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{'item': 'W117 2320138-2'}

Obsah (14)§ 22a§ 35§ 8aArt. 133§76§ 12a§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 56

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW117 2320138-2 Spruch, W117 2320138-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 2, Z 9 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zur Asylantragstellung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 9, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab der Asylantragstellung wird

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 2, Z 9 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab der Asylantragstellung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 9, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war. III. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Abs. 3 Vw

GVG, § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG, Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird

§ 8aVw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird

Paragraph 8 a, VwGVG als unbegründet abgewiesen. VI. Der Eventualantrag (bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe), der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind, wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch sechs. Der Eventualantrag (bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe), der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind, wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gem. § 76 Abs 2 Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF verhängt und befand sich der BF von 13.09.2025 bis 27.09.2025 im Stande der Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt – Hervorhebungen laut Bescheid:Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF verhängt und befand sich der BF von 13.09.2025 bis 27.09.2025 im Stande der Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt – Hervorhebungen laut Bescheid: „(…) In Ihrem Fall liegen die Kriterien nach Ziffer 2 und 9 vor: Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen halten Sie sich illegal in Österreich auf, begingen hier Delikte (Straftaten) und haben in Ö keinen ordentlichen Wohnsitz. Sie stellen schon deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. In Ihrem Fall wurde ein HRZ erwirkt, gültig von 02.09.2025 bis 30.11.2025. Ihre Abschiebung am 13.09.2025 musste storniert werden, weil Sie untergetaucht sind und nicht auffindbar waren, die Behörde somit in die Irre geführt haben und Sie damit die Abschiebung vereitelt haben. Sie missachten fremdenrechtliche Bestimmungen. Am 27.09.2025 wurden Sie dann nach Montenegro abgeschoben. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige, gültige Rückkehrentscheidung i.V.m. einemGegen Sie besteht eine rechtskräftige, gültige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. (Ziffer 2) Am 21.12.2025 gegen 19:00 Uhr sind Sie nach eigenen Angaben wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen über persönliche Beziehungen und Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Ihren Unterhalt zu sorgen und ist auch Ihre Wohnsituation keinesfalls gesichert. (Ziffer 9) (…) Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst sein musste, dass Ihr rechtswidriges Verhalten nicht geduldet werden kann. Sie sind illegal in Österreich aufhältig. Sie sind ein erwachsener Mann und in vollem Umfang handlungsfähig und somit ist es Ihnen zumutbar, dass Sie die Reichweite einer solch rechtswidrigen Vorgehensweise erkennen können. Sie haben die jetzige Situation selbst verschuldet und müssen nun die Konsequenzen Ihres Handelns tragen. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig und notwendig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. In Ihrem Fall kann nur die Schubhaft verhängt werden. Ihr ganzes Verhalten zeigt, dass Sie keinesfalls vertrauenswürdig sind. Sie haben in Österreich mehrmals gegen die Rechts- und Werteordnung verstoßen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war die Folge daraus. Schlussendlich haben Sie versucht, sich Ihrer Abschiebung zu entziehen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden im österreichischen Bundesgebiet straffällig. Es liegen bezüglich Ihrer Person SA-Einträge vor. (siehe oben) Wie bereits angeführt worden ist, ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich für die Abschiebung an einer Wohnadresse aufhalten werden und so für die Behörde greifbar sein werden. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie sich für die Abschiebung nicht bereithalten werden. Ihr ganzes Verhalten zeigt, dass Sie keinesfalls vertrauenswürdig sind und Sie nicht gewillt sind Ihre Rückkehrentscheidung und die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. (…) Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Zur Verhältnismäßigkeit wird weiter ausgeführt, dass Sie ein montenegrinischer Staatsangehöriger sind und in Bezug auf Ihre Person ein gültiges HRZ vorhanden ist. Damit ist insgesamt von einer kurzen Schubhaftdauer und damit einem verhältnismäßig kurzen Freiheitsentzug auszugehen. (…) Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. (…) Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. (…) (…) Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Der ho. Behörde liegen keine medizinischen Befunde vor, welche auf eine lebensbedrohliche Krankheit hinweisen würden. Sie werden während Ihrer Anhaltung in Schubhaft regelmäßig von einem Amtsarzt der LPD untersucht. (…) Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2026 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag Die Verwaltungsbehörde erließ noch am selben Tag einen Aktenvermerk

§76Abs.

6 FPG Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2026 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag Die Verwaltungsbehörde erließ noch am selben Tag einen Aktenvermerk

§76

Absatz 6, FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft, da sie annahm, dass der Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt worden sei; begründend führte sie aus: „Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Der Antrag wurde trotz der Möglichkeit, ein Schutzgesuch früher zu äußern, erst nach Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung (5.1.26) am heutigen Tag gestellt. Bereits seit 25.12.2025 befindet sich der Fremde in Schubhaft und hätte bei Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungslage im Herkunftststaat jederzeit einen Antrag stellen können. Weiter ist Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat und ist daher und aufgrund der Angaben in der Erstbefragung (Gefährdung durch Dritte aufgrund offener Drogenschulden) von keiner staatlichen Verfolgung, sondern von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Montenegro auszugehen.“ Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung ein. Begründend – Hervorhebungen laut Beschwerde – führte er zunächst aus, dass „der BF aufgrund anhaltender persönlicher und sprachlicher Probleme in Montenegro sowie fehlendem sozialen Kontakt am 21.12.2025 beschloss, erneut ins Bundesgebiet einzureisen. Er meldete sich am 24.12.2025 selbständig bei der PI Steyr. (…) Zur Argumentation des BFA, dass der BF sich seiner geplanten Abschiebung entzogen hat und untergetaucht sei, gibt der BF an, er habe von der geplanten Abschiebung nichts gewusst. Er hätte jedoch der Polizei in Steyr bekanntgegeben, dass er sich entweder an seiner Adresse (…)Straße , 4400 Steyr, bei seiner Mutter, (…)Straße (…), 4400 Steyr oder seiner Lebensgefährtin an der Adresse (…) Straße (…), (…) Linz, aufhalte. Am 13.09.2025 war eine Abschiebung geplant und der BF hätte sich dieser durch Untertauchen entzogen. Der BF wurde jedoch am 12.09.2025 festgenommen und ins PAZ-Wels überstellt. Wie sich der BF während des Aufenthaltes im PAZ-Wels einer geplanten Abschiebung entziehen kann, erschließt sich nicht. Der BF wurde sodann am 27.09.2025 nach Montenegro abgeschoben. Es ist richtig, dass der BF am 21.12.2025 wieder im Bundesgebiet eingereist ist. Der BF war jedoch aufgrund seiner medizinischen Behandlungen auf finanzielle Hilfe in Montenegro angewiesen und musste aufgrund von Sprachproblemen, fehlender sozialer Kontakte und familiärer Hilfe, Schulden bei Privatpersonen machen. Diese bedrohten kurz darauf den BF. Der BF sah sich in Montenegro mit einer ausweglosen Situation konfrontiert. Daher beschloss der BF, trotz der zuvor erfolgten Abschiebung, wieder nach Österreich zu seiner Familie einzureisen. (…) Der BF ist seit 1991 in Österreich aufhältig. Seine gesamte Familie, seine Lebensgefährtin und seine Kinder sowie sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in Österreich. Der BF ist seit dem 15.04.2011 an der Adresse (…)Straße (…), (…) Steyr gemeldet. Die Lebensgefährtin Frau (…), geb. (…), wohnhaft in (…)Straße (…), (…) Linz, hat der Rechtsvertretung bestätigt, dass sie den BF unterstützen kann und er weiterhin Unterkunft nehmen kann. Auf den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme wird jedoch aufgrund der Kinderbetreuungssituation, der Kurzfristigkeit und der Entfernung verzichtet. (…) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Die belangte Behörde konnte somit ihre Annahme, der BF würde sich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen, nicht begründen. Die Behörde stützt ihre Annahmen teilweise auf Feststellungen, die aktenwidrig sind (fehlende soziale Verankerung, kein Wohnsitz). (…) Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. (…)Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. (…) Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht.Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. (…) Der BF ist seit 1991 in Österreich aufhältig. Seine gesamte Familie, seine Lebensgefährtin und seine Kinder sowie sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in Österreich. Der BF ist seit dem 15.04.2011 an der Adresse Straße (…), (…) Steyr gemeldet. (…) Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. (…) Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Schließlich stellte die Rechtsvertretung die Anträge, „eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen – Der BF wünscht die Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen; aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2025 in rechtswidriger Weise erfolgte; aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen; Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren; In eventu bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind. Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie, ohne neue dem Akt nicht schon zu entnehmende Tatsachen ihren schon bisher vertretenen Standpunkt betonte und stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht mögedie Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwands verpflichten. Ergänzend beantragte die Verwaltungsbehörde im Schriftsatz vom 09.01.1025 den Ersatz für den Schriftsatzaufwand.Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie, ohne neue dem Akt nicht schon zu entnehmende Tatsachen ihren schon bisher vertretenen Standpunkt betonte und stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwands verpflichten. Ergänzend beantragte die Verwaltungsbehörde im Schriftsatz vom 09.01.1025 den Ersatz für den Schriftsatzaufwand. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Er führt die im Spruch angeführte Identität. Der Beschwerdeführer reiste am 19.06.1991 illegal über Spielfeld nach Österreich ein und stellten einen Asylantrag. Nachdem sein Asylantrag per 08.04.1993 rechtskräftig negativ entschieden wurde, hielt er sich weiterhin illegal im Bundesgebiet bis zu jenem Zeitpunkt auf, als seinem Vater mit Bescheid des UBAS vom 06.04.1999, Zl. 201.951/0-III/07/98Asyl gewährt (rk 08.04.1999) wurde und in der Folge seinem Asylerstreckungsantrag (Zl. AIS 99 04.500), mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999 gem. § 11 AsylG stattgegeben wurde (rk 15.05.1999).Nachdem sein Asylantrag per 08.04.1993 rechtskräftig negativ entschieden wurde, hielt er sich weiterhin illegal im Bundesgebiet bis zu jenem Zeitpunkt auf, als seinem Vater mit Bescheid des UBAS vom 06.04.1999, Zl. 201.951/0-III/07/98Asyl gewährt (rk 08.04.1999) wurde und in der Folge seinem Asylerstreckungsantrag (Zl. AIS 99 04.500), mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999 gem. Paragraph 11, AsylG stattgegeben wurde (rk 15.05.1999). Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache – in einer schriftlichen Stellungnahme, eingelangt am 06.02.2023 hatte er in diesem Zusammenhang angegeben, er würde seit 33 Jahren in Österreich leben und fließend Deutsch sprechen & schreiben. Der Beschwerdeführer hatte die ersten beiden Klassen der Volksschule in St. Leonhard bei Freistadt besucht, die restliche Volksschule, die Hauptschule und das Polytechnikum in Steyr. Seine Lehre zum Kellner brach er nach zwei Jahren ab. In der Folge hatte er in Österreich für diverse Firmen gearbeitet, jedoch nie länger als einige Monate durchgehend. Zuletzt war der Beschwerdeführer 2011 beschäftigt. Seither bezog Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und gelegentlich Krankengeld. Ebenso hatte er von 2005 bis Anfang 2011 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat jedoch eine Lebensgefährtin, Frau (…), mit der er allerdings nicht zusammenlebt. Er hat Sorgepflichten für 3 minderjährige Kinder, die bei seiner Lebensgefährtin in Linz, (…)Straße (…) leben. Der Beschwerdeführer führte eine weitere Beziehung mit einer anderen Frau und wurde am 24.12.2025 vor der PI Steyr als Zeuge (zum jüngsten Todesfall dieser Frau) befragt; dort gab der Beschwerdeführer unter anderem an: „Am 27.09.2025 wurde ich dann nach Montenegro abgeschoben. Dort habe ich dann ein Zimmer in einem Appartement genommen. Meine Familie hat mir dafür Geld geschickt. Lisa (…) – Anm. des Richters: die Freundin – ist dann nach ca. 1,5 Wochen zu mir nach Montenegro gekommen. Sie blieb ca. zwei Wochen bei mir. Dann flog sie wieder nach Österreich. Sie kam dann aber wieder zu mir und blieb mit mir 1,5 Monate in Montenegro. Am Samstag, den 20.12.2025 fuhren wir beide mit dem Bus zurück nach Österreich. Die Busfahrt dauerte 22 Stunden, also waren wir am Sonntag zurück. Wir sind beide nach Österreich gekommen, da wir unsere Familien wiedersehen wollten.“„Am 27.09.2025 wurde ich dann nach Montenegro abgeschoben. Dort habe ich dann ein Zimmer in einem Appartement genommen. Meine Familie hat mir dafür Geld geschickt. Lisa (…) – Anmerkung des Richters: die Freundin – ist dann nach ca. 1,5 Wochen zu mir nach Montenegro gekommen. Sie blieb ca. zwei Wochen bei mir. Dann flog sie wieder nach Österreich. Sie kam dann aber wieder zu mir und blieb mit mir 1,5 Monate in Montenegro. Am Samstag, den 20.12.2025 fuhren wir beide mit dem Bus zurück nach Österreich. Die Busfahrt dauerte 22 Stunden, also waren wir am Sonntag zurück. Wir sind beide nach Österreich gekommen, da wir unsere Familien wiedersehen wollten.“ Am 22.11.2000 (rk 28.11.2000) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 7 U 45/2000b wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- ATS (1.500,-- ATS) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.Am 22.11.2000 (rk 28.11.2000) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 7 U 45/2000b wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- ATS (1.500,-- ATS) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Am 16.10.2003 (rk 16.10.2003) wurde er vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 10 Hv 97/2003t wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130

  1. Fall, 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Am 16.10.2003 (rk 16.10.2003) wurde er vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 10 Hv 97/2003t wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, 130
  2. Fall, 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Am 11.11.2005 (rk 15.11.2005) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 7 U 78/2005p wegen des Vergehens nach dem § 27 Abs 1 1.,
  3. und
  4. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 10,-- (€ 1.800,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.Am 11.11.2005 (rk 15.11.2005) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 7 U 78/2005p wegen des Vergehens nach dem Paragraph 27, Absatz eins, 1.,
  5. und
  6. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 10,-- (€ 1.800,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Am 15.01.2007 (rk 19.01.2007) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 6 U 145/2006k wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1
  7. und
  8. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 2,-- (€ 300,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt.Am 15.01.2007 (rk 19.01.2007) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 6 U 145/2006k wegen der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins,
  9. und
  10. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 2,-- (€ 300,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt. Am 29.04.2008 (rk 03.05.2008) wurden er vom Bezirksgericht Wels unter der Aktenzahl 16 U 152/2007y wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1
  11. und
  12. Deliktsfall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten 15 Tagen verurteilt.Am 29.04.2008 (rk 03.05.2008) wurden er vom Bezirksgericht Wels unter der Aktenzahl 16 U 152/2007y wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins,
  13. und
  14. Deliktsfall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten 15 Tagen verurteilt. Am 13.06.2008 (rk 11.09.2008) wurden der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wels unter der Aktenzahl 12 Hv 62/2008a wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1
  15. Fall und Abs 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  16. und
  17. Fall, Abs 2 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 29.04.2008, 16 U 152/07y zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten und 15 Tagen verurteilt.Am 13.06.2008 (rk 11.09.2008) wurden der Beschwerdeführer vom Landesgericht Wels unter der Aktenzahl 12 Hv 62/2008a wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  18. Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. und
  20. Fall, Absatz 2, SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 29.04.2008, 16 U 152/07y zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 32 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Am 08.10.2008 wurde er aufgrund eines Strafaufschubes gem. § 39 SMG aus der Haft entlassen. Der Aufschub sollte bis 30.09.2009 andauern, Sie mussten jedoch bereits am 11.03.2009 wieder festgenommen werden.Am 08.10.2008 wurde er aufgrund eines Strafaufschubes gem. Paragraph 39, SMG aus der Haft entlassen. Der Aufschub sollte bis 30.09.2009 andauern, Sie mussten jedoch bereits am 11.03.2009 wieder festgenommen werden. Am 28.04.2009 (rk 05.05.2009) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 13 Hv 29/2009y wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.Am 28.04.2009 (rk 05.05.2009) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 13 Hv 29/2009y wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Am 26.08.2016 (rk 17.10.2016) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Urfahr unter der Aktenzahl 2 U 104/15h wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  21. und
  22. Fall, Abs 2 SMG zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4,-- (€ 800,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt.Am 26.08.2016 (rk 17.10.2016) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Urfahr unter der Aktenzahl 2 U 104/15h wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  23. und
  24. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je € 4,-- (€ 800,--) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Am 22.05.2017 (rk 27.05.2017) wurde er vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 005 U 138/2016p wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr vom 26.08.2016 zu 2 U 104/15h zu keiner Zusatzstrafe verurteilt.Am 22.05.2017 (rk 27.05.2017) wurde er vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 005 U 138/2016p wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr vom 26.08.2016 zu 2 U 104/15h zu keiner Zusatzstrafe verurteilt. Am 05.04.2018 (rk 05.04.2018) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 013 Hv 126/2017z wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1
  25. und
  26. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1.,
  27. und
  28. Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt.Am 05.04.2018 (rk 05.04.2018) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 013 Hv 126/2017z wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins,
  29. und
  30. Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
  31. und
  32. Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verurteilt. Am 31.08.2018 (rk 04.09.2018) wurde er vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 005 U 107/2018g wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Steyr zu 13 Hv 126/17z vom 05.04.2018 zu keiner Zusatzstrafe verurteilt.Am 31.08.2018 (rk 04.09.2018) wurde er vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 005 U 107/2018g wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Steyr zu 13 Hv 126/17z vom 05.04.2018 zu keiner Zusatzstrafe verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom 19.08.2019, Zahl 060 HV 54/2019i wurde der Beschwerdeführer wegen der Delikte der versuchten Begünstigung (§§ 15, 299 StGB) und falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Ihnen wurde ein Mit Urteil des LG Linz vom 19.08.2019, Zahl 060 HV 54/2019i wurde der Beschwerdeführer wegen der Delikte der versuchten Begünstigung (Paragraphen 15, 299, StGB) und falschen Beweisaussage (Paragraph 288, StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Ihnen wurde ein Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2020, Zl. 76305400-180813472, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und es wurde eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, befristet auf 10 Jahre, gegen ihn erlassen. Gegen diesen Bescheid brachte er Beschwerde ein. Mit Bescheid des BFA vom 16.01.2020, Zl. 76305400-180813472, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt und es wurde eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, befristet auf 10 Jahre, gegen ihn erlassen. Gegen diesen Bescheid brachte er Beschwerde ein. Am 22.07.2021 (rk 22.07.2021) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl 037 Hv 54/2021y wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB und des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt.Am 22.07.2021 (rk 22.07.2021) wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Linz unter der Aktenzahl 037 Hv 54/2021y wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Zudem weist er zwischen 2014 und 2018 insgesamt sechs verwaltungsstrafrechtliche Belangungen in Österreich wegen Verstößen gegen die StVO und das FSG auf. Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot befristet auf 7 Jahre erlassen. Gegen diesen Bescheid brachte er Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2022 wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 19.10.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 09.05.2022 wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot befristet auf 7 Jahre erlassen. Gegen diesen Bescheid brachte er Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.10.2022 wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs mit 19.10.2022 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.05.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer eine neuerliche Rückkehrentscheidung, Abschiebung nach Montenegro zulässig, erlassen. Diese Entscheidung ist seit 15.02.2024 rechtskräftig. In der Folge wurde ein HRZ, gültig von 02.09.2025 bis 30.11.2025, in Bezug auf seine Person erwirkt. Am 12.09.2025 um 12.40 Uhr wäre seine Abschiebung geplant gewesen und wurde auch bereits ein Flug gebucht. Diese Abschiebung musste aber storniert werden, weil er untergetaucht war. Gegen 16:05 Uhr desselben Tages konnte der Beschwerdeführer festgenommen werden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer hat eine verkrümmte Wirbelsäule und nimmt Schmerzmittel. Er ist außerdem suchtmittelabhängig und befand sich während seiner Anhaltung im Substitutionsprogramm. Er litt jedoch an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Seine Eltern und sämtliche seiner Geschwister leben in Österreich und sind inzwischen österreichische Staatsbürger. Ein Onkel von ihm lebt in Frankreich, ein weiterer in Deutschland. Am
  33. 09.2025, wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Podgorica/ Montenegro verbracht. Laut eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer am 21.12.2025 mit einem Reisebus von Montenegro kommend über Belgrad nach Österreich eingereist. Am 24.12.2025 gegen 20:00 Uhr meldete er sich fernmündlich auf der PI Steyr Stadtplatz, da er eine Aussage bezüglich des Ablebens seiner Freundin tätigen wollte. Mit dem Beschwerdeführer wurde ein Treffpunkt vereinbart und danach wurden er auf die PI Steyr Stadtplatz mitgenommen, um einvernommen zu werden – siehe bereits oben. Der BFA-Journaldienst bestätigte den illegalen Aufenthalt (Einreiseverbot) und wurde der Beschwerdeführer zur PI O Wels Fremdenpolizei zur weiteren Abarbeitung gebracht. Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2026 während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in ausschließlicher Verzögerungsabsicht. Mit Mandatsbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 76305400/260018453, v. 07.01.2026 wurde in Bezug auf diesen Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 12a

Absatz 4 Asylgesetz 2005, Mit Mandatsbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 76305400/260018453, v. 07.01.2026 wurde in Bezug auf diesen Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 12 a, Absatz 4 Asylgesetz 2005, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Seine erneute Abschiebung nach Montenegro wurde am 11.01.2025 durchgeführt. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA, in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zum Vorliegen von Fluchtgefahr, insbesondere zu den Versuchen, des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse in Steyr habhaft zu werden ist folgendes auszuführen: Zunächst rückblickend auf die Vorgeschichte: Laut Bericht der PI Steyr Stadtplatz GZ PAD/25/01845447/002/FW vom 10.09.2025 konnten bei dem Versuch, den BF an der Wohnadresse zum Zwecke der geplanten Abschiebung (am 12.09.2025) festzunehmen, zwar Schritte in der Wohnung wahrgenommen werden, jedoch wurde trotz mehrmaligen starken Klopfens die Tür nicht geöffnet. Laut Bericht der PI Linz Kaarstraße GZ PAD/25/01845447/001/FW vom 10.09.2025 gab die Lebensgefährtin nach Durchsuchung der Wohnung an, telefonisch eine Woche zuvor zuletzt Kontakt mit dem BF gehabt zu haben, ihn seit ca 3 Monaten nicht mehr gesehen zu haben und nicht zu wissen wo er sich derzeit aufhalte. Und der Beschwerdeführer räumte letztlich selbst im Rahmen seiner polizeilichen Befragung bei der PI Wels am 12.09.2025 ein, zuletzt untergetaucht zu sein: „Wo haben Sie sich in der letzten Zeit aufgehalten? Ich war immer zuhause in den letzten 3 Jahren. Meine Mutter ist Pflegebedürftig und ich gehe für sie auch immer Einkaufen. Außer die letzten 4 Tage. Am 09.09.2025 bin ich zu einer Freundin nach Linz gefahren. Dort war ich bis heute. Wie heißt diese Freundin? Lisa den Nachnamen will ich nicht angeben.“ In Bezug auf die von ihm selbst erwähnte Lisa, die zwischenzeitlich verstarb, war er also nicht bereit Angaben zu machen, welche einen Rückschluss auf eine konkrete Person zulassen würde. Auch in diesem Zusammenhang musste somit von einer realen Fluchtgefahr ausgegangen werden, da der BF offensichtlich nach wie vor über Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, welche durch die Behörden nicht feststellbar sind und er sich so einer etwaigen Abschiebung entziehen kann. Das Beschwerdevorbringen „er habe von der geplanten Abschiebung nichts gewusst“ widerstreitet offensichtlich den Tatsachen, da dem fortwährend illegal im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf die immer wieder vor dem Hintergrund seiner massiven Straffälligkeit erlassenen Rückkehrentscheidungen mehr als bewusst sein musste, jederzeit abgeschoben zu werden. Dass der Beschwerdeführer den aktuellen Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hatte ergibt sich nicht nur aus den zutreffenden Ausführungen im Aktenvermerk der Behörde

§ 76Abs.

6 FPG – siehe oben im Verfahrensgang, sondern auch im Rahmen der Einvernahme bei der PI Steyr anlässlich seiner Zeugenbefragung die ausschließliche Motivation für seine erneute Einreise in Österreich dargetan:Dass der Beschwerdeführer den aktuellen Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hatte ergibt sich nicht nur aus den zutreffenden Ausführungen im Aktenvermerk der Behörde

Paragraph 76, Absatz 6, FPG – siehe oben im Verfahrensgang, sondern auch im Rahmen der Einvernahme bei der PI Steyr anlässlich seiner Zeugenbefragung die ausschließliche Motivation für seine erneute Einreise in Österreich dargetan: „Wir sind beide nach Österreich gekommen, da wir unsere Familien wiedersehen wollten.“ Die entsprechende Beschwerdeausführung, Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein, ist daher grob unwahr. Insofern war auch nicht die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten, zu eindeutig und damit geklärt stellt sich der Sachverhalt nach der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde dar. Dass sich der Beschwerdeführer bei der PI Steyr am 25.12.2025 meldete, ist nicht als Ausdruck seiner Kooperationsbereitschaft im fremdenrechtlichen Verfahren zu sehen, sondern erfolgte aus Angst, in der Todessache seiner Freundin als dringend Tatverdächtiger (fahrlässige Tötung) und nicht als bloßer Zeuge geführt zu werden, wie der entsprechende weitere Aussageteil seiner zeugenschaftlichen Befragung veranschaulicht: „Zum gestrigen Tag möchte ich folgendes angeben: Ich habe auf der Toilette meiner Mutter eine Linie Kokain gezogen, ansonsten nichts. Lisa hat mit mir keine Drogen genommen. (…) von mir hat sie an diesem Abend nichts bekommen. Ich möchte nochmals sagen, dass ich ihr nichts gegeben habe (…)“ Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Einleitend ist anzumerken, dass die einzelnen Spruchpunkte sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht in die albanische oder serbische Sprache übersetzt werden mussten, da der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in Österreich lebte und Deutsch kann. Zu Spruchpunkt A)I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis zur Asylantragstellung): Folgende Normen sind maßgeblich: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (…)“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung entscheidungsrelevant wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung entscheidungsrelevant wie folgt: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn (…)
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (…)
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, (…) 2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist; (…); 9.der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Zur Beschwerde im vorliegenden Fall: Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung war also erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwies und die Fluchtgefahrtatbestände des §76 Abs. 3 Z 2 und Z 9 FPG erfüllt sind:Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung war also erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwies und die Fluchtgefahrtatbestände des §76 Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 9, FPG erfüllt sind: §76 Abs. 3 Z 2 FPG unzweifelhaft insofern, als der Beschwerdeführer entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich ohne Kenntnis der Behörden als U-Boot eingereist war und sich nur im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Freundin bei der Polizei aus Angst, in irgendeiner Form am Tod der Freundin beteiligt gewesen zu sein, bei der PI Steyr gemeldet hatte.§76 Absatz 3, Ziffer 2, FPG unzweifelhaft insofern, als der Beschwerdeführer entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich ohne Kenntnis der Behörden als U-Boot eingereist war und sich nur im Zusammenhang mit dem Ableben seiner Freundin bei der Polizei aus Angst, in irgendeiner Form am Tod der Freundin beteiligt gewesen zu sein, bei der PI Steyr gemeldet hatte. §76 Abs. 3 Z 9 FPG wiederum, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Illegalität und offensichtlich unklaren Wohnsituation sowie der fehlenden Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit mit seinen knappen Geldmittel, die nicht einmal ansatzweise ausreichen, um auch nur mittelfristig für seinen Unterhalt zu sorgen, mit hoher Wahrscheinlichkeit untergetaucht wäre, um einer erneuten Abschiebung zu entgehen. Mit dem im Rahmen der zeugenschaftlichen Befragung zum Tode seiner Freundin zugestandenen Drogenkonsum steht auch ein entsprechendes Strafverfahren (nach SMG) im Raum, was zusätzlich für die Annahme von Fluchtgefahr spricht.§76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG wiederum, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Illegalität und offensichtlich unklaren Wohnsituation sowie der fehlenden Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit mit seinen knappen Geldmittel, die nicht einmal ansatzweise ausreichen, um auch nur mittelfristig für seinen Unterhalt zu sorgen, mit hoher Wahrscheinlichkeit untergetaucht wäre, um einer erneuten Abschiebung zu entgehen. Mit dem im Rahmen der zeugenschaftlichen Befragung zum Tode seiner Freundin zugestandenen Drogenkonsum steht auch ein entsprechendes Strafverfahren (nach SMG) im Raum, was zusätzlich für die Annahme von Fluchtgefahr spricht. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft auch im Hinblick auf den nunmehr zu prüfenden Zeitraum zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF in erheblichem Maße vor, da Drogenhandel ein schweres Delikt darstellt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF in erheblichem Maße vor, da Drogenhandel ein schweres Delikt darstellt. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch aktuell keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dieses Verhalten in Zukunft zu ändern, weshalb auch die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu seiner tatsächlichen Abschiebung erforderlich war. Der BF wurde hinsichtlich dieses in Prüfung zu ziehenden Zeitraumes lediglich sehr kurz in Schubhaft angehalten und es gab zum damaligen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich gewesen sein sollte, insbesondere da der Beschwerdeführer erst vor kurzem abgeschoben werden konnte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die für den Prüfungszeitraum aufrecht erhaltene Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Ganz allgemein ist bereits anzumerken, dass die 14 rechtskräftigen Verurteilungen von österreichischen Gerichten das dahingehende Bild schärfen, dass der BF in keiner Weise als zuverlässig angesehen werden kann. Bei der Verhängung einer Sicherungsmaßnahme in Form des gelinderen Mittels muss jedoch im Wesentlichen auf die Zuverlässigkeit der betroffenen Person abgestellt werden, welche wie erwähnt, beim BF in keiner Weise erkannt werden konnte. Und konkret gesehen kam eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Er verfügt nicht über ein geregeltes Einkommen und besitzt keine eigenen ausreichenden Unterhaltsmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, konnte in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, wie die Darstellung seiner unklaren Wohnsituation – siehe oben – zeigt. Somit ist eine behördliche Erreichbarkeit seiner Person zum Zwecke der Führung der fremdenrechtlichen Verfahren inklusive Bereitschaft zur Abschiebung nicht gegeben. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt gewesen. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen. Zu Spruchpunkt A)II. (Anhaltung in Schubhaft ab der Asylantragstellung): § 76.

(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.Paragraph 76,
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Wie schon oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den aktuellen Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt. Die Behörde hatte auch gesetzeskonform einen Aktenvermerk

§76Abs.

5 FPG erlassen und ergibt die nachprüfende Kontrolle die Richtigkeit des behördlichen Vorgehens – die Behörde hatte die Schubhaft zu Recht weiter aufrechterhalten.Die Behörde hatte auch gesetzeskonform einen Aktenvermerk

§76

Absatz 5, FPG erlassen und ergibt die nachprüfende Kontrolle die Richtigkeit des behördlichen Vorgehens – die Behörde hatte die Schubhaft zu Recht weiter aufrechterhalten. Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Für die konkrete Höhe des Ersatzes gilt: § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsVParagraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV (…)
  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei …….. 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei ……….. 368,80 Euro Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt II.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, waren ihr die Kosten spruchgemäß für den Vorlage- und Stellungnahmeaufwand zuzusprechen (Spruchpunkt römisch zwei.); rechtslogischwerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt römisch vier.). Zu Spruchpunkt A) V. (Verfahrenshilfe): Zu Spruchpunkt A) römisch fünf. (Verfahrenshilfe):

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. Da das Verfahren, wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist, als aussichtslos zu beurteilen war – insbesondere ist auf den rechtsmissbräuchlich gestellten Asylantrag hinzuweisen – war die Verfahrenshilfe spruchgemäß zu verwerfen. Zu Spruchpunkt A) VI. (Eventualantrag - Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch sechs. (Eventualantrag - Kosten): Hierbei gilt (logischwerweise) die allgemeine Kostenregelung – siehe oben Spruchpunkt A) III. und IV.Hierbei gilt (logischwerweise) die allgemeine Kostenregelung – siehe oben Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, kommt ihm, (dem keine Verfahrenshilfe gewährt wurde), auch kein Kostenanspruch zu. Der Antrag war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision war

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2320138.2.00

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