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{'item': 'W169 2208176-4'}

Obsah (21)§ 12aArt. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§ 57§ 52§ 46§ 55§ 53§ 15b§ 5§ 61§ 29§§ 4a§ 66§ 67§ 2§ 22§ 62

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW169 2208176-4 Spruch, W169 2208176-4/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen:
  2. Erstes Asylverfahren: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 01.07.2011 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer in diesem Verfahren im Rahmen der Erstbefragung am 02.07.2011 an, sein Freund habe eine Affäre gehabt und die Brüder des Mädchens hätten den Freund ermordet. Daraufhin hätten die Brüder den Beschwerdeführer des Mordes beschuldigt und sei er von den Brüdern, den Angehörigen seines Freundes und auch von der Polizei verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden. Am 06.07.2011 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei hielt er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen aufrecht, gab jedoch ergänzend an, außer ihm seien noch zwei weitere Freunde des Mordes bezichtigt worden und hätte ihn die Familie des Freundes auch bei seinem Onkel in Delhi gesucht, wo er zwischenzeitig hin geflohen sei. 1.
  4. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 06.588-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.1.2. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.07.2011, Zl. 11 06.588-BAT, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.

  1. Die gegen diesen Bescheid am 16.07.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2011, Zl. C12 420.289-1/2011/3E, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von den Angehörigen des Mordopfers oder den Brüdern von dessen Freundin ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt worden wäre bzw. dass ihm eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens drohen würde. Ebenso hätten sich keine Hinweise auf ungesetzmäßige Ermittlungshandlungen der lokalen Polizeibehörden ergeben. Selbst für den Fall polizeilicher Verfolgung bestünde in anderen Landesteilen eine innerstaatliche Fluchtalternative.
  2. Zweites Asylverfahren: 2.
  3. Am 29.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 01.05.2014 gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe keine neuen Gründe. Am 13.05.2014 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer hielt weiterhin sein bisheriges Fluchtvorbringen aufrecht. Nachgefragt, was sich seit dem ersten Verfahren aus dem Jahr 2011 geändert hätte, gab er an, er sei zweieinhalb Jahre in Italien im Gefängnis gewesen und habe überhaupt keinen Kontakt mehr nach Indien. Er wisse nicht, wie die Situation derzeit sei. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass drei Monate nach seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2011 ein weiterer Freund getötet worden sei. Dies habe ihm ein Familienmitglied telefonisch erzählt, kurz bevor er nach Italien gefahren sei. 2.
  4. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2014, Zl. 810658805,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.2. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2014, Zl. 810658805,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

  1. Drittes Asylverfahren: 3.
  2. Am 20.05.2015 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Erstbefragung gab er an, seine alten Asylgründe seien nicht mehr aufrecht. Er habe jetzt neue Gründe. Aufgefordert, diese neuen Gründe zu schildern, gab er an, sein Vater sei Mitglied einer politischen Partei in Indien gewesen. Er habe einen Konflikt mit den Mitgliedern der gegnerischen Partei gehabt. Im März 2015 sei sein Vater von der gegnerischen Partei bedroht worden, dass seine ganze Familie umgebracht würde. Es habe mehrere Angriffe auf seine Familie gegeben, welche derzeit versteckt leben würde. Im Falle einer Rückkehr könne ihn die gegnerische Partei unschuldig einsperren lassen. Am 06.02.2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen. Dabei gab er an, die Angaben, die er bisher in diesem Asylverfahren gemacht hätte, würden nicht stimmen. Er habe früher Drogen konsumiert und wisse nicht, welche Angaben er gemacht habe. Heute würde er die Wahrheit sagen, da er jetzt keine Drogen mehr nehme. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab er an, er habe drei oder vier Joints am Tag geraucht. Nun habe sich seine Einstellung zu Drogen geändert und wolle er sich verändern. Aufgefordert, seinen Fluchtgrund darzulegen, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe eine Partei namens „Mann“ unterstützt und habe er selbst sich auch der Partei angeschlossen. Er habe für ein Referendum für einen eigenen Staat Khalistan Poster verteilt. Viele, die diese Poster verteilt hätten, seien im Gefängnis. Sieben bis acht Personen seien festgenommen worden. Auch er selbst sei festgenommen worden. Die Polizei habe ihn und die anderen geschlagen. Nach zwei Monaten seien sie auf Kaution freigekommen. Nach etwa einem Monat seien sie wieder festgenommen worden, damit sie keine Propaganda machen könnten. Seine Eltern hätten sehr viel Geld gezahlt, um ihn frei zu bekommen. Als die Polizei zum dritten Mal die anderen wieder mitgenommen habe, sei er geflüchtet. Der Prozess gegen die anderen laufe immer noch. Nachgefragt, ob er noch andere Fluchtgründe habe, gab er an, er habe Drogen genommen, seine Freundin sei weg und sein Leben sei kaputt. Anschließend machte der Beschwerdeführer weitere Angaben zur Organisation „Simranjeet Mann“ und der Situation der Sikhs in Indien. 3.
  3. Der dritte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zl. 810658805-15035730,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).3.2. Der dritte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017, Zl. 810658805-15035730,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Viertes Asylverfahren: 4.
  2. Am 13.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den vierten Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tag führte er aus, er habe Probleme mit der indischen Polizei und Angst, dass diese ihn im Falle einer Rückkehr sofort festnehmen und ins Gefängnis stecken würde. Am 25.09.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. In der Einvernahme führte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund aus, gegen ihn bestünden ein oder mehrere „first information reports“ (FIR). Die Personen, die nach Indien geschickt würden und gegen die solche FIR bestünden, würden sofort festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Man brauche sehr viel Geld, um auf Kaution freizukommen. Er gab an, diese FIR nicht schon im ersten Verfahren erwähnt und absichtlich nicht erzählt zu haben, dass die Polizei hinter ihm her sei. Der Beschwerdeführer meinte in der Einvernahme, er sei gesund. Am 09.10.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum gegenständlichen Folgeantrag einvernommen. Dabei hielt der Beschwerdeführer seine bisher gemachten Angaben aufrecht. 4.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 810658805-180874255, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Festgestellt wurde weiters, dass dem Beschwerdeführer

§ 15bAbs. 1 Asyl

G aufgetragen wird, ab 14.09.2018 in einem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.4.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 810658805-180874255, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Festgestellt wurde weiters, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG aufgetragen wird, ab 14.09.2018 in einem im Spruch näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. 4.

  1. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2018, GZ. W220 2208176-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Fünftes Asylverfahren: 5.
  3. Am 11.02.2019 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den fünften Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.02.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und keinen Bezug zu Indien habe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er von der Regierung eingesperrt zu werden. 5.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zl. 810658805-190148913, wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).5.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019, Zl. 810658805-190148913, wurde der fünfte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Sechstes Asylverfahren: 6.
  2. Am 18.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den sechsten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er bis jetzt gelogen habe und dies jetzt berichtigen würde. Dies tue ihm leid. In Indien sei gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden. Er hätte in Indien eine Freundin namens Sonja gehabt und hätten sie gegen den Willen ihrer Familien geheiratet. Ihr Vater sei ein hoher Offizier im Punjab. Seine Freundin sei von ihm schwanger geworden. Als ihre Familie erfahren habe, dass sie geheiratet hätten und sie nun schwanger sei, habe ihr Vater in jeder Polizeidienststelle ihre Bilder angegeben, damit sie gefunden werden würden. Ihr Vater sei ein mächtiger Mann, welcher auch Einfluss in die Politik habe. Da er Angst gehabt habe, von ihrem Vater getötet zu werden, sei er ins Ausland geflüchtet. Die indische Gesellschaft würde keine Liebesbeziehungen akzeptieren. Am 29.05.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl zu seinem sechsten Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei, keine Medikamente nehme und derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch weiter aufrecht seien, er aber auch neue Fluchtgründe habe. Nach Aufforderung, diese zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen sei, welche aus einer Polizeifamilie stamme. Sie habe der Religionsgemeinschaft der Hindus und er der Sikhs angehört. Er habe sie heiraten wollen, ihre Familie habe den Heiratsantrag aber abgewiesen. Sohin seien sie zusammen nach Hamarchal geflüchtet und hätten dort zwei Monate zusammengelebt. Ihr Vater habe sie dort gefunden. Er habe flüchten können, seine Freundin sei aber von ihrem Vater erschossen worden. Ihre Familie habe die Tat als Unfall dargestellt und den Beschwerdeführer als Verursacher des Unfalls bezichtigt. Ihr Vater habe auch in der Zeitung inseriert, dass nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Aus diesem Grund habe er aus Indien flüchten müssen. Auch sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Nach Vorhalt, warum er in der Erstbefragung nichts von der Tötung seiner Freundin erzählt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dort gesagt worden sei, er solle kurz antworten. Nach Vorhalt, dass er jetzt bereits seinen sechsten Asylantrag gestellt und warum er diese Geschichte nicht bereits in den bisherigen Asylverfahren vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies bereits bei seiner ersten Asylantragstellung angeben haben wollen. Ein Freund von ihm habe ihm aber davon abgeraten. Sein Leben in Indien sei in Gefahr. 6.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2019, Zl. 810658805-190148913, wurde der sechste Asylantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).6.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2019, Zl. 810658805-190148913, wurde der sechste Asylantrag des Beschwerdeführers sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 6.

  1. Die gegen diesen Bescheid am 11.06.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2019, GZ. W169 2208176-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Siebtes Asylverfahren: 7.
  3. Am 13.07.2020 stellte der Beschwerdeführer den siebten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab er an, dass er in Österreich bleiben wolle und sich die Gefährdungslage in Indien nicht verändert habe. Er habe sich in Indien mit Hepatitis C angesteckt, was ihm seit anderthalb Jahren bekannt sei. 7.
  4. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2020

§ 5Asyl

G 2005 in Verbindung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland

§ 61FPG zurückgewiesen.7.2.

Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2020

Paragraph 5, AsylG 2005 in Verbindung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland

Paragraph 61, FPG zurückgewiesen. 7.

  1. Eine Außerlandesbringung erfolgt aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht.
  2. Achtes Asylverfahren: 8.
  3. Am 16.09.2023 stellte der Beschwerdeführer den achten Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seiner letzten Asylantragstellung für ca. ein Jahr in Indien gewesen sei und wegen mentaler Probleme, die er nicht in den Griff bekomme, nach Österreich gekommen, um sich hier behandeln zu lassen. In der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2023 gab der Beschwerdeführer zum Grund seiner achten Antragstellung an, dass er sich in Österreich sehr wohl fühle und es quasi seine Heimat sei. Seine Eltern hätten ihn ins Ausland geschickt, weil jemand gesagt habe, dass er hier gut behandelt werde. Der Grund seiner Ausreise aus Indien sei die medizinische Versorgung gewesen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er damals die Wahrheit sagen wollen, er habe aber nicht in eine geschlossene Anstalt wollen, deshalb habe er alles, was er gesagt habe, gelogen. Er könne sich heute auch nicht mehr daran erinnern. Er habe sich in Österreich bisher nie an einen Arzt gewandt, könne aber nicht sagen warum. Er habe damit alles angegeben und habe nichts hinzuzufügen. In einer weiteren Einvernahme am 09.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine bisherigen Angaben aufrecht erhalte. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er eine innere Aufregung spüre. Das sei schon seit zehn oder zwölf Jahren so. Seine Eltern hätten ihn für die medizinische Behandlung ins Ausland geschickt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme dazu befragt, was ihn daran hindere, in Indien eine Erwerbstätigkeit auszuüben, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freunde alles Gangstertypen gewesen seien. Manche seien tot, manche im Ausland. Junge Männer würden dort inhaftiert werden. Wenn er in Delhi ankomme, dann finde ihn die Polizei dort. XXXX sei in Indien angekommen und gleich inhaftiert worden. Dieser sei freiwillig zurückgegangen. Das sei ein Freund des Beschwerdeführers, sie seien gemeinsam ausgereist. Sein Freund sei jetzt seit zwei Jahren in Haft, das habe ihm ein Freund gesagt. Das sage der Beschwerdeführer deshalb, weil viele junge Männer aus dem Punjab einfach festgenommen werden würden. Das betreffe alle jungen Männer aus dem Punjab, nicht nur den Beschwerdeführer. Nicht alle, aber die Gangstertypen und die, die mit ihnen Zeit verbracht hätten. Auch werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er im Ausland und nicht zuhause gewesen sei.In einer weiteren Einvernahme am 09.10.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er seine bisherigen Angaben aufrecht erhalte. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er eine innere Aufregung spüre. Das sei schon seit zehn oder zwölf Jahren so. Seine Eltern hätten ihn für die medizinische Behandlung ins Ausland geschickt. Im weiteren Verlauf der Einvernahme dazu befragt, was ihn daran hindere, in Indien eine Erwerbstätigkeit auszuüben, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Freunde alles Gangstertypen gewesen seien. Manche seien tot, manche im Ausland. Junge Männer würden dort inhaftiert werden. Wenn er in Delhi ankomme, dann finde ihn die Polizei dort. römisch 40 sei in Indien angekommen und gleich inhaftiert worden. Dieser sei freiwillig zurückgegangen. Das sei ein Freund des Beschwerdeführers, sie seien gemeinsam ausgereist. Sein Freund sei jetzt seit zwei Jahren in Haft, das habe ihm ein Freund gesagt. Das sage der Beschwerdeführer deshalb, weil viele junge Männer aus dem Punjab einfach festgenommen werden würden. Das betreffe alle jungen Männer aus dem Punjab, nicht nur den Beschwerdeführer. Nicht alle, aber die Gangstertypen und die, die mit ihnen Zeit verbracht hätten. Auch werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass er im Ausland und nicht zuhause gewesen sei. 8.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde der achte Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.).8.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde der achte Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 8.

  1. Die gegen diesen Bescheid am 30.10.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2024, GZ. W126 2208176-3/4E, bezüglich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde mit Beschluss Spruchpunkt III. aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasyl für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen.8.
  2. Die gegen diesen Bescheid am 30.10.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2024, GZ. W126 2208176-3/4E, bezüglich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde mit Beschluss Spruchpunkt römisch drei. aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasyl für Fremdenwesen und Asyl zurückgewiesen. 8.
  3. Aufgrund einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Amtsrevision gegen die Aufhebung und Zurückverweisung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.05.2025, GZ. Ra 2024/20/0602, den diesbezüglichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts auf. 8.
  4. Im insoweit fortgesetzten Verfahren gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.08.2025, GZ. W126 2208176-3/10E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. statt und hob diesen ersatzlos auf.8.
  5. Im insoweit fortgesetzten Verfahren gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.08.2025, GZ. W126 2208176-3/10E, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. statt und hob diesen ersatzlos auf.
  6. Gegenständliches neuntes Asylverfahren: 9.
  7. Am 17.12.2025 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den gegenständlichen neunten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung gab er zu Protokoll, dass er in Indien mit einem Komplizen namens XXXX Fahnen für Khalistan getragen und Werbung gemacht habe. Deswegen seien sie beide nach Österreich, da sie beide Angst um ihr Leben hätten. Sein Komplize sei nach Indien abgeschoben worden. Dort sei er sofort von der Polizei verhaftet worden und sitze dort noch heute fest. Für den Beschwerdeführer sei der Asylantrag in Österreich auch negativ entschieden worden, jedoch habe er sich entschieden, freiwillig nach Indien zurückzugehen. Als er dort angekommen sei, habe seine Familie gesagt, was er dort suche, da die Polizei ihn suche. Ein Mann aus dem Punjab habe ein Video des Beschwerdeführers und seines Komplizen gedreht und der Polizei zukommen lassen. Die indische Polizei habe aufgrund dessen alle Informationen über sie. Als der Beschwerdeführer das erfahren habe, habe er sich in Indien an mehreren Plätzen versteckt gehalten. Nach einem Jahr auf der Flucht in Indien habe er Indien wieder verlassen und sei wieder nach Österreich gekommen. Da sein Leben in Indien sehr in Gefahr sei, stelle er erneut in Österreich einen Asylantrag. Die indische Polizei besuche öfters seine Familie, um zu erfahren, wo er sich aufhalte. Sein namentlich genannter Bruder sei ein Anhänger bzw. ein Mitglied einer Mafia-Gruppe namens „Bambiha Group“. Diese Gruppe sei ein großer Feind der Gruppe „Lawrns Bishnoi“. Diese beiden Gruppen hätten große Streitereien und würden gegenseitig Menschen umbringen. Falls er nach Indien abgeschoben werde, sei er sich sicher, dass er von der Gruppe „Lawrns Bishnoi“ getötet werde, weil er der Bruder seines Bruders sei. Er ersuche daher, ihn nicht nach Indien abzuschieben. Er werde freiwillig Österreich verlassen und in ein anderes Land gehen, aber er bitte darum, ihn nicht nach Indien zu schicken. Er bitte um Hilfe.Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung gab er zu Protokoll, dass er in Indien mit einem Komplizen namens römisch 40 Fahnen für Khalistan getragen und Werbung gemacht habe. Deswegen seien sie beide nach Österreich, da sie beide Angst um ihr Leben hätten. Sein Komplize sei nach Indien abgeschoben worden. Dort sei er sofort von der Polizei verhaftet worden und sitze dort noch heute fest. Für den Beschwerdeführer sei der Asylantrag in Österreich auch negativ entschieden worden, jedoch habe er sich entschieden, freiwillig nach Indien zurückzugehen. Als er dort angekommen sei, habe seine Familie gesagt, was er dort suche, da die Polizei ihn suche. Ein Mann aus dem Punjab habe ein Video des Beschwerdeführers und seines Komplizen gedreht und der Polizei zukommen lassen. Die indische Polizei habe aufgrund dessen alle Informationen über sie. Als der Beschwerdeführer das erfahren habe, habe er sich in Indien an mehreren Plätzen versteckt gehalten. Nach einem Jahr auf der Flucht in Indien habe er Indien wieder verlassen und sei wieder nach Österreich gekommen. Da sein Leben in Indien sehr in Gefahr sei, stelle er erneut in Österreich einen Asylantrag. Die indische Polizei besuche öfters seine Familie, um zu erfahren, wo er sich aufhalte. Sein namentlich genannter Bruder sei ein Anhänger bzw. ein Mitglied einer Mafia-Gruppe namens „Bambiha Group“. Diese Gruppe sei ein großer Feind der Gruppe „Lawrns Bishnoi“. Diese beiden Gruppen hätten große Streitereien und würden gegenseitig Menschen umbringen. Falls er nach Indien abgeschoben werde, sei er sich sicher, dass er von der Gruppe „Lawrns Bishnoi“ getötet werde, weil er der Bruder seines Bruders sei. Er ersuche daher, ihn nicht nach Indien abzuschieben. Er werde freiwillig Österreich verlassen und in ein anderes Land gehen, aber er bitte darum, ihn nicht nach Indien zu schicken. Er bitte um Hilfe. Auf Befragen gab der Beschwerdeführer an, dass ihm diese Änderungen seit Mai 2022 bekannt seien. 9.
  8. Am 02.01.2026 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente außer Schlaftabletten nehme. Außerdem nehme er ein Drogenersatzmedikament, welches er vom Arzt in der Schubhaft einmal täglich erhalte. Den Namen des Medikaments kenne er nicht. Er habe keine Arzttermine und könne auch keine Unterlagen vorlegen. Auf Vorhalt, seit 20.08.2024 nicht mehr im Bundesgebiet wohnsitzgemeldet gewesen zu sein, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sechs Monate in Bosnien gewesen sei. Nachweise darüber konnte er nicht vorlegen. Er habe sich von seinem Geld versorgt, er habe 4.000,- Euro gehabt. Im Mai oder Juni 2025 sei er nach Österreich zurückgekehrt. In Österreich habe der Beschwerdeführer Freunde. Ein Freund arbeite beim Billa und trage Zeitungen aus und unterstütze den Beschwerdeführer finanziell. Auch ein anderer Freund gebe ihm manchmal Geld. Der Beschwerdeführer habe Zeitungen ausgetragen. Etwas anderes habe er nicht gearbeitet. Er habe seit Abschluss des Vorverfahrens keine Integrationsschritte gesetzt. Zu seiner Familie in Indien habe der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr keinen Kontakt. Er habe seine Eltern dort. Es sei seiner Familie „damals“ gut gegangen. Befragt nach dem Grund seiner neuerlichen Antragstellung machte der Beschwerdeführer folgende Angaben (F: Leiter der Amtshandlung, A: nunmehriger Beschwerdeführer): „F: Sie haben zuvor bereits insgesamt ACHT Asylanträge in Österreich gestellt, diese wurden allesamt rechtskräftig ab- bzw. zurückweisend entscheiden. F: Warum stellen Sie einen neuerlichen Antrag? A: Ich möchte ja hier bleiben. (lächelt) Hier sind die Menschen nett, ich mag Salzburg und fühle mich hier wohl. F: Hat sich bezüglich der Ausreisegründe aus dem Herkunftsland, die Sie in den vorhergehenden Verfahren angegeben haben, etwas geändert? Seit wann ist Ihnen dies bekannt? A: Ja. Es gab einen XXXX der wurde aus Vordernberg nach Delhi abgeschoben. Nachdem er abgeschoben wurde, war er dort in Haft und wurde noch immer nicht freigelassen. Das erzählten mir meine Eltern vor einem Jahr als ich Kontakt mit Ihnen hatte. Der reiste damals mit mir aus und wir hatten die gleichen Probleme.A: Ja. Es gab einen römisch 40 der wurde aus Vordernberg nach Delhi abgeschoben. Nachdem er abgeschoben wurde, war er dort in Haft und wurde noch immer nicht freigelassen. Das erzählten mir meine Eltern vor einem Jahr als ich Kontakt mit Ihnen hatte. Der reiste damals mit mir aus und wir hatten die gleichen Probleme. F: Von wo wurde er abgeschoben? A: Von Vordernberg aus. Ich war da auch 7 Monate in Schubhaft bei der ersten Festnahme. Ich habe auch einen Kostenbescheid darüber bekommen. F: Sie wissen das seit einem Jahr. Warum stellen Sie erst jetzt den Asylantrag? A: Ich wollte nicht zur Polizei gehen, damit ich nicht festgenommen werde. F: Sie sind auch jetzt bereits 2 Monate in Schubhaft. Sie hätten das schon am ersten Tag erzählen können. Warum haben Sie das nicht getan? A: Als ich im Gefängnis mein Interview hatte, habe ich es auch gesagt. F: In Schubhaft sind Sie bereits viel länger. Warum haben Sie erst nach 6 Wochen in Schubhaft einen Asylantrag gestellt? A: Ich habe das schon von Beginn an gesagt, dass ich Probleme habe und dass der XXXX festgenommen wurde. Ich habe den Dolmetscher nicht verstanden.A: Ich habe das schon von Beginn an gesagt, dass ich Probleme habe und dass der römisch 40 festgenommen wurde. Ich habe den Dolmetscher nicht verstanden. F: Meinen Sie den Dolmetscher bei der Erstbefragung? A: Nein bei der Festnahme. F: Sie hätten in der Haft auch Zugang zur Rechtsberatung. Dennoch haben sie keinen Asylantrag gestellt. Erklären Sie: A: Das habe ich vorher nicht gewusst, dass ich das in der Schubhaft machen kann. Ein anderer Inder hat dann einen Asylantrag in der Haft gestellt. Ich habe Ihm das nachgemacht. F: Sie haben also selbst keinen Anlass für einen weiteren Antrag gesehen. Sie haben nur nachgemacht, was ein anderer Schubhäftling getan hat? A: Ich dachte ich muss erst aus der Haft freikommen und dann kann ich einen Antrag stellen. Ich habe ihm das dann aber nachgemacht. F: Haben Sie den Grund für Ihre Ausreise in den vorhergegangenen 8 Asylverfahren bereits angeführt? A: Ja. Auch mein Bruder ist mit Gangstertypen involviert. Ich werde genötigt durch meinen Bruder. Da gibt es 2 Gangs im Punjab. Mein Bruder ist in einer Gang „Bombih“ Er hat auf jemanden geschossen. „Lawrence“ heißt die andere Gang. Die nötigen mich. Mein Bruder ist ein berühmter Gangster, der ist sogar auf Google. (Wird laut) Sie können das gerne Googeln – schauen Sie selber Nachrichten. Ich spreche nicht mehr mit Ihnen. (AW wird laut und sagt die Dolmetscherin sei unhöflich, der AW wird ermahnt entschuldigt sich und möchte fortfahren.) Da gibt es seit 5 oder 6 Jahren Konflikte, ich habe dort auch ein Grundstück und kann nicht zurück. Ich habe Immobilien und alles, ich bin auch der einzige wahre Sohn, Sie haben Angst und sagen ich soll nicht zurückkommen. F: Sie haben also doch Kontakt zu den Eltern? A: Vor einem Jahr, dann nicht mehr. Die Nummer meines Vaters funktioniert nicht mehr. F: Gab es diese ganzen Probleme bereits als Sie ausgereist sind? A: Ja. Das war anfangs nicht so gravierend. Ich habe das daher nicht so ausführlich erwähnt. Vermehrt zugenommen hat das in den letzten beiden Jahren. F: Woher wissen Sie das, wenn Sie keinen Kontakt haben? A: Vor einem Jahr hatte ich noch Kontakt. F: Hat sich seither daran etwas verändert? A: Die Probleme haben zugenommen, alles ist schwieriger geworden. Wenn Sie Beweise brauchen, dann kann ich die vorlegen. F: Wir sind jetzt beim NEUNTEN Asylantrag angelangt. Wo sind die Beweise in den vorhergehenden Verfahren gewesen? A: Ich war drogenabhängig und mal da, mal dort. Ich konnte mich an vieles nicht erinnern. Mein Leben habe ich ruiniert und auch diesem Mädchen vertraut. Ich hatte viel Stress in meinem Leben. 8-Mal wurde mein Antrag abgelehnt, ich war drogenabhängig und unkonzentriert. Mich stresst das alles sehr, wenn ich darüber nachdenke. F: Sie hatten in den vergangenen Verfahren auch rechtliche Unterstützung? A: Ich weiß nicht was da alles war ich kann mich nicht mehr so gut erinnern. F: Sie hatten auch immer Zugang zu kostenloser Rechtsberatung. A: (Wendet den Blick ab.) F: Haben Sie also anlässlich der vorhergehenden Asylverfahren bereits alles angegeben? A: Nein ich habe das bisher nicht erwähnt. F: Was konkret ist Ihr Problem? A: Ich habe das Gang-Problem, die Gangster bedrohen mich, sonst habe ich kein Problem. Es ist auch Khalistan immer noch ein großes Problem. Das Khalistan-Problem wird immer bleiben. F: Hat die Gang auch etwas mit Khalistan zu tun? A: Nein, die machen eher Erpressung und erschießen sich gegenseitig. F: War das bereits so als Sie von Indien weggegangen sind? A: Ja. F: Haben Sie sich an die Polizei gewandt? A: Die Polizei hätte mich festgenommen. Die Polizisten dort sind gemein und verräterisch. Nicht so wie hier. F: Gab es nachdem Sie von Indien weggingen noch Probleme mit der Gang? A: Ja schon noch, nicht mehr so stark. Mein Bruder war involviert, jetzt aber mehr, weil mein Bruder viele Menschen umgebracht hat. Wenn er erwischt wird, dann bringen die Ihn um. Mir würde das auch passieren. Ich falle niemanden zur Last hier. F: Sie sind seit 2011 in Österreich, warum sollte es noch irgendein Problem für Sie geben, wenn Sie zurückkehren? A: Ich war zwischendurch in Italien. Dort gab es Probleme mit Drogen. F: Sie waren 15 Jahre nicht mehr in Indien. Wo sollte das Problem sein? A: Nein ich wurde von Italien nach Indien abgeschoben und habe mich außerhalb vom Punjab aufgehalten. Das war 2013, 2014 kam ich zurück nach Europa. F: Können Sie das beweisen? A: Das können Sie die Italiener Fragen, ich kann das nicht beweisen (stottert). F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme? A: Nein, das über die Gang und das können Sie im Internet herausfinden. F: Es ist nicht die Aufgabe der Behörde Beweise für Ihr Vorbringen zu finden. A: Dann müssen Sie mich freilassen, dann kann ich Beweise bringen. (…) F: Österreich hat Ihnen bereits 8 Mal gesagt, dass Sie ausreisen müssen. A: Ich will nicht in Delhi verhaftet werden. Da gibt es Leute die schon 30 Jahre eingesperrt sind. Nachgefragt kann ich nur sagen, dass man mich dort festnimmt. Ich wäre da grundlos in Haft. F: Gibt es dafür Hinweise oder vermuten Sie das lediglich? A: Ich erzähle schon über den XXXX der wurde festgenommen und ist wegen Khalistan in Haft.A: Ich erzähle schon über den römisch 40 der wurde festgenommen und ist wegen Khalistan in Haft. V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihnen den Faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG abzuerkennen und Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen weiters ist beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen.V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihnen den Faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG abzuerkennen und Ihren Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen weiters ist beabsichtigt, eine Rückkehrentscheidung und ein mehrjähriges Einreiseverbot zu erlassen. F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Ich habe doch nichts angestellt. Nur um Asyl angesucht. Geben Sie mir einfach ein Papier wo draufsteht, dass ich kein Asyl bekomme, dann gehe ich in ein anderes Land. (…) Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Berichte zum Staat INDIEN nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des BFA zur dortigen Lage ableitet. F: Möchten Sie Einsicht nehmen? A: Nein. F: Sie werden jedoch hingewiesen, dass Sie die Informationen jederzeit haben können, wenn Sie danach fragen. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Neu ist das mit meinem Bruder und der Gang und ich auch von der anderen Gang bedroht werde. Meine Probleme sind die, die ich heute erwähnt habe. Der Bruder arbeitet mit der Gang zusammen und die Gegner bedrohen mich. Die Brüder der Gangmitglieder werden auch umgebracht. Das ist so üblich. Sonst habe ich alles gesagt, das ist die Wahrheit, es gibt nichts hinzuzufügen.“ 9.
  9. Am selben Tag übernahm der Beschwerdeführer eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefertigte Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 und § 15a Asyl

G 2005 über die Nichtzulassung seines Asylverfahrens.9.3. Am selben Tag übernahm der Beschwerdeführer eine durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefertigte Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 über die Nichtzulassung seines Asylverfahrens. 9.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm Einsicht in die ärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers. Laut Ambulanzbericht des Uniklinikums Salzburg vom 04.11.2025 gab der Beschwerdeführer bei in Schubhaft eingeleiteter Substitutionstherapie eine seit mehreren Jahren bestehende Opiatabhängigkeit in Form von Heroinkonsum an. Ihm wurde die Diagnose „F 11.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom“ gestellt. Laut amtsärztlichem Medikationsblatt nimmt der Beschwerdeführer die Medikamente Quetiapin 200mg (einmal täglich), Lyrica 150mg (Wirkstoff Pregabalin; zweimal täglich), Codiol 60mg (einmal täglich) und Magnosolv (einmal täglich) ein. Nach einem weiters eingeholten MedCOI Bericht vom 24.08.2024 ist der Wirkstoff Pregabalin in Indien erhältlich. Laut einer Anfragebeantwortung von ACCORD vom 15.10.2020 [a-11386] ist eine Opioid-Agonisten-Therapie in Indien kostenlos und im Bundesstaat Punjab in 23 öffentlichen Gesundheitseinrichtungen erhältlich. 9.
  2. Am 05.01.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Näher befragt bekomme er seit seiner Inschubhaftnahme ein Drogenersatzmedikament. Er habe seit acht oder zehn Jahren Mohnkapseln eingenommen. Auf Vorhalt meinte der Beschwerdeführer, dass er das bereits im letzten Asylverfahren erzählt habe bzw. er sich entschuldige, wenn er das nicht gesagt haben sollte. Nochmals zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung machte der Beschwerdeführer folgende Angaben (F: Leiter der Amtshandlung, A: nunmehriger Beschwerdeführer): „F: Am 09.10.2023 führten Sie in der Einvernahme durch das BFA folgendes aus: „Meine Freunde waren alles Gangstertypen, manche tot, manche im Ausland. Junge Männer werden dort inhaftiert. Wenn ich in Delhi ankomme, dann findet mich die Polizei dort. XXXX kam in Indien an und wurde gleich inhaftiert. Der ging freiwillig zurück. Das ist ein Freund von mir, er reiste gemeinsam mit mir aus. Der ist jetzt seit 2 Jahren in Haft, das sagte mir ein Freund. Das sage ich deshalb, weil viele Junge aus dem Punjab einfach festgenommen werden. Das betrifft alle jungen Männer aus dem Punjab, nicht nur mich. Nicht alle, aber die Gangstertypen und die die mit denen Zeit verbracht hatten. Auch wird mir vorgeworfen werden, dass ich im Ausland und nicht zuhause war.“„Meine Freunde waren alles Gangstertypen, manche tot, manche im Ausland. Junge Männer werden dort inhaftiert. Wenn ich in Delhi ankomme, dann findet mich die Polizei dort. römisch 40 kam in Indien an und wurde gleich inhaftiert. Der ging freiwillig zurück. Das ist ein Freund von mir, er reiste gemeinsam mit mir aus. Der ist jetzt seit 2 Jahren in Haft, das sagte mir ein Freund. Das sage ich deshalb, weil viele Junge aus dem Punjab einfach festgenommen werden. Das betrifft alle jungen Männer aus dem Punjab, nicht nur mich. Nicht alle, aber die Gangstertypen und die die mit denen Zeit verbracht hatten. Auch wird mir vorgeworfen werden, dass ich im Ausland und nicht zuhause war.“ F: Sie haben Ihr Problem mit einer „Gang“ bzw. „Gangstertypen“ also bereits damals angeführt. Sie haben ebenfalls bereits angeführt, dass ein XXXX nach seiner Rückkehr nach Indien inhaftiert wurde. Ist zu dem bereits damals und von Ihnen nun neuerlich vorgebrachten Sachverhalt etwas hinzugekommen?Sie haben ebenfalls bereits angeführt, dass ein römisch 40 nach seiner Rückkehr nach Indien inhaftiert wurde. Ist zu dem bereits damals und von Ihnen nun neuerlich vorgebrachten Sachverhalt etwas hinzugekommen? A: Die Gangsterproblem und mein Bruder auch, alles sind Gangster, es ist aber das selbe Problem. Ich und meine Familie werden deshalb genötigt und bedroht. F: Sie haben in den vergangenen 8 Asylverfahren jedes Mal ein anderes Vorbringen angeführt. Probleme mit Grundstücken haben Sie ebenso bereits angeführt. Nun steigern Sie das im
  3. Asylverfahren vorgebrachte „Gang-Problem“ erneut. Gibt es Beweise für Ihr Vorbringen? A: Ja da bin ich dabei diese zu besorgen. F: Sie sind jetzt ca. 14 Jahre in Österreich. Warum liegen Ihnen diese Beweise nicht vor? A: Ich bin vergesslich ich bin aber jetzt dabei das zu besorgen. F: Warum mussten Ihre Angehörigen nicht flüchten? Sie aber schon? A: Den Eltern wird nichts getan, weil die schon älter sind. F: Der Bruder? A: Der ist in der Gang und die beschützt Ihn. V: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 02.01.2026 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben sowie eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen.V: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG erhalten. Ebenso wurde Ihnen in der Einvernahme am 02.01.2026 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben sowie eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist? A: Ich kann dazu nichts sagen. Ich habe Ihnen meine Probleme geschildert. F: Haben Sie vollständig alles gesagt? A: Ja. F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Nein ich habe meine Probleme bereits geschildert.“ 9.
  4. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben.9.5. Mit dem mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurde der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht wesentlich geändert habe, sodass der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlich unverändert. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil seine Vorverfahren rechtskräftig entschieden seien. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei (samt Einreiseverbot) aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er sein Vorbringen von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Weiters könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Folgeantrag vorliege, weil seine Vorverfahren rechtskräftig entschieden seien. Die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung sei (samt Einreiseverbot) aufrecht. Er verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Sein nunmehriger Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er sein Vorbringen von der Rechtskraft des Vorverfahrens erfasst sei. Zudem habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht entscheidungsrelevant geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass ihm bei einer Rückkehr oder Abschiebung in sein Herkunftsland keine Verletzung seiner Integrität drohe. Da sich die allgemeine Lage wie auch seine persönlichen Verhältnisse und sein körperlicher Zustand seit der letzten Entscheidung nicht maßgeblich geändert hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat für ihn zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen werde. Selbiges gelte für seine persönlichen Verhältnisse, auch bezüglich dieser sei keine wesentliche Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Weiters könne davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschrieben drohe. Es würden somit alle Voraussetzungen für die Aufhebung des Abschiebeschutzes vorliegen, sodass spruchgemäß zu entscheiden sei. 9.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt mit einem als „Beschwerdevorlage“ bezeichneten Schreiben vom 05.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo es am 08.01.2026 einlangte. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, insoweit unstrittigen Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG gestellt, kommt ihm

§ 12aAbs. 1 Asyl

G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs.

2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).3.1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm

Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,). Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

§ 2Abs. 1 Z 23 Asyl

G 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 ergehen

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind

§ 22Abs.

2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 22Abs.

3 BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind

Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-VG binnen acht Wochen zu entscheiden. 3.

  1. Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: 3.
  2. Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: 3.2.
  3. Aufrechte Rückkehrentscheidung: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Diese Rückkehrentscheidung ist auch weiterhin gegen den Beschwerdeführer aufrecht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.11.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Diese Rückkehrentscheidung ist auch weiterhin gegen den Beschwerdeführer aufrecht. 3.2.2. Res iudicata: Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089).Im Folgeantragverfahren können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra/2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339).In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Der Beschwerdeführer stützte sich im gegenständlichen Verfahren zum einen darauf, dass er in Indien mit einem gewissen XXXX für Khalistan geworben habe und dieser nun nach seiner Rückkehr nach Indien inhaftiert worden sei, zum anderen sah er sich aufgrund einer Mitgliedschaft seines Bruders bei einer kriminellen Organisation in Indien bedroht. Damit widersprach sich der Beschwerdeführer in seinem neunten Asylverfahren zum mehrfach wiederholten Male erneut zum Grund, aus dem er Indien verlassen habe, wobei er dieses Vorbringen aber dem Grunde nach bereits (nebenher) in seinem vorhergehenden achten Asylverfahren erwähnte, wenn er auch damals XXXX nicht mit einer Werbung für Khalistan, sondern mit der von diesen kriminellen Organisationen ausgehenden Gewalt in Verbindung setzte. Eine Werbung für Khalistan wiederum kam bereits im dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers vor. All diese Angaben wurden dem Grunde nach bereits in seinen erwähnten Vorverfahren für unglaubhaft befunden und besteht kein Grund, dieses nun widersprüchlich wiederholte, vage Vorbringen anders zu beurteilen. Auch die bereits in den Vorverfahren angenommene innerstaatliche Fluchtalternative wird durch dieses Vorbringen nicht in Zweifel gezogen.Der Beschwerdeführer stützte sich im gegenständlichen Verfahren zum einen darauf, dass er in Indien mit einem gewissen römisch 40 für Khalistan geworben habe und dieser nun nach seiner Rückkehr nach Indien inhaftiert worden sei, zum anderen sah er sich aufgrund einer Mitgliedschaft seines Bruders bei einer kriminellen Organisation in Indien bedroht. Damit widersprach sich der Beschwerdeführer in seinem neunten Asylverfahren zum mehrfach wiederholten Male erneut zum Grund, aus dem er Indien verlassen habe, wobei er dieses Vorbringen aber dem Grunde nach bereits (nebenher) in seinem vorhergehenden achten Asylverfahren erwähnte, wenn er auch damals römisch 40 nicht mit einer Werbung für Khalistan, sondern mit der von diesen kriminellen Organisationen ausgehenden Gewalt in Verbindung setzte. Eine Werbung für Khalistan wiederum kam bereits im dritten Asylverfahren des Beschwerdeführers vor. All diese Angaben wurden dem Grunde nach bereits in seinen erwähnten Vorverfahren für unglaubhaft befunden und besteht kein Grund, dieses nun widersprüchlich wiederholte, vage Vorbringen anders zu beurteilen. Auch die bereits in den Vorverfahren angenommene innerstaatliche Fluchtalternative wird durch dieses Vorbringen nicht in Zweifel gezogen. Daher ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darin zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet ist, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine solche Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vorhinein ausgeschlossen sein darf, was im konkreten Fall jedoch nicht gegeben ist, sodass der Antrag vom 17.12.2025 voraussichtlich hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückzuweisen ist. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist aber nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist aber nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN). Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass auch in Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zu den Vorverfahren eingetreten ist. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das gilt auch unter Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und der auch in Indien eine kostenlose Substitutionstherapie in Anspruch nehmen kann.Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das gilt auch unter Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, der an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und der auch in Indien eine kostenlose Substitutionstherapie in Anspruch nehmen kann. Auch eine Verletzung seines Rechts auf Privat- und Familienleben durch eine Abschiebung kann nicht festgestellt werden, zumal sich insoweit seit den Vorentscheidungen keine Veränderung ergab. Der Beschwerdeführer verfügte nie über ein – über jenes als Asylwerber hinausgehendes – Aufenthaltsrecht in Österreich und gründet seinen – nicht durchgängigen – Aufenthalt in Österreich auf die Stellung etlicher unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz. Er hatte ab 20.08.2024 keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet – er behauptete mitunter, aber ohne jegliche Nachweise und widersprüchlich und somit unglaubhaft, sich in Bosnien und Herzegowina oder auch in Indien aufgehalten zu haben – und befindet sich aktuell in Schubhaft. Er geht und ging zuletzt dementsprechend keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse oder soziale Integration. Familiäre Anknüpfungspunkte bestehen in Österreich ebenso wenig. Mag der Beschwerdeführer sich auch schon lange außerhalb Indiens aufhalten, so wurde er doch zudem dort geboren und sozialisiert und hat dort auch Angehörige, sodass nach wie vor beachtliche Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2026 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.Da somit alle Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2026 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen. 3.3.

§ 22Abs.

1 BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.3.

Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG ist das Verfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W169.2208176.4.00

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