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{'item': 'L519 2202216-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlL519 2202216-3 Spruch, L533 2202216-3/5ZBESCHLUSSL533 2202216-3/5Z, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 02.01.2016 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“ oder „Bundesamt“) wurde der Antrag gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gem. § 8 Abs. 1 iVm § Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in den Irak zulässig ist sowie gem. § 55 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“ oder „Bundesamt“) wurde der Antrag gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen, gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Irak abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist sowie gem. Paragraph 55, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge „BVwG“) zur Zahl L510 2202216-1/14E vom 28.04.2021 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  5. Der BF hat zu einem unbekannten Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen und am 15.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Am 20.04.2022 wurde er gemäß den Bestimmungen der Dublin-III VO nach Österreich rücküberstellt und er stellte am selbigen Tag seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2023 wurde der Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist und gem. § 55 FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen eingeräumt.
  7. Mit Bescheid des BFA vom 07.12.2023 wurde der Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist und gem. Paragraph 55, FPG wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen eingeräumt.
  8. Mit Erkenntnis vom 24.06.2025 zu L507 2202216-2/22E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  9. Am 10.07.2025 brachte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz ein und brachte hierzu in der Erstbefragung vor, dass das Problem nicht der Irak sei, er im Irak niemanden kenne, da er in Syrien gewesen sei. Es gebe dort keine Sicherheit und er kenne sein Land nicht einmal. Am 16.10.2025 wurde der BF vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er zu den vorhergehenden Verfahren keine Ergänzungen habe, er habe beim BVwG alle seine Gründe angeführt. Es habe sich nichts geändert, seine Angaben halte er aufrecht. Bei einer Rückkehr befürchte er die damaligen Bedrohungen des Onkels väterlicherseits, dann könne es sein, dass er geschlagen werde und es sei nicht ausgeschlossen, dass sie ihn auch umbringen.
  10. Mit Bescheid vom 12.01.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.); gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI) und gem. § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
  11. Mit Bescheid vom 12.01.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 10.07.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.); gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs) und gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass das nunmehrige Vorbringen sich mit dem Vorbringen aus dem ersten sowie zweiten Antrag auf internationalen Schutz decken würden. Im Zuge des Verfahrens sei kein neuer Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht worden, es konnte daher kein im Vergleich zu den Feststellungen des Erstverfahrens neuer Sachverhalt festgestellt werden. Dagegen wurde rechtzeitig mit Schreiben vom 29.12.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde durch die rechtliche Vertretung, die BBU GmbH, erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass sehr wohl neue Tatsachen vorliegen, da der BF erstmals vorgebracht habe, dass wegen der Scheidung seiner Eltern Probleme im Heimatland entstehen könnten und außerdem sei der Vater ein Shiit, weswegen er erhöht verfolgt werden würde. Zudem habe die Macht der Milizen in den vergangenen Monaten erheblich zugenommen und diese würden nunmehr junge Männer in den Kampfhandlungen in Syrien, im Jemen und neuerdings auch in Russland zwangsrekrutieren. Diese Entwicklungen seien nach dem letzten Verfahren entstanden und würden daher asylrelevante nova producta herstellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Gemäß § 17 Abs 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
  13. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
  14. Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Gleichzeitig traf die belangte Behörde mit der Rückkehrentscheidung die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers, das Bundesgebiet ohne behördlichen Zwang und ohne Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verlassen sowie ein 2-jähriges Einreiseverbot erteilt. Einer Beschwerde gegen o.a. Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  15. Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Gleichzeitig traf die belangte Behörde mit der Rückkehrentscheidung die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Verpflichtung des Beschwerdeführers, das Bundesgebiet ohne behördlichen Zwang und ohne Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise zu verlassen sowie ein 2-jähriges Einreiseverbot erteilt. Einer Beschwerde gegen o.a. Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von , Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 17 Abs. 1 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
  16. Eine öffentliche mündliche Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.
  17. Eine öffentliche mündliche Verhandlung im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L533.2202216.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.