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{'item': 'W236 2329676-1'}

Obsah (15)§ 33Art. 133§ 7§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 17§ 21Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW236 2329676-1 Spruch, W236 2329676-1/5EW236 2329676-2/2EW236 2329676-1/5E, W236 2329676-2/2E IM NAMEN DER REPUBL

§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. 1223296308/241736791, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. 1223296308/241736791, den Beschluss: A) Die Beschwerde wird

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, war von 22.03.2019 bis 12.11.2024 in Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Studentin.
  2. Am 12.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach vorheriger Einvernahme der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.03.2025, Zl. 1223296308/241736791, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abwies und der Beschwerdeführerin

§ 57Asyl

G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).2. Am 12.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach vorheriger Einvernahme der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27.03.2025, Zl. 1223296308/241736791, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abwies und der Beschwerdeführerin

Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilte (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin nach vorherigem Zustellversuch an ihrer im Zentralen Melderegister damals ausgewiesenen Meldeadresse durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 01.04.2025 zugestellt (erster Tag der Abholung: 01.04.2025). Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und am 23.04.2025 an das Bundesamt retourniert. Mit 30.04.2025 erwuchs der Bescheid vom 27.03.2025 in Rechtskraft.

  1. Am 30.07.2025 (bzw. neuerlich am 01.09.2025) erkundigte sich die Beschwerdeführerin via Email bei der belangten Behörde über den Stand ihres Asylverfahrens. Mit Emailantwort vom 31.07.2025 (bzw. neuerlich vom 02.09.2025) teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin mit, dass der Bescheid vom 27.03.2025 am 01.04.2025 bei der Post hinterlegt und nicht behoben worden sei. Der Bescheid sei am 30.04.2025 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin könne sich während der Parteienverkehrszeiten eine Kopie des Bescheides abholen. Mit Email vom 12.09.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es ihr aufgrund ihres aktuellen psychischen Zustandes nicht möglich sei, die Entscheidung persönlich beim Bundesamt abzuholen und stellte die Anfrage, ob die Abholung durch eine bevollmächtigte Person erfolgen könne. Dies bejahte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Emailnachricht vom 16.09.
  2. Mit Email vom 17.09.2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihrer Meldeadresse bisher leider keine Post erhalten habe und deswegen „das Schreiben“ nicht entgegennehmen habe können. Derzeit bereite sie eine Vollmacht vor, damit eine bevollmächtigte Person ihre Unterlagen abholen könne.
  3. Am 23.10.2025 erschien eine bevollmächtigte Freundin der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde und übernahm eine Kopie des Bescheides vom 27.03.
  4. Die Freundin teilte mit, dass sie nicht wisse, wo sich die Beschwerdeführerin aufhalte; auch über deren persönliche Verhältnisse sei ihr nichts bekannt.
  5. Am 06.11.2025 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 27.03.2025 sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil sie Österreich aufgrund einer akuten psychischen Belastung verlassen und daher nicht von der Erlassung des Bescheides gewusst habe. Trotz ihrer bis Sommer 2025 andauernden Ausnahmesituation habe sich die Beschwerdeführerin über den Stand ihres Asylverfahrens informiert sowie um die Bevollmächtigung einer Person bemüht, die eine Bescheidkopie für sie abholen könne. Im Hinblick auf ihre psychische Verfassung liege ein minderer Grad des Versehens vor. Gleichzeitig erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.
  6. In einer Stellungnahme vom 07.11.2025 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, bei ihr seien unter anderem eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ und eine bipolare affektive Störung diagnostiziert worden. Ab März 2025 hätten ihre Krankheitssymptome ein Hoch erreicht, wodurch sie ihren Wohnplatz verloren habe und nach Deutschland gereist sei. Mit ihrem ehemaligen Mitbewohner habe sie vereinbart, dass er sie über alle an die Beschwerdeführerin adressierten Schriftstücke, insbesondere Post von der belangten Behörde, informiere. Dennoch habe sie erst am 23.10.2025 vom Inhalt des Bescheides vom 27.03.2025 Kenntnis erlangt. Dazu übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben einer Allgemeinmedizinerin, einen klinisch-psychologischen Bericht sowie Screenshots aus einem WhatsApp-Chat.
  7. Mit Bescheid vom 12.11.2025, Zl. 1223296308/241736791, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Wiedereinsetzungsantrag

§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ab und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG nicht zu.7. Mit Bescheid vom 12.11.2025, Zl. 1223296308/241736791, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Wiedereinsetzungsantrag

Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ab und erkannte diesem die aufschiebende Wirkung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zu. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem sie ihre geänderte Adresse der Behörde nicht mitgeteilt habe.

  1. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 09.12.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin führte sie neuerlich aus, sie habe angesichts ihrer psychischen Verfassung alles in ihrer Macht stehende unternommen, um vom Inhalt des Bescheides vom 27.03.2025 Kenntnis zu erlangen.
  2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte am 16.12.2025 auf Nachfrage mit, dass die Beschwerdevorlage auch die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2025 umfasst und dazu keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Bescheid vom 27.03.2025, Zl. 1223296308/241736791, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen sowie eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen sie erlassen. Beim Versuch, eine Ausfertigung dieses Bescheides an der von ihr im Asylverfahren bekanntgegebenen und im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse zuzustellen, konnte die Beschwerdeführerin vor Ort nicht persönlich angetroffen werden. Daher hinterließ der Postzusteller eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung an dieser Adresse und vermerkte auf dem RSa-Kuvert des Bescheides, dass die Empfängerin über die Hinterlegung verständigt wurde. In der Folge wurde der Bescheid bei der für die Meldeadresse der Beschwerdeführerin zuständigen Postfiliale hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 01.04.2025, deren Ende fiel auf den 15.04.
  5. Der Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin bei der Postfiliale nicht behoben und folglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert, wo er am 24.04.2025 einlangte. Die Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 27.03.2025 endete am 29.04.
  6. Am 30.07.2025 (und am 01.09.2025) erkundigte sich die Beschwerdeführerin via E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den Stand ihres Asylverfahrens, woraufhin sie am 31.07.2025 (sowie am 02.09.2025) via E-Mail über die Erlassung des am 30.04.2025 in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 27.03.2025 sowie die Möglichkeit des Erhalts einer Kopie des Bescheides informiert wurde. Eine bevollmächtigte Freundin der Beschwerdeführerin übernahm am 23.10.2025 von der belangten Behörde eine Kopie des Bescheides vom 27.03.2025, wodurch die Beschwerdeführer Kenntnis über den Inhalt dieses Bescheides erlangte. Mit Schriftsatz vom 06.11.2025 stellte sie daraufhin durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 1 Vw

GVG und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 27.03.2025.Eine bevollmächtigte Freundin der Beschwerdeführerin übernahm am 23.10.2025 von der belangten Behörde eine Kopie des Bescheides vom 27.03.2025, wodurch die Beschwerdeführer Kenntnis über den Inhalt dieses Bescheides erlangte. Mit Schriftsatz vom 06.11.2025 stellte sie daraufhin durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den Bescheid vom 27.03.

  1. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin lebte an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse in einer Wohngemeinschaft. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin über ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, ebenso belehrt, wie über ihre Obliegenheit der belangten Behörde, ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift auch nach Verlassen des österreichischen Bundesgebietes bekannt zu geben. In der Folge verlegte sie während des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihren Wohnort nach Deutschland, wobei sie ihren Wohnsitzwechsel weder der zuständigen Meldebehörde, noch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitteilte. Ihr ehemaliger Mitbewohner blieb an ihrer weiterhin im Zentralen Melderegister erfassten Adresse wohnhaft und leerte regelmäßig den Briefkasten.1.
  3. Die Beschwerdeführerin lebte an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse in einer Wohngemeinschaft. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt am 16.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin über ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz über das polizeiliche Meldewesen (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, ebenso belehrt, wie über ihre Obliegenheit der belangten Behörde, ihren Aufenthaltsort und ihre Anschrift auch nach Verlassen des österreichischen Bundesgebietes bekannt zu geben. In der Folge verlegte sie während des Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihren Wohnort nach Deutschland, wobei sie ihren Wohnsitzwechsel weder der zuständigen Meldebehörde, noch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitteilte. Ihr ehemaliger Mitbewohner blieb an ihrer weiterhin im Zentralen Melderegister erfassten Adresse wohnhaft und leerte regelmäßig den Briefkasten. Die Beschwerdeführerin machte nicht glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. 1223296308/241736791, versäumte und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. 1223296308/241736791, ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid selbst (AS 127ff). Die Feststellung zum Zustellvorgang dieses Bescheides ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden originalen Kuvert des Hybriden Rückscheinbriefs (AS 177), den Einvernahmen der Beschwerdeführerin (vgl. AS 3 und 34) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass die Verständigung über die Hinterlegung in die für die Meldeadresse der Beschwerdeführerin bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich Beurkundung auf dem Kuvert des Hybriden Rückscheinbriefs (AS 177), bei dem es sich als Zustellnachweis um eine öffentliche Urkunde handelt, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Hinterlegungsanzeige entgegen dieser Beurkundung nicht in den Briefkasten an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin eingelegt worden wäre, wurden im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.Die Feststellung zum Zustellvorgang dieses Bescheides ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden originalen Kuvert des Hybriden Rückscheinbriefs (AS 177), den Einvernahmen der Beschwerdeführerin vergleiche AS 3 und 34) und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass die Verständigung über die Hinterlegung in die für die Meldeadresse der Beschwerdeführerin bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglich Beurkundung auf dem Kuvert des Hybriden Rückscheinbriefs (AS 177), bei dem es sich als Zustellnachweis um eine öffentliche Urkunde handelt, die die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei aber die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Etwaige Anhaltspunkte dafür, dass die Hinterlegungsanzeige entgegen dieser Beurkundung nicht in den Briefkasten an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin eingelegt worden wäre, wurden im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan. Erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch das Bundesamt behauptete die Beschwerdeführerin erstmals, dass sie davon ausgehe, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben (zur fehlenden Relevanz wegen Verspätung siehe die rechtliche Beurteilung). Diese Vermutung legte sie im Übrigen nicht substantiiert dar, zumal ein Fehler des Postangestellten daraus abgeleitet wurde, dass „der BF das Postfach täglich kontrollier[e]” und erst durch die Rechtsberatung von der rechtskräftigen Entscheidung bzw. dem Zustellversuch erfahren habe (vgl. AS 323). Dies widerspricht aber ihrem Vorbringen zu ihrer Ausreise nach Deutschland sowie zur Kenntniserlangung über den Bescheid vom 27.03.2025 samt der diesbezüglichen Aktenlage und ist damit offenkundig unzutreffend. Auch sonst wurde nicht detailliert aufgezeigt, welche Vorkehrungen der ehemaliger Mitbewohner setzte, damit die sich im Ausland befindliche Beschwerdeführerin von einem sie betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt.Erst im Rahmen der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch das Bundesamt behauptete die Beschwerdeführerin erstmals, dass sie davon ausgehe, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben (zur fehlenden Relevanz wegen Verspätung siehe die rechtliche Beurteilung). Diese Vermutung legte sie im Übrigen nicht substantiiert dar, zumal ein Fehler des Postangestellten daraus abgeleitet wurde, dass „der BF das Postfach täglich kontrollier[e]” und erst durch die Rechtsberatung von der rechtskräftigen Entscheidung bzw. dem Zustellversuch erfahren habe vergleiche AS 323). Dies widerspricht aber ihrem Vorbringen zu ihrer Ausreise nach Deutschland sowie zur Kenntniserlangung über den Bescheid vom 27.03.2025 samt der diesbezüglichen Aktenlage und ist damit offenkundig unzutreffend. Auch sonst wurde nicht detailliert aufgezeigt, welche Vorkehrungen der ehemaliger Mitbewohner setzte, damit die sich im Ausland befindliche Beschwerdeführerin von einem sie betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt. Die Belehrung der Beschwerdeführerin über ihre Pflichten nach dem MeldeG sowie ihre Obliegenheit, der belangten Behörde ihren Aufenthaltsort sowie ihre Adresse auch nach dem Verlassen des österreichischen Bundesgebietes bekannt zu geben, stützt sich auf die im Behördenakt befindliche Niederschrift vom 16.01.2025 (vgl. AS 28). Die Verlegung ihres Wohnsitzes während des laufenden Asylverfahrens basiert auf ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und ist unstrittig. Da die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft lebte, ist davon auszugehen, dass ihr ehemaliger Mitbewohner nach ihrem Umzug regelmäßig den Briefkasten entleerte (s.a. AS 269).Die Belehrung der Beschwerdeführerin über ihre Pflichten nach dem MeldeG sowie ihre Obliegenheit, der belangten Behörde ihren Aufenthaltsort sowie ihre Adresse auch nach dem Verlassen des österreichischen Bundesgebietes bekannt zu geben, stützt sich auf die im Behördenakt befindliche Niederschrift vom 16.01.2025 vergleiche AS 28). Die Verlegung ihres Wohnsitzes während des laufenden Asylverfahrens basiert auf ihrem diesbezüglichen Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag und ist unstrittig. Da die Beschwerdeführerin in einer Wohngemeinschaft lebte, ist davon auszugehen, dass ihr ehemaliger Mitbewohner nach ihrem Umzug regelmäßig den Briefkasten entleerte (s.a. AS 269). Dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machte, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, Zl. 1223296308/241736791, versäumte und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, beruht auf nachstehenden Erwägungen: Im Schriftsatz vom 06.11.2025 wird zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten psychischen Belastung und einer diagnostizierten Borderline-Störung in einem Ausnahmezustand befunden habe, weshalb sie das Bundesgebiet verlassen und nicht vom Bescheid vom 27.03.2025 erfahren habe. Darin wird aber nicht näher dargelegt, in welcher mentalen Verfassung sich die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum befunden habe und inwieweit sie dadurch an der Mitteilung ihres Umzugs an das Bundesamt oder an die Meldebehörde gehindert gewesen sei. Ebenso wenig übermittelte sie dazu mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung etwaige ärztliche Befunde. Aber selbst unter Berücksichtigung jener Dokumente, welche ihre bevollmächtigte Freundin bereits bei der Abholung der Bescheidkopie am 23.10.2025 der belangten Behörde vorlegte (vgl. AS 215), kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin eine Verständigung über ihren Wohnsitzwechsel (gegebenenfalls durch einen Vertreter) nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Betreffend den klinisch-psychologischen Bericht vom 07.04.2021 (vgl. AS 273ff) ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 16.01.2025 ladungsgemäß zu ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erschien und daraufhin innerhalb der dort vereinbarten zweiwöchigen Frist Bescheinigungsmittel zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz übermittelte (vgl. AS 27ff). Die Beschwerdeführerin war im Jänner 2025 somit offenkundig in der Lage, die notwendigen Schritte in ihrem Asylverfahren selbst zu setzen. Dass sich ihr Zustand danach maßgeblich verschlechterte, ergibt sich auch nicht aus dem Arztbrief vom 06.10.2025 (vgl. AS 271), wonach die Beschwerdeführerin von 09.12.2021 bis 10.03.2025 regelmäßig die Ordination der verfassenden Allgemeinmedizinerin aufgesucht und Medikamente bezogen habe. Zu dem dort enthaltenen Hinweis auf eine Verstärkung ihrer Angst und Panikzustände nach dem Tod ihrer Mutter, ist ferner auf die eigene Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zu verweisen, wonach ihre Mutter bereits etwa ein Jahr zuvor im Februar 2024 verstorben sei (vgl. AS 31). Angesichts dessen kann aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie aus diesem Grund nach der Befragung durch die belangte Behörde im Jänner 2025 in einen derart psychischen Ausnahmezustand geraten sei, welcher einer Verständigung der österreichischen Behörden über ihrer Umzug nach Deutschland entgegengestanden wäre.Im Schriftsatz vom 06.11.2025 wird zur Begründung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer akuten psychischen Belastung und einer diagnostizierten Borderline-Störung in einem Ausnahmezustand befunden habe, weshalb sie das Bundesgebiet verlassen und nicht vom Bescheid vom 27.03.2025 erfahren habe. Darin wird aber nicht näher dargelegt, in welcher mentalen Verfassung sich die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum befunden habe und inwieweit sie dadurch an der Mitteilung ihres Umzugs an das Bundesamt oder an die Meldebehörde gehindert gewesen sei. Ebenso wenig übermittelte sie dazu mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung etwaige ärztliche Befunde. Aber selbst unter Berücksichtigung jener Dokumente, welche ihre bevollmächtigte Freundin bereits bei der Abholung der Bescheidkopie am 23.10.2025 der belangten Behörde vorlegte vergleiche AS 215), kann nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführerin eine Verständigung über ihren Wohnsitzwechsel (gegebenenfalls durch einen Vertreter) nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Betreffend den klinisch-psychologischen Bericht vom 07.04.2021 vergleiche AS 273ff) ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 16.01.2025 ladungsgemäß zu ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erschien und daraufhin innerhalb der dort vereinbarten zweiwöchigen Frist Bescheinigungsmittel zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz übermittelte vergleiche AS 27ff). Die Beschwerdeführerin war im Jänner 2025 somit offenkundig in der Lage, die notwendigen Schritte in ihrem Asylverfahren selbst zu setzen. Dass sich ihr Zustand danach maßgeblich verschlechterte, ergibt sich auch nicht aus dem Arztbrief vom 06.10.2025 vergleiche AS 271), wonach die Beschwerdeführerin von 09.12.2021 bis 10.03.2025 regelmäßig die Ordination der verfassenden Allgemeinmedizinerin aufgesucht und Medikamente bezogen habe. Zu dem dort enthaltenen Hinweis auf eine Verstärkung ihrer Angst und Panikzustände nach dem Tod ihrer Mutter, ist ferner auf die eigene Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zu verweisen, wonach ihre Mutter bereits etwa ein Jahr zuvor im Februar 2024 verstorben sei vergleiche AS 31). Angesichts dessen kann aber nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sie aus diesem Grund nach der Befragung durch die belangte Behörde im Jänner 2025 in einen derart psychischen Ausnahmezustand geraten sei, welcher einer Verständigung der österreichischen Behörden über ihrer Umzug nach Deutschland entgegengestanden wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu dem ergänzenden Hinweis auf den Ausbruch des Ukraine-Krieges im Februar 2022 und das Verschwinden ihres Bruders im Jahr 2018 (vgl. AS 31) in der Stellungnahme vom 07.11.2025 festzuhalten, dass auch diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ferner ergibt sich aus dem von ihr mit dieser Eingabe vorgelegten Chatverlauf vom 16.04.2025 (vgl. AS 279), dass sie sich bei ihrem ehemaligen Mitbewohner über den Erhalt von Post des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erkundigte. Diese Nachforschung lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin damals fähig war, sich um die Besorgung ihrer Angelegenheiten in Bezug auf ihr Asylverfahren zu kümmern. Daher ist aber auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, bei ihrem vorangegangenen Umzug nach Deutschland das Bundesamt oder die zuständige Meldebehörde über die Aufgabe ihres Wohnsitzes im österreichischen Bundesgebiet in Kenntnis zu setzen. Der spätere Patientenbrief vom 12.05.2025 eines deutschen Krankenhauses (vgl. AS 337), in welchem neben einer Alkoholintoxikation auch eine akuten Suizidalität der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, lässt damit für den maßgeblichen Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides vom 27.03.2025 nicht auf eine solche Einschränkung der Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin schließen, welche sie an der Bekanntgabe ihres Wohnsitzwechsels gehindert hätte. Im Übrigen wurde erst mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags dieses Dokument übermittelt sowie ein Vorbringen dazu erstattet (zur daraus folgenden Verspätung siehe die rechtliche Beurteilung).Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu dem ergänzenden Hinweis auf den Ausbruch des Ukraine-Krieges im Februar 2022 und das Verschwinden ihres Bruders im Jahr 2018 vergleiche AS 31) in der Stellungnahme vom 07.11.2025 festzuhalten, dass auch diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen. Ferner ergibt sich aus dem von ihr mit dieser Eingabe vorgelegten Chatverlauf vom 16.04.2025 vergleiche AS 279), dass sie sich bei ihrem ehemaligen Mitbewohner über den Erhalt von Post des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erkundigte. Diese Nachforschung lässt ebenfalls darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin damals fähig war, sich um die Besorgung ihrer Angelegenheiten in Bezug auf ihr Asylverfahren zu kümmern. Daher ist aber auch anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, bei ihrem vorangegangenen Umzug nach Deutschland das Bundesamt oder die zuständige Meldebehörde über die Aufgabe ihres Wohnsitzes im österreichischen Bundesgebiet in Kenntnis zu setzen. Der spätere Patientenbrief vom 12.05.2025 eines deutschen Krankenhauses vergleiche AS 337), in welchem neben einer Alkoholintoxikation auch eine akuten Suizidalität der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde, lässt damit für den maßgeblichen Zeitraum bis zur Erlassung des Bescheides vom 27.03.2025 nicht auf eine solche Einschränkung der Dispositionsfähigkeit der Beschwerdeführerin schließen, welche sie an der Bekanntgabe ihres Wohnsitzwechsels gehindert hätte. Im Übrigen wurde erst mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags dieses Dokument übermittelt sowie ein Vorbringen dazu erstattet (zur daraus folgenden Verspätung siehe die rechtliche Beurteilung).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  6. Nichtbewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: 3.1.
  7. Bei Versäumen der Beschwerdefrist stellt § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).3.1.
  8. Bei Versäumen der Beschwerdefrist stellt Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 VwGVG lautet auszugsweise:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise: „§ 33.

(1)Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2)[…]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. […]
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4)Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a)[…]
(5)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“ 3.1.2. Zur Versäumung der Beschwerdefrist: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt (vgl. VwGH 28.08.1997, 97/04/0064; 20.09.2000, 2000/08/0046). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Bescheid vom 27.03.2025 rechtmäßig zugestellt wurde.Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist unzulässig, wenn keine ordnungsgemäße Zustellung erfolgt ist, weil diesfalls keine Fristversäumnis vorliegt vergleiche VwGH 28.08.1997, 97/04/0064; 20.09.2000, 2000/08/0046). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Bescheid vom 27.03.2025 rechtmäßig zugestellt wurde.

§ 13Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zust

G), BGBl. Nr. 200/1982, ist das Dokument dem Empfänger grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen.

Paragraph 13, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, ist das Dokument dem Empfänger grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Der mit „Hinterlegung“ betitelte § 17 ZustG normiert Folgendes:Der mit „Hinterlegung“ betitelte Paragraph 17, ZustG normiert Folgendes: „

(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.„
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ § 2 Abs. 1 Z 4 ZustG definiert eine „Abgabestelle“ als die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, ZustG definiert eine „Abgabestelle“ als die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

§ 8Abs. 1 Zust

G hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle (vgl. etwa VwGH 18.04.2002, 2001/01/0525; VwGH 19.03.2013, 2011/21/0144; VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184).

Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für die Aufgabe einer Abgabenstelle vergleiche etwa VwGH 18.04.2002, 2001/01/0525; VwGH 19.03.2013, 2011/21/0144; VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). Mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle trägt die Partei die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd § 8 Abs. 2 ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064, mwN).Mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung der Änderung der Abgabestelle trägt die Partei die Gefahr, dass die Behörde diese Änderung nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann, gleichgültig, wo sich die Partei tatsächlich aufgehalten hat und welche Abgabestelle für sie zu diesem Zeitpunkt sonst in Betracht gekommen wäre vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0107). Diese Rechtsprechung betrifft allerdings nur jene Fälle, in denen die Behörde bzw. das Gericht von der Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt und sich daher zu Nachforschungen über die Abgabestelle des Empfängers iSd Paragraph 8, Absatz 2, ZustG von vornherein nicht veranlasst sehen kann vergleiche VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064, mwN). Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin durch ihren Umzug nach Deutschland während des laufenden Verfahrens über ihren Antrag auf internationalen Schutz ihre Abgabestelle in Österreich auf, ohne dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitzuteilen. Da sie ihren Wohnsitzwechsel ebenso wenig der zuständigen Meldebehörde bekannt gab und für das Bundesamt auch sonst kein Hinweis für eine mögliche Änderung ihrer Abgabestelle ersichtlich war, bestand für das Bundesamt kein Anlass, diesbezüglich weitere Nachforschungen anzustellen. Die Beschwerdeführerin trägt daher die Gefahr, dass die Zustellung der Ausfertigung des Bescheides vom 27.03.2025 an der von ihr im Asylverfahren bekannt gegebenen und im Zentralen Melderegister erfassten Adresse vorgenommen werden konnte. Die Zustellung erfolgte gegenständlich durch Hinterlegung

§ 17Zust

G, weil die Beschwerdeführerin beim Zustellversuch an ihrer früheren Abgabestelle nicht persönlich angetroffen werden konnte. Zumal ihr Mitbewohner regelmäßig den Briefkasten entleerte, durfte der Postzusteller annehmen, dass sich die Empfängerin regelmäßig an der Zustelladresse aufhält, und daher das zuzustellende Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegen. Angesichts der

§ 17Abs. 2 Zust

G erfolgten Verständigung von der Hinterlegung sowie der Bereithaltung zur Abholung für mindestens zwei Wochen, war der Zustellvorgang rechtswirksam. Der Bescheid vom 27.03.2025 gilt daher

§ 17Abs. 3 Zust

G mit dem 01.04.2025, als dessen Ausfertigung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt.Die Zustellung erfolgte gegenständlich durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG, weil die Beschwerdeführerin beim Zustellversuch an ihrer früheren Abgabestelle nicht persönlich angetroffen werden konnte. Zumal ihr Mitbewohner regelmäßig den Briefkasten entleerte, durfte der Postzusteller annehmen, dass sich die Empfängerin regelmäßig an der Zustelladresse aufhält, und daher das zuzustellende Schriftstück beim zuständigen Postamt hinterlegen. Angesichts der

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG erfolgten Verständigung von der Hinterlegung sowie der Bereithaltung zur Abholung für mindestens zwei Wochen, war der Zustellvorgang rechtswirksam. Der Bescheid vom 27.03.2025 gilt daher

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mit dem 01.04.2025, als dessen Ausfertigung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, als zugestellt. Somit endete die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 29.04.2025 (vgl. § 7 Abs. 4 VwGVG), weshalb sich die Beschwerde vom 06.11.2025 als verspätet erweist und eine Fristversäumnis vorliegt.Somit endete die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde am 29.04.2025 vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG), weshalb sich die Beschwerde vom 06.11.2025 als verspätet erweist und eine Fristversäumnis vorliegt. 3.1.

  1. Zur Rechtzeitigkeit und den Wiedereinsetzungsgründen: 3.1.3.
  2. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (vgl. VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; s.a. VwGH 30.09.1990, 91/19/0045 zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist nicht einzugehen (vgl. VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222).3.1.3.
  3. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat vergleiche VwGH 27.01.2005, 2004/11/0212; s.a. VwGH 30.09.1990, 91/19/0045 zu Paragraph 46, VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen vergleiche VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; 27.02.1996, 95/04/0218; 25.02.2003, 2002/10/0223). Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist nicht einzugehen vergleiche VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte; es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und den Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des „unabwendbaren“ erfasst jenes des „unvorhergesehenen“ Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (VwGH vom 17.02.1994, 93/16/0020). Die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei (oder ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft (VwGH vom 26.06.1985, 83/03/0134; VfGH vom 27.02.1985, G 53/83-13 ua). Ein solcher minderer Grad des Versehens (iSd § 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, 95/17/0112; vom 23.05.2001, 99/06/0039; vom 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, 90/15/0134; vom 14.07.1993, 93/03/0136; vom 24.05.2005, vom 2004/01/0558). Unter einem Ereignis iSd § 33 Abs. 1 VwGVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. zu § 71 AVG VwGH 2011/22/0021).Ein solcher minderer Grad des Versehens (iSd Paragraph 1332, ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 22.11.1996, 95/17/0112; vom 23.05.2001, 99/06/0039; vom 01.06.2006, 2005/07/0044). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH vom 08.10.1990, 90/15/0134; vom 14.07.1993, 93/03/0136; vom 24.05.2005, vom 2004/01/0558). Unter einem Ereignis iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche zu Paragraph 71, AVG VwGH 2011/22/0021). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Eine behauptete Krankheit stellt dann keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird (VwGH 14.03.1990, 89/13/0086).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist vergleiche VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken vergleiche VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN). Eine behauptete Krankheit stellt dann keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, wenn die Krankheit nicht durch geeignete Beweismittel nachgewiesen wird (VwGH 14.03.1990, 89/13/0086). Hat der Fremde keine psychische Krankheit oder geistige Behinderung, auf Grund deren er nicht mehr in der Lage wäre, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, kann die Beurteilung der Behörde, dass er durch die Unterlassung einer Reaktion auf den zugestellten Ausweisungsbescheid auffallend sorglos gehandelt habe, nicht als rechtswidrig aufgezeigt werden. Durch die persönliche Abholung des Bescheides beim Postamt wird dokumentiert, dass dem Fremden die Besorgung seiner Angelegenheiten nicht unmöglich ist. Auch unter Berücksichtigung der behaupteten depressiven Anpassungsstörung wäre es dem Fremden zuzumuten gewesen, nicht nur den Bescheid beim Postamt zu beheben, sondern mit diesem auch eine Person seines Vertrauens aufzusuchen (VwGH 06.08.2009, 2009/22/0192). Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (vgl. VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl. VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (vgl. VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (vgl. VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu erstatten, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden vergleiche VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte vergleiche VwGH 20.01.1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw. wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein vergleiche VwGH 21.12.1999, 97/19/0217; 04.02.2000, 97/19/1484; 02.10.2000, 98/19/0198). Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH 19.04.1994, 94/11/0053).Die „Unerklärlichkeit“ des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh. die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus vergleiche VwGH 20.01.1998, 97/08/0545; 21.09.1999, 97/18/0418). Der von der Behörde anzulegende Sorgfaltsmaßstab darf allerdings auch nicht überspannt werden. Den konkreten Vorgang, wie es etwa zur Entfernung einer Hinterlegungsanzeige gekommen ist, wird eine Partei nämlich nur in den seltensten Fällen bescheinigen können. Sie wird sich, abgesehen von der Behauptung des Fehlens der Hinterlegungsanzeige in der Post, auf die Darlegung von Umständen beschränken müssen, welche die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH 19.04.1994, 94/11/0053). 3.1.3.
  4. Die Beschwerdeführerin erlangte am 23.10.2025 erstmals Kenntnis über den Inhalt des Bescheides vom 27.03.2025, wodurch sie ihren Wiedereinsetzungsantrag vom 06.11.2025 am letzten Tag der zweiwöchigen Frist rechtzeitig einbrachte (vgl. VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; VwGH 12.05.2022, Ra 2022/21/0087). Entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung ist aber nur auf jene Gründe und Argumente einzugehen, welche während der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht wurden, weshalb das ergänzende Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.11.2025 ebenso wenig relevant ist, wie die zusätzlichen Ausführungen in dem am 09.12.2025 übermittelten Beschwerdeschriftsatz.3.1.3.
  5. Die Beschwerdeführerin erlangte am 23.10.2025 erstmals Kenntnis über den Inhalt des Bescheides vom 27.03.2025, wodurch sie ihren Wiedereinsetzungsantrag vom 06.11.2025 am letzten Tag der zweiwöchigen Frist rechtzeitig einbrachte vergleiche VwGH 15.09.1994, 94/19/0393; VwGH 12.05.2022, Ra 2022/21/0087). Entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung ist aber nur auf jene Gründe und Argumente einzugehen, welche während der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht wurden, weshalb das ergänzende Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.11.2025 ebenso wenig relevant ist, wie die zusätzlichen Ausführungen in dem am 09.12.2025 übermittelten Beschwerdeschriftsatz. Den Wiedereinsetzungsantrag vom 06.11.2025 begründeten die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie aufgrund ihrer psychischen Ausnahmesituation (Borderlinestörung und Suizidversuch) ihre Wohngemeinschaft habe verlassen müssen und aus Österreich ausgereist sei, weshalb sie nicht von der Erlassung des Bescheides vom 27.03.2025 erfahren und somit die Beschwerdefrist versäumt habe. Die Unkenntnis über den Bescheid vom 27.03.2025 stellt kein unabwendbares Ereignis dar, zumal ein Durchschnittsmensch dies durch Befolgung der Meldevorschriften oder eine entsprechende Verständigung des Bundesamtes hätte verhindern können. Ferner wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, der belangten Behörde die Änderung ihrer Abgabestelle bekannt zu geben oder zumindest der zuständigen Meldebehörde ihren Wohnsitzwechsel mitzuteilen, zumal sie im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz über ihre dahingehenden Pflichten belehrt wurde. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, legte die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag nicht substantiiert dar, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Ebenso wenig kann aufgrund ihrer Ausführungen angenommen werden, dass sie wegen ihres mentalen Zustands durch die unterlassene Verständigung über ihren Wohnsitzwechsel nicht auffallend sorglos gehandelt hätte. Im gegenständlichen Fall liegt im Verhalten der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verschulden vor, welches über den minderen Grad des Versehens hinausgeht; es kann nicht bloß von „leichtem Versehen“ gesprochen werden, wenn in einer Situation wie der vorgebrachten die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde versäumt wird. Da ein Zustellmangel oder ein Irrtum über den Zustellvorgang während der Wiedereinsetzungsfrist nicht vorgebracht wurde, kann die Wiedereinsetzung nicht darauf gestützt werden. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass sie

§ 33Abs. 1 Vw

GVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen damit nicht vor.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht gelungen ist, glaubhaft darzutun, dass sie

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen wäre, fristgerecht eine Beschwerde zu erheben, und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen damit nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Wiedereinsetzungsantrag daher zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde unbegründet ist. Durch diese inhaltliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung erübrigt sich ferner eine weitere Auseinandersetzung mit der diesbezüglich beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Wiedereinsetzungsantrag daher zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Beschwerde unbegründet ist. Durch diese inhaltliche Entscheidung über die Wiedereinsetzung erübrigt sich ferner eine weitere Auseinandersetzung mit der diesbezüglich beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 07.06.2017, Ra 2017/17/0129). 3.1.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Schriftsatzes vom 06.11.2025, mit welchem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes des Schriftsatzes vom 06.11.2025, mit welchem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wurde, geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.03.2025: 3.2.1.

§ 7Abs. 4 erster Satz Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG mit dem Tag der Zustellung.3.2.1.

Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Sie beginnt

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG mit dem Tag der Zustellung. 3.2.2. Wie bereits oben dargelegt, wurde der Bescheid des Bundesamtes vom 27.03.2025 der Beschwerdeführerin am 01.04.2025 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 29.04.2025 endete. Die am 06.11.2025 per E-Mail erhobene Beschwerde erweist sich damit als verspätet, zumal die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung der ebenfalls am 06.11.2025 beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen ist (s. Punkt 3.1.). Die Beschwerde ist daher

§ 7Abs.

4 als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher

Paragraph 7, Absatz 4, als verspätet zurückzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr beruhen die vorliegenden Entscheidungen auf einer Bewertung des Einzelfalles und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Erwägungen auf eine durch die oben zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärte Rechtslage stützen.Die Revision ist jeweils

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr beruhen die vorliegenden Entscheidungen auf einer Bewertung des Einzelfalles und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Erwägungen auf eine durch die oben zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärte Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W236.2329676.1.00

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