Vm Abs 2 Z 8 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“„I.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am römisch 40 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er sich seit 2012 im Bundesgebiet befinde. Seine beiden Kinder und die Ex-Frau würden über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügen. Bei der Ex-Frau des BF sei ebenfalls eine Aufenthaltsehe festgestellt worden, jedoch sei ihr nach Art 8 EMRK von der Behörde eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden. Der BF pflege ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau, er sei seit 2022 bei der XXXX KG beschäftigt und sozialversichert. Er lebe in einer Mietwohnung in Wien, und besuche derzeit einen Sprachkurs und werde in Kürze die Prüfung A2 ablegen. Er sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er verfüge über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei bestens integriert. Dem Antrag waren Integrationsnachweise beigelegt. Hierzu führte er in seiner dem Antrag beigelegten Stellungnahme seines bevollmächtigten Rechtsvertreters aus, dass er sich seit 2012 im Bundesgebiet befinde. Seine beiden Kinder und die Ex-Frau würden über eine Aufenthaltsberechtigung plus verfügen. Bei der Ex-Frau des BF sei ebenfalls eine Aufenthaltsehe festgestellt worden, jedoch sei ihr nach Artikel 8, EMRK von der Behörde eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt worden. Der BF pflege ein inniges Verhältnis zu seinen Kindern und seiner Ex-Frau, er sei seit 2022 bei der römisch 40 KG beschäftigt und sozialversichert. Er lebe in einer Mietwohnung in Wien, und besuche derzeit einen Sprachkurs und werde in Kürze die Prüfung A2 ablegen. Er sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Er verfüge über einen breiten Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und sei bestens integriert. Dem Antrag waren Integrationsnachweise beigelegt. Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF legte weitere Beweismittel vor. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF legte weitere Beweismittel vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom XXXX
G abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.),
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF
Vm Abs 2 Z 8 FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom römisch 40
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehen würde, da seine Kinder volljährig und nicht von ihm abhängig seien. Der BF halte sich seit XXXX .2021 in Österreich auf, obwohl er zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe. Der BF befinde sich seit vier Jahren illegal im Bundesgebiet. Trotz einer negativen Entscheidung der MA 35 habe der BF Österreich bis dato nicht verlassen und seine Ausreiseverpflichtung beharrlich ignoriert. Trotz des jahrelangen illegalen Aufenthaltes verfüge der BF über keine guten Deutschkenntnisse und liege keine Integration vor. Der BF sei nie legal erwerbstätig gewesen, somit beruflich nicht integriert. Der BF sei wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt worden. Sein Aufenthalt sei durchgehend rechtswidrig gewesen und sei ihm dieser Umstand bewusst gewesen, ansonsten hätte der BF nicht versucht seinen Aufenthalt durch Vorlage gefälschter Dokumente sowie das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu erschleichen. Der BF sei die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er sich illegal im Bundesgebiet befunden habe. Ferner lebe der BF mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF habe den gegenständlichen Antrag gestellt, um die Bestimmungen des NAG zu umgehen. Dem BF sei es zumutbar in sein Heimatland auszureisen, und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen. Der BF habe eine rumänische Staatsangehörige lediglich zu dem Zweck geheiratet, um sich ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu erschleichen, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein schützenswertes Privat- und Familienleben bestehen würde, da seine Kinder volljährig und nicht von ihm abhängig seien. Der BF halte sich seit römisch 40 .2021 in Österreich auf, obwohl er zu keiner Zeit über ein Aufenthaltsrecht verfügt habe. Der BF befinde sich seit vier Jahren illegal im Bundesgebiet. Trotz einer negativen Entscheidung der MA 35 habe der BF Österreich bis dato nicht verlassen und seine Ausreiseverpflichtung beharrlich ignoriert. Trotz des jahrelangen illegalen Aufenthaltes verfüge der BF über keine guten Deutschkenntnisse und liege keine Integration vor. Der BF sei nie legal erwerbstätig gewesen, somit beruflich nicht integriert. Der BF sei wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt worden. Sein Aufenthalt sei durchgehend rechtswidrig gewesen und sei ihm dieser Umstand bewusst gewesen, ansonsten hätte der BF nicht versucht seinen Aufenthalt durch Vorlage gefälschter Dokumente sowie das Eingehen einer Aufenthaltsehe zu erschleichen. Der BF sei die Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt eingegangen, als er sich illegal im Bundesgebiet befunden habe. Ferner lebe der BF mit seiner Lebensgefährtin nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF habe den gegenständlichen Antrag gestellt, um die Bestimmungen des NAG zu umgehen. Dem BF sei es zumutbar in sein Heimatland auszureisen, und von dort einen Antrag auf Familienzusammenführung nach dem NAG zu stellen. Der BF habe eine rumänische Staatsangehörige lediglich zu dem Zweck geheiratet, um sich ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG zu erschleichen, ohne ein gemeinsames Familienleben zu führen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt den Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt den Bescheid zu beheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid zu heben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit 2012 nahezu durchgehend im Bundesgebiet befinde. Er habe am XXXX eine rumänische Staatsangehörige geehelicht und eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ bei der MA 35 beantragt. Am XXXX sei dieser Antrag rechtskräftig mit der Begründung einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen worden. Der BF lebe mit seiner Ex-Ehegattin wieder in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, und wohne gemeinsam mit dem Sohn. Er sei sozialversichert und seit 2022 bei der XXXX KG beschäftigt. Der BF habe seinen bisherigen über 10jährigen nahezu durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet dafür verwendet, sich sozial und beruflich zu integrieren. Er könne sich in Deutsch verständigen und sei dabei ein entsprechendes Zertifikat zu erwerben. Er sei kranken- und unfallversichert. Er habe eine Vielzahl an Freunden und Bekannten im Bundesgebiet. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF seit 2012 nahezu durchgehend im Bundesgebiet befinde. Er habe am römisch 40 eine rumänische Staatsangehörige geehelicht und eine Aufenthaltskarte „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ bei der MA 35 beantragt. Am römisch 40 sei dieser Antrag rechtskräftig mit der Begründung einer Aufenthaltsehe zurückgewiesen worden. Der BF lebe mit seiner Ex-Ehegattin wieder in einer aufrechten Lebensgemeinschaft, und wohne gemeinsam mit dem Sohn. Er sei sozialversichert und seit 2022 bei der römisch 40 KG beschäftigt. Der BF habe seinen bisherigen über 10jährigen nahezu durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet dafür verwendet, sich sozial und beruflich zu integrieren. Er könne sich in Deutsch verständigen und sei dabei ein entsprechendes Zertifikat zu erwerben. Er sei kranken- und unfallversichert. Er habe eine Vielzahl an Freunden und Bekannten im Bundesgebiet. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 13.06.2025 ein. Am 05.09.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, sowie seiner beiden Kinder, welche als Zeugen geladen waren, statt. Des Weiteren nahmen eine Dolmetscherin sowie die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers teil. Die belangte Behörde gab mit Schreiben vom 18.07.2025 einen Teilnahmeverzicht ab. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der BF weitere Integrationsnachweise und Unterstützungserklärungen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Zajecar/Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er besuchte acht Jahre die Schule in Serbien und übte den Beruf des Spenglers sowie andere handwerkliche Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Zajecar/Serbien geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist serbisch. Er besuchte acht Jahre die Schule in Serbien und übte den Beruf des Spenglers sowie andere handwerkliche Tätigkeiten aus. Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 03.08.2021 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich verfügte er bisher weder über einen Aufenthaltstitel oder ein sonstiges – über die visumfreie Aufenthaltsdauer hinausgehendes – Aufenthaltsrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2012 in das Bundesgebiet ein. Er war von November 2012 bis April 2020 mit Haupt- und Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit 03.08.2021 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Im Jahr 2017 erließ das BFA eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Er verblieb mehrere Monate im Bundesgebiet, missachtete seine Ausreiseverpflichtung und reiste erst im September 2017 aus Österreich aus. Im Dezember 2019 wurde der BF bei der Schwarzarbeit betreten und wurde abermals eine Rückkehrentscheidung sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen sowie die Schubhaft verhängt. Am XXXX .2020 wurde er nach Serbien abgeschoben. Dagegen erhob der BF Beschwerde und wurde das gegen ihn verhängte Einreiseverbot mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX .2020, XXXX auf ein Jahr herabgesetzt. Im Jahr 2017 erließ das BFA eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Er verblieb mehrere Monate im Bundesgebiet, missachtete seine Ausreiseverpflichtung und reiste erst im September 2017 aus Österreich aus. Im Dezember 2019 wurde der BF bei der Schwarzarbeit betreten und wurde abermals eine Rückkehrentscheidung sowie ein fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen sowie die Schubhaft verhängt. Am römisch 40 .2020 wurde er nach Serbien abgeschoben. Dagegen erhob der BF Beschwerde und wurde das gegen ihn verhängte Einreiseverbot mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 .2020, römisch 40 auf ein Jahr herabgesetzt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 1 und Abs 2, 224 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraphen 223, Absatz eins und Absatz 2, 224, StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Urkunden zum Beweis seiner Identität gebraucht hat, und zwar 1. am 17.1.2019 in Hollabrunn im Original oder in Kopie einen gefälschten bulgarischen Personalausweis mit der Personalnummer XXXX , also eine
Abs 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in XXXX bei der Stadtgemeinde XXXX ; 2. am 29.1.2020 in Wien im Zuge einer Beschwerde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, indem er Kopien eines bulgarischen Personalausweises mit der Nummer XXXX sowie eines bulgarischen Führerscheines mit der Nummer XXXX , somit von
Abs 4 Z 4 FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellten ausländischen öffentlichen Urkunden, vorlegte.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF Urkunden zum Beweis seiner Identität gebraucht hat, und zwar 1. am 17.1.2019 in Hollabrunn im Original oder in Kopie einen gefälschten bulgarischen Personalausweis mit der Personalnummer römisch 40 , also eine
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellte ausländische öffentliche Urkunde, zur Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in römisch 40 bei der Stadtgemeinde römisch 40 ; 2. am 29.1.2020 in Wien im Zuge einer Beschwerde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, indem er Kopien eines bulgarischen Personalausweises mit der Nummer römisch 40 sowie eines bulgarischen Führerscheines mit der Nummer römisch 40 , somit von
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4, FPG inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellten ausländischen öffentlichen Urkunden, vorlegte. Bei der Strafbemessung wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel, das teilweise Tatsachengeständnis als mildernd, hingegen das das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet. Der BF heiratete am XXXX .2021 eine rumänische Staatsangehörige. Am XXXX .2021 brachte er bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ein, der am XXXX .2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, da das Ermittlungsverfahren ergab, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte. Nachdem das BFA diesbezüglich benachrichtigt wurde, wurde am XXXX .2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet. Der BF heiratete am römisch 40 .2021 eine rumänische Staatsangehörige. Am römisch 40 .2021 brachte er bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers ein, der am römisch 40 .2022 rechtskräftig zurückgewiesen wurde, da das Ermittlungsverfahren ergab, dass es sich bei der geschlossenen Ehe um eine Aufenthaltsehe handelte. Nachdem das BFA diesbezüglich benachrichtigt wurde, wurde am römisch 40 .2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme eingeleitet. Am XXXX .2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, wobei er als Begründung das bestehende Familien- und Privatleben in Österreich angab.Am römisch 40 .2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, wobei er als Begründung das bestehende Familien- und Privatleben in Österreich angab. Der Beschwerdeführer war von April 2013 bis Februar 2014 mit Unterbrechungen, sowie von April 2016 bis Juni 2016 und von Jänner 2019 bis Jänner 2020 bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt. Seit XXXX .2022 ist der BF als Arbeiter bei der XXXX KG tätig und verdient ca. EUR 2.100,00 im Monat. Der Beschwerdeführer war von April 2013 bis Februar 2014 mit Unterbrechungen, sowie von April 2016 bis Juni 2016 und von Jänner 2019 bis Jänner 2020 bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt. Seit römisch 40 .2022 ist der BF als Arbeiter bei der römisch 40 KG tätig und verdient ca. EUR 2.100,00 im Monat. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , und hat mit ihr zwei volljährige Kinder, die ebenfalls serbische Staatsbürger sind. Es handelt sich dabei um seine Ex-Ehegattin, mit welcher er seit Juni 2025 wieder im gemeinsamen Haushalt lebt. Davor bestand bis Jänner 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz. Sein Sohn XXXX , geboren am XXXX , wohnt ebenfalls in der Wohnung, die sein Vater gemietet hat. Seine Tochter XXXX , geboren am XXXX , wohnt in einer eigenen Wohnung oberhalb der Elternwohnung. Seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder verfügen über eine Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten für die Wohnung. Der Beschwerdeführer führt eine Lebensgemeinschaft mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und hat mit ihr zwei volljährige Kinder, die ebenfalls serbische Staatsbürger sind. Es handelt sich dabei um seine Ex-Ehegattin, mit welcher er seit Juni 2025 wieder im gemeinsamen Haushalt lebt. Davor bestand bis Jänner 2018 ein gemeinsamer Wohnsitz. Sein Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnt ebenfalls in der Wohnung, die sein Vater gemietet hat. Seine Tochter römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnt in einer eigenen Wohnung oberhalb der Elternwohnung. Seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder verfügen über eine Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten für die Wohnung. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers arbeitet als Reinigungskraft und verdient durchschnittlich EUR 1.574,00 brutto im Monat. Seine Tochter ist berufstätig und arbeitet im technischen Bereich eines Callcenters. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde an der Gebärmutter operiert und hat Probleme mit der Wirbelsäule. Sie darf laut ihren Angaben nichts Schweres tragen und benötigt Unterstützung im Alltag. Der Sohn war bei einer Security-Firma und als Lkw-Fahrer beschäftigt, und ist jetzt als arbeitssuchend beim AMS gemeldet. Sein Sohn hat Verbindlichkeiten und bezahlt EUR 570,00 Kreditrate im Monat. Er wurde am Rücken operiert und wurde wegen einem Herzleiden im Krankenhaus untersucht. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern leben eine Cousine und die Paten des Beschwerdeführers in Österreich. Die Eltern, der Bruder sowie weitere Verwandte leben nach wie vor in Serbien und besitzen dort ein Haus. Der Beschwerdeführer fährt ungefähr zweimal jährlich nach Serbien, um seine Verwandte zu besuchen. Der Beschwerdeführer engagiert sich weder ehrenamtlich noch in einem Verein. Er hat einen Deutschkurs besucht und beabsichtigt eine Prüfung auf dem Sprachniveau A2 abzulegen. Er verfügt über die üblichen sozialen Kontakte im Bundesgebiet. Es wurden zwei Unterstützungserklärungen vorgelegt.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist
G eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
G.
G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G abzusprechen.
G und § 52 Abs. 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Paragraphen 55, ff AsylG.
Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abzusprechen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen (unter Berücksichtigung des Kindeswohls) des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände - unter anderem das Vorliegen von Verstößen gegen Verwaltungsvorschriften, wie etwa das AuslBG - entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Aus den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1803 BlgNR
G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist
Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt hier zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung bei Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer zwar in Österreich familiäre Anknüpfungen, aber nach wie vor auch starke Bindungen zu seinem Heimatstaat Serbien, wo er den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Aufgrund seines unsicheren Aufenthaltsstatus, der von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über eine geordnete Zuwanderung und des mit der unrechtmäßigen Einreise und dem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbundenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib. Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Für die
9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 Z 6 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 6, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers, der in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine besonderen gesundheitlichen Probleme oder Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Abs. 2 leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Abs. 3 leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Absatz 2, leg. cit. beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgelegt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Absatz 3, leg. cit. kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden.Die belangte Behörde hat die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Im gesamten Verfahren und in der Beschwerde wurden auch keine besonderen Umstände hervorgebracht, welche einen längeren Zeitraum für die freiwillige Ausreise erforderlich machen würden. Nachdem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung zu bestätigen war, ist auch die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. ebenso als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach (soweit entscheidungswesentlich) dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen hat und sich für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und für den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geführt hat (§ 53 Abs 2 Z 8 FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach (soweit entscheidungswesentlich) dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige eine Ehe geschlossen hat und sich für den Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und für den Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt auf diese Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt hat (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG). In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden, potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG bejaht. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen werden.Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG bejaht. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot gegen den BF erlassen werden. Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd § 53 FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in § 53 Abs 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Art 8 EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei der Erlassung eines Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Wird dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ist es nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, zumal in Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG in Bezug auf die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Umstand, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen einging, und sich auf die Aufenthaltsehe zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 8 FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (vgl. VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe bewirkte eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind erfüllt, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt.Der Umstand, dass der BF bewusst eine Aufenthaltsehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen einging, und sich auf die Aufenthaltsehe zum Erwerb eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und zum Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt berief, verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG und gibt als schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens Grund für die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene negative Prognose für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vergleiche VwGH 28.08.2008, 2008/22/0727). Das Eingehen einer Aufenthaltsehe bewirkte eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts (Vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots sind erfüllt, zumal insoweit ein Missbrauch des unionsrechtlichen Rechts auf Freizügigkeit zur Umgehung fremdenrechtlicher Vorschriften vorliegt. Der BF verblieb nach der Entscheidung der MA 35 vom XXXX in Österreich und brachte damit zum Ausdruck, dass ihm behördlichen Anordnungen letztlich egal sind. Wie er auch zuvor bereits jahrelang unter Umgehung fremdenrechtlicher und auch strafrechtlicher Normen (Fälschung besonders gefälschter Urkunden) versucht hatte seiner Abschiebung zu entgehen. Es gibt keine Anzeichen auf eine positive Entwicklung. Auch geht er aktuell einer Arbeit nach, ohne im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung zu sein. Der BF bringt damit zum Ausdruck, dass er schlicht nicht gewillt ist, sich an die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu halten.Der BF verblieb nach der Entscheidung der MA 35 vom römisch 40 in Österreich und brachte damit zum Ausdruck, dass ihm behördlichen Anordnungen letztlich egal sind. Wie er auch zuvor bereits jahrelang unter Umgehung fremdenrechtlicher und auch strafrechtlicher Normen (Fälschung besonders gefälschter Urkunden) versucht hatte seiner Abschiebung zu entgehen. Es gibt keine Anzeichen auf eine positive Entwicklung. Auch geht er aktuell einer Arbeit nach, ohne im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung zu sein. Der BF bringt damit zum Ausdruck, dass er schlicht nicht gewillt ist, sich an die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu halten. Aufgrund des Eingehens einer Aufenthaltsehe nur zu dem Zweck, dem BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, ist anzunehmen, dass er neuerlich ein Verhalten setzen könnte, um die Regelungen über eine legale Niederlassung im Bundesgebiet zu umgehen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schuldeinsicht des BF keine positive Zukunftsprognose möglich; vielmehr ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (in Bezug auf ein geordnetes Fremdenwesen) darstellt. Die erheblichen öffentlichen Interessen an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, insbesondere an der Verhinderung strafrechtlich verpönter Scheinehen, überwiegen das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung eines Einreiseverbots ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Wie bereits zu Spruchpunkt I. ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausführlich geprüft und festgestellt, sind seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in seinem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal fünfjährigen Einreiseverbotes sind daher grundsätzlich erfüllt. Angesichts der familiären und beruflichen Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf ein Jahr zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern.Angesichts der familiären und beruflichen Bindungen des BF in Österreich ist die Dauer jedoch in teilweiser Stattgebung der Beschwerde auf ein Jahr zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten des BF und der von ihm ausgehenden Gefährdung entspricht. Dadurch bleibt eine Steigerung der Sanktion bei einem neuerlichen, allenfalls schwerwiegenderen Fehlverhalten möglich. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn in teilweiser Stattgebung der Beschwerde abzuändern. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G308.2228277.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.