1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 2, Z 9 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis zur Asylantragstellung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 9, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab der Asylantragstellung wird
1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 6 FPG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, § 76 Abs. 3 Z 2, Z 9 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung ab der Asylantragstellung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 6, FPG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 9, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung rechtmäßig war. III. Der Beschwerdeführer hat
GVG, § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG, Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
GVG als unbegründet abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, VwGVG als unbegründet abgewiesen. VI. Der Eventualantrag (bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe), der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind, wird
GVG abgewiesen.römisch sechs. Der Eventualantrag (bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe), der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind, wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gem. § 76 Abs 2 Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF verhängt und befand sich der BF von 13.09.2025 bis 27.09.2025 im Stande der Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt – Hervorhebungen laut Bescheid:Mit im Spruch angeführten Bescheid wurde gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 2 FPG die Schubhaft über den BF verhängt und befand sich der BF von 13.09.2025 bis 27.09.2025 im Stande der Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt – Hervorhebungen laut Bescheid: „(…) In Ihrem Fall liegen die Kriterien nach Ziffer 2 und 9 vor: Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen halten Sie sich illegal in Österreich auf, begingen hier Delikte (Straftaten) und haben in Ö keinen ordentlichen Wohnsitz. Sie stellen schon deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. In Ihrem Fall wurde ein HRZ erwirkt, gültig von 02.09.2025 bis 30.11.2025. Ihre Abschiebung am 13.09.2025 musste storniert werden, weil Sie untergetaucht sind und nicht auffindbar waren, die Behörde somit in die Irre geführt haben und Sie damit die Abschiebung vereitelt haben. Sie missachten fremdenrechtliche Bestimmungen. Am 27.09.2025 wurden Sie dann nach Montenegro abgeschoben. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige, gültige Rückkehrentscheidung i.V.m. einemGegen Sie besteht eine rechtskräftige, gültige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. (Ziffer 2) Am 21.12.2025 gegen 19:00 Uhr sind Sie nach eigenen Angaben wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie verfügen über persönliche Beziehungen und Bindungen zum österreichischen Bundesgebiet. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Ihren Unterhalt zu sorgen und ist auch Ihre Wohnsituation keinesfalls gesichert. (Ziffer 9) (…) Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst sein musste, dass Ihr rechtswidriges Verhalten nicht geduldet werden kann. Sie sind illegal in Österreich aufhältig. Sie sind ein erwachsener Mann und in vollem Umfang handlungsfähig und somit ist es Ihnen zumutbar, dass Sie die Reichweite einer solch rechtswidrigen Vorgehensweise erkennen können. Sie haben die jetzige Situation selbst verschuldet und müssen nun die Konsequenzen Ihres Handelns tragen. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig und notwendig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. In Ihrem Fall kann nur die Schubhaft verhängt werden. Ihr ganzes Verhalten zeigt, dass Sie keinesfalls vertrauenswürdig sind. Sie haben in Österreich mehrmals gegen die Rechts- und Werteordnung verstoßen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war die Folge daraus. Schlussendlich haben Sie versucht, sich Ihrer Abschiebung zu entziehen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden im österreichischen Bundesgebiet straffällig. Es liegen bezüglich Ihrer Person SA-Einträge vor. (siehe oben) Wie bereits angeführt worden ist, ist nicht davon auszugehen, dass Sie sich für die Abschiebung an einer Wohnadresse aufhalten werden und so für die Behörde greifbar sein werden. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Sie sich für die Abschiebung nicht bereithalten werden. Ihr ganzes Verhalten zeigt, dass Sie keinesfalls vertrauenswürdig sind und Sie nicht gewillt sind Ihre Rückkehrentscheidung und die fremdenrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. (…) Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Zur Verhältnismäßigkeit wird weiter ausgeführt, dass Sie ein montenegrinischer Staatsangehöriger sind und in Bezug auf Ihre Person ein gültiges HRZ vorhanden ist. Damit ist insgesamt von einer kurzen Schubhaftdauer und damit einem verhältnismäßig kurzen Freiheitsentzug auszugehen. (…) Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. (…) Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. (…) (…) Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Der ho. Behörde liegen keine medizinischen Befunde vor, welche auf eine lebensbedrohliche Krankheit hinweisen würden. Sie werden während Ihrer Anhaltung in Schubhaft regelmäßig von einem Amtsarzt der LPD untersucht. (…) Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2026 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag Die Verwaltungsbehörde erließ noch am selben Tag einen Aktenvermerk
6 FPG Der Beschwerdeführer stellte am 07.01.2026 im Stande der Schubhaft einen Asylantrag Die Verwaltungsbehörde erließ noch am selben Tag einen Aktenvermerk
Absatz 6, FPG zur Aufrechterhaltung der Schubhaft, da sie annahm, dass der Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt worden sei; begründend führte sie aus: „Aus folgenden Gründen ist davon auszugehen, dass der Antrag mit Verzögerungsabsicht gestellt wurde: Der Antrag wurde trotz der Möglichkeit, ein Schutzgesuch früher zu äußern, erst nach Zustellung der Information über die bevorstehende Abschiebung (5.1.26) am heutigen Tag gestellt. Bereits seit 25.12.2025 befindet sich der Fremde in Schubhaft und hätte bei Vorliegen einer tatsächlichen Gefährdungslage im Herkunftststaat jederzeit einen Antrag stellen können. Weiter ist Montenegro ein sicherer Herkunftsstaat und ist daher und aufgrund der Angaben in der Erstbefragung (Gefährdung durch Dritte aufgrund offener Drogenschulden) von keiner staatlichen Verfolgung, sondern von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates Montenegro auszugehen.“ Mit Schriftsatz vom 08.01.2026 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung ein. Begründend – Hervorhebungen laut Beschwerde – führte er zunächst aus, dass „der BF aufgrund anhaltender persönlicher und sprachlicher Probleme in Montenegro sowie fehlendem sozialen Kontakt am 21.12.2025 beschloss, erneut ins Bundesgebiet einzureisen. Er meldete sich am 24.12.2025 selbständig bei der PI Steyr. (…) Zur Argumentation des BFA, dass der BF sich seiner geplanten Abschiebung entzogen hat und untergetaucht sei, gibt der BF an, er habe von der geplanten Abschiebung nichts gewusst. Er hätte jedoch der Polizei in Steyr bekanntgegeben, dass er sich entweder an seiner Adresse (…)Straße , 4400 Steyr, bei seiner Mutter, (…)Straße (…), 4400 Steyr oder seiner Lebensgefährtin an der Adresse (…) Straße (…), (…) Linz, aufhalte. Am 13.09.2025 war eine Abschiebung geplant und der BF hätte sich dieser durch Untertauchen entzogen. Der BF wurde jedoch am 12.09.2025 festgenommen und ins PAZ-Wels überstellt. Wie sich der BF während des Aufenthaltes im PAZ-Wels einer geplanten Abschiebung entziehen kann, erschließt sich nicht. Der BF wurde sodann am 27.09.2025 nach Montenegro abgeschoben. Es ist richtig, dass der BF am 21.12.2025 wieder im Bundesgebiet eingereist ist. Der BF war jedoch aufgrund seiner medizinischen Behandlungen auf finanzielle Hilfe in Montenegro angewiesen und musste aufgrund von Sprachproblemen, fehlender sozialer Kontakte und familiärer Hilfe, Schulden bei Privatpersonen machen. Diese bedrohten kurz darauf den BF. Der BF sah sich in Montenegro mit einer ausweglosen Situation konfrontiert. Daher beschloss der BF, trotz der zuvor erfolgten Abschiebung, wieder nach Österreich zu seiner Familie einzureisen. (…) Der BF ist seit 1991 in Österreich aufhältig. Seine gesamte Familie, seine Lebensgefährtin und seine Kinder sowie sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in Österreich. Der BF ist seit dem 15.04.2011 an der Adresse (…)Straße (…), (…) Steyr gemeldet. Die Lebensgefährtin Frau (…), geb. (…), wohnhaft in (…)Straße (…), (…) Linz, hat der Rechtsvertretung bestätigt, dass sie den BF unterstützen kann und er weiterhin Unterkunft nehmen kann. Auf den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme wird jedoch aufgrund der Kinderbetreuungssituation, der Kurzfristigkeit und der Entfernung verzichtet. (…) Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spricht eine strafrechtliche Verurteilung jedoch nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die von der Behörde im Bescheid herangezogene Judikatur ist als überholt anzusehen. Die belangte Behörde konnte somit ihre Annahme, der BF würde sich der Abschiebung durch „Untertauchen“ entziehen, nicht begründen. Die Behörde stützt ihre Annahmen teilweise auf Feststellungen, die aktenwidrig sind (fehlende soziale Verankerung, kein Wohnsitz). (…) Zu Unrecht stützt sich das BFA auf § 76 Abs 3 Z 9 FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. (…)Zu Unrecht stützt sich das BFA auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als Tatbestand für die Fluchtgefahr. (…) Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Art 8 EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht.Sehr wohl stellt die Behörde fest, dass der BF über Familienangehörige im Bundesgebiet verfügt. Die belangte Behörde verkennt in diesem Zusammenhang aber offenbar, dass es bei der Prüfung der Fluchtgefahr nicht darauf ankommt, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK zulässig ist. Nach der Judikatur des VwGH ist vielmehr wesentlich darauf abzustellen, ob die betroffene Person im Prüfungszeitpunkt über eine solche soziale Verankerung verfügt, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. (…) Der BF ist seit 1991 in Österreich aufhältig. Seine gesamte Familie, seine Lebensgefährtin und seine Kinder sowie sein gesamtes soziales Umfeld befindet sich in Österreich. Der BF ist seit dem 15.04.2011 an der Adresse Straße (…), (…) Steyr gemeldet. (…) Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betrifft, ist die Begründung im Bescheid mangelhaft. (…) Ein bloßer Verweis auf die Begründung zur Fluchtgefahr ist dafür nicht ausreichend. Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Schließlich stellte die Rechtsvertretung die Anträge, „eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen – Der BF wünscht die Einvernahme in deutscher Sprache durchzuführen; aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 25.12.2025 in rechtswidriger Weise erfolgte; aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen; Verfahrenshilfe im begehrten Ausmaß gewähren; In eventu bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen sind. Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie, ohne neue dem Akt nicht schon zu entnehmende Tatsachen ihren schon bisher vertretenen Standpunkt betonte und stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht mögedie Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwands verpflichten. Ergänzend beantragte die Verwaltungsbehörde im Schriftsatz vom 09.01.1025 den Ersatz für den Schriftsatzaufwand.Die Verwaltungsbehörde gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie, ohne neue dem Akt nicht schon zu entnehmende Tatsachen ihren schon bisher vertretenen Standpunkt betonte und stellte schließlich die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes sowie des Verhandlungsaufwands verpflichten. Ergänzend beantragte die Verwaltungsbehörde im Schriftsatz vom 09.01.1025 den Ersatz für den Schriftsatzaufwand. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Seine Identität steht fest. Er führt die im Spruch angeführte Identität. Der Beschwerdeführer reiste am 19.06.1991 illegal über Spielfeld nach Österreich ein und stellten einen Asylantrag. Nachdem sein Asylantrag per 08.04.1993 rechtskräftig negativ entschieden wurde, hielt er sich weiterhin illegal im Bundesgebiet bis zu jenem Zeitpunkt auf, als seinem Vater mit Bescheid des UBAS vom 06.04.1999, Zl. 201.951/0-III/07/98Asyl gewährt (rk 08.04.1999) wurde und in der Folge seinem Asylerstreckungsantrag (Zl. AIS 99 04.500), mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999 gem. § 11 AsylG stattgegeben wurde (rk 15.05.1999).Nachdem sein Asylantrag per 08.04.1993 rechtskräftig negativ entschieden wurde, hielt er sich weiterhin illegal im Bundesgebiet bis zu jenem Zeitpunkt auf, als seinem Vater mit Bescheid des UBAS vom 06.04.1999, Zl. 201.951/0-III/07/98Asyl gewährt (rk 08.04.1999) wurde und in der Folge seinem Asylerstreckungsantrag (Zl. AIS 99 04.500), mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.1999 gem. Paragraph 11, AsylG stattgegeben wurde (rk 15.05.1999). Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache – in einer schriftlichen Stellungnahme, eingelangt am 06.02.2023 hatte er in diesem Zusammenhang angegeben, er würde seit 33 Jahren in Österreich leben und fließend Deutsch sprechen & schreiben. Der Beschwerdeführer hatte die ersten beiden Klassen der Volksschule in St. Leonhard bei Freistadt besucht, die restliche Volksschule, die Hauptschule und das Polytechnikum in Steyr. Seine Lehre zum Kellner brach er nach zwei Jahren ab. In der Folge hatte er in Österreich für diverse Firmen gearbeitet, jedoch nie länger als einige Monate durchgehend. Zuletzt war der Beschwerdeführer 2011 beschäftigt. Seither bezog Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und gelegentlich Krankengeld. Ebenso hatte er von 2005 bis Anfang 2011 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat jedoch eine Lebensgefährtin, Frau (…), mit der er allerdings nicht zusammenlebt. Er hat Sorgepflichten für 3 minderjährige Kinder, die bei seiner Lebensgefährtin in Linz, (…)Straße (…) leben. Der Beschwerdeführer führte eine weitere Beziehung mit einer anderen Frau und wurde am 24.12.2025 vor der PI Steyr als Zeuge (zum jüngsten Todesfall dieser Frau) befragt; dort gab der Beschwerdeführer unter anderem an: „Am 27.09.2025 wurde ich dann nach Montenegro abgeschoben. Dort habe ich dann ein Zimmer in einem Appartement genommen. Meine Familie hat mir dafür Geld geschickt. Lisa (…) – Anm. des Richters: die Freundin – ist dann nach ca. 1,5 Wochen zu mir nach Montenegro gekommen. Sie blieb ca. zwei Wochen bei mir. Dann flog sie wieder nach Österreich. Sie kam dann aber wieder zu mir und blieb mit mir 1,5 Monate in Montenegro. Am Samstag, den 20.12.2025 fuhren wir beide mit dem Bus zurück nach Österreich. Die Busfahrt dauerte 22 Stunden, also waren wir am Sonntag zurück. Wir sind beide nach Österreich gekommen, da wir unsere Familien wiedersehen wollten.“„Am 27.09.2025 wurde ich dann nach Montenegro abgeschoben. Dort habe ich dann ein Zimmer in einem Appartement genommen. Meine Familie hat mir dafür Geld geschickt. Lisa (…) – Anmerkung des Richters: die Freundin – ist dann nach ca. 1,5 Wochen zu mir nach Montenegro gekommen. Sie blieb ca. zwei Wochen bei mir. Dann flog sie wieder nach Österreich. Sie kam dann aber wieder zu mir und blieb mit mir 1,5 Monate in Montenegro. Am Samstag, den 20.12.2025 fuhren wir beide mit dem Bus zurück nach Österreich. Die Busfahrt dauerte 22 Stunden, also waren wir am Sonntag zurück. Wir sind beide nach Österreich gekommen, da wir unsere Familien wiedersehen wollten.“ Am 22.11.2000 (rk 28.11.2000) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 7 U 45/2000b wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- ATS (1.500,-- ATS) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt.Am 22.11.2000 (rk 28.11.2000) wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Steyr unter der Aktenzahl 7 U 45/2000b wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- ATS (1.500,-- ATS) bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt. Am 16.10.2003 (rk 16.10.2003) wurde er vom Landesgericht Steyr unter der Aktenzahl 10 Hv 97/2003t wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130
Absatz 4 Asylgesetz 2005, Mit Mandatsbescheid, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 76305400/260018453, v. 07.01.2026 wurde in Bezug auf diesen Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 12 a, Absatz 4 Asylgesetz 2005, festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz
G § 12a Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt.festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4 Ziffer 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und ihm der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG nicht zuerkannt. Seine erneute Abschiebung nach Montenegro wurde am 11.01.2025 durchgeführt. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Akten des BFA, in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Zum Vorliegen von Fluchtgefahr, insbesondere zu den Versuchen, des Beschwerdeführers an seiner Wohnadresse in Steyr habhaft zu werden ist folgendes auszuführen: Zunächst rückblickend auf die Vorgeschichte: Laut Bericht der PI Steyr Stadtplatz GZ PAD/25/01845447/002/FW vom 10.09.2025 konnten bei dem Versuch, den BF an der Wohnadresse zum Zwecke der geplanten Abschiebung (am 12.09.2025) festzunehmen, zwar Schritte in der Wohnung wahrgenommen werden, jedoch wurde trotz mehrmaligen starken Klopfens die Tür nicht geöffnet. Laut Bericht der PI Linz Kaarstraße GZ PAD/25/01845447/001/FW vom 10.09.2025 gab die Lebensgefährtin nach Durchsuchung der Wohnung an, telefonisch eine Woche zuvor zuletzt Kontakt mit dem BF gehabt zu haben, ihn seit ca 3 Monaten nicht mehr gesehen zu haben und nicht zu wissen wo er sich derzeit aufhalte. Und der Beschwerdeführer räumte letztlich selbst im Rahmen seiner polizeilichen Befragung bei der PI Wels am 12.09.2025 ein, zuletzt untergetaucht zu sein: „Wo haben Sie sich in der letzten Zeit aufgehalten? Ich war immer zuhause in den letzten 3 Jahren. Meine Mutter ist Pflegebedürftig und ich gehe für sie auch immer Einkaufen. Außer die letzten 4 Tage. Am 09.09.2025 bin ich zu einer Freundin nach Linz gefahren. Dort war ich bis heute. Wie heißt diese Freundin? Lisa den Nachnamen will ich nicht angeben.“ In Bezug auf die von ihm selbst erwähnte Lisa, die zwischenzeitlich verstarb, war er also nicht bereit Angaben zu machen, welche einen Rückschluss auf eine konkrete Person zulassen würde. Auch in diesem Zusammenhang musste somit von einer realen Fluchtgefahr ausgegangen werden, da der BF offensichtlich nach wie vor über Unterkunftsmöglichkeiten verfügt, welche durch die Behörden nicht feststellbar sind und er sich so einer etwaigen Abschiebung entziehen kann. Das Beschwerdevorbringen „er habe von der geplanten Abschiebung nichts gewusst“ widerstreitet offensichtlich den Tatsachen, da dem fortwährend illegal im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer gerade im Hinblick auf die immer wieder vor dem Hintergrund seiner massiven Straffälligkeit erlassenen Rückkehrentscheidungen mehr als bewusst sein musste, jederzeit abgeschoben zu werden. Dass der Beschwerdeführer den aktuellen Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hatte ergibt sich nicht nur aus den zutreffenden Ausführungen im Aktenvermerk der Behörde
6 FPG – siehe oben im Verfahrensgang, sondern auch im Rahmen der Einvernahme bei der PI Steyr anlässlich seiner Zeugenbefragung die ausschließliche Motivation für seine erneute Einreise in Österreich dargetan:Dass der Beschwerdeführer den aktuellen Asylantrag in ausschließlicher Verzögerungsabsicht gestellt hatte ergibt sich nicht nur aus den zutreffenden Ausführungen im Aktenvermerk der Behörde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG – siehe oben im Verfahrensgang, sondern auch im Rahmen der Einvernahme bei der PI Steyr anlässlich seiner Zeugenbefragung die ausschließliche Motivation für seine erneute Einreise in Österreich dargetan: „Wir sind beide nach Österreich gekommen, da wir unsere Familien wiedersehen wollten.“ Die entsprechende Beschwerdeausführung, Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein, ist daher grob unwahr. Insofern war auch nicht die Durchführung einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten, zu eindeutig und damit geklärt stellt sich der Sachverhalt nach der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde dar. Dass sich der Beschwerdeführer bei der PI Steyr am 25.12.2025 meldete, ist nicht als Ausdruck seiner Kooperationsbereitschaft im fremdenrechtlichen Verfahren zu sehen, sondern erfolgte aus Angst, in der Todessache seiner Freundin als dringend Tatverdächtiger (fahrlässige Tötung) und nicht als bloßer Zeuge geführt zu werden, wie der entsprechende weitere Aussageteil seiner zeugenschaftlichen Befragung veranschaulicht: „Zum gestrigen Tag möchte ich folgendes angeben: Ich habe auf der Toilette meiner Mutter eine Linie Kokain gezogen, ansonsten nichts. Lisa hat mit mir keine Drogen genommen. (…) von mir hat sie an diesem Abend nichts bekommen. Ich möchte nochmals sagen, dass ich ihr nichts gegeben habe (…)“ Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Einleitend ist anzumerken, dass die einzelnen Spruchpunkte sowie die Rechtsmittelbelehrung nicht in die albanische oder serbische Sprache übersetzt werden mussten, da der Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in Österreich lebte und Deutsch kann. Zu Spruchpunkt A)I. (Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft bis zur Asylantragstellung): Folgende Normen sind maßgeblich: „§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautete in der damals und aktuellen Fassung entscheidungsrelevant wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautete in der damals und aktuellen Fassung entscheidungsrelevant wie folgt: § 76.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF in erheblichem Maße vor, da Drogenhandel ein schweres Delikt darstellt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zudem auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, ein solches liegt beim BF in erheblichem Maße vor, da Drogenhandel ein schweres Delikt darstellt. Den persönlichen Interessen des BF kommt insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet und auch aktuell keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dieses Verhalten in Zukunft zu ändern, weshalb auch die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft bis zu seiner tatsächlichen Abschiebung erforderlich war. Der BF wurde hinsichtlich dieses in Prüfung zu ziehenden Zeitraumes lediglich sehr kurz in Schubhaft angehalten und es gab zum damaligen Zeitpunkt keine Anzeichen dafür, dass seine Außerlandesbringung innerhalb der zulässigen Höchstdauer nicht möglich gewesen sein sollte, insbesondere da der Beschwerdeführer erst vor kurzem abgeschoben werden konnte. Das BVwG geht folglich davon aus, dass die für den Prüfungszeitraum aufrecht erhaltene Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt hätte. Ganz allgemein ist bereits anzumerken, dass die 14 rechtskräftigen Verurteilungen von österreichischen Gerichten das dahingehende Bild schärfen, dass der BF in keiner Weise als zuverlässig angesehen werden kann. Bei der Verhängung einer Sicherungsmaßnahme in Form des gelinderen Mittels muss jedoch im Wesentlichen auf die Zuverlässigkeit der betroffenen Person abgestellt werden, welche wie erwähnt, beim BF in keiner Weise erkannt werden konnte. Und konkret gesehen kam eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund seiner finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Er verfügt nicht über ein geregeltes Einkommen und besitzt keine eigenen ausreichenden Unterhaltsmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren zu können. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, konnte in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, wie die Darstellung seiner unklaren Wohnsituation – siehe oben – zeigt. Somit ist eine behördliche Erreichbarkeit seiner Person zum Zwecke der Führung der fremdenrechtlichen Verfahren inklusive Bereitschaft zur Abschiebung nicht gegeben. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt gewesen. Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen. Zu Spruchpunkt A)II. (Anhaltung in Schubhaft ab der Asylantragstellung): § 76.
5 FPG erlassen und ergibt die nachprüfende Kontrolle die Richtigkeit des behördlichen Vorgehens – die Behörde hatte die Schubhaft zu Recht weiter aufrechterhalten.Die Behörde hatte auch gesetzeskonform einen Aktenvermerk
Absatz 5, FPG erlassen und ergibt die nachprüfende Kontrolle die Richtigkeit des behördlichen Vorgehens – die Behörde hatte die Schubhaft zu Recht weiter aufrechterhalten. Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
GVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVG Paragraph 35, VwGVG
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH v. 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 – ist davon auszugehen, dass auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren, so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG im jeweiligen Einzelfall vorliegen, die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr der für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht kommt. Da das Verfahren, wie obigen Ausführungen zu entnehmen ist, als aussichtslos zu beurteilen war – insbesondere ist auf den rechtsmissbräuchlich gestellten Asylantrag hinzuweisen – war die Verfahrenshilfe spruchgemäß zu verwerfen. Zu Spruchpunkt A) VI. (Eventualantrag - Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch sechs. (Eventualantrag - Kosten): Hierbei gilt (logischwerweise) die allgemeine Kostenregelung – siehe oben Spruchpunkt A) III. und IV.Hierbei gilt (logischwerweise) die allgemeine Kostenregelung – siehe oben Spruchpunkt A) römisch drei. und römisch vier. Da der Beschwerdeführer vollständig unterlag, kommt ihm, (dem keine Verfahrenshilfe gewährt wurde), auch kein Kostenanspruch zu. Der Antrag war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision): Die Revision war
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision war
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da der Fall also rein tatsachenlastig war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W117.2320138.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.