← Österreich

{'item': 'G314 2326142-1'}

Obsah (7)Art 133§ 67§ 70§ 18§§ 127§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlG314 2326142-1 Spruch, G314 2326142-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Slowakei, wurde am XXXX von der Polizei wegen des Verdachts des (räuberischen) Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger der Slowakei, wurde am römisch 40 von der Polizei wegen des Verdachts des (räuberischen) Diebstahls bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 angezeigt. Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses Schreiben konnte dem BF nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden, weil er dort nicht angetroffen wurde. Nach der amtlichen Abmeldung des BF wurde es ihm am XXXX durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Er reagierte darauf nicht.Daraufhin leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom römisch 40 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Dieses Schreiben konnte dem BF nicht an seiner Meldeadresse zugestellt werden, weil er dort nicht angetroffen wurde. Nach der amtlichen Abmeldung des BF wurde es ihm am römisch 40 durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Er reagierte darauf nicht. Am XXXX wurde der BF an seiner früheren Meldeadresse im Bundesgebiet angetroffen und aufgrund von zwei Europäischen Haftbefehlen festgenommen; seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Am XXXX wurde er in Übergabehaft genommen. Am römisch 40 wurde der BF an seiner früheren Meldeadresse im Bundesgebiet angetroffen und aufgrund von zwei Europäischen Haftbefehlen festgenommen; seither wird er in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Am römisch 40 wurde er in Übergabehaft genommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte

§ 70

Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen mit dem in Österreich anhängigen Strafverfahren wegen Eigentumsdelikten und drei Vorstrafen in der Slowakei sowie mit dem Fehlen entgegenstehender beruflicher, sozialer oder familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Die Beziehung zu seiner Ehefrau XXXX sei nicht mehr aufrecht. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen ihn

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen mit dem in Österreich anhängigen Strafverfahren wegen Eigentumsdelikten und drei Vorstrafen in der Slowakei sowie mit dem Fehlen entgegenstehender beruflicher, sozialer oder familiärer Anknüpfungen im Bundesgebiet begründet. Die Beziehung zu seiner Ehefrau römisch 40 sei nicht mehr aufrecht. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt. Am XXXX wurde das BFA darüber informiert, dass die Übergabe des BF an die slowakischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung bewilligt worden sei, die bis zur Beendigung der am XXXX im anhängigen Strafverfahren verhängten Untersuchungshaft und einer allfälligen anschließenden Strafhaft aufgeschoben worden sei. Am römisch 40 wurde das BFA darüber informiert, dass die Übergabe des BF an die slowakischen Justizbehörden zur Strafvollstreckung bewilligt worden sei, die bis zur Beendigung der am römisch 40 im anhängigen Strafverfahren verhängten Untersuchungshaft und einer allfälligen anschließenden Strafhaft aufgeschoben worden sei. Gegen den Bescheid vom XXXX 2025 richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin zum Beweis des Bestehens eines schutzwürdigen Familienlebens in Österreich) primär die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion der Dauer, anstrebt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er sich seit XXXX oder XXXX in Österreich aufhalte und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er lebe mit seiner österreichischen Ehefrau in einem Haus zusammen mit deren Vater und Großvater. Besonders für letzteren sei er eine Stütze und unterstütze ihn bei der Bewältigung des Alltags. Anfang XXXX sei er nach einem Streit mit seiner Ehefrau für etwa ein halbes Jahr zu einem Freund nach Ungarn verzogen. Im Sommer XXXX habe er sich mit ihr versöhnt und bis zu seiner Verhaftung wieder wie zuvor in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. In der Slowakei sei eine achtmonatige Freiheitsstrafe offen, wobei er nie zum Strafantritt aufgefordert worden sei. Angesichts seines Familienlebens im Inland sei sein Interesse an einem Verbleib höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Das BFA habe sich weder mit seinem Persönlichkeitsbild noch mit einer von ihm allenfalls ausgehenden Gefährdung ausreichend auseinandergesetzt. Gegen den Bescheid vom römisch 40 2025 richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin zum Beweis des Bestehens eines schutzwürdigen Familienlebens in Österreich) primär die ersatzlose Behebung des Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion der Dauer, anstrebt. Hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass er sich seit römisch 40 oder römisch 40 in Österreich aufhalte und hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er lebe mit seiner österreichischen Ehefrau in einem Haus zusammen mit deren Vater und Großvater. Besonders für letzteren sei er eine Stütze und unterstütze ihn bei der Bewältigung des Alltags. Anfang römisch 40 sei er nach einem Streit mit seiner Ehefrau für etwa ein halbes Jahr zu einem Freund nach Ungarn verzogen. Im Sommer römisch 40 habe er sich mit ihr versöhnt und bis zu seiner Verhaftung wieder wie zuvor in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt. In der Slowakei sei eine achtmonatige Freiheitsstrafe offen, wobei er nie zum Strafantritt aufgefordert worden sei. Angesichts seines Familienlebens im Inland sei sein Interesse an einem Verbleib höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Das BFA habe sich weder mit seinem Persönlichkeitsbild noch mit einer von ihm allenfalls ausgehenden Gefährdung ausreichend auseinandergesetzt. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom 10.11.2025 vor und beantragte, erstere als unbegründet abzuweisen. Am XXXX wurde dem BVwG auftragsgemäß die vom BF an seine Rechtsvertretung erteilte Vollmacht vorgelegt. Am XXXX wurde es darüber informiert, dass er am XXXX eine zehnmonatige Freiheitsstrafe angetreten habe. Mit Schreiben vom XXXX wurde das zuletzt gegen den BF erlassene Strafurteil übermittelt. Am römisch 40 wurde dem BVwG auftragsgemäß die vom BF an seine Rechtsvertretung erteilte Vollmacht vorgelegt. Am römisch 40 wurde es darüber informiert, dass er am römisch 40 eine zehnmonatige Freiheitsstrafe angetreten habe. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde das zuletzt gegen den BF erlassene Strafurteil übermittelt. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der slowakischen Stadt XXXX zur Welt. Sein Geburtsname lautet XXXX . Er ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Erstsprache ist Slowakisch, die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF kam am römisch 40 in der slowakischen Stadt römisch 40 zur Welt. Sein Geburtsname lautet römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger der Slowakei. Seine Erstsprache ist Slowakisch, die deutsche Sprache beherrscht er nicht. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in der Slowakei bislang drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde wegen schweren Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie unbefugter Herstellung und Verwendung von elektronischen Zahlungsinstrumenten und anderen Zahlungskarten eine dreijährige, zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Im XXXX wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und der BF verbüßte einen Teil der Freiheitsstrafe. Mit dem Urteil vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zum persönlichen Gebrauch zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er auch einen Teil dieser Strafe verbüßte. Am XXXX wurde er unter Festlegung einer fünfjährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Mit dem Urteil vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde wegen Behinderung der Vollstreckung einer amtlichen Entscheidung eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die er noch zu verbüßen hat. Mit dem Beschluss vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde die bedingte Entlassung widerrufen, sodass er auch noch 399 Tage aus der Verurteilung vom XXXX und 183 Tage aus der Verurteilung vom XXXX verbüßen muss.Der BF wurde in der Slowakei bislang drei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde wegen schweren Diebstahls, Hausfriedensbruchs sowie unbefugter Herstellung und Verwendung von elektronischen Zahlungsinstrumenten und anderen Zahlungskarten eine dreijährige, zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe verhängt. Im römisch 40 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen und der BF verbüßte einen Teil der Freiheitsstrafe. Mit dem Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zum persönlichen Gebrauch zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei er auch einen Teil dieser Strafe verbüßte. Am römisch 40 wurde er unter Festlegung einer fünfjährigen Probezeit bedingt aus der Haft entlassen. Mit dem Urteil vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde wegen Behinderung der Vollstreckung einer amtlichen Entscheidung eine achtmonatige Freiheitsstrafe verhängt, die er noch zu verbüßen hat. Mit dem Beschluss vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung widerrufen, sodass er auch noch 399 Tage aus der Verurteilung vom römisch 40 und 183 Tage aus der Verurteilung vom römisch 40 verbüßen muss. Im XXXX oder XXXX übersiedelte der BF nach Österreich, wo er sich - zunächst ohne Wohnsitzmeldung - im Haus seiner nunmehrigen Ehefrau XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin, die dort mit ihrem Vater und ihrem betagten Großvater lebt, aufhielt. Er ging in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach und war hier auch nicht krankenversichert. Er kümmerte sich um den Großvater seiner Ehefrau, wenn diese und ihr Vater jeweils ihrer Erwerbstätigkeit nachgingen. Ab XXXX war er mit Hauptwohnsitz an der Wohnadresse gemeldet. Am XXXX heiratete er XXXX ; seit der Eheschließung trägt er ihren Familiennamen. Über seinen Antrag vom XXXX auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger hat die Niederlassungsbehörde noch nicht entschieden. Im römisch 40 oder römisch 40 übersiedelte der BF nach Österreich, wo er sich - zunächst ohne Wohnsitzmeldung - im Haus seiner nunmehrigen Ehefrau römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin, die dort mit ihrem Vater und ihrem betagten Großvater lebt, aufhielt. Er ging in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach und war hier auch nicht krankenversichert. Er kümmerte sich um den Großvater seiner Ehefrau, wenn diese und ihr Vater jeweils ihrer Erwerbstätigkeit nachgingen. Ab römisch 40 war er mit Hauptwohnsitz an der Wohnadresse gemeldet. Am römisch 40 heiratete er römisch 40 ; seit der Eheschließung trägt er ihren Familiennamen. Über seinen Antrag vom römisch 40 auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger hat die Niederlassungsbehörde noch nicht entschieden. Am XXXX beging der BF gemeinsam mit seiner Schwiegermutter, einer in der Slowakei wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen, in einem Einkaufszentrum in XXXX zunächst einen Ladendiebstahl von Parfums im Gesamtwert von EUR 289,90. Bei dem folgenden Diebstahl von zwei USB-Sticks im Gesamtwert von EUR 22,98 wurde er vom Ladendetektiv betreten und wendete Gewalt gegen diesen an, um sich die Beute zu erhalten, indem er sich durch einen Stoß gegen dessen Oberkörper aus der Fixierung befreite, davonlief, eingeholt wurde und sich dem neuerlichen Festhalten durch Wegstoßen zu entziehen versuchte, wobei er und der Detektiv stürzten und es letztlich unter Mitwirkung weiterer Personen gelang, ihn am Boden zu fixieren. Der Detektiv wurde dadurch (leicht) verletzt und war bis XXXX arbeitsunfähig. Am römisch 40 beging der BF gemeinsam mit seiner Schwiegermutter, einer in der Slowakei wohnhaften slowakischen Staatsangehörigen, in einem Einkaufszentrum in römisch 40 zunächst einen Ladendiebstahl von Parfums im Gesamtwert von EUR 289,90. Bei dem folgenden Diebstahl von zwei USB-Sticks im Gesamtwert von EUR 22,98 wurde er vom Ladendetektiv betreten und wendete Gewalt gegen diesen an, um sich die Beute zu erhalten, indem er sich durch einen Stoß gegen dessen Oberkörper aus der Fixierung befreite, davonlief, eingeholt wurde und sich dem neuerlichen Festhalten durch Wegstoßen zu entziehen versuchte, wobei er und der Detektiv stürzten und es letztlich unter Mitwirkung weiterer Personen gelang, ihn am Boden zu fixieren. Der Detektiv wurde dadurch (leicht) verletzt und war bis römisch 40 arbeitsunfähig. Daraufhin reiste der BF Ende XXXX nach einem Streit mit seiner Ehefrau aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich in den folgenden Monaten bei einem Freund in Ungarn auf. Er unterließ es, sich von seiner Wohnadresse in Österreich abzumelden, und wurde daher am XXXX amtlich abgemeldet. Daraufhin reiste der BF Ende römisch 40 nach einem Streit mit seiner Ehefrau aus dem Bundesgebiet aus und hielt sich in den folgenden Monaten bei einem Freund in Ungarn auf. Er unterließ es, sich von seiner Wohnadresse in Österreich abzumelden, und wurde daher am römisch 40 amtlich abgemeldet. Im Sommer XXXX kehrte der BF nach Österreich zurück und hielt sich wieder bei seiner Ehefrau an seiner früheren Wohnadresse auf, ohne sich erneut anzumelden. Am XXXX wurde er dort aufgrund der in der Slowakei erlassenen Europäischen Haftbefehle vom XXXX (betreffend den Vollzug der XXXX verhängten Freiheitsstrafe) und vom XXXX (betreffend den Vollzug der offenen Strafreste aus den Verurteilungen XXXX und XXXX ) festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er seither angehalten wird. Am XXXX wurde über ihn die Übergabehaft verhängt, am XXXX die Untersuchungshaft wegen der Vorfälle vom XXXX . Im Sommer römisch 40 kehrte der BF nach Österreich zurück und hielt sich wieder bei seiner Ehefrau an seiner früheren Wohnadresse auf, ohne sich erneut anzumelden. Am römisch 40 wurde er dort aufgrund der in der Slowakei erlassenen Europäischen Haftbefehle vom römisch 40 (betreffend den Vollzug der römisch 40 verhängten Freiheitsstrafe) und vom römisch 40 (betreffend den Vollzug der offenen Strafreste aus den Verurteilungen römisch 40 und römisch 40 ) festgenommen und in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo er seither angehalten wird. Am römisch 40 wurde über ihn die Übergabehaft verhängt, am römisch 40 die Untersuchungshaft wegen der Vorfälle vom römisch 40 . Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom XXXX , XXXX , ordnete das Landesgericht XXXX die Übergabe des BF zur Vollstreckung der drei zu verbüßenden Freiheitsstrafen bzw. Strafreste an die slowakischen Justizbehörden, aufgeschoben bis zur Beendigung der laufenden Untersuchungshaft bzw. einer allfälligen anschließenden Strafhaft, an.Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , ordnete das Landesgericht römisch 40 die Übergabe des BF zur Vollstreckung der drei zu verbüßenden Freiheitsstrafen bzw. Strafreste an die slowakischen Justizbehörden, aufgeschoben bis zur Beendigung der laufenden Untersuchungshaft bzw. einer allfälligen anschließenden Strafhaft, an. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF aufgrund der am XXXX begangenen Taten wegen des Verbrechens des (teils räuberischen) Diebstahls

§§ 127, 131 erster Fall, 15 St

GB rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schadenersatz iHv EUR 1.300 (Schmerzengeld und Verdienstentgang) an den Ladendetektiv verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden zwei einschlägige Vorverurteilungen, die Tatbegehung während offener Probezeiten und die Tatbegehung in Gesellschaft als erschwerend berücksichtigt, die teilweise Schadensgutmachung und Sicherstellung der Diebesbeute dagegen als mildernd. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der BF aufgrund der am römisch 40 begangenen Taten wegen des Verbrechens des (teils räuberischen) Diebstahls

Paragraphen 127, 131, erster Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe sowie zur Zahlung von Schadenersatz iHv EUR 1.300 (Schmerzengeld und Verdienstentgang) an den Ladendetektiv verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden zwei einschlägige Vorverurteilungen, die Tatbegehung während offener Probezeiten und die Tatbegehung in Gesellschaft als erschwerend berücksichtigt, die teilweise Schadensgutmachung und Sicherstellung der Diebesbeute dagegen als mildernd. Es handelt sich um die bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich. Er verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt XXXX . Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft seit XXXX ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX . Es handelt sich um die bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich. Er verbüßt die Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft seit römisch 40 ist das urteilsmäßige Strafende am römisch 40 . Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus den Akten des Verwaltungsverfahrens, aus dem Strafurteil, den Angaben des BF sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus übereinstimmenden Angaben in ZMR, IZR und Strafregister hervor. Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend, zumal eine Verständigung mit den beigezogenen Dolmetschern für diese Sprache problemlos möglich war. Laut dem aktenkundigen Polizeibericht vom XXXX war eine Verständigung auf Deutsch mit ihm nicht möglich. Fehlende Deutschkenntnisse ergeben sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach dies der Grund dafür sei, dass er bislang am heimischen Arbeitsmarkt nicht Fuß gefasst habe. Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus übereinstimmenden Angaben in ZMR, IZR und Strafregister hervor. Slowakischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft naheliegend, zumal eine Verständigung mit den beigezogenen Dolmetschern für diese Sprache problemlos möglich war. Laut dem aktenkundigen Polizeibericht vom römisch 40 war eine Verständigung auf Deutsch mit ihm nicht möglich. Fehlende Deutschkenntnisse ergeben sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, wonach dies der Grund dafür sei, dass er bislang am heimischen Arbeitsmarkt nicht Fuß gefasst habe. Das Verfahren hat keine Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF oder auf Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit ergeben, sodass - auch angesichts seines grundsätzlich erwerbsfähigen Alters - davon auszugehen ist, dass er gesund und arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in der Slowakei, zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung sowie zu den dort noch offenen Freiheitsstrafen basieren auf dem slowakischen ECRIS-Auszug in Zusammenschau mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX . Aus letzterem geht auch die Verhängung der Übergabehaft und der Untersuchungshaft hervor. Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in der Slowakei, zum Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung sowie zu den dort noch offenen Freiheitsstrafen basieren auf dem slowakischen ECRIS-Auszug in Zusammenschau mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Aus letzterem geht auch die Verhängung der Übergabehaft und der Untersuchungshaft hervor. Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ab XXXX und seine hiesigen Lebensverhältnisse ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen. Die Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet ab XXXX und die amtliche Abmeldung im XXXX sind im ZMR dokumentiert, ebenso die Eheschließung im XXXX . Da das BVwG dem Vorbringen des BF zu seinen familiären Anknüpfungen in Österreich folgt, ist die in der Beschwerde beantragte Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin entbehrlich. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ab römisch 40 und seine hiesigen Lebensverhältnisse ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringen. Die Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet ab römisch 40 und die amtliche Abmeldung im römisch 40 sind im ZMR dokumentiert, ebenso die Eheschließung im römisch 40 . Da das BVwG dem Vorbringen des BF zu seinen familiären Anknüpfungen in Österreich folgt, ist die in der Beschwerde beantragte Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin entbehrlich. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten werden anhand des Polizeiberichts vom XXXX und dem Strafurteil vom XXXX festgestellt. Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten werden anhand des Polizeiberichts vom römisch 40 und dem Strafurteil vom römisch 40 festgestellt. Der mehrmonatige Aufenthalt des BF in Ungarn ergibt sich aus dem entsprechenden Beschwerdevorbringen sowie auf dem Umstand, dass er laut dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und der Polizei (Seite 65 f der Verwaltungsakten) nach dem Ersuchen vom XXXX bis XXXX nicht an seiner Meldeadresse angetroffen wurde. Die Abwesenheit des BF wird auch durch die amtliche Abmeldung vom XXXX untermauert. Seine Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau kann anhand des Beschwerdevorbringens festgestellt werden, zumal er laut dem vorliegenden Polizeibericht dort am XXXX festgenommen wurde. Der mehrmonatige Aufenthalt des BF in Ungarn ergibt sich aus dem entsprechenden Beschwerdevorbringen sowie auf dem Umstand, dass er laut dem aktenkundigen E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und der Polizei (Seite 65 f der Verwaltungsakten) nach dem Ersuchen vom römisch 40 bis römisch 40 nicht an seiner Meldeadresse angetroffen wurde. Die Abwesenheit des BF wird auch durch die amtliche Abmeldung vom römisch 40 untermauert. Seine Rückkehr in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau kann anhand des Beschwerdevorbringens festgestellt werden, zumal er laut dem vorliegenden Polizeibericht dort am römisch 40 festgenommen wurde. Der Beschluss betreffend die Übergabe des BF an die slowakischen Behörden zur Strafvollstreckung liegt vor. Darin werden auch die gegen ihn erlassenen Europäischen Haftbefehle und die offenen Strafen bzw. Strafreste genannt. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen beruhen auf dem Strafurteil vom XXXX und dem Polizeibericht vom XXXX . Die Strafzeiten wurden von der Justizanstalt bekanntgegeben. Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Strafbemessungsgründen beruhen auf dem Strafurteil vom römisch 40 und dem Polizeibericht vom römisch 40 . Die Strafzeiten wurden von der Justizanstalt bekanntgegeben. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF noch andere strafgerichtliche Verurteilungen (z.B. in anderen Staaten als der Slowakei und Österreich) aufweist. Dies wird etwa dadurch untermauert, dass in seinem deutschen ECRIS-Auszug keine Verurteilungen aufscheinen. Rechtliche Beurteilung: Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Gegen ihn kann daher

§ 67

Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nach einer mehrmonatigen Unterbrechung erst seit Sommer 2025 wieder kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, wo er seit 07.10.2025 in Haft ist, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Auch bei Berücksichtigung eines Inlandsaufenthalts schon ab Mai 2022 hat er keinesfalls das Daueraufenthaltsrecht erworben, das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt und zur Anwendung des Gefährdungsmaßstabs des § 66 Abs 1 letzter Satzteil FPG führen würde. Als Staatsangehöriger der Slowakei ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Gegen ihn kann daher

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nach einer mehrmonatigen Unterbrechung erst seit Sommer 2025 wieder kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, wo er seit 07.10.2025 in Haft ist, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden. Auch bei Berücksichtigung eines Inlandsaufenthalts schon ab Mai 2022 hat er keinesfalls das Daueraufenthaltsrecht erworben, das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt und zur Anwendung des Gefährdungsmaßstabs des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG führen würde. Bei der für den BF zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, das in das Privat- oder Familienleben eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist das Privat- und Familienleben insbesondere im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, zu berücksichtigen. Der BF hat im Bundesgebiet mit seiner österreichischen Ehefrau sowie deren Vater und Großvater, mit denen der während seiner Inlandsaufenthalte in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, wichtige familiäre Bezugspersonen. Weitere maßgebliche Bindungen im Inland liegen jedoch nicht vor, zumal ihm bislang keine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gelungen ist. Bis XXXX befand sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei, sodass davon auszugehen ist, dass er dort entsprechende private bzw. familiäre Anknüpfungen hat.Der BF hat im Bundesgebiet mit seiner österreichischen Ehefrau sowie deren Vater und Großvater, mit denen der während seiner Inlandsaufenthalte in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, wichtige familiäre Bezugspersonen. Weitere maßgebliche Bindungen im Inland liegen jedoch nicht vor, zumal ihm bislang keine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt gelungen ist. Bis römisch 40 befand sich sein Lebensmittelpunkt in der Slowakei, sodass davon auszugehen ist, dass er dort entsprechende private bzw. familiäre Anknüpfungen hat. Zum Nachteil des BF sind insbesondere seine strafgerichtlichen Verurteilungen zu berücksichtigen, wobei prognostisch besonders schwer ins Gewicht fällt, dass er in Österreich erneut straffällig wurde, obwohl er in der Slowakei bereits mehrfach verurteilt worden war und dort bereits das Haftübel verspürt hatte. Auch der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Entlassung sprechen für eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Da sich der BF in Strafhaft befindet, kommt ein solcher Beobachtungszeitraum hier (noch) nicht in Betracht. Dieser ist angesichts des einschlägigen Rückfalls innerhalb offener Probezeit und der Wirkungslosigkeit der in der Slowakei verhängten strafgerichtlichen Sanktionen auch entsprechend lang anzusetzen. Vom BF geht somit in der gebotenen Gesamtbetrachtung eine so erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, dass trotz seiner familiären Bindungen in Österreich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unabdingbar ist. Es ist ihm zumutbar, den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu seiner Ehefrau, deren Familienangehörigen und allfälligen anderen in Österreich lebenden Bezugspersonen während der Dauer des Aufenthaltsverbots bei Besuchen in der Slowakei (oder an anderen Orten außerhalb des Bundesgebiets) bzw. über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet zu pflegen. Sollte der Großvater seiner Ehefrau in Österreich Pflege und Unterstützung im Alltag benötigen, kann dies von einem im Inland angebotenen sozialen Dienst bzw. Pflegedienst übernommen werden, zumal der BF selbst dies derzeit haftbedingt ohnedies nicht übernehmen kann und nach dem Strafvollzug in Österreich auch in der Slowakei noch Strafen im Gesamtausmaß von deutlich mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat. Auch die vom BFA mit sechs Jahren ausgemessene Dauer des Aufenthaltsverbots begegnet angesichts der Vorstrafenbelastung und des einschlägigen Rückfalls keinen Bedenken. Die hilfsweise beantragte Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass der BF im Inland ein schützenswertes Familienleben mit seiner österreichischen Ehefrau hat, nicht möglich. Die gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erhobene Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist während des Strafvollzugs in Österreich nicht durchsetzbar (siehe § 70 Abs 1 letzter Satz FPG). Da er in Österreich rückfällig wurde, obwohl gegen ihn in der Slowakei schon bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen verhängt und Probezeiten bestimmt worden waren, ist seine sofortige Ausreise nach diesem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, zumal er versucht hat, sich dem Vollzug der offenen Haftstrafen in der Slowakei zu entziehen. Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden; die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist während des Strafvollzugs in Österreich nicht durchsetzbar (siehe Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG). Da er in Österreich rückfällig wurde, obwohl gegen ihn in der Slowakei schon bedingte und unbedingte Freiheitsstrafen verhängt und Probezeiten bestimmt worden waren, ist seine sofortige Ausreise nach diesem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, zumal er versucht hat, sich dem Vollzug der offenen Haftstrafen in der Slowakei zu entziehen. Daher ist weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung noch die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu beanstanden; die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids sind vielmehr ebenfalls als rechtskonform zu bestätigen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF und seiner Ehefrau in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG, zumal das BVw

G ohnedies dem Vorbringen des BF zu seinen Anknüpfungen im Bundesgebiet folgt und angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ein eindeutiger Fall vorliegt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme des BF und seiner Ehefrau in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal das BVwG ohnedies dem Vorbringen des BF zu seinen Anknüpfungen im Bundesgebiet folgt und angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ein eindeutiger Fall vorliegt. Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 01.09.2020, Ra 2020/20/0239). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G314.2326142.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.