geschlafen habe, könne bei der neuen Unterkunft nicht von einer ortsüblichen Unterkunft gesprochen werden. Auf Grund des illegalen Aufenthaltes und der damit einhergehenden fehlenden Beschäftigungserlaubnis sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handle, da der BF selbst angegeben habe, dass seine Existenz gefährdet sei, wenn er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen dürfe. Zudem sei der BF mehrmals wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Erkenntnis vom 05.06.2025 angeführt, dass davon auszugehen sei, dass dem BF im Hinblick auf Suchtmitteldelikte jedes Unrechtsbewusstsein zu fehlen scheine. Es würde somit nicht nur der besonders berücksichtigungswürdige Grund fehlen, sondern auch das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Ziffer 2 und 3 Asyl

G würden der Bewilligung des Antrags entgegenstehen. Der BF habe keinen Nachweis über einen Rechtsanspruch einer ortsüblichen Unterkunft übermittelt, die ehemalige Unterkunft könne keinesfalls als ortsüblich angesehen werden. Er sei von der letzten Wohnung hinausgeworfen worden, das Mietverhältnis sei beendet worden. Da der BF mit einem Mitbewohner auf dem Boden geschlafen habe, könne bei der neuen Unterkunft nicht von einer ortsüblichen Unterkunft gesprochen werden. Auf Grund des illegalen Aufenthaltes und der damit einhergehenden fehlenden Beschäftigungserlaubnis sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich um eine ortsübliche Unterkunft handle, da der BF selbst angegeben habe, dass seine Existenz gefährdet sei, wenn er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen dürfe. Zudem sei der BF mehrmals wegen Suchtmitteldelikten rechtskräftig verurteilt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe bereits im Erkenntnis vom 05.06.2025 angeführt, dass davon auszugehen sei, dass dem BF im Hinblick auf Suchtmitteldelikte jedes Unrechtsbewusstsein zu fehlen scheine. Es würde somit nicht nur der besonders berücksichtigungswürdige Grund fehlen, sondern auch das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG würden der Bewilligung des Antrags entgegenstehen. Gegen diesen Bescheid hat der BF am 05.12.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der bisherige Verfahrensgang erneut in einer “kurzen Rekapitulation” der besonderen Umstände wiedergegeben wurde. Der BF verwies weiters darauf, dass er nunmehr via Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden sei, dort sei er von den Taliban verhört und danach gefragt worden, wieviele Taliban er getötet habe. Nach seiner erfolgten Freilassung sei er nunmehr nach Pakistan zu seiner Familie gezogen und lebe er nunmehr in Pakistan. Der BF führt aus, warum er aus seiner Sicht sehr wohl ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 56 AsylG sei. Im angefochtenen Bescheid übergehe die belangte Behörde sämtliche für den BF sprechenden Tatsachen, wie er sie in seiner niederschriftlichen Einvernahme dargelegt habe. Dass seine Familie gar nicht mehr in Afghanistan, sondern wie dargelegt nunmehr in Pakistan lebe, sei keine Schutzbehauptung, dieses Argument der belangten Behörde beruhe auf einem durch nichts begründeten Vorurteil und Voreingenommenheit gegen den BF. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe der BF über ein Geldvermögen verfügt, sein Einkommen sei gar nicht so bescheiden (gewesen), wie die belangte Behörde vermeine. Der BF sei als Bauarbeiter am österreichischen Arbeitsmarkt nicht nur integriert, sondern in einem Mangelberuf sogar gefragt. Der BF verwies weiters darauf, dass er nunmehr via Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden sei, dort sei er von den Taliban verhört und danach gefragt worden, wieviele Taliban er getötet habe. Nach seiner erfolgten Freilassung sei er nunmehr nach Pakistan zu seiner Familie gezogen und lebe er nunmehr in Pakistan. Der BF führt aus, warum er aus seiner Sicht sehr wohl ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 56, AsylG sei. Im angefochtenen Bescheid übergehe die belangte Behörde sämtliche für den BF sprechenden Tatsachen, wie er sie in seiner niederschriftlichen Einvernahme dargelegt habe. Dass seine Familie gar nicht mehr in Afghanistan, sondern wie dargelegt nunmehr in Pakistan lebe, sei keine Schutzbehauptung, dieses Argument der belangten Behörde beruhe auf einem durch nichts begründeten Vorurteil und Voreingenommenheit gegen den BF. Zum Zeitpunkt der Einvernahme habe der BF über ein Geldvermögen verfügt, sein Einkommen sei gar nicht so bescheiden (gewesen), wie die belangte Behörde vermeine. Der BF sei als Bauarbeiter am österreichischen Arbeitsmarkt nicht nur integriert, sondern in einem Mangelberuf sogar gefragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Paschtu, er beherrscht diese sowie Dari in Wort und Schrift.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Islam. Seine Erstsprache ist Paschtu, er beherrscht diese sowie Dari in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz eingeräumt, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2025 wieder aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 05.06.2025 als unbegründet abgewiesen. Die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2025, Ra 2025/14/0212-13, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung (vorerst) nicht nach. Er stellte am 28.08.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) in Österreich.Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung (vorerst) nicht nach. Er stellte am 28.08.2025 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen) in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten, erst am XXXX erfolgte die – wiederholte – Verurteilung wegen § 27

(2a)2. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt durch das LG für Strafsachen XXXX .Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten, erst am römisch 40 erfolgte die – wiederholte – Verurteilung wegen Paragraph 27,
(2a)
  1. Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt durch das LG für Strafsachen römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügt seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich; er ist nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, wurde am XXXX nach Afghanistan abgeschoben.Der Beschwerdeführer verfügt seit römisch 40 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich; er ist nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, wurde am römisch 40 nach Afghanistan abgeschoben. Der Beschwerdeführer hatte im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen; er verfügte auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Er ging zwar einer Beschäftigung nach, verfügt jedoch aktuell über keine arbeitsmarktbehördliche Berechtigung mehr, hat sich weder ehrenamtlich engagiert noch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführer war zuletzt nicht ehrenamtlich tätig, hat Deutschkurse nur auf dem Niveau A1 absolviert. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Nicht feststellbar ist, wo sich der Beschwerdeführer aktuell aufhält, dem Beschwerdevorbringen wurden keinerlei Beweise zu einem Aufenthalt außerhalb Afghanistans beigelegt.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum, zum Familienstand und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinem Aufwachsen, zu seiner Schulbildung und Berufserfahrung, zu seinen Lebensumständen und jenen seiner Familienangehörigen, zu seinem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit ergeben ebenso wie die Feststellungen zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zu dem Gang der jeweiligen Verfahren aus den Verwaltungsakten sowie den Gerichtsakten des Beschwerdeführers. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit XXXX über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und er gar nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, gründet auf einer Einsichtnahme in das Melderegister sowie auf den Ausführungen der Vertretung des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (OZ 4) betreffend die erfolgte Abschiebung.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit römisch 40 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und er gar nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, gründet auf einer Einsichtnahme in das Melderegister sowie auf den Ausführungen der Vertretung des Beschwerdeführers und eine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (OZ 4) betreffend die erfolgte Abschiebung. Die Feststellung zur Bescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister und dem umfangreich dargestellten Verfahrensgang. Dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten, ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sich nicht ehrenamtlich engagierte und auch sonst keine wesentlichen Anknüpfungspunkte für eine besondere Integration dargelegt hat. Er hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, hat im Rahmen seines Aufenthaltes im Bundesgebiet (seit 2015) lediglich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht. Der Beschwerdeführer bemühte sich zwar um eine Beschäftigungsbewilligung, um im Wege einer legalen Erwerbstätigkeit zur Selbsterhaltungsfähigkeit zu gelangen, diese Voraussetzungen liegen aktuell nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten Aus- und Weiterbildungen im Bundesgebiet absolviert.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.
  5. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls3.2.1.

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG 2005 kann einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
  2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 56 Abs. 2 AsylG 2005).Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 56, Absatz 2, AsylG 2005). Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (§ 56 Abs. 3 AsylG 2005).Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand (Paragraph 56, Absatz 3, AsylG 2005).

§ 60Abs. 1 Asyl

G 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht. Aufenthaltstitel

§ 56Asyl

G 2005 dürfen nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wennAufenthaltstitel

Paragraph 56, AsylG 2005 dürfen nach Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nach § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennNach Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
  6. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
  7. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  8. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war seit Erlassung einer Rückkehrentscheidung seit 05.06.2025 illegal. Der Beschwerdeführer stellte am 28.08.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war seit Erlassung einer Rückkehrentscheidung seit 05.06.2025 illegal. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (vgl. etwa VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (vgl. dazu VfGH 12.06.2010, U 614/10-11).Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt vergleiche etwa VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). In diesem Zusammenhang vertritt auch der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich die Ansicht, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne, zumal eine andere Auffassung zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde vergleiche dazu VfGH 12.06.2010, U 614/10-11). Die Bestimmung des § 56 AsylG 2005 verfolgt das Ziel, „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden. Von der Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Art. 8 EMRK (und damit die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005) noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ist – wie obenstehend in der getroffenen Rückkehrentscheidung sowie auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt – ein besonders hoher Grad an Integration auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine außergewöhnlichen Schritte bezüglich einer hinreichenden Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht getätigt. Er muss – wie bereits in der Entscheidung vom 05.06.2025 dargelegt, die strafrechtliche(

  1. n)Verurteilung(
  2. en)gegen sich gelten lassen.Die Bestimmung des Paragraph 56, AsylG 2005 verfolgt das Ziel, „Altfälle“ mit einer fünf Jahre übersteigenden Aufenthaltsdauer bei Vorliegen eines besonders hohen Integrationsgrades zu „bereinigen“. Den betroffenen Drittstaatsangehörigen soll in diesen Fällen die Möglichkeit zur Legalisierung ihres Aufenthaltes durch Erteilung eines Aufenthaltstitels gegeben werden. Von der Bestimmung sollen jene Konstellationen erfasst werden, in denen die Schwelle des Artikel 8, EMRK (und damit die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005) noch nicht erreicht wird vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0255; 26.06.2019, Ra 2019/21/0032). Trotzdem ist der Grad der Integration zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.06.2014, 2013/22/0356). Im vorliegenden Fall des Beschwerdeführers ist – wie obenstehend in der getroffenen Rückkehrentscheidung sowie auch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt – ein besonders hoher Grad an Integration auch unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine außergewöhnlichen Schritte bezüglich einer hinreichenden Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht getätigt. Er muss – wie bereits in der Entscheidung vom 05.06.2025 dargelegt, die strafrechtliche(n) Verurteilung(en) gegen sich gelten lassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 im Wesentlichen auch damit, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis im Recht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 im Wesentlichen auch damit, dass der Beschwerdeführer die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfülle. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis im Recht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit mehreren Monaten über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und sich – auch laut Auskunft seines Rechtsvertreters – gar nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, weshalb die Voraussetzung der §§ 56 Abs.1 und 60 Abs. 2 AsylG unbestritten nicht vorliegen.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit mehreren Monaten über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügt und sich – auch laut Auskunft seines Rechtsvertreters – gar nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, weshalb die Voraussetzung der Paragraphen 56, Absatz eins, und 60 Absatz 2, AsylG unbestritten nicht vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klär

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