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{'item': 'W258 2307110-1'}

Obsah (4)Artikel 13Artikel 5Artikel 83Artikel 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.01.2026 GeschäftszahlW258 2307110-1 Spruch, W258 2307110-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Artikel 13, Absatz eins, Litera c, d, e und Absatz 2, Litera a, b und d DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idg

F sowie Artikel 83, Absatz 5, Litera a,

Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, 1., 2.

und 3. Fall

Artikel 13, Absatz eins, Litera c, d, e und Absatz 2, Litera a, b und d DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idg

F“ 3.) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.3.) Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Auf Grund der Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens durch eine in der Nachbarschaft lebende Person am 28.05.2024, wonach der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse XXXX , eine Videoüberwachungsanlage datenschutzwidrig betreibe, indem sie einen Bereich außerhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers erfasse, der u.a. Parkplätze und einen Kinderspielplatz umfasse und darüber hinaus bereits mit dieser Anlage aufgenommene Bilder an eine Tageszeitung verkauft habe, leitete die belangte Behörde zur AZ XXXX ein amtswegiges Prüfverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
  2. Auf Grund der Anregung eines amtswegigen Prüfverfahrens durch eine in der Nachbarschaft lebende Person am 28.05.2024, wonach der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse römisch 40 , eine Videoüberwachungsanlage datenschutzwidrig betreibe, indem sie einen Bereich außerhalb des Grundstücks des Beschwerdeführers erfasse, der u.a. Parkplätze und einen Kinderspielplatz umfasse und darüber hinaus bereits mit dieser Anlage aufgenommene Bilder an eine Tageszeitung verkauft habe, leitete die belangte Behörde zur AZ römisch 40 ein amtswegiges Prüfverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
  3. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens leitete die belangte Behörde zur AZ XXXX ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und hat ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2024 die folgenden Verwaltungsübertretungen zu Last gelegt:
  4. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse des amtswegigen Prüfverfahrens leitete die belangte Behörde zur AZ römisch 40 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer ein und hat ihm mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.07.2024 die folgenden Verwaltungsübertretungen zu Last gelegt: „
  5. In Ihrer Rolle als Verantwortlicher haben Sie in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 26.05.2024 bis dato („Tatzeit“), am Standort in XXXX („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie von dem mit Holzlatten verkleideten Carport am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betreiben. Der Aufnahmebereich der Anlage umfasst, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße am Tatort, welche von der öffentlichen Straße XXXX zu den Wohnanlagen führt. Der Aufnahmebereich erfasst folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren), ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. „
  6. In Ihrer Rolle als Verantwortlicher haben Sie in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 26.05.2024 bis dato („Tatzeit“), am Standort in römisch 40 („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie von dem mit Holzlatten verkleideten Carport am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betreiben. Der Aufnahmebereich der Anlage umfasst, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße am Tatort, welche von der öffentlichen Straße römisch 40 zu den Wohnanlagen führt. Der Aufnahmebereich erfasst folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren), ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO. Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage stellt sich wie folgt dar: [Bild der Kamera]
  7. Zudem haben Sie in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlagen oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert.
  8. Zudem haben Sie in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Artikel 13, DSGVO verstoßen, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlagen oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert. Sie stehen daher im Verdacht, gegen folgende Vorgaben der DSGVO verstoßen zu haben: • Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO• Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, DSGVO • Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)• Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) • Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“)• Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO („Datenminimierung“) • Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO• Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Artikel 13, DSGVO Verwaltungsübertretung(en) nach: Ad. 1.: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgFAd. 1.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6,

Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idg

F Ad. 2.: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a und b DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF“Ad. 2.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a,

Artikel 12

und 13

Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a und b DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idg

F“ 3. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens sprach die die belangte Behörde mit Straferkenntnis vom 05.12.2024, berichtigt am 09.12.2024, aus wie folgt: „Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: „Sie haben als Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1 idgF, nachstehenden Sachverhalt verwirklicht und dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: I. Sie haben in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 („Tatzeitraum“), am Standort in XXXX („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betrieben haben. Der Aufnahmebereich der Anlage hat, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße sowie die Wohnhausanlage XXXX umfasst. Der Aufnahmebereich hat folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren) erfasst, ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 DSGVO. römisch eins. Sie haben in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum, jedoch jedenfalls vom 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 („Tatzeitraum“), am Standort in römisch 40 („Tatort“), unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie am Tatort aus eine Bildverarbeitungsanlage (Videokamera) betrieben haben. Der Aufnahmebereich der Anlage hat, entgegen dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO, zumindest einen Teilbereich der Zufahrtsstraße sowie die Wohnhausanlage römisch 40 umfasst. Der Aufnahmebereich hat folglich regelmäßig, entgegen dem den Anlagen immanenten Zweck, betroffene Personen (beispielsweise beim Passieren bzw. Vorbeifahren) erfasst, ohne Vorliegen einer die Verarbeitung rechtfertigenden Bedingung im Sinne der Artikel 5, Absatz eins, Litera a und Artikel 6, Absatz eins, DSGVO. II. Zudem haben Sie in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Art. 13 DSGVO verstoßen, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert. römisch zwei. Zudem haben Sie in Ihrer Rolle als Verantwortlicher gegen Ihre Informationspflicht gemäß Artikel 13, DSGVO verstoßen, indem Sie zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort keine geeignete Kennzeichnung der Videoüberwachungsanlage oder sonstige Informationserteilung gegenüber betroffenen Personen vorgenommen haben, um Sie über eine Verarbeitung durch die Videoüberwachungsanlage zu informieren. Dadurch wurden betroffene Personen bei Erhebung ihrer personenbezogenen Daten im Aufnahmebereich der Anlage nicht über die oben dargestellte Verarbeitung informiert. Sie haben daher im Ergebnis folgende Grundsätze der DSGVO verletzt: • Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO; • Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gemäß Artikel 6, Absatz eins, DSGVO; • Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); • Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, DSGVO („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); • Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO („Datenminimierung“); • Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO („Datenminimierung“); • Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO. • Die Informationspflicht von Verantwortlichen bei Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei der betroffenen Person nach Artikel 13, DSGVO. Verwaltungsübertretungen nach: Ad. 1.: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF Ad. 1.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a und c sowie Artikel 6,

Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idg

F Ad. 2.: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 1 und 5 lit. a und b DSGVO ABl. L 2016/119, S. 1, idgF.“Ad. 2.: Artikel 5, Absatz eins, Litera a,

Artikel 12

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Artikel 83, Absatz eins und 5 Litera a und b DSGVO Amtsblatt L 2016/119, S. 1, idg

F.“ und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Geldbuße in Höhe von 700,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden, und Kosten in Höhe von 70,00 Euro.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 27.12.
  2. Der Beschwerdeführer beantragte mit näherer Begründung das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Rechtssache nach Behebung des Straferkenntnisses an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu anstatt der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen. Auf das wesentlichste zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass es unstrittig sei, dass er eine Kamera montiert habe, jedoch habe sich im Aufnahmebereich dieser Kamera lediglich der eigene Garten befunden. Ein im Medium XXXX veröffentlichtes Bild sei nicht mit dieser Kamera aufgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer die Feststellung begehrte, dass das in XXXX abgedruckte Foto nicht mit seiner Kamera aufgenommen worden war. Im Hinblick auf die Strafbemessung habe die belangte Behörde jedenfalls eine zu hohe Geldstrafe verhängt. Es seien keine spezial- oder generalpräventive Gründe für eine Geldstrafe ersichtlich, weshalb auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde vom 27.12.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte mit näherer Begründung das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die Rechtssache nach Behebung des Straferkenntnisses an die Erstbehörde zurückzuverweisen, in eventu anstatt der Verhängung einer Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Geldstrafe herabzusetzen. Auf das wesentlichste zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, dass es unstrittig sei, dass er eine Kamera montiert habe, jedoch habe sich im Aufnahmebereich dieser Kamera lediglich der eigene Garten befunden. Ein im Medium römisch 40 veröffentlichtes Bild sei nicht mit dieser Kamera aufgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer die Feststellung begehrte, dass das in römisch 40 abgedruckte Foto nicht mit seiner Kamera aufgenommen worden war. Im Hinblick auf die Strafbemessung habe die belangte Behörde jedenfalls eine zu hohe Geldstrafe verhängt. Es seien keine spezial- oder generalpräventive Gründe für eine Geldstrafe ersichtlich, weshalb auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden hätte werden können.
  5. Mit Aktenvorlage vom 17.01.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor, bestritt das Beschwerdevorbringen und beantragte unter näherer Begründung die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zur Kostentragung nach § 52 VwGVG zu verpflichten.
  6. Mit Aktenvorlage vom 17.01.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts vor, bestritt das Beschwerdevorbringen und beantragte unter näherer Begründung die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den Beschwerdeführer zur Kostentragung nach Paragraph 52, VwGVG zu verpflichten.
  7. Am 11.12.2025 wurde über die Angelegenheit mündliche verhandelt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt zum hg Verfahren W258 2301119-1 und in die E-Mail des Beschwerdeführervertreters an die belangte Behörde vom 13.08.2024 15:31:06 (W258 2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 48; OZ 5) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des RevInsp XXXX als Zeugen.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den Verwaltungsakt zum hg Verfahren W258 2301119-1 und in die E-Mail des Beschwerdeführervertreters an die belangte Behörde vom 13.08.2024 15:31:06 (W258 2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 48; OZ 5) sowie Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und des RevInsp römisch 40 als Zeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  9. Allgemeines: Der Beschwerdeführer betrieb an seiner Wohnadresse XXXX zumindest von 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 (in Folge „Tatzeitraum“) eine Videokamera vom Typ „K&F Concept Überwachungskamera Aussen Akku, 2K Kamera Nachtsicht mit Spotlight, Outdoor Camera kabellos mit Solarpanel, PTZ WLAN PIR Bewegungsmelder, Zwei-Wege-Audio, Cloud/SD, Ip66 (Schwarz)“, die an der Außenseite seines Carports befestigt war. Die Videokamera verfügt über einen Nachtsichtmodus mit Beleuchtung, einen Bewegungsmelder und ist per App horizontal um 355 Grad und vertikal um 120 Grad schwenkbar.Der Beschwerdeführer betrieb an seiner Wohnadresse römisch 40 zumindest von 01.07.2023 bis zum 28.05.2024 (in Folge „Tatzeitraum“) eine Videokamera vom Typ „K&F Concept Überwachungskamera Aussen Akku, 2K Kamera Nachtsicht mit Spotlight, Outdoor Camera kabellos mit Solarpanel, PTZ WLAN PIR Bewegungsmelder, Zwei-Wege-Audio, Cloud/SD, Ip66 (Schwarz)“, die an der Außenseite seines Carports befestigt war. Die Videokamera verfügt über einen Nachtsichtmodus mit Beleuchtung, einen Bewegungsmelder und ist per App horizontal um 355 Grad und vertikal um 120 Grad schwenkbar. Das Videobild konnte einerseits über die App in Echtzeit eingesehen werden. Andererseits verfügt die Kamera über eine bewegungsgesteuerte Aufzeichnungsfunktion. Dabei wird, sobald der Bewegungsmelder eine Person erfasst, die Kamera für einige Minuten aktiviert und der eingestellte Erfassungsbereich aufgezeichnet. 1.
  10. Zum Erfassungsbereich der Kamera: Unbeschadet der Feststellungen unter Punkt 1.5., war der Erfassungsbereich der Kamera wie folgt eingestellt (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von XXXX an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at XXXX (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)): Unbeschadet der Feststellungen unter Punkt 1.5., war der Erfassungsbereich der Kamera wie folgt eingestellt (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von römisch 40 an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at römisch 40 (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)): Die oberhalb vom Gartenhaus erkennbaren Bodenmarkierungen begrenzen einen Gemeinschaftsparkplatz. Links von der Markierung und links von der im Bild unten links erkennbaren Bodenmarkierung befindet sich eine öffentliche Straße. 1.
  11. Zu den durch die Kamera vorgenommenen Datenverarbeitungen: Der auf der Kamera befindliche Bewegungsmelder hat den Bereich von 22:00 bis 06:00 überwacht. Wenn der Bewegungsmelder Personen im Erfassungsbereich der Kamera erkannt hat, hat die Kamera einen Alarm an die am Mobiltelefon des Beschwerdeführers installierte App gesendet, die Kamera aktiviert und den Erfassungsbereich für einige Minuten aufgezeichnet. Dabei wurden auch Personen erkennbar erfasst und aufgezeichnet. Die Empfindlichkeit des Bewegungsmelders war dabei so eingestellt, dass die vom unter Punkt 1.2 dargestellten Erfassungsbereich umfasste öffentliche Straße und die Gemeinschaftsparkplätze nicht überwacht worden sind. Außerhalb der Zeiten hat die Kamera den Bereich – unbeschadet der unter Punkt 1.5 beschriebenen Vorgänge – weder erfasst noch aufgezeichnet. Die Kamera hat – unbeschadet der unter Punkt 1.5 beschriebenen Vorgänge – keine Personen erkennbar erfasst, die sich außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers befunden haben. 1.
  12. Zum Zweck der Videoüberwachung: Die Videoüberwachung ist zum Schutz der in der Gartenhütte des Beschwerdeführers und am Parkplatz vor der Hütte vorhandenen Eigentums des Beschwerdeführers erfolgt. 1.
  13. Zur individuellen Überwachung durch den Beschwerdeführer: Innerhalb des Tatzeitraums im XXXX hat der Beschwerdeführer den Erfassungsbereich einmal geändert, in das Livebild der Kamera Einsicht genommen und dabei einen Verdächtigen in einem Kriminalfall betreffend ein Kapitalverbrechen erfasst und aufgenommen, als er sich „der Polizei gestellt“ hat und von ihr festgenommen worden ist. Dabei war auch das Gesicht des Verdächtigen erkennbar.Innerhalb des Tatzeitraums im römisch 40 hat der Beschwerdeführer den Erfassungsbereich einmal geändert, in das Livebild der Kamera Einsicht genommen und dabei einen Verdächtigen in einem Kriminalfall betreffend ein Kapitalverbrechen erfasst und aufgenommen, als er sich „der Polizei gestellt“ hat und von ihr festgenommen worden ist. Dabei war auch das Gesicht des Verdächtigen erkennbar. Die Person wurde (ohne den Balken über seinen Augen) wie folgt erfasst: Zweck der Erfassung war es, ein Bild von der Festnahme des Verdächtigen zu erstellen, um es Medien zu übermitteln. Im Anschluss hat der Beschwerdeführer den Erfassungsbereich der Kamera wieder ungefähr auf den unter Punkt 1.2 beschriebenen Erfassungsbereich zurückgestellt, wobei er dabei den vertikalen Winkel versehentlich höher gestellt hat, so dass ein größerer Teil des Gemeinschaftsparkplatz oberhalb der Gartenhütte erfasst worden ist. Der Bewegungsmelder hat aber dennoch nur dann ausgelöst – und damit die Kamera aktiviert – wenn sich Personen im zum Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Bereich vor der Gartenhütte aufgehalten haben. 1.
  14. Zur Information über die Videoüberwachung: Der Beschwerdeführer hat über die Verwendung der Kamera nicht informiert. 1.
  15. Zur subjektiven Tatseite: Der Beschwerdeführer hat sich vor der Inbetriebnahme der Kamera nicht über die rechtlichen Erfordernisse beim Betrieb von Videoüberwachungen informiert. 1.
  16. Zur Strafbemessung: 1.8.
  17. Zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verfügt aus seiner Pension über ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.800,00 netto, 14-mal pro Jahr. Er hat keine Obsorgepflichten und kein wesentliches Vermögen. Seine monatlichen Lebenserhaltungskosten betragen etwa EUR 1.000,
  18. 1.8.
  19. Zum Ausmaß des von den Personen erlittenen Schadens (Art 83 Abs 2 lit a letzter Fall DSGVO)1.8.
  20. Zum Ausmaß des von den Personen erlittenen Schadens (Artikel 83, Absatz 2, Litera a, letzter Fall DSGVO) Die Betroffenen haben keinen materiellen Schaden erlitten. 1.8.
  21. Umfang der Zusammenarbeit (Art 83 Abs 2 lit f DSGVO)1.8.
  22. Umfang der Zusammenarbeit (Artikel 83, Absatz 2, Litera f, DSGVO) Der Beschwerdeführer hat mit der Datenschutzbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht insoweit zusammengearbeitet, als er Stellungnahmen abgegeben und zu den Vorwürfen ausgesagt hat. 1.8.
  23. Von dem Beschwerdeführer getroffene Maßnahmen zur Schadenslinderung (Art 83 Abs 2 lit c DSGVO) und zum Verhalten des Beschwerdeführers nach Bekanntwerden der Anzeige wegen angeblich überschießender Videoüberwachung: 1.8.
  24. Von dem Beschwerdeführer getroffene Maßnahmen zur Schadenslinderung (Artikel 83, Absatz 2, Litera c, DSGVO) und zum Verhalten des Beschwerdeführers nach Bekanntwerden der Anzeige wegen angeblich überschießender Videoüberwachung: Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Amtshandlung durch Exekutivbeamte der Polizeiinspektion XXXX am 28.05.2024 an seiner Wohnadresse von den Datenschutzverletzungen in Bezug auf die Videokamera erfahren. Er hat die Kamera sodann im Beisein der Exekutivbeamten demontiert.Der Beschwerdeführer hat im Zuge einer Amtshandlung durch Exekutivbeamte der Polizeiinspektion römisch 40 am 28.05.2024 an seiner Wohnadresse von den Datenschutzverletzungen in Bezug auf die Videokamera erfahren. Er hat die Kamera sodann im Beisein der Exekutivbeamten demontiert. 1.8.
  25. Bisherige Verstöße gegen die DSGVO (Art 83 Abs 2 lit e DSGVO) oder andere datenschutzrechtliche Vorschriften:1.8.
  26. Bisherige Verstöße gegen die DSGVO (Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO) oder andere datenschutzrechtliche Vorschriften: Der Beschwerdeführer hat bislang nicht gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen. 1.8.
  27. Art des Bekanntwerdens des Verstoßes (Art 83 Abs 2 lit h DSGVO)1.8.
  28. Art des Bekanntwerdens des Verstoßes (Artikel 83, Absatz 2, Litera h, DSGVO) Die belangte Behörde hat auf Grund einer Anzeige Dritter vom Verstoß erfahren. 1.8.
  29. Jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall (Art 83 Abs 2 lit k DSGVO)1.8.
  30. Jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall (Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO) Der Beschwerdeführer hat durch die Verarbeitungen insofern Verluste vermieden, als er durch die Kamera potentielle Übergriffe auf sein Eigentum verhindert hat. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich der fehlenden Kennzeichnung der Videokamera ein reumütiges Geständnis abgelegt.
  31. Die Feststellungen gründet in der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den zu den jeweiligen Feststellungen zitierten Beweismitteln und auf den folgenden Überlegungen. 2.
  32. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zum Standort der Videokamera gründen in mehreren Lichtbildern (Verwaltungsakt, OZ 1, S 90), den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben im Aktenvermerk der XXXX (Verwaltungsakt, OZ 1, S 45 f). Die Feststellungen zum Standort der Videokamera gründen in mehreren Lichtbildern (Verwaltungsakt, OZ 1, S 90), den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben im Aktenvermerk der römisch 40 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 45 f). Das Modell und die technischen Daten der Kamera gründen in den Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 5), die mit der durch die belangte Behörde durchgeführte Recherche (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1, S 9) und dem Aktenvermerk der XXXX in Einklang stehen (AV der PI XXXX GZ: XXXX , vom XXXX (Verwaltungsakt, OZ 1, S 220 ff).Das Modell und die technischen Daten der Kamera gründen in den Angaben des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 5), die mit der durch die belangte Behörde durchgeführte Recherche (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1, S 9) und dem Aktenvermerk der römisch 40 in Einklang stehen (AV der PI römisch 40 GZ: römisch 40 , vom römisch 40 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 220 ff). Die Feststellungen zur bewegungsgesteuerten Aufnahmefunktion gründet einerseits in der Aussage des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 10 f). Andererseits in der von der belangten Behörde unter der Webseite „https://www.amazon.de/Concept-%C3%9Cberwachungskamera-Nachtsicht-Bewegungsmelder-Zwei-Wege-Audio/dp/B0B9GCTY3R“ recherchierten Produktbeschreibung (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1 S 9), in der ausgeführt wird „Wenn ein Bewegungsereignis erkannt wird, wird ein Sicherheitsalarm ausgelöst und eine Benachrichtigung an deine App gesendet.“ sowie „überwachungskamera können (sic!) automatisch Videos auf eine Micro-SD-Karte (bis zu 128G, nicht im Lieferumfang enthalten) oder einen Cloud-Speicher (7 Tage kostenlos) aufzeichnen, wenn eine Bewegung erkannt wird.“. Das ist auch vor dem Hintergrund schlüssig, als dass die Kamera über keine externe Stromversorgung verfügt, sondern über ein (kleines) Solarpanel und integriertem Akku Tag und Nacht mit Strom versorgt werden muss (vgl wiederum die Produktbeschreibung „K&F Concept Überwachungskamera mit Solarpanel und 9600mAh-Akku benötigt nur tägliches Sonnenlicht, um ständig mit Strom versorgt zu werden. Du musst dich nie um den Austausch der AKKU kümmern. Überwachungskameras drahtlose benötigt kein Strom oder Netzwerkkabel, einfach an der Wand montieren und es funktioniert.“ und die Lichtbilder der Kamera), und zwar auch dann, wenn die Sonneneinstrahlung, wie im Winter oder bei schlechtem Wetter, mehrere Tage lang gering ist. Die Kamera muss daher auf Energieeffizienz besonderen Bedacht legen, was – wie in der Beschreibung angegeben wird – dadurch erreicht wird, dass eine Bildaufzeichnung nur dann erfolgt, wenn eine Bewegung erkannt wird. Daraus folgt auch, dass das Kameramodul ebenfalls deaktiviert ist, solange es nicht benötigt wird, dh keine Bewegung erkannt wird und kein Livebild von der Handy-App angefordert wird.Die Feststellungen zur bewegungsgesteuerten Aufnahmefunktion gründet einerseits in der Aussage des Beschwerdeführers (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 10 f). Andererseits in der von der belangten Behörde unter der Webseite „https://www.amazon.de/Concept-%C3%9Cberwachungskamera-Nachtsicht-Bewegungsmelder-Zwei-Wege-Audio/dp/B0B9GCTY3R“ recherchierten Produktbeschreibung (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1 S 9), in der ausgeführt wird „Wenn ein Bewegungsereignis erkannt wird, wird ein Sicherheitsalarm ausgelöst und eine Benachrichtigung an deine App gesendet.“ sowie „überwachungskamera können (sic!) automatisch Videos auf eine Micro-SD-Karte (bis zu 128G, nicht im Lieferumfang enthalten) oder einen Cloud-Speicher (7 Tage kostenlos) aufzeichnen, wenn eine Bewegung erkannt wird.“. Das ist auch vor dem Hintergrund schlüssig, als dass die Kamera über keine externe Stromversorgung verfügt, sondern über ein (kleines) Solarpanel und integriertem Akku Tag und Nacht mit Strom versorgt werden muss vergleiche wiederum die Produktbeschreibung „K&F Concept Überwachungskamera mit Solarpanel und 9600mAh-Akku benötigt nur tägliches Sonnenlicht, um ständig mit Strom versorgt zu werden. Du musst dich nie um den Austausch der AKKU kümmern. Überwachungskameras drahtlose benötigt kein Strom oder Netzwerkkabel, einfach an der Wand montieren und es funktioniert.“ und die Lichtbilder der Kamera), und zwar auch dann, wenn die Sonneneinstrahlung, wie im Winter oder bei schlechtem Wetter, mehrere Tage lang gering ist. Die Kamera muss daher auf Energieeffizienz besonderen Bedacht legen, was – wie in der Beschreibung angegeben wird – dadurch erreicht wird, dass eine Bildaufzeichnung nur dann erfolgt, wenn eine Bewegung erkannt wird. Daraus folgt auch, dass das Kameramodul ebenfalls deaktiviert ist, solange es nicht benötigt wird, dh keine Bewegung erkannt wird und kein Livebild von der Handy-App angefordert wird. Die Möglichkeit der Einsicht in das Livebild der Kamera gründet ebenfalls auf der Beschreibung der Kamera („Die Kamera mit 2K 3MP-Auflösung macht jedes Detail bei Live-Ansicht und bei Videoaufnahmen sichtbar“, https://www.amazon.de/Concept-%C3%9Cberwachungskamera-Nachtsicht-Bewegungsmelder-Zwei-Wege-Audio/dp/B0B9GCTY3R, Punkt „2K 3MP“). Der Beginn des Zeitraums des Betriebs der Videokamera gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers („Ich glaube etwa ein Jahr, halbes Jahr, dreiviertel Jahr bevor die Polizei gekommen ist, habe ich sie oben hängen gehabt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 6 f)), die mit dem Kaufbeleg der Kamera in Einklang zu bringen sind, wonach er die Kamera am 02.06.2023 bestellt hat (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 des BFV an die DSB (2301119-1, OZ 1, S 49; OZ 5)). Das Ende des Zeitraums ergibt sich aus dem Aktenvermerk der XXXX , die die Entfernung der Kamera dokumentiert hat (AV der PI XXXX GZ: XXXX vom XXXX (Verwaltungsakt, OZ 1 S 220 ff)).Das Ende des Zeitraums ergibt sich aus dem Aktenvermerk der römisch 40 , die die Entfernung der Kamera dokumentiert hat (AV der PI römisch 40 GZ: römisch 40 vom römisch 40 (Verwaltungsakt, OZ 1 S 220 ff)). 2.
  33. Zum Erfassungsbereich der Kamera und zu den durch die Kamera vorgenommenen Datenverarbeitungen („allgemeine Videoüberwachung“): Hinsichtlich des eingestellten Erfassungsbereichs (und des Auslösebereichs des Bewegugnsmelders) vertreten die belangte Behörde und der Beschwerdeführer unterschiedliche Ansichten: Während die Datenschutzbehörde das auf XXXX veröffentlichte Lichtbild als Erfassungsbereich heranzieht, behauptet der Beschwerdeführer den unter Punkt 1.2 dargestellten Erfassungsbereich (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von XXXX an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at XXXX (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)), der faktisch durch den Bewegungsmelder und durch vom Beschwerdeführer definierte Alarmzeiten weiter beschränkt worden ist (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 6, 8 f). Den Angaben des Beschwerdeführers ist aus den folgenden Gründen zu folgen:Während die Datenschutzbehörde das auf römisch 40 veröffentlichte Lichtbild als Erfassungsbereich heranzieht, behauptet der Beschwerdeführer den unter Punkt 1.2 dargestellten Erfassungsbereich (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von römisch 40 an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at römisch 40 (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)), der faktisch durch den Bewegungsmelder und durch vom Beschwerdeführer definierte Alarmzeiten weiter beschränkt worden ist (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 6, 8 f). Den Angaben des Beschwerdeführers ist aus den folgenden Gründen zu folgen: Einerseits deckt sich der mit der Kamera verfolgte Zweck, das im Schuppen befindliche Eigentum und das davor abgestellte Auto des Beschwerdeführers zu schützen, mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Erfassungsbereich, der die Gartenhütte erfasst. Die Alarmeinstellungen stellen darüber hinaus sicher, dass der Beschwerdeführer im Anlassfall vor einem potentiellen unberechtigten Zugriff gewarnt wird. Andererseits, muss der Beschwerdeführer für einen tauglichen Betrieb der Kamera sicherstellen, dass es zu möglichst keinen Fehlalarmen kommt. Insbesondere in den Nachtstunden wären derartige Fehlalarme, die den Beschwerdeführer – andernfalls sie nicht sinnvoll wären – aufwecken würden, besonders belastend. Würde die Kamera und der Bewegungsmelder, der die Kamerafunktion erst aktiviert, so eingestellt sein, dass der öffentliche Bereich, der gemeinschaftlich genutzte Bereich oder Bereiche erfasst werden, über den Nachbarn verfügen, würde es zu Fehlalarmen kommen, sobald Passanten die öffentliche Straße nutzen, Nachbarn das Nachbarhaus betreten bzw. verlassen oder Personen in auf dem Gemeinschaftsparkplatz abgestellte PKW einsteigen oder aus ihnen aussteigen. Daraus folgt einerseits, dass die Kamera den öffentlichen Bereich nur eingeschränkt erfasst haben muss, weil andernfalls der Bewegungsmelder, auch wenn er nur einen kleineren Bereich erfasst, auslösen würden. Andererseits folgt daraus, dass der festgestellte Bereich außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers gerade nicht vom Bewegungsmelder der Kamera erfasst worden ist, andernfalls es ebenfalls zu Fehlalarmen gekommen wäre. Dass der Beschwerdeführer die Alarmzeiten auf die Nachtstunden beschränkt hat (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 8) , ist ebenfalls schlüssig, würde doch andernfalls – wie vom Beschwerdeführer nachvollziehbar ausgeführt (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 8) – der Alarm ausgelöst werden, wenn der Beschwerdeführer (oder seine Frau) den von der Kamera erfassten Außenbereich seines Hauses betritt. Seine Aussage, wonach die Kamera beim Eintreffen der Polizisten einen Alarm ausgelöst hat, ist auch mit dem Einsatzbericht der PI XXXX vom XXXX in Einklang zu bringen, wonach der Einsatz um 21:45 begonnen hat; berücksichtigt man eine gewisse Vorlaufzeit, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass sich die Polizist:innen gegen 22:00 vor der Kamera aufgehalten haben (AV PI XXXX vom XXXX (OZ 1 S 53)), dh zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kamera aktiv war.Dass der Beschwerdeführer die Alarmzeiten auf die Nachtstunden beschränkt hat (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 8) , ist ebenfalls schlüssig, würde doch andernfalls – wie vom Beschwerdeführer nachvollziehbar ausgeführt (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 8) – der Alarm ausgelöst werden, wenn der Beschwerdeführer (oder seine Frau) den von der Kamera erfassten Außenbereich seines Hauses betritt. Seine Aussage, wonach die Kamera beim Eintreffen der Polizisten einen Alarm ausgelöst hat, ist auch mit dem Einsatzbericht der PI römisch 40 vom römisch 40 in Einklang zu bringen, wonach der Einsatz um 21:45 begonnen hat; berücksichtigt man eine gewisse Vorlaufzeit, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass sich die Polizist:innen gegen 22:00 vor der Kamera aufgehalten haben (AV PI römisch 40 vom römisch 40 (OZ 1 S 53)), dh zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kamera aktiv war. Die Feststellung zur Modalität der Erfassung und Aufzeichnung von Personen im Erfassungsbereich gründet in der festgestellten Funktionalität der Kamera, die erst durch Auslösung des Bewegungsmelder aktiviert wird, Alarme sendet und Aufzeichnungen startet. Zur Dauer der Aufzeichnung hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, dass die Aufzeichnung ein paar Stunden beträgt (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 9). Tatsächlich dürfte er die Gesamtaufzeichnungszeit gemeint haben. So spricht er davon, dass die Aufzeichnung sich überschreibt, was üblicherweise dann passiert, wenn die (gesamte) Speicherkapazität überschritten wird. Weiters macht eine Aufzeichnung im Stundenbereich pro Ereignis keinen Sinn, weil unberechtigte Zugriffe üblicherweise nur Minuten in Anspruch nehmen. Selbst wenn es länger dauern würde, würde jede später erfasste Bewegung, die Aufzeichnung ohnehin neu starten. Es war daher von einer Aufzeichnungsdauer im Minutenbereich auszugehen. Die Feststellungen zu den durch die Bodenmarkierungen begrenzten Flächen gründen in den Angaben des Beschwerdeführers (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 6). Die Feststellung, wonach die Kamera tatsächlich auch Personen am Grundstück des Beschwerdeführers erfasst und aufgezeichnet hat, gründet darauf, dass die Kamera nicht nur das Gartenhaus sondern auch den Carport bzw Eingangsbereich des Hauses erfasst hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich im Tatzeitraum zwischen 22:00 und 06.00 auch immer wieder seine Frau oder Gäste des Beschwerdeführers beim Verlassen des Hauses befunden haben. Die Erkennbarkeit der erfassten Personen gründet in der Qualität der Aufnahmen und dem Winkel der Kamera, wodurch die Kamera Personen beim Betreten des überwachten Bereiches von der Seite erfasst haben muss (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von XXXX an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at XXXX (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)).Die Feststellung, wonach die Kamera tatsächlich auch Personen am Grundstück des Beschwerdeführers erfasst und aufgezeichnet hat, gründet darauf, dass die Kamera nicht nur das Gartenhaus sondern auch den Carport bzw Eingangsbereich des Hauses erfasst hat. Es ist daher davon auszugehen, dass sich im Tatzeitraum zwischen 22:00 und 06.00 auch immer wieder seine Frau oder Gäste des Beschwerdeführers beim Verlassen des Hauses befunden haben. Die Erkennbarkeit der erfassten Personen gründet in der Qualität der Aufnahmen und dem Winkel der Kamera, wodurch die Kamera Personen beim Betreten des überwachten Bereiches von der Seite erfasst haben muss (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 15:31:06 von römisch 40 an „dsb LG Justiz Datenschutzbehoerde“ dsb@dsb.gv.at römisch 40 (2301119-1, Verwaltungsakt, OZ 1, S 49; OZ 5)). Die Feststellungen, wonach durch die Kamera keine Personen erkennbar außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers erfasst worden sind, gründet darauf, dass die Kamera nur aktiviert worden ist, wenn sich jemand im Erfassungsbereich des Bewegungsmelders der Kamera und damit am Grundstück des Beschwerdeführers befunden hat. Eine Erfassung Dritter, die sich außerhalb des Grundstückes des Beschwerdeführers befunden haben, wäre demnach nur dann möglich gewesen, wenn sie sich genau zu dem Zeitpunkt in dem kleinen von der Kamera erfassten öffentlichen Bereich bzw den Gemeinschaftsparkplätzen befunden hätten, zu dem jemand den Bewegungsmelder auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgelöst hätte. Das auch nur innerhalb der Erfassungszeiten zwischen 22:00 und 06.00, zu dem nach allgemeiner Lebenserfahrung üblicherweise nur wenige Menschen auf den Straßen unterwegs sind; dies im Besonderen, wenn es sich beim erfassten Bereich um eine bloße Zufahrtstrasse zu den Häusern handelt (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 10). Das mag zwar nicht unmöglich sein, ist aber derart unwahrscheinlich, dass davon nicht ausgegangen werden konnte. 2.
  34. Zum Zweck der Videoüberwachung: Der Zweck der Videoüberwachung gründet in den Angaben des Beschwerdeführers (PV; Verhandlungsprotokoll vom 11.12.205, OZ 8, S 6). Es ist nachvollziehbar, dass man sein Eigentum schützen möchte, nachdem es bereits zu Übergriffen in der Nachbarschaft gekommen ist und in der überwachten Gartenhütte teure Gegenstände gelagert werden und im Raum vor der Gartenhütte der PKW des Beschwerdeführers abgestellt wird. 2.
  35. Zur „individuellen Überwachung“ durch den Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer bestreitet, den Erfassungsbereich wie im Bildschirmausdruck der Website XXXX dargestellt eingestellt zu haben. Aus der Bestätigung von XXXX , wonach die das Lichtbild nicht vom Beschwerdeführer erhalten habe, folge, dass das Lichtbild nicht aus seiner Kamera stamme. Der Beschwerdeführer bestreitet, den Erfassungsbereich wie im Bildschirmausdruck der Website römisch 40 dargestellt eingestellt zu haben. Aus der Bestätigung von römisch 40 , wonach die das Lichtbild nicht vom Beschwerdeführer erhalten habe, folge, dass das Lichtbild nicht aus seiner Kamera stamme. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass das Bild von der Kamera des Beschwerdeführers aufgenommen worden ist: So zeigt bereits ein Vergleich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilds (2301119-1, OZ 1, S 49; OZ 5) mit dem auf XXXX veröffentlichten Lichtbild (Bildschirmausdruck des Artikels vom 26.05.2024, aktualisiert am 27.05.2024, in XXXX .at (hg AZ W258 2301119-1, Verwaltungsakt OZ 1, S 84)), Aspekte, die auf die Verwendung einer einzelnen Kamera hindeuten. Zwar zeigen beide Abbildungen das Gartenhaus des Beschwerdeführers aus einem unterschiedlichen horizontalen und leicht unterschiedlichen vertikalen Winkel. Während das vom Beschwerdeführer übermittelte Lichtbild neben der Gartenhütte den Bereich rechts von der Gartenhütte zeigt und links von der Gartenhütte lediglich einen kleinen Bereich des Gehsteiges und des Parkplatzes zeigt, wird im auf XXXX gezeigten Lichtbild links von der Gartenhütte der Gehsteig und die Fahrbahn gezeigt; ebenfalls wird mehr von dem über der Gartenhütte befindlichen Gemeinschaftsparkplatz erfasst. Die beiden Darstellungen wirken aber derart, als sie von einer Kamera aufgenommen worden sind, die sich bei der Erstellung beider Lichtbilder am selben Punkt befunden hat und lediglich horizontal und etwas vertikal geschwenkt worden ist. Das stimmt mit der Type der vom Beschwerdeführer verwendeten Kamera, die über eine per App steuerbare horizontale und vertikale Schwenkfunktion besitzt, sowie mit den Angaben der einschreitenden Polizist:innen und der Aussage des Revierinspektors XXXX überein, die davon sprechen, dass die Kamera (auch) den öffentlichen Bereich erfassen (konnte) und dass das Mehrparteienwohnhaus XXXX und der Parkplatz oberhalb des Gartenhauses derart erfasst worden sei, dass man auf ihn befindliche Personen erkennen konnte (AV der PI XXXX GZ: XXXX vom XXXX , Verwaltungsakt, OZ 1 S 220 ff; ZV XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 13). So zeigt bereits ein Vergleich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilds (2301119-1, OZ 1, S 49; OZ 5) mit dem auf römisch 40 veröffentlichten Lichtbild (Bildschirmausdruck des Artikels vom 26.05.2024, aktualisiert am 27.05.2024, in römisch 40 .at (hg AZ W258 2301119-1, Verwaltungsakt OZ 1, S 84)), Aspekte, die auf die Verwendung einer einzelnen Kamera hindeuten. Zwar zeigen beide Abbildungen das Gartenhaus des Beschwerdeführers aus einem unterschiedlichen horizontalen und leicht unterschiedlichen vertikalen Winkel. Während das vom Beschwerdeführer übermittelte Lichtbild neben der Gartenhütte den Bereich rechts von der Gartenhütte zeigt und links von der Gartenhütte lediglich einen kleinen Bereich des Gehsteiges und des Parkplatzes zeigt, wird im auf römisch 40 gezeigten Lichtbild links von der Gartenhütte der Gehsteig und die Fahrbahn gezeigt; ebenfalls wird mehr von dem über der Gartenhütte befindlichen Gemeinschaftsparkplatz erfasst. Die beiden Darstellungen wirken aber derart, als sie von einer Kamera aufgenommen worden sind, die sich bei der Erstellung beider Lichtbilder am selben Punkt befunden hat und lediglich horizontal und etwas vertikal geschwenkt worden ist. Das stimmt mit der Type der vom Beschwerdeführer verwendeten Kamera, die über eine per App steuerbare horizontale und vertikale Schwenkfunktion besitzt, sowie mit den Angaben der einschreitenden Polizist:innen und der Aussage des Revierinspektors römisch 40 überein, die davon sprechen, dass die Kamera (auch) den öffentlichen Bereich erfassen (konnte) und dass das Mehrparteienwohnhaus römisch 40 und der Parkplatz oberhalb des Gartenhauses derart erfasst worden sei, dass man auf ihn befindliche Personen erkennen konnte (AV der PI römisch 40 GZ: römisch 40 vom römisch 40 , Verwaltungsakt, OZ 1 S 220 ff; ZV römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 13). Hinzu kommt, dass auf beiden Bildern Datum und Uhrzeit der Aufnahme eingeblendet werden, die an derselben Bildposition, in derselben Farbe und in derselben Schriftart und Größe dargestellt werden. Es ist zwar – wie der Beschwerdeführer vorbringt – davon auszugehen, dass gerade bei Überwachungskamera regelmäßig Datum und Uhrzeit in das erfasste Bild eingeblendet werden. Das bedeutet aber nicht, dass die Einblendung an derselben Bildposition, Farbe, Schriftart und Größe erfolgt. Hinzukommt, dass bei Lichtbildern, die mit Handykameras aufgenommen werden, in der Regel weder Datum noch Uhrzeit eingeblendet werden (neben der allgemeinen Lebenserfahrung gründet das auch in dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Foto, das er mit seinem Mobiltelefon erstellt haben soll, und auf dem weder Datum noch Uhrzeit eingeblendet sind (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, Beilage ./1)). Für eine Aufnahme durch die Kamera des Beschwerdeführers spricht auch, dass bei der Einsicht durch die Polizei festgestellt worden ist, dass der Erfassungsbereich der Kamera vertikal nach oben verschoben gewesen ist. Das deutet daraufhin, dass der Beschwerdeführer den Erfassungswinkel der Kamera tatsächlich verstellt hat. Vor dem Hintergrund, dass das Bild aus der Kamera stammt und die Kameraposition bei der Einsicht durch die Polizei nach oben verschoben war, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beim Zurückstellen der Kamera, den ursprünglich vorgesehenen Erfassungsbereich versehentlich nicht komplett wiederhergestellt hat. Dass die Kamera dennoch keine Personen im diesbezüglich überschießenden Erfassungsbereich erfasst hat, gründet wiederrum auf der Überlegung, dass andernfalls die Kamera einen Alarm an das Mobiltelefon des Beschwerdeführers gesendet hätte, wodurch ihm der Fehler aufgefallen wäre und er den Erfassungsbereich korrigiert hätte. Die Argumente des Beschwerdeführers können nicht überzeugen: So kann nicht davon ausgegangen werden, wenn – wie der Beschwerdeführer vermeint – ein Nachbar oder ein Medienverteter, der die in XXXX beschriebene Szene, wonach sich ein Nachbar der Polizei gestellt hat, fotografisch festhalten möchte, dass der Fotograf die Kamera derart in die Höhe hebt, dass der Aufnahmewinkel einem möglichen Aufnahmewinkel der Kamera des Beschwerdeführers entspricht und dabei zufällig auch noch eine Kamera verwendet, die Datum und Uhrzeit an derselben Bildposition, in derselben Farbe und in derselben Schriftart und Größe einblendet.So kann nicht davon ausgegangen werden, wenn – wie der Beschwerdeführer vermeint – ein Nachbar oder ein Medienverteter, der die in römisch 40 beschriebene Szene, wonach sich ein Nachbar der Polizei gestellt hat, fotografisch festhalten möchte, dass der Fotograf die Kamera derart in die Höhe hebt, dass der Aufnahmewinkel einem möglichen Aufnahmewinkel der Kamera des Beschwerdeführers entspricht und dabei zufällig auch noch eine Kamera verwendet, die Datum und Uhrzeit an derselben Bildposition, in derselben Farbe und in derselben Schriftart und Größe einblendet. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Manipulation durch böswillige Dritte ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dritte hätten die Kamera so verstellen müssen, dass bei Nacht der Bewegungsmelder während des Verstellvorganges nicht auslöst oder bei Tag derart, dass sie unentdeckt bleiben. Zusätzlich hätte sie den Erfassungsbereich so verstellen müssen, dass vom Bewegungsmelder der Kamera der öffentliche Bereich nicht erfasst wird. Andernfalls hätte die Kameras Alarme ausgelöst, wodurch der Beschwerdeführer sofort auf den verstellten Erfassungsbereich aufmerksam geworden wäre. Da Dritte das Bild der Kamera beim Verstellvorgang nicht sehen konnten, kann davon nicht ausgegangen werden. Auch dass die Kamera auf Grund von Wetterereignissen verstellt worden ist, ist nicht plausibel. Zwar mag es möglich sein, dass, die vom Beschwerdeführer genannten „fliegenden Gegenstände“ bei einem Treffer die Kamera verstellten könnten. Diesfalls wäre aber zu erwarten, dass die Kamera auch beschädigt worden wäre oder zumindest Beschädigungsspurten aufweist, die sie – mangels Erkennbarkeit auf den Lichtbildern der Kamera sowie mangels Erwähnung im Polizeibericht und durch den Beschwerdeführer – nicht aufgewiesen hat. Hinzukommt, dass die durch den Aufprall oder das Wetter verursachte Änderung des Erfassungswinkels – wie bei der Verstellung durch Dritte – so erfolgen hätte müssen, dass der Bewegungsmelder weder die Straße und die Gemeinschaftsparkplätze erfasst, weil dem Beschwerdeführer sonst der geänderte Erfassungsbereich durch Fehlalarme aufgefallen wäre, wovon nicht ausgegangen werden kann. Dass das Lichtbild nicht vom Beschwerdeführer an XXXX übergeben worden ist (Schreiben des Vertreters von XXXX vom 09.10.2024 (OZ 1 S 217), schließt nicht aus, dass es von der Kamera aufgenommen worden ist. Die Übergabe des Lichtbildes an XXXX könnte anonym erfolgt sein oder über einen Dritten. Auch könnte XXXX das Foto von einem anderen Medium erhalten haben, dass es wiederrum vom BF, anonym oder von einem Dritten erhalten hat. Der Hinweis unter dem auf dem auf der Website von XXXX „zVg“ (Bildschirmausdruck des Artikels vom 26.05.2024, aktualisiert am 27.05.2024, in XXXX .at (hg AZ W258 2301119-1, Verwaltungsakt OZ 1, S 84)) weist darauf hin, dass es XXXX nicht selbst angefertigt hat, sondern zur Verfügung gestellt worden ist.Dass das Lichtbild nicht vom Beschwerdeführer an römisch 40 übergeben worden ist (Schreiben des Vertreters von römisch 40 vom 09.10.2024 (OZ 1 S 217), schließt nicht aus, dass es von der Kamera aufgenommen worden ist. Die Übergabe des Lichtbildes an römisch 40 könnte anonym erfolgt sein oder über einen Dritten. Auch könnte römisch 40 das Foto von einem anderen Medium erhalten haben, dass es wiederrum vom BF, anonym oder von einem Dritten erhalten hat. Der Hinweis unter dem auf dem auf der Website von römisch 40 „zVg“ (Bildschirmausdruck des Artikels vom 26.05.2024, aktualisiert am 27.05.2024, in römisch 40 .at (hg AZ W258 2301119-1, Verwaltungsakt OZ 1, S 84)) weist darauf hin, dass es römisch 40 nicht selbst angefertigt hat, sondern zur Verfügung gestellt worden ist. Auch das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.07.2024 vorgelegte bzw das dem AV der PI XXXX vom XXXX beigelegte Lichtbild der Kamera (Verwaltungsakt, OZ 1, S 138; AV der PI XXXX vom XXXX (OZ 1 S 220 ff)), das auf Grund der erkennbaren horizontalen Neigung der Kamera in das Grundstück des Beschwerdeführers darauf hinweist, dass die Kamera zu schräg positioniert war, um die Straße zu erfassen, schadet nicht, weil die Kamera über eine Schwenkfunktion verfügt und die Kamera nach den Feststellungen nur für den Zweck der Erstellung des auf XXXX veröffentlichten Lichtbildes umpositioniert worden ist.Auch das vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29.07.2024 vorgelegte bzw das dem AV der PI römisch 40 vom römisch 40 beigelegte Lichtbild der Kamera (Verwaltungsakt, OZ 1, S 138; AV der PI römisch 40 vom römisch 40 (OZ 1 S 220 ff)), das auf Grund der erkennbaren horizontalen Neigung der Kamera in das Grundstück des Beschwerdeführers darauf hinweist, dass die Kamera zu schräg positioniert war, um die Straße zu erfassen, schadet nicht, weil die Kamera über eine Schwenkfunktion verfügt und die Kamera nach den Feststellungen nur für den Zweck der Erstellung des auf römisch 40 veröffentlichten Lichtbildes umpositioniert worden ist. Der Zeitpunkt der Änderung des Erfassungsbereiches und Erstellung des Lichtbildes sowie, dass es sich bei der dargestellten Person um einen Verdächtigen eines Kapitalverbrechens handelt der festgenommen worden ist, gründet in dem Auszug der Website XXXX , wonach der Artikel, in dem das Foto verwendet worden ist, am XXXX erstellt worden ist (Verwaltungsakt, OZ 1, S 94) sowie auf dem sowie auf dem Online- Zeitungsartikel vom XXXX , wonach gegen die am Lichtbild dargestellte Person der Verdacht des Verbrechens des Mordes (durch Quälen und Unterlassen) bestehe, er festgenommen worden und über ihn Folge die Untersuchungshaft verhängt worden sei.Der Zeitpunkt der Änderung des Erfassungsbereiches und Erstellung des Lichtbildes sowie, dass es sich bei der dargestellten Person um einen Verdächtigen eines Kapitalverbrechens handelt der festgenommen worden ist, gründet in dem Auszug der Website römisch 40 , wonach der Artikel, in dem das Foto verwendet worden ist, am römisch 40 erstellt worden ist (Verwaltungsakt, OZ 1, S 94) sowie auf dem sowie auf dem Online- Zeitungsartikel vom römisch 40 , wonach gegen die am Lichtbild dargestellte Person der Verdacht des Verbrechens des Mordes (durch Quälen und Unterlassen) bestehe, er festgenommen worden und über ihn Folge die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Dass im ursprünglichen Lichtbild die Person ohne Balken über seinen Augen dargestellt worden ist, gründet in der Überlegung, dass (auch Überwachungs-)Kameras grundsätzlich selbst keine automatische Ausblendung bewegter Ziele vornehmen und sich eine solche Funktion auch nicht aus der Produktbeschreibung ergibt (von der belangten Behörde unter der Webseite „https://www.amazon.de/Concept-%C3%9Cberwachungskamera-Nachtsicht-Bewegungsmelder-Zwei-Wege-Audio/dp/B0B9GCTY3R“ recherchierte Produktbeschreibung (Strafbescheid S 4, Verwaltungsakt, OZ 1 S 9)). Der konkret erfasste Bereich sowie die Erkennbarkeit des Gesichtes der abgebildeten Person gründen in dem auf XXXX veröffentlichten Lichtbild (hg AZ W258 2301119-1, Verwaltungsakt OZ 1, S 84).Der konkret erfasste Bereich sowie die Erkennbarkeit des Gesichtes der abgebildeten Person gründen in dem auf römisch 40 veröffentlichten Lichtbild (hg AZ W258 2301119-1, Verwaltungsakt OZ 1, S 84). Der Zweck der Erstellung des Bildes gründet darin, dass das Bild XXXX zur Verfügung gestellt worden und von XXXX veröffentlicht worden ist (hg AZ W258 2301119-1, Verwaltungsakt OZ 1, S 84).Der Zweck der Erstellung des Bildes gründet darin, dass das Bild römisch 40 zur Verfügung gestellt worden und von römisch 40 veröffentlicht worden ist (hg AZ W258 2301119-1, Verwaltungsakt OZ 1, S 84). 2.4.
  36. Zu den Beweisanträgen: Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme des informierten Vertreters von XXXX zum Beweis dafür, dass das Lichtbild nicht mit der Kamera des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, sondern dem Medium von einer dritten Person, welche offenbar ihrerseits Lichtbilder angefertigt hat, erhalten hat, und sohin das Lichtbild nicht vom BF übermittelt wurde.Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme des informierten Vertreters von römisch 40 zum Beweis dafür, dass das Lichtbild nicht mit der Kamera des Beschwerdeführers aufgenommen wurde, sondern dem Medium von einer dritten Person, welche offenbar ihrerseits Lichtbilder angefertigt hat, erhalten hat, und sohin das Lichtbild nicht vom BF übermittelt wurde. Das Beweismittel ist ungeeignet, um zu nachzuweisen, dass das auf XXXX veröffentlichte Lichtbild nicht von der Kamera des Beschwerdeführers aufgenommen worden ist. So ist es weder nachvollziehbar noch konnte vom Beschwerdeführer plausibel erklärt werden, inwiefern ein informierter Vertreter von XXXX Wahrnehmungen darüber hat, ob das Lichtbild, das von XXXX nicht selbst angefertigt, sondern zur Verfügung gestellt worden ist (Quellenhinweis „zVg“ am Lichtbild), mit einer bestimmten Kamera aufgenommen worden ist, oder nicht.Das Beweismittel ist ungeeignet, um zu nachzuweisen, dass das auf römisch 40 veröffentlichte Lichtbild nicht von der Kamera des Beschwerdeführers aufgenommen worden ist. So ist es weder nachvollziehbar noch konnte vom Beschwerdeführer plausibel erklärt werden, inwiefern ein informierter Vertreter von römisch 40 Wahrnehmungen darüber hat, ob das Lichtbild, das von römisch 40 nicht selbst angefertigt, sondern zur Verfügung gestellt worden ist (Quellenhinweis „zVg“ am Lichtbild), mit einer bestimmten Kamera aufgenommen worden ist, oder nicht. Insoweit der Beweisantrag darauf abzielt, nachzuweisen, dass das Lichtbild nicht vom Beschwerdeführer an das Medium übermittelt worden ist, hat das Gericht diese Tatsache bereits auf Grund es von XXXX vorgelegten Bestätigungsschreibens als erwiesen angenommen und der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt (Schreiben des Vertreters von XXXX vom 09.10.2024 (OZ 1 S 217)).Insoweit der Beweisantrag darauf abzielt, nachzuweisen, dass das Lichtbild nicht vom Beschwerdeführer an das Medium übermittelt worden ist, hat das Gericht diese Tatsache bereits auf Grund es von römisch 40 vorgelegten Bestätigungsschreibens als erwiesen angenommen und der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt (Schreiben des Vertreters von römisch 40 vom 09.10.2024 (OZ 1 S 217)). Auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, ein Gutachten aus dem Bereich digitale Bilderverarbeitung einzuholen, zum Beweis dafür, dass der auf dem Lichtbild des Mediums XXXX ersichtliche Datums- und Uhrzeitanzeige üblich ist und in diversen Kameras in solcher und ähnlicher Form verwendet werden, war nicht zu folgen, weil das Gericht auch diese Tatsache als erwiesen angenommen und in der Beweiswürdigung berücksichtig hat.Auch dem Beweisantrag des Beschwerdeführers, ein Gutachten aus dem Bereich digitale Bilderverarbeitung einzuholen, zum Beweis dafür, dass der auf dem Lichtbild des Mediums römisch 40 ersichtliche Datums- und Uhrzeitanzeige üblich ist und in diversen Kameras in solcher und ähnlicher Form verwendet werden, war nicht zu folgen, weil das Gericht auch diese Tatsache als erwiesen angenommen und in der Beweiswürdigung berücksichtig hat. 2.
  37. Zur fehlenden Information über die Videoüberwachung: Dass der Beschwerdeführer nicht über die Kamera informiert hat, gründet in den Angaben im Aktenvermerk der PI (AV der PI XXXX GZ: XXXX vom XXXX (Verwaltungsakt, OZ 1 S 220 ff)) und seinem Geständnis (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 9). Das von ihm vorgelegte Lichtbild, das eine Information auf dem Balkonkasten in einer Fensternische zeigt, kann daran nichts ändern, weil das Lichtbild, wie sich aus dessen Meta-Daten ergibt (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 des BFV an die DSB (2301119-1, OZ 1, S 49; OZ 5), erst nach dem Tatzeitraum erstellt worden ist, und das Vorbringen daher als – im Zuge der Verhandlung nicht mehr aufrecht erhaltene – Schutzbehauptung zu werten ist.Dass der Beschwerdeführer nicht über die Kamera informiert hat, gründet in den Angaben im Aktenvermerk der PI (AV der PI römisch 40 GZ: römisch 40 vom römisch 40 (Verwaltungsakt, OZ 1 S 220 ff)) und seinem Geständnis (Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 9). Das von ihm vorgelegte Lichtbild, das eine Information auf dem Balkonkasten in einer Fensternische zeigt, kann daran nichts ändern, weil das Lichtbild, wie sich aus dessen Meta-Daten ergibt (Lichtbild vorgelegt mit E-Mail vom 13.08.2024 des BFV an die DSB (2301119-1, OZ 1, S 49; OZ 5), erst nach dem Tatzeitraum erstellt worden ist, und das Vorbringen daher als – im Zuge der Verhandlung nicht mehr aufrecht erhaltene – Schutzbehauptung zu werten ist. 2.
  38. Zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite: Dass sich der Beschwerdeführer vor der Inbetriebnahme der Kamera nicht über die rechtlichen Erfordernisse beim Betrieb von Videoüberwachungen informiert hat, gründet in seiner Aussage (PV, Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 9). 2.
  39. Zur Strafbemessung: 2.7.
  40. Die Feststellungen zum Vermögen des Beschwerdeführers gründen in seinen Angaben (PV, Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025, OZ 8, S 5). 2.7.
  41. Die Feststellungen zum Ausmaß von den durch die Betroffenen erlittenen Schaden ergeben sich aus Der Überlegung, dass mit der bloßen Überwachung typischerweise keine materiellen Schäden verbunden sind und sich aus dem Akt nichts anderes ergibt. 2.7.
  42. Die Feststellungen zur Kooperation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verhandlungsprotokoll. 2.7.
  43. Die umgehende Entfernung der Kamera ergibt sich aus dem Aktenvermerk der PI XXXX , GZ: XXXX , vom XXXX (Verwaltungsakt, OZ 1, S 220 ff)2.7.
  44. Die umgehende Entfernung der Kamera ergibt sich aus dem Aktenvermerk der PI römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom römisch 40 (Verwaltungsakt, OZ 1, S 220 ff) 2.7.
  45. Die Feststellungen zu den (nicht vorhandenen) bisherigen Verstößen des Beschwerdeführers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde (OZ 1, S 19). 2.7.
  46. Die Feststellungen zur Art des Bekanntwerdens des Verstoßes gründen im Verwaltungsakt. 2.7.
  47. Dass der Beschwerdeführer potentielle Verluste vermieden hat, folgt aus dem Zweck der Videoüberwachung, sein Eigentum zu schützen. Die Feststellungen zum Geständnis des Beschwerdeführers gründen im Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2025 (OZ 8, S 9).
  48. Rechtlich folgt daraus: Wird gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 DSGVO (Art 83 Abs 5 lit a DSGVO) oder die die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22 DSGVO (Art 83 Abs 5 lit b DSGVO) verstoßen, werden im Einklang mit Artikel 83 Abs 2 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR verhängt.Wird gegen die Grundsätze für die Verarbeitung gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9 DSGVO (Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO) oder die die Rechte der betroffenen Person gemäß den Artikeln 12 bis 22 DSGVO (Artikel 83, Absatz 5, Litera b, DSGVO) verstoßen, werden im Einklang mit Artikel 83 Absatz 2, DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR verhängt. 3.
  49. Zur Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen für Bildverarbeitungen: Das Datenschutzgesetz (DSG) enthält in den §§ 12 f Bestimmungen zur Zulässigkeit von und Anforderungen an Bildverarbeitungen. Sie verstoßen mangels Öffnungsklausel gegen die DSGVO und damit gegen höherrangiges EU-Recht. Da sie auch nicht europarechtskonform ausgelegt werden können, sind sie nicht anzuwenden. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ist daher ausschließlich nach den Bestimmungen der DSGVO zu beurteilen (vgl VwGH 22.10.2025, Ra 2023/04/0075, Rz 40 ff).Das Datenschutzgesetz (DSG) enthält in den Paragraphen 12, f Bestimmungen zur Zulässigkeit von und Anforderungen an Bildverarbeitungen. Sie verstoßen mangels Öffnungsklausel gegen die DSGVO und damit gegen höherrangiges EU-Recht. Da sie auch nicht europarechtskonform ausgelegt werden können, sind sie nicht anzuwenden. Die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung ist daher ausschließlich nach den Bestimmungen der DSGVO zu beurteilen vergleiche VwGH 22.10.2025, Ra 2023/04/0075, Rz 40 ff). 3.
  50. Zu den Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten nach DSGVO: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss mit den in Art 5 Abs 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art 6 DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen.Jede Verarbeitung personenbezogener Daten muss mit den in Artikel 5, Absatz eins, DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Artikel 6, DSGVO aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen. 3.
  51. Zu den Verarbeitungsgrundsätzen: 3.3.
  52. Zum Grundsatz der Datenminimierung: Personenbezogene Daten müssen gemäß Art 5 Abs 1 lit a erster Fall DSGVO auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Gemäß Art 5 Abs 1 lit c DSGVO müssen personenbezogene Daten für den Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (vgl dazu auch VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 29 mwN).Personenbezogene Daten müssen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, erster Fall DSGVO auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO müssen personenbezogene Daten für den Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein vergleiche dazu auch VwGH 03.09.2024, Ro 2022/04/0031, Rz 29 mwN). 3.3.
  53. Zum Transparenzgrundsatz und zu weiteren Informationspflichten: Gemäß Art 5 Abs 1 lit a dritter Fall DSGVO hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise zu erfolgen. In Bezug auf natürliche Personen sollte Transparenz dahingehend bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden (DSGVO ErwG 39). Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, haben Verantwortliche ihnen gemäß Art 13 DSGVO die in Abs 1, 2 und 3 genannten Informationen zu erteilen. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera a, dritter Fall DSGVO hat die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise zu erfolgen. In Bezug auf natürliche Personen sollte Transparenz dahingehend bestehen, dass sie betreffende personenbezogene Daten erhoben, verwendet, eingesehen oder anderweitig verarbeitet werden und in welchem Umfang die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und künftig noch verarbeitet werden (DSGVO ErwG 39). Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, haben Verantwortliche ihnen gemäß Artikel 13, DSGVO die in Absatz eins, 2 und 3 genannten Informationen zu erteilen. Das sind – soweit relevant – gemäß Art 13 Abs 1 DSGVO Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (lit a), die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (lit b), wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden (lit d) und gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (lit e) sowie gemäß Art 12 Abs 2 DSGVO die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (lit a), das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung (lit b) und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (lit d).Das sind – soweit relevant – gemäß Artikel 13, Absatz eins, DSGVO Namen und Kontaktdaten des Verantwortlichen (Litera a,), die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung (Litera b,), wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden (Litera d,) und gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten (Litera e,) sowie gemäß Artikel 12, Absatz 2, DSGVO die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Litera a,), das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung (Litera b,) und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (Litera d,). Die Informationen müssen nicht erteilt werden, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt (Art 13 Abs 4 DSGVO).Die Informationen müssen nicht erteilt werden, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt (Artikel 13, Absatz 4, DSGVO). Datenverarbeitungen sind nicht bereites dann rechtswidrig, wenn Betroffene nicht alle die in Art 13 DSGVO genannten Informationen erhalten haben. Sie verstoßen aber dann gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit iSd Art 5 Abs 1 lit
  54. Fall DSGVO und von Treu und Glauben iSd Art 5 Abs 1 lit
  55. Fall DSGVO, und sind damit rechtswidrig, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, etwa wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen. Das ist in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum der Fall, der sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt. (vgl. VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037, Rz 38 f, mwN).Datenverarbeitungen sind nicht bereites dann rechtswidrig, wenn Betroffene nicht alle die in Artikel 13, DSGVO genannten Informationen erhalten haben. Sie verstoßen aber dann gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit iSd Artikel 5, Absatz eins, lit
  56. Fall DSGVO und von Treu und Glauben iSd Artikel 5, Absatz eins, lit
  57. Fall DSGVO, und sind damit rechtswidrig, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, etwa wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen. Das ist in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum der Fall, der sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt. vergleiche VwGH 09.05.2023, Ro 2020/04/0037, Rz 38 f, mwN). Das gilt auch für die Überwachung des privaten Raums, der öffentlich zugänglich ist, steht es doch Betroffenen auch in diesem Fall frei, sich der Videoüberwachung zu entziehen, indem sie den überwachten Bereich nicht betreten. 3.
  58. Zu den Rechtfertigungsgründen nach Art 6 Abs 1 DSGVO:3.
  59. Zu den Rechtfertigungsgründen nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO: Gemäß den für den gegenständlichen Fall (lediglich) relevanten Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.Gemäß den für den gegenständlichen Fall (lediglich) relevanten Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO ist dabei gemeinsam mit dem in Art 5 Abs 1 lit c DSGVO normierten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen (vgl EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 42 f).Die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO ist dabei gemeinsam mit dem in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO normierten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen vergleiche EuGH 04.10.2024, C-621/22, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, Rz 42 f). 3.
  60. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: 3.5.
  61. Zur allgemeinen Überwachung: Zum überschießenden Erfassungsbereich: Durch die Kamera wurden im Tatzeitraum täglich von 22:00 bis 06:00 Uhr Personen erfasst, die sich auf dem privaten Grundstück vor dem Gartenhaus des Beschwerdeführers aufgehalten haben. Zweck der Erfassung war es, das im Gartenhaus und auf dem davor befindlichen Autoabstellplatz befindliche Eigentum des Beschwerdeführers vor ungerechtfertigten Zugriffen zu schützen. Der Beschwerdeführer hat über die Verwendung der Kamera nicht informiert. Eigentumsschutz ist ein legitimer Zweck und die Kamera war für die Erreichung des Zwecks angemessen und geeignet. Ihre Verwendung war auch nicht überschießend, weil die durch sie erfolgte Erfassung und Aufzeichnung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt geblieben ist: So war sie örtlich auf den Zweck des Eigentumsschutzes erforderlichen Bereich beschränkt. Zeitlich war sie einerseits auf den für etwaige kriminelle Übergriffe in der Regel relevanten Zeitraum in den Nachtstunden zwischen 22:00 und 06:00 Uhr beschränkt. Andererseits wurde die Kamera in diesem Zeitraum nur dann, wenn der Bewegungsmelder der Kamera eine Bewegung von Personen erkannt hat, für wenige Minuten aktiviert und hat aufgezeichnet. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Datenverarbeitung, sein Eigentum zu schützen, ist dabei höher zu bewerten, als das Interesse Dritter, von der Videoüberwachung nicht erfasst zu werden, zumal Dritte nur dann erfasst worden sind, wenn sie sich im Erfassungszeitraum, dh in den Nachtstunden, auf dem Privatgrundstück des Beschwerdeführers aufgehalten haben. Die Datenverarbeitung ist daher gemäß Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gerechtfertigt und erfüllt das Prinzip der Datenminimierung nach Art 5 Abs 1 lit c DSGVO.Die Datenverarbeitung ist daher gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gerechtfertigt und erfüllt das Prinzip der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO. Da der Beschwerdeführer damit im Ergebnis entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Personen erfasst hat, die sich außerhalb seines Grundstückes befunden haben, war das Strafverfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 2 1 Fall VStG einzustellen.Da der Beschwerdeführer damit im Ergebnis entgegen der Annahme der belangten Behörde keine Personen erfasst hat, die sich außerhalb seines Grundstückes befunden haben, war das Strafverfahren in diesem Punkt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, 1 Fall VStG einzustellen. Zur Information über die Videoüberwachung: Der Beschwerdeführer hat entgegen Art 5 Abs 1 lit a dritter Fall DSGVO nicht darüber informiert, in welchem Bereich die Datenverarbeitung stattfindet, wodurch es Dritten nicht möglich gewesen ist, zu entscheiden, den überwachten Bereich nicht zu betreten.Der Beschwerdeführer hat entgegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a, dritter Fall DSGVO nicht darüber informiert, in welchem Bereich die Datenverarbeitung stattfindet, wodurch es Dritten nicht möglich gewesen ist, zu entscheiden, den überwachten Bereich nicht zu betreten. Weiters hat er nicht iSd Art 13 DSGVO informiert über Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, – da die Verarbeitung auf Artikel 6 Abs 1 Buchstabe f beruht – die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde.Weiters hat er nicht iSd Artikel 13, DSGVO informiert über Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, – da die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz eins, Buchstabe f beruht – die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden und die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer, das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung und das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde. Während Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen durch die eindeutige Positionierung der Kamera am Haus des Beschwerdeführers bekannt sind und damit gemäß Art 13 Abs 4 DSGVO nicht beauskunftet werden müssen, gilt das für die anderen Informationen nicht. Während Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen durch die eindeutige Positionierung der Kamera am Haus des Beschwerdeführers bekannt sind und damit gemäß Artikel 13, Absatz 4, DSGVO nicht beauskunftet werden müssen, gilt das für die anderen Informationen nicht. Der Beschwerdeführer hat damit gegen Art 13 Abs 1 lit c, d, e und Abs 2 lit a, b und d DSGVO sowie gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit iSd Art 5 Abs 1 lit a,
  62. Fall DSGVO, Treu und Glauben iSd Art 5 Abs 1 lit a,
  63. Fall DSGVO und Transparenz iSd des Art 5 Abs 1 lit a.
  64. Fall DSVO verstoßen.Der Beschwerdeführer hat damit gegen Artikel 13, Absatz eins, Litera c, d, e und Absatz 2, Litera a, b und d DSGVO sowie gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera a,,
  65. Fall DSGVO, Treu und Glauben iSd Artikel 5, Absatz eins, Litera a,,
  66. Fall DSGVO und Transparenz iSd des Artikel 5, Absatz eins, Litera a,
  67. Fall DSVO verstoßen. Die Strafbarkeit des Verstoßes gründet auf Art 83 Abs 5 lit b iVm Art 13 Abs 1 lit c, d, e und Abs 2 lit a, b und d DSGVO sowie Art 83 Abs 5 lit a iVm Art 5 Abs 1 lit a, 1.,
  68. und
  69. Fall iVm Art 13 Abs 1 lit c, d, e und Abs 2 lit a, b und d DSGVO.Die Strafbarkeit des Verstoßes gründet auf Artikel 83, Absatz 5, Litera b,

Artikel 13

, Absatz eins, Litera c, d, e und Absatz 2, Litera a, b und d DSGVO sowie Artikel 83, Absatz 5, Litera a,

Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, 1., 2.

und 3. Fall

Artikel 13, Absatz eins, Litera c, d, e und Absatz 2, Litera a, b und d DSGVO.

3.5.

  1. Zur individuellen Überwachung: Der Beschwerdeführer hat den Verdächtigen in einer Strafsache mit der Kamera erfasst, um ein Bild von seiner Festnahme den Medien zu übermitteln. Es fraglich ist, ob die Datenverarbeitung auf einen Rechtfertigungstatbestand des Art 6 Abs 1 DSGVO gestützt werden kann und ob der Beschwerdeführer über die Datenverarbeitung iSd Art 13 f DSGVO informiert hat und die Informationen erteilen hätte müssen.Der Beschwerdeführer hat den Verdächtigen in einer Strafsache mit der Kamera erfasst, um ein Bild von seiner Festnahme den Medien zu übermitteln. Es fraglich ist, ob die Datenverarbeitung auf einen Rechtfertigungstatbestand des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO gestützt werden kann und ob der Beschwerdeführer über die Datenverarbeitung iSd Artikel 13, f DSGVO informiert hat und die Informationen erteilen hätte müssen. Das Gericht ist aber lediglich befugt darüber abzusprechen, worüber die belangte Behörde entschieden hat. Insbesondere ist ihm im Verwaltungsstrafverfahren eine Erweiterung des Tatvorwurfes untersagt (vgl jüngst VwGH 29.09.2025, Ra 2025/04/0089, Rn 11).Das Gericht ist aber lediglich befugt darüber abzusprechen, worüber die belangte Behörde entschieden hat. Insbesondere ist ihm im Verwaltungsstrafverfahren eine Erweiterung des Tatvorwurfes untersagt vergleiche jüngst VwGH 29.09.2025, Ra 2025/04/0089, Rn 11). Die Behörde hat im Straferkenntnis über den überschießenden Betrieb einer und die nicht ausreichende Information über eine Videoüberwachungsanlage zum Zweck des Eigentumsschutzes abgesprochen. Die einmalige Verarbeitung von Bilddaten eines Betroffenen zum Zwecke der Ermöglichung der medialen Berichterstattung ist davon nicht umfasst. Dem Gericht war es daher untersagt, über die individuelle Videoüberwachung absprechen. 3.
  2. Zur subjektiven Tatseite: Für die Verhängung einer Geldbuße gemäß Art 83 DSGVO ist es erforderlich, dass der Verantwortliche einen in Art 83 Abs 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat (EuGH 05.12.2023, C‑807/21, Deutsche Wohnen SE).Für die Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 83, DSGVO ist es erforderlich, dass der Verantwortliche einen in Artikel 83, Absatz 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat (EuGH 05.12.2023, C‑807/21, Deutsche Wohnen SE). Hinsichtlich der Überwachung des Gerätehauses und des davor befindlichen Autoabstellplatzes zum Zwecke des Eigentumsschutzes ist dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, weil er sich vorab nicht über die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für den Betrieb einer Videoüberwachungsanlage informiert hat. 3.
  3. Zur Strafbemessung: Zur Einordnung der Tathandlungen (vgl dazu EDSA, Leitlinien 04/2022 für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO Version 2.1):Zur Einordnung der Tathandlungen vergleiche dazu EDSA, Leitlinien 04 aus 2022, für die Berechnung von Geldbußen im Sinne der DSGVO Version 2.1): Der Beschwerdeführer hat über einen Zeitraum von fast elf Monaten rechtswidrig nicht über den Betrieb der Videoüberwachung informiert, die den Zweck hatte, das in seiner Gartenhütte und auf dem davor befindlichen Parkplatz befindliche Eigentum zu schützen und dabei lediglich Personen erfassen konnte, die sich auf dem Privatgrund des Beschwerdeführers befunden haben. Die Art der Verarbeitung (Art 83 Abs 2 lit a
  4. Fall DSGVO) ist dabei als neutral zu werten.Die Art der Verarbeitung (Artikel 83, Absatz 2, Litera a,
  5. Fall DSGVO) ist dabei als neutral zu werten. Hinsichtlich der Schwere des Verstoßes (Art 83 Abs 2 lit a
  6. Fall DSGVO) ist neben der bereits als neutral zu wertenden Art der Verarbeitung, der Umfang der Datenverarbeitung als leicht zu werten, zumal Daten nur in den Nachtstunden und auf dem Privatgrund des Beschwerdeführers von wenigen Personen verarbeitet worden sind.Hinsichtlich der Schwere des Verstoßes (Artikel 83, Absatz 2, Litera a,
  7. Fall DSGVO) ist neben der bereits als neutral zu wertenden Art der Verarbeitung, der Umfang der Datenverarbeitung als leicht zu werten, zumal Daten nur in den Nachtstunden und auf dem Privatgrund des Beschwerdeführers von wenigen Personen verarbeitet worden sind. Die Dauer des Verstoßes (Art 83 Abs 2 lit a
  8. Fall DSGVO) von einem Jahr war als schwer zu bewerten.Die Dauer des Verstoßes (Artikel 83, Absatz 2, Litera a,
  9. Fall DSGVO) von einem Jahr war als schwer zu bewerten. Die Tat wurde fahrlässig begangen (Art 83 Abs 2 lit b DSGVO), was als leicht zu werten ist.Die Tat wurde fahrlässig begangen (Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO), was als leicht zu werten ist. Hinsichtlich der Kategorien personenbezogener Daten (Art 83 Abs 2 lit g DSGVO), war die Verarbeitung der Videodaten als neutral zu werten (vgl EDSA-Leitlinien, Rz 57, wonach die Anzahl der Datenkategorien und ihre Sensibilität zu einer Erhöhung der Gewichtung führt; bzw Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 83 DSGVO Rz 81, wonach allenfalls von den Betroffenen selbst veröffentlichte bzw pseudonymisierte Daten als Milderungsgrund gewertet werden können). Dies, weil es sich dabei um keine besonderen Kategorien von Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO – das sind personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person – handelt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass anlässlich einer Videoüberwachung besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie ua die rassische und ethnische Herkunft, oder Gesundheitsdaten erfasst werden; es kann aber nicht von der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten ausgegangen werden, wenn wie hier, der Verarbeitungszweck der Videoüberwachung nicht darauf abzielt, besondere Kategorien der Betroffenen zu verarbeiten. (siehe zu dieser Fragestellung Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Art 9 DSGVO Rz 18/1 f; sowie ErwGr 51 S 3 DSGVO).Hinsichtlich der Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 83, Absatz 2, Litera g, DSGVO), war die Verarbeitung der Videodaten als neutral zu werten vergleiche EDSA-Leitlinien, Rz 57, wonach die Anzahl der Datenkategorien und ihre Sensibilität zu einer Erhöhung der Gewichtung führt; bzw Illibauer in Knyrim, DatKomm Artikel 83, DSGVO Rz 81, wonach allenfalls von den Betroffenen selbst veröffentlichte bzw pseudonymisierte Daten als Milderungsgrund gewertet werden können). Dies, weil es sich dabei um keine besonderen Kategorien von Daten iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO – das sind personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person – handelt. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass anlässlich einer Videoüberwachung besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie ua die rassische und ethnische Herkunft, oder Gesundheitsdaten erfasst werden; es kann aber nicht von der Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten ausgegangen werden, wenn wie hier, der Verarbeitungszweck der Videoüberwachung nicht darauf abzielt, besondere Kategorien der Betroffenen zu verarbeiten. (siehe zu dieser Fragestellung Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim, DatKomm Artikel 9, DSGVO Rz 18/1 f; sowie ErwGr 51 S 3 DSGVO). In einer Gesamtabwägung, war daher insbesondere vor dem Hintergrund der bloß fahrlässigen Begehung, der bloß geringen Anzahl von Betroffenen und der bloßen Erfassung des Privatgrundes des Beschwerdeführers von einem Verstoß mit geringem Schweregrad auszugehen. Darüber hinaus war mildernd zu werten, dass ● gegen den Beschuldigten bis dato bei der Datenschutzbehörde keine einschlägigen Vorstrafen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG vorliegen (Art 83 Abs 2 lit e DSGVO), gegen den Beschuldigten bis dato bei der Datenschutzbehörde keine einschlägigen Vorstrafen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO oder das DSG vorliegen (Artikel 83, Absatz 2, Litera e, DSGVO), ● der Beschuldigte die Kamera nach Einschreiten der Exekutivbeamten entfernt hat (Art 83 Abs 2 lit k DSGVO) und  der Beschuldigte die Kamera nach Einschreiten der Exekutivbeamten entfernt hat (Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO) und ● der Beschuldigte ein reumütiges Geständnis abgelegt hat, und erschwerend kein Umstand. Die Verhängung der Strafe ist aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um Verantwortliche in Bezug auf den rechtskonformen Einsatz von Videoüberwachungsanlagen zu sensibilisieren. Im Vergleich zur Entscheidung der belangten Behörde ist hinsichtlich der generellen Videoüberwachung die Rechtswidrigkeit in Bezug auf den Erfassungsbereich weggefallen und in Bezug auf die unterlassene Information über die Videoüberwachung der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses hinzugekommen sowie der Tatzeitraum eingeschränkt worden (Erfassungen und Aufzeichnungen lediglich von 22 Uhr bis 6 Uhr). Die Geldbuße war daher deutlich zu mildern. Vor diesem Hintergrund ist eine Geldbuße in Höhe von EUR 150,00 (hundertfünfzig Euro) wirksam, abschreckend und verhältnismäßig. Mit einer Verwarnung konnte kein Auslangen gefunden werden, zumal die Videoüberwachung über einen langen Zeitraum erfolgt ist und eine Bestrafung aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Mit der Reduktion der Geldbuße waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des Strafverfahrens entsprechend zu reduzieren. Das Straferkenntnis der belangten Behörde war daher spruchgemäß abzuändern. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist (§ 52 Abs 8 VwGVG).Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde teilweise Folge gegeben worden ist (Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG). Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, inwiefern seine Rechtsprechung, wonach eine Verletzung der Informationspflichten des Art 13 DSGVO dann gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit iSd Art 5 Abs 1 lit
  10. Fall DSGVO und von Treu und Glauben iSd Art 5 Abs 1 lit
  11. Fall DSGVO verstößt und die Datenverarbeitung damit rechtswidrig macht, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, etwa wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen, was in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum der Fall ist, wenn sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt, auch auf den privaten Raum, der öffentlich zugänglich ist, übertragbar ist.Die Revision ist zulässig, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, inwiefern seine Rechtsprechung, wonach eine Verletzung der Informationspflichten des Artikel 13, DSGVO dann gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit iSd Artikel 5, Absatz eins, lit
  12. Fall DSGVO und von Treu und Glauben iSd Artikel 5, Absatz eins, lit
  13. Fall DSGVO verstößt und die Datenverarbeitung damit rechtswidrig macht, wenn die Datenerhebung vom Willen der betroffenen Person abhängt, etwa wenn die betroffene Person berechtigt ist, sich faktisch der Datenerhebung zu entziehen, was in Bezug auf eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum der Fall ist, wenn sich die betroffene Person bei entsprechender Information über die Videoüberwachung entziehen kann, indem sie den überwachten Ort nicht betritt, auch auf den privaten Raum, der öffentlich zugänglich ist, übertragbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W258.2307110.1.00

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