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{'item': 'W140 2331402-1'}

Obsah (22)§ 76Artikel 28§ 35§ 34§ 40§ 82§ 51§ 28§ 19§ 27§ 9Art. 130§ 13§ 22a§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Artikel 27§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW140 2331402-1 Spruch, W140 2331402-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 9 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom XXXX , Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft von XXXX (12:25 Uhr) bis XXXX (15:12 Uhr) wird

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (16:50 Uhr) bis römisch 40 (12:25 Uhr) wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 (12:25 Uhr) bis römisch 40 (15:12 Uhr) wird

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat

§ 35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von € 50,-- Euro wird abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 26.10.2025 von der LPD XXXX wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der Amtshandlung wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Am XXXX wurde der BF um 23:50 Uhr wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung

der STPO festgenommen. Durch Kräfte der XXXX wurde die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet. Es ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot besteht und der BF nicht aufrecht gemeldet ist. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde nach Schilderung des Sachverhalts am XXXX ein Festnahmeauftrag

§ 34

Absatz 3 Z 1 BFA-VG erlassen und der BF wurde am XXXX um 05:30 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, wurde am 26.10.2025 von der LPD römisch 40 wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der Amtshandlung wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Am römisch 40 wurde der BF um 23:50 Uhr wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung

der STPO festgenommen. Durch Kräfte der römisch 40 wurde die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet. Es ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot besteht und der BF nicht aufrecht gemeldet ist. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde nach Schilderung des Sachverhalts am römisch 40 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer eins, BFA-VG erlassen und der BF wurde am römisch 40 um 05:30 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am XXXX wurde der BF um 12:30 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt:Am römisch 40 wurde der BF um 12:30 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich u.a. wie folgt: „(…)F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? A: Ich verstehe die Dolmetscherin gut. F: Verstehen Sie Deutsch? A: Nein. F: Wie geht es Ihnen? A: Mir geht es okay. F: Geben Sie Ihre Identität bekannt! A: Mein Name ist XXXX und ich bin am XXXX in Serbien geboren. A: Mein Name ist römisch 40 und ich bin am römisch 40 in Serbien geboren. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Mein Reisepass ist bei meiner Ex-Freundin in der Wohnung. F: Wie lautet die Adresse? A: XXXX , das ist im XXXX . A: römisch 40 , das ist im römisch 40 . F: Was meinen Sie mit Ex-Freundin? Sind Sie nicht mehr zusammen? A: Nein, gestern Abend haben wir uns getrennt. F: War das der Grund für den Polizeieinsatz? A: Sie hat erwähnt, dass ich ihr etwas angetan habe. Sie hat von Drohungen gesprochen. Man kann sich unsere Handys anschauen und überprüfen, ob es zu diesen Drohungen kam. Das war so nicht. Stand des Ermittlungsverfahrens/Parteigehör Am XXXX wurden Sie um 23:50 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen, nachdem Sie wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung

der STPO festgenommen wurden. Zudem ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot bestehend ist und Sie nicht aufrecht gemeldet sind. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA nach Schilderung des Sachverhalts wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG erlassen und Sie wurden um 05:10 Uhr

§ 40Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ XXXX überstellt.

Am römisch 40 wurden Sie um 23:50 Uhr einer Personenkontrolle unterzogen, nachdem Sie wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung

der STPO festgenommen wurden. Zudem ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen Sie ein vorläufiges Waffenverbot bestehend ist und Sie nicht aufrecht gemeldet sind. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA nach Schilderung des Sachverhalts wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG erlassen und Sie wurden um 05:10 Uhr

Paragraph 40, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ römisch 40 überstellt. F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Wir haben gestritten, das stimmt. Aber ich habe sie nicht geschlagen. Ich habe eine Gaspistole und eine Luftdruckpistole. Ich habe sie aber nicht benutzt. Die Waffen waren im Keller. F: Wie kam es zu dem Waffenverbot? A: das weiß ich nicht. F: Wie hat die Polizei erfahren, dass Sie die Waffen haben? A: Das dürfte meine Ex-Freundin der Polizei erzählt haben. F: Wieso haben Sie diese Waffen überhaupt? A: das ist mein Hobby. Schießen. F: Mit einer Gaspistole? A: Ihr Sohn und ich haben die Gaspistole doch gefunden. So war das. Aus irgendeinem Grund haben wir sie nicht entsorgt, sondern behalten. F: Herr XXXX , was möchten Sie zu Ihrer Festnahme wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und gefährlicher Drohung angeben?F: Herr römisch 40 , was möchten Sie zu Ihrer Festnahme wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und gefährlicher Drohung angeben? A: Meine Ex-Freundin hat zu mir gesagt, ich soll mir ihre Schlüssel nehmen, damit ich welche habe und sie nicht aufwecken muss. Als ich nach Hause gekommen bin, hat die Polizei schon auf mich gewartet. Ich war unterwegs. F: Also meinen Sie, dass alles frei erfunden ist? A: Genau so ist es. F: Haben Sie noch einen Wohnungsschlüssel? A: Nein. F: Ist die Beziehung beendet? A: Ja. F: Wo würden Sie heute nächtigen? A: Bei einem Freund von mir. F: Haben Sie mehrere Freunde und Bekanntschaften? A: Ja, ich habe hier viele Freunde. Auch viele Verwandte. F: Welche Verwandte haben Sie hier? A: Einen Cousin und viele Freunde. F: Bei wem können Sie nächtigen? A: Ich könnte bei einigen schlafen. Ich könnte eigentlich bei allen schlafen. Auch bei meinem Cousin. F: Sie wurden bereits am 26.10.2025 wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht, da Sie sich seit 13.08.2024 durchgehend im Schengen-Raum aufhalten. Das bedeutet, dass Ihnen bewusst sein muss, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden. A: Ja, mir wurde mitgeteilt, dass ich illegal hier bin. Das ist mir auch bewusst. F: Bis dato sind Sie aber nicht freiwillig ausgereist. Warum ignorieren Sie behördliche Vorgaben? A: Ich habe doch meine Ex-Freundin hier. Außerdem möchte ich weiterhin hierbleiben. F: Es ist Ihnen aber nicht gestattet, sich in Österreich aufzuhalten. Sie verfügen über keinen Aufenthaltstitel und sind illegal in Österreich. A: Okay. F: Was ist Ihr Aufenthaltszweck? Warum befinden Sie sich in Österreich? A: Mir gefällt Österreich und XXXX sehr gerne. Ich möchte hier arbeiten. A: Mir gefällt Österreich und römisch 40 sehr gerne. Ich möchte hier arbeiten. F: Ist Ihnen bewusst, dass Sie hier nicht arbeiten dürfen? A: Das weiß ich. F: Wieso wollen Sie dann hier bleiben, um zu arbeiten, wenn Sie wissen, dass Sie das nicht dürfen? A: Ich komme aus Serbien, aus XXXX , und mir gefällt es hier in Österreich besser. Alles ist schöner.A: Ich komme aus Serbien, aus römisch 40 , und mir gefällt es hier in Österreich besser. Alles ist schöner. F: Verfügen Sie über Existenzmittel? A: 80-90 Euro. In der Wohnung hatte ich auch Geld. Das Geld habe ich von meinem Vater überwiesen bekommen. Ich selbst habe kein Geld. F: Wann haben Sie zuletzt Geld verdient? A: Daran kann ich mich nicht erinnern. F: Wann waren Sie zuletzt erwerbstätig? A: das war

  1. F: Wie kommen Sie dann zu Geld? Immer nur durch Unterstützungen von Freunden und der Familie? A: Ja. F: Wieso gehen Sie keiner Beschäftigung nach? A: Weil es illegal wäre. F: Wo nehmen Sie in Österreich Unterkunft? A: Ich habe bei der Ex-Freundin gewohnt, jetzt müsste ich schauen, wo ich nächtige. F: Wieso sind bzw. waren Sie in Österreich bis dato nicht behördlich gemeldet? A: Das weiß ich nicht. Sie über einen Wohnungsschlüssel für eine Unterkunft? A: Nein. F: Wann befanden Sie sich zuletzt in Ihrem Heimatland? A: Im August
  2. F: Ist Ihnen bewusst, dass Sie sich illegal im Bundesgebiet befinden? A: Ja. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Nur weiter entfernte Verwandte. F: Wen haben Sie in Serbien? A: In Serbien habe ich meinen Bruder, meinen Vater und drei Kinder. F: Mit wem leben Sie in Serbien zusammen? A: Mit meiner Familie. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: geschieden. Zu Ihrem Leben in Serbien: F: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? A: In XXXX . A: In römisch 40 . F: Beschreiben Sie bitte Ihre schulische Ausbildung und Ihre beruflichen Tätigkeiten! A: Insgesamt zwölf Jahre und ich habe die Berufsschule für Gastronomie und Tourismus besucht. F: Welchen Erwerbstätigkeiten gingen Sie bis dato nach? A: Ich war in der Gastronomie beschäftigt sowie als Security-Mitarbeiter und am Bau. F: Sind Sie in Ö Mitglied in einem Verein, ehrenamtlich beschäftigt? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland staatliche Probleme? A: Nein. F: Werden Sie in Serbien verfolgt? A: Nein. F: Wann wollten Sie in Ihre Heimat zurückkehren? A: Darüber möchte ich nicht sprechen. F: Haben Sie Ihre Ausreise bereits organisiert? A: Nein. F: Was spricht gegen eine Rückkehr in Ihr Heimatland? A: Ich habe Probleme, aber darüber spreche ich nicht. Ob Frau war Golf F: Möchten Sie freiwillig in Ihre Heimat zurückkehren? A: Nein. Aber wenn ich muss, dann muss ich. F: Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen? A: Nein. Ich möchte nur wissen, ob mir meine Ex-Freundin die Sachen bringen kann. Das ist mir lieber als ein Besuch der Polizei bei ihr. Außerdem habe ich Hunger und möchte bald mein Mittagessen konsumieren. F: Wie heißt Ihre Lebensgefährtin? A: XXXX . Geburtsdatum: XXXX .A: römisch 40 . Geburtsdatum: römisch 40 . F: Ihnen wird mitgeteilt, dass gegen Sie im Anschluss der Einvernahme eine Rückkehrentscheidung erlassen wird. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben? A: Das passt. F: Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie aufgrund der Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet für 18 Monate nicht betreten dürfen. Haben Sie das verstanden? A: Ja. Entscheidung Sie befinden sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet, da Sie mehrere Strafrechtsdelikte begangen haben, über keine Existenzmittel (aus eigenen Kräften) verfügen Ihren Aufenthaltszweck nicht erfüllen und die sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer von 90 innerhalb von 180 Tagen weit überschritten haben. Aufgrund des Umstandes, dass Sie nicht vertrauenswürdig sind, nicht behördlich gemeldet sind und für die Behörde nicht greifbar sind, ist über Sie die Sicherungsmaßnahme der Schubhaft zu verhängen.

§ 82

FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

§ 51Abs.

1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des § 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, ich keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch zu prüfen, ob ein humanitärer AT von Amts wegen zu erteilen wäre. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 55, 56 und 57 AsylG 2005 stellt die Behörde fest, dass keine Voraussetzungen vorliegen, ich keiner legalen Beschäftigung nachgehe, seit kurzem im Bundesgebiet aufhältig bin und andererseits die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfülle. Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes bestehen keine Gründe von Amts wegen einen humanitären Aufenthaltstitel auszusprechen. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX , AFA 3 – Fremdenpolizei ( XXXX 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.“Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , AFA 3 – Fremdenpolizei ( römisch 40 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.“ F: Möchten Sie noch etwas sagen oder haben Sie Fragen? A: Nein.(…)“ Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vom BF persönlich übernommen am XXXX um 16:50 Uhr).Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vom BF persönlich übernommen am römisch 40 um 16:50 Uhr). Am 29.12.2025 übermittelte die LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF (AS 99 ff). Das Verfahren ist laufend.Am 29.12.2025 übermittelte die LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF (AS 99 ff). Das Verfahren ist laufend. Am 29.12.2025, 09:50 Uhr, stellte der BF im PAZ einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.12.2025 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass es vor dem Hintergrund der politischen Situation schwierig sei, eine Arbeit zu finden und es seiner Familie und ihm finanziell nicht gut gehe. Etwaige Verfolgungsgründe oder andere Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor. Ferner ergab sich im Rahmen der Erstbefragung, dass der BF sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien aufgehalten hat. Der Aufenthalt des BF in Spanien wies dabei eine Dauer von über sechs Monaten auf. Mit Mitteilung vom 29.12.2025

§ 28Abs 2 Asyl

G wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelten. Die Prognoseentscheidung des BFA, XXXX , vom 29.12.2025 ergab, dass der Asylantrag des BF eine Dublin-Relevanz aufweist und ein Dublinverfahren geführt wird.Mit Mitteilung vom 29.12.2025

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und die in Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelten. Die Prognoseentscheidung des BFA, römisch 40 , vom 29.12.2025 ergab, dass der Asylantrag des BF eine Dublin-Relevanz aufweist und ein Dublinverfahren geführt wird. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vom BF persönlich übernommen am XXXX um 12:25 Uhr).Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vom BF persönlich übernommen am römisch 40 um 12:25 Uhr). Mit Schriftsatz vom 07.01.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit XXXX . Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich seit August 2024 im Schengenraum befinde. Er führe im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die beiden planten zu heiraten. Kurz vor der Inschubhaftnahme sei es zu einem Streit zwischen dem BF und der Lebensgefährtin gekommen und die Lebensgefährtin zeigte den BF aus einem Missverständnis an. Der BF und die Lebensgefährtin hätten sich kurz danach wieder versöhnt. Zum Beweis, dass es sich bei den kolportierten Straftaten um ein Missverständnis handle und der BF eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin habe wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Der BF sei im weiteren Verfahren hinsichtlich einer zu erlassenden Anordnung zur Außerlandesbringung ausreisewillig und werde einer solchen Entscheidung gegebenenfalls freiwillig nachkommen. Zudem verfüge der BF über finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin, Freunde und Verwandte. Die vom BFA herangezogenen Kriterien könnten die Verhängung von Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG. Aufgrund der nunmehr wieder stabilen Lebensgemeinschaft des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei die mangelnde Ausreisebereitschaft auch nachvollziehbar und es sei davon auszugehen, dass dem BF in diesem Zusammenhang ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der BF sei im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch mit seiner Ausreise einverstanden und bereit an dieser mitzuwirken. Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf § 76 Abs. 3 Z 6 FPG vermöge die Annahme einer Fluchtgefahr nicht zu stützen. Weiters sei der BF entgegen den Feststellungen der Behörde in Österreich sozial stark verankert, insbesondere da er sich mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt habe, bei ihr eine gesicherte Wohnmöglichkeit habe und die beiden die Eheschließung beabsichtigen würden. Daneben habe der BF Verwandte und Freunde im Bundesgebiet. Weiters sei der Reisepass des BF sichergestellt worden. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, stelle sich der Sachverhalt durch die Versöhnung mit der Lebensgefährtin nun anders dar. Der BF verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von €

  1. Da dem BF mit der Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in der Höhe von € 50 entstanden seien, ergehe der Antrag, im Fall des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zuhanden des BF zuzusprechen.Mit Schriftsatz vom 07.01.2026 erhob der BF durch seine Vertretung Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 sowie gegen die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 . Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF sich seit August 2024 im Schengenraum befinde. Er führe im Bundesgebiet eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die beiden planten zu heiraten. Kurz vor der Inschubhaftnahme sei es zu einem Streit zwischen dem BF und der Lebensgefährtin gekommen und die Lebensgefährtin zeigte den BF aus einem Missverständnis an. Der BF und die Lebensgefährtin hätten sich kurz danach wieder versöhnt. Zum Beweis, dass es sich bei den kolportierten Straftaten um ein Missverständnis handle und der BF eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin habe wurde die zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin beantragt. Der BF sei im weiteren Verfahren hinsichtlich einer zu erlassenden Anordnung zur Außerlandesbringung ausreisewillig und werde einer solchen Entscheidung gegebenenfalls freiwillig nachkommen. Zudem verfüge der BF über finanzielle Unterstützung durch seine Lebensgefährtin, Freunde und Verwandte. Die vom BFA herangezogenen Kriterien könnten die Verhängung von Fluchtgefahr im konkreten Fall nicht stützen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei die Bekundung der fehlenden Ausreisebereitschaft nicht tatbestandsmäßig iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Aufgrund der nunmehr wieder stabilen Lebensgemeinschaft des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin sei die mangelnde Ausreisebereitschaft auch nachvollziehbar und es sei davon auszugehen, dass dem BF in diesem Zusammenhang ein Aufenthaltsrecht zukomme. Der BF sei im Falle der rechtskräftigen Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch mit seiner Ausreise einverstanden und bereit an dieser mitzuwirken. Auch die Bezugnahme der belangten Behörde auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG vermöge die Annahme einer Fluchtgefahr nicht zu stützen. Weiters sei der BF entgegen den Feststellungen der Behörde in Österreich sozial stark verankert, insbesondere da er sich mit seiner Lebensgefährtin wieder versöhnt habe, bei ihr eine gesicherte Wohnmöglichkeit habe und die beiden die Eheschließung beabsichtigen würden. Daneben habe der BF Verwandte und Freunde im Bundesgebiet. Weiters sei der Reisepass des BF sichergestellt worden. Auch was die Anwendbarkeit gelinderer Mittel betreffe, stelle sich der Sachverhalt durch die Versöhnung mit der Lebensgefährtin nun anders dar. Der BF verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit bei seiner Lebensgefährtin. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe. Dies umfasse auch den Ersatz der Eingabegebühr in der Höhe von €
  2. Da dem BF mit der Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in der Höhe von € 50 entstanden seien, ergehe der Antrag, im Fall des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zuhanden des BF zuzusprechen. Am 08.01.2026 langte eine Stellungnahme des BFA mit folgendem Inhalt ein: „(…) Entgegen den Ausführungen der BBU ist die Schubhaftverhängung seit XXXX verhältnismäßig und es besteht beim BF weiterhin erhebliche Fluchtgefahr. „(…) Entgegen den Ausführungen der BBU ist die Schubhaftverhängung seit römisch 40 verhältnismäßig und es besteht beim BF weiterhin erhebliche Fluchtgefahr. Dies aus folgenden Gründen: In der Beschwerde wird folgendes vorgebracht: Der BF und seine Lebensgefährtin haben sich kurz nach der Festnahme wieder versöhnt und wollen weiterhin zusammenleben. Die Lebensgefährtin des BF wird im weiteren dbzgl. Strafverfahren das Missverständnis aufklären und ist aufgrund der Versöhnung von einer gesicherten Wohnmöglichkeit auszugehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine bloße Versöhnung mit der Lebensgefährtin nichts am bisherigen Verhalten des BF im fremdenrechtlichen Verfahren sowie an seinem persönlichen Erscheinungsbild ändert. Dazu ist erneut auszuführen, dass der BF den Sohn seiner Lebensgefährtin mehrmals (an verschiedenen Tagen) mit dem Zuführen von physischer Gewalt drohte, seine Lebensgefährtin in ihrer Wohnung einsperrte und sowohl seine Lebensgefährtin als auch deren Sohn mit dem Umbringen bedrohte. Ferner ist dezidiert darauf hinzuweisen, dass gegen dem BF auch ein Waffenverbot erlassen wurde, da dieser im Besitz einer Schreckschusswaffe und einer Gasdruckpistole war. Diesbezüglich ist auf den Abschlussbericht der LPD XXXX zu verweisen. Bezüglich der gefährlichen Drohung darf auf folgende Textaussage aus der Zeugenbefragung der Lebensgefährtin verwiesen werden:Ferner ist dezidiert darauf hinzuweisen, dass gegen dem BF auch ein Waffenverbot erlassen wurde, da dieser im Besitz einer Schreckschusswaffe und einer Gasdruckpistole war. Diesbezüglich ist auf den Abschlussbericht der LPD römisch 40 zu verweisen. Bezüglich der gefährlichen Drohung darf auf folgende Textaussage aus der Zeugenbefragung der Lebensgefährtin verwiesen werden: „Wenn du die Polizei anrufst, stehen schon meine Leute vor der Türe, die wissen, wo deine Familie wohnt. Ich werde dir Hände und Füße brechen.“ Darüber hinaus gab der BF im Rahmen der Befragung zweifelsfrei an, dass die Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX beendet wurde. Dass nunmehr, wie in der Beschwerde behauptete, von einer stabilen Partnerschaft gesprochen werden kann, ist vor dem Hintergrund des bisher Dargelegten klar zurückzuweisen, insbesondere, da es sich hier um kein einmaliges Fehlverhalten handelte. Darüber hinaus gab der BF im Rahmen der Befragung zweifelsfrei an, dass die Lebensgemeinschaft mit Frau römisch 40 beendet wurde. Dass nunmehr, wie in der Beschwerde behauptete, von einer stabilen Partnerschaft gesprochen werden kann, ist vor dem Hintergrund des bisher Dargelegten klar zurückzuweisen, insbesondere, da es sich hier um kein einmaliges Fehlverhalten handelte. Dem Argument, dass der BF erneut bei Frau XXXX wohnen könnte, sei zu entgegnen, dass diese Lebensgemeinschaft, sofern sie tatsächlich wieder Bestand hat, jederzeit wieder aufgelöst werden könnte und keinen zuverlässigen Bestand hat. Daher belegt selbst eine Bestätigung von Frau XXXX betreffend eine erneute Wohnmöglichkeit bei ihr keine zuverlässige und nachhaltige behördliche Greifbarkeit. Einerseits aufgrund der vorgefallenen Handlungen und andererseits aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes des BF, auf das im Bescheid bereits ausführlich eingegangen wurde.Dem Argument, dass der BF erneut bei Frau römisch 40 wohnen könnte, sei zu entgegnen, dass diese Lebensgemeinschaft, sofern sie tatsächlich wieder Bestand hat, jederzeit wieder aufgelöst werden könnte und keinen zuverlässigen Bestand hat. Daher belegt selbst eine Bestätigung von Frau römisch 40 betreffend eine erneute Wohnmöglichkeit bei ihr keine zuverlässige und nachhaltige behördliche Greifbarkeit. Einerseits aufgrund der vorgefallenen Handlungen und andererseits aufgrund des persönlichen Erscheinungsbildes des BF, auf das im Bescheid bereits ausführlich eingegangen wurde. „Der Fremde ist ausreisewillig“ Dem Argument, dass der BF ausreisewillig ist, ist dezidiert entgegenzuhalten, dass diesem bereits am 26.10.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt wurde, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält und das Bundesgebiet zu verlassen hat. Dem BF war somit ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass er das Bundesgebiet zu verlassen hatte, doch wurde diese Auflage bis zum Zeitpunkt der Festnahme beharrlich missachtet. Darüber hinaus gab der BF im Rahmen der Befragung am XXXX unmissverständlich an, nicht zu beabsichtigen, aus Österreich auszureisen und sich weiterhin hier aufhalten zu wollen. Dem Argument, dass der BF ausreisewillig ist, ist dezidiert entgegenzuhalten, dass diesem bereits am 26.10.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mitgeteilt wurde, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhält und das Bundesgebiet zu verlassen hat. Dem BF war somit ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass er das Bundesgebiet zu verlassen hatte, doch wurde diese Auflage bis zum Zeitpunkt der Festnahme beharrlich missachtet. Darüber hinaus gab der BF im Rahmen der Befragung am römisch 40 unmissverständlich an, nicht zu beabsichtigen, aus Österreich auszureisen und sich weiterhin hier aufhalten zu wollen. Daher kann eine Ausreisebereitschaft bis dato nicht festgestellt werden, sondern konnte durch die getätigten Angaben vielmehr bestätigt werden, dass der BF keine Ausreisebereitschaft zeigt. Ferner drückt der BF mit seinem aus wirtschaftlichen Gründen gestellten Asylantrag aus, dass er nicht beabsichtigt, in sein Heimatland zurückzukehren und wurde selbst in der Beschwerde im Widerspruch zu der angeblichen Ausreisebereitschaft dargelegt, dass die fehlende Ausreisebereitschaft des BF aufgrund des bestehenden Familienlebens nachvollziehbar ist. Daher ist weiterhin davon auszugehen, dass der BF keine Ausreisewilligkeit zeigt. „Es besteht wieder eine stabile Lebensgemeinschaft“ Lediglich aufgrund des Umstandes einer kürzlich eingegangenen Lebensgemeinschaft, käme einem sich in Österreich illegal aufhältigen Fremden keinesfalls ein Aufenthaltsrecht zu. „Begründeter Asylantrag aufgrund einer prekären Versorgungslage in Serbien“ Dem ist einerseits zu entgegen, dass im gegenständlichen Fall ein Dublin-Verfahren geführt wird und beabsichtigt ist, den Fremden nach Spanien zu überstellen Andererseits kann festgehalten werden, dass Serbien

§ 19Abs.

1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die vom BF angeführten wirtschaftlichen Gründe im Asylverfahren sind nicht Asylrelevant. Dem ist einerseits zu entgegen, dass im gegenständlichen Fall ein Dublin-Verfahren geführt wird und beabsichtigt ist, den Fremden nach Spanien zu überstellen Andererseits kann festgehalten werden, dass Serbien

Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die vom BF angeführten wirtschaftlichen Gründe im Asylverfahren sind nicht Asylrelevant. „Der BF ist in Österreich sozial stark verankert“ Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse wurde wegen mehreren Delikten zur Anzeige gebracht ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, hat gegen das Meldegesetz verstoßen, ist nicht krankenversichert und geht weder einer ehrenamtlichen noch einer regulären Erwerbstätigkeit nach. In einer Abwägung jener Umstände mit der Tatsache, dass der BF hier über Kontakte in der Form einer Lebensgefährtin, Freunde und weiter entfernte Verwandtschaft verfügt, kann nicht von einer sozialen Integration gesprochen werden. Es ist weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen: Der BF hat im Bundesgebiet nie eine behördlich registrierte Wohnsitzmeldung besessen. Trotz Aufforderung durch Organe der LPD XXXX an den BF das Bundesgebiet zu verlassen (am 26.10.2025) verblieb dieser weiterhin unrechtmäßig und ohne Meldung im Bundesgebiet und reiste nach XXXX weiter. Der Asylantrag wurde vom BF ausschließlich zur Verzögerung seiner Abschiebung in sein Herkunftsland bzw. seiner Überstellung nach Spanien gestellt. Auch aufgrund der Anzeigemeldung durch seine behauptete Lebensgefährtin ist wahrlich nicht von einer beständigen Partnerschaft auszugehen. Des Weiteren reiste der BF vor seiner Asylantragstellung quer durch die EU, ohne jemals über einen gültigen Aufenthaltstitel besessen zu haben. In Spanien hielt sich der BF ohne einem gültigen Aufenthaltstitel 12 Monate auf (sechs Monate auf den kanarischen Inseln und sechs Monate in Spanien). Der BF hat im Bundesgebiet nie eine behördlich registrierte Wohnsitzmeldung besessen. Trotz Aufforderung durch Organe der LPD römisch 40 an den BF das Bundesgebiet zu verlassen (am 26.10.2025) verblieb dieser weiterhin unrechtmäßig und ohne Meldung im Bundesgebiet und reiste nach römisch 40 weiter. Der Asylantrag wurde vom BF ausschließlich zur Verzögerung seiner Abschiebung in sein Herkunftsland bzw. seiner Überstellung nach Spanien gestellt. Auch aufgrund der Anzeigemeldung durch seine behauptete Lebensgefährtin ist wahrlich nicht von einer beständigen Partnerschaft auszugehen. Des Weiteren reiste der BF vor seiner Asylantragstellung quer durch die EU, ohne jemals über einen gültigen Aufenthaltstitel besessen zu haben. In Spanien hielt sich der BF ohne einem gültigen Aufenthaltstitel 12 Monate auf (sechs Monate auf den kanarischen Inseln und sechs Monate in Spanien). Der BF respektiert die behördlichen Entscheidungen nicht und verletzt die Bestimmungen des FPG massiv. Der BF hält sich auch nicht an die gesetzlichen Grundlagen bzw. Ein- und Ausreisebestimmungen der EU-Mitgliedstaaten. Dies kommt in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung und in seiner Asylantragstellung klar zum Ausdruck. Auch die Verhängung eines gelinderen Mittels (Meldeverpflichtung) käme in diesem Fall daher nicht zur Anwendung. Zu jedem Zeitpunkt war und ist der BF haftfähig. Somit erscheint die damals getroffene Maßnahme weiterhin als zulässig. Daher ersucht die Behörde

  1. die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,
  2. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.(…)“ Die Stellungnahme des BFA wurde der Vertretung des BF am 08.01.2026 zum Parteiengehör übermittelt. Am 08.01.2025 erstattete die Vertretung des BF eine Stellungnahme in der u.a. ausgeführt wurde, dass der BF bei seiner Freundin eine gesicherte Wohnmöglichkeit habe. Bezüglich des angezeigten Verhaltens und des diesbezüglichen Missverständnisses würde sich die Lebensgefährtin des BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung äußern. Am 12.01.2026 erklärte sich die Freundin des BF bereit, den BF in sein Heimatland zu begleiten, mit ihm gemeinsam in sein Heimatland auszureisen. Das BFA stimmte in weiterer Folge der freiwilligen Ausreise des BF mit Unterstützung durch die BBU zu. Der BF wurde am XXXX (15:12 Uhr) aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsgrund: unverzügliche Ausreise bis spätestens 15.01.2026 mit Unterstützung der BBU). Dem BF wurde eine diesbezügliche Information über die Verpflichtung zur Ausreise mit den entsprechenden Kontaktdaten übergeben.Am 12.01.2026 erklärte sich die Freundin des BF bereit, den BF in sein Heimatland zu begleiten, mit ihm gemeinsam in sein Heimatland auszureisen. Das BFA stimmte in weiterer Folge der freiwilligen Ausreise des BF mit Unterstützung durch die BBU zu. Der BF wurde am römisch 40 (15:12 Uhr) aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsgrund: unverzügliche Ausreise bis spätestens 15.01.2026 mit Unterstützung der BBU). Dem BF wurde eine diesbezügliche Information über die Verpflichtung zur Ausreise mit den entsprechenden Kontaktdaten übergeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum). Er ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger von Serbien. Es lagen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF wurde in der Schubhaft medizinisch betreut. Laut Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 12.01.2025 war der BF haftfähig. Der BF wurde am 26.10.2025 von der LPD XXXX wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der Amtshandlung wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Am XXXX wurde der BF um 23:50 Uhr wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung

der STPO festgenommen. Durch Kräfte der XXXX wurde die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet. Es ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot besteht und der BF nicht aufrecht gemeldet ist. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde nach Schilderung des Sachverhalts am XXXX ein Festnahmeauftrag

§ 34

Absatz 3 Z 1 BFA-VG erlassen und der BF wurde am XXXX um 05:30 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Der BF wurde am 26.10.2025 von der LPD römisch 40 wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der Amtshandlung wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Am römisch 40 wurde der BF um 23:50 Uhr wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung

der STPO festgenommen. Durch Kräfte der römisch 40 wurde die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet. Es ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot besteht und der BF nicht aufrecht gemeldet ist. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde nach Schilderung des Sachverhalts am römisch 40 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer eins, BFA-VG erlassen und der BF wurde am römisch 40 um 05:30 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am XXXX wurde der BF um 12:30 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vom BF persönlich übernommen am XXXX um 16:50 Uhr).Am römisch 40 wurde der BF um 12:30 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vom BF persönlich übernommen am römisch 40 um 16:50 Uhr). Am 29.12.2025 übermittelte die LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF. Das diesbezügliche Verfahren ist laufend, über die diesbezüglichen Anschuldigungen wird in diesem Verfahren entschieden werden.Am 29.12.2025 übermittelte die LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF. Das diesbezügliche Verfahren ist laufend, über die diesbezüglichen Anschuldigungen wird in diesem Verfahren entschieden werden. Am 29.12.2025, 09:50 Uhr, stellte der BF im PAZ einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.12.2025 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass es vor dem Hintergrund der politischen Situation schwierig sei, eine Arbeit zu finden und es seiner Familie und ihm finanziell nicht gut gehe. Etwaige Verfolgungsgründe oder andere Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor. Ferner ergab sich im Rahmen der Erstbefragung, dass der BF sich vor seiner Asylantragstellung unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien aufgehalten hat. Der Aufenthalt des BF in Spanien wies dabei eine Dauer von über sechs Monaten auf. Mit Mitteilung des BFA vom 29.12.2025

§ 28Abs 2 Asyl

G wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelten. Die Prognoseentscheidung des BFA, XXXX , vom 29.12.2025 ergab, dass der Asylantrag des BF eine Dublin-Relevanz aufweist und ein Dublinverfahren geführt wird.Am 29.12.2025 fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Dabei gab er bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass es vor dem Hintergrund der politischen Situation schwierig sei, eine Arbeit zu finden und es seiner Familie und ihm finanziell nicht gut gehe. Etwaige Verfolgungsgründe oder andere Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor. Ferner ergab sich im Rahmen der Erstbefragung, dass der BF sich vor seiner Asylantragstellung unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien aufgehalten hat. Der Aufenthalt des BF in Spanien wies dabei eine Dauer von über sechs Monaten auf. Mit Mitteilung des BFA vom 29.12.2025

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und die in Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelten. Die Prognoseentscheidung des BFA, römisch 40 , vom 29.12.2025 ergab, dass der Asylantrag des BF eine Dublin-Relevanz aufweist und ein Dublinverfahren geführt wird. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vom BF persönlich übernommen am XXXX um 12:25 Uhr). Der BF wurde seit XXXX zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens in den zuständigen Mitgliedstaat in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vom BF persönlich übernommen am römisch 40 um 12:25 Uhr). Der BF wurde seit römisch 40 zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens in den zuständigen Mitgliedstaat in Schubhaft angehalten. Der BF verfügte in Österreich über keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Er war nicht legal erwerbstätig und verfügte nicht über ausreichende eigene Existenzmittel. Die Familie des BF lebt in Serbien. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keine aufrechte Meldung. Der BF wurde bereits am 26.10.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf hingewiesen, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Der BF war in Österreich zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet. An der Adresse seiner Freundin - einer serbischen Staatsangehörigen - war er nicht behördlich gemeldet. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX gab der BF an, dass er mit seiner Ex-Freundin nicht mehr zusammen sei. Die Beziehung sei beendet. Er wolle weiter in Österreich bleiben. Er habe bei seiner Ex-Freundin gewohnt, jetzt müsse er schauen, wo er nächtige. Wieso er sich bis dato behördlich nicht gemeldet habe, wisse er nicht. Ihm sei bewusst, dass er sich illegal in Österreich befinde. Freiwillig wolle er nicht zurückkehren. Ihm gefalle Österreich und XXXX sehr, er wolle hier arbeiten. Am 29.12.2025 übermittelte die LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF. Das diesbezügliche Verfahren ist laufend, über die diesbezüglichen Anschuldigungen wird in diesem Verfahren entschieden werden. Von einer stabilen Partnerschaft sowie einer Greifbarkeit des BF bei seiner Freundin konnte das BFA in einer Gesamtschau nicht ausgehen. Weiters reiste der BF vor seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich - ohne jemals über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt zu haben - quer durch die EU. Er hielt sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien auf. Der Aufenthalt des BF in Spanien wies dabei eine Dauer von über sechs Monaten auf. Letztendlich stellte er in Österreich im PAZ einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Fall des BF war von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Der BF verfügte in Österreich über keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht. Er war nicht legal erwerbstätig und verfügte nicht über ausreichende eigene Existenzmittel. Die Familie des BF lebt in Serbien. Der BF war nicht vertrauenswürdig. Der BF verfügte zum Zeitpunkt seiner Festnahme über keine aufrechte Meldung. Der BF wurde bereits am 26.10.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darauf hingewiesen, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Der BF war in Österreich zu keinem Zeitpunkt aufrecht gemeldet. An der Adresse seiner Freundin - einer serbischen Staatsangehörigen - war er nicht behördlich gemeldet. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 gab der BF an, dass er mit seiner Ex-Freundin nicht mehr zusammen sei. Die Beziehung sei beendet. Er wolle weiter in Österreich bleiben. Er habe bei seiner Ex-Freundin gewohnt, jetzt müsse er schauen, wo er nächtige. Wieso er sich bis dato behördlich nicht gemeldet habe, wisse er nicht. Ihm sei bewusst, dass er sich illegal in Österreich befinde. Freiwillig wolle er nicht zurückkehren. Ihm gefalle Österreich und römisch 40 sehr, er wolle hier arbeiten. Am 29.12.2025 übermittelte die LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 einen Abschlussbericht bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF. Das diesbezügliche Verfahren ist laufend, über die diesbezüglichen Anschuldigungen wird in diesem Verfahren entschieden werden. Von einer stabilen Partnerschaft sowie einer Greifbarkeit des BF bei seiner Freundin konnte das BFA in einer Gesamtschau nicht ausgehen. Weiters reiste der BF vor seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich - ohne jemals über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt zu haben - quer durch die EU. Er hielt sich vor seiner Asylantragstellung in Österreich unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien auf. Der Aufenthalt des BF in Spanien wies dabei eine Dauer von über sechs Monaten auf. Letztendlich stellte er in Österreich im PAZ einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Fall des BF war von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Am 12.01.2026 erklärte sich die Freundin des BF bereit, den BF in sein Heimatland zu begleiten, mit ihm gemeinsam in sein Heimatland auszureisen. Das BFA stimmte in weiterer Folge der freiwilligen Ausreise des BF mit Unterstützung durch die BBU zu. Der BF wurde am XXXX (15:12 Uhr) aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsgrund: unverzügliche Ausreise bis spätestens 15.01.2026 mit Unterstützung der BBU). Dem BF wurde eine diesbezügliche Information über die Verpflichtung zur Ausreise mit den entsprechenden Kontaktdaten übergeben.Am 12.01.2026 erklärte sich die Freundin des BF bereit, den BF in sein Heimatland zu begleiten, mit ihm gemeinsam in sein Heimatland auszureisen. Das BFA stimmte in weiterer Folge der freiwilligen Ausreise des BF mit Unterstützung durch die BBU zu. Der BF wurde am römisch 40 (15:12 Uhr) aus der Schubhaft entlassen (Entlassungsgrund: unverzügliche Ausreise bis spätestens 15.01.2026 mit Unterstützung der BBU). Dem BF wurde eine diesbezügliche Information über die Verpflichtung zur Ausreise mit den entsprechenden Kontaktdaten übergeben. Der BF befand sich von XXXX (16:50 Uhr) bis XXXX (15:12 Uhr) in Schubhaft.Der BF befand sich von römisch 40 (16:50 Uhr) bis römisch 40 (15:12 Uhr) in Schubhaft. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA und in den Gerichtsakt des BVwG betreffend den BF sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (Anhaltedatei). Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie dem Gerichtsakt des BVwG bezüglich des BF und aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungsinformationssystem sowie die Anhaltedatei. Die Identität des BF sowie seine serbische Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben sowie der im Akt vorliegenden Kopie des Reisepasses des BF. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund des Ausweisdokumentes ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom XXXX .Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Haftfähigkeit des BF ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom römisch 40 . Der Bericht der LPD XXXX vom XXXX in Bezug auf die STPO-Festnahme vom XXXX sowie der Abschlussbericht der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 29.12.2025 liegen im Akt ein.Der Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 in Bezug auf die STPO-Festnahme vom römisch 40 sowie der Abschlussbericht der LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 29.12.2025 liegen im Akt ein. Dass der BF am 29.12.2025, 09:50 Uhr, im PAZ einen Antrag auf internationalen Schutz stellte ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass der BF sich vor seiner Asylantragstellung unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien - ohne Berechtigung zum Aufenthalt - aufgehalten hat, ergibt sich aus der niederschriftlichen Erstbefragung des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2025. Die Mitteilung des BFA vom 29.12.2025

§ 28Abs 2 Asyl

G sowie die Prognoseentscheidung des BFA, XXXX , vom 29.12.2025 liegen im Akt ein.Die Mitteilung des BFA vom 29.12.2025

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG sowie die Prognoseentscheidung des BFA, römisch 40 , vom 29.12.2025 liegen im Akt ein. Der Mandatsbescheide des BFA vom XXXX sowie vom XXXX liegen im Akt ein.Der Mandatsbescheide des BFA vom römisch 40 sowie vom römisch 40 liegen im Akt ein. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, in Österreich nicht legal beruflich verankert war und über keine eigenen ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Gerichtsakt. Dass der BF über ein soziales Netz im Bundesgebiet - das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht - verfügte, ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Der BF verfügte zwar über eine Freundin im Bundesgebiet. Diesbezüglich ist aber auf die niederschriftliche Einvernahme des BF vom XXXX sowie den Abschlussbericht der LPD XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 29.12.2025 bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF zu verweisen. Das diesbezügliche Verfahren ist laufend, über die diesbezüglichen Anschuldigungen wird in diesem Verfahren entschieden werden. Von einer stabilen Partnerschaft sowie einer Greifbarkeit des BF bei seiner Freundin konnte das BFA daher in einer Gesamtschau nicht ausgehen. Weiters verfügte der BF zum Zeitpunkt der Festnahme über keine aufrechte Meldung bei seiner Freundin. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass der BF über keine verfahrensrelevanten familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügte, in Österreich nicht legal beruflich verankert war und über keine eigenen ausreichenden Existenzmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie dem Gerichtsakt. Dass der BF über ein soziales Netz im Bundesgebiet - das ihm ein Leben im Verborgenen ermöglicht - verfügte, ergibt sich aus dem Vorverhalten des BF. Der BF verfügte zwar über eine Freundin im Bundesgebiet. Diesbezüglich ist aber auf die niederschriftliche Einvernahme des BF vom römisch 40 sowie den Abschlussbericht der LPD römisch 40 an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 29.12.2025 bezüglich des Verdachts auf schwere Nötigung und Freiheitsentziehung zum Nachteil der Freundin des BF sowie bezüglich des Verdachts der gefährlichen Drohung zum Nachteil des Sohnes der Freundin des BF zu verweisen. Das diesbezügliche Verfahren ist laufend, über die diesbezüglichen Anschuldigungen wird in diesem Verfahren entschieden werden. Von einer stabilen Partnerschaft sowie einer Greifbarkeit des BF bei seiner Freundin konnte das BFA daher in einer Gesamtschau nicht ausgehen. Weiters verfügte der BF zum Zeitpunkt der Festnahme über keine aufrechte Meldung bei seiner Freundin. Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen die Barmittel des BF betreffend ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete und auch nicht vertrauenswürdig war, ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten/fremdenrechtlichen Fehlverhalten. Der BF wurde bereits am 26.10.2025 von der LPD XXXX wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der Amtshandlung wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am XXXX gab der BF an, dass er nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren wolle.Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtete und auch nicht vertrauenswürdig war, ergibt sich aus seinem Gesamtverhalten/fremdenrechtlichen Fehlverhalten. Der BF wurde bereits am 26.10.2025 von der LPD römisch 40 wegen illegalen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Rahmen der Amtshandlung wurde dem BF mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde und das Bundesgebiet zu verlassen habe. Auch im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am römisch 40 gab der BF an, dass er nicht freiwillig in seine Heimat zurückkehren wolle. Die Feststellung, dass die Freundin den BF bei der freiwilligen Ausreise unterstützen will, ergibt sich aus der diesbezüglichen Korrespondenz vom 12.01.2026, die im Akt einliegt. Der Entlassungsschein des BFA vom XXXX sowie die dem BF ausgehändigte Information über die Verpflichtung zur Ausreise mit den entsprechenden Kontaktdaten liegen im Akt ein.Die Feststellung, dass die Freundin den BF bei der freiwilligen Ausreise unterstützen will, ergibt sich aus der diesbezüglichen Korrespondenz vom 12.01.2026, die im Akt einliegt. Der Entlassungsschein des BFA vom römisch 40 sowie die dem BF ausgehändigte Information über die Verpflichtung zur Ausreise mit den entsprechenden Kontaktdaten liegen im Akt ein. 3. Rechtliche Beurteilung Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom XXXX und Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX Zu Spruchpunkt A.I.) Mandatsbescheid vom römisch 40 und Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 bis römisch 40 Am XXXX wurde der BF um 23:50 Uhr wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung

der STPO festgenommen. Durch Kräfte der XXXX wurde die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet. Es ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot besteht und der BF nicht aufrecht gemeldet ist. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde nach Schilderung des Sachverhalts am XXXX ein Festnahmeauftrag

§ 34

Absatz 3 Z 1 BFA-VG erlassen und der BF wurde am XXXX um 05:30 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am römisch 40 wurde der BF um 23:50 Uhr wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und einer gefährlichen Drohung

der STPO festgenommen. Durch Kräfte der römisch 40 wurde die Wohnungstüre gewaltsam geöffnet. Es ergab sich nach behördlichen Abfragen, dass gegen den BF ein vorläufiges Waffenverbot besteht und der BF nicht aufrecht gemeldet ist. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des BFA wurde nach Schilderung des Sachverhalts am römisch 40 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3 Ziffer eins, BFA-VG erlassen und der BF wurde am römisch 40 um 05:30 Uhr festgenommen und in ein PAZ überstellt. Am XXXX wurde der BF um 12:30 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vom BF persönlich übernommen am XXXX um 16:50 Uhr). Von XXXX (16:50 Uhr) bis XXXX (12:25 Uhr) wurde der BF auf der Grundlage dieses Schubhaftbescheides angehalten. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.Am römisch 40 wurde der BF um 12:30 Uhr zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vom BF persönlich übernommen am römisch 40 um 16:50 Uhr). Von römisch 40 (16:50 Uhr) bis römisch 40 (12:25 Uhr) wurde der BF auf der Grundlage dieses Schubhaftbescheides angehalten. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Am 29.12.2025, 09:50 Uhr, stellte der BF im PAZ einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.12.2025, 11:45 Uhr, fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Im Rahmen der Erstbefragung ergab sich, dass der BF sich vor seiner Asylantragstellung unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien aufgehalten hat. Der Aufenthalt des BF in Spanien wies dabei eine Dauer von über sechs Monaten auf. Mit Mitteilung des BFA vom 29.12.2025

§ 28Abs 2 Asyl

G wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und die in § 28 Abs. 2 Asylgesetz definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelten. Die Prognoseentscheidung des BFA, XXXX , vom 29.12.2025 ergab, dass der Asylantrag des BF eine Dublin-Relevanz aufweist und ein Dublinverfahren geführt wird.Am 29.12.2025, 11:45 Uhr, fand die niederschriftliche Erstbefragung des BF nach dem AsylG zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Im Rahmen der Erstbefragung ergab sich, dass der BF sich vor seiner Asylantragstellung unter anderem in Kroatien, Spanien, den kanarischen Inseln, Spanien, Frankreich, Italien und Slowenien aufgehalten hat. Der Aufenthalt des BF in Spanien wies dabei eine Dauer von über sechs Monaten auf. Mit Mitteilung des BFA vom 29.12.2025

Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das BFA

der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien führt und die in Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für sein Verfahren nicht mehr gelten. Die Prognoseentscheidung des BFA, römisch 40 , vom 29.12.2025 ergab, dass der Asylantrag des BF eine Dublin-Relevanz aufweist und ein Dublinverfahren geführt wird.

§ 76Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.

§ 76Abs.

2 Z 3 FPG darf eine Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG darf eine Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Artikel 28 Dublin III-Verordnung „Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung“ lautet: „Haft

(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle, dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren

dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. (…)“ Art 29 Dublin III-Verordnung „Überstellung“ lautet:Artikel 29, Dublin III-Verordnung „Überstellung“ lautet: „Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissezpasser. Diese Durchführungsrechtsakte werden

dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.(…)“ Im vorliegenden Fall wurde mit Mandatsbescheid des BFA, XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX ,

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vom BF persönlich übernommen am XXXX um 12:25 Uhr).Im vorliegenden Fall wurde mit Mandatsbescheid des BFA, römisch 40 , vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (vom BF persönlich übernommen am römisch 40 um 12:25 Uhr). Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Art. 2 lit n) bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in § 76 Abs. 3 FPG festgelegt.Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO (Artikel 2, Litera n,) bedeutet das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein zu überstellender Fremder dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die gesetzlichen Kriterien sind in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegt.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des § 76 Abs 3 Z 1 bis 9 zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei sind insbesondere die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 zu berücksichtigen. Im Fall des BF war aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 und Z 9 FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.Im Fall des BF war aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Das BFA ging davon aus, dass der BF bereits im Oktober 2025 durch die LPD XXXX wegen illegalen Aufenthalts angezeigt wurde und zur Ausreise aufgefordert wurde, aber seine Rückkehr nach Serbien offensichtlich umging und bewusst illegal im Verborgenen im Bundesgebiet verharrte. Auf diesen Umstand angesprochen, hätte der BF lediglich provokant angegeben, dass er sich bewusst sei, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde, aber weiterhin hierbleiben wolle, da ihm XXXX gefalle und er in Österreich arbeiten wolle. Daher hätte er mit seinen getätigten Angaben zweifelsfrei untermauert, dass er bewusst gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe und daher eine nicht vertrauenswürdige Person darstelle. Darüber hinaus könne sein nicht vertrauenswürdiges Verhalten dahingehend bekräftigt werden, dass er am XXXX wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und gefährlicher Drohung festgenommen wurde und gegen ihn ein vorläufiges Waffenverbot wegen des Besitzes von Schusswaffen besteht. Auch wenn nicht verkannt werde, dass die Ermittlungen der LPD XXXX diesbezüglich noch nicht abgeschlossen seien, spreche dieses Verhalten vorerst jedenfalls absolut gegen die Vertrauenswürdigkeit seiner Person, insbesondere, da seine Angaben dazu unglaubhaft wären. Ein weiteres Indiz, welches für die Fluchtgefahr des BF spreche, sei der Umstand, dass der BF nicht ausreisewillig sei und selbst angegeben habe, dass er nicht freiwillig in seine Heimat ausreisen wolle.Das BFA ging davon aus, dass der BF bereits im Oktober 2025 durch die LPD römisch 40 wegen illegalen Aufenthalts angezeigt wurde und zur Ausreise aufgefordert wurde, aber seine Rückkehr nach Serbien offensichtlich umging und bewusst illegal im Verborgenen im Bundesgebiet verharrte. Auf diesen Umstand angesprochen, hätte der BF lediglich provokant angegeben, dass er sich bewusst sei, dass er sich illegal im Bundesgebiet befinde, aber weiterhin hierbleiben wolle, da ihm römisch 40 gefalle und er in Österreich arbeiten wolle. Daher hätte er mit seinen getätigten Angaben zweifelsfrei untermauert, dass er bewusst gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe und daher eine nicht vertrauenswürdige Person darstelle. Darüber hinaus könne sein nicht vertrauenswürdiges Verhalten dahingehend bekräftigt werden, dass er am römisch 40 wegen schwerer Nötigung, Freiheitsentziehung und gefährlicher Drohung festgenommen wurde und gegen ihn ein vorläufiges Waffenverbot wegen des Besitzes von Schusswaffen besteht. Auch wenn nicht verkannt werde, dass die Ermittlungen der LPD römisch 40 diesbezüglich noch nicht abgeschlossen seien, spreche dieses Verhalten vorerst jedenfalls absolut gegen die Vertrauenswürdigkeit seiner Person, insbesondere, da seine Angaben dazu unglaubhaft wären. Ein weiteres Indiz, welches für die Fluchtgefahr des BF spreche, sei der Umstand, dass der BF nicht ausreisewillig sei und selbst angegeben habe, dass er nicht freiwillig in seine Heimat ausreisen wolle.

§ 76Abs.

3 Z 6 FPG ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Das BFA führte aus, dass der BF trotz Kenntnis über seinen illegalen Aufenthalt im Schengenraum quer durch Europa reiste und über Spanien, Frankreich, Italien, und Slowenien kommend in Österreich einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, der dem BF offensichtlich nur dazu dienen sollte, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren.

der Dublin-Verordnung seien Konsultationen in Form einer Anfrage mit Spanien geplant. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist nach § 76 Abs. 3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu berücksichtigen. Das BFA ging davon aus, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert sei, über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge, zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und vielmehr beabsichtige, zukünftig in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, obwohl ihm bewusst sei, dass die Ausübung einer Beschäftigung in seinem Fall illegal sei. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der BF im Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet gewesen wäre und über keine feste Unterkunft verfüge. Erschwerend komme hinzu, dass der BF davon gesprochen hätte, im Bundesgebiet über eine Vielzahl an Freunden und Verwandten zu verfügen, bei denen er nächtigen könne. Dadurch hätte er bekräftigt, dass er eine höchst mobile Person sei, die ihren Aufenthaltsort auf einfache Weise flexibel wechseln könne. Der BF sei behördlich nicht greifbar und könne ein Verfahren auf freiem Fuß aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit keinesfalls geführt werden. Es lagen für das BFA in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Verfahren nicht zu entziehen. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich zu berücksichtigen. Das BFA ging davon aus, dass der BF in Österreich nicht sozial verankert sei, über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet verfüge, zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und vielmehr beabsichtige, zukünftig in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, obwohl ihm bewusst sei, dass die Ausübung einer Beschäftigung in seinem Fall illegal sei. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der BF im Bundesgebiet noch nie behördlich gemeldet gewesen wäre und über keine feste Unterkunft verfüge. Erschwerend komme hinzu, dass der BF davon gesprochen hätte, im Bundesgebiet über eine Vielzahl an Freunden und Verwandten zu verfügen, bei denen er nächtigen könne. Dadurch hätte er bekräftigt, dass er eine höchst mobile Person sei, die ihren Aufenthaltsort auf einfache Weise flexibel wechseln könne. Der BF sei behördlich nicht greifbar und könne ein Verfahren auf freiem Fuß aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit keinesfalls geführt werden. Es lagen für das BFA in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Verfahren nicht zu entziehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprachen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass das Verhalten des BF nicht vertrauenswürdig ist. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Überstellung war erforderlich, da sich der BF aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwies. Es war davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund einer vorzunehmenden Verhaltensprognose ergab sich ein Sicherungsbedarf, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Im Ergebnis konnte das BFA vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen. Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Wie schon die belangte Behörde ausführte, kommt einem geordneten Fremdenwesen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europäischen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Bei der Interessenabwägung wurde das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintangestellt. Es war daher davon auszugehen, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom BF gesetzten Vorverhaltens - mangelnde Vertrauenswürdigkeit, illegaler Aufenthalt, fehlende behördliche Meldeadresse sowie beabsichtigte Erwerbstätigkeit - konnte ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung des Verfahrens bzw. der Überstellung führen. Es war davon auszugehen, dass der BF sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halten werde und versuchen werde, die Abschiebung zu umgehen, um seinen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Verborgenen zu prolongieren. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da von erheblicher Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit ausgegangen werden konnte, weiters davon, dass ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A.II., A.III.) Kostenersatz

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefoch

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