RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.01.2026 GeschäftszahlW246 2285269-1 Spruch, W246 2285269-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion XXXX betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß § 143 BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die RIEDL Partner Rechtsanwälte GmbH, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Landespolizeidirektion römisch 40 betreffend Bewertung und Zuordnung eines Arbeitsplatzes gemäß Paragraph 143, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz des „Leiters der Außenstelle XXXX “ des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion XXXX ist seit 01.01.2020 der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen.A) Der dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeitsplatz des „Leiters der Außenstelle römisch 40 “ des Landeskriminalamtes der Landespolizeidirektion römisch 40 ist seit 01.01.2020 der Verwendungsgruppe E1 und der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter auf dem in der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) eingerichteten Arbeitsplatz des „Leiters der Außenstelle XXXX “ des Landeskriminalamtes (in der Folge: LKA) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 6), beantragte mit Schreiben vom 24.01.2023, eingelangt am 26.01.2023, die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes.1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter auf dem in der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) eingerichteten Arbeitsplatz des „Leiters der Außenstelle römisch 40 “ des Landeskriminalamtes (in der Folge: LKA) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 6), beantragte mit Schreiben vom 24.01.2023, eingelangt am 26.01.2023, die bescheidmäßige Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Dazu hielt er zunächst fest, dass die seinem Arbeitsplatz zugrundeliegende Arbeitsplatzbeschreibung auf einer unvollständigen und nicht an die Veränderungen in der Vergangenheit und die Anforderungen der Gegenwart angepassten Bewertung basieren würde. Sein Arbeitsplatz sei trotz zahlreicher, reformbedingter Änderungen und sonstiger Neuentwicklungen (wie etwa jener aufgrund der „Team 04“-Reform im Jahr 2003, der Zusammenlegung der drei selbstständigen Wachkörper im Jahr 2005, der Kriminaldienstreformen im Jahr 2008, der Behördenreform 2012 und der Umsetzung des Projekts „Top Team“ in den Jahren 2013 und 2014) bis heute keiner neuen Beurteilung unterzogen worden. Aufgrund all dieser Änderungen sei seitens der Behörde zwar bereits im Jahr 2016 ein schriftlicher Antrag betreffend die Veranlassung einer Aufwertung seines Arbeitsplatzes an den Bundesminister für Inneres herangetragen worden. Da es dahingehend jedoch zu keiner Reaktion gekommen sei, sehe sich der Beschwerdeführer nunmehr veranlasst, den vorliegenden Antrag zu stellen. Weiters führte der Beschwerdeführer näher aus, dass sich die Kriminalität und die Kriminalitätsbekämpfung in den letzten Jahren stark verändert und internationalisiert habe. Die dynamische Entwicklung des einschlägigen Rechtsbestands für die Kriminalpolizei und die in letzter Zeit erfolgte Entwicklung neuer Ermittlungsmöglichkeiten würden einer verstärkten Kooperation und einer permanenten Adaptierung der kriminalpolizeilichen Arbeitsweisen sowie ständiger kriminalpolizeilicher Aus-, Fort- und Weiterbildung bedürfen. Die zunehmende Kooperation und Vernetzung mit den zwei Polizeikommissariaten und den zwei Stadtpolizeikommanden (mit über 450 uniformierten Beamten und Beamtinnen) sowie mit den zwei Kriminalreferaten im Zuständigkeitsbereich der Außenstelle XXXX des LKA (in der Folge: die Außenstelle) würden für ihn als Arbeitsplatzinhaber einen Aufgabenzuwachs darstellen. Zudem seien in den letzten Jahren nachweislich Veränderungen von nicht beeinflussbaren demographischen, soziokulturellen und soziographischen „Fakten“ im Wandel des geopolitischen Umfelds (Bevölkerungszuwachs, Migration) erfolgt, die ebenso Einfluss auf den Aufgaben- und Verantwortungsbereich seines Arbeitsplatzes gehabt hätten, ohne dass dies entsprechend berücksichtigt worden sei. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Kriminalität in den letzten Jahren auch zunehmend modernisiert und insbesondere digitalisiert habe (Cybercrime und Internetkriminalität), was aufgrund des dafür benötigten Zusatzwissens und der daher zu erledigenden Zusatzaufgaben für alle Ermittlungsbereiche eine große Herausforderung darstelle. Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen an eine strukturierte und systemische Denkweise für den Beschwerdeführer als Arbeitsplatzinhaber sehr hoch, neuartig und adaptiv, der Denkrahmen werde durch die angeführten laufenden Veränderungen immer mehr gefordert. Weiters führte der Beschwerdeführer näher aus, dass sich die Kriminalität und die Kriminalitätsbekämpfung in den letzten Jahren stark verändert und internationalisiert habe. Die dynamische Entwicklung des einschlägigen Rechtsbestands für die Kriminalpolizei und die in letzter Zeit erfolgte Entwicklung neuer Ermittlungsmöglichkeiten würden einer verstärkten Kooperation und einer permanenten Adaptierung der kriminalpolizeilichen Arbeitsweisen sowie ständiger kriminalpolizeilicher Aus-, Fort- und Weiterbildung bedürfen. Die zunehmende Kooperation und Vernetzung mit den zwei Polizeikommissariaten und den zwei Stadtpolizeikommanden (mit über 450 uniformierten Beamten und Beamtinnen) sowie mit den zwei Kriminalreferaten im Zuständigkeitsbereich der Außenstelle römisch 40 des LKA (in der Folge: die Außenstelle) würden für ihn als Arbeitsplatzinhaber einen Aufgabenzuwachs darstellen. Zudem seien in den letzten Jahren nachweislich Veränderungen von nicht beeinflussbaren demographischen, soziokulturellen und soziographischen „Fakten“ im Wandel des geopolitischen Umfelds (Bevölkerungszuwachs, Migration) erfolgt, die ebenso Einfluss auf den Aufgaben- und Verantwortungsbereich seines Arbeitsplatzes gehabt hätten, ohne dass dies entsprechend berücksichtigt worden sei. Schließlich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Kriminalität in den letzten Jahren auch zunehmend modernisiert und insbesondere digitalisiert habe (Cybercrime und Internetkriminalität), was aufgrund des dafür benötigten Zusatzwissens und der daher zu erledigenden Zusatzaufgaben für alle Ermittlungsbereiche eine große Herausforderung darstelle. Vor diesem Hintergrund seien die Anforderungen an eine strukturierte und systemische Denkweise für den Beschwerdeführer als Arbeitsplatzinhaber sehr hoch, neuartig und adaptiv, der Denkrahmen werde durch die angeführten laufenden Veränderungen immer mehr gefordert. Es werde daher darum ersucht, alle bewertungsrelevanten Veränderungen in Bezug auf das Wissen, die Denkleistung und die Verantwortung auf seinem Arbeitsplatz einer ausführlichen Prüfung zu unterziehen und seinen Arbeitsplatz dahingehend zu bewerten. 2. Mit Schreiben vom 23.02.2023 nahm der Leiter des LKA zum Antrag des Beschwerdeführers Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer darin getroffenen Ausführungen bestätigen zu können. 3. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine von ihm mittels Ergänzung von Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung. Dabei traf der Beschwerdeführer nähere Ausführungen betreffend die Besonderheiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich (z.B. zu XXXX und XXXX als in Bezug auf ihre Fläche größte Bezirke in XXXX , zur Stadterweiterung mit der XXXX als einem der größten Städteentwicklungsprojekte Europas sowie zur XXXX ), die örtlichen Kriminalitätsschwerpunkte ( XXXX , XXXX und Bahnhof XXXX ) und die Sonderzuständigkeiten (als Hauptverantwortlicher der Task Force SOLBE [Sozialleistungsbetrug]) seiner Außenstelle.3. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.03.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin eine von ihm mittels Ergänzung von Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung. Dabei traf der Beschwerdeführer nähere Ausführungen betreffend die Besonderheiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich (z.B. zu römisch 40 und römisch 40 als in Bezug auf ihre Fläche größte Bezirke in römisch 40 , zur Stadterweiterung mit der römisch 40 als einem der größten Städteentwicklungsprojekte Europas sowie zur römisch 40 ), die örtlichen Kriminalitätsschwerpunkte ( römisch 40 , römisch 40 und Bahnhof römisch 40 ) und die Sonderzuständigkeiten (als Hauptverantwortlicher der Task Force SOLBE [Sozialleistungsbetrug]) seiner Außenstelle. 4. Mit Schreiben vom 22.03.2023 nahm der Leiter des LKA zu der ihm zuvor übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (Pkt. I.3.) Stellung. Dazu führte der Leiter des LKA aus, dass die inhaltliche Richtigkeit der vom Beschwerdeführer überarbeiteten Arbeitsplatzbeschreibung grundsätzlich bestätigt werden könne. Weiters hielt er fest, dass in der Außenstelle des Beschwerdeführers aktuell acht Bedienstete für das Projekt „Top Team“ vorgesehen seien.4. Mit Schreiben vom 22.03.2023 nahm der Leiter des LKA zu der ihm zuvor übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (Pkt. römisch eins.3.) Stellung. Dazu führte der Leiter des LKA aus, dass die inhaltliche Richtigkeit der vom Beschwerdeführer überarbeiteten Arbeitsplatzbeschreibung grundsätzlich bestätigt werden könne. Weiters hielt er fest, dass in der Außenstelle des Beschwerdeführers aktuell acht Bedienstete für das Projekt „Top Team“ vorgesehen seien. 5. Daraufhin erfolgte eine Überarbeitung der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch das Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde auf Grundlage der vom Beschwerdeführer zuvor überarbeiteten (Pkt. I.3.) und vom Leiter des LKA bestätigten (Pkt. I.4.) Arbeitsplatzbeschreibung (u.a. durch Einordnungen von Tätigkeiten in andere Bereiche und durch Streichung von Mehrfachnennungen von Tätigkeiten), welche der (Personalabteilung der) Behörde mit E-Mail vom 31.03.2023 übermittelt wurde.5. Daraufhin erfolgte eine Überarbeitung der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers durch das Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde auf Grundlage der vom Beschwerdeführer zuvor überarbeiteten (Pkt. römisch eins.3.) und vom Leiter des LKA bestätigten (Pkt. römisch eins.4.) Arbeitsplatzbeschreibung (u.a. durch Einordnungen von Tätigkeiten in andere Bereiche und durch Streichung von Mehrfachnennungen von Tätigkeiten), welche der (Personalabteilung der) Behörde mit E-Mail vom 31.03.2023 übermittelt wurde. 6. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 31.10.2023 im Wege seiner Rechtsvertreterin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) aufgrund des nach Antragseinbringung erfolgten Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. 7. Die Säumnisbeschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde samt dem Bezug habenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 25.01.2024 vorgelegt. 8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Behörde mit Schreiben vom 31.01.2024 zur Vorlage folgender Unterlagen innerhalb gesetzter Frist auf: ● sämtliche vorhandenen Geschäftseinteilungen und Geschäftsordnungen betreffend das LKA ● sämtliche (individuellen und generellen) Weisungen, welche sich auf die zugewiesenen Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auswirk(t)en ● sämtliche das LKA betreffenden Verordnungen, Erlässe, Richtlinien, uÄ, welche sich auf die zugewiesenen Aufgaben am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auswirk(t)en 9. Die Behörde kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 14.03.2024 nach, indem sie dem Bundesverwaltungsgericht ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen (Dienstbefehle / Dienstanweisungen, Geschäftsordnungen / Geschäftseinteilungen, Organigramme, uÄ) vorlegte. 10. Mit Schreiben vom 02.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die bereits im erstinstanzlichen Verfahren überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. I.5.), das Schreiben des Leiters des LKA vom 23.02.2023 (Pkt. I.2.) und das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024 (Pkt. I.8.). Weiters teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen (Pkt. I.9.) vorgelegt habe, in welches nach zuvor erfolgter Terminvereinbarung am Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen werden könne. Schließlich ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe innerhalb gesetzter Frist, ob die in der hiermit übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Aufgaben und Tätigkeiten dieses Arbeitsplatzes aus seiner Sicht korrekt und vollständig angeführt seien und ihre Quantifizierung darin richtig vorgenommen worden sei.10. Mit Schreiben vom 02.04.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die bereits im erstinstanzlichen Verfahren überarbeitete Arbeitsplatzbeschreibung (Pkt. römisch eins.5.), das Schreiben des Leiters des LKA vom 23.02.2023 (Pkt. römisch eins.2.) und das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2024 (Pkt. römisch eins.8.). Weiters teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen (Pkt. römisch eins.9.) vorgelegt habe, in welches nach zuvor erfolgter Terminvereinbarung am Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen werden könne. Schließlich ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer um Bekanntgabe innerhalb gesetzter Frist, ob die in der hiermit übermittelten Arbeitsplatzbeschreibung angeführten Aufgaben und Tätigkeiten dieses Arbeitsplatzes aus seiner Sicht korrekt und vollständig angeführt seien und ihre Quantifizierung darin richtig vorgenommen worden sei. 11. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 07.05.2024 im Wege seiner Rechtsvertreterin Stellung, wobei er der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zunächst von ihm und schließlich vom Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde überarbeiteten Arbeitsplatzbeschreibung weitere Tätigkeiten hinzufügte (zu welchen er zudem inhaltliche Ausführungen traf) und eine Änderung der Quantifizierung der insgesamt auf seinem Arbeitsplatz zu erfüllenden Tätigkeiten vornahm. 12. Die Behörde nahm nach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuvor erfolgter Übermittlung dazu mit Schreiben vom 13.06.2024 Stellung, wobei sie die Richtigkeit dieser Ergänzungen der Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers bestätigte. 13. Mit Schreiben vom 25.07.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den dem Verfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen ( XXXX ) (in der Folge: der Sachverständige), innerhalb gesetzter Frist anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein Gutachten gemäß § 143 BDG 1979 über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu erstellen.13. Mit Schreiben vom 25.07.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den dem Verfahren beigezogenen (Amts)Sachverständigen ( römisch 40 ) (in der Folge: der Sachverständige), innerhalb gesetzter Frist anhand der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ein Gutachten gemäß Paragraph 143, BDG 1979 über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu erstellen. 14. In der Folge übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 21.07.2025 sein Gutachten, in welchem er im Ergebnis zu identen Gesamtstellenwertpunkten hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers („Leiter der Außenstelle XXXX “) und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung („Leiter des Stadtpolizeikommandos Villach“ – Richtverwendung 8.8.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979) kam. Dieses Gutachten führt auszugsweise Folgendes aus:14. In der Folge übermittelte der Sachverständige dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 21.07.2025 sein Gutachten, in welchem er im Ergebnis zu identen Gesamtstellenwertpunkten hinsichtlich des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers („Leiter der Außenstelle römisch 40 “) und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung („Leiter des Stadtpolizeikommandos Villach“ – Richtverwendung 8.8.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979) kam. Dieses Gutachten führt auszugsweise Folgendes aus: „[…] BEFUND Bei der Feststellung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes kommt es […] nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die konkret durchzuführenden Aufgaben und Tätigkeiten und somit auf das daraus resultierende Anforderungsprofil an. Unter Zugrundelegung der geltenden sowie der ‚überarbeiteten‘ Arbeitsplatzbeschreibung und der daraus resultierenden faktischen Verwendungsverhältnisse, ergibt sich für den Arbeitsplatz des Antragstellers ein Anforderungsprofil des exekutiven Dienstes. Das weitere Bewertungsverfahren ist daher nach der Bestimmung des § 147 BDG 1979 durchzuführen.Das weitere Bewertungsverfahren ist daher nach der Bestimmung des Paragraph 147, BDG 1979 durchzuführen. 1. Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Antragstellers ([…]) In die Bewertung sind stets auch die hierarchische Position und die weisungsmäßige Einbindung des Arbeitsplatzes einzubeziehen. Hierarchieebenen 1. Bundesminister für Inneres 2. Generalsekretär 3. Sektionschef der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 3. Sektionschef der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 4. Landespolizeipräsident von XXXX 4. Landespolizeipräsident von römisch 40 5. Leitung des Landeskriminalamtes XXXX der LPD XXXX 5. Leitung des Landeskriminalamtes römisch 40 der LPD römisch 40 6. Leitung der Außenstelle – XXXX des LKA XXXX 6. Leitung der Außenstelle – römisch 40 des LKA römisch 40 […] 2. Hierarchische Positionierung und Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.5.2008, Zl. 2005/12/0218, vertretene Rechtsauffassung, dass bei der Bewertung eines konkreten Arbeitsplatzes jedenfalls primär Richtverwendungen derselben Verwendungsgruppe heranzuziehen sind, wurde ein Arbeitsplatz aus dem Bereich des Exekutivdienstes als Vergleichsgrundlage ausgewählt. ‚Stadtpolizeikommandant für Villach‘ der Z 8.8. lit.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979. ‚Stadtpolizeikommandant für Villach‘ der Ziffer 8 Punkt 8, Litera b,) der Anlage 1 zum BDG 1979. Hierarchieebenen: Für den Richtverwendungsarbeitsplatz stellen sich die Hierarchieebene und der Weisungszusammenhang wie folgt dar: 1. Bundesminister für Inneres 2. Generalsekretär 3. Sektionschef der Sektion II (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 3. Sektionschef der Sektion römisch zwei (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) 4. Landespolizeipräsident von Kärnten 5. Leitung Stadtpolizeikommando Villach (Richtverwendung) […] 3. Approbationsbefugnisse Beide Arbeitsplätze verfügen über die idente Approbationsbefugnis für sämtliche Agenden ihres Bereiches. GUTACHTEN Konkrete Bewertung der Arbeitsplätze des Antragstellers ([…]) und der Richtverwendung: Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ergeben sich für die Arbeitsplätze des Antragstellers und der Richtverwendung nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß § 147 Abs. 3 BDG 1979 folgende Zuordnungen:Aufgrund der vorhandenen Unterlagen ergeben sich für die Arbeitsplätze des Antragstellers und der Richtverwendung nach den einzelnen Bewertungskriterien gemäß Paragraph 147, Absatz 3, BDG 1979 folgende Zuordnungen: 1. FACHWISSEN A) Arbeitsplatz Antragsteller FACHWISSEN: ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) Gemäß der Beschreibung des Arbeitsplatzes sowie den Erlässen des Bundesministeriums für Inneres und der Dienstbefehle der Landespolizeidirektion XXXX obliegen dem Arbeitsplatz des Antragstellers u.a. die Entwicklung von Strategien, Veranlassen wirkungsorientierter Maßnahmen. Er soll u.a. durch effektiven sowie effizientem Einsatz von Ressourcen zur höchstmöglichen Bekämpfung der Kriminalität im Bundesland beizutragen. Gemäß der Beschreibung des Arbeitsplatzes sowie den Erlässen des Bundesministeriums für Inneres und der Dienstbefehle der Landespolizeidirektion römisch 40 obliegen dem Arbeitsplatz des Antragstellers u.a. die Entwicklung von Strategien, Veranlassen wirkungsorientierter Maßnahmen. Er soll u.a. durch effektiven sowie effizientem Einsatz von Ressourcen zur höchstmöglichen Bekämpfung der Kriminalität im Bundesland beizutragen. Er wirkt dabei beispielsweise an der Erarbeitung strategischer Ziele für die Leitung des LKA mit und leitet und koordiniert kriminalpolizeiliche Amtshandlungen bei außergewöhnlichen Amtshandlungen sowie Großereignisse und Schwerpunktaktionen. Im Rahmen der Führungsverantwortung obliegt ihm daher die Sicherstellung einer effektiven und qualitätsvollen Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich LKA XXXX sowie der direkt unterstellten Kolleginnen und Kollegen in den SPKs, insbesondere durch fachliche Anleitung und Kontrolle ihrer Tätigkeit. Im Rahmen der Führungsverantwortung obliegt ihm daher die Sicherstellung einer effektiven und qualitätsvollen Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich LKA römisch 40 sowie der direkt unterstellten Kolleginnen und Kollegen in den SPKs, insbesondere durch fachliche Anleitung und Kontrolle ihrer Tätigkeit. Die zur Erreichung dieser Ziele zu bewältigenden speziellen Fachaufgaben und Kenntnisse (z.B. XXXX ) setzen fundierte Kenntnisse im Bereich des Kriminaldienstes voraus. Ebenso die wahrzunehmenden Leitungsaufgaben im Bereich LKA XXXX , wie z.B. Anleitung und Führen von Besprechungen mit den jeweils zuständigen weiteren unterstellten Hierarchieebenen, Fachaufsicht und Vorgabe der allgemeinen Ausrichtung sowie die organisatorische Kontrolle in den gesellschaftspolitisch sehr relevanten und daher rechtspolitisch oft schwierigen und heiklen Gebieten des gesamten Zuständigkeitsbereichs. Die zur Erreichung dieser Ziele zu bewältigenden speziellen Fachaufgaben und Kenntnisse (z.B. römisch 40 ) setzen fundierte Kenntnisse im Bereich des Kriminaldienstes voraus. Ebenso die wahrzunehmenden Leitungsaufgaben im Bereich LKA römisch 40 , wie z.B. Anleitung und Führen von Besprechungen mit den jeweils zuständigen weiteren unterstellten Hierarchieebenen, Fachaufsicht und Vorgabe der allgemeinen Ausrichtung sowie die organisatorische Kontrolle in den gesellschaftspolitisch sehr relevanten und daher rechtspolitisch oft schwierigen und heiklen Gebieten des gesamten Zuständigkeitsbereichs. Insgesamt betrachtet handelt es sich daher bei den Aufgaben und Tätigkeiten des Antragstellers um solche, die grundlegende spezielle Kenntnisse – ergänzt um eine langjährige Praxis – erfordern. Eine abgeschlossene Ausbildung zum Offizier des Exekutivdienstes ist jedenfalls erforderlich, da grundlegende Kenntnisse der Aufgaben und Tätigkeiten des Exekutivdienstes einschließlich dem Verständnis theoretischer Konzepte, Grundsätze und entsprechender Zusammenhänge benötigt werden. Das vertiefte Wissen wird durch langjährige berufliche Praxiserfahrung erworben. Der Arbeitsplatz des Antragstellers ist daher im Kalkül ‚grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) einzustufen. Die Zwischenstufe 10 zwischen dem Kalkül ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) und dem Kalkül ‚ausgereifte spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 11 = Fachliche Autorität) wird aufgrund der hierarchischen Einstufung des Arbeitsplatzes des Antragstellers nicht erreicht. Dafür ist zusätzlich ein viel breiteres Fachwissen erforderlich, wie es beispielsweise für das Fachwissen der Richterwendung Stadtpolizeikommandant für Graz (E1/9 gemäß Z 8.7. lit.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979) erforderlich ist. Dafür ist zusätzlich ein viel breiteres Fachwissen erforderlich, wie es beispielsweise für das Fachwissen der Richterwendung Stadtpolizeikommandant für Graz (E1/9 gemäß Ziffer 8 Punkt 7, Litera b,) der Anlage 1 zum BDG 1979) erforderlich ist. Das[s] der Arbeitsplatz des Antragstellers im gleichen Umfang für die allgemeine Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie Wahrnehmung der Zuständigkeiten im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Verkehrspolizei und in der Strafrechtspflege zuständig wäre, ist weder aus der Arbeitsplatzbeschreibung noch aus der ‚überarbeiteten‘ Arbeitsplatzbeschreibung ableitbar. B) Richtverwendung FACHWISSEN: ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) Die mit dem Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten erfordern grundlegende spezielle Kenntnisse (das heißt ein Wissen, das von einem Absolventen einer Universität oder (Fach)Hochschule erwartet werden kann, allenfalls ergänzt um eine 1–2-jährige Praxis). Gleichzusetzen sind diesem Wissen die nach dem Abschluss einer Höheren Schule für einen Teilbereich erforderlichen speziellen Kenntnisse, die durch langjährige (10–15-jährige Praxis) und breite Erfahrung erworben wurden. Das notwendige hohe Fachwissen wird durch die Ausbildung zum Offizier und die langjährige Praxis, die der Leiter eines Stadtpolizeikommandos haben muss, erworben. Zu den Schwerpunktaufgaben des Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach gehört die Leitung und Koordination überörtlicher Dienste (Sektorstreifen, Verkehrsstreifen, koordinierte Kriminaldienste), die Planung exekutivdienstlicher Einsätze und die Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen und ordnungspolizeilichen Anlässen. Der SPK-Leiter ist weiter für die Strategieentwicklung im örtlichen Wirkungsbereich, die Öffentlichkeitsarbeit und die anlassbezogene Medienarbeit sowie für die Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern, Schulen und sonstigen Organisationen verantwortlich. Daneben hat der Stadtpolizeikommandant die allgemein einem Vorgesetzten obliegenden Führungsaufgaben, die Dienst- und Fachaufsicht, die Kontrolle und Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahrzunehmen. Insgesamt betrachtet handelt es sich bei den Tätigkeiten und Aufgaben des Richtverwendungsarbeitsplatzes um solche, die grundlegende spezielle Kenntnisse im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Verkehrspolizei und der Kriminalistik erfordern. Diese Kenntnisse können durch mehrjährige Ausbildung und langjährige Erfahrung (ca. 10 Jahre) als Exekutivbeamter mit entsprechenden Zusatz- bzw. Fortbildungen erworben werden. Der Arbeitsplatz der Richtverwendung ist daher im Kalkül ‚grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) einzustufen. Die Zwischenstufe 10 zwischen dem Kalkül ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) und dem Kalkül ‚ausgereifte spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 11 = Fachliche Autorität) wird nicht erreicht. Dafür ist zusätzlich ein viel breiteres Fachwissen erforderlich, wie es beispielsweise für das Fachwissen der Richterwendung Stadtpolizeikommandant für Graz (E1/9 gemäß Z 8.7. lit.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979) erforderlich ist.Die Zwischenstufe 10 zwischen dem Kalkül ‚Grundlegende spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 9) und dem Kalkül ‚ausgereifte spezielle Kenntnisse‘ (Stufe 11 = Fachliche Autorität) wird nicht erreicht. Dafür ist zusätzlich ein viel breiteres Fachwissen erforderlich, wie es beispielsweise für das Fachwissen der Richterwendung Stadtpolizeikommandant für Graz (E1/9 gemäß Ziffer 8 Punkt 7, Litera b,) der Anlage 1 zum BDG 1979) erforderlich ist. 2. MANAGEMENTWISSEN Managen heißt planen, organisieren, führen, koordinieren und kontrollieren. Die Anforderung steigt mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität des abzudeckenden Gebietes sowie mit der zeitlichen Verzögerung, nach der sich Auswirkungen getroffener Maßnahmen absehen lassen. Arbeitsplätze der Managementkategorie ‚Homogen‘ (Stufe 5) haben die Aufgabe der internen Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und externe Koordination mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene. Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel, sowie das Lösen einfacher Zielkonflikte. A) Arbeitsplatz Antragsteller MANAGEMENTWISSEN: ‚Homogen‘ (Stufe 5) Mit dem zugewiesenen Personal sind einerseits die bereits beim Fachwissen dargestellten Aufgaben zu organisieren, andererseits jedoch auch darüberhinausgehend folgende kriminalpolizeilich relevante ‚Ereignisse‘ zu planen, leiten und organisieren wie zum Beispiel: Taskforce Sozialleistungsbetrug. Das Lösen einzelner einfacher Zielkonflikte mit unterstellten Organisationen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist dabei erforderlich. Aufgrund des angeführten Koordinationsbedarfs ist die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Managementkategorie ‚Homogen‘ (Stufe 5) gerechtfertigt. Die nächsthöhere Managementkategorie die Zwischenstufe 6 zwischen ‚Homogen‘ und ‚Heterogen‘ (Stufe 7) wird nicht erreicht, da dies eine Koordination von zahlreichen unterstellen Organisationen mit divergierenden Zielsetzungen und vor allem systemisch bedingten Zielkonflikten bedeuten würde. B) Richtverwendung MANAGEMENTWISSEN: ‚Homogen‘ (Stufe 5) Das Managementwissen ist als homogen zu definieren. Dies bedeutet eine interne Integration in der Form, dass Aufgaben über untergeordnete Stellen umgesetzt werden (durch das Organisations-, Einsatz-, Verkehrs- und Kriminalreferat). Ebenso ist eine externe Koordination, teilweise auch gegenüber höheren hierarchischen Ebenen (etwa bei bescheidmäßig zu erledigenden Amtshandlungen oder bei staatsanwaltschaftlichen Anordnungen) erforderlich. Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mittel (z.B. technischer Einsatzmittel) vor Ort ist etwa bei den überörtlichen Diensten (Sektorstreifen, Verkehrsstreifen, koordinierte Kriminaldienste und Sonderstreifen) notwendig. Ebenso stellt es sich bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen und ordnungspolizeilichen Anlässen dar. Einfache Kompetenzkonflikte etwa bei Amtshandlungen, die sich unvorhergesehen auf das Zuständigkeitsgebiet eines anderen Bezirkspolizeikommandos ausdehnen, sind zu lösen. Aufgrund des angeführten Koordinationsbedarfs ist die Zuordnung des Arbeitsplatzes zur Managementkategorie ‚Homogen‘ (Stufe 5) gerechtfertigt. Da sich auch im Bereich [des] Stadtpolizeikommandos Villach keine divergierenden Zielsetzungen ergeben, kommt eine Annäherung an die nächst höhere Managementkategorie ‚Heterogen‘
(7)mit dem Zwischenwert 6 für den Leiter nicht in Betracht.
- UMGANG MIT MENSCHEN (SOZIALKOMPETENZ) A) Arbeitsplatz Antragsteller UMGANG MIT MENSCHEN (SOZIALKOMPETENZ): ‚Besonders wichtig‘ (Stufe 3) Eine Beurteilung des Arbeitsplatzes mit dem Kalkül ‚Normal‘ (Stufe 1), die eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen voraussetzt, kommt nicht in Betracht. Das Kalkül ‚Wichtig‘ (Stufe 2) verlangt eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Bürgerinnen und Bürgern. Damit ist die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu unterstützen und zu beeinflussen, gemeint. Das Kalkül ‚Besonders wichtig‘ (Stufe 3) verlangt eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit. Der Unterschied zur Stufe 2 liegt dabei in der Fähigkeit, andere nicht nur zu verstehen, sondern auch zu beurteilen und/oder im besonderen Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen (Sachargumentation). Im Verhandlungsumfeld hat sich der Antragsteller mit allen Beteiligten über die jeweiligen Positionen und möglichen Lösungen fachlich auszutauschen, Kompromisse zu finden und schließlich die jeweilige Position auch ad hoc in den Verhandlungen überzeugend darzulegen (Sachargumentation). Der Antragsteller hat nicht nur einen Abstimmungsbedarf mit zahlreichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, sondern auch die Aufgabe der Öffentlichkeitsarbeit und den laufenden Kontakt mit anderen Organisationen. Insgesamt ergibt sich daher für das Kriterium ‚Umgang mit Menschen‘ das Kalkül ‚besonders wichtig‘ (Stufe 3). Das höchste Kalkül ‚Unentbehrlich‘ (Stufe 4) fordert hingegen die Fähigkeit, individuelle Zielsetzungen, Meinungen und Überzeugungen, auch über die reine Sachargumentationsebene hinaus – also emotional – zu verändern. Eine derartige Fähigkeit zu emotionaler Überzeugung ist aber weder für die Innenbeziehungen noch für die Außenbeziehungen (Sachargumentation) erforderlich. B) Richtverwendung UMGANG MIT MENSCHEN (SOZIALKOMPETENZ): ‚Besonders wichtig‘ (Stufe 3) Im Bereich der dem SPK-Leiter zukommenden Personalangelegenheiten ist eine besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit erforderlich. Die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen und einzuschätzen ist beispielsweise bei der Führung einer Dienstbesprechung oder eines Mitarbeitergesprächs, der Verfügung einer Dienstzuteilung oder vorläufigen Suspendierung, der Beantragung einer Belohnung oder Belobigung und der Mitarbeiterschulung sehr wichtig. Auch der Leiter des Stadtpolizeikommandos für Villach hat anlassbezogene Medienarbeit und Öffentlichkeitsarbeit zu leisten sowie mit Behörden, Ämtern, Schulen und sonstigen Organisationen zu kooperieren und muss diese durch Sachargumente überzeugen. Insgesamt ergibt sich daher für das Kriterium ‚Umgang mit Menschen‘ das Kalkül ‚besonders wichtig‘ (Stufe 3). Das höchste Kalkül ‚Unentbehrlich‘ (Stufe 4) fordert hingegen die Fähigkeit, individuelle Zielsetzungen, Meinungen und Überzeugungen, auch über die reine Sachargumentationsebene hinaus – also emotional – zu verändern. Eine derartige Fähigkeit zu emotionaler Überzeugung ist aber weder für die Innenbeziehungen noch für die Außenbeziehungen (Sachargumentation) erforderlich.
- DENKRAHMEN (OPERATIVES/STRATEGISCHES DENKEN) A) Arbeitsplatz Antragsteller DENKRAHMEN (OPERATIVES/STRATEGISCHES DENKEN): ‚Aufgabenorientiert‘ (Stufe 4) Einer operativ-zielgesteuerten Stelle werden Ziele durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen vorgegeben, die Aufgabenstellungen sind wesentlich verschiedenartig. Die Zielsetzung ist vorgegeben (das ‚Was‘ ist klar). Der Weg zur Erreichung der Ziele ist teilweise klar (das ‚Wie‘) und es sind Lösungen auf Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden. Das Handeln ist nur mehr im eingeschränkten Maße exakt vorgegeben. Das ‚Was‘ ergibt sich einerseits aus der Organisation und der rechtlichen Zielsetzung. Die Art und Weise, wie diese Aufgaben erledigt werden, ist in einem überwiegenden Ausmaß klar. Es sind jedoch daneben auch Aufgaben und Tätigkeiten vorhanden (wie z.B. Task Force Sozialleistungsbetrug), für die die Lösungswege teilweise erst erarbeitet werden müssen. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Arbeitsplatz des Antragstellers dem Kalkül ‚Aufgabenorientiert‘ (Stufe 4) zuzuordnen. Das nächsthöhere Kalkül ‚Operativ, zielgesteuert‘ (Stufe 5) kommt jedoch in Ermangelung der diesbezüglich zwingend gestellten Forderungen, dass die Lösungswege überwiegend offen sein müssen nicht zum Tragen, da der operative Anteil an der Tätigkeit des Arbeitsplatzes überwiegt und die Art und Weise wie die Kriminalitätsbekämpfung in XXXX erfolgt, nicht von jeder Außenstelle selbst angedacht werden kann.Das nächsthöhere Kalkül ‚Operativ, zielgesteuert‘ (Stufe 5) kommt jedoch in Ermangelung der diesbezüglich zwingend gestellten Forderungen, dass die Lösungswege überwiegend offen sein müssen nicht zum Tragen, da der operative Anteil an der Tätigkeit des Arbeitsplatzes überwiegt und die Art und Weise wie die Kriminalitätsbekämpfung in römisch 40 erfolgt, nicht von jeder Außenstelle selbst angedacht werden kann. B) Richtverwendung DENKRAHMEN (OPERATIVES/STRATEGISCHES DENKEN): ‚Operativ, zielgesteuert‘ (Stufe 5) Wie beim Arbeitsplatz des Antragstellers ergibt sich auch bei der Richtverwendung das ‚Was‘ aus der Organisation und Geschäftsordnung der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, in der die Aufgaben den Referaten detailliert zugeordnet sind. Das ‚Was‘ und teilweise das ‚Wie‘ sind durch die enge Bindung an die rechtlichen Normen (z.B. SPG, StPO, StVO) und Durchführungsbestimmungen und -anweisungen (z.B. Exekutiv-, Kriminal- und Verkehrsdienstrichtlinien) ebenfalls eindeutig gegeben. Somit wäre auch hier grundsätzlich der nächstniedrigere Wert ‚Teilroutine‘
(3)anzusetzen. Wie dem Antragsteller kommt allerdings auch dem Stadtpolizeikommandanten Villach ein enger Ermessensspielraum sowohl bei der Umsetzung der Gesamtziele des Landespolizeikommandos als auch bei der Organisation und Koordinierung überörtlicher Dienste und außergewöhnlicher Amtshandlungen zu. Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Arbeitsplatz der Richtverwendung dem Kalkül ‚Aufgabenorientiert‘ (Stufe 4) zuzuordnen. Die nächsthöhere Stufe ‚Operativ, zielgesteuert‘
(5)scheidet jedoch aus denselben Erwägungen wie beim Antragsteller aus. 5. DENKANFORDERUNG (PROBLEMLÖSUNG UND KREATIVITÄT) A) Arbeitsplatz Antragsteller DENKANFORDERUNG (PROBLEMLÖSUNG UND KREATIVITÄT): ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) Das Kalkül ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) bezieht sich auf unterschiedliche Situationen mit dem Erfordernis der Identifikation des Problems, dessen Analyse und der selbständigen Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Es gibt ‚richtige‘ oder ‚falsche‘ Lösungen und es lässt sich überprüfen, ob eine Lösung richtig oder falsch ist. Die Denkanforderung für die Steuerung und Besorgung des Exekutivdienstes auf Stadtpolizeikommandoebene ist überwiegend dem Kalkül ‚Ähnlich‘ (Stufe 3) zuzuordnen, jedoch kann es auch hier zu außergewöhnlichen Vorkommnissen kommen, die nicht mit eindeutigen Lösungswegen gelöst werden können. Dies gilt in einem noch höheren Maße für jene Aufgaben und Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit den zusätzlichen Kriminalpolizeilich relevanten ‚Herausforderungen‘ auftreten (wie z.B. Task Force Sozialleistungsbetrug). Bei umfassender Betrachtung aller Aufgaben und Situationen, die es zu lösen gilt, ist die Zuordnung zum Kalkül ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 6 zwischen ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) und ‚Adaptiv‘ (Stufe 7) greift zu weit, weil hier zumindest großteils Aufgaben vorhanden sein müssten, für die eine Analyse und Bewertung komplexer Situationen und die konzeptionelle Entwicklung von Strategien anhand einer unvollständigen Datenlage Voraussetzung wäre. Dies ist jedoch gerade bei den Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit den zusätzlichen ‚Herausforderungen‘ stehen und daher deutlich überwiegen, auf Grund der engen Gesetzesbindung unter Berücksichtigung entsprechender Befehle und Vorgaben nicht ableitbar. B) Richtverwendung DENKANFORDERUNG (PROBLEMLÖSUNG UND KREATIVITÄT): ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) Im Exekutivbereich (Organisation, Koordination und Leitung überörtlicher Dienste, Planung exekutivdienstlicher Einsätze und Einsatzleitung bei außergewöhnlichen Amtshandlungen, Schwerpunktaktionen, Großereignissen und ordnungspolizeilichen Anlässen im örtlichen Wirkungsbereich) erfordern unterschiedliche Situationen die Identifikation des Problems, dessen Analyse und die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg. Probleme sind durch den Leiter des Stadtpolizeikommandos Villach insbesondere unter Anwendung seines hohen Fach- und Managementwissens (9 bzw. 5) weitgehend selbständig zu lösen. Beim Leiter des Stadtpolizeikommandos Villach sind in diesem Zusammenhang die räumliche Nähe zur Staatsgrenze (Dreiländereck Österreich, Italien und Slowenien) und die besondere Verkehrssituation zu berücksichtigen. Aus der räumlichen Nähe zur Staatsgrenze ergeben sich zusätzliche grenzüberschreitende Aufgaben z.B. im Zusammenhang mit gemischten Streifen und gemeinsamen Schwerpunktaktionen. Aus dem Umstand, dass die Stadt Villach zu den wichtigsten Verkehrsknotenpunkten Österreichs und des Alpen-Adria-Raums zählt (am Autobahnknoten Villach kreuzen sich die Süd Autobahn A2 und die Tauern Autobahn A10 sowie die Karawanken Autobahn A11) resultieren – insbesondere im Vergleich zu anderen Bezirks- und Stadtpolizeikommanden – erhöhte verkehrspolizeiliche Anforderungen. In diesen beiden Bereichen ist die ständige Beobachtung der Kriminalitäts- und Verkehrsentwicklung sowie deren Analyse notwendig, um entsprechend entgegenwirken zu können. Bei umfassender Betrachtung aller Aufgaben und Situationen, die es zu lösen gilt, ist die Zuordnung zum Kalkül ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 6 zwischen ‚Unterschiedlich‘ (Stufe 5) und ‚Adaptiv‘ (Stufe 7) greift zu weit, weil hier zumindest großteils Aufgaben vorhanden sein müssten, für die eine Analyse und Bewertung komplexer Situationen und die konzeptionelle Entwicklung von Strategien anhand einer unvollständigen Datenlage Voraussetzung wären. Dies ist jedoch gerade bei den Aufgaben und Tätigkeiten, die nicht in Zusammenhang mit den zusätzlichen ‚Ereignissen‘ stehen und daher deutlich überwiegen, auf Grund der engen Gesetzesbindung unter Berücksichtigung entsprechender Befehle und Vorgaben nicht ableitbar. 6. HANDLUNGSFREIHEIT A) Arbeitsplatz Antragsteller HANDLUNGSFREIHEIT: Zwischenstufe 12 zwischen ‚Richtliniengebunden‘ (Stufe 10) und ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13) Die Handlungsfreiheit wird – wie ausgeführt – durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie), durch die vorhandenen Richtlinien, Erlässe, Anweisungen sowie durch Gesetze und Verordnungen beschränkt. In der hierarchischen Position innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX liegt der Arbeitsplatz des Antragstellers im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht an der dritten Stelle.In der hierarchischen Position innerhalb der Landespolizeidirektion römisch 40 liegt der Arbeitsplatz des Antragstellers im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht an der dritten Stelle. Das bedeutet, dass es bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes zwei übergeordnete Stellen (z.B. den Polizeipräsidenten oder die Leiterin oder den Leiter des Landeskriminalamts) gibt, die Einfluss nehmen bzw. dienstliche Weisungen erteilen können. Die Approbationsbefugnis (ESB) Arbeitsplatz des Antragstellers umfasst alle exekutiv- und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs, soweit sich diese nicht die übergeordnete Dienststelle vorbehalten hat. Die Zuordnung als Zwischenlage zwischen ‚richtliniengebunden‘ und ‚allgemein geregelt‘ mit stärkerer Tendenz zum Kalkül „allgemein geregelt“ ergibt sich durch das Erfordernis des Erreichens definierter Ziele insbesondere durch Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit grundsätzlich eher geringem Ermessenspielraum. Dieser geringere Ermessenspielraum ergibt sich aus den durch Gesetze (StPO, SPG, StGB) und Dienstanweisungen (Exekutiv- und Kriminaldienstrichtlinien) engen und klar definierten Gesetzesgrenzen. Beim Arbeitsplatz des Antragstellers besteht jedoch ein größerer Ermessensspielraum in Zusammenhang mit den in der Arbeitsplatzbeschreibung und der ‚überarbeiteten‘ Arbeitsplatzbeschreibung angeführten ‚Sonderzuständigkeiten‘. Dabei ist der Ermessenspielraum deutlich größer, da die Grenzen der Vorgehensweise durch die Exekutivdienstrichtlinien zwar relativ genau vorgegeben sind, aber ein gewisser Spielraum für eigene Entscheidungen verbleibt, da nicht jede im Rahmen von überörtlichen Diensten auftretende Situation vollständig ‚durchgeregelt‘ werden kann. Insgesamt betrachtet ergibt sich somit für den Arbeitsplatz des Antragstellers die Einstufung in die Stufe 12 zwischen dem Kalkül ‚Richtliniengebunden‘ (Stufe 10) und dem Kalkül ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13). Eine Zuordnung zum Kalkül ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe13) scheidet jedoch aus, da dafür ein erheblich größerer Ermessensspielraum in den überwiegenden Aufgabenerledigungen erforderlich wäre. B) Richtverwendung HANDLUNGSFREIHEIT: Zwischenstufe 12 zwischen ‚Richtliniengebunden‘ (Stufe 10) und ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13) Die Handlungsfreiheit wird – wie ausgeführt – durch die organisatorische Position des Arbeitsplatzes innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie), durch die vorhandenen Richtlinien, Erlässe, Anweisungen sowie durch Gesetze und Verordnungen beschränkt. In der hierarchischen Position innerhalb des Landespolizeidirektion Kärnten liegt der Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach im Hinblick auf die Wahrnehmung der Dienstaufsicht an der dritten Stelle. Das bedeutet, dass es bei Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes zwei übergeordnete Stelle (den Landespolizeikommandanten und – je nach zu vollziehender Materie – den Leiter des Landeskriminalamts, der Landesverkehrsabteilung bzw. der Organisations- und Einsatzabteilung) gibt, die Einfluss nehmen bzw. dienstliche Weisungen erteilen können. Die Approbationsbefugnis (ESB) des Stadtpolizeikommandanten Villach umfasst alle exekutiv- und innerdienstlichen Angelegenheiten des örtlichen und sachlichen Wirkungsbereichs, soweit sich diese nicht die übergeordnete Dienststelle vorbehalten hat. Die Zuordnung als Zwischenlage ‚richtliniengebunden‘ und ‚allgemein geregelt‘ mit stärkerer Tendenz zum Kalkül ‚allgemein geregelt‘ ergibt sich durch das Erfordernis des Erreichens definierter Ziele (Senkung der Kriminalitätsrate oder der durch Alkohol bedingten Verkehrsunfälle) insbesondere durch Vollziehung/Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Dienstanweisungen mit grundsätzlich geringem Ermessenspielraum. Dieser geringe Ermessenspielraum ergibt sich aus den durch Gesetze (StPO, SPG, StGB, StVO) und Dienstanweisungen (Exekutiv-, Kriminal- und Verkehrsdienstrichtlinien) engen und klar definierten Gesetzesgrenzen. Wie beim Arbeitsplatz des Antragstellers ist auch beim Stadtpolizeikommandanten der Ermessensspielraum bei der Leitung der überörtlichen Dienste (Sektorstreifen oder koordinierte Kriminaldienste) etwas weiter gefasst, da die Grenzen der Vorgehensweise durch die Exekutivdienstrichtlinien zwar relativ genau vorgegeben sind, dem Leiter des SPK aber ein gewisser Spielraum für eigene Entscheidungen verbleibt, da nicht jede im Rahmen von überörtlichen Diensten auftretende Situation vollständig ‚durchgeregelt‘ werden kann. Bei der Entwicklung von Strategien im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung oder der Verkehrsüberwachung innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches kann nicht von einem engen Ermessensspielraum gesprochen werden. Ebenfalls ein größerer Ermessensspielraum besteht bei der proaktiven Bekämpfung bestimmter Kriminalitäts- oder Verkehrsdelikte insbesondere durch Anordnung gezielter Schwerpunktaktionen. Insgesamt betrachtet ergibt sich somit für den Richt[verwendungs]arbeitsplatz die Einstufung in die Stufe 12 zwischen dem Kalkül ‚Richtliniengebunden‘ (Stufe 10) und dem Kalkül ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe 13). Eine Zuordnung zum Kalkül ‚Allgemein geregelt‘ (Stufe13) scheidet jedoch aus, da dafür ein erheblich größerer Ermessensspielraum in den überwiegenden Aufgabenerledigungen erforderlich wäre. 7. DIMENSION Vor der Ermittlung der Wertgröße für die Dimension ist zu analysieren, welche ‚Kennzahl‘ heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann. Der Gesetzgeber verwendet – zwar demonstrativ in § 147 Abs. 3 Z 3 BDG 1979 dargestellt – als Richtgröße Budgetmittel. In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus dem Jahre 1995) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. 550/1994, und den Erläuterungen (BGBl. 665/1994 und 297/1995) wird ergänzend zu § 147 Abs. 3 BDG 1979 u.a. zur ‚Dimension‘ ausgeführt: ‚3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht Anzahl an eigenen Mitarbeitern).‘ Vor der Ermittlung der Wertgröße für die Dimension ist zu analysieren, welche ‚Kennzahl‘ heranzuziehen ist bzw. angenommen werden kann. Der Gesetzgeber verwendet – zwar demonstrativ in Paragraph 147, Absatz 3, Ziffer 3, BDG 1979 dargestellt – als Richtgröße Budgetmittel. In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegebenen Arbeitsbehelf (2. Auflage aus dem Jahre 1995) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt 550 aus 1994,, und den Erläuterungen Bundesgesetzblatt 665 aus 1994, und 297 aus 1995,) wird ergänzend zu Paragraph 147, Absatz 3, BDG 1979 u.a. zur ‚Dimension‘ ausgeführt: ‚3.1 Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie z.B. bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht Anzahl an eigenen Mitarbeitern).‘ Die Wortwahl ‚Anzahl der servicierten Stellen‘ anstelle von ‚Anzahl an servicierten Personen‘ bzw. ‚Anzahl an eigenen Mitarbeitern‘ lässt erkennen, dass unter servicierten Stellen üblicherweise eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein Arbeitgeber zu verstehen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass nur solche Kennzahlen heranzuziehen sind, die einen repräsentativen bzw. aussagekräftigen Wert darstellen und den Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen zulassen. Die Anzahl der in den zugeteilten Stellen beschäftigten Personen wird der geforderten Vergleichbarkeit nicht gerecht. Sowohl die Anzahl der servicierten Stellen als auch der finanzielle Rahmen des Arbeitsplatzes wird entscheidend von der hierarchischen Position und der Reichweite der Agenden beeinflusst. A) Arbeitsplatz Antragsteller DIMENSION: ‚Umfassend‘ (Stufe 5) Monetäre Aspekte spielen für den Arbeitsplatz des Antragstellers eine sehr unbedeutende Rolle. Es erscheint zweckmäßig, die servicierten Stellen als jene festzulegen, die direkt von den Arbeitsergebnissen des Antragstellers erreicht werden. Dies sind Bürgerinnen und Bürger, Menschen die in den Bezirken aufhältig sind, Veranstalterinnen und Veranstalter, Betreiberinnen und Betreiber von Veranstaltungsstätten, usw. Daraus ergibt sich die Festlegung des Kalküls ‚umfassend‘ (Stufe 5). Die untere Bandbreite dieser höchsten Wertgröße beginnt bei 1.000 und endet bei unendlich groß. B) Richtverwendung DIMENSION: ‚Umfassend‘ (Stufe 5) Monetäre Aspekte spielen für den Richtverwendungsarbeitsplatz eine sehr unbedeutende Rolle. Es erscheint zweckmäßig, die servicierten Stellen als jene festzulegen, die direkt von den Arbeitsergebnissen des Richtverwendungsarbeitsplatzes erreicht werden. Dies sind Bürgerinnen und Bürger, Menschen die in Klagenfurt aufhältig sind, Veranstalterinnen und Veranstalter, Betreiberinnen und Betreiber von Veranstaltungsstätten, usw. Daraus ergibt sich auch für den Richtverwendungsarbeitsplatz die Festlegung mit dem Kalkül ‚umfassend‘ (Stufe 5). Die untere Bandbreite dieser höchsten Wertgröße beginnt bei 1.000 und endet bei unendlich groß. 8. EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE A) Arbeitsplatz Antragsteller EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: ‚Beitragend (indirekter Einfluss)‘ (Stufe 3) Der Arbeitsplatz des Antragstellers hat bei weitem überwiegende Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Kalkül ‚Beitragend‘ zuzuordnen sind, da das Ziel der Sicherheit der im Zuständigkeitsbereich aufhältigen Personen auch von anderen Akteuren verfolgt wird. So sind bei der Sicherung von Veranstaltungen und Orten ( XXXX ) auch andere Dienststellen (Magistrat, Feuerwehr, Rettung, usw.) beteiligt.Der Arbeitsplatz des Antragstellers hat bei weitem überwiegende Aufgaben und Tätigkeiten, die dem Kalkül ‚Beitragend‘ zuzuordnen sind, da das Ziel der Sicherheit der im Zuständigkeitsbereich aufhältigen Personen auch von anderen Akteuren verfolgt wird. So sind bei der Sicherung von Veranstaltungen und Orten ( römisch 40 ) auch andere Dienststellen (Magistrat, Feuerwehr, Rettung, usw.) beteiligt. Der Arbeitsplatz des Antragstellers hat nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, die Zahl der begangenen Straftaten und anderer gesetzlicher Übertretungen direkt zu beeinflussen. Betreffend die kriminaldienstlichen Zuständigkeiten ist der Einfluss auf das Endergebnis also als Indirekt zu bewerten. Aufgrund des sehr hohen Anteils an beitragender Einflussnahme (Stufe 3) ist die Zuordnung des Arbeitsplatzes des Antragstellers zum Kalkül ‚Beitragend‘ mit der Stufe 3 gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 4 zwischen ‚Beitragend‘ (Stufe 3) und ‚Anteilig‘ (Stufe 5) scheidet aus, da der direkte Einfluss in der Gesamtheit der Aufgaben und Tätigkeiten im Verhältnis zu den überwiegend beitragenden Aufgaben und Tätigkeiten nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist diese Zwischenstufe nur in sehr wenigen Ausnahmefällen denkbar, wie z.B. bei Arbeitsplätzen in Bundesministerien, die sowohl legistische (beitragende Tätigkeiten) als auch selbstständige Aufgaben (z.B. Anfragebeantwortungen und Bescheiderstellung) so kombiniert haben, dass ein Überwiegen einer Aufgabe nicht festgestellt werden kann. B) Richtverwendung EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE: ‚Beitragend (indirekter Einfluss)‘ (Stufe 3) Unter dem Einfluss auf Endergebnisse ist, wie bereits ausgeführt, die durch den Arbeitsplatzinhaber beeinflusste Dimension zu bewerten. Auch für die Richtverwendung ist aufgrund des ähnlichen Anforderungsprofils ein indirekter Einfluss auf das Endergebnis anzunehmen. Der Arbeitsplatz des Stadtpolizeikommandanten ist innerhalb der Linienorganisation (Hierarchie) auf der vierten Ebene positioniert und ist in dieser Hinsicht von den Anordnungen und Weisungen der übergeordneten Stellen abhängig. Ziel des Arbeitsplatzes des Stadtpolizeikommandanten ist es, in den Bereichen der Sicherheitsverwaltung, der Verkehrspolizei und der Kriminalitätsbekämpfung ein mögliches hohes Sicherheitsniveau in Villach herzustellen. Auch dem SPK-Leiter kommt nur ein indirekter Einfluss auf das Endergebnisse zu, indem er basierend auf den Analysen der relevanten sicherheits- und kriminalpolizeilichen Entwicklungen Empfehlungen für die vom BMI bzw. dem LPD zu erstellenden Strategien liefert. Er hat somit wie der Antragsteller keine Möglichkeit, die Zahl der begangenen Straftaten oder Verkehrsdelikte direkt zu beeinflussen. Wie der Beschwerdeführer unterliegt auch der Stadtpolizeikommandant für Villach den engen und klaren Vorgaben durch die Gesetze (SPG, StGB, StVO) und die Exekutiv-, Kriminal- und Verkehrsdienstrichtlinien. Aufgrund des sehr hohen Anteils an beitragender Einflussnahme (Stufe 3) ist die Zuordnung des Richtverwendungsarbeitsplatzes zum Kalkül ‚Beitragend‘ mit der Stufe 3 gerechtfertigt. Die Zwischenstufe 4, zwischen ‚Beitragend‘ (Stufe 3) und ‚Anteilig‘ (Stufe 5) scheidet aus, da der direkte Einfluss in der Gesamtheit der Aufgaben und Tätigkeiten im Verhältnis zu den überwiegend beitragen Aufgaben und Tätigkeiten nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist diese Zwischenstufe nur in sehr wenigen Ausnahmefällen denkbar, wie z.B. bei Arbeitsplätzen in Bundesministerien, die sowohl legistische (beitragende Tätigkeiten) als auch selbstständige Aufgaben (z.B. Anfragebeantwortungen und Bescheiderstellung) so kombiniert haben, dass ein Überwiegen einer Aufgabe nicht festgestellt werden kann. Gesamtstellenwertpunkte Errechnete Gesamtstellenwertpunkte des Arbeitsplatzes des Antragstellers und des Richtverwendungsarbeitsplatzes: A) Gesamtstellenwertpunkte des Arbeitsplatzes des Antragstellers Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich für den zu beurteilenden Arbeitsplatz folgender Stellenwert: Kriteriengruppe Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Zuordnungspunkte (ZP) 9 5 3 4 5 12 5 3 Summe Summe ZP 17 9 20 472 Teilstellenwertpunkte 17=264 9=76 20=132 Die Bandbreite an Stellenwertpunkten reicht für die Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E1 von 445 bis 508. Da die analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte mit 472 Punkten innerhalb dieser Bandbreite liegt, ist der Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen. B) Gesamtstellenwertpunkte des Richtverwendungsarbeitsplatzes Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender Stellenwert: Kriteriengruppe Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Zuordnungspunkte (ZP) 9 5 3 4 5 12 5 3 Summe Summe ZP 17 9 20 472 Teilstellenwertpunkte 17=264 9=76 20=132 Da auch die für den Richtverwendungsarbeitsplatz analytisch errechnete Gesamtsumme der Stellenwertpunkte innerhalb der für die E1/6-Wertigkeit geltenden Bandbreite liegt, ist er ebenfalls der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zugeordnet. Entsprechend den ermittelten Stellenwertpunkten ergibt sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz mit 472 Punkten exakt die gleichen Stellenwertpunkte wie der tatsächliche Arbeitsplatz des Antragstellers aufweist. In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195-11, hingewiesen, worin klar festgestellt wird, dass für den Fall, dass der Funktionswert des zur Prüfung anstehenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert einer Richtverwendung aufweist, der Vergleich mit einer zweiten Richtverwendung nicht erforderlich ist, da bereits gesichert ist, dass der Arbeitsplatz innerhalb des Intervalls einer Funktionsgruppe liegt. RESÜMEE Die herangezogene Richtverwendung ist in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Das Wesen der Richtverwendung wurde zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit, bezogen auf die gesetzlichen Kriterien, entsprechend herausgearbeitet und einer analytischen Bewertung unterzogen. Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 472 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z. 8.8. lit.
- b)mit 472 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 6, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen.“Aufgrund des Umstands, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 472 Stellenwertpunkten den identen Funktionswert wie die Richtverwendung (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Ziffer 8 Punkt 8, Litera b,) mit 472 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 6, aufweist, ist der Arbeitsplatz des Antragstellers entsprechend oben dargestellter Vorgehensweise (Bildung der Quersumme der zugeordneten Teilstellenwerte) der Verwendungsgruppe E1 und innerhalb dieser der Funktionsgruppe 6 zuzuordnen.“ 15. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien mit Schreiben vom 22.07.2025 das Gutachten des Sachverständigen und gab ihnen Gelegenheit, dazu innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. 16. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.08.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin die Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 10.09.2025, welche ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 18.08.2025 gewährt wurde. 17. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.09.2025 im Wege seiner Rechtsvertreterin zu dem ihm übermittelten Gutachten Stellung. Darin hielt er zunächst fest, dass das Gutachten bereits deshalb grob mangelhaft sei, weil in diesem immer wieder die Bestimmung des § 147 BDG 1979 anstelle des hier anzuwendenden § 143 leg.cit. angeführt werde, weil die im Gutachten als Entscheidungsgrundlage wiedergegebene Arbeitsplatzbeschreibung nicht die im Ermittlungsverfahren angeführten zusätzlichen Tätigkeiten beinhalte und weil nach Vergleich mit den in den Parallelverfahren der übrigen Leiter der Außenstellen zeitgleich übermittelten Gutachten offenbar keine Einzelprüfungen der jeweiligen Anträge erfolgt sei. Weiters führte der Beschwerdeführer unter Darlegung näherer Ausführungen an, dass im Hinblick auf die von ihm auf seinem Arbeitsplatz zu erledigenden Tätigkeiten und dabei zu berücksichtigenden Faktoren die einzelnen Kriterien der Kriteriengruppen Wissen und Denkleistung im Gutachten nicht richtig bewertet worden seien und höher bewertet hätten werden müssen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines „weiteren Gutachtens“ durch einen gerichtlich beeideten, unabhängigen Sachverständigen auf Basis der Richtverwendung des „Stadtpolizeikommandanten für Klagenfurt“ (Richtverwendung 8.7.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979 – Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 7), in eventu eine Neubewertung im Rahmen einer Gutachtensergänzung auf Basis dieser Richtverwendung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Darin hielt er zunächst fest, dass das Gutachten bereits deshalb grob mangelhaft sei, weil in diesem immer wieder die Bestimmung des Paragraph 147, BDG 1979 anstelle des hier anzuwendenden Paragraph 143, leg.cit. angeführt werde, weil die im Gutachten als Entscheidungsgrundlage wiedergegebene Arbeitsplatzbeschreibung nicht die im Ermittlungsverfahren angeführten zusätzlichen Tätigkeiten beinhalte und weil nach Vergleich mit den in den Parallelverfahren der übrigen Leiter der Außenstellen zeitgleich übermittelten Gutachten offenbar keine Einzelprüfungen der jeweiligen Anträge erfolgt sei. Weiters führte der Beschwerdeführer unter Darlegung näherer Ausführungen an, dass im Hinblick auf die von ihm auf seinem Arbeitsplatz zu erledigenden Tätigkeiten und dabei zu berücksichtigenden Faktoren die einzelnen Kriterien der Kriteriengruppen Wissen und Denkleistung im Gutachten nicht richtig bewertet worden seien und höher bewertet hätten werden müssen. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines „weiteren Gutachtens“ durch einen gerichtlich beeideten, unabhängigen Sachverständigen auf Basis der Richtverwendung des „Stadtpolizeikommandanten für Klagenfurt“ (Richtverwendung 8.7.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979 – Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 7), in eventu eine Neubewertung im Rahmen einer Gutachtensergänzung auf Basis dieser Richtverwendung sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 18. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Ladungen vom jeweils 12.09.2025 eine mündliche Verhandlung für den 02.12.2025 an, wobei es dem dazu ebenfalls geladenen Sachverständigen das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.09.2025 mit den darin getroffenen Einwendungen zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung übermittelte. 19. Aufgrund von im vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem Parallelverfahren (Zl. W293 2285270-1) eines weiteren Außenstellenleiters des LKA in der dortigen mündlichen Verhandlung hervorgekommener Umstände (welche zur Notwendigkeit von Ermittlungen zur Häufigkeit des Hinzuziehens von Fremdkräften und des Auftretens von Zielkonflikten führten) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Behörde mit Schreiben vom 28.10.2025 um Darlegung innerhalb gesetzter Frist, in welchem zeitlichen und mengenmäßigen Ausmaß in der Außenstelle des Beschwerdeführers Fremdkräfte anderer Organisationseinheiten hinzugezogen werden. 20. Mit E-Mail vom 26.11.2025 übermittelte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.11.2025, in der er nähere Ausführungen zur Hinzuziehung von Fremdkräften in der Außenstelle traf. 21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2025 im vorliegenden Verfahren und im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2285274-1 anhängigen Parallelverfahren eines weiteren Außenstellenleiters eine öffentliche mündliche Verhandlung u.a. im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin, eines Behördenvertreters und des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen durch, der sein Gutachten v.a. hinsichtlich der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.09.2025 sowie der in der Verhandlung vom Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin getroffenen Ausführungen ergänzte. 22. Mit Schreiben vom 03.12.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 02.12.2025 und gab ihnen Gelegenheit, dagegen innerhalb von zwei Wochen inhaltliche Einwendungen zu erheben. 23. Der Beschwerdeführer im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W246 2285274-1 anhängigen Parallelverfahren erhob mit Schreiben vom 17.12.2025 im Wege seines Rechtsvertreters Einwendungen gegen das Verhandlungsprotokoll. 24. Mit (verfahrensleitendem) Beschluss vom 07.01.2025 berichtigte das Bundesverwaltungsgericht das Verhandlungsprotokoll iSd mit Schreiben vom 17.12.2025 erhobenen Einwendungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der dem bei der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz des „Leiters der Außenstelle XXXX “ des LKA zur Dienstleistung zugewiesen ist. 1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, der dem bei der Behörde eingerichteten Arbeitsplatz des „Leiters der Außenstelle römisch 40 “ des LKA zur Dienstleistung zugewiesen ist. 1.2.1. Die Tätigkeiten an diesem Arbeitsplatz stellen sich samt Quantifizierung folgendermaßen dar: Tätigkeiten im strategischen Bereich (30%): 1. Mitwirkung an der Planung von strategischen Zielen des Leiters des LKA durch lnformation und Beratung nach laufender Beobachtung der Analyseergebnisse und des täglichen Kriminalitätslageberichtes des örtlichen Bereiches 2. Mitwirkung an der Erarbeitung von Zielvorgaben und Vorbereitung der Auftragserteilung aufgrund von örtlichen Erkenntnissen aus Statistiken und Analysen 3. Permanente Bedarfs-, Erfolgs- und Ressourcenanalyse für den Bereich des kriminalpolizeilichen Dienstes im örtlichen Bereich 4. Abhaltung regelmäßiger Strategiebesprechungen mit den PK und SPK Tätigkeiten im operativen Bereich (20%): 1. Leitung und Führung von kriminalpolizeilichen Amtshandlungen und größeren Einsätzen, außergewöhnlichen Amtshandlungen, Großereignissen, kriminalpolizeilichen Anlässen und Schwerpunktaktionen im örtlichen Wirkungsbereich sowie von komplexen kriminalpolizeilichen Einsätzen 2. Erstellen von fachspezifischen Vorgaben (Befehle, Richtlinien, Dienst- und Vollzugsanweisungen) an die Fachbereiche sowie an die örtlichen SPK 3. Mitwirkung an der Sicherstellung der Zielerreichung durch Begleitung und Kontrolle sowie Anregung allfälliger Korrekturen im örtlichen Bereich 4. Evaluierung der Fachbereichstätigkeiten sowie der Arbeitsabläufe, Vornahme korrigierender Anordnungen; permanente Anpassung der Arbeitsabläufe an sich ändernde Rahmenbedingungen im örtlichen Bereich 5. Genehmigung des Schriftverkehrs im Rahmen des Delegierungsbereiches 6. Selbständige Bearbeitung von Geschäftsstücken im delegierten Bereich 7. Sichtung und Zuweisung der einlaufenden und Abzeichnen der auslaufenden Geschäftsstücke; Verfassen von Stellungnahmen bzw. Berichten auch im Rahmen des Gesetzesbegutachtungsverfahrens bei Rechtsnormen mit kriminal- oder sicherheitspolizeilichem örtlichem Bezug 8. Übernahme von zentralen ( XXXX -weiten) – die Zuständigkeit der einzelnen LKA-Außenstellen übergreifenden – kriminalpolizeilichen Aufgabenerfüllungen auf Anordnung des Leiters des LKA und Wahrnehmung der Fachaufsicht für diese zentralen kriminalpolizeilichen Aufgaben8. Übernahme von zentralen ( römisch 40 -weiten) – die Zuständigkeit der einzelnen LKA-Außenstellen übergreifenden – kriminalpolizeilichen Aufgabenerfüllungen auf Anordnung des Leiters des LKA und Wahrnehmung der Fachaufsicht für diese zentralen kriminalpolizeilichen Aufgaben 9. Zuteilung technischer Einsatzmittel 10. Koordination der Durchführung von regionalen Observationen, die aufgrund der Spontanität, dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgend nicht durch andere OE, insbesondere durch die zentralen Observationsgruppen der DSE durchgeführt werden 11. Nachprüfende Kontrolle der EKlS-Anfragen der Dienststelle mittels der „BM.IAP-Protokoll Onlineauswertung“ 12. Wahrnehmung der Fachaufsicht betreffend Überprüfung der Kriminalstatistik 13. Wahrnehmung der Fachaufsicht betreffend die Meldepflicht im Sinne des SPG für den Rechtsschutzbeauftragten 14. Wahrnehmung der Fachaufsicht betreffend Löschungen von Eintragungen in der KPA 15. Wahrnehmung der Fachaufsicht der zugewiesenen Aufgabenstellungen im Bereich der Verdeckten Ermittlung (VE) und Vertrauensperson-Führung einschließlich Kostengebarung 16. Wahrnehmung der Fachaufsicht der zugewiesenen Aufgabenstellungen im Bereich der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), Funkzellenauswertung und IMSI-Catcher Einsatz 17. Wahrnehmung der Fachaufsicht der zugewiesenen zusätzlichen Aufgaben im Bereich der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität (Einrichtung und Betrieb eines Suchtmitteltestraums samt Exhaustor, NIRLAB-Probebetrieb, repräsentative Probenziehung bei Cannabisplantagen, Meth-Labore und speziell eingesetzte Organe des Kriminaldienstes) 18. Gewährleistung des kriminalpolizeilich notwendigen Dolmetscherdienstes (TKÜ u.a.) 19. Gewährleistung des Einsatzes des rechtsanwaltschaftlichen Journaldienstes 20. Gewährleistung, Steuerung und Koordination der LKA-IT-Ermittlung in den LKA-Außenstellen (seit Februar 2019 für die Cybercrimebekämpfung, für mannigfaltige Datenauswertungen sowie für OSINT und SOCMINT) 21. Gewährleistung des kriminalpolizeilichen Qualitätsmanagements in der dem LKA nachgeordneten kriminalpolizeilichen Verwendungsebene (Kriminalreferate im SPK und PI-Ermittlung) sowie für die dem LKA übergeordneten Ebenen (Staatsanwaltschaft, internationaler Schriftverkehr via SIENA mit Europol, JIT, EURO-Just via BK sowie Schriftverkehr mit anderen Sicherheitsbehörden) 22. Ausstellung sowie Versand von Zuteilungsverfügungen in andere Bundesländer bei operativer Notwendigkeit (Dienstzuteilungen) Personalmanagement (45%): 1. Erledigungen von Personal- und Disziplinarangelegenheiten, Belohnungen, Belobigungen, Leistungsfeststellungen, Mitwirkung an der Rekrutierung von Personal durch Stellungnahme zur fachlichen und persönlichen Eignung 2. Mitwirkung an der Personalentwicklung durch Erhebung des Aus- und Fortbildungsbedarfes sowie Organisation und Durchführung von internen Fortbildungsveranstaltungen 3. Führen von Mitarbeitern durch Motivation, Förderung, Beratung und Kontrolle 4. Mitwirkung bei der Durchführung von Mitarbeitergesprächen, Erhebung und Bearbeitung von schriftlichen Eingaben Mitarbeiter der Außenstelle betreffend 5. Mitwirkung am Planstellenbesetzungsverfahren 6. Wahrnehmung und Sicherstellung der Dienst- und Fachaufsicht mit besonderem Augenmerk auf Effektivität / Effizienz der Dienstverrichtung und die Disziplin in der Außenstelle 7. Erfüllung und Wahrnehmung der nach den Bestimmungen des B-PVG und des B-BSG der LKA-Außenstelle zukommenden Aufgaben 8. Sicherstellung des Dienstnehmer- und Arbeitnehmerschutzes in der Außenstelle durch Beratung, Kontrolle und Teilnahme an Verhandlungen 9. Prüfung und Genehmigung von Erholungs-, delegiertem Sonderurlaub und sonstigen Diensterleichterungen 10. Prüfung und Beantwortung von Beschwerden und Misshandlungsvorwürfen 11. Genehmigung des ePEP-Dienstplanes und Kontrolle auf Rechtmäßigkeit sowie Überwachung der Zahlungskontrolllisten 12. Prüfung der Überstundengebarung und der Abrechnungen 13. Prüfung und Beurteilung sowie Berichterstattung nach Zwangsmittelanwendungen 14. Mitwirkung an der baulichen, ausstattungsmäßigen und technischen Ressourcenplanung 15. Sicherstellen eines reibungslosen internen Dienstbetriebes Öffentlichkeitsarbeit und Informationsmanagement (5%): 1. lnitiierung, Durchführung und Teilnahme von / an Dienst-, lnformations- und Fachbesprechungen, Workshops, Diskussionen und Konferenzen, auch mit kriminalpolizeilichen Führungskräften unter fallweiser Einbeziehung von Vertretern Bezug habender externer Organisationen des örtlichen Bereiches mit dem Ziel des lnformationsaustausches – in Akkordierung mit dem Leiter des LKA. lnsbesondere Abhaltung der täglichen Frühbesprechungen 2. Mitwirkung an der Berichterstattung und lnformation an den Leiter des LKA sowie an die Behörden im Rahmen der Berichterstattungsvorschriften 3. Mitwirkung an der Durchführung der kriminalpolizeilichen Öffentlichkeits- und Medienarbeit, insbesondere bei außergewöhnlichen Amtshandlungen des örtlichen Bereiches sowie Einwirkung auf die Einhaltung Bezug habender Vorschriften (Medienerlass) 4. Vorbereitung von Presseaussendungen, Pressekonferenzen sowie Teilnahme an TV- und Radiosendungen (z.B. Fahndung Österreich, Bundesland heute) Im Rahmen der im operativen Bereich (s. v.a. die Pkt. 1., 3. und 8.) (und auch beim Personalmanagement [vgl. die Pkt. 3. und 6.]) zu erfüllenden Tätigkeiten sind dem Beschwerdeführer regelmäßig Fremdkräfte anderer Organisationseinheiten (wie etwa der WEGA oder der Cobra) mit unterschiedlichen Aufgaben / Tätigkeiten unterstellt. Das genaue Ausmaß der Hinzuziehung solcher Fremdkräfte kann nicht festgestellt werden. Ziele dieses Arbeitsplatzes: Der Arbeitsplatzinhaber soll durch Entwicklung von Strategien, Veranlassen wirkungsorientierter Maßnahmen und effektiven wie effizientem Einsatz von Ressourcen zur höchstmöglichen Bekämpfung der Kriminalität im Bundesland beitragen. 1.2.2. Für die Erfüllung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz bestehen folgende fachspezifischen Anforderungen: ● umfassende Kenntnisse über die Organisation der LPD XXXX und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten umfassende Kenntnisse über die Organisation der LPD römisch 40 und der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten ● Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze ● Kenntnisse der die Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung ● Kenntnisse und Fähigkeiten, die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind ● übergreifendes Fachwissen und spezielle Kenntnisse in Angelegenheiten des Exekutivdienstes mit kriminalpolizeilichem Bezug – insbesondere der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechtes (Strafrecht samt Nebengesetzen und Strafprozessrecht, Verfassungs- und Sicherheitspolizeigesetz, Waffengebrauchsrecht, diverse Nebengesetze), des privaten Rechtes (ABGB, ZPO), des Dienstrechtes, der bezughabenden Verfahrensbestimmungen und des Personalvertretungsrechtes. Darüber hinaus sind sehr gute Kenntnisse jener Vorschriften unverzichtbar, die kriminalpolizeiliches Handeln / Einschreiten zudem bestimmen, wie Waffengebrauchsgesetz, Einsatzmittellehre, udgl. ● mehrjährige praktische Erfahrung im Exekutivdienst, insbesondere in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ● Führungserfahrung in leitender Funktion ● Kenntnisse im Bereich des New Public Management ● Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und Ressourcensteuerung ● Kenntnisse in der Vortrags- und Präsentationstechnik ● erweiterte EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnisse der internen Applikationen des Arbeitsplatzes Für die Erfüllung der Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz bestehen folgende persönlichen Anforderungen: ● sicheres und freundliches Auftreten ● Genauigkeit und Verlässlichkeit ● Engagement und Gewissenhaftigkeit ● Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit ● Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln ● Kompetenz in der Mitarbeiterführung ● sozialkommunikative Kompetenz ● Koordinierungsvermögen und Teamfähigkeit ● Entschluss- und Entscheidungskompetenz ● Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung ● Fähigkeiten im Bereich des Managements ● Vorbildwirkung und hohe Einsatzbereitschaft 1.2.3. Für den Inhaber dieses Arbeitsplatzes besteht Approbationsbefugnis in allen Angelegenheiten des örtlichen Bereiches, die ● zur selbstständigen Wahrnehmung durch generelle Dienstanweisung des Abteilungsleiters übertragen wurden (wie z.B. LKA-Befehle, Dienstanweisungen, anlassbezogene Einzelverfügungen) und ● als Exekutivdienststelle erforderlich sind (wie z.B. Anzeigen an Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie an die Bezirksverwaltungsbehörden, etc.), sonst im Rahmen des delegierten Bereiches. 1.2.4. Für diesen Arbeitsplatz bestehen folgende Ernennungsvoraussetzungen: ● erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Exekutivbeamte (E2a) und ● erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für leitende Exekutivbeamte (E1) oder ● Absolvierung der vom Dienstgeber für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Aus- und Fortbildungen ● das besondere Ernennungserfordernis für die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E1 oder einer hinsichtlich der Ernennungserfordernisse gleich zu wertenden Verwendungsgruppe (Anhang 1 zum BDG 1979) 1.3. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im Ergebnis zu folgender Bewertung: Kriteriengruppe Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Zuordnungspunkte (ZP) 9 5 3 4 5 12 5 3 Summe Summe ZP 17 9 20 472 Teilstellenwertpunkte 17=264 9=76 20=132 Den Arbeitsplatz der Richtverwendung des Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach (Richtverwendung 8.8. lit.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979; Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E1) bewertete der Sachverständige im Ergebnis wie folgt: Den Arbeitsplatz der Richtverwendung des Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach (Richtverwendung 8.8. Litera b,) der Anlage 1 zum BDG 1979; Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe E1) bewertete der Sachverständige im Ergebnis wie folgt: Kriteriengruppe Wissen Denkleistung Verantwortung Gesamtstellen-wertpunkte Zuordnungspunkte (ZP) 9 5 3 4 5 12 5 3 Summe Summe ZP 17 9 20 472 Teilstellenwertpunkte 17=264 9=76 20=132 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen (s. hierzu etwa die Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2023).2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen (s. hierzu etwa die Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2023). 2.2. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten (samt Quantifizierung) und Zielen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Pkt. II.1.2.1.), den an diesem Arbeitsplatz bestehenden fachspezifischen und persönlichen Anforderungen (Pkt. II.1.2.2.), der dem Inhaber dieses Arbeitsplatzes zukommenden Approbationsbefugnis (Pkt. II.1.2.3.) und den Ernennungsvoraussetzungen für diesen Arbeitsplatz (Pkt. II.1.2.4.) folgen v.a. aus der bereits im erstinstanzlichen Verfahren schließlich vom Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde überarbeiteten (s. Pkt. I.5.) und im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer nochmals ergänzten (Pkt. I.10. und I.11.) Arbeitsplatzbeschreibung seines Arbeitsplatzes (welche in dieser Form dem Gutachtensauftrag zugrunde gelegt wurde – Pkt. I.13.). Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der im operativen Bereich zu erfüllenden Tätigkeiten regelmäßig Fremdkräfte anderer Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Aufgaben / Tätigkeiten unterstellt sind (Pkt. II.1.2.2.), ergibt sich v.a. aus den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.11.2025 getroffenen Ausführungen, welchen die Behörde nicht entgegengetreten ist (vgl. dazu auch die in das vorliegende Verfahren eingeführten Verhandlungsprotokolle vom 07.10. und 20.11.2025 der Verhandlungen im Parallelverfahren eines weiteren Außenstellenleiters des LKA zur Zl. W293 2285270-1); dass das genaue Ausmaß der Hinzuziehung solcher Fremdkräfte nicht festgestellt werden kann, folgt aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren getroffenen Ausführungen, wonach darüber keine Statistiken geführt würden (s. die Stellungnahme vom 14.11.2025 und auch seine Angaben auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde insoweit nicht entgegengetreten ist (vgl. die dahingehenden Angaben des Behördenvertreters auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls).2.2. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten (samt Quantifizierung) und Zielen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Pkt. römisch zwei.1.2.1.), den an diesem Arbeitsplatz bestehenden fachspezifischen und persönlichen Anforderungen (Pkt. römisch zwei.1.2.2.), der dem Inhaber dieses Arbeitsplatzes zukommenden Approbationsbefugnis (Pkt. römisch zwei.1.2.3.) und den Ernennungsvoraussetzungen für diesen Arbeitsplatz (Pkt. römisch zwei.1.2.4.) folgen v.a. aus der bereits im erstinstanzlichen Verfahren schließlich vom Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde überarbeiteten (s. Pkt. römisch eins.5.) und im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer nochmals ergänzten (Pkt. römisch eins.10. und römisch eins.11.) Arbeitsplatzbeschreibung seines Arbeitsplatzes (welche in dieser Form dem Gutachtensauftrag zugrunde gelegt wurde – Pkt. römisch eins.13.). Dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der im operativen Bereich zu erfüllenden Tätigkeiten regelmäßig Fremdkräfte anderer Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Aufgaben / Tätigkeiten unterstellt sind (Pkt. römisch zwei.1.2.2.), ergibt sich v.a. aus den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.11.2025 getroffenen Ausführungen, welchen die Behörde nicht entgegengetreten ist vergleiche dazu auch die in das vorliegende Verfahren eingeführten Verhandlungsprotokolle vom 07.10. und 20.11.2025 der Verhandlungen im Parallelverfahren eines weiteren Außenstellenleiters des LKA zur Zl. W293 2285270-1); dass das genaue Ausmaß der Hinzuziehung solcher Fremdkräfte nicht festgestellt werden kann, folgt aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren getroffenen Ausführungen, wonach darüber keine Statistiken geführt würden (s. die Stellungnahme vom 14.11.2025 und auch seine Angaben auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde insoweit nicht entgegengetreten ist vergleiche die dahingehenden Angaben des Behördenvertreters auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls). 2.3. Die unter Pkt. II.1.3. angeführten Bewertungen des gegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung ergeben sich aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen und seiner in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 vorgenommenen Gutachtensergänzung.2.3. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. angeführten Bewertungen des gegenständlichen Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und des Arbeitsplatzes der herangezogenen Richtverwendung ergeben sich aus dem Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen und seiner in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 vorgenommenen Gutachtensergänzung. 2.3.1. Allgemeines: 2.3.1.1. Das vom beigezogenen Sachverständigen, einem Bediensteten der „Dienstrechtssektion“ des Bundeskanzleramts mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls), nach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erteiltem Gutachtensauftrag erstellte und oben weitgehend wiedergegebene Gutachten (s. Pkt. I.14.) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. 2.3.1.1. Das vom beigezogenen Sachverständigen, einem Bediensteten der „Dienstrechtssektion“ des Bundeskanzleramts mit langjähriger Erfahrung in der Erstellung von Gutachten zur Bewertung von Arbeitsplätzen (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls), nach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erteiltem Gutachtensauftrag erstellte und oben weitgehend wiedergegebene Gutachten (s. Pkt. römisch eins.14.) ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar, vollständig und schlüssig. Der Sachverständige erläuterte eingangs in seinem Gutachten im – oben nicht wiedergegebenen – „Allgemeinen Teil“ in übersichtlicher Weise das in § 143 BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung samt der Methode zur Errechnung der Stellenwerte und die dafür zu prüfenden Kriterien(gruppen) (vgl. Pkt. A.1. bis A.3. des Gutachtens). Der Sachverständige erläuterte eingangs in seinem Gutachten im – oben nicht wiedergegebenen – „Allgemeinen Teil“ in übersichtlicher Weise das in Paragraph 143, BDG 1979 normierte System der Arbeitsplatzbewertung samt der Methode zur Errechnung der Stellenwerte und die dafür zu prüfenden Kriterien(gruppen) vergleiche Pkt. A.1. bis A.3. des Gutachtens). Im „Besonderen Teil“ des Gutachtens stellte der Sachverständige anhand der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen den gegenständlichen Arbeitsplatz (des „Leiters der Außenstelle XXXX “ des LKA) dem herangezogenen Richtverwendungs-Arbeitsplatz (des „Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach“) im Hinblick auf ihre Einordnung in Hierarchieebenen, ihre Arbeitsplatzaufgaben, -tätigkeiten und -ziele, die zu deren Erfüllung notwendigen fachspezifischen und persönlichen Anforderungen sowie die Approbationsbefugnis der Arbeitsplatzinhaber gegenüber (s. Pkt. B.1. bis B.3. des Gutachtens). Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 dazu getroffenen Ausführungen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass im Gutachten vom Sachverständigen nicht die Arbeitsplatzbeschreibung in der im erstinstanzlichen Verfahren vom Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde überarbeiteten und im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer ergänzten Fassung wiedergegeben wurde, die dem Gutachtensauftrag zugrunde gelegt wurde (Pkt. I.13.); trotz der im Gutachten nicht erfolgten Wiedergabe der Arbeitsplatzbeschreibung in dieser Fassung wurden (auch) diese Tätigkeiten vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt (s. dazu etwa seine Ausführungen auf S. 7 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Die vom Sachverständigen auf dieser Grundlage vorgenommene Prüfung der einzelnen Kriterien der drei Kriteriengruppen führte im Ergebnis zu übereinstimmenden Gesamtstellenwertpunkten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und jenes der herangezogenen Richtverwendung. Im „Besonderen Teil“ des Gutachtens stellte der Sachverständige anhand der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen den gegenständlichen Arbeitsplatz (des „Leiters der Außenstelle römisch 40 “ des LKA) dem herangezogenen Richtverwendungs-Arbeitsplatz (des „Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach“) im Hinblick auf ihre Einordnung in Hierarchieebenen, ihre Arbeitsplatzaufgaben, -tätigkeiten und -ziele, die zu deren Erfüllung notwendigen fachspezifischen und persönlichen Anforderungen sowie die Approbationsbefugnis der Arbeitsplatzinhaber gegenüber (s. Pkt. B.1. bis B.3. des Gutachtens). Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 dazu getroffenen Ausführungen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass im Gutachten vom Sachverständigen nicht die Arbeitsplatzbeschreibung in der im erstinstanzlichen Verfahren vom Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde überarbeiteten und im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer ergänzten Fassung wiedergegeben wurde, die dem Gutachtensauftrag zugrunde gelegt wurde (Pkt. römisch eins.13.); trotz der im Gutachten nicht erfolgten Wiedergabe der Arbeitsplatzbeschreibung in dieser Fassung wurden (auch) diese Tätigkeiten vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt (s. dazu etwa seine Ausführungen auf S. 7 und 11 des Verhandlungsprotokolls). Die vom Sachverständigen auf dieser Grundlage vorgenommene Prüfung der einzelnen Kriterien der drei Kriteriengruppen führte im Ergebnis zu übereinstimmenden Gesamtstellenwertpunkten des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers und jenes der herangezogenen Richtverwendung. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 10.09. und 14.11.2025 und auf S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls im Wege seiner Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend machte, dass der vom Sachverständigen herangezogene Richtverwendungs-Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens unterschiedlicher Faktoren (Personal, Population im Zuständigkeitsbereich und unterstellte Organisationseinheiten) inhaltlich teilweise nicht vergleichbar sei und dass eine andere Richtverwendung (konkret jene betreffend den Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt – Richtverwendung 8.7.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979) herangezogen hätte werden müssen, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach keine Verpflichtung eines Sachverständigen auf Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes besteht und auch etwa der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden kann (s. etwa VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 11.10.2007, 2006/12/0221, u.v.a.; vgl. dazu auch die vom Sachverständigen auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls dazu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen zur im vorliegenden Verfahren erfolgten Auswahl der Richtverwendung). Vor diesem Hintergrund war dem in der Stellungnahme vom 10.09.2025 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf „Einholung eines weiteren Gutachtens, konkret eines gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen auf Basis der Richtverwendung ‚SPK Klagenfurt‘, in eventu [auf Durchführung einer] Neubewertung im Rahmen einer Gutachtensergänzung auf Basis der Richtverwendung ‚SPK Klagenfurt‘“, nicht nachzukommen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 zudem beantragt, dass der Behörde zum Beweis der höheren Anforderung an die Kriterien der Kriteriengruppen Wissen und Denkleistung an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegenüber dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz die Vorlage von Vergleichsdaten zur Kriminalitätsbelastung in den örtlichen Bereichen XXXX und Villach aufgetragen werde, ist ebenso auf die o.a. Judikatur (zur nicht bestehenden Verpflichtung eines Sachverständigen auf Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung) und zudem auf die dazu getroffenen Ausführungen des Sachverständigen auf S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls hinzuweisen, wonach ein „Mehr vom Gleichen“ nicht zu einer höheren Bewertung einzelner Kriterien führen könne; auch diesem Antrag war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachzukommen.Soweit der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 10.09. und 14.11.2025 und auf S. 8 f. des Verhandlungsprotokolls im Wege seiner Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend machte, dass der vom Sachverständigen herangezogene Richtverwendungs-Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos Villach mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens unterschiedlicher Faktoren (Personal, Population im Zuständigkeitsbereich und unterstellte Organisationseinheiten) inhaltlich teilweise nicht vergleichbar sei und dass eine andere Richtverwendung (konkret jene betreffend den Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos Klagenfurt – Richtverwendung 8.7.
- b)der Anlage 1 zum BDG 1979) herangezogen hätte werden müssen, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach keine Verpflichtung eines Sachverständigen auf Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes besteht und auch etwa der Einwand einer mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben nicht wirksam erhoben werden kann (s. etwa VwGH 20.05.2008, 2005/12/0012; 11.10.2007, 2006/12/0221, u.v.a.; vergleiche dazu auch die vom Sachverständigen auf S. 8 des Verhandlungsprotokolls dazu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Ausführungen zur im vorliegenden Verfahren erfolgten Auswahl der Richtverwendung). Vor diesem Hintergrund war dem in der Stellungnahme vom 10.09.2025 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf „Einholung eines weiteren Gutachtens, konkret eines gerichtlich beeideten unabhängigen Sachverständigen auf Basis der Richtverwendung ‚SPK Klagenfurt‘, in eventu [auf Durchführung einer] Neubewertung im Rahmen einer Gutachtensergänzung auf Basis der Richtverwendung ‚SPK Klagenfurt‘“, nicht nachzukommen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 zudem beantragt, dass der Behörde zum Beweis der höheren Anforderung an die Kriterien der Kriteriengruppen Wissen und Denkleistung an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegenüber dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz die Vorlage von Vergleichsdaten zur Kriminalitätsbelastung in den örtlichen Bereichen römisch 40 und Villach aufgetragen werde, ist ebenso auf die o.a. Judikatur (zur nicht bestehenden Verpflichtung eines Sachverständigen auf Heranziehung einer bestimmten Richtverwendung) und zudem auf die dazu getroffenen Ausführungen des Sachverständigen auf S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls hinzuweisen, wonach ein „Mehr vom Gleichen“ nicht zu einer höheren Bewertung einzelner Kriterien führen könne; auch diesem Antrag war daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachzukommen. Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025, wonach im Gutachten mehrfach fälschlicherweise der § 147 BDG 1979 (betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen von Militärpersonen) angeführt werde, ist festzuhalten, dass diesem Umstand keine Relevanz zukommt, zumal die inhaltliche Prüfung im Gutachten eindeutig in Bezug auf einen exekutivdienstlichen Arbeitsplatz iSd § 143 leg.cit. vorgenommen wurde (s. dazu die Wiedergabe des § 143 leg.cit. unter Pkt. A.1. des Gutachtens und die im Gutachten bei der Prüfung der einzelnen Kriterien der drei Kriteriengruppen immer wieder erfolgte Bezugnahme auf exekutivdienstliche Tätigkeiten).Im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025, wonach im Gutachten mehrfach fälschlicherweise der Paragraph 147, BDG 1979 (betreffend die Bewertung von Arbeitsplätzen von Militärpersonen) angeführt werde, ist festzuhalten, dass diesem Umstand keine Relevanz zukommt, zumal die inhaltliche Prüfung im Gutachten eindeutig in Bezug auf einen exekutivdienstlichen Arbeitsplatz iSd Paragraph 143, leg.cit. vorgenommen wurde (s. dazu die Wiedergabe des Paragraph 143, leg.cit. unter Pkt. A.1. des Gutachtens und die im Gutachten bei der Prüfung der einzelnen Kriterien der drei Kriteriengruppen immer wieder erfolgte Bezugnahme auf exekutivdienstliche Tätigkeiten). Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ins Treffen führte, dass vor der Erstellung des Gutachtens keine Arbeitsplatzbegehung durch den Sachverständigen vorgenommen worden sei (s. S. 11 und 27 des Verhandlungsprotokolls), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass dem an den Sachverständigen übermittelten Gutachtensauftrag die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in jener Fassung zugrunde gelegt wurde, die im erstinstanzlichen Verfahren nach zuvor erfolgter Ergänzung von Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer (Pkt. I.3.) schließlich vom Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde überarbeitet worden war (Pkt. I.5.) und der im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.05.2024 nach entsprechendem Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht weitere Tätigkeiten hinzugefügt worden waren (Pkt. I.11.). Dass die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz ansonsten nicht vollständig / falsch wiedergegeben gewesen wären und zur Ermittlung derselben vor Erteilung des Gutachtensauftrags eine Begehung seines Arbeitsplatzes durch den Sachverständigen durchzuführen gewesen wäre, wurde vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 07.05.2024 nicht ausgeführt (s. dazu im Übrigen auch die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2025 im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W293 2285270-1 geführten Parallelverfahren eines weiteren Außenstellenleiters, wonach bei Arbeitsplatzbewertungen Arbeitsplatzbegehungen insbesondere bei Arbeitsplätzen mit körperlichen Tätigkeiten durchgeführt würden).Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ins Treffen führte, dass vor der Erstellung des Gutachtens keine Arbeitsplatzbegehung durch den Sachverständigen vorgenommen worden sei (s. S. 11 und 27 des Verhandlungsprotokolls), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass dem an den Sachverständigen übermittelten Gutachtensauftrag die Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in jener Fassung zugrunde gelegt wurde, die im erstinstanzlichen Verfahren nach zuvor erfolgter Ergänzung von Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer (Pkt. römisch eins.3.) schließlich vom Büro Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Behörde überarbeitet worden war (Pkt. römisch eins.5.) und der im Beschwerdeverfahren seitens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 07.05.2024 nach entsprechendem Vorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht weitere Tätigkeiten hinzugefügt worden waren (Pkt. römisch eins.11.). Dass die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz ansonsten nicht vollständig / falsch wiedergegeben gewesen wären und zur Ermittlung derselben vor Erteilung des Gutachtensauftrags eine Begehung seines Arbeitsplatzes durch den Sachverständigen durchzuführen gewesen wäre, wurde vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 07.05.2024 nicht ausgeführt (s. dazu im Übrigen auch die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 07.10.2025 im vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W293 2285270-1 geführten Parallelverfahren eines weiteren Außenstellenleiters, wonach bei Arbeitsplatzbewertungen Arbeitsplatzbegehungen insbesondere bei Arbeitsplätzen mit körperlichen Tätigkeiten durchgeführt würden). 2.3.1.2. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 erhobenen Einwendungen und des darin – in eventu – gestellten Antrags auf „Gutachtensergänzung unter Berücksichtigung aller gegenständlich geltend gemachten Aspekte sowie [auf] Durchführung einer mündlichen Verhandlung“ wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.12.2025 im Beisein des Sachverständigen eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Einwendungen des Beschwerdeführers erörtert wurden und der Sachverständige sein Gutachten ergänzte. 2.3.2. Zur Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers nach Vergleich mit dem Arbeitsplatz der Richtverwendung: Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige legte in seinem Gutachten und in seiner in der mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 vorgenommenen Gutachtensergänzung aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in ausführlicher und übersichtlicher Weise dar, warum der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Kriterien der drei Kriteriengruppen (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) im Ergebnis jenem der herangezogenen Richtverwendung entspricht. 2.3.2.1. Fachwissen (Kriteriengruppe Wissen) Der Sachverständige wies dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz hinsichtlich dieses Kriteriums, bei dem v.a. die Ausbildung und Berufserfahrung von Relevanz sind, jeweils den Wert 9 („grundlegende spezielle Kenntnisse“) zu. Dazu führte der Sachverständige im Gutachten u.a. aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Führungsverantwortung die Sicherstellung einer effektiven und qualitätsvollen Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Außenstelle sowie der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizeikommanden, insbesondere durch fachliche Anleitung und Kontrolle ihrer Tätigkeit, obliege (vgl. dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 19 des Verhandlungsprotokolls). Die zur Erreichung dieses Ziels zu bewältigenden speziellen Fachaufgaben (z.B. betreffend das XXXX ) würden nach den für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten fundierte Kenntnisse im Bereich des Kriminaldienstes voraussetzen. Auch für die Erfüllung der Leitungsaufgaben in der Außenstelle (wie z.B. der Anleitung und des Führens von Besprechungen mit den jeweils zuständigen weiteren unterstellten Hierarchieebenen, der Fachaufsicht und Vorgabe der allgemeinen Ausrichtung sowie der organisatorischen Kontrolle in den gesellschaftspolitisch sehr relevanten und daher rechtspolitisch oft schwierigen und heiklen Gebieten des gesamten Zuständigkeitsbereichs) seien nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten solche Kenntnisse notwendig. Diese „grundlegenden speziellen Kenntnisse“ würden durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Offizier des Exekutivdienstes und eine langjährige berufliche Praxis erworben, weshalb dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beim Kriterium des Fachwissens der Wert 9 zuzuweisen sei. Die Zwischenstufe 10 in Richtung der Stufe 11 („ausgereifte spezielle Kenntnisse“) werde nach den auch hierzu nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten mangels Notwendigkeit eines viel breiteren Fachwissens am Arbeitsplatz (im Gegensatz etwa zum E1/9-wertigen Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos Graz) nicht erreicht (s. dazu auch die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen auf S. 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls u.a. zur für die Bewertung des Kriteriums Fachwissen mangelnden Relevanz der Anzahl der in einem Zuständigkeitsbereich zu behandelnden Delikte und auf S. 23 des Verhandlungsprotokolls zur Berücksichtigung der Anforderungen an das Fachwissen aufgrund von PIN-Auswertungen).Dazu führte der Sachverständige im Gutachten u.a. aus, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Führungsverantwortung die Sicherstellung einer effektiven und qualitätsvollen Arbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Außenstelle sowie der unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtpolizeikommanden, insbesondere durch fachliche Anleitung und Kontrolle ihrer Tätigkeit, obliege vergleiche dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 19 des Verhandlungsprotokolls). Die zur Erreichung dieses Ziels zu bewältigenden speziellen Fachaufgaben (z.B. betreffend das römisch 40 ) würden nach den für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten fundierte Kenntnisse im Bereich des Kriminaldienstes voraussetzen. Auch für die Erfüllung der Leitungsaufgaben in der Außenstelle (wie z.B. der Anleitung und des Führens von Besprechungen mit den jeweils zuständigen weiteren unterstellten Hierarchieebenen, der Fachaufsicht und Vorgabe der allgemeinen Ausrichtung sowie der organisatorischen Kontrolle in den gesellschaftspolitisch sehr relevanten und daher rechtspolitisch oft schwierigen und heiklen Gebieten des gesamten Zuständigkeitsbereichs) seien nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten solche Kenntnisse notwendig. Diese „grundlegenden speziellen Kenntnisse“ würden durch eine abgeschlossene Ausbildung zum Offizier des Exekutivdienstes und eine langjährige berufliche Praxis erworben, weshalb dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beim Kriterium des Fachwissens der Wert 9 zuzuweisen sei. Die Zwischenstufe 10 in Richtung der Stufe 11 („ausgereifte spezielle Kenntnisse“) werde nach den auch hierzu nachvollziehbaren Ausführungen im Gutachten mangels Notwendigkeit eines viel breiteren Fachwissens am Arbeitsplatz (im Gegensatz etwa zum E1/9-wertigen Arbeitsplatz des Leiters des Stadtpolizeikommandos Graz) nicht erreicht (s. dazu auch die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen auf S. 10 bis 12 des Verhandlungsprotokolls u.a. zur für die Bewertung des Kriteriums Fachwissen mangelnden Relevanz der Anzahl der in einem Zuständigkeitsbereich zu behandelnden Delikte und auf S. 23 des Verhandlungsprotokolls zur Berücksichtigung der Anforderungen an das Fachwissen aufgrund von PIN-Auswertungen). Weiters führte der Sachverständige in seinem Gutachten in für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiger Weise aus, dass die auf dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz zu erbringenden Aufgaben und Tätigkeiten „grundlegende spezielle Kenntnisse“ im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Verkehrspolizei und der Kriminalistik erfordern würden, welche ebenfalls durch eine mehrjährige Ausbildung (zum Offizier des Exekutivdienstes) und eine langjährige Erfahrung erworben würden. Auch auf dem Richtverwendungs-Arbeitsplatz würde die Zwischenstufe 10 in Richtung der Stufe 11 („ausgereifte spezielle Kenntnisse“) nicht erreicht werden, weil hierfür ebenfalls ein breiteres Fachwissen am Arbeitsplatz erforderlich wäre. Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständigen daher nicht entgegenzutreten, wenn er sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch dem Arbeitsplatz der Richtverwendung aufgrund der dargelegten Begründung bei diesem Kriterium jeweils den Wert 9 zuweist. 2.3.2.2. Managementwissen (Kriteriengruppe Wissen) Hinsichtlich dieses Kriteriums wies der Sachverständige den beiden Arbeitsplätzen jeweils den Wert 5 („homogen“) zu. 2.3.2.2.1. Dazu führte der Sachverständige im Gutachten einleitend aus, dass man unter dem Begriff des Managens allgemein das Planen, Organisieren, Führen, Koordinieren und Kontrollieren verstehe, wobei die Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber mit zunehmendem Umfang und zunehmender Komplexität des abzudeckenden Gebiets sowie mit der zeitlichen Verzögerung, nach der sich Auswirkungen getroffener Maßnahmen absehen ließen, steigen würden. Arbeitsplätze der Stufe 5 („homogen“) hätten die Aufgabe der internen Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend homogenen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen und der externen Koordination mit anderen Organisationseinheiten der gleichen hierarchischen Ebene. Auf solchen Arbeitsplätzen gehe es daher um die Planung, Organisation, Leitung und Kontrolle des Einsatzes von Menschen und Mitteln sowie um das Lösen von einfachen Zielkonflikten. In der mündlichen Verhandlung am 02.12.2025 ergänzte der Sachverständige diese Ausführungen und hielt fest, dass für das Erreichen der Zwischenstufe 6 (zwischen der Stufe 5 [„homogen“] und der Stufe 7 [„heterogen“]) auf einem Arbeitsplatz die Koordinierung von unterstellten Fremdkräften mit – aufgrund der Ausübung von anderen Tätigkeiten – unterschiedlichen Zielsetzungen in überwiegendem Ausmaß (also zu mehr als 50% der Gesamttätigkeit) erforderlich sei (s. S. 14 und 20 des Verhandlungsprotokolls). 2.3.2.2.2. Der Sachverständige übersieht bei seinen auf S. 14 ff. des Verhandlungsprotokolls getroffenen Ausführungen im Hinblick auf das Vorbringen auf S. 7 bis 9 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.09.2025 zwar nicht, dass es auch am gegenständlichen Arbeitsplatz bei der Hinzuziehung von dem Beschwerdeführer unterstellten Fremdkräften (also von nicht unmittelbar seiner Außenstelle im LKA zugewiesenen Bediensteten anderer Organisationseinheiten, wie etwa solchen der WEGA oder der Cobra, nicht aber etwa solchen von Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Ämtern, mit welchen lediglich eine Zusammenarbeit erfolgt, hinsichtlich derer jedoch keine Unterstellung gegeben ist – s. die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls) aufgrund von für diese bestehenden, unterschiedlichen Aufgaben / Tätigkeiten regelmäßig auch zum Auftreten von heterogenen Zielkonflikten und somit zu erhöhten Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber kommt (vgl. die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.11.2025 beispielhaft angeführten Amtshandlungen, bei welchen bestimmte Fremdkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen hinzuzuziehen waren; s. dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls, wonach von den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 aufgezeigten drei Faktoren bei der Bewertung lediglich dem Faktor Personal beim Kriterium des Managementwissens und dort hinsichtlich der Hinzuziehung von Fremdkräften mit unterschiedlichen Zielsetzungen Relevanz zukomme). In der Folge führte der Sachverständige in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise jedoch auch aus, dass die Hinzuziehung derartiger Fremdkräfte am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (im Gegensatz etwa zum Arbeitsplatz eines Bezirkshauptmannes / einer Bezirkshauptfrau mit ständiger Koordination von ihm / ihr unterstellten Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Aufgaben / Tätigkeiten im Gewerberecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Fischereirecht, usw.) nicht jenes Ausmaß (konkret: über 50% der Gesamttätigkeit) erreicht, welches für die Zuweisung seines Arbeitsplatzes bei diesem Kriterium zu einer höheren Stufe notwendig wäre (s. die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 14 und 20 bis 22 des Verhandlungsprotokolls). Es wird dazu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die Feststellung des konkreten Ausmaßes der vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz hinzugezogenen Fremdkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen u.a. mangels dazu geführter Statistiken nicht möglich ist (vgl. Pkt. II.1.2.1. und II.2.2.). Mit Blick auf die zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz insgesamt zu erfüllenden Tätigkeiten oben getroffenen Feststellungen, die sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.05.2024 stützen (Pkt. I.11.), ist bei einer Ausübung der Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz im Ausmaß von 30% im strategischen Bereich, von 5% in der Öffentlichkeitsarbeit und im Informationsmanagement sowie von 45% im Personalmanagement (welches iSd dazu angeführten Pkt. nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwangsläufig insbesondere die eigenen Bediensteten der Außenstelle betreffen muss – s. v.a. die unter Pkt. II.1.2.1. beim Personalmanagement angeführten Pkt. 1., 2., 4., 5., 8., 9., 12. und 14.) eine im Ausmaß von insgesamt zu mehr als 50% erfolgende Koordinierung von hinzugezogenen Fremdkräften mit unterschiedlichen Zielsetzungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch schon aus diesem Grund (also unabhängig von der Tatsache, dass auch nicht alle im operativen Bereich [insgesamt: 20%] vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten solche in Zusammenhang mit der Hinzuziehung von Fremdkräften mit unterschiedlichen Zielsetzungen sein können – vgl. etwa die unter Pkt. II.1.2.1. bei den Tätigkeiten im operativen Bereich angeführten Pkt. 2., 11., 13. oder 19.) auszuschließen und wurde eine solche vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin nach konkretem dahingehenden Vorhalt durch den erkennenden Richter in der Verhandlung auch nicht behauptet (s. S. 21 f. des Verhandlungsprotokolls). 2.3.2.2.2. Der Sachverständige übersieht bei seinen auf S. 14 ff. des Verhandlungsprotokolls getroffenen Ausführungen im Hinblick auf das Vorbringen auf S. 7 bis 9 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 10.09.2025 zwar nicht, dass es auch am gegenständlichen Arbeitsplatz bei der Hinzuziehung von dem Beschwerdeführer unterstellten Fremdkräften (also von nicht unmittelbar seiner Außenstelle im LKA zugewiesenen Bediensteten anderer Organisationseinheiten, wie etwa solchen der WEGA oder der Cobra, nicht aber etwa solchen von Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Ämtern, mit welchen lediglich eine Zusammenarbeit erfolgt, hinsichtlich derer jedoch keine Unterstellung gegeben ist – s. die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 15 des Verhandlungsprotokolls) aufgrund von für diese bestehenden, unterschiedlichen Aufgaben / Tätigkeiten regelmäßig auch zum Auftreten von heterogenen Zielkonflikten und somit zu erhöhten Anforderungen an den Arbeitsplatzinhaber kommt vergleiche die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.11.2025 beispielhaft angeführten Amtshandlungen, bei welchen bestimmte Fremdkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen hinzuzuziehen waren; s. dazu auch die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls, wonach von den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 aufgezeigten drei Faktoren bei der Bewertung lediglich dem Faktor Personal beim Kriterium des Managementwissens und dort hinsichtlich der Hinzuziehung von Fremdkräften mit unterschiedlichen Zielsetzungen Relevanz zukomme). In der Folge führte der Sachverständige in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise jedoch auch aus, dass die Hinzuziehung derartiger Fremdkräfte am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (im Gegensatz etwa zum Arbeitsplatz eines Bezirkshauptmannes / einer Bezirkshauptfrau mit ständiger Koordination von ihm / ihr unterstellten Organisationseinheiten mit unterschiedlichen Aufgaben / Tätigkeiten im Gewerberecht, Umweltrecht, Wasserrecht, Fischereirecht, usw.) nicht jenes Ausmaß (konkret: über 50% der Gesamttätigkeit) erreicht, welches für die Zuweisung seines Arbeitsplatzes bei diesem Kriterium zu einer höheren Stufe notwendig wäre (s. die Ausführungen des Sachverständigen auf S. 14 und 20 bis 22 des Verhandlungsprotokolls). Es wird dazu seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass die Feststellung des konkreten Ausmaßes der vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz hinzugezogenen Fremdkräfte mit unterschiedlichen Zielsetzungen u.a. mangels dazu geführter Statistiken nicht möglich ist vergleiche Pkt. römisch zwei.1.2.1. und römisch zwei.2.2.). Mit Blick auf die zum konkreten Ausmaß der vom Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz insgesamt zu erfüllenden Tätigkeiten oben getroffenen Feststellungen, die sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 07.05.2024 stützen (Pkt. römisch eins.11.), ist bei einer Ausübung der Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz im Ausmaß von 30% im strategischen Bereich, von 5% in der Öffentlichkeitsarbeit und im Informationsmanagement sowie von 45% im Personalmanagement (welches iSd dazu angeführten Pkt. nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zwangsläufig insbesondere die eigenen Bediensteten der Außenstelle betreffen muss – s. v.a. die unter Pkt. römisch zwei.1.2.1. beim Personalmanagement angeführten Pkt. 1., 2., 4., 5., 8., 9., 12. und 14.) eine im Ausmaß von insgesamt zu mehr als 50% erfolgende Koordinierung von hinzugezogenen Fremdkräften mit unterschiedlichen Zielsetzungen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch schon aus diesem Grund (also unabhängig von der Tatsache, dass auch nicht alle im operativen Bereich [insgesamt: 20%] vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten solche in Zusammenhang mit der Hinzuziehung von Fremdkräften mit unterschiedlichen Zielsetzungen sein können – vergleiche etwa die unter Pkt. römisch zwei.1.2.1. bei den Tätigkeiten im operativen Bereich angeführten Pkt. 2., 11., 13. oder 19.) auszuschließen und wurde eine solche vom Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin nach konkretem dahingehenden Vorhalt durch den erkennenden Richter in der Verhandlung auch nicht behauptet (s. S. 21 f. des Verhandlungsprotokolls). 2.3.2.2.3. Zum Richtverwendungs-Arbeitsplatz hielt der Sachverständige in seinem Gutachten in für das Bundesverwaltungsgericht ebenso nachvollziehbarer Weise fest, dass dort zwar ebenfalls ein Koordinationsbedarf (etwa im Rahmen der Sektorstreifen, der Verkehrsstreifen und des koordinierten Kriminaldienstes) erforderlich sei, jedoch eine Annäherung an die Zwischenstufe 6 (zwischen der Stufe 5 [„homogen“] und der Stufe 7 [„heterogen“]) mangels Vorliegens divergierender Zielsetzungen auch dort nicht in Betracht komme. 2.3.2.2.4. Im Ergebnis ist somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 10.09.2025 auch zu diesem Kriterium der Beurteilung des Sachverständigen nicht entgegenzutreten, der den beiden Arbeitsplätzen jeweils den Wert 5 zuweist. 2.3.2.3. Umgang mit Menschen (Kriteriengruppe Wissen) Der Sachverständige wies den beiden Arbeitsplätzen bei diesem Kriterium jeweils den Wert 3 („besonders wichtig“) zu. Dabei führte der Sachverständige im Gutachten in für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbarer Weise aus, warum auf den beiden zu bewertenden Arbeitsplätzen der Umgang mit Menschen „besonders wichtig“ ist (gegenständlicher Arbeitsplatz: im Verhandlungsumfeld fachlicher Austausch mit allen Beteiligten über die jeweiligen Positionen und möglichen Lösungen, Finden von Kompromissen, überzeugende Darlegung der eigenen Position, Öffentlichkeitsarbeit sowie laufender Kontakt mit anderen Organisationen; Richtverwendungsarbeitsplatz: notwendige Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen und einzuschätzen, dies z.B. beim Führen von Dienstbesprechungen oder von Mitarbeitergesprächen, zudem Kooperation mit z.B. Behörden oder Schulen sowie Öffentlichkeitsarbeit) und warum die nächsthöhere (höchstmögliche) Stufe 4 („unentbehrlich“) auf diesen Arbeitsplätzen aufgrund der bei der Erfüllung der Aufgaben nicht zu leistenden emotionalen Überzeugungsarbeit nicht erreicht wird. Der Sachverständige legte dazu in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise ergänzend dar, in welchen Berufen ein „unentbehrlicher“ Umgang mit Menschen aufgrund der Notwendigkeit zur Leistung emotionaler Überzeugungsarbeit erforderlich ist (wie etwa bei Notfallpsychologen nach einem Unglück) (s. S. 22 des Verhandlungsprotokolls). Im Ergebnis ist den Ausführungen des Sachverständigen somit nicht entgegenzutreten, wenn er bei diesem Kriterium den beiden Arbeitsplätzen jeweils den Wert 3 zuordnet. 2.3.2.4. Denkrahmen (Kriteriengruppe Denkleistung) Bei diesem Kriterium ordnete der Sachverständige sowohl dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als auch jenem der Richtverwendung jeweils den Wert 4 („aufgabenorientiert“) zu. Dabei traf der Sachverständige im Gutachten in Bezug auf die beiden zu behandelnden Arbeitsplätze aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbare Ausführungen: Die Zuordnung zum Wert 4 („aufgabenorientiert“) des Kriteriums Denkrahmen erfordere laut dem Sachverständigen, dass für den betreffenden Arbeitsplatz die Ziele durch Gesetze, Verordnungen oder Anweisungen vorgegeben und die Aufgabenstellungen wesentlich verschiedenartig seien. Dies bedeute, dass das „Wa