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{'item': 'I425 2327567-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4Art. 2Art. 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlI425 2327567-1 SpruchI425 2327567-1/8E, I425 2327567-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein Staatsangehöriger von Uganda (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass er homosexuell sei und das in seinem Land verboten sei. Er habe Angst, dass er ins Gefängnis komme oder geschlagen werde. Bei einer Rückkehr fürchte er, getötet zu werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) am 03.10.2025 gab er ebenso an, im jungen Alter seine homosexuelle Orientierung entdeckt zu haben und deshalb in Uganda einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde ausgeführt, dass er nicht glaubhaft vorbringen habe können, aufgrund seiner behaupteten Homosexualität in Uganda von einer Verfolgung betroffen zu sein.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass er nicht glaubhaft vorbringen habe können, aufgrund seiner behaupteten Homosexualität in Uganda von einer Verfolgung betroffen zu sein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang und beantragte darin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters infolge einer Unzuständigkeitsanzeige neu zugewiesen. Am 18.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Uganda. Er ist ledig und hat eine Tochter. Er gehört zur Volksgruppe der Ubantu-Muganda und ist christlichen Glaubens. Neben seiner Muttersprache Ganda spricht er Englisch. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus Kampala und lebte zuletzt in XXXX . In seinem Herkunftsstaat besuchte er sieben Jahre die Grundschule, sechs Jahre eine höherbildende Schule und drei Jahre einen Zertifizierungskurs. Danach arbeitete er als Mechaniker. Er verließ Uganda am 05.07.2025 per Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Schengen-Visum, gültig von 06.07.2025 bis 24.07.2025, zum Zweck des Besuchs einer Ärztekonferenz in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich ohne Unterbrechung in Österreich auf.Der Beschwerdeführer stammt aus Kampala und lebte zuletzt in römisch 40 . In seinem Herkunftsstaat besuchte er sieben Jahre die Grundschule, sechs Jahre eine höherbildende Schule und drei Jahre einen Zertifizierungskurs. Danach arbeitete er als Mechaniker. Er verließ Uganda am 05.07.2025 per Flugzeug. Der Beschwerdeführer reiste mit einem Schengen-Visum, gültig von 06.07.2025 bis 24.07.2025, zum Zweck des Besuchs einer Ärztekonferenz in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.07.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seither hält er sich ohne Unterbrechung in Österreich auf. Sein Vater, seine zwei Schwestern und seine Tochter sowie weitschichtige Verwandte leben nach wie vor in Uganda. In Kontakt steht er lediglich mit einer Cousine. In Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer spricht kein Deutsch. Er nimmt an Veranstaltungen des Vereins “HOSI” teil. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er ging bisher in Österreich keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist in Uganda nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Uganda einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.
  4. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda (Gesamtaktualisierung am 23.03.2023) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vgl. FD 27.4.2022).Uganda wird seit 1986 von Präsident Yoweri Museveni regiert (FD 27.4.2022). Der Präsident wird direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Museveni, der 1986 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, gewann die Wahl 2021 mit 58,6 % der Stimmen, während der Kandidat der National Unity Party (NUP), Robert Kyagulanyi Ssentamu - bekannt als Bobi Wine - 34,8 % der Stimmen erhielt. Die Wahlbeteiligung lag bei 59 % (FH 10.3.2023; vergleiche FD 27.4.2022). Nach der Bestätigung der Wahlergebnisse wurde Präsident Museveni im Mai 2021 vereidigt und im Juni seine Regierung umgebildet. Seine Partei, die NRM (National Resistance Movement), gewann auch die Parlamentswahlen (FD 27.4.2022). Die Wahlen für die Mitglieder des Einkammerparlaments im Jahr 2021 fanden gleichzeitig mit den Präsidentschaftswahlen statt. Insgesamt wurden 499 Abgeordnete direkt gewählt, darunter Parlamentarier für 353 Einzelwahlkreise und 146 weibliche Abgeordnete. Weitere 30 wurden gewählt, um besondere Interessengruppen zu vertreten (Jugendliche, ältere Menschen, Arbeitnehmer, Militärs und Menschen mit Behinderungen) (FH 10.3.2023). Die regierende NRM gewann im Jänner 2021 336 direkt gewählte Sitze, während die NUP 57 und das FDC (Forum for Democratic Change) 32 Sitze gewann. Keine andere Partei errang mehr als 10 Sitze (FH 10.3.2023). So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen von Gewalt, selektivem Durchsetzten von COVID-19-Beschränkungen, Internetsperren und Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Bis Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022)So wie die gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen waren auch die Parlamentswahlen von Gewalt, selektivem Durchsetzten von COVID-19-Beschränkungen, Internetsperren und Einschränkungen für Journalisten geprägt (FH 10.3.2023). Die Bevölkerung hatte gegen Ende der Wahlperiode keinen Internetzugang mehr, da die Uganda Communications Commission (UCC) am Tag vor der Wahl eine fünftägige Sperrung anordnete (FH 24.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Bis Feber 2021 wurde der Zugang weitgehend wiederhergestellt (FH 24.2.2022) Am 13.1.2021 erklärte der Regierungssprecher Ofwono Opondo gegenüber lokalen Medien, dass die Regierung die Zahl der akkreditierten Beobachter begrenzt habe (USDOS 12.4.2022). Nur wenige Beobachter überwachten die Wahl, und sowohl ausländische als auch inländische Akkreditierungsanträge zur Beobachtung der Wahlen wurden abgelehnt. Wine beschuldigte die Regierung, die Wahlurnen gefüllt zu haben, und reichte eine Anfechtungsklage ein, die er später zurückzog. Die NGO Citizens' Coalition for Electoral Democracy in Uganda (CCEDU) behauptete, die Ergebnisse seien aufgrund der mit COVID-19 verbundenen Beschränkungen sowie der Gewalt und der Verhaftungen im Vorfeld der Wahlen nicht glaubwürdig, obwohl sie keine Vorfälle von gefüllten Wahlurnen meldete (FH 10.3.2023). Lokale Medien berichteten über zahlreiche Vorfälle von Wahlmanipulationen und zeigten mehrere Videos von Personen in Militär- und Polizeiuniformen, die Wahlzettel ausfüllten (USDOS 12.4.2022). Sicherheitslage Die innenpolitische Lage hat sich nach den Wahlen 2021 zwischenzeitlich wieder beruhigt, politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vgl. AA 13.3.2023).Die innenpolitische Lage hat sich nach den Wahlen 2021 zwischenzeitlich wieder beruhigt, politische Spannungen und vereinzelt auftretende spontane Kundgebungen sowie ein hartes Einschreiten der Sicherheitskräfte können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Unruhen in der Demokratischen Republik Kongo und im Südsudan wirken sich gelegentlich auf angrenzende Gebiete in Uganda aus, insbesondere durch Zustrom von Flüchtlingen (AA 13.3.2023). Gefechte zwischen kongolesischer Armee und Rebellen sind auch in unmittelbarer Grenznähe zu Uganda nicht auszuschließen (BMEIA 13.3.2023). Damit verbunden ist eine starke Militärpräsenz in der Grenzregion. Gelegentliche Auseinandersetzungen kommen in unmittelbarer Grenznähe vor (AA 13.3.2023). Das österreichische Außenministerium sieht – für eigene Staatsbürger – entlang der Grenze zu Kenia, in der Region Karamoja sowie beim Besuch des Kidepo-Nationalparks nahe der südsudanesischen Grenze ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3). Zudem besteht ein erhöhtes Risiko von Übergriffen bewaffneter Banden (BMEIA 13.3.2023; vergleiche AA 13.3.2023). In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021 verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD 27.4.2022; vgl. AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022).In sicherheitspolitischer Hinsicht sah sich Uganda 2021 einer erhöhten terroristischen Bedrohung ausgesetzt. Zuvor war der letzte Anschlag im Land im Juli 2010 verübt worden, als bei einem von der somalischen al Shabaab durchgeführten Doppelanschlag in Kampala 74 Menschen getötet wurden. Zwei Anschläge auf ugandischem Boden wurden im Oktober 2021 der Gruppe Allied Democratic Force (ADF) zugeschrieben, die im Osten der DR Kongo präsent ist. Am 16.11.2021 verübte die ADF einen Doppelanschlag in Kampala, dabei wurden sechs Menschen getötet (FD 27.4.2022; vergleiche AA 13.3.2023). Seit der ugandischen Intervention im Ostkongo gab es keine neuen Terroranschläge mehr (FD 27.4.2022). Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub („Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von Motorradtaxi-Fahrern verübten, Raubüberfällen auf Fußgänger; diese finden vermehrt auch tagsüber statt (AA 13.3.2023; vgl. BMEIA 13.3.2023).Die Kriminalitätsrate ist erhöht. Landesweit sind bewaffnete Überfälle, Autodiebstähle und -raub („Carjacking“) sowie Entführungen möglich. Es kommt gerade in Kampala immer wieder zu, von Motorradtaxi-Fahrern verübten, Raubüberfällen auf Fußgänger; diese finden vermehrt auch tagsüber statt (AA 13.3.2023; vergleiche BMEIA 13.3.2023). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (Art. 128), aber die Regierung respektiert diese nicht immer (USDOS 12.4.2022; vgl. BS 23.2.2022). Korruption, Personalmangel, Ineffizienz und die Einmischung der Exekutive in Gerichtsentscheidungen untergraben häufig die Unabhängigkeit der Gerichte (USDOS 12.4.2022).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (Artikel 128,), aber die Regierung respektiert diese nicht immer (USDOS 12.4.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Korruption, Personalmangel, Ineffizienz und die Einmischung der Exekutive in Gerichtsentscheidungen untergraben häufig die Unabhängigkeit der Gerichte (USDOS 12.4.2022). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts sowie die Mitglieder der Kommission für den Justizdienst (die Empfehlungen zur Ernennung von Richtern ausspricht) mit Zustimmung des Parlaments (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 10.3.2023). Kritiker argumentieren, dass der Vorschlag aus dem Jahr 2022, den Obersten Gerichtshof von 11 auf 21 Richter zu erweitern, das Gericht weiter zu Gunsten der Regierungspartei (NRM) politisieren würde. Andere behaupten, es handele sich dabei um eine weitere Ausweitung des politischen Klientelsystems, da das Kabinett des Präsidenten nicht weiter vergrößert werden kann, und das Parlament bereits erheblich erweitert wurde (FH 10.3.2023).Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofs und des Berufungsgerichts sowie die Mitglieder der Kommission für den Justizdienst (die Empfehlungen zur Ernennung von Richtern ausspricht) mit Zustimmung des Parlaments (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Kritiker argumentieren, dass der Vorschlag aus dem Jahr 2022, den Obersten Gerichtshof von 11 auf 21 Richter zu erweitern, das Gericht weiter zu Gunsten der Regierungspartei (NRM) politisieren würde. Andere behaupten, es handele sich dabei um eine weitere Ausweitung des politischen Klientelsystems, da das Kabinett des Präsidenten nicht weiter vergrößert werden kann, und das Parlament bereits erheblich erweitert wurde (FH 10.3.2023). Trotz eines detaillierten Rechtsrahmens und bestehender Institutionen, die das ordnungsgemäße Funktionieren öffentlicher Einrichtungen und die Kontrolle von Beamten und Amtsträgern gewährleisten sollen, stellt die Korruption Uganda vor große Herausforderungen. Korruption wirkt sich auf fast alle Aspekte des täglichen Lebens aus. Die Polizei und die Justiz werden als die korruptesten Bereiche genannt (BS 23.2.2022). Korruption in der Justiz stellt ein Problem dar, und die lokalen Medien berichteten über zahlreiche Fälle, in denen Justizbeamte an unteren Gerichten Bestechungsgelder von den beteiligten Parteien verlangen und annehmen (USDOS 12.4.2022). Ferner werden Gerichtsverfahren leicht politisiert, indem sich die Richter dem politischen Einfluss beugen (BS 23.2.2022). Viele Kritiker sehen die Justiz als politisches Werkzeug der Regierungspartei (NRM), zumal sie stets im Sinne von Präsident Museveni entscheidet (FH 10.3.2023). Menschenrechtsaktivisten und lokale Medien berichteten zudem, dass sich die Sicherheitsbehörden mehrfach über gerichtliche Anordnungen zur Freilassung von Gefangenen oder zur Anklageerhebung gegen Personen, die sie ohne Anklage inhaftiert hatten, hinwegsetzen und dass Sicherheitsbeamte die Justizbeamten einschüchtern, damit sie keine Entscheidungen hinsichtlich der Begnadigung politischer Gefangener fällt. Aktivisten berichten auch, dass die Justiz aufgrund mangelnder richterlicher Unabhängigkeit Menschenrechtspetitionen unnötig verzögert, indem sie Anhörungstermine verweigert oder Verhandlungstermine verlängert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund der unbesetzten Stellen am Obersten Gerichtshof, am Berufungsgericht und an den unteren Gerichten kommt es zu Verzögerungen bei der Rechtssprechung. Bisweilen können Fälle wegen der mangelnden Beschlussfähigkeit der Gerichte nicht weiterverfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Eine große Herausforderung für die Rechenschaftspflicht in Korruptionsfällen sind die langen Verzögerungen beim Abschluss der Fälle. In der Anti-Korruptionsabteilung des Obersten Gerichtshofs gibt es einen wachsenden Rückstand an Fällen und zu wenige Richter, die Korruptionsfälle verhandeln können (BS 23.2.2022). Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei sorgt für die innere Sicherheit, und das Innenministerium überwacht die Polizei. Das Verteidigungsministerium hat die Aufsicht über die Armee. Zivile Behörden behalten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte. Das Gesetz erlaubt es der Armee, die Polizei bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zu unterstützen (USDOS 12.4.2022). Die ugandischen Armee (Uganda People’s Defense Force / UPDF) umfasst Land- und Luftstreitkräfte sowie Sondereinheiten, darunter die Präsidentengarde. Das Kommando der Spezialeinheiten ist eine eigenständige Einheit innerhalb der Streitkräfte; diese hat sich aus der früheren Brigade der Präsidentengarde entwickelt und hat neben seinen konventionellen Aufgaben, wie der Aufstandsbekämpfung, auch weiterhin Aufgaben zum Schutz des Präsidenten übernommen. 2018 schuf Präsident Museveni eine dem Militär unterstellte Freiwilligentruppe lokaler Verteidigungseinheiten, um die lokale Sicherheit in bestimmten Teilen des Landes zu erhöhen (CIA 21.2.2023). Der Präsident hat Armeeangehörige in Führungspositionen bei der Polizei und in der Exekutive, einschließlich der Ministerien, eingesetzt (USDOS 12.4.2022). Viele staatliche Stellen – insbesondere aber die Polizei – sind von Korruption geprägt (FH 10.3.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte für zahlreiche Übergriffe verantwortlich sind (USDOS 12.4.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Die ugandischen Behörden haben es wie in den vergangenen Jahren versäumt, die Sicherheitskräfte für schwere Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Polizei und das Militär, die in schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen 2021 verwickelt waren, schränken weiterhin das Recht auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit ein, insbesondere für Regierungskritiker und die politische Opposition. Die Behörden schränken zivilgesellschaftliche Organisationen, Medien und die Online-Kommunikation ein, während staatliche Vertreter routinemäßig Journalisten schikanieren und einschüchtern (HRW 12.1.2023). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert. Dieses wird jedoch weiterhin eingeschränkt (USDOS 12.4.2022). Im Mediensektor gibt es viele formal unabhängige Medien (FH 10.3.2023). Das Land verfügt über eine aktive Medienlandschaft mit zahlreichen Zeitungen in Privatbesitz sowie Fernseh- und Radiosendern. Die Polizeieinheit für Medien und politische Straftaten und die Kommunikationsaufsichtsbehörde (Uganda Communications Commission / UCC) überwachen alle Radio-, Fernseh- und Printmedien. Journalisten, Oppositionspolitiker und Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Behörden die Kontrolle über redaktionelle Entscheidungen bei den öffentlichen Rundfunkanstalten und auch bei einigen privaten Medien ausüben (USDOS 12.4.2022). Zudem sind Journalisten Einschüchterungen, Verhaftungen, Schikanen und Übergriffen ausgesetzt, insbesondere wenn sie kritisch über den Präsidenten und seinen engsten Kreis berichten. Insbesondere in Wahljahren führen die Regierungsbehörden Razzien durch, schließen Radiosender und andere Medien und entziehen Journalisten als Vergeltung für kritische Berichterstattung die Akkreditierung. Insgesamt konnten Journalisten im Jahr 2022 mehr regierungskritische Artikel veröffentlichen als in den Jahren zuvor, obwohl Selbstzensur immer noch eine gängige Praxis ist (FH 10.3.2023). Am 9.1.2022 schloss Facebook Dutzende von Konten, von denen behauptet wurde, sie stünden in Verbindung mit dem ICT-Ministerium (Ministry of Information and Communications Technology). Am 12.1.2022 beschuldigte Präsident Museveni Facebook und andere, sich in den Wahlprozess einzumischen. Der Direktor der UCC wies Telekommunikationsunternehmen an, den Zugang zu und die Nutzung von sozialen Medien und Online-Nachrichtenplattformen unverzüglich auszusetzen. Anbieter wie Airtel und MTN Uganda informierten ihre Abonnenten per SMS über die Aussetzung. Am selben Tag blockierte die Regierung das Internet für fünf Tage (AI 29.3.2022). Die Verfassung sieht die Versammlungsfreiheit vor, jedoch respektiert die Regierung dieses Recht nicht. Sie schränkt das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit ein und nutzte die COVID-19-Beschränkungen, um Versammlungen und Kundgebungen der politischen Opposition zu blockieren und aufzulösen. Das Versäumnis der Regierung, Angriffe auf Menschenrechtsverteidiger und friedliche Demonstranten zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, führt de facto zu weiteren Einschränkungen dieser Freiheiten (USDOS 12.4.2022). Die Versammlungsfreiheit der politischen Opposition ist in Uganda stark eingeschränkt. Von 2013 bis Anfang 2020 setzte die Polizei das Gesetz zur Verwaltung der öffentlichen Ordnung (Public Order Management Act, POMA) um. Dort ist für jede öffentliche Versammlung eine vorherige Anmeldung bei der örtlichen Polizei vorgeschrieben. Im Juni 2020 verbot die Regierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie alle politischen Versammlungen. Das Verbot wurde in unverhältnismäßiger Weise gegen die Oppositionsparteien durchgesetzt (FH 10.3.2023). Am 20.8.2022 ordnete das NGO-Büro, ein offizielles Gremium, das für die Regulierung von NGOs zuständig ist, die sofortige Suspendierung von 54 Organisationen an. Es wurde behauptet, dass diese NOGs die NGO-Gesetzgebung nicht eingehalten hätten, indem sie unter anderem mit abgelaufenen Genehmigungen arbeiteten oder es versäumten, Rechenschaft abzulegen oder sich beim Büro zu registrieren. Das unabhängige Uganda National NGO Forum erklärte, dass die meisten Organisationen nicht über die Entscheidung des Amtes informiert wurden und auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatten (AI 29.3.2022). Nach zwei Jahrzehnten faktischer Einparteienherrschaft hat Uganda 2005 ein Mehrparteiensystem eingeführt. Die Gründung von Parteien ist gesetzlich geschützt, und viele Parteien sind registriert. In der Praxis behindern jedoch restriktive Registrierungsvorschriften, Regeln für die Wählbarkeit von Kandidaten, eine begrenzte Medienberichterstattung und gewaltsame Schikanen durch Behörden und paramilitärische Gruppen die Wettbewerbsfähigkeit der Oppositionsparteien. Die Regierungspartei NRM dominiert die politische Sphäre und alle Regierungsebenen und gewinnt immer wieder Wahlen, die weder als frei noch als fair gelten (FH 10.3.2023). Wahlkämpfe sind von Gewalt, Einschüchterung und Schikanen gegenüber Kandidaten und Anhängern der Opposition geprägt (FH 10.3.2023; vgl. USDOS 12.4.2022). Die oppositionelle NUP ist erheblichen Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt – insbesondere nach den Wahlen im Jänner 2021 (FH 10.3.2023). Die Zeit vor, während und nach diesen Wahlen war geprägt von der Schließung des politischen Raums, dem Verschwinden von Oppositionsanhängern, der Einschüchterung von Journalisten und Berichten über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch die Sicherheitskräfte. Die Oppositionsparteien berichteten, dass die Sicherheitsbehörden in die Parteiaktivitäten eingriffen und führende Vertreter der Opposition willkürlich festnahmen und inhaftierten sowie ihre Anhänger einschüchterten und schlugen – angeblich, um Gewalt zu verhindern (USDOS 12.4.2022).Wahlkämpfe sind von Gewalt, Einschüchterung und Schikanen gegenüber Kandidaten und Anhängern der Opposition geprägt (FH 10.3.2023; vergleiche USDOS 12.4.2022). Die oppositionelle NUP ist erheblichen Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt – insbesondere nach den Wahlen im Jänner 2021 (FH 10.3.2023). Die Zeit vor, während und nach diesen Wahlen war geprägt von der Schließung des politischen Raums, dem Verschwinden von Oppositionsanhängern, der Einschüchterung von Journalisten und Berichten über die weitverbreitete Anwendung von Folter durch die Sicherheitskräfte. Die Oppositionsparteien berichteten, dass die Sicherheitsbehörden in die Parteiaktivitäten eingriffen und führende Vertreter der Opposition willkürlich festnahmen und inhaftierten sowie ihre Anhänger einschüchterten und schlugen – angeblich, um Gewalt zu verhindern (USDOS 12.4.2022). Führende Vertreter der Oppositionsparteien und politischen Bewegungen werden manchmal unter fadenscheinigen strafrechtlichen Anschuldigungen verhaftet. So wurde beispielsweise Oppositionsführer Wine während des Wahlkampfs 2020-21 mehrmals verhaftet und am Wahltag unter Hausarrest gestellt. Zuvor war er wegen eines Vorfalls im Jahr 2018 wegen Hochverrats angeklagt worden. Im Juli 2022 wurden bei Nachwahlen in Soroti und anderen Teilen des Landes über 70 Mitglieder der Oppositionsparteien verhaftet (FH 10.3.2023). Haftbedingungen Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 24.2.2022) und aufgrund starker Überbelegung, körperlicher Misshandlung von Häftlingen durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichender Nahrung und Personalausstattung in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022). Es befinden sich dreimal soviele Häftlinge in den Gefängnissen, als die Kapazitäten zulassen würden. Untersuchungshäftlinge machen fast die Hälfte der Insassen aus (FH 24.2.2022).Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 24.2.2022) und aufgrund starker Überbelegung, körperlicher Misshandlung von Häftlingen durch Sicherheitspersonal und Mitgefangene, unzureichender Nahrung und Personalausstattung in einigen Fällen lebensbedrohlich (USDOS 12.4.2022). Es befinden sich dreimal soviele Häftlinge in den Gefängnissen, als die Kapazitäten zulassen würden. Untersuchungshäftlinge machen fast die Hälfte der Insassen aus (FH 24.2.2022). Die Regierung unterhält inoffizielle Hafteinrichtungen, in denen sie Verdächtige jahrelang ohne Anklage festhält (USDOS 12.4.2022). Die NGO Anwälte ohne Grenzen berichtet, dass Inhaftierte in Polizeizellen und Gefängnissen gefoltert werden, vornehmlich um an weitere Informationen zu gelangen. Die Gewalt geht demnach von Polizei- und Geheimdienstkräften, Gefängnispersonal sowie Mithäftlingen aus. Obwohl ein Meldesystem für gewaltsame Vorfälle in Haftanstalten existiert, werden die Meldungen häufig nicht bearbeitet (BAMF 30.1.2023). Örtliche Menschenrechtsorganisationen berichteten, dass die Gefängnisbehörde im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 Monitoring-Besuche eingestellt hatte. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz besuchte 14 Haftanstalten. Die Ergebnisse dieser Besuche über die Behandlung und die Lebensbedingungen der Gefangenen wurden den Behörden, einschließlich der Chieftaincy for Military Intelligence (CMI), Polizei und Gefängnisbehörde, vorgelegt und vertraulich mit ihnen erörtert (USDOS 12.4.2022). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 12.4.2022). Die Bewegungsfreiheit unterliegt weitgehend keinen Beschränkungen. Nur im Zuge der COVID-19-Pandemie hat die Regierung gewaltsam strenge Beschränkungen durchgesetzt. Die letzte Ausgangssperre wurde im Feber 2022 aufgehoben. In der Praxis wird die Mobilität der Bevölkerung jedoch häufig durch wirtschaftliche Hindernisse eingeschränkt. Im Oktober 2022 kündigte Präsident Museveni neue Einschränkungen an, um die Ausbreitung eines Ebola-Ausbruchs einzudämmen (FH 10.3.2023). Grundversorgung und Wirtschaft Mit einem geschätzten BIP von 37,6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2020 ist Uganda die drittgrößte Volkswirtschaft in der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC). Trotz des hohen Wirtschaftswachstums vor der Pandemie (durchschnittlich 5 % seit 2012) wird der Anstieg des durchschnittlichen Lebensstandards durch ein rasantes Bevölkerungswachstum gebremst. Heute beträgt das BIP/Kopf in Uganda 822 US-Dollar. Im Jahr 2020 schrumpfte das BIP um 2,1 %. Nur der Agrarsektor erwies sich als widerstandsfähig, während die Industrie und der Dienstleistungssektor rund 15 % ihrer Einnahmen einbüßten. Während der Gesundheitskrise engagierte sich die Regierung in Maßnahmen zur Unterstützung der Bevölkerung und der Wirtschaft, wodurch sich das Haushaltsdefizit verschärfte (FD 27.4.2022). Gleichzeitig steht Uganda vor einem Wirtschaftsaufschwung. Für 2023 erwartet die Economist Intelligence Unit noch ein eher mäßiges BIP-Wachstum von etwa 5,6 %. Doch in den Folgejahren dürfte die Dynamik weiter steigen. Wachstumsmotor ist der geplante Beginn der Ölförderung im Albertsee. Negativ auf die Konjunktur wirken sich die stark gestiegenen Preise aus, vor allem für Kraftstoffe und Frachtkosten. Die Regierung versucht mit einer expansiven Ausgabenpolitik die Wirtschaft zu stimulieren, konnte aufgrund der zuletzt stark angestiegenen Staatsschulden aber nicht mehr so freizügig agieren. Aufgrund der guten Konjunkturerwartungen dürfte sich auch das Konsumklima spätestens ab dem Jahr 2024 spürbar verbessern (GTAI 9.11.2022). Die Steigerungen dürften aufgrund der heftigen Inflation jedoch zunächst geringer ausfallen als das BIP-Wachstum. Insbesondere importierte Konsumgüter sind deutlich teurer geworden. Aber auch die Preise für lokal gefertigte Konsumgüter steigen drastisch, etwa wegen höherer Preise, z. B. für Treibstoff und Dünger. Für Produkte des täglichen Bedarfs wie Seife, Mehl, Zucker und Speiseöl lagen die Preissteigerungen in diesem Jahr bei zum Teil 50 % (GTAI 9.11.2022). Uganda ist reich an natürlichen Rohstoffen. So verfügt das Land über beträchtliche Kupfer- und Kobalt-Lagerstätten und noch unerschlossene Erdöl- und Erdgasreserven. Auch die Bedingungen für die Landwirtschaft sind gut. Diese Ressourcen sind Ugandas größtes Potenzial. Mehr als 80 % der Beschäftigten arbeiten in der Landwirtschaft. Damit ist sie die wichtigste Einkommensquelle (GIZ 31.12.2021). Ugandas Nahrungsmittelproduktion verfügt über großes Potenzial. Die sehr guten klimatischen Voraussetzungen und Bodenverhältnisse machen Uganda zum Brotkorb Ostafrikas, von hier aus wird in die Nachbarländer Kenia, Südsudan, Ostkongo und Ruanda exportiert. Dominiert wird der Sektor von kleinbäuerlichen Betrieben, denen es oft an Kapital und Know-how über moderne Anbaumethoden fehlt. Eine in vielen Landesteilen mangelhafte Infrastruktur (Straßen, Lager) führt außerdem zu hohen Verlusten nach der Ernte. Angebaut werden in Uganda unter anderem Reis, Mais, Kartoffeln, Erdnüsse, Milchprodukte, Zucker, Fleisch und Ölsaaten. Für den Export werden Kaffee, Tee, Hortikulturen, Tabak und zunehmend auch Kakao produziert (GIZ 2.2022). Die Nahrungsmittelproduktion muss wegen des Bevölkerungswachstums dringend gesteigert werden. Investitionen finden in Uganda im Agrarsektor, der Nahrungsmittelindustrie und auch im formellen Einzelhandel in den Städten (Bau von Einkaufszentren) statt (GTAI 9.11.2022). Auch Industriebetriebe aus verschiedenen Bereichen haben sich angesiedelt: Dazu zählen vor allem die Konsumgüterindustrie und der Bereich Agro-Processing mit den großen Mühlenbetrieben für Kaffee, Zucker und Getreide sowie der Verarbeitung von Obst und Milch. Der Bausektor macht einen weiteren Großteil des sekundären Sektors aus, inklusive zahlreicher Hersteller von Baustoffen. Der Dienstleistungssektor verändert sich schnell und gerade im Großraum Kampala entstehen viele kleinere Unternehmen, die verschiedene Dienstleistungen für Einzelpersonen, Regierung und Unternehmen anbieten. Ein etwa 10 Mrd. US-Dollar teures Ölprojekt könnte die Wirtschaftsstruktur Ugandas verändern. So könnte sich die Region am Albertsee um die Stadt Hoima aufgrund von Ölförderung und Ansiedlung zahlreicher Unternehmen zu einem neuen Wirtschaftszentrum entwickeln. Ein neuer internationaler Flughafen wird dort im Vorgriff auf das Ölprojekt bereits gebaut (GIZ 2.2022). Uganda strebt an, durch die Ausbeutung der 2006 entdeckten Vorkommen im Albertsee zu einem Öl produzierenden Land zu werden. Es könnten fast 1,7 Milliarden Barrel gefördert werden, wobei die Produktionsrate bis zu 230.000 Barrel pro Tag betragen könnte. Die Regierung hofft, dass die Ölproduktion 2025 beginnt (FD 27.4.2022). Zwischen Oktober und Dezember 2022 verteilte World Vision Uganda 1.340.247 US-Dollar in Form von Bargeld und Gutscheinen an fast 27.000 Menschen. Diese vom World Food Programm finanzierte Bargeldhilfe ist eine wichtige Sozialschutzmaßnahme, die dabei helfen soll, Lebensmittel und andere notwendige Haushaltswaren zu kaufen, und die Grundbedürfnisse der Familien decken zu können (WVI 31.1.2023). Angesichts der hohen Preise und des unterdurchschnittlichen Einkommens aus typischen Tätigkeiten haben viele arme Haushalte weiterhin Mühe, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen (WVI 8.2.2023). Medizinische Versorgung Die Verpflichtung des Staates, landesweit kostenlose und qualitativ hochwertige Gesundheitsdienste bereitzustellen, steht im Widerspruch zur Realität vor Ort (BS 23.2.2023). Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein (AA 13.3.2023). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard (BMEIA 13.3.2023). Insbesondere in ländlichen Gebieten fehlt es oft an qualifiziertem Personal, Ausrüstung und Medikamenten in Krankenhäusern und Gesundheitszentren – es wird häufig auf kirchliche Kliniken, private Praktiker oder traditionelle Kräuterkundige zurückgegriffen (BS 23.2.2023). Infolge der COVID-19-Pandemie und der Lockdown-Maßnahmen im Jahr 2020 hatten die auf die kostenlosen Gesundheitsprogramme der Regierung angewiesenen Armen weniger Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Hier verzeichnete Uganda einen Anstieg an Todesfällen durch vermeidbare Krankheiten, Geburten und andere gesundheitliche Notfälle (BS 23.2.2022). Im Folgenden wird der „Amnesty Report 2024/2025: Zur Lage der Menschenrechte weltweit: Uganda 2024“ von Amnesty International wiedergegeben: Berichtszeitraum:
  5. Januar 2024 bis
  6. Dezember 2024 Mitarbeiter*innen der Behörde Uganda Wildlife Authority setzten exzessive und unnötige Gewalt gegen die indigene Gemeinschaft der Benet ein und töteten zwei Kinder. Regierungskritiker*innen wurden von den Behörden willkürlich festgenommen und inhaftiert. Angesichts von Änderungen des NGO-Gesetzes drohte NGOs eine übermäßige Kontrolle durch die Regierung. Das Verfassungsgericht bestätigte gesetzliche Bestimmungen, die lesbische, schwule, bisexuelle, trans und intergeschlechtliche Menschen (LGBTI+) diskriminierten und für bestimmte Handlungen die Todesstrafe und andere unverhältnismäßige Strafen vorsahen. Die Behörden gaben keine Auskunft zum Verbleib von mindestens 500 Kindern, die von Bediensteten der Hauptstadtbehörde Kampala bei Razzien aus den Katwe-Slums entführt worden waren. Die Flüchtlingshilfe des UNHCR für die fast 1,8 Mio. Flüchtlinge und Asylsuchenden in Uganda war nach wie vor unterfinanziert. Der Bau der Ostafrikanischen Rohölpipeline EACOP lief globalen Bemühungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zuwider. A. Hintergrund Die USA schlossen Uganda 2024 wegen "grober Verstöße gegen international anerkannte Menschenrechte" aus ihrem Handelsprogramm African Growth and Opportunity Act (AGOA) aus. Im April bzw. Juni 2024 verhängten die britische und die US-amerikanische Regierung Sanktionen gegen die ugandische Parlamentspräsidentin, ihren Ehemann und mehrere weitere Staatsbedienstete wegen Korruptionsvorwürfen und schweren Menschenrechtsverstößen. Am
  7. September 2024 erklärte Muhoozi Kainerugaba, der Sohn von Präsident Yoweri Museveni und Oberbefehlshaber der ugandischen Streitkräfte (Uganda People’s Defence Forces – UPDF), dass er nicht bei den Präsidentschaftswahlen 2026 antreten werde. B. Exzessive und unnötige Gewaltanwendung Die Behörde Uganda Wildlife Authority (UWA) setzte auch 2024 unverhältnismäßige und unnötige Gewalt ein, um die indigene Gemeinschaft der Benet am Zugang zu ihrem angestammten Land im Wald von Mount Elgon zu hindern. UWA-Beamt*innen schossen im Distrikt Bukwo auf mindestens drei Angehörige der Benet; ein Mann wurde verletzt, zwei Minderjährige getötet. Am
  8. Mai 2024 schoss ein Behördenvertreter Kibet Silas Rukut in dessen Zuhause ins Bein. Laut Angaben von Kibet Silas Rukut geschah dies, weil er sich geweigert hatte, seine Kühe von der Stelle wegzubringen, wo sie weideten. Der UWA-Mitarbeiter hatte zuvor behauptet, die Kühe befänden sich auf dem Gebiet des Nationalparks von Mount Elgon – dieses ist umstritten. Kibet Silas Rukut meldete den Vorfall auf der Polizeiwache von Bukwo. Am
  9. Juni 2024 wurde der 16-jährige Marko Kipsang Gemeindesprechern zufolge beim Grassammeln im Wald erschossen. Gemeindemitglieder marschierten daraufhin protestierend zum Büro des leitenden Beamten der Distriktverwaltung, wurden aber angewiesen, die Ermittlungen zu dem Vorfall abzuwarten. Am
  10. September 2024 erschoss ein UWA-Angehöriger den 13-jährigen Sukuku Emmanuel Joshua. Gemeindesprechern zufolge wurde der Junge in seinem Dorf getötet und nicht im Wald, wie Vertreter der UWA behaupteten. Bei einer Obduktion im Allgemeinen Krankenhaus von Bukwo wurde die Kugel aus seinem Leichnam geborgen, und die UWA zahlte seiner Familie 5 Mio. Uganda-Schilling (rund 1.300 Euro) für die Beerdigungskosten. Die Behörden gaben keine Informationen über Ermittlungen zu diesen Vorfällen bekannt. C. Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen Am
  11. November 2024 wurde der ugandische Oppositionspolitiker Dr. Kizza Besigye in der kenianischen Hauptstadt Nairobi auf Geheiß der ugandischen Behörden entführt. Kizza Besigye ist ein ehemaliger Präsidentschaftskandidat der Partei Forum für Demokratischen Wandel (Forum for Democratic Change – FDC), der bei den Präsidentschaftswahlen 2001, 2006, 2011 und 2016 erfolglos gegen Präsident Museveni antrat. Er wurde am
  12. November vor einem Militärgericht in der ugandischen Hauptstadt Kampala wegen Sicherheitsvergehen und des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen und Munition angeklagt, obwohl das Verfassungsgericht 2022 entschieden hatte, dass die Militärgerichte nicht für die Strafverfolgung von Zivilpersonen zuständig sind. Bereits am
  13. Juli 2024 waren im kenianischen Kisumu 36 FDC-Mitglieder, die legal nach Kenia eingereist waren, festgenommen und gegen ihren Willen nach Uganda zurückgebracht worden, wo sie wegen terroristischer Straftaten angeklagt wurden. D. Recht auf freie Meinungsäußerung Am
  14. Februar 2024 nahm die Polizei Ibrahim Musana fest, einen auch als "Pressure Pressure" bekannten Online-Aktivisten, und zeigte ihn wegen Verleumdung, Förderung von Hassreden und Anstiftung zur Gewalt an. Ihm wurde vorgeworfen, bösartige Informationen zu verbreiten und die Sozialen Medien zu nutzen, um den Kabaka (den König des Königreichs Buganda, eines konstitutionellen Königreichs in Uganda) und andere Vertreter*innen Bugandas, darunter auch den Premierminister, zu attackieren. Ibrahim Musana wurde am
  15. April gegen eine Kaution von 2 Mio. Uganda-Schilling (etwa 530 Euro) aus dem Gefängnis entlassen. Bis zum Ende seines Verfahrens wurde ihm untersagt, in den Sozialen Medien den Kabaka, Präsident Museveni, die Parlamentssprecherin oder die Ministerin Joyce Sebugwawo zu erwähnen. Am
  16. April 2024 nahm eine militärische Spezialeinheit für die Durchführung militärischer Notmaßnahmen acht Musiker fest, die auf einer öffentlichen Veranstaltung dabei belauscht wurden, wie sie eine Rede des Präsidenten als zu lang kritisierten. Sie wurden auf die Polizeihauptwache von Kampala gebracht, wegen "Beleidigung" des Präsidenten angeklagt und zwei Tage später gegen Kaution freigelassen. Am
  17. Juli 2024 verurteilte ein Gericht in Mukono in Ost-Uganda den Tiktoker Edward Awebwa auf Grundlage des Gesetzes über Computermissbrauch aus dem Jahr 2011 wegen der Verbreitung "bösartiger Informationen" und "Hassreden" gegen Präsident Museveni, seine Ehefrau und Muhoozi Kainerugaba zu sechs Jahren Haft. Der stellvertretende Polizeisprecher von Kampala erklärte, Edward Awebwa habe zwischen Februar und März 2024 Videos geteilt, in denen er den Präsidenten verspottete. Laut Informationen, die Amnesty International vorliegen, kam der Sprachgebrauch in seinen Beiträgen nicht der Hassrede gleich. E. Recht auf friedliche Versammlung Am
  18. Februar 2024 protestierten die Umweltaktivisten Bintomkwanga Raymond, Kibuuka Azilu, Katiti Noah, Namara Hosea und Ndyamwesiga Desire in der Nähe des Parlaments gegen den geplanten Bau der Erdölpipeline East African Crude Oil Pipeline (EACOP), die durch das Waldschutzgebiet von Bugoma führen soll (siehe "Recht auf eine gesunde Umwelt"). Sie hatten ein Transparent bei sich, auf dem sie die Rettung des Waldes von Bugoma forderten und an das Parlament appellierten, das Kabinett aufzufordern, den Bericht zur Demarkation von Bugoma zu veröffentlichen. Weiter hieß es auf dem Transparent, Wälder seien "die Lungen der Welt". Die Polizei nahm sie wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" und der Verursachung von "unnötigem Chaos und Störung des Friedens durch die Belästigung von Abgeordneten und anderen Parlamentsmitarbeiter*innen" fest. Am
  19. Juli 2024 warnte Präsident Museveni, dass regierungsfeindliche Proteste nicht geduldet würden. Am nächsten Tag durchsuchte die Polizei im Vorfeld geplanter Proteste als angebliche "Vorsichtsmaßnahme" das Hauptquartier der Oppositionspartei National Unity Platform (NUP). Zwischen dem
  20. und dem
  21. Juli 2024 nahm die Polizei bei Demonstrationen gegen Korruption in Kampala und anderen Städten 104 Teilnehmende fest. Zuvor hatten sich Vorwürfe über weit verbreitete Korruption in der Regierung gehäuft, insbesondere gegen Parlamentsabgeordnete sowie die Parlamentspräsidentin. Die Festgenommenen wurden zu unterschiedlichen Zeitpunkten unter Auflagen freigelassen. Am
  22. September 2024 nahm die Polizei Norah Kobusingye, Praise Aloikin Opoloje und Kemitoma Kyenzibo fest, als sie sich dem Parlament näherten, um nackt gegen Korruption zu demonstrieren. Die Aktivistinnen wurden vor dem Gericht von Buganda Road wegen "Erregung öffentlichen Ärgernisses" angeklagt und in Untersuchungshaft genommen. Am
  23. September ließ das Gericht sie unter Auflagen frei. F. Recht auf Vereinigungsfreiheit Am
  24. Juli 2024 unterzeichnete Präsident Museveni die Änderung des NGO-Gesetzes (NGO (Amendment) Act 2024) und ebnete damit den Weg für die Auflösung der für die Regulierung und Überwachung der Tätigkeit von NGOs zuständigen Behörde, einer halbautonomen Institution des Innenministeriums. Die Behörde wurde danach als eine Abteilung innerhalb dieses Ministeriums neu eingerichtet, was als Schritt hin zu einer zentralisierten Entscheidungsgewalt und Kontrolle sowie einer verstärkten staatlichen Aufsicht über NGO-Angelegenheiten zu werten war. G. Rechte von LGBTI+ Am
  25. April 2024 entschied sich das Verfassungsgericht gegen eine Aufhebung des Gesetzes gegen Homosexualität (Anti-Homosexuality Act 2023) und hob stattdessen nur einige Teile des Gesetzes auf, die gegen die Verfassung Ugandas von 1995 verstießen. Vom Gericht aufgehoben wurden folgende Abschnitte: Abschnitt 3

(2)(c), der die Todesstrafe für eine verurteilte Person vorsah, wenn "die Person, gegen die die Straftat begangen wurde, infolge der sexuellen Handlung an einer unheilbaren Krankheit erkrankt"; Abschnitt 9, dem zufolge eine Person, die "wissentlich" zulässt, dass Räumlichkeiten "zum Zwecke der Homosexualität oder zur Begehung einer Straftat nach diesem Gesetz genutzt werden", bei einer Verurteilung "mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren bestraft werden kann"; Abschnitt 11
(2)(d), der eine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren für Personen vorsah, die "wissentlich ein Haus, ein Gebäude oder eine Einrichtung mieten oder untervermieten, nutzen oder einer anderen Person die Nutzung gestatten, um Aktivitäten durchzuführen, die die Homosexualität fördern"; und Abschnitt 14, der alle Personen dazu verpflichtete, "homosexuelle Handlungen zu melden". Das Gericht hielt an Bestimmungen des Gesetzes fest, die eine Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans und intergeschlechtlichen Menschen (LGBTI+) darstellen und harte Strafen, darunter die Todesstrafe, bei "schwerer Homosexualität" sowie bis zu 20 Jahre Haft für die "Förderung von Homosexualität" vorsehen. Bis Ende 2024 hatten 22 Personen vor dem Obersten Gerichtshof Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. H. Recht auf Wohnen Am
  1. Januar 2024 führten Bedienstete der Hauptstadtbehörde in Kampala (Kampala Capital City Authority – KCCA) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Geschlechterfragen, Arbeit und soziale Entwicklung sowie mit Unterstützung der Polizei eine nächtliche bewaffnete Razzia in den Katwe-Slums in Kampala durch und nahmen dabei 773 Kinder und 142 Frauen aus der indigenen Gemeinschaft der Karamojong fest. Die Kinder wurden in das Kinderdorf Masulita gebracht, ein Kinderheim im Distrikt Wakiso, das von der NGO Uganda Women’s Effort to Save Orphans geführt wird. Laut Angaben der KCCA erfolgte die Razzia, um Obdachlose im Vorfeld des Gipfeltreffens der G77-Staaten und dem Gipfel der Bewegung der Blockfreien Staaten von den Straßen Kampalas zu holen. Den Familien wurden keine Alternativunterkünfte zur Verfügung gestellt. I. Kinderrechterömisch eins. Kinderrechte Einige zur indigenen Gemeinschaft der Karamojong gehörende Eltern berichteten einer lokalen Kinderrechtsorganisation, ihre Kinder hätten durch die Razzien und Festnahmen in den Katwe-Slums im Januar 2024 (siehe "Recht auf Wohnen") physisch oder psychisch Schaden genommen. Die Kinderrechtsorganisation erfasste die Namen von mindestens 500 Kindern, die sich unter den Hunderten, die ins Kinderdorf Masulita gebracht worden waren, nicht finden ließen und auch Ende 2024 noch vermisst wurden. Die Organisation brachte die Festnahmen mit Kinderhandel in Verbindung, der nach ihren Angaben vom Staat unterstützt wurde. J. Rechte von Flüchtlingen und Migrant*innen Ende 2024 beherbergte Uganda nach Angaben des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) 1.796.609 Flüchtlinge und Asylsuchende. Im Laufe des Jahres waren weitere Personen ins Land gekommen, hauptsächlich aus der Demokratischen Republik Kongo, dem Sudan und dem Südsudan. Bis zum
  2. September hatte der UNHCR nur rund 42 Prozent der für Uganda erforderlichen Finanzmittel in Höhe von 363,4 Mio. US-Dollar (etwa 352,4 Mio. Euro) erhalten. Damit betrug das Defizit mehr als 212 Mio. US-Dollar (etwa 205,6 Mio. Euro). K. Recht auf eine gesunde Umwelt Das Unternehmen EACOP Ltd. setzte den Bau einer 1.443 Kilometer langen unterirdischen Pipeline für den Transport von Rohöl von Kabaale (Distrikt Hoima) in West-Uganda bis zum Hafen von Tanga in Tansania fort. Die Pipeline soll durch besiedelte Gegenden und Wildtierreservate, landwirtschaftliche Flächen und Wasserquellen verlaufen. Das Bauprojekt führte zu Vertreibungen, stellte eine große Gefahr für die Umwelt dar und lief globalen Bemühungen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zuwider. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "Country Reports on Human Rights Practices for 2024: Uganda" des USDOS – US Departement of State soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt und zusammengefasst unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters): Im Jahr 2024 kam es in Uganda zu negativen Entwicklungen in der Menschenrechtslage. Es lagen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, Verschwindenlassen, Folter sowie grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch staatliche Akteure vor. Sicherheitskräfte führten Festnahmen häufig ohne Haftbefehl durch und hielten Verdächtige, insbesondere Angehörige der politischen Opposition, Journalisten, Umweltaktivisten und Demonstranten, über längere Zeiträume ohne Anklage fest. Die Regierung schränkte die Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit erheblich ein. Journalisten waren Gewalt, Einschüchterung, Überwachung und Zensur ausgesetzt. Staatliche Stellen beeinflussten redaktionelle Entscheidungen, nutzten Lizenzierung und staatliche Werbung als Druckmittel und überwachten Medien systematisch. Friedliche Proteste wurden regelmäßig aufgelöst, teils unter Anwendung von Gewalt. Folter und Misshandlung von Inhaftierten blieben trotz gesetzlicher Verbote ein ernstes Problem. Berichte über sexuelle Gewalt, einschließlich erzwungener medizinischer Untersuchungen, lagen vor. Ermittlungen gegen mutmaßlich verantwortliche Sicherheitskräfte waren selten, und Straflosigkeit blieb weit verbreitet. Arbeits- und Gewerkschaftsrechte waren rechtlich vorgesehen, wurden jedoch unzureichend umgesetzt. Der gesetzliche Mindestlohn war veraltet und wurde faktisch nicht angewendet. Verstöße gegen Lohn-, Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften waren insbesondere im informellen Sektor verbreitet, in dem der Großteil der Bevölkerung beschäftigt war. Die schlimmsten Formen von Kinderarbeit sowie Kinderehen blieben ein erhebliches Problem. Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, insbesondere die Allied Democratic Forces, verübten weiterhin Gewalt und rekrutierten Kinder. Die Regierung reagierte mit Festnahmen und Strafverfolgung, hielt dabei jedoch rechtsstaatliche Garantien häufig nicht ein. Es gab zudem glaubwürdige Berichte über transnationale Repression, einschließlich Drohungen, Überwachung und Festnahmen ugandischer Oppositioneller im Ausland. Insgesamt unternahm die Regierung keine glaubwürdigen Schritte, um Menschenrechtsverletzungen systematisch aufzuklären oder Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Internationale Menschenrechtsstandards wurden nur unzureichend eingehalten. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Bericht "World Report 2025: Uganda" des Human Rights Watch soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben (aus dem Englischen übersetzt und zusammengefasst unter Zuhilfenahme von ChatGPT, korrekturgelesen seitens des erkennenden Richters): Allgemeine Lage Ugandas Menschenrechtslage blieb 2024 stark eingeschränkt. Die Regierung ging weiterhin gegen freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlungen und kritische Stimmen vor. Personen, die Regierung oder Amtsträger online kritisierten, wurden festgenommen oder angeklagt. Proteste gegen Korruption führten zu Massenverhaftungen. Aktivisten, darunter Umweltverteidiger, sahen sich fortlaufender Belästigung und willkürlicher Festnahme ausgesetzt, insbesondere wenn sie große Infrastrukturprojekte wie die East African Crude Oil Pipeline kritisierten. Freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit Die Behörden schränkten die freie Meinungsäußerung ein und verfolgten Menschen für regierungskritische Äußerungen im Internet. Mehrere Personen wurden wegen angeblicher Verbreitung beleidigender oder „hasserfüllter“ Informationen über hohe Amtsträger angeklagt, darunter ein Social-Media-Nutzer und ein junger Mann, der den Präsidenten auf TikTok kritisiert hatte. Anti-Korruptions-Demonstranten wurden festgenommen und wegen veralteter Strafbestimmungen angeklagt. Umwelt- und Menschenrechtsaktivisten Umweltaktivisten, die gegen fossile Brennstoffprojekte protestierten, berichteten über Drohungen, Festnahmen und körperliche Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Mehrere Aktivisten wurden in Gewahrsam genommen und teils schwer misshandelt. Angriffe auf Oppositionsführer und Unterstützer Oppositionspolitiker und ihre Anhänger wurden Opfer von Übergriffen und polizeilichem Vorgehen. In einem dokumentierten Fall wurde der Oppositionsführer Robert Kyagulanyi (“Bobi Wine”) bei einem Marsch in der Hauptstadt Kampala durch Sicherheitskräfte verletzt. Zudem kam es zu einer außergewöhnlichen Festnahme von FDC-Mitgliedern in Kenia, die später in Ugandas Hauptstadt angeklagt wurden. Frauen- und Mädchenrechte Trotz einiger Verbesserungen im Bereich der Müttergesundheit sind Gewalt gegen Frauen und Mädchen sowie strukturelle Ungleichheiten weiterhin weit verbreitet. Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität Die ugandischen Gerichte bestätigten zentrale Teile des umstrittenen Anti-Homosexuality Act von 2023, was bestehende Diskriminierung verstärkte. Teile des Gesetzes, die Gesundheitszugang oder Wohnungsmiete für LGBT-Personen einschränkten, wurden zwar aufgehoben, doch weiterhin geltende Bestimmungen verfestigen straf- und diskriminierende Regelungen. LGBT-Menschen erleben weiterhin Verhaftungen, Wohnungsverlust, Gewalt und Bedrohungen. Zusätzlich zeigt ein HRW-Sonderbericht, dass das Klima der staatlich begünstigten Feindseligkeit gegenüber LGBT-Personen seit Verabschiedung des Gesetzes zu weit verbreiteter Diskriminierung, willkürlichen Festnahmen, Erpressung durch Behörden und Angriffen führte. LGBT-Organisationen wurden geschlossen, ihre Mitarbeiter festgenommen und Rechte wie Zugang zu Gesundheits- und Rechtsdiensten massiv eingeschränkt. Rechenschaftspflicht für schwere Verbrechen Einige ehemalige Kommandeure der Lord’s Resistance Army wurden vor Gericht gestellt und verurteilt, darunter im ersten inländischen Kriegsverbrecherprozess. Dennoch bleiben viele schwere Verbrechen, einschließlich des Kasese-Massakers von 2016, ohne unabhängige Untersuchung oder Verantwortlichmachung. Die ugandische Regierung hat Verpflichtungen zu Entschädigungszahlungen, etwa im Fall eines verurteilten LRA-Kommandeurs, bislang nicht erfüllt. Auch internationale Strafmaßnahmen gegen Verantwortliche für außergerichtliche Tötungen wurden verhängt. Recht auf Bildung Ein gemeinsamer Bericht von HRW und Partnern stellt fest, dass das Fehlen staatlich finanzierter Vorschulbildung die soziale Ungleichheit vertieft. Nur ein kleiner Bruchteil der Kinder besucht eine lizenzierte Vorschule, was sich negativ auf spätere Bildungschancen und Schulabbruchraten auswirkt. Überwachung und Privatsphäre Die Regierung kündigte die flächendeckende Einführung digitaler Nummernschilder zur Echtzeit-Fahrzeugüberwachung an, was zusammen mit bestehenden CCTV-Systemen Bedenken hinsichtlich Privatsphäre und digitaler Überwachung aufwirft.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Uganda. Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.12.2025 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines der belangten Behörde im Original vorgelegten ugandischen Reisepasses fest. Die Feststellungen bezüglich seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinen Sprachkenntnissen und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Zudem ließ sich seinem Reisepass seine Reisebewegung sowie das erteilte Schengen-Visum entnehmen und legte er diesbezüglich weitere Unterlagen (Flugtickets, Einladungsschreiben zur Ärztekonferenz) vor. Zwar sprach er im Verfahren davon, eine Ehefrau gehabt zu haben, gab jedoch vor dem BFA konkret an, dass die Ehe nie registriert worden sei und es auch keine Zeremonie gegeben habe, sodass letztlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nie offiziell verheiratet gewesen ist. Dass diese Frau eine Tochter von ihm bekommen habe, gab er gleichbleibend im Verfahren an. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Feststellung hinsichtlich seiner in Uganda lebenden Verwandten basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, wo er angab, lediglich mit seiner Cousine Kontakt zu haben. Dass er weder in Österreich noch in der Europäischen Union über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, gab er ebenso gleichlautend im Verfahren an. Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung keine Deutschkenntnisse demonstrieren und brachte auch nicht vor, einen Deutschkurs zu besuchen. Er gab in der Verhandlung an, Mitglied des Vereins “HOSI” zu sein und dessen Veranstaltungen zu besuchen, legte jedoch keine Mitgliedschaftsbestätigung vor. Auch das Vorbringen zu seinen freiwilligen Tätigkeiten bei der gemeinnützigen Organisation “ XXXX ” oder den XXXX Sozialen Diensten verblieb auf der reinen Behauptungsebene, sodass diesbezüglich kein Engagement des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden.Der Beschwerdeführer konnte in der Beschwerdeverhandlung keine Deutschkenntnisse demonstrieren und brachte auch nicht vor, einen Deutschkurs zu besuchen. Er gab in der Verhandlung an, Mitglied des Vereins “HOSI” zu sein und dessen Veranstaltungen zu besuchen, legte jedoch keine Mitgliedschaftsbestätigung vor. Auch das Vorbringen zu seinen freiwilligen Tätigkeiten bei der gemeinnützigen Organisation “ römisch 40 ” oder den römisch 40 Sozialen Diensten verblieb auf der reinen Behauptungsebene, sodass diesbezüglich kein Engagement des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bisher keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, konnte aufgrund einer Abfrage im AJ-WEB festgestellt werden. Dass er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, konnte aufgrund eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystem festgestellt werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
  5. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers und zu einer Rückkehrgefährdung: Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit seiner angeblichen Homosexualität. Diese sei in Uganda strafbar und sei er deshalb verprügelt und angezeigt worden. Weitere Fluchtgründe brachte er nicht vor. Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN). Das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität drohe, stellt sich für den erkennenden Richter aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie einer Gesamtschau des Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Während der Beschwerdeführer vor dem BFA eine in den Rahmenpunkten gleichbleibende Fluchtgeschichte vorbrachte, verstrickte er sich in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreiche Widersprüche. So berichtete er vor dem BFA, in Uganda insgesamt zwei gleichgeschlechtliche Beziehungen gehabt zu haben. Von 2013 bis 2014 sei er mit einem namentlich genannten Schulfreund zusammen gewesen, danach mit einer Person namens “ XXXX ”. In der Beschwerde wurde dessen Name auf “ XXXX ” korrigiert und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befände. Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben von “ XXXX ” vom 18.11.2025 lässt sich entnehmen, dass sich dieser und der Beschwerdeführer seit 2017 in einer festen Beziehung befänden. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer sodann dazu völlig konträr an, es habe zwei “ XXXX ” gegeben. Einen habe er 2020 kennengelernt, einen habe er 2017 kennengelernt, diese Beziehung sei aber nicht so intensiv gewesen, es habe nicht funktioniert. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass es sich bei dieser ersten Beziehung um “ XXXX ” gehandelt habe. Bei “ XXXX ” handle es sich um die Person, die er vor dem BFA angegeben habe. Abgesehen davon, dass diese Aussage völlig widersprüchlich zu den Angaben in der Beschwerdeschrift ist, wonach der Name des Freundes bisher falsch protokolliert worden sei, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwei Personen mit dem Namen “ XXXX ” direkt hintereinander als Partner gehabt habe, zumal er den “zweiten XXXX ” vor dem BFA gar nicht erwähnte. Dort führte er explizit auf die Frage nach weiteren Beziehungen in Uganda neben seinem Schulfreund nur “ XXXX ” an. Warum er dann wiederum mit der Beschwerde ein Schreiben des “ XXXX ”, mit dem er seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nach von 2017 bis 2019 zusammen gewesen sei und es sich dabei um eine nicht so “intensive” Beziehung gehandelt habe, vorlegte, ist nicht nachvollziehbar. In eben diesem Schreiben wird wiederum explizit vorgebracht, dass die Beziehung seit 2017 bestehe (und somit nach wie vor aufrecht sei). Auf diesbezüglichen Vorhalt in der Verhandlung meinte der Beschwerdeführer, ja, sie würden immer noch “reden”. “ XXXX ” erwähnte in seinem Schreiben jedoch ausdrücklich eine feste Beziehung (“commited relationship”). Auch in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst befragt danach, wie viele homosexuelle Beziehungen er in Uganda gehabt habe, an: “Es waren zwei, die man als ernsthaft bezeichnen kann. Und dann waren einige manchmal auch nur für einen Tag.” (Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S 9). Diese grob widersprüchliche Darstellung seiner angeblichen Beziehungen in der Beschwerdeverhandlung lässt an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität zweifeln. Während der Beschwerdeführer vor dem BFA eine in den Rahmenpunkten gleichbleibende Fluchtgeschichte vorbrachte, verstrickte er sich in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in zahlreiche Widersprüche. So berichtete er vor dem BFA, in Uganda insgesamt zwei gleichgeschlechtliche Beziehungen gehabt zu haben. Von 2013 bis 2014 sei er mit einem namentlich genannten Schulfreund zusammen gewesen, danach mit einer Person namens “ römisch 40 ”. In der Beschwerde wurde dessen Name auf “ römisch 40 ” korrigiert und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich mit diesem in einer aufrechten Lebensgemeinschaft befände. Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben von “ römisch 40 ” vom 18.11.2025 lässt sich entnehmen, dass sich dieser und der Beschwerdeführer seit 2017 in einer festen Beziehung befänden. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer sodann dazu völlig konträr an, es habe zwei “ römisch 40 ” gegeben. Einen habe er 2020 kennengelernt, einen habe er 2017 kennengelernt, diese Beziehung sei aber nicht so intensiv gewesen, es habe nicht funktioniert. Auf Nachfrage konkretisierte er, dass es sich bei dieser ersten Beziehung um “ römisch 40 ” gehandelt habe. Bei “ römisch 40 ” handle es sich um die Person, die er vor dem BFA angegeben habe. Abgesehen davon, dass diese Aussage völlig widersprüchlich zu den Angaben in der Beschwerdeschrift ist, wonach der Name des Freundes bisher falsch protokolliert worden sei, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zwei Personen mit dem Namen “ römisch 40 ” direkt hintereinander als Partner gehabt habe, zumal er den “zweiten römisch 40 ” vor dem BFA gar nicht erwähnte. Dort führte er explizit auf die Frage nach weiteren Beziehungen in Uganda neben seinem Schulfreund nur “ römisch 40 ” an. Warum er dann wiederum mit der Beschwerde ein Schreiben des “ römisch 40 ”, mit dem er seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung nach von 2017 bis 2019 zusammen gewesen sei und es sich dabei um eine nicht so “intensive” Beziehung gehandelt habe, vorlegte, ist nicht nachvollziehbar. In eben diesem Schreiben wird wiederum explizit vorgebracht, dass die Beziehung seit 2017 bestehe (und somit nach wie vor aufrecht sei). Auf diesbezüglichen Vorhalt in der Verhandlung meinte der Beschwerdeführer, ja, sie würden immer noch “reden”. “ römisch 40 ” erwähnte in seinem Schreiben jedoch ausdrücklich eine feste Beziehung (“commited relationship”). Auch in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zunächst befragt danach, wie viele homosexuelle Beziehungen er in Uganda gehabt habe, an: “Es waren zwei, die man als ernsthaft bezeichnen kann. Und dann waren einige manchmal auch nur für einen Tag.” (Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S 9). Diese grob widersprüchliche Darstellung seiner angeblichen Beziehungen in der Beschwerdeverhandlung lässt an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität zweifeln. Weiters gab er vor dem BFA auf die Frage, wo er sich mit „ XXXX “ getroffen hätte, an: „Bei mir zu Hause oder bei ihm zu Hause.“ Da der Beschwerdeführer ebenso berichtete, dass sein Vater seit 2014 nach seinem Rauswurf aus der Schule über seine Homosexualität Bescheid gewusst habe und dies nie akzeptiert und den Beschwerdeführer deshalb geschlagen habe, ist nicht glaubhaft, dass er sich mit seinem homosexuellen Freund im Haus seines Vaters treffen würde.Weiters gab er vor dem BFA auf die Frage, wo er sich mit „ römisch 40 “ getroffen hätte, an: „Bei mir zu Hause oder bei ihm zu Hause.“ Da der Beschwerdeführer ebenso berichtete, dass sein Vater seit 2014 nach seinem Rauswurf aus der Schule über seine Homosexualität Bescheid gewusst habe und dies nie akzeptiert und den Beschwerdeführer deshalb geschlagen habe, ist nicht glaubhaft, dass er sich mit seinem homosexuellen Freund im Haus seines Vaters treffen würde. Auch die Anbahnung weiterer sexueller Kontakte in Uganda schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung widersprüchlich und lebensfremd. Zunächst gab er an, dass er diese Personen über Freunde kennengelernt habe. Auf die Nachfrage, ob dies bedeute, dass sein Freundeskreis kein Problem mit seiner Sexualität gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst mit “Natürlich hatten die auch Probleme.” und gab er sogleich auf weitere Nachfrage, warum diese ihm dann homosexuelle Kontakte vermittelt hätten, an, dass er, wenn er jetzt nochmal gefragt werde, meine, dass es für sie doch okay gewesen sei, dass er homosexuell sei (Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S 9 f). Die kurzfristige und erhebliche Abänderung seiner Angaben erweckt den Eindruck, dass er seine Antworten vor dem Bundesverwaltungsgericht nachträglich noch an die Rahmenerzählung seines geltend gemachten Fluchtgrundes anzupassen versuchte. Seine weitere Erzählung, dass ihm “ XXXX ” während einer Tanzstunde aufgefallen sei, er auf ihn und drei andere Burschen zugegangen sei, sie Freunde geworden seien und er sich dann mit “ XXXX ” getroffen und mit ihm Sex gehabt habe, lässt jegliche Details vermissen, beispielsweise zu welchem Zeitpunkt nach dem ersten Kennenlernen ein Treffen stattgefunden habe oder wer Kontakt aufgenommen habe. Auf Nachfrage, ob “ XXXX ” zu dieser Zeit sein Freund gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer dies und antwortete auf weitere Nachfrage, ob er “ XXXX ” mit “ XXXX ” betrogen habe, nur “Ja.”. Auch dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Antworten stehts seiner Rahmengeschichte anpasste, zumal er solche Details nicht von sich aus von Anfang an in die Erzählung mit einbaute und auch nicht im bisherigen Verfahren erwähnt hatte. Auch die Anbahnung weiterer sexueller Kontakte in Uganda schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung widersprüchlich und lebensfremd. Zunächst gab er an, dass er diese Personen über Freunde kennengelernt habe. Auf die Nachfrage, ob dies bedeute, dass sein Freundeskreis kein Problem mit seiner Sexualität gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer zunächst mit “Natürlich hatten die auch Probleme.” und gab er sogleich auf weitere Nachfrage, warum diese ihm dann homosexuelle Kontakte vermittelt hätten, an, dass er, wenn er jetzt nochmal gefragt werde, meine, dass es für sie doch okay gewesen sei, dass er homosexuell sei (Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S 9 f). Die kurzfristige und erhebliche Abänderung seiner Angaben erweckt den Eindruck, dass er seine Antworten vor dem Bundesverwaltungsgericht nachträglich noch an die Rahmenerzählung seines geltend gemachten Fluchtgrundes anzupassen versuchte. Seine weitere Erzählung, dass ihm “ römisch 40 ” während einer Tanzstunde aufgefallen sei, er auf ihn und drei andere Burschen zugegangen sei, sie Freunde geworden seien und er sich dann mit “ römisch 40 ” getroffen und mit ihm Sex gehabt habe, lässt jegliche Details vermissen, beispielsweise zu welchem Zeitpunkt nach dem ersten Kennenlernen ein Treffen stattgefunden habe oder wer Kontakt aufgenommen habe. Auf Nachfrage, ob “ römisch 40 ” zu dieser Zeit sein Freund gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer dies und antwortete auf weitere Nachfrage, ob er “ römisch 40 ” mit “ römisch 40 ” betrogen habe, nur “Ja.”. Auch dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Antworten stehts seiner Rahmengeschichte anpasste, zumal er solche Details nicht von sich aus von Anfang an in die Erzählung mit einbaute und auch nicht im bisherigen Verfahren erwähnt hatte. Der Beschwerdeführer legte – abgesehen von dem oben erwähnten Schreiben seines (Ex-)Partners – keinerlei Beweismittel vor, die seine Angaben untermauern würden. Erstmalig in der Beschwerde wurde sodann vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2024 von Dorfbewohnern geschlagen und misshandelt und weiters angezeigt und verhaftet worden sei. Auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung, warum er dies zuvor nicht geltend gemacht habe, gab er an, er habe nicht gewusst, dass dies von Bedeutung gewesen wäre. Diese Erklärung ist lebensfremd, zumal dem Beschwerdeführer, einem gebildeten Mann, bewusst sein hätte müssen, dass ein solcher Vorfall einen gewichtigen Umstand für sein angestrengtes Asylverfahren darstellen würde, zumal dieser Vorfall in der Beschwerde auch als fluchtauslösender Moment dargestellt wird. Auch die auf Nachfrage geschilderte Darstellung des Vorfalls gestaltete sich widersprüchlich. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2024 in XXXX („ebendort“) zunächst verprügelt und dann festgenommen worden. In der Beschwerdeverhandlung gab er wiederum an, per Anruf nach Kampala gelockt und dort verprügelt worden zu sein, festgenommen geworden sei er dann erst zwei Monate später in XXXX . Auch die Schilderungen zur Festnahme gestalteten sich vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig vage. Demnach seien zwei Polizisten sowie die Person, die ihn angezeigt habe, zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn auf die Polizeistation gebracht. Diesen Schilderungen ließen sich keinerlei Details oder Emotionen, wie sie bei der Erzählung von tatsächlich Erlebtem üblich sind, entnehmen, und wäre insbesondere dadurch, dass der Beschwerdeführer infolge dieses Vorfalls sein Heimatland verlassen habe, zu erwarten, dass er genauere Angaben, wie beispielsweise zur Tageszeit oder den Umständen der Verhaftung machen würde oder die Einvernahme auf der Polizeistation genauer schildern würde bzw. wie die drei Tage, die er angeblich in Haft gewesen sei, ausgesehen hätten. Auch die auf Nachfrage geschilderte Darstellung des Vorfalls gestaltete sich widersprüchlich. In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Dezember 2024 in römisch 40 („ebendort“) zunächst verprügelt und dann festgenommen worden. In der Beschwerdeverhandlung gab er wiederum an, per Anruf nach Kampala gelockt und dort verprügelt worden zu sein, festgenommen geworden sei er dann erst zwei Monate später in römisch 40 . Auch die Schilderungen zur Festnahme gestalteten sich vor dem Bundesverwaltungsgericht völlig vage. Demnach seien zwei Polizisten sowie die Person, die ihn angezeigt habe, zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn auf die Polizeistation gebracht. Diesen Schilderungen ließen sich keinerlei Details oder Emotionen, wie sie bei der Erzählung von tatsächlich Erlebtem üblich sind, entnehmen, und wäre insbesondere dadurch, dass der Beschwerdeführer infolge dieses Vorfalls sein Heimatland verlassen habe, zu erwarten, dass er genauere Angaben, wie beispielsweise zur Tageszeit oder den Umständen der Verhaftung machen würde oder die Einvernahme auf der Polizeistation genauer schildern würde bzw. wie die drei Tage, die er angeblich in Haft gewesen sei, ausgesehen hätten. Hingegen ließen die Darlegungen dieser Ereignisse, die den Beschwerdeführer veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, die über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgingen, eben jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, die Erzählungen über tatsächlich Erlebtes innewohnen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich indessen auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen in Zusammenhang mit einer Inhaftierung Glaubhaftigkeit zu verleihen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), wurden seine Schilderungen letztlich nicht einmal im Ansatz gerecht.Hingegen ließen die Darlegungen dieser Ereignisse, die den Beschwerdeführer veranlasst haben sollen, sein Heimatland zu verlassen, die über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgingen, eben jeglichen Detailreichtum und auch jegliche Emotionen vermissen, die Erzählungen über tatsächlich Erlebtes innewohnen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich indessen auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen in Zusammenhang mit einer Inhaftierung Glaubhaftigkeit zu verleihen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), wurden seine Schilderungen letztlich nicht einmal im Ansatz gerecht. Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde oder des VwG gesehen werden, jede der vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern ist es am Beschwerdeführer gelegen, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und, dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/0715).Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde oder des VwG gesehen werden, jede der vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern ist es am Beschwerdeführer gelegen, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und, dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/0715). Zu seiner Freilassung machte der Beschwerdeführer ebenso widersprüchliche Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Während er zunächst in der freien Erzählung angab, eine hohe Summe seiner Ersparnisse für seine Freilassung gezahlt zu haben, gab er später in der Befragung an, sein Auto verkauft zu haben, um der Polizei das Geld geben zu können. Auf Vorhalt wie er während seiner Inhaftierung sein Auto verkaufen habe können, brachte er vor, dass „sie“ gewusst hätten, dass er das Auto habe und habe es ein Freund für ihn verkauft und dann das Geld zur Polizeistation gebracht. Dieses Vorbringen erscheint nicht nachvollziehbar, zumal er zuvor in der Befragung eindeutig von Ersparnissen sprach und insbesondere nicht plausibel ist, dass ein Dritter während der Inhaftierung des Beschwerdeführers kurzfristig den Verkauf eines ihm nicht gehörenden Fahrzeugs abgewickelt und den Erlös unmittelbar an die Polizei überbracht haben soll. Aufgrund dieser oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen sowie des Umstands, dass er am Ende der Befragung vor dem BFA angab, alles angegeben zu haben, was in Hinblick auf Uganda wichtig wäre, ist die nunmehr vorgebrachte Festnahme nicht glaubhaft. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei den in der Beschwerde geschilderten Angaben um eine klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, zu dem Zweck, seinem Antrag auf internationalen Schutz – nach Kenntnisnahme der Beweiswürdigung des BFA – mehr Substanz zu verleihen, hatte er doch bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA die Möglichkeit, sämtliche Ausreisegründe umfassend vorzubringen. Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem seine „Ehefrau“ wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt sei, und dem behaupteten Vorfall im Dezember 2024 seien nach den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht etwa acht Monate vergangen, ohne dass es in diesem Zeitraum zu vergleichbaren Vorfällen gekommen sei (Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S 8 f). Weshalb es nicht bereits unmittelbar nach dem Auszug seiner „Ehefrau“ zu derartigen Vorfällen gekommen sei, obwohl diese ihren Eltern – und diese wiederum seinem eigenen Vater – seine Homosexualität nach seinen eigenen Angaben sofort mitgeteilt hätten und daher davon auszugehen wäre, dass ablehnende Reaktionen auch aus dem Umfeld des Beschwerdeführers zeitnahe erfolgt wären, vermochte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären. Auf einen entsprechenden Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung führte er lediglich aus, dass „nichts passiert“ sei (Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S 9). Dem Beschwerdeführer wurde am 07.08.2023 ein Reisepass in seiner Heimatstadt ausgestellt. Dabei habe es laut dem Beschwerdeführer “überhaupt keine Probleme” gegeben (Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S 12), was aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben nach bereits im Juni 2023 von den Eltern seiner “Ehefrau” angezeigt worden sei, nicht nachvollziehbar ist. Dem der Behörde vorgelegten Reisepass des Beschwerdeführers ließen sich mehrere Reisebewegungen des Beschwerdeführers entnehmen. So reiste er am 13.09.2023 und 17.10.2023 nach Kenia sowie am 25.02.2024 nach Ruanda, und kehrte er jeweils am 21.09.2023, am 22.10.2023 sowie am 28.02.2024 wieder nach Uganda zurück. Diese Reisen begründete der Beschwerdeführer mit beruflicher Natur, er habe versucht, auf diese Art etwas zu verdienen. Diesbezüglich verwundert zum einen, wie der Beschwerdeführer nach bereits erfolgter Anzeige problemlos aus Uganda aus- und wieder einreisen habe können und ist auch nicht nachvollziehbar, warum er nicht in einem dieser Länder nach erfolgter Einreise verblieb, zumal seine Probleme aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Uganda damals bereits bestanden hätten und gerade 2023 die Rechte homosexueller Menschen mit dem Anti-Homosexuality Act massiv eingeschränkt wurden. Auch bei seiner finalen Ausreise auf dem Luftweg im Juli 2025 gab es keinerlei Probleme, wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung zuletzt bestätigte (Verhandlungsprotokoll vom 18.12.2025, S 12). Dies steht mit seinem Vorbringen, (zu diesem Zeitpunkt bereits zweimal) angezeigt worden zu sein, im Widerspruch. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit der Polizei Ende Dezember 2024, aufgrund dessen er

den Ausführungen in der Beschwerde beschlossen habe, auszureisen, noch monatelang zuwartete und sich um ein Visum für Österreich bemühte, wo er – wie er selbst vor dem BFA angab und auch bereits gemacht hatte – in einige Länder, wie Kenia und Ruanda auch visumsfrei und somit schneller einreisen hätte können. Der Beschwerdeführer verfügte – vor dem BFA befragt – auch über kein Wissen über die queere Szene in Uganda. Weder kannte er den bekannten ugandischen LGBTQ-Aktivisten Dr. Frank Mugisha noch dessen NGO „SMUG“ („Sexual Minorities Uganda“). Nach Orten in Uganda befragt, an denen sich homosexuelle Menschen treffen können, gab er an: „Manchmal kann man Treffen organisieren, aber es ist sehr riskant, wenn man die Leute nicht kennt und weiß, dass sie homosexuell sind. Manchmal kann man in der Zeitung lesen, wenn jemand festgenommen wird.“ Damit antwortete der Beschwerdeführer abermals vage und ausweichend, indem er keine konkreten Örtlichkeiten, wie Clubs oder Bars nennen konnte und auch nicht – wie bereits zuvor – angab, sich ausschließlich zu Hause getroffen zu haben. Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, wie er seine Sexualität in Österreich auslebe, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich sehr frei und besuche die Organisation HOSI. Er sei auch mit dem Verein Queer Base in Kontakt getreten. Auf Nachfrage seines Rechtsvertreters brachte er vor, täglich Dating-Apps zu benützen. Von intimen Kontakten oder einer Beziehung berichtete der Beschwerdeführer nicht. Auch wenn die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein können (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/18/0052), trägt auch dieser Umstand in einer Gesamtschau dazu bei, dass den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine vorgebrachte Homosexualität die Glaubhaftigkeit zu versagen war. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist es dem Beschwerdeführer aufgrund einer Gesamtschau aus all den zuvor dargelegten Umständen gegenständlich nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Uganda glaubhaft zu machen. In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat in Uganda eine umfassende Schulbildung durchlaufen und als Mechaniker gearbeitet. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht erneut in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Auch verfügt er in seiner Heimatregion über familiäre Anknüpfungspunkte, wobei er zumindest zu einer Cousine in Kontakt steht. Selbst, wenn der Beschwerdeführer keine familiäre Unterstützung erhalten würde, ist davon auszugehen, dass er sich als erwerbsfähiger, junger Mann aus Eigenem versorgen können wird und ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr automatisch in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Ganz allgemein besteht in Uganda derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und dem Südsudan Unruhen bestehen und die Kriminalitätsrate in Uganda generell hoch ist, jedoch hat sich die innenpolitische Lage nach den Wahlen 2021 wieder beruhigt und ist ausweislich der Länderberichte insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Südosten Ugandas von einer weitgehend stabilen Sicherheitslage auszugehen (vgl. Punkt II.1.3.).Ganz allgemein besteht in Uganda derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar wird nicht verkannt, dass in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo und dem Südsudan Unruhen bestehen und die Kriminalitätsrate in Uganda generell hoch ist, jedoch hat sich die innenpolitische Lage nach den Wahlen 2021 wieder beruhigt und ist ausweislich der Länderberichte insbesondere in der Heimatregion des Beschwerdeführers im Südosten Ugandas von einer weitgehend stabilen Sicherheitslage auszugehen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in Uganda nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in Uganda nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Uganda keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Uganda keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche erneut VwGH Ra 2024/20/0347, mwN). Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat Uganda keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK – was in Uganda aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Uganda leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein.Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat Uganda keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Artikel 3, EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK – was in Uganda aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann – ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die in Uganda leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt kein stichhaltiger Grund dafür vor, anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in Uganda ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion im Südosten Ugandas tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. Punkt II.2.2.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Uganda und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Ein landesweiter bewaffneter Konflikt besteht in Uganda ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Uganda alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatregion im Südosten Ugandas tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den Beschwerdeführer wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Uganda und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Uganda (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Art. 2oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr nach Uganda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Uganda (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes

Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jede Person im Falle einer Rückkehr nach Uganda mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Uganda die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Uganda möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Uganda die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Uganda möglicherweise b

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