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{'item': 'I424 2327627-1'}

Obsah (14)§ 33Art. 133§ 35§ 17§ 7§ 32§ 6§ 194§ 66§ 8a§ 1§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlI424 2327627-1 Spruch, I424 2327627-1/7E I424 2327627-2/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc

§ 33Abs. 1 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG) abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

Paragraph 33, Absatz eins, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) abgewiesen. III. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 21.10.2025 wies die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS/belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) vom 20.08.2025 auf Bewilligung einer Ratenzahlungsvereinbarung

§ 35Abs.

3 Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, BGBl. 560/1978 in der geltenden Fassung (in der Folge: GSVG) ab.
  2. Mit Bescheid vom 21.10.2025 wies die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: SVS/belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) vom 20.08.2025 auf Bewilligung einer Ratenzahlungsvereinbarung

Paragraph 35, Absatz 3, Bundesgesetz vom

  1. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen, Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, in der geltenden Fassung (in der Folge: GSVG) ab.
  2. Dagegen erhob der BF mit dem mit 19.11.2025 datierten Schriftsatz Beschwerde, erstattete ein umfangreiches Vorbringen, bestritt dabei etwa die Höhe der von der SVS im Konkursverfahren angegebenen Forderungen von gesamt € 400.000 und brachte vor, der gutachterlich ermittelte Verkehrswert seines Waldes liegt knapp unter € 180.
  3. Zudem beantragte er unter anderem die Bewilligung des Ratenansuchens, die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme eines Zeugen zu einem konkreten Beweisthema und die Aufhebung des Bescheides einschließlich der „Erlassung eines neuen, rechtmäßigen Bescheides“.
  4. Mit Schreiben vom 26.11.2025, das noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die SVS dem Bundesverwaltungsgericht einen Teil des Behördenaktes vor und führte aus, dass der Bescheid aus ihrer Sicht

§ 17Abs.

3 Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. 200/1982 in der geltenden Fassung (in der Folge: ZustG) mit 23.10.2025 als zugestellt galt und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 20.11.2025 gewesen sei. Daher beantragte die SVS die Zurückweisung der am 21.11.2025 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegebenen Beschwerde

§ 7Abs. 4 in Verbindung mit § 28 Vw

GVG als verspätet. Für den Fall, dass die Rechtsansicht der SVS vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden würde, stellte diese die Übermittlung des vollständigen Behördenaktes und eine inhaltliche Stellungnahme in Aussicht.3. Mit Schreiben vom 26.11.2025, das noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die SVS dem Bundesverwaltungsgericht einen Teil des Behördenaktes vor und führte aus, dass der Bescheid aus ihrer Sicht

Paragraph 17, Absatz 3, Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (in der Folge: ZustG) mit 23.10.2025 als zugestellt galt und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 20.11.2025 gewesen sei. Daher beantragte die SVS die Zurückweisung der am 21.11.2025 mit eingeschriebenem Brief zur Post gegebenen Beschwerde

Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als verspätet. Für den Fall, dass die Rechtsansicht der SVS vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt werden würde, stellte diese die Übermittlung des vollständigen Behördenaktes und eine inhaltliche Stellungnahme in Aussicht. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem unvertretenen BF mit Schreiben vom 03.12.2025 vor, dass eine Zustellung des gegenständlichen Bescheides zunächst an seiner Adresse erfolglos versucht wurde und schließlich im Wege der Hinterlegung erfolgte. Zufolge dem im Akt befindlichen Rückschein sei Donnerstag der 23.10.2025 der erste Tag der Abholfrist gewesen und wäre der Bescheid

§ 17Abs. 3 Zust

G als an diesem Tag als zugestellt zu werten. Da die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt, habe diese

§ 32Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) mit Donnerstag den 20.11.2025 geendet. Die am 21.11.2025 um 08:30 zur Post gegebene Beschwerde wäre unter diesen Umständen als verspätet zurückzuweisen. Der fragliche Rückschein und das mit Zeitstempel versehene Briefkuvert, in dem sich die Beschwerde befand, wurden dem BF mit dem Ersuchen übermittelt, bis spätestens 23.12.2025 die von § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG (gemeint war Z. 5 der genannten Bestimmung) vorgesehenen und in der Beschwerde unterlassenen Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachzuholen.4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem unvertretenen BF mit Schreiben vom 03.12.2025 vor, dass eine Zustellung des gegenständlichen Bescheides zunächst an seiner Adresse erfolglos versucht wurde und schließlich im Wege der Hinterlegung erfolgte. Zufolge dem im Akt befindlichen Rückschein sei Donnerstag der 23.10.2025 der erste Tag der Abholfrist gewesen und wäre der Bescheid

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG als an diesem Tag als zugestellt zu werten. Da die Beschwerdefrist vier Wochen beträgt, habe diese

Paragraph 32, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) mit Donnerstag den 20.11.2025 geendet. Die am 21.11.2025 um 08:30 zur Post gegebene Beschwerde wäre unter diesen Umständen als verspätet zurückzuweisen. Der fragliche Rückschein und das mit Zeitstempel versehene Briefkuvert, in dem sich die Beschwerde befand, wurden dem BF mit dem Ersuchen übermittelt, bis spätestens 23.12.2025 die von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG (gemeint war Ziffer 5, der genannten Bestimmung) vorgesehenen und in der Beschwerde unterlassenen Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde nachzuholen.

  1. Mit Schreiben vom 14.12.2025 brachte der BF im Wesentlichen eine starke gesundheitliche Beeinträchtigung, eine daraus resultierende erhebliche Einschränkung seiner Handlungs- und Leistungsfähigkeit „in der Woche rund um den 21.11.2025“ ab dem 16.11.2025, ein Leben als Alleinstehender an der Absendeadresse ohne Familienangehörige im Haushalt, die in seinem Heimatort fehlende örtliche Postinfrastruktur – der nächste Postpartner befindet sich zufolge seinen Angaben 5 bis 7 Kilometer von dessen Heimatort entfernt – sowie die unverzügliche Postaufgabe der Beschwerde nach geringfügiger Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und der körperlichen Möglichkeit dazu vor. Das Leben des BF als Alleinstehender könne vom Bürgermeister seiner Heimatgemeinde bestätigt werden.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem BF mit Schreiben vom selben Tag mit, dass sein Schreiben als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet wird, da er vorbringt aufgrund einer Erkrankung an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen zu sein. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, bis 31.12.2025 in Bezug auf die von ihm vorgetragene Krankheit im Zeitraum von 16.
  3. bis 20.11.2025 eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Eine solche ist bis einschließlich 09.01.2026 nicht beim erkennenden Gericht eingelangt.
  4. Mit dem am 07.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben teilte der BF mit, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2025 zu Zl. XXXX mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass der Antrag beim erkennenden Gericht einzubringen wäre. Daher beantrage er die Verfahrenshilfe im Ausmaß der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer und der Befreiung von den Kosten des Verfahrens nunmehr beim erkennenden Gericht. Er sei nicht in der Lage sei, die Kosten eines Rechtsanwaltes und die Verfahrenskosten zu tragen, da die Masseverwalterin seine Bankkonten gesperrt habe.
  5. Mit dem am 07.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben teilte der BF mit, dass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2025 zu Zl. römisch 40 mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass der Antrag beim erkennenden Gericht einzubringen wäre. Daher beantrage er die Verfahrenshilfe im Ausmaß der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer und der Befreiung von den Kosten des Verfahrens nunmehr beim erkennenden Gericht. Er sei nicht in der Lage sei, die Kosten eines Rechtsanwaltes und die Verfahrenskosten zu tragen, da die Masseverwalterin seine Bankkonten gesperrt habe. Die Eingabe des BF erfolgte formlos, d.h. er verwendete dabei nicht das auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zur Verfügung gestellte Antragsformular (www.bvwg.gv.at/dam/jcr:664f956b-d488-4da3-a6b5-ba7038cc6940/Antrag_auf_Bewilligung_der_Verfahrenshilfe_samt_Verm%C3%B6gensbekenntnis.pdf). Ein Vermögensbekenntnis legte er nicht bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  6. Feststellungen:römisch zwei.
  7. Feststellungen: Der gesamte Verfahrensgang, wie er unter Punkt I. dargestellt wurde, wird festgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf Punkt I. verwiesen. Der gesamte Verfahrensgang, wie er unter Punkt römisch eins. dargestellt wurde, wird festgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf Punkt römisch eins. verwiesen. Weiters wird festgestellt, dass der Bescheid vom 21.10.2025 dem BF nach erfolglosem Zustellversuch am 22.10.2025 an der Adresse des BF im Wege der Hinterlegung mit 23.10.2025 zugestellt wurde. Der erste Tag der Abholfrist war der 23.10.2025 und behob der BF den Bescheid auch tatsächlich. Der BF war von 16.11.2025 bis 20.11.2025 in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Der BF gab die Beschwerde am 21.11.2025 zur Post. II.
  8. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum misslungenen Zustellversuch am 22.10.2025, zur Hinterlegung und zum Beginn der Abholfrist am 23.10.2025 stützt sich auf den im Akt befindlichen Rückschein. Dass der BF den Bescheid auch tatsächlich behoben hat, ergibt sich daraus, dass er die Beschwerde seinem gesamten Vorbringen nach, selbst verfasst habe. Sein Vorbringen vom 14.12.2025, wonach die Masseverwalterin seine Postzustellungen bereits in der Vergangenheit „umgeleitet“ habe, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu: Ohne die tatsächliche Behebung des Bescheides hätte der BF nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes auch keine Beschwerde verfassen können, weswegen aus Sicht des erkennenden Gerichts feststeht, dass der BF den gegenständlichen Bescheid behoben und erhalten hat. Die Feststellung, dass der BF von 16.11.2025 bis 20.11.2025 in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt war, gründet sich darauf, dass er nicht einmal ein diesbezügliches Vorbringen erstattete. Mit seinem Schreiben vom 14.12.2025 behauptete er im Wesentlichen eine bei ihm vorgelegene Krankheit mit rein körperlichen Symptomen („[…] befand ich mich […] in einem gesundheitlich stark beeinträchtigen Zustand. Ich litt an einem Schwächeanfall, ausgeprägter Erschöpfung sowie allgemeiner körperlicher Schwäche. […] Sobald sich mein Gesundheitszustand geringfügig stabilisierte und es mir körperlich wieder möglich war […]“). Gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht bescheinigte der BF nicht einmal diese Krankheit (mit ausschließlich körperlichen Symptomen) durch Vorlage eines ärztlichen Attests. Zudem ist der Beschwerdeschriftsatz mit 19.11.2025 datiert. Der BF verfasste das Rechtsmittel somit in genau dem Zeitraum, in der er vorbrachte die genannten Symptome gehabt zu haben. Auch aus diesem Umstand geht aus Sicht des erkennenden Gerichtes hervor, dass der BF im fraglichen Zeitraum nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beeinträchtigt war, da er diesfalls nicht in der Lage gewesen wäre, den Beschwerdeschriftsatz in der gegebenen Detailliertheit zu verfassen. Dass der BF die Beschwerde am 21.11.2025 zur Post aufgab, gründet sich auf den Zeitstempel auf jenem Kuvert, in dem sich seine Beschwerde fand. II.
  10. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätetZu A) römisch eins. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet II.3.
  12. Zur Einzelrichterinnenzuständigkeitrömisch zwei.3.
  13. Zur Einzelrichterinnenzuständigkeit

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I 10/2013 (in der Folge: BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, (in der Folge: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 194

Z. 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des siebenten Teiles des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unter anderem mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Die in der genannten Bestimmung für das ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher in Bezug auf Verfahren nach dem GSVG nicht zum Tragen und liegt somit gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des siebenten Teiles des Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung (in der Folge: ASVG) unter anderem mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Die in der genannten Bestimmung für das ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher in Bezug auf Verfahren nach dem GSVG nicht zum Tragen und liegt somit gegenständlich Einzelrichterinnenzuständigkeit vor. II.3.2. Zur Verspätung der Beschwerderömisch zwei.3.2. Zur Verspätung der Beschwerde Die Frist für die Erhebung von Bescheidbeschwerden beträgt

§ 7Abs. 4 Z. 1 Vw

GVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.Die Frist für die Erhebung von Bescheidbeschwerden beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.

§ 17Abs. 3 Zust

G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

§ 32Abs.

2 Satz 1 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden

Paragraph 32, Absatz 2, Satz 1 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach § 7 Abs. 4 Z 1 leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (§ 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (§ 33 Abs. 3 AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des § 13 Abs. 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093).

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung einer (Bescheid-)Beschwerde vier Wochen und beginnt nach Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, leg. cit. mit dem Tag der Zustellung des Bescheides oder mit dem Tag der mündlichen Verkündung. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen (Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG), wobei der Postlauf in die Frist nicht eingerechnet wird (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). Um rechtzeitig zu sein, muss der Schriftsatz spätestens am letzten Tag der Frist bei der belangten Behörde überreicht werden, rechtswirksam im Rahmen des Paragraph 13, Absatz 2 und 5 AVG auf elektronischem Weg in den Verfügungsbereich der Behörde gelangen oder einem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.08.2020, Ra 2019/02/0093). Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung zugestellt. Da der erste Tag der Abholfrist Donnerstag der 23.10.2025 war, lief die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit Ablauf vom Donnerstag den 20.11.2025 ab. Die am 21.11.2025 zur Post gegebene Beschwerde ist aus diesem Grund

§ 7Abs. 4 Z. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 AVG verspätet.Die am 21.11.2025 zur Post gegebene Beschwerde ist aus diesem Grund

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Satz 1 AVG verspätet. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde sind die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes, die persönliche Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung sowie das Nichtvorliegen einer bereits entschiedenen Sache (Fürst/Takacs, Beschwerde - Verwaltungsverfahren [Stand 04.8.2025, Lexis Briefings] – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026). Da somit eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde – nämlich die Rechtzeitigkeit – nicht gegeben ist, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zu A) II. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandZu A) römisch zwei. Zur Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand II.3.3. Zum Nichtvorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundesrömisch zwei.3.3. Zum Nichtvorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei

§ 33Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass auf § 33 VwGVG die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung übertragen werden kann (vgl. VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, Rz. 11, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass auf Paragraph 33, VwGVG die zu Paragraph 71, AVG ergangene Rechtsprechung übertragen werden kann vergleiche VwGH 09.06.2022, Ra 2022/10/0013, Rz. 11, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegenzuwirken (vgl. VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195, Rz. 13, mwN; VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127, Rz. 14, mwN; VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, Rz. 10, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegenzuwirken vergleiche VwGH 09.11.2021, Ra 2021/19/0195, Rz. 13, mwN; VwGH 29.10.2021, Ra 2021/22/0127, Rz. 14, mwN; VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, Rz. 10, mwN). Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten aber nicht, dass Dispositionsunfähigkeit anzunehmen ist (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 33 VwGVG Rz 6 – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026).Bettlägerigkeit und Schonungsbedarf an sich bedeuten aber nicht, dass Dispositionsunfähigkeit anzunehmen ist (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 33, VwGVG Rz 6 – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026). Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist. Die Partei ist aber verpflichtet, notfalls einen Vertreter mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 33 VwGVG Rz 12 – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026).Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht – nämlich als bloß minderer Grad des Versehens – zu beurteilen ist. Die Partei ist aber verpflichtet, notfalls einen Vertreter mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 33, VwGVG Rz 12 – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026). Der BF war von 16.11.2025 bis 20.11.2025 in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Daher war der BF im genannten Zeitraum (selbst wenn eine Krankheit tatsächlich gegeben gewesen wäre, einen entsprechenden Nachweis legte er trotz Aufforderung nicht vor), jedenfalls in der Lage einen Vertreter (bzw. einen Boten) mit der Postaufgabe der Beschwerde zu betrauen. Ein Wiedereinsetzungsgrund

§ 33Abs. 1 Vw

GVG liegt betreffend der vom BF versäumten Beschwerdefrist deshalb jedenfalls nicht vor.Der BF war von 16.11.2025 bis 20.11.2025 in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Daher war der BF im genannten Zeitraum (selbst wenn eine Krankheit tatsächlich gegeben gewesen wäre, einen entsprechenden Nachweis legte er trotz Aufforderung nicht vor), jedenfalls in der Lage einen Vertreter (bzw. einen Boten) mit der Postaufgabe der Beschwerde zu betrauen. Ein Wiedereinsetzungsgrund

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG liegt betreffend der vom BF versäumten Beschwerdefrist deshalb jedenfalls nicht vor. Da der BF somit nicht glaubhaft machte, dass er tatsächlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Zu A) III. Zur Zurückweisung des Antrags auf VerfahrenshilfeZu A) römisch drei. Zur Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe II.3.

  1. Zur Rechtslagerömisch zwei.3.
  2. Zur Rechtslage Nach § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt und es auf Grund Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, wenn die Partei die Kosten der Führung des Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt und es auf Grund Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, wenn die Partei die Kosten der Führung des Verfahrens nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Gewährung der Verfahrenshilfe wird damit entsprechend den Vorgaben in der Judikatur des EGMR und des EuGH einerseits von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnder) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig gemacht und andererseits muss die Verfahrenshilfe für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht in dem Sinn unentbehrlich sein, dass – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles –Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen (vgl. unter umfangreicher Zitierung der Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des VfGH VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rz. 13ff, Rz. 20, Rz. 22f).Die Gewährung der Verfahrenshilfe wird damit entsprechend den Vorgaben in der Judikatur des EGMR und des EuGH einerseits von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnder) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig gemacht und andererseits muss die Verfahrenshilfe für den "effektiven Zugang" der Partei zum Gericht in dem Sinn unentbehrlich sein, dass – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles –Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen vergleiche unter umfangreicher Zitierung der Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des VfGH VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rz. 13ff, Rz. 20, Rz. 22f). Der Verwaltungsgerichtshof stellte bezogen auf die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG zudem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Anbetracht der Ausgestaltung des Verfahrens vor diesen Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rz. 25ff).Der Verwaltungsgerichtshof stellte bezogen auf die Gewährung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, VwGVG zudem klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Anbetracht der Ausgestaltung des Verfahrens vor diesen Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten vergleiche VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, Rz. 25ff). Soweit in § 8a VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach § 8a Abs. 2 Satz 1 VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895 in der geltenden Fassung (in der Folge: ZPO) zu beurteilen.Soweit in Paragraph 8 a, VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Paragraph 8 a, Absatz 2, Satz 1 VwGVG nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895, in der geltenden Fassung (in der Folge: ZPO) zu beurteilen.

§ 66Abs.

1 Satz 2 ZPO sind zugleich mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen.

Paragraph 66, Absatz eins, Satz 2 ZPO sind zugleich mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei (ihres gesetzlichen Vertreters) über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit zumutbar, entsprechende Belege beizubringen. Der BF begehrte Verfahrenshilfe wie festgestellt formlos und legte kein Vermögensbekenntnis vor. Prinzipiell wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten, dem BF die Verbesserung dieses Mangels

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen. Seinem Vorbringen ist nämlich nur zu entnehmen, dass er Forderungen von € 400.000 bestreite und selbst über Sachwerte („sein“ Wald) im Wert von nahezu € 180.000 verfüge.Der BF begehrte Verfahrenshilfe wie festgestellt formlos und legte kein Vermögensbekenntnis vor. Prinzipiell wäre das Bundesverwaltungsgericht gehalten, dem BF die Verbesserung dieses Mangels

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufzutragen. Seinem Vorbringen ist nämlich nur zu entnehmen, dass er Forderungen von € 400.000 bestreite und selbst über Sachwerte („sein“ Wald) im Wert von nahezu € 180.000 verfüge. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Judikatur bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein Mängelbehebungsauftrag dann nicht erforderlich ist, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist (vgl. VwGH 22.

  1. 2005, 2005/12/0043; VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0159, Rz. 9). Das ist vorliegend, wie im Weiteren aufgezeigt wird, der Fall.Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Judikatur bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass ein Mängelbehebungsauftrag dann nicht erforderlich ist, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos ist vergleiche VwGH 22.
  2. 2005, 2005/12/0043; VwGH 20.02.2024, Ra 2023/22/0159, Rz. 9). Das ist vorliegend, wie im Weiteren aufgezeigt wird, der Fall. II.3.
  3. Zur Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelferrömisch zwei.3.
  4. Zur Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer Die Frage, ob eine Beschwerde verspätet oder rechtzeitig (binnen vierwöchiger Frist) erhoben wurde, hat offenkundig keine die Fähigkeiten des BF übersteigende Komplexität. Schließlich war er in der Lage eine strukturierte Beschwerdeschrift zu erstellen, darin einen Beweisantrag, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde im Sinne der Bewilligung seines Ratenansuchens und zudem (in eventu) die Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung an die belangte Behörde zu beantragen. Diesbezüglich ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch von unvertretenen Personen eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Wahrung von Fristen einfordert (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018, Rz. 8, mwN; VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393, Rz. 113, mwN).Die Frage, ob eine Beschwerde verspätet oder rechtzeitig (binnen vierwöchiger Frist) erhoben wurde, hat offenkundig keine die Fähigkeiten des BF übersteigende Komplexität. Schließlich war er in der Lage eine strukturierte Beschwerdeschrift zu erstellen, darin einen Beweisantrag, den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Stattgabe der Beschwerde im Sinne der Bewilligung seines Ratenansuchens und zudem (in eventu) die Aufhebung des Bescheides und Rückverweisung an die belangte Behörde zu beantragen. Diesbezüglich ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch von unvertretenen Personen eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Wahrung von Fristen einfordert vergleiche VwGH 25.09.2018, Ra 2016/05/0018, Rz. 8, mwN; VwGH 02.03.2022, Ra 2021/20/0393, Rz. 113, mwN). Die Frage, ob ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt, wirft unter Berücksichtigung der Umstände, dass dem BF vom erkennenden Gericht die Möglichkeit zur Nachreichung einer ärztlichen Bestätigung der vorgebrachten Krankheit geboten wurde und eine allenfalls unzureichende Formulierung seines Vorbringens bei tatsächlicher Vorlage einer ärztlichen Bestätigung (aus der sich eine starke Beeinträchtigung seiner Dispositionsfähigkeit im fraglichen Zeitraum ergeben hätte) vom erkennenden Gericht nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden wäre. Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wäre daher selbst bei einem mängelfreien Antrag samt einem angeschlossenen Vermögensbekenntnis

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG im vorliegenden Fall nicht geboten, um einen effektiven Rechtsschutz des BF im Sinne der Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC sicherzustellen. Die zu lösenden, nicht komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen erfordern keine Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Im konkreten Fall, wäre es dem BF jedenfalls zumutbar gewesen, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen bzw. seine Dispositionsunfähigkeit auf andere Art glaubhaft zu machen.Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wäre daher selbst bei einem mängelfreien Antrag samt einem angeschlossenen Vermögensbekenntnis

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im vorliegenden Fall nicht geboten, um einen effektiven Rechtsschutz des BF im Sinne der Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC sicherzustellen. Die zu lösenden, nicht komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen erfordern keine Unterstützung durch einen Rechtsanwalt. Im konkreten Fall, wäre es dem BF jedenfalls zumutbar gewesen, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen bzw. seine Dispositionsunfähigkeit auf andere Art glaubhaft zu machen. Überdies erscheint die vom BF angedachte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Verspätung der Beschwerde (welche vom BF auch nicht bestritten wurde) aussichtlos im Sinne des § 8a Abs. 1 VwGVG. Auf die dritte Voraussetzung des § 8a Abs. 1 VwGVG (die Frage, ob der BF die Rechtsanwaltskosten ohne eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte) wäre somit insgesamt selbst bei Vorliegen eines Vermögensbekenntnisses nicht mehr einzugehen gewesen.Überdies erscheint die vom BF angedachte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Verspätung der Beschwerde (welche vom BF auch nicht bestritten wurde) aussichtlos im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG. Auf die dritte Voraussetzung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG (die Frage, ob der BF die Rechtsanwaltskosten ohne eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte) wäre somit insgesamt selbst bei Vorliegen eines Vermögensbekenntnisses nicht mehr einzugehen gewesen. II.3.6. Zur Befreiung von den sonstigen Verfahrenskostenrömisch zwei.3.6. Zur Befreiung von den sonstigen Verfahrenskosten

§ 1Abs.

1 Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten, BGBl. II 387/2014 in der geltenden Fassung (in der Folge: VwG-EGebV) unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

Paragraph eins, Absatz eins, Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 387 aus 2014, in der geltenden Fassung (in der Folge: VwG-EGebV) unterliegen Eingaben und Beilagen an die Verwaltungsgerichte einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt nach § 2 Z. 1 VwG-EGebV € 50,00.Die Pauschalgebühr für Beschwerden beträgt nach Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-EGebV € 50,00. Die Gebührenbefreiung ist nach Außerkrafttreten von § 46 GSVG infolge Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (BGBl. I 100/2018; zur Gebührenbefreiung davor vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0225) mit Ablauf des 31.12.2019, nicht mehr im GSVG, sondern in § 12 Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird, BGBl. I 100/2018 in der geltenden Fassung (in der Folge: SVSG) geregelt.Die Gebührenbefreiung ist nach Außerkrafttreten von Paragraph 46, GSVG infolge Sozialversicherungs-Organisationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018,; zur Gebührenbefreiung davor vergleiche VwGH 24.01.2006, 2003/08/0225) mit Ablauf des 31.12.2019, nicht mehr im GSVG, sondern in Paragraph 12, Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, in der geltenden Fassung (in der Folge: SVSG) geregelt. § 12 Abs. 2 SVSG lautet auszugsweise:Paragraph 12, Absatz 2, SVSG lautet auszugsweise: […]

(2)Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des § 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit: (…)
(2)Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und der Bundesverwaltungsabgaben sind – unbeschadet des Paragraph 6, des Umsatzsteuergesetzes 1994 – befreit: (…)
  1. Rechtsgeschäfte, Rechtsurkunden, sonstige Schriften und die im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsbehörden, Einigungskommissionen, nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften errichteten Kommissionen, Ausschüssen und Schiedsgerichten durchgeführten Amtshandlungen, wenn sie Rechtsverhältnisse betreffen, die begründet oder abgewickelt werden a) in Durchführung der im ASVG, GSVG, BSVG, FSVG geregelten Versicherungen zwischen dem Versicherungsträger einerseits und den Versicherten, den Anspruchswerbern und Anspruchsberechtigten auf Leistungen der Versicherung, den Vertragspartnern des Versicherungsträgers sowie den Trägern der Sozialhilfe andererseits, (…) Da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (s. ErläutRV 329 der Beilagen
  2. GP 34) mit der Vorschrift unter anderem § 46 Abs. 1 Z. 2 GSVG in der Fassung (im Folgenden: idF) vor BGBl. I 100/2018 ersetzt werden sollte und das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen vermag, dass der Gesetzgeber des § 12 SVSG die Norm so fassen wollte, wie die Vorgängerbestimmung (§ 46 Abs. 1 Z. 2 GSVG idF vor BGBl. I 87/2013) vor Einführung der Verwaltungsgerichte am 31.12.2013 gelautet hatte, ist der BF ungeachtet des im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung nicht verwendeten Ausdruckes „Verwaltungsgerichten,“ zwischen der Wortfolge „im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts,“ und dem Ausdruck „Verwaltungsbehörden,“ von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach § 2 Z. 1 VwG-EGebV befreit.Da nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (s. ErläutRV 329 der Beilagen
  3. Gesetzgebungsperiode 34) mit der Vorschrift unter anderem Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG in der Fassung (im Folgenden: in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2018, ersetzt werden sollte und das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen vermag, dass der Gesetzgeber des Paragraph 12, SVSG die Norm so fassen wollte, wie die Vorgängerbestimmung (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2013,) vor Einführung der Verwaltungsgerichte am 31.12.2013 gelautet hatte, ist der BF ungeachtet des im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung nicht verwendeten Ausdruckes „Verwaltungsgerichten,“ zwischen der Wortfolge „im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts,“ und dem Ausdruck „Verwaltungsbehörden,“ von der Entrichtung der Pauschalgebühr nach Paragraph 2, Ziffer eins, VwG-EGebV befreit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers bei Auslegung eines Gesetzes herangezogen werden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0055, Rz. 27; VwSlg 19192 A/2015).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nämlich der aus den Materialien erkennbare Wille des Gesetzgebers bei Auslegung eines Gesetzes herangezogen werden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0055, Rz. 27; VwSlg 19192 A/2015). Im Ergebnis ist der BF von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit, andere Kosten sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu entrichten. Angesichts dessen würde sich eine inhaltliche Entscheidung über die Befreiung des BF von den Verfahrenskosten

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG selbst bei mängelfreiem Verfahrenshilfeantrag erübrigen. Deshalb war der Verfahrenshilfeantrag aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit

§ 8aAbs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 2 ZPO umgehend zurückzuweisen und von einem Auftrag zur Mängelbehebung abzusehen.Im Ergebnis ist der BF von der Entrichtung der Pauschalgebühr befreit, andere Kosten sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu entrichten. Angesichts dessen würde sich eine inhaltliche Entscheidung über die Befreiung des BF von den Verfahrenskosten

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG selbst bei mängelfreiem Verfahrenshilfeantrag erübrigen. Deshalb war der Verfahrenshilfeantrag aufgrund offenkundiger Aussichtslosigkeit

Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins, Satz 2 ZPO umgehend zurückzuweisen und von einem Auftrag zur Mängelbehebung abzusehen. Zu A) Sonstiges II.3.7. Zur Zurück- bzw. Abweisung mit Beschlussrömisch zwei.3.7. Zur Zurück- bzw. Abweisung mit Beschluss

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Das Verwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar

(2020)§ 33 VwGVG Rz 29 – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026).Das Verwaltungsgericht entscheidet über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss (Müller in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 33, VwGVG Rz 29 – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026). Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht ergeht ebenfalls in Beschlussform (Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 8a VwGVG Rz 32 – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026).Die Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe durch das Verwaltungsgericht ergeht ebenfalls in Beschlussform (Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 8 a, VwGVG Rz 32 – in lexis360.at – eingesehen am 12.01.2026). Vorliegend war die Beschwerde daher

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen, der Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss abzuweisen und der Verfahrenshilfeantrag ebenfalls mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Vorliegend war die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen, der Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss abzuweisen und der Verfahrenshilfeantrag ebenfalls mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen. 3.8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 entgegenstehen. Gegenständlich war zu beurteilen, ob die Beschwerde innerhalb vierwöchiger Frist bei der belangten Behörde einlangte, ob der BF eine die Geschäftsfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum ausschließende oder zumindest so stark beeinträchtigende Krankheit vorgebracht hat, sodass ihm die Organisation der Postaufgabe durch Betrauung eines Vertreters unmöglich war, ferner, ob der BF eine solche Krankheit durch ärztliches Attest bescheinigt hat und schließlich, ob einerseits die gegenständlich zu lösenden Tat- und Rechtsfrage so komplex waren, dass es der Beigebung eines Rechtsanwaltes bedurfte und andererseits die Frage, ob Pauschalgebühren oder anderweitige Kosten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anfallen. Die Umstände, dass kein entsprechendes Vorbringen zur Einschränkung der Dispositionsfähigkeit des BF vorliegt und vom BF ein ärztliches Attest nicht vorgelegt wurde, ergeben sich wie auch die übrigen entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt. Die wenig komplexen Tat- und Rechtsfragen wurden in Punkt 3.5. abgehandelt und wird auf diese Ausführungen verwiesen, sodass dem BF aus Sicht des erkennenden Gerichts (bei mängelfreiem Verfahrenshilfeantrag) kein Rechtsanwalt beizugeben gewesen wäre. Schließlich konnte durch einfache Recherche ermittelt werden, dass dem BF keine Pauschalgebühren oder anderweitige Verfahrenskosten erwachsen, weshalb eine positive Entscheidung über einen nach allfälliger Verbesserung mängelfreien Verfahrenshilfeantrag insgesamt nicht zu erwarten gewesen wäre. Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (vgl. VwGH 11.11.2025, Ra 2025/11/0068, Rz. 13; VwGH 07.05.2025, Ra 2024/11/0185, Rz. 15).Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Entfall der Verhandlung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht vergleiche VwGH 11.11.2025, Ra 2025/11/0068, Rz. 13; VwGH 07.05.2025, Ra 2024/11/0185, Rz. 15). Vorliegend hätte das Vorbringen des BF – eine Krankheit mit rein körperlichen Symptomen, jedoch ohne eine die Dispositions- bzw. Geschäftsfähigkeit beeinträchtigende Wirkung – selbst bei Bescheinigung durch ärztliches Attest keinen Wiedereinsetzungsgrund ergeben. Da der BF allerdings unvertreten war, somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte, dass ihm bei Formulierung seiner Schreiben allenfalls ein Fehler in dem Sinn unterlaufen wäre, dass er die Krankheit zu milde (d.h. ohne Einschränkung der Dispositionsfähigkeit) geschildert hätte, gab das erkennende Gericht dem BF die Möglichkeit eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Zumal der BF ein solches nicht vorlegte, sind mit seinem Vorbringen keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufgeworfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Eine Verhandlung war daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht erforderlich.Eine Verhandlung war daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht erforderlich. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall stützt sich der Beschluss im Wesentlichen darauf, dass der BF eine die eigene Dispositions- bzw. Geschäftsfähigkeit ausschließende oder stark beeinträchtigende Krankheit nicht vorbrachte und außerdem nicht bescheinigte. Diesbezüglich liegt gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass nur eine Krankheit im genannten Sinn einen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darstellt. Auch die Rechtsfragen, unter welchen Umständen vor Verwaltungsgerichten die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist und in welchen Fällen ein Auftrag zur Mängelbehebung bei mangelhaften Eingaben unterbleiben kann, ist durch eine jeweils einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I424.2327627.1.00

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