RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW144 2331249-1 Spruch, W144 2331249-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 iVm. § 51 Abs. 1 Z 1 FPG, § 57 AsylG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 57, AsylG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, dem in Bulgarien der Status des Subsidiärschutzberechtigten zuerkannt wurde. Der BF wurde am 02.06.2025 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, wobei er den Beamten gegenüber angab, dass er sich schon mehrere Monate im Bundesgebiet aufhalte und bei seinem Bruder wohne, wobei er dessen Wohnadresse nicht angeben wollte. In der Folge erging mit 02.06.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG aufgrund illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet.In der Folge erging mit 02.06.2025 ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG aufgrund illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet. Im Zuge der Einvernahme des BF vor dem BFA am 02.06.2025 gab dieser an, dass er sich eigentlich erst seit 25 Tagen in Österreich aufhalte, er habe nur seinen Bruder besuchen wollen. Er habe ein Flugticket, wann er eingereist sei, sein Reisepass befinde sich bei seinem Bruder. Auf seinem beigeschafften Handydisplay fand sich ein Ticket vom 24.04.2025 von Thessaloniki/Griechenland nach Wien. Dazu gab der BF an, dass er sich mit dem Zug von Bulgarien nach Griechenland begeben habe und er von dort nach Wien geflogen sei. Sein Bruder brauche immer wieder Unterstützung mit den Kindern. Er hätte den Polizisten schon gezeigt, wo er wohne, doch habe er nichts erklären können, weil er die Sprache nicht beherrsche. In Bulgarien arbeitete er am Bau, er sei verheiratet und habe drei minderjährige Kinder, die in Syrien leben. Wenn er gefragt werde, ob bereit sei Österreich zu verlassen, gebe er an, dass dies der Fall sei, er habe eigentlich ausreisen wollen. In der Folge wurde dem BF mitgeteilt, dass er bis 18.06.2025 Zeit hätte, Österreich zu verlassen, wobei er in der Folge einen Ausreisenachweis zu erbringen habe. In der Folge erließ das BFA den Bescheid vom 05.11.2025, zugestellt und somit erlassen erst am 28.11.2025, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 61 Abs. 1 Z. 3 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wurde. Schließlich wurde mit Spruchpunkt III. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.In der Folge erließ das BFA den Bescheid vom 05.11.2025, zugestellt und somit erlassen erst am 28.11.2025, mit welchem dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet wurde. Schließlich wurde mit Spruchpunkt römisch drei. die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. In der Rechtsmittelbelehrung des zitierten Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids schriftlich bei der Behörde einzubringen sei. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom 23.12.2025 in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdefrist in casu nicht wie fälschlich in der Rechtsmittelbelehrung angegeben bloß zwei Wochen, sondern vier Wochen betrage, weil gemäß § 16 Abs. 2 Z. 3 BFA-VG nur Fälle des § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG erfasst seien, nicht jedoch wie im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z. 3 FPG. Die Beschwerdeerhebung erfolge daher binnen offener vierwöchiger Beschwerdefrist. In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig gewesen sei. Konkret wurde ausgeführt, dass der BF am 24.04.2025 über Griechenland nach Österreich eingereist sei. Am 02.06.2025 sei er festgenommen und einvernommen worden und sei ihm die Ausreise bis 18.06.2025 auferlegt worden. Daraufhin habe der BF noch vor dem 18.06.2025 Österreich verlassen und seine Ausreise nach Ankunft in Bulgarien am 18.06.2025 von der österreichischen Botschaft in Sofia bestätigen lassen. Im Juli sei der BF wieder nach Österreich eingereist und habe Österreich jedoch am 09.08.2025 nachweislich über Wien Schwechat in den Irak verlassen. Der BF sei seit dem 10.08.2025 im Irak gewesen und sei erst am 17.12.2025 wieder nach Österreich eingereist. Aufgrund seiner Einreise am 17.12.2025 könne sich der BF aktuell bis 16.03.2026 legal im Bundesgebiet aufhalten. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht ersichtlich.Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde des BF vom 23.12.2025 in welcher zunächst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdefrist in casu nicht wie fälschlich in der Rechtsmittelbelehrung angegeben bloß zwei Wochen, sondern vier Wochen betrage, weil gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG nur Fälle des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erfasst seien, nicht jedoch wie im gegenständlichen Fall eine Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Die Beschwerdeerhebung erfolge daher binnen offener vierwöchiger Beschwerdefrist. In inhaltlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme unzulässig gewesen sei. Konkret wurde ausgeführt, dass der BF am 24.04.2025 über Griechenland nach Österreich eingereist sei. Am 02.06.2025 sei er festgenommen und einvernommen worden und sei ihm die Ausreise bis 18.06.2025 auferlegt worden. Daraufhin habe der BF noch vor dem 18.06.2025 Österreich verlassen und seine Ausreise nach Ankunft in Bulgarien am 18.06.2025 von der österreichischen Botschaft in Sofia bestätigen lassen. Im Juli sei der BF wieder nach Österreich eingereist und habe Österreich jedoch am 09.08.2025 nachweislich über Wien Schwechat in den Irak verlassen. Der BF sei seit dem 10.08.2025 im Irak gewesen und sei erst am 17.12.2025 wieder nach Österreich eingereist. Aufgrund seiner Einreise am 17.12.2025 könne sich der BF aktuell bis 16.03.2026 legal im Bundesgebiet aufhalten. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht ersichtlich. Diesbezüglich wurden nachstehende Beweismittel vorgelegt: ● Ausreisebestätigung durch die österreichische Botschaft ● Reisepass des BF mit Ausreisestempel Wien/Schwechat 09.08.2025 – Einreisestempel Erbil/Irak am 10.08.2025 ● Reisepass des BF mit Ausreisestempel Erbil/Irak 17.12.2025 - Einreisestempel in Griechenland am 17.12.2025. Mit Schreiben des BFA vom 30.12.2025 wurde am 07.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und der Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der oben wiedergegebene Verfahrensgang. Weiters wird festgestellt, dass der BF in Bulgarien den Status des subsidiär Schutzberechtigten samt Aufenthaltsrecht genießt. Der BF hat im Bundesgebiet keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der BF hat das Bundesgebiet nachweislich am 09.08.2025 über den Flughafen Wien Schwechat in den Irak verlassen, wo er am 10.08.2025 nachweislich eingereist ist. In der Folge hat sich der BF bis zum 17.12.2025 im Irak aufgehalten, ist am 17.12.2025 von dort nach Griechenland geflogen und in der Folge ins Bundesgebiet eingereist. Nicht festgestellt werden kann somit, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides am 28.11.2025 im Bundesgebiet befunden hat. 2.) Beweiswürdigung: Die Festgestellungen zum Verfahrensgang und zum Status des BF als Subsidiärschutzberechtigter in Bulgarien ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung überhaupt noch im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus seinem Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten Beweismitteln konkret den bezughabenden Ein- und Ausreisestempeln der Flughäfen Wien Schwechat, Erbil und Athen. 3.) Rechtliche Beurteilung: Zur Beschwerdefrist und der maßgeblichen Bestimmung des BFA-VG: Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden § 16.
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Paragraph 16,
(1)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, beträgt abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(3)Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem
- Abschnitt des
- Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(4)Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.
(6)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar. Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass im gegenständlichen Falle die Beschwerdefrist gem. § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen beträgt, da die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG nur in den Fällen des Abs. 2 leg cit gegeben und keiner der Tatbestände des § 16 Abs. 2 Z. 1-3 leg.cit. erfüllt ist, da der BF weder einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Z. 1 und 2 leg cit gestellt hat, noch dass BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen hat. Im BF ist dahingehend beizupflichten, dass Fälle der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 3 FPG nicht von § 16 Abs. 1 leg cit. und der Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen umfasst sind.Zunächst ist auszuführen, dass die Beschwerde zu Recht darauf hinweist, dass im gegenständlichen Falle die Beschwerdefrist gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen beträgt, da die Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG nur in den Fällen des Absatz 2, leg cit gegeben und keiner der Tatbestände des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, leg.cit. erfüllt ist, da der BF weder einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Ziffer eins und 2 leg cit gestellt hat, noch dass BFA eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen hat. Im BF ist dahingehend beizupflichten, dass Fälle der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht von Paragraph 16, Absatz eins, leg cit. und der Verkürzung der Beschwerdefrist auf zwei Wochen umfasst sind. Die Beschwerde vom 23.12.2025 gegen den am 28.11.2025 zugestellten Bescheid des BVA erweist sich somit als fristgerecht und zulässig. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Erkenntnisse „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (4... )“ § 57 Asylgesetz lautet wie folgt:Paragraph 57, Asylgesetz lautet wie folgt: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten wie folgt: Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde. Anordnung zur Außerlandesbringung § 61.
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,
- er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist oder
- ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz und Abs. 6 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt.
- ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Paragraph 52, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz und Absatz 6, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Rückkehrentscheidung die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2016Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG beinhaltet einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedsstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz (vgl. VwGH vom 24.03.2015 Ra 2015/21/0004).Eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG beinhaltet einen Ausreisebefehl in einen anderen Staat („Mitgliedsstaat“), somit in einen Mitgliedstaat des EWR-Abkommens oder die Schweiz vergleiche VwGH vom 24.03.2015 Ra 2015/21/0004). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG den Zweck verfolgen, den (rechtswidrigen) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu beenden. Nur in besonderen Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber demgegenüber normiert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret etwa eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, unter besonderen Umständen (vgl. § 52 Abs. 1 Z 2 FPG) auch dann erfolgen kann, wenn sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Ebenso im Falle einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 3 FPG, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z. 1 oder 4 erfüllt sind.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nach dem FPG den Zweck verfolgen, den (rechtswidrigen) Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu beenden. Nur in besonderen Fallkonstellationen hat der Gesetzgeber demgegenüber normiert, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, konkret etwa eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, unter besonderen Umständen vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG) auch dann erfolgen kann, wenn sich der Fremde nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Ebenso im Falle einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. Während § 61 Abs. 1 Z. 1 und 2 FPG durch Bezugnahme auf §§ 4a und 5 AsylG in einem Konnex zu einer Antragstellung samt offenem Verfahren nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat stehen, regelt Abs. 1 Z. 3 leg.cit. den Fall, dass eine derartige Asylantragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den betrachteten Mitgliedstaat in Betracht kommt, weil bereits eine positive Entscheidung über den dortigen Antrag auf internationalen Schutz ergangen und der Drittstaatsangehörige dort als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist.Während Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG durch Bezugnahme auf Paragraphen 4 a und 5 AsylG in einem Konnex zu einer Antragstellung samt offenem Verfahren nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet oder in einem Mitgliedstaat stehen, regelt Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. den Fall, dass eine derartige Asylantragstellung in Österreich unterblieben ist, gleichwohl jedoch eine Überstellung des Drittstaatsangehörigen in den betrachteten Mitgliedstaat in Betracht kommt, weil bereits eine positive Entscheidung über den dortigen Antrag auf internationalen Schutz ergangen und der Drittstaatsangehörige dort als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden ist. Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 3 FPG kann die Behörde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige im Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 4 Z. 1 oder 4 erfüllt sind.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG kann die Behörde eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige im Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 4, Ziffer eins, oder 4 erfüllt sind. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG setzt als Tatbestand voraus, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, Abs. 4 leg.cit setzt den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Dies kann nur bedeuten, dass in diesen Fällen eine Anordnung zur Außerlandesbringung nur dann ergehen darf, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung im Bundesgebiet aufhält, da § 61 Abs. 1 Z 3 FPG auf den alternativen Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 leg cit., dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet „aufgehalten hat“, gerade nicht verweist.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG setzt als Tatbestand voraus, dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, Absatz 4, leg.cit setzt den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Dies kann nur bedeuten, dass in diesen Fällen eine Anordnung zur Außerlandesbringung nur dann ergehen darf, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Anordnung zur Außerlandesbringung im Bundesgebiet aufhält, da Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auf den alternativen Tatbestand des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit., dass sich der Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet „aufgehalten hat“, gerade nicht verweist. Nach den Feststellungen hat der BF jedoch das Bundesgebiet am 09.08.2025 in den Irak verlassen, wo er sich in der Folge bis 17.12.2025 aufgehalten hat, bis er auf dem Luftweg nach Griechenland eingereist ist und sich dem Parteivorbringen noch am selben Tag ins österreichische Bundesgebiet begeben hat. Damit war jedoch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung am 28.11.2025 die Tatbestandsvoraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet aufhältig ist, nicht gegeben. § 57 AsylG setzt bereits in seinem Wortlaut den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet voraus.Paragraph 57, AsylG setzt bereits in seinem Wortlaut den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet voraus. Angesichts des Umstandes, dass dem - durch entsprechende Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass belegten - Parteivorbringen, wonach der BF Österreich bereits am 09.08.2025 verlassen hat und er am erst am 17.12.2025 erneut eingereist ist, nicht schlüssig entgegengetreten werden kann und nach der Aktenlage keinerlei sonstige Umstände ersichtlich sind, dass sich der BF zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt 28.11.2025 im Bundesgebiet aufgehalten hätte, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in casu weder Raum für die „Anordnung der Außerlandesbringung“ gem. § 61 Abs.1 Z 3 FPG noch für den Abspruch über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG. Angesichts des Umstandes, dass dem - durch entsprechende Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass belegten - Parteivorbringen, wonach der BF Österreich bereits am 09.08.2025 verlassen hat und er am erst am 17.12.2025 erneut eingereist ist, nicht schlüssig entgegengetreten werden kann und nach der Aktenlage keinerlei sonstige Umstände ersichtlich sind, dass sich der BF zum erstinstanzlichen Entscheidungszeitpunkt 28.11.2025 im Bundesgebiet aufgehalten hätte, bestand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in casu weder Raum für die „Anordnung der Außerlandesbringung“ gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 3, FPG noch für den Abspruch über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG. Der Beschwerde war somit stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur gegenständlichen Entscheidung, konkret, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG voraussetzt, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung (noch) im Bundesgebiet aufhält, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur gegenständlichen Entscheidung, konkret, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG voraussetzt, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung (noch) im Bundesgebiet aufhält, fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W144.2331249.1.00