Obsah (11)
Art. 133§ 410§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 29§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlL523 2291358-1 Spruch, L523 2291358-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2024 stellte die österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet)
§ 410Abs.
1 Z 7 ASVG fest, dass der Antrag von XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung von 01.01.1993 bis 31.03.2022 für die Zeiträume: 01.01.1993 bis 17.03.2013, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.07.2015 bis 29.02.2016, 01.09.20216 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 30.11.2016 sowie 01.03.2017 bis 31.03.2017 (Spruchpunkt I.) als unbegründet abgewiesen und festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin nicht dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlegen sei. Dem Antrag für die Zeiträume: 18.03.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017 sowie 01.04.2017 bis 31.03.2022 (Spruchpunkt II.) wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlegen sei. Da die Beschwerdeführerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht vorgehabt hätte, die verjährten Beiträge nachzukaufen, hätte vorerst auf die Berechnung verzichtet werden können. Auf die Möglichkeit der Nachreichung wurde hingewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.02.2024 stellte die österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet)
Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG fest, dass der Antrag von römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung von 01.01.1993 bis 31.03.2022 für die Zeiträume: 01.01.1993 bis 17.03.2013, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.07.2015 bis 29.02.2016, 01.09.20216 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 30.11.2016 sowie 01.03.2017 bis 31.03.2017 (Spruchpunkt römisch eins.) als unbegründet abgewiesen und festgestellt werde, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin nicht dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG unterlegen sei. Dem Antrag für die Zeiträume: 18.03.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017 sowie 01.04.2017 bis 31.03.2022 (Spruchpunkt römisch zwei.) wurde stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG unterlegen sei. Da die Beschwerdeführerin im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht vorgehabt hätte, die verjährten Beiträge nachzukaufen, hätte vorerst auf die Berechnung verzichtet werden können. Auf die Möglichkeit der Nachreichung wurde hingewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen zum Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Nachtschwerarbeit schon dem Grunde nach nicht erfüllen würde. Sie würde das geforderte Mindestausmaß von sechs Nachtschichten in diesem Zeitraum unterschreiten bzw. nicht erreichen. Bei der vorgenommenen Überprüfung sei auch die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsberechnung berücksichtigt worden, wobei die Beschwerdeführerin keine der angegeben Bedingungen erfüllt habe.Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen zum Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Nachtschwerarbeit schon dem Grunde nach nicht erfüllen würde. Sie würde das geforderte Mindestausmaß von sechs Nachtschichten in diesem Zeitraum unterschreiten bzw. nicht erreichen. Bei der vorgenommenen Überprüfung sei auch die gesetzlich vorgesehene Durchschnittsberechnung berücksichtigt worden, wobei die Beschwerdeführerin keine der angegeben Bedingungen erfüllt habe. Zum Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl an Nachtschichten erreicht hätte. Dabei sei für die konsumierten Urlaubstage bei einem Drittel angenommen worden, dass sie auf eine Nachtschicht gefallen seien. Die in den Arbeitsaufzeichnungen angeführten Urlaubstage seien durch drei dividiert worden, um gleichmäßig auf die Früh, Spät- und Nachtschicht aufgeteilt zu werden. Für vereinzelte Monate seien keine bzw. nicht lesbare Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden, welche nicht mitberücksichtigt werden hätten können.Zum Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Anzahl an Nachtschichten erreicht hätte. Dabei sei für die konsumierten Urlaubstage bei einem Drittel angenommen worden, dass sie auf eine Nachtschicht gefallen seien. Die in den Arbeitsaufzeichnungen angeführten Urlaubstage seien durch drei dividiert worden, um gleichmäßig auf die Früh, Spät- und Nachtschicht aufgeteilt zu werden. Für vereinzelte Monate seien keine bzw. nicht lesbare Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden, welche nicht mitberücksichtigt werden hätten können. Gegenständlich sei unstrittig, dass es sich im Zuge der Nachtschichten von der Beschwerdeführerin in der Produktionshalle durchgeführten Tätigkeit um Nachtarbeit gehandelt habe. Strittig sei jedoch hingegen, ob es sich bei dieser Nachtarbeit – wegen der Arbeit bei andauerndem starkem Lärm – auch um Nachtschwerarbeit iSd NSchG gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin sei im gegenständlichen Zeitraum durchgehend in der Käserei tätig gewesen. Der Produktionsablauf sei immer derselbe gewesen, unabhängig ob tagsüber oder während der Nacht. Das Produktionsrad sei immer durchgelaufen. Der Grenzwert des Lärmexpositionspegels sei in der Käseproduktion mehr als 85 dB (A) gewesen. Der überwiegende Teil der betriebenen Tätigkeit (320,00 Minuten) sei daher unter erschwerten Lärmbedingungen geleistet worden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schichtumstellung ab dem Jahr 2012 als Nachtschwerarbeiterin beschäftigt gewesen sei. Ab 2012 hätte diese in der dritten Schicht, dh. 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr gearbeitet. Nach Art. VII Abs. 1 NSchG leiste ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr mindestens sechs Stunden arbeite, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft falle, Nacharbeit. Nach Art. VII Abs.2 Z 4 NSchG leiste ein Arbeitnehmer Nachtschwerarbeit im Sinne des Abs.1, der bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überritten werde. Die Lärmberichte hätten einen Lärmexpositionspegel von 85 dB (A) im Bereich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin überschritten und hätte sohin die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 als Nachtschwerarbeit iSd Art. VII NSchG eingestuft werden müssen. Der Zeitraum von 2012 sei außerdem nicht verjährt, weil die Beschwerdeführerin nicht gewusst hätte, dass ihr damaliger Dienstgeber sie nicht als Nachtschwerarbeiterin gemeldet habe. Weder dieser Umstand, noch die vorliegenden unlesbaren Zeitaufzeichnungen hätten zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zumindest als Schwerarbeiterin iSd Schwerarbeitsverordnung eingestuft hätte werden müssen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Schichtumstellung ab dem Jahr 2012 als Nachtschwerarbeiterin beschäftigt gewesen sei. Ab 2012 hätte diese in der dritten Schicht, dh. 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr gearbeitet. Nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, NSchG leiste ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr mindestens sechs Stunden arbeite, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft falle, Nacharbeit. Nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG leiste ein Arbeitnehmer Nachtschwerarbeit im Sinne des Absatz eins,, der bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überritten werde. Die Lärmberichte hätten einen Lärmexpositionspegel von 85 dB (A) im Bereich des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin überschritten und hätte sohin die Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 als Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, NSchG eingestuft werden müssen. Der Zeitraum von 2012 sei außerdem nicht verjährt, weil die Beschwerdeführerin nicht gewusst hätte, dass ihr damaliger Dienstgeber sie nicht als Nachtschwerarbeiterin gemeldet habe. Weder dieser Umstand, noch die vorliegenden unlesbaren Zeitaufzeichnungen hätten zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin zumindest als Schwerarbeiterin iSd Schwerarbeitsverordnung eingestuft hätte werden müssen.
- Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 03.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.03.2022 in der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.), im Betrieb in der XXXX , XXXX , als Käserin beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.03.2022 in der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.), im Betrieb in der römisch 40 , römisch 40 , als Käserin beschäftigt. Die Beschwerdeführerin verrichtete bei der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) unterschiedliche Schichtdienste.Die Beschwerdeführerin verrichtete bei der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) unterschiedliche Schichtdienste. Erst ab dem 01.06.2012 arbeitete die Beschwerdeführerin nachweislich und eigenen Angaben zufolge auch in mindestens sechs stündigen Nachtschichten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, da ab diesem Zeitpunkt das Schichtmodell 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr eingeführt wurde. Die konkreten Tage, an welchen die Beschwerdeführerin in der Nachtschicht gearbeitet hat, sind den diesbezüglichen Arbeitsaufzeichnungen – welche ab dem Jahr 2005 vorliegen und aus denen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin ab Juni 2012 auch in verfahrensrelevanten Nachtschichten arbeitete – zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die diesbezügliche Beilage zum verfahrensgegenständlichen Bescheid „Analyse der Nachtschichten gem. NSchG“ den vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen im Grunde entspricht und hierdurch die Nachtschichten der Beschwerdeführerin klar und zusammenfassend ausgewiesen werden. Da Beschwerdegegenstand naturgemäß jene Zeiträume sind, für welche die Behörde entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin keine Nachtschwerarbeitszeit feststellte, werden zur Übersichtlichkeit seitens des erkennenden Gerichtes auch lediglich diese Zeiträume – 01.01.1993 bis 17.03.2013, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.07.2015 bis 29.02.2016, 01.09.2016 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 30.11.2016 sowie 01.03.2017 bis 31.03.2017 (Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides) – explizit thematisiert: Für die Jahre 1993 bis 2011 liegen keinerlei Arbeitsaufzeichnungen vor, welche der Beschwerdeführerin mindestens sechs stündige Nachtschichten (zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr) ausweisen. Im Jahr 2012 werden der Beschwerdeführerin entsprechend der Arbeitsaufzeichnungen sowie seitens der Behörde unter Berücksichtigung von konsumierten Urlaubszeiten Nachtschichten im Juni an 15 Tagen, im Juli an 5 Tagen, im August an 12 Tagen, im September an 7 Tagen, im Oktober an 6 Tagen und im November an 4 Tagen ausgewiesen. Von Jänner bis März 2013 werden der Beschwerdeführerin im Jänner an 11 Tagen, im Februar an 7 Tagen und im März an 4 Tagen Nachtschichten ausgewiesen. Im Jahr 2015 werden der Beschwerdeführerin mangels Zeitaufzeichnungen für die Monate Jänner, Februar, August und Dezember keine Nachtschichten ausgewiesen. Im März werden ihr 3 Tage, im April 1 Tag, im Mai 4 Tage, im Juni 6 Tage und im Juli 4 Tage in einer Nachtschicht ausgewiesen. Von Jänner bis Februar 2016 werden der Beschwerdeführerin 4 Tage Nachtschicht im Februar ausgewiesen, wobei für Jänner die Zeitaufzeichnung fehlt. Im September 2016 sind es 4 Tage (ebenso zuvor im August und im Juli), im November 2016 sind es 3 Tage (zuvor im Oktober 8 Tage). Im März 2017 arbeitete die Beschwerdeführerin an 4 Tagen in Nachtschicht (zuvor im Februar 6 Tage und im Jänner 2 Tage). Die im Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides angeführten Zeiträume – 18.03.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017 sowie 01.04.2017 bis 31.03.2022 – wurden der Beschwerdeführerin ohnehin seitens der Behörde als Nachtschwerarbeitszeiten anerkannt und erübrigt sich insofern ein näheres Eingehen hierauf. Die im Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides angeführten Zeiträume – 18.03.2013 bis 31.12.2014, 01.06.2015 bis 30.06.2015, 01.03.2016 bis 31.08.2016, 01.10.2016 bis 31.10.2016, 01.12.2016 bis 28.02.2017 sowie 01.04.2017 bis 31.03.2022 – wurden der Beschwerdeführerin ohnehin seitens der Behörde als Nachtschwerarbeitszeiten anerkannt und erübrigt sich insofern ein näheres Eingehen hierauf. An den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführerin lagen während der Nachtschichten im Jahr 2013 und 2018 folgende Lärmpegelwerte vor: Käserei Minuten/Tag dB (A) -2013 dB (A) -2018 Waschplatz 20,00 85,5 85,5 Käser/Podest 140,00 86,1 86,1 Ausblaser 140,00 88,9 88,9 Abfüllung 20,00 87,1 87,1 Rüstzeit 160,00 83,7 84,2 Gesamtdurchschnitt 240,00 86,6 86,7 Der Lärmpegel am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin hat während der ihr verrichteten Nachtschichten im Zeitraum 01.06.2012 bis zum Jahr 2022 den Wert von 85 dB (A) überschritten. Die Beschwerdeführerin stellte am 15.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung für ihre Tätigkeit bei der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.).Die Beschwerdeführerin stellte am 15.03.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung von Nachtschwerarbeitszeiten sowie auf Nachentrichtung verjährter Nachtschwerarbeitsbeiträge zur Pensionsversicherung für ihre Tätigkeit bei der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.). III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen, den Lärmmessberichten der AUVA vom 18.03.2013 und 16.01.2018 sowie den Angaben der seitens der belangten Behörde einvernommenen Zeugen, dem gegenständlichen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren ausführlich ermittelt und nachvollziehbar festgestellt. Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung zum bestandenen Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Versicherungsdatenauszuges und wurde das bestandene Dienstverhältnis zudem seitens der XXXX eGen bestätigt (OZ 6 des Verwaltungsakts). Dass es sich bei der XXXX eGen um die Rechtsnachfolgerin der XXXX reg.Gen.m.b.H handelt, kann dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Firmenbuchauszuges abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX eGen als Käserin beschäftigt war, kann den übereinstimmenden Aussagen der durch die belangte Behörde einvernommenen Zeugen (ehemalige Arbeiter der XXXX eGen) (OZ 26, 27 und OZ 30 des Verwaltungsaktes) und den Angaben der Beschwerdeführerin selbst abgeleitet werden.Die Feststellung zum bestandenen Dienstverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Versicherungsdatenauszuges und wurde das bestandene Dienstverhältnis zudem seitens der römisch 40 eGen bestätigt (OZ 6 des Verwaltungsakts). Dass es sich bei der römisch 40 eGen um die Rechtsnachfolgerin der römisch 40 reg.Gen.m.b.H handelt, kann dem Inhalt eines gerichtlich eingeholten Firmenbuchauszuges abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 eGen als Käserin beschäftigt war, kann den übereinstimmenden Aussagen der durch die belangte Behörde einvernommenen Zeugen (ehemalige Arbeiter der römisch 40 eGen) (OZ 26, 27 und OZ 30 des Verwaltungsaktes) und den Angaben der Beschwerdeführerin selbst abgeleitet werden. Dass die Beschwerdeführerin bei der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) unterschiedliche Schichtdienste darunter auch Nachschichtdienste verrichtete, wurde gleichlautend von der Beschwerdeführerin (Beschwerde, OZ 35.1 des Verwaltungsakts) als auch von der XXXX eGen vorgebracht (Stellungnahme vom 30.03.2023, OZ 6, des Verwaltungsakts).Dass die Beschwerdeführerin bei der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) unterschiedliche Schichtdienste darunter auch Nachschichtdienste verrichtete, wurde gleichlautend von der Beschwerdeführerin (Beschwerde, OZ 35.1 des Verwaltungsakts) als auch von der römisch 40 eGen vorgebracht (Stellungnahme vom 30.03.2023, OZ 6, des Verwaltungsakts). Die Feststellungen zu den seitens der Beschwerdeführerin verrichteten Nachtdiensten ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen, wobei jene Monate, in welchen keine bzw. unlesbare Zeitaufzeichnungen vorlagen nicht berücksichtigt werden konnten. Andere Beweismittel, die die Verrichtung von Nachtschichtdienste durch die Beschwerdeführerin in den unberücksichtigt gebliebenen Zeiträumen nachweisen könnten, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang auch im Beschwerdevorbringen aus, dass sie ab dem Jahr 2012 aufgrund einer Schichtumstellung fortan auch in Nachtschichten zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr gearbeitet hat. Die diesbezüglich seitens der Behörde vorgenommene konkrete Aufschlüsselung der Nachtdienstzeiten der Beschwerdeführerin im Zeitraum Juni 2005 bis März 2022 in der Bescheidbeilage „Analyse der Nachtschichten gem. NSchG“ erscheint dem Gericht nach Durchsicht und an Hand der im Akt einliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen nachvollziehbar und im Wesentlichen korrekt. Seitens der Beschwerdeführerin wurden hierüber auch keinerlei Bedenken betreffend der Richtigkeit dieser angeführten Nachtschichtzeiten vorgebracht, sodass diese den gerichtlichen Feststellungen auch zugrunde gelegt werden konnten. Die Feststellungen über die am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2018 vorgelegenen Lärmpegelwerte ergeben sich aus den von der AUVA erstellten Lärmmessberichten vom 18.03.2013 und 16.01.
- Diese Gutachten basieren auf Befundaufnahmen durch Sachverständige mit entsprechender Expertise auf den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführerin während laufenden Tagesbetrieb. Nachdem der Produktionsablauf tag-und nachtsüber im Betrieb der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) nach Angaben der durch die belangte Behörde einvernommenen ehemaligen Arbeiter der XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) (OZ 26 und 27 des Verwaltungsaktes) ident war, können die Ergebnisse der Gutachten auch für den Nachtbetrieb herangezogen werden und bestehen auch keine Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Gutachten.Die Feststellungen über die am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 und 2018 vorgelegenen Lärmpegelwerte ergeben sich aus den von der AUVA erstellten Lärmmessberichten vom 18.03.2013 und 16.01.
- Diese Gutachten basieren auf Befundaufnahmen durch Sachverständige mit entsprechender Expertise auf den Arbeitsplätzen der Beschwerdeführerin während laufenden Tagesbetrieb. Nachdem der Produktionsablauf tag-und nachtsüber im Betrieb der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) nach Angaben der durch die belangte Behörde einvernommenen ehemaligen Arbeiter der römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) (OZ 26 und 27 des Verwaltungsaktes) ident war, können die Ergebnisse der Gutachten auch für den Nachtbetrieb herangezogen werden und bestehen auch keine Zweifel an den Tatsachenfeststellungen der Gutachten. Sämtliche Grundlagen, auf die sich das Gutachten gründet, sowie die Art der Beschaffung wurden dargestellt. Insbesondere wurde offen dargelegt, dass ein Schalpegel-Messgerät XXXX eingesetzt wurde und vor und nach der Messung kalibriert wurde. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen aus den Befunden in Verbindung mit deren Fachwissen sind schlüssig und nachvollziehbar. Diesbezüglich haben die Sachverständigen in ihren Gutachten eine genaue Auswertung der Messdaten vorgenommen und festgestellt, dass alle Messergebnisse an den verschiedenen Positionen der Käserei, bis auf den Rüstplatz, einen Schallpegel über 85 dB (A) verzeichneten. Aus den weiteren Schlussfolgerungen ergab sich ein Mittelungspegel von 86,6 dB (A)
(2013)bzw. 86,7 dB (A)
(2018).Sämtliche Grundlagen, auf die sich das Gutachten gründet, sowie die Art der Beschaffung wurden dargestellt. Insbesondere wurde offen dargelegt, dass ein Schalpegel-Messgerät römisch 40 eingesetzt wurde und vor und nach der Messung kalibriert wurde. Die Schlussfolgerungen der Sachverständigen aus den Befunden in Verbindung mit deren Fachwissen sind schlüssig und nachvollziehbar. Diesbezüglich haben die Sachverständigen in ihren Gutachten eine genaue Auswertung der Messdaten vorgenommen und festgestellt, dass alle Messergebnisse an den verschiedenen Positionen der Käserei, bis auf den Rüstplatz, einen Schallpegel über 85 dB (A) verzeichneten. Aus den weiteren Schlussfolgerungen ergab sich ein Mittelungspegel von 86,6 dB (A)
(2013)bzw. 86,7 dB (A)
(2018). Für das erkennende Gericht ist der festgestellte Lärmpegel nicht zu beanstanden. Weder die belangte Behörde noch die XXXX eGen (vormalige XXXX reg.Gen.m.b.H.) haben andere Messergebnisse vorgelegt oder wurde im Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten Lärmmessungen Gegenteiliges behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den objektiven Messberichten betreffend Lärm und kann keinen Grund erkennen, an den nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen in den genannten Gutachten zu zweifeln. Für das erkennende Gericht ist der festgestellte Lärmpegel nicht zu beanstanden. Weder die belangte Behörde noch die römisch 40 eGen (vormalige römisch 40 reg.Gen.m.b.H.) haben andere Messergebnisse vorgelegt oder wurde im Bezug auf die Ergebnisse der durchgeführten Lärmmessungen Gegenteiliges behauptet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher den objektiven Messberichten betreffend Lärm und kann keinen Grund erkennen, an den nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen in den genannten Gutachten zu zweifeln. Dadurch, dass die beiden vorliegenden Lärmmessberichte der Jahre 2013 und 2018 in zeitlich aufsteigender Abfolge erstellt wurden und deren Ergebnisse nahezu gleichlautend ausgefallen sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Messergebnisse in den dazwischen gelegenen Zeiträumen (19.03.2013 bis 15.01.2018) und aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens auch in den anschließenden Zeiträumen 16.01.2018 bis 31.03.2022 gleichlautend ausgefallen wären, wovon im Übrigen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde ausgehen. Für den sehr kurzen und unmittelbar vor der Messung am 18.03.2023 gelegenen Zeitraum 01.06.2012 bis 17.03.2013 gelangt das Gericht – angesichts der Tatsache, dass beide Messungen selbst im Abstand von 5 Jahren zu ähnlichen Ergebnissen kamen, sowie im behördlichen Ermittlungsverfahren schlüssig zutage trat, dass sowohl die Tätigkeit der Beschwerdeführerin, als auch der Produktionsablauf in der Folge bis zum Jahr 2022 stets gleich blieben – zur Auffassung, dass die vorliegenden Lärmmessberichte auch für diese relativ kurze Zeitspanne (beginnend mit dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin im geänderten Schichtmodell mit Nachtschichten in der Zeit von 21.00 Uhr bis 5.00 Uhr nachweislich zu arbeiten begann) herangezogen werden können. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es das erkennende Gericht im Hinblick auf die nicht mehr bestehende Möglichkeit, Lärmüberprüfungen über einen bereits verstrichenen Zeitraum anzustellen für nicht zweckmäßig erachtet, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Es wurde deswegen auf eine Gutachtenseinholung verzichtet (VwGH 11. 9. 1997, 97/07/0074; 25. 5. 2000, 99/07/0003). Die Feststellung über die erfolgte Antragstellung samt dessen genauer Inhalt ergibt sich aus dem dazu im Verwaltungsakt einliegenden Formular. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: 1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen.
Art. XII Abs. 1 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981 idF BGBl. I Nr. 87/2013, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd § 409 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Abs. 2 sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. § 414 ASVG sieht vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.
Artikel römisch zwölf, Absatz eins, Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, gelten Feststellungsverfahren über den Beginn und das Ende der Nachtschwerarbeit als Verwaltungssachen iSd Paragraph 409, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG).
Absatz 2, sind auf derartige Verfahren die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG anzuwenden. Paragraph 414, ASVG sieht vor, dass gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann. 2. Anzuwendende Rechtsgrundlagen: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Nachtschwerarbeitsgesetztes, BGBl. Nr. 354/1981, idgF lauten:Nachtschwerarbeitsgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, idgF lauten: Artikel VIIArtikel römisch sieben Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
(1)Nachtarbeit im Sinne dieses Bundesgesetzes leistet ein Arbeitnehmer, der in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden arbeitet, sofern nicht in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Abs. 1, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet:
(2)Nachtschwerarbeit leistet ein Arbeitnehmer im Sinne des Absatz eins,, der unter einer der folgenden Bedingungen arbeitet: 1.
- a)in Bergbaubetrieben ausschließlich oder überwiegend unter Tage,
- b)in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung
Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß,b) in Bergbaubetrieben über Tage bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm, wobei der in der Verordnung
Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß,
- c)im Stollen- und Tunnelbau oder
- d)im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung
Abs. 3 Z 2 festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Z 4 mindestens 83 dB (A) erreichen muß.d) im Bohrlochbergbau im Freien ab einer Tiefe von mehr als 100 Metern bei Mehrfachbelastung durch Erschütterung und Lärm oder Hitze oder der Gefahr der Einwirkung gesundheitsschädlicher Stoffe, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert sowie der in der Verordnung
Absatz 3, Ziffer 2, festgelegte Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen sind und der Schallpegelwert im Sinne der Ziffer 4, mindestens 83 dB (A) erreichen muß.
- bei den Organismus besonders belastender Hitze. Eine solche liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m pro Sekunde wirkungsgleich oder ungünstiger ist;
- bei überwiegendem Aufenthalt in begehbaren Kühlräumen, wenn die Raumtemperatur niedriger als -21° Celsius ist, oder wenn der Arbeitsablauf einen ständigen Wechsel zwischen solchen Kühlräumen und sonstigen Arbeitsräumen erfordert;
- bei andauernd starkem Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A), oder bei nicht andauerndem Lärm, sofern ein wirkungsäquivalenter Pegelwert überschritten wird;
- bei Verwendung von Arbeitsgeräten, Maschinen und Fahrzeugen, die durch gesundheitsgefährdende Erschütterung auf den Körper einwirken;
- wenn regelmäßig und mindestens während vier Stunden der Arbeitszeit Atemschutzgeräte (Atemschutz-, Filter- oder Behältergeräte) oder während zwei Stunden Tauchgeräte getragen werden müssen;
- bei Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen (das sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden), sofern die Arbeit mit dem Bildschirmgerät und die Arbeitszeit an diesem Gerät für die gesamte Tätigkeit bestimmend sind. Sonstige Steuerungseinheiten sind Dateneingabetastaturen gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen des ersten Satzes erfüllt sind und die Bedienung dieser Steuerungseinheiten durch die Vielfältigkeit und Menge der je Zeiteinheit zu verarbeitenden Informationen und die Häufigkeit und Dichte aufeinanderfolgender Teilaufgaben oder sonstige Arbeitsbedingungen (zB Störeinflüsse, Beleuchtung) für die dort beschäftigten Arbeitnehmer eine entsprechende Erschwernis darstellen;
- bei ständigem gesundheitsschädlichen Einwirken von inhalativen Schadstoffen, die zu einer Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz führen können;
- feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen;
- wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Z 2 festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
- wenn schwere körperliche Arbeit bei gleichzeitiger besonders belastender Hitzeexposition geleistet wird, wobei der in Ziffer 2, festgelegte belastungsadäquate Grenzwert um 10 vH tiefer anzusetzen ist. Schwere körperliche Arbeit ist gegeben, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2 000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden;
- bei der optischen Endkontrolle der angeregten Bildröhre, sofern diese Tätigkeit für die Gesamttätigkeit bestimmend ist.
(3)Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festzulegen:
- Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Abs. 2 Z 2 gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
- Kriterien, bei deren Erfüllung die Vergleichbarkeit im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, gegeben ist sowie Zeitpunkt, Art und Weise der Temperaturmessung;
- Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung
Abs. 2 Z 5 gegeben ist;2. Kriterien, bei deren Erfüllung eine Gesundheitsbelastung
Absatz 2, Ziffer 5, gegeben ist; 3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Abs. 2 Z 8 gegeben ist.3. die Konzentrationswerte von Schadstoffen in der Luft am Arbeitsplatz, bei deren Erreichen ein gesundheitsschädliches Einwirken
Absatz 2, Ziffer 8, gegeben ist.
(4)Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Abs. 1 auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(4)Nachtschwerarbeit leisten auch Arbeitnehmer/innen der Feuerwehr, die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden Einsätze oder Arbeitsbereitschaft für Einsätze im Schichtdienst leisten, wenn es sich dabei um die Haupttätigkeit der Arbeitnehmer/innen handelt. Dies gilt abweichend von Absatz eins, auch dann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Abs. 6 festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(5)Die zuständigen Krankenversicherungsträger haben auf Antrag des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers oder des zuständigen Organs der Arbeitnehmerschaft durch Bescheid im Einzelfall die erschwerenden Arbeitsbedingungen im Sinne des Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Absatz 6, festzustellen. An einem solchen Verfahren hat der Krankenversicherungsträger das zuständige Arbeitsinspektorat zu beteiligen.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Abs. 1 der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind.
(6)Durch Kollektivvertrag können sonstige Arbeiten im Sinne des Absatz eins, der Nachtschwerarbeit gleichgestellt werden, wenn sie eine außergewöhnliche Beanspruchung mit sich bringen oder wenn Arbeitnehmer der Einwirkung durch Schadstoffe oder Strahlen ausgesetzt sind. Artikel XIArtikel römisch elf Finanzielle Maßnahmen
(1)–
(5)
(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 oder 4, einer Verordnung nach Abs. 3 oder eines Kollektivvertrages
Art. VII Abs. 6 erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat.
(6)Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt vor, wenn ein in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz pflichtversicherter Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an mindestens sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, oder 4, einer Verordnung nach Absatz 3, oder eines Kollektivvertrages
Artikel römisch sieben, Absatz 6, erbringt; erbringt der Dienstnehmer innerhalb eines Kalendermonates an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit, so gilt dieser Kalendermonat als Nachtschwerarbeitsmonat, wenn der Dienstnehmer in diesem Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. in diesem Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten in diesem Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat. Arbeitsunterbrechungen bleiben hiebei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. Ein Nachtschwerarbeitsmonat liegt auch dann vor, wenn die im Kalendermonat erforderlichen und sich aus der für den Dienstnehmer maßgeblichen Arbeitszeiteinteilung ergebenden sechs Nachtschwerarbeitstage nur deswegen nicht erreicht werden, weil diese Arbeit nicht am Ersten des Kalendermonates begonnen bzw. am Letzten des Kalendermonates geendet hat. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes, BGBl. Nr. 189/1955, idgF lauten:des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, idgF lauten: § 68
(1)[…]Paragraph 68,
(1)[…]
(2)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(3)[…] Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten § 247.
(1)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist § 223 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Paragraph 247 Punkt (, eins,) Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung und die Feststellung der Leistungszuständigkeit ist Paragraph 223, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
(2)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs. 12 dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach § 607 Abs. 14 dieses Bundesgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(2)Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 607, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 607, Absatz 14, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden. A) Zu Spruchpunkt I. und II.:Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.: Gegenständlich ist die Frage zu klären, ob die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum als Nachtschwerarbeit iSd NSchG anzusehen sind. Da die Beschwerdeführerin den Feststellungen folgend ab 01.06.2012 wiederholt in der gesetzlich determinierten Nachtschicht zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeitete, liegt in diesem Zeitraum unstrittig Nachtarbeit iSd. NSchG vor. Damit aber Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG festgestellt werden kann, muss zumindest eine der Arbeitsbedingungen, welche in Art. VII Abs. 2 NSchG aufgezählt sind, vorliegen.Gegenständlich ist die Frage zu klären, ob die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin im beantragten Zeitraum als Nachtschwerarbeit iSd NSchG anzusehen sind. Da die Beschwerdeführerin den Feststellungen folgend ab 01.06.2012 wiederholt in der gesetzlich determinierten Nachtschicht zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr arbeitete, liegt in diesem Zeitraum unstrittig Nachtarbeit iSd. NSchG vor. Damit aber Nachtschwerarbeit im Sinne des NSchG festgestellt werden kann, muss zumindest eine der Arbeitsbedingungen, welche in Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG aufgezählt sind, vorliegen. Gegenständlich wurde die Ziffer 4 dieser Bestimmung, nämlich andauernd starker Lärm, sofern ein Schallpegelwert von 85 dB (A) überschritten wird, seitens der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Demnach war zu klären, ob die Beschwerdeführerin Nachtschwerarbeit unter Berücksichtigung der erschwerenden Bedingung „Lärm“ im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG verrichtet hat.Demnach war zu klären, ob die Beschwerdeführerin Nachtschwerarbeit unter Berücksichtigung der erschwerenden Bedingung „Lärm“ im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG verrichtet hat. Ob die erschwerten Arbeitsbedingungen nach Art VII Abs. 2 NSchG vorliegen oder nicht, kann nur durch objektivierbare Messverfahren und nicht durch nicht nachprüfbare, auf bloß subjektivem Empfinden beruhende Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden (VwGH vom 16.10.1990, 90/08/0054).Ob die erschwerten Arbeitsbedingungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 2, NSchG vorliegen oder nicht, kann nur durch objektivierbare Messverfahren und nicht durch nicht nachprüfbare, auf bloß subjektivem Empfinden beruhende Aussagen der betroffenen Dienstnehmer geklärt werden (VwGH vom 16.10.1990, 90/08/0054). Laut den vorliegenden Sachverständigengutachten der AUVA vom 18.03.2013 und 16.01.2018 überschritt die Lärmbelastung im Beschäftigungsbetrieb der Beschwerdeführerin die Grenze von 85 dB (A) deutlich. In Anbetracht des nahezu ident gebliebenen Messergebnisses über die Jahre hinweg und der Beibehaltung des Produktionsablaufes und des Tätigkeitsbereiches der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass die im Zeitraum 01.06.2012 bis zum Jahr 2022 verrichteten Nachtdienste im Beschäftigungsbetrieb der Beschwerdeführerin unter erschwerten Lärmbedingungen geleistet wurden und somit dem Grunde nach Nachtschwerarbeit iSd Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG darstellten.In Anbetracht des nahezu ident gebliebenen Messergebnisses über die Jahre hinweg und der Beibehaltung des Produktionsablaufes und des Tätigkeitsbereiches der Beschwerdeführerin kann davon ausgegangen werden, dass die im Zeitraum 01.06.2012 bis zum Jahr 2022 verrichteten Nachtdienste im Beschäftigungsbetrieb der Beschwerdeführerin unter erschwerten Lärmbedingungen geleistet wurden und somit dem Grunde nach Nachtschwerarbeit iSd Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG darstellten. Nachdem feststeht, dass die im Zeitraum ab 01.06.2012 verrichteten Nachtdienste der Beschwerdeführerin grundsätzlich Nachtschwerarbeit darstellten, muss nunmehr in einem nächsten Schritt überprüft werden, ob in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen auch die erforderlichen Nachtschwerarbeitsmonate vorlagen. Dazu muss die Beschwerdeführerin innerhalb eines Kalendermonates an sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit bzw. falls sie an weniger als sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht hat, im jeweiligen Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat wenigstens an zwölf Arbeitstagen bzw. im jeweiligen Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes von mehr als drei Monaten im jeweiligen Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit erbracht haben. Wie den Feststellungen abgeleitet werden kann, hat die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitraum 01.01.1993 bis 31.05.2012 diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Entsprechend ihrer eigenen Angaben und der vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen hat die Beschwerdeführerin erst ab 01.06.2012 im Schichtmodell 21.00 Uhr bis 05.00 Uhr gearbeitet und sie insofern zuvor deshalb das geforderte Mindestmaß an Nachtschichten – determiniert über eine mindestens sechs stündige Arbeitszeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr – nicht erreicht. Betreffend des Zeitraumes 01.06.2012 bis 31.03.2017 ist den Feststellungen zu den nachgewiesenen Nachtschichten dieses Erkenntnisses klar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 01.11.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2015 bis 31.05.2015, 01.07.2015 bis 29.02.2016, 01.09.2016 bis 30.09.2016, 01.11.2016 bis 30.11.2016 und 01.03.2017 bis 31.03.2017 ebenfalls nicht die gesetzlich geforderten Bedingungen im Sinne der erforderlichen Anzahl der geleisteten Nachtschichten erfüllt hat (pro Kalendermonat an sechs Arbeitstagen Nachtschwerarbeit bzw. in dem jeweiligen Kalendermonat und in dem unmittelbar vorangegangenen Kalendermonat an 12 Arbeitstagen bzw. dem jeweiligen Kalendermonat und in den zwei unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 18 Arbeitstagen bzw. bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraums von mehr als drei Monaten in dem jeweiligen Kalendermonat und in den fünf unmittelbar vorangegangenen Kalendermonaten wenigstens an 36 Arbeitstagen Nachtschwerarbeit). Insofern war die Beschwerdeführerin auch in diesen Zeiträumen nicht als Nachtschwerarbeiterin zu qualifizieren. Für den Zeitraum 01.06.2012 bis 17.03.2013 hat das entscheidende Gericht – in Abweichung zur belangten Behörde – festgestellt, dass die vorliegenden Lärmmessberichte auch für diese kurze Zeitspanne unmittelbar vor der ersten Lärmmessung herangezogen werden können. Dies insbesondere deshalb, da die beiden Messungen im Abstand von fünf Jahren (2013 und 2018) sehr ähnliche Ergebnisse brachten, sowohl der Produktionsablauf im Betrieb als auch der Tätigkeitsbereich für die Beschwerdeführerin über den Zeitraum Mitte 2012 bis 2022 grundsätzlich gleichblieben und auch die belangte Behörde von einer Überschreitung des 85 dB Schallpegelwertes noch 4 weitere Jahre nach der letzten Messung ausging. Somit war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin in dieser Zeit dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd. Art. VII Abs. 2 Z 4 NSchG unterlag. Aus diesem Grund waren die Spruchpunkte dementsprechend zu adaptieren und der Beschwerde diesbezüglich teilweise stattzugeben. Für den Zeitraum 01.06.2012 bis 17.03.2013 hat das entscheidende Gericht – in Abweichung zur belangten Behörde – festgestellt, dass die vorliegenden Lärmmessberichte auch für diese kurze Zeitspanne unmittelbar vor der ersten Lärmmessung herangezogen werden können. Dies insbesondere deshalb, da die beiden Messungen im Abstand von fünf Jahren (2013 und 2018) sehr ähnliche Ergebnisse brachten, sowohl der Produktionsablauf im Betrieb als auch der Tätigkeitsbereich für die Beschwerdeführerin über den Zeitraum Mitte 2012 bis 2022 grundsätzlich gleichblieben und auch die belangte Behörde von einer Überschreitung des 85 dB Schallpegelwertes noch 4 weitere Jahre nach der letzten Messung ausging. Somit war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin in dieser Zeit dem Nachtschwerarbeitsgesetz iSd. Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 4, NSchG unterlag. Aus diesem Grund waren die Spruchpunkte dementsprechend zu adaptieren und der Beschwerde diesbezüglich teilweise stattzugeben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Hinweis: Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zumindest als Schwerarbeiterin iSd. Schwerarbeitsverordnung einzustufen gehabt hätte, wird die Beschwerdeführerin auf eine Antragstellung an den zuständigen Pensionsversicherungsträger iSd. § 247 ASVG verwiesen und klargestellt, dass die belangte Behörde als Krankenversicherungsträger dafür unzuständig ist.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zumindest als Schwerarbeiterin iSd. Schwerarbeitsverordnung einzustufen gehabt hätte, wird die Beschwerdeführerin auf eine Antragstellung an den zuständigen Pensionsversicherungsträger iSd. Paragraph 247, ASVG verwiesen und klargestellt, dass die belangte Behörde als Krankenversicherungsträger dafür unzuständig ist. Vollständigkeitshalber wird zudem darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unter einer zur Unterbrechung der Verjährung des Feststellungsrechts geeigneten Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende Maßnahme zu verstehen ist, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld dient. Die Beschwerdeführerin hat im März 2023 erstmals einen Antrag auf Feststellung der Nachtschwerarbeitszeiten vom 01.01.1993 bis 31.03.2022 bei der belangten Behörde gestellt. Nach der VwGH Judikatur wäre dieser Antrag als erstmaliger Antrag zu werten und die Verjährung betrifft sohin jedenfalls die Beitragsmonate bis inkl. 31.03.2018. Die Monate 01.04.2018 bis 31.03.2022 wären daher noch nicht verjährt. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom
- Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153). Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden auch keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes und umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Der Beschwerdeführerin wurde sowohl im Zuge des behördlichen als auch des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Da aufgrund der gemachten Angaben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, was sie in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der Beschwerdeführerin wurde sowohl im Zuge des behördlichen als auch des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen und ihre Sicht der Dinge darzulegen. Da aufgrund der gemachten Angaben der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, was sie in einer allenfalls stattfindenden Verhandlung vorbringen könnte, dass das Gericht zu einer anderen Einschätzung bzw. zu einem anderen Verfahrensausgang bewegen könnte, konnte eine mündliche Verhandlung entfallen. Auch rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2026:L523.2291358.1.00