GVG) abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
Paragraph 33, Absatz eins, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) abgewiesen. III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.10.2025 wies die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS/belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) vom 20.08.2025 auf Bewilligung einer Ratenzahlungsvereinbarung
3 Bundesgesetz vom
Paragraph 35, Absatz 3, Bundesgesetz vom
3 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. 200/1982 in der geltenden Fassung (in der Folge: ZustG) mit 23.10.2025 als zugestellt galt und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 20.11.2025 gewesen sei. Daher beantragte die SVS die Zurückweisung der am 21.11.2025 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegebenen Beschwerde
GVG als verspätet. Für den Fall, dass die Rechtsansicht der SVS vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden würde, stellte diese die Übermittlung des vollständigen Behördenaktes und eine inhaltliche Stellungnahme in Aussicht.3. Mit Schreiben vom 26.11.2025, das noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die SVS dem Bundesverwaltungsgericht einen Teil des Behördenaktes vor und führte aus, dass der Bescheid aus ihrer Sicht
Paragraph 17, Absatz 3, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (in der Folge: ZustG) mit 23.10.2025 als zugestellt galt und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 20.11.2025 gewesen sei. Daher beantragte die SVS die Zurückweisung der am 21.11.2025 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegebenen Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als verspätet. Für den Fall, dass die Rechtsansicht der SVS vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden würde, stellte diese die Übermittlung des vollständigen Behördenaktes und eine inhaltliche Stellungnahme in Aussicht. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem unvertretenen BF mit Schreiben vom 03.12.2025 vor, dass eine Zustellung des gegenständlichen Bescheides zunächst an seiner Adresse erfolglos versucht wurde und schließlich im Wege der Hinterlegung erfolgte. Zufolge dem im Akt befindlichen Rückschein sei Donnerstag der 23.10.2025 der erste Tag der Abholfrist gewesen und wäre der Bescheid
G als an diesem Tag als zugestellt zu werten. Da die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt, habe diese
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) mit Donnerstag den 20.11.2025 geendet. Die am 21.11.2025 um 08:30 zur Post gegebene Beschwerde wäre unter diesen Umständen als verspätet zurückzuweisen. Der fragliche Rückschein und das mit Zeitstempel versehene Briefkuvert, in dem sich die Beschwerde befand, wurden dem BF mit dem Ersuchen übermittelt, bis spätestens 23.12.2025 die von § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG (gemeint war Z. 5 der genannten Bestimmung) vorgesehenen und in der Beschwerde unterlassenen Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachzuholen.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem unvertretenen BF mit Schreiben vom 03.12.2025 vor, dass eine Zustellung des gegenständlichen Bescheides zunächst an seiner Adresse erfolglos versucht wurde und schließlich im Wege der Hinterlegung erfolgte. Zufolge dem im Akt befindlichen Rückschein sei Donnerstag der 23.10.2025 der erste Tag der Abholfrist gewesen und wäre der Bescheid
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als an diesem Tag als zugestellt zu werten. Da die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt, habe diese
Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) mit Donnerstag den 20.11.2025 geendet. Die am 21.11.2025 um 08:30 zur Post gegebene Beschwerde wäre unter diesen Umständen als verspätet zurückzuweisen. Der fragliche Rückschein und das mit Zeitstempel versehene Briefkuvert, in dem sich die Beschwerde befand, wurden dem BF mit dem Ersuchen übermittelt, bis spätestens 23.12.2025 die von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG (gemeint war Ziffer 5, der genannten Bestimmung) vorgesehenen und in der Beschwerde unterlassenen Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachzuholen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z. 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des siebenten Teiles des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unter anderem mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Die in der genannten Bestimmung für das ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher in Bezug auf Verfahren nach dem GSVG nicht zum Tragen und liegt somit gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des siebenten Teiles des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unter anderem mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Die in der genannten Bestimmung für das ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher in Bezug auf Verfahren nach dem GSVG nicht zum Tragen und liegt somit gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. II.3.2. Zur Verspätung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Zur Verspätung der Beschwerde Die Frist für die Erhebung von Bescheidbeschwerden beträgt
GVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.Die Frist für die Erhebung von Bescheidbeschwerden beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.
G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
2 Satz 1 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden
Paragraph 32, Absatz 2, Satz 1 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
GVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093).
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt. Da der erste Tag der Abholfrist Donnerstag der 23.10.2025 war, lief die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf vom Donnerstag den 20.11.2025 ab. Die am 21.11.2025 zur Post gegebene Beschwerde ist aus diesem Grund
GVG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 AVG verspätet.Die am 21.11.2025 zur Post gegebene Beschwerde ist aus diesem Grund
Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Satz 1 AVG verspätet. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde sind die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, die persönliche Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung sowie das Nichtvorliegen einer bereits entschiedenen Sache (Fürst/Takacs, Beschwerde - Verwaltungsverfahren [Stand 04.8.2025, Lexis Briefings] – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026). Da somit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – nämlich die Rechtzeitigkeit – nicht gegeben ist, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu A) II. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu A) römisch zwei. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand II.3.3. Zum Nichtvorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundesrömisch zwei.3.3. Zum Nichtvorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei
GVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass auf § 33 VwGVG die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung übertragen werden kann (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, Rz. 11, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass auf Paragraph 33, VwGVG die zu Paragraph 71, AVG ergangene Rechtsprechung übertragen werden kann vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, Rz. 11, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegenzuwirken (vgl. VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195, Rz. 13, mwN; VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127, Rz. 14, mwN; VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, Rz. 10, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegenzuwirken vergleiche VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195, Rz. 13, mwN; VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127, Rz. 14, mwN; VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, Rz. 10, mwN). Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten aber nicht, dass Dispositionsunfähigkeit anzunehmen ist (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
GVG liegt betreffend der vom BF versäumten Beschwerdefrist deshalb jedenfalls nicht vor.Der BF war von 16.11.2025 bis 20.11.2025 in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Daher war der BF im genannten Zeitraum (selbst wenn eine Krankheit tatsächlich gegeben gewesen wäre, einen entsprechenden Nachweis legte er trotz Aufforderung nicht vor), jedenfalls in der Lage einen Vertreter (bzw. einen Boten) mit der Postaufgabe der Beschwerde zu betrauen. Ein Wiedereinsetzungsgrund
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegt betreffend der vom BF versäumten Beschwerdefrist deshalb jedenfalls nicht vor. Da der BF somit nicht glaubhaft machte, dass er tatsächlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Zu A) III. Zur Zurückweisung des Antrags auf VerfahrenshilfeZu A) römisch drei. Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe II.3.
1 Satz 2 ZPO sind zugleich mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen.
Paragraph 66, Absatz eins, Satz 2 ZPO sind zugleich mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Der BF begehrte Verfahrenshilfe wie festgestellt formlos und legte kein Vermögensbekenntnis vor. Prinzipiell wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten, dem BF die Verbesserung dieses Mangels
GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen. Seinem Vorbringen ist nämlich nur zu entnehmen, dass er Forderungen von € 400.000 bestreite und selbst über Sachwerte („sein“ Wald) im Wert von nahezu € 180.000 verfüge.Der BF begehrte Verfahrenshilfe wie festgestellt formlos und legte kein Vermögensbekenntnis vor. Prinzipiell wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten, dem BF die Verbesserung dieses Mangels
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen. Seinem Vorbringen ist nämlich nur zu entnehmen, dass er Forderungen von € 400.000 bestreite und selbst über Sachwerte („sein“ Wald) im Wert von nahezu € 180.000 verfüge. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Judikatur bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein Mängelbehebungsauftrag dann nicht erforderlich ist, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. VwGH 22.
GVG im vorliegenden Fall nicht geboten, um einen effektiven Rechtsschutz des BF im Sinne der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC sicherzustellen. Die zu lösenden, nicht komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen erfordern keine Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Im konkreten Fall, wäre es dem BF jedenfalls zumutbar gewesen, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen bzw. seine Dispositionsunfähigkeit auf andere Art glaubhaft zu machen.Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wäre daher selbst bei einem mängelfreien Antrag samt einem angeschlossenen Vermögensbekenntnis
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im vorliegenden Fall nicht geboten, um einen effektiven Rechtsschutz des BF im Sinne der Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC sicherzustellen. Die zu lösenden, nicht komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen erfordern keine Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Im konkreten Fall, wäre es dem BF jedenfalls zumutbar gewesen, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen bzw. seine Dispositionsunfähigkeit auf andere Art glaubhaft zu machen. Überdies erscheint die vom BF angedachte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Verspätung der Beschwerde (welche vom BF auch nicht bestritten wurde) aussichtlos im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG. Auf die dritte Voraussetzung des § 8a Abs. 1 VwGVG (die Frage, ob der BF die Rechtsanwaltskosten ohne eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte) wäre somit insgesamt selbst bei Vorliegen eines Vermögensbekenntnisses nicht mehr einzugehen gewesen.Überdies erscheint die vom BF angedachte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Verspätung der Beschwerde (welche vom BF auch nicht bestritten wurde) aussichtlos im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG. Auf die dritte Voraussetzung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG (die Frage, ob der BF die Rechtsanwaltskosten ohne eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte) wäre somit insgesamt selbst bei Vorliegen eines Vermögensbekenntnisses nicht mehr einzugehen gewesen. II.3.6. Zur Befreiung von den sonstigen Verfahrenskostenrömisch zwei.3.6. Zur Befreiung von den sonstigen Verfahrenskosten
1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten, BGBl. II 387/2014 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwG-EGebV) unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.
Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 387 aus 2014, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwG-EGebV) unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt nach § 2 Z. 1 VwG-EGebV € 50,00.Die Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt nach Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-EGebV € 50,00. Die Gebührenbefreiung ist nach Außerkrafttreten von § 46 GSVG infolge Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (BGBl. I 100/2018; zur Gebührenbefreiung davor vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0225) mit Ablauf des 31.12.2019, nicht mehr im GSVG, sondern in § 12 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird, BGBl. I 100/2018 in der geltenden Fassung (in der Folge: SVSG) geregelt.Die Gebührenbefreiung ist nach Außerkrafttreten von Paragraph 46, GSVG infolge Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,; zur Gebührenbefreiung davor vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0225) mit Ablauf des 31.12.2019, nicht mehr im GSVG, sondern in Paragraph 12, Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, in der geltenden Fassung (in der Folge: SVSG) geregelt. § 12 Abs. 2 SVSG lautet auszugsweise:Paragraph 12, Absatz 2, SVSG lautet auszugsweise: […]
GVG selbst bei mängelfreiem Verfahrenshilfeantrag erübrigen. Deshalb war der Verfahrenshilfeantrag aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit
GVG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 ZPO umgehend zurückzuweisen und von einem Auftrag zur Mängelbehebung abzusehen.Im Ergebnis ist der BF von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit, andere Kosten sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu entrichten. Angesichts dessen würde sich eine inhaltliche Entscheidung über die Befreiung des BF von den Verfahrenskosten
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG selbst bei mängelfreiem Verfahrenshilfeantrag erübrigen. Deshalb war der Verfahrenshilfeantrag aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Satz 2 ZPO umgehend zurückzuweisen und von einem Auftrag zur Mängelbehebung abzusehen. Zu A) Sonstiges II.3.7. Zur Zurück- bzw. Abweisung mit Beschlussrömisch zwei.3.7. Zur Zurück- bzw. Abweisung mit Beschluss
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
GVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen, der Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss abzuweisen und der Verfahrenshilfeantrag ebenfalls mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Vorliegend war die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen, der Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss abzuweisen und der Verfahrenshilfeantrag ebenfalls mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen. Gegenständlich war zu beurteilen, ob die Beschwerde innerhalb vierwöchiger Frist bei der belangten Behörde einlangte, ob der BF eine die Geschäftsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum ausschließende oder zumindest so stark beeinträchtigende Krankheit vorgebracht hat, sodass ihm die Organisation der Postaufgabe durch Betrauung eines Vertreters unmöglich war, ferner, ob der BF eine solche Krankheit durch ärztliches Attest bescheinigt hat und schließlich, ob einerseits die gegenständlich zu lösenden Tat- und Rechtsfrage so komplex waren, dass es der Beigebung eines Rechtsanwaltes bedurfte und andererseits die Frage, ob Pauschalgebühren oder anderweitige Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anfallen. Die Umstände, dass kein entsprechendes Vorbringen zur Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des BF vorliegt und vom BF ein ärztliches Attest nicht vorgelegt wurde, ergeben sich wie auch die übrigen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt. Die wenig komplexen Tat- und Rechtsfragen wurden in Punkt 3.5. abgehandelt und wird auf diese Ausführungen verwiesen, sodass dem BF aus Sicht des erkennenden Gerichts (bei mängelfreiem Verfahrenshilfeantrag) kein Rechtsanwalt beizugeben gewesen wäre. Schließlich konnte durch einfache Recherche ermittelt werden, dass dem BF keine Pauschalgebühren oder anderweitige Verfahrenskosten erwachsen, weshalb eine positive Entscheidung über einen nach allfälliger Verbesserung mängelfreien Verfahrenshilfeantrag insgesamt nicht zu erwarten gewesen wäre. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 11.11.2025, Ra 2025/11/0068, Rz. 13; VwGH 07.05.2025, Ra 2024/11/0185, Rz. 15).Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht vergleiche VwGH 11.11.2025, Ra 2025/11/0068, Rz. 13; VwGH 07.05.2025, Ra 2024/11/0185, Rz. 15). Vorliegend hätte das Vorbringen des BF – eine Krankheit mit rein körperlichen Symptomen, jedoch ohne eine die Dispositions- bzw. Geschäftsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung – selbst bei Bescheinigung durch ärztliches Attest keinen Wiedereinsetzungsgrund ergeben. Da der BF allerdings unvertreten war, somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass ihm bei Formulierung seiner Schreiben allenfalls ein Fehler in dem Sinn unterlaufen wäre, dass er die Krankheit zu milde (d.h. ohne Einschränkung der Dispositionsfähigkeit) geschildert hätte, gab das erkennende Gericht dem BF die Möglichkeit eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Zumal der BF ein solches nicht vorlegte, sind mit seinem Vorbringen keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Eine Verhandlung war daher
GVG nicht erforderlich.Eine Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Beschluss im Wesentlichen darauf, dass der BF eine die eigene Dispositions- bzw. Geschäftsfähigkeit ausschließende oder stark beeinträchtigende Krankheit nicht vorbrachte und außerdem nicht bescheinigte. Diesbezüglich liegt gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass nur eine Krankheit im genannten Sinn einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt. Auch die Rechtsfragen, unter welchen Umständen vor Verwaltungsgerichten die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist und in welchen Fällen ein Auftrag zur Mängelbehebung bei mangelhaften Eingaben unterbleiben kann, ist durch eine jeweils einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2327627.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.