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{'item': 'I421 2305274-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlI421 2305274-3 Spruch, I421 2305280-3/2E I421 2305276-3/2E I421 2305278-3/2E I421 2305274-3/2E Beschluss Das Bund

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ägyptische Staatsangehörige (im Folgenden: Antragsteller) reisten unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten am 02.03.2023 jeweils einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.11.2024 abgewiesen wurden. Am 17.04.2025 stellten die Antragsteller Folgeanträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des BFA vom 26.09.2025 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden.Am 17.04.2025 stellten die Antragsteller Folgeanträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des BFA vom 26.09.2025 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Am 23.10.2025 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde gegen diese Bescheide ein, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025, Zl. I421 2305280-2/3E, ua. als verspätet zurückgewiesen wurde. Mit Antrag vom 13.11.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, begehrten die Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtsberaterin der BBU irrtümlich von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen sei. Auch die zweite Rechtsberaterin, welche die Fristberechnung gemäß dem Vier-Augen-Prinzip kontrolliert habe, sei von vier Wochen Frist ausgegangen. Dies beruhe primär darauf, dass seitens des BFA die Frist in der Rechtsmittelbelehrung bei Bescheiden gemäß § 68 AVG des Öfteren mit 4 Wochen angegeben werde. Aufgrund der variierenden Fristsetzungen in gleichlautenden Bescheiden hätten die Rechtsberaterinnen, welche beide das Studium der Rechtswissenschaften sowie die Gerichtspraxis absolviert hätten, über mehrjährige juristische Berufserfahrung verfügen würden und bislang Frist stets korrekt berechnet hätten, irrtümlich die falsche Frist zur Berechnung angenommen.Mit Antrag vom 13.11.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, begehrten die Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtsberaterin der BBU irrtümlich von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen sei. Auch die zweite Rechtsberaterin, welche die Fristberechnung gemäß dem Vier-Augen-Prinzip kontrolliert habe, sei von vier Wochen Frist ausgegangen. Dies beruhe primär darauf, dass seitens des BFA die Frist in der Rechtsmittelbelehrung bei Bescheiden gemäß Paragraph 68, AVG des Öfteren mit 4 Wochen angegeben werde. Aufgrund der variierenden Fristsetzungen in gleichlautenden Bescheiden hätten die Rechtsberaterinnen, welche beide das Studium der Rechtswissenschaften sowie die Gerichtspraxis absolviert hätten, über mehrjährige juristische Berufserfahrung verfügen würden und bislang Frist stets korrekt berechnet hätten, irrtümlich die falsche Frist zur Berechnung angenommen. Zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und eine (erneute) Beschwerde gegen die Bescheide vom 26.09.2025 eingebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Antragsteller stellten erstmals am 02.03.2023 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA vom 15.11.2024 als unbegründet abgewiesen wurden. Am 17.04.2025 stellten die Antragsteller je einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des BFA vom 26.09.2025 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Die Bescheide wurden am 01.10.2025 bzw. 02.10.2025 zur Abholung hinterlegt. Die Bescheide enthielten jeweils eine vollständige und fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides.Am 17.04.2025 stellten die Antragsteller je einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des BFA vom 26.09.2025 hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Die Bescheide wurden am 01.10.2025 bzw. 02.10.2025 zur Abholung hinterlegt. Die Bescheide enthielten jeweils eine vollständige und fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Bescheides. Die Antragsteller bevollmächtigten die BBU GmbH, sie im Rechtsmittelverfahren dieses Verfahrens zu vertreten und insbesondere, Rechtmittel zu erheben. Die Beschwerde vom 23.10.2025 langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein und wurde in Folge mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025, Zl. I421 2305280-2/3E ua. als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Rechtsvertreterin der Antragsteller am 06.11.2025 per ERV zugestellt, wodurch sie erstmalig von ihrem Versehen bei der Fristberechnung erfuhr. Die rechtskundige Vertreterin der Antragsteller, eine Mitarbeiterin der BBU GmbH, orientierte sich bei der Berechnung der Beschwerdefrist versehentlich an der im Regelfall vorliegenden vierwöchigen Beschwerdefrist. Auch eine zweite Rechtsberaterin, welche die Fristberechnung gemäß dem Vier-Augen-Prinzip kontrolliert habe, ging von vier Wochen Frist aus. Im Zuge der Fristberechnung wurde damit außer Acht gelassen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache seitens des BFA zurückgewiesen und die Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden worden war, womit lediglich eine zweiwöchige Beschwerdefrist offenstand.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gemäß Punkt I. ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten das asylrechtliche Folgeverfahren betreffend.Die Feststellungen gemäß Punkt römisch eins. ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten das asylrechtliche Folgeverfahren betreffend. Die Feststellungen zur Hinterlegung der Bescheide sowie, dass diese eine fehlerfreie Rechtsmittelbelehrung enthielten, beruhen auf den im Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2025 getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit dem weiteren Akteninhalt des asylrechtlichen Folgeverfahrens. Ebenso in diesem Verfahrensakt liegen die Vollmachten der Antragsteller ein, mit welchen sie die BBU GmbH zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren und insbesondere Erhebung von Rechtsmitteln beauftragten. Dass beide Rechtsberaterinnen der BBU GmbH irrtümlich von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgingen, ist dem Antrag auf Wiedereinsetzung zu entnehmen. Dass sie von ihrem Versehen erst durch die Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts am 06.11.2025 erfuhren, wird ebenso im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft dargetan.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 33, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt: „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33,
(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. […]
(3)In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
(3)In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen 1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw. 2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. […]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. […]" Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist. § 16 Abs. 2 BFA-VG lautet: Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG lautet: „Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
  1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
  2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
  3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
  4. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.“ Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat (ua. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168). Bei den fallgegenständlich von den Antragstellern bekämpften Bescheiden handelt es sich um Entscheidungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sodass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht. Die Bescheide wurden am 01.10.2025 bzw. 02.10.2025 zur Abholung hinterlegt, sodass die zweiwöchige Beschwerdefrist am 15.10.2025 bzw. 16.10.2025 endete. Am 23.10.2025 – damit außerhalb der Frist – wurde von den Antragstellern Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde ausdrücklich die Zustellung der Bescheide mit 01.10.2025 und 02.10.2025 bestätigt und (irrtümlich) von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen. Aufgrund der verspätet erfolgten Einbringung der Beschwerde wurde eine Frist versäumt und erlitten die Antragsteller hierdurch einen Rechtsnachteil.Bei den fallgegenständlich von den Antragstellern bekämpften Bescheiden handelt es sich um Entscheidungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sodass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht. Die Bescheide wurden am 01.10.2025 bzw. 02.10.2025 zur Abholung hinterlegt, sodass die zweiwöchige Beschwerdefrist am 15.10.2025 bzw. 16.10.2025 endete. Am 23.10.2025 – damit außerhalb der Frist – wurde von den Antragstellern Beschwerde erhoben. In der Beschwerdeschrift wurde ausdrücklich die Zustellung der Bescheide mit 01.10.2025 und 02.10.2025 bestätigt und (irrtümlich) von einer vierwöchigen Beschwerdefrist ausgegangen. Aufgrund der verspätet erfolgten Einbringung der Beschwerde wurde eine Frist versäumt und erlitten die Antragsteller hierdurch einen Rechtsnachteil. Die Rechtsvertreterin erfuhr von ihrem Versehen mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 06.11.
  5. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde von den Antragstellern am 13.11.2025 per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist somit im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG fristgerecht gestellt worden. Die Rechtsvertreterin erfuhr von ihrem Versehen mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 06.11.
  6. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde von den Antragstellern am 13.11.2025 per ERV beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und ist somit im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG fristgerecht gestellt worden. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Ein Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (vgl. zuletzt VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020).Ein Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann vergleiche zuletzt VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020). Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH 26.11.2025, Ra 2023/04/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. zuletzt VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 19.09.2022, Ra 2022/22/0130). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 21.02.2025, Ra 2024/10/0124, mwN). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/01/0125, u.a.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche zuletzt VwGH 03.12.2025, Ra 2022/20/0050). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 19.09.2022, Ra 2022/22/0130). Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 21.02.2025, Ra 2024/10/0124, mwN). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0008). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 28.02.2023, Ro 2023/04/0002, VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2019/21/0008). Die Einhaltung der Rechtsmittelfrist erfordert von der Partei und von ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 28.02.2023, Ro 2023/04/0002, VwGH 26.01.2014, 2012/13/0051). Mit Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber eine fehlerhafte Berechnung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsberater einer Rechtsberatungsorganisation zurechnen lassen muss. Rechtsberater können vor dem Hintergrund des – damals noch in Kraft stehenden – § 48 Abs. 2 BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Rechtsberater sind nunmehr § 13 Abs. 2 BBU-Errichtungsgesetz zu entnehmen, welcher gleichlautend wie § 48 Abs. 2 BFA-VG ausgestaltet wurde. Rechtsberater haben beispielsweise einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen.Mit Entscheidung vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber eine fehlerhafte Berechnung einer Rechtsmittelfrist durch einen Rechtsberater einer Rechtsberatungsorganisation zurechnen lassen muss. Rechtsberater können vor dem Hintergrund des – damals noch in Kraft stehenden – Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG auch nicht als bloße (der Kontrolle zu unterziehende) „Hilfskräfte“, der sich eine (gegebenenfalls) mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person bedient, angesehen werden. Die fachlichen Anforderungen an einen Rechtsberater sind nunmehr Paragraph 13, Absatz 2, BBU-Errichtungsgesetz zu entnehmen, welcher gleichlautend wie Paragraph 48, Absatz 2, BFA-VG ausgestaltet wurde. Rechtsberater haben beispielsweise einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums oder eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes nachzuweisen. Gegenständlich verabsäumte die von den Antragstellern zur Beschwerdeerhebung bevollmächtigte Rechtsberaterin es eine fristgerechte Beschwerde bei der Behörde einzubringen. Die Fristversäumung war auf die irrtümliche Annahme einer längeren, nämlich vierwöchigen Beschwerdefrist zurückzuführen. Ein der Rechtsberaterin widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für die Vertreterin selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hierbei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Die im gegenständlichen Verfahren agierende Rechtsberaterin hat bei der Beachtung der Frist die im Zusammenhang mit Beschwerdefristen erforderliche und ihr als rechtskundige Person zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie anstelle der im vorliegenden Fall zum Tragen kommenden zweiwöchigen Beschwerdefrist irrtümlich von der grundsätzlich geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist ausging, da laut den Ausführungen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag außer Acht gelassen wurde, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Auch einer zweiten Rechtsberaterin, welche im Sinne des Vier-Augen-Prinzips die Fristberechnung kontrollierte, fiel der Fehler nicht auf. Die Annahme einer falschen Rechtsmittelfrist stellt für eine rechtskundige Person eine auffallende Sorglosigkeit dar, weil vor allem der Bestimmung, Berechnung und Kalendierung einer Rechtsmittelfrist besondere Aufmerksamkeit zukommen muss. Im Zuge der Betreuung/Vertretung der Antragsteller stellt die Ermittlung der Rechtsmittelfrist für eine zeitgerechte Beschwerdeerhebung ein Hauptaugenmerk dar. Im Wiedereinsetzungsantrag wird ausgeführt, dass beide Mitarbeiterinnen der Rechtsberatungsorganisation über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften sowie über mehrjährige juristische Berufserfahrung verfügen und Fristen bisher stets korrekt berechnet haben. Gemäß dem Wiedereinsetzungsantrag fand am 09.10.2025 ein Termin statt, bei dem die Antragsteller die BBU GmbH mit der Erhebung der Beschwerde beauftragten und bevollmächtigten. Diese Vollmachten liegen in den entsprechenden Verfahrensakten ein. Dabei wurde die Frist von der Rechtsberaterin versehentlich mit zwei Wochen berechnet. Auch eine zweite Rechtsberaterin ging von dieser Frist aus. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt es sich als besonders sorglos dar, wenn im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches, bei dem es um eine fristgerechte Beschwerdeerhebung geht, beide Rechtsberaterinnen nicht die einschlägige Rechtsmittelfrist eruieren. Hinzu kommt, dass die Bescheide vom 26.09.2025 jeweils eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielten. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof dann an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096). Damit geht auch der Hinweis im Wiedereinsetzungsantrag auf die vorgeblich häufige Angabe einer falschen, vierwöchigen Rechtsmittelbelehrung bei „§ 68 AVG“-Bescheiden ins Leere, da in den fallgegenständlichen Bescheiden eben gerade die korrekte Beschwerdefrist von zwei Wochen angegeben wurde.Hinzu kommt, dass die Bescheide vom 26.09.2025 jeweils eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthielten. Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof dann an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides hätte vermieden werden können (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung vergleiche VwGH 26.02.2003, 2002/17/0279; 09.06.2004, 2004/16/0096). Damit geht auch der Hinweis im Wiedereinsetzungsantrag auf die vorgeblich häufige Angabe einer falschen, vierwöchigen Rechtsmittelbelehrung bei „§ 68 AVG“-Bescheiden ins Leere, da in den fallgegenständlichen Bescheiden eben gerade die korrekte Beschwerdefrist von zwei Wochen angegeben wurde. Im vorliegenden Fall liegt daher der Parteienvertreterin ein – den Antragstellern zuzurechnendes – Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist zur Last, das nicht bloß als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich damit als unbegründet und war abzuweisen. Die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025 erfolgte damit zu Recht. Vor dem Wiedereinsetzungsantrag verspätet gesetzte Prozesshandlungen sind nicht – zusammen mit dem Antrag – zu wiederholen (VwGH 28.09.2011, 2011/04/0164); eine allfällige Wiederholung schadet jedoch nicht (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)§ 71 AVG Rz 63). Über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag (erneut) erhobene Beschwerde war daher nicht abermals abzusprechen.Die Zurückweisung der Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2025 erfolgte damit zu Recht. Vor dem Wiedereinsetzungsantrag verspätet gesetzte Prozesshandlungen sind nicht – zusammen mit dem Antrag – zu wiederholen (VwGH 28.09.2011, 2011/04/0164); eine allfällige Wiederholung schadet jedoch nicht (Raschauer in Altenburger/Wessely (Hrsg), AVG Kommentar
(2022)Paragraph 71, AVG Rz 63). Über die mit dem Wiedereinsetzungsantrag (erneut) erhobene Beschwerde war daher nicht abermals abzusprechen. Mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung wird zudem die Entscheidung über eine potentielle Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet, weil die Prozesshandlung zu Recht als verspätet zurückgewiesen wurde. Die aufschiebende Wirkung ist durch die Entscheidung über den Antrag „konsumiert“ (VwGH 26.07.2005, 2005/20/0103, Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)Rz 33). Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, konnte gemäß 24 Abs. 4 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK ist auf Verfahren über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar (siehe VwGH 14.03.2025, Ra 2025/09/0001, mit Hinweis auf VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025, mwN).Da der Sachverhalt im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt, konnte gemäß 24 Absatz 4, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Artikel 6, EMRK ist auf Verfahren über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht anwendbar (siehe VwGH 14.03.2025, Ra 2025/09/0001, mit Hinweis auf VwGH 09.09.2013, 2012/17/0025, mwN). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I421.2305274.3.00

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