RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlG314 2308964-2 Spruch, G314 2308964-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Wiedereinsetzungsanträge des XXXX und der XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Wiedereinsetzungsanträge des römisch 40 und der römisch 40 : A) Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E, werden als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBegründung: Verfahrensgang und Feststellungen: Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX 2025, Zl. XXXX , wurde – soweit entscheidungswesentlich – der Antrag des am XXXX geborenen montenegrinischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt einem mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Erkenntnis vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die von ihm dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis enthält eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher und serbischer Sprache, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben oder ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht werden kann. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , wurde – soweit entscheidungswesentlich – der Antrag des am römisch 40 geborenen montenegrinischen Staatsangehörigen römisch 40 (im Folgenden als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt einem mit fünf Jahren befristeten Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Erkenntnis vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die von ihm dagegen erhobene Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis enthält eine Rechtsmittelbelehrung in deutscher und serbischer Sprache, in der unter anderem darauf hingewiesen wird, dass innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben oder ein Antrag auf Verfahrenshilfe eingebracht werden kann. Das Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF, dem Rechtsanwalt XXXX , durch erfolgreiche Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am XXXX 2025 zugestellt. Das Erkenntnis wurde dem damaligen Rechtsvertreter des BF, dem Rechtsanwalt römisch 40 , durch erfolgreiche Hinterlegung im elektronischen Rechtsverkehr am römisch 40 2025 zugestellt. Mit Schreiben vom XXXX 2025 gab die XXXX dem BVwG bekannt, dass der BF ihr eine Vollmacht erteilt und sie mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Am XXXX .2025 nahm der Rechtsanwalt XXXX Einsicht in die Gerichtsakten des BVwG zu G314 2308964-
- Mit Schreiben vom römisch 40 2025 gab die römisch 40 dem BVwG bekannt, dass der BF ihr eine Vollmacht erteilt und sie mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Am römisch 40 .2025 nahm der Rechtsanwalt römisch 40 Einsicht in die Gerichtsakten des BVwG zu G314 2308964-
- Mit Beschluss vom XXXX wies der VwGH den Antrag des BF, ihm die Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E, zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses beginnt. Beim BVwG wurde bislang keine Revision eingebracht.Mit Beschluss vom römisch 40 wies der VwGH den Antrag des BF, ihm die Verfahrenshilfe für eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E, zu bewilligen, wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses beginnt. Beim BVwG wurde bislang keine Revision eingebracht. Mit dem mit XXXX .2025 datierten und am XXXX .2025 beim VwGH eingelangten Schreiben sowie mit dem E-Mail an den VwGH vom XXXX .2025 beantragte der BF, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (offenbar wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E) zu bewilligen. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er erst am XXXX 2025 vom Sozialen Dienst der Justizanstalt, wo er eine Freiheitsstrafe verbüße, erfahren habe, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Er sei von seinem Rechtsanwalt, XXXX , nicht darüber informiert worden; vielmehr sei ihm bis XXXX .2025 versichert worden, dass alles in Ordnung sei. Mit dem Schreiben legte der BF verschiedene Urkunden zum Nachweis für sein Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet sowie ein Schreiben des Sozialen Dienstes der Justizanstalt vom XXXX .2025, mit dem er unter Anschluss des Bescheids des BFA vom XXXX .2025 und der Entscheidung des BVwG vom 10.04.2025 über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit fünfjährigem Einreiseverbot informiert wurde, vor. Am XXXX .2025 übermittelte der VwGH diese Eingaben zuständigkeitshalber dem BVwG.Mit dem mit römisch 40 .2025 datierten und am römisch 40 .2025 beim VwGH eingelangten Schreiben sowie mit dem E-Mail an den VwGH vom römisch 40 .2025 beantragte der BF, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (offenbar wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E) zu bewilligen. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er erst am römisch 40 2025 vom Sozialen Dienst der Justizanstalt, wo er eine Freiheitsstrafe verbüße, erfahren habe, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Er sei von seinem Rechtsanwalt, römisch 40 , nicht darüber informiert worden; vielmehr sei ihm bis römisch 40 .2025 versichert worden, dass alles in Ordnung sei. Mit dem Schreiben legte der BF verschiedene Urkunden zum Nachweis für sein Privat- und Familienleben im österreichischen Bundesgebiet sowie ein Schreiben des Sozialen Dienstes der Justizanstalt vom römisch 40 .2025, mit dem er unter Anschluss des Bescheids des BFA vom römisch 40 .2025 und der Entscheidung des BVwG vom 10.04.2025 über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit fünfjährigem Einreiseverbot informiert wurde, vor. Am römisch 40 .2025 übermittelte der VwGH diese Eingaben zuständigkeitshalber dem BVwG. Mit dem an das BFA gerichteten E-Mail vom XXXX .2025 beantragte XXXX für den BF (ohne Vorlage einer Vollmacht) ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihm die Entscheidung des BVwG vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E, zunächst nicht zugestellt worden sei und er aufgrund eines Versäumnisses seines Rechtsvertreters ohne sein Verschulden erst am XXXX . (gemeint offenbar: 2025) davon Kenntnis erlangt habe. Das BFA leitete diese Eingabe am XXXX .2025 an das BVwG weiter.Mit dem an das BFA gerichteten E-Mail vom römisch 40 .2025 beantragte römisch 40 für den BF (ohne Vorlage einer Vollmacht) ebenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihm die Entscheidung des BVwG vom 10.04.2025, GZ G314 2308964-1/3E, zunächst nicht zugestellt worden sei und er aufgrund eines Versäumnisses seines Rechtsvertreters ohne sein Verschulden erst am römisch 40 . (gemeint offenbar: 2025) davon Kenntnis erlangt habe. Das BFA leitete diese Eingabe am römisch 40 .2025 an das BVwG weiter. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge relevante Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des BVwG zu G314 2308964-1 (betreffend die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom XXXX 2025, die Entscheidung des BVwG darüber sowie die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch den VwGH) und zu G314 2308964-2 (betreffend die Wiedereinsetzungsanträge). Es liegen diesbezüglich keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor, sodass keine ausführlichere Beweiswürdigung notwendig ist.Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Wiedereinsetzungsanträge relevante Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des BVwG zu G314 2308964-1 (betreffend die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom römisch 40 2025, die Entscheidung des BVwG darüber sowie die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags durch den VwGH) und zu G314 2308964-2 (betreffend die Wiedereinsetzungsanträge). Es liegen diesbezüglich keine entscheidungswesentlichen Widersprüche vor, sodass keine ausführlichere Beweiswürdigung notwendig ist. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte und bei Versäumung der Revisionsfrist maßgebliche § 46 VwGG lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte und bei Versäumung der Revisionsfrist maßgebliche Paragraph 46, VwGG lautet: „
(1)Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
- nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
- nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt.“ Den Wiedereinsetzungswerber trifft nach dieser Bestimmung unter anderem die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen (siehe VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0401). Als Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG ist jenes Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat (siehe VwGH 23.10.2024, Ro 2024/13/0018). Dieses ist hier nach dem übereinstimmenden Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen jedenfalls am XXXX 2025 weggefallen, weil der BF nach seiner Darstellung an diesem Tag von der Existenz und vom Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 10.04.2025 Kenntnis erlangt hat. Da die Wiedereinsetzungsanträge somit nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses eingebracht wurden, sondern erst deutlich später, sind sie als verspätet zurückzuweisen. Als Hindernis iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist jenes Ereignis iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG zu verstehen, das die Einhaltung der Frist verhindert hat (siehe VwGH 23.10.2024, Ro 2024/13/0018). Dieses ist hier nach dem übereinstimmenden Vorbringen in den Wiedereinsetzungsanträgen jedenfalls am römisch 40 2025 weggefallen, weil der BF nach seiner Darstellung an diesem Tag von der Existenz und vom Inhalt des Erkenntnisses des BVwG vom 10.04.2025 Kenntnis erlangt hat. Da die Wiedereinsetzungsanträge somit nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses eingebracht wurden, sondern erst deutlich später, sind sie als verspätet zurückzuweisen. Da der von XXXX XXXX XXXX r den BF eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls schon aus diesem Grund unzulässig ist, erübrigt es sich, ihr die Verbesserung des Antrags durch Vorlage einer vom BF erteilten Vollmacht aufzutragen. Da der von römisch 40 römisch 40 römisch 40 r den BF eingebrachte Wiedereinsetzungsantrag ebenfalls schon aus diesem Grund unzulässig ist, erübrigt es sich, ihr die Verbesserung des Antrags durch Vorlage einer vom BF erteilten Vollmacht aufzutragen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist (vgl. VwGH 15.06.2023, Ra 2023/14/0094), sodass den Wiedereinsetzungsanträgen auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten ist vergleiche VwGH 15.06.2023, Ra 2023/14/0094), sodass den Wiedereinsetzungsanträgen auch aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein kann. Eine Verhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil bei dieser Entscheidung vom Vorbringen des BF ausgegangen wird und in den Wiedereinsetzungsanträgen keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.Eine Verhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil bei dieser Entscheidung vom Vorbringen des BF ausgegangen wird und in den Wiedereinsetzungsanträgen keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Wann vom Wegfall des Hindernisses iSd § 46 Abs 3 VwGG auszugehen ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (siehe dazu auch VwGH 20.02.2020, Ra 2020/11/0005).Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Wann vom Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 46, Absatz 3, VwGG auszugehen ist, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar (siehe dazu auch VwGH 20.02.2020, Ra 2020/11/0005). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2308964.2.00