Obsah (20)
§ 21Art. 133§ 28Art. 12§ 5§ 61Art. 7§ 17Art. 130§ 6§ 59§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68Artikel 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW235 2326380-1 Spruch, W235 2326380-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz ist zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Oman, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 erteilt worden war (vgl. AS 3). Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass der Beschwerdeführerin von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 erteilt worden war vergleiche AS 3). 1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in deutscher Sprache unterzogen, wobei sie zunächst zu ihrem Familienstand angab, ledig zu sein. In Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen. Ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden im Oman leben und eine weitere Schwester sei in den USA aufhältig. Die Beschwerdeführerin leide an Diabetes Typ 2 und nehme Medikamente. Schwanger sei sie nicht. Im Jahr 2016 sei sie legal aus dem Oman ausgereist und nach Österreich gekommen, weil sie ein Stipendium erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe von 2016 bis XXXX .12.2024 in Österreich gelebt. Dann seien ihr jedoch ihr Aufenthaltstitel und ihr Stipendium nicht mehr verlängert worden. Die Beschwerdeführerin sei dann zurück in den Oman gereist, wo sie bis XXXX .03.2025 geblieben sei. Im Oman habe sie ein Touristenvisum aus den Niederlanden erhalten, mit welchem sie legal nach Österreich gereist sei. Seit XXXX .03.2025 halte sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf. Um Asyl habe sie in keinem anderen Land angesucht. Ihr niederländisches Visum, Typ C, sei von XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 gültig. Sie wolle wieder in Österreich studieren.1.
- Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in deutscher Sprache unterzogen, wobei sie zunächst zu ihrem Familienstand angab, ledig zu sein. In Österreich oder im Gebiet der Europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen. Ihre Eltern, ein Bruder und eine Schwester würden im Oman leben und eine weitere Schwester sei in den USA aufhältig. Die Beschwerdeführerin leide an Diabetes Typ 2 und nehme Medikamente. Schwanger sei sie nicht. Im Jahr 2016 sei sie legal aus dem Oman ausgereist und nach Österreich gekommen, weil sie ein Stipendium erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe von 2016 bis römisch 40 .12.2024 in Österreich gelebt. Dann seien ihr jedoch ihr Aufenthaltstitel und ihr Stipendium nicht mehr verlängert worden. Die Beschwerdeführerin sei dann zurück in den Oman gereist, wo sie bis römisch 40 .03.2025 geblieben sei. Im Oman habe sie ein Touristenvisum aus den Niederlanden erhalten, mit welchem sie legal nach Österreich gereist sei. Seit römisch 40 .03.2025 halte sich die Beschwerdeführerin in Österreich auf. Um Asyl habe sie in keinem anderen Land angesucht. Ihr niederländisches Visum, Typ C, sei von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 gültig. Sie wolle wieder in Österreich studieren. Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 02.07.2025 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit den Niederlanden die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt (vgl. AS 45). Der Beschwerdeführerin wurde weiters am 02.07.2025 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit den Niederlanden die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am selben Tag übergeben und von ihr unterfertigt vergleiche AS 45). 1.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande. 1.
- In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.07.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande. Mit Schreiben vom 28.08.2025 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 61). Mit Schreiben vom 28.08.2025 stimmte die niederländische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 61).
1.
- Am 10.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch sowie in Anwesenheit ihrer ausgewiesenen Vertretung einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass bei der Erstbefragung niedergeschrieben worden sei, dass sie ledig sei. Sie habe jedoch gesagt, dass sie verheiratet sei. Die Polizei habe allerdings ihre Heiratsurkunde nicht anerkannt. Die Beschwerdeführerin sei „voll gesund“, habe aber manchmal Depressionen. Aufgrund von Stress habe sie „Zucker“ bekommen und nehme das Medikament Metformin 1000 mg und Magnesium. Die Beschwerdeführerin sei von 2016 bis 2023 aufgrund ihres Stipendiums in Österreich aufhältig gewesen. Im Juli 2023 habe sie um Verlängerung ihres Aufenthaltstitels angesucht, der jedoch nicht verlängert worden sei, weil das Stipendium abgelaufen sei. Diese Entscheidung habe von Juli 2023 bis Dezember 2024 gedauert. Dann habe sie sich dazu entschieden in den Oman auszureisen, weil sie nicht illegal in Österreich bleiben habe wollen. Ihren „Ehemann“ habe sie Ende 2022 bzw. Anfang 2023 kennengelernt. An Familienangehörigen habe sie in Österreich nur ihren „Ehemann“, von dem sie finanziell und emotional abhängig sei. Er sei aufmerksam zu ihr und helfe ihr immer. Kennengelernt hätten sie sich durch Freunde. Die Beschwerdeführerin habe ihrem „Ehemann“ geholfen, als er krank gewesen sei. Sie habe im Krankenhaus, in der Klinik XXXX , in der Herzambulanz für ihn gedolmetscht. Ihr Partner sei ein sehr ruhiger Mensch, was sich auch positiv auf die Beschwerdeführerin auswirke. Er sei hilfsbereit und tierlieb. Sie hätten zwei Katzen, um die sich ihr Partner gut kümmere. Weiters sei er gut in die Gesellschaft integriert und wenn er ein Ziel habe, habe er auch einen Plan, um dieses Ziel zu erreichen. Die Beschwerdeführerin habe Deutsch auf der Niveaustufe B2/2 abgeschlossen und C1 begonnen. Sie interessiere sich für Museen und sei Mitglied der Universitätsbibliothek. Sie habe eine Schulung in Solartechnik in XXXX gehabt. Die Beschwerdeführerin sei von 2016 bis 2023 aufgrund ihres Stipendiums in Österreich aufhältig gewesen. Im Juli 2023 habe sie um Verlängerung ihres Aufenthaltstitels angesucht, der jedoch nicht verlängert worden sei, weil das Stipendium abgelaufen sei. Diese Entscheidung habe von Juli 2023 bis Dezember 2024 gedauert. Dann habe sie sich dazu entschieden in den Oman auszureisen, weil sie nicht illegal in Österreich bleiben habe wollen. Ihren „Ehemann“ habe sie Ende 2022 bzw. Anfang 2023 kennengelernt. An Familienangehörigen habe sie in Österreich nur ihren „Ehemann“, von dem sie finanziell und emotional abhängig sei. Er sei aufmerksam zu ihr und helfe ihr immer. Kennengelernt hätten sie sich durch Freunde. Die Beschwerdeführerin habe ihrem „Ehemann“ geholfen, als er krank gewesen sei. Sie habe im Krankenhaus, in der Klinik römisch 40 , in der Herzambulanz für ihn gedolmetscht. Ihr Partner sei ein sehr ruhiger Mensch, was sich auch positiv auf die Beschwerdeführerin auswirke. Er sei hilfsbereit und tierlieb. Sie hätten zwei Katzen, um die sich ihr Partner gut kümmere. Weiters sei er gut in die Gesellschaft integriert und wenn er ein Ziel habe, habe er auch einen Plan, um dieses Ziel zu erreichen. Die Beschwerdeführerin habe Deutsch auf der Niveaustufe B2/2 abgeschlossen und C1 begonnen. Sie interessiere sich für Museen und sei Mitglied der Universitätsbibliothek. Sie habe eine Schulung in Solartechnik in römisch 40 gehabt. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes die Beschwerdeführerin in die Niederlande auszuweisen, gab sie an, sie habe im Oman ein Visum bei der Österreichischen Botschaft beantragen wollen, die jedoch geschlossen gewesen sei. Dann sei ihr Antrag abgelehnt worden, aber sie habe ein niederländisches Visum bekommen. Aufgrund familiärer Probleme und weil sie wieder zu ihrem „Ehemann“ gewollt habe, habe die Beschwerdeführerin den Oman rasch verlassen müssen. Einer Ausweisung in die Niederlande steht entgegen, dass ihr „Ehemann“ hier und nicht in den Niederlanden sei. Auch beherrsche sie die niederländische Sprache nicht. Ihr „Ehemann“ unterstütze sie finanziell und emotional. Die Beschwerdeführerin wolle ihr Studium hier abschließen. Sie sei gut integriert und habe Freunde in Österreich. An den Länderinformationen zu den Niederlanden habe die Beschwerdeführerin kein Interesse. Seit November 2023 führe sie eine Beziehung mit ihrem „Ehemann“. Sie habe ihn am XXXX .06.2025 in einer Moschee im zweiten Bezirk „geheiratet“. Weiters habe die Beschwerdeführerin mit dem Standesamt Kontakt aufgenommen, um ihre Eheschließung offiziell zu beantragen. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, weil ihr Mann hier sei. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes die Beschwerdeführerin in die Niederlande auszuweisen, gab sie an, sie habe im Oman ein Visum bei der Österreichischen Botschaft beantragen wollen, die jedoch geschlossen gewesen sei. Dann sei ihr Antrag abgelehnt worden, aber sie habe ein niederländisches Visum bekommen. Aufgrund familiärer Probleme und weil sie wieder zu ihrem „Ehemann“ gewollt habe, habe die Beschwerdeführerin den Oman rasch verlassen müssen. Einer Ausweisung in die Niederlande steht entgegen, dass ihr „Ehemann“ hier und nicht in den Niederlanden sei. Auch beherrsche sie die niederländische Sprache nicht. Ihr „Ehemann“ unterstütze sie finanziell und emotional. Die Beschwerdeführerin wolle ihr Studium hier abschließen. Sie sei gut integriert und habe Freunde in Österreich. An den Länderinformationen zu den Niederlanden habe die Beschwerdeführerin kein Interesse. Seit November 2023 führe sie eine Beziehung mit ihrem „Ehemann“. Sie habe ihn am römisch 40 .06.2025 in einer Moschee im zweiten Bezirk „geheiratet“. Weiters habe die Beschwerdeführerin mit dem Standesamt Kontakt aufgenommen, um ihre Eheschließung offiziell zu beantragen. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, weil ihr Mann hier sei. 1.
- Weiters wurde am 10.10.2025 der Partner der Beschwerdeführerin, Herr XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei. Als er die Beschwerdeführerin zur Erstbefragung begleitet habe, hätten sie gesagt, dass sie verheiratet seien. Die Polizei habe ihnen gesagt, dass ihre „Ehe“ in Österreich nicht anerkannt werde und sie standesamtlich heiraten müssten. Der Zeuge kenne die Beschwerdeführerin durch einen Freund. Sie habe ihm mit Dolmetschertätigkeiten geholfen als er im Krankenhaus, im XXXX Spital in der Herzambulanz, gewesen sei. Er habe Probleme mit dem Herzen. Ihre Liebesbeziehung habe Anfang des Jahres 2023 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich gut um den Zeugen gekümmert, als er krank gewesen sei. Am Anfang hätten sie täglich telefoniert und sich dann jeden zweiten Tag getroffen. Im März 2023 hätten sie sich verlobt. Die Beschwerdeführerin sei bereits gut integriert und hilfsbereit gewesen. Das sei eine sehr gute Basis für Gespräche gewesen und der Zeuge habe sich schnell verloben wollen. Um ihre Hand habe er in einem Restaurant im ersten Bezirk angehalten. Er habe ihr erklärt, dass er sein Leben mit ihr verbringen wolle. Das sei jedoch etwas schnell für die Beschwerdeführerin gewesen. Ca. einen Monat später habe sie darauf reagiert und gemeint, sie könnten eine Beziehung eingehen. Ihm gefalle, dass die Beschwerdeführerin nett im Umgang mit Menschen sei und studiere. Sie habe ihren Abschluss bereits geplant und wolle das Studium beenden. Ihm gefalle auch ihre Redegewandtheit und wie die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen spreche. Die Verwandten der Beschwerdeführerin kenne er nicht persönlich, aber aufgrund der familiären Probleme habe sie auch keinen Kontakt mehr. Der Zeuge wünsche sich mit der Beschwerdeführerin in Österreich zu leben. Wenn sie getrennt seien, gehe es ihm emotional und körperlich schlecht. 1.
- Weiters wurde am 10.10.2025 der Partner der Beschwerdeführerin, Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 StA. Syrien, unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Zeuge einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei. Als er die Beschwerdeführerin zur Erstbefragung begleitet habe, hätten sie gesagt, dass sie verheiratet seien. Die Polizei habe ihnen gesagt, dass ihre „Ehe“ in Österreich nicht anerkannt werde und sie standesamtlich heiraten müssten. Der Zeuge kenne die Beschwerdeführerin durch einen Freund. Sie habe ihm mit Dolmetschertätigkeiten geholfen als er im Krankenhaus, im römisch 40 Spital in der Herzambulanz, gewesen sei. Er habe Probleme mit dem Herzen. Ihre Liebesbeziehung habe Anfang des Jahres 2023 begonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich gut um den Zeugen gekümmert, als er krank gewesen sei. Am Anfang hätten sie täglich telefoniert und sich dann jeden zweiten Tag getroffen. Im März 2023 hätten sie sich verlobt. Die Beschwerdeführerin sei bereits gut integriert und hilfsbereit gewesen. Das sei eine sehr gute Basis für Gespräche gewesen und der Zeuge habe sich schnell verloben wollen. Um ihre Hand habe er in einem Restaurant im ersten Bezirk angehalten. Er habe ihr erklärt, dass er sein Leben mit ihr verbringen wolle. Das sei jedoch etwas schnell für die Beschwerdeführerin gewesen. Ca. einen Monat später habe sie darauf reagiert und gemeint, sie könnten eine Beziehung eingehen. Ihm gefalle, dass die Beschwerdeführerin nett im Umgang mit Menschen sei und studiere. Sie habe ihren Abschluss bereits geplant und wolle das Studium beenden. Ihm gefalle auch ihre Redegewandtheit und wie die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen spreche. Die Verwandten der Beschwerdeführerin kenne er nicht persönlich, aber aufgrund der familiären Probleme habe sie auch keinen Kontakt mehr. Der Zeuge wünsche sich mit der Beschwerdeführerin in Österreich zu leben. Wenn sie getrennt seien, gehe es ihm emotional und körperlich schlecht. 1.
- Neben der Vollmacht für die einschreitende Vertretung wurden im Verfahren vor dem Bundesamt nachstehende Unterlagen vorgelegt: ● Zeugnis der Technischen Universität Wien vom XXXX .02.2019 über die Ergänzungsprüfung Deutsch (Beurteilung: Genügend); Zeugnis der Technischen Universität Wien vom römisch 40 .02.2019 über die Ergänzungsprüfung Deutsch (Beurteilung: Genügend); ● Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Partner vom XXXX .11.2023, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX seit XXXX .11.2023 an derselben Adresse hauptgemeldet sind und, dass Herr XXXX in Besitz eines Konventionspasses, ausgestellt am XXXX .10.2021, ist; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Partner vom römisch 40 .11.2023, denen zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 seit römisch 40 .11.2023 an derselben Adresse hauptgemeldet sind und, dass Herr römisch 40 in Besitz eines Konventionspasses, ausgestellt am römisch 40 .10.2021, ist; ● Heiratsurkunde bzw. -vertrag der XXXX Moschee vom XXXX .06.2025, der zufolge die Beschwerdeführerin und Herr XXXX an diesem Tag „entsprechend der (islamischen) Sunna des Propheten verehelicht“ wurden; Heiratsurkunde bzw. -vertrag der römisch 40 Moschee vom römisch 40 .06.2025, der zufolge die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 an diesem Tag „entsprechend der (islamischen) Sunna des Propheten verehelicht“ wurden; ● Auszug aus einem Mietvertrag über eine Wohnung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse, in welchem die Beschwerdeführerin und Herr XXXX als Mieter angeführt sind; Auszug aus einem Mietvertrag über eine Wohnung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse, in welchem die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 als Mieter angeführt sind; ● ambulanter Patientenbrief eines Krankenhauses vom XXXX .01.2023 betreffend Herrn XXXX samt Befunden und ambulanter Patientenbrief eines Krankenhauses vom römisch 40 .01.2023 betreffend Herrn römisch 40 samt Befunden und ● Patientenbrief vom XXXX .10.2025, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2022 an Diabetes mellitus leidet, die medikamentös gut behandelt wird Patientenbrief vom römisch 40 .10.2025, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2022 an Diabetes mellitus leidet, die medikamentös gut behandelt wird
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sind (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG ihre Abschiebung in die Niederlande zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Niederlande
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung in die Niederlande zulässig ist. Verfahrenswesentlich wurde festgestellt wie folgt: „Festgestellt wird, dass Sie mit dem syrischen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , eine traditionell muslimische Ehe führen. Seit dem XXXX .11.2023 leben Sie im gemeinsamen Haushalt. Sie sind von ihm finanziell und emotional abhängig.“„Festgestellt wird, dass Sie mit dem syrischen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine traditionell muslimische Ehe führen. Seit dem römisch 40 .11.2023 leben Sie im gemeinsamen Haushalt. Sie sind von ihm finanziell und emotional abhängig.“ Beweiswürdigend führte das Bundesamt verfahrenswesentlich aus, dass die oben angeführten Feststellungen zum Privat- und Familienleben aufgrund der nicht anzuzweifelnden Angaben der Beschwerdeführerin getroffen worden seien. Auch habe die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargelegt, dass in ihrem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorlägen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass zunächst das Vorliegen der Art. 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO zu prüfen seien und für den Fall, dass diese Bestimmungen nicht erfüllt seien, eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen sei, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Anordnung der Außerlandesbringung auch als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Ehe mit einem syrischen Staatsbürger hinweise, sei anzumerken, dass diese Ehe in einem Zeitpunkt entstanden sei, in welchem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sei. Die geschlossene muslimische Ehe sei in Österreich auch nicht rechtsgültig. Dazu hätte die Beschwerdeführerin standesamtlich heiraten müssen. Aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann einen gültigen Konventionspass habe, könne er die Beschwerdeführerin jederzeit in den Niederlanden besuchen. Auch sei die finanzielle Unterstützung in den Niederlanden möglich. Die Erlassung einer Außerlandesbringung sei daher im Hinblick auf die Beziehung zu ihrem Partner im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig und gerechtfertigt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dass zunächst das Vorliegen der Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO zu prüfen seien und für den Fall, dass diese Bestimmungen nicht erfüllt seien, eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen sei, um festzustellen, ob der Eingriff durch die Anordnung der Außerlandesbringung auch als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könne. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Ehe mit einem syrischen Staatsbürger hinweise, sei anzumerken, dass diese Ehe in einem Zeitpunkt entstanden sei, in welchem ihr ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bereits bekannt gewesen sei. Die geschlossene muslimische Ehe sei in Österreich auch nicht rechtsgültig. Dazu hätte die Beschwerdeführerin standesamtlich heiraten müssen. Aufgrund der Tatsache, dass ihr Ehemann einen gültigen Konventionspass habe, könne er die Beschwerdeführerin jederzeit in den Niederlanden besuchen. Auch sei die finanzielle Unterstützung in den Niederlanden möglich. Die Erlassung einer Außerlandesbringung sei daher im Hinblick auf die Beziehung zu ihrem Partner im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig und gerechtfertigt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 10.11.2025 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- sowie Begründungsmangels und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit November 2023 in einer festen Beziehung mit Herrn XXXX sei, den sie am XXXX .06.2025 nach islamischem Brauch in einer Moschee „geheiratet“ habe. Herrn XXXX sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Eine standesamtliche Hochzeit sei beabsichtigt gewesen, jedoch habe sich die Umsetzung als schwierig erwiesen. Die körperliche Trennung des Ehepaares wäre für sie unvorstellbar und unzumutbar. Beide seien gesundheitlich stark beeinträchtigt. Eine körperliche Trennung würde sie sowohl körperlich als auch psychisch stark belasten. Anzumerken sei, dass die Antworten der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners in Bezug auf ihre Beziehung sich nicht unterschieden hätten. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 10.11.2025 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufgrund Feststellungs- sowie Begründungsmangels und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Zusammenfassung des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit November 2023 in einer festen Beziehung mit Herrn römisch 40 sei, den sie am römisch 40 .06.2025 nach islamischem Brauch in einer Moschee „geheiratet“ habe. Herrn römisch 40 sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Eine standesamtliche Hochzeit sei beabsichtigt gewesen, jedoch habe sich die Umsetzung als schwierig erwiesen. Die körperliche Trennung des Ehepaares wäre für sie unvorstellbar und unzumutbar. Beide seien gesundheitlich stark beeinträchtigt. Eine körperliche Trennung würde sie sowohl körperlich als auch psychisch stark belasten. Anzumerken sei, dass die Antworten der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners in Bezug auf ihre Beziehung sich nicht unterschieden hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe verkannt, dass
Art. 7Abs.
1 Dublin III-VO die Kriterien, die ab Art. 8 Dublin III-VO aufgelistet würden, in der genannten Reihenfolge Anwendung fänden. Art. 9 Dublin III-VO wäre somit im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen vorrangig anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sei nach islamischem Brauch mit Herrn XXXX „verheiratet“ und führe mit diesem seit 2023 eine dauerhafte Beziehung. Art. 2 lit. g Dublin III-VO definiere den Begriff des Familienangehörigen und erkenne sowohl den Ehegatten eines Antragstellers als auch seinen nicht verheirateten Partner, welcher in einer dauerhaften Beziehung zum Antragsteller sei, als Familienangehörigen an. Art. 9 Dublin III-VO erkläre, dass die Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, ungeachtet bleibe. Damit genüge das Bestehen einer dauerhaften Beziehung für die Erfüllung des Familienbegriffs. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe verkannt, dass
Artikel 7
, Absatz eins, Dublin III-VO die Kriterien, die ab Artikel 8, Dublin III-VO aufgelistet würden, in der genannten Reihenfolge Anwendung fänden. Artikel 9, Dublin III-VO wäre somit im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen vorrangig anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sei nach islamischem Brauch mit Herrn römisch 40 „verheiratet“ und führe mit diesem seit 2023 eine dauerhafte Beziehung. Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO definiere den Begriff des Familienangehörigen und erkenne sowohl den Ehegatten eines Antragstellers als auch seinen nicht verheirateten Partner, welcher in einer dauerhaften Beziehung zum Antragsteller sei, als Familienangehörigen an. Artikel 9, Dublin III-VO erkläre, dass die Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden habe, ungeachtet bleibe. Damit genüge das Bestehen einer dauerhaften Beziehung für die Erfüllung des Familienbegriffs. Neben den bereits vorgelegten Unterlagen und eines Endbefunds eines Labors vom April 2022 legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Konventionspass ihres Partners, Herrn XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt am XXXX .10.2021 mit einer Gültigkeit bis XXXX .10.2026 vor (vgl. AS 193). Neben den bereits vorgelegten Unterlagen und eines Endbefunds eines Labors vom April 2022 legte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Konventionspass ihres Partners, Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 .10.2021 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .10.2026 vor vergleiche AS 193). 4. Der Verwaltungsakt langte am 14.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 24.11.2025 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W235 zugewiesen. 5. Mit Beschluss vom 27.11.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 17BFA-VG zu.
5. Mit Beschluss vom 27.11.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Oman. Sie verließ den Oman erstmals im Jahr 2016 und lebte in der Folge bis Dezember 2024 legal mit Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ in Österreich. Da ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert wurde, reiste sie zurück in den Oman, wo sie bis Mitte März 2025 blieb. Der Beschwerdeführerin wurde von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich und stellte am 02.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen niederländischen Visums war. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige des Oman. Sie verließ den Oman erstmals im Jahr 2016 und lebte in der Folge bis Dezember 2024 legal mit Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ in Österreich. Da ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert wurde, reiste sie zurück in den Oman, wo sie bis Mitte März 2025 blieb. Der Beschwerdeführerin wurde von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin nach Österreich und stellte am 02.07.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen niederländischen Visums war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.07.2025 ein Aufnahmegesuch an die Niederlande, welches von der niederländische Dublinbehörde am 28.08.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin
Art. 12Abs.
2 Dublin III-VO erteilt wurde.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 08.07.2025 ein Aufnahmegesuch an die Niederlande, welches von der niederländische Dublinbehörde am 28.08.2025 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin
Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO erteilt wurde.
Die Beschwerdeführerin lernte Ende 2022/Anfang 2023 einen in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen namens XXXX kennen und begann mit ihm eine partnerschaftliche Beziehung. Von November 2023 bis zu ihrer Ausreise aus Österreich im Dezember 2024 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Nach ihrer nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen und es fand eine „Eheschließung“ zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX nach islamischem Ritus in einer Moschee in Wien statt. Eine standesamtliche Eheschließung ist bis dato nicht erfolgt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine dauerhafte Beziehung führen. Die Beschwerdeführerin lernte Ende 2022/Anfang 2023 einen in Österreich asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen namens römisch 40 kennen und begann mit ihm eine partnerschaftliche Beziehung. Von November 2023 bis zu ihrer Ausreise aus Österreich im Dezember 2024 lebte die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt. Nach ihrer nunmehrigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet wurde der gemeinsame Haushalt wieder aufgenommen und es fand eine „Eheschließung“ zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn römisch 40 nach islamischem Ritus in einer Moschee in Wien statt. Eine standesamtliche Eheschließung ist bis dato nicht erfolgt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine dauerhafte Beziehung führen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer erstmaligen Ausreise aus dem Oman sowie zum folgenden legalen Aufenthalt in Österreich, zu ihrer Rückkehr in den Oman samt der dortigen Aufenthaltsdauer, zur nunmehrigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen niederländischen Visums war, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Darüber hinaus wurde die Visumserteilung durch die Beschwerdeführerin auch selbst vorgebracht, die in ihrer Erstbefragung angab, sie habe ein Touristenvisum aus den Niederlanden erhalten, das von XXXX .03.2025 bis XXXX .03.2030 gültig sei (vgl. AS 35). Auch wurde die Erteilung des Visums durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 28.08.2025 auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Darüber hinaus ist der, der Beschwerdeführerin vormals erteilte Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 14.11.2025 zu entnehmen. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer erstmaligen Ausreise aus dem Oman sowie zum folgenden legalen Aufenthalt in Österreich, zu ihrer Rückkehr in den Oman samt der dortigen Aufenthaltsdauer, zur nunmehrigen Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführerin von der niederländischen Botschaft in Muscat ein Visum Typ C für 90 Tage im Zeitraum römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 erteilt wurde, diese sohin im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines gültigen niederländischen Visums war, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus der VIS-Abfrage. Darüber hinaus wurde die Visumserteilung durch die Beschwerdeführerin auch selbst vorgebracht, die in ihrer Erstbefragung angab, sie habe ein Touristenvisum aus den Niederlanden erhalten, das von römisch 40 .03.2025 bis römisch 40 .03.2030 gültig sei vergleiche AS 35). Auch wurde die Erteilung des Visums durch die niederländische Dublinbehörde bestätigt, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin vom 28.08.2025 auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO stützt. Darüber hinaus ist der, der Beschwerdeführerin vormals erteilte Aufenthaltstitel „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 14.11.2025 zu entnehmen. Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung der Niederlande zur Übernahme der Beschwerdeführerin ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren, die von ihrem Lebensgefährten in seiner Zeugenaussage bestätigt wurden. Ferner ergibt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus einem Mietvertrag über eine Wohnung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse. Dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist, ist dem mit Beschwerde vorgelegten Auszug aus seinem Konventionspass vom XXXX .10.2021 mit einer Gültigkeit bis XXXX .10.2026 zu entnehmen und ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 27.11.
- Die Feststellung zur islamischen „Eheschließung“ beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde bzw. -vertrag einer Moschee vom XXXX .06.
- Eine standesamtliche Eheschließung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde sowohl von der Beschwerdeführerin selbst als auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass eine solche (noch) nicht erfolgt sei. Aus all diesen Gründen ergibt sich letztlich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine dauerhafte Beziehung führen. Dies wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX eine traditionell muslimische Ehe führe, mit ihm seit XXXX .11.2023 im gemeinsamen Haushalt lebe sowie von ihm finanziell und emotional abhängig sei (vgl. Seite 13 im angefochtenen Bescheid). Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben im Verfahren, die von ihrem Lebensgefährten in seiner Zeugenaussage bestätigt wurden. Ferner ergibt sich die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie aus einem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auszug aus einem Mietvertrag über eine Wohnung an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse. Dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in Österreich asylberechtigt ist, ist dem mit Beschwerde vorgelegten Auszug aus seinem Konventionspass vom römisch 40 .10.2021 mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .10.2026 zu entnehmen und ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 27.11.
- Die Feststellung zur islamischen „Eheschließung“ beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde bzw. -vertrag einer Moschee vom römisch 40 .06.
- Eine standesamtliche Eheschließung ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde sowohl von der Beschwerdeführerin selbst als auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen vorgebracht, dass eine solche (noch) nicht erfolgt sei. Aus all diesen Gründen ergibt sich letztlich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte eine dauerhafte Beziehung führen. Dies wurde auch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid nicht in Zweifel gezogen. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 eine traditionell muslimische Ehe führe, mit ihm seit römisch 40 .11.2023 im gemeinsamen Haushalt lebe sowie von ihm finanziell und emotional abhängig sei vergleiche Seite 13 im angefochtenen Bescheid).
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 21Abs.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.2.2.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.2.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 2 DefinitionenArtikel 2, Definitionen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck […] g) „Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat: — der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare, […] Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sindArtikel 9, Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen — ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat —, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa Artikel 12, Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. […] 3.2.
- Wie festgestellt führt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, Herrn XXXX , einem in Österreich asylberechtigen syrischen Staatsangehörigen, eine dauerhafte Beziehung. Daher handelt es sich bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Lebensgefährten um eine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g Dublin III-VO. Sohin hat die Beschwerdeführerin einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, womit Art. 9 Dublin III-VO zu prüfen ist. Im Fall von Art. 9 Dublin III-VO ist die Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, unbeachtlich, sodass dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften Beziehung erst in Österreich aufgenommen haben, keine Bedeutung zukommt. Die Familiengründung muss lediglich - im Hinblick auf die Anordnung des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO - vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz stattgefunden haben (vgl. VwGH vom 15.12.2022, Ra 2022/18/0182).3.2.
- Wie festgestellt führt die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten, Herrn römisch 40 , einem in Österreich asylberechtigen syrischen Staatsangehörigen, eine dauerhafte Beziehung. Daher handelt es sich bei der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Lebensgefährten um eine Familienangehörige im Sinne des Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO. Sohin hat die Beschwerdeführerin einen Familienangehörigen, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in Österreich aufenthaltsberechtigt ist, womit Artikel 9, Dublin III-VO zu prüfen ist. Im Fall von Artikel 9, Dublin III-VO ist die Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, unbeachtlich, sodass dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte ihre partnerschaftliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer dauerhaften Beziehung erst in Österreich aufgenommen haben, keine Bedeutung zukommt. Die Familiengründung muss lediglich - im Hinblick auf die Anordnung des Artikel 7, Absatz 2, Dublin III-VO - vor der erstmaligen Antragstellung auf internationalen Schutz stattgefunden haben vergleiche VwGH vom 15.12.2022, Ra 2022/18/0182). Im Fall der Beschwerdeführerin liegen sohin die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO vor, sodass – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung über ein gültiges niederländisches Visum verfügt hat und die Niederlande ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben – die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin eindeutig gegeben ist.Im Fall der Beschwerdeführerin liegen sohin die Voraussetzungen des Artikel 9, Dublin III-VO vor, sodass – ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung über ein gültiges niederländisches Visum verfügt hat und die Niederlande ihrer Übernahme ausdrücklich zugestimmt haben – die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin eindeutig gegeben ist. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass streng genommen eine Voraussetzung des Art. 9 Dublin III-VO – „sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun“ - nicht erfüllt ist, da keine ausdrückliche schriftliche Ausformulierung dieses Wunsches vorliegt. Allerdings handelt es sich bei Art. 9 Dublin III-VO um einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. b und c Dublin III-VO) zu belehren und es sind im Fall eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen (vgl. VwGH vom 20.03.2024, Ra 2023/20/0450). Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass streng genommen eine Voraussetzung des Artikel 9, Dublin III-VO – „sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun“ - nicht erfüllt ist, da keine ausdrückliche schriftliche Ausformulierung dieses Wunsches vorliegt. Allerdings handelt es sich bei Artikel 9, Dublin III-VO um einen besonderen Zuständigkeitstatbestand für Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind. Diese Regelung erlaubt den Betroffenen (dem Antragsteller und den Begünstigten des internationalen Schutzes) nicht nur ein Mitspracherecht, sondern überträgt diesen die Entscheidung, ob sie zusammengeführt werden wollen. Damit ist der Fall ausgeschlossen, dass Personen gegen ihren Willen zusammengeführt werden. Über das Erfordernis derartiger Erklärungen ist der Antragsteller im Rahmen seines Rechts auf Information vergleiche Artikel 4, Absatz eins, Litera b und c Dublin III-VO) zu belehren und es sind im Fall eines derartigen Wunsches des Antragstellers die Begünstigten des internationalen Schutzes zu kontaktieren, um zu überprüfen, ob sie einer Zusammenführung zustimmen vergleiche VwGH vom 20.03.2024, Ra 2023/20/0450). Im vorliegenden Fall geht sowohl aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren als auch aus der Zeugenaussage ihres Lebensgefährten eindeutig hervor, dass die betroffenen Personen die Führung des Asylverfahrens in Österreich wünschen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie zu ihrem „Ehemann“ gewollt habe. Einer Ausweisung in die Niederlande stehe entgegen, dass ihr „Ehemann“ hier sei. Der Zeuge brachte vor, dass er sich wünsche mit der Beschwerdeführerin in Österreich zu leben. Gegenteiliges lässt sich auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht entnehmen, sondern wurde darauf verwiesen, dass eine körperliche Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten sie sowohl physisch als auch psychisch stark belasten würde. Für die Beschwerdeführerin sei eine körperliche Trennung von ihrem Partner unvorstellbar und unzumutbar. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht aus diesen Angaben unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte (wobei im Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin die Familieneigenschaft im Sinne einer dauerhaften Beziehung, wie sie in Art. 2 lit. g Dublin III-VO angeführt ist, bereits bestanden hat) die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Österreich wünschen. Im vorliegenden Fall geht sowohl aus den gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren als auch aus der Zeugenaussage ihres Lebensgefährten eindeutig hervor, dass die betroffenen Personen die Führung des Asylverfahrens in Österreich wünschen. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass sie nach Österreich gekommen sei, weil sie zu ihrem „Ehemann“ gewollt habe. Einer Ausweisung in die Niederlande stehe entgegen, dass ihr „Ehemann“ hier sei. Der Zeuge brachte vor, dass er sich wünsche mit der Beschwerdeführerin in Österreich zu leben. Gegenteiliges lässt sich auch den schriftlichen Beschwerdeausführungen nicht entnehmen, sondern wurde darauf verwiesen, dass eine körperliche Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten sie sowohl physisch als auch psychisch stark belasten würde. Für die Beschwerdeführerin sei eine körperliche Trennung von ihrem Partner unvorstellbar und unzumutbar. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes geht aus diesen Angaben unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte (wobei im Zeitpunkt der erstmaligen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin die Familieneigenschaft im Sinne einer dauerhaften Beziehung, wie sie in Artikel 2, Litera g, Dublin III-VO angeführt ist, bereits bestanden hat) die Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Österreich wünschen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkannte die Rechtslage, da im angefochtenen Bescheid zwar die Lebensgemeinschaft, das Führen eines gemeinsamen Haushalts sowie eine finanzielle und emotionale Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Partner festgestellt wurden, jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Art. 9 Dublin III-VO unterblieben ist. Es ist auch an keiner Stelle des Verwaltungsaktes ersichtlich, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin über das Erfordernis schriftlicher Erklärungen belehrt und der Lebensgefährte im Zuge seiner Zeugeneinvernahme befragt wurde, ob er seine Zustimmung schriftlich erklärt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verkannte die Rechtslage, da im angefochtenen Bescheid zwar die Lebensgemeinschaft, das Führen eines gemeinsamen Haushalts sowie eine finanzielle und emotionale Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Partner festgestellt wurden, jedoch jegliche Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Artikel 9, Dublin III-VO unterblieben ist. Es ist auch an keiner Stelle des Verwaltungsaktes ersichtlich, dass das Bundesamt die Beschwerdeführerin über das Erfordernis schriftlicher Erklärungen belehrt und der Lebensgefährte im Zuge seiner Zeugeneinvernahme befragt wurde, ob er seine Zustimmung schriftlich erklärt. Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO vorliegen, war der Beschwerde
§ 21Abs.
3 erster Satz BFA-VG stattzugeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen und der bekämpfte Bescheid zu beheben.Da das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht ist, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Artikel 9, Dublin III-VO vorliegen, war der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattzugeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen und der bekämpfte Bescheid zu beheben. 3.2.5.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.5.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 9 Dublin III-VO, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorgehen.Im gegenständlichen Fall konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des Artikel 9, Dublin III-VO, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt hervorgehen. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W235.2326380.1.00