Obsah (14)
Art. 133§ 1§ 3§§ 4§ 8§ 58§ 57§ 46a§ 10§ 52§ 61§ 66§ 67§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW233 2307324-1 Spruch, W233 2307325-2/10E W233 2307326-1/12E W233 2307324-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. römisch
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Mongolei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 20.12.2024, Zl. 1226541201-241067199, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Mongolei gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 20.12.2024, Zl. 1226541201-241067199, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht: A)
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und der Beschwerdeführerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
III. römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1419034308-241806358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2024, Zl. 1419034308-241806358, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2025, zu Recht: A)
- Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
- Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.
- Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zum Erstbeschwerdeführer 1.1.1 persönliche Verhältnisse: Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Mongolei ist
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V) ein sicher Herkunftsstaat. Die Mongolei ist
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat. Der Erstbeschwerdeführer fühlt sich der Volksgruppe der Mongolen zugehörig und hat kein Religionsbekenntnis. Der Erstbeschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat eine profunde Schulbildung erhalten. Der Erstbeschwerdeführer spricht als Muttersprache Mongolisch und verfügt über gute Englisch- und Deutschkenntnisse. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und entstammt aus dieser Verbindung der gemeinsame Sohn (der Drittbeschwerdeführer). Der Erstbeschwerdeführer geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Beschäftigung nach. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seines dort aufhältigen Vaters und seines dort aufhältigen Bruders. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen in der Mongolei aufhältigen Familienmitgliedern in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer hält sich seit Juli 2018 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt verfügte der Erstbeschwerdeführer von 01.09.2018 bis 01.09.2019 und von 02.09.2019 bis 02.09.2020 über einen Aufenthaltstitel als Student und in der Folge von 03.09.2020 bis 03.09.2021 über einen Aufenthaltstitel als Schüler. Sein letzter Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck Schüler wurde mit Entscheidung der zuständigen Niederlassungsbehörde am 15.12.2022 abgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt mit Ausnahme seiner Ehefrau und des gemeinsamen Kindes über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form seiner hier aufhältigen Schwester samt deren Familienmitgliedern. Der Erstbeschwerdeführer erhält von seiner Schwester und deren Familie finanzielle Unterstützung. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Schwester und deren Familie besteht allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis, im Sinne einer Angewiesenheit auf Unterstützung. Der Erstbeschwerdeführer geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Der Erstbeschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Kontakte und über eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) als Hilfskoch. Der Erstbeschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Zu den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Gründen seines Antrags auf internationalen Schutz: Am 12.11.2024 stellte der Erstbeschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seinem Antrag auf internationalen Schutz stützt sich der Erstbeschwerdeführer darauf, dass er den Militärdienst in der Mongolei nicht leisten möchte und auch darauf, dass in der Mongolei die Luftverschmutzung sehr hoch und die Qualität der Lebensmittel nicht sicher sei. In der Mongolei besteht für Männer zwischen 18 und 27 Jahren eine 12-monatige Wehrpflicht, welche unter besonderen Umständen um 3 Monate verlängert werden kann. Die Ableistung des verpflichtenden Wehrdienstes kann gegen eine von der mongolischen Regierung festgelegte Geldzahlung oder gegen die Leistung eines 24-monatigen Zivildienstes eingetauscht werden. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines zum Entscheidungszeitpunkts erreichten Alters von 26 Jahren entweder den Militärdienst für die Dauer von 12 Monaten oder einen 24-monatigen Zivildienst zu leisten oder sich gegen eine Zahlung von der Wehrpflicht freizukaufen. Der Beschwerdeführer lehnt die Ableistung des Wehrdienstes weder aus religiösen noch aus politischen Gründen ab. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit dem in der Mongolei verpflichtenden Wehrdienst, der Luftverschmutzung und der Lebensmittelqualität sind nicht geeignet eine ihm im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohende Verfolgung aufzuzeigen. 1.
- Zur Person der Zweitbeschwerdeführerin 1.2.1 persönliche Verhältnisse: Die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Mongolei ist
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V) ein sicher Herkunftsstaat.Die Mongolei ist
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat. Die Zweitbeschwerdeführerin fühlt sich der Volksgruppe der Kasachen zugehörig und hat kein Religionsbekenntnis. Die Zweitbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat eine profunde Schulbildung erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht als Muttersprache Mongolisch und verfügt über gute Russisch-, Englisch- und Deutschkenntnisse. Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer verheiratet und entstammt aus dieser Verbindung der gemeinsame Sohn (der Drittbeschwerdeführer). Die Zweitbeschwerdeführerin geht in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt keiner legalen Beschäftigung nach. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer dort aufhältigen Eltern und ihres dort aufhältigen Bruders. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrem in der Mongolei aufhältigen Bruder in Kontakt. Die Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit Mai 2019 im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit diesem Zeitpunkt verfügte die Zweitbeschwerdeführerin von 26.04.2019 bis 25.04.2020 über einen Aufenthaltstitel „Au Pair“ und in der Folge von 26.04.2020 bis 26.04.2021, von 27.04.2021 bis 02.04.2022 und von 05.12.2022 bis 05.12.2023 über einen Aufenthaltstitel als Schüler. Ihr letzter Verlängerungsantrag mit dem Aufenthaltszweck Schüler wurde mit Entscheidung der zuständigen Niederlassungsbehörde am 27.08.2024 abgewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt mit Ausnahme ihres Ehemanns und des gemeinsamen Kindes über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Form ihrer hier aufhältigen Schwägerin samt deren Familienmitgliedern. Die Zweitbeschwerdeführerin erhält von ihrer Schwägerin und deren Familie finanzielle Unterstützung. Zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Schwägerin und deren Familie besteht allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis, im Sinne einer Angewiesenheit auf Unterstützung. Die Zweitbeschwerdeführerin geht zum Entscheidungszeitpunkt einer ehrenamtlichen Tätigkeit einmal im Monat bei der Caritas nach. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt in Österreich über soziale Kontakte und über eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) in der Gastronomie. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über profunde Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Zweitbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.2.2. Zu den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten Gründen ihres Antrags auf internationalen Schutz: Am 11.07.2024 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz. In ihrem Antrag auf internationalen Schutz stützt sich die Zweitbeschwerdeführerin darauf, dass sie von ihren Familienmitgliedern und Verwandten in der Mongolei aufgrund ihrer Eheschließung mit dem Erstbeschwerdeführer, einer der Volksgruppe der Mongolen zugehörigen Person ohne Religionsbekenntnis, mit dem Tode bedroht werde. Das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Eheschließung mit ihrem Ehemann von Seiten ihrer Familie oder ihrer Verwandten mit dem Tod bedroht werde, ist nicht geeignet eine aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention drohende Verfolgung aufzuzeigen. Auch der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Kasachen in der Mongolei seit ihrem Aufenthalt in Österreich sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlt, vermag keine ihr im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufzuzeigen. In der Mongolei herrscht Gewissens- und Religionsfreiheit und ist der mongolische Staat gegenüber seinen Bürgern sowohl schutzwillens als auch schutzfähig. 1.3. Zur Person des Drittbeschwerdeführers 1.3.1. persönliche Verhältnisse Der Drittbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Mongolei, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Die Mongolei ist
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V) ein sicher Herkunftsstaat.Die Mongolei ist
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ein sicher Herkunftsstaat. Der Drittbeschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren und hält sich seit seiner Geburt ausschließlich in Österreich auf. Der Drittbeschwerdeführer besucht im Bundesgebiet seit 01.10.2025 einen Kindergarten. Der Drittbeschwerdeführer verfügt somit im Bundesgebiet über soziale Kontakte auch außerhalb ihrer Kernfamilie. 1.3.
- Zu den Fluchtgründen des Drittbeschwerdeführers Am 24.11.2024 wurde für den Drittbeschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz macht der Drittbeschwerdeführer keinen eigenen Fluchtgründe geltend, sondern stützt sich der Drittbeschwerdeführer auf die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe, welche keine Konnexität zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Verfolgungsgründen aufweisen. Für den Drittbeschwerdeführer konnten auch von Amts wegen keine eigene Fluchtgründe ermittelt werden. 1.
- Zur Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Für den Fall der Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat steht fest, dass sie dort weder in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei nicht Gefahr liefen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die von den beiden erwachsenen Beschwerdeführer vorgebrachten Umweltbedingungen (Luftverschmutzung) und Lebensmittelsicherheit in ihrem Herkunftsstaat vermögen keine Umstände aufzuzeigen, wonach den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse entzogen werden würden oder sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würden. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer: 1.6.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei vom 02.01.2024:
- Politische Lage Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023). Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023). Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).
- Sicherheitslage Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023). Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023). Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).
- Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023). Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023). Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).
- Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023). Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023). Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023).
- Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023). Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023). Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023).
- Korruption Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023). Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht immer wirksam um. Einige Beamte verübten ungestraft korrupte Praktiken. Das Strafgesetzbuch enthält Haftungsbestimmungen für Korruption und korruptionsbezogene Straftaten für öffentliche Bedienstete und Regierungsbeamte (USDOS 20.3.2023). Die Gesetze zur Korruptionsbekämpfung sind vage formuliert und werden nur selten durchgesetzt. Die Unabhängige Behörde für Korruptionsbekämpfung (IAAC) wurde als ineffektiv bei der Verfolgung von Fällen kritisiert. Die Unabhängigkeit der IAAC wurde 2019 geschwächt, als ein Notstandsgesetz es dem Nationalen Sicherheitsrat ermöglichte, die Entlassung des Leiters vor Ablauf seiner Amtszeit zu empfehlen (FH 2023). Der Corruption Perceptions Index 2022 von Transparency International listet die Mongolei auf Platz 116 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum).
- Wehrdienst und Rekrutierung In der Mongolei besteht Wehrpflicht für Männer zwischen 18-27 Jahren (für den freiwilligen Militärdienst ist ein Eintritt in die Militärschulen mit 17 Jahren möglich ist); 12-monatige Wehrpflicht in der Armee, den Luftstreitkräften oder der Polizei (kann unter besonderen Umständen um 3 Monate verlängert werden); der Wehrdienst kann gegen einen 24-monatigen Einsatz im Zivildienst oder eine von der mongolischen Regierung festgelegte Geldzahlung eingetauscht werden; nach der Wehrpflicht können sich Soldaten für 2 oder 4 Jahre zum Militärdienst verpflichten; der freiwillige Militärdienst für Männer und Frauen beträgt 24 Monate und kann bis zum Alter von 31 Jahren um weitere zwei Jahre verlängert werden (CIA 6.12.2023). Eine uneingeschränkte Befreiung von der Wehrpflicht gibt es nicht, eine Erkrankung oder die Unterstützung schwer erkrankter Familienangehöriger können zu einem Aufschub der Wehrpflicht führen. Studenten haben ebenfalls das Recht, einen Aufschub des Einberufungsbefehls zu beantragen (ÖB 3.2023). Strafrechtlich müssen Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Art. 279 Abs.1 und 279 Abs. 2 StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB 3.2023).Strafrechtlich müssen Deserteure zu Friedenszeiten mit einer zweijährigen und Offiziere mit einer dreijährigen Freiheitsstrafe, rechnen (Artikel 279, Absatz eins und 279 Absatz 2, StGB). In Kriegszeiten kann die Strafe auf fünf bis sieben Jahre ausgedehnt werden (ÖB 3.2023).
- Allgemeine Menschenrechtslage Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land (ÖB 3.2023). Daneben gab es glaubwürdige Berichte zu bestimmten Menschenrechtsverletzungen wie Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der politischen Meinungsäußerung, einschließlich der Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsgesetze und anderer Gesetze, Korruption oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen und Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der Regierung zur Bestrafung von Beamten, die Menschenrechtsverletzungen oder Korruptionshandlungen begangen haben, waren uneinheitlich. Bei angeblichen Menschenrechtsverletzungen stehen verwaltungsrechtliche und gerichtliche Rechtsmittel zur Verfügung (USDOS 20.3.2023).
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vgl. FH 2023).Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards. Wenngleich die Behörden seit den 90er Jahren Verbesserungen umsetzen und zuletzt auch Vorzeige-Strafanstalten eröffnet wurden, existieren besonders in älteren Haftanstalten und jenen am Land schlechte hygienische Bedingungen, die Verpflegung ist minderwertig, Überbelegung ist ein häufiges Problem (ÖB 3.2023; vergleiche FH 2023). Die UN-Arbeitsgruppe für willkürliche Inhaftierungen (Working Group on Arbitrary Detention, WGAD) äußerte in einem vorläufigen Bericht im Oktober Bedenken über die schlechte Versorgung mit Lebensmitteln in allen Haftanstalten, über Personen, die lebenslange Haftstrafen verbüßen und 15 Jahre lang in Einzelhaft gehalten werden, sowie über Gefangene, die einem "sehr strengen Verhaltensregime" unterworfen sind (USDOS 20.3.2023). Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Bedingungen in Gefängnissen, Arrestzentren und Haftanstalten; sie und der NHRC führten mehrere planmäßige, unangekündigte und auf Beschwerden basierende Inspektionen von Gefängnissen, Untersuchungshaftanstalten, Arrestzentren und von der Polizei betriebenen Entgiftungszentren durch. Die NHRC untersuchte auch glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverletzungen (USDOS 20.3.2023). Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023).Die Regierung erlaubte unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern und dem NHRC den Zugang (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023).
- Religionsfreiheit Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vgl. FH 2023).Die Verfassung sieht Gewissens- und Religionsfreiheit vor, verbietet die Diskriminierung aufgrund der Religion und schreibt die Trennung der Tätigkeiten von staatlichen und religiösen Einrichtungen vor. Das Gesetz schreibt vor, dass sich religiöse Einrichtungen bei den Behörden registrieren lassen müssen, enthält jedoch nur wenige Einzelheiten zu den Registrierungsverfahren und überlässt den lokalen Behörden die Entscheidung über die meisten Einzelheiten der Umsetzung. Das Gesetz verbietet es, die freie Ausübung des Glaubens zu behindern, schränkt aber die Bekehrung ein (USDOS 15.5.2023; vergleiche FH 2023). Laut der letzten Volkszählung von 2020 bezeichnen sich 59,4 Prozent der Personen ab 15 Jahren als religiös, während 40,6 % angeben, keine religiöse Identität zu haben. Von denjenigen, die eine religiöse Identität angegeben haben, bezeichnen sich 87,1 % als Buddhisten, 5,4 Prozent als Muslime, 4,2 % als Schamanisten, 2,2 % als Christen und 1,1 % als Anhänger anderer Religionen. Die Mehrheit der Buddhisten sind Mahayana-Buddhisten. Viele Menschen praktizieren Elemente des Schamanismus in Kombination mit anderen Religionen, insbesondere dem Buddhismus. Die Mehrheit der Christen ist protestantisch. Andere christliche Gruppen im Land sind die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage, die römisch-katholische Kirche, die Zeugen Jehovas, die russisch-orthodoxe Kirche und die Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung (Vereinigungskirche). Auch andere religiöse Gruppen, darunter der Baha'i-Glaube, sind hier vertreten. Die ethnische kasachische Gemeinschaft, die sich vor allem im äußersten Westen befindet, ist mehrheitlich muslimisch (USDOS 15.5.2023).
- Frauen Art. 16 Abs. 11 VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023).Artikel 16, Absatz 11, VerfG bestimmt, dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen (ÖB 3.2023). Nach dem Wahlgesetz müssen mindestens 20 % der von einer politischen Partei oder Koalition für lokale und nationale politische Ämter nominierten Kandidaten Frauen sein; die politischen Parteien hielten sich im Allgemeinen an diese Vorschrift. So waren beispielsweise bei den Parlamentswahlen 2020 rund 25 % der von den verschiedenen Parteien und Koalitionen nominierten Kandidaten Frauen. Im August wurde die erste Gouverneurin des Landes in der Provinz Khovd ernannt (USDOS 20.3.2023). Trotz Quoten zur Förderung der Geschlechtervielfalt sind Frauen in der Politik jedoch nach wie vor unterrepräsentiert (FH 2023). Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz sieht für Frauen und Männer den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023), einschließlich gleichen Lohns für gleiche Arbeit und gleichen Zugangs zu Bildung. Diese Rechte wurden im Allgemeinen eingehalten, obwohl Frauen in der Arbeitswelt diskriminiert wurden. Die Regierung setzte das Gesetz wirksam durch (USDOS 20.3.2023). Ein großer Teil der Frauen - vor allem in ländlichen Gebieten - ist in unbezahlten Tätigkeiten wie der unbezahlten Familienarbeit beschäftigt (IOM 7.2022). Nach der letzten vom nationalen Statistikamt im Jahr 2020 durchgeführten Volkszählung lagen die Monatslöhne von Männern im Durchschnitt 20 % über denen von Frauen (USDOS 20.3.2023). Das Nationale Komitee für die Gleichstellung der Geschlechter unter dem Vorsitz des Premierministers und unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz koordiniert die Politik und die Interessen der Frauen zwischen den Ministerien, den NRO und den Gleichstellungsräten auf Provinz- und lokaler Ebene (USDOS 20.3.2023). Das Strafgesetzbuch stellt erzwungenen oder nicht einvernehmlichen Geschlechtsverkehr oder sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt, den Missbrauch einer (finanziellen oder offiziellen) Machtposition und die Ausnutzung der Unfähigkeit einer Person, sich selbst zu schützen, unter Strafe; das Gesetz sieht je nach den Umständen Haftstrafen von einem Jahr bis lebenslänglich vor. Das Strafgesetzbuch stellt die Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023).Häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, ÖB 3.2023) und in der Mehrzahl der Fälle straflos (ÖB 3.2023). Die Bekämpfung von häuslicher Gewalt ist Teil des anerkannten Ausbildungsprogramms der Polizeiakademie und in allen Stellenbeschreibungen für Polizeibeamte enthalten. Eine spezielle nationale Polizeieinheit widmet sich der Bekämpfung von häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023). Häusliche Gewalt ist ebenfalls eine Straftat, für die die Täter verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich bestraft werden können, im letzteren Fall mit einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren (USDOS 20.3.2023). In einem Bericht der UN-Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen vom April 2022 wurde festgestellt, dass bei der Verhütung von Gewalt gegen Frauen Fortschritte erzielt wurden, aber auch eine breitere Definition dieser Gewalt über die häusliche Gewalt hinaus sowie eine weitere Harmonisierung der nationalen Gesetze und mit internationalen Standards gefordert (FH 2023). Es gab 20 Heime und 17 zentrale Anlaufstellen für Opfer häuslicher Gewalt, die von der Polizei, Nichtregierungsorganisationen, lokalen Regierungsbehörden und Krankenhäusern betrieben wurden. Alle Heime arbeiteten nach Standardverfahren, die vom Nationalen Zentrum gegen Gewalt entwickelt wurden. Die zentralen Anlaufstellen, die sich hauptsächlich in Krankenhäusern befanden, boten Notunterkünfte für maximal 72 Stunden. Die relativ geringe Anzahl von Unterkünften in ländlichen Gebieten stellte ein Problem für die Opfer häuslicher Gewalt in diesen Gebieten dar (USDOS 20.3.2023). Die Regierung unterhält eine landesweite Datenbank über Täter häuslicher Gewalt, und wer ein zweites Mal häusliche Gewalt ausübt, wird automatisch strafrechtlich verfolgt. Die Regierung hat die Gesetze gegen Vergewaltigung und häusliche Gewalt nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Das Mongolian Gender Equality Center (MGEC) arbeitet mit NGOs und staatlichen mongolischen Stellen zusammen und unterstützt Opfer von Menschenhandel, Gewalt gegen Frauen und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen von sexueller Belästigung Geldstrafen oder obligatorische Schulungen vor. Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu ergreifen, unter anderem durch die Festlegung interner Regeln für sexuelle Belästigung und die Bearbeitung von Beschwerden (USDOS 20.3.2023). Die Regierung setzte die Gesetze gegen sexuelle Belästigung wirksam durch; NRO bezeichneten die Gesetze jedoch als unzureichend und stellten fest, dass es in der Gesellschaft an Bewusstsein und Konsens darüber mangelt, was unangemessenes Verhalten darstellt, was es schwierig macht, das Ausmaß des Problems zu erfassen. Nach Eingang einer Beschwerde wegen sexueller Belästigung kann die NHRC eine Untersuchung einleiten und anschließend ein Schreiben an den Arbeitgeber senden, in dem sie Verwaltungssanktionen gegen die beschuldigte Partei empfiehlt (USDOS 20.3.2023). Es gab keine Berichte über erzwungene Abtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen seitens der Regierungsbehörden. Die Regierung gewährte Überlebenden sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Überlebenden von Vergewaltigungen wird innerhalb von fünf Tagen eine Notfallverhütung angeboten (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedenen Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu (ÖB 3.2023).
- Kinder Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern abgeleitet. Geburten werden sofort registriert, und eine Registrierungsnummer wird über ein vom Gesundheitsministerium, dem nationalen Statistikamt und der staatlichen Registrierungsbehörde gemeinsam entwickeltes Online-System vergeben. Die Nichtregistrierung kann zur Verweigerung von öffentlichen Dienstleistungen führen (USDOS 20.3.2023). Die Mongolei ist ein junges Land, in dem Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung ausmachen. Dennoch leben 28,9 % der Kinder in armen Haushalten, und diese Kinder machen 46 % der armen Menschen mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze aus. Die weit verbreitete Einkommensarmut untergräbt das Wohlergehen der Kinder (IOM 7.2022). Die Mongolei ist ein Ursprungs- und Transitland für den illegalen Handel von Personen zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, sowie Kinderprostitution (ÖB 3.2023). Das Strafgesetzbuch enthält ein spezielles Kapitel über Straftaten gegen Kinder, darunter Aussetzen, Herbeiführen von Abhängigkeit, Heranziehen von Kindern zu kriminellen Aktivitäten oder gefährlicher Arbeit, Zwangsbettelei und Heranziehen von Kindern zur Pornografie (USDOS 20.3.2023). Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023).Kindesmissbrauch war ein großes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023) und sexuellem Missbrauch. Die Behörde für Familien-, Kinder- und Jugendentwicklung betrieb eine Hotline zur Meldung von Kindesmissbrauch, ein Notdienstzentrum und ein Heim für Kinder, die Opfer von Missbrauch wurden. Das von der Regierung betriebene Heim diente Opfern von häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern, verfügte jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten, um besonders gefährdete Kinder separat unterzubringen (USDOS 20.3.2023). Obwohl illegal, war die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren ein Problem. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Auf Verstöße gegen das Gesetz wegen Vergewaltigung (definiert als Geschlechtsverkehr mit einer Person unter 16 Jahren, der nicht mit körperlicher Gewalt oder der Androhung von Gewalt verbunden ist) steht eine Höchststrafe von fünf Jahren Gefängnis. Diejenigen, die Kinder dem Sexhandel oder der sexuellen Ausbeutung aussetzen, werden mit einer Höchststrafe von 20 Jahren Gefängnis oder bei Vorliegen erschwerender Umstände mit lebenslanger Haft bestraft. Das Gesetz verbietet Kinderpornografie und die Behörden setzten das Gesetz durch. Die Höchststrafe für die Beteiligung von Kindern an pornografischen Darstellungen beträgt acht Jahre Freiheitsentzug (USDOS 20.3.2023). Auch die Vernachlässigung von Kindern war ein Problem. Einige Kinder wurden zu Waisen oder liefen von zu Hause weg, weil sie vernachlässigt oder von ihren Eltern misshandelt wurden. Polizeibeamte gaben an, dass sie Kinder misshandelnder Eltern in Heime schickten, aber einige Beobachter wiesen darauf hin, dass viele zu den misshandelnden Eltern zurückgebracht wurden. In jeder Provinz und in allen Bezirkspolizeibehörden Ulaanbaatars gab es einen spezialisierten Polizeibeamten, der für die Untersuchung von Straftaten gegen oder von Jugendlichen zuständig war (USDOS 20.3.2023). Der Kinderschutz auf Gemeindeebene wird von den multidisziplinären Teams (MDT) gewährleistet, die sich aus Sozialarbeitern, Gemeindearbeitern, Gesundheits- und Bildungsexperten, Polizeibeamten und den Gouverneuren der Khoroos und Soums zusammensetzen. Die Regierung stellt allen Kindern unter 16 Jahren eine kostenlose Gesundheitsversorgung zur Verfügung (IOM 7.2022). Es gab vereinzelte Berichte über Kinderzwangsarbeit, einschließlich Zwangsbettelei, aber es gab im Laufe des Jahres keine strafrechtliche Verfolgung von Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.3.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt bei 18 Jahren, mit gerichtlich genehmigten Ausnahmen für Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und mit Zustimmung der Eltern oder Erziehungsberechtigten (USDOS 20.3.2023). Im Jahr 2022 machte die Mongolei moderate Fortschritte bei den Bemühungen, die schlimmsten Formen der Kinderarbeit zu beseitigen. Das überarbeitete Arbeitsgesetz der Mongolei enthält ein formelles Verbot der Ausbeutung von Kinderarbeit und setzt das Mindestalter für die Arbeit auf 15 Jahre fest. Die Nationale Menschenrechtskommission der Mongolei hat außerdem mit Unterstützung der Internationalen Arbeitsorganisation eine qualitative Studie über Kinderarbeit veröffentlicht. Darüber hinaus hat die Regierung im Rahmen der Child Protection Compact Partnership Sozialarbeiter und Pädagogen in der Gemeinde in der Prävention des Menschenhandels und der Identifizierung der Opfer geschult. Mit dem überarbeiteten Arbeitsgesetz wurden unangekündigte Arbeitsinspektionen legalisiert, die zu Sanktionen führen können (USDOL 26.9.2023). Kinder in Haushalten, die von ethnischen Minderheiten wie den Kasachen oder Tsaatan geführt werden, werden durch Indikatoren in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Schutz als benachteiligt anerkannt. Kinder mit Behinderungen haben nur begrenzten Zugang zu sozialen Diensten und sind Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt (IOM 7.2022).
- Grundversorgung und Wirtschaft Die mongolische Wirtschaft ist weiterhin stark vom Bergbau abhängig. Mit einem Anteil von rund 23 % am Bruttoinlandsprodukt zählt der Bergbausektor zur treibenden Wirtschaftskraft des Landes (ÖB 3.2023). Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vgl. WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).Die Inflationsrate beträgt 15,15 % und die Arbeitslosenquote beträgt 8,3 % (laenderdaten.info Index, ohne Datum; vergleiche WKO 10.2023). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in der Mongolei 333 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum). Mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung Ulan Bators lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen). Diese bestehen fast ausschließlich aus traditionellen Jurten und verfügen nicht über die notwendige Infrastruktur wie Straßen, Elektrizität, Kanalisation, Wasserleitungen, sanitäre Einrichtungen und Heizung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Landflucht ist seit mehreren Jahren ein konstantes Problem. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich darum, ihre Grundbedürfnisse (v.a. Nahrung, Kleidung, etc.) zu stillen (ÖB 3.2023). Neben dem Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in ländlichen Gebieten ist der Arbeitsmarkt in der Mongolei durch einen Mangel an Qualifikationen in bestimmten Sektoren und ein allgemeines Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage nach Qualifikationen, die Abhängigkeit von saisonaler und befristeter Beschäftigung, geschlechtsspezifische Ungleichheiten und besondere Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt für bestimmte Altersgruppen (sowohl für sehr junge Menschen als auch für die Generation der 40-Jährigen und älter) gekennzeichnet. Außerdem ist fast ein Drittel der Erwerbstätigen in der Landwirtschaft tätig, wo Produktivität, Löhne und Gehälter vergleichsweise niedrig sind (IOM 7.2022). Das MLSP (Ministerium für Arbeit und Sozialschutz), die Arbeitsministerien in den Provinzen und Bezirken und die Arbeitsämter setzen die staatliche Beschäftigungspolitik um. Private Arbeitsvermittler (hauptsächlich in der Hauptstadt) bieten Dienstleistungen zur Beschäftigungsförderung an. Offene Stellen werden in einer einheitlichen Datenbank erfasst, die an Büroterminals und über das Internet leicht zugänglich ist (IOM 7.2022). Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist eine mindestens 24-monatige versicherte Beschäftigung, von der die letzten 6 Monate ununterbrochen sein müssen (IOM 7.2022). Nach Definition des Internationalen Währungsfonds (IMF) gehört die Mongolei aufgrund seiner Wirtschaftsleistung zu den Entwicklungsländern. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 3.998 Euro gehört die Mongolei zu den Ländern mit niedrigerem Mitteleinkommen (laenderdaten.info, index, ohne Datum). Alle zwei Jahre wird der Mindestlohn vom Arbeitsministerium, in Konsultation mit den Sozialpartnern, angepasst. Zuletzt wurde der Mindestlohn am
- Jänner 2023 um 31 % auf 550.000 MNT pro Monat (ca. 146,44 EUR) angehoben. Lt. Nationalem Statistikamt erhalten von den. 1,1 Mio. Erwerbstätigen in der Mongolei ca. 10 % den Mindestlohn. Der monatliche Durchschnittslohn in der Mongolei beträgt 1,3 Mio. MNT (ca. 346,20 EUR) (ÖB 3.2023). Die Verfassung verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, es sei denn, sie sind Teil einer gesetzlich verhängten Strafe. Das Strafgesetzbuch sieht für Verstöße gegen die Zwangsarbeit eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Die Regierung hat das Gesetz nicht wirksam durchgesetzt. Die Kontrollen waren unzureichend, und die Inspektoren führten keine unangekündigten Inspektionen durch und setzten das Gesetz im informellen Sektor nicht durch (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aufgrund der nationalen Herkunft, der Sprache, der Rasse, des Alters, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, des Geschlechts oder des Familienstands, der sozialen Herkunft oder des sozialen Status, des Vermögens, der Religion, der Weltanschauung, der Bildung oder des medizinischen Status. Es verbietet Arbeitgebern auch, die Einstellung von Menschen mit Behinderungen zu verweigern, sieht jedoch weitreichende Ausnahmen vor (USDOS 20.3.2023).
- Sozialbeihilfen Die Sozialfürsorge in der Mongolei besteht aus Transferleistungen und Dienstleistungen zur Unterstützung armer und gefährdeter Gruppen wie ältere Menschen, Waisen und Menschen mit Behinderungen. In der Mongolei gibt es 72 Sozialfürsorgeprogramme, eingeteilt in verschiedene Kategorien (IOM 7.2022). Die Sozialrenten und Sozialbeihilfen werden monatlich gezahlt (IOM 7.2022). In der Mongolei erhält jeder ältere Mensch eine Rente. Das mongolische Altersrentensystem umfasst sowohl ein Sozialversicherungs- als auch ein Sozialhilfe-Rentensystem. In der Mongolei gibt es zwei parallele beitragsabhängige Rentensysteme. ein leistungsorientiertes Rentensystem (DB) für die vor 1960 Geborenen und ein fiktives beitragsorientiertes System (NDC) für die nach 1960 Geborenen. Sowohl für das DB- als auch für das NDC-System liegt das Rentenalter bei 55 Jahren für Frauen und 60 Jahren für Männer (IOM 7.2022). Neben den Altersleistungen aus dem beitragsabhängigen (obligatorischen und freiwilligen) Rentenfonds führt das Ministerium für Arbeit und Sozialschutz (MLSP) auch ein beitragsunabhängiges Sozialrentensystem für Frauen über 55 und Männer über 60 ein, die keine Beiträge geleistet haben oder nicht die erforderlichen Qualifikationsjahre für den Zugang zur beitragsabhängigen Rente aufweisen (IOM 7.2022). Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist in der Praxis oft sehr schwierig (ÖB 3.2023).
- Medizinische Versorgung Die Mongolei verfügt über ein zweistufiges Gesundheitssystem – Primärversorgung und fachmedizinische Versorgung. Die Gesundheitsdienste werden in drei Arten von Einrichtungen (Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung) und in zwei Verwaltungsbereichen (Hauptstadt und Provinzen) angeboten. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in Familiengesundheitszentren, Soum- Gesundheitszentren und Intersoum-Krankenhäusern erbracht. Die sekundäre Gesundheitsversorgung wird von den allgemeinen Krankenhäusern der Distrikte sowie von Privatkliniken erbracht. Die tertiäre Gesundheitsversorgung wird von zentralen Multispezialkrankenhäusern und spezialisierten Zentren erbracht, die sich alle in der Hauptstadt befinden (IOM 7.2022). Die medizinische Grundversorgung steht allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung und wird aus den Einnahmen des Staatshaushalts finanziert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in den städtischen Gebieten durch Familiengesundheitszentren (FHC) und in den ländlichen Gebieten durch Soum-Gesundheitszentren (SHC) gewährleistet (IOM 7.2022). Der Zugang zu ausreichender medizinischer Versorgung ist insbesondere im ländlichen Raum beschränkt (ÖB 3.2023). Es gibt 1502 registrierte Arzneimittel, die von 190 Unternehmen aus 36 Ländern und inländischen Arzneimittelfabriken geliefert werden. Im Allgemeinen sind die Kosten für Arzneimittel hoch. Mehr als 362 Arzneimittel sind im Rahmen des Arzneimittelpreis-Rabattprogramms zugelassen und werden von der sozialen Krankenversicherung erstattet. Die Regierung führt ein Medicard Programm ein, das berechtigten Armen, die durch eine Bedürftigkeitsprüfung ermittelt werden, und Obdachlosen unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlose Arzneimittel zur Verfügung stellt (IOM 7.2022). Die staatliche Krankenversicherung ist für die Bevölkerung der Mongolei obligatorisch und wird durch automatische Abzüge vom Gehalt des Personals bezahlt. Die Krankenversicherung ist für Minderjährige unter 18 Jahren, rentebeziehende, ältere Menschen und Sozialhilfeempfänger kostenlos. Personen, die nur eine Rente beziehen, Wehrdienstleistende und Alleinerziehende mit Kindern im Alter von 2 bis 3 Jahren erhalten ebenfalls eine Ermäßigung (IOM 7.2022). Es gibt 15 Versicherungsgesellschaften, die private Krankenversicherungen anbieten. Auch wenn man eine private Krankenversicherung abschließt, ist man verpflichtet, die Pflichtversicherung weiterzuführen (IOM 7.2022). Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die „fragilen Gruppen“ von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es v.A. in Krankenhäusern häufig notwendige Korruptionszahlungen, um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 3.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vgl. laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und oft technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 14.12.2023; vergleiche laenderdaten.info ohne Datum, Gesundheitswesen).
- Rückkehr Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vgl. Return from Austria, ohne Datum).Seitens der IOM wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des so genannten „Assisted Voluntary Return and Reintegrations Programme (AVRR)“ administrative, logistische und finanzielle Unterstützung für in die Mongolei zurückkehrende Personen angeboten. Umfasst ist auch Hilfestellung bei der Reintegration nach Ankunft in der Mongolei, wobei in diesem Zusammenhang auch Unterstützung bzgl. Wohnungsbeschaffung, Gesundenversorgung und Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem sowie die Wiedereingliederung in den mongolischen Arbeitsmarkt umfasst sind (ÖB 3.2023; vergleiche Return from Austria, ohne Datum). Es sind keine Rückkehrprobleme bei einer Asylantragstellung im Ausland oder bei oppositioneller Betätigung im Ausland bekannt. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar (ÖB 3.2023).
- Beweiswürdigung 2.
- Zum Erstbeschwerdeführer Die Feststellungen in Bezug auf den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers werden aufgrund seines in seinem Akt einliegenden Auszugs aus seinem Reisepass getroffen. Die Feststellungen über seine Volksgruppenzugehörigkeit und dass er sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlt, werden anhand seiner eigenen Angaben getroffen. Die Feststellungen in Bezug auf seine Schulbildung, seine Sprachkenntnisse, sein Familienleben, seine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat und seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet können anhand seiner eigenen Angaben getroffen werden. Die Feststellungen in Bezug auf seine Einreise nach Österreich und seine ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel können anhand seiner in seinem Akt einliegenden Nachweise getroffen werden. Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer über eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) verfügt, gründet sich auf seine Angaben und der Vorlage entsprechender Nachweise. Dass der Erstbeschwerdeführer im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen in Bezug auf den in der Mongolei für den Erstbeschwerdeführer verpflichtenden Wehr- oder Zivildienst bzw. die Möglichkeit sich gegen die Bezahlung einer Gebühr sowohl vom Wehr- als auch vom Zivildienst befreien zu lassen, stützen sich auf die einschlägigen Länderinformationen (vgl. oben Punkt 1.
- Unterpunkt 7 „Wehrdienst und Rekrutierung“). Die Feststellungen in Bezug auf den in der Mongolei für den Erstbeschwerdeführer verpflichtenden Wehr- oder Zivildienst bzw. die Möglichkeit sich gegen die Bezahlung einer Gebühr sowohl vom Wehr- als auch vom Zivildienst befreien zu lassen, stützen sich auf die einschlägigen Länderinformationen vergleiche oben Punkt 1.
- Unterpunkt 7 „Wehrdienst und Rekrutierung“). Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit dem in der Mongolei verpflichtenden Wehrdienst, der Luftverschmutzung und der Lebensmittelqualität keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention aufzeigen konnte stützt sich auf folgende Überlegungen: Das bezüglich des Wehrdienstes insgesamt vage und pauschale Aussageverhalten lässt nachvollziehbar darauf schließen, dass der Erstbeschwerdeführer primär vermeiden möchte seinen verpflichtenden Wehrdienst zu erfüllen. Eine fundierte persönliche, politische oder religiöse Gewissenshaltung gegen den Dienst an der Waffe lässt sich aus seinen unspezifischen Angaben hingegen nicht ableiten. Vielmehr beschränkt sich der Erstbeschwerdeführer auf nicht näher substantiierte Angaben, dass er aus den Nachrichten und den sozialen Medien erfahren habe, dass es beim Militärdienst zu Schlägereien komme und es nicht wenige Fälle von Folterungen mit Todesfolge beim Militär gäbe oder dass er in der Mongolei in der Zeit seines Wehrdienstes keine Freizeit für zu Hause bekäme (vgl. OZ 8, S. 11f). Konfrontiert damit, dass er anstatt des 12-monatigen Wehrdienstes einen 24-monatigen Zivildienst leisten kann, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich diesen alternativen Zivildienst als auch eine Geldzahlung für die Befreiung vom Wehrdienst sich nicht leisten könne (vgl. OZ 8, S 13). Auch dass der Erstbeschwerdeführer seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zufolge bereits seit 2018 Kenntnis von seinem verpflichtenden Wehrdienst in der Mongolei hatte, im Jahre 2022 von Österreich aus einmal in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und diesen Antrag auf internationalen Schutz erst nach der Verweigerung seiner Aufenthaltsverlängerung im Jahre 2024, also 6 Jahre nach Kenntnis seines Wehrdienstes gerade mit der Angst vor diesem Wehrdienst begründet, vermag nicht zu überzeugen. Denn es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass er nicht bereits nach Kenntnis des Wehrdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wenn er tatsächlich Verfolgung aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes in der Mongolei befürchtet hat. Dass er diesen Antrag erst sechs Jahre nach Kenntnis des Wehrdienstes stellte, zeigt einmal mehr, dass er diesen Grund nur vorgeschoben hat, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Das bezüglich des Wehrdienstes insgesamt vage und pauschale Aussageverhalten lässt nachvollziehbar darauf schließen, dass der Erstbeschwerdeführer primär vermeiden möchte seinen verpflichtenden Wehrdienst zu erfüllen. Eine fundierte persönliche, politische oder religiöse Gewissenshaltung gegen den Dienst an der Waffe lässt sich aus seinen unspezifischen Angaben hingegen nicht ableiten. Vielmehr beschränkt sich der Erstbeschwerdeführer auf nicht näher substantiierte Angaben, dass er aus den Nachrichten und den sozialen Medien erfahren habe, dass es beim Militärdienst zu Schlägereien komme und es nicht wenige Fälle von Folterungen mit Todesfolge beim Militär gäbe oder dass er in der Mongolei in der Zeit seines Wehrdienstes keine Freizeit für zu Hause bekäme vergleiche OZ 8, S. 11f). Konfrontiert damit, dass er anstatt des 12-monatigen Wehrdienstes einen 24-monatigen Zivildienst leisten kann, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich diesen alternativen Zivildienst als auch eine Geldzahlung für die Befreiung vom Wehrdienst sich nicht leisten könne vergleiche OZ 8, S 13). Auch dass der Erstbeschwerdeführer seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zufolge bereits seit 2018 Kenntnis von seinem verpflichtenden Wehrdienst in der Mongolei hatte, im Jahre 2022 von Österreich aus einmal in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und diesen Antrag auf internationalen Schutz erst nach der Verweigerung seiner Aufenthaltsverlängerung im Jahre 2024, also 6 Jahre nach Kenntnis seines Wehrdienstes gerade mit der Angst vor diesem Wehrdienst begründet, vermag nicht zu überzeugen. Denn es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, dass er nicht bereits nach Kenntnis des Wehrdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wenn er tatsächlich Verfolgung aufgrund des verpflichtenden Wehrdienstes in der Mongolei befürchtet hat. Dass er diesen Antrag erst sechs Jahre nach Kenntnis des Wehrdienstes stellte, zeigt einmal mehr, dass er diesen Grund nur vorgeschoben hat, um seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern. Vor diesem Hintergrund wurden vom Erstbeschwerdeführer im Ergebnis keine politischen oder religiösen Überzeugungen geltend gemacht, warum er den verpflichtenden Wehr- oder Zivildienst in der Mongolei ablehne. 2.
- Zur Zweitbeschwerdeführerin Die Feststellungen in Bezug auf den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin werden aufgrund ihres in ihrem Akt einliegenden Auszugs aus ihrem Reisepass getroffen. Die Feststellungen über ihre Volksgruppenzugehörigkeit und dass sie sich seit ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlt, werden anhand ihrer eigenen Angaben getroffen. Die Feststellungen in Bezug auf ihre Schulbildung, ihre Sprachkenntnisse, ihr Familienleben, ihre familiären Anknüpfungspunkte in ihrem Herkunftsstaat und ihre sozialen Kontakte im Bundesgebiet können anhand ihrer eigenen Angaben getroffen werden. Die Feststellungen in Bezug auf ihre Einreise nach Österreich und ihre ihr in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel können anhand ihrer in ihrem Akt einliegenden Nachweise getroffen werden. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin über eine Einstellungszusage (Arbeitsvorvertrag) verfügt, gründet sich auf ihre Angaben und der Vorlage entsprechender Nachweise. Dass die Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist, gründet sich auf einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, dass sie aufgrund ihrer Eheschließung, einem der mongolischen Volksgruppe angehörigen Mann ohne islamisches Religionsbekenntnis, von ihren Eltern als auch von ihren Verwandten mit dem Tod bedroht werde, keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention aufzeigen konnte stützt sich auf folgende Überlegungen: Noch in der Befragung vor dem Bundesamt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat weder persönlich verfolgt noch bedroht worden sei. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sie im Rahmen dieser Befragung von Problemen mit ihren Eltern berichtet hat, da diese ihren Ehemann und das gemeinsame Kind nicht akzeptieren würden (vgl. AS 48f). Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin an anderer Stelle dieser Befragung angibt, dass sie, wenn sie ihren Eltern sagen würde, dass sie einen Mann und ein Kind habe, von ihren Eltern und ihrem Bruder verfolgt werden würde (vgl. AS 50) steht diese Aussage im Widerspruch zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo sie angibt, dass sie ihre Eltern kurz vor der Geburt des Kindes informiert habe geheiratet zu haben und von ihrem Mann ein Kind erwarte (vgl. OZ 10, S 18). Auch ihre weiteren Aussagen in der mündlichen Verhandlung sind vage und oberflächlich, wenn sie ausführt, dass trotz Einschaltens der Polizei Haft oder Verurteilungen für Kasachen keine Rolle spiele (vgl. OZ 10, S 18). Noch in der Befragung vor dem Bundesamt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat weder persönlich verfolgt noch bedroht worden sei. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sie im Rahmen dieser Befragung von Problemen mit ihren Eltern berichtet hat, da diese ihren Ehemann und das gemeinsame Kind nicht akzeptieren würden vergleiche AS 48f). Auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin an anderer Stelle dieser Befragung angibt, dass sie, wenn sie ihren Eltern sagen würde, dass sie einen Mann und ein Kind habe, von ihren Eltern und ihrem Bruder verfolgt werden würde vergleiche AS 50) steht diese Aussage im Widerspruch zu ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wo sie angibt, dass sie ihre Eltern kurz vor der Geburt des Kindes informiert habe geheiratet zu haben und von ihrem Mann ein Kind erwarte vergleiche OZ 10, S 18). Auch ihre weiteren Aussagen in der mündlichen Verhandlung sind vage und oberflächlich, wenn sie ausführt, dass trotz Einschaltens der Polizei Haft oder Verurteilungen für Kasachen keine Rolle spiele vergleiche OZ 10, S 18). Dass in der Mongolei Gewissens- und Religionsfreiheit herrscht kann anhand der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen festgestellt werden (vgl. oben Punkt 1.
- Unterpunkt 10 „Religionsfreiheit“).Dass in der Mongolei Gewissens- und Religionsfreiheit herrscht kann anhand der in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen festgestellt werden vergleiche oben Punkt 1.
- Unterpunkt 10 „Religionsfreiheit“). Ebenso gründet sich die Feststellung, dass der mongolische Staat gegenüber seinen Bürgern schutzwillig und schutzfähig ist, auf die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Aus diesen Feststellungen kann nicht abgeleitet werden, dass insbesondere Frauen im Fall von Gewalt von Familienmitgliedern nicht auf den Schutz und Beistand der dortigen Sicherheitsbehörden vertrauen dürfen. Wenn auch in diesen Länderinformationen davon berichtet wird, dass häusliche Gewalt nach wie vor ein ernstes und weit verbreitetes Problem darstelle und in der Mehrzahl der Fälle straflos bleibe, so ist im Fall der Zweitbeschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass es sich bei ihr um eine verheiratete Frau handelt, welche in Begleitung ihres Ehemanns in die Mongolei zurückkehrt, weshalb auch davon auszugehen ist, dass ihr ihr Ehemann im Fall ihr von ihren Eltern oder anderen Verwandten angedrohten Gewalttaten Hilfe und Unterstützung leistet. Schon allein deshalb ist die Zweitbeschwerdeführerin nicht als von in einem gemeinsamen Haushalt von häuslicher Gewalt Betroffener auszugehen. Auch im Fall des Zweitbeschwerdeführerin muss darauf hingewiesen werden, dass es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar ist, dass sie nicht unmittelbar nach den von ihr behaupteten Drohungen gegen sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern diesen erst im Zuge eines anhängigen Verfahrens zur Verlängerung ihres Aufenthaltstitels einbrachte. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte daher mit ihrem Vorbringen keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung durch ihre Eltern oder Verwandten infolge Schutzunfähigkeit oder Schutzfähigkeit des mongolischen Staates glaubhaft machen. 2.
- Zum Drittbeschwerdeführer Die Feststellungen in Bezug auf den Namen, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Drittbeschwerdeführers werden aufgrund der Angaben der beiden erwachsenen Beschwerdeführer getroffen, welche durch die in seinem Akt in Kopie einliegende Geburtsurkunde gestützt werden. Die Feststellung, dass der Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren ist, können anhand der in seinem Akt einliegenden Kopie seiner Geburtsurkunde getroffen werden. Dass sich der Drittbeschwerdeführer seit seiner Geburt im Bundesgebiet aufhält, stützt sich auf die Angaben der beiden erwachsenen Beschwerdeführer. Dass der Drittbeschwerdeführer seit 01.10.2025 einen Kindergarten besucht, kann anhand der in seinem Akt einliegenden Bestätigung festgestellt werden. Dass der Drittbeschwerdeführer über soziale Kontakte außerhalb seiner Kernfamilie verfügt, gründet sich auf seinen Kindergartenbesuch und die Angaben seiner Eltern im Verfahren. Dass der Drittbeschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe vorbracht, stützt sich auf die Aussagen des Erstbeschwerdeführers. Dass für den Drittbeschwerdeführer auch von Amts wegen keine eigenen Fluchtgründe erkannt werden konnten, gründet sich auf die Befragungsprotokolle der beiden erwachsenen Beschwerdeführer und auf die ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen über die Mongolei. 2.
- Zur Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Aus den zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht ableiten, dass den Beschwerdeführern allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Mongolei aktuell und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer auch keine individuellen gefahrenerhöhenden Umstände aufgezeigt, die unter Beachtung ihrer persönlichen Situation einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch bei einem niedrigeren Grad von willkürlicher Gewalt entgegenstünden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei für ihren und den Lebensunterhalt ihres minderjährigen Kindes (Drittbeschwerdeführer) sorgen werden können. Aufgrund der Berichte zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sowie der individuellen Umstände der Beschwerdeführer kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die beiden erwachsenen Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei für ihren und den Lebensunterhalt ihres minderjährigen Kindes sorgen werden können. Die Feststellung, dass die vorgebrachten Umweltbedingungen (Luftverschmutzung) und Lebensmittelsicherheit keine Umstände aufzeigen, wonach den Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse entzogen werden würden oder sie in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würden, stützten sich auf die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Diesen Informationen kann nicht entnommen werden, dass im Falle von Erkrankungen im Zusammenhang mit Luftverschmutzung oder mangelnder Lebensmittelsicherheit die medizinische Versorgung in der Mongolei, dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, nicht gesichert wäre. Vielmehr ergibt sich aus diesen Informationsquellen, dass die medizinische Grundversorgung allen Einwohnern der Mongolei kostenlos zur Verfügung steht. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Die oben getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Mongolei, mit Stand vom 02.01.
- Die Feststellungen gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Mongolei ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer den Länderberichten, welche mit ihnen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2025 erörtert wurden, nicht substantiell entgegengetreten sind. Diesen ins Verfahren eingebrachten und im Wesentlichen unwidersprochenen Länderinformationen kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführer als Rückkehrer in ihren Herkunftsstaat nicht die Möglichkeit haben, ihre Grundbedürfnisse zu befrieden und sich eine Existenzgrundlage (wieder) aufzubauen. Insbesondere kann aus diesen Informationen nicht abgeleitet werden, dass den Beschwerdeführern als Rückkehr der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Versorgung, zu Sozialleistungen und der Zugang zu Bildung verwehrt wäre. Darüber hinaus bietet die internationale Organisation IOM Rückkehren in die Mongolei Unterstützung bei der Reintergartion, bei der Wohnungsbeschaffung, beim Zugang zum mongolischen Gesundheitssystem und beim Zugang zum Arbeitsmarkt, welche von den Beschwerdeführern auch tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.1.
- Zum Erstbeschwerdeführer:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Rn. 20 in Ra 2023/20/0619). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es in jedem Fall vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich ist, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK bzw. Art. 10 StatusRL herzustellen. Das hat - was im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entspricht - auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL Platz zu greifen. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e StatusRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 StatusRL genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (Rn. 34 in Ra 2023/20/0619).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung dargelegt, dass es in jedem Fall vor der Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich ist, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, StatusRL herzustellen. Das hat - was im Übrigen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) entspricht - auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, StatusRL Platz zu greifen. Allein deshalb, weil einem Wehrdienstverweigerer unter den Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, StatusRL Bestrafung durch die Behörden seines Herkunftsstaates droht, kann die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht als gegeben angesehen werden. Die Plausibilität der Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und den Verfolgungsgründen ist nach Auffassung des EuGH von den zuständigen nationalen Behörden vielmehr in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragenen Anhaltspunkte zu prüfen. Dabei spricht zwar eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, StatusRL genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Artikel 10, StatusRL genannten Gründe in Zusammenhang steht. Dies entbindet die Asylbehörde und das nachprüfende Verwaltungsgericht aber nicht von der erforderlichen Plausibilitätsprüfung (Rn. 34 in Ra 2023/20/0619). Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten.Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).
der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 1 Z 3 HStV).
der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat vergleiche Paragraph eins, Ziffer 3, HStV). Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen, dass er den in seinem Herkunftsstaat verpflichtenden 12-monatigen Wehrdienst aus politischen oder religiösen Gründen ablehnt. Zudem besteht in der Mongolei, dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers die Möglichkeit statt des 12-monatigen Wehrdienstes einen 24-monatigen Zivildienst zu leisten oder sich gegen die Bezahlung einer von der mongolischen Regierung festzusetzenden Summe von der diesen Verpflichtungen befreien zu lassen. Der Beschwerdeführer hat es daher in der Hand statt des von ihm zu leistenden Wehrdienstes Zivildienst zu leisten oder sich sogar gegen die Bezahlung einer Gebühr von diesen Verpflichtungen befreien zu lassen. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, dass er sich über diese Alternativen in seinem Herkunftsstaat erkundigt hat noch, dass er auch diese beiden Alternativen aufgrund einer in diesem Zusammenhang ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung nicht erfüllen kann. Somit besteht – wie bereits ausgeführt – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Erstbeschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Weigerung den verpflichtenden 12-monatigen Wehrdienst zu leisten, durch staatliche mongolische Akteure droht. Den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ist auch nicht zu entnehmen, dass der mongolische Staat im Falle von Schlägereien oder Folterungen beim Militärdienst, den allenfalls davon Betroffenen keinen ausreichenden Schutz gewährt. Spezifische Umstände, die ungeachtet der Einstufung der Mongolei als sicherer Herkunftsstaat dazu führen können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Mongolei in seinen nach dem AsylG geschützten Rechten in maßgeblicher Weise verletzt werden würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer konnte zusammengefasst somit nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens des mongolischen Staates Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen oder von Privaten Verfolgung droht und der mongolische Staat nicht bereit ist ihm Schutz zu gewähren. Der Erstbeschwerdeführer konnte zusammengefasst somit nicht glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat seitens des mongolischen Staates Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen oder von Privaten Verfolgung droht und der mongolische Staat nicht bereit ist ihm Schutz zu gewähren. 3.1.2. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten.Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).
der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 1 Z 3 HStV).
der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat vergleiche Paragraph eins, Ziffer 3, HStV). Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte die Zweitbeschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eheschließung mit ihrem Ehemann von ihren Eltern und anderen Verwandten mit dem Tode bedroht werde und der mongolische Staat aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ihr gegenüber weder schutzwillig noch schutzfähig wäre. Auch die Zweitbeschwerdeführerin hat keine spezifischen Umstände vorgebracht, die ungeachtet der Einstufung der Mongolei als sicherer Herkunftsstaat dazu führen können, dass sie im Falle ihrer Rückführung in die Mongolei in ihren nach dem AsylG geschützten Rechten in maßgeblicher Weise verletzt werden würde. 3.1.3. Zum Drittbeschwerdeführer:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Art. 7 Abs. 1 lit. b StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten.Auch einer auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private kann asylrelevanter Charakter zukommen. Dies allerdings nur dann, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 30.9.2022, Ra 2022/20/0111, mwN). Das hat auch für die nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, StatusRL die Eignung zum Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden aufweisenden Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, zu gelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes spricht die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0292, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/20/0388, VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche idS VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die Aufnahme eines Staates in die Liste sicherer Herkunftsstaaten führt demnach nicht zu einer gesetzlichen Vermutung, die nicht widerlegbar wäre vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050, mwN).
der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat (vgl. § 1 Z 3 HStV).
der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV), gilt die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat vergleiche Paragraph eins, Ziffer 3, HStV). Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, wurden für den Drittbeschwerdeführer weder eigenen Fluchtgründe vorgetragen noch konnten solche von Amts wegen festgestellt werden. Auch für den Drittbeschwerdeführer wurden keine spezifischen Umstände vorgebracht, die ungeachtet der Einstufung der Mongolei als sicherer Herkunftsstaat dazu führen können, dass er im Falle seiner Rückführung in die Mongolei in seinen nach dem AsylG geschützten Rechten in maßgeblicher Weise verletzt werden würde. 3.2. Zu den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigen: Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings sind
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Allerdings sind
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Solche geeigneten Beweise, die die Annahme gewichtiger Gründe für das Risiko, dass die Durchführung der die Beschwerdeführer treffenden Rückkehrentscheidungen eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellen würden, sind von den Beschwerdeführern nicht erbracht worden. Vielmehr haben die Beschwerdeführer in ihren bisherigen Verfahren wie auch in ihren gegenständlichen Verfahren nie behauptet, wegen der Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu können oder in der Mongolei jemals an Hunger, Armut oder Obdachlosigkeit gelitten zu haben und deshalb dorthin nicht mehr zurückkehren können. Solche geeigneten Beweise, die die Annahme gewichtiger Gründe für das Risiko, dass die Durchführung der die Beschwerdeführer treffenden Rückkehrentscheidungen eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung darstellen würden, sind von den Beschwerdeführern nicht erbracht worden. Vielmehr haben die Beschwerdeführer in ihren bisherigen Verfahren wie auch in ihren gegenständlichen Verfahren nie behauptet, wegen der Sicherheitslage in ihrem Herkunftsstaat nicht zurückkehren zu können oder in der Mongolei jemals an Hunger, Armut oder Obdachlosigkeit gelitten zu haben und deshalb dorthin nicht mehr zurückkehren können. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt I.1.
- getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus den unter Punkt römisch eins.1.
- getroffenen Feststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation „Mongolei“) keine Gründe für die Annahme ergeben, dass in der Mongolei jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Im Herkunftsstaat liegt auch keine allgemeine (Bürger-)Kriegssituation vor oder finden Kampfhandlungen statt, von der die Zivilbevölkerung in einem größeren Ausmaß betroffen wäre. Auch wenn die wirtschaftliche Lage im Mongolischen Staat insgesamt schlechter ist als jene in Österreich, ist es dem gesunden und arbeitsfähigen und -willigen Erst- und der gesunden und arbeitsfähigen und -willigen Zweitbeschwerdeführerin zumutbar, mit einer notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder, den Dritt-, den Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin zu erwirtschaften. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Art. 3 EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Art. 3 EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). In jedem Fall setzt eine durch die Lebensumstände im Zielstaat bedingte Verletzung des Artikel 3, EMRK eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr voraus. Die bloße Möglichkeit eines dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Nachteils reicht hingegen nicht aus, um Abschiebungsschutz zu rechtfertigen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass den beiden erwachsenen arbeitsfähigen Beschwerdeführern im Falle ihrer Rückkehr mit ihrem Kind (dem Drittbeschwerdeführer) im Mongolischen Staat eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und „außergewöhnliche Umstände“ wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen. Für den Mongolischen Staat kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in diesen Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen Abschiebungen in den Mongolischen Staat sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind.Irgendein besonderes „real risk“, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden; außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen Abschiebungen in den Mongolischen Staat sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerden gegen die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen sind. 3.
- Zu den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen: Das Bundesamt hat
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Da weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin oder deren Vertreter behauptet haben, dass bei ihnen oder ihrem Kind die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
§ 57Asyl
G vorliegen, erweisen sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unbegründet.Da weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin oder deren Vertreter behauptet haben, dass bei ihnen oder ihrem Kind die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraph 57, AsylG vorliegen, erweisen sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen als unbegründet. 3.4. Zu den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Erlassung von Rückkehrentscheidungen:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 des Paragraph 10, AsylG von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
§ 9Abs.
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesg