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{'item': 'W171 2326216-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW171 2326216-1 SpruchW171 2326216-1/7E , W171 2326216-1/7E Im Namen der Republik Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über den Antrag von XXXX vom 13.11.2025, auf Entscheidung der Streitigkeit betreffend sein Informationsbegehren vom 20.10.2025 an die XXXX zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über den Antrag von römisch 40 vom 13.11.2025, auf Entscheidung der Streitigkeit betreffend sein Informationsbegehren vom 20.10.2025 an die römisch 40 zu Recht: A) I. Dem Antrag auf Zugang zur Information im begehrten Ausmaß hinsichtlich der gegenständlichen Fragen 1, 1a, 3 und 3a wird gemäß §§ 14 Abs. 1 Z 1 iVm 11 Abs. 3 iVm 9 Abs. 1 IFG stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Zugang zur Information im begehrten Ausmaß hinsichtlich der gegenständlichen Fragen 1, 1a, 3 und 3a wird gemäß Paragraphen 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 11 Absatz 3, in Verbindung mit 9 Absatz eins, IFG stattgegeben. II. Der Antrag auf Zugang zur Information hinsichtlich der gegenständlichen Frage 2 wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zugang zur Information hinsichtlich der gegenständlichen Frage 2 wird abgewiesen. III. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 11 Abs. 3 dem Antragsteller binnen zweier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Zugang zu den antragsgegenständlichen Informationen zu den Fragen 1, 1a, 3 und 3a zu gewähren bzw. die antragsgegenständlichen Informationen an den Antragsteller zu erteilen.römisch drei. Die Antragsgegnerin hat gemäß Paragraph 11, Absatz 3, dem Antragsteller binnen zweier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung den Zugang zu den antragsgegenständlichen Informationen zu den Fragen 1, 1a, 3 und 3a zu gewähren bzw. die antragsgegenständlichen Informationen an den Antragsteller zu erteilen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Antragstellers vom 20.10.2025 an die Antragsgegnerin XXXX ersuchte dieser, gestützt auf das IFG, um die Beantwortung folgender Fragen:
  2. Mit Schreiben des Antragstellers vom 20.10.2025 an die Antragsgegnerin römisch 40 ersuchte dieser, gestützt auf das IFG, um die Beantwortung folgender Fragen:
  3. Frage 1: Werden beide oder eine der gegenständlichen Bestandflächen an der XXXX , ca. auf Höhe der XXXX , derzeit mE gepachtet von XXXX und XXXX , ab 1.1.2026 infolge einer Bestandsvertragsauflösung zur Neupachtung (Neuinbestandnahme) von den XXXX öffentlich ausgeschrieben?Werden beide oder eine der gegenständlichen Bestandflächen an der römisch 40 , ca. auf Höhe der römisch 40 , derzeit mE gepachtet von römisch 40 und römisch 40 , ab 1.1.2026 infolge einer Bestandsvertragsauflösung zur Neupachtung (Neuinbestandnahme) von den römisch 40 öffentlich ausgeschrieben? a. Zusatzfrage: Wenn ja, können dann auch die illegalen Bootshäuser (Schwarzbauten) gepachtet werden oder können sie nicht gepachtet werden, weil sie von den Eigentümern abgebrochen werden müssen (Herstellung des ursprünglichen Zustandes)?
  4. Frage 2: Wenn keine Neuverpachtung (Neuinbestandnahme) einer oder beider gegenständlichen Bestandflächen ab 1.1.2026 erfolgen soll oder wird, werden diese Bestandflächen von der XXXX in weiterer Folge der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (öffentlicher Seezugang)?Wenn keine Neuverpachtung (Neuinbestandnahme) einer oder beider gegenständlichen Bestandflächen ab 1.1.2026 erfolgen soll oder wird, werden diese Bestandflächen von der römisch 40 in weiterer Folge der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (öffentlicher Seezugang)?
  5. Frage 3: Lösen die XXXX die beiden Bestandverträge mit XXXX und XXXX , insbesondere infolge der Entscheidungen des Landes Oö und des LVwg Oö, bis Ende 2025 auf?Lösen die römisch 40 die beiden Bestandverträge mit römisch 40 und römisch 40 , insbesondere infolge der Entscheidungen des Landes Oö und des LVwg Oö, bis Ende 2025 auf? a. Zusatzfrage: Wenn ja, wird von den XXXX die Herstellung des ursprünglichen Zustandes (=Abbruch der Hütten inkl. Seeeinbauten) gefordert oder übernehmen die XXXX diese in ihr Eigentum (beide Varianten sind mE gem. den mir bekannten Inhalten von Bestandverträgen der XXXX möglich.Wenn ja, wird von den römisch 40 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes (=Abbruch der Hütten inkl. Seeeinbauten) gefordert oder übernehmen die römisch 40 diese in ihr Eigentum (beide Varianten sind mE gem. den mir bekannten Inhalten von Bestandverträgen der römisch 40 möglich.
  6. Mit E-Mail vom 11.11.2025 teilte die Antragsgegnerin mit, dass die begehrten Informationen nicht dem IFG unterlägen und daher keine Auskunft erteilt werde.
  7. Mit Antrag vom 13.11.2025 begehrte der Antragsteller gemäß § 14 IFG eine gerichtliche Entscheidung im Bezug auf die gewünschte Informationserteilung. Dabei wurden Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags, zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, zu einer vorangegangenen Entscheidung des LVwG Oö vom 30.09.2025 und der damit einhergehenden Rechtsansicht des Antragsteller sowie zur Anwendbarkeit des IFG auf die Antragsgebühren erstattet.
  8. Mit Antrag vom 13.11.2025 begehrte der Antragsteller gemäß Paragraph 14, IFG eine gerichtliche Entscheidung im Bezug auf die gewünschte Informationserteilung. Dabei wurden Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Antrags, zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes, zu einer vorangegangenen Entscheidung des LVwG Oö vom 30.09.2025 und der damit einhergehenden Rechtsansicht des Antragsteller sowie zur Anwendbarkeit des IFG auf die Antragsgebühren erstattet.
  9. Mit Schreiben vom 27.11.2025 erstattete die Antragsgegnerin zum gegenständlichen Antrag gemäß § 14 IFG eine substantiierte Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Anwendbarkeit des IFG auf Belange der XXXX prinzipiell nicht bestritten werde, sich aber die durch den Antragsteller formulierten Fragen nicht auf Inhalte beziehen würden, die vom Informationsfreiheitsgesetz umfasst wären.
  10. Mit Schreiben vom 27.11.2025 erstattete die Antragsgegnerin zum gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 14, IFG eine substantiierte Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Anwendbarkeit des IFG auf Belange der römisch 40 prinzipiell nicht bestritten werde, sich aber die durch den Antragsteller formulierten Fragen nicht auf Inhalte beziehen würden, die vom Informationsfreiheitsgesetz umfasst wären. Mit Schreiben des Antragstellers vom 10.12.2025 wurde auf die vorhergehende Stellungnahme der Antragsgegnerin repliziert. Aufgrund des gegenständlichen Verstoßes gegen die Bauordnung bzw. den Flächenwidmungsplan handle es sich bei der Angelegenheit um eine gravierende Rechtswidrigkeit, deren Hintanhaltung ein raumordnungsrechtliches, öffentliches Interesse darstelle. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die darin befindlichen Stellungnahmen beider Seiten. Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich daher um eine Rechtsfrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.1.: Der Antragsteller stellte mit Schreiben vom 20.10.2025 folgende Fragen an die Antragsgegnerin:
  12. Frage 1: Werden beide oder eine der gegenständlichen Bestandflächen an der XXXX , ca. auf Höhe der XXXX , derzeit mE gepachtet von XXXX und XXXX , ab 1.1.2026 infolge einer Bestandsvertragsauflösung zur Neupachtung (Neuinbestandnahme) von den XXXX öffentlich ausgeschrieben?Werden beide oder eine der gegenständlichen Bestandflächen an der römisch 40 , ca. auf Höhe der römisch 40 , derzeit mE gepachtet von römisch 40 und römisch 40 , ab 1.1.2026 infolge einer Bestandsvertragsauflösung zur Neupachtung (Neuinbestandnahme) von den römisch 40 öffentlich ausgeschrieben? a. Zusatzfrage: Wenn ja, können dann auch die illegalen Bootshäuser (Schwarzbauten) gepachtet werden oder können sie nicht gepachtet werden, weil sie von den Eigentümern abgebrochen werden müssen (Herstellung des ursprünglichen Zustandes)?
  13. Frage 2: Wenn keine Neuverpachtung (Neuinbestandnahme) einer oder beider gegenständlichen Bestandflächen ab 1.1.2026 erfolgen soll oder wird, werden diese Bestandflächen von der XXXX in weiterer Folge der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (öffentlicher Seezugang)?Wenn keine Neuverpachtung (Neuinbestandnahme) einer oder beider gegenständlichen Bestandflächen ab 1.1.2026 erfolgen soll oder wird, werden diese Bestandflächen von der römisch 40 in weiterer Folge der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt (öffentlicher Seezugang)?
  14. Frage 3: Lösen die XXXX die beiden Bestandverträge mit XXXX und XXXX , insbesondere infolge der Entscheidungen des Landes Oö und des LVwg Oö, bis Ende 2025 auf?Lösen die römisch 40 die beiden Bestandverträge mit römisch 40 und römisch 40 , insbesondere infolge der Entscheidungen des Landes Oö und des LVwg Oö, bis Ende 2025 auf? a. Zusatzfrage: Wenn ja, wird von den XXXX die Herstellung des ursprünglichen Zustandes (=Abbruch der Hütten inkl. Seeeinbauten) gefordert oder übernehmen die XXXX diese in ihr Eigentum (beide Varianten sind mE gem. den mir bekannten Inhalten von Bestandverträgen der XXXX möglich.Wenn ja, wird von den römisch 40 die Herstellung des ursprünglichen Zustandes (=Abbruch der Hütten inkl. Seeeinbauten) gefordert oder übernehmen die römisch 40 diese in ihr Eigentum (beide Varianten sind mE gem. den mir bekannten Inhalten von Bestandverträgen der römisch 40 möglich. 1.2.: Nach vorausgegangenem Email-Schriftverkehr teilte die Antragsgegnerin dem Antragssteller mit Schreiben vom 11.11.2025 mit, dass hinsichtlich der gestellten Anfrage keine Auskunft erteilt werde. 1.3.: Bis zur gegenständlichen Entscheidung wurde seitens der Antragsgegnerin auch nachträglich keine der begehrten Informationen erteilt. 1.4.: Die XXXX befinden sich im alleinigen Eigentum der Republik Österreich und unterliegt diese der Kontrolle des Rechnungshofes.1.4.: Die römisch 40 befinden sich im alleinigen Eigentum der Republik Österreich und unterliegt diese der Kontrolle des Rechnungshofes.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen unter 1.
  16. und 1.
  17. gründen sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt. Die an die Antragsgegnerin gestellten Fragen sind mit den im Antrag nach § 14 IFG formulierten Fragen ident und unstrittig.Die Feststellungen unter 1.
  18. und 1.
  19. gründen sich im Wesentlichen auf den Akteninhalt. Die an die Antragsgegnerin gestellten Fragen sind mit den im Antrag nach Paragraph 14, IFG formulierten Fragen ident und unstrittig. Die Feststellung unter 1.
  20. basiert im Wesentlichen auf der Tatsache, dass keine der Parteien dem Gericht eine gegenteilige Mitteilung gemacht hat. Die Antragsgegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2025 glaubwürdig aus, dass sie zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich und der Rechnungshofkontrolle unterworfen sei und daher eine Anwendung des IFG auf die Antragsgegnerin nicht bestritten wurde (Feststellung zu 1.4.)
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
  22. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) lauten wie folgt: Anwendungsbereich § 1.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
  23. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  24. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
  25. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
  26. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
  27. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt. Geheimhaltung § 6.Paragraph 6,

(1)Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies 1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen, 2. im Interesse der nationalen Sicherheit, 3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, 4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, 5. im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
  1. a)von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
  2. b)im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen, 6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder 7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
  3. a)zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
  4. b)zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
  5. c)zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
  6. d)zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderzur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
  7. e)zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen, erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.
(2)Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung. Informationsbegehren; anzuwendendes Recht § 7.
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.Paragraph 7,
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3)Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.
(4)Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,. Information § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9,
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Rechtsschutz § 14.Paragraph 14,
(1)Über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind, entscheidet
  1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht, die Information nicht erteilen;
  2. im Übrigen das Verwaltungsgericht im Land. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gehört, ist jenes Verwaltungsgericht im Land örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung ihren oder seinen Sitz hat. Lässt sich die Zuständigkeit danach nicht bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien örtlich zuständig.
(2)Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. § 71 Abs. 2 bis 7 und § 72 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen. Gegen die Versäumung dieser Frist ist auf Antrag des Informationswerbers die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn dieser glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Paragraph 71, Absatz 2 bis 7 und Paragraph 72, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sind sinngemäß anzuwenden.
(3)Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die §§ 2, 4 bis 6, 8a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Abs. 1, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Auf das Verfahren nach dieser Bestimmung sind die Paragraphen 2, 4 bis 6, 8 a, 17, 21, 23 bis 26, 28 Absatz eins, 29 bis 34 und das 4. Hauptstück des VwGVG sinngemäß anzuwenden.
(4)Der Antrag (Abs. 2) hat zu enthalten:
(4)Der Antrag (Absatz 2,) hat zu enthalten:
  1. das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde,
  2. die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt, und
  4. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht ist.
(5)Ein solcher Antrag und Äußerungen im Verfahren sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(6)Das Verwaltungsgericht hat der Stiftung, dem Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung den Antrag mitzuteilen und es dieser – wenn es nicht gleichzeitig eine mündliche Verhandlung anberaumt – freizustellen, eine Äußerung zu erstatten.
(7)Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und die Stiftung, der Fonds, die Anstalt oder die Unternehmung, von der bzw. von dem die Information begehrt wird.
(8)Über den Antrag hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten nach seinem Einlangen zu entscheiden. Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Die Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen sind verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
  1. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: 3.2.
  2. Anwendung des IFG Die XXXX als Unternehmung des Bundes und zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich stehend (§ 2 Abs. 5 XXXX ) unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof. Nach § 1 Z 5 IFG findet daher das IFG auf die Antragsgegnerin Anwendung. Dies ist im Verfahren unstrittig.Die römisch 40 als Unternehmung des Bundes und zu 100 % im Eigentum der Republik Österreich stehend (Paragraph 2, Absatz 5, römisch 40 ) unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof. Nach Paragraph eins, Ziffer 5, IFG findet daher das IFG auf die Antragsgegnerin Anwendung. Dies ist im Verfahren unstrittig. 3.2.
  3. Zur Zuständigkeit des Gerichts Hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts ist § 14 Abs. 1 Zi. 1,
  4. Alternative IFG einschlägig. Danach entscheidet das BVwG über die Rechtmäßigkeit der Nichterteilung der Information durch Unternehmungen (i.S.d.IFG), wenn der Bund Alleineigentümer der Unternehmung ist. Hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts ist Paragraph 14, Absatz eins, Zi. 1,
  5. Alternative IFG einschlägig. Danach entscheidet das BVwG über die Rechtmäßigkeit der Nichterteilung der Information durch Unternehmungen (i.S.d.IFG), wenn der Bund Alleineigentümer der Unternehmung ist. Die XXXX befinden sich im Alleineigentum der Republik Österreich.Die römisch 40 befinden sich im Alleineigentum der Republik Österreich. Das BVwG ist daher gem. § 14 Abs. 1 Zi.1 IFG für die Behandlung des gegenständlichen Antrages zuständig. Das BVwG ist daher gem. Paragraph 14, Absatz eins, Zi.1 IFG für die Behandlung des gegenständlichen Antrages zuständig. 3.2.
  6. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Das gegenständliche Informationsersuchen wurde vom nunmehrigen Antragsteller am 20.10.2025 bei den XXXX gestellt. Am 11.11.2025, sohin binnen offener Frist, teilten die XXXX mit, dass die begehrte Information nicht erteilt werde. Mit Eingabe von 13.11.2025, bei Gericht ebenso am 13.11.2025 eingelangt, wurde die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer Informationspflicht begehrt. Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der §§ 8 iVm 14 Abs. 2 IFG erfolgte die Antragstellung bei Gericht binnen offener 4-Wochenfrist und daher rechtzeitig. Das gegenständliche Informationsersuchen wurde vom nunmehrigen Antragsteller am 20.10.2025 bei den römisch 40 gestellt. Am 11.11.2025, sohin binnen offener Frist, teilten die römisch 40 mit, dass die begehrte Information nicht erteilt werde. Mit Eingabe von 13.11.2025, bei Gericht ebenso am 13.11.2025 eingelangt, wurde die gerichtliche Entscheidung über das Bestehen einer Informationspflicht begehrt. Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Paragraphen 8, in Verbindung mit 14 Absatz 2, IFG erfolgte die Antragstellung bei Gericht binnen offener 4-Wochenfrist und daher rechtzeitig. 3.2.
  7. Geheimhaltung Die durch den Antragsteller begehrten Informationen stellen, gemessen an § 6 IFG, keine der Geheimhaltung unterliegenden Informationen dar. Die durch den Antragsteller begehrten Informationen stellen, gemessen an Paragraph 6, IFG, keine der Geheimhaltung unterliegenden Informationen dar. 3.2.
  8. Verständlichkeit des Antrages Wenn die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2025 vermeint, dass es sich bei den angefragten Informationen nicht um bereits bekannte Tatsachen handeln würde und auch die Reihenfolge der gestellten Fragen für diese nicht hinreichend nachvollziehbar gewesen sei, vermeint das Gericht, dass diese Sichtweise nicht von der Intention des Gesetzgebers gedeckt ist. Wiewohl das Gericht den Ausführungen der Antragsgegnerin insofern folgt, dass die Abfolge der Fragen 1 bis 3 durch den Antragsteller nicht in logisch, chronologischer Reihenfolge erstellt worden ist, enthebt dies nach Ansicht des Gerichts die Antragsgegnerin in keiner Weise, eine gesetzeskonforme Beantwortung der Fragestellungen zu erstatten. Auch hier unterliegt die Antragsgegnerin einem Irrtum wenn sie vermeint, aufgrund der nicht hinreichend strukturierten Anordnung der Fragen, diese gleich gar nicht beantworten zu müssen. Es wäre der Antragsgegnerin freigestanden, die gestellten Fragen für sich selbst bei der Beantwortung in eine andere Reihenfolge zu bringen, wenn sie dies wünscht. Nach Ansicht des Gerichts sind die unter II.1.
  9. festgestellten Fragestellungen hinreichend klar formuliert. Es besteht seitens des Gerichts kein Zweifel an der Verständlichkeit der formulierten Fragen und sind diese nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mit übertriebenem Formalismus zu erfassen. So spricht dieser etwa aus, dass dem Verwaltungsverfahren ein übertriebener Formalismus, insbesondere hinsichtlich der Formulierung von Parteienvorbringen, fremd ist. Selbst in Bereichen, in denen das Gesetz in dieser Hinsicht besondere Voraussetzungen festgelegt hat, wie dies etwa für Rechtsmittel der Fall ist, genügt es, dass aus der Sache mit Sicherheit geschlossen werden kann, was die Partei mit der Berufung anstrebt (VwGH E 14.6.1973, 1637/72). Auch ist bei der Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, nicht auf die zufälligen verbalen Formen abzustellen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts (VwGH E 148.1991, 89/17/0174). Wenn die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 27.11.2025 vermeint, dass es sich bei den angefragten Informationen nicht um bereits bekannte Tatsachen handeln würde und auch die Reihenfolge der gestellten Fragen für diese nicht hinreichend nachvollziehbar gewesen sei, vermeint das Gericht, dass diese Sichtweise nicht von der Intention des Gesetzgebers gedeckt ist. Wiewohl das Gericht den Ausführungen der Antragsgegnerin insofern folgt, dass die Abfolge der Fragen 1 bis 3 durch den Antragsteller nicht in logisch, chronologischer Reihenfolge erstellt worden ist, enthebt dies nach Ansicht des Gerichts die Antragsgegnerin in keiner Weise, eine gesetzeskonforme Beantwortung der Fragestellungen zu erstatten. Auch hier unterliegt die Antragsgegnerin einem Irrtum wenn sie vermeint, aufgrund der nicht hinreichend strukturierten Anordnung der Fragen, diese gleich gar nicht beantworten zu müssen. Es wäre der Antragsgegnerin freigestanden, die gestellten Fragen für sich selbst bei der Beantwortung in eine andere Reihenfolge zu bringen, wenn sie dies wünscht. Nach Ansicht des Gerichts sind die unter römisch zwei.1.
  10. festgestellten Fragestellungen hinreichend klar formuliert. Es besteht seitens des Gerichts kein Zweifel an der Verständlichkeit der formulierten Fragen und sind diese nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mit übertriebenem Formalismus zu erfassen. So spricht dieser etwa aus, dass dem Verwaltungsverfahren ein übertriebener Formalismus, insbesondere hinsichtlich der Formulierung von Parteienvorbringen, fremd ist. Selbst in Bereichen, in denen das Gesetz in dieser Hinsicht besondere Voraussetzungen festgelegt hat, wie dies etwa für Rechtsmittel der Fall ist, genügt es, dass aus der Sache mit Sicherheit geschlossen werden kann, was die Partei mit der Berufung anstrebt (VwGH E 14.6.1973, 1637/72). Auch ist bei der Beurteilung von Anbringen, so auch von Berufungen, nicht auf die zufälligen verbalen Formen abzustellen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischritts (VwGH E 148.1991, 89/17/0174). 3.2.
  11. Information iSd IFG Zur näheren Erläuterung hat des Gesetzgeber in § 2 und § 9 IFG Regelungen hiezu getroffen. Dabei geht es nach § 2 Abs. 1 IFG jedenfalls um Aufzeichnungen, die in irgendeiner Weise verschriftlicht worden sind. In Frage kämen nach dieser Diktion aber etwa auch Tonaufzeichnungen. Dergleichen sind jedoch in gegenständlicher Sache kein Thema. Zur näheren Erläuterung hat des Gesetzgeber in Paragraph 2 und Paragraph 9, IFG Regelungen hiezu getroffen. Dabei geht es nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG jedenfalls um Aufzeichnungen, die in irgendeiner Weise verschriftlicht worden sind. In Frage kämen nach dieser Diktion aber etwa auch Tonaufzeichnungen. Dergleichen sind jedoch in gegenständlicher Sache kein Thema. Nach den Erläuterungen unterliegen etwa Vorentwürfe, die noch nicht approbiert worden sind, noch nicht der Auskunftspflicht nach IFG. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich jedenfalls um schriftliche Informationen und nicht etwa reines Wissen eines Informationspflichtigen handeln soll. Nach § 9 Abs. 1 IFG sollen die begehrten Informationen nach Möglichkeit auch in der begehrten Form, ansonsten in tunlicher Form, möglichst direkt zugänglich gemacht werden. Eine Information im Gegenstand ist jedenfalls zu erteilen.Nach den Erläuterungen unterliegen etwa Vorentwürfe, die noch nicht approbiert worden sind, noch nicht der Auskunftspflicht nach IFG. Es ist allerdings davon auszugehen, dass es sich jedenfalls um schriftliche Informationen und nicht etwa reines Wissen eines Informationspflichtigen handeln soll. Nach Paragraph 9, Absatz eins, IFG sollen die begehrten Informationen nach Möglichkeit auch in der begehrten Form, ansonsten in tunlicher Form, möglichst direkt zugänglich gemacht werden. Eine Information im Gegenstand ist jedenfalls zu erteilen. Auf den gegenständlichen Fall angewandt, ergibt sich aus der verbalen Formulierung des Antrages, dass der Antragsteller eine Beantwortung der konkret gestellten Fragen wünscht. Nicht Gegenstand dieser Anfrage war der Wunsch einer Übersendung von bestimmten Unterlagen. In Zusammensicht der bestehenden gesetzlichen Regelungen des IFG vermeint das Gericht an dieser Stelle, dass jedenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne einer Beantwortung der gestellten Fragen durch die Antragsgegnerin zu erfolgen gehabt hätte. Durch den Antragssteller wurde gegenständlich eine Beantwortung seiner Fragen begehrt. Im Sinne des § 9 IFG hätten daher die Fragen ebenso konkret beantwortet werden müssen. Aufgrund der klar formulierten Fragen wäre nach Ansicht des Gerichtes daher die Beantwortung der Fragen auch als tunlich iSd. IFG anzusehen. Auf den gegenständlichen Fall angewandt, ergibt sich aus der verbalen Formulierung des Antrages, dass der Antragsteller eine Beantwortung der konkret gestellten Fragen wünscht. Nicht Gegenstand dieser Anfrage war der Wunsch einer Übersendung von bestimmten Unterlagen. In Zusammensicht der bestehenden gesetzlichen Regelungen des IFG vermeint das Gericht an dieser Stelle, dass jedenfalls eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne einer Beantwortung der gestellten Fragen durch die Antragsgegnerin zu erfolgen gehabt hätte. Durch den Antragssteller wurde gegenständlich eine Beantwortung seiner Fragen begehrt. Im Sinne des Paragraph 9, IFG hätten daher die Fragen ebenso konkret beantwortet werden müssen. Aufgrund der klar formulierten Fragen wäre nach Ansicht des Gerichtes daher die Beantwortung der Fragen auch als tunlich iSd. IFG anzusehen. Im vorliegenden Fall war daher die Verweigerung der Beantwortung der gestellten Fragen unter Hinweis darauf, dass die begehrten Informationen nicht unter das IFG fallen, verfehlt. Wie bereits oben festgestellt, unterliegen die XXXX der Informationspflicht im Sinne des IFG. Wenn nun seitens der Antragsgegnerin behauptet wird, es lägen keine schriftlichen Unterlagen bezüglich der konkreten Fragestellungen vor, so wäre nach Ansicht des Gerichtes eine Beantwortung der gestellten Fragen etwa in der Weise gesetzeskonform, als dem Antragsteller mitgeteilt werden hätte müssen, dass es über diese gegenständlichen Themen seitens der Antragsgegnerin keine (verschriftlichten) Informationsunterlagen gäbe. Die durch die Antragsgegnerin erfolgte gänzliche Verweigerung einer Auskunftserteilung unter Verweis darauf, dass die angefragten Informationen nicht dem IFG unterlägen, war daher insofern rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hätte hinsichtlich der gestellten Fragen zumindest eine “Leermeldung” an den Antragssteller zu erstellen gehabt.Im vorliegenden Fall war daher die Verweigerung der Beantwortung der gestellten Fragen unter Hinweis darauf, dass die begehrten Informationen nicht unter das IFG fallen, verfehlt. Wie bereits oben festgestellt, unterliegen die römisch 40 der Informationspflicht im Sinne des IFG. Wenn nun seitens der Antragsgegnerin behauptet wird, es lägen keine schriftlichen Unterlagen bezüglich der konkreten Fragestellungen vor, so wäre nach Ansicht des Gerichtes eine Beantwortung der gestellten Fragen etwa in der Weise gesetzeskonform, als dem Antragsteller mitgeteilt werden hätte müssen, dass es über diese gegenständlichen Themen seitens der Antragsgegnerin keine (verschriftlichten) Informationsunterlagen gäbe. Die durch die Antragsgegnerin erfolgte gänzliche Verweigerung einer Auskunftserteilung unter Verweis darauf, dass die angefragten Informationen nicht dem IFG unterlägen, war daher insofern rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hätte hinsichtlich der gestellten Fragen zumindest eine “Leermeldung” an den Antragssteller zu erstellen gehabt. Hinsichtlich der Beantwortung der gestellten Frage 1 wäre daher nach Ansicht des Gerichts beispielsweise eine substantiierte Antwort in der Weise gesetzeskonform, dass zum Zeitpunkt der Anfrage Informationen über eine Neuverpachtung per 01.01.2026 für die betreffenden Grundstücke aktuell keine aktenmäßigen Vorgänge bei der Antragsgegnerin aktenkundig seien bzw. (im positiven Fall) eine Neuverpachtung per 01.01.2026 erfolgen werde. Es war daher nach Ansicht des Gerichtes im vorliegenden Fall hinsichtlich der Fragen 1, 1a, 3 und 3a verfehlt, unter Berufung auf das IFG die begehrten Informationen als nicht dem IFG unterliegende Informationen zu qualifizieren und jegliche Information zu verweigern. 3.2.
  12. Hinsichtlich der Frage 2 des Antragsstellers vermeint das Gericht, dass dabei die durch die Antragstellerin erstattete Antwort im Wesentlichen die Frage abdeckt. Die Frage war, ob die in Rede stehenden Bestandflächen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Nach eingänglich allgemeinen Ausführungen beantwortet die Antragsgegnerin sodann die Frage dahingehend, dass die gegenständlichen Flächen nicht den geforderten Kriterien entsprechen würden und diese daher nicht für eine öffentliche Nutzung vorgesehen seien. Auch hier gilt es den Erklärungswert der Antwort zu ermitteln. Dabei würde ein verständiger Antwortempfänger die vorliegende Antwort wohl als “Nein” werten. Es war daher hinsichtlich dieser Frage von einer hinreichenden Beantwortung auszugehen und der diesbezügliche Antrag hinsichtlich der Frage 2 sohin abzuweisen. 3.
  13. Ausgehend von den obigen Ausführungen sieht das Gericht die Verweigerung der näher bezeichneten Informationserteilung (Fragen 1, 1a, 3 und 3a) durch die Antragsgegnerin für rechtswidrig an. Nach Ansicht des Gerichtes ist die Antragsgegnerin zur rechtskonformen Erledigung der gegenständlichen Anfrage gesetzlich verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob, bzw. welche Informationen zur fraglichen Thematik vorliegen. Hierbei ist auch eine sogenannte “Leermeldung” im zutreffenden Falle eine gesetzmäßige Beantwortung der Anfrage nach dem IFG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  14. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegensteht. Auch die Einvernahme von Zeugen konnte unterbleiben, da sich die notwendigen Informationen dem Akt zu entnehmen waren, bzw. unstrittig geblieben sind.3.
  15. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die Verfahrensakten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegensteht. Auch die Einvernahme von Zeugen konnte unterbleiben, da sich die notwendigen Informationen dem Akt zu entnehmen waren, bzw. unstrittig geblieben sind. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß Art 133 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die Neuregelung der Materie, die daher noch nicht existente Rechtsprechung des VwGH, die dargelegte und durch relevante Literatur gestützte Rechtsansicht des VwG und den auch eine andere Interpretation zulassenden Text des § 14 Abs 2 IFG war die Revision zuzulassen. Im Hinblick auf die Neuregelung der Materie, die daher noch nicht existente Rechtsprechung des VwGH, die dargelegte und durch relevante Literatur gestützte Rechtsansicht des VwG und den auch eine andere Interpretation zulassenden Text des Paragraph 14, Absatz 2, IFG war die Revision zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W171.2326216.1.00

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