RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW200 2316424-1 Spruch, W200 2316424-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 24.09.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Aufgrund des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.02.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde. Folgende Funktionseinschränkungen wurden darin festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Multiple Sklerose vom schubförmig-remittierenden Verlaufstyp, ED 2009, aktueller EDSS 1,0, Dauermedikation, stabiler Verlauf, Fatigue und intermittierende Muskelschmerzen hier mitberücksichtigt, daher eine Stufe über dem unteren Rahmensatz 04.08.01 30 2 Degenerative Wirbelsäule Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 5 / SWK 1, Fallweise Beschwerden, keine sensomotorischen Ausfälle, keine Dauertherapie, keine Dauermedikation, oberer Rahmensatz; 02.01.01 20 3 Endokrine Störung, ACTH unabhängiges Cushing-Syndrom - adrenales Adenom/Nebennierenadenom links (12 mm, MRT 03/24), Z.n. linksseitiger Adrenalektomie/Nebennierenentfernung 06/2024 Klinikum BogenhausenEndokrine Störung, ACTH unabhängiges Cushing-Syndrom - adrenales Adenom/Nebennierenadenom links (12 mm, MRT 03/24), Z.n. linksseitiger Adrenalektomie/Nebennierenentfernung 06 aus 2024, Klinikum Bogenhausen laut aktuellem Fachbefund 12/24: Nach linksseitiger Adrenalektomie besteht im Test kein Anhalt für das Vorliegen eines postoperativen Kortisolmangels. Eine Wiedereinleitung einer Hydrocortison- oder Fludrocortison-Substitution ist nicht erforderlich, regelmäßige Verlaufskontrollen; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz; 09.01.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, anamnestisch HbA1c 6,6 orale Einfachmedikation, stabiler Verlauf, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz; 09.02.01 20 5 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung über die CPAP Maske ohne zusätzliche Sauerstoffzufuhr, kein aktueller Fachbefund dazu vorliegend, unterer Rahmensatz; 06.11.02 20 Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen.Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs erhob der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen. Das SMS berücksichtigte diese Einwendungen, die am 18.03.2025 bei der belangten Behörde einlangten, nicht mehr und erließ den Bescheid vom 20.03.2025, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde und ein GdB von 30 vH festgestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der GdB nach dem eingeholten Gutachten 30 vH betrage. Da eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte im Wesentlichen die Einwendungen im Parteiengehör (zu Leiden 1, 2 und 5). Er legte erneute die im Parteiengehör übermittelten Beweismittel vor, und zwar ein ärztliches Attest vom 04.03.2025 und einen Bericht über die stationäre psychosomatische Behandlung (vom 14.03.2023 bis 25.04.2023). Neu vorgelegt wurde ein Arztbrief einer Fachärztin für Psychosomatische Medizin & Psychotherapie vom 27.03.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde in weiterer Folge vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22.09.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vorliege. Aus diesem Gutachten ergeben sich die folgenden wesentlichen Ergebnisse: „Anamnese: Es gibt ein Vorgutachten von Frau Dr. XXXX vom 05.02.2025 mit einem GdB von 30%.Es gibt ein Vorgutachten von Frau Dr. römisch 40 vom 05.02.2025 mit einem GdB von 30%. Bei dem Klienten ist seit 2008 eine Enzephalitis disseminata bekannt — dbzgl. ist er medikamentös entsprechend eingestellt. Der letzte Schub erfolgte seinen Angaben nach im Oktober
- Damals hat er auch eine Cortisontherapie erhalten. Weiters hat er ein Nebennierenadenom links, welches operativ entfernt wurde. Derzeit ist keine Hormonsubstitution mehr notwendig. In psychologischer Behandlung befindet sich Herr […] seit 2023 bei Frau Dr. XXXX , wobei 1 x pro Monat Gespräche stattfinden.Bei dem Klienten ist seit 2008 eine Enzephalitis disseminata bekannt — dbzgl. ist er medikamentös entsprechend eingestellt. Der letzte Schub erfolgte seinen Angaben nach im Oktober
- Damals hat er auch eine Cortisontherapie erhalten. Weiters hat er ein Nebennierenadenom links, welches operativ entfernt wurde. Derzeit ist keine Hormonsubstitution mehr notwendig. In psychologischer Behandlung befindet sich Herr […] seit 2023 bei Frau Dr. römisch 40 , wobei 1 x pro Monat Gespräche stattfinden. Vom 14.
- bis 25.04.2023 war Herr […] in der psychosomatischen Rottal Innklinik in Behandlung. Derzeitige Beschwerden: Zur psychischen Problematik gibt er an, dass der Aufenthalt in der psychosomatischen Klinik wegen Schwindelzuständen und Benommenheit erfolgte; außerdem hatte er eine Antriebs-, Freud- und Interesselosigkeit sowie einen wenig erholsamen Schlaf und Konzentrationsstörungen. Es gab im Vorfeld schon 2019 ein Burnout, wobei er dann 3-4 Monate im Krankenstand war und auch Escitalopram 1 Jahr lang eingenommen hat. Zu seinem derzeitigen psychischen Zustand gibt er an, dass sich die Situation nur wenig gebessert hat. Nach wie vor ist er jedoch durch die Enzephalomyelitis disseminata belastet. Der Schwindel sei nach wie vor, wenn auch in reduzierter Intensität, vorhanden. Er hat eine depressive Stimmungslage und sozial ist er sehr zurückgezogen. Er nimmt von sich auch wenig soziale Kontakte in Anspruch. Das Wochenende braucht er die meiste Zeit zur Regeneration. Nach der Arbeit ist er erschöpft und hat keine Energie mehr. Schmerzen sind hauptsächlich rechts lumbal, thorakal und im Schulterbereich vorhanden - diese sind seit dem ersten Schub der Enzephalitis disseminata vorhanden. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel Fachärztliche Kontrollen bei Frau Dr. XXXX .Fachärztliche Kontrollen bei Frau Dr. römisch 40 . Psychotherapeutische Gespräche ebenfalls bei Frau Dr. XXXX .Psychotherapeutische Gespräche ebenfalls bei Frau Dr. römisch 40 . Medikamente: Antidepressiva werden derzeit nicht eingenommen, ansonsten nimmt er an Medikamenten: Pantoprazol Candesartan Hydrochlorothiazid Bisoprolol Dimethylfumarat Tilidin Naloxon Hydrochlorid Metamizol Sozialanamnese: Lehre KFZ-Mechaniker abgeschlossen, arbeitet seit 2007 bei der Firma […], verheiratet, ein 17-jähriger Sohn, eine 22-jährige Tochter. Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe): Arztbrief XXXX -Kliniken vom 25.04.2023:Arztbrief römisch 40 -Kliniken vom 25.04.2023: Diagnosen: Undifferenzierte Somatisierungsstörung Rezidivierend depressive Störung — ggw. mittelgradige Episode Diabetes mellitus Multiple Sklerose — schubförmig remittierender Verlauf Metabolisches Syndrom Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut. Ernährungszustand: Gut. Größe: 183 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck: Der Klient war sehr adipös mit einem Gewicht von 145 kg. Im Februar 2025 erfolgte eine Magenverkleinerungsoperation. Status (Kopf / Fußschema) — Fachstatus: Gesamtmobilität — Gangbild: Keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen. Psycho(patho)logischer Status: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, keine Suizidgedanken, Appetit gut, Schlafstörungen (Schlafapnoe). Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierend depressive Störung — mittelgradig; Somatisierungsstörung Begründung: Bei dem Klienten gab es 2019 schon ein Burnout und seit 2023 besteht nun eine nach wie vor nicht remittierte depressive Symptomatik. Er ist häufig sehr erschöpft und braucht lange Regenerationsphasen nach der Arbeit. Sozial ist er zurückgezogen. Nach wie vor sind Schwindel und Benommenheit vorhanden. Psychosomatische bzw. psychotherapeutische Gespräche finden regelmäßig statt. Er war 1 x in einer psychosomatischen Klinik stationär in Behandlung. 03.06.02 50 2 Multiple Sklerose vom schubförmig remittierenden Verlaufstyp Begründung: Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. XXXX vom […] übernommen.Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. römisch 40 vom […] übernommen. 04.08.01 30 3 Degenerative Wirbelsäule; Bandscheibenvorfall in Höhe LWK5 Begründung: Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. XXXX vom […] übernommen.Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. römisch 40 vom […] übernommen. 02.01.01 20 4 Endokrine Störung, ACTH, unabhängiges Cushing-Syndrom — adrenales Adenom/Nebennierenadenom links; Zustand nach linksseitiger Adrenalektomie/Nebennierenentfernung 06/2024 im Klinikum BogenhausenEndokrine Störung, ACTH, unabhängiges Cushing-Syndrom — adrenales Adenom/Nebennierenadenom links; Zustand nach linksseitiger Adrenalektomie/Nebennierenentfernung 06 aus 2024, im Klinikum Bogenhausen Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. XXXX vom […] übernommen.Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. römisch 40 vom […] übernommen. 09.01.01 20 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; anamnestisch HbA1c 6,6% Begründung: Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. XXXX vom […] übernommen.Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. römisch 40 vom […] übernommen. 09.02.01 20 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. XXXX vom […] übernommen.Wird unverändert aus dem Vorgutachten Frau Dr. römisch 40 vom […] übernommen. 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Nr. 1 wird durch die Nr. 2 um 10% erhöht aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbildes. Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Psychiatrisch keine Stellungnahme zu Gutachten
- Instanz: Frau Dr. XXXX vom 05.02.2025:Frau Dr. römisch 40 vom 05.02.2025: Neu erfasst wird nun die psychiatrische Problematik — kombiniert mit rezidivierend depressiver Störung und Somatisierungsstörung. Dies ist nun das führende Leiden. Der Klient hatte bisher 2 schwere depressive Episoden, wobei nach der
- Episode nun nach wie vor keine vollständige Remission eingetreten ist. […] Nachuntersuchung nach 3 Jahren, Begründung: da unter weiterführender Therapie, insbesondere auch einer antidepressiv medikamentösen Behandlung, von einer Besserung des psychischen Zustandes ausgegangen werden kann.“ Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und deutscher Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der Beschwerdeführer ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 24.09.2024 beim SMS eingelangt. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: allgemeinmedizinisch: Kopf/Hals: keine Fazialisparese Pupillen mittelweit, rund, isokor, Visus ausreichend Hörvermögen: ausreichend, Zimmerlautstärke wird verstanden Schilddrüse unauffällig, Thorax: symmetrisch Cardiopulmonal unauffällig, Abdomen: Über Thoraxniveau, sonst unauffällig, Narben bland Wirbelsäule: Rückenmuskulatur normal angespannt, Becken steht gerade, Rotation und Seitenneigung unauffällig, Obere Extremitäten: grobmotorisch, grobneurologisch unauffällig, Untere Extremitäten: grobmotorisch, grobneurologisch unauffällig, keine Ödeme, Durchblutung und Sensibilität beidseits unauffällig, keine sensomotorischen Ausfälle; Gesamtmobilität — Gangbild: Keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen. Psycho(patho)logischer Status: Bewusstsein klar, orientiert, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt, Stimmung depressiv, Duktus kohärent, keine wahnhaften Denkinhalte, keine Halluzinationen, keine Suizidgedanken, Appetit gut, Schlafstörungen (Schlafapnoe). 1.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Rezidivierend depressive Störung — mittelgradig; Somatisierungsstörung Begründung: Bei dem Beschwerdeführer gab es 2019 schon ein Burnout und seit 2023 besteht nun eine nach wie vor nicht remittierte depressive Symptomatik. Er ist häufig sehr erschöpft und braucht lange Regenerationsphasen nach der Arbeit. Sozial ist er zurückgezogen. Nach wie vor sind Schwindel und Benommenheit vorhanden. Psychosomatische bzw. psychotherapeutische Gespräche finden regelmäßig statt. Er war 1 x in einer psychosomatischen Klinik stationär in Behandlung. 03.06.02 50 2 Multiple Sklerose vom schubförmig-remittierenden Verlaufstyp, ED 2009, aktueller EDSS 1,0, Dauermedikation, stabiler Verlauf, Fatigue und intermittierende Muskelschmerzen hier mitberücksichtigt, daher eine Stufe über dem unteren Rahmensatz 04.08.01 30 3 Degenerative Wirbelsäule Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 5 / SWK 1, Fallweise Beschwerden, keine sensomotorischen Ausfälle, keine Dauertherapie, keine Dauermedikation, oberer Rahmensatz; 02.01.01 20 4 Endokrine Störung, ACTH unabhängiges Cushing-Syndrom – adrenales Adenom/Nebennierenadenom links (12 mm, MRT 03/24), Z.n. linksseitiger Adrenalektomie/Nebennierenentfernung 06/2024 Klinikum BogenhausenEndokrine Störung, ACTH unabhängiges Cushing-Syndrom – adrenales Adenom/Nebennierenadenom links (12 mm, MRT 03/24), Z.n. linksseitiger Adrenalektomie/Nebennierenentfernung 06 aus 2024, Klinikum Bogenhausen laut aktuellem Fachbefund 12/24: Nach linksseitiger Adrenalektomie besteht im Test kein Anhalt für das Vorliegen eines postoperativen Kortisolmangels. Eine Wiedereinleitung einer Hydrocortison- oder Fludrocortison-Substitution ist nicht erforderlich, regelmäßige Verlaufskontrollen; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz; 09.01.01 20 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, anamnestisch HbA1c 6,6 orale Einfachmedikation, stabiler Verlauf, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz; 09.02.01 20 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung über die CPAP-Maske ohne zusätzliche Sauerstoffzufuhr, kein aktueller Fachbefund dazu vorliegend, unterer Rahmensatz; 06.11.02 20 Gesamtgrad der Behinderung: 60 vH Das führende Leiden Nummer 1 wird durch die Nummer 2 aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbildes um 10 Prozent erhöht. Verglichen zum vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 16.02.2025 (Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2025) wird nun im psychiatrischen Gutachten vom 22.09.2025 die psychiatrische Problematik neu erfasst — kombiniert mit rezidivierend depressiver Störung und Somatisierungsstörung. Dies ist nun das führende Leiden. Der Beschwerdeführer hatte bisher zwei schwere depressive Episoden, wobei nach der zweiten Episode nun nach wie vor keine vollständige Remission eingetreten ist. Eine Nachuntersuchung ist aus Sicht des Sachverständigen (Facharzt für Psychiatrie und Neurologie) nach drei Jahren erforderlich, da unter weiterführender Therapie, insbesondere auch einer antidepressiv medikamentösen Behandlung, von einer Besserung des psychischen Zustandes ausgegangen werden kann. 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vom SMS und Bundesverwaltungsgericht eingeholten und die vorgelegten Beweismittel: Im vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 16.02.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.02.2025, wurden ein Gesamt-GdB von 30 vH und folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: „1 Multiple Sklerose vom schubförmig-remittierenden Verlaufstyp, ED 2009, aktueller EDSS 1,0, Dauermedikation, stabiler Verlauf, Fatigue und intermittierende Muskelschmerzen hier mitberücksichtigt, daher eine Stufe über dem unteren Rahmensatz 04.08.01 30 2 Degenerative Wirbelsäule Bandscheibenvorfall in Höhe LWK 5 / SWK 1, Fallweise Beschwerden, keine sensomotorischen Ausfälle, keine Dauertherapie, keine Dauermedikation, oberer Rahmensatz; 02.01.01 20 3 Endokrine Störung, ACTH unabhängiges Cushing-Syndrom - adrenales Adenom/Nebennierenadenom links (12 mm, MRT 03/24), Z.n. linksseitiger Adrenalektomie/Nebennierenentfernung 06/2024 Klinikum BogenhausenEndokrine Störung, ACTH unabhängiges Cushing-Syndrom - adrenales Adenom/Nebennierenadenom links (12 mm, MRT 03/24), Z.n. linksseitiger Adrenalektomie/Nebennierenentfernung 06 aus 2024, Klinikum Bogenhausen laut aktuellem Fachbefund 12/24: Nach linksseitiger Adrenalektomie besteht im Test kein Anhalt für das Vorliegen eines postoperativen Kortisolmangels. Eine Wiedereinleitung einer Hydrocortison- oder Fludrocortison-Substitution ist nicht erforderlich, regelmäßige Verlaufskontrollen; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz; 09.01.01 20 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, anamnestisch HbA1c 6,6 orale Einfachmedikation, stabiler Verlauf, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz; 09.02.01 20 5 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), erfolgreich eingeleitete nächtliche Beatmung über die CPAP Maske ohne zusätzliche Sauerstoffzufuhr, kein aktueller Fachbefund dazu vorliegend, unterer Rahmensatz; 06.11.02 20“ Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Parteiengehör (samt neuen Unterlagen) waren bei dieser Einschätzung nicht berücksichtigt worden. Diese Einwendungen wurden auch im Rahmen der Beschwerde im Wesentlichen wiederholt und ein neuer Arztbrief einer Fachärztin für Psychosomatische Medizin & Psychotherapie vom 27.03.2025 wurde vorgelegt. Daher holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22.09.2025, basierend auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, ein. Den insbesondere auf Grundlage dieses Gutachtens festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere sämtliche (relevanten) vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen zu Grunde. Die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens werden darin berücksichtigt. Der Gutachter begründete nachvollziehbar, weshalb er zur letztlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten kam. Das neu hinzugekommene Leiden 1 „Rezidivierend depressive Störung — mittelgradig; Somatisierungsstörung“ stufte er nachvollziehbar unter Positionsnummer 03.06.02 (Depressive Störungen mittleren Grades Manische Störung mittleren Grades, 50 bis 70 Prozent) mit einem GdB von 50 vH nach dem unteren Rahmensatz ein, da es beim Beschwerdeführer schon 2019 ein Burnout gab und seit 2023 nun eine nach wie vor nicht remittierte depressive Symptomatik besteht. Er ist häufig sehr erschöpft und braucht lange Regenerationsphasen nach der Arbeit. Sozial ist er zurückgezogen. Nach wie vor sind Schwindel und Benommenheit vorhanden. Psychosomatische bzw. psychotherapeutische Gespräche finden regelmäßig statt. Er war einmal in einer psychosomatischen Klinik stationär in Behandlung. Die nachvollziehbare oben wiedergegebene Einschätzung von den nunmehrigen Leiden 2 bis 6 übernahm der Sachverständige – wie er im Gutachten vom 22.09.2025 nachvollziehbar ausführt – unverändert aus dem vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten. Den nunmehrigen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH begründet der Gutachter zudem überzeugend damit, dass das führende Leiden Nummer 1 durch die Nummer 2 aufgrund der Verschlechterung des Gesamtbildes um 10 Prozent erhöht wird. Eine Nachuntersuchung ist aus Sicht des Sachverständigen nach drei Jahren erforderlich, da unter weiterführender Therapie, insbesondere auch einer antidepressiv medikamentösen Behandlung, von einer Besserung des psychischen Zustandes ausgegangen werden kann. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 22.09.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens, in dem insbesondere auch die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens berücksichtigt wurden. Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht. Was die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.
- der Feststellungen), betrifft, so ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. Es liegt insbesondere keine Aussage eines/einer Sachverständigen vor, die auf Gegenteiliges schließen lassen würde.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das
- Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sindd) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).(Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG). Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG). Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in Paragraph 4, Absatz 2, Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat. Insbesondere wurden in diesem Gutachten auch die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens berücksichtigt. Da in diesem Gutachten ein Grad der Behinderung von 60 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim SMS am 24.09.2024) erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfGH 08.10.2020, E 1873 aus 2020,, mwN). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen. Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung bzw. -vorlage ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurden der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens berücksichtigt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das SMS nahmen die Ergebnisse des Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und brachten keine Stellungnahme dazu ein.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das SMS nahmen die Ergebnisse des Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und brachten keine Stellungnahme dazu ein. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2316424.1.00